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Bekanntmachung_GE_Mehlis.pdf

Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.01.2024 den Entwurf zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 20.10.2023 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 1014/2 und 1014/4. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 wird in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Internet auf der Internetseite https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.2 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (T.Hohenhausen@Baindt.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Baindt, den 27.02.2024 gez. Simone Rürup -Bürgermeisterin-[mehr]

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    Zuletzt geändert: 28.02.2024
    Anlage_3_Satzung_zur_Änderung_der_Satzung_über_die_Entschädigung_für_ehrenamtliche_Tätigkeit_vom_16.05.2024.pdf

    Abwasserzweckverband Mittleres Schussental SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Mittleres Schussental hat am 16. Mai 2024 aufgrund der §§ 5, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: I. Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Abwasserzweckverbands Mittleres Schussental vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert am 26. November 2012, wird wie folgt geändert § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie sonstige ehrenamtlich Tätige, mit Ausnahme von Personen, denen eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen im Auftrag des Verbandes, als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen: Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 2 Stunden 30,-- € von mehr als 2 – 4 Stunden 40,-- € von mehr als 4 Stunden 50,-- € Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Sitzungsgeld je Sitzung eine Pauschale in Höhe von 50,-- €.“ § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Die Aufwandsentschädigung beträgt für den a) Verbandsvorsitzenden monatlich 500,00 € Davon für - die Tätigkeit als Verbandsvorsitzender 250,00 € - die Tätigkeit als Verwaltungsleiter 250,00 € b) Geschäftsführer, der auch Stellvertretender Verbandsvorsitzender ist monatlich 300,00 € c) Verbandspfleger monatlich 300,00 € d) Verbandskassenverwalter monatlich 300,00 € e) Technischer Verwalter monatlich 300,00 € II. Inkrafttreten der Satzung Die Änderungssatzung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zusammenkommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dieses gilt nicht, wenn die Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Berg, 16. Mai 2024 Daniel Steiner – Verbandsvorsitzender[mehr]

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      Zuletzt geändert: 16.08.2024
      Einladung_24_09_10.pdf

      Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 10. September 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sitzordnung des neuen Gemeinderates 05 Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderatsmitglieder 06 Wahl der stellvertretenden Bürgermeister 07 Benennung der Fraktionsvorsitzenden 08 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 09 Besetzung der Ausschüsse 10 Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde Baindt in die Zweckverbände und andere Institutionen 11 Auftragsvergabe Waldspielplatz 12 Absage der Telekom und Mitverlegung eines Breitbandleerrohrs im Baugebiet Lilienstraße durch die Gemeinde 13 Bauantrag zum Wohnhausneubau auf Flst. 573/2, Schachener Str. 109/1 14 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einer Ferienwohnung auf Flst. 609, Baienfurter Str. 21 15 Bedarfsplanung Kindergarten 2024/2025 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Zuletzt geändert: 06.09.2024
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        Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 10. September 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sitzordnung des neuen Gemeinderates 05 Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderatsmitglieder 06 Wahl der stellvertretenden Bürgermeister 07 Benennung der Fraktionsvorsitzenden 08 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 09 Besetzung der Ausschüsse 10 Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde Baindt in die Zweckverbände und andere Institutionen 11 Auftragsvergabe Waldspielplatz 12 Absage der Telekom und Mitverlegung eines Breitbandleerrohrs im Baugebiet Lilienstraße durch die Gemeinde 13 Bauantrag zum Wohnhausneubau auf Flst. 573/2, Schachener Str. 109/1 14 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einer Ferienwohnung auf Flst. 609, Baienfurter Str. 21 15 Bedarfsplanung Kindergarten 2024/2025 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Anlage_1_Satzung_zur_Änderung_der_Hauptsatzung.pdf

          Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 10. September 2024. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg (GemO) folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 1. § 4 Beschließender Ausschuss wird wie folgt geändert: Abs. 2 NEU: Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und sechs weiteren Mitgliedern des Gemeinderats BISHER: Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats 2. § 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses wird wie folgt geändert: Abs. 3 NEU: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 40.000 EURO im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 6.000 EURO, aber nicht mehr als 7.000 EURO im Einzelfall. BISHER: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 35.000 € im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 3.000 €, aber nicht mehr als 3.500 € im Einzelfall. 3. § 7 Bauausschuss wird wie folgt geändert: Abs. 1 Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: NEU: - Fahrzeugausschuss Abs. 2 In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über: NEU: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 40.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 7.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 BISHER: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 35.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 4. § 10 Zuständigkeiten wird wie folgt geändert: Abs. 2 Die Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. NEU: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 25.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 6.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000 EURO im Einzelfall BISHER: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan zum Betrag vom 15.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 3.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 3.000,- € im Einzelfall 5. Inkrafttreten Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 10. September 2024 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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            Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 10. September 2024. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg (GemO) folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 1. § 4 Beschließender Ausschuss wird wie folgt geändert: Abs. 2 NEU: Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und sechs weiteren Mitgliedern des Gemeinderats BISHER: Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats 2. § 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses wird wie folgt geändert: Abs. 3 NEU: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 40.000 EURO im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 6.000 EURO, aber nicht mehr als 7.000 EURO im Einzelfall. BISHER: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 35.000 € im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 3.000 €, aber nicht mehr als 3.500 € im Einzelfall. 3. § 7 Bauausschuss wird wie folgt geändert: Abs. 1 Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: NEU: - Fahrzeugausschuss Abs. 2 In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über: NEU: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 40.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 7.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 BISHER: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 35.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 4. § 10 Zuständigkeiten wird wie folgt geändert: Abs. 2 Die Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. NEU: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 25.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 6.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000 EURO im Einzelfall BISHER: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan zum Betrag vom 15.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 3.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 3.000,- € im Einzelfall 5. Inkrafttreten Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 10. September 2024 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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              1 Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg H A U P T S A T Z U N G Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg –GemO- hat der Gemeinderat am 04.12.2001 folgende Satzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung § 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin. II. Gemeinderat § 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder der Bürgermeisterin bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder die Bürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch die Bürgermeisterin. § 3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten). Für die Zahl der Gemeinderäte ist die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe gem. § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung maßgebend. § 3a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Nach Entscheidung der Vorsitzenden können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. III. Ausschüsse des Gemeinderats § 4 Beschließender Ausschuss erhält folgende Fassung (1) Es wird folgender beschließender Ausschuss gebildet: - der Bauausschuss (2) Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. (3) Für die weiteren Mitglieder des Bauausschusses werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. 2 § 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses erhält folgende Fassung (1) Der beschließende Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats. (2) Dem beschließenden Ausschuss wird das in § 7 bezeichnete Aufgabengebiet zur dauernden Erledigung übertragen. (3) Der beschließende Ausschuss ist innerhalb seines Geschäftskreises zuständig für: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 40.000 EURO im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 6.000 EURO, aber nicht mehr als 7.000 EURO im Einzelfall. (4) Soweit sich die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahrestag. § 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließendem Ausschuss erhält folgende Fassung (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Ausschuss die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann dem beschließenden Ausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des beschließenden Ausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung im dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden oder eines Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet des beschließenden Ausschusses berührt, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder des beschließenden Ausschusses gehört. (5) entfällt § 7 Bauausschuss (1) Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Bauwesen ( Hoch- und Tiefbau, Vermessung) 1.2 Versorgung und Entsorgung 1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark 1.4 Verkehrswesen 1.5 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude 1.6 Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen 1.7 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung 1.8 Fahrzeugausschuss 3 (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 40.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 7.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 § 8 Beratender Ausschuss - Sozialausschuss IV. Bürgermeisterin § 9 Rechtsstellung Die Bürgermeisterin ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit. § 10 Zuständigkeiten (1) Die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Die Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt die Bürgermeisterin in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung oder zuständigen Behörde geheim gehalten ist. (2) Die Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 25.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 6.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000,- EURO im Einzelfall 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis A 8, die Einstellung von Beschäftigten bis TVöD EG 9 bzw. bis TVöD-SuE 8a 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeiterdarlehen im Rahmen der Richtlinien 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 EURO im Einzelfall 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall 2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe 2.6.2 von mehr als 3 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 EURO 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn 4 der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder beim Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 EURO beträgt. 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschl. der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 15.000 EURO im Einzelfall 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 EURO im Einzelfall (bis zu einer Dauer von max. drei Jahren) 2.10 die Veräußerung von beweglichen Vermögen bis zu 15.000 EURO im Einzelfall 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden und beratenden Ausschüssen 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz 2.14 die Übernahme von Ausfallbürgschaften im Rahmen der Wohnungsbauförderung V. Schlussbestimmungen § 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt Baindt, den 04. Dezember 2001 Bürgermeisteramt Baindt geändert am 07.02.2006, geändert 02.08.2019, geändert am 24.11.2020, geändert am 14.02.2023, zuletzt geändert am 01.08.2023, zuletzt geändert am 10.09.2024[mehr]

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                Zuletzt geändert: 11.09.2024
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                1 Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg H A U P T S A T Z U N G Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg –GemO- hat der Gemeinderat am 04.12.2001 folgende Satzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung § 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin. II. Gemeinderat § 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder der Bürgermeisterin bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder die Bürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch die Bürgermeisterin. § 3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten). Für die Zahl der Gemeinderäte ist die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe gem. § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung maßgebend. § 3a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Nach Entscheidung der Vorsitzenden können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. III. Ausschüsse des Gemeinderats § 4 Beschließender Ausschuss erhält folgende Fassung (1) Es wird folgender beschließender Ausschuss gebildet: - der Bauausschuss (2) Dieser Ausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. (3) Für die weiteren Mitglieder des Bauausschusses werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. 2 § 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses erhält folgende Fassung (1) Der beschließende Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats. (2) Dem beschließenden Ausschuss wird das in § 7 bezeichnete Aufgabengebiet zur dauernden Erledigung übertragen. (3) Der beschließende Ausschuss ist innerhalb seines Geschäftskreises zuständig für: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, bis zu einem Betrag von 40.000 EURO im Einzelfall; 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 6.000 EURO, aber nicht mehr als 7.000 EURO im Einzelfall. (4) Soweit sich die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahrestag. § 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließendem Ausschuss erhält folgende Fassung (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Ausschuss die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann dem beschließenden Ausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des beschließenden Ausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung im dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden oder eines Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet des beschließenden Ausschusses berührt, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder des beschließenden Ausschusses gehört. (5) entfällt § 7 Bauausschuss (1) Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Bauwesen ( Hoch- und Tiefbau, Vermessung) 1.2 Versorgung und Entsorgung 1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark 1.4 Verkehrswesen 1.5 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude 1.6 Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen 1.7 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung 1.8 Fahrzeugausschuss 3 (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss), die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis 40.000 Euro im Einzelfall. 2.2 Planerische Leistungen von nicht mehr als 7.000 Euro im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.1 § 8 Beratender Ausschuss - Sozialausschuss IV. Bürgermeisterin § 9 Rechtsstellung Die Bürgermeisterin ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit. § 10 Zuständigkeiten (1) Die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Die Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt die Bürgermeisterin in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung oder zuständigen Behörde geheim gehalten ist. (2) Die Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 25.000 EURO im Einzelfall 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 6.000 EURO im Einzelfall und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000,- EURO im Einzelfall 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis A 8, die Einstellung von Beschäftigten bis TVöD EG 9 bzw. bis TVöD-SuE 8a 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeiterdarlehen im Rahmen der Richtlinien 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 EURO im Einzelfall 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall 2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe 2.6.2 von mehr als 3 Monaten bis zu einem Betrag von 6.000 EURO 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn 4 der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder beim Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 EURO beträgt. 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschl. der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 15.000 EURO im Einzelfall 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 EURO im Einzelfall (bis zu einer Dauer von max. drei Jahren) 2.10 die Veräußerung von beweglichen Vermögen bis zu 15.000 EURO im Einzelfall 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden und beratenden Ausschüssen 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz 2.14 die Übernahme von Ausfallbürgschaften im Rahmen der Wohnungsbauförderung V. Schlussbestimmungen § 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt Baindt, den 04. Dezember 2001 Bürgermeisteramt Baindt geändert am 07.02.2006, geändert 02.08.2019, geändert am 24.11.2020, geändert am 14.02.2023, zuletzt geändert am 01.08.2023, zuletzt geändert am 10.09.2024[mehr]

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                  Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 22. Oktober 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Beteiligung Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG 05 Ausschreibung weiterer Baufelder Fischerareal 06 Gründung eines Stiftungsrats für die Bürgerstiftung Baindt 07 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2025/2026 08 Ersatzbeschaffung für die bestehende Enthärtungsanlage für das Schulareal 09 Aktueller Stand zur Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 10 Gebührenkalkulation Abwasser a) Gebührenkalkulation Kalkulationszeitraum 01.01.2025-31.12.2026, 01.01.2027-31.12.2027 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) 11 Zensus 2022 - Bericht 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                    Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 22. Oktober 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Beteiligung Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG 05 Ausschreibung weiterer Baufelder Fischerareal 06 Gründung eines Stiftungsrats für die Bürgerstiftung Baindt 07 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2025/2026 08 Ersatzbeschaffung für die bestehende Enthärtungsanlage für das Schulareal 09 Aktueller Stand zur Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 10 Gebührenkalkulation Abwasser a) Gebührenkalkulation Kalkulationszeitraum 01.01.2025-31.12.2026, 01.01.2027-31.12.2027 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) 11 Zensus 2022 - Bericht 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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