Bankverbindung: IBAN: DE87 6505 0110 0048 0003 23 BIC: SOLADES1RVB Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung Verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 StVO) gem. § 45 Abs. 1 StVO, § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO gem. § 45 Abs. 2 StVO X gem. § 45 Abs. 6 StVO Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend Ihres Antrages ergeht folgende verkehrsrechtliche Anordnung. Diese Anordnung basiert auf den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Diese Richtlinien, in der jeweils gültigen Fassung, sind einzuhalten. 1. Durchzuführende Verkehrsbeschränkung(en) und/oder Verkehrssicherung(en) Fahrbahneinengung Gesamtsperrung Gehweg Sicherung Platz Halbseitige Sperrung des Verkehrs Sperrung Fahrradverkehr Sicherung Seitenraum X Gesamtsperrung des Verkehrs X Sicherung Straße Teilweise Sperrung Gehweg Sicherung Gehweg Ort/Straße der Sperrung: Baindt-Sulpach, Sulpacher Straße Ortslage: Sulpacher Straße - siehe Lageplan Dauer der Sperrung vom: 11.09.2023 07:00 Uhr bis: 31.10.2023 18:00 Uhr Grund der Sperrung: Tiefbauarbeiten 2. Kennzeichnung, Verkehrsführung, Verkehrsregelung geschieht nach Beschilderungs-/Umleitungsplan -innerorts- Regelplan-Nr.: B I/15 -außerorts- Regelplan-Nr.: mit Lichtzeichenanlage: Typ: keine Angabe Steuerung: keine Angabe Landratsamt Ravensburg, Postfach 19 40, 88189 Ravensburg Zwisler GmbH Biggenmoos 55 88069 Tettnang Straßenamt SG Zentrale Dienste Ansprechpartner/in: Sabrina Burdenski Tel: 0751/85-5215 Fax: 0751/85-775215 Mail: s.burdenski@rv.de Landratsamt Außenstelle Weingarten Raum: 319, Brielmayerstraße 2, Weingarten Stadtbus Ravensburg-Weingarten Linien 1, 5 Haltestelle: Krankenhaus 14 Nothelfer Aktenzeichen: 511.3-112.221(966/23)bu Ihr Schreiben vom/AZ: 31.08.2023 2023B00966 Datum: 08.09.2023 Seite 2 3. Umleitung Der Verkehr wird über Igelstraße - Hirschstraße, Hasenweg und umgekehrt Anlieger frei bis Baustelle 4. Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs Beschilderung Die erforderlichen Verkehrszeichen sind entsprechend dem beiliegenden Verkehrszeichenplan, gemäß der gültigen RSA 21 und der RUB (Richtlinie für Umleitungsbeschilderungen), aufzustellen, der hiermit Bestandteil dieser Anordnung wird. Die Baustelle ist mit Zeichen 600 StVO "Vollschranke" und Zeichen 250 StVO "Verbot" aus beiden Fahrtrichtungen voll abzusperren. Alle Wege und Straßen, die in den Baustellenbereich einmünden sind abzusichern bzw. abzusperren. An den Absperrschranken sind jeweils fünf rote Warnleuchten anzubringen. Die Umleitungsbeschilderung ist an jeder Stelle mit der örtlich vorhandenen Beschilderung abzustimmen. Der Umleitungsbeschilderung entgegenstehende Wegweisung und Verkehrszeichen sind mit Auskreuzvorrichtungen außer Kraft zu setzen. Weiterhin geltende Verkehrszeichen einschließlich der Wegweisung und der Verkehrseinrichtungen dürfen durch Umleitungsschilder nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Die Ankündigung der Umleitung erfolgt mit Zeichen 457.1 StVO. Alle Vorwegweiser sind in geeigneter Weise unkenntlich zu machen. Die Umleitung ist mit Zeichen 454-10/20 StVO "Umleitung links- bzw. rechtsweisend" auszuweisen. Das Zeichen ist im Verlauf der Umleitungsstrecke überall dort anzubringen, wo Zweifel über den weiteren Verlauf der Umleitung entstehen können. Das Ende der Umleitungsstrecke ist mit Zeichen 457.2 StVO anzuzeigen, wo zweifelsfrei die ursprüngliche Fahrtrichtung durch Anzeige der ursprünglichen Fernziele der Fahrtstrecke erscheint. Die Anlieger sind rechtzeitig über die Baumaßnahme zu informieren. Ihnen ist die Zufahrt zu ihren Grundstücken jederzeit zu gewährleisten. Außerhalb der Arbeitszeit, abends und am Wochenende, ist die Sperrung soweit wie möglich zurückzunehmen und die nicht benötigte Beschilderung in geeigneter Weise unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Baumaßnahme ist zügig durchzuführen, damit die Sperrung sobald wie möglich wieder aufgehoben werden kann. Die Beschilderung ist unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahme wieder zu entfernen. Linienverkehr Für die Dauer der Baustelle, wird für den Linienverkehr in der Igelstraße und in der Hirschstraße, beidseitig das Verkehrszeichen 283 StVO (Haltverbot) mit Zusatzzeichen 1040-34 StVO ab 11.09.2023, 07:00 Uhr angeordnet. Diese sind Seite 3 72 Stunden vorher aufzustellen und spätestens nach 50m oder Straßeneinmündungen zu wiederholen. Verantwortlicher während der Arbeitszeit: Christoph Amann Bauleiter ist Zertifikat-Inhaber gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97: X Telefon / Handy: / 0171/3533238 Verantwortlicher nach der Arbeitszeit: Christoph Amann Bauleiter ist Zertifikat-Inhaber gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97: X Telefon / Handy: / 0171/3533238 Verantwortlicher Verkehrssicherer: Christoph Amann Verkehrssicherer ist Zertifikat- Inhaber gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97: X Telefon / Handy: / 0171/3533238 Auftraggeber: Firma/ Bauherr Gemeinde Baindt Ansprechpartner Florian Roth Telefon / Handy: 07502/940653 / Straße / Hausnummer: Marsweilerstraße 74 PLZ / Ort: 88255 Baindt 5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam und endet mit deren Beseitigung, spätestens zum o.g. Zeitpunkt. Die Straßenbaubehörde behält sich die Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen selbst vor. 6. Die Straßenverkehrsbehörde übernimmt für Unfälle oder Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Anordnung entsteht keine Haftung. Die Anordnung weiterer Auflagen behalten wir uns vor. Die zusätzlichen Anordnungen und Auflagen auf der Rückseite bzw. Folgeseite sind, soweit diese zutreffen, zu beachten. Sofern die Bauarbeiten aus verkehrsrechtlicher Sicht abgeschlossen sind oder der genehmigte Zeitraum nicht ausreichen wird, bitten wir Sie, dies rechtzeitig mitzuteilen. 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Festgesetzte Gebühr 82,00 EUR + Auslagen 0,00 EUR = Gesamtbetrag 82,00 EUR §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Geb.-Nr. 261 in der derzeit geltenden Fassung. Seite 4 Es gelten nachfolgende weitere Auflagen: 1. Gemäß § 45 Abs. 6 StVO haben Sie umstehende Anordnung zu vollziehen. 2. Die Aufwendungen für den Vollzug der Anordnung sind von Ihnen zu tragen (vgl. § 5b Abs.2 d StVG). 3. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. 4. Die Bauarbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel und Anwendung rationeller Bauweisen zügig abzuwickeln. 5. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Anordnung und den genehmigten Beschilderungsplan auf der Baustelle bereitzuhalten. 6. Die erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Bauunternehmer anzubringen und zu unterhalten. 6.1. Es ist Aufgabe des Bauunternehmers, die Lichtzeichenanlagen zu bedienen. 6.2. Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind abzudecken oder zu entfernen (ausgenommen Wegweiser und Vorwegweiser - vgl. zu den Zeichen 457 und 459 Abschn. III VwV-StVO). Für die Verkehrsteilnehmer dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen können. 7. Die Arbeitsstelle ist so auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des Verkehrs rasch und zweifelsfrei erkennen kann. Unnötige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden. 7.1. Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und der VwV-StVO entsprechen. Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein. 7.2. Die Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein; sie müssen den RAL- Güteschutzbestimmungen genügen 7.3. Sind Lichtzeichen im Beschilderungs- oder Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie sowohl mit der Hand als auch automatisch betrieben werden können. Sie müssen bei größeren Baustellen eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach beiden Seiten gleichzeitig Rot oder gelbes Blinklicht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben, die es ermöglicht, die Phasendauer zu ändern. Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu übersehen sein. Die Dauer von Gelb soll drei Sekunden betragen und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Im Übrigen ist die sachgemäße Phasendauer in jedem Fall zuvor nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln und vom Erlaubnisinhaber ständig zu überprüfen. 7.4. Die Beschilderung ist dem jeweiligen Fortschritt der Bauarbeiten anzupassen. 7.5. Im Bereich von Bahnanlagen ist darauf zu achten, dass die Zeichen mit Eisenbahnsignalen nicht verwechselt werden können (z. B. rotes Licht). 7.6. Baugruben müssen abgeschrankt, senkrechte Abgrabungen, Aufgrabungen, Frässtellen, hochstehende Schächte, Verkehrshindernisse jeglicher Art (z. B. Straßenauskofferung) ausreichend kenntlich gemacht werden. Absperrfahnen allein reichen im Allgemeinen nicht aus. 8. Absperrungen der Arbeitsstelle 8.1. Die Arbeitsstellen sind unmittelbar davor und dahinter, soweit nötig, durch rot-weiß gestreifte Schranken abzusperren. 8.2. Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle auch seitlich gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße abzusperren (z. B. durch Absperrgeräte) oder mindestens ausreichend kenntlich zu machen (z. B. durch Absperrbaken, Leitkegel). 8.3. Für kurzfristige und wandernde Arbeitsstellen können auch weiß-rot-weiße Fahnen, Leitkegel oder Absperrfahnen verwendet werden. 8.4. Die Absperrgeräte müssen rückstrahlen. 9. Kennzeichnung bei Nacht Seite 5 9.1. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind Absperrungen durch rote oder gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen. 9.2. Auf Straßen mit Verkehr müssen die Warnleuchten elektrisch (Stromquelle, Netzanschluss oder Batterie) betrieben werden. 9.3. Die Warnleuchten dürfen nicht blenden, die roten Warnleuchten nicht blinken. 10. Sicherung des Fußgängerverkehrs 10.1. Muss an Arbeitsstellen der Fußgängerverkehr von Gehwegen auf die Fahrbahn geleitet werden, ist in Engstellen neben dem Fahrstreifen ein gesonderter Gehstreifen vorzusehen. Der Gehstreifen ist möglichst durch Bordschwellen gegen die Fahrbahn abzugrenzen. 10.2. Befinden sich neben Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden, tieferliegende Baugruben u. ä., so sind diese Straßenteile ausreichend abzusperren (Geländer usw.), um ein Abstürzen der Fußgänger zu verhindern. 10.3. Gehwege und Gehstreifen sind von Baugeräten, Baustoffen, Aushubmassen und dgl. freizuhalten. 10.4. Können Fußgänger auf Gehwegen oder Gehstreifen durch herabfallende Gegenstände (z. B. Baustoffe, Mörtel, Werkzeuge, Geräte) gefährdet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z. B. Schutzdächer, Schutzwände). 11. Die Beendigung der Bauarbeiten ist umgehend an die Straßenverkehrsbehörde und an die zuständige Straßenmeisterei zu melden. Der Träger der Straßenbaulast fordert: 1. Aufgrabungen sind mit frostsicherem Kies aufzufüllen und vorschriftsmäßig zu verdichten. 2. Die Straßenoberfläche ist unverzüglich mit einer provisorischen Asphaltdecke (nur bei Verlängerung) zu versehen. 3. Verkehrszeichen und Schilder sind unverzüglich wieder aufzustellen. 4. Der ursprüngliche Zustand der Straßenoberfläche sowie im Zusammenhang mit Aufgrabungen beseitigte Straßenmarkierungen sind unverzüglich wiederherzustellen. 5. Aufgrabungen größeren Umfangs sind vor Beginn und Ende der Arbeiten mit einem Vertreter der Straßenbauverwaltung zu begehen. 6. Spätere Setzungen hat der Veranlasser sofort auszubessern. Für sämtliche Schäden auch an Dritten, die durch mangelhafte Ausführung oder Nichtbeachtung vorstehender Auflagen auftreten, haftet der Veranlasser. Hinweis Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Ravensburg, Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Burdenski Anlagen : Verteiler: Polizeirevier Weingarten Bürgermeisteramt Baindt Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) DRK-Leitstelle LRA-Abfallwirtschaftsamt Müllabfuhr-Unternehmen Verkehrszeichenplan X Regelplan Kostenbescheid *E-Mail Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur nutzbar Sonstige Anlagen: Lage- und Umleitungsplan 2 Vordrucke[mehr]
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