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Persönliches Budget

Als Mensch mit Behinderung können Sie einen Anspruch auf ein Persönliches Budget haben. Mit dem Persönlichen Budget können Sie sich erforderliche Leistungen selbst einkaufen. Anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten Sie eine Geldleistung. Mit diesem Budget bestimmen Sie wann, wie und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen. Sie bezahlen die passgenaue Leistung selbst, die zur Deckung Ihres persönlichen Bedarfes erforderlich sind. Ziel ist es, Ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Anträge auf ein Persönliches Budget können Sie formlos beim zuständigen Rehabilitationsträger stellen. Rehabilitationsträger können sein: Stadt- und Landkreise (für die Eingliederungshilfe), die Deutsche Rentenversicherung, , die Krankenkasse, das Integrationsamt, die Kriegsopferfürsorge, die Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab. Unterschieden wird zwischen dem Persönlichen Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist, und dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem mehrere Leistungsträger zuständig sind. Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Leistung, sondern eine besondere Form der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kündigung durch den Arbeitgeber

Ausspruch der Kündigung Die Kündigung kann gegen den Willen des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Sie muss schriftlich erfolgen, es muss dem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigungsberechtigten zugehen. Wird eine "Kündigung" zum Beispiel mündlich, per Email oder Textnachricht erklärt, ist sie also unwirksam. Wird die Kündigung von einem Vertreter unterzeichnet, muss grundsätzlich die ebenfalls schriftliche Vollmachtsurkunde im Original der Kündigung beigelegt werden. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis genommen hat oder unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis hätte nehmen können. Unter Abwesenden ist das grundsätzlich dann der Fall, wenn das Kündigungsschreiben im Original im Hausbriefkasten eingeworfen wurde (Vorsicht: erfolgt der Einwurf erst nach den regelmäßigen Postzustellzeiten, geht das Schreiben erst am folgenden Tag zu, was für die Einhaltung von Kündigungsterminen sehr entscheidend sein kann). Um den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen zu können, kann es sinnvoll sein, bei der Übergabe eine Empfangsquittung unterzeichnen zu lassen, die Kündigung unter Zeugen zu übergeben oder das Kündigungsscheiben durch einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen zu lassen, der den Inhalt des Schreibens selbst gelesen hat. Ein Einwurfeinschreiben genügt nicht als Beweis, von einem Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls abzuraten. Vorherige Anhörung des Betriebsrats Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor Ausspruch jeder einzelnen Kündigung anhören. Will er mehrere Kündigungen aussprechen, ist der Betriebsrat also zu jeder dieser Kündigungen anzuhören. Tut er das nicht, ist die Kündigung schon deswegen unwirksam. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat kann der Kündigung ausdrücklich zustimmen. Äußert er seine Bedenken gegen die Kündigung bei einer ordentlichen Kündigung nicht innerhalb von 1 Woche, bzw. bei einer außerordentlichen Kündigung nicht unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen, gilt die Zustimmung als erteilt. Äußert der Betriebsrat innerhalb der genannten Fristen schriftlich seine Bedenken gegenüber dem Arbeitgeber, darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen. Er muss aber eine Abschrift der Begründung des Betriebsrats mit der Kündigung mitschicken. Es werden verschiedene Arten von Kündigungen unterschieden. In der Praxis kommt es vor, dass wegen eines Vorgangs zugleich mehrere Kündigungen ausgesprochen werden (z.B. eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung), oder wegen mehrerer Vorgänge unterschiedliche Kündigungen ausgesprochen werden (z.B. wegen mehrerer unterschiedlicher Pflichtverletzungen). Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mindestens mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zum vorgesehenen Termin gekündigt wird. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, nach denen sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert. Tarifverträge können teilweise erheblich von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten. Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung zur Verfügung steht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei ihr wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben, weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind, kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden. Die Kündigungsfristen laufen dann ab der Bekanntgabe der Kündigung. Änderungskündigung Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnisses zu veränderten Arbeitsbedingungen angeboten wird z.B. reduziertes Gehalt, veränderte Arbeitszeit, veränderte Tätigkeit. Sie wird meist als ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung nur innerhalb von drei Wochen annehmen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine kürzere Annahmefrist gesetzt hat. Will der Arbeitnehmer Klage erheben bleiben ihm auch bei der Änderungskündigung 3 Wochen Zeit. Kündigung während der " Probezeit " Es handelt sich um keinen Sonderfall der oben genannten Kündigungen. Da es im Zusammenhang mit Kündigungen "in der Probezeit" jedoch häufig zu Missverständnissen kommt, sollen diese kurz ausgeräumt werden: Die Vereinbarung einer "Probezeit" führt nur dazu, dass die gesetzliche Kündigungsfrist - sofern sie Anwendung findet - verkürzt wird (2 Wochen zu jedem beliebigen Termin, anstelle von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats). Dass das Kündigungsschutzgesetz in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet (sog. Wartezeit), hängt aber nicht mit der Vereinbarung einer "Probezeit" zusammen. Das ist schon gesetzlich so geregelt. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch bei einer "Probezeitkündigung" anhören. Kündigungsschutz Die Kündigung kann gegen den Willen des Arbeitnehmers erklärt werden. Der sozial schützwürdigere Arbeitnehmer wird durch verschiedene rechtliche Regelungen vor Kündigungen geschützt (allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz, sonstige Unwirksamkeitsgründe). Der allgemeine Kündigungsschutz wird durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelt. Es ist grundsätzlich jedoch nur anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat (Wartezeit, s.o.) und der Arbeitgeber im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesen Fällen ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das wäre der Fall, wenn die Gründe für die Kündigung in der Person (z.B. Krankheit, Beschäftigungsverbote, Verdacht einer Pflichtverletzung) oder dem Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen, Konkurrenztätigkeit) liegen. Es können auch betriebliche Gründe sein. In allen Fällen muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die vorgetragenen Gründe die Kündigung rechtfertigen und keine milderen Mittel denkbar waren. Daneben gibt es den besondere Kündigungsschutz für Personengruppen, die als besonders schutzwürdig gelten. Dazu zählen etwa Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Initiatoren einer Betriebsratswahl und Mitglieder des Wahlvorstandes, verschiedene betriebliche Beauftragte. Die Voraussetzungen für den Kündigungsschutz sind in den unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Schließlich gewähren manche Tarifverträge einen besonderen Kündigungsschutz, z.B. für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer. Der besondere Kündigungsschutz ist immer vorrangig vor dem allgemeinen. Im Übrigen sind Kündigungen unwirksam, die sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sind oder gegen sonstige gesetzlichen Kündigungsverbote verstoßen (insbesondere darf nicht zur Maßregelung gekündigt werden oder aus Anlass eines Betriebsübergangs).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Sie sind als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn einer Ihrer Beschäftigten erkrankt. In den ersten sechs Wochen des Krankheitsfalles zahlen Sie die Vergütung weiter. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen. Vor Eintritt des Krankheitsfalles muss die Beschäftigung länger als vier Wochen bestanden haben, das heißt, in den ersten vier Wochen erfolgt keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die Krankheit jedoch über diesen Zeitraum hinaus an, dann ist ab der fünften Woche Entgeltfortzahlung zu leisten. In der Regel löst jede neue Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus, unabhängig wie viele Arbeitstage zwischen der letzten Erkrankung liegen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung handelt. Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht ausgeheilten Grundleiden beruht. Die Krankheitsursache spielt grundsätzlich keine Rolle. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verschulden des Beschäftigten entstanden, z.B. vorsätzliches Handeln der beschäftigten Person oder ein Verkehrsunfall unter Einfluss von Alkohol, kann die Entgeltfortzahlungspflicht entfallen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin erhalten die Vergütung, welche sie bekommen hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wären. Überstunden werden in der Regel nicht zu berücksichtigt. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sofort mitteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, muss die beschäftigte Person eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Eine ärztliche Bescheinigung können Sie als Arbeitgeber auch schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, genügt es grundsätzlich, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst können Sie als Arbeitgeber bei der Krankenkasse abrufen. Möglicherweise hat der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten (z.B. weil er bei einem Unfall von diesem verletzt wurde). Haben Sie als Arbeitgeber deswegen Entgeltfortzahlung geleistet, kann der Schadenserstzanspruch auf sie übergegangen sein. Sie könnten dann von dem Dritten den Ersatz der Entgeltfortzahlung verlangen. Der Arbeitnehmer hat Ihnen daher unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Beschäftigung werdender Mütter Wenn eine Beschäftigte während der Schwangerschaft ihre Arbeitsleistung wegen eines Beschäftigungsverbots nur beschränkt erbringen oder ihre Arbeit gar nicht fortführen kann, erhält sie von Ihnen den sogenannten Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen der Beschäftigten vor dem Eintritt der Schwangerschaft weiter zu gewähren, einschließlich gewährter Nacht-, Sonntags- und Überstundenzuschläge. Die Beschäftigte soll durch die Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Dabei kann es sich um ein allgemeines Beschäftigungsverbot bei schweren körperlichen Arbeiten, Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit handeln oder um ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes. Mutterschutzlohn müssen Sie nicht mehr zahlen während der Mutterschutzfristen, das heißt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt. Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage U2 an die Krankenkassen entrichten, bei denen ihre Arbeitnehmer krankenversichert sind. Dafür werden Ihnen die Aufwendungen für den Mutterschutzlohn von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag vollständig erstattet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Familienbewusste Unternehmenskultur

Eine moderne und familienbewusste Unternehmenskultur, die auf Chancengleichheit und Vielfalt setzt und hierfür auch die Chancen der Digitalisierung nutzt, stärkt nicht nur die Arbeitgeberattraktivität im Wettbewerb um die besten Fachkräfte, sondern auch die Innovationsfähigkeit des Unternehmens. Eine familienbewusste Unternehmenskultur führt zur Steigerung der Erwerbsbeteiligung und des Arbeitsvolumens von Frauen. Sie verringert Berufsausstiege und erhöht die Wiedereinstiegs-, Einkommens- und Karrierechancen. Vielfältige lebensphasenorientierte Beschäftigungs- und Karrieremodelle ermöglichen auch Vätern eine aktive Familienverantwortung ohne Karrierenachteile und eine gute Work-Live-Balance. Eine Win-Win-Situation für alle Seiten. Individuelle Homeoffice-Modelle, bei flexibler Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort, erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Beschäftigte können damit die täglichen privaten und beruflichen Herausforderungen besser vereinbaren und ihre Potenziale effektiv in die Unternehmen einbringen. Unterstützungsangebote und Informationen für Unternehmen und Personalverantwortliche familyNET Dieses Angebot bietet Beratung, Coaching und Unterstützung bei der Einführung von Maßnahmen für eine familienbewusste Personalpolitik und Arbeitswelt an. Entwicklung individueller Lösungsstrategien und die Vernetzung von Unternehmen sind wichtige Instrumente dabei. Es werden bewährte Unternehmensbeispiele anhand Erfahrungen, Strukturen und Inhalten zur Steigerung eines familienbewussten und lebensphasenorientierten Personalmanagements aufgezeigt. familyNET ist ein Angebot der Arbeitgeberverbände Südwestmetall und Chemie, koordiniert durch das Bildungswerk der Baden-Württembergischen Wirtschaft e.V. Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ Mit dem Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ können engagierte Unternehmen ein Zeichen für Familienfreundlichkeit und Arbeitgeberattraktivität setzen. Das Prädikat bewertet und würdigt das Engagement kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie von Organisationen und Einrichtung der Sozialwirtschaft zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Arbeitgeberverbände und der Landesfamilienrat Baden-Württemberg möchten in Kooperation mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg engagierten Unternehmen mit dem Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“, und gegebenenfalls mit der Erweiterung „Ausgezeichnet Digital“, die Möglichkeit geben, ein niederschwelliges Qualitätssiegel für ihr Branding als familienbewusster Arbeitgeber zu erhalten. Die Überprüfung erfolgt einfach und unbürokratisch. Das Verfahren orientiert sich an der Größe und der Arbeitsweise des Unternehmens. Ebenso kann eine Rezertifizierung erfolgen. Wettbewerb „familyNET 4.0 – Unternehmenskultur in einer digitalen Arbeitswelt Der jährliche landesweite Wettbewerb, gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und kofinanziert durch den Arbeitgeberverband Südwestmetall, stellt innovative und nachhaltige Lösungen für eine familienbewusste Unternehmenskultur in der digitalen Arbeitswelt in den Mittelpunkt. Er bietet eine Plattform für den Austausch von Best Practices und die Vernetzung von Unternehmen. Mit der Verleihung des Awards wird das besondere Engagement vorbildlicher Unternehmen gewürdigt. Die Preisträger erhalten durch den Award ein besonderes Alleinstellungsmerkmal und zudem ein Signet für ihre Unternehmenswebsite für die Ansprache von Fach- und Führungskräften. Leitfaden „familyNET 4.0 – Digitales familienbewusstes Unternehmen“ In 20 „Innovation Labs“ und Workshops wurden gemeinsam mit rund 100 Personalverantwortlichen aus unterschiedlichen Branchen und Unternehmen in den vier Regierungsbezirken Freiburg, Karlsruhe, Tübingen und Stuttgart konkrete Lösungsansätze für eine familienbewusste, digitale Unternehmenskultur 4.0 entwickelt. „Mobile Arbeit und Homeoffice“, „Führung 4.0 und flexible Teamstrukturen“, „Personal- und Organisationsentwicklung“, „Gesundheitsprävention und Work-Life-Balance“ sowie „Agiles und lebensphasenorientiertes Arbeiten“ waren dabei die Handlungsfelder. Die Ergebnisse der Arbeit mündeten in den Leitfaden „familyNET 4.0 – Digitales familienbewusstes Unternehmen“. Dieser soll Unternehmen in Baden-Württemberg darin unterstützen, die Herausforderung im Transformationsprozess beim Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der digitalisierten Arbeitswelt zu gestalten. audit berufundfamilie Ist Ihr Unternehmen schon auf Familienfreundlichkeit geprüft? Das audit berufundfamilie ist ein strategisches Managementinstrument, das Unternehmen und Institutionen dazu nutzen, ihre Personalpolitik familien- und lebensphasenbewusst auszurichten. Der Ablauf der Auditierung ist ein systematischer Prozess. Das Vorgehen ist entsprechend der Struktur und dem Entwicklungsgrad des jeweiligen Unternehmens bzw. der Institution gestaltet. Die Arbeitgeber, die sich dem audit stellen, erarbeiten gemeinsam passgenaue und bedarfsgerechte Maßnahmen. Die finanzielle Investition in eine erfolgreiche Auditierung wird mit dem Zertifikat belohnt – das Qualitätssiegel mit einer dreijährigen Laufzeit. Eine Re-Auditierung ist optional möglich. In den vergangenen Jahren hat sich das Zertifikat zum anerkannten Qualitätssiegel familienbewusster Personalpolitik entwickelt und wird von den führenden deutschen Wirtschaftsverbänden BDA, BDI, DIHK und ZDH empfohlen. Als Zertifikatsträger können Unternehmen kostenlos an Netzwerktreffen teilnehmen und themenbezogene Newsletter beziehen. Darüber hinaus profitieren Zertifikatsträger von den Angeboten der berufundfamilie Akademie. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Der KVJS Baden-Württemberg berät und unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung passgenauer Betreuungskonzepte und Angebote zur betrieblich unterstützten Kinderbetreuung. Das Leistungsangebot beinhaltet Grundinformationen zu allen rechtlichen und fachlichen Punkten, zu Realisierungsmöglichkeiten, zu öffentlichen Förderregelungen sowie einen Fortbildungsservice für öffentliche und freie Träger von Kindertageseinrichtungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Selbstständige Beschäftigung

Mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Sie als Auftraggeber rasch und flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren. Für sie gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht, beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubsentgelt und Krankengeld an. Sie erhalten als Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Damit entfallen für Sie die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge. Dafür ist jede freie Mitarbeiterin bzw. jeder freie Mitarbeiter selbst verantwortlich. WICHTIG: Es kommt nicht nur darauf an, ob ein Vertrag als Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Freie Mitarbeit oder ähnlich bezeichnet und ausgestaltet wird. Maßgeblich ist auch, wie der Vertrag praktisch umgesetzt wird. Die zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts lassen sich nicht dadurch umgehen, dass die Vertragsparteien einfach einen anderen Namen für das Vertragsverhältnis wählen. Das ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls genau zu prüfen und lässt sich nicht verallgemeinern. Auftraggebern und Auftragnehmern ist daher dringend anzuraten, sich vor dem Abschluss bzw. der Umsetzung des Vertrages kundig zu machen: ob es sich tatsächlich - soweit gewünscht - um eine freie Form der Zusammenarbeit handelt oder nicht doch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist ("Scheinselbständigkeit"). Wird der Vertrag jedoch ausdrücklich als Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis bezeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen beziehungsweise einer freien Mitarbeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer sind diejenigen Mitarbeitenden, die nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Wie erwähnt, ist das durch eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Gehen die Vertragsparteien zu Unrecht davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit beziehungsweise freie Mitarbeit vorliegt - es sich also um eine Scheinselbstständigkeit handelt - kann dies weitreichende Folgen haben. Unter anderem kann es zu folgenden Zahlungsverpflichtungen kommen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend in der Regel für bis zu vier Jahre. Der Arbeitgeber muss dann sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Ist die scheinselbstständige Person aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, genießt sie bzw. er auch die entsprechenden Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Scheinselbstständige sind nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt. Sie als Arbeitgeber sind daher auch nicht berechtigt, die an den Scheinselbständigen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Telearbeit

Telearbeit beschreibt eine Arbeitsform, bei der Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeit außerhalb des Betriebes, in ihrem Privatbereich, leisten. Sie ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert und findet an Bildschirmen statt. Voraussetzungen für Telearbeit sind: Arbeitgeber hat Telearbeitsplätze eingerichtet wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung sind zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vertraglich vereinbart Verbindung zum Arbeitgeber über Informations- und Kommunikationseinrichtungen. Weitere Bedingungen können beispielsweise arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden: Anwesenheit im Büro Vereinbarung von Kernarbeitszeiten am Arbeitsplatz feste Zeiten zur Erreichbarkeit für Kunden, Kolleginnen / Kollegen und Vorgesetzte Zugangszeiten zum betrieblichen Zentralrechner. Für den Arbeitgeber kann es finanzielle Vorteile haben, Telearbeit anzubieten. Es können damit qualifizierte Beschäftigte gehalten oder gewonnen werden. Für Beschäftigte besteht durch Telearbeit die Möglichkeit Familie und Beruf besser zu vereinbaren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Befristete Beschäftigungsverhältnisse

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitsverhältnisse von vornherein zeitlich begrenzt werden. Sie enden dann durch Fristablauf oder durch die Erreichung eines bestimmten Zweckes. Für eine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses gelten weitgehend dieselben Regeln. Achtung: Bei der Vereinbarung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses können Fehler gemacht werden, die dazu führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Beginnt beispielsweise die Aufnahme der Tätigkeit noch vor Abschluss einer schriftlichen Befristungsabrede gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als unbefristet und kann dann nur noch durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages müssen Sie immer schriftlich vereinbaren, damit sie wirksam ist. Interessant ist der Abschluss eines befristeten oder zweckgebundenen Arbeitsverhältnisses beispielsweise, wenn Sie eine Vertretung für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte in Elternzeit suchen, oder wenn Sie jemanden für die Bearbeitung eines bestimmten Projektes benötigen. Es wird zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund unterschieden. Befristung mit sachlichem Grund Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn aus betrieblichen Gründen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht, die Befristung im Anschluss an die Ausbildung oder ein Studium erfolgt, die beschäftigte Person zur Vertretung einer anderen eingestellt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung der beschäftigten Person erfolgt, Gründe, die in der Person liegen, die Befristung rechtfertigen, die beschäftigte Person aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Befristung ohne sachlichen Grund Eine kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit derselben Person bereits innerhalb der letzten drei Jahre ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sonderregelungen können gelten für neu gegründete Unternehmen oder teilweise auch bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilgenommen haben. Auch Tarifverträge können Abweichungen vorsehen. Hinweis: An einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kann sich ein Arbeitsvertrag anschließen, der mit sachlichem Grund befristet abgeschlossen wird. Umgekehrt ist dies nicht möglich. Wenn eine Person aufgrund mehrerer Befristungen jahrelang ununterbrochen bei Ihnen tätig war, kann dies auch dazu führen, dass Zweifel an dem Sachgrund bestehen und der letzte befristete Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn dies vertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Bei einem zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks oder der Bedingung. Frühestens endet es aber 2 Wochen nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Zweckerreichung oder den Bedingungseintritt unterrichtet hat. Wichtig In allen Fällen gilt: Wird das (zweck-)befristete oder bedingte Arbeitsverhältnis nach dem eigentlichen Beendigungszeitpunkt auch nur für kürzeste Zeit fortgesetzt, liegt ab dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leiharbeit und Zeitarbeit

Eine Arbeitnehmerüberlassung ("Leiharbeit", "Zeitarbeit") liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) eine Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer einem Dritten (dem Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Das Leiharbeitspersonal wird für den Entleiher aufgrund der vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers tätig. Es sind somit drei Beteiligte erforderlich: das überlassende ("Zeitarbeits"-)Unternehmen als Verleiher und Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer das Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird, als Entleiher und Einsatzunternehmen Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zweck der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird, beispielsweise zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software. Für Unternehmer können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein. Für die Dauer der Überlassung von Zeitarbeitskräften gilt eine Höchstgrenze. Die einzelnen Zeitarbeitnehmenden dürfen nicht länger als 18 Monate im Betrieb eines Entleihers arbeiten. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in der Einsatzbranche kann eine abweichende Überlassungsdauer vereinbart werden. Das Überschreiten der zulässigen Höchstüberlassungsdauer hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schriftlich innerhalb eines Monats erklärt, am Vertrag mit dem Entleiher festhalten zu wollen (Festhaltenserklärung). Als Verleiher wird für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit benötigt. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, gilt der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft grundsätzlich als unwirksam. Es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Festhaltenserklärung abgegen. Die Zeitarbeitskraft hat nach 9 Monaten gegen den Verleiher als seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie die Stammbelegschaft des Entleihers (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Dagegen verstoßende Vereinbarungen sind unwirksam. Nur aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen der Verleiherbranche sind abweichende Regelungen dennoch für bis zu 15 Monate möglich. Dazu gehören die sogenannten Branchenzuschlagstarifverträge.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Teilzeitbeschäftigung

Die Vorteile der Teilzeitarbeit für Sie als Arbeitgeber sind: verbesserte Kapazitätsauslastung durch Ausweitung der Betriebszeiten Erhöhung der Dienstbereitschaft flexible Einarbeitung eines Nachfolgers, insbesondere bei Altersteilzeit Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt inklusive geringfügig Beschäftigter und ohne Auszubildende Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ihnen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen. Diesen Wunsch können Sie berechtigt nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt: unverhältnismäßige Kosten wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs keine Ersatzkraft Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes ist nicht ausreichend. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen. Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten. Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin besprochen werden. Das Ergebnis, z.B. die Verteilung der Arbeitszeit, sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann. Hinweis: Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem Sie einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt haben. Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn betriebliche Interessen erheblich überwiegen und die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat zuvor mitgeteilt wird. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Person. Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Teilzeitbeschäftigung zeitlich begrenzt wird (" Brückenteilzeit "). In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin nach Ablauf eines vorab vereinbarten Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt Im Ürigen gelten die gleichen Grundsätze und Fristen zur Anmeldung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin sowie zur Erörterung und Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Als Arbeitgeber sind Sie nur berechtigt, das Verlangen nach Brückenteilzeit abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen bestehen bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen. Pro angefangenen 15 bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern müssen Sie nur einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin die Brückenteilzeit gewähren. Soweit Sie das Verlangen nach Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangen. Wurde das Verlangen auf Grund des Erreichens der genannten Zumutbarkeitsgrenzen abgelehnt, kann die Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut verlangt werden. Während der Brückenteilzeit besteht für den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kein Anspruch auf weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Anspruch kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben (z.B. aus dem Altersteilzeitgesetz oder dem Elternteilzeitgesetz). Außerdem können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit einvernehmlich auf eine weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit verständigen. Nachdem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aus der Brückenteilzeit zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann er bzw. sie erst nach Ablauf von einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt: Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Hausgewerbetreibende Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister Gleichgestellte Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten. Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und eine Heimarbeiterliste führen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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