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KLAK - das Klimaanpassungskonzept

Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental Die Auswirkungen des Klimawandels werden in den kommenden Jahrzehnten verstärkt auch in Oberschwaben und damit auch im Gebiet des Gemeindeverbands Mittleres Schussental spürbar sein. Von zunehmender Hitzebelastung besonders stark betroffen sind dabei dicht bebaute, versiegelte, innerstädtische Bereiche, in denen bereits in der Vergangenheit ein deutlicher, sogenannter „städtischer Wärmeinseleffekt“ messbar war (siehe Abbildung). Ebenso ist in Zukunft von einer Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Trocken- und Hitzeperioden sowie von Starkregenereignissen auszugehen. Um diesen nachteiligen Entwicklungen auf kommunaler Ebene zu begegnen, wurde 2021 ein gemeinsames Klimaanpassungskonzept für die Verbandskommunen Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg in Auftrag gegeben. Im August 2023 wurde dieses wegweisende Konzept fertiggestellt und am 26. Oktober 2023 durch die Verbandsversammlung beschlossen. Broschüre Mitten im Klimawandel (PDF-Dokument, 1,52 MB, 11.07.2024)[mehr]

Zuletzt geändert: 11.07.2024
Wasserversorgungssatzung__ab_2025.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemein- derat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 16.07.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die öffentliche Wasserversorgung als Eigenbetrieb unter dem Namen Eigenbetrieb Wasserversor- gung zu dem Zweck, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde/Stadt kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserb-bauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss– und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierig- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlagen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus beson- deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbe- wässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mög- lichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- gungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entspre- chen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mög- lichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtun- gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Sat- zung vorbehalten sind. 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung recht- zeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2.die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Ver- fügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschrän- ken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuer löschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasser- haushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern 3. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1)Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken sowie erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlos- sen sind und die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendige oder unzumutbare Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. 3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest- stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des §44 Abs. 6 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermitt- lung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschluss- nehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung z. B. Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehr- kosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt- zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüberge- henden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unbe- rücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließ- lich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatz- pflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbaube- rechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwa- igen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschluss- nehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. §17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Aus- nahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be-stimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsun- ternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewähr- leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück-wirkun- gen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über die Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde be- rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Be- trieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu ver- legen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref- fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was- serzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder die Meldung durch den Anschlussnehmer nicht fristgerecht erfolgt, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Er- schwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1)Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an- stehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Bei-tragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks- fläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge- rundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flächen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärt- nerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2) bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Be- bauung nur unter geordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauli- che Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Au- ßenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss- zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitrags- frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 S.2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder ei- ner Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit des- sen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasser-versorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Was- serversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. (2) Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2025 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,79 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 6,47 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 11,55 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 15,21 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 25,52 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,96 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,81 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (ab- gerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,88 € (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikme- ter ab dem Jahr 2025 1,88 € § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgaben- ordnung. § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbau- weise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 46 Bereitstellungsgebühren Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reservean- schluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu ent- richten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen. § 47 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 und 46 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42, § 43 und § 46 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit §27 KAG). § 48 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- zahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, ent- stehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech- net. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 49 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresab- rechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauchs fest. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 50 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgren- zungen gem. § 29 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen ge- werblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmi- gungsfreie bauliche Anlagen errichtet wurden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, (2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Be- lieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung eine Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge- meinde oder eines ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsbe- rechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunterneh- men aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadener- satzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unter- nehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste- hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuer- gesetz jeweils festgelegten Höhe. § 55 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Sat- zungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Baindt, den 26.07.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe- achtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 26.07.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Änderungen: Geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 Geändert am 21.07.2009, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2011 Zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2012, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 Zuletzt geändert am 05.11.2013, Inkrafttreten zum 01.01.2013, öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 Zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 08.08.2014 Zuletzt geändert am 13.10.2015, Inkrafttreten zum 01.01.2015, öffentliche Bekanntmachung vom 23.10.2015 Zuletzt geändert am 12.12.2017, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 15.12.2017 Zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 Zuletzt geändert am 14.09.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2021, öffentliche Bekanntmachung vom 17.09.2021 Zuletzt geändert am 11.10.2022, Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2022 Zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024 Zuletzt geändert am 16.07.2024, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 26.07.2024[mehr]

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    Rohrbruch_Auftrag_Wassermeister_01.pdf

    ___________________________________ Ort ___________________________________ Flurstück Rohrbruch/ Leckstelle auf Ihrem Grundstück Der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt hat eine Leckstelle in der Hausanschlussleitung auf Ihrem Grundstück ( Flst.Nr. siehe oben ) festgestellt. Nach § 14 der Wasserversorgungssatzung ist für die Beseitigung des Schadens innerhalb des Grundstücks, die Gemeinde (Eigenbetrieb Wasserversorgung) zuständig. Gemäß § 15 der Wasserversorgungssatzung hat der Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Haus-anschlüsse zu tragen. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). Sollte sich im Rahmen der Aufgrabungsarbeiten herausstellen, dass der Rohrbruch im öffentlichen Bereich ist, werden die Kosten von uns übernommen. Sollte ein neuer Hausanschluss erstellt werden, sind die Kosten auch ab Grundstücksgrenze vom Eigentümer zu tragen. Arbeiten nach dem Wasserzähler im Haus sind durch einen Installateur auszuführen. Gemeinde Baindt · Marsweilerstraße 4 · 88255 Baindt Wasse rme i s t e r ___________________________________ Anschlussnehmer/Eigentümer ___________________________________ Straße, Hausnummer Name: Klaus Bielau Telefon: +49(0)751-4000-919 E-Mail: wasserversorgung@baienfurt.de Datum Die Arbeiten an der Hausanschlussleitung werden vom Eigenbetrieb Wasserversorgung gegen Rechnungsstellung ausgeführt: Ich bin mit der Kostenübernahme der Hausanschlussleitung einverstanden. __________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Auszug aus der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs-/und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlußnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so, ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. Ort: Flurstück: Anschlussnehmer/Eigentümer: Straße, Hausnummer: Ort, Datum, Unterschrift: Datum: 7/12/23[mehr]

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      Satzung_ueber_oeffentliche_Abwasserbeseitigung_geaender_22.10.24.pdf

      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmung § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Abwasserbeseitigung Baindt“. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstückentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Der Eigenbetrieb kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentliche Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr.1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichsmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituation (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3)Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. § 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen 1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste und Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe), sowie Arzneimittel 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser) 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht. 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.-DWA- , Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef ) liegen. (3) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Der Eigenbetrieb kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt der Eigenbetrieb in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. § 9 Eigenkontrolle (1) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Eigenbetrieb kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Der Eigenbetrieb kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von dem Eigenbetrieb hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Eigenbetrieb bestimmt. Der Eigenbetrieb stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Der Eigenbetrieb kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebes, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von dem Eigenbetrieb zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich. (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind dem Eigenbetrieb vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebes bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Eigenbetrieb kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzt Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabstände, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Eigenbetrieb kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragen Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Eigenbetrieb ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Produktion (Art, Umfang), eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasserbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Der Eigenbetrieb wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. § 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 25 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen, ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 – 31 finden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerksgeteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung Weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 6,01 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,55 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,76 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,20 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,88 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,42 € (Klärbeitrag) § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können. 4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. § 36 Ablösung 1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr nach § 42a erhoben. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben. (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser- /Schmutzwassermenge. (2) Auf Verlangen hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Ende des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) Vollständig versiegelte Flächen, zum Beispiel Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9 b) Stark versiegelte Flächen (z.B. z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster:) 0,6 c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen). § 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 42 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ab dem 01.01.2025 0,57 € ab dem 01.01.2027 0,66 € (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € (4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt 2,40 € / Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 43 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs.1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs.3 i.V. mit §27 KAG). § 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr anteilig geschätzt (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 45 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen (zentralen oder dezentralen) Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde Baindt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. (10) Das Festsetzen und die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dieser Satzung sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang der Bemessung der Niederschlagswassergebühr) können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 47 Haftung der Gemeinde (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 48 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstückentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Eigenbetrieb von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 49 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 50 Datenweitergaben Der Eigenbetrieb wird verpflichtet, an die Gemeinde die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gem. § 38 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum – Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden (Zusatz)Kosten, zu übermitteln. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Baindt, den 22.10.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 22.10.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 geändert am 15.09.2009, Inkrafttreten zum 18.09.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 18.09.2009 zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2010, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 15.08.2014 zuletzt geändert am 16.09.2014, Inkrafttreten zum 01.01.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 19.09.2014 zuletzt geändert am 13.09.2016, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 16.09.2016 zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 zuletzt geändert am 30.11.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2022, öffentliche Bekanntmachung vom 03.12.2021 zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024 zuletzt geändert am 22.10.2024, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 25.10.2024[mehr]

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        Öffentliche Ladesäulen

        Öffentliche Ladesäulen in der Gemeinde Baindt Sie sind mit dem Elektroauto unterwegs und möchten dieses laden? Dann gibt es in der Gemeinde Baindt einige Möglichkeiten, wo Sie ihr Fahrzeug laden können. Hier finden Sie alle derzeit öffentlich zugänglichen Ladesäulen : A) Gebiet Ortsmitte Schnellladesäule Fenebergparkplatz Standort: Fischerstraße 2, 88255 Baindt Anbieter: Numbat GmbH Typ: Schnellladesäule Combo Typ 2 mit 50 bzw. 300 kW Anzahl Ladepunkte: 2 sonstiger Hinweis: Die maximale Ladezeit beträgt hier 120 min. Ladesäule Fischerareal Standort: Parkplatz Fischerstraße, 88255 Baindt Anbieter: Deer Mobility Solutions Typ: Normalladesäule Typ 2 mit 22 kW Anzahl Ladepunkte: 2 sonstiger Hinweis: Ein Ladepunkt ist dauerhaft für Carsharingfahrzeuge der deer GmbH reserviert. Der zweite Ladepunkt ist für öffentliches laden vorgesehen, sofern dieser Parkplatz nicht durch ein Leihfahrzeug des Anbieters belegt ist. B) Gewerbegebiet Mehlis Stromtankstelle Standort: Am Umspannwerk 6, 88255 Baindt Anbieter: Jöchle Mobility GmbH Typen: Schnellladesäulen Combo Typ 2 mit jeweils bis zu 150 kW Ladepunkte Typ 2 Dose 22 kW Anzahl Ladepunkte: 10 schnell und 6 normal Ladestation Standort: Am Umspannwerk 24, 88255 Baindt Anbieter: Technische Werke Schussental GmbH Typ: Ladepunkte Typ 2 Dose 22 kW Anzahl Ladepunkte: 8[mehr]

        Zuletzt geändert: 30.10.2024
        Anlage_Anliegerauswahl_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

        Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 1 von 5 Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Verfahren zur Auswahl der Anliegerprojekte Das Verfahren zur Auswahl der Anliegerprojekte richtet sich nach den Bestimmungen dieses Dokuments. Das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB) und das Haushaltsvergaberecht finden keine Anwendung. 1. Ablauf Zur Teilnahme am Verfahren müssen die Interessenten frist- und formgerecht eine Erstbewerbung bei der verfahrensleitenden Stelle einreichen. Erstbewerbungen, die nicht frist- und formgerecht eingehen, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Sofern Erstbewerbungen nicht alle geforderten Bestandteile beinhalten (→ 3.2), kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur auffordern. Erstbewerbungen, die grob unvollständig sind, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Mit den Bewerbern, deren Erstbewerbungen eine hinreichende Grundlage für eine Erörterung bieten, werden Bewerbungsgespräche geführt. Nach den Bewerbungsgesprächen erhalten die Interessenten die Gelegenheit, ihre Bewerbungen zu überarbeiten. Sie werden aufgefordert, innerhalb angemessener Frist finale Bewerbungen einzureichen. Die finale Bewerbung soll sich grundsätzlich auf Änderungen oder Ergänzungen zur Erstbewerbung beschränken; sie kann auch in einer Bestätigung der Erstbewerbung bestehen. Die Gemeinde behält sich vor, mit den finalen Bewerbungen weitere Unterlagen anzufordern, die über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus erforderlich sind, um die Bewerbung zu bewerten. Insbesondere kann die Gemeinde zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Projekts die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung verlangen. Die finalen Bewerbungen müssen vollständig sein und sämtliche Mindestanforderungen erfüllen (→ 3.3.). Sollten einzelne Unterlagen fehlen, behält sich die Gemeinde Baindt vor, die Interessenten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur aufzufordern. Die Gemeinde Baindt ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Alle Bewerbungen (bestehend aus Erst- und finaler Bewerbung), die vollständig vorliegen und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der Auswahlkriterien wertend verglichen (→4.). Mit den ausgewählten Bewerbern wird nicht sogleich ein Kaufvertrag abgeschlossen. Vielmehr erhalten sie eine an bestimmte Bedingungen geknüpfte und befristete Reservierungszusage (→5.). 2. Form, Fristen, Kommunikation 2.1. Verfahrensleitende Stelle Zur Durchführung des Verfahrens hat die Gemeinde Baindt eine verfahrensleitende Stelle eingerichtet: Gemeinde Baindt Frau Petra Jeske Frau Nicole Gerhardt T 0 75 02-94 06-51 T 0 75 02-94 06-26 E p.jeske@baindt.de E n.gerhardt@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie die Bewerbungen sind ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten, die das gesamte Verfahren koordiniert. mailto:n.gerhardt@baindt.de Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 5 Der Bewerber soll seinerseits einen Ansprechpartner benennen. Die Erreichbarkeit per Telefon und E- Mail während der üblichen Geschäftszeiten ist sicherzustellen. Die Gemeinde Baindt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. 2.2. Rückfragen und Beschwerden Der Bewerber ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit zu prüfen. Rückfragen zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) bis zum Dienstag, 18.02.2025 um 11:00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Soweit ein Bewerber rechtliche Bedenken gegen das gewählte Verfahren, seine Ausgestaltung und insbesondere gegen den Inhalt dieses Verfahrensbriefs hat, hat er diese unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Bewerbungsfrist, der verfahrensleitenden Stelle mitzuteilen. 2.3. Form und Frist für die Abgabe der Bewerbungen Die in deutscher Sprache abzufassenden Bewerbungen sind spätestens bis zum Dienstag, 11.03.2025 um 11:00 Uhr schriftlich im Original und unter Beifügung von zwei gebundenen Kopien sowie in elektronischer Form auf USB-Stick persönlich oder postalisch einzureichen und äußerlich wie folgt zu kennzeichnen: Bewerbungsunterlagen „Fischerareal“ Anliegervergabeverfahren Baufeld 2, 2. Bauabschnitt der Gemeinde Baindt Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. 3. Teilnahmebedingungen der Anliegervergabe 3.1. Bewerbergemeinschaften, Nachunternehmer, Baugemeinschaften Die Teilnahme am Verfahren steht Einzelbewerbern ebenso offen wie Bewerbergemeinschaften und Baugemeinschaften. Personelle Änderungen während des Verfahrens sind möglich, sofern dadurch die Finanzierbarkeit des Projekts (→ 3.3.) nicht in Frage gestellt wird und die Qualifikation des Projektteams die ein Auswahlkriterium darstellt (→ 4.) sich nicht verschlechtert. Die Gemeinde kann hierfür geeignete Nachweise anfordern. Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 3 von 5 3.2. Vollständige Bewerbung mit folgenden Bestandteilen Die Bewerbungen müssen die nachstehend aufgeführten Bestandteile umfassen. Das Bewerbungsschreiben ist unter Verwendung des Formulars zu erstellen, dass diesem Dokument als Anlage beigefügt ist. Bewerbungsbestandteil Anmerkungen / Beschreibung Unterlage 1 Bewerbungsschreiben Verwendung des Formulars Bewerbungsschreiben (Anlage) Unterlage 2 Darstellung des Projektteams Darstellung der Projektmitglieder einschließlich Dienst-leistern mit Angaben zur fachlichen Leistungsfähigkeit (Architekt, ggfs. Projektsteuerung, sonstige) Unterlage 3 Inhaltliches Konzept des Bauprojekts Schriftliche Darstellung der Projektidee, ggfs. ergänzt durch weitere Unterlagen Unterlage 4 Kompatibilität mit der Tiefgaragenplanung Einverständnis mit der Tiefgaragenkonzeption als Planungs- voraussetzung Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 5 Angaben des Wunschgrundstücks mit Alternativen Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 6 ggf. Angabe der gewünschten Baufensterlänge als mind. und max. Maß Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 7 Projektkosten und Finanzierung Der Bewerbung eine Grobkosten-Schätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Nur bei Baugemeinschaften und Genossenschaften Unterlage 8 Angabe der Interessenten Anlage Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 9 Angaben zur Projektsteuerung Nennung eines Projektsteuerers für das Hochbauprojekt oder Darstellung, wie die Aufgaben der Projektsteuerung geleistet werden Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 4 von 5 3.3. Mindestanforderungen Die Bewerbungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Mindestanforderung Beschreibung Anforderungen 1 Finanzierbarkeit Es muss eine günstige Prognose dafür bestehen, dass der Bewerber sein Projekt finanziell realisieren kann. Der Bewerber hat in der Bewerbung eine Grobkostenschätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Der Bewerber hat spätestens in der Reservierungsphase vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags geeignete Nachweise zur Verfügbarkeit der Finanzmittel vorzulegen. Die Gemeinde behält sich vor, diese Nachweise auch schon früher zu verlangen, wenn konkrete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen. Anforderungen 2 Realisierbarkeit des Bauprojekts Das Bauprojekt ist mit dem Tiefgaragenkonzept kompatibel. Das Bauprojekt ist technisch und rechtlich realisierbar. 4. Auswahlkriterien für die Anliegervergabe Die finalen Bewerbungen werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet: Auswahlkriterium Beschreibung Priorität Kriterium 1 Qualifikation des Projektteams Bei der Bewertung wird in Abhängigkeit von der Art und Komplexität berücksichtigt, welche fachliche Qualifikation und welche Erfahrung die für das geplante Projekt konkret vorgesehenen Team-mitglieder aufweisen. 2 Kriterium 2 Nutzen des Bauprojekts für das Fischerareal Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: besonderer baulicher Beitrag; Kleinteiligkeit im Fischerareal; Nutzungsmischung im Fischerareal; öffentlichkeitswirksame Nutzung in der Erdgeschoss- zone; Infrastrukturbeitrag für das Fischerareal. 1 Kriterium 3 Nutzen des Bauprojekts für die Gemeinde Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: sozialer Beitrag für die Gemeinde; Innovationsbeitrag für die Gemeinde; Infrastrukturbeitrag für die Gemeinde. 1 Kriterium 4 Qualität des Projektdarstellung Bei der Bewertung werden – in Abhängigkeit vom Projektinhalt – folgende Aspekte berücksichtigt: Qualität und Nachvollziehbarkeit der Darstellung. 3 Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der vier genannten Auswahlkriterien. Die Angaben in der rechten äußeren Spalte zur Priorität der Kriterien gibt an, mit welcher relativen Bedeutung die Kriterien Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 5 von 5 in die Bewertung eingehen. Eine rechnerische Herleitung erfolgt nicht. Es handelt sich um einen offenen Bewertungsprozess, bei dem Bewertungsspielräume verbleiben. Die Gemeinde erwartet nur Bewerbungen, die insgesamt – bei der Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile für den Bewerber – angemessen, insbesondere wirtschaftlich zumutbar, sind. 5. Reservierungszusage Die Interessenten, deren Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien ausgewählt wurden, erhalten von der Gemeinde eine bis zum 28.02.2026 befristete Reservierungszusage. Diese Reservierungszusagen werden nicht notariell beurkundet und sind rechtlich nicht verbindlich. Ansprüche jedweder Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die Gemeinde, sind ausgeschlossen. Mit der Entgegennahme der Reservierungszusage erklären die Interessenten, dass sie die Absicht haben, ihre Bewerbung aufrechtzuerhalten. Sie akzeptieren: den Verfahrensfahrplan und die Verfahrensunterlagen; die Pflicht, an einem zügigen und zielorientierten Verfahrensablauf mitzuwirken; die von der Gemeinde gesetzten Fristen; die Befugnis der Gemeinde, die Reservierungszusage unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, insbesondere wenn Bewerbungsinhalte nach Einschätzung der Gemeinde nicht umgesetzt werden; die Pflicht, die architektonische Gestaltung ihres Vorhabens mit der Gemeinde abzustimmen; die Tiefgaragenkonzeption; das etwaige Verlangen der Gemeinde, einen Projektablaufplan vorzulegen. Die Interessenten haben nach Erhalt der Reservierungszusage geeignete Finanzierungsnachweise vorzulegen. 6. Nachauswahl und Aufhebung des Verfahrens Sofern eine Reservierungszusage zurückgegeben, zurückgenommen oder sonst aufgehoben wird, führt die Gemeinde für die freiwerdende Fläche zeitnah ein erneutes Auswahlverfahren durch. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, nicht alle Baukörper zu Vergeben oder das Verfahren aufzuheben, wenn nur Bewerbungen vorliegen sollten, die nach seinem Ermessen keine ausreichende Qualität aufweisen. Die Gemeinde wird dabei das Baufeld 2 von Süden nach Norden hin entwickeln. In diesem Fall erhält jeder Bewerber und jede Bewerbergemeinschaft keine Entschädigung für den Aufwand der Bewerbungen. 7. Sonstige Rahmenbedingungen Die Gemeinde behält sich vor, die in diesen Verfahrensunterlagen vorgesehenen Verfahren und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Änderungen werden allen Bewerbern rechtzeitig und diskriminierungsfrei mitgeteilt. Kosten für die Erstellung der Bewerbungen sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfahrens werden nicht erstattet. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung des Verfahrens. Alle Informationen, die der Bewerber im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Mit der Abgabe der Bewerbung akzeptiert der Bewerber die in diesem Verfahrensbrief definierten Verfahrensbedingungen.[mehr]

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          Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke für die Anlieger in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Exposé Abbildung und Fotos: oben: Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Architekten Tübingen links: Dorfmitte Baindt, Foto Gemeinde Baindt; rechts: gemeinschaftlicher Innenhof Alexanderpark Tübingen, Foto W. Gerber, Gomaringen Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 15 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand dieses Dokuments .................................................................................................. 3 2. Allgemeine Informationen ......................................................................................................... 3 2.1 Die Gemeinde Baindt .............................................................................................................. 3 2.2 Baugebiet „Fischerareal“ ........................................................................................................ 4 2.3 Entwicklung des „Fischerareals“ ............................................................................................ 4 2.4 Städtebau ................................................................................................................................ 5 a. Ziele der Entwicklung .............................................................................................................. 5 b. Anbindung und verkehrliche Erschließung.............................................................................. 6 c. Nachbarschaftsplatz und grüne Freiräume ............................................................................. 6 2.5 Entwicklungskonzept und Erwartungen der Grundstücksverkäuferin ................................. 6 a. Kleinteiligkeit, Vielfalt und Gebäudegrößen ........................................................................... 6 b. Nutzungsmischung, Wohnen und Arbeiten ............................................................................ 7 c. Verschiedene Akteure ............................................................................................................. 7 d. Begriffsdefinition Anker- und Anlieger .................................................................................... 8 e. Wohnungspolitische Zielsetzungen ......................................................................................... 8 2.6 Bauabschnitte ......................................................................................................................... 8 2.7 Rahmenbedingungen des Baufeldes 2 und Stellplatzschlüssel ............................................. 8 3. Grundstücksveräußerung ......................................................................................................... 10 3.1 Grundstücksverkäuferin ....................................................................................................... 10 3.2 Grundstücke und Grundstückspreise ................................................................................... 10 3.3 Kaufpreisbestandteile .......................................................................................................... 11 3.4 Weitere Verkaufsbedingungen ............................................................................................ 11 3.5 Anliegerauswahl im Einzelnen ............................................................................................. 12 3.6 Qualitätssicherung ................................................................................................................ 12 3.7 Terminplanung ...................................................................................................................... 13 3.8 Interessentenkartei und Newsletter .................................................................................... 13 4 Bauen im Gebiet „Fischerareal“ ............................................................................................... 13 4.1 Abstimmung der architektonischen Gestaltung mit der Gemeinde Baindt ....................... 13 4.2 Ver- und Entsorgung ............................................................................................................. 13 4.3 Informationen zum Bauen .................................................................................................... 14 5 Anlagen und Downloadlinks..................................................................................................... 15 5.1 Anlagen ................................................................................................................................. 15 5.2 Downloads ............................................................................................................................ 15 Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 3 von 15 1. Gegenstand dieses Dokuments Die Gemeinde Baindt beabsichtigt, verschiedene Grundstücke des neuen Wohngebiets „Fischerareal“ in einem zweiten Bauabschnitt im Wege einer offenen Konzeptvergabe zu veräußern. Dieses Dokument dient der Information der Kaufinteressenten und beinhaltet die Verfahrensregeln für die Grundstücksvergaben. Es umfasst: Allgemeine Informationen (> 2.). Informationen zur Grundstücksveräußerung (> 3.) Informationen zum Bauen im Gebiet „Fischerareal“ (> 4.). Übersicht der Anlagen und Downloadlinks (> 5.). Die genannten Unterlagen bilden den Rahmen für den zweiten Vermarktungsabschnitt des Baufelds 2 im „Fischerareal“. 2. Allgemeine Informationen 2.1 Die Gemeinde Baindt Die Gemeinde Baindt mit derzeit rd. 5.300 Einwohnern zeigt sich als attraktiver Wohn- und Gewerbeort, liegt im nördlichen Schussental und ist ein Vorort zum Oberzentrum Ravensburg/ Weingarten/ Friedrichshafen. Erste urkundliche Erwähnung findet Baindt im Jahre 1240 im Zusammenhang mit der Stiftung des Zisterzienserinnen-Klosters durch Schenk-Konrad von Winterstetten. Stadtnähe einerseits und landschaftlich reizvolle Strukturen und Flächen andererseits zeichnen die Lage für Wohnen und Arbeiten in der Gemeinde aus. Mit einer Fläche von 23,07 km² ist die Gemeinde Baindt Teil des Siedlungsgebiets „Mittleres Schussental“, das sich von Eschach (südliche Ortschaft Ravensburgs) über die beiden Städte Ravensburg und Weingarten bis nach Baienfurt und Baindt im Norden erstreckt. Sie befindet sich unmittelbar am Rande des Altdorfer Waldes an einem kleinen nordöstlichen Zufluss der Schussen, die ein nördlicher Bodensee- bzw. Rhein-Zufluss ist. Die räumliche Nähe zu den Nachbargemeinden des Schussentals bietet eine breitgefächerte Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene. So etwa im „Gemeindeverband Mittleres Schussental“ und in den Zweckverbänden „Wasserversorgung“, „Breitbandversorgung“, im „Abwasserzweckverband Mittleres Schussental" oder auch in der Erwachsenenbildung. Eine gut ausgebaute Infrastruktur für alle Generationen und ein reges Vereinsleben zeichnen die Gemeinde ebenso aus, wie die Stadtnähe und die naturnahen Lebensräume. Ebenso wird Bürgernähe in der Gemeinde großgeschrieben. So stellen BürgerInnen und Gemeinderat gemeinsam die Weichen für ihre Zukunftsfähigkeit und eine nachhaltige Gemeindeentwicklung. Den Herausforderungen in Folge des demographischen Wandels in den Bereichen Bildung, Betreuung und Kultur, des ökonomischen Strukturwandels, sowie den ökologischen Erfordernissen in den Bereichen Energie, Klima und Umweltschutz soll frühzeitig begegnet und aktiv vor Ort eine nützliche Entwicklung gestaltet werden. Baindt hat nach wie vor starkes Zuzugspotenzial. Hier gilt es ökologische Infrastruktur zu erhalten und zu stärken. Die Stabilisierung und Weiterentwicklung des Ortskerns ist deshalb zentrale Aufgabe für die städtebauliche Entwicklung Baindts. Ein wichtiger Baustein ist dabei die Entwicklung des „Fischerareals“. Dieses etwa 2 ha große Gelände wurde bereits im Jahr 2014 von der Gemeinde erworben. Der Innenentwicklung ist gegenüber der Entwicklung der Außenbereiche Vorrang einzuräumen um den Innenbereich als lebendiges Zentrum und Ort zum Wohnen, Leben und Arbeiten zu festigen. Mit Maßnahmen, wie der im April 2025 fertiggestellten Umgestaltung des Dorfplatzes, soll nun die erfolgreiche Stärkung und Aufwertung des zentralen Innerortsbereichs fortgeführt werden. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 4 von 15 2.2 Baugebiet „Fischerareal“ Das neue Baugebiet „Fischerareal“ bezeichnet die vormals landwirtschaftlich_ genutzte „Fischerwiese“ direkt südwestlich angrenzend an die Ortsmitte von Baindt. Nach Beschluss des Gemeinderats soll das Gebiet für moderat verdichteten Geschoßwohnungsbau genutzt werden. Abbildung 1: Luftbild Fischerareal und der noch nicht umgestaltete Dorfplatz, Foto Gemeinde Baindt 2.3 Entwicklung des „Fischerareals“ Das „Fischerareal“ ist in den nächsten Jahren eine der bedeutendsten städtebaulichen Entwicklungen der Gemeinde Baindt in zentraler Lage. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte im November 2021. Ein Lebensmittelmarkt westlich des Baugebiets ist fertig gestellt, die Offenlegung des Sulzmoosbaches ist auch bereits erfolgt. Die Erneuerung des Dorfplatzes wird bald abgeschlossen. Das neue Baugebiet „Fischerareal“ soll als neuer Teil von Baindt in zentraler Lage in die Gemeinde integriert werden. Ziel ist es, den formulierten Anspruch nach einem Neubaugebiet mit eigener Prägung und der Möglichkeit vielfältige Wohnmodelle umzusetzen mit einer typologischen Vielfalt und kreativen Ideen zu verbinden. Daher werden als Bauherren eine Mischung aus traditionellen Bauträgern, genossenschaftlichen Zusammenschlüssen, Baugemeinschaften und privaten oder institutionellen Bauherren gesucht. Der Vermarktung der Baufelder kommt aufgrund dieser Zielsetzungen eine wichtige Rolle zu. Um die typologische Vielfalt mit einheitlichem Rahmen zu erreichen und die Bauvorhaben eines Baufeldes Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 5 von 15 aufeinander abzustimmen und gemeinsam zu erarbeiten, wurde dieses individuelle, auf das „Fischerareal“ angepasste Vergabeverfahren entwickelt. Die Vergabe der Grundstücke erfolgt anhand von Konzepten. Mehrere Parteien entwickeln ein Baufeld aus einzelnen, individuellen Hochbauprojekten. Dieses Vorgehen wurde bereits bei Projekten „Alte Weberei“ in Tübingen, „Steingauquartier“ in Kirchheim unter Teck oder „Bahnhofsareal“ in Schwäbisch Hall erfolgreich angewendet und nun individuell auf das „Fischerareal“ angepasst. Das Vergabeverfahren im „Fischerareal“ sieht, wie bei den vorgenannten Beispielen, ein zweistufiges Anker- und Anliegerverfahren vor. In einem ersten Schritt wird pro Baufeld ein sogenanntes Ankerprojekt gesucht. Beim Baufeld 2 wurden bereits die beiden südlichen Baukörper an die Fritschle GmbH aus Uttenweiler vergeben. Sie übernimmt als Anker die Realisierung der Tiefgaragenzufahrt, über die auch Stellplätze der restlichen Baukörper erschlossen werden. Auf Grundlage der Tiefgaragenplanung und deren Rahmenbedingungen bewerben sich die Anlieger auf die Baukörper E, F und G. Gesucht werden in dieser Phase Projekte mit eigenen Konzepten, die sich an das Ankerprojekt anschließen und zusammen das Baufeld 2- füllen. Ziel ist eine Gruppe aus unterschiedlichen Akteuren von Bauträgern, Privatpersonen, Baugemeinschaften und Institutionen auszuwählen, die gemeinsam das Baufeld mit individuellen Projekten realisieren. 2.4 Städtebau a. Ziele der Entwicklung Das „Fischerareal“ ist als ein neues, lebendiges Wohngebiet in Baindt unmittelbar in der Ortsmitte konzipiert: Es sollen verschiedenste Wohnangebote für unterschiedliche Menschen entstehen, als preisreduzierten Mietwohnungen, als inklusive Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen, als Wohnen für Ältere und als Kombinationen aus Wohnen und Arbeiten. Denkbar sind sogar Stadthäuser für Familien. Es können – neben Wohnungen für etwas über 200 Bewohnerinnen und Bewohner – auch wohnverträgliches Gewerbe oder Dienstleistungsangebote realisiert werden. Sie sollen jedoch die in der Umgebung vorhandenen Angebote ergänzen und nicht in Konkurrenz mit ihnen treten. Die Bebauung wird durch eine hochwertige Freiraumgestaltung ergänzt, sie teilt sich in den öffentlichen Raum mit dem Nachbarschaftsplatz, der Fischerstraße und den unterschiedlichen Wegeverbindungen bis an den renaturierten Sulzmoosbach auf. Ein Angebot für die Kommunikation aller Bewohnerinnen und Bewohner ist der zentrale Nachbarschaftsplatz mit seinen schattenspendenden Bäumen. Auch die privaten Freiflächen ermöglichen eine intensive Begrünung mit Baumpflanzungen. Im östlichen Baufeld 2 wird dieses durch eine ausreichende Erdüberdeckung auf der Tiefgarage erreicht. Für das neue Wohngebiet ist die Gestaltung der gemeinschaftlichen Innenhöfe von großer Bedeutung, sie sind in der warmen Jahreszeit Treffpunkt für Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Hofbebauungen. Die gemeinsamen Spielplätze sind Anziehungspunkte für die Kinder aller umliegenden Gebäude. In den Höfen gibt es neben dem gemeinschaftlichen Bereich private Flächen, die ausschließlich den Erdgeschosswohnungen zugeordnet sind. Die wichtigste gestalterische Aufgabe ist die gelungene Ausgestaltung des Übergangs dieser Flächen, sodass ohne Zäune oder abschottende Hecken die Privatheit ausreichend gewahrt bleibt und für den Hof trotzdem eine durchgängig gestaltete Einheit erreicht wird. Es ist vorgesehen, dass die Freiraumgestaltung in einem Partizipationsprozess aller Projekte eines Hofes erarbeitet wird. Es gibt auch Gebäude, die nicht an gemeinschaftliche Freiflächen angrenzen, damit wird eine weitere Differenzierung des Wohnangebots erzeugt. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 6 von 15 Es soll ein vielfältiges Wohngebiet für unterschiedliche Menschen entstehen, was sich allerdings nur bedingt planen lässt. Daher werden die Grundstücke zum Festpreis nach Bebauungs- und Nutzungskonzept vergeben.. Die Auswahl erfolgt nach den übergeordneten Kriterien „Welchen Nutzen hat das Projekt für das Fischerareal?“ und „Welchen Nutzen hat das Projekt für die Gemeinde Baindt?“. Dieser Nutzen lässt übergeordnet in bauliche und soziale Kriterien unterteilen, die Nutzungsmischung ist ein weiterer Aspekt. So stehen Gesichtspunkte wie besondere Gestaltung, ökologische Bauweise, solare Stromerzeugung, Wohnen für Ältere, Wohnen für Familien, Eigentum für Schwellenhaushalte, preisreduzierter Mietwohnraum, Kombination von Arbeiten und Wohnen, Nutzungen mit „Ausstrahlung“ in den öffentlichen Raum, Kleinteiligkeit und noch viele andere Aspekte, die die unterschiedlichen Akteure durch ihre Bewerbungen einbringen werden, gleichberechtig nebeneinander. Die geplante Entwicklung ermöglicht individuelles und gemeinschaftliches Engagement auf den unterschiedlichsten Ebenen. Dabei ist es selbstverständlich, dass jedes Projekt seine Schwerpunkte hat. Im Zusammenspiel aller ausgewählten Projekte wird das Fischerareal zu einem Wohngebiet mit hoher gestalterischer Vielfalt und einem lebendigen sozialem Leben. b. Anbindung und verkehrliche Erschließung Das Fischerareal wird durch eine neue Wohnstraße, der „Fischerstraße“ erschlossen. Sie verbindet die nördlich liegende Marsweiler Straße mit der Ziegelleistraße. Entlang der neuen Fischerstraße durch das neue Baugebiet sowie an der Ziegeleistraße werden einige wenige Kurzzeit-Stellplätze entstehen. Die Parkierung der Bewohner der neuen Gebäude erfolgt im Baufeld 1 auf offenen Stellplätzen sowie in Carports bzw. Einzelgaragen, die sich gegenüber der offenen Parkierung befinden. Sie wird von der Fischerstraße erreicht. Im Baufeld 2 wird eine Tiefgarage mit einer Zufahrt von der Fischerstraße entstehen. Die Gebiete östlich der Küferstraße werden durch einen Fußweg in Ostwest-Richtung mit dem neuen Lebensmittelmarkt verbunden. c. Nachbarschaftsplatz und grüne Freiräume Die Bebauung wird durch eine hochwertige Freiraumplanung ergänzt, sie teilt sich in den öffentlichen Raum mit dem Nachbarschaftsplatz und die privaten Innenhöfe und Freianlagen auf. Der zentrale Nachbarschaftsplatz ist ein Angebot für Aufenthalt und Kommunikation aller Bewohner/innen. Die Gestaltung der privaten Freianlagen mit gemeinschaftlichen Innenhöfen ist für das neue Baugebiet von großer Bedeutung, sie sind in der warmen Jahreszeit Treffpunkt für Bewohner/innen der jeweiligen angrenzenden Bebauungen. Insbesondere gemeinsame Spielplätze nach Landesbauordnung sind ein Anziehungspunkt für die Kinder der umliegenden Gebäude. In den Innenhöfen gibt es neben dem gemeinschaftlichen Bereich private Flächen, die in der Regel ausschließlich den Erdgeschosswohnungen zugeordnet sind. Die wichtigste gestalterische Aufgabe ist die gelungene Ausgestaltung des Übergangs dieser Flächen, sodass ohne Zäune oder durchgehende abschottende Hecken die Privatheit ausreichend gewahrt bleibt und für den Hof trotzdem eine durchgängig gestaltete Einheit erreicht wird. Es ist vorgesehen, dass die Planung in einem Partizipationsprozess aller Projekte eines Bauabschnitts erarbeitet wird. Angebote für verschiedene Altersgruppen werden neben der Ausstattung des Spielplatzes innerhalb dieses Prozesses bestimmt. Eine intensive Begrünung mit Baumpflanzungen ist auch auf der Tiefgarage im Baufeld 2 realisierbar, da ein Aufbau mit einer Schichtdicke von mindestens 60 cm vorgesehen ist. Durch diese hohe gestalterische Qualität und das soziale Leben in den gemeinschaftlichen Innenhöfen und Freianlagen kann für Menschen die Wohnung im Fischerareal zur Alternative zum eigenen Haus werden. 2.5 Entwicklungskonzept und Erwartungen der Grundstücksverkäuferin a. Kleinteiligkeit, Vielfalt und Gebäudegrößen Es soll ein kleinteiliges und vielfältiges Quartier entstehen, was sich ohne die konkreten Projekte allerdings nur bedingt planen lässt. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 7 von 15 Die maximale Größe des Hochbauprojektes eines Akteurs soll grundsätzlich nicht mehr als zwei Baukörper betragen. Es sind ggf. auch Bewerbungen auf Teile von Baukörpern möglich, z.B. für ein Einfamilien-Stadthaus (Reihenhaus) oder einen kleinen Geschoßwohnungsbau. Daran anschließende Projekte anderer Akteure müssen dann jedoch noch sinnvoll realisierbar sein. Im Rahmen der Vergabe eines Baukörpers an die unterschiedlichen Akteure entsteht die Parzellierung, die Grundstücke werden erst anschließend gebildet. Abbildung 2: Benennung der Baukörper des zweiten Bauabschnitts (braun = bereits vergeben; gelb = frei) b. Nutzungsmischung, Wohnen und Arbeiten Es ist explizites Ziel der Grundstücksverkäuferin, eine gewisse Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Arbeiten zu realisieren. Das Gebiet soll „lebendig“ sein. Der Bebauungsplan lässt hierfür hinreichenden Gestaltungsspielraum. Gerade am südlichen Abschluss des Nachbarschaftsplatzes ist im Erdgeschoss eine Nicht-Wohnnutzung ausdrücklich gewünscht. Ihre Größe wird durch die jeweilige Nutzung bestimmt. c. Verschiedene Akteure Das Vergabeverfahren richtet sich an die unterschiedlichsten Akteure: An Bauträger und Wohnungsbauunternehmen sowie an Investoren, Genossenschaften und Privatleute. Bauherren können sich beispielsweise in einer Baugemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam ein Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 8 von 15 Gebäude mit individuellen Wohnungen erstellen oder alleine ein Stadthaus realisieren. Es sind keine speziellen Grundstücksbereiche für bestimmte Akteure vorgesehen. d. Begriffsdefinition Anker- und Anlieger Ein Anker oder Ankerprojekt übernimmt verschiedene Querschnittsaufgaben innerhalb eines Baufeldes. Diese können in der Realisierung der Parkierung, der gemeinsamen Freianlagen oder sonstiger Themen für das gesamte Baufeld bestehen. Alle anderen Projekte eines Baufelds werden als Anlieger oder Anliegerprojekte bezeichnet. Im Baufeld 2 ist das Ankerprojekt im Baukörper C mit der Tiefgaragenzufahrt verortet. Das Projekt stellt die Fahrgasse in Richtung der anderen Baufelder zur Verfügung, an die die Anlieger anschließen. In diesem Baufeld gibt es keine weiteren Aufgaben und Schnittstellen. e. Wohnungspolitische Zielsetzungen Im „Fischerareal“ soll eine möglichst große Bandbreite an unterschiedlichen Bewohner/innen ihr neues Zuhause finden: Menschen mit geringen bis hohen Einkommen, Singles und Familien, junge und alte Menschen, unterschiedliche Gruppen von Personen mit Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt und auch Menschen mit Einschränkungen. Es sollen auch Wohnungen im Rahmen des Förderprogramms der Mietwohnungsfinanzierung Baden-Württemberg umgesetzt werden, auch andere Angebote von angemessenen und stabilen Mietpreisen sind möglich und erwünscht. In größeren Projekten ist eine Durchmischung von unterschiedlichen Wohnformen für verschiedene soziale Gruppen sowie eine Mischung von Miet- und Eigentumswohnungen erstrebenswert. Neben der sozialen Durchmischung des Quartiers sollen Projekte realisiert werden, die die Preisentwicklung des Wohnungsmarkts dämpfen. 2.6 Bauabschnitte Das „Fischerareal“ soll in mehreren Bauabschnitten realisiert werden. Im ersten Abschnitt werden die südlichen Teile des Baufelds 2 (Baukörper C und D) bebaut. Anschließend sollen die restlichen drei Baukörper des Baufelds (E, F und G) realisiert werden. Diese sind Gegenstand dieser Ausschreibung. In voraussichtlich zwei oder drei weiteren Bauabschnitten werden die restlichen Gebäude des Fischerareals gebaut. Der endgültige Ausbau der öffentlichen Räume wird erst nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen aller Baukörper auf den Baufeldern 1 und 2 erfolgen. 2.7 Rahmenbedingungen des Baufeldes 2 und Stellplatzschlüssel Das Baufeld 2 mit einer Größe von 4.595 m² bietet Raum für insgesamt etwa 49 bis 55 Wohneinheiten. Es können rund 5.800 m² Bruttogeschossfläche (BGF) realisiert werden. Die Baukörper E, F und G haben jeweils eine Grundfläche von 273 m² (13,00 x 21,00 m) und können mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss bebaut werden. Der zweite Rettungsweg muss baulich gelöst werden, da ein Hubrettungsfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Zeit vor Ort sein kann. Zusätzlich ist jeweils ein Baufenster mit 3,50 x 7,00 m für Nebenanlagen vorgesehen. Die Baukörper sind unterirdisch mit einer durchlaufenden Tiefgarage verbunden. Jedes Projekt stellt die eigenen Kfz- und Fahrradstellplätze her und es werden Durchfahrtsrechte gewährt. Dabei sind Unterbauungen durch entsprechende Dienstbarkeiten von fremden Grundstücken (Überbaurechte) gesichert und eine Vereinigungsbaulast aller vier Grundstücke ist notwendig. Der Vorteil dieser Konzeption ist, dass auch bei relativ kleinen Gebäuden Tiefgaragenstellplätze angeboten werden können. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 9 von 15 Baukörper- bezeichnung Flurstücks- nummer Grundstücks- größe Sonstiges E (Fischerstr. 1) 55/12 936 m² kein Durchfahrtsrecht notwendig F (Fischerstr. 3) 55/13 755 m² Durchfahrtsrecht zu Lasten Baukörper E G (Fischerstr. 5) 55/14 728 m² Durchfahrtsrecht zu Lasten Baukörper E und F Unterbauung des Grundstücks um ca. 5,20 m Abbildung 3: Übersicht der zu vergebenden Baufelder Abbildung 4: Auszug aus der Flurkarte Der nördliche Teil des Baufelds 2 hat keine gemeinschaftlichen Freiflächen, jedes Projekt setzt damit den Spielplatz nach Landesbauordnung in Eigenregie um. Falls einzelne Projekte hierbei kooperieren, so wird dieses von der Gemeinde begrüßt. Kfz-Stellplatzschlüssel für das Fischerareal: Wohnungen bis 55 m²: 1,00 Stellplätze je Wohneinheit Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 10 von 15 Wohnungen über 55 m² bis 85 m²: 1,50 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 85 m²: 2,00 Stellplätze je Wohneinheit Um die baurechtlich notwendige Anzahl an Stellplätzen auf dem Baufeld unterbringen zu können, ist darauf zu achten, dass durch die geplanten Wohnungsgrößen nicht eine zu hohe Anzahl an Stellplätzen entsteht (beispielsweise Wohnungen mit 56 m² Wohnfläche). Die Projekte der Baukörper E, F und D beteiligen sich an den Kosten der Tiefgaragenrampe in der Erstellung, im Betrieb und im Unterhalt. Dieses wird über entsprechende Dienstbarkeiten in den Kaufverträgen gesichert. Die Kostenverteilung erfolgt nach den Verhältnissen der in den Baufenstern möglichen Geschossfläche nach Bebauungsplan, wobei auskragende Bauteile nicht berücksichtigt werden (nur die mögliche Geschossfläche innerhalb der Baufenster), dem Kubaturschlüssel. Baukörper- bezeichnung Geschossigkeit Grundfläche Geschossfläche Anteil gerundet D (Fa. Fritschle) 3,75 273,00 m² 3.028,31 m² 49,66 % C (Fa. Fritschle) 3,75 455,78 m² 3,00 98,46 m² G 3,75 273,00 m² 1.023,75 m² 16,78 % F 3,75 273,00 m² 1.023,75 m² 16,78 % E 3,75 273,00 m² 1.023,75 m² 16,78 % Abbildung 5: Kubaturschlüssel für das Baufeld Die Fritschle GmbH kalkuliert für die Herstellungskosten der Tiefgaragenrampe 340.000.- € (brutto), was für die Baufelder E, F und G eine Kostenbeteiligung von jeweils etwa 57.000.- € (brutto) bedeutet. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahmen im „open book“-Verfahren. 3. Grundstücksveräußerung 3.1 Grundstücksverkäuferin Grundstücksverkäuferin ist die Gemeinde Baindt. Die Grundstücke aller Baufelder im Baugebiet „Fischerareal“ befinden sich in ihrem Eigentum. Sie werden nach einer Reservierungsphase als erschlossene Baugrundstücke veräußert (siehe hierzu Kapitel 3.2). 3.2 Grundstücke und Grundstückspreise Gegenstand der anstehenden Verfahren ist der Verkauf von Einzelgrundstücken im zweiten Bauabschnitt des Baufelds 2 (> Abbildung 2, gelbe Baukörper). Auf diesen Grundstücken sollen unterschiedliche Gebäude entstehen. Die Grundstücke werden zum Verkehrswert zum Veräußerungszeitpunkt verkauft. Zur Ermittlung der Grundstückspreise wurde ein Verkehrswertgutachten vom Sachverständigenbüro Harald Bohner erstellt. Die Begutachtung hat im Frühjahr 2021 einen Bodenwert von 450 €/m² für das Baufeld 2 ergeben. Zu den Grundstückskosten kommen noch die Anschlussbeiträge an das Nahwärmenetz. Sie betragen 57,83 €/m² bezogen auf die Fläche des Grundstücks zzgl. MwSt., bei 19 % MwSt. entspricht es einem Betrag von 68,82 €/m² Vor Verkauf der Grundstücke werden die ermittelten Werte mit Blick auf die Entwicklungen des Marktes überprüft und bei Bedarf angepasst. Bei den Grundstückspreisen handelt es sich um Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 11 von 15 Festpreise. Die Auswahl der Grundstücksvergaben erfolgt ausschließlich durch die vergleichende Bewertung der Projektkonzepte (> Anlage Anliegerauswahl). Die jeweiligen konkreten Grundstückskosten werden über die Geschossfläche (GF) ermittelt. Grundlage hierfür ist die nach Bebauungsplan zulässige Grundfläche innerhalb des Baufensters multipliziert mit der Anzahl der Geschosse. Maßgebend ist ausschließlich der Bebauungsplan, unabhängig davon was tatsächlich gebaut wird. Balkone, Erker oder Rücksprünge werden nicht berücksichtigt. Baukörper Flurstücks- nummer Grundstücks- fläche mögliche GF Grund- stücks- kosten Nahwärme -anschluss (brutto) Summe Grundstück + Nahwärme (brutto) E 55/12 936 m² 1.023,75 m² 421200,-€ 64.413.- € 485.613.- € F 55/13 755 m² 1.023,75 m² 339.750.-€ 51.957.- € 391.707- € G 55/14 728 m² 1.023,75 m² 327.600.-€ 50.099.- € 377.699- € Abbildung 6: Grundstückspreise und Nahwärmeanschlusskosten (die Beträge wurden auf ganze Euro gerundet) 3.3 Kaufpreisbestandteile Mit dem Kaufpreis werden neben dem Erwerb des Grundstückseigentums folgende Positionen abgedeckt: Erschließungsbeiträge Anschlusskostenbeitrag Wasser Anschlusskostenbeitrag Abwasser Grundstücksvermessungskosten für die Baufelder im Ganzen, nicht für die entstehenden Einzelgrundstücke Nicht enthalten sind: Anschlussbeiträge Nahwärme (> Abbildung 6) etwaige Kosten für den Anschluss an die Stromversorgung etwaige Kosten für den Anschluss an Telefonnetz und Internet Vermessungskosten für das Einzelgrundstück Notar- und Grundbuchkosten Grunderwerbssteuer 3.4 Weitere Verkaufsbedingungen Des Weiteren werden voraussichtlich unter anderem folgende Bedingungen Bestandteil der Kaufverträge sein: a) Der Kaufpreis wird innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. b) Der Käufer trägt die Kosten der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages und des Vollzugs im Grundbuch sowie die Grunderwerbsteuer. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 12 von 15 c) Es wird eine angemessene Regelung zur Sach- und Rechtsmängelhaftung getroffen. Die Gemeinde wird darauf achten, dass die Bewerbungsinhalte samt allen Zusagen im Rahmen des rechtlich Möglichen durch geeignete Regelungen gesichert werden. Hierzu werden voraussichtlich insbesondere folgende Bestimmungen aufgenommen: d) Die Gemeinde Baindt ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Rückerwerb (zum Veräußerungspreis) berechtigt, wenn die in der Bewerbung vorgesehenen Baumaßnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Besitzübergang abgeschlossen sind und die Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden. Die daraus resultierenden Ansprüche werden dinglich gesichert. e) Der Erwerber darf das Grundstück während eines noch bestimmenden, angemessenen Zeitraums nicht anders nutzen, als er es in seiner Bewerbung angegeben hat. Andernfalls ist die Gemeinde Baindt zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Rückerwerb zum Veräußerungspreis berechtigt. Die daraus resultierenden Ansprüche werden dinglich gesichert. f) Im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen und Obliegenheiten sieht der Vertrag als Sanktion ein Rücktrittsrecht oder Rückerwerbsrecht zum Veräußerungspreis der Gemeinde Baindt oder ggfs. die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe vor. 3.5 Anliegerauswahl im Einzelnen Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt trifft die Auswahlentscheidungen für die jeweiligen Projekte in öffentlicher Sitzung. Dies geschieht jeweils auf Vorschlag eines nicht öffentlich tagenden Beratungsausschusses, welcher seinerseits mit den Mitgliedern des Gemeinderats besetzt ist. Die Einzelheiten der Auswahlverfahren sind in der Anlage Anliegerauswahl dargestellt, auf die insoweit verwiesen wird. In diesen Anlagen sind unter anderem die Anforderungen an die Bewerbungen beschrieben. Für das Bewerbungsschreiben ist jeweils ein Formblatt zu verwenden, das ebenfalls als Anlage Bewerbungsschreiben Anlieger beigefügt ist. 3.6 Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung werden alle vergaberelevanten Punkte der Bewerbungen in die Reservierungszusagen (> Anlage Anliegerauswahl, Nr. 5) aufgenommen. Bis zum Grundstückskauf finden Statusgespräche mit allen Projekten statt. Neben dem Planungsstand werden die Inhalte des Projektes mit den vergaberelevanten Punkten abgeglichen. Falls ein Projekt die Bewerbungsinhalte nicht umsetzen kann, kann die Reservierungszusage widerrufen werden. Die maßgeblichen Gesichtspunkte werden vertraglich und – nach Möglichkeit – dinglich gesichert. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 13 von 15 3.7 Terminplanung Termine Datum und ggf. Zeit Frist für Rückfragen Dienstag, 18.02.2025 um 11:00 Uhr Abgabe der Bewerbung Dienstag, 11.03.2025 um 11:00 Uhr Bewerbungsgespräche 19..03.2025 Abgabe der finalen Bewerbung Dienstag, 01.04.2025, 11:00 Uhr Entscheidung Gemeinderat Dienstag, 06.05.2025 Bekanntgabe der Vergabezusagen Mitte Mai 2025 Dauer Reservierungsvereinbarung bis einschließlich Februar 2026 3.8 Interessentenkartei und Newsletter Die Gemeinde Baindt legt eine Interessentenkartei für das „Fischerareal“ an, es gibt die beiden Kategorien „Suche“ und „Biete“. Personen oder Institutionen, die sich in die Kartei eintragen lassen, stimmen zu, dass die Angaben zweckgebunden registriert und an interessierte Akteure weitergegeben werden. Zusätzlich wird über einen E-Mail-Newsletter in unregelmäßigen Abständen über das „Fischerareal“ informiert. Es ist jederzeit möglich, sich aus der Interessentenkartei oder dem Verteiler des Newsletters löschen zu lassen. 4 Bauen im Gebiet „Fischerareal“ 4.1 Abstimmung der architektonischen Gestaltung mit der Gemeinde Baindt Die Gestaltung des Hochbauprojektes ist mindestens einmal mit der Gemeinde Baindt vor Eingabe des Bauantrages abzustimmen. Die Gemeinde Baindt behält sich vor, externe Fachleute als Berater hinzuzuziehen. 4.2 Ver- und Entsorgung Nahwärmeanschluss Im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes soll dieses Gebiet mit Nahwärme aus einer vorwiegend regenerativen Anlageversorgt werden. Auf diese Weise lassen sich Emissionen aus der Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser für die geplanten Bauvorhaben vermindern. Des Weiteren erfüllt diese Wärmeversorgung die Kriterien des „Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG). Mit der Aufgabe der Nahwärmeversorgung ist die Gemeindeverwaltung als Regiebetrieb beauftragt. Die Nahwärmeversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt; sie umfasst die Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung. Der Primärenergiefaktor wird bei 0,4 oder darunter liegen. Mit dem Kaufvertrag ist ein Wärmeliefervertrag abzuschließen in dem Grund- und Arbeitspreis festgeschrieben werden. Auf den angeschlossenen Grundstücken ist grundsätzlich die Errichtung und die Benutzung von Heizungsanlagen zum Betrieb mit fossilen Einsatzstoffen und/oder Biomasse, die Rauch oder Abgase entwickeln können, sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Direktheizungen und Wärmepumpen nicht gestattet. Ebenso sind Kollektor-Anlagen zur solaren Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung unzulässig. Gasanschluss Es besteht keine Möglichkeit für einen Gasanschluss. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 14 von 15 Elektroanschluss und E-Mobilität Der Elektroanschluss wird von der Netze BW GmbH hergestellt. Die Möglichkeit, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu erstellen ist grundsätzlich möglich, bei Mehrfamilienhäusern wird empfohlen ein Lastmanagement vorzusehen. Internet- und Telefonanschluss Die Vodafone GmbH sowie die TeleData GmbH werden voraussichtlich das Gebiet per Glasfaserkabel versorgen. Die Anschlüsse sind bei dem jeweiligen Versorger rechtzeitig zu beantragen, damit die Zuleitungen im Zuge des Anschlusses mitverlegt werden können. Wasseranschluss Der Wasseranschluss wird vom Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hergestellt. Abwasseranschluss Im Gebiet erfolgt die Abwasserentsorgung im Trennsystem. Bei der Rückstauebene ist von der Straßenoberkante auszugehen. Entwässerungspunkte unterhalb der Rückstauebene sind regelmäßig über eine normgerechte Rückstausicherung an den öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal anzuschließen Eine Versickerung von Regenwasser auf den Grundstücken ist in der Regel nicht möglich. Niederschlagswasser auf dem Grundstück einschließlich des Überlaufs von evtl. vorhanden Zisternen und Versickerungsanlagen ist über den bereitgestellten Hauskontrollschacht an die öffentliche Regenwasserkanalisation zu übergeben, Die Leitungen von der Haupttrasse in der Straße bis hinter die Grundstücksgrenze werden von der Gemeinde hergestellt und enden auf dem Grundstück mit einem Hauskontrollschacht. Vorbereitung der Anschlüsse bei den Erschließungsarbeiten Im Zuge der Erschließungsarbeiten wurden je Baukörper 1 Kontrollschacht für Schmutz- und Regenwasser gesetzt. Neben die Kontrollschächte werden die Anschlussleitungen Fernwärme, Trinkwasser und in der Regel Breitband und Strom vorgestreckt. Zusätzliche Grundstücksanschlüsse sind nur in Ausnahmefällen gegen vollständige Kostenerstattung möglich. Arbeiten im öffentlichen Straßenraum dürfen ausschließlich durch die Gemeinde Baindt bzw. ihren Beauftragen ausgeführt werden. 4.3 Informationen zum Bauen Baugrund Ein von der Gemeinde beauftragtes geotechnisches Gutachten wird den Bewerbern als Download-Link zur Verfügung gestellt und kann zu einer ersten Orientierung dienen. Es ersetzt nicht eigene geotechnische Untersuchungen und eine Baubegleitung durch einen Geologen. Die Fläche im Bereich der nördlichen Baufelder wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt im Altlastenkataster in die B-Entsorgungsrelevanz eingestuft. Der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Auf Grund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden. Gegebenenfalls wird hier von Seiten des Landratsamtes eine Baubegleitung durch einen Fachbauleiter Altlasten vorgeschrieben werden. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 15 von 15 Kampfmittel Die Kampfmittelfreiheit wurde bestätigt, damit sind diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen zu veranlassen. 5 Anlagen und Downloadlinks 5.1 Anlagen Anlage Städtebaulicher Entwurf Anlage Anliegerauswahl Anlage Bewerbungsschreiben Anlieger 5.2 Downloads Downloadlink 1 – Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften (Textteil, zeichnerischer Teil und Begründung) Downloadlink 2 – geotechnisches Gutachten Downloadlink 3 – Untergeschossplanung Baukörper C und D vom 15.04.2024[mehr]

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            20240912_Formular_Einwilligung_elek_Bekanntgabe-barrierefrei.pdf

            Einwilligung gegenüber der Kommune in die elektronische Bekanntgabe in der Gewerbesteuer Vorgangsnummer / kommunale Hebenummer (optional auszufüllen durch das Unternehmen) Gewerbesteuerpflichtige:r Unternehmensname Steuernummer ELSTER-Benutzerkonto- ID Ich willige in die elektronische Bekanntgabe von Gewerbesteuerbescheiden an mich selbst ein. Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe E-Mail Adresse 2 3 Unternehmen (optional) Daten der/des bescheidempfangsberechtigten Person/Unternehmens Mandantennummer (falls vorhanden) VornameName Hinweis: Hier ist ausschließlich die ID des Empfängers für die Zustellung in Mein Unternehmenskonto anzugeben 1 Steuerberaternummer (falls vorhanden) Hinweis für die Kommune: Mandantennummer und Steuerberaternummer sind bei der Bekanntgabe in das Feld "Empfängerreferenz" in ELSTER- Transfer zu übertragen. Dies geschieht in der Regel durch das HKR-System oder manuell in der ELSTER- Transfer Anwendung. Gültigkeit Die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet. Ich erkläre mich mit meiner Unterschrift damit einverstanden, dass alle Daten elektronisch bei der Kommune gespeichert werden. Ort Datum Unterschrift empfangsberechtigte Person 1 1 Um die eindeutige Zustellung zu gewährleisten, muss hier die ELSTER-Benutzerkonto-ID des Steuererklärenden für die Zustellung in Mein Unternehmenskoto angegeben werden. Eine Benutzerkonto-ID der DATEV oder eines anderen Herstellers von Steuerberatungssoftware ist nicht zulässig, da Bescheide ansonsten lediglich in deren Postfach zugestellt und nicht mehr den Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. 2 Über die vorgenommene Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum elektronischen Abruf (§ 122a Absatz 1 AO) wird eine unverschlüsselte E–Mail an die angegebene E–Mail–Adresse versandt, in der die Kurzbezeichnung des Gewerbesteuerbescheides sowie Informationen zum Datenabruf angegeben werden. Weitere personenbezogene Daten werden nicht wiedergegeben. Der Gewerbesteuerbescheid gilt am dritten Tag nach Absendung dieser E–Mail als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 122a Absatz 4 Satz 1 AO). 3 Die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt für alle bekanntzugebenden Gewerbesteuerbescheide (einschließlich Vorauszahlungs- und Zinsbescheide). Alle weiteren Dokumente werden weiterhin per Post bekannt gegeben. Die Einwilligung in die elektronische Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum Datenabruf kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Widerruf der Einwilligung: Geht ein Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe oder die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten aus der Gewerbesteuererklärung wenige Tage vor dem Versand der elektronischen Benachrichtigung beziehungsweise der Bereitstellung des Bescheides bei der hebeberechtigten Gemeinde ein, kann es in Einzelfällen aus technischen Gründen dennoch zu einer elektronischen Bekanntgabe kommen. In diesem Fall kann die hebeberechtigte Gemeinde den zum Abruf bereitgestellten Bescheid nicht mehr löschen. kann ein nachträglich bestimmter Empfangsbevollmächtigter den Bescheid nicht elektronisch abrufen. wurde der zum Abruf bereitgestellte Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben. wird die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides gegenüber dem Unternehmen oder dem nachträglich bestimmten Empfangsbevollmächtigten nachgeholt. Ausnahmen von der elektronischen Bekanntgabe: Die hebeberechtigte Gemeinde behält sich vor, Bescheide trotz Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe auf andere Weise bekannt zu geben (zum Beispiel auf dem Postweg), wenn eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise besteht. 2 Inhalt Einwilligung gegenüber der Kommune in die elektronische Bekanntgabe in der Gewerbesteuer Gewerbesteuerpflichtige:r Daten der/des bescheidempfangsberechtigten Person/Unternehmens Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe Gültigkeit Vorgangsnummer / kommunale Hebenummer: Unternehmensname: Steuernummer: Name: Vorname: Unternehmen: ELSTER-Benutzerkonto-ID: E-Mail Adresse: Einwilligung: Off Ort: Datum: Mandantennummer Gewerbesteuerpflichtiger: Steuerberaternummer:[mehr]

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              Amtsblatt Jahrgang 2024 Freitag, den 8. November 2024 Nummer 45 Kommt, wir woll’n Laterne laufen... Wir laden Sie herzlich ein zum Laternen-Sternenmarsch mit anschließender Mantelteilung auf dem Festplatz (Parkplatz bei der Turnhalle) Montag, den 11. November 2024 um 17:30 Uhr Startpunkte: Kindergarten St. Martin: Zeppelinstraße / alte B30 großer Stein um 17:30 Uhr Kindergarten Sonne, Mond und Sterne: Wendeplatte bei der Froschstraße (hinter dem Sportplatz) um 17:30 Uhr Parkmöglichkeiten stehen Ihnen auf dem Festplatz und am Skaterplatz zur Verfügung. Bitte kommen Sie, wenn möglich, ohne Auto zu den Aufstellorten. Auch Gemeindemitglieder sind eingeladen sich den Kindergärten anzuschließen. Auf dem Festplatz/ Parkplatz findet um ca. 18.00 Uhr die Mantelteilung statt. Bitte bleiben Sie hinter der Absperrung! Halten Sie bitte unbedingt die Fluchtwege für das Pferd frei und befolgen Sie diesbezüglich die An- weisungen der Feuerwehr. Der Laternenumzug geht nach der Mantelteilung ohne Pferd und St. Mar- tin weiter Richtung Schulhof. Dort bekommen alle Kinder einen Martinswecken. Für das leibliche Wohl sorgen die Schalmeien mit Glühwein, Punsch und Leberkäswecken. Bitte bringen Sie der Umwelt zu- liebe eine Tasse mit. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern. Bei sehr starkem Dauerregen fällt das Martinsfest ersatzlos aus. Wir hoffen auf eine gute Witterung und freuen uns auf einen schönen Martinsumzug mit vielen leucht- enden Laternen Kindergarten St. Martin und Kindergarten Sonne, Mond und Sterne Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Herbstübung 2024 der Feuerwehr Baindt Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Tank-Kontor-Weingarten-Baienfurt GmbH Co.KG - Fa. M. Dreher - DORN Arbeitssicherheit - Schützbach Bau - Kirchner Energie - TK Folien - TK Textilien Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Ein neuer Waldspielplatz wird angelegt! Wie bereits vor einiger Zeit vom Gemeinderat beschlossen, wir in unmittelbarer Nähe zum früheren Wald- spielplatz des Forstes ein neuer Waldspielplatz von Seiten der Gemeinde angelegt. Das Baustartgespräch hat bereits stattgefunden. In einem ersten Schritt, werden die am Rand der Fläche stehenden, kaputten Robinien gefällt. Im weiteren Verlauf werden diese dann von einem Holzbildhauer zu einem Spielgerät dem „Baummikado“ verarbeitet. Am Montag, den 11. November 204 beginnen die Firmen Gartenbau Mül- ler und Sigurd Hafen Baumpflege und Holzgestaltung mit den Arbeiten. Gute Witterungsbedingungen vorausgesetzt, ist der 1. Abschnitt des Waldspielplatzes bis zum März 2025 fertiggestellt. Ihre Gemeindeverwaltung Aktueller Stand der Neugestaltung unserer Ortsmitte Die Offenlegung des Sulzmoosbaches konnte glücklicherweise bis Ende September abgeschlossen wer- den. Arbeiten im Gewässer sind lediglich zwischen Mai und September möglich. Dies hat dazu geführt hat, dass mit den Arbeiten erst im Mai begonnen werden konnte, doch auch eine Fertigstellung bis Ende September gewährleistet sein musste. Aus naturschutzrechtlichen Aspekten ist das notwendig, damit das Wasser im Herbst keine Eintrübung erfährt und somit das Fischlaich nicht zerstört wird. Immerhin wurden vor Beginn der Maßnahmen am Bach ca. 60 Forellen mit einer Größe von fünf bis 20 cm Durchmesser, ein Aal und einige Krebs abgefischt und an anderer Stelle wieder in den Bach eingesetzt. Am Dienstag in der vergangenen Woche wurde dann die acht Tonnen schwere und bereits vorgespann- te Granitbrücke geliefert und auf den bereits eingebauten Fundamenten verankert. Die Sitzstufen zum Bach sind bereits gut erkennbar und nehmen von Tag zu Tag mehr Gestalt an. Die Asphaltarbeiten in der Küfer- und Marsweilerstraße sowie im Kreisverkehr innerorts sind abge- schlossen und die Markierungsarbeiten sind in dieser Woche erfolgt. Die Bushaltestellen am Dorfplatz können somit ab Montag, den 11. November 2024 wieder freigegeben und die Ersatzbushaltestellen in der Fischerstraße abgebaut werden. Aktuell finden Pflasterarbeiten im Eingangsbereich der Schenk-Kon- rad-Halle statt. Die Infrastruktur für das Fontänenfeld wir vorbereitet, bevor die Düsen im nächsten Schritt eingebaut werden können. Eine einigermaßen gute Witterung vorausgesetzt, wird dann der Kern des Dorfplatzes gepflastert. Die Bepflanzung der bereits vorbereiteten Grünflächen soll Ende November/Anfang Dezember erfolgen. Für alle Fragen rund um die Baumaßnahme steht Ihnen unser Ortsbaumeister Herr Roth (Tel: 07502 9406-53, E-Mail: bauamt2@baindt.de) zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung Bushaltestellen in der Ortsmitte ab Montag, den 11. November 2024 wieder in Betrieb! Lieferung der Granitbrücke Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Stellenanzeigen sucht Profis Die Gemeinde Baindt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Schulsekretär/in (m/w/d) für unsere Klosterwiesenschule Wir bieten > eine leistungsgerechte Vergütung in EG 6 TVöD > eine abwechslungsreiche und anspruchsvolle Tätigkeit > ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit (50-70 %) Stellenausschreibung Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Homepage unter www.baindt.de/rathaus-buergerservice/ stellenausschreibungen Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Bitte bis 10.11.2024 an die Gemeindeverwaltung Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt oder per E-Mail an: bewerbung@baindt.de Baindt sucht Profis Die Gemeinde Baindt sucht zum nächstmöglich eine Assistenz (m/w/d) für die Bürgermeisterin Wir bieten > eine leistungsgerechte Vergütung nach persönlicher Eignung bis EG 8 > eine abwechslungsreiche und anspruchsvolle Tätigkeit > ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit Stellenausschreibung Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Homepage unter www.baindt.de/rathaus-buergerservice/ stellenausschreibungen Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Bitte bis 24.11.2024 an die Gemeindeverwaltung Baindt Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt oder per E-Mail an: bewerbung@baindt.de Baindt Amtliche Bekanntmachungen BEFLAGGUNG des Dienstgebäudes An bestimmten Ge- denk- und Feiertagen wird das Dienst- gebäude der Gemeinde Baindt beflaggt. Samstag, 09. November 2024 Reichsprogromnacht (1938) und Tag des Mauerfalls (1989) Gemeindeverwaltung Baindt Vorankündigung Asphaltarbeiten in der Lavendelstraße In den Kalenderwochen 46 und 47 wird die Firma Stra- bag den Feinbelag in der Lavendelstraße einbauen. Das genaue Datum wird den Anwohnenden per Brie- feinwurf durch die Baufirma mitgeteilt. ACHTUNG: Die Bushaltestellen Schreinerei Dreher und Marsweiler können von Dienstag, den 12. No- vember 2024 bis Freitag, den 15. November 2024 NICHT angefahren werden. Bitte nutzen Sie die Bus- haltestelle in der Zeppelinstraße. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Ihre Gemeindeverwaltung Straßensperrung „Im Voken“ Die Straße „Im Voken“ muss auf Höhe der Hausnum- mer 12 von Montag, den 11. November 2024 bis voraus- sichtlich Mittwoch, den 13. November 2024 aufgrund einer privaten Baustelle für den Verkehr gesperrt wer- den. Bitte benutzen Sie die bekannten Umleitungsstre- cken. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ihre Gemeindeverwaltung Wichtige Steuer- und Gebührentermine 2024 15.11.2024 4. Rate der Grundsteuer 15.11.2024 4. Vorauszahlung Gewerbesteuer 15.11.2024 4. Abschlag Wasser- und Abwassergebühren Die Steuerpflichtigen, die keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Beträge rechtzeitig unter Angabe des Kassenzeichens an die Gemeindekas- se zu bezahlen. Zukünftig werden durch die Gemeinde- kasse keine Zahlungserinnerungen mehr verschickt. Bei Zahlungsverzug müssen sie mit einer kostenpflichtigen Mahnung (4,00 € Mahngebühren + Säumniszuschlag) rechnen. Die Gemeinde Baindt bietet Ihnen die Möglich- keit, Ihre fälligen Beträge über das Lastschrifteinzugsver- fahren abbuchen zu lassen. Die Vorteile dieses Verfahrens sind: • Zum Fälligkeitstermin wird automatisch der richtige Betrag von Ihrem Konto abgebucht Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 • Sie versäumen keinen Zahlungstermin und ersparen sich dadurch zusätzliche Mahngebühren und Säum- niszuschläge • Sie brauchen keine Überweisung mehr auszufüllen und sparen sich den Weg zur Bank/Post • Der papierlose Zahlungsverkehr ist nicht nur bequem und zeitgemäß, sondern auch umweltschonend Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen wer- den. Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses zum Bebauungsplan „Bühl“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 17.09.2024 für das Gebiet „Bühl“ den Bebauungsplan „Bühl“ in der Fassung vom 26.08.2024 im ergänzenden Verfahren gem. 215a Abs. 2 i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung be- schlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand der Gemeinde und ist im abge- bildeten Lageplan dargestellt. Nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 295.096 Ökopunkten. Der er- forderliche naturschutzfachliche Ausgleich wird durch Ökokontomaßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto ausgeglichen. Der Bebauungsplan wurde ursprünglich im sog. beschleu- nigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt (Bekannt- machung des Satzungsbeschlusses am 18.11.2022). Auf- grund des Urteils der Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB führte die Gemeinde Baindt ein sog. ergän- zendes Verfahren gem. § 215a Abs. 2 i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB durch. Gemäß § 215a Abs. 3 BauGB wurde das Verfahren mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen ge- mäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren galt in der Folge die Kompensationspflicht ge- mäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetz- buch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsver- bindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstim- mung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 215a BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeige- führt wurde. Der Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Sat- zung und Begründung – kann ab Veröffentlichung die- ser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.2, wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen wer- den. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begrün- dung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnis- se der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglich- keiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Baindt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.baindt.de/rathaus-buer- gerservice/oeffentliche-bekanntmachungen eingestellt und einsehbar sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be- bauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntma- chung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzule- gen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zu- lässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen inner- halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mitt- leres Schussental wurde gem. § 215a BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungs- planes „Bühl“ im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Be- bauungsplan im Rathaus der Gemeinde Baindt hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verlet- zungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gel- tend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Baindt, den 08.11.2024 gez. Simone Rürup - Bürgermeisterin - Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Einladung zur Verbandsversammlung Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hält am Donnerstag, den 14. November 2024 im Sit- zungssaal des Rathauses Baienfurt seine nächste Ver- bandsversammlung ab. Die öffentliche Sitzung beginnt um 18:00 Uhr. TAGESORDNUNG 1. Verpflichtung der Vertreter der Verbandsmitglieder 2. Wahl des Verbandsvorsitzenden 3. Wahl der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden 4. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 5. Wirtschaftsplan 2025 – Beschluss der Haushaltssat- zung 6. Sachstand zur Umlegung der Quellableitung im Be- reich Waldbad 7. Ausblick – Bericht der technischen Verwaltung des ZV WV BB 8. Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung recht herzlich ein- geladen. Günter A. Binder, Verbandsvorsitzender Gemeinderatssitzung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 12. November 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zur Dachsanierung mit Einbau einer Gau- pe auf Flst. 775, Sonnenstr. 25 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungs- planes „Ziegelhalde mit 1. Änderung“ Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 05 Bauantrag zum Um- und Ausbau DG, Neubau PKW-Stellplatz mit Überdachung, Neubau Terras- senüberdachung und Umbau Garage auf Flst. 116, Lilienstr. 15 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung“ 06 Bericht der Feuerwehr 07 Vorstellung Leiter Polizeirevier Weingarten 08 Beitritt der Gemeinde Baindt zum Verein „Gemeinsam. Sicher e.V. – im Landkreis Ravensburg“ 09 Beschilderung Parkplätze Ortsmitte 10 Gründung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ und Zweckverbandssatzung für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ 11 Gründung der VBS Verkehrsbetriebe Schussental 12 Weitere Förderung der Außenanlage DRK-Heim Bai- enfurt-Baindt - Antrag DRK 13 Schneeräumung - Winterdienstplan für 2024/2025 14 Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevoll- zugsdienst (GVD) 15 Polizeiverordnung der Gemeinde Baindt 16 Änderung der Satzung über die Benutzung der Ob- dachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2025 und 2026 - Anpassung der Benut- zungsgebühren und der personenbezogenen Neben- kostenpauschale 17 Steuern, Gebühren, Beiträge 2025 18 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Gebäudeleittechnik 19 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin Aus der öffentlichen Gemeinderats- sitzung vom 22. Oktober 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.09.2024 ist folgender Beschluss bekanntzugeben: Bau- antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Dop- pelgarage und Pool auf Flst. 357/4, Hirschstraße 201 - Ausnahme vom Bauverbot in Überschwemmungs- gebieten Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahmegeneh- migung vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten gem. § 65 Abs. 3 Wassergesetz BW (WG) i.V.m. § 84 Abs. 2 WG wird unter der Auflage erteilt, dass auf die Einlie- gerwohnung verzichtet wird, der Bauherr die Haftung bei Schäden durch Hochwasser am eigenen Grundstück übernimmt und eine großzügige Nachbaranhörung durch das Landratsamt angeordnet wird. Bericht der Bürgermeisterin - Pendla-App: Aufgrund der geringen Resonanz wird die App gekündigt. - Carsharing: Seit 08.12. besteht auch in Baindt die Mög- lichkeit des Carsharings. Im Fischerareal ist ein Park- platz und ein Ladepunkt dauerhaft hierfür reserviert. Ein zweiter Ladepunkt mit 22 kW ist für das öffentliche Laden nutzbar, sofern der Platz nicht durch ein Leihfahr- zeug des Anbieters belegt ist. Die Kosten belaufen sich inklusive freier Kilometer auf 9,90 € die Stunde, 69,90 € pro Tag und 109,90 € für ein komplettes Wochenende. Die offizielle Inbetriebnahme, zu der auch die Bürger und der Gemeinderat herzlich eingeladen sind, findet voraussichtlich Ende November statt. Eine Information im Amtsblatt folgt. - Beschilderung Dorfplatz – Parkplätze: Die zeitliche Beschränkung der Parkdauer an den Parkplätzen am Dorfplatz wurde durch den Bauhof wieder ange- bracht. An den Parkplätzen hinter der Bushaltestelle wurde jedoch keine Beschilderung angebracht, da hier die Nutzer der Tiefgarage ab und zu parken müssen, da ein ständiges Ein- und Ausfahren aus der Tiefga- rage den Baustellenablauf stört, indem die Bauzäu- ne ständig geöffnet und geschlossen werden müs- sen. Zudem herrscht auf der Baustelle viel Verkehr. Die endgültige Beschilderung aller Parkplät- ze soll Gegenstand der Novembersitzung sein. Hier ist auch eine Beschlussfassung über die zeit- liche Beschränkung der Parkdauer eingeplant. Waldspielplatz: Die Baumfällung der bestehenden zwei Robinien ist in KW 45 vorgesehen. Ab dem 11. November beginnt dann die Firma Müller mit den Arbeiten. - Schachtsanierungen: In den nächsten Wochen werden über das gesamte Gemeindegebiet verteilt Schachtsa- nierungen durchgeführt. Baugebiet Lilienstraße: Die Kanal- und Wasserbauar- beiten sind abgeschlossen. Aktuell finden Strom-, Be- leuchtungs- und Breitbandverlegearbeiten statt, deren Fertigstellung Ende November erwartet wird. Beteiligung Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Gemeinde Baindt ist mit 500.000 € mittelbar an der Netze BW GmbH beteiligt. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt stimmt folgendem Beschluss zu: Der Anteil an der Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG wird um den Betrag von 500.000 € erhöht. Die Kom- mune ist damit mit 1.000.000 € an der Gesellschaft be- teiligt. Ausschreibung weiterer Baufelder Fischerareal Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit den Architekten Gauggel und Gütschow beauftragt folgende Baukörper im Fischerareal im Konzeptvergabeverfahren auszuschreiben: Baufeld 2: Baukörper E, F, G Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2025/2026 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die katholische Kirchenpflege Baindt, der Waldorfkin- dergarten sowie die drei kommunalen Kindergärten „Sonne, Mond und Sterne“ können auch im kommen- den Kindergartenjahr 2025/2026 je eine Freiwilligen- dienst-Stelle besetzen. 2. Die Klosterwiesenschule Baindt kann auch im kom- menden Schuljahr 2025/2026 eine Freiwilligen- dienst-Stelle besetzen. 3. Die anfallenden Kosten können für den kirchlichen Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Kindergarten und den Waldorfkindergarten über die Betriebskosten abgerechnet werden. Ersatzbeschaffung für die bestehende Enthärtungs- anlage für das Schulareal Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das bisherige Enthärtungsgerät soll durch ein neues Gerät ersetzt werden. 2. Das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH wird mit der Ausschreibung des Enthärtungsgerätes beauf- tragt Gebührenkalkulation Abwasser und Änderung der Sat- zung über die öffentliche Abwasserbeseitigung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gebührenkal- kulation und der Änderung der Satzung wird zugestimmt. Anfragen und Verschiedenes - Baugebiet Lilienstraße: Es kommt die Frage auf, wann die Vergaben der Bauplätze in der Lilienstraße stattfin- den werden. Bürgermeisterin Rürup informiert hierzu, dass im Frühjahr im Gremium über die Vergabekriterien beraten wird, mit einer Vermarktung ist im Sommer bis Herbst nächsten Jahres zu rechnen. - Straßenbeleuchtung: Das Gremium bittet darum, dass die Straßenbeleuchtung bei Dunkelheit kontrolliert wird, da einige Leuchtmittel defekt sind. Dies wird zugesagt und von Seiten des Bauhofes erledigt. - Sporthalle: Es kommt die Anregung, dass die jetzigen Fahrradständer an der Sporthalle auf ihre Geeignet- heit überprüft werden sollten. E-Bikes passen nicht in den Fahrradständer. Die Verwaltung nimmt sich die- sem Thema an. Bericht Jahreshauptprobe Da schlug letzten Samstag so manches Reiterherz vor Schreck höher. Dichter Qualm quoll aus der neuen Reithalle. Es brennt, konnte man meinen. Zum Glück handelte es sich aber „nur“ um das jährliche Highlight der Baindter Feuerwehr. Die Einsatzabteilung probte zusammen mit dem DRK Bai- enfurt-Baindt sowie den Feuerwehren aus Baienfurt und Weingarten den Ernstfall an Ihrer Hauptübung. Das Übungsobjekt, die neue Reithalle des Reitvereins Baindt, bot dabei die perfekte Kulisse für ein realistisches Einsatzszenario. Zahlreiche Zuschauer konnten dabei aus nächster Nähe dabei sein und verfolgten gespannt unsere Übung, was uns natürlich enorm anspornte. Im Anschluss bestand dann noch ausreichend Gelegenheit, die Fahr- zeuge sowie die ganze Technik zu inspizieren. Viele Kinder nutzten die Gelegenheit einmal in einem Feuerwehrauto zu sitzen, und man blickte in so manch leuchtende Augen. Ein herzliches Dankeschön an alle, die dabei waren und uns mit Applaus unterstützt haben. Ein besonderer Dank gilt dem Reitverein Baindt, der uns die neue Reithalle als Übungsobjekt zur Verfügung ge- stellt hat. Solch realitätsnahen Trainings-bedingungen sind unbezahlbar für unsere Arbeit. Danke auch an unsere Bürgermeisterin und den Gemeinderat für ihre kontinuier- liche Unterstützung während des gesamten Jahres. Diese ist für die effektive Durchführung unserer Aufgaben von unschätzbarem Wert. Nach der erfolgreichen Übung ließen wir den Abend ge- meinsam mit allen Übungsteilnehmern im Feuerwehr- haus ausklingen. Die Kameradschaft und der Austausch unter den verschiedenen Hilfsorganisationen sind von großer Bedeutung und helfen, unsere Zusammenarbeit weiter zu stärken. Wir blicken mit großer Vorfreude auf unser 150-jähriges Jubiläum im nächsten Jahr und können es kaum erwar- ten, dieses besondere Ereignis gemeinsam mit Euch al- len zu feiern. Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Kinder Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravens- burg Elisabethenstr. 15 88212 Ravensburg Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 09. und Sonntag, 10. November 2024 Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert, Tel.: 0751 - 4 44 30 - Telefonische Anmeldung erforderlich - Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 09. November 2024 Apotheke im Spital Ravensburg, Bachstraße 51, 88214 Ravensburg, Tel: 0751 3 62 15 84 Sonntag, 10. November 2024 Müller’s Apotheke Weingarten, Karlstraße 21, 88250 Wein- garten, Tel: 0751 76 46 36 41 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: elena.daubert@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Sterbefall am Wochenende Es ist nicht notwendig, einen Sterbefall bei der Gemeindever- waltung am Wochenende anzuzeigen. Bitte vereinbaren Sie mit dem Pfarramt einen Termin für die Bestattung. Sollte die Beerdigung bereits am Dienstag erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Gemeindeverwaltung am Montagvormittag darüber informiert wird. Die meisten Bestattungsunternehmen haben einen Schlüssel für die Aussegnungshalle in Baindt. An alle Amtsblatt-Bezieher Haben Sie Ihr Amtsblatt nicht bekommen? Dann rufen Sie bitte im Rathaus unter 07502 94 06 26 an. Ver- gewissern sie sich aber bitte vorher, ob Ihre Hausnummer gut sichtbar und der Briefkasten mit Ihrem Namen versehen ist. ✄ ✄ Bezirk 1 Am Föhrenried Am Umspannwerk Baienfurter Straße Birkenstraße Buchenstraße Mehlisstraße Riedsenn Sumeraugasse Schachener Straße Wickenhauser Straße Bezirk 2 Badweg Blumenstraße Bronnenstubenweg Dahlienstraße Hubertusweg Klosterhof Krokusweg Lilienstraße Mühlstraße Nelkenstraße Thumbstraße Nr. 47 - 81 Tulpenstraße Veilchenstraße Bezirk 3 Fliederstraße Kornblumenstraße Marsweilerstraße Rosenstraße Spielmannsweg Zeppelinstraße Bezirk 4 Hasenweg Hirschstraße ab Nr. 164 Kümmerazhofer Weg Marderstraße Mochenwangener Straße Reishaufen Sulpacher Straße Bezirk 5 Brühl Dorfplatz Eichenstraße Eschenstraße Gartenstraße Innere Breite Küferstraße Ziegeleistraße Bezirk 6 Grünenbergstraße Annabergstraße Nr. 60 Im Voken Jägerweg Lerchenstraße Sperlingweg Stöcklisstraße Storchenstraße Bezirk 7 Boschstraße Daimlerstraße Dieselstraße Dornierstraße Maybachstraße Röntgenstraße Bezirk 8 Benzstraße Dachsstraße Eichhorngasse Friesenhäusler Straße Froschstraße Fuchsstraße Hirschstraße Nr. 1 - 50 Igelstraße Iltisstraße Liebigstraße Rehstraße Siemensstraße Wieselgasse Bezirk 9 Amselstraße Annabergstraße Erlenstraße Kiesgrubenstraße Schönblick Sonnenstraße Thumbstraße Nr. 1 - 36 Ziegelhalde Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: (Achtung: vorübergehende Änderung) Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Frank 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker (geb. Maurer) 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Heilig 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Nowak/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Nowak/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule Frau Mohring 94114-133 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei, Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Altbau 94114-140 E-Mail: leitung.altbau@kiga.baindt.de Leitung Neubau 94114-141 E-Mail: leitung.neubau@kiga.baindt.de Leitung Schulgebäude 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.schulgebaeude@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Mohring 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Abfallwirtschaft Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesenhäusler Straße 67) Montag und Mittwoch 16:00-19:00 Uhr (April bis November) Freitag 15:00-18:00 Uhr (ganzjährig geöffnet) Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Veranstaltungen November 08.11. Impulse Vesper BSS 09.+10.11. Firmung Kath. Kirche Baienfurt 12.11. Gemeinderatssitzung Rathaus 17.11. Volkstrauertag Kriegerdenk- mal/Friedhof 22.11. Gedenkfeier Stiftung St. Franziskus Sel. Irmgard 27.11. Adventskaffee Sel. Irmgard 30.11. Nikolausmarkt DP Dezember 03.12. Gemeinderatssitzung Rathaus 05.12. Nikolausbesuche Landjugend 05.+06.12. Nikolausbesuche DRK 11.12. Adventsfeier Seniorentreff BSS 14.12. Festkonzert Musikverein SKH 14.12. Weihnachtsfeier VdK Weingarten 26.12. Weihnachtstanz Landjugend SKH 31.12. Silvesterschießen Schützengilde + Böllergruppe Baindt WSP Kindergärten Kindergarten St. Martin Gesunde Zähne sind wichtig In der Woche vom 21.-23. Oktober besuchte Frau Kraus vom Gesundheitsamt Ravens- burg alle Krippen- und Kindergartenkinder, um ihnen das Thema Zahngesundheit spielerisch näher- zubringen. In ihrem Gepäck hatte sie Tammi, eine kleine freche Puppe. Diese wollte gerne so schöne weiße Milch- zähne wie die Kinder haben. Frau Kraus erklärte ihr mit Hilfe der Kinder, was man dafür machen soll: mindestens zwei Mal am Tag nach dem Essen die Zähne putzen, ge- sunde Lebensmittel essen, die die Zähne stark machen und regelmäßig zum Zahnarzt gehen. Mit der Zahnbürste „Putzelotte“ zeigte uns Frau Kraus an einem Zahnmodell wie man die Zähne richtig putzt. Da- nach wurde fleißig geübt. Jedes Kind bekam eine Zahn- bürste geschenkt und so konnten alle das Zähneputzen selbst ausprobieren. Diese Zahnbürsten und ein Bild von der Puppe Tammi durften die Kinder dann mit nach Hause nehmen. Wir bedanken uns bei Frau Kraus für ihre interessan- ten und lustigen Geschichten, welche die Kinder für das Thema „Zahnpflege“ begeistern lassen und ihr Interesse wecken. Waldorfkindergarten Hejo spann den Wagen an... Am vergangenen Dienstag haben die Kinder aus dem Waldorfkindergarten wieder ihr all- jährliches Erntedankfest gefeiert. Schon die Wochen vor dem Fest galten der goldenen Erntezeit. Besonders die Getreideernte stand bei den großen Schneeweißchenkindern im Mittelpunkt. Im täglichen Reigen zogen sie spielerisch aufs Feld, um so zu erfahren wie das Korn gemäht, getroschen und die Körnlein von der Spreu getrennt, dann in der Mühle zu Mehl gemah- len und zu Brot gebacken werden. Jeden Tag durften sie Getreide dreschen, dass die Körnlein nur so sprangen. Die kleineren Kinder der Rosenrotgruppe, gingen auch jeden Tag zur Ernte. Sie pflückten in ihrem Reigen „Jetzt nehm ich meine Leiter“ Äpfel, Birnen, Nüsse und Kastani- en. Auch zuhause und im Garten wurden fleißig Kastanien gesammelt und ein Kastanienbad in der Gruppe gefüllt. Am Festtag kamen die Kinder der beiden Gruppen dann mit ihren Erntekörben, randvoll mit einer Vielzahl an feins- ten Ernteschätzen. Die getroschenen Körnchen der Gro- ßen wurden in kleine Säckchen gefüllt, für jedes Kind eines und ein großes Säckchen für die Kinder der Ro- senrotgruppe. Zum Frühstück durfte natürlich auch ein herrliches Erntebrot nicht fehlen. Jedes Kind buck sich seinen eigenen kleinen Erntezopf. Festliche Obst- und Gemüseteller mit all den Leckereien aus den Körbchen wurden gerichtet und eine wunderschön herbstlich ge- schmückte Festtafel gerichtet. Bevor es dann zu Tisch ging wurden all die vielen Le- ckereien gemeinsam angeschaut, die die Kinder mitge- bracht hatten und aufgezählt was es alles gab. Dann durfte geschlemmt werden. Das war ein wirklich festli- cher Schmaus. Nach einer Runde im Garten ging es in die Abschlüsse Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 der Gruppen. Während die Kleinen sich überlegten was sie die nächsten Tage aus den Körbchen noch alles zum Frühstück zaubern könnten, trafen sich die Großen drau- ßen im Garten noch mal zum Erntereigen. Dann ging ein jeder mit seinem Körnersäckchen nach Hause, um es dort bis zum Frühjahr gut zu behüten, damit im Frühling daraus unser Ostergras gesät werden kann. So schließt sich dann der Kreis für die Kinder und startet gleichzeitig neu, wie unser Kanon „Hejo spann den Wagen an“. Zur Informationi Die Ambulanten Diensten der Ziegler- schen bieten Assistenz für Menschen mit Beeinträchtigung direkt vor Ort. Wir unterstützen Menschen bei der selbständigen Lebens- führung und alltäglichen Aufgaben. Dazu gehört: - Ambulant Betreutes Wohnen - Betreutes Wohnen in Familien - Familienunterstützender Dienst - Persönliches Budget - Urlaubsreisen - Bildung, Kultur und Freizeitangebote Nähere Informationen unter: https://www.zieglersche.de/ambulante-dienste Bei Interesse wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne. Kontakt: Frau Daniela Sypli, Standortleitung E-Mail: sypli.daniela@zieglersche.de Ein guter Gesang wischt den Staub vom Herzen (c.Lehmann) - offenes Singen im Hospiz Ambulant Singen macht glücklich, verbindet, beschwingt und bringt uns in „Stimmung!“ Da lacht unser Herz! Für einfache Lieder aus verschiedenen Kulturen, Kanons und leichtes Zweistimmiges benötigen Sie keinerlei Vor- kenntnisse! Einfach kommen, probieren, staunen und freuen! Leitung: Sabine Meier, Musiktherapeutin Termine: immer mittwochs, 13.11., 11.12. 2024 Zeit: 19.00 -20.30 Uhr Ort: Hospiz Ambulant, Vogteistr.5, Weingarten Kostenfreie Beratung durch Photovoltaik- Scouts im Landkreis Ravensburg Sie haben noch keine Photovoltaik-Anlage und fragen sich, ob eine Stromerzeugung durch die Sonne für Ihr Zuhause geeignet ist? Dann lassen Sie sich jetzt kosten- frei und unverbindlich beraten! Dafür hat der Landkreis Ravensburg zusammen mit dem Energiebündnis Bad Wurzach/Bad Waldsee e.V. ein Netzwerk aus ehrenamt- lichen PV-Scouts aufgebaut. Ein geschulter PV-Scout be- urteilt Ihr Dach oder Balkon, berichtet aus eigenen Erfah- rungen und gibt Tipps und Informationen weiter. Bereits über 400 Haushalte im Landkreis haben das Be- ratungsangebot von Bürger/innen für Bürger/innen an- genommen. Für den schnellen Einstieg in Ihr eigenes Photovoltaik-Pro- jekt, wenden Sie sich an das Energiebündnis, entweder per Mail an: info@eb2bw.de oder über das Anfrage-Formular unter: www.eb2bw.de/pv-scouts Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 09. November – 17. November 2024 Gedanken zur Woche: Selig der Mensch, der den Nächsten in seinen Gebre- chen und Schwachheiten erträgt – in denselben, worin auch er von den anderen ertragen werden möchte. Franz von Assisi Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Samstag, 09. November 10.00 Uhr Baienfurt – Feier der Firmung für die Seel- sorgeeinheit mit Pfarrer Staudacher 18.30 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier Sonntag, 10. November – 32. Sonntag im Jahreskreis - Zählsonntag 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier Ministranten: Dominik Klein, Loana Sordon, Ali- na Michelberger, Marisa Pfister, Tim Beckert, Theresa Henzler, Thomas Henzler, Franziska Joachim (†Julius Malsam, Elisabeth und Johannes Deck, Johanna und Nikademus Fischer, Jahr- tag: Brunhilde Dreher) Montag, 11. November 18.00 Uhr Baindt - St. Martin Feier auf dem Parkplatz bei der Sporthalle Dienstag, 12. November 08.00 Uhr Baindt - Schülergottesdienst Mittwoch, 13. November 09.00 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier 19.00 Uhr Schachen – Eucharistiefeier (†Martin Kränkle, Hans Späth, Gebhard Ka- plan, Erna und Franz Kränkle, Thea und Josef Kränkle, Maria Graf, Erika und Josef Späth) Donnerstag, 14. November 07.45 Uhr Baienfurt - Schülergottesdienst Freitag, 15. November 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier 19.30 Uhr Sulpach – Eucharistiefeier (†Totengedächtnis für die verstorbenen Mit- glieder der Kapellengemeinschaft Sulpach, Zita Maurer) 20.00 Uhr Sulpach - Jahresrechnung bei Familie Schnez Samstag, 16. November 18.30 Uhr Baienfurt – Gedenkgottesdienst der Blutreiter Sonntag, 17. November – 33. Sonntag im Jahreskreis - Volkstrauertag 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier – Diaspora Kollekte – († Hermann Gindele) Ministranten: Emil Schützbach, Max Schütz- bach, Ricco Haller, Frida Rapp, Benjamin Stief- vater 09.30 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier zum Volkstrauertag -Diaspora-Kollekte- 10.45 Uhr Baindt - Totenehrung zum Volkstrauertag mit Kranzniederlegung beim Denkmal 10.45 Uhr Baienfurt - Gedenkfeier auf dem Friedhof Rosenkranzgebete im November Im November laden wir ganz herzlich ein zum Rosen- kranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottes- dienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr Freitag 09.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Königliche Unterstützung gesucht! • Magst Du ein Teil einer tollen Gemeinschaft sein? • Hast Du Freude daran, Gutes zu tun? • Bist Du bereit kleinere Organisationsaufgaben zu übernehmen? Dann bist Du bei uns und unseren Königen genau richtig! Wir suchen Helfer, die bereit sind, kleinere Aufgabenbei bei der Organisation im Vorfeld sowie der Durchführung der Sternsingeraktion zu übernehmen. Die letzten Sternsingeraktionen in Baindt waren sehr gut und erfolgreich. Viele Kinder haben sich auf den Weg gemacht, den Se- gen verteilt und Spenden gesammelt. Sie waren Teil ei- ner wunderbaren Gemeinschaft und hatten viel Freude an Ihrem Tun. Damit diese alles so möglich ist, müssen einige Organi- sationsaufgaben im Hintergrund erledigt werden. Diese Arbeit möchten wir gerne auf mehrere Schultern verteilen und so auch unter anderem den Fortbestand der Stern- singer in Baindt sichern. Wenn Du Dir vorstellen kannst, uns bei dieser guten Sa- che zu unterstützen, dann melde Dich! Wir freuen uns über jede auch noch so kleine Unterstüt- zung. Du kannst uns direkt unter sternsinger-baindt@gmx.de eine Nachricht zukommen lassen oder Dich einfach im Pfarramt melden. Wir freuen uns auf viele Helfer! Stephanie Koch, Karin Pink und Claudia Zanutta Im März 2025 ist wieder Kirchengemeinderatswahl Der aktuelle Kirchengemeinderat setzt sich zusammen aus dem leitenden Pfarrer und 12 gewählten Mitgliedern. Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Die Hälfte der Kirchengemeinderäte ist bereit wieder zu kandidieren. Das bedeutet, wir benötigen mindestens sechs weitere Kandidaten/Kandidatinnen, damit eine Wahl stattfinden kann. Daher unsere Frage, bzw. Bitte: Könnten Sie sich vor- stellen für den KGR zu kandidieren? Oder: Wissen Sie jemanden, den sie sich gut als Kirchengemeinderat vorstellen könnten? Hinten am Eingang in der Pfarrkirche haben wir eine Box aufgestellt, wo sie ihre Vorschläge einbringen können. Der Wahlausschuss ist für jeden Vorschlag dankbar. Wählbar ist: wer am 30. März 2025 das 18. Lebensjahr voll- endet hat und Mitglied der katholischen Kirche ist. Auch Wahlberechtigte anderer Kirchengemeinden können in Baindt kandidieren. Bernhard Staudacher, Pfarrer Sulpach: Kapellenpflegeverein – Jahresrechnung Am Freitag, 15. Nov. um 20.00 Uhr findet die „Jahresrech- nung“ des Kapellenpflegevereins bei Familie Schnez statt. Herzliche Einladung! Zuvor, um 19.30 Uhr ist Monatsgottesdienst (Eucharistie- feier) in der Kapelle. Bitte die besondere Gottesdienstzeit beachten. An der Stelle ein ganz herzlicher Dank an alle für die ge- lungene Sulpacher Kirbe! Essener Adventskalender Der beliebte Essener Adventskalender mit Texten, Ge- schichten und Bastelanregungen für jeden Tag ist ab sofort zum Preis von 5,00 € im Pfarrbüro zu den Öff- nungszeiten, nach den Gottesdiensten und er liegt auch in der Kirche auf. (Die 5,00 € bitte beim Hl. Antonius in den Opferstock geben). Frauenbund Baienfurt Sonntag, 17. November 2024, Volkstrau- ertag Mittagstisch für Alle. Ab 10.30 Uhr ladet die kath. Kirchengemeinde Baienfurt und der kath. Frauenbund ein zum Mittagstisch ins kath. Gemeindehaus „St. Anna“. Der Frauenbund kocht für Sie: Selbstgemachte Knödel, Schweinefleisch und Blaukraut. Für Kinder gibt es Spätz- le mit Soße. Wir freuen uns auf Ihr Kommen mit der ganzen Familie. Mittwoch, 20.11.2024 8.30 Uhr Friedensrosenkranz 9.00 Uhr Friedensmesse Donnerstag, 28.11.2024, Einladung ab 14.30 Uhr in die Bä- ckerei Mayer, Niederbiegerstraße, Stammtisch für Frauen jeden Alters Treffen zum gemütlichen Beisammensein. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen! Die Vorstandschaft ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Frauenkreis am Mittwoch, den 13. November um 19.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus Öschweg 30, Baienfurt Ganz herzlich laden wir zu un- serem nächsten Frauenkreist- reffen ein. In einem Erzählcafé wollen wir unter Leitung des Lokal- historikers Uwe Hertrampf unsere Erinnerungen über Kindheit und Schule austauschen und so ein Bild vom Alltagsleben in früherer Zeit in Baienfurt und anderswo entwerfen. Wir freuen uns auf einen interessanten Abend. Eure Petra Baienfurter Kirchenkino 15. November 2024, 19.00 Uhr, in der Ev. Kirche in Baienfurt Der Film zeigt die reale Ge- schichte des jungen, William Wilberforce, der Ende des 18. Jahrhunderts in das Unterhaus des britischen Parlaments ge- wählt wird. Dort setzt er sich gegen alle Widerstände für die Abschaffung des Sklavenhan- dels im britischen Königreich ein. Evangelische Kirchengemein- de Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit Gelegenheit zum Austausch im An- schluss EINTRITT FREI Einladung zur Taizéandacht in Baindt Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu unserer ökumenischen Taizéandacht am 24. November 2024 um 19.00 Uhr in den Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns zusammen die Andacht feiern. Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Selig sind, die Frieden stiften; denn sie werden Gottes Kinder heißen. Mt 5,9 Freitag, 08. November 15.30 Uhr Baindt Gottesdienst im Pflegeheim (Pfr. Schöberl) Sonntag, 10. November 10.00 Uhr Baienfurt Kinderkirche Aktion „Licht“, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst (Prädikant T. Stum- per) Montag, 11. November 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe, Ev. Gemein- dehaus Dienstag, 12. November 14.30 Uhr Baienfurt Seniorenkreis mit Pfr. Hennrich Mittwoch, 13. November 16.00 Uhr Baienfurt Konfi-Unterricht, Ev. Gemeinde- haus 19.00 Uhr Baienfurt Frauenkreis mit Herr Hertrampf, Ev. Gemeindehaus Freitag, 15. November 19.00 Uhr Baienfurt Kirchenkino „Amazing Grace”, Ev. Kirche Sonntag, 17. November 09.30!!! Uhr Baienfurt Gottesdienst mit Kammermusik, Ev. Kirche (Pfr. Schöberl) 10.00 Uhr Baienfurt Kinderkirche Aktion „Licht“, Ev. Gemeindehaus 10.45 Uhr Baienfurt Ökum. Festakt, Friedhof (Pfr. Knor + Pfr. Schöberl) Bildquelle: Stock/diane39, Text: Kirchenjahr evangelisch Gedanken zur Woche: Gottes Reich unter uns „Die Erkenntnis traf ihn wie ein Blitz“ – viele erfahren das. Als hätte sich ein Schleier gehoben, sehen wir plötzlich klar. Mit ähn- lichen Bildern beschreibt die Bi- bel Jesu Wiederkommen. Unvermittelt, dennoch unmiss- verständlich bricht Gottes Ge- genwart in unsere Welt – Hoff- nung für alle, die unter der Vergeblichkeit ihres Tuns und ihrer Begrenztheit leiden. Hoffnung aber auch für die gesamte geplagte Schöpfung, die oft genug unter dem Menschen stöhnt. Die alten Verheißungen eines Friedens- reichs für alle Menschen, in dem Schwerter zu Pflugscha- ren geschmiedet werden und „Gerechtigkeit und Frieden sich küssen“ – in Jesus Christus sind sie ganz nah gekom- men. Darum mahnt der drittletzte Sonntag im Kirchenjahr zur Wachsamkeit und zur entschiedenen Ausrichtung auf ihn. Wo Menschen in seinem Geist leben, wo sie Barmher- zigkeit zeigen, keine Vergeltung üben und selbst auf ihre Feinde zugehen, da kann immer wieder flüchtig Gottes Reich aufblitzen. Bildquelle: Stock / diane39 , Text: Kirchenjahr evangelisch Kinderkirche Liebe Kinder, am 10.11. starten wir mit unserer advent- lichen Einheit „Licht“. An den folgenden Sonntagen bis zum 15.12. (3. Advent) gibt es Interessantes, Wissenswertes und Kre- atives zum Thema Licht zu entdecken. Wir wollen ge- meinsam Gottesdienst feiern, singen, spielen und bas- teln. Ein großer gemeinsam gestalteter Gottesdienst in der Evangelischen Kirche bildet nicht nur den Abschluss unserer Einheit, sondern trägt unsere Erfahrungen auch in die Gemeinde hinein. Dazu laden wir euch herzlich ein. Ihr habt Zeit, Lust und Interesse? Dann kommt ab dem 10.11. um 10.00 Uhr in die Kinderkirche in den Öschweg 32 nach Baienfurt. Die beiden letzten Sonntage finden dann schon als Probe in der Kirche statt. Wir freuen uns auf euch! 10.11.24 10:00 - 11:30 Uhr 17.11.24 10:00 - 11:30 Uhr 24.11.24 10:00 - 11:30 Uhr 01.12.24 11:30 - 12:30 Uhr (in der evangelischen Kirche in Baienfurt) 08.12.24 11:30 - 13:00 Uhr (in der evangelischen Kirche in Baienfurt) 15.12. 10:00 Uhr Treffpunkt in der Kirche, Gottesdienst ab 10.30 Uhr Euer KiKi-Team Seniorenkreis Am 12. November treffen wir uns wie- der im Ev. Gemeindehaus, Öschweg 30. „Krieg ohne Ende?“ Seit über einem Jahr tobt in Gaza, aber auch in Israel, den Palästinensergebieten des West- jordanlandes und jetzt auch im Libanon der grauenvolle Krieg - ausgelöst durch den Terrorüberfall der Hamas am 7. Oktober letzten Jahres. Wie konnte es dazu kommen? Gibt es überhaupt Lösungs- ansätze? Pfarrer i.R. Andreas Henrich zeigt die Entwick- lung des Nahost-Konflikts auf, der das Leben der Men- schen in dieser Region seit bald 100 Jahren bestimmt. Wir laden herzlich ein und freuen uns über Gäste. Der kreative Montag bietet an Neues aus dem Kreativen Montag. Wir wollen sehr kom- primiert an nur einem Montag im Monat ein kreatives Angebot machen. Wir denken dann kann intensiv das Thema zu Hause weiterverfolgt werden. Dazu laden wir herzlich ein November: 11.11. Sonja Tratzyk: „Recycling alter T-Shirts“- Häkeln mit T-Shirt-Garn Dezember: 9.12. Helga Rothenbacher: „Floristik einmal weih- nachtlich“ Floristik Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel. : 0751-52501 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 7,50; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten Starke erste Halbzeit bringt Baindt auf die Siegerstraße SV Baindt - SV Bergatreute 4:1 (4:0) Am Feiertag Allerheiligen durfte der SV Baindt den SV Bergatreute ein zweites Mal innerhalb we- niger Wochen auf der Klosterwiese begrüßen. Die Anfang September stattgefundene Partie des 4.Spieltags wurde nach knapp sechzig Minuten beim Stand von 3:1 aufgrund eines aufziehenden Gewitters abgebrochen und dadurch am offiziellen Nachholspieltag erneut angesetzt. Weiland veränderte seine Elf fünf Tage nach dem wilden Spiel ge- gen Unterzeil/Seibranz auf zwei Positionen: L.Walser und Thoma rückten für Lang und den gesperrten Zweifel in die Mannschaft. Bei strahlendem Sonnenschein und vor knapp 200 Zu- schauern wusste der Landesliga-Absteiger sofort zu ge- fallen und brach immer wieder über die Außenpositio- nen gefährlich durch. So auch in der 7.Minute: L.Walser schickte Fischer über die linke Seite auf die Reise, dessen scharfe Hereingabe aus dem Halbfeld von Fleischer in Richtung eigenes Tor abgefälscht wurde. Der eigentlich ungefährliche Ball sprang kurz vor Torwart Hölderl ext- rem unglücklich auf und rutschte am jungen Schlussmann vorbei ins Tor (7.). Auch in der Folge bestimmte der SV Baindt die Partie und hatte durch Fischer und Thoma gute Chancen die Führung auszubauen. In der Defensive ließ der Gastgeber den Aufsteiger kaum zur Entfaltung kom- men, musste nach einer knappen Viertelstunde jedoch früh verletzungsbedingt reagieren: B.Walser hatte nach einem Kopftreffer beim Aufwärmen mit Schwindel und Übelkeit zu kämpfen und wurde durch Ersatzkeeper Din- geldey ersetzt (18.). Dennoch hielt Weilands Mannschaft die Spannung hoch und legte in der 37.Minute nach, als Dischl das Spiel von rechts nach links zu Fischer verla- gerte, welcher einmal aufzog und die Kugel zum 2:0 in die Maschen jagte (37.). Während Hecht wenig später im Gegenzug das Leder knapp am langen Eck vorbeischob und den Anschluss verpasste (40.), machte es Fischer auf der Gegenseite besser, wobei der Treffer stark dem 2:0 ähnelte. Nach Balleroberung von M.Szeibel verlager- te diesmal Dantona nach links zu Fischer, welcher mit seinem strammen Abschluss in die lange Ecke auf 3:0 stellte (41.). Für den Schlusspunkt in der ersten Halbzeit sorgte der Ex-Reutener Fink, dem das Tor gegen den SV Bergatreute besonders gut geschmeckt haben dürfte. Ein präziser langer Ball von Bolgert landete bei Fischer, wel- cher im ersten Versuch an Hölderl scheiterte. Die Kugel kullerte aber vor die Füße von Fink, der das Leder zum 4:0 über die Linie schob (45+4.). Das Niveau der Partie ließ in der zweiten Halbzeit auf- grund der klaren Baindter Halbzeitführung deutlich nach, da der SV Bergatreute vor allem ein Debakel verhindern und der SV Baindt Körner für die am Sonntag anstehen- de Partie gegen den SV Maierhöfen/Grünenbach sparen wollte. Dennoch blieb Weilands Mannschaft die spiel- bestimmende Mannschaft, wobei Dischl und Fink aus- sichtsreiche Chancen vergaben, um das Ergebnis noch deutlicher zu gestalten. Auf der Gegenseite verhinderte Dingeldey in der Schlussphase zunächst den Bergatreuter Ehrentreffer, musste wenig später nach einem Kopfballt- reffer von Kölbel aber doch noch hinter sich greifen (73.). Am Ende fährt der SV Baindt im Nachbarschaftsduell ei- nen ungefährdeten Sieg ein, welchen sich das Team durch die starke Leistung im ersten Durchgang verdiente. Wei- ter geht es bereits am Sonntagmittag im Heimspiel ge- gen den Tabellennachbarn aus Maierhöfen/Grünenbach. SV Baindt: Benjamin Walser (18. Max Dingeldey), Michael Brugger, Tobias Szeibel (75. Marlon Brunner), Lukas Wal- ser, Marc Bolgert, Philipp Thoma (62. Kevin Lang), Marko Szeibel (75. Nico Geggier), Jan Fischer, Mika Dantona, Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Jonathan Dischl, Tobias Fink (75. David Krauter) - Trai- ner: Rolf Weiland Tore: 1:0 Chris Fleischer (7. Eigentor), 2:0 Jan Fischer (37.), 3:0 Jan Fischer (41.), 4:0 Tobias Fink (45.+4), 4:1 Nico Köl- bel (73.) Frauenfußball SC Unterzeil - SGM Fronhofen/Blitzenreute/Baindt 3:2 Tore: Jule Trotzki und Nicole Kühny Wir starteten motiviert ins Spiel und zeigten in der ers- ten Halbzeit viel Spielfreude und Offensivdrang, konnten aber trotz zahlreicher Chancen zunächst kein Tor erzie- len. In der 12. Minute ging Unterzeil durch einen präzisen Steckpass in Führung. Acht Minuten später gelang Jule nach schönem Zusammenspiel mit Martha der verdiente Ausgleich zum 1:1.Kurz vor der Halbzeit nutzte Unterzeil einen Ballverlust zur erneuten Führung, doch durch einen verwandelten Elfmeter von Nicole stand es zur Pause 2:2. In der zweiten Halbzeit übernahm Unterzeil die Kontrolle und setzte uns zunehmend unter Druck. Leni bewahrte uns mit einer starken Parade in der 65. Minute vor einem Rückstand. Doch in der letzten Minute entschied Unter- zeil das Spiel nach einem Freistoß mit dem Schlusspfiff zum 3:2.Trotz guter Ansätze in der ersten Halbzeit heißt es für nächste Woche, unsere Chancen mehr zu nutzen und unsere Leistung über 90 Minuten konstant zu halten. Es spielten: Annalena Kose, Anna-Lena Eibler, Scarlett Pogrzeba, Nicole Kühny, Jule Trotzki, Fabienne Müller, Martha Stöhr, Lynn Veser, Hanna Steidle, Tracy Lehmann,- Viviane Wertmann, Miriam Oelhaf, Zoe Gornik, Leonie Rist, Mariella Pedrazzoli Trainer: Franka Stocker, Annika Behrendt 6 Punkte innerhalb von 50 Stunden SV Baindt - SV Maierhöfen/Grünenbach 4:2 (2:1) Bereits zwei Tage nach dem deutlichen Sieg im Nachhol- spiel gegen den SV Bergatreute, war der SV Baindt ge- willt am Sonntagnachmittag gegen den Sportverein aus Maierhöfen und Grünenbach dreifach nachzulegen. Die Baindter Mannschaft rangierte vor der Partie dabei einen Platz vor den Gästen, allerdings wiesen beide Teams ku- rioserweise exakt 15 Punkte und ein Torverhältnis von -2 auf. Trotz der kurzen Erholungszeit rotierte Weiland im Duell der beiden Tabellennachbarn nicht allzu sehr: Zwei- fel ersetzte L. Walser in der Defensive und B. Walser kehr- te nach seiner frühen verletzungsbedingten Auswechs- lung gegen Bergatreute zurück zwischen die Pfosten. Wie schon gegen den SV Bergatreute startete die Baind- ter Mannschaft auch diesmal engagiert ins Spiel, ließ nach zehn Minuten aber etwas die Konzentration in der De- fensive vermissen. Ein vermeidbarer Eckstoß landete im zweiten Versuch beim im Strafraum freistehenden Ode- mer, welcher die Kugel relativ unbedrängt annehmen und im Tor versenken konnte (9.). Der Landesliga-Absteiger zeigte sich jedoch nur kurz beeindruckt und konterte die Führung prompt - ebenfalls nach einer Ecke. Diese führte Dantona kurz aus, welche anschließend von T. Szeibel in den Strafraum geschlagen wurde. Dort spitzelte Fink die Kugel mit etwas Glück zu Zweifel weiter, der rechts oben zum Ausgleich traf (13.). In der Folge blieb der SVB die tonangebende Mannschaft und verpasste durch Dischl zunächst den Führungstreffer (20.). Drei Minuten später machte es Dischl dann aber besser, als er eine schnelle Kombination über Fischer, Thoma und Dantona nur noch über die Linie drücken musste (23.). Erneut Dischl (34.) und Dantona (35.) ließen vor der Halbzeit gute Chancen aus, um das Ergebnis noch deutlicher zu gestalten. Auf der Gegenseite hämmerte Greiter das Leder nach einem Konter an den Außenpfosten (40.) Auch nach der Pause blieb die Baindter Mannschaft spiel- bestimmend, verpasste es jedoch zunächst das 3:1 nach- zulegen. Bestes Beispiel in der 58.Minute, als Fischer allein vor dem Tor an Lingg scheiterte. Zehn Minuten später soll- te der überfällige Baindter Treffer dann aber fallen, wobei sich Dantona und Thoma mit einem schnellen Doppelpass durch den Sechzehner kombinierten und der Baindter Kapitän den Angriff eiskalt abschloss (68.). In der Folge verlor der SVB im Mittelfeld allerdings etwas den Zugriff und der SVM kam stärker auf, wurde bei Abschlüssen im Sechzehner jedoch immer wieder entscheidend gestört. In der 89.Minute rutschte dann aber doch eine abgefälschte Hereingabe zum eingewechselten Metzger durch, welcher im Nachschuss den Anschlusstreffer herstellte (89.). In der vierminütigen Nachspielzeit verteidigte der SVB mit viel Willen und Kampfgeist die knappe Führung und setzte in den Schlusssekunden dann den entscheidenden Konter. Dantona leitete mit der Hacke artistisch zu Fischer wei- ter, welcher im Abschluss erneut seinen Meister in Keeper Lingg fand. Die Kugel landete aber bei Krauter, dessen Versuch jedoch auch noch von einem Abwehrspieler von der Linie gekratzt wurde. Im dritten Anlauf hatte Danto- na schlussendlich das nötige Glück auf seiner Seite und schob das Spielgerät gegen die Laufrichtung von Lingg zum 4:2-Endstand ins lange Eck (90+3.). Damit fährt der SVB innerhalb von 50 Stunden den zwei- ten „Dreier“ ein und springt damit auf den achten Tabel- lenplatz. Nach einem turbulenten Saisonstart scheint die Mannschaft endlich in der Bezirksliga angekommen zu sein, wobei es gilt die aufstrebende Form in den kom- menden Wochen gegen starke Gegner wie Eschach oder Vogt zu bestätigen. SV Baindt: Benjamin Walser, Michael Brugger, Tobias Szeibel, Marc Bolgert (79. Kevin Lang), Lukas Zweifel (73. Lukas Walser), Philipp Thoma, Marko Szeibel (83. Nico Geggier), Jan Fischer, Mika Dantona, Jonathan Dischl, Tobias Fink (74. David Krauter) - Trainer: Rolf Weiland Schiedsrichter: Michael Hilebrand (Kressbronn) Tore: 0:1 Sebastian Odemer (8.), 1:1 Lukas Zweifel (13.), 2:1 Jonathan Dischl (23.), 3:1 Philipp Thoma (68.), 3:2 Elias Metzger (89.), 4:2 Mika Dantona (90.+3) SV Baindt II - SV Maierhöfen/Grünenbach II 5:0 (2:0) Nach einem spielfreien Wochenende durfte der SVB II den SVM II zum Spitzenspiel in der Kreisliga B1 begrü- ßen, wobei die Gäste vor der Partie mit einem Spiel und einem Punkt mehr als Geggiers Mannschaft auf dem zweiten Tabellenplatz rangierten. Die Partie wurde auf- grund der bescheidenen Baindter Platzverhältnisse auf dem Kunstrasen in Oberzell ausgetragen. Dort übernahm die „Zwoite“ von Beginn an die Spiel- kontrolle und belohnte sich durch den Premierentreffer von Bosch (9.) mit dem 1:0. Dieser Treffer gab Geggiers Mannschaft Sicherheit, welche durch Schnez noch vor der Pause auf 2:0 erhöhte (29.). Im zweiten Spielabschnitt konnten die hoch anlaufenden Gäste das Baindter Tem- po nicht mehr mitgehen, wobei erneut Bosch (48.) und zweimal Brunner (59.) (78.) das Ergebnis deutlich auf 5:0 schraubten. Am Ende steht somit ein hochverdienter Sieg, durch welchen die Baindter Mannschaft an die Tabellenspitze springt. Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 SV Baindt II: Jan Mohring, Patrick Späth, Kai Kaspar (64. Julian Keppeler) (80. Konstantin Knisel), Niklas Hugger (80. Kai Kaspar), Niklas Späth, Marlon Brunner (80. Hen- ry Hosse), Moritz Gresser (64. Robin Blattner), Konstantin Knisel (69. Johannes Heisele), Luca Bosch, Henry Hosse (74. Moritz Lang), Johannes Schnez (74. Markus Baum- gärtner) - Trainer: Timo Geggier Tore: 1:0 Luca Bosch (9.), 2:0 Johannes Schnez (29.), 3:0 Luca Bosch (48.), 4:0 Marlon Brunner (59.), 5:0 Marlon Brunner (78.) Vorschau: Sonntag, 10.11 14.30 Uhr: SV Oberzell II - SV Baindt II 14.30 Uhr: TSV Eschach - SV Baindt Jugendfußball Juniorinnen B-Juniorinnen SGM Baindt/Fronreute - SpVgg Aldingen 1:0 Gegen die in der unteren Tabellenhälfte stehende SpVgg Aldingen wollten wir endlich punkten und entsprechend konzentriert gingen wir ins Spiel. Aus einem kompakten Mittelfeld spielten wir einige Male schnell nach vorne und nachdem sich Annemarie und Paula gut durchsetzen und nur durch Fouls gestoppt werden konnten, ergaben sich jeweils an der Strafraumgrenze gute Freistoßmöglichkei- ten, die wir jedoch nicht nutzen konnten. In der zweiten Hälfte gelang es Lena P. sich nach gutem Zuspiel von Lea von ihrer Gegenspielerin abzusetzen und den Ball zur viel umjubelten Führung im Tor unterzubrin- gen. Mit zunehmender Spielzeit erhöhten die Gegnerinnen danach den Druck, doch unsere an diesem Nachmittag extrem aufmerksame Abwehr um Lena F., Vivienne und Amelie M. ließen nur noch ganz wenige Chancen zu, die unsere hervorragende Torfrau Sara aber mit zwei glän- zenden Reaktionen parierte und so den ersten Saison- sieg festhielt. Es spielten: Sara Jukic (T), Lena Füssel, Vivienne Pogrze- ba, Amelie Metzler, Lea Hoffmann, Haifaa Alosh, Sarah Schmid, Annemarie Hoffmann, Victoria Wertmann, Fio- na Maier, Amelie Gessler, Lena Pfleghaar, Maylin Kretzer, Annika Aust, Carla Seitner, Paula Metzler C-Juniorinnen SGM Baindt/Fronreute - SV Deuchelried 5:3 Am Sonntagmorgen trafen wir auf den spielstarken SV Deuchelried. Wir standen von Beginn an hoch und mach- ten gleich Druck auf die Gegnerinnen und nach schöner Kombination zwischen Lea, Haifaa und Hanaa schoss letztere bereits in der sechsten Minute das 1:0. Wir hielten den Druck hoch und hatten in der Folge mehrere hun- dertprozentige Chancen, die wir allerdings nicht nutzten. Und wenn man seine Chancen nicht macht, nutzt sie der Gegner. In der 18. Und 21. Minute führten zwei Konter dann zur durchaus überraschenden Führung der Gegnerinnen, die zwar durch Greta, nach schönem Zuspiel von Hanaa, umgehend wieder ausgeglichen werden konnte, doch noch vor der Pause konnten die Deuchelriederinnen wie- der in Führung gehen. In der zweiten Hälfte standen wir dann nicht mehr ganz so hoch, waren damit weniger anfällig gegen die schnellen Konter und vorne, trotz weniger Torchancen, gleichzeitig nicht mehr so verschwenderisch. So konnten wir durch zwei Tore von Lena und nochmals Hanaa das Spiel dre- hen und letztlich souverän gewinnen. Ein klasse Spiel in dem unsere Mädels gute Moral und tolle Comeback Qualitäten bewiesen haben. Es spielten: Carla Seitner (T), Haifaa Alosh, Philippa Ka- plan, Amelie Metzler, Lena Pfleghaar, Maylin Kretzer, Vic- toria Wertmann, Hanaa Alosh, Lea Hoffmann, Jana Rim- mele, Greta Heilmeier, Pauline Preis, Pia Metzler, Emma Köhler D-Juniorinnen FC Scheidegg - SGM Baindt/Fronreute 2:14 In einem überlegenen Spiel konnten sich unsere Mädels souverän in Scheidegg durchsetzen. Vor der Pause trafen mit einem Doppelschlag bereits in der 8. + 9. Minute 2x Hanaa, 3x Jule sowie 1x Emma. Nach der Pause waren es dann nach zwei Gegentoren nochmals 4x Hanaa, 2x Jule sowie je 1x Emma und Lena. Glückwunsch zu diesem Torreigen. Es spielten: Margo Hodek, Melina Feitenheimer, Emma Straub, Hanaa Alosh, Taneesha Mahler, Lena Alber, Jule Ambacher, Franziska Joachim, Lea Rimmele, Amira Has- san, Ronja Mayer, Anna Jaudas Jungenteam ohne echte Chance SV Bergatreute II – Jungen 9:1 Beim Auswärtsspiel unserer Jungs in der Bezirksklasse gegen den Tabellenzweiten aus Bergatreute blieb es bei einem Ehren- punkt. Diesen konnten Fabian Striegel und Ricco Haller gemeinsam im Doppel erringen. In den Einzeln konnten wir zwar einige Sätze gewinnen, aber leider gingen auch 7 von 8 Sätzen in der Verlän- gerung verloren. Mit etwas mehr Konzentration und Kaltschnäuzigkeit wäre sicher noch der ein oder andere Satz drin gewesen und damit auch die Chance weitere Spiele zu gewinnen. Das nächste Spiel gegen den Tabellenführer aus Amtzell wird ebenfalls ein harter Brocken, bei dem unser Anspruch sein muss, so gut es geht mitzuhalten. Die wichtigen Spiele um den Klassenerhalt kommen dann im Anschluss. Herren 1 verteidigen Tabellenführung SV Bergatreute – Herren 1 6:9 Am vergangenen Samstag gelang uns vor mehr als 20 Zuschauern ein verdienter Sieg gegen den Aufsteiger und Nachbarn aus Bergatreute. Da Roman Buck verhindert war, sprang Thomas Nowak ein und wir mussten unsere bisher wunderbar funktionierenden Doppel neu formie- ren. Doch auch die neuen Paarungen konnten an die bisher gezeigten Leistungen anknüpfen, sodass wir mit einem 2:1 Vorsprung in die Einzel starteten. Im ersten Einzel hatte Philipp Schwarz gegen Kevin Ober- hofer zum Spielende das Glück auf seiner Seite. Zuerst konnte er im 5. Satz mit zwei Netzrollern zum 8:8 ausglei- chen und später setzte er seinen ersten Matchball auf die Kante der gegnerischen Tischhälfte. Auch das zwei- te Einzel zwischen Marcel Brückner und Oliver Zenn war trotz eines 3:0 Sieges umkämpft, letztendlich hatte Mar- cel in allen Sätzen mit 11:9 knapp die Nase vorne. In der Mitte gewann Wolfgang Assfalg mit seiner wahrschein- lich besten Saisonleistung hochverdient mit 3:0. Mit dem gleichen Ergebnis setzte sich auch Tobias Nowak gegen Felix Hartmann durch, die Sätze waren mit einem Ergeb- nis von 13:11, 13:11 und 11:8 allerdings deutlich umkämpfter. Thomas Nowak und Nico Scheffold konnten im hinteren Paarkreuz ihre Stärken nicht ausspielen und agierten zu fehleranfällig. Beide Partien gingen mit 1:3 verloren, so- Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 dass wir mit einer 6:3 Führung in die zweite Einzelrunde starteten. Marcel und Philipp, die beide aktuell einen tol- len Lauf haben, spielten auf hohem Niveau und konnten sich abermals gegen das starke vordere Paarkreuz der Bergatreuter durchsetzen. Mit dem Zwischenstand von 8:3 kam plötzlich Sand ins Getriebe und der 9. Punkt wollte nicht kommen. Zuerst musste sich Tobi nach 2 schwachen Sätzen und guter Aufholjagd im 5. Satz gegen Mark Toth geschlagen geben, danach fand Wolfgang gegen Felix Hartmann kaum Mittel, dessen Schupf- und Blockspiel zu durchdringen. Er verlor mit 1:3. Nico konnte im 3. Satz beim Spielstand von 1:1 nach Sätzen mehrere Satzbälle nicht nutzen und verlor am Ende ebenfalls mit 1:3. Schade, da war mehr drin! Doch Thomas sorgte dann mit seinem ver- dienten 3:1 Erfolg für die Erlösung und den 9:6 Endstand. Durch diesen wichtigen Sieg holen wir uns die Tabellen- führung von der TSG Leutkirch zurück und haben nun 2 Wochen spielfrei, bevor wir am 23.11. um 18 Uhr den Ta- bellendritten SV Rissegg zum Topspiel in der Baindter Sporthalle begrüßen. Herren 2 zweimal erfolgreich TSV Eschach – Herren 2 4:9 SG Aulendorf IV – Herren 2 1:9 Mit zwei überzeugenden Siegen bauen die Herren 2 die Tabellenführung aus. Weder der TSV Eschach noch die 4. Mannschaft der SG Aulendorf konnte unserer Zweiten gefährlich werden. Thomas und Robert Nowak, Tobias Sonntag, Oliver Rückert und Volodymyr Kotov bildeten bei beiden Spielen den Kern der Mannschaft und wur- den durch Tugay Kiremitci und Frank Markwart vervoll- ständigt. Beim TSV Eschach bot nur der Spitzenspieler Patrick Pfei- ler Paroli und konnte unseren Jungs 3 Punkte abknöpfen. Besonders stark an diesem Tag waren Tobias Sonntag und Oliver Rückert, die beide Einzel für sich entscheiden konnten. Das Spiel gegen die SG Aulendorf IV fiel deutlicher aus als der Spielverlauf vermuten lässt. Mit vielen knappen Sat- zergebnissen, fünf 3:1 Erfolgen und zwei 3:2 Siegen zeigten die Baindter allerdings mentale Stärke und rechtfertigten so den letztendlich verdienten 9:1 Gesamtsieg. Weiter geht es am 23.11. um 18 Uhr beim Auswärtsspiel ge- gen die Spielgemeinschaft Blitzenreute – Wolpertswende. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX TT - V O R S C H A U Samstag 09.11. • 10 Uhr: SV Amtzell - Jungen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Landjugend Baindt e.V. Nikolausbesuch Von drauß‘ vom Walde komm ich her, ich muss euch sagen, es weihnachtet sehr! Und überall auf den Tannenspitzen sah ich goldene Lichtlein sitzen. Auch dieses Jahr ist es wieder soweit, der Nikolaus der Landjugend Baindt möchte gern die Baindter Kinder be- suchen. Wenn Sie Interesse an einem Hausbesuch haben, melden Sie sich bitte bis spätestens 01.12.24 bei Nadine Haug un- ter nadihaug@gmx.de. Landjugend Baindt Schützengilde Baindt Zweiter Rundenwettkampf Luftgewehr Am 23.10.2024 bestritt die Luftge- wehr-Mannschaft der Schützengilde Baindt ihren zweiten Rundenwettkampf. Dabei unterlag sie den Gästen aus Ber- gatreute mit 1364:1459. Wertung Baindt: Patrick Pfau: 375 Stefan Schnez: 338 David Sill: 328 Hans-Martin Schmidt: 323 Wertung Bergatreute: Mattes Hepp: 381 Sebastian Kling: 374 Elena Becker: 352 Alexandra Ritscher: 352 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung des CDU Ortsverbands Baindt findet am Donnerstag, den 14. November um 20.00 Uhr im Gasthaus Zur Mühle am Dorfplatz in Baindt statt. Herzliche Einladung ergeht an alle Mitglieder und Inte- ressierte. Politik aus erster Hand Unser Bundestagsabgeordneter Axel Müller spricht am Donnerstag den 21.November um 20.00 Uhr im Ristorante da Michele (Tennishalle) in Baindt über „Aktuelle Themen aus der Berliner Politik“. Die CDU-Ortsverbände Baindt und Baienfurt laden alle Interessierten herzlich zu dieser Veranstaltung ein. Schwäbischer Albverein OG Weingarten Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Wanderung entlang der denkmalgeschützten Perlen von Berg Wir wandern durch Vorberg, Ettishofen und Weiler und lernen markante Bauwerke kennen. Bei gutem Wetter sehen wir die Berge. Am Schluss ist eine Einkehr in ein Café geplant. Treffpunkt: Dienstag, 12.11.2024 um 10.30 Uhr am Bahnhof RV, Wartehalle. Gehzeit ca. 3 Stunden, 9 km, kaum hm. Fahrpreis 5,00 Euro für Mitglieder, 7,00 Euro für Gäste. Mitbringen: Vesper, Trinken, gutes Schuhwerk, nach Be- darf Stöcke. Anmeldung ab 08.11.2024 - T. 0151-12952100 (Anrufbe- antworter) Bitte bei der Anmeldung mitteilen, ob man ein eigenes Ticket hat. Wanderführung Manuela Schulte. Bei schlechtem Wetter findet die Wanderung nicht statt. Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vortag. Gäste sind herzlich willkommen! Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Aus dem Landkreis 38. Vogter Adventsmarkt Samstag, 23.11.2024, 11:00 – 19:00 Uhr, in und an der Allgäutorhalle Zum Start in die vorweihnachtliche Zeit lädt der 38. Vogter Adventsmarkt am Samstag, 23.11.2024 zu einem Besuch ein. „Klein aber fein“ stimmen die über 30 Stände in und um die Allgäutorhalle mit einem vielseitigen Angebot an Kränzen, Plätzchen, Strickwaren, Schmuck, Holzkunst, Näh- und Filzarbeiten, weihnachtlicher Dekoration und vielem mehr auf die vorweihnachtliche Zeit ein. Für das leibliche Wohl ist durch die Vogter Vereine bestens ge- sorgt. Umrahmt wird der Adventsmarkt auch in diesem Jahr von einem bunten Programm, das für beste Unter- haltung vor allem auch für unsere kleinen Gäste sorgt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.gemeinde- vogt.de. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Vesperkirche 2025 wieder in Weingarten Organisatoren suchen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer 2025 findet die Vesperkirche mitten in Oberschwaben wieder gemeinsam an Tischen statt. Vom 4. bis 23. Fe- bruar soll in der evangelischen Stadtkirche Weingarten ein Ort für Begegnung entstehen. Die Johannes-Zieg- ler-Stiftung der Zieglerschen und das Diakonische Werk Oberschwaben Allgäu Bodensee laden gemeinsam mit der Stadtkirchengemeinde Weingarten ein: Essen und Vesper, Gespräche und Tischgemeinschaft, Frisör und Mediziner, Leib und Seele, Andachten und Kultur ... Am Montagabend 3. Februar wird die Vesperkirche feier- lich mit einem Gottesdienst eröffnet. Damit alles klappt, suchen die Organisatoren wieder ehrenamtliche Helfer. Die Vesperkirche Weingarten ist ein reines Spendenpro- jekt und inzwischen eine der größeren Vesperkirchen im Land. Die Vesperkirche ist ein Ort der Zuwendung für Bedürftige, aber auch ein Ort der Begegnung und Ge- meinschaft von ganz unterschiedlichen Menschen, die sich sonst im Alltag selten begegnen: Wohnungslose, Menschen mit psychischen Problemen, mittelose Men- schen, Jugendliche und Studierende, Senioren, Familien und spielende Kinder, Geflüchtete oder Menschen im Roll- stuhl. Schirmherr 2025 und damit prominentes Gesicht der Vesperkirche ist der Weingartener Künstler und Inhaber eines besonderen Schlossereibetriebs Ahmet Yardimci, der durch seine VW Käfer-Projekte im Schussental be- kannt wurde. Für knapp drei Wochen wird die Vesperkirche wieder Wär- me, ein günstiges Essen und verschiedene Angebote und Dienstleistungen sowie ein buntes Kulturprogramm ihren Gästen anbieten. Dies ist ohne die zahlreiche Mitarbeit vieler Menschen nicht möglich. Knapp 300 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bilden das Rückgrat der Weingar- tener Vesperkirche. Es werden fleißige Hände (und Beine) sowohl für die Essensausgabe als auch den Tisch-Wisch- Service gesucht, für Kaffee und Vesperbrote aber auch fürs Zuhören und Willkommen heißen. Schon jetzt können sich interessierte Ehrenamtliche bei der Diakonie OAB in Ravensburg melden: Tel. 0751/95223-120, oder per Mail unter info@vesperkirche- weingarten.de. Anmeldeschluss ist der 15. November 2024. Wer die Vesperkirche Weingarten finanziell unterstützen möchte, kann dies unter folgender Bankverbindung tun: Evangelische Bank eG | Konto 555 444 | BLZ 520 604 10 | BIC/SWIFT genodeflek1 | IBAN DE26 5206 0410 0000 5554 44 | Stichwort Vesperkirche Weingarten. Mehr Informationen zur Vesperkirche gibt es unter www. vesperkirche-weingarten.de. oder auf Instagram unter vesperkirche.weingarten Hofbaumprojekt „HeimatWurzeln – Wir Pflanzen Zukunft“ – Kooperationsprojekt des Landschafts- erhaltungsverbands Ravensburg und des Bauernverbands Allgäu Oberschwaben Der Landschaftserhaltungsverband Ravensburg und der Bauernverband AllgäuOberschwaben freuen sich, das Kooperationsprojekt „Heimatwurzeln – Wir Pflanzen Zu- kunft“ vorstellen zu dürfen. Dieses Projekt ruft im Namen der Biodiversitätsstrategie des Landkreises Ravensburg Landwirte und Landwirtinnen mit Betriebssitz im Land- kreis Ravensburg dazu auf, an einer einzigartigen Ini- tiative teilzunehmen, die nicht nur die Umwelt schützt, sondern auch die Verbundenheit zur Heimat stärkt. Im Rahmen von „Heimatwurzeln – Wir Pflanzen Zukunft“ werden Betriebe ermutigt, einen eigenen Hofbaum zu pflanzen. Dabei stellt der Landschaftserhaltungsverband Ravensburg, dank einer großzügigen Spende der Hei- matstiftung der Kreissparkasse Ravensburg, den teilneh- menden Betrieben kostenloses Pflanzgut zur Verfügung. Jeder Betrieb kann maximal einen Hofbaum erhalten, der mit einem Wühlmauskorb, Bewässerungssack und Kokosstrick für einen gesunden Start ausgestattet ist. Die teilnehmenden Betriebe haben die Auswahl zwischen folgenden Baumarten: Stieleiche, Winterlinde, Sommer- linde, Rotbuche, Bergahorn, Vogelkirsche und Walnuss. Diese Baumarten wurden sorgfältig ausgewählt, um die regionale Vielfalt zu fördern. „Ein Hof ohne Baum ist wie ein Brunnen ohne Wasser“, so lautet ein altes Sprichwort. „Hofbäume sind nicht nur ästhetisch ansprechend, son- dern sie erfüllen auch wichtige ökologische Funktionen. Sie bieten Lebensraum für Vögel und Insekten, verbessern die Luftqualität und tragen zur Erhaltung der Biodiver- sität bei.“, so H. Bayer, Mitarbeiter des LEV Ravensburg. Darüber hinaus haben Hofbäume eine tiefe kulturelle Bedeutung. Sie sind Mittelpunkt geselligen Beisammen- seins, spenden Schatten und verleihen einem Hof Iden- tität und Heimatgefühl. Die Jahreszeiten, die Duft- und Farbenbracht der Baumblüte, die bunte Herbstfärbung und das Vogelgezwitscher im Frühling machen Hofbäu- me zu lebendigen Zeugen des Hoflebens. „Ihr Hof ist ein einzigartiger Ort, der Ihre Verbindung zur Natur und zur Heimat verkörpert. Machen Sie den Anfang und setzen Sie ein Zeichen für die Zukunft, indem Sie einen Baum zu Ihrem Hof hinzufügen.“, F. Schönberger, Vorsitzender Bauernverband Allgäu-Oberschwaben. „Heimatwurzeln – Wir Pflanzen Zukunft“ ist nicht nur ein ökologisches Projekt, sondern auch Gefördert durch: ein Bekenntnis zur Bewahrung unserer ländlichen Traditionen und zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft. Für weitere Informationen und zur Teilnahme am Projekt „Heimatwurzeln – Wir Pflanzen Zukunft“ besuchen Sie bitte die Homepage des Landschaftserhaltungsverbands Ravensburg bzw. des Bauernverbands Allgäu Oberschwa- Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 ben. Dort finden Sie den Link zum OnlineBestellformular. Bestellfrist ist Sonntag der 17. November 2024. Die Aus- gabe der Bäume erfolgt dann voraussichtlich Ende No- vember an zentralen Ausgabestellen im Landkreis. Abbildung: „Linde am Jankerhaus Happenweiler“ in Hor- genzell. Die Sommerlinde ist ein typisches Beispiel eines Hofbaums in Oberschwaben. Sie wurde 1900 als Jahr- hundertbaum gepflanzt. Die Biodiversitätsstrategie des Landkreises Ravensburg bezieht zahlreiche regionale Akteure in ihr Handeln ein. Die Personalstellen der Strategie sind beim Landschafts- erhaltungsverband Landkreis Ravensburg e.V. ansäs- sig. Die Heimatstiftung der Kreissparkasse Ravensburg unterstützt dieses Projekt im Rahmen der Strategie zur Stärkung der biologischen Vielfalt im Landkreis Ravens- burg. Weitere Informationen zur Biodiversitätsstrategie finden Sie unter www.naturvielfalt-rv.de Veranstaltungen unseres Ernährungszentrums im November Kreis Ravensburg – Hiermit informieren wir über Veran- staltungen zu unterschiedlichsten Themen, die unser Er- nährungszentrum im November anbietet. Resilienz kann man essen - Mit regionalen Lebensmit- teln die (eigene) Widerstandskraft stärken – Online- Vortrag am 14. November Resilienz steht für die Fähigkeit, Krisen und Probleme aus eigener Kraft zu meistern und gestärkt hervorzugehen. In diesem interaktiven Online-Vortrag am Donnerstag, 14. November um 18.30 Uhr erfahren die Teilnehmenden, wie sie ihre persönliche Resilienz durch Ernährung stär- ken können und erhalten Anregungen für ein bewussteres Ess- und Einkaufsverhalten. Zudem wird erläutert, was ein resilientes Ernährungssystem ausmacht und wie Verbrau- cher einen Beitrag dazu leisten können. Referentin Car- men Hügemann ist Ökotrophologin mit Masterabschluss in „Nachhaltige Ernährungswirtschaft“. Sie ist zudem aus- gebildeter Resilienz Business Coach und Trainer (HBT Akademie). Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Anmeldung ist bis 3 Tage vor der Veranstaltung unter www.ernaeh- rungoberschwaben.de möglich. Babys erster Brei – Online-Vortrag am 20. November Wie die Umstellung von Milchnahrung auf feste Nah- rung gelingt, vermittelt Andrea Geißler im OnlineVor- trag „Babys erster Brei“. Der Online-Vortrag findet am Mittwoch, 20. November um 18.30 Uhr statt. Referentin Andrea Geißler gibt praktische Tipps und beantwortet Fragen rund um die Nahrungsumstellung – unter ande- rem zum geeigneten Zeitpunkt und zur richtigen Beikost. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Die Anmeldung ist bis drei Tage vor Veranstaltungsbeginn unter www.ernaeh- rung-oberschwaben.de möglich. Den Teilnahmelink für die Online-Veranstaltung erhalten die Teilnehmenden rechtzeitig per Mail. Wegweisende Zusammenarbeit der Feuerwehren in der Region Bodensee-Oberschwaben Kreis Ravensburg - Die erste Regionalkonferenz der Feu- erwehrkommandanten aus den Landkreisen Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis markiert einen bedeu- tenden Meilenstein in der übergreifenden Kooperation der Rettungskräfte. Am 26. September 2024 versammelten sich 130 Feuerwehrkommandanten in Horgenzell, Land- kreis Ravensburg, um gemeinsam aktuelle Entwicklungen zu diskutieren und Strategien für zukünftige Herausfor- derungen zu erarbeiten. Entstehung einer einzigartigen Kooperation: Die Zusammenarbeit der drei Landkreise im Leitstellenbe- reich hat eine bemerkenswerte Entwicklung durchlaufen. Beginnend mit der Zusammenlegung der Leitstellens- trukturen von Sigmaringen und Ravensburg im Jahr 2011, verstärkte sich die Kooperation 2018 durch den Anschluss des Bodenseekreises. Diese organisch gewachsene Part- nerschaft, die aus der Region selbst heraus entstanden ist, führte 2023 zur Unterzeichnung einer neuen Träger- vereinbarung, der Integrierten Leitstelle Bodensee-Ober- schwaben, die ein solides Fundament für die zukünftig noch stärkere Zusammenarbeit schuf. Schwerpunkte der Konferenz: Unter der Leitung der drei Kreisbrandmeister diskutier- ten die Fachleute eine Vielzahl wichtiger Themen. Neben gemeinsamen Handlungsanweisungen für Ausnahme- zustände und Krisensituationen, gemeinsamen und har- monisierten Alarmierungsstrukturen, Strategien für den Alltagsbetrieb gab es von den Kollegen der Landratsamt Ravensburg, Postfach 19 40, 88189 Ravensburg an die Redaktionen von Presse, Rundfunk und Fernsehen Stabs- stelle des Landrats Ansprechpartner/in: Julia Moosherr Tel: 0751/85-9222 Fax: 0751/8577 9222 Mail: presse@rv. de Kreishaus I, Gebäude A, Friedenstr. 6 88212 Ravens- burg Datum: 30.10.2024 Seite 2 Leitstellenleitung wichtige Impulse und Einblicke in die Arbeit der Integrierten Leit- stelle, insbesondere aus den Bereichen Datenschutz und Datensicherung. Vorteile der verstärkten Zusammenarbeit: Die landkreisübergreifende Kooperation und enge Ver- netzung aller Akteure bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Dadurch soll die kreisübergreifende Arbeit in Not- und Kri- sensituationen weiter optimiert und harmonisiert werden. „Die jüngsten Hochwasserereignisse im Mai und Juli 2024 unterstrichen bereits den Wert der kreisübergreifenden Unterstützung. Kräfte aus dem Landkreis Sigmaringen konnten bei den Hochwassersituationen im Bodensee- kreis und im Landkreis Ravensburg wertvolle Hilfe leisten“, so Dr. Andreas Honikel-Günther, Erster Landesbeamter des Landkreises Ravensburg, in der Eröffnungsrede der Regionalkonferenz. Impuls auch für andere Regionen Diese einzigartige Form der Zusammenarbeit könnte dient auch als Impuls für andere Regionen in BadenWürt- Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 temberg. Die Stärke dieser Kooperation liegt in ihrer or- ganischen Entwicklung, die auf jahrelanger gegenseitiger Wertschätzung und Kenntnis basiert. Die Regionalkon- ferenz bot eine ideale Plattform für einen umfassenden fachlichen Austausch. „Mit diesem gebündelten dezent- ralen Leistungspotenzial lassen sich auch große Einsätze und Krisensituationen noch besser meistern“, lautete das einhellige Fazit der Teilnehmer. Die Regionalkonferenz soll künftig in regelmäßigen Abständen stattfinden, um die enge Zusammenarbeit weiter zu fördern und die Region für zukünftige Herausforderungen zu wappnen. Diese wegweisende Initiative zeigt, wie durch regionale Zusam- menarbeit und den Willen zur Kooperation über Verwal- tungsgrenzen hinweg effektive Lösungen für komplexe Herausforderungen gefunden werden können. Das KreisverbandsJUGENDblasorchester konzertiert in der Festhalle Horgenzell Am Sonntag, den 17.11.2024 spielt das KreisverbandsJU- GENDblasorchester (kurz: KVJBO) sein Jahreskonzert in der Festhalle in Horgenzell. Beginn des Konzerts ist um 17.00 Uhr. Das KVJBO ist ein Auswahlorchester des Blasmusikkreisverbandes Ravensburg. Die rund 70 Or- chestermitglieder sind zwischen 13 und 25 Jahre alt. Ihre musikalische Heimat sind die 116 Musikvereine und die Musikschulen im ganzen Landkreis Ravensburg. Das Orchester repräsentiert den Blasmusikkreisverband Ravensburg und will darüber hinaus die in den Musikver- einen und Jugendmusikschulen hervorragend praktizier- te Jugendarbeit einer breiten Öffentlichkeit aufzeigen. Ein weiterer sehr wichtiger Gedanke, der hinter dem KV- JBO steckt, ist die Ausbildung und Förderung junger Ta- lente, welche dann in ihren Heimatvereinen die gewon- nenen Erfahrungen und Fähigkeiten einbringen können und sehr häufig dort Verantwortung in einer führenden Position als Stimmführer, Jugendleiter, Dirigent oder Vor- stand übernehmen. Beim diesjährigen Konzert präsentiert das KVJBO einen Querschnitt musikalischer Leckerbissen. Beim Eröffnungs- werk „The Essence of Youth“ beschreibt der Komponist sein Bild von Kindheit und Jugend - inspiriert von seiner eigenen Tochter. Ein Werk, das wie kein anderes zu den jungen Musikerinnen und Musikern passt. Mit „Riften Wed“ taucht das KVJBO in die Welt der Videospieler ein. Ei- nen Rückblick auf den diesjährigen Wertungsspielerfolg (96,7 Punkte in der Höchststufe) bietet das Orchester schließlich mit „Poème du Feu“. Schließlich steht u.a. auch die neueste Komposition von Otto M. Schwarz auf dem Programm: Mit „The Borgias – Alexander VI“ präsentiert das KVJBO den ersten Satz aus der ersten Symphonie des bekannten österreichischen Filmmusikkomponisten. Musikalischer Leiter ist seit dem Jahr 2014 der Leutkircher Dirigent Thomas Wolf. Die organisatorischen Belange rund um das Orchester werden von Geschäftsführer und stv. Kreisverbandsvorsitzenden Klaus Wachter aus Reu- te-Gaisbeuren organisiert. So stehen neben den Proben jedes Jahr einige weitere Termine auf dem Programm. Das Orchester nimmt regelmäßig an Wettbewerben im In- und Ausland teil. Im Oktober 2015 spielte das KVJBO z.B. beim Superior Jugendblasorchester-Wettbewerb im Brucknerhaus in Linz und 2017 nahm das Orchester beim Flicorno d´Oro in Italien teil, einem der renommiertesten Wettbewerbe für Blasorchester in Europa. 2019 reiste das Orchester für acht Tage nach Amerika zu einem interna- tionalen Jugendaustausch in New York City. 2022 stand eine mehrtätige Orchesterreise in die tschechische Haupt- stadt Prag auf dem Programm. Für 2025 steht eine mehr- tätige Konzertreise in die Bundeshauptstadt Berlin an. Das Orchester freut sich über viele interessierte Zuhö- rer in Horgenzell. Der Eintritt ist frei. Spenden werden im Anschluss an das Konzert gerne entgegengenommen. Den Nikolaus in Ravensburg und Umgebung jetzt nach Hause buchen Der Nikolaus in seinem prächtigen Gewand und sein Knecht Ruprecht vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) stat- ten auf Wunsch Familien Besuche ab, um den artigen und nicht ganz so artigen Kindern aus dem goldenen Buch vorzulesen und Geschenke zu verteilen. Um rechtzeitige Anmeldung für die Tage 5. und 6. Dezember wird gebe- ten. Unsere Teams besuchen Sie i.d.R. zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr. Aber auch an anderen Tagen besteht die Möglichkeit des Besuchs in Familien sowie bei Vereinen, Kindertagesstätten oder Firmen. Die Nikolaus-Besuche finden auf Spendenbasis statt. Die Erlöse kommen zu 100% der ehrenamtlichen Arbeit der DRK-Ortsvereine und Bereitschaften in Oberschwaben zugute. Die Ehrenamtli- chen freuen sich Teil dieser schönen Familienbegegnung in den wunderschönen Kostümen sein zu dürfen. Das DRK freut sich über Anfragen, um diese schöne Tradition auf- recht zu erhalten. Es machen mehrere DRK-Ortsverbände bei der diesjährigen Nikolausaktion mit ihren ehrenamt- lichen Teams mit. Es dürfen sich auch Freiwillige melden, die diese Aktion mit unterstützen möchten. Ansprechpartner sind: Baienfurt-Baindt: Janina v.Watzdorf nikolaus@drk-baienfurt-baindt.de Tel: 0160/97995424 Mochenwangen: Heike Müller Mo – Fr. Zwischen 17:00 und 18:00 Tel: 07502/911927 Ravensburg: Kontaktformular: https://www.drk-ravensburg.de/ihr-drk-ravensburg/kon- takt/anforderung-nikolausaktion.html Tel: Montag bis Freitag, 16:00 - 19:00 Uhr 0160-96620697 nikolaus-aktion@drk-ravensburg.de Was sonst noch interessiert Pressemitteilung Kreisjugendring Ravensburg Kinderschutzkonzept in der Praxis Der Kreisjugendring Ravensburg e.V. bietet am Freitag, den 15.Nov.24 von 14-17 Uhr einen Workshop zum The- ma Prävention gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend an. Die Fortbildung findet in Ravensburg, in den Räumen der Geschäftsstelle in der Gartenstra- ße 107, Bauteil D statt. In diesem Workshop gibt es Basiswissen zum Thema sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend, aber auch praktische Tipps für die Umsetzung: Was heißt für mich Intervention? Was bedeutet Prävention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen? Welche Stolpersteine gibt es und welche Ressourcen kann ich nutzen? Es freut uns Seite 24 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 sehr, dass wir für diesen Workshop Frau Cora Bures ge- winnen konnten. Sie ist Leiterin und Geschäftsführerin der Beratungsstelle Brennessel e. V. in Ravensburg und ist seit 2006 in der Beratungs- und Präventionsarbeit tätig. Anmeldungen bis 8. Nov. 24 erforderlich online auf www. kreisjugendring-rv.de oder info@kreisjugendring-rv.de. Weitere Infos in der Geschäftsstelle, Gartenstr. 107, Bau- teil D, 88212 Ravensburg. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Darmkrebsvorsorge ab 50 ist wichtig Etwa 55.000 Menschen erkranken jedes Jahr an Darm- krebs. Daher ist es wichtig, dass Männer und Frauen die gesetzlich vorgesehenen Früherkennungsuntersuchun- gen wahrnehmen. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anlässlich des Magen-Darm-Tages am 7. November hin. Darmkrebs ist die dritthäufigste Krebserkrankung. Sym- ptome sind Blut im Stuhl, plötzliche Gewichtsabnahme oder Verstopfung. Wissenschaftliche Daten zeigen, dass Männer im Vergleich zu Frauen ein höheres Risiko haben, an Darmkrebs zu erkranken. Männern wird daher bereits ab 50 Jahren eine Darmspiegelung angeboten. Alterna- tiv dazu können sie zwischen 50 und 54 Jahren einmal im Jahr einen Stuhltest machen, danach alle zwei Jahre. Frauen steht im Alter von 50 bis 54 Jahren ein jährlicher Test auf nicht sichtbare Blutspuren im Stuhl zu. Ab dem Alter von 55 Jahren können sie eine Darmspiegelung durchführen lassen. Nach dem 55. Geburtstag können sie alle zwei Jahre den Stuhltest machen – es sei denn, sie entscheiden sich für die Darmspiegelung. Weitere Informationen gibt es unter www.svlfg.de/vorsor- ge in der Rubrik Früherkennung von Darmkrebs. Der Darm beeinflusst die Gesundheit wesentlich. Gerät er aus dem Gleichgewicht, kann es zu Beschwerden wie zum Beispiel Blähungen kommen. Maßgeblich für die Darmgesundheit sind vor allem gesunde Ernährung, viel Bewegung und Stressvermeidung. Eine ballaststoffreiche Ernährung wirkt sich positiv auf den Darm aus und beugt nicht nur dem Krebs vor, sondern auch entzündlichen Magen-Darm-Erkrankungen wie Morbus Crohn und Coli- tis-ulcerosa. Vollkornprodukte, frisches Obst und Gemüse sorgen dafür, dass krebserregende Substanzen schneller ausgeschieden und schädliche Stoffe gebunden werden. Herbststimmung genießen in den Pfahlbauten und Winteröffnungszeiten: Die Pfahlbauten von Unteruhldingen sind während der Herbstferien noch täglich sowie an den Wochenenden vom 10. bis 30. November geöffnet. Besuchen Sie unser gerade eröffnetes Neues Museum, mit ARCHAEORAMA-Kinoshow und den Sonderausstellungen „Spuren der Pfahlbauer“ und „Rätsel der Pfahlbauer“. Tipp: Abendführung: Ein besonderes Erlebnis sind die Pfahlbauten am ruhi- gen, herbstlichen Bodensee. Genießen Sie die besondere Stimmung. Bis Sonntag, 3. November, beginnt die Abendführung täglich um 17.00 Uhr, an den darauffolgenden Wochen- enden (bis Samstag, 30. November) um 16.00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Bei einem geführten 30-minütigen Rundgang erfahren Sie alles Wichtige zum Leben der Menschen vor 3000 bis 6000 Jahren. Im Winter: Für Gruppen ab 15 Personen sind von Montag bis Freitag auch Führungen nach Voranmeldung möglich. Weitere Informationen: www.pfahlbauten.de Ambulante Rehabilitation der Rentenversicherung nimmt weiter zu Reha-Leistungen der Rentenversicherung werden im- mer häufiger ambulant durchgeführt. Das geht aus dem neuen Reha-Atlas hervor, den die Deutsche Ren- tenversicherung anlässlich des 21. Reha-Forums, das am 31. Oktober und 1. November 2024 in Berlin statt- findet, heute veröffentlicht. Rehabilitation ist eine zentrale Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Ziel von Reha-Leistungen ist es, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten mit aku- ten oder chronischen Erkrankungen zu verbessern oder wiederherzustellen. Dadurch soll erreicht werden, dass sie nicht vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Insgesamt hat die DRV 2023 bundesweit knapp 994.000 Leistungen für Erwachsene und Kinder zur medi- zinischen Rehabilitation erbracht, 74.000 davon die DRV Baden-Württemberg (DRV BW). Im Jahr zuvor waren es bundesweit rund 923.000 Leistungen, bei der DRV BW rund 70.000. Dies entspricht einem Anstieg von 7,7 Pro- zent, bei der DRV BW von 5,7 Prozent. Nachfrage nach ambulanter Rehabilitation nimmt zu Reha-Leistungen für Erwachsene werden noch immer zumeist stationär erbracht, 2023 rund 791.000 Mal, bei der DRV BW rund 59.000 Mal. Gleichwohl nimmt die An- zahl ambulant durchgeführter Leistungen seit Jahren zu. Zuletzt stieg hier die Zahl von knapp 144.000 ambulant durchgeführten Reha-Leistungen im Jahr 2022 auf rund 156.000 im Jahr 2023. Bei der DRV BW stieg die Zahl von rund 10.500 in einem Jahr auf rund 11.500. Das entspricht einer Steigerung von bundesweit 8,6 Prozent, bei der DRV BW stiegen die Leistungen um 8,8 Prozent. „Die ambulan- te Rehabilitation hat sich etabliert und erzielt seit Jahren kontinuierlich gute Behandlungserfolge. Sie wird von den Versicherten selbst verstärkt nachgefragt“, so Brigitte Gross, Direktorin der DRV Bund. Das Verhältnis von stationär zu ambulant durchgeführ- ten Reha-Leistungen hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschoben: Während 2005 noch etwa 91 Prozent der Reha-Leistungen auf stationäre Behandlun- gen entfielen, waren es im Jahr 2023 nur noch gut 83 Prozent, bei der DRV Baden-Württemberg 82 Prozent. Im gleichen Zeitraum hat sich die Zahl ambulanter Leis- tungen bundesweit von jährlich knapp 68.000 mehr als verdoppelt. Ein Trend der sich auch bei der DRV BW fort- setzt. Sowohl bei den stationär als auch bei den ambulant durchgeführten Leistungen dominieren orthopädische Behandlungen. Der Reha-Atlas: Aktuelle Daten und wichtige Fakten zu den Teilhabeleistungen der Deutschen Rentenversiche- rung auf einen Blick. Ab sofort im Internet downloadbar unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/rehaatlas „Zum einen hat die Bevölkerung Baden-Württembergs im Bundesdurchschnitt die höchste Lebenserwartung, zum anderen sind wir eine wirtschaftsstarke Region, die davon profitiert, dass Menschen möglichst lange am Er- werbsleben teilnehmen können. Wir sorgen dafür, dass es so bleibt. Dafür stehen unsere vielfältigen Präventions- und Rehabilitationsangebote im RehaLÄND Baden-Würt- temberg zur Verfügung,“ so Saskia Wollny, Direktorin der DRV BW. Weitere Zahlen der DRV BW zum Thema Nummer 45 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 25 Rehabilitation finden Sie im Geschäftsbericht 2023 unter www.drv-bw.de. Kontakt zur regionalen Beratung – online, telefonisch, per Video oder vor Ort unter www.drv-bw.de/kontakt Hintergrund zum 21. Reha-Forum: Am 31. Oktober und 1. November 2024 findet das 21. Reha-Forum der Deut- schen Rentenversicherung Bund unter dem Titel „Reha- bilitation in einer sich verändernden Arbeitswelt“ in Ber- lin statt. Das vollständige Programm und die einzelnen Beiträge des Reha-Forums können auf rehaforum.deut- sche-rentenversicherung-bund.de abgerufen werden. Konzert zur Finissage der Künsterlin Omnitah Zur Finissage ihrer Ausstellung „Om’s Mandala Art“ gibt Omnitah ein Solokonzert in der Alten Kirche in Mochen- wangen am 10.November um 18:00 Uhr. Eine Auswahl an Werken, die seit der Corona Zeit ent- standen sind, stellte die Künstlerin mit ihren Mandalas aus. „Keine Angst vor großen Formaten“ könnte auch ein Motto ihres Schaffens sein, denn mittlerweile malt Omnitah ihre Mandalas auch auf ganze Zimmerwände. Die mehrfach ausgezeichnete Singer-Songwriterin Om- nitah (15-fache Preisträgerin des Deutschen Rock & Pop Preises) ist seit über 20 Jahren auf Deutschland Tour und begeistert ihr Publikum mit Herz und Seele...denn wenn Musik eine Seele hat, dann kommt sie hier zum Ausdruck. Omnitah, in Schweden geboren aus einer ungarischen Musikerfamilie stammend, malt mit ihren Songs musika- lische Kostbarkeiten auf die akustische Leinwand. Ihre klare, mal rauchige Stimme duelliert sich während eines Konzertes mit ihrer ebenso ausdrucksstarken Geigen- und Klaviervirtuosität, verbunden mit einfühlsamen Texten aus ihrer Feder. Gleichzeitig ist sie auch eine fesselnde Liveperformerin, die eine temperamentvolle und herzer- wärmende Bühnenshow abliefert. Omnitah wird von der Presse auch als „Zauberin der Mu- sik“ beschrieben, die eine „außergewöhnliche Präsenz“ hat und Musik produziert, die „schmerzhaft schön“ ist. Mit ihrer vier Oktaven Stimme singt Omnitah auf englisch, deutsch, schwedisch sowie auf ungarisch, über den Wald, die Natur, von Hexen und Vagabonden. Erzählerisch kom- biniert, mit ihrer ganz persönlichen Lebensgeschichte, entführt sie die Zuhörer*innen in eine mystisch magische Welt. Ein Erlebnis, das gleichermaßen ergreift wie berührt. Konzertbeginn: 18:00 Uhr, Einlass: 17:30 Uhr Der Eintritt ist frei - Spenden erbeten! Jobmesse „Contact – Jobs and more“ in Leutkirch Am Mittwoch, den 13. November 2024 findet in der Festhalle in Leutkirch die Jobmesse „Contact – Jobs and more“ statt. Von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr präsen- tieren sich über zwanzig Arbeitgeber aus dem Allgäu den Besuchern. Die Veranstaltung richtet sich insbe- sondere an Geflüchtete sowie an Menschen mit und ohne Migrationshintergrund. Die Messe zeichnet sich durch ihren unkomplizierten Kontakt zwischen Betrie- ben und Besuchern aus. So können am gleichen Tag ein Vorstellungsgespräch, eine Probearbeit oder ein Praktikum zum Kennenlernen vereinbart werden. Dol- metscher werden sich am Messetag darum kümmern, dass die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Bewerbern reibungslos funktioniert. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit sich über die Anerkennung der beruflichen Abschlüsse beraten zu lassen sowie eine Kinderbeaufsichtigung. Die Veranstaltungsreihe „Contact – Jobs and more“ bie- tet Arbeitsuchenden und Arbeitgebern seit Juni 2023 erfolgreich eine Plattform für ein erstes Kennenlernen. Die Jobmesse ist eine gemeinsame Veranstaltung des Welcome Centers Bodensee Oberschwaben, der Stadt Leutkirch, des Landkreises Ravensburg, der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben, der Hand- werkskammer Ulm sowie der Agentur für Arbeit Kons- tanz-Ravensburg. Contact – Jobs and more Mittwoch, 13. November 2024 von 10:00 bis 13:00 Uhr Festhalle Leutkirch Herlazhofer Str. 9, 88299 Leutkirch im Allgäu Keine Anmeldung erforderlich, der Eintritt ist frei Wenn vorhanden, bitte die Arbeits- und Ausbildungszeug- nisse mitbringen. Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. Haushalts- und Betriebshilfe 88356 Ostrach, Hauptstraße 17 07585/9307-0 info@mr-ao.de Berufskraftfahrerweiterbildung Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht alle fünf Jahre eine BKF-Weiterbildung für Fahrper- sonal im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr im Umfang von 35 Stunden vor. Wir bieten im Januar/ Februar 2025 diese Schulung mit allen 5 Modulen für alle Kraftfahrer an. Die Termine sind wie folgt: Freitag, 17.01.2025 Modul 1 Samstag, 18.01.2025 Modul 2 Freitag, 31.01.2025 Modul 3 Samstag, 01.02.2025 Modul 4 Freitag, 14.02.2025 Modul 5 Bitte melden Sie sich rechtzeitig an Bei Anmeldung, Interesse und Fragen wenden Sie sich gerne an Ulrike Reiter 07585/9307-11 oder u.reiter@mr-ao.de Einladung zur Vortragsreihe „Leben mit Sehbehinderung“ Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V. lädt zu einer Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Leben mit Sehbehinderung“ in digitalem Format (Zoom) oder per Telefon, ein. Nachlassende Sehkraft tritt oft un- erwartet ein und stellt die Betroffenen, aber auch die Angehörigen und Freunde vor große Fragen und Her- ausforderungen. Mit der Vortragsreihe möchten wir dem genannten Personenkreis Informationen geben, wie ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben trotz Seh- behinderung möglich ist. Termine: 13. November 2024 um 19.00 Uhr Thema: Selbstständigkeit erhalten bei Sehbeeinträchti- gung Welche Anforderungen haben sehbehinderte Menschen? Welche Komponenten optimieren die vorhandene Seh- leistung? Referentin: Sabine Backmund, anerkannte Fachberaterin für Sehbehinderte Zeit: Von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr BSV Württemberg e.V. lädt Sie zu einem geplanten Zoom-Meeting ein. Vortragsreihe „Leben mit Sehbehinderung“ 2024 Beitreten Zoom Meeting h t t p s : // u s 0 6 w e b . z o o m . u s / j / 8 5 8 5 8 2 9 3 8 0 1 ? pwd=EPXWOUy5Qi02bsc2gt0pRmFy6x7PFS.1 Seite 26 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Meeting-ID: 858 5829 3801 Kenncode: 666110 Schnelleinwahl mobil +496950500952,,85858293801# Deutschland +496950502596,,85858293801# Deutschland Einwahl nach aktuellem Standort +49 69 5050 0952 Deutschland +49 695 050 2596 Deutschland Bitte melden Sie sich in unserer Verbandsgeschäftsstelle unter der Telefonnummer 0711-21060-0 oder per E-Mail vgs@bsv-wuerttemberg.de, an. Sie erhalten dann vor der Veranstaltung den Link zur Zoomkonferenz. BSV Württemberg e.V., Lange Str. 3, 70173 Stuttgart, https://www.bsv-wuerttemberg.de/ AOK-Selbsthilfeveranstaltung am 14. November 2024 im Kino Linse in Weingarten Zwischen Abhängigkeit und Freiheit: Eine kostenlose Filmvorführung zum Thema Sucht und psychische Er- krankung Um Menschen für gesundheitliche Themen, unter ande- rem zu psychischer Erkrankung und Suchterkrankung, zu sensibilisieren veranstaltet die AOK-Selbsthilfekontakt- stelle einen Filmabend und lädt dazu alle Interessierten herzlich am 14. November 2024 ab 17:30 Uhr ins Kino Linse nach Weingarten ein. Bei der Kinovorführung ab 18 Uhr wird der Film „Hausnummer 0“ gespielt. Dieser handelt von Chris, einem heroinabhängigen Obdachlosen, der versucht, sich aus diesem Teufelskreis zu befreien. Knapp dem Tod entkommen beschließt er, Straße und Drogen hinter sich zu lassen. Wie kann ein junger Mann in unserer Gesellschaft seinen Platz finden, in der er seit Kindesalter nirgendwo hinpasste – oder passen wollte? Zur Vorstellung werden auch themenspezifische Selbst- hilfegruppen eingeladen. Der Eintritt ist für alle Interes- sierten kostenfrei. Die AOK-Selbsthilfe-kontaktstelle Bo- densee-Oberschwaben freut sich über regen Besuch und den persönlichen Austausch! Schüler aus Lateinamerika suchen nette Gastfamilien in Deutschland! Lernen Sie die Länder Lateinamerikas einmal praktisch durch die Aufnahme eines Gastschülers kennen. Im Rah- men eines Gastschülerprogramms mit Schulen aus Bra- silien, Mexiko und Peru sucht die DJO - Deutsche Jugend in Europa Familien, die offen sind, Schüler als „Kind auf Zeit“ bei sich aufzunehmen, um mit und durch den Gast den eigenen Alltag neu zu erleben. Die Aufenthaltsdauer für die Schüler beträgt: • Brasilien / Sao Paulo: 12.01. – 26.02.2025 (14 – 15 Jahre alt) • Mexiko /Guadalajara 14.03. – 06.06.25 (14 – 15 Jahre alt) • Peru/Arequipa: 10.05 – 06.06.2025 (15 - 16 Jahre alt) • Brasilien /Porto Alegre: 22.06. - 25.07.25 (15 - 16 Jahre alt) Dabei ist die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasi- ums oder einer Realschule am jeweiligen Wohnort der Gastfamilie für den Gast verpflichtend. Die Schüler lernen Deutsch als 1. Fremdsprache. Ein Einführungsseminar vor dem Familienaufenthalt soll die Gastschüler auf das Familienleben bei Ihnen vorbe- reiten und die Basis für eine aktuelle und lebendige Be- ziehung zum deutschen Sprachraum schaffen. Ein Ge- genbesuch ist möglich. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: DJO - Deutsche Jugend in Europa e.V., Schlossstraße 92, 70176 Stuttgart. Nähere Informationen erteilen gerne: • Herr Liebscher unter Telefon 0711-625138, Handy 0172-6326322, • Frau Putane und Frau Obrant unter Telefon 0711- 6586533, • E-Mail: gsp@djobw.de, • Webseite: www.gastschuelerprogramm.de Energieagentur Ravensburg feiert 25-jähriges Jubiläum und wird mit ihren Niederlassungen zur gemeinsamen Energieagentur Oberschwaben Im Jahr 2024 feiert die Energieagentur Ravensburg ihr 25-jähriges Jubiläum. Wir blicken auf ein Vierteljahrhun- dert im Dienst von mehr Klimaschutz und Energieeffizi- enz für die Region. In diesem Zuge bündeln wir unsere Kompetenzen für mehr Effizienz und weniger Bürokratie: Aus der Energieagentur Ravensburg mit ihren bisherigen Niederlassungen Biberach, Bodenseekreis und Sigmarin- gen wird die gemeinsame Energieagentur Oberschwa- ben gGmbH. Seit dem 1. Oktober 2024 ist der neue Name offiziell eingetragen. Die Beratungsstandorte in allen vier Landkreisen bleiben dabei wie gewohnt erhalten, um Bürgerinnen und Bürger regional und wohnortnah beraten zu können. Mit unserer neu gestalteten Internetseite www. ea-obs.de, sowie dem informativen Instagram-Kanal @energieagentur_oberschwaben halten wir Sie auf dem Laufenden und bringen Neuigkeiten und Informa- tionen rund um das Thema Energie zu den Menschen. Energieberatungstermine erhalten Sie nach telefoni- scher Vereinbarung unter 0751/764 70 70. Einladung ins Kino. Film: „Hausnummer 0". Eintrittkostenfrei für alle! Zwischen Abhängigkeit und Freiheit: ein Film zum Thema Sucht und psychische Erkrankungen. Donnerstag, 14. November 2024 Kino Linse in Weingarten Beginn 18:00 Uhr, Einlass ab 17:30 Uhr Vor und nach dem Film stehen Ihnen unterschiedliche Selbsthilfegruppen zum Thema gerne für einen Austausch bereit. VERANSTALTUNGEN KFZ-Meisterwerkstatt Reparaturen aller Marken Fehlerdiagnose / Elektrik Ersatzteile / Zubehör Reifen-Service Winter-Wochen bis 30.11.2024 Kostenloser Batterie-Check + 10% Preisnachlass* auf alle Starter-Batterien (*nur gültig in Verbindung mit dem Einbau unsererseits) Aktion Öffnungszeiten Mo. - Fr.: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 17.00 Uhr Tel. 0751 6527 3270 Niederbieger Str. 35 88255 Baienfurt info@kfz-technik-keller.de www.kfz-technik-keller.de Aktion AktionAktion PS: Auch unsere Reifenpreise können sich sehen lassen. Einfach auf Reifen-vor-Ort.de selbst vergleichen. Wintercheck für 9,95 Euro (Prüfpunkte sind u.a. Beleuchtung, Reifen/Felgen, Flüssigkeiten...) Zeit für Flossen- wechsel AUTOHAUS GmbH Renault Der im Schussental Gaußstr. 2 · 88250 Weingarten Tel. 0751 561230 · www.ah-hecht.de ✁ Adventszau er WINTERLICHE WOHNREZEPTE WEIHNACHTLICHE DEKORATIONEN 09. November bis 22. 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NEU ab 2025 Ihr Amtsblatt in Ravensburg GESCHÄFTSANZEIGEN KFZ-MARKT Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 45 Für einen gepflegten Ein-Personen Privathaushalt in der Innenstadt von Ravensburg suchen wir baldmöglichst eine Haushälterin (m/w/d) Die Arbeitszeit beträgt 3 × wöchentlich jeweils ca. 3 Stunden. Das Aufgabengebiet beinhaltet insbesondere folgende Tätigkeiten: • Raumpflege • Wäschepflege • Einkäufe / Besorgungen • Zubereitung von Mahlzeiten bei Bedarf • Sonstige Haushaltstätigkeiten Sie sind in hohem Maße vertrauenswürdig, zuverlässig und freund- lich. Idealerweise verfügen Sie über eine Ausbildung zur Hauswirt- schafterin, Familienpflegerin, Altenpflegerin (jeweils m/w/d) oder eine andere mehrjährige relevante Berufserfahrung. Deutschkenntnisse sind erforderlich. Wir bieten ein äußerst angenehmes Arbeitsumfeld und eine leistungs- gerechte Entlohnung. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung einschließlich aus sage kräftiger Referenzen an holding@ravensburger.de . Für Fragen melden Sie sich bitte unter Telefon: 0751 - 86 1450. Ihre schriftliche Bewerbung schicken Sie bitte an: Dr. med. dent. Gunther Weiß, Gaisbeurer Str. 36, 88339 Bad Waldsee-Reute oder an die E-Mail-Adresse: weiss.gunther@gmail.com Wir suchen ab sofort für unser Team eine freundliche und zuverlässige Zahnmedizinische Fachangestellte (m /w/d ) in Voll-/oder Teilzeit mit Schwerpunkt in der Stuhlassistenz und Arbeitshygiene und eine Auszubildende (m /w/d ) zur Zahnmedizinischen Fachangestellten. DR MED. DENT. JAHRE PRAXIS . Wir bieten: • unbefristeter Arbeitsvertrag • attraktives Vergütungsmodell Voraussetzung: • PKW Führerschein (Klasse B) Bewerbung unter: Telefonisch 0751-2955 1662 E-Mail info@merkuria.de www.merkuria.de im Zustellgebiet Bad Waldsee, Aulendorf, Riedlingen, Federseegebiet in Vollzeit gesucht Paketzusteller m/w/d Wir bieten Ausbildungsplatz als Anlagenmechaniker SHK KOMM zu uns ins TEAM! „Schöne Küchen. 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                Amtsblatt Jahrgang 2024 Freitag, den 22. November 2024 Nummer 47 Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Herzliche Einladung zum Adventskaffee am Mittwoch, den 27.11.2024 von 14:00-17:00 Uhr in der Cafeteria im Altenzentrum Selige Irmgard Unsere ehrenamtlichen Damen verwöhnen Sie mit leckeren selbstgebackenen Kuchen und Kaffee. Bei unserem Adventsmarkt erwarten Sie vielfältige Weihnachtsbasteleien und Dekoration sowie Weihnachtsgebäck. Stimmen Sie mit uns in die Vorweihnachtszeit ein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch und schöne Gespräche. Der Erlös des Nachmittags kommt den Bewohnerprojekten zugute. Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Orange the World – eine Initiative gegen Gewalt an Frauen Die Orange Days finden vom 25. November bis zum 10. Dezember statt. Vom Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen dem 25. November bis zum Tag der Menschenrechte am 10. Dezem- ber hissen viele Kommunen, Unternehmen, Schulen, Hochschulen, Kirchen und andere Institutionen die Fahne der Kampagne - Orange The World Ravensburg. Damit der Landkreis in vollem orange leuchtet, werden öffentliche Gebäude wie z.B. das Polizeipräsidium und das Frauentor in Ravensburg sowie Gebäude in Bad Waldsee orange angestrahlt. Mit einer Straßenplakatierung machen Botschaften wie „Frauenrechte sind Menschenrechte“ oder „Respekt stoppt Gewalt“ auf die Kernbotschaft aufmerksam. Geschlechtsspezifische Gewalt ist allgegenwärtig und immer noch in unseren gesellschaftlichen Strukturen verankert. Jede dritte Frau in Deutschland ist von körperlicher und/oder sexueller Gewalt betroffen. Es ist eine der häufigsten Menschenrechtsverletzungen in unserem Land. Erste Ansprechpartnerin bei Gewalt gegen Frauen ist die Beratungs- und Interventionsstelle in Ravensburg und Wangen mit Sprechstunden in Aulendorf, Bad Waldsee, Leutkirch und Isny. Jährlich suchen etwa 400 Frauen mit ihren Kindern in den Beratungsstellen und im Frauen- und Kinderschutzhaus Hilfe. Ein vielfältiges Programm mit Ausstellungen, Vorträgen, Workshops, Gesprächen, Theater, Büchervorstellungen, Film- vorführungen und kreativen Angeboten sowie leckeren Mandarinen und Orangen werden in Ravensburg, Bad Waldsee, Aulendorf, Wangen, Leutkirch und Isny angeboten. Hier finden sie Näheres zu den einzelnen Aktionen: www.orange- days-lkrv.de . Gemeinsam setzen wir ein Zeichen gegen Gewalt an Frauen und Mädchen, um das Anliegen in die breite Öffentlichkeit zu bringen. Es beteiligen sich die Polizei Ravensburg, die genannten Kommunen, MISA-Streetwork der Arkade, das ZfP Südwürttemberg, die OWB, die Kontaktstelle Frau und Beruf, der Soroptimist Club Ravensburg/Weingarten, Frauen und Kinder in Not e.V. und die Gleichstellungsbeauftragten der Stadt und des Landkreises Ravensburg. Ihre Gemeindeverwaltung Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Amtliche Bekanntmachungen Sprechstunde der Bürgermeisterin Frau Simone Rürup Am Dienstag, 26. November 2024 von 16:00 Uhr – 18:00 Uhr findet die nächste Sprechstunde bei Bürgermeisterin Simone Rürup statt. Ihre Terminvereinbarung wird entgegengenommen unter Tel: (07502) 94 06 -17 oder per E-Mail an u.frank@baindt.de Einladung zur Sitzung des Abwasser- zweckverbandes Mittleres Schussental Einladung zur Verbandsversammlung Der Abwasserzweckverband Mittleres Schussental hält am Mittwoch, den 27. November 2024 im Verwaltungs- gebäude der Kläranlage, Kanzach seine nächste Ver- bandsversammlung ab. Die öffentliche Sitzung beginnt um 18:00 Uhr. TAGESORDNUNG 1. Verpflichtung der Vertreter der Verbandsmitglieder 2. Bericht des Verbandsvorsitzenden 3. Reinigungsstufe/ Spurenstoffelimination – Informa- tionen zum aktuellen Stand und Beschluss über die Ausschreibung der Bauleistungen 4. Beratung und Beschluss über die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach des Verwaltungs-gebäudes 5. Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haus- haltsplans 2025 a) Ergebnishaushalt b) Finanzhaushalt c) Stellenplan 6. Bericht der Technischen Verwaltung 7. Wahl der Technischen Verwalterin für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2029 8. Wahl der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und Geschäftsführerin für die Zeit vom 01.04.2025 bis 31.03.2030 9. Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung recht herzlich ein- geladen. Daniel Steiner - Verbandsvorsitzender Liebe Bürgerinnen und Bürger, am Samstag, den 30. November 2024 findet der diesjäh- rige Nikolausmarkt von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf dem unteren Schulhof statt. Hierzu laden wir Sie herzlich ein. Die nachgenannten Gruppen und Vereine freuen sich darauf, Ihnen eine breite Auswahl an weihnachtlichen Geschenk- und Dekoideen sowie feine Köstlichkeiten anzubieten. • Jugendfeuerwehr • Jugendrotkreuz • Musikverein • Reitergruppe • Sportverein • Naturfreunde • Alpinteam • Gaststätte „Zur Mühle“ • Elternbeirat der Klosterwiesenschule • Elternbeirat des Kindergartens Sonne, Mond und Sterne • Katholische Kirchengemeinde – Mission Baindt • SBBZ Sehen Baindt • private Stände Mit einem Trompetenquartett der Musikschule Ravens- burg unter der Leitung von Anja Richter startet unser Rahmenprogramm um 12:00 Uhr. Der Musikverein wird unseren Nikolausmarkt um ca. 13:00 Uhr und 17:00 Uhr musikalisch umrahmen. Die Bläserklasse wird um 14:00 Uhr auftreten. Auch die Landjugend wird um 16:00 Uhr mit ihrem Nikolaus wieder vertreten sein. Erstmals bietet die Reitergruppe von 15:00 bis 17:00 Uhr Ponyreiten an. Lassen Sie sich überraschen. Ein Besuch unseres kleinen, feinen Nikolausmarktes in heimeliger Atmosphäre auf dem Schulgelände lohnt sich! Ihre Gemeindeverwaltung Einladung zum Nikolausmarkt Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Erinnerung: Ablesung der Wasseruhren Die Frist zur Mitteilung des Wasserzählerstands lief am 02.01.2025 aus. Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger der Ge- meinde Baindt, die die Ablesung noch nicht vorge- nommen haben, den Wasserzählerstand zeitnah der Gemeinde mitzuteilen. Sollten Sie kein Ableseformular erhalten haben, können Sie den Zählerstand auch per E-Mail an f.stavarache @baindt.de oder telefonisch unter der Nummer 07502/9406-21 übermitteln. Bei Bürgern, von denen kein Wasserzählerstand vor- liegt, wird der voraussichtliche Zählerstand aufgrund dem vorausgegangenen Vorjahresverbrauch ge- schätzt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde- verwaltung, Frau Stavarache. Gemeinderatssitzung Aus der öffentlichen Gemeinderats- sitzung vom 12. November 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.10.2024 ist folgender Beschluss bekanntzugeben: Bat- teriegroßspeicher – Empfehlung für die Verbandsver- sammlung GMS Der Gemeinderat beauftragt die Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung des GMS, der Teiländerung des Flächennutzungsplans durch die Ausweisung einer Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen, Zweckbestim- mung Elektrizität, zur Errichtung einer Batteriespeicher- anlage zuzustimmen. Bericht der Bürgermeisterin - Bundestagswahl: Die Bundestagswahl wird am 23.02.2025 stattfinden. Die Vorbereitungen hierfür laufen bereits. Wahrscheinlich muss aus organisato- rischen Gründen ein Wahlbezirk geteilt werden. Inter- essierte Wahlhelferinnen und -helfer dürfen sich gerne bei der Gemeinde melden. - Öffnungszeiten Rathaus: Zwischen dem 23.12.2024 und dem 31.12.2024 bleibt das Rathaus geschlossen. - Aktueller Stand Baustelle Ortsmitte: Die Markierungs- arbeiten konnten abgeschlossen werden, momen- tan erfolgen Pflasterarbeiten in der Mühlstraße. Weiterhin wird am Einbau des Fontänenfelds und des Trinkwasser- brunnens gearbeitet. Bauantrag zur Dachsanierung mit Einbau einer Gaupe auf Flst. 775, Sonnenstr. 25 und den erforderlichen Befrei- ungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ziegelhalde mit 1. Änderung“ Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die drei erfor- derlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes „Ziegelhalde mit 1. Änderung“ für die Errich- tung der Dachgaupe und für die Abweichungen bei der Dacheindeckung und Dachneigung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zum Um- und Ausbau DG, Neubau PKW-Stell- platz mit Überdachung, Neubau Terrassenüberdachung und Umbau Garage auf Flst. 116, Lilienstr. 15 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung“ Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungs- planes „Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Ände- rung“ für die Errichtung der Dachgaupe, den Neubau des PKW-Stellplatzes mit Carportüberdachung, den Neubau der Terrassenüberdachung und den Umbau der Garage wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Beitritt der Gemeinde Baindt zum Verein „Gemeinsam. Sicher e.V. – im Landkreis Ravensburg“ Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, dem Verein „Gemeinsam.Sicher e.V. - im Landkreis Ravensburg“ als Mitglied beizutreten und die entspre- chenden finanziellen Mittel im Haushalt bereitzustellen. Gründung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ und Zweckver- bandssatzung für das „Interkommunale Gewerbege- biet Mittleres Schussental“ Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt erteilt seine Zustimmung zur Gründung des Zweckverbandes „In- terkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. 2. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt die vorgelegte Zweckverbandssatzung für das „Interkom- munale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. Gründung der VBS Verkehrsbetriebe Schussental Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem Gesellschaftsvertrag der VBS Verkehrsbetrie- be Schussental Verwaltungs-GmbH und dem Gesell- schaftsvertrag der VBS Verkehrsbetriebe Schussental GmbH & Co.KG wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderun- gen an den Gesellschaftsverträgen vornehmen zu können. 3. Der Abtretung der Stammkapitalanteile der Ver- kehrsbetrieb Hagmann Verwaltungs- GmbH seitens der Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV) und der Übernahme durch die Gesellschafter Baindt, Baienfurt und Stadtwerke Weingarten wird zugestimmt. Die Abtretung seitens RVV und die Über- nahme sowie Bezahlung durch die drei anderen Ge- sellschafter erfolgt im Laufe des Jahres 2025. 4. Der Einzahlung in das Stammkapital der VBS Verkehrs- betriebe Schussental GmbH & Co. KG wird zugestimmt. Die Einzahlung durch die Gesellschafter Baindt, Baien- furt und Stadtwerke Weingarten erfolgt bis 31.03.2026. Die Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe haben ihren Anteil bereits einbezahlt. Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 5. Der anteiligen Übernahme der Kapitalrücklage bei der VBS Verkehrsbetriebe Schussental GmbH & Co. KG wird zugestimmt. Die Einzahlung durch die vier Gesellschafter erfolgt bis 31.03.2026. Weitere Förderung der Außenanlage DRK-Heim Baienfurt-Baindt - Antrag DRK Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, dem Antrag des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg auf einen zusätzlichen Zu- schuss in Höhe von 19.535,59 Euro zur Deckung der ent- standenen Mehrkosten zuzustimmen. Der gesamte Be- trag wird als außerplanmäßige Ausgabe im Haushaltsjahr 2024 bereitgestellt. Schneeräumung - Winterdienstplan für 2024/2025 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die vorgeschlagene Winterdienstplanung mit der Einteilung der Bezirke und der Priorisierung. Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevollzugs- dienst (GVD) Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugs- dienst der Gemeinde Baindt und den darin enthaltenen übertragenen Aufgaben zu. Polizeiverordnung der Gemeinde Baindt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Satzung wird vom Gemeinderat mit Wirkung zum 01.01.2025 beschlossen. Änderung der Satzung über die Benutzung der Ob- dachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2025 und 2026 - Anpassung der Benut- zungsgebühren und der personenbezogenen Neben- kostenpauschale Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die dem Gemeinderat vorgelegte Kalkulation für die personenbezogene Benutzungsgebühr für die Unter- kunft pro Monat und der personenbezogenen Neben- kostenpauschale pro Monat, einschließlich der darin enthaltenen Prognosen, Schätzungen, Abschreibungen und kalkulatorischen Zinssätze und Ermessensent- scheidungen sowie der Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Beträge, wird zugestimmt. 2. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Ge- bührenkalkulation vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und 01.01.2026 bis 31.12.2026 wird zugestimmt. 3. Im Asylbereich ergab sich in den Jahren 2021 eine Kostenunterdeckung in Höhe von - 7.050,33 €, 2022 in Höhe von -71.222,25 € und 2023 von +98.188,15 € eine aufsummierte ausgleichspflichtige Kostenüberde- ckung in Höhe von 19.915,57 €. Diese Überdeckung soll in die vorliegende Kalkulation für den Bemessungs- zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden. 4. Die Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte wird be- schlossen und tritt am 01.01.2025 in Kraft. An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Gebäudeleittechnik Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Gebäudeleit- technik wird an die Firma Elcom Elektrik GmbH aus Schlier zum Auftragswert von 20.968,35 € brutto vergeben. Anfragen und Verschiedenes - Termine: Dem Gremium werden folgende Termine bekanntgegeben: - 25.11.2024: Informationsveranstaltung in der Schenk-Konrad-Halle des Zweckverbands Breitband- versorgung und Tele-Data (für Haushalte, die im Rah- men der weißen Flecken angeschlossen wurden) - 27.11.2024: Konstituierende Verbandsversammlung des Zweckverbands Abwasserversorgung - 03.12.2024: Gemeinderatssitzung - 17.12.2024: Gemeinderatssitzung - Kindergartenbeiträge: Es wird angeregt, dass das Gremium darüber entscheiden sollte, ob die Geschwis- terkinder bis zum Alter von 18 Jahren oder aber so- lange Kindergeld bezogen wird, berücksichtigt werden. Das Gremium wird hierüber bei der Behandlung der Gebührensätze nächstes Jahr entscheiden. Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Kinder Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravensburg Elisabethenstr. 15 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 23. November und Sonntag, 24. November 2024 Kleintierpraxis Baienfurt, Tel.: 0751 - 56 04 08 08 - Telefonische Anmeldung erforderlich - Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 23. November 2024 Apotheke Amtzell am Cosner Platz, Martinstraße 3, 88279 Amtzell, Tel: 07520 9 66 97 40 Sonntag, 24. November 2024 St. Gallus-Apotheke Grünkraut, Bodnegger Straße 4, 88287 Grünkraut, Tel: 0751 79 12 20 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Abfallwirtschaft Kompostieranlage am Annaberg Aufgrund der Umstellung von Sommerzeit auf Winter- zeit ist die Kompostieranlage seit 08. November 2024 freitags nur noch von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet. Somit sind die Öffnungszeiten der Kompostieranlage bis zur Schließung - freitags von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr - und samstags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Letztmals geöffnet ist die Kompostieranlage am 23. November 2024, sofern es die Witterung zulässt. Um Beachtung wird gebeten. Ihre Gemeindeverwaltung Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesenhäusler Straße 67) Montag und Mittwoch 16:00-19:00 Uhr (April bis November) Freitag 15:00-18:00 Uhr (ganzjährig geöffnet) Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Unsere Jubilare Wir gratulieren Herzlichen Glückwunsch Am 10. November 2024 feierte Frau Jutta Mischkowski im Altenzentrum Selige Irmgard ihren 90. Geburtstag. Frau Bürgermeisterin Simone Rürup und Frau Silvia Leh- mann, Referentin Katholisches Pfarrbüro St. Johannes Baptist in Baindt überreichten Frau Mischkowski am 13. November ein Präsent mit den besten Wünschen für ihr persönliches Wohlergehen und für eine gesegnete Zeit im kommenden Lebensjahr. Gemeindeverwaltung Baindt Veranstaltungen November 22.11. Gedenkfeier Stiftung St. Franziskus Sel. Irmgard 26.11. Vermarktungsauftakt weiterer Baukörper im Fischerareal Sitzungssaal 27.11. Adventskaffee Sel. Irmgard 30.11. Nikolausmarkt unterer Schulhof Dezember 03.12. Gemeinderatssitzung Rathaus 05.12 Nikolausbesuche Landjugend 05.+06.12. Nikolausbesuche DRK Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: (Achtung: vorübergehende Änderung) Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Frank 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker (geb. Maurer) 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Heilig 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Nowak/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Nowak/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule Frau Mohring 9406-133 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei, Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Altbau 94114-140 E-Mail: leitung.altbau@kiga.baindt.de Leitung Neubau 94114-141 E-Mail: leitung.neubau@kiga.baindt.de Leitung Schulgebäude 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.schulgebaeude@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Mohring 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 11.12 Adventsfeier Seniorentreff BSS 14.12. Festkonzert Musikverein SKH 26.12. Weihnachtstanz Landjugend SKH 31.12. Silvesterschießen Schützengilde + Böllergruppe Baindt WSP Kindergärten Kindergarten St. Martin Baindter Nikolausmarkt –„Leckeres aus der Küche und mehr“ von und für die Kinder des Kindergartens Sonne, Mond und Sterne Am Samstag, den 30.11.2024 ist es endlich wieder soweit, der Baindter Nikolausmarkt findet statt. Wie schon in den letzten Jahren sind wir, die Eltern des Kindergartens Sonne Mond und Sterne, auch in diesem Jahr wieder vertreten. An unserem Marktstand sind zahlreiche Plätzchen, Mar- meladen, Brotaufstriche, Liköre und Gebasteltes erhältlich. Aus dem Erlös werden wir für die Kinder und den Kinder- garten wieder einige Projekte auf die Beine stellen! Neben Selbstgemachtem werden wir auch dieses Jahr wieder Waffeln, Glühmost und Kinderpunsch anbieten. Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns am Stand besuchen! Herzliche Grüße Die Eltern des Kindergartens Sonne, Mond und Sterne St. Martinszeit im Haus Sonne Die St. Martinszeit hat im Haus Sonne für leuchtende Kin- deraugen und ein starkes Gemeinschaftsgefühl gesorgt. In den vergangenen Wochen wurde die Botschaft von St Martin durch zahlreiche Aktionen lebendig. In der Laternenwerkstatt, haben die Kinder mit viel Freu- de ihre eigenen Laternen gestaltet. Ausgestattet mit Pri- ckelnadel und Schwarzem Karton, entstanden Figuren in Form von St. Martin, Bettler und co, die auf dem bunten Laternenpapier beim Laternenumzug im Schein der Lich- ter besonders zur Geltung kamen. Ein besonderes Erlebnis war das Schattentheater, bei dem die Geschichte des heiligen Martin kreativ dargestellt wur- de. Die Kinder verfolgten im Theaterraum gespannt, wie Martin seinen Mantel mit einem frierenden Bettler teilte. Musikalisch wurde die Martinszeit durch das Singen von Martinsliedern und musizieren mit Instrumenten beglei- tet. Besonders feierlich war das gemeinsame Singen mit den Eltern im Garten. Zusammen stimmten wir uns auf das bevorstehende Fest ein. Schattentheater von St. Martin Die Freude am Teilen wurde auch durch das Backen von Martinsgänsen greifbar gemacht. Nach dem Backen wur- den die Gänse im großen Kreis untereinander geteilt – ein köstliches Symbol für die Botschaft des heiligen Martin. Am Martinstag selbst fand ein Teilerfrühstück statt. Jedes Kind brachte etwas mit, um es mit den anderen zu teilen – Obst, Brot, Gemüse oder andere Leckereien. Gemeinsam entstanden bunte Teller, welche die Freude am Geben und Teilen erlebbar machte. Abgerundet wurde die Martinszeit mit dem stimmungsvol- len Laternenumzug, bei dem die Kinder stolz ihre selbst gebastelten Laternen trugen und die gelernten Lieder sangen. Diese besonderen Tage zeigten eindrucksvoll, wie Traditionen und Werte wie Gemeinschaft, Hilfsbereit- schaft und das Teilen in den Alltag integriert und lebendig weitergegeben werden können. Ein ganz besonderer Dank geht an die Darsteller des St. Martin und des Bettlers, die Eltern, besonders Frau Lederle für das Vorsingen und Herr Bernhard und Herr Meinusch für das Vorlesen, Herr Hans-Peter Späth für die Technik, die Feuerwehr, die Mitarbeiter des Bauhofs für die geleis- tete Vorarbeit, der Musikverein Baindt für die musikalische Begleitung, die Schalmeien für die Bewirtung und an Frau Lioba Stephan für die Gestaltung der Martinsfeier. Herzliche Grüße aus dem Haus Sonne Festliche Stimmung beim großen St.Martinsfest Einladung zum Adventscafé im Kindergarten St.Martin Liebe Gemeindemitglieder, die Adventszeit steht vor der Tür. Ganz herzlich laden wir Sie zum gemütlichen Adventscafé in unserem Haus in der Lilienstraße 2 ein! Gemeinsam wollen wir uns bei Kaffee Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 und Punsch auf die kommende Adventszeit einstimmen. Unser Adventscafé ist in der Woche vom 25.-29. Novem- ber jeden Vormittag von 07:30 bis 09:30 Uhr geöffnet. Ebenfalls können Sie gerne am Mittwochnachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr kommen. Lassen Sie sich mit duftenden selbstgebackenen Waffeln und leckeren Kinderbrezeln verwöhnen! Auf Ihr Kommen freuen sich alle Kinder, Eltern und das Kindergartenteam! Zur Informationi Klima-Spartipp des Monats November: Aus kaputt mach ganz Das Problem kennen sicherlich Viele. Da wird ein teures Elektronikgerät gekauft und kurz nach Ablauf der Garantie, ist dieses kaputt. Oder das innig geliebte alte Gerät, funktio- niert einfach nicht mehr. Aber eigentlich sind diese Produk- te noch viel zu gut, um entsorgt zu werden. Etwas gut zure- den kann hier sicherlich nie schaden, aber oftmals bringt eine Reparatur der defekten Gerätschaften doch sehr viel mehr. Nicht verzagen, andere fragen, die aus nem‘ de- fekt‘ Gerät, zeigen dir, wie‘s wieder geht! Helfen können hier zum Beispiel Reparaturcafes. Bei diesen gibt es zumeist einmal im Monat eine Art Selbsthilfewerkstatt zur Repa- ratur defekter Alltags- und Gebrauchsgegenstände. Wie in einem Cafe üblich, gibt es dort natürlich auch ein kleines Verpflegungsangebot in Form von Kaffee und Kuchen. Ver- einfacht gesagt wird einem hier gezeigt und natürlich auch geholfen, wie das kaputte technische Gerät wieder zum Laufen gebracht werden kann. Die Kosten sind in Form einer kleinen Spende in die Kaffeekasse meist überschaubar. Solche Treffs gibt es in vielen Kommunen, unter anderem auch in Ravensburg. Üblicherweise ist dieses Cafe jeden dritten Samstag im Monat geöffnet. Unter www.repair- cafe-rv.de/ erhalten Sie nähere Informationen hierzu. Falls einem in einer Reparaturcafe einmal nicht weiterge- holfen werden kann, gibt es natürlich auch entsprechende Fachwerkstätten, die sich auf die Reparatur bestimmter Ge- rätschaften spezialisiert haben. Dies kostet zwar mehr, ist aber zum Teil immer noch deutlich günstiger, als Geräte wegzuwerfen und entsprechenden Ersatz zu kaufen. Teils werden bei Geräten auch bewusst Fehler eingebaut, wes- halb diese nach einer bestimmten Zeit kaputt sind. Oftmals sind dies aber nur kleine Mängel mit großer Wirkung, die sich mit etwas Fachkenntnissen relativ einfach beheben lassen. Um unnötige Kosten zu vermeiden und weniger Ressourcen zu verschwenden, gilt daher oftmals: Reparieren statt Wegwerfen - hilft viel, spart viel Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de Einladung zur Mitgliederversammlung Der Wasser- und Bodenverband Föhrenried und Meß- hauser Ried hält am Dienstag, den 10. Dezember 2024 um 20.00 Uhr In der Gaststätte „Bräuhäusle in Baienfurt seine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ein- ladung 2. Bericht des Vorstands 3. Kassenbericht 4. Entlastung 5. Wahlen 6. Verschiedenes gez. Hermann Müller Vorstand gez. Karin Erb Rechnerin Stiftung St. Franziskus Ja haben wir schon Fasching... ...fragte sich so mancher Bewohner und Gast der Seligen Irmgard am Mittwoch, den 13. November 2024. Die Klinik Clowns Lil- ly Lavendel und Fanni waren erneut zu Besuch im Haus. Als erstes durften sich die Besucher der Cafeteria über die Späße und den Gesang der Damen freuen. Es wur- den nette Gespräche geführt und auch kleine Geschen- ke verteilt. Danach erfreuten sich die Bewohner auf den Wohnbereichen über die beiden Damen. Sie machten Zimmerbesuche, damit auch niemand vergessen wur- de. Besonders lustig ging es im Demenzbereich zu, dort wurde gesungen und getanzt. Hervorzuheben war die Jodeleinlage, die alle in Erstaunen versetzte. Es war wie beim letzten Mal ein gelungener Besuch und wir erwarten die Clowns gerne wieder in unserem Haus. Die speziell für Kliniken und Altenheime ausgebildeten Clowns aus Ravensburg werden ausschließlich über Spenden finanziert. Diesen Besuch machte der Förderverein der Seligen Irmgard möglich. Ein herzliches Dankeschön an alle. Beate Stein Betreuungsmitarbeiterin Altenzentrum Selige Irmgard Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 Gedanken zur Woche: Man soll die Dinge so nehmen, wie sie kommen. Aber man sollte dafür sorgen, dass die Dinge so kommen, wie man sie nehmen möchte. Curt Goetz Samstag, 23. November 18.30 Uhr Baienfurt Jugendgottesdienst mit den Mi- nistranten, anschließend Ad- ventsmarkt auf dem Kirchplatz Jugendkollekte Sonntag, 24. November – Christkönigssonntag 10.00 Uhr Baindt Eucharistiefeier Ministranten: Louisa Möhrle, So- phia Rößner, Johanna Rößner, Lenny Sonntag, Rafael Dorn, Lena Himpel, Lisa Schad, Noah Himpel, († Pia und Baptist Heilig, Agathe und Adam Zimmermann, Jahr- tag. Hildegard Michel) Jugendkollekte 11.15 Uhr Baindt Taufe von Marlo Paul 17.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorkonzert zu Christkö- nig mit dem Jugendsinfonieor- chester Dienstag, 26. November 08.00 Uhr Baindt Schülergottesdienst Mittwoch, 27. November 09.00 Uhr Baienfurt Eucharistiefeier Donnerstag, 28. November 07.45 Uhr Baienfurt Schülergottesdienst Freitag, 29. November 08.30 Uhr Baindt Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt Eucharistiefeier 11.15 Uhr Baindt Feier der Firmung von Leon in der Blindenschule 16.00 Uhr Baindt Wortgottesfeier im Pflegeheim Selige Irmgard Samstag, 30. November 18.30 Uhr Baindt Eucharistiefeier mit Pfarrer i. R. Heinz Leuze Ministranten: Niklas Alber, Jonas Elbs, Simon Elbs, Noemi Oelhaf, Hannah Elbs, Mateo Oelhaf, Emi- lia Stotz, Marie Stotz, († Rosa Vogel, Johannes Heik, Ig- naz Malsam mit Angehörigen, Lu- dmilla und Rochus Illenseer, Anna und Johann Bergen, Ida und Pius Wolf, Familie Merk, Familie Gisi, Familie Asberger, Familie Hekel, Marta und Heinrich Adler) 18.30 Uhr Baienfurt Konzert mit dem Gospelchor Waldburg Sonntag, 01. Dezember – 1. Adventssonntag 10.00 Uhr Baienfurt Eucharistiefeier 11.15 Uhr Baienfurt Familienwortgottesfeier im Ad- vent 11.30 Uhr Schachen Taufe von Lorena 12.15 Uhr Schachen Taufe von Lina Rosenkranzgebete im November Im November laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranz- gebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de 23. November – 01. Dezember 2024 Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 - 1349 Telefax 07502 - 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 - 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 - 18.00 Uhr Freitag 09.30 - 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Beauftragung von Frau Lehmann zur Spendung des Sakraments der Taufe im Dom zu Rottenburg a.N. Am Mittwoch, den 27. November um 17.00 Uhr erhält Frau Lehmann im Dom zu Rottenburg zusammen mit ande- ren Gemeindereferenten die Beauftragung zur Spendung des Sakraments der Taufe in unserer Seelsorgeeinheit. Gemeinsam hatten sie sich in Fortbildungen darauf vor- bereitet. Ab nächstem Jahr wird Frau Lehmann an einem Sonntag im Monat die Tauffeier übernehmen. Wir sind dankbar für diesen Dienst. Damit ist unsere Seelsorge- einheit wieder ein Stück besser aufgestellt für die Heraus- forderungen, die auf uns warten. In nicht allzu ferner Zeit wird dieser Dienst so selbstverständlich sein wie heute die Assistenz bei Beerdigungen. Wir sagen Danke. Firmung 2024 in Baienfurt Am vergangenen Samstag empfingen 38 junge Menschen das Sakrament der Firmung durch Pfarrer Bernhard Stau- dacher. Der Firmgottesdienst stand ganz im Zeichen des Mottos: Mit beiden Beinen auf der Erde und dem Himmel im Kopf. Beeindruckt hat die Gestaltung der Feier durch das Firmteam zusammen mit den Firmlingen. Ein Beson- derer Dank gilt den Firmbegleitern: Andreas Ehrat, Moritz Eisele, Lisa Haumann, Laura Kapler, Felix Müller, Jonas Pfister, Zita Rapp, Kathrin Schorrer, Lisa Svoboda, Alina Steinacher und Doris Kapler im Hintergrund. Sie waren wieder ein tolles Team! Für die musikalische Gestaltung sorgte wieder die Juka untere der musikalischen Leitung von Maria Hummel. Zusammen mit der großen Gottesdienstgemeinde wur- de die Firmung für alle zu einem gelungenen Fest. Bei der anschließenden Fortsetzung in der Post sagten die Firmgruppenbegleiter: „Nächstes Jahr wieder so – wir sind dabei“. Ich freue mich darauf. Bernhard Staudacher Firmung Sockenverkauf von handgestrickten Socken in allen Größen u. in verschie- denen Farben sowie selbstgebackene Bredle. Der Verkauf findet am Samstag, 30. November 2024 beim Nikolausmarkt auf dem unteren Schulhof statt. Der Erlös kommt dem Missionsprojekt der katholischen Kirchengemeinde zugute. Im März 2025 ist wieder Kirchengemeinderatswahl Der aktuelle Kirchengemeinderat setzt sich zusammen aus dem leitenden Pfarrer und 12 gewählten Mitgliedern. Die Hälfte der Kirchengemeinderäte ist bereit wieder zu kandidieren. Das bedeutet, wir benötigen mindestens sechs weitere Kandidaten/Kandidatinnen, damit eine Wahl stattfinden kann. Daher unsere Frage, bzw. Bitte: Könnten Sie sich vor- stellen für den KGR zu kandidieren? Oder: Wissen Sie jemanden, den sie sich gut als Kirchengemeinderat vorstellen könnten? Hinten am Eingang in der Pfarrkirche haben wir eine Box aufgestellt, wo sie ihre Vorschläge einbringen können. Der Wahlausschuss ist für jeden Vorschlag dankbar. Wählbar ist: wer am 30. März 2025 das 18. Lebensjahr voll- endet hat und Mitglied der katholischen Kirche ist. Auch Wahlberechtigte anderer Kirchengemeinden können in Baindt kandidieren. Bernhard Staudacher, Pfarrer Essener Adventskalender Der beliebte Essener Adventskalender mit Texten, Ge- schichten und Bastelanregungen für jeden Tag ist ab sofort zum Preis von 5,00 € im Pfarrbüro zu den Öff- nungszeiten, nach den Gottesdiensten und er liegt auch in der Kirche auf. (Die 5,00 € bitte beim Hl. Antonius in den Opferstock geben). Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Einladung zur Taizéandacht in Baindt Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 24. November 2024 um 19.00 Uhr in den Die- trich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Wir freu- en uns, wenn Sie mit uns zusammen die Andacht feiern. Ökumenischer am 1.Dezeber 2024 um 10.45 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal, Dorfplatz 2/1 in Baindt Ein Märchen vom Licht Wir laden hiermit alle Kinder mit ihren Eltern, Geschwistern, Großeltern, Paten und Freunden herzlich ein! am 1.Dezeber 2024 um 10.45 Uhr Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Lasst eure Lenden umgürtet sein und eure Lichter brennen Lk 12,35 Sonntag, 24. November Ewigkeitssonntag 10.00 Uhr Baienfurt Kinderkirche Aktion „Licht“, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst mit Chor (Pfr. Schöberl) 19.00 Uhr Baindt Taizéandacht, Dietrich-Bon- hoeffer-Saal Montag, 25. November 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe, Ev. Gemein- dehaus Mittwoch, 27. November 16.00 Uhr Baienfurt Konfi-Unterricht, Ev. Gemein- dehaus 19.00 Uhr Baienfurt Kirchengemeinderatssitzung, Ev. Gemeindehaus Sonntag, 01. Dezember 1. Advent 10.00 Uhr Baienfurt Kinderkirche Aktion „Licht“, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Abendmahlsgottesdienst mit Posaunenchor (Pfr. Schöberl) 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst im Pflegeheim 10.45 Uhr Baindt Ökum. Gottesdienst für kleine Leute, Dietrich-Bonhoeffer- Saal --- Pfarrbüro geschlossen Vom 25.11 – 01.12. ist das Pfarrbüro wegen Urlaub ge- schlossen. Wir bitten um Beachtung. --- Gedanken zur Woche: „Gott wird abwischen alle Tränen von ihren Augen, und der Tod wird nicht mehr sein, noch Leid noch Geschrei noch Schmerz wird mehr sein; denn das Erste ist ver- gangen“. Diese gewaltige Vision aus dem letzten Buch der Bibel prägt den letzten Sonntag des Kirchenjahres. Der Blick geht hinaus über die Zeit hin zu Gottes Ewigkeit. (Quelle: kirchenjahr-evangelisch.de, Bildquelle: istockpho- to / mariusFM77) --- Kinderkirche Liebe Kinder, am 10.11. starteten wir mit unserer adventli- chen Einheit „Licht“. An den folgenden Sonn- tagen bis zum 15.12. (3. Advent) gibt es In- teressantes, Wissenswertes und Kreatives zum Thema Licht zu entdecken. Wir wollen gemeinsam Gottesdienst feiern, singen, spielen und basteln. Ein gro- ßer gemeinsam gestalteter Gottesdienst in der Evan- gelischen Kirche bildet nicht nur den Abschluss unserer Einheit, sondern trägt unsere Erfahrungen auch in die Gemeinde hinein. Dazu laden wir euch herzlich ein. Wir freuen uns auf euch! 24.11.24 10:00 - 11:30 Uhr (Ev. Gemeindehaus) 01.12.24 10:00 - 11:30 Uhr (Ev. Gemeindehaus) 08.12.24 11:30 - 13:00 Uhr (in der evangelischen Kirche in Baienfurt) 15.12. 10:00 Uhr Treffpunkt in der Kirche, Gottesdienst ab 10.30 Uhr Euer KiKi-Team Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Der kreative Montag bietet an Neues aus dem Kreativen Montag. Wir wollen sehr kom- primiert an nur einem Montag im Monat ein kreatives Angebot machen. Wir denken dann kann intensiv das Thema zu Hause weiterverfolgt werden. Dazu laden wir herzlich ein Achtung!!! Änderung im Dezember Wegen Erkrankung von Helga Rothenbacher wollen wir nun am 9.12. Petra Neumann-Sprink Weihnachtskarten ge- stalten - Papierarbeit Wir wünschen Frau Rothenbacher von hier aus eine schnel- le Heilung und freuen uns auf Ihr Angebot im nächsten Jahr. Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel. : 0751-52501 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 7,50; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Adventsmarkt mit Kinderbetreuung Vom 23.11 bis 24.11.2024 findet ein Ad- ventsmarkt mit Kinderbetreuung statt. Freut euch auf festliche Weihnachtslieder, schöne Adventskränze, ein spannendes Quiz-Rad und ein stimmungsvolles Krip- penspiel – ein abwechslungsreiches Programm für die ganze Familie. Der Erlös wird einem wohltätigen Zweck gespendet – gemeinsam Gutes tun und Kindern in Not helfen. „Denn so sehr hat Gott die Welt geliebt, dass Er Seinen ein- geborenen Sohn gab, damit jeder, der an Ihn glaubt, nicht verloren geht, sondern das ewige Leben hat.“ Johannes- evangelium 3,16 Öffnungszeiten: Samstag, 23.11.2024 von 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr Sonntag, 24.11.2024 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr Vereinsnachrichten Vogt beendet Baindts Serie SV Baindt - SV Vogt 0:3 (0:0) Zum letzten regulären Spiel der Hinrunde begrüßte der SV Baindt den Tabellenfüh- rer aus Vogt auf der Klosterwiese, wobei der SVB mit einem möglichen vierten Sieg in Folge bis auf vier Punkte an die Gäste heranrücken könnte. Nach dem überzeugenden Sieg in Eschach musste Weiland seine Elf verletzungsbedingt auf einer Position verändern: Bolgert rückte für L. Walser in die erste Elf. Das Come- back des russischen Innenverteidigers währte aufgrund einer erneuten Zerrung allerdings nur kurz; Kneisl ersetzte Bolgert daher früh. Bei absolut grenzwertigen Platzver- hältnissen taten sich beide, im Normalfall spielerisch be- schlagenen Mannschaften, in der Folge mehr als schwer, wodurch die Zuschauer keinen Fußballleckerbissen zu sehen bekamen. Der SVB verzeichnete durch Fink (6.) und einen abgeblockten Kopfball nach einer Ecke (22.) die ersten nennenswerten Chancen, auf der Gegenseite entschärfte B. Walser wenig später einen Flachschuss von Leyla. Die beste Gelegenheit auf den ersten Treffer ver- eitelte in der 30.Minute auf der Gegenseite Vogt-Keeper Seidel, nachdem Fischer Pöckl ausgetanzt hatte, die Kugel dann jedoch zu unplatziert in Richtung Tor schob. Auch zu Beginn des zweiten Durchgangs blieb der SVB zu- nächst das gefährlichere Team, wobei Fischer immer wie- der über die linke Seite durchbrach. Zunächst verpasste Fischer dabei den richtigen Moment für den Abschluss, wenig später schob Dischl eine Hereingabe von links knapp über das Tor (51.) und zu guter Letzt schlenzte der aufgerückte Thoma das Leder knapp am langen Pfosten vorbei. Trotz dieser Baindter Druckphase war es der SVV, welcher kurze Zeit später plötzlich in Führung ging. Nach Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 einem Vogter Einwurf über rechts, verpasste es der SVB, den Ball entscheidend zu klären, wodurch Wucher nach flacher Hereingabe auf 0:1 stellte (62.). Fast im Gegenzug vergab Fischer die direkte Antwort (63.), wodurch der SVV das Momentum nutzte und Leyla zwei Minuten später per Abpraller auf 0:2 erhöhte (65.). Kraus legte sehenswert das 0:3 nach (71.), worauf der SVB keine Antwort mehr parat hatte und nach sechs ungeschlagenen Partien erst- mals wieder als Verlierer den Platz verlassen musste. Kleinere defensive Nachlässigkeiten und eine unzurei- chende Chancenverwertung machten in einem bis zur 60.Minute ausgeglichenen Duell schlussendlich den Un- terschied aus. Besser machen kann es der SVB bereits kommenden Samstag im ersten Rückrundenspiel gegen den FC Leutkirch. SV Baindt: Benjamin Walser, Michael Brugger, Marc Bolgert (5. Philipp Kneisl), Lukas Zweifel (83. Sandro Caltabiano), Philipp Thoma, Marko Szeibel (68. Baba Camara), Jan Fischer, Mika Dantona, Kevin Lang, Jonathan Dischl (75. Henry Hosse), Tobias Fink - Trainer: Rolf Weiland Schiedsrichter: Marco Häring (Erkheim) Tore: 0:1 Julian Wucher (62.), 0:2 Sergen Leyla (65.), 0:3 Manfred Kraus (71.) SV Baindt II - SV Vogt II 4:2 (2:1) Im letzten Vorrundenspiel bekam es der bereits fest- stehende Herbstmeister aus Baindt auf dem Oberzeller Kunstrasen mit der Zweitvertretung des SV Vogt zu tun. Die „Zwoite“ kam nur schleppend ins Spiel, wodurch die Gäste nach einem Konter nicht ganz unverdient mit 0:1 in Front gingen (12.). Die Baindter Mannschaft schüttelte sich jedoch kurz und drehte das Spiel in Person von Schnez (16.) und Trautwein (27.) im Laufe des ersten Durchgangs. Auch zu Beginn des zweiten Abschnitts konnte Geggier nicht ganz mit dem Auftritt seiner Mannschaft zufrieden sein, welche folgerichtig das 2:2 kassierte (60.). Allerdings nickte Schnez einen Eckstoß von Kronenberg zwei Minu- ten später über die Linie und brachte den Tabellenführer erneut in Front. Für den Schlusspunkt sorgte am Ende M. Brugger, welcher nach einem Foul an Schnez den fälligen Strafstoß eiskalt verwandelte (90+4.). Trotz eines spielerisch eher schwächeren Auftritts fährt der SVB II dennoch den nächsten „Dreier“ ein und baut die Tabellenführung auf fünf Punkte aus. SV Baindt II: Jan Mohring, Patrick Späth, Niklas Späth, Robin Blattner (62. Markus Baumgärtner), Tobias Traut- wein, Moritz Gresser (78. Moritz Lang), Julian Keppeler (78. Manuel Brugger), Konstantin Knisel (82. Johannes Heise- le), Daniel Kronenberger, David Krauter (70. Kai Kostka), Johannes Schnez - Trainer: Timo Geggier Zuschauer: 50 Tore: 0:1 Luis Heilig (12.), 1:1 Johannes Schnez (16.), 2:1 To- bias Trautwein (27.), 2:2 Luis Heilig (60.), 3:2 Johannes Schnez (64.), 4:2 Manuel Brugger (90.+4 Foulelfmeter) Vorschau: Samstag, 23.11 12.15 Uhr: SV Baindt II - FC Leutkirch II 14.30 Uhr: SV Baindt - FC Leutkirch Jugendfußball Kids Cup 2024 Am 10. November trafen sich unsere jüngsten Fußballe- rinnen und Fußballer in der Baindter Sporthalle zu einem schönen Fußballfest. Den Beginn machten die Bambinis gleich morgens um 9:00 Uhr. 18 Mannschaften traten auf drei Kleinfeldern abwechseln gegeneinander an, bis nach 45 Spielen alle glücklich und zufrieden mit je einer Medaille um den Hals, nach Hause gehen konnten. Um 12:00 Uhr traten dann die F2 Kicker/-innen gegenei- nander an. Hier wurden gem. Reglement die Spielfelder etwas vergrößert und ebenso die Tore. Auf dem einen Feld gab es je ein Handballtor und auf dem anderen je zwei Bazooka Tore. Es wurde kräftig durchrotiert, so dass alle Mannschaften gleichmäßig auf beiden Feldern ihre Fußballkunst und das Toreschießen zeigen konnten. In der Mitte war ein Bewegungsfeld mit Turngeräten aufgebaut, dass von allen Kids, die gerade nicht im Einsatz waren, sehr gut genutzt wurde. Nach 30 Spielen war auch dieses Spektakel vorbei, jedes Kind bekam eine Medaille und jede Mannschaft Gummibärchen und die Kinder gingen gut geschafft, aber glücklich nach Hause. Einige Trainerinnen und Trainer blieben dann noch, denn ab 15:00 Uhr kamen die F1 Spiele, die nach dem gleichen Modus auf zwei Feldern und in den Pausen auf dem Be- wegungsfeld, ausgetragen wurden. Auch hier endete das Turnier nach 30 Spielen, alle Kinder wurden als Siegerin- nen und Sieger geehrt und mit Medaillen und Gummibär- chen glücklich nach Hause entlassen. Ein wieder großartiges Turnier, wo der Spaß der Kinder und Fußball ohne Druck, denn es gibt ja keine Verlierer, im Vordergrund stand. Und so gab es am Ende des Ta- ges ausschließlich zufriedene und glückliche Gesichter. Das so ein Tag nicht ohne viel Unterstützung durchge- führt werden kann, ist klar, deshalb bedankt sich der SV Baindt Jugendfußball zum einen bei den vielen Helferin- nen und Helfern, die über den Tag im Einsatz waren aber auch ganz besonders bei den Sponsoren des Turniers, den Firmen: Tankstelle BFT Baienfurt, M. Dreher Bag- gerarbeiten & Baggerverleih, Dorn Arbeitssicherheit, Schützbach Bauunternehmung, Kirchner Energie, TK Folien und TK Textilien. Vielen Dank, ohne diese Unter- stützung kann ein solches Turnier nicht stattfinden. Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Jugendteams mit deutlichen Ergebnissen SV Neuravensburg – Jungen 0:10 Das mit Spannung erwartete Abstiegs- duell unserer Jungs in der Bezirksklas- se gegen den SV Neuravensburg musste leider von der Heimmannschaft wegen Spielermangels abgesagt werden. Daher wird die Partie mit 10:0 für uns gewertet und wir dürfen auch in der Rückrunde in der Bezirksklasse antreten. Wir hätten uns den Klassenerhalt gerne auch sportlich verdient, dies können wir beim letz- ten Spiel am Samstag, 23.11. gegen den SVW Weingarten III aber noch unter Beweis stellen. TTF Kißlegg III – Mädchen 10:0 Unser Mädchenteam hat beim zweiten Spiel der Premie- rensaison gegen die starken Mädels aus Kißlegg Lehrgeld bezahlen müssen und mit 0:10 verloren. Dennoch waren auch einige knappe Sätze und ein paar Satzgewinne zu holen, für einen Sieg hat es aber noch nicht gereicht. Der Stimmung innerhalb der Mannschaft und im Teambus hat das aber nicht geschadet. Die Mädels genießen ihre Saison und freuen sich schon auf das nächste Spiel am 23.11. gegen die SG Aulendorf II. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX TT - V O R S C H A U Alle Baindter Teams im Einsatz Herren 1 mit Topspiel: Erster gegen Zweiter Samstag 23.11. • 12:30 Uhr: SVW Weingarten III - Jungen • 14 Uhr: Mädchen - SG Aulendorf II • 18 Uhr: Herren 1 - SV Rissegg • 18 Uhr: TT Blitzenreute/Wolpertswende II - Herren II XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Musikverein Baindt Herzliche Einladung zum Konzert am 14.12.2024 Der Musikverein Baindt lädt sie recht herz- lich zu unserem Konzert am 14.12.2024 um 20:00 Uhr in die Schenk-Konrad-Halle Baindt ein. Der Kartenvorverkauf startet am 30.11.2024 beim Nikolausmarkt in Baindt. Sichern sie sich schon dort die besten Plätze. Im Anschluss erhalten sie die Karten im Baindter Rathaus. Wir stecken bereits mitten in den Kon- zertvorbereitungen und freuen uns darauf am 14.12.2024 mit ihnen eine Reise durch Europa zu machen. Lassen sie sich von uns in die verschiedenen Länder Europas ent- führen und lauschen sie den landestypischen Klängen. Wir freuen uns auf ihren Besuch. Narrenzunft Raspler e.V. Maskenbelehrung und Bändelausgabe 2025 In diesem Jahr findet die Maskenbe- lehrung und die Bändelausgabe für die Fasnet 2024 an zwei Terminen statt. Am Montag den 25.11.2024 und am Mittwoch den 04.12.2024 jeweils um 20:00 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt. Falls ein Häs bei der letztmaligen Häskontrolle nicht ge- prüft wurde, muss eine Kontrolle durch unseren Brauch- tumer Werner Späth vor der Bändelausgabe vereinbart werden. Ihr habt Lust als Oberwaldschrat, Raspler oder Raspler- weib an einem Umzug eurer Wahl unsere Narrenzunft zu repräsentieren? Und ihr habt noch einen lustigen Beitrag fürs Narrenblättle 2025? Dann meldet euch ebenfalls bei unserem Brauchtumer Werner Späth. Seine Kontaktdaten findet ihr in der Raspler-App. Euer Zunftrat Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e.V. Ortsverein Baindt. Landfrauen Baindt e.V. Die besinnliche Zeit des Advents steht vor der Tür, und wir möchten euch herzlich zu unserer Adventsfeier ein- laden. Wir treffen uns am 03.12.2024 um 19.30 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt. Lasst uns gemeinsam die Vorfreude auf Weihnachten genießen, bei leckerem Essen, Glühwein, Punsch, festlicher Musik und gemütlichem Bei- sammensein. Wir freuen uns auf euer Kommen. Die Vorstandschaft Reitergruppe Baindt Nikolausmarkt Unsere Reiterjugend hat auf dem diesjährigen Nikolausmarkt wieder einen Stand. Für Ad- ventskränze werden Bestellungen angenommen. Erstmalig wird in diesem Jahr Ponyreiten angeboten. Wir freuen uns, wenn ihr unsere Jugend vor Ort am Stand besucht und fleißig Werbung macht! Nikolausmarkt, 30. November Die Jugend verkauft auch dieses Jahr wieder Advents- kränze, Bredla, heiße Getränke und mehr. + Ponyreiten von 15 bis 17 Uhr Kommt vorbei!!! Info an unsere Jugend: Am Dienstag, 26. November werden ab 17:30 Uhr die Ad- ventskränze in unserer Reithalle gekranzt. Zieht euch warm an und bringt Handschuhe und eine Gartenschere mit. Wenn ihr eine Schicht am Nikolausmarkt übernehmen möchtet dürft ihr euch bei Leni Rapp (015231096154) melden. Weihnachtsfeier Am Freitag, 6. Dezember findet unsere Weihnachtsfeier in stimmungsvoller Atmosphäre in den Räumen von Kirchner Konstruktionen in Weingarten (Heinrich-Herz-Straße 6) statt. Wir beginnen um 19 Uhr mit einem Glühwein- bzw. Punschempfang. Gegen 20 Uhr wird es wieder ein leckeres Buffet geben. Damit wir das Essen möglichst genau bestellen können, bitten wir um verbindliche Voranmeldung bis zum 30. No- vember per E-Mail unter schriftfuehrerin@reitergruppe- baindt.de oder unter 01733551183. Es wird ein Unkostenbeitrag pro Person von 10€ geben (für Kinder bis 12 Jahre 5€), welcher Bar vor Ort einge- sammelt wird. Wir freuen uns auf einen schönen vorweihnachtlichen Abend mit Euch. Kutschenabschlussfahrt Die diesjährige Kutschenabschlussfahrt findet am Samstag, 7. Dezember statt. Derzeit sind wir noch an der Planung der Strecke. Wer mitfahren möchte (Kutschfahrer oder Mitfahrer), darf sich bis zum 30. November bei Alisa Schnez (schriftfuehre- rin@reitergruppe-baindt.de oder 01733551183) anmelden. Weitere Infos folgen noch. Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Schützengilde Baindt Ortsmeisterschaft 2024 Bei der Ortsmeisterschaft 2024 der Schüt- zengilde Baindt feierten die Flintenweiber zum ersten Mal das „Double“. Durch effiziente Trainingseinheiten und einer geschlossenen Mannschaftsleistung sind die Flintenweiber nun endgültig auf dem Olymp der Baindter Ortsmeisterschaft angekommen!! Eine Sensation bahnte sich fast beim Wanderpokal an. Die LJ Baindt 2 schnupperte durch zwei „Blattl 10er“ schon am Pokal, wurde jedoch kurz vor dem Ziel noch abgefangen. Beim Königsschuss gab es dieses Jahr nur einen einzi- gen 10er. Dieser „Kunstschuss“ gelang Markus Wöhr mit einem 200,8 Teiler. Einen besonderen Dank gilt dem MFC Sulpach, welcher den neuen Wanderpokal gestiftet hat. Folgende Platzierungen wurden von den teilnehmenden Mannschaften erreicht: Ortsmeister Platzierung Mannschaft Ergebnis (Ringe) 1 Flintenweiber 467 2 MFC Sulpach 455 3 Musikverein Baindt 384 4 Freiwillige Feuerwehr 368 5 AH Fußball 1 355 6 Narrenzunft Raspler 352 7 Landjugend Baindt 1 257 8 Landjugend Baindt 2 256 9 AH Fußball 2 236 10 Schlusslichter 217 Wanderpokal Platzierung Mannschaft Ergebnis (Teiler) 1 Flintenweiber 546,1 2 Landjugend Baindt 2 668,5 3 Freiwillige Feuerwehr 940,9 4 Musikverein Baindt 1118,1 5 Narrenzunft Raspler 1351,7 6 MFC Sulpach 1417,3 7 Landjugend Baindt 1 1497,9 8 AH Fußball 1 1528,5 9 Schlusslichter 1765,7 10 AH Fußball 2 3133,2 Bester Mannschaftsschütze Platzierung Mannschaft Schütze Ergebnis (Ringe) 1 Flintenweiber Lena Steinhauser 121 2 MFC Sulpach Achim Lübke 118 3 Musikverein Baindt Ronald Spahlinger 115 4 Narrenzunft Raspler Roland Oelhaf 114 5 Freiwillige Feuerwehr Moritz Konzett 109 6 AH Fußball 1 Stefan Merk 103 7 Landjugend Baindt 2 Tim Raubald 84 8 Landjugend Baindt 1 Manne Lang 73 9 AH Fußball 2 Jürgen Stengele 63 10 Schlusslichter Jaqueline Bader 59 Schützenkönig Markus Wöhr Landjugend Baindt 2 200,8 Teiler Die Schützengilde Baindt bedankt sich für die rege Teilnahme. Die Sieger des Abends - die Flintenweiber Soldatenkameradschaft Bericht zur Jahreshauptversammlung der Soldatenkameradschaft Baindt vom 16. Oktober 2024. Um 20:15 Uhr begrüßte der 1. Vorsitzende, Hermann Baumeister, die anwesenden 17 stimmberechtigten Vereinsmitglieder im Bischof-Sproll-Saal. Nach der Totenehrung der verstor- benen Kameraden der vergangenen Jahre folgte der Geschäftsbericht und der Kassenbericht von den Jah- ren 2022 und 2023, vorgetragen vom Schriftführer und Schatzmeister Werner Buhl. Die Kassenprüfer Heinz Kösler und Werner Elbs beschei- nigten dem Schatzmeister eine tadellose Kassenführung und empfahlen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft. Bürgermeister a.D. Edgar Schaz bedankte sich bei der gesamten Führungsmann schaft für die geleistete Arbeit der vergangenen Jahre und beantragte die Entlastung des Schatzmeisters und der gesamten Vorstandschaft, die einstimmig erfolgte. Unter Punkt 7 der Tagesordnung wurden verschiedene Be- schlüsse über die satzungsgemäße Vereinsarbeit gefasst. Unter Tagesordnungspunkt 8 folgten die Wahlen zum Vorstand, die unter der Leitung von Bürgermeister a.D. Edgar Schaz durchgeführt wurden. Von den anwesenden Mitgliedern wurden jeweils ein- stimmig gewählt: Hermann Bacher zum 1. Vorsitzenden, Werner Elbs zum stellv. Vorsitzenden und Schriftführer sowie Werner Buhl zum Schatzmeister. Einstimmig wurden auch die Beisitzer, Josef Baumeister, Egon Locher und Manfred Schmitz auf vier Jahre laut Satzung gewählt. Als Kassenprüfer wurden Edgar Schaz und Helmut Keller gewählt. Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 V.l.n.r: Werner Elbs stellv. Vorsitzender und Schriftführer, Hermann Bacher Vorsitzender und Werner Buhl Schatz- meister Teilnehmer der Soldatenkameradschaft Baindt e.V. beim Volkstrauertag am Kriegerdenkmal V. Reihe v. l. n. r.: Josef Baumeister, Max Fischer, Vorstand Hermann Bacher, Frau Bürgermeisterin Simone Rürup, H. Reihe v. l. n. r.: Helmut Stauder, Bgm. a.D. Edgar Schaz, stellv. Vorsitzender Werner Elbs, Roland Veeser. Nicht auf dem Bild Hermann Baumeister Blutreitergruppe „Besuch des Bauerntheaters in Ziegel- bach, Dorfstadel, am Samstag, den 04.01.2025“ Die Reitergruppe und die Blutreitergruppe Baindt 1906 e.V. besuchen am Samstag, den 04.01.2025 um 20.00 Uhr, das Bauerntheater in Zie- gelbach. Gespielt wird ein Schwank in drei Akten „Mord im Hühnerstall“ von Regina Rösch, Regie: Charly Glaser. Verbindliche Kartenbestellung sind bei Werner Elbs, Tel. 07502-911515 oder E-Mail: werner.elbs@hotmail.de bis zum 26.12.2024 möglich. Alpinteam Baindt Anmeldung Ski- und Snowboardkurse Kursanmeldung Die Anmeldung zu unseren Kursen erfolgt wieder am Nikolausmarkt dem 30.11.2024 ab 11 Uhr in Baindt. Bitte füllen Sie vorab das Vorregistrierungsformular, welches Sie über den QR- Code oder den Link erreichen, aus. https://zfrmz.eu/T2tKJDzlmn1UHzRjOlEn Die Anmeldung zum Ferienkurs muss nicht am Nikolaus- markt erfolgen. Dies ist auch jederzeit später z.B. nach Durchführung des Wochenendkurses oder auch sonst über eines der Vorstandsmitglieder möglich. Veranstaltungsort Der Wochenendkurs findet in der Regel im Skigebiet Schetteregg statt, das für jedes Fahrkönnen geeignet ist. Der Ferienkurs wird in der Regel im Skigebiet Laterns ver- anstaltet, hier ist das Liftfahren Voraussetzung. Schneelagebedingt kann sich das Skigebiet allerdings ändern. Es wird sich allerdings immer in einer Entfernung befinden, die mit dem Auto in einer sinnvollen Zeit zu er- reichen ist. Die Teilnehmer werden dann so frühzeitig wie möglich über Änderungen informiert. Anreise Die Anreise zu den Kursen kann privat erfolgen. Wir emp- fehlen aber aus Umweltschutzgründen und wegen der be- engten Parkplatzsituation vor Ort die Nutzung der von uns bereitgestellten Busse. Die Busse sind in der Mittagszeit offen, Skilehrer sind anwesend (eine generelle Kinderbe- treuung findet jedoch nicht statt). Abfahrt der Busse ist am jeweiligen Kurstag um 7.15 Uhr an der Tennishalle in Baindt, Rückkehr gegen 17.00 Uhr. Wenn Sie privat Fahren, ist Treffpunkt um 9.00 Uhr im jeweiligen Skigebiet. Preise 4-Tages-Kurs Kinder bis 17 Jahre: Kursgebühr Euro 80,-- Erwachsene: Kursgebühr Euro 100,-- Busfahrt für 4 Tage Euro 100,-- Für Nichtvereinsmitglieder erhöht sich die Gebühr um Euro 10,-- pro Person pro Kurs Die Preise sind ohne die notwendigen Lift- karten, dafür müssen Sie noch ca. 40 Euro/Tag veranschlagen, bei den Kleins- ten ca. 10 Euro/Tag. Sie erhalten die Lift- karten vergünstigt über unser Team vor Ort. Schwäbischer Albverein OG Weingarten Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donners- tag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Aus dem Landkreis Chorifeen & Friends des Liederkranzes Baienfurt: Einladung zum Adventskon- zert am 01.12.2024 in der Evangelischen Stadtkirche in Weingarten Die „Chorifeen & Friends“ des Liederkranzes Baienfurt laden Sie zu einem stimmungsvollen Adventskonzert am Sonntag, 01.12.2024 um 17:00 Uhr in der Evangelischen Stadtkirche in Weingarten ein. Freuen Sie sich auf tra- Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 ditionelles Liedgut sowie moderne Arrangements, zum Beispiel von Coldplay. Umrahmt von Orgelstücken, einer Queflötistin und Glockengeläut erwartet Sie ein besinn- licher Start in die Adventszeit. Der Eintritt ist frei. Spenden sind bestimmt zur Renovie- rung der Evangelischen Stadtkirche Weingarten. Herzliche Einladung zur Vernissage der Ausstellung - Baienfurter zeigen ihre Kunst im Rathaus Freitag, 22.11.2024, 19 Uhr Wir freuen uns sehr, dass Baienfurter Kunstschaffende nun zum 8. Mal ihre neuesten Arbeiten im Foyer des Baienfurter Rathauses präsentieren. Spencer Airbrush, Edwin Bleicher, Marisa Erhardt, Christa Falkenstein, Monika Franz, Petra Neumann-Sprink, Maria Niermann-Schubert, Werner Riegel, Dorothee Schraube-Löffler Es handelt sich um keine feste Künstlergruppe. Jeder und jede arbeitet individuell, jedoch gemeinsam wollen sie einem breiteren Publikum ihre Kunstwerke näher bringen und ihre Kreativität zeigen. Bunt und abwechslungsreich sind die Themen und Tech- niken. Die Ausstellung ist zu den üblichen Rathauszeiten zu be- sichtigen. Montag bis Freitag von 9.00 – 12.15 Uhr Montag von 14.00 – 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr. Außerdem ist geöffnet Samstag und Sonntag von 14.00 -17.00 Uhr und auch an den Adventsabenden. Wir laden alle Interessierten ganz herzlich zum Besuch der Ausstellung ein, die bis 06.01.2025 zu besichtigen ist. Dorothee-Schraube Löffler Kunstkuratorin Konstantin Hummel Vorsitzender Kulturbeirat Günter A. Binder Bürgermeister Bergatreuter Nikolausmarkt am Samstag, 07. Dezember 2024 von 15.00-22.00 Uhr im Schulhof der Gemeinschaftsschule Bergatreute Der traditionelle Nikolausmarkt öffnet seine Pforten in diesem Jahr im Schulhof der Gemeinschaftsschule Ber- gatreute Der beliebte Treff bietet für ein paar Stunden die Gele- genheit schon jetzt das eine oder andere Weihnachts- geschenk zu kaufen. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt: viele Gruppen laden mit weihnachtlichen Ange- boten und kulinarischen Schmankerln Jung und Alt dazu ein, den besinnlichen Zauber der Vorweihnachtszeit zu erleben. Landratsamt Ravensburg am 27.11.2024 vormittags geschlossen Kreis Ravensburg - Das Landratsamt Ravensburg bleibt am Mittwoch, 27. November vormittags geschlossen. Dies gilt auch für die Standorte in Weingarten, Wangen, Leut- kirch und Bad Waldsee sowie für das Kreismedienzentrum in Ravensburg. Grund ist eine innerbetriebliche Veranstal- tung. Die Standorte in Ravensburg und Weingarten öffnen am 27.11.2024 um 13:30 Uhr. Die Standorte in Bad Waldsee, Wangen und Leutkirch öffnen am 27.11.2024 um 14:00 Uhr. Irish Folk mit der Gruppe Loch Talamh in der Alten Kirche Mochenwangen Am Freitag, den 22. November 2024 um 20Uhr, gibt es mit Loch Talamh echten Irish Folk in der Alten Kirche Mochenwangen. Polkas, Marches, Jigs und Reels, aber auch sanfte Airs und Balladen lassen in die Geschichte Irlands eintauchen. Die 4 Musiker vom Bodensee feiern Jubiläum: 25 Jahre auf den Bühnen im Bodenseeraum. Und haben daher ein „Best Of“ – Programm zusammengestellt: Sie zeigen es auf den typisch irischen Instrumenten wie Fiddle, Bodhran, Spoons, Flutes,, Gitarre , Akkordeon, Banjo und Harfe. Aufwändige mehrstimmige Stücke wechseln mit bodenstän- digen Drinking-Songs, so dass jede und jeder im Publikum auf seine Kosten kommt. Der Eintritt ist frei, Spenden erwünscht. Freitag, 22 November 2024, Beginn um 20 Uhr, Einlass ab 19.15Uhr Alte Kirche Mochenwangen www.alte-kirche-mochenwangen.de Kirche im Kerzenschein Eine adventliche Stunde der ganz besonderen Art findet am Dienstag, den 3. Dezember in Blitzenreute statt. In der mit Hunderten von Kerzen beleuchteten Kirche St. Lauren- tius werden Musik, Stille, meditative Texte und Gedanken als Impuls zum Nachdenken und Innehalten im Advent angeboten. Die musikalische Umrahmung übernimmt der Chor CAN- TIAMO unter der Leitung von Lisbeth Ross. Beginn ist um 19.00 Uhr. Im Anschluss findet ein gemütliches Beisam- Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 mensein im Dorfgemeinschaftshaus statt. Die Katholische Arbeitnehmerbewegung KAB Blitzenreute lädt zusammen mit dem deutsch polnischen Partnerschaftsverein sowie dem Familienkreis alle Interessierten sehr herzlich ein. Der Eintritt ist frei. Wolfegger Weihnachtsstimmung Auch in diesem Jahr wird es auf dem Wolfegger Rathaus- platz gemütlich und besinnlich, bei der Wolfegger Weih- nachtsstimmung, die ab 27. November bis Weihnachten immer mittwochs ab 17.30 Uhr stattfindet. Während die örtlichen Musikkapellen die Besucher mit weihnachtlichen Klängen berieseln, können warme Getränke (bitte Tassen mitbringen!), deftige Wurst im Wecken oder leckere Waf- feln genossen werden. Für die kleinen Besucher wird es jedes Mal eine andere Überraschungsgeschichte geben, die vom großen Fenster im Rathaus aus vorgelesen wird. Die Wolfegg Information und die teilnehmenden Vereine freuen sich über viele Besucher und auf eine schöne Ad- ventszeit. Schnupperabend 2024 beim Männerchor Alttann Der Männerchor Alttann möchte neue Mitglieder gewin- nen. Deshalb hat Chorleiter Peter Schad einen Schnup- perabend geplant für den 26. November um 20Uhr in unserem Probenlokal in Alttann in der alten Schule (bei der Kirche). Notenlesen ist nicht erforderlich, nur Singen sollte Spaß machen. Es ist auch keine Voranmeldung nötig, bei Fragen wenden sie sich bitte an unseren Vor- sitzenden, Herrn Karl Motz Telefonnummer:07561-4418. Einfach kommen, eventuell Freunde mitbringen! Auf unserer home-page Männerchor Alttann haben wir ein Werbevideo mit dem Lied „Männer für den Männerchor“. Der Förderkreis Kirchenmusik Mariä Himmelfahrt Baienfurt e.V. feiert in diesem Jahr sein 20-jähriges Bestehen. Aus diesem Anlass laden wir herzlich ein, zum festlichen Kirchenkonzert, am Sonntag, 24. November 2024 um 17.00 Uhr in die katholische Pfarrkirche in Baienfurt sowie zum anschließenden Festakt im kath. Gemeindehaus. Die Musikschule Ravensburg unter der Gesamtleitung von MD Harald Hepner bestreitet das Konzert mit dem Ju- gendsinfonieorchester, dem Perkussionsensemble, einer Hornensemble sowie einem Streichertrio. Der Eintritt ist frei, um Spenden für die Arbeit der Musik- schule wird gebeten. Fortbildungsreihe des Netzwerk Demenz startet im Februar 2025 Kreis Ravensburg - Zwei 9-teilige Fortbildungsreihen starten am 04.Februar 2025 im Pfarramt Bergatreute (dienstags) und am 05. Februar 2025 (mittwochs) in der Hägeschmiede in Wangen jeweils von 14:00 bis 16:30 Uhr. Beginnend mit der Veranstaltung: „Die Bibliothek der ver- lorenen Bücher!“ wird über das Krankheitsbild und der Umgang von Menschen mit Demenz informiert. Es besteht die Möglichkeit, an einzelnen Fortbildungsangeboten der Veranstaltungsreihen teilzunehmen. Eine Teilnahme ist nur mit Anmeldung und Platzbestätigung möglich. Die Anmeldung kann per E-Mail an miriam.vonderheydt@ zfpzentrum.de oder telefonisch unter 0751/7601 2564 erfolgen. Das aktuelle Veranstaltungsprogramm ist ver- fügbar unter www.zfp-web.de/netzwerk-demenz. Das Fortbildungs-Netzwerk Demenz im ZfP Südwürttemberg am Standort Weissenau ist ein Angebot des Landkreises Ravensburg und für An- und Zugehörige von dementiell Erkrankten und Ehrenamtlichen und ist für diese kosten- los. Das Netzwerk Demenz will mit Vorträgen und Veran- staltungen die Versorgung und die Lebensumstände für Menschen mit Demenz verbessern. Dabei gilt es, An- und Zugehörige sowie Betreuende zu stärken, Vertrauen auf- zubauen und so ein würdevolles Zusammenleben zu er- möglichen. Unterschiedliche Referentinnen und Referen- ten vermitteln lebensnahes Wissen und alltagstaugliche Hilfe für den Umgang mit dementiell Erkrankten. Dazu gehören Themen wie das Krankheitsbild, wertschätzender Umgang und Kommunikation mit Menschen mit Demenz sowie verschiedene Bewegungs- und Aktivierungsange- bote. Außerdem gibt es viele Informationen zu Hilfen und Angeboten im Landkreis. Veranstaltungen unseres Ernährungszentrums im Dezember Kreis Ravensburg – Hiermit informieren wir über Veran- staltungen zu unterschiedlichsten Themen, die unser Er- nährungszentrum im Dezember anbietet. Weihnachtsmenü 2024 – Online-Workshop am 3. Dezember Im Workshop „Weihnachtsmenü 2024“ lernen die Teil- nehmenden von Referentin Manuela Schmied neben der Menüplanung auch, wie durch eine gute Vorbereitung das Fest stressfrei und dadurch unvergesslich wird. Ein mehr- gängiges Menü wird an Weihnachten Familie und Gäste begeistern. Der Online-Workshop findet am Dienstag, 3. Dezember um 9.30 Uhr statt. Der Online-Workshop ist kostenfrei. Die Anmeldung ist bis 8 Tage vor der Veran- staltung unter www.ernaehrung-oberschwaben.de mög- lich. Für den OnlineWorkshop ehrhalten die Teilnehmen- den die Einkaufs- und Vorbereitungsliste ca. eine Woche vor der Veranstaltung. Den Teilnahmelink für die Online- Veranstaltung erhalten die Teilnehmenden rechtzeitig per Mail. Bärenstarke Kinderkost – Ernährung nach dem 1. Lebensjahr: Online-Vortrag am 11. Dezember Bei der Ernährung von Kleinkindern nach dem ersten Le- bensjahr gibt es viele Fragen. Referentin Andrea Geißler ist Fachfrau im Bereich bewusste Kinderernährung. In ih- rem Online-Vortrag gibt sie praktische Tipps für die Um- stellung von Babykost auf eine kindgerechte Ernährung und berät, welche Lebensmittel überhaupt für Kleinkin- der geeignet sind. Ebenfalls beantwortet sie die Fragen der Teilnehmenden. Der Online-Vortrag findet am Mitt- woch, 11. Dezember um 18.30 Uhr statt. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Die Landratsamt Ravensburg, Postfach 19 40, 88189 Ravensburg an die Redaktionen von Presse, Rundfunk und Fernsehen Stabsstelle des Landrats An- sprechpartner/in: Julia Moosherr Tel: 0751/85-9222 Fax: 0751/8577 9222 Mail: j.moosherr@rv.de Kreishaus I, Ge- bäude A, Friedenstr. 6 88212 Ravensburg Datum: 18.11.2024 Seite 2 Anmeldung ist bis drei Tage vor Veranstaltungsbe- ginn unter www.ernaehrung-oberschwaben.de möglich. Den Teilnahmelink für die Online-Veranstaltung erhalten die Teilnehmenden rechtzeitig per Mail. Toppings: Reste mal anders – Workshop am 4. und 12. Dezember Beim Workshop „Toppings: Reste mal anders“ verwandeln die Teilnehmenden kleine Reste in kulinarische Highlights! Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Aus altbackenem Brot Semmelbrösel oder Croûtons her- zustellen kennen wohl die Meisten. Aber es lassen sich viele weitere köstliche Kreationen wie leckere Schäum- chen oder knusprige Krusten aus vermeintlichen Resten zaubern. Beim Workshop mit Referentin Katja Sontheimer erfahren die Teilnehmenden wie Brot- und andere Le- bensmittelreste gekonnt in raffinierte Gerichte verwandelt werden können. Dieser Workshop richtet sich an alle, die Freude am kreativen Kochen haben und gleichzeitig der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken möchten. Der Workshop findet statt am: - 4.12.2024 um 17:30 Uhr in der Außenstelle des Ernäh- rungszentrum Bodensee-Oberschwaben, Wangener Straße 70 in 88299 Leutkirch sowie - 12.12.2024 um 17:30 Uhr im Ernährungszentrum Bo- densee-Oberschwaben, Schillerstraße 34 in 88339 Bad Waldsee Die Anmeldung ist bis 5 Tage vor der Veranstaltung un- ter www.ernaehrung-oberschwaben.de möglich. Es wird ein Kostenbeitrag von 20 Euro erhoben. Die Veranstal- tung findet im Lanigan`s Irish Folks Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg (Vogter Str. 4, 88364 Wolfegg) Sa, 23. Nov. 2024, 20 Uhr, Einlass ab 19 Uhr In der Zehntscheuer Gessenried Eintritt: 15 € Veranstalter: Fördergemeinschaft Bauernhaus-Museum Wolfegg e.V. Vorteile und gute Gründe für eine Blutspende Die Blutspende ist mehr als nur eine gute Tat. Jeder Tropfen zählt und jeder Mensch, der spendet macht einen Unterschied. Auch für Blutspenderinnen und Blut- spender bietet die Blutspende gesundheitliche Vorteile. Ausgehend von einer 5-Tage-Woche werden in Deutsch- land täglich ca. 15.000 Blutspenden benötigt. Bedingt durch die begrenzte Haltbarkeit gilt: Jede Blutspende zählt, jeden Tag. Auch Blutspenderinnen und Blutspender profitieren selbst von der guten Tat. Mit einer Blutspende bis zu drei Leben retten: Eine einzi- ge Blutspende kann bis zu drei Patienten und Patientinnen helfen. Die Blutspende wird im Labor in ihre Bestandteile aufgeteilt und kann so bei verschiedenen Menschen ein- gesetzt werden. Das Wissen, etwas Gutes getan zu ha- ben, verleiht vielen Spendenden ein Hochgefühl, das als „Warm Glow“ bezeichnet wird. Ärztliche Untersuchung: Jede Blutspende beinhaltet eine kleine medizinische Kontrolle, bei dem unter ande- rem der Hämoglobinwert, die Körpertemperatur und der Blutdruck gemessen werden. Dies kann dazu beitragen, mögliche gesundheitliche Probleme frühzeitig zu erken- nen. Nach der Blutspende wird das Blut auf verschiedene Infektionskrankheiten getestet. Dies bietet dem Blutspen- denden zusätzliche Sicherheit. Eigene Blutgruppe erfahren: Nach der ersten Blutspende erhalten Sie einen Blutspendeausweis mit Ihrer Blutgrup- pe. Dies kann bei Unfällen einen entscheidenden Zeitvor- teil bringen. Es gibt viele gute Gründe, Blut zu spenden. Die Blutspende ist eine einfache und effektive Möglichkeit, Leben zu retten und gleichzeitig die eigene Gesundheit zu fördern: „Gerade rund um die Feiertage gilt: Eine Blut- spende ist für Patientinnen, Patienten und Unfallopfer gleichermaßen ein wertvolles Geschenk. Machen Sie mit Ihrer Spende jetzt ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk. Es ist nie zu spät für die erste Blutspende!“ appelliert Martin Oesterer, Pressesprecher des DRK-Blutspendedienstes Baden- Württemberg – Hessen. Weitere Informationen rund um das Thema Blutspende unter www.blutspende.de oder telefonisch kostenfrei unter 0800 11 949 11. NÄCHSTER TERMIN in 88214 Ravensburg - Weißenau Mittwoch, dem 11.12.2024 von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr Festhalle , Bahnhofstr. 5/1 Jetzt Termin buchen: www.blutspende.de/termine Einladung zum Jahreskonzert des Musikverein Alttann e.V. Liebe Freunde der Blasmusik, hiermit möchten wir Sie recht herzlich zu unserem dies- jährigen Jahreskonzert einladen. Dieses findet am Samstag, 07. Dezember 2024 um 20 Uhr (Einlass ab 19 Uhr) im Haus für Bürger und Gäste in Alttann statt. Die Musikkapelle aus Alttann wird Sie im ersten Teil des Konzertabends, unter der Leitung von Dominic Neusch, auf eine mitreißende musikalische Reise durch Irland und Schottland entführen. Weiter geht es im zweiten Teil mit preisgekrönten Melodien mit Wiedererkennungswert. Wir freuen uns schon heute auf Ihren Besuch! Musikalische Grüße schickt Ihnen Ihr Musikverein Alttann e.V. Was sonst noch interessiert Engelhardt als Expertin bei Online- Veranstaltung zu Frauengesundheit: „Was stärkt Frauen und hält sie gesund?“ Der SPD-Bundestagsabgeordnete Christoph Schmid und die Vorsitzende der SPD Frauen in Schwaben, Gülüzar Starizin, laden Interessierte zur Online-Veranstaltung ein. Im Mittelpunkt steht die Frauengesundheit mit der Frage: „Was stärkt Frauen und hält sie gesund?“ Als Expertin ist unter anderem die Gesundheitspolitikerin Heike Engel- hardt aus Ravensburg zugeschaltet. Der Austausch fin- det am Montag, 18.11.2024 um 19:00 Uhr via Webex statt. „3000 Jahre lang wurde Männergesundheit gemacht. Es ist an der Zeit Frauengesundheit in den Mittelpunkt zu rücken“, sagt Heike Engelhardt. Als Mitglied im Gesund- heitsausschuss des Deutschen Bundestages und Bericht- erstatterin u.a. für das Thema Frauengesundheit hat sie dafür gesorgt, dass 55 Mio. Euro für die Forschung von Frauengesundheit eingestellt werden. Die Vorsitzende der SPD Frauen in Schwaben, Gülüzar Starizin, ergänzt: „Zwar ist die Lebenserwartung der Frau- en im Schnitt knapp fünf Jahre höher als die der Männer. Dennoch gibt es beim individuellen Arztbesuch, in der For- schung und für die Gesundheitspolitik noch einige Aufga- ben zu bewältigen: Ist beispielsweise der Unterschied im Körperbau und Stoffwechsel bei Forschung, Therapie und Nummer 47 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Medikation berücksichtigt? Führt das Anamnesegespräch zur richtigen Diagnose? Ist Gendermedizin institutionell ausreichend verankert? Zu diesen und weiteren Fragen wollen wir bei der Veranstaltungen Antworten finden.“ Neben der Bundestagsabgeordneten Heike Engelhardt wird Gesundheitssoziologin Anna-Maria Dieplinger zuge- schaltet sein. Sie ist gelernte Krankenpflegerin, habilitier- te Pflege- und Sozialwissenschaftlerin und Expertin für Gendermedizin. Heute arbeitet sie als Geschäftsführerin in der Oberösterreichischen Gesundheitsholding. Sie setzt sich für die Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und hat hierzu mehrere Bücher verfasst. Veranstaltungshinweis: Die Diskussion wird online via Webex stattfinden. Der Zu- gangslink wird nach Eingang der Anmeldung per E-Mail verschickt. Die Anmeldung bis spätestens 17.11.2024 sen- den an: christoph.schmid.wk@bundestag.de Wasserleitungen vor Frost schützen TWS rät zu einfachen Vorkehrungen – teure Wasserschäden verhindern Der Winter steht vor der Tür und die Temperaturen sinken. Jetzt ist es an der Zeit, wichtige Vorkehrungen im und am Haus für die kalte Jahreszeit zu treffen. Um Frostschäden vorzubeugen, rät die TWS Netz GmbH, außenliegende Wasserleitungen zu entleeren. Besonders gefährdet sind Wasserleitungen im Garten, an Terrassen und Garagen. Zudem empfiehlt der lokale Wasserversorger, die Ein- führungsstelle der Wasserhausanschlussleitung und den Standort des Wasserzählers zu überprüfen: Liegen diese neben einem Lichtschacht, ist ein Frostschutz sinnvoll. Dazu eignen sich trockene Dämmstoffe wie zum Beispiel Holzwolle, Säcke, Styropor oder Schaumstoff. „Ganz wich- tig ist es, gekippte Kellerfenster bei Temperaturen unter null Grad zu schließen“, sagt Simon Scholz, Abteilungs- leiter Netze bei der TWS. In strengen Wintern komme es immer wieder vor, dass der Wasserzähler in unbeheizten Kellerräumen einfriere, weil das naheliegende Fenster gekippt sei. Besondere Vorsicht ist auch in unbeheizten Neubauten geboten, in denen der Trinkwasseranschluss bereits installiert ist. „Hier kann es sehr schnell zu einge- frorenen Leitungen kommen. Mit einfachen Maßnahmen wie dem Entleeren der Leitungen, dem Abdecken mit Dämmmaterialien oder dem Einsatz von Frostwächtern lassen sich teure Schäden vermeiden“, weiß Simon Scholz. Um bei Bedarf jederzeit schnell eingreifen zu können, bit- ten die Experten der TWS Netz, den Zugang zur Einfüh- rungsstelle der Wasserhausanschlussleitung, zur Haupt- absperreinrichtung und zum Wasserzähler freizuhalten. Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. Haushalts- und Betriebshilfe 88356 Ostrach, Hauptstraße 17 Tel.: 07585/9307-0 E-Mail: info@mr-ao.de Berufskraftfahrerweiterbildung Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht alle fünf Jahre eine BKF-Weiterbildung für Fahrper- sonal im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr im Umfang von 35 Stunden vor. Wir bieten im Januar/ Februar 2025 diese Schulung mit allen 5 Modulen für alle Kraftfahrer an. Die Termine sind wie folgt: Freitag, 17.01.2025 Modul 1 Samstag, 18.01.2025 Modul 2 Freitag, 31.01.2025 Modul 3 Samstag, 01.02.2025 Modul 4 Freitag, 14.02.2025 Modul 5 Bitte melden Sie sich rechtzeitig an Bei Anmeldung, Interesse und Fragen wenden Sie sich gerne an Ulrike Reiter 07585/9307-11 oder u.reiter@mr-ao.de Agentur für Arbeit am 26. November geschlossen Wegen einer dienstlichen Veranstaltung bleibt die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg am Diens- tag, den 26. November geschlossen. Dies betrifft die Hauptagentur in Konstanz sowie die Geschäftsstellen in Singen, Überlingen, Friedrichshafen, Ravensburg und Wangen. Ebenfalls geschlossen bleiben die Berufsin- formationszentren (BiZ) in Konstanz und Ravensburg. Für telefonische Auskünfte ist das Service Center über die zentrale Rufnummer 0800 4 5555 00 durchgehend von 8 Uhr bis 18 Uhr erreichbar. Die Telefonnummer ist für Anrufe aus allen deutschen Fest- und Handynetzen kostenlos. Arbeitslosmeldungen können ohne rechtliche Nachteile am folgenden Werktag nachgeholt werden. Umfangreiches Online-Angebot Alle Kundinnen und Kunden können zahlreiche Anliegen einfach und unkompliziert über die digitalen eServices der BA erledigen. Ausführliche Informationen dazu gibt es unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices. Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.deDruck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Weihnachtsgrüße Frohes und ein glückliches neues Jahr Fest 2025 dvwdvw © dvw Alle Preise sind pro Gemeinde für Farb- und s/w-Anzeigen, zzgl. MwSt., nicht weiter rabattfähig. Anzeigenbuchungen sind auch über die Mediaberatung der Schwäbischen Zeitung möglich. © dvw Wir wünschen frohe Festtage und einen guten Start ins Jahr 2025 dvwdvw 117,00 € Größe: 90 x 100 mm 6 139,00 € Größe: 187 x 60 mm 10 © d vw Vielen Dank für Ihre Treue im Jahr 2024. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins Jahr Vielen Dank für Ihre Treue im Jahr 2024. dvwdvwdvw 2025 Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr! © d vw © d vw © d vwdvwdvw Chris as& happy new year! Merry © dvw dvwdvw 10% Frühbucher- Rabatt 68,00 € Größe: 90 x 55 mm und einen guten Start ins neue Jahr! 8 95,00 € Größe: 90 x 80 mm 7 117,00 € Größe: 90 x 100 mm 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 47 Werde Wunscherfüller:in Jetzt helfen und spenden! Stichwort: Anzeige Wünschewagen www.wuenschewagen.de Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. 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