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Testament

Möchten Sie sicher gehen, dass im Falle Ihres Todes diejenigen erben, die Ihnen am Herzen liegen, sollten Sie sich überlegen, ein Testament zu hinterlassen. Nur durch die Errichtung eines Testaments kann gewährleistet werden, dass die Vermögensnachfolge Ihren Wünschen entspricht. Außerdem verschafft es den Erben Klarheit und erspart diesen vielleicht den Klageweg. Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Falls Sie kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hinweis: Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten praktische Vorkehrungen zu treffen und z.B. eine "Vorsorgevollmacht" oder eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" aufzusetzen. Mit einer "Vorsorgevollmacht" können Sie eine andere Person bestimmen, die in einer Notsituation alle oder bestimmte Entscheidungen für Sie trifft. Durch eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" können Ihre Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins die ersten anfallenden Kosten begleichen. In folgenden Fällen sollten Sie in jedem Fall ein Testament errichten: Sie möchten die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens regeln. Sie vererben größere Werte. Sie möchten eine vertraute Person als Alleinerben einsetzen. Sie möchten Personen bedenken, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, oder die Höhe der Erbteile abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen. Haben Sie ein Testament geschrieben, können Sie es jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen. Es genügt auch, die Testamentsurkunde zu vernichten. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft, soweit das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein öffentliches Testament müssen Sie zuvor aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament aufsetzen. Im Alter von 16 bis 18 Jahren können Jugendliche lediglich ein öffentliches Testament errichten. Hinweis : Erbrechtliche Gestaltungen können sehr komplex sein. Es ist zu empfehlen, sich wegen der konkreten erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten zu lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Testamentsformen

Die wichtigsten Testamentsformen sind: eigenhändiges Testament öffentliches Testament außerordentliches Testament Das eigenhändige und das öffentliche Testament sind "ordentliche Testamente". Das außerordentliche Testament ist eine besondere Form des Testaments und wird auch als Nottestament bezeichnet. Sehr geläufig ist auch das gemeinschaftliche Testament, welches Ehe- und Lebenspartner in eingetragener Lebensgemeinschaft aufsetzen können. Dieses kann sowohl eigenhändig als auch öffentlich geschehen. Jugendliche können, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein öffentliches Testament errichten. Ab der Volljährigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder einen Notar oder Notarin hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Inhalt eines Testaments

Durch ein Testament können Sie abgesehen von wenigen Ausnahmen frei festlegen, wer Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes bekommen soll. Als Erben können Sie jede Person einsetzen. Dies gilt auch für noch nicht geborene Kinder. Allerdings muss klar erkennbar sein, wer Erbe sein soll. Beim Verfassen eines Testaments haben Sie folgende Möglichkeiten: Einen oder mehrere Erben bestimmen In einem Testament können Sie als Erben eine Person oder mehrere Personen, Verwandte oder Nichtverwandte sowie juristische Personen (z.B. Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine) einsetzen. Beispiel: "Ich setze meinen Freund Paul, meine Tochter Pia und meine Schwester Saskia als Erben ein." Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte Saskia nicht geerbt, denn sie ist Erbin 2. Ordnung. Paul hätte ebenfalls nichts geerbt - es sei denn, er wäre Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Einen gesetzlichen Erben enterben Sie können einen oder alle gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass bestimmte nahestehende Angehörige mindestens einen Pflichtteil erhalten müssen. Beispiel: "Meine Tochter Martha soll nichts von meinem Erbe bekommen." Martha ist somit vom Erbe ausgeschlossen. Sie erhält aber als Kind des Erblassers einen Pflichtteil. Beispiel: "Meine Schwester Monika soll Alleinerbin sein. Mein Bruder Thomas soll gar nichts bekommen." Thomas ist nicht pflichtteilsberechtigt. Er geht leer aus. Einen Ersatzerben einsetzen Falls ein Erbe vor oder nach Ihrem Tod wegfällt, weil er beispielsweise verstirbt, können Sie einen anderen Erben bestimmen. Beispiel: "Meine Tochter Sarah soll allein erben. Ist sie vor meinem Tod schon verstorben, geht mein gesamtes Erbe an meine Schwester Julia." Hat Sarah Kinder, bekommen diese lediglich den Pflichtteil ausbezahlt. Vor- und Nacherbschaft anordnen Sie können bestimmen, wer Ihr Vermögen zuerst erben und wer danach Erbe werden soll. Ebenso ist es möglich, einen Zeitpunkt festzulegen, wann das Erbe übergehen soll. Tun Sie dies nicht, geht das Erbe auf den Nacherben über, wenn der Vorerbe verstirbt. Beispiel: "Ich setze meine Ehefrau Heide als Alleinerbin ein. Nach deren Tod soll mein Erbe an meine Tochter Petra übergehen". Der Vorerbe ist durch diese Regelung beschränkt. Er kann grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und auch keine Grundstücke veräußern oder belasten. Dies dient dazu, dass dem Nacherben das Erbe erhalten bleibt. Dafür darf der Vorerbe das Vermögen nutzen und Erträge daraus ziehen. Hinweis: Der Nacherbe kann den Vorerben von diesen Beschränkungen teilweise befreien. Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Aufteilung des Vermögens Sie können durch das Testament bestimmen, zu welchen Teilen die Erben bedacht werden sollen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass bestimmte nahestehende Angehörige im wirtschaftlichen Ergebnis mindestens den Pflichtteil erhalten müssen. Wenn Sie diese Personen mit weniger bedenken, als der Pflichtteil ausmachen würde, können diese einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend machen. Beispiel: "Von den zwei gleichwertigen Häusern, die ich besitze, soll mein Sohn Stefan das Haus in Stuttgart und mein Sohn Andreas das Haus in Freiburg bekommen." Auch können Sie die Teilung des Nachlasses (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten) ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen. Vermächtnisse anordnen In einem Testament können Sie jemanden durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnisnehmer). Beispiel: "Mein Sohn soll mein gesamtes Vermögen, bis auf die antike Schreibtischlampe, bekommen. Die Lampe soll meine Nichte Evelin bekommen." Evelin ist in diesem Fall die Vermächtnisnehmerin und hat gegen den Erben einen Anspruch auf die antike Schreibtischlampe. Auflagen anordnen Durch das Testament können Sie den Erben oder den Vermächtnisnehmer durch eine Auflage zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Die Auflage darf nicht sittenwidrig sein. Beispiel: "Mein Sohn soll Alleinerbe werden. Dafür muss er mein Grab pflegen." Testamentsvollstreckung anordnen Zur Verwaltung und zur Verteilung Ihres Erbes können Sie die Testamentsvollstreckung anordnen, indem Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen oder die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Hinweis: Die Testamentsvollstreckung kann sich auf das Erbe als Ganzes oder auch nur auf Teile beziehen. Lassen Sie sich wegen der für Sie idealen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten am besten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament ist ein notarielles Testament. Das heißt, dass es durch eine Notarin oder einen Notar errichtet wird. Für Sie gibt es zwei Möglichkeiten, der Notarin oder dem Notar Ihrer Wahl Ihren Letzten Willen mitzuteilen: mündlich oder in anderer Form wie zum Beispiel durch Zeichensprache oder durch Übergabe eines offenen oder geschlossenen Schriftstücks, welches Ihren Letzten Willen enthält. Die Notarin oder der Notar wird Sie umfassend beraten und Ihnen bei der individuellen Abfassung Ihres Testaments helfen. Bei einem offenen Testament nimmt die Notarin oder der Notar den Inhalt zur Kenntnis. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament kann das öffentliche Testament auch von einem Dritten entworfen oder auch mit der Schreibmaschine oder per Computer geschrieben worden sein. Haben Sie ihm ein verschlossenes Testament übergeben, kann die Notarin oder der Notar Sie über den Inhalt befragen und auf mögliche Bedenken hinweisen. Das verschlossene Testament wird jedoch erst nach Ihrem Tod geöffnet. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist es möglich, ein Testament sowohl durch Erklärung ihres Letzen Willens gegenüber der Notarin oder dem Notar zu errichten als auch durch Übergabe eines Schriftstückes. Allerdings kann die Übergabe nur als offenes Testament erfolgen. Personen, die des Lesens nicht mächtig sind, können ein Testament nur durch Erklärung gegenüber der Notarin oder dem Notar errichten. Hinweis: Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Für die notarielle Beurkundung werden Gebühren erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, über welches durch das Testament verfügt werden soll. Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung kostet zusätzlich eine Gebühr von EUR 75,00.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verfügungen von Todes wegen

Möchten Sie die Erbfolge individuell festlegen, können Sie dies mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrages tun. Man spricht dann von einer gewillkürten Erbfolge. Sie können Ihre Erbfolge in der Regel nach Ihren persönlichen Vorstellungen regeln. Darüber hinaus können Sie Bestimmungen darüber treffen, was nach Ihrem Tode mit Ihrem Eigentum geschehen soll. Diese "Testierfreiheit" ist durch die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Sie können beispielsweise einen oder mehrere Erben bestimmen, einen gesetzlichen Erben enterben, einen Ersatzerben einsetzen oder über Vor- und Nacherbschaft verfügen. Wenn Sie bestimmten Personen nur einzelne Gegenstände Ihres Vermögens zukommen lassen wollen, können Sie dies in einem Vermächtnis regeln. Ebenso ist es möglich, dass Sie Auflagen anordnen, die die Erben beachten müssen. Zur Verwaltung Ihres Nachlasses können Sie eine Testamentsvollstreckung bestimmen oder sogar eine Stiftung einrichten. Ihre Testierfreiheit kann nur in ganz wenigen Punkten eingeschränkt werden: Sie dürfen kein Testament oder keinen Erbvertrag aufsetzen, das oder der gesetz- oder sittenwidrig ist. Beispiel: Sie vermachen Ihrem Erben Ihr gesamtes Vermögen unter der Auflage, dass Ihr Erbe später einmal heiratet. Auch wenn Sie selbst nahe Angehörige vollständig enterben können, sollten Sie bedenken, dass enterbten nahen Angehörigen in vielen Fällen noch ein Pflichtteilsanspruch zusteht, der in der Regel von Ihren Erben aus dem Nachlass beglichen werden muss. Pflichtteilsansprüche können Sie als Erblasser nur unter bestimmten Voraussetzungen entziehen. Tipp: Wollen Sie sicher gehen, dass Ihre Verfügung von Todes wegen nach Ihrem Tod gefunden wird, ist eine amtliche Verwahrung empfehlenswert. Sämtliche erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind oder sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, werden seit dem 1. Januar 2012 automatisch im elektronischen Zentralen Testamentsregister registriert. Die Bundesnotarkammer prüft als Registerbehörde in jedem Sterbefall automatisch, ob registrierte Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden vorhanden sind. Sollten Sie Fragen zu erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben, können Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an eine Notarin oder einen Notar wenden, die Sie hierbei umfassend beraten können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Kann das Entstehen einer Behinderung nicht durch Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen der Frühförderung vermieden werden oder tritt eine Behinderung plötzlich ein, stehen medizinische Leistungen zur Rehabilitation im Vordergrund. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation sind insbesondere: Ärztliche Behandlung Im Krankenhaus finden die Akutbehandlung und die frühestmöglichen Maßnahmen der Frührehabilitation statt. Soweit spezielle Maßnahmen erforderlich sind, kommen Einrichtungen für medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Diese widmen sich der Behandlung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsgruppen. Heilmittel Dazu gehören Bewegung in Luft und Wasser, Entspannungsübungen, Massagen, Atem-/Inhalationstherapie, Bestrahlungen, Elektrotherapie. Sprach- und Beschäftigungstherapie In diesem Leistungsbereich sollen Patienten mit Behinderungen der sprachlichen Kommunikation, des Sprechens oder der Stimme durch sprachtherapeutische Behandlung in die Lage versetzt werden, sich mit technischen Hilfsmitteln oder ohne diese zu verständigen. Die Beschäftigungstherapie zielt darauf ab, Funktionen oder Funktionsabläufe zu verbessern. Gefördert werden zudem kreativ-schöpferische Fähigkeiten. Hilfsmittel Dazu gehören Körperersatzstücke (Prothesen), Stützapparate (Orthesen) und orthopädische Schuhe. Andere Hilfsmittel sind Hörgeräte, Rollstühle und Orientierungshilfen für blinde Menschen. Belastungserprobung und Arbeitstherapie Bei der Belastungserprobung wird die körperliche, geistige und seelische Leistungsbreite und die Dauerbelastbarkeit ermittelt. Die Arbeitstherapie soll Fertigkeiten erhalten oder entwickeln, die für die berufliche Wiedereingliederung wichtig sind. Rehabilitationssport Durch Übungen, die auf die Art und Schwere der Behinderung und den gesundheitlichen Allgemeinzustand der behinderten Menschen abgestimmt sind, soll das Rehabilitationsziel unterstützt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Es ist für Menschen mit Behinderungen wichtig, einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu haben. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Für Menschen mit Behinderungen werden daher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen beispielsweise Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Berufsvorbereitung Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung Berufliche Aus- und Weiterbildung Leistungen an Arbeitgeber (z.B. Ausbildungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung) Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Soweit Art oder Schwere der Behinderungen eine besondere Hilfe erforderlich machen, werden die Leistungen ausgeführt durch Berufsbildungswerke (außerbetriebliche Berufsausbildung für junge Menschen mit Behinderungen), Berufsförderungswerke (außerbetriebliche Umschulung und Ausbildung erwachsener Menschen mit Behinderungen) und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) werden erbracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist. Eine dauerhafte Alternative zu einer WfbM besteht mit dem Budget für Arbeit und dem Angebot anderer Leistungsanbieter. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von verschiedenen Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Reha-Träger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Sozialen Entschädigung sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe. Welcher Reha-Träger konkret zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Inklusionsamt, das beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) angesiedelt ist, ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dagegen für die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben zuständig und setzt eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraus.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Dauernde Einbuße der Beweglichkeit

Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Versorgungsamt beim jeweiligen Landratsamt eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit feststellen. Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen. Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann sowohl auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen als auch auf die Schädigung von Organen zurückzuführen sein (z.B. bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30). Sie kann auch bei inneren Krankheiten vorliegen, beispielsweise bei Schäden an den Sinnesorganen (z.B. bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe können rechtlich selbstständige Inklusionsunternehmen (IU) sein oder unselbstständige Inklusionsabteilungen oder Inklusionsbetriebe. Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungshemmnissen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zudem erhalten sie arbeitsbegleitende Betreuung, berufliche Weiterbildung und die Teilnahmemöglichkeit an außerbetrieblichen Trainings- und Bildungsmaßnahmen. Sie sollen sich dabei auch für die Beschäftigung auf andere Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes qualifizieren. Das Angebot der Inklusionsunternehmen gilt auch für behinderte oder von Behinderung bedrohte psychisch kranke Menschen. Das Integrationsamt fördert Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und die betriebswirtschaftliche Beratung von Inklusionsbetrieben. Dazu zählen beispielsweise bauliche Maßnahmen und die Anschaffung von Maschinen, EDV-Ausstattungen, Einrichtungsgegenständen oder Kosten für ein Gründungsgutachten. Auch rechtlich unselbstständige Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen von privaten Unternehmen oder öffentlichen Arbeitgebern können vom Integrationsamt gefördert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen. Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht. Der Abbruch ist verfahrensfrei bei Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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