Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Baindter Narrenzunft Raspler

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3205 Ergebnisse in 10 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 2441 bis 2450 von 3205.
Probleme und Hilfen unterwegs

Unterstützung im Ausland erhalten Sie bei den örtlichen Einsatzkräften, den deutschen Vertretungsbehörden oder - wenn es in Ihrem Urlaubsland keine deutsche Vertretung gibt - bei der Vertretungsbehörde eines anderen Staates der Europäischen Union (EU). Informieren Sie sich schon vor Beginn der Reise, unter welchen Notrufnummern Feuerwehr, Polizei und Rettung in Ihrem Urlaubsland erreichbar sind. Die örtlichen Einsatzkräfte sind bei Unfällen, Verbrechen und ähnlichen Vorfällen immer die ersten Ansprechpartner. Über die Notrufnummer 112 können Sie die Einsatzkräfte in ganz Deutschland sowie in den meisten europäischen Ländern erreichen. Wenn Sie ein Mobiltelefon benutzen, gilt diese Notrufnummer sogar weltweit. Mit 112 können Sie von Ihrem Mobiltelefon einen Notruf durchführen, ohne den PIN-Code eingeben zu müssen. Die Nummer funktioniert auch, wenn das gesamte Gesprächsguthaben verbraucht ist. Hinweis: Manche Länder haben eigene Hotlines für ausländische Touristen, die Opfer von Straftaten oder Unfällen wurden, eingerichtet. Diesbezügliche Infos finden Sie in Reiseführern. Bei Unfällen sollten Sie immer darauf bestehen, dass die Polizei verständigt wird. Für den Fall, dass Sie im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt werden oder eine Panne haben, ist es zudem ratsam die Notrufnummern Ihres Automobilclubs zur Hand zu haben. Sollten auf Ihrer Reise Probleme auftreten und Sie deshalb mehr Geld benötigen als Sie dabei haben, können Ihnen Freunde oder Verwandte über internationale Geldtransferinstitute Geld schicken. Hierbei kann eine Kontaktperson in Deutschland Ihnen Geld ins Ausland überweisen, dessen Gegenwert in der Landeswährung Sie vor Ort mittels Code abheben können. Erkundigen Sie sich dazu vor Abreise auf den Internetseiten der Anbieter, bei Ihrer Bank oder bei Ihrem Postamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Deutsche Vertretungsbehörden im Ausland

Es gibt folgende Arten von Vertretungsbehörden: Botschaften Konsulate Honorarkonsulate Hinweis: Honorarkonsulate haben meist nicht dieselben Befugnisse wie Botschaften oder Konsulate (z.B. können sie keine Reisedokumente ausstellen) und sind meist nicht im selben zeitlichen Ausmaß erreichbar. Tipp: Informieren Sie sich bereits vor der Reise, wo in Ihrem Urlaubsland die deutsche Vertretungsbehörde ihren Sitz hat und legen Sie die Kontaktdaten zu Ihren Reiseunterlagen. So wissen Sie im Notfall gleich, wohin Sie sich wenden können. Bei akuten Notlagen im Ausland können Sie sich auch jederzeit an die zentrale Notrufnummer +49 30 5000 2000 des Auswärtigen Amtes wenden. Die deutschen Vertretungsbehörden unterstützen Sie in Notfällen folgendermaßen: Sie können Ihnen Ersatzreisedokumente bei Passverlust ausstellen (entweder einen Reiseausweis, der nur zur Einreise nach Deutschland berechtigt und für höchstens einen Monat gültig ist, oder einen vorläufigen Reisepass). Bei Problemen mit Behörden des Urlaubslandes werden die Vertretungsbehörden vermittelnd tätig. Wenn nötig, können sie Ihnen Ärzte, Anwälte, Dolmetscher oder andere Personen, deren Hilfe Sie benötigen, vermitteln (z.B. wenn Sie verhaftet wurden). Die Kosten für diese Dienste müssen Sie jedoch selbst beziehungsweise Ihre Angehörigen tragen. Wenn Sie verhaftet wurden, kann Sie der Konsularbeamte im Gefängnis besuchen und mit Ihnen korrespondieren. Er wird auch überprüfen, ob die Bedingungen Ihrer Haft korrekt sind und ob Sie ausreichend versorgt werden. Wenn Sie in eine finanzielle Notlage geraten, helfen Ihnen die Vertretungsbehörden bei der Beschaffung von Geldmitteln (z.B. durch Überweisungen von Angehörigen). In Ausnahmefällen können sie Ihnen auch ein Darlehen zur Heimreise gewähren. Dieses muss aber auf jeden Fall von Ihnen zurückgezahlt werden. Auf Ihren Wunsch verständigen die Vertretungsbehörden Ihre Angehörigen auf offiziellem Weg (z.B. wenn Sie diese nicht direkt erreichen können). Bei Todesfällen erhalten Sie Hilfe bei den Formalitäten der Überführung. Deutsche Auslandsvertretungen dürfen aber nicht Rechnungen für Sie bezahlen (z.B. für Krankenhauskosten, Bußgelder, Rettungsaktionen, Überführungen bei Todesfällen) oder Ihnen ein Darlehen zur Fortsetzung des Urlaubes gewähren, Führerscheinersatzpapiere ausstellen oder Ihre anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen oder in laufende Gerichtsverfahren eingreifen. Wie Sie vorgehen, wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, lesen Sie in der Leistung. Wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben, ist die Neuausstellung nur in Deutschland möglich. Als Führerscheinersatz für die Heimreise reicht aber die Verlust- oder Diebstahlsanzeige aus.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Virtueller Dokumentensafe im Serviceportal

Mit dem Servicekonto des Servicportals Baden-Württemberg haben Sie die Möglichkeit, einen virtuellen Dokumentensafe zu nutzen. Dies ist ein geschützter Bereich, in dem Sie beliebige elektronische Dokumente wie beispielsweise Urkunden und Pässe hinterlegen können. Da Sie von jedem Ort der Welt und rund um die Uhr auf den Dokumentensafe zugreifen können, bietet sich seine Verwendung besonders auf Auslandsreisen an. Sie können beispielsweise eingescannte Kopien Ihrer Reisedokumente auf diese Art sichern. Sollten Ihnen Ihre Dokumente im Ausland gestohlen werden, haben Sie jederzeit Zugriff auf eine Kopie. Dies kann die Ausstellung von neuen Reisedokumenten im Ausland erleichtern. Um den Dokumentensafe nutzen zu können, müssen Sie sich auf dem Serviceportal anmelden und für die Nutzung registrieren , indem Sie sich eine selbst gewählte Kombination aus Benutzerkennung und Passwort geben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie dort auch weitere Infos zur Nutzung des Dokumentensafes. Wenn Sie auf Ihre Unterlagen zugreifen wollen, müssen Sie dann nur noch Benutzerkennung und Passwort eingeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewalt an Schulen

Wichtig ist, dass es an Schulen klare Regelungen und Vereinbarungen zu Gewalt gibt. Schulen müssen eine klare Haltung zu Gewaltvorkommnissen haben können diese in keiner Hinsicht dulden. Unterschiedliche Gewaltformen Zu unterscheiden sind physische und psychische Gewaltformen: Physische Gewalt äußert sich durch Gewaltanwendung gegen den Körper eines anderen Menschen wie beispielsweise Schläge, Kratzen, Schubsen, Stoßen oder gar das Bedrohen einer Person mit einer mitgeführten Waffe. Die Formen der psychischen Gewalt sind vielfältig, gefahrvoll und nehmen in den letzten Jahren vor allem auch in Form der digitalen Gewalt zu. Psychische Gewalt, die sich als Beleidigung und Drohung, Einschüchterung, Erpressung oder Lächerlichmachen zeigt, ist ebenfalls verbreitet. Ist eine am Schulleben beteiligte Person solchen physischen oder psychischen Schikanen und Ausgrenzungen wiederholt und über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, wird von Mobbing gesprochen. Alterstypische Hänseleien und Streitigkeiten zwischen gleich starken Personen sind von Mobbing deutlich zu unterscheiden, können aber der Beginn für Mobbing darstellen. Mobbing ist kein Konflikt, sondern geschieht in einem Machtgefälle zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Person. Das Auftreten von (Cyber-)Mobbing sollten Schulen durch Maßnahmen nach Möglichkeit verhindern bzw. Mobbing in seinen Anfängen durch geeignete Methoden stoppen. Mobbingprävention erfordert das Zusammenwirken aller an Schule beteiligten Personen. Das bedeutet, dass an den Schulen Strukturen und Abläufe vorhanden sind, die allen wichtigen Personenkreisen bekannt sind. Es gibt vertrauensvolle Ansprechpersonen, die wissen, was man im Ernstfall tun muss. Schulische (Mobbing-)Prävention darf sich nicht auf die punktuelle Durchführung von Programmen und Projekten beschränken. Es muss breiter ansetzen, den gesamten Schul- und Unterrichtsalltag durchziehen und auf ein förderliches Sozial- und Schulklima hinwirken. Schulische Prävention besteht in der kontinuierlichen Förderung von Lebenskompetenzen und der Stärkung persönlicher Schutzfaktoren der Schülerinnen und Schüler. Daher sollte auch im Falle von Gewalt und Mobbing der Fokus auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gelegt werden. Eine besondere Herausforderung ist die sexualisierte Gewalt . Diese kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Es können Beleidigungen oder sexistische und diskriminierende Nachrufe auf dem Pausenhof sein. Verbale Angriffe also, aber auch physische Übergriffe bis hin zu sexualisiertem Missbrauch. Sexualisierte Gewalt kann zwischen Lehrkräften und ihren Schutzbefohlenen stattfinden, aber auch zwischen Schülerinnen und Schülern. Die Peer-to-Peer-Gewalt weist einen hohen Anteil an sexualisierten Gewaltvorkommnissen in und außerhalb der Schule aus. Digitale Gewalt kann überall dort auftreten, wo Menschen sich online treffen, kommunizieren und sich vernetzen, also auch in der Schule. Durch die Verbreitung von mobilen Endgeräten wie Smartphone/Tablet und die Nutzung von digitalen Kommunikationskanälen wie Instagram, facebook, Whats app, etc. sind in den letzten Jahren auch Kinder und Jugendliche sowie Lehrkräfte vermehrt betroffen. Digitale Gewalt hat viele Gesichter: Cybermobbing: Diffamieren, Beleidigen, Bloßstellen durch Kommunikationsmedien. Hate speech: menschenverachtende Abwertung von Einzelnen oder Gruppen Cybergrooming: gezieltes Ansprechen von Minderjährigen über Kommunikationsmedien mit dem Ziel, sexuelle Kontakte und Übergriffe anzubahnen. Cyberstalking: Nachstellen, Verfolgen oder Überwachen einer Person mit Kommunikationsmedien. Die scheinbare Anonymität im Netz senkt die Hemmschwelle. Ddie Betroffenen haben kaum Möglichkeiten, sich den Schikanen zu entziehen. Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt Für Schulen, die Gewalt- und Mobbingprävention in ein nachhaltiges Gesamtkonzept einbetten möchten, bietet sich der Einstieg in das landesweite Präventionsrahmenkonzept „stark.stärker.WIR.“ an. Präventionsbeauftragte des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) beraten die Schulen bei der Einführung von „stark.stärker.WIR.“. Sie bieten auch Fortbildungen für Lehrkräfte zum Thema an. Ein nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand erarbeitetes Mobbingpräventionskonzept von Klasse 1 bis 13 wird unter dem Titel „Mobbing stoppen – stark.stärker.Wir“ flächendeckend für alle Schulen angeboten. Um sexualisierter Gewalt an Schulen zu begegnen, gibt es Unterstützungsangebote der Präventionsbeauftragten des ZSL. Grundwissen zur Thematik bietet der E-Learningkurs des Universitätsklinikums Ulm „Sexueller Missbrauch und sexuelle Übergriffe – Kinderschutz aus Sicht der Schule“ oder der digitale Grundkurs „Was ist los mit Jaron?“. Um Gewalt an Schulen vorzubeugen, müssen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern zusammenarbeiten. Einzelne Maßnahmen können sein: Entwicklung eines (Gewaltpräventionskonzepts mit allen am Schulleben Beteiligten (hierzu unterstützen und beraten die Präventionsbeauftragten des Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL). Einrichtung von „Runden Tischen“ zu Fragen der Gewaltprävention mit allen am Schulleben beteiligten Personengruppen. Regelmäßige Gespräche zwischen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften, um Konflikte zu besprechen, bevor sie eskalieren (z.B. Einzelgespräche, durch neutrale Personen unterstützte Gespräche, Klassenrat). Beteiligungsmöglichkeiten aller am Schulleben Beteiligten. Einrichten von Anlaufstellen und Beschwerdemanagement. Einbindung von Maßnahmen und Projekten zum sozialen Lernen ins Schulcurriculum Mediation/Streitschlichtung in der Schule (Schülerinnen und Schüler helfen Schülerinnen und Schülern). Gemeinsame Gestaltung der Klassenräume. Ausweitung des schulischen Freizeitprogramms (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Sport, Chor, Theater, Selbstbehauptungskurse) - auch mithilfe außerschulischer Kooperationspartner. Behebung von Schäden durch Vandalismus durch die Schülerinnen und Schüler selbst. Gesprächs- und Beratungsangebote durch Verbindungs- und Beratungslehrkräfte, Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter), Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter der Polizei. Maßnahmen gegen Gewalt an Schulen Aber was tun, wenn es doch einen Gewaltvorfall - welcher Art auch immer - gibt? Was können Schülerinnen und Schüler tun, um sich dagegen zu wehren? Wo bekommen sie Unterstützung? Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte, sich der Gewalt an Schulen zu stellen? Wird eine Schülerin oder ein Schüler Opfer von Angriffen, sollte sie oder er sich zunächst an eine Vertrauensperson wenden. Mitschülerinnen und Mitschüler, die die Angriffe miterleben, können aktiv werden und die Ansprechpersonen in der Schule um Unterstützung bitten. Personen, an die man sich wenden kann, sind beispielsweise Klassen- oder Verbindungslehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Eltern, andere Verwandte, Nachbarn oder auch eine Mitschülerin beziehungsweise ein Mitschüler. Zum Thema „Mobbing“ kann das Beratungsangebot von Beratungslehrkräften und Interventionen der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in Anspruch genommen werden. Den meisten öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist eine Beratungslehrkraft zugeordnet. Die Beratungslehrkräfte können im Fall von Mobbing eine erste Anlaufstelle sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für deren Erziehungsberechtigte sowie für Lehrkräfte sein und vermitteln bei Bedarf an die jeweils zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle vor Ort. Was kannst Du als Schülerin oder Schüler tun, um Dich gegen Erpressungen, Prügel, Drohungen oder Ähnliches in der Schule zu wehren? Nimm es nicht hin, wenn Du belästigt, angegriffen oder gar gemobbt wirst. Antworte aber nicht mit Gewalt, sondern versuche, mit der anderen Schülerin beziehungsweise dem anderen Schüler zu sprechen. Setze ein eindeutiges "Stoppsignal" ("Stopp! Hör sofort auf, mich zu schubsen!"). Nimm das Angebot der "Streitschlichterinnen" und "Streitschlichter" wahr. Grenze selbst keine Mitschülerinnen und Mitschüler aus und hilf denen, die ausgegrenzt werden. Suche Mitschülerinnen und Mitschüler, die auch so denken, und tu Dich mit ihnen zusammen. Wende Dich an eine Vertrauensperson (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Deine Eltern oder andere Verwandte). Falls Du selbst jemanden bedroht, verprügelt, Gewalt angetan oder einfach Mist gebaut hast: Vertrau Dich jemandem an und lass Dir helfen. Wenn Du lieber anonym mit jemandem sprechen möchtest, findest Du auf der Webseite "Polizei für dich" Informationen und Hilfsangebote zu den verschiedenen Straftaten. Weitere Unterstützungsangebote: Nummer gegen Kummer : Wenn Kinder und Jugendliche lieber mit jemandem sprechen möchten, den sie nicht kennen, gibt es das Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“ mit der in 17 europäischen Ländern kostenlosen Rufnummer 116 111(Mo bis Sa von 14 bis 20 Uhr). Für das deutsche Fest- und Handynetz gibt es dafür die Nummer 0800/111 0 333. Wer lieber schreibt statt zu sprechen, kann eine Beratung auch auf dieser Weise in Anspruch nehmen. In der Chat-Beratung (Mo bis Do von 14 bis 18 Uhr live) oder in der E-Mail-Beratung kann rund um die Uhr unter dem Link https://www.nummergegenkummer.de/kinder-und-jugendberatung/online-beratung/ geschrieben werden. Auch für Eltern gibt es eine unkomplizierte und anonyme Beratung in ganz Deutschland unter der kostenlosen Rufnummer 0800/111 0 550 (Mo bis Fr 9 bis 17 Uhr und Di und Do bis 19 Uhr). Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: Bundesweites Beratungsangebot unter 0800-22 55 530 zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und alle, die sich Sorgen machen (Mo, Mi und Fr von 9 bis 14 Uhr sowie Di und Do von 15 bis 20 Uhr).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Teilzeitbeschäftigung

Wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Der Antrag soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Auch mit befristeten Arbeitsverträgen und geringfügig Beschäftigte können Sie einen Antrag stellen. Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Entscheidung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Er kann Ihren Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hinweis: Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag berechtigt abgelehnt, können Sie nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen. Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen einseitig ändern. Wenn Sie in Teilzeit gegangen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Bei gleicher Eignung muss Ihr Arbeitgeber Sie aber bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen. Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Hinweis: Als Teilzeitbeschäftigter haben Sie Anspruch auf zumindest anteilige Zahlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Brückenteilzeit: Bei der Brückenteilzeit können Sie für eine bestimmte Zeit Ihre Arbeitszeit verringern und danach wieder zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückkehren. Das ist anders als bei der "normalen" Teilzeit, bei der die Arbeitszeit dauerhaft verringert wird. Ihren Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Minijob und Minijob in Privathaushalten

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt 538 Euro im Monat nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unerheblich. Kurzfristige Minijobs sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Während 538-Euro Minijobber und Minijobberinnen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, sind sie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bei Minijobs bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Minijobber und Minijobberinnen müssen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent bei Minijobs bzw. 13,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten tragen und erwerben damit vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn oder Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation. Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wollen, können sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Eigenanteil entfällt dann. Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Bereich folgende Beträge: 13 Prozent Krankenversicherung 15 Prozent Rentenversicherung gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag). Als Minijobberin oder Minijobber zahlen Sie bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung weder Steuern noch Sozialabgaben. Wenn Sie mehrere Minijobs ausüben, werden die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Liegt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind. Beispiel: Frau H arbeitet seit 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient monatlich 538 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar nimmt sie bei Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 250 Euro. Frau H. ist im Januar versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 538 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt sie die 538-Euro-Grenze, so dass sie ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen ist. Minijob in Privathaushalten Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt statt beispielsweise ein Unternehmen begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Der Minijobber im Privathaushalt zahlt bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil in Höhe von 13,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt folgende Beträge: 5 Prozent Krankenversicherung 5 Prozent Rentenversicherung gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Vor dem Hintergrund der möglichen Fallgestaltungen, sollte im Einzelfall eine Abklärung mit der Minijob-Zentrale erfolgen. Den Kontakt finden Sie unter dem Link in den vertiefenden Informationen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mindestlohn

Höhe seit 01.01.2021: EUR 9,50 brutto, ab 01.07.2021: EUR 9,60 Eine Kommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich bei der Festsetzung nachlaufend an der Tarifentwicklung und beschließt alle 2 Jahre über die Höhe. Ihre Entscheidung begründet sie schriftlich. Die Zollverwaltung kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kündigung

Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (Eigenkündigung) Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Sie muss schriftlich erfolgen, das heißt der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück zukommen lassen. Wird eine "Kündigung" zum Beispiel mündlich, per Email oder Textnachricht erklärt, ist sie also unwirksam. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitgeber von der Kündigung Kenntnis genommen hat oder unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung Kenntnis hätte nehmen können. Unter Abwesenden ist das grundsätzlich dann der Fall, wenn das Kündigungsschreiben im Original im Hausbriefkasten eingeworfen wurde (Vorsicht: erfolgt der Einwurf erst nach den regelmäßigen Postzustellzeiten, geht das Schreiben erst am folgenden Tag zu, was für die Einhaltung von Kündigungsterminen sehr entscheidend sein kann). Um den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen zu können, kann es sinnvoll sein, bei der Übergabe eine Empfangsquittung unterzeichnen zu lassen, die Kündigung unter Zeugen zu übergeben oder das Kündigungsscheiben durch einen Zeugen in den Briefkasten einwerfen zu lassen, der den Inhalt des Schreibens selbst gelesen hat. Ein Einwurfeinschreiben genügt nicht als Beweis, von einem Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls abzuraten. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mindestens mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zum vorgesehenen Termin gekündigt wird. Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, nach denen sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert. Tarifverträge können teilweise erheblich von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten. Au ß erordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung zur Verfügung steht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei ihr wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben, weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind, kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden. Die Kündigungsfristen laufen dann ab der Bekanntgabe der Kündigung. Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Auge behalten Wichtig : Wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, bleiben nur 3 Wochen Zeit, nachdem die Kündigung zugegangen ist. Innerhalb dieser Zeit muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Nur wenn es dem Arbeitnehmer überhaupt nicht möglich war, die Klage innerhalb dieser Zeit einzureichen, kann die Klage auch später und unverzüglich eingereicht werden. Arbeitslosigkeit Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Im Falle der Eigenkündigung sollten Sie sich dort auch vorab erkundigen, ob möglicherweise eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht, also für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sozialversicherung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der Regel versicherungspflichtig in der Sozialversicherung und damit insbesondere gegen folgende Risiken geschützt: Krankheit Arbeitslosigkeit Bedürftigkeit im Alter Betriebsunfälle Pflegebedürftigkeit Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der Sozialversicherung anmelden und die Beiträge für diese Versicherungen abführen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet. Der Beitragsbemessung werden Ihre Bruttoeinnahmen bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitgeber keine Beiträge zu zahlen. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge in der Regel jeweils zur Hälfte. Ihr Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihre Versicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorlegen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen sind Sie darüber hinaus nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen der Zollverwaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich über diese Mitführungspflicht informieren. Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen mit der vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten EU-Entsendebescheinigung nachweisen, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Als beschäftigte Person sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zur Sozialversicherung konfrontiert, da die Einbehaltung und Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gleichstellungsbeauftragte

In allen Stadt- und Landkreisen und in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss es hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte geben. Sie sollen die Ziele der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Männern behördenintern und im Rahmen der Aufgabenstellung außerhalb der Behörden sichern und fördern. Im öffentlichen Dienst muss in jeder Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten eine Beauftragte für Chancengleichheit nach vorheriger Wahl bestellt werden. Von einem Wahlverfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich nur eine zur Ausübung dieses Amtes bereite Beschäftigte findet. Wählbar und wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Die Beauftragte für Chancengleichheit muss beteiligt werden bei Personalangelegenheiten (z.B. Einstellung und Beförderung in den Bereichen weiblicher Unterrepräsentanz, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die eine Weiterqualifikation ermöglichen), personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation der weiblichen Beschäftigten haben können (z.B. Abfassung von Beurteilungsrichtlinien, Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung), beabsichtigter Ablehnung eines Antrags auf familiengerechte Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung oder Teilnahme an Telearbeit, Verfahren zur Besetzung von Gremien. Zu den Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit gehört die Beratung und Unterstützung von Frauen und Männern in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in der Privatwirtschaft ist freiwillig. Ein Gleichberechtigungs- beziehungsweise Chancengleichheitsgesetz gibt es nicht. Wird eine Beauftragte bestellt, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Beauftragten in den Behörden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche