Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3336 Ergebnisse in 25 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 2411 bis 2420 von 3336.
Streikrecht

Ein Streik ist eine planmässige gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Beschäftigten, um bestimmten Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen. Meist geht es um die Durchsetzung von tarifvertraglichen Regelungen, wie Gehaltserhöhungen oder Arbeitskürzungen. Der Streik ist das Arbeitskampfmittel auf Arbeitnehmerseite und muss durch eine Gewerkschaften organisiert sein. Auf den Streik kann der Arbeitgeber mit Aussperrung reagieren. Die Rechtmässigkeit eines Streiks hat folgende Voraussetzungen: Der Streik muss durch tariffähige Parteien geführt werden. Die Friedenspflicht des gültigen Tarifvertrages muss erloschen sein. Die Forderungen sind tarfivertraglich regelbar. Alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft. Der Arbeitskampf wird fair betrieben, d.h. z. B. keine Existenzvernichtung, Gewährleistung von Notdiensten, keine Behinderung von An- und Abtransporten, keine Behinderung von arbeitswilligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Rechtswidrig sind: wilde Streiks, die nicht durch eine Gewerkschaft geführt werden (hier können ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber), politische Streiks, die sich auf die Durchsetzung politischer Ziele richten und Solidaritätsstreiks, zur Unterstützung anderer beschäftigter Personen in ihrem Arbeitskampf. Die Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampf durch eine Gewerkschaft ist zulässig, wenn er verhältnismässig ist. Beamte, Richter und Soldaten dürfen sich an einem Streik nicht beteiligen. Wer streikt, verliert seinen Anspruch auf den Arbeitslohn. Die Gewerkschaften können aber nach den von Ihnen festgelegten Regelungen an ihre streikenden Mitglieder ein Streikgeld zahlen als Ausgleich für die entfallende Vergütung während des Streiks. Beschäftigte, die trotz eines Streiks arbeiten, erhalten gelegentlich eine Streikbrecherprämie. Auch wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, Ihr Betrieb jedoch bestreikt wird, dürfen Sie am Streik teilnehmen. Einen Verdienstausfall erhalten Sie dann nicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Massenentlassungen

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen werden sollen, in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern zehn Prozent der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer entlassen werden sollen, in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden sollen. Beabsichtigt der Arbeitgeber Entlassungen (Kündigung oder jede andere Art der Beendigung) oberhalb dieser Schwellenwerte, hat er dies vorab der Bundesagentur schriftlich anzuzeigen und eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Daher hat der Arbeitgeber rechtzeitig zuvor schon dem Betriebsrat die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich unter anderem über die Gründe, die Zahl und die Berufsgruppen die von den Entlassungen betroffen sein sollen, zu unterrichten. Die Mitteilung ist der Bundesagentur zuzuleiten. Entlassungen im Sinne von Kündigungserklärungen werden grundsätzlich erst rechtswirksam, wenn ein Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur abgelaufen ist. Die Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden in der Regel: durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers oder in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht einen entprechendenen Hinweis enthält. Dies gilt auch, wenn ein bedingtes oder befristetes Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Bedingung oder Ablauf der Befristungdurch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Nicht selten erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem eine Abfindung. Bei größeren Personalaubbaumaßnahmen sehen Sozialpläne häufig Abfindungen vor, wenn dies so zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch selbst außergerichtlich eine Abfindung vereinbaren, etwa im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages. Außerdem können sie nach der Erhebung einer Kündigunsgschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich schließen, der eine Abfindungsregelung enthalten kann. In allen Fällen kann der Anspruch oder die Auszahlung einer Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben (insbesondere kann eine Abfindung zu einem Ruhen oder in manchen Situationen auch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen). Dies sollte im Einzelfall mit der Arbeitsagentur geklärt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahrzeugkauf und -verkauf

Der Kauf eines Fahrzeugs ist Vertrauenssache, unabhängig davon, ob Sie Ihr Kraftfahrzeug neu oder gebraucht bei einem Händler oder privat kaufen. Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen Hilfestellung geben, was Sie vor dem Kauf vor allem beachten müssen. Automobilclubs führen Statistiken über Zuverlässigkeit, Mängel- und Pannenhäufigkeit der verschiedensten Kfz-Marken und Modelle. Außerdem stellen viele der Automobilclubs über ihre Onlineauftritte Checklisten für den Gebrauchtwagenkauf zur Verfügung. Einige bieten auch, meist ausschließlich für Mitglieder, eine Begutachtung des technischen Zustandes des Fahrzeugs an. Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über den genauen Zeitwert bei Gebrauchtwagen und vergleichen Sie anhand von Inseraten den Marktwert Ihres zukünftigen Fahrzeugs. Da die von den Herstellern ausgesprochenen Preisempfehlungen unverbindlich sind, kann auch bei Neuwagen dasselbe Fahrzeug bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Machen Sie eine Probefahrt vor dem Kauf des Fahrzeugs. Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und ein gültiges Kennzeichen hat. Zum Abschluss eines Kaufvertrags ist es zweckmäßig, ein Formular zu benutzen, den manche Automobilclubs oder Versicherungen im Internet zum Download anbieten. Lassen Sie sich im Zweifel dort beraten. Wichtig ist die zweifache Ausfertigung des Vertrags für Sie und den Verkäufer. Hinweis: Händler sind verpflichtet, an allen neuen Personenkraftwagen den Kraftstoffverbrauch sowie die CO 2 -Emissionen auszuweisen. Zusätzlich sollte ein Leitfaden, der alle auf dem deutschen Markt erhältlichen Fahrzeuge mit ihren Kraftstoffverbrauchs- und CO 2 -Emissionswerten auflistet, bei den Händlern ausliegen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, mit Ihrer Kaufentscheidung auch einen Beitrag für die Umwelt zu leisten. Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens Wenn Sie das Fahrzeug vom Händler oder Verkäufer übernehmen, achten Sie darauf, dass Sie sämtliche wichtigen Unterlagen, vor allem die nachfolgenden Dokumente, erhalten: EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) bei Neuwagen zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil II wenn der Händler das Fahrzeug für Sie zugelassen hat: Zulassungsbescheinigung Teil I bei Gebrauchtwagen, die noch zugelassen sind, zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung (Abnahmebescheinigungen bei eventuellen Umbauten) wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend stillgelegt wurde: Abmeldebescheinigung Tipp: Erst wenn Ihnen alle wichtigen Unterlagen ausgehändigt wurden, sollten Sie den vollen Kaufpreis bezahlen. Verkauf des Fahrzeugs Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, den Verkauf bei der Zulassungsbehörde zu melden. Was Sie dabei alles zu beachten haben, lesen Sie in der Leistung. Tipp: Verwenden Sie am besten einen handelsüblichen Kaufvertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges, den viele Dienstleister im Internet anbieten. Lassen Sie sich den Ausweis des Erwerbers zeigen und tragen Sie neben den persönlichen Daten auch die Ausweisnummer in den Kaufvertrag ein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte

Der Vermögenszuwachs infolge Todes unterliegt der Erbschaftsteuer, der Vermögenszuwachs aufgrund einer Schenkung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln. Die deutsche Erbschaftsteuer wird berechnet nach der Bereicherung des Erwerbers durch die Erbschaft. Erwerber sind in der Regel die Erben. Bereicherung ist der Wert der Erbschaft. Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für die Steuer auf seinen Vermögenszuwachs. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte Steuerschuldner. Wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlt, wird der Schenker in Anspruch genommen. Der Schenker kann von vornherein zusagen, dass er die Steuer zahlt. Bei der Berechnung der Steuer wird berücksichtigt, wie nahe die Erben dem verstorbenen Menschen standen. Von dem Wert der Erbschaft, der auf die einzelne erbende Person entfällt, wird ein bestimmter Betrag abgezogen. Auf diesen Betrag ist keine Steuer zu zahlen. Das ist der persönliche Freibetrag. Wie hoch er ist, hängt davon ab, wie nah die Menschen miteinander verwandt waren. Eheleute untereinander oder Elternteil und Kind sind nah verwandt, der persönliche Freibetrag ist höher. Er ist kleiner, wenn die Menschen weiter entfernt verwandt waren, zum Beispiel Neffe und Tante. Die Steuer wird mit unterschiedlichen Prozentsätzen berechnet. Für nahe Verwandte sind die Prozentsätze geringer als für weitere Verwandte. Für nicht verwandte Personen sind die Prozentsätze am höchsten. Der Prozentsatz der Steuer steigt stufenweise mit der Höhe der Erbschaft.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Die Anfechtung dient dazu, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Anfechtbar ist aber nicht das Testament oder der Erbvertrag an sich, sondern nur einzelne Verfügungen des Erblassers. Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erhält, den er sonst nicht bekommen hätte. Wenn Sie eine letztwillige Verfügung anfechten wollen, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder durch die eine solche Verfügung aufgehoben wird, dann müssen Sie die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, welche Verfügung des Erblassers betroffen sein soll. Die Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts abgegeben werden. In allen anderen Fällen (z.B. bei Anordnung oder Aufhebung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen) muss die Anfechtungserklärung gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die letztwillige Verfügung begünstigt ist. Dies kann durch eine formlose Erklärung geschehen. Hinweis: Beim Erbvertrag ist das Anfechtungsrecht jedoch von den Rechten des Erblassers abhängig. Hat der Erblasser im Erbvertrag die Anfechtung ausgeschlossen, gilt dies auch nach seinem Tod für die Personen, die ansonsten anfechtungsberechtigt gewesen wären. Generell gilt, dass das Testament oder der Erbvertrag nur wirksam angefochten werden können, wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Anfechtungsgrund vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Erblasser bei Anfertigung der letztwilligen Verfügung geirrt hat. Irrtümer des Erblassers können unter anderem sein: Inhaltsirrtum: Der Erblasser war sich über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärungen nicht im Klaren. Erklärungsirrtum: Der Erblasser hat sich verschrieben. Motivirrtum: Der Erblasser hat irrig einen Umstand als gegeben angenommen. Allerdings muss dieser Umstand der Beweggrund für den Erblasser gewesen sein, die entsprechende Verfügung zu treffen. Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei der Anfertigung seiner letztwilligen Verfügung widerrechtlich bedroht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung von dem durch die letztwillige Verfügung Bedachten ausging oder durch eine andere Person ausgeübt wurde. Eine Anfechtung ist ebenfalls möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dessen Existenz dem Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war. Zur Anfechtung ist dann nur der Pflichtteilsberechtigte selbst berechtigt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Anfechtungsgrund (z.B. Irrtum, Drohung) Kenntnis erlangen. Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anfechtung auch zugeht. Ansonsten könnten hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist Probleme auftreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen

Erbrechtliche Gestaltungen können sehr komplex sein. Lassen Sie Sich in ihrem eigenen Interesse von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten. Diese unterstützen Sie bei der Gestaltung von rechtserheblichen Erklärungen, wie etwa Testamente oder Vollmachten, und Verträgen in vielen Lebensbereichen. Für einige Rechtsgeschäfte, die weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen für Sie haben können, ist die Beurkundung durch einen Notar oder eine Notarin sogar gesetzlich vorgeschrieben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbenhaftung

Mit dem Erbfall gehen auf Sie als Erben auch die Verpflichtungen über, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Sie übernehmen also nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch dessen Pflichten und haften daher auch für die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Erblassers. Darüber hinaus haften Sie auch für die durch den Erbfall entstehenden Schulden, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüche, schuldrechtliche Ansprüche aufgrund eines Vermächtnisses oder Gebühren. Auch Nachlasserbenschulden können auf Sie zukommen. Dies sind beispielsweise Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die dem Nachlass zugutekommen (z.B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses). Wichtig: Ab der Annahme der Erbschaft haften Sie nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen. Sie können Ihre Haftung aber auf den Nachlass beschränken, indem Sie beim zuständigen Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen, beim Insolvenzgericht des Wohnsitzes des Erblassers das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder unter bestimmten Voraussetzungen die Dürftigkeitseinrede erheben. Durch die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf einen Verwalter über. Die Nachlassgläubiger können nicht mehr auf Ihr Eigenvermögen zugreifen. Sie können die Zahlung an die Nachlassgläubiger insofern verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht. Hinweis: Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so sind Sie als Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn Sie von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Gläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätten. Tipp: Wenn Sie ausschließen möchten, mit weiteren unerwarteten Forderungen konfrontiert zu werden, ist die Durchführung eines sogenannten Aufgebotsverfahrens empfehlenswert. Die Gläubiger des Erblassers werden dadurch aufgefordert, der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, welche Forderungen sie noch gegen den Erblasser haben. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderung rechtzeitig anzumelden, muss er sich grundsätzlich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Annahme einer Erbschaft

Sind Sie im Wege der gesetzlichen Erfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe geworden, müssen Sie sich zunächst überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen möchten. Es ist wichtig, dass Sie sich über alle Risiken informieren, denn als Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Nehmen Sie das Erbe an, haften Sie sowohl mit dem Nachlass als auch mit Ihrem eigenen Vermögen. An eine bestimmte Form ist die Annahme der Erbschaft nicht gebunden. Es bedarf keiner expliziten Erklärung der Annahme. Es genügt schon ein entsprechendes schlüssiges Verhalten, etwa die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass. Als Annahme gilt außerdem, die Ausschlagungsfrist verstreichen zu lassen. Achtung: Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall des Erbes und vom Grund seiner Berufung als Erbe. Berufungsgrund ist entweder die gesetzliche Erbfolge oder die letztwillige Verfügung. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte oder für Erben, die sich im Ausland aufhalten. Die Annahme einer Erbschaft ist in der Regel verbindlich. Sie ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar. Falls Sie nach der Annahme der Erbschaft feststellen, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie neben der Anfechtung die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden zu beschränken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbschein

Haben Sie sich entschlossen, Ihr Erbe anzutreten, werden Sie in vielen Fällen einen Nachweis für Ihr Erbrecht benötigen. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person des Erben, den Umfang seines Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung angibt. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden oder sind die Ausfertigungen des Erbscheins nicht mehr wiederzuerlangen, wird der Erbschein für kraftlos erklärt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche