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Generelle Aus- und Einfuhrbeschränkungen

Zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der internationalen Sicherheit dürfen nicht alle Waren uneingeschränkt nach Deutschland eingeführt oder aus Deutschland ausgeführt werden. Für einige Produkte gelten sogar absolute Ein- oder Ausfuhrverbote. Für welche Warenbereiche es Verbote und Beschränkungen bei der Aus- und Einfuhr gibt, können Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung nachlesen. Hinweis: Bei der privaten Ausfuhr von Waren bestehen in erster Linie Beschränkungen beim Verbringen von Kulturgütern aus Deutschland in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Neben den Einfuhrbestimmungen nach Deutschland müssen Sie auch die Ausfuhrbestimmungen Ihres Urlaubslandes beachten. Besonders, wenn Sie Kulturgüter (z.B. Kunstgegenstände oder Antiquitäten) einführen möchten, sollten Sie vorsichtig sein, da es dafür in vielen Ländern Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote gibt. Erkundigen Sie sich beim Zoll in Ihrem Urlaubsland über die geltenden Bestimmungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zollvorschriften bei der Rückkehr

Sie möchten gerne Reiseandenken für sich selbst oder als Geschenke für Freunde und Angehörige aus Ihrem Urlaub mitbringen? Oder haben Sie vor, in Ihrem Urlaubsland bestimmte Waren (beispielsweise Kleidung oder Elektrogeräte) zu kaufen, da diese dort billiger sind als in Deutschland? Bedenken Sie, dass Sie bei der Rückreise nicht nur die Einfuhrbestimmungen nach Deutschland, sondern auch die Ausfuhrbestimmungen aus Ihrem Urlaubsland beachten müssen. Erkundigen Sie sich daher sowohl beim Zoll in Ihrem Urlaubsland als auch bei den deutschen Zollbehörden über die geltenden Bestimmungen. Um bei der Rückreise nach Deutschland keine Schwierigkeiten mit den Zollbehörden zu bekommen, sollten Sie sich genau informieren, was Sie abgabenfrei einführen dürfen und welche Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Waren gelten. Unterschiede bestehen vor allem zwischen der Einreise aus einem anderen EU-Staat und der Einreise aus Nicht-EU-Staaten (sogenannten Drittstaaten). Einfuhrabgaben müssen Sie bezahlen, wenn Sie bei der Einreise nach Deutschland Waren mitführen, die bestimmte Mengen- und Wertgrenzen überschreiten. Der Gesamtbetrag dieser Einfuhrabgaben setzt sich aus folgenden Abgabenarten zusammen: Zoll (dabei gelten unterschiedliche Zollsätze für unterschiedliche Warengruppen) Einfuhrumsatzsteuer (in der Regel 19 Prozent des Einfuhrumsatzsteuerwerts der Waren; ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent für bestimmte Waren) für Waren wie Tabakwaren oder alkoholische Getränke: Verbrauchsteuern (z.B. Energiesteuer, Tabaksteuer oder Branntweinsteuer) Achtung: Wenn Sie auf Geschäftsreise sind und gewerbliche Waren mit sich führen, beachten Sie bitte, dass diese von den Bestimmungen des Reiseverkehrs ausgenommen sind. Gewerbliche Waren unterliegen den Bestimmungen des kommerziellen Warenverkehrs. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherrechte bei Reisemängeln

Nicht immer erhalten Sie Leistungen, die den Anforderungen in Ihrer Reisebestätigung und der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird Ihnen zum Beispiel statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder können Sie wegen Überbuchung gar nicht in das im Reisevertrag festgelegte Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, liegt ein Reisemangel vor. Wenn Sie Reisemängel feststellen, haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten: Abhilfe Minderung des Reisepreises Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags Schadenersatz Abhilfe Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist. Wenden Sie sich am Urlaubsort an die örtliche Agentur des Reiseveranstalters oder - wenn eine solche nicht vorhanden ist - an die Reiseleitung. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten. Hinweis: Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auch unverhältnismäßige Mehrkosten der Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter nicht erstatten. Minderung des Reisepreises Solange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise aufgrund des Mangels weniger wert ist. Achtung: Wichtige Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises ist, dass Sie dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel angezeigt haben. Handeln Sie also ohne Verzug und treten Sie mit Ihren Beanstandungen sofort an den Reiseveranstalter heran. Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags Bei besonders schweren Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen. Dieses Kündigungsrecht setzt allerdings - neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels - voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Es braucht eine solche Fristsetzung nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Schadenersatz Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, muss er gegebenenfalls auch Schadenersatz leisten. Dabei hat der Veranstalter ebenso für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen. Als Betroffene oder Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter kann im Vertrag seine Schadenersatzhaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn der Schaden durch einen Leistungsträger verursacht oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Gesundheit durch den Reisemangel beeinträchtigt ist (Körperschäden). Beweise sichern In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen, dass Reisemängel vorlagen und welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden. Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort (örtliche Agentur des Veranstalters oder Reiseleitung) die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben. Lassen Sie sich deshalb die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder - falls der Reiseveranstalter dazu nicht bereit ist - durch Mitreisende bezeugen. Welche Fristen müssen Sie beachten? Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben. Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche. Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt. Die Frist kann sich um die Zeit verlängern, die zwischen der Geltendmachung des Reisemangels und der endgültigen schriftlichen Zurückweisung des Reisemangels durch den Reisveranstalter vergangen ist, sofern in dieser Zeit über den Reisemangel und die damit verbunden Ansprüche verhandelt wurde. Durch vertragliche Vereinbarung kann die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels zu Lasten des Reisenden auf bis zu ein Jahr verkürzt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherrechte rund um den Reisevertrag

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Reiserücktritt möglich? Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, so haben Sie als Verbraucher folgende Rechte: Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie dann in der Regel Stornogebühren zahlen, die in den Reisekatalogen pauschal festgelegt werden. Sie können dem Veranstalter einen Ersatzreisenden benennen, der an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt. Sie sind dann – gemeinsam mit dem Ersatzreisenden – zur Zahlung des Reisepreises und evtl. anfallender Mehrkosten für die Umbuchung verpflichtet. Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch die Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von ihr gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren. Rücktritt ohne Stornierungsgebühren In folgenden Fällen haben Sie das Recht, auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters ohne Mehrpreis zu verlangen: Der Reisepreis soll um mehr als fünf Prozent erhöht werden. Der Reiseveranstalter hat eine erhebliche Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung vorgenommen. Der Reiseveranstalter storniert die gebuchte Reise. Wer trägt das finanzielle Risiko? In der Praxis verlangen Reiseveranstalter von ihren Kunden die Zahlung des Reisepreises schon vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass der Reisende bei Zahlungsunfähigkeit seines Veranstalters sein Geld verliert, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen. Sicherungsschein Reiseveranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Risiken zu Gunsten ihrer Kunden abzusichern, etwa durch Abschluss einer Versicherung oder durch eine Bankgarantie. Der Reiseveranstalter erhält dann von dem Sicherungsunternehmen einen so genannten Sicherungsschein, auf dem die Versicherung oder die Bank dem Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung bestätigt. Das Sicherungsunternehmen verpflichtet sich mit dem Sicherungsschein bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder im Insolvenzfall den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und dem Reisenden die aus diesem Grund entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Reise nur dann Zahlungen von Ihnen verlangen, wenn er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat. Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben. Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind nicht gewerbliche Gelegenheitsreiseveranstalter, die nicht mehr als ein oder zwei Reisen im Jahr organisieren, öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Beispiel kommunale Volkshochschulen Tagesreisen, wenn diese keine Übernachtung einschließen und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisevertrag

Wenn Sie eine bestimmte Reise buchen und der Reiseveranstalter diese Buchung bestätigt, kommt ein Reisevertrag zu Stande. Der Reiseveranstalter muss Ihnen spätestens nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen. Darin wird zugleich der wesentliche Vertragsinhalt festgelegt. Im Regelfall sind die Angaben des Reiseprospekts Vertragsbestandteil, darüber hinaus auch Ihre Sonderwünsche, sofern diese vom Veranstalter bestätigt worden sind. Tipp: Nehmen Sie nicht nur die Reisebestätigung, sondern auch die Reisebeschreibung im Katalog an den Urlaubsort mit, damit Sie dort feststellen können, ob Sie die vertraglich vereinbarte und durch den Veranstalter geschuldete Leistung erhalten. Spätere Änderungen des Reisevertrags sind sowohl für den Veranstalter als auch für Sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Stornierung einer Reise Eine Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter oder wesentliche Änderungen der vertraglich festgelegten Reiseleistung sind nur dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen wurde. Die Absage einer Reise ist zum Beispiel dann erlaubt, wenn eine bestimmte, im Katalog angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ausnahmsweise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag auch ohne vertragliche Abrede kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, unvorhergesehene kriegerische Ereignisse) erheblich beeinträchtigt ist. Änderung einer vertraglich vereinbarten Reiseleistung Auch wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen die Änderung von vertraglich vereinbarten Reiseleistungen vorbehalten hat, ist diese nur unter sehr engen Voraussetzungen gestattet. Insbesondere muss die Leistungsänderung für Sie zumutbar sein. Erhöhung des Reisepreises Nur wenn sich der Reiseveranstalter eine nachträgliche Preiserhöhung im Vertrag vorbehalten hat, kann er den Reisepreis erhöhen. Er muss dabei genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen. Eine Preiserhöhung ist auch nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter bei bestimmten Kostenfaktoren, zum Beispiel den Treibstoffpreisen, selbst von Preiserhöhungen betroffen ist. Wenn Sie eine Reise kurzfristig buchen, brauchen Sie trotz anderslautender Reisebedingungen keine Preiserhöhung zu befürchten, denn der Reiseveranstalter kann eine Preiserhöhung nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vor dem Reiseantritt

Vergleichen Sie bei der Urlaubsplanung die Angaben der Veranstalter in deren Katalogen. Kataloge müssen klare und genaue Angaben über die jeweiligen Reisen enthalten. Soweit im Reisekatalog Angaben gemacht werden, müssen sie deutlich lesbar, richtig, klar und vollständig sein. Die Informationen müssen zudem dort abgedruckt sein, wo Reisende sie erwarten. Der Katalog muss Angaben über folgende Punkte enthalten: Reisepreis Höhe einer zu leistenden Anzahlung Fälligkeit des restlichen Reisepreises Je nachdem, ob sie für die Reise von Bedeutung sind, kommen noch weitere Angaben hinzu, zum Beispiel: Transportmittel (Merkmal und Klasse) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale) Mahlzeiten Reiseroute Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird sowie Angaben zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Reise (falls erforderlich) Außerdem muss der Veranstalter angeben, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn den Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Die im Reisekatalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend! Hinweis: Angaben im Reisekatalog über die Verhältnisse am Urlaubsort und landestypische Besonderheiten sind nicht vorgeschrieben. Sie sollten sich also selbst über Ihr Reiseland informieren. Beschäftigen Sie sich auch mit den allgemeinen Reisebedingungen. Dort finden Sie Regelungen über den Reiserücktritt, Rücktrittskosten, Pflichten des Reisekunden sowie Haftung und Ausschlussfristen vor der Buchung der Reise.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherschutz im Reiserecht

Sommerzeit – Reisezeit. Doch manch einer kommt von einer gebuchten Reise zurück, die seinen Erwartungen und oftmals auch den Versprechungen des Reiseveranstalters nicht gerecht wurde. Um die Rechte von Touristen bei Pauschalreisen zu schützen hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geschaffen. Das Reisevertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden, sofern der Reisende die Reise als Gesamtpaket, oder als Pauschalreise gebucht hat. Wenn Sie nur eine einzelne Leistung gebucht haben, zum Beispiel einen Flug oder eine Hotelübernachtung, so fällt diese nicht unter das Reiserecht, da hier kein Reisevertrag abgeschlossen wurde, sondern lediglich ein Vertrag mit einem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen. Etwaige Ansprüche bei Reisemmängel müssen Sie als Fahrgast oder Fluggast gegenüber diesem Unternehmen geltend machen. Auch ein Reisebüro wird in der Regel nicht Vertragspartner, sondern es vermittelt Ihnen als Kunden nur den Reisevertrag mit dem Veranstalter. Ausnahme: Wenn ein Reisebüro als Veranstalter auftritt und diverse Einzelleistungen als eigene Gesamtleistung anbietet, gelten die Regelungen des Reisevertragsrechts.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Probleme und Hilfen unterwegs

Unterstützung im Ausland erhalten Sie bei den örtlichen Einsatzkräften, den deutschen Vertretungsbehörden oder - wenn es in Ihrem Urlaubsland keine deutsche Vertretung gibt - bei der Vertretungsbehörde eines anderen Staates der Europäischen Union (EU). Informieren Sie sich schon vor Beginn der Reise, unter welchen Notrufnummern Feuerwehr, Polizei und Rettung in Ihrem Urlaubsland erreichbar sind. Die örtlichen Einsatzkräfte sind bei Unfällen, Verbrechen und ähnlichen Vorfällen immer die ersten Ansprechpartner. Über die Notrufnummer 112 können Sie die Einsatzkräfte in ganz Deutschland sowie in den meisten europäischen Ländern erreichen. Wenn Sie ein Mobiltelefon benutzen, gilt diese Notrufnummer sogar weltweit. Mit 112 können Sie von Ihrem Mobiltelefon einen Notruf durchführen, ohne den PIN-Code eingeben zu müssen. Die Nummer funktioniert auch, wenn das gesamte Gesprächsguthaben verbraucht ist. Hinweis: Manche Länder haben eigene Hotlines für ausländische Touristen, die Opfer von Straftaten oder Unfällen wurden, eingerichtet. Diesbezügliche Infos finden Sie in Reiseführern. Bei Unfällen sollten Sie immer darauf bestehen, dass die Polizei verständigt wird. Für den Fall, dass Sie im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt werden oder eine Panne haben, ist es zudem ratsam die Notrufnummern Ihres Automobilclubs zur Hand zu haben. Sollten auf Ihrer Reise Probleme auftreten und Sie deshalb mehr Geld benötigen als Sie dabei haben, können Ihnen Freunde oder Verwandte über internationale Geldtransferinstitute Geld schicken. Hierbei kann eine Kontaktperson in Deutschland Ihnen Geld ins Ausland überweisen, dessen Gegenwert in der Landeswährung Sie vor Ort mittels Code abheben können. Erkundigen Sie sich dazu vor Abreise auf den Internetseiten der Anbieter, bei Ihrer Bank oder bei Ihrem Postamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Deutsche Vertretungsbehörden im Ausland

Es gibt folgende Arten von Vertretungsbehörden: Botschaften Konsulate Honorarkonsulate Hinweis: Honorarkonsulate haben meist nicht dieselben Befugnisse wie Botschaften oder Konsulate (z.B. können sie keine Reisedokumente ausstellen) und sind meist nicht im selben zeitlichen Ausmaß erreichbar. Tipp: Informieren Sie sich bereits vor der Reise, wo in Ihrem Urlaubsland die deutsche Vertretungsbehörde ihren Sitz hat und legen Sie die Kontaktdaten zu Ihren Reiseunterlagen. So wissen Sie im Notfall gleich, wohin Sie sich wenden können. Bei akuten Notlagen im Ausland können Sie sich auch jederzeit an die zentrale Notrufnummer +49 30 5000 2000 des Auswärtigen Amtes wenden. Die deutschen Vertretungsbehörden unterstützen Sie in Notfällen folgendermaßen: Sie können Ihnen Ersatzreisedokumente bei Passverlust ausstellen (entweder einen Reiseausweis, der nur zur Einreise nach Deutschland berechtigt und für höchstens einen Monat gültig ist, oder einen vorläufigen Reisepass). Bei Problemen mit Behörden des Urlaubslandes werden die Vertretungsbehörden vermittelnd tätig. Wenn nötig, können sie Ihnen Ärzte, Anwälte, Dolmetscher oder andere Personen, deren Hilfe Sie benötigen, vermitteln (z.B. wenn Sie verhaftet wurden). Die Kosten für diese Dienste müssen Sie jedoch selbst beziehungsweise Ihre Angehörigen tragen. Wenn Sie verhaftet wurden, kann Sie der Konsularbeamte im Gefängnis besuchen und mit Ihnen korrespondieren. Er wird auch überprüfen, ob die Bedingungen Ihrer Haft korrekt sind und ob Sie ausreichend versorgt werden. Wenn Sie in eine finanzielle Notlage geraten, helfen Ihnen die Vertretungsbehörden bei der Beschaffung von Geldmitteln (z.B. durch Überweisungen von Angehörigen). In Ausnahmefällen können sie Ihnen auch ein Darlehen zur Heimreise gewähren. Dieses muss aber auf jeden Fall von Ihnen zurückgezahlt werden. Auf Ihren Wunsch verständigen die Vertretungsbehörden Ihre Angehörigen auf offiziellem Weg (z.B. wenn Sie diese nicht direkt erreichen können). Bei Todesfällen erhalten Sie Hilfe bei den Formalitäten der Überführung. Deutsche Auslandsvertretungen dürfen aber nicht Rechnungen für Sie bezahlen (z.B. für Krankenhauskosten, Bußgelder, Rettungsaktionen, Überführungen bei Todesfällen) oder Ihnen ein Darlehen zur Fortsetzung des Urlaubes gewähren, Führerscheinersatzpapiere ausstellen oder Ihre anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen oder in laufende Gerichtsverfahren eingreifen. Wie Sie vorgehen, wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, lesen Sie in der Leistung. Wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben, ist die Neuausstellung nur in Deutschland möglich. Als Führerscheinersatz für die Heimreise reicht aber die Verlust- oder Diebstahlsanzeige aus.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Virtueller Dokumentensafe im Serviceportal

Mit dem Servicekonto des Servicportals Baden-Württemberg haben Sie die Möglichkeit, einen virtuellen Dokumentensafe zu nutzen. Dies ist ein geschützter Bereich, in dem Sie beliebige elektronische Dokumente wie beispielsweise Urkunden und Pässe hinterlegen können. Da Sie von jedem Ort der Welt und rund um die Uhr auf den Dokumentensafe zugreifen können, bietet sich seine Verwendung besonders auf Auslandsreisen an. Sie können beispielsweise eingescannte Kopien Ihrer Reisedokumente auf diese Art sichern. Sollten Ihnen Ihre Dokumente im Ausland gestohlen werden, haben Sie jederzeit Zugriff auf eine Kopie. Dies kann die Ausstellung von neuen Reisedokumenten im Ausland erleichtern. Um den Dokumentensafe nutzen zu können, müssen Sie sich auf dem Serviceportal anmelden und für die Nutzung registrieren , indem Sie sich eine selbst gewählte Kombination aus Benutzerkennung und Passwort geben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie dort auch weitere Infos zur Nutzung des Dokumentensafes. Wenn Sie auf Ihre Unterlagen zugreifen wollen, müssen Sie dann nur noch Benutzerkennung und Passwort eingeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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