Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
Rathaus
Funkenfeuer über Baindt
Funkenfeuer Kiesgrube Baindt
Märzenbecher im Schenkenwald

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "bürger".
Es wurden 709 Ergebnisse in 15 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 231 bis 240 von 709.
Die Wahlorgane

Wahlorgane bei der Kommunalwahl sind: Gemeindewahlausschuss Kreiswahlausschuss ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk ein oder mehrere Briefwahlvorstände Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder der Ausschüsse (mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Landrates), ihre Stellvertretung sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig. Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben. Gemeindewahlausschuss Der Gemeindewahlausschuss leitet die Gemeindewahlen (Wahlen der Gemeinderäte und Ortschaftsräte) und stellt das Wahlergebnis fest. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten. Außerdem bestellt er aus dem Kreis der Wahlberechtigten für jeden Beisitzer eine Stellvertretung. Hinweis: Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein. Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Kreiswahlausschuss Der Kreiswahlausschuss leitet die Wahl der Kreisräte im Landkreis und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Der Kreistag wählt die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus den Wahlberechtigten. Hinweis: Ist der Landrat selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Kreistag den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Bediensteten des Landkreises. Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein. Der Landrat bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Wahlvorstand und Briefwahlvorstand Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seiner Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzern. Der Bürgermeister beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher wiederum bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertretung. In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. So soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Der Bürgermeister kann aber auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und stattdessen ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes vom Gemeindewahlausschuss mit wahrgenommen werden. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter) anwesend sind. Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsbezeichnungen

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" dürfen Sie führen, wenn Sie ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlich oder staatliche anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben oder von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg die Genehmigung hierzu erhalten haben. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erhalten die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in Baden-Württemberg, wenn sie in ihrem Heimatstaat über eine entsprechende Berufsbefähigung verfügen. EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz, die sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur in Baden-Württemberg aufhalten, dürfen die Berufsbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Genehmigung führen. Beratender Ingenieur Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" dürfen Sie in Baden-Württemberg nur führen, wenn Sie in die bei der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure aufgenommen worden sind. Die Eintragung in die Liste ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg haben, nach dem Ingenieurgesetz berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweisen, eigenverantwortlich und unabhängig tätig sein und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Hinweis: Auch besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen. Für die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" gelten für EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz, die in Baden-Württemberg weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz unterhalten, für eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" auch ohne Eintrag in die Liste der Ingenieurkammer führen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
iMA-Geruchsmodell-Sulpach-öffentlich-Gesamtbelastung-durch-alle-Betriebe-29-04-2024.pdf

Geruchsmodell Sulpach Gesamtbelastung Geruch, angegeben als belästigungsrelevante Geruchsstunden in % der Jahresstunden Auswertung der Ergebnisse im 20 m Raster, für Whs anteilig gewichtete Raster-Werte entsprechend der Länge des Gebäudeumrisses in den überdeckten Rasterflächen Endergebnis Stand 29.04.2024 Bearbeiter: Nielinger iMA-Projekt-Nr. 22-04-03-S Auftraggeber: Landratsamt Ravensburg, Gemeinde Baindt Rechenlauf: V19f lfd. Nr Flst (-a, -b) Gesamtbel. 0 907 48.0 1 1191 26.5 2 904-131 29.9 3 348-a 53.5 4 348/2 56.6 5 838 33.5 6 838/2 34.3 7 1193 25.3 8 1194 26.3 9 393/1 33.6 10 393/8 29.7 11 357/2 41.6 12 357/6 44.8 13 402/1 36.3 14 357/1 39.5 15 408 36.6 16 837 47.0 17 836 40.9 18 836/1 57.5 19 903 34.5 20 904-133 25.7 21 348-b 48.8 22 402 37.3 23 403 35.9 24 902 27.5 25 1200/1-b 58.9 26 1200/1-a 62.9 27 1199-a 66.6 28 1199-b 60.4 29 410 58.6 30 348/1 52.6 31 407 34.4 32 393/6 28.5 33 393/9 25.6 34 405 32.4 35 404 25.2 36 395/3 21.3 37 393/7 23.9 38 395/4 18.4 39 417/3 8.6 40 417/4 7.2 41 417/6 5.5 42 395/2 12.4 43 393/2 29.5 44 901 31.5 45 417/2 14.7 46 1175 45.7 47 401/1 37.6 48 401 36.2 49 357/3 37.8 50 393/4 33.7 51 393/3 27.3 52 406 46.9 53 357/4 66.0 54 410/1 72.0 Den Häusern ist in dieser Abbildung die Gesamtbelastung der belästigungsrelevanten Geruchstundenhäufigkeit in % der Jahresstunden zugeordnet[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 1,28 MB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 05.06.2024
    Aenderung_der_Wasserversorgungssatzung_ab_2025.pdf

    Seite 1 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 16.07.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2025 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,79 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 6,47 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 11,55 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 15,21 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 25,52 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,96 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,81 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. § 43 Verbrauchsgebühren Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert: (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Seite 2 Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,88 € (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,88 € Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder in elektronischer Form innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 16.07.2024 Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2024-07-23T09:41:52+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 226,25 KB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 24.07.2024
      Anerkennung im Schul-/Hochschulbereich

      In Baden-Württemberg können Sie ausländische Zeugnisse durch die Zeugnisanerkennungsstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart prüfen lassen. Diese bewertet sie daraufhin, ob Vergleichbarkeit mit einem deutschen Schulabschluss besteht, z.B. Hauptschul- und Realschulabschluss, Hochschulreife. Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind asylberechtigt oder staatenlos und möchten Sie an einer Hochschule studieren, wenden Sie sich bei Fragen zur Zeugnisanerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen an nachfolgend genannte Stellen: Bewerbungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen richten Sie direkt an Ihre Wunschhochschule. Diese prüft die Hochschulzugangsqualifikation im Rahmen des Bewerbungsverfahrens. Für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften wenden Sie sich an das Studienkolleg Konstanz. Dieses prüft und bestätigt Ihre Hochschulzugangsqualifikation sowie den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Für ein Studium an einer Kunst- und Musikhochschule wenden Sie sich für die Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Sprachkenntnisse an die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart. Für ein Studium an der Dualen Hochschule wenden Sie sich für die Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Sprachkenntnisse an die Zentrale Auslandskoordinationsstelle der Dualen Hochschule in Stuttgart. Für die Fächer Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie erfolgt die Bewerbung für EU- und EWR-Bürger (Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen) zentral über die Stiftung für Hochschulzulassung. In Deutschland lebende Staatsangehörige aller anderen Länder bewerben sich ebenfalls über dieses Verfahren, wenn mindestens ein Elternteil EU- bzw. EWR-Bürger ist oder sie mit einem EU- bzw. EWR-Bürger verheiratet sind bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Die Hochschulzugangsqualifikation wird im Rahmen des Bewerbungsverfahrens von der Stiftung für Hochschulzulassung geprüft. Alle anderen Bewerber für die genannten Fächer wenden sich direkt an die jeweilige Hochschule bzw. an uni-assist in Berlin, sofern die Wunschuniversität sich dem Verfahren von uni-assist angeschlossen hat. Uni-assist ist eine Serviceeinrichtung, die im Auftrag verschiedener Hochschulen eine gebührenpflichtige Vorprüfung ausländischer Bildungsnachweise vornimmt. Für die Prüfung Ihrer Bildungsnachweise müssen Sie amtlich beglaubigte Fotokopien der originalsprachlichen Zeugnisse und der Übersetzungen Ihrer Zeugnisse einreichen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern oder -übersetzerinnen gefertigt werden. Was Sie sonst noch benötigen, erfahren Sie bei den zuständigen Stellen. Übersetzungen ins Deutsche, die im Ausland gefertigt worden sind, müssen dort von der deutschen Botschaft oder von einem deutschen Konsulat legalisiert worden sein. Hinweis: Gehen Sie derzeit noch zur Schule und möchten die Einstufung in eine Klassenstufe prüfen lassen? Dann können Sie Ihre bisherigen schulischen Leistungen nicht in einem behördlichen Verfahren anerkennen lassen. Über die Einstufung entscheidet die Schulleitung der Schule in Deutschland, die der Schüler oder die Schülerin besuchen möchte. Die Entscheidung findet in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, dem Schüler oder der Schülerin sowie den Eltern statt.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Hochwasser/Starkregen

      Die Gewittersaison hat begonnen! Starkregen – Hinweise an Grundstücksbesitzer Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu Kellerüberschwemmungen durch Rückstau aus der Kanalisation. Starkregen führen aber auch in den letzten Jahren vermehrt zum Wasserabfluss aus Grün- und Ackerflächen mit der Folge, dass Oberflächenwasser von außen über tief liegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt. Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld. Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung? Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschlusskanälen. Auch in den Regenrohren des Gebäudes kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Weiter können auch Gebäude, die über ein Trennsystem entwässern (wie in den neueren Baugebieten) genauso von Rückstau betroffen sein. Die Straßenoberkante bestimmt die sogenannte Rückstauebene. Alle Abläufe unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann. Ist Ihr Haus dagegen gesichert? Nach geltendem Recht sind für alle Schäden, die auf eine fehlende Rückstausicherung beruhen, alleine die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Wir möchten Sie bitten, etwaige Schwachstellen an der Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. Insbesondere sollte überprüft werden, ob Rückstauklappen eingebaut worden sind. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde müssen Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, gegen Rückstau gesichert werden. Zudem bitten wir Sie Ihre Gebäudeversicherung zu überprüfen. Sie sollte eine Elementarschadenversicherung einschließen. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In einigen neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen - allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rückstausicherung eingebaut hat. Wir gehen davon aus, dass sich diese Ereignisse häufen werden und plädieren eindringlich dafür sich auf solche Situationen vorzubereiten. Die Abwassersatzung der Gemeinde Baindt entspricht der DIN EN 752; DIN EN 12056 und der DIN 1986 – 100. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde können bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals bis zur Rückstauebene nicht geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Entwässerungsratgeber (PDF-Dokument, 348,43 KB, 29.06.2020) . Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW ) hat zudem einen Leitfaden „ Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Starkregenrisiko-Management Liebe Bürgerinnen und Bürger, im Nachgang zu unserem Online-Bürgerinformationsforum am 18.11.2020 zum Thema "Starkregenrisikomanagement" stellen wir Ihnen anbei die Unterlagen des Ingenieurbüro Fassnacht zur Verfügung: Präsentation (PDF-Dokument, 2,76 MB, 20.11.2020) Leitfaden Starkregen 2019 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Karten Überflutungstiefe, seltenes Ereignis (PDF-Dokument, 6,07 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, außergewöhnl. Ereignis (PDF-Dokument, 6,37 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, extremes Ereignis (PDF-Dokument, 8,07 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, außergewöhnliches Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,26 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, extremes Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,78 MB, 19.11.2020) Hochwasserpass Für Fragen stehen Ihnen unsere Bauamtsleiterin Frau Jeske, unser Ortsbaumeister Herr Roth sowie unser Kämmerer Herr Abele gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      02_Inforeihe_Energiedialog.pdf

      Die Flächen im Altdorfer Wald gehören dem Land Baden-Württemberg. Die baden-württembergische Umweltministerin Thekla Walker war am 11. Okto- ber 2023 beim dritten Treffen der Dialoggruppe zu Gast. Dieser Besuch war ein ausdrücklicher Wunsch der sieben Gemeinden. Die Ministerin erläuterte die Sichtweise der Landesregierung und beantwortete Fragen. Zu Beginn der Sitzung konnten sich die Ini- tiativen vorstellen und ihre Anliegen an die Landes- regierung formulieren. Welche Rolle spielt die Landesregie- rung beim geplanten Windpark? Es ist der politische Wille der amtierenden Landesregie- rung die Energiewende umzusetzen und somit auch den Ausbau von Windenergieanlagen voranzutreiben. Des- halb startete 2021 unter anderem die sogenannte „Ver- marktungsoffensive“, die landeseigene Flächen für die Nutzung von Windenergie bereitstellte. Teil dieser landes- weiten Ausschreibungen von ForstBW war auch der Alt- dorfer Wald. Die Fläche ist aus Sicht der Landesregierung für die Windenergienutzung geeignet: Es handelt sich um eine zusammenhängende Fläche mit ausreichend Wind und Abstand zur Wohnbebauung. Es ist der Landesregierung gleichzeitig ein Anliegen, dass wichtige Fragestellungen rund um das Projekt erörtert und lokale Anspruchsgruppen eingebunden werden. Mit dem Energiedialog unterstützt die Landesregierung aktiv eine sachliche Debatte vor Ort, um eines der wichtigen Zu- kunftsthemen voranzutreiben. Ministerin Thekla Walker legte dar: Die Landesregierung hat weder direkten Einfl uss auf die Auswahl der Projekt- entwickler, noch auf die Ausweisung der Flächen im Re- gionalplan, noch auf die Genehmigung des Windparks. Dies sind unterschiedliche Verfahren, die nach festen beziehungsweise gesetzlichen Kriterien geprüft und von unterschiedlichen Behörden geführt werden. Wie passen Naturschutz und Wind- park zusammen? Die Ministerin machte deutlich, dass es aus Sicht der Landesregierung Natur- und Klimaschutz nur mit einer erfolgreichen Energiewende geben könne. Der Ausbau von erneuerbaren Energien habe daher eine hohe Priori- tät überall in Baden-Württemberg – nicht nur im Altdorfer Wald, auch wenn das ein besonders wichtiges Projekt im Land sei. Thekla Walker betonte gegenüber der Dialoggruppe, dass sie auch Ministerin für Naturschutz sei. Der Schutz des Na- turraums Altdorfer Wald gehöre damit genauso zu ihren Aufgaben. Der Erhalt des Altdorfer Waldes sei auch ihr wichtig – und der Ausbau grüner Stromerzeugung daher umso notwendiger, schlussfolgerte Walker. Auch mir ist es ein Anliegen den Altdorfer Wald zu erhalten. Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Was hat die Region von dem Windpark? Von den Windenergieanlagen könnte die ganze Region profi tieren, erläuterte die Umweltministerin: Je erzeug- te Kilowattstunden erhalten die umliegenden Kommu- nen 0,2 Cent, immerhin bis zu 32.000 € pro Anlage pro Jahr. Darüber hinaus könnten partizipative Betreiber- modelle zusätzliche Wertschöpfung vor Ort generieren. Die Verfügbarkeit von regenerativer Energie sei auch ein Standortvorteil. Und nicht zuletzt könne der Windpark rechnerisch den gesamten Strombedarf des Landkreises Ravensburg decken. Wird der Altdorfer Wald ein intakter Wald bleiben? Mitglieder der Dialoggruppe äußerten die Sorge, dass die Windenergieanlagen zu viele Schneisen in den Wald schneiden und diesen schädigen könnten. Ministerin Wal- ker zeigte Verständnis für die Sorge um Natur und Heimat. Ihrer Ansicht nach sei die Verhältnismäßigkeit bei diesem Projekt gegeben. Der Altdorfer Wald wird ein Erholungsort bleiben, sagte sie gegenüber der Dialoggruppe. Der Kampf gegen den Klimawandel sei ein Wettlauf gegen die Zeit. Alle verfügbaren und geeigneten Flächen müssten daher jetzt genutzt werden. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 2 | Rolle und Sichtweise der Landesregierung “Auch mir ist es ein Anliegen den Altdorfer Wald zu erhalten. Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Was ist mit dem Schutz des Trinkwassers in der Region? Einstimmig verlangte die Dialoggruppe, dass von den Windenergieanlagen keine Gefahr für das Trinkwasser ausgehen dürfe. Die Umweltministerin verwies auf die hydrogeologischen Gutachten, welche bereits beauftragt wurden. Der vorsorgliche Grundwasserschutz muss vom Projektentwickler nachgewiesen werden und wird im Ge- nehmigungsverfahren geprüft. Zuständig für das Verfah- ren ist das Landratsamt Ravensburg. Der Altdorfer Wald ist ein besonderer Naturraum mit einzigartigem Trinkwasser. Roland Seyboldt, vom Verein Altdorfer Wald am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Das Land Baden-Württemberg als Mitglied der Dialoggruppe? Das Land muss hier mit am Tisch sitzen! Bürgermeister Peter Müller (Wolfegg) am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister forderten, dass eine Vertretung des Landes fest in den Dialog ein- gebunden werde. Die Ministerin sagte eine regelmäßi- ge Begleitung der Dialoggruppe durch das Land zu. Sie stellte fest, dass der Energiedialog um den Altdorfer Wald wichtige Arbeit leiste, dies gelänge nur mit dem Engage- ment der Kommunen und ihrer lokalen Akteurinnen und Akteure. Sie stellte in Aussicht, nicht das letzte Mal im Zusammenhang mit dem geplanten Windpark selbst vor Ort gewesen zu sein. Wir waren nicht zum letzten Mal hier! Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ “ “ Das Land muss hier mit am Tisch sitzen! Bürgermeister Peter Müller (Wolfegg) am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Wir waren nicht zum letzten Mal hier! Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Der Altdorfer Wald ist ein besonderer Naturraum mit einzigartigem Trinkwasser. Roland Seyboldt, vom Verein Altdorfer Wald am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Gruppenfoto der Dialoggruppe mit Umweltministerin Walker in der Mitte © Forum Energiedialog Baden-Württemberg[mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
      Dateigröße: 899,20 KB
      Verlinkt bei:
        Zuletzt geändert: 23.11.2023
        Deutsche Staatsangehörigkeit

        Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und leben schon länger in Deutschland? Sie möchten sich aktiv in die deutsche Gesellschaft einbringen und zum Beispiel Bürgerrechte wie das aktive und passive Wahlrecht wahrnehmen? Dann informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Hinweis: Zusätzlich haben Sie mit dem Quick-Check Einbürgerung die Möglichkeit, vorab und unverbindlich Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung zu überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Die endgültige Entscheidung zur Einbürgerung trifft die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Den Zugang zum Quick-Check finden Sie unter "Onlineantrag" bei den drei nachstehend beschriebenen Leistungen.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Der Bezirksbeirat

        In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten sowie in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann das Gebiet intern in Bezirke aufgegliedert werden. In diesen Gemeinde- beziehungsweise Stadtbezirken können Bezirksbeiräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe herzustellen. Die Zahl der Mitglieder des Bezirksbeirats wird durch den Gemeinderat in der Hauptsatzung festgelegt. Eine Direktwahl der Bezirksbeiräte ist nur in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern möglich. Die Wahl wird in diesem Fall in gleicher Weise wie eine Ortschaftsratswahl durchgeführt. Der Gemeinderat entscheidet darüber, ob die Bürgerinnen und Bürger die Bezirksbeiräte direkt wählen können. Bisher hat sich noch keine Stadt in Baden-Württemberg für eine Direktwahl entschieden. Deshalb werden die Bezirksbeiräte nach der Gemeinderatswahl vom Gemeinderat bestellt. In den Bezirksbeirat können wählbare Bürgerinnen und Bürger berufen werden, die im Gemeinde- beziehungsweise Stadtbezirk wohnen.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Brexit-Informationen für britische Staatsangehörige

        Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Achtung: Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum 30. Juni 2021 Ihren Aufenthalt bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde anzeigen sollten, soweit Sie am 31. Dezember 2020 bereits in Deutschland gewohnt haben und auch weiterhin wohnen bleiben wollen. Eine Anzeige nach dem o.g. Stichtag ist auch weiterhin möglich. Wenn Sie den Antrag auf Einbürgerung vor dem 31. Dezember 2020 gestellt, alle Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem 31. Dezember 2020 erfüllt haben und zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllen, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der britischen erwerben. Erfüllen Sie erst nach dem 31. Dezember 2020 die Einbürgerungsvoraussetzungen, müssen Sie die britische Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dies gilt ebenfalls für alle Anträge auf Einbürgerung ab 01.01.2021.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024

        Infobereiche