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Urlaubsanspruch bei Mutterschutz

Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten. Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich an die Fachgruppe Mutterschutz des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk Ihr Beschäftigungsort liegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Privatschulen

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Träger einer privaten Schule können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Privatschulen gibt es im allgemeinbildenden Bereich und im Bereich der beruflichen Schulen. Ersatzschulen Privatschulen, die eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ersatzschulen; auch die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen. Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllt Ihr Kind die gesetzliche Schulpflicht. Bei einer Ersatzschule können Sie als Eltern davon ausgehen, dass die Lehrziele, Einrichtungen sowie die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter denen an öffentlichen Schulen zurückstehen. Ersatzschulen ohne staatliche Anerkennung, sogenannte genehmigte Ersatzschulen, dürfen staatliche Abschlüsse nicht selbst vergeben; es finden externe Prüfungen (Schulfremdenprüfungen) statt. Erkundigen Sie sich daher, ob die Ersatzschule Ihrer Wahl staatlich anerkannt und somit berechtigt ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Ergänzungsschulen Privatschulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ergänzungsschulen. Freie Unterrichtseinrichtungen Neben den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den Schulbegriff erfüllen wie z.B. Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute, Nachhilfeeinrichtungen. Hinweis: Der Besuch einer Privatschule kann Kosten (Schulgeld) verursachen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Bedingungen der Aufnahme Ihres Kindes auf einer solchen Schule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Übergang in weiterführende Schulen

Kinder unterscheiden sich in ihrem Leistungsvermögen, ihrer Motivation, ihren Stärken und Schwächen und damit auch in ihren Erfolgsaussichten auf den unterschiedlichen weiterführenden Schulen. Bei der Entscheidung müssen Lernstand und Entwicklungspotenzial des Kindes berücksichtigt werden. Informationsveranstaltung für Eltern der 4. Klasse Im ersten Halbjahr der Klasse 4, in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien, veranstaltet die Grundschule einen Informationsabend. Schulleitungen von Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule und beruflicher Schule informieren an diesem Abend über Bildungsauftrag, Arbeitsweisen, Leistungsanforderungen, Abschlüsse und Anschlüsse ihrer Bildungseinrichtung. Die Grundschulempfehlung Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahrs der Klasse 4 wird von den Lehrkräften für das Kind eine Empfehlung ausgesprochen, welche weiterführende Schulart das Kind nach der Grundschule besuchen sollte. Dieser Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, welche die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes, sein Lern- und Arbeitsverhalten sowie seine Lernpotenziale berücksichtigt. Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Die Gemeinschaftsschule ist in dieser Empfehlung jeweils eingeschlossen. Die Halbjahresinformation der Klasse 4 gibt eine Orientierungshilfe. Den Anforderungen des Gymnasiums wird in der Regel entsprochen, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend erreicht wurde. Den Anforderungen der Realschule wird in der Regel entsprochen, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens befriedigend erreicht wurde. Die Grundschulempfehlung wird gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 ausgegeben. Bei der Anmeldung in der weiterführenden Schule muss die Grundschulempfehlung vorgelegt werden. Bei einer abweichenden Grundschulempfehlung kann die Schulleitung den Eltern ein Beratungsgespräch anbieten. Die Halbjahresinformation der Klasse 4 muss bei der Anmeldung nicht vorgelegt werden. Das besondere Beratungsverfahren Wenn nach der Ausgabe der Grundschulempfehlung noch eine weitere Entscheidungshilfe gewünscht wird, können Eltern das besondere Beratungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit einer zusätzlichen Beratung durch eine dafür besonders qualifizierte Beratungslehrkraft. Sollte die Beratungslehrkraft eine Testung aus fachlicher Sicht für sinnvoll erachten und die Erziehungsberechtigten dies wünschen, so wird ein Testtermin vereinbart. Die Testergebnisse werden mit den Eltern besprochen. Wichtige Termine im Schuljahr 2023/2024 Informations- und Beratungsgespräch der Grundschule mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 über die jeweils beabsichtigte Schullaufbahnwahl: bis Freitag, 26. Januar 2024. Grundschulempfehlung Entscheidung der Klassenkonferenz über die Grundschulempfehlung und Ausgabe der Grundschulempfehlung an die Eltern gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 jeweils im Zeitraum: Ende erstes Schulhalbjahr bis Mittwoch, 07. Februar 2024. Entscheidung der Eltern, ob sie die Teilnahme am besonderen Beratungsverfahren wünschen und Eingang der Mitteilung dieser Entscheidung an der Grundschule: spätestens 4 Schultage nach Ausgabe der Grundschulempfehlung Besonderes Beratungsverfahren Durchführung der Elternberatung und gegebenenfalls Testuntersuchungen durch eine Beratungslehrkraft: bis Freitag, 22. März 2024 Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die weiterführenden Schulen Für Schülerinnen und Schüler nach der Grundschulempfehlung: dDienstag, 05. März 2024 bis Freitag, 08. März 2024 Für Schülerinnen und Schüler die am besonderen Beratungsverfahren teilnehmen: bis Mittwoch, 10. April 2024[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Realschule

Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, vor allem berufsbezogene schulische Bildungsgänge. Die Realschule führt nach sechs Jahren zum Realschulabschluss, bietet aber auch die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 zu erwerben. Der erfolgreich abgelegte Hauptschulabschluss nach Klasse 9 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Beginn einer Berufsfachschule zum Beginn einer schulischen Berufsausbildung ( z. B. im Bereich Kinder- oder Altenpflegehilfe), zum Besuch der zweijährigen Berufsfachschule zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss + berufliche Grundbildung) oder ohne Ausbildungsvertrag zum Wechsel in die berufsvorbereitenden Bildungsgänge, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch bestimmter Fachschulen, zum Besuch der Klasse 10 der Realschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen, zum Besuch der Klasse 10 der Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule. Der erfolgreich abgelegte Realschulabschluss nach Klasse 10 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Besuch einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule, zum Besuch eines ein- oder mehrjährigen Berufskollegs, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch einer Fachschule oder der Berufsoberschule, zum Besuch eines beruflichen Gymnasiums oder zum Besuch der Oberstufe an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Der Realschulabschluss erhöht die Chancen auf einen Platz in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass die Realschule nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Allgemein bildendes Gymnasium

Das allgemein bildende Gymnasium vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur allgemeinen Studierfähigkeit führt. Das allgemein bildende Gymnasium wird angeboten als: Gymnasium mit sprachlichem Profil Gymnasium mit humanistischem Profil Gymnasium mit naturwissenschaftlichem Profil Gymnasium mit Profil Bildende Kunst Gymnasium mit Musikprofil Gymnasium mit Sportprofil Gymnasium in Aufbauform (sechs- oder siebenjährig ab Klasse 8 bzw. 7 beziehungsweise dreijährig, beginnend mit der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) Mit dem Abschluss der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Mit bestandener Abiturprüfung erhalten sie die allgemeine Hochschulreife und erwerben damit den Nachweis über die allgemeine Studierfähigkeit. Schließt die Schülerin oder der Schüler den Besuch des Gymnasiums nach einem Jahr im Kurssystem ab oder besteht die Abiturprüfung nicht, kann das Gymnasium zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellen, wenn die Schülerin oder der Schüler den schulischen Teil der Anforderungen erbracht hat und Folgendes nachweisen kann: eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein mindestens einjähriges Praktikum oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst. Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an den Fachhochschulen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass das Gymnasium nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gemeinschaftsschule

Die Gemeinschaftsschule umfasst in jedem Fall die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und kann auch eine Grundschule (Primarstufe) sowie im Anschluss an Klasse 10 eine dreijährige gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) führen. Sie führt auch in diesen Fällen die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule. Die Besonderheiten der Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I sind: Die Kinder lernen auch nach Klasse 4 gemeinsam. Die Entscheidung über den angestrebten Schulabschluss fällt später. In regelmäßigen Coaching-Gesprächen werden die Schülerinnen und Schüler in Fragen ihrer individuellen Lernentwicklung beraten. Die Schülerinnen und Schüler lernen, ihren Fähigkeiten entsprechend, in jedem Fach auf der für sie passenden Niveaustufe: dem erweiterten Niveau (E), das zum Abitur führt, dem mittleren Niveau (M), das zum Realschulabschluss führt oder dem grundlegenden Niveau (G), das zum Hauptschulabschluss führt. Alle Gemeinschaftsschulen sind in den Klassenstufen 5 bis 10 an vier oder drei Tagen in der Woche verbindliche Ganztagsschulen in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag. Die Gemeinschaftsschule ist eine leistungsorientierte Schule, die allen Kindern ein vielfältiges und motivierendes Lernangebot bietet. Im Schulalltag einer verbindlichen Ganztagsschule wechseln sich Lernphasen mit Phasen der Bewegung und Entspannung sinnvoll ab. Auch andere Formen des Ausgleichs wie etwa sportliche oder kulturelle Aktivitäten finden ihren Platz. Hausaufgaben werden in der Regel durch individuelles und kooperatives Lernen ersetzt und sind damit Schulaufgaben. Ein Jahr vor dem Abschlussjahr entscheiden die Eltern über den angestrebten Schulabschluss des Kindes. Mögliche Abschlüsse sind: Abitur am Ende der dreijährigen gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule oder an einem allgemein bildenden beziehungsweise beruflichen Gymnasium Realschulabschluss nach Klasse 10, Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder 10. Das Abitur berechtigt zum Studium an einer Hochschule, nach dem Real- oder dem Hauptschulabschluss stehen den Schülerinnen und Schülern die Anschlüsse an die beruflichen Schulen oder die Berufsausbildung offen. Während der Schulzeit ist ein Wechsel aus einer Gemeinschaftsschule an jede allgemein bildende Schule in Baden-Württemberg möglich. Die Voraussetzungen für den Wechsel an eine andere Schulart sind in der Multilateralen Versetzungsordnung geregelt. Informationen zum Anmeldeverfahren können Sie bei der jeweiligen Gemeinschaftsschule erfragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland mitnehmen

Sie können Waren innerhalb der Reisefreimengen abgabenfrei mitbringen. Alkohol und alkoholhaltigen Getränken 1 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier Arzneimittel die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge Kraftstoffe für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 300,00, bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 430,00, bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 175,00. Allgemeine Voraussetzungen: Sie haben die Waren bei sich. Nur für persönlichen Ge- oder Verbrauch Nicht für gewerbliche Zwecke Kein Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen Überschreiten Sie die Reisefreimenge, müssen Sie die Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden. Gebiete mit Zoll-Sonderregelungen Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben: Helgoland und Büsingen, Färöer Inseln und Grönland, Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy Livigno Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten, Ceuta und Melilla, Gibraltar und der nördliche (türkische) Teil der Republik Zyperns, in dem die Regierung der Republik Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben: Kanarische Inseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), britische Kanalinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana) (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), Ålandinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) Berg Athos in Griechenland (Einfuhrumsatzsteuer) und Campione d´Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresoi (Einfuhrumsatzsteuer).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Waren aus EU-Ländern nach Deutschland einführen

Bei Einreise oder Rückkehr aus EU-Ländern nach Deutschland können Waren steuerfrei mitgebracht werden. keine Zollformalitäten Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Kaffee, Alkohol oder Tabakwaren) gelten Richtmengen. Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden: Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen. Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen. Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen. Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer. Allgemeine Voraussetzungen: betreffende Waren werden persönlich mitgeführt die Waren sind für den Eigenbedarf bestimmt die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt die Waren wurden im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben die Waren dürfen nicht gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss das für den Wohnsitz der Person zuständige Hauptzollamt unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden. Bei Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet: Das für den Ort des Grenzübertritts zuständige Hauptzollamt muss unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulpflicht und Schularten

Schulpflichtig sind alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben. Die Schulpflicht umfasst die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart. Ist Ihr Kind zu einem bestimmten Stichtag sechs Jahre alt, wird es zu Beginn des nächsten Schuljahres in eine Grundschule eingeschult. Eine Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung des Kindes ist auf Antrag möglich. Im Anschluss an die Grundschule muss eine der weiterführenden Schularten Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder allgemein bildendes Gymnasium besucht werden (Sekundarstufe I). Die Besuchspflicht beträgt fünf Jahre. Danach beginnt die Berufsschulpflicht (die allerdings ruht, solange noch Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium besucht werden). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllt, sei es durch den Besuch einer Berufsschule bei einer Ausbildung im dualen System oder durch den Besuch einer anderen beruflichen Schule (z.B. Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, Berufsfachschule, Berufskolleg, berufliches Gymnasium). Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfüllen, soweit sie keine der oben genannten allgemeinen Schulen besuchen, ihre Schulpflicht durch den Besuch eines geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder eines entsprechenden Angebots einer beruflichen Schule. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten bzw. diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen. Hinweis: In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ausländische Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, auf Antrag von der Schulpflicht zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere, wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundschulförderklassen

Die Grundschulförderklasse hat die Aufgabe, schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder zur Grundschulfähigkeit zu führen. Durch gezielte Förderung und freies Spielen sollen sie in ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung so gefördert werden, dass eine Aufnahme in die Grundschule möglich wird - hierbei kommt dem sozialen Lernen innerhalb der Gruppe besondere Bedeutung zu. Die Grundschulförderklassen werden an den Grundschulen geführt. Die Förderungs- und Betreuungszeit für ein Kind soll 22 Wochenstunden betragen, wobei die gemeinsame Förderungs- und Betreuungszeit mindestens 13 bis 15 Stunden betragen soll. Einzelförderung als zusätzliche und zeitlich begrenzte Maßnahme ist möglich. Für zurückgestellte Kinder mit leichten sprachlichen Behinderungen können entsprechende sprachheilpädagogische Maßnahmen durchgeführt werden. Kinder mit Behinderungen, für die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch die Schulverwaltung festgestellt wird, werden nicht aufgenommen. Tipp: Für nähere Informationen zum Aufnahmeverfahren wenden Sie sich an die jeweilige Grundschule, die eine Grundschulförderklasse eingerichtet hat. An welchen Grundschulen Grundschulförderklassen eingerichtet sind, erfahren Sie bei der zuständigen Grundschule Ihres Kindes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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