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Vertretung und Haftung der Eltern

Solange Kinder und Jugendliche ihre Rechte und Pflichten nicht allein wahrnehmen können, sind die Eltern ihre gesetzlichen Vertreter. Bei Vertragsabschlüssen von Kindern handeln daher die Eltern als Vertreter für ihre Kinder. Eltern können im Falle eines durch ihre Kinder verursachten Schadens zur Rechenschaft gezogen werden und müssen unter Umständen Schadenersatz leisten. Dabei haften die Eltern dafür, dass sie ihre eigene Aufsichtspflicht über ihre Kinder verletzt haben. Ausnahme: Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben oder der Schaden auch bei angemessener Aufsicht entstanden wäre, muss kein Schadenersatz geleistet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Änderung von Einträgen

Während eine Namensänderung im Führerschein nicht vorgeschrieben ist, müssen Sie Änderungen Ihres Namens oder Ihrer Adresse in den Zulassungsdokumenten eintragen lassen. Für bestimmte technische Änderungen am Kraftfahrzeug ist außerdem eine neue Betriebserlaubnis oder eine Abnahmebestätigung erforderlich. Achtung: Klären Sie dies am besten schon vor einer technischen Änderung, vor allem bei einem behindertengerechten Umbau.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unter 14

Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu. Bedingte Deliktsfähigkeit - ab dem 7. Lebensjahr Kinder, die Schäden anrichten, können dafür zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie in der Lage sind, das Gefährliche ihres Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen des Tuns bewusst sind. Ausnahme: Für Unfälle im Straßenverkehr sind Kinder erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres verantwortlich, es sei denn, sie haben die Verletzung eines anderen vorsätzlich herbeigeführt. Beschränkte Geschäftsfähigkeit - ab dem 7. Lebensjahr Verträge und andere Rechtsgeschäfte werden in der Regel erst dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter (die Eltern) zustimmt. Kleinere Käufe vom Taschengeld können allerdings ohne Zustimmung der Eltern getätigt werden. Bedingte Religionsmündigkeit - ab dem 12. Lebensjahr Kinder ab diesem Alter können nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Leichte Arbeiten - ab dem 13. Lebensjahr Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können leichte Arbeiten (z.B. Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben) ausgeübt werden. Diese sind allerdings auf zwei Stunden in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr beschränkt und dürfen nicht vor oder während der Unterrichtszeit ausgeführt werden. Nähere Regelungen zu der Frage, was eine "leichte Arbeit" ist, finden sich in § 5 JArbSchG.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass jeder Mensch Rechte und Pflichten haben kann: Rechte sind Ansprüche, die gegen andere geltend gemacht werden können. Pflichten sind anderen gegenüber zu erfüllen, die hierauf einen Anspruch haben. Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, rechtlich bindende Geschäfte zu tätigen, beispielsweise Dinge zu kaufen. Wer beschränkt geschäftsfähig ist, kann kleinere Geschäfte auch alleine wirksam vereinbaren, z.B. Käufe, die vom Taschengeld gezahlt werden. Wer deliktsfähig ist, muss für vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden Ersatz leisten. Strafmündigkeit ist die Fähigkeit, strafrechtlich verantwortlich sein zu können. Sie ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausstellung von Ersatzpapieren

Sie müssen die Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Benutzung öffentlicher Straßen jederzeit vorzeigen können. Auch die Zulassungsbescheinigung Teil II ist Bestandteil einer Fahrzeugzulassung. Wenn Sie diese Zulassungsbescheinigungen nicht mehr haben, müssen Sie Ersatzdokumente beantragen. Dies gilt auch bei Verlust alter Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief). Was Sie bei deren Beantragung auf keinen Fall vergessen dürfen und an wen Sie sich wenden sollen, erfahren Sie in der jeweiligen Leistung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsschutzversicherung

Stellen Sie sich folgende Situationen vor: Sie haben einen Verkehrsunfall und die Schuldfrage ist nicht edeutig zu beantworten. Ihr Nachbar oder Ihre Nachbarin ist der Meinung, dass Ihre Gartenbepflanzung das Nachbarrecht verletzt. Nach jahrelanger loyaler Arbeit finden Sie aus heiterem Himmel das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers in der Post. Um sich gegen die durch einen Rechtstreit entstehenden Kosten abzusichern, kann man eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese hilft Ihnen beispielsweise bei: Nachbarschaftsstreitigkeiten Mietrechtsstreit Durchsetzung von Schadenersatzforderungen Steuerrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht Streitigkeiten im Arbeitsrecht Verkehrsunfällen Eine Rechtsschutzversicherung für alle Lebensbereiche gibt es nicht. Es gilt das Baukastenprinzip. Das heißt, Sie können die Rechtsbereiche nach Ihrem individuellen Bedarf absichern. Wägen Sie ihr persönliches Risiko im Vergleich zum jährlichen Versicherungsbeitrag ab und entscheiden Sie dann, in welchen Bereichen ein Versicherungsbedarf für Sie besteht. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten, die zur Wahrnehmung Ihrer Interessen anfallen. Dies sind beispielsweise Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, einen benötigten Sachverständigen, die Gerichtskosten oder Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren wurde. Die gängigsten Vertragsarten sind: Verkehrs-Rechtsschutz: Je nach Tarif gilt der Versicherungsschutz für die Kfz, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder von ihm angemietet sind. Andere Fahrer oder Insassen sind mitversichert. Sie können aber auch einen Tarif wählen, der lediglich ein bestimmtes Fahrzeug absichert. Fahrer-Rechtsschutz: Im Gegensatz zum Verkehrs-Rechtsschutz, wird hier die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das dem Versicherungsnehmer nicht gehört, abgesichert. Privat-Rechtsschutz für Selbständige: Der Versicherungsschutz gilt für den privaten und den beruflichen Bereich in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige: Hier gilt der Versicherungsschutz für den privaten und beruflichen Bereich als Nichtselbständiger. Rechtsschutz für Eigentümer oder Mieter von Wohnungen und Grundstücken: Der Versicherungsschutz gilt für die Belange als Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Wohnungen. Tipp : Lassen Sie sich vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung über die Tarife und die jeweiligen Deckungssummen beraten. Außerdem ist die Absicherung von kleinen Streitigkeiten verhältnismäßig wenig sinnvoll. Daher vereinbaren Sie am besten eine Selbstbeteiligung, wodurch Sie einen geringeren Jahresbeitrag zu leisten haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kraftfahrzeug-Versicherungen

Jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Halter oder Halterin eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Versicherung abzuschließen. Das ist auch unabhängig davon, wer fährt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Personen- als auch Fahrzeugschäden ab. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden. Klären Sie die Deckungssumme und die Entschädigungsleistungen mit Ihrem Versicherer ab. Von dort erhalten Sie auch Informationen zur Berechnung der Prämien. Gängige Versicherungen für Ihr Fahrzeug sind Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung, Insassenversicherung und Rechtsschutzversicherung. Hinweis: Wer ein Fahrzeug ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen benutzt, macht sich strafbar. Ansprüche gegen die Versicherung können sowohl geschädigte Personen als auch berechtigte Nutzer des Fahrzeuges geltend machen. Hinsichtlich der Einzelheiten sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl entscheidend. Für die Zulassung eines Fahrzeugs erhalten Sie von Ihrem Versicherer eine 7-stellige eVB-Nummer als Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde. Damit werden die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgerufen. Achtung: Bei einem Versicherungswechsel müssen Sie darauf achten, dass der Zulassungsbehörde die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Sollte diese fehlen, kann die Behörde eine Betriebsuntersagung oder andere Zwangsmaßnahmen anordnen. Dies gilt auch, wenn Sie für das Fehlen der Bescheinigung, zum Beispiel durch Versäumnis der Versicherung, nicht verantwortlich sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rund um das Kennzeichen

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz). Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Verwaltungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. In der Regel ist eine Reservierung bestimmter Erkennungsnummern oder bei mehreren Unterscheidungszeichen für einen Zulassungsbezirk auch ein bestimmtes Unterscheidungszeichen vorab gegen Gebühr möglich. Näheres erfahren Sie unter „Wunschkennzeichen“. Seit dem 1. Januar 2015 können Sie bei einem Wohnortwechsel innerhalb von Deutschland Ihr früheres Kennzeichen wieder verwenden, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung Ihres Fahrzeugs beantragen. Die Mitnahme eines nur reservierten Kennzeichens in den neuen Zulassungsbezirk ist nicht möglich. Beachten Sie, dass Sie ein bestimmtes Wunschkennzeichen im Rahmen einer Fahrzeugzulassung erhalten und die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination nur gegen zusätzliche Gebühr möglich ist. Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Dies gilt nicht für zulassungsfreie Anhänger, die Wiederholungskennzeichen führen. Hinweis: Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind rechtlich vorgegeben. Ob Ausnahmen hiervon möglich sind, sollten Sie vorab mit der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde klären. Alle Fahrzeuge, für die ein neues Kennzeichen vergeben wird, erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kraftfahrzeug zulassen, abmelden oder ummelden

Unabhängig davon, ob Sie sich ein fabrikneues oder ein "neues" gebrauchtes Fahrzeug gekauft haben, müssen Sie es vor der ersten Fahrt zulassen. Welche unterschiedlichen Möglichkeiten es bei der Fahrzeugzulassung gibt und welches Verfahren infrage kommt, erfahren Sie in diesem Kapitel. Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug erworben haben, finden Sie alles Wissenswerte über den Zulassungsvorgang in dem Text "Kraftfahrzeug - Zulassung beantragen". Häufig bietet Ihnen auch der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, die Zulassung Ihres Fahrzeugs an. Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs Sie haben sich gerade ein Gebrauchtfahrzeug gekauft und wollen möglichst schnell sämtliche Formalitäten erledigen? In diesem Fall kommen je nach Sachlage unterschiedliche Verfahren infrage: Kauf eines noch zugelassenen Fahrzeugs Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft haben, das noch auf den bisherigen Eigentümer zugelassen ist, müssen Sie es schnellstmöglich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf sich umschreiben lassen. Dabei ist egal, ob das Fahrzeug schon in dem Stadt- oder Landkreis Ihres Wohnsitzes oder außerhalb zugelassen ist. Welche Unterlagen Sie dafür vorlegen müssen und was Sie sonst noch beachten sollten, lesen Sie in dem Text "Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (bei Halterwechsel)". Hinweis: Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen der Zulassungsbehörde schnellstmöglich den Halterwechsel eines noch zugelassenen Fahrzeugs mitzuteilen. Näheres dazu erklärt der Text "Kraftfahrzeug - Verkauf melden". Kauf eines schon abgemeldeten Fahrzeugs Sollte das von Ihnen erworbene Gebrauchtfahrzeug schon vom ehemaligen Eigentümer abgemeldet worden sein, müssen Sie es in Ihrem Zulassungsbezirk wieder anmelden. Ausführliche Informationen darüber erhalten Sie in dem Text "Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen". Darüber hinaus gibt Ihnen dieser Text auch Auskunft darüber, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie ein gebrauchtes Auto im Ausland gekauft haben und in Baden-Württemberg zulassen wollen. Umzug Bei einem Umzug in einen anderen Stadt- oder Landkreis müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden. Mehr dazu erfahren Sie in dem Text "Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen". Seit dem 1. Januar 2015 können Sie bei einem Umzug innerhalb von Deutschland Ihr Kennzeichen behalten, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre neue Adresse nur in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Abmeldung eines Fahrzeugs Möchten Sie Ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht mehr nutzen, können Sie es abmelden. Mehr Informationen dazu enthält der Text "Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV-Termin genannt, ist in Deutschland die wichtigste gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht. Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Achtung: Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf zwischen den beiden Untersuchungen maximal ein Monat liegen. An der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ist festzustellen, wann die nächste HU fällig ist. Sie müssen den Untersuchungsbericht über die HU bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen aushändigen. Bestimmte gewerblich genutzte Pkw, Omnibusse, Lkw und Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen jedes Jahr zur HU. Dies gilt in der Regel auch für Carsharing-Fahrzeuge. Deshalb müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug so nutzen möchten. Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen. Eine Fristverlängerung für die HU durch Verschieben des Vorführtermins ist nicht möglich. Die fahrzeugführende Person muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, schnellstmöglich beheben lassen. Bei verlangter Nachuntersuchung müssen Sie das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats nochmals vorführen. Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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