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Lasten auf Grundstücken

Auf Grundstücken können verschiedene Lasten liegen, über die Sie auf jeden Fall Bescheid wissen sollten, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Über folgende Aspekte sollten Sie sich informieren: Grundpfandrechte Grundpfandrechte dienen meist dazu, Kredite abzusichern. Sie werden vor allem zugunsten von Banken bestellt. Dabei kann der Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Grundpfandrecht belastet ist, nicht gerichtlich zur Zahlung gezwungen werden, muss aber bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (z.B. wenn er den finanziellen Forderungen der Bank nicht nachkommt) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden (z.B. eine Zwangsversteigerung). Die häufigsten Formen von Grundpfandrechten sind Hypothek und Grundschuld . Sie sind in der Dritten Abteilung des Grundbuches zu finden. Eingetragen wird, um welche Art von Grundpfandrecht es sich handelt, welcher Geldbetrag abgesichert wird und wer der Begünstigte ist. Belastungen und Beschränkungen Neben den Grundpfandrechten können noch weitere Belastungen auf einem Grundstück liegen, beispielsweise: beschränkte persönliche Dienstbarkeiten Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind persönliche dingliche Rechte, die dem Inhaber das Recht geben, das Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen (z.B. Wassergewinnungsrecht). Sie beziehen sich auf die jeweilige Person und sind nicht übertragbar oder vererblich. Grunddienstbarkeiten Grunddienstbarkeiten berechtigen ebenfalls zur bestimmten Nutzung eines dienenden Grundstücks, sie stehen dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu. Nießbrauch Nießbrauch gibt dem Begünstigten das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Reallasten Wenn das Grundstück mit einer Reallast belastet ist, sind wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten. Über derartige Belastungen können Sie sich in der Zweiten Abteilung des Grundbuches informieren. Dort finden Sie auch etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers. Öffentliches Vorkaufsrecht An einem Grundstück kann auch ein öffentliches Vorkaufsrecht der Gemeinde bestehen. Damit soll sichergestellt werden, dass sie diese Grundstücke aufkaufen kann, um beispielsweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Grünflächen und Verkehrswege anlegen zu können. Ein Vorkaufsrecht durch die Gemeinde ist nicht im Grundbuch eingetragen. Erkundigen Sie sich deshalb vor dem Kauf bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob die Gemeinde beabsichtigt, davon Gebrauch zu machen. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber ein Zeugnis (Negativzeugnis) auszustellen. Erschließungsbeiträge Erschließungsbeiträge sind Kosten, die für eine Grundstückserschließung anfallen (z.B. für den Ausbau öffentlicher Anbaustraßen, -wege und -plätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden. Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht bezahlte Erschließungsbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs- oder Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob Ihr Grundstück mit Erschließungsbeiträgen belastet ist, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde. Nähere Informationen zu der Erhebung von Erschließungsbeiträgen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung. Baulasten Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Beispiele für Baulasten sind: Abstandsflächen, die auf dem eigenen Grundstück zugunsten des Nachbarn von einer Bebauung freigehalten werden müssen (z.B. damit der Nachbar sein Gebäude näher als in der Regel erlaubt an die Grundstücksgrenze bauen kann) Anbauverpflichtungen (z.B. bei der Errichtung eines Doppelhauses) Überfahrrechte zur Sicherung der Erschließung Herstellung eines für ein anderes Baugrundstück notwendigen Stellplatzes Über die etwaigen Baulasten auf einem Grundstück können Sie sich bei berechtigtem Interesse im Baulastenverzeichnis informieren. Naturschutzrechtliche Beschränkungen Auch mit naturschutzrechtlichen Beschränkungen können Grundstücke belastet sein. Eine häufige Beschränkung ist das Baumfällverbot, das dem Grundstückseigentümer verbietet, Bäume auf seinem Grundstück zu fällen. Solche Verbote sind in Baumschutzsatzungen, die von Städten und Gemeinden erlassen werden können, festgelegt. Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob es eine Baumschutzsatzung oder ähnliche Vorschriften gibt. Bodenschutzlastverm erk Wenn in der Vergangenheit eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück saniert wurde und die öffentliche Hand diese Sanierung zur Gefahrenabwehr bezahlen musste, weil vom jeweiligen Eigentümer keine Finanzmittel zu erhalten waren, kann ein Bodenschutzlastvermerk auf dem Grundstück ruhen, welcher der öffentlichen Hand die Beitreibung der Mittel ermöglicht. Hierüber sollten Sie sich im Grundbuch und bei der zuständigen Behörde (siehe Altlasten und schädliche Bodenveränderungen) informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bebaubarkeit des Grundstücks

Wenn Sie planen, ein Gebäude auf Ihrem Grundstück zu errichten, sollten Sie bereits vor dem Erwerb des Grundstücks sicherstellen, dass Sie darauf auch wirklich bauen dürfen. Dazu ist eine planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks notwendig. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder nicht und ob der Grundstückszuschnitt geeignet ist. Die planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung sollte in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der unteren Baurechtsbehörde und einem Architekten erfolgen, der Ihre ersten Vorstellungen auf deren Realisierbarkeit prüfen kann. Dies gilt auch für die Beurteilung der Baugrundbeschaffenheit. Achtung: Sie sollten sich etwaige Zusagen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens oder einer Bauvoranfrage immer schriftlich bestätigen lassen, damit Sie bei der Bauausführung keine Probleme bekommen. Folgende Ergebnisse der Beurteilung sind denkbar: Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, Ihr Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bebauungsplan kann sehr detaillierte Angaben darüber enthalten, was gebaut werden darf und was nicht (z.B. Art und Höhe der Gebäude). Einsicht in den Bebauungsplan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist und sich Ihr Bauvorhaben vor allem nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie bei allen anderen Bauvorhaben sind die Regelungen der Landesbauordnung, gegebenenfalls Satzungen der Gemeinde und denkmalschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Ihr Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, sollten Sie einen Fachmann der unteren Baurechtsbehörde hinzuziehen. Das Grundstück liegt sowohl außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans als auch außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im sogenannten Außenbereich. In diesem Fall können Sie nur in bestimmten engen Voraussetzungen mit einer Baugenehmigung für Ihr Vorhaben rechnen, weil der Außenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremden baulichen Anlagen freigehalten werden soll. Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks. Hinweis: Um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks mit dem von Ihnen geplanten Vorhaben rechtssicher zu klären, können Sie einen Antrag auf Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Neuordnung von Grundstücken

Unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an Grundstücken können unter Umständen einer wirtschaftlichen Nutzung von Flächen im Weg stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn eine geplante Bundesstraße nicht gebaut werden kann, weil privates Eigentum in Anspruch genommen werden muss und landwirtschaftliche Flächen durchschnitten werden. Für diese Fälle gibt es bestimmte Bodenordnungsverfahren, die Grundstücke der Größe, Lage und Form nach wirtschaftlicher gestalten beziehungsweise bebaubar machen oder dazu führen sollen, dass Flächen für den Neubau von im Allgemeininteresse liegenden Projekten verfügbar werden. Die wichtigsten Neuordnungsverfahren sind Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und Flurneuordnungen/Flurbereinigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz: Mit einem Umlegungsverfahren werden Grundstücke umgestaltet, die in einem abgegrenzten Gebiet liegen. Meistens ist das der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Alle Einzelgrundstücke werden dabei gedanklich vereinigt und Flächen für die öffentliche Nutzung abgezogen. Die restlichen Flächen werden neu in Einzelgrundstücke geteilt. Betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erhalten ein neues Grundstück. Dieses hat mindestens den Wert ihres alten. Oder der Unterschied wird ihnen in Geld abgegolten. Flurbereinigungen, die auch als Flurneuordnungen bezeichnet werden, können in verschiedenen Arten durchgeführt werden. Dazu werden innerhalb eines abgegrenzten Gebietes die bestehenden Grundstücke in einem wertgleichen Tausch zweckmäßig umgestaltet. Ziel der Flurneuordnungsverfahren ist es, ländliche Räume in ihren Strukturen weiterzuentwickeln. Alle Grundeigentümer innerhalb eines Flurneuordnungsgebietes bilden die Teilnehmergemeinschaft, siehe Rechte der Teilnehmer.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte von Teilnehmern in Flurneuordnungsverfahren

Als beteiligte Person in einem Flurneuordnungsverfahren können Sie die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft wählen oder sich selbst wählen lassen, die Unterlagen zum Verfahren und die eigenen gespeicherten Teilnehmerdaten (zum Beispiel Name, Adresse, Daten der eingebrachten Grundstücke) bei der zuständigen unteren Flurneuordnungsbehörde einsehen, sich von einem Rechtsbeistand oder einem Dritten (mit Vollmacht) vertreten lassen, sich für eine individuelle Auskunft jederzeit an die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde wenden, Ihre Meinung, Anregungen und Bedenken (zum Beispiel zur Wertermittlung) in den Teilnehmerversammlungen einbringen, Widerspruch gegen Verwaltungsakte einlegen, Klage erheben, wenn Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben wird und ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid ergeht, vor der Neuzuteilung über Ihre Abfindungswünsche angehört werden, Ihr betroffenes Grundstück trotz Flurneuordnung jederzeit verkaufen, vererben oder verschenken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Örtliche Lage und Beschaffenheit, Vermessung

Informationen zur örtlichen Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks finden Sie im Liegenschaftskataster. Dort sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Vermessungen nachgewiesen und beschrieben. Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks. Weitergehende Informationen rund um die Geodaten im Land finden Sie im Geoportal Baden-Württemberg. Das Geoportal Baden-Württemberg erlaubt die Suche von Geodaten unterschiedlicher Fachbereiche und ihre Darstellung in interaktiven Karten. Bevor ein Bauvorhaben begonnen werden kann, kann es sein, dass das Grundstück vermessen werden muss oder Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster benötigen. Dieser Auszug dient beispielsweise als Grundlage für Lagepläne oder als Nachweis der Grundstücksgrenzen. Oft kann ein Bauvorhaben auch nur verwirklicht werden, wenn an den bestehenden Grundstücksgrenzen eine Änderung vorgenommen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Grundstück für das Bauvorhaben zu klein ist, die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht eingehalten werden können oder der für die Erschließung des Baugrundstücks erforderliche Zugang beziehungsweise die Zufahrt fehlen. Auch kommt es beispielsweise im Zusammenhang mit Erbangelegenheiten vor, dass Grundstücke geteilt werden sollen. Ist dies der Fall, muss das auch im Liegenschaftskataster abgebildet werden. Dem dient die Flurstückszerlegung und die damit verbundene Vermessung. Unter Umständen benötigen Sie eine Grenzbescheinigung. Diese wird vor allem von Kreditinstituten als Nachweis verlangt, dass ein Bauvorhaben, für das ein Kredit gewährt wird, auch tatsächlich auf dem betreffenden Grundstück durchgeführt wurde. Wenn das Bauvorhaben und die Einmessung in das Liegenschaftsaktaster nicht übereinstimmen, muss eine Grenzfeststellung vorgenommen werden. Erst danach wird eine Grenzbescheinigung ausgestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Baden Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt. Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden daher schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben. Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor: 1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert Auf die Bebauung kommt es nicht an. 2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 Promille herabgesetzt. Der größte Teil des gestiegenen Wertes wird durch die Absenkung der Steuermesszahl bereits ausgeglichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu einer Mehrbelastung durch die Grundsteuerreform kommt. Beispielsweise wird auch das Grundbefürfnis „ Wohnen “ bei der Berechnung berücksichtigt und deshalb die Steuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 Prozent reduziert. 3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht. Weitere Informationen Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2022 die Eigentümerinnen und Eigentümer auffordern, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße. Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos auf der Internetseite der entsprechenden Kommune oder im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) recherchieren. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils sollten Sie eigene Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug verwenden. Als Unterstützung zur Erstellung der Steuererklärung wird es zudem eine entsprechende Ausfüllanleitung geben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundstückseigenschaften

Die Eigenschaften eines Grundstücks sind von wesentlicher Bedeutung für die erwerbende Person. Von ihnen hängt beispielsweise der Preis für ein Grundstück ab oder wie es in Zukunft genutzt werden kann und darf. Die folgenden Kapitel erläutern die wichtigsten Grundstückseigenschaften und ihre Bedeutung für die Kaufentscheidung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge

Der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge erfordert keine Einigung und Eintragung im Grundbuch. Erben Sie ein Grundstück, werden Sie oder die Erbengemeinschaft, der Sie angehören, Eigentümer. Das Grundbuchamt ist gehalten, auf eine Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken. Wenn Sie ein Grundstück oder ein Vermögen, das aus einem Grundstückskauf herrührt, erben, sollten Sie sorgfältig auf mögliche schädliche Bodenveränderungen und Altlasten achten, selbst wenn Sie es weiterverkaufen wollen. Als Erbe oder Erbin ("Gesamtrechtsnachfolger") können Sie auch für Schadstoffeinträge, die der Erblasser verursacht hat, in Haftung genommen werden. Wenn Sie ein Grundstück erben oder von jemandem geschenkt bekommen, fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisen von Minderjährigen

Unternimmt Ihr Kind eine Auslandsreise ohne Begleitung seiner Eltern oder eines Elternteils, sollten Sie ihm eine Einverständniserklärung mitgeben. Aus dieser muss hervorgehen, dass die sorgeberechtigten Personen mit der Auslandsreise einverstanden sind. Die Einverständniserklärung sollte folgende Informationen beinhalten: Personalien des Kindes, Personalien und Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten, Reiseroute und gegebenenfalls die Personalien der volljährigen Begleitpersonen. Bei einer Namensabweichung sollte das Kind zusätzlich dabei haben: eine Kopie seiner Geburtsurkunde und der Ausweisdatenseite des/der Personensorgeberechtigten Die Einverständniserklärung können Sie formlos schreiben. Ein Formular gibt es nicht. Je nach Zielland, müssen Unterschriften der Einverständniserklärung beglaubigt werden, muss die Einverständniserklärung in die Sprache des jeweiligen Ziellandes übersetzt werden, ist eine übersetzte gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich. Die Übersetzungen können Sie in einem Übersetzungsbüro Ihrer Wahl vornehmen lassen. Hinweis: Manche Länder lassen Kinder, die nur mit einem sorgeberechtigten Elternteil unterwegs sind, ohne eine Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils nicht einreisen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Wenn sich nach Einschätzung des Jugendamts die Bedingungen in der Herkunftsfamilie in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum nicht nachhaltig verbessern, wird das Kind auf Dauer in seiner Pflegefamilie bleiben. Falls die leiblichen Eltern damit nicht einverstanden sind, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt sich daher nicht auf jede Familie gleich anwenden. Die Einschätzung richtet sich nach den besonderen Umständen und dem Alter des Kindes. Berücksichtigt wird, ob das Kind schon Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut hat und eine Trennung von diesen Hauptbezugspersonen das Kind gefährden oder ihm schaden könnte. Für ältere Kinder wird in der Regel ein Aufenthalt von zwei Jahren in der Pflegefamilie als längerer Zeitraum angenommen. Als Pflegeltern haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen. Das Gericht klärt auf der Grundlage der folgenden Fragen die Entscheidung für oder gegen einen Verbleib: Sind die leiblichen Eltern fähig, ihr Kind zu erziehen? Wird das Wohl des Kindes gefährdet, wenn es von seiner Pflegefamilie getrennt wird? Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach das Pflegekind bis zur endgültigen Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt. Das Gericht hört in der Regel die Kindeseltern, die Pflegepersonen, das Jugendamt und das Kind selbst an. Dem Kind wird in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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