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Es wurden 1333 Ergebnisse in 19 Millisekunden gefunden.
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Bombenfund oder andere Kampfmittel melden

Wie verhalten Sie sich richtig? Lassen Sie die Kampfmittel liegen. Berühren Sie sie nicht. Halten Sie Abstand. Markieren und sichern Sie die Fundstelle. Vermeiden Sie Erschütterungen. Warnen Sie näherkommende Personen rechtzeitig. Wählen Sie die 110 oder informieren Sie sofort die Polizei. Leisten Sie deren Anweisungen Folge. Warten Sie auf die Polizei und weisen Sie die Einsatzkräfte ein. Haben Sie Kampfmittel versehentlich aufgehoben? Dann legen Sie diese vorsichtig ab. Werfen Sie diese niemals. Kampfmittel sind alle zur Kriegsführung bestimmte Munition, vor allem Bomben, Minen, Granaten, Spreng- und Zündmittel oft nicht zu erkennen, verrostet oder ähneln handelsüblichen Gebrauchsgegenständen nahezu unbegrenzt lagerfähig. Sie können über mehrere Jahrzehnte hinweg sprengfähig bleiben. Achtung: Wenn Sie den Fund nicht melden, machen Sie sich strafbar und setzen andere Personen einer hohen Gefahr aus. Nach wie vor werden Kampfmittel der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und deren Kriegsgegner aus den Weltkriegen gefunden. Dies ist vor allem bei Bodeneingriffen im Zusammenhang mit Bauvorhaben, aber auch bei Aktivitäten in der Natur möglich. Ebenso ist es möglich, dass Sie auf eine scharfe Brief-, Koffer- oder Autobombe extremistischer beziehungsweise terroristischer Gruppen stoßen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Melderegisterauskunft - Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene. Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Achtung : Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden. Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sterbeurkunde beantragen

Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen. Die Sterbeurkunde enthält die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen, gegebenenfalls Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, gegebenenfalls Geburtsnamen, den letzten Wohnsitz, den Familienstand, die Vornamen und den Familiennamen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn die andere Ehegattin beziehungsweise der andere Ehegatte oder die andere Lebenspartnerin beziehungsweise der andere Lebenspartnervorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde. den Sterbeort und den Zeitpunkt des Todes. Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder. Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass Sie für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigen. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlaubnis für den Arzneimittelgroßhandel beantragen

Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter den Begriff „Arzneimittel“ fallen nicht nur die entsprechenden Präparate, die in der Apotheke erhältlich sind oder vom Arzt verordnet werden, wie Tabletten, Kapseln, Salben, Cremes, (Husten-)Säfte, Tropfen, Impfstoffe und Infusionslösungen, sondern auch Produkte, die auf den ersten Blick nicht als Arzneimittel erkannt werden. In Zweifelsfällen nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium auf. Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur dann erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen Sie eine verantwortliche Person anzeigen und die im Arzneimittelgesetz genannten Unterlagen dem Antrag beifügen. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich nur für eine einzelne Betriebsstätte. Bei mehreren Betriebsstätten, die sich im Zuständigkeitsbereich verschiedener Überwachungsbehörden befinden, ist für jede Betriebsstätte ein separater Antrag zu stellen, der durch die Überwachungsbehörde bearbeitet wird, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die jeweilige Betriebsstätte ihren Sitz hat. Wenn Sie eine entsprechende Erlaubnis beantragt haben, wird der Großhandelsbetrieb in regelmäßigen Abständen oder aus besonderen Anlässen, beispielsweise bei einer notwendigen Änderung der Erlaubnis oder bestehenden Bedenken gegen die Arzneimittelsicherheit, von der zuständigen Behörde inspiziert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen. Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erschließungsbeiträge zahlen

Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen. Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben: Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen), Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege), Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben: Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen), Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege), Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen). Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes. Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für: den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen), die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen, die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kontaktbörse

Kontaktbörse Wie kann man eine geeignete Baugemeinschaft finden? Viele Interessierte wissen zunächst nicht genau, wie sie eine Gruppe Bauwilliger mit gleichen Interessen finden können und welche Form (Baugemeinschaft, Genossenschaft etc.) dabei die richtige ist. Sie haben aus diesem Grund die Möglichkeit in dieser Rubrik sich selbst und ihre Suche in einem Online-Steckbrief vorzustellen. Außerdem können Sie bestehende Gruppen, die noch auf der Suche nach Mitgliedern sind, finden und kontaktieren oder einen Aufruf zur Gründung einer neuen Gruppe starten. Schreiben Sie hierzu eine E-Mail an Frau Gerhardt, n.gerhardt(@)baindt.de , mit den notwendigen Informationen: Ihr Name Ihre Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Handynummer usw.) Bevorzugte Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail, Telefon, WhatsApp usw.) Ich bin / Wir sind… (z.B. ein privater Bauherr, eine Baugruppe, eine Genossenschaft oder ähnliche Rechtskonstruktion, eine Kommanditgesellschaft, Planender / Architekt:in, Baugruppenmoderator:in / Projektsteuerer, etc.) Ich suche / Wir suchen… (z.B. private Bauherren, die unserer Baugruppe beitreten möchten; eine bestehende Baugruppe, die noch Mitglieder aufnehmen kann; eine Genossenschaft oder ähnliche Rechtskonstruktion, die noch Mitglieder aufnehmen kann; private Bauherren, die mit uns eine neue Gruppe gründen möchten; private Investoren für unser bestehendes Projekt; einen Planer / Architekt; einen Baugruppenmoderator / Projektsteuerer; Anlagemöglichkeiten in einem bestehenden Projekt; Sonstiges _____) Beschreiben Sie kurz, worauf Sie besonders Wert legen.[mehr]

Zuletzt geändert: 06.12.2024
Haltung besonders geschützter Arten anzeigen

Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere. Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. Eine Tierart gehört in aller Regel zu den besonders geschützten Arten, wenn sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz enthalten ist. Sie können die Tierart dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“ recherchieren. Wirbellose Tiere wie zum Beispiel Skorpione oder Spinnen müssen nicht gemeldet werden. Die in folgender Liste dargestellten Wirbeltiere müssen ebenfalls nicht gemeldet werden. Bei Bestandsänderungen müssen Sie neu dazugekommene Tiere (zum Beispiel auch eigene Nachzuchten) anmelden und Tiere, die sich nicht mehr in Ihrem Bestand befinden (zum Beispiel wegen Verkauf oder Tod) abmelden. Wenn Sie ein Tier an eine andere Person abgeben, müssen Sie das Tier abmelden und der neue Halter muss das Tier anmelden. Außerdem müssen Sie melden, wenn sich die Kennzeichnung Ihres Tiers ändert (zum Beispiel Ringkennzeichnung,Transponderkennzeichnung) oder wenn Sie den Standort des Tiers verändern (zum Beispiel Umzug in eine andere Stadt).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz - Genehmigung für eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen? Für Änderungen an einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ist eine Genehmigung erforderlich, wenn durch die Änderung der nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sein können. Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die für eine Genehmigungspflicht maßgebliche Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erstmals erreicht werden. Zudem ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung für sich genommen die maßgebliche Leistungsgrenze für eine Genehmigungspflicht erreicht. Die geplante wesentliche Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage ist bei der zustädnigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Von Seiten der Genehmigungsbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren überprüft, ob durch die geänderte Anlage weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn: durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist. Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen. Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der geplanten Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen: Körperverletzung Nötigung Bedrohung Nachstellung (Stalking) Freiheitsberaubung und Erpressung Sexual- und Tötungsdelikte. Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110. Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten. Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen. Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung der gemeinsamen Wohnung, des Arbeitsplatzes des Opfers oder des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder. Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen. Hinweis : Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus akuter polizeilicher Krisenintervention, Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern, konsequenter Strafverfolgung und schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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