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Kinder und Jugendliche

Die Hilfsangebote sind vielfältig und können, je nach Bedarf, meist telefonisch, persönlich oder online in Anspruch genommen werden. In der Regel entstehen keine Kosten und Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beteiligung des Opfers am Verfahren

In der Regel erhalten Verletzte einer Straftat nur dann einen Bescheid von der Staatsanwaltschaft, wenn das Ermittlungsverfahren dort eingestellt wird. Sie können schon bei der Anzeigeerstattung, bei Ihrer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge oder später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft darum bitten, dass Sie über den Termin und den Ort der Hauptverhandlung sowie über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen informiert werden. Auf Antrag werden Verletzte einer Straftat, wenn sie betroffen sind, durch die Stelle, die die Verfahrensakten inne hat, über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens unterrichtet. Ihren Antrag können Sie an die zuständige Staatsanwaltschaft richten. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen, können Ihnen Zeit und Ort der Verhandlung auf Antrag in einer für Sie verständlichen Sprache mitgeteilt werden. Hinweis: Hierfür benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Ein Muster für ein solches Anschreiben finden Sie im Anhang der Opferfibel. Geben Sie bei allen Ihr Verfahren betreffenden Anschreiben den vollständigen Namen der oder des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an. Wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben, können Sie auch beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob sich die oder der Beschuldigte oder Verurteilte in Haft befindet oder ob ihr oder ihm erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Ihnen ist auf Antrag auch mitzuteilen, wenn der oder dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen oder dies ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der oder des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Ebenso wird Ihnen auf Ihren Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ob sich die oder der Beschuldigte beziehungsweise die oder der Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und ob und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen wurden. Neben der Beteiligung als Zeugin oder Zeuge an einem Strafverfahren können Sie in bestimmten Fällen auch als Neben- oder Privatklägerin beziehungsweise als Neben- oder Privatkläger bei einem Verfahren auftreten: Um eine stärkere Beteiligung am Strafverfahren zu ermöglichen, können Sie sich bei einer Reihe von Delikten als Nebenklägerin oder Nebenkläger der Anklage anschließen. Sie werden dadurch zu einer oder einem Verfahrensbeteiligten. Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt (zum Beispiel wegen mangelnden öffentlichen Interesses), können Sie im Verfahren als Privatklägerin oder Privatkläger an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angebote zur Unterstützung von Opfern

Je nach Lebenssituation, Alter oder Geschlecht gibt es verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung. Hier erhalten Sie Informationen darüber, wo Sie als Opfer von Gewalt Hilfe und Unterstützung erhalten, wie Sie sich effektiv davor schützen können, Opfer von Straftaten zu werden. Wählen Sie Angebote der Rubrik aus, die Ihrer Situation entspricht, wie beispielsweise Kinderschutz, Senioren, Häusliche Gewalt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erste Schritte eines Opfers

Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat hilflos- oder ratlos fühlen, bietet es sich in der Regel an, dass Sie sich möglichst umgehend an die Polizei wenden. Sie haben dort die Möglichkeit, eine Strafanzeige und gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen: Wenn Sie eine Straftat vermuten, können Sie diese anzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dieser Tat selbst betroffen sind oder nicht. Grundsätzlich löst Ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen aus. "Antragsdelikte" werden in der Regel oder sogar nur dann verfolgt, wenn der Verletzte rechtzeitig einen Strafantrag stellt, also die Strafverfolgung verlangt. Dass jemand die Straftat angezeigt hat, der von ihr nicht selbst betroffen ist, genügt in diesen Fällen also nicht. Antragsdelikte sind beispielsweise Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Beleidigung, also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen. Wenn Sie sich vor dem Täter fürchten oder von ihm bedroht fühlen, sollten Sie dies schon in Ihrer ersten Vernehmung ansprechen, damit umgehend polizeiliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz geprüft werden können. Polizeiliche Schutzmaßnahmen nach einer Strafanzeige können beispielsweise sein: Polizeigewahrsam: Wenn eine bevorstehende Störung der öffentlichen Ordnung nicht anders verhindert werden kann, darf ein Täter durch die Polizei ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des darauffolgenden Tages in Gewahrsam genommen werden. Nach einer richterlichen Anordnung ist ein Gewahrsam bis zu zwei Wochen möglich. Wohnungsverweis: Ein Wohnungsverweis kann in einem Fall der häuslichen Gewalt vor Ort vom Polizeivollzugsdienst ausgesprochen werden. Der gewalttätige Partner muss dabei die Wohnung sofort zu verlassen. Ist davon auszugehen, dass der Wohnungsverweis die Gefahr nicht hinreichend abwehrt, kann die Polizei zusätzlich ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass der Verwiesene bis zum Ablauf des Rückkehr- und Annäherungsverbots nicht zur Wohnung zurückkehren, sich Ihnen nicht nähern darf und sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen entfernen muss. Die Polizei wird Sie immer auch über Ihre weiteren Rechte als Opfer einer Straftat informieren. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, dass Ihr Wohnort und Ihre Erreichbarkeit geheim gehalten werden, die Öffentlichkeit bei Ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgeschlossen oder Ihre gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten oder in schwerwiegenden Fällen an einem anderen Ort durchgeführt wird. Außerdem stehen Ihnen in einem Ermittlungsverfahren psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zur Verfügung. Bei diesen handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung tragen Sie die anfallenden Kosten nicht selbst. Beachten Sie, dass die Polizei viele Straftaten, die ihr einmal bekannt geworden sind, verfolgen und die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen muss, selbst wenn Sie das als Opfer nicht (mehr) wollen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Anzeige erstatten wollen, können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden, die Sie umfassend und vertraulich beraten können, einschließlich der Möglichkeiten für eine vertrauliche Beweissicherung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen

Dieses Kapitel informiert Sie nicht nur über Ihre Rechte und Pflichten, sondern auch über den Schutz, der Ihnen sowohl als Opfer als auch als Zeugin oder Zeuge zusteht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hilfe in Rechtsangelegenheiten

Wer Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt, aber die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, kann auf Antrag Beratungshilfe erhalten. Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, weil keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe stellt damit das Gegenstück zur Beratungshilfe im gerichtlichen Bereich dar. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann auf Antrag erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzungen sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinweis: Zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung sind in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen. Andere dürfen die Rechtsberatung geschäftsmäßig nur ausüben, wenn ihnen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wirtschaftliche Not

Viele Menschen geraten aus den verschiedensten Gründen in eine wirtschaftliche Notlage. Wenn Sie in eine solche Notlage kommen, wie zum Beispiel Arbeitsplatzverlust, Wohnungsverlust, Alter oder Pflegebedürftigkeit können Sie finanzielle Hilfen beantragen. Diese Hilfen können Sie erhalten, wenn Sie zu wenig Geld für Ihren Lebensunterhalt wie Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Energie und für alles andere des täglichen Bedarfs haben. Wenn Sie erwerbsfähig sind und noch nicht die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, können Sie Ihren Anspruch auf Leistungen beim Jobcenter prüfen lassen. Wenn Sie nicht erwerbsfähig sind oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, können Sie sich an das Sozialamt wenden. In diesem Fall können Sie Sozialhilfe beantragen. Dies gilt auch bei drohendem Wohnungsverlust. Aber auch eine finanzielle Unterstützung für Ihren Schulbesuch, Ihr Studium oder Ihre Ausbildung können Sie beantragen, wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen. Ebenso können Sie Leistungen beantragen, wenn Sie die angemessenen Bedürfnisse Ihrer Kinder, Ihre behinderungsbedingten angemessenen Bedürfnisse oder Ihre pflegerischen angemessenen Bedürfnisse nicht finanziell abdecken können. Auch Leistungen für weitere besondere Lebenslagen sind möglich. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Arbeitsplatz verlieren und dadurch ein kleineres Einkommen haben, kann dies unter Umständen zur Verschuldung bis hin zur Insolvenz führen. Als Privatperson ist für Sie dann das Verbraucherinsolvenzverfahren wichtig. Bei der Suche nach wohnortnahen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen helfen Ihnen die Sozialämter und die örtlichen Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Sie können finanzielle und sonstige Wohnhilfen beantragen, wenn Sie Probleme haben, die Miete einer angemessenen Wohnung zu bezahlen. Als Mieter oder Mieterin können Sie beispielsweise Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Oder als Eigentümerin oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Hauses einen Lastenzuschuss erhalten. Mit einem Wohnberechtigungsschein dürfen Sie eine Sozialwohnung beziehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verlust von Dokumenten

Haben Sie zum Beispiel Ihre Ausweisdokumente verloren oder wurden sie Ihnen gestohlen? Dann müssen Sie diesen Verlust so schnell wie möglich melden und Ersatzdokumente beantragen. Personalausweis und Reisepass Sollten Sie Ihren Reisepass beziehungsweise Personalausweis vermissen, sind Sie verpflichtet, diesen Verlust sowie sein Wiederauffinden unverzüglich der Pass- und Personalausweisbehörde Ihrer Gemeinde mitzuteilen. Benötigen Sie sofort einen Ersatz, beispielsweise weil Sie verreisen möchten und Ihr einziges Ausweisdokument verloren gegangen ist, können Sie einen vorläufigen Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie in der Leistungsbeschreibung. Online-Ausweisfunktion des Personalausweises Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verlieren, steht Ihnen zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion die Rufnummer der Sperrhotline 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus können Sie die Sperrhotline aus dem Festnetz und aus allen Mobilfunknetzen kostenlos rund um die Uhr erreichen. Im Übrigen kann auch die Pass- und Personalausweisbehörde die Sperrung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises veranlassen. Aus dem Ausland können Sie die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl über +49-116 116 oder +49-30-40 50 40 50 gebührenpflichtig erreichen. Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit. Im PIN-Brief wurde es Ihnen mitgeteilt. Unter der gebührenpflichtigen Hotline 0180-1-33 33 33 können Sie weiterhin den Bürgerservice des Bundesinnenministeriums erreichen. Diesen können Sie von Montag bis Freitag in den Servicezeiten von 08:00 bis 17:00 Uhr zu Fragen unter anderem rund um den Personalausweis kontaktieren. Nur Sperrungen der Online-Ausweisfunktion können Sie dort nicht vornehmen. Führerschein Einen Ersatzführerschein erhalten Sie ebenfalls nur auf Antrag. Auch in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, den Verlust sofort zu melden und ein Ersatzdokument zu beantragen. Die Verlustmeldung und den neuen Antrag können Sie entweder direkt an die ausstellende Behörde richten oder bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung abgeben. Wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung. Fahrzeugpapiere Bei Verlust der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II) benötigen Sie Ersatz, den Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen. Bei Diebstahl ist es empfehlenswert, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt verlangen, bevor Sie neue Bescheinigungen erhalten. Beachten Sie, dass Ihnen, wenn Sie noch einen alten Fahrzeugschein besitzen, neben einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Teil II neu ausgestellt wird. EC- und Kreditkarte Sollten Sie Ihre Kredit- oder EC-Karte verloren haben, können Sie diese unter anderem mithilfe des bundesweit gültigen, kostenlosen Sperr-Notrufs 116 116 sperren lassen. Weitere Hinweise zu dieser Notrufnummer finden Sie im Onlineauftritt des Sperr e.V. Außerdem bieten Banken und Sparkassen ebenfalls Sperrnummern für die von ihnen ausgegebenen Karten an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheitliche Probleme

Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, können sich einen Betreuer zur Seite stellen lassen. Themenbezogene Beratungsstellen bieten zu gesundheitlichen Problemen unterschiedliche Hilfestellungen. Bei sehr schweren gesundheitlichen Problemen stellt sich zudem die Frage, ob für schwerwiegende Komplikationen vorgesorgt ist (zum Beispiel durch eine Patientenverfügung).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hilfen für Menschen aus der Ukraine

Herzlich willkommen in Deutschland und in Baden-Württemberg! Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal germany4ukraine .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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