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Steuerliche Aspekte

Wenn Sie nur einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen. Als Abgrenzungsmerkmal zur gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung der Freiberuflerin oder des Freiberuflers. Es ist möglich, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein (gemischte Tätigkeit). Hinweis: In der Regel ist die Abgrenzung schwierig zwischen: Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten) Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung Ihrer jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich. Die für freiberuflich Tätige relevanten Steuerarten können beispielsweise sein: Einkommensteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Welche Steuer Sie abführen müssen, wird im Einzelfall aufgrund Ihrer angegebenen Daten durch das Finanzamt Ihrer Betriebsstätte bestimmt. Es legt auch fest, ob Sie Ihre Steuern im Voraus zu bezahlen haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tierarzt - Erweiterte Bezeichnung

Diese Lebenslage wird noch erstellt. Allgemeine Informationen finden Sie in den Lebenslagen Freiberufler und Unternehmen gründen .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherinformationen

Benötigen Sie aus einem bestimmten Grund nähere Informationen über einen Entwurfsverfasser, können Sie die Eintragungen in den Listen der Ingenieurkammer einsehen. Dort erfahren Sie, ob ein bestimmter Entwurfsverfasser Mitglied der Kammer ist. In diesem Fall erhalten Sie dort seine Adress- und Kontaktdaten sowie ein Kurzprofil seines Tätigkeitsbereichs. Diese Listen können Sie für Baden-Württemberg im Internet auf dem Portal der Ingenieurkammer Baden-Württemberg aufrufen. Ob ein Entwurfsverfasser Insolvenz anmelden musste, erfahren Sie direkt bei den Insolvenzgerichten oder beispielsweise über das bundesweite Portal "Insolvenzbekanntmachungen". Bei Streitigkeiten zwischen Entwurfsverfassern und Konsumenten kann bei der Ingenieurkammer ein Schlichtungsausschuss gebildet werden. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens wird dann versucht, eine gütliche Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen. Tipp: Nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren erhalten Sie direkt bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sachverständiger - IHK-Bereich

Wenn Sie in Deutschland als Sachverständiger tätig werden wollen, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte

Als Gewerbetreibender müssen Sie Steuern zahlen. Beispielsweise können für Sie in Betracht kommen: Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer Welche Steuern Sie abführen müssen, bestimmt das Finanzamt am Ort Ihrer Betriebsstätte aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten. Es entscheidet auch, ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen. Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist oft schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis sind in der Regel, dass Sie persönlich zuverlässig, fachlich geeignet und gegebenenfalls finanziell leistungsfähig sind oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, finden Sie Informationen, wie Sie die dazu erforderlichen Unterlagen erhalten, in den Verfahrensbeschreibungen. Wenn Sie Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie die erforderlichen Nachweise mit den in Ihrem Heimatstaat dafür vorgesehenen Dokumenten erbringen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Gewerbetreibende

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz (vor allem Personalausweis) und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überblick

Die Ausübung eines Gewerbes in Deutschland unterliegt den Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO). Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu. Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu. Unterschieden werden folgende Gewerbearten: stehendes Gewerbe (Gewerbe, das an einem Ort oder von einem Ort aus betrieben wird) Reisegewerbe (Gewerbe, das mobil und an wechselnden Orten betrieben wird) Marktgewerbe (Gewerbe, das auf Märkten betrieben wird) Diese Gewerbearten werden unterteilt in erlaubnisfreies, erlaubnispflichtiges und überwachungsbedürftiges Gewerbe. Ihr Gewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst nach Erteilung einer Genehmigung (Konzession) ausgeübt werden. Bevor Sie Ihr Gewerbe anmelden, sollten Sie Ihre Selbstständigkeit sorgfältig planen, indem Sie bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären und sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren. Sie müssen klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder eine ausländische Rechtsform entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Grundlage für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Hinweis: Erfordert Ihr Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (z.B. Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Auch während des laufenden Betriebes müssen Sie viele gesetzliche Pflichten erfüllen. Beachten Sie dabei unter anderem die steuerlichen Aspekte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlaubnis beantragen

Wenn Sie Ihr Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen. Antragsteller können natürliche und auch juristische Personen sein. Achtung: Sie können Ihr Gewerbe erst dann anmelden, wenn Sie die entsprechende Erlaubnis dazu erteilt bekommen haben. Für Gewerbetreibende aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen ebenfalls vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland eine Erlaubnis beantragen. Für den Nachweis der Sachkunde werden auch den deutschen Nachweisen vergleichbare Nachweise aus den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt. Wird die Erlaubnis erteilt, kann das gewünschte Gewerbe in Deutschland angemeldet werden. Achtung: EU-/EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem erlaubnispflichtigen Gewerbe in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angezeigt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Bei der Durchführung seiner Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als "Ingenieur" können Sie Mitglied in der Ingenieurkammer werden. Als "Beratender Ingenieur" sind Sie zur Mitgliedschaft verpflichtet. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Ingenieurkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Ingenieurkammer sind Sie zwar rentenversichert, eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie jedoch privat abschließen. Wenn Sie nicht Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als selbständiger Ingenieur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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