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Tätigwerden als Entwurfsverfasser

Tätigwerden als Entwurfsverfasser dürfen Sie als Ingenieur nur, wenn Sie in der von der Ingenieurkammer geführten Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens und eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden. Für das Tätigwerden als Entwurfsverfasser gelten für EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Personen, die in einem anderen EU-Mitglieds- oder EWR-Staat als Bauvorlageberechtigte (Entwurfsverfasser) niedergelassen sind, auch ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser als Entwurfsverfasser tätig werden. Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vor Beginn der Tätigkeit bei der Ingenieurkammer anzeigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entwurfsverfasser

In der Bundesrepublik Deutschland gehören bestimmte Tätigkeiten zu den freien Berufen. Um einen freien Beruf ausüben zu können, müssen Sie besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für Sie als Entwurfsverfasser:[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anzeige von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie in der entsprechenden Leistungsbeschreibung. Dazu müssen Sie sich zunächst regionalisieren. Allgemeine Informationen finden Sie in den Lebenslagen Gewerbe und Unternehmen gründen .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Berufe (nicht zulassungsbeschränkt)

Informationen über die " freien Berufe ohne Zulassungsvoraussetzungen " finden Sie im gleichnamigen Kapitel der Lebenslage "Freiberufler".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sachverständiger - Gashochdruckleitungen

Um in Deutschland als Sachverständiger für Gashochdruckleitungen tätig zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nähere Informationen erhalten Sie in der entsprechenden Leistungsbeschreibung. Dazu müssen Sie sich zunächst regionalisieren. Allgemeine Informationen finden Sie in den Lebenslagen Gewerbe und Unternehmen gründen .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherinformationen

Die in Baden-Württemberg anerkannten Prüfingenieure können Sie dem Verzeichnis der Prüfingenieure für Bautechnik in Baden-Württemberg entnehmen. Dieses wird von der Landesstelle für Bautechnik des Regierungspräsidiums Tübingen in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Ob ein Prüfingenieur Insolvenz anmelden musste, erfahren Sie direkt bei den Insolvenzgerichten oder beispielsweise über das bundesweite Portal "Insolvenzbekanntmachungen". Die Lebenslage "Verbraucherschutz und Ernährung" bietet Ihnen umfangreiche Informationen zu diversen Verbraucherrechten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte

Wenn Sie nur einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen. Als Abgrenzungsmerkmal zur gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung der Freiberuflerin oder des Freiberuflers. Es ist möglich, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein (gemischte Tätigkeit). Hinweis: In der Regel ist die Abgrenzung schwierig zwischen: Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (dazu gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten) Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung Ihrer jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich. Die für freiberuflich Tätige relevanten Steuerarten können beispielsweise sein: Einkommensteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Welche Steuer Sie abführen müssen, wird im Einzelfall aufgrund Ihrer angegebenen Daten durch das Finanzamt Ihrer Betriebsstätte bestimmt. Es legt auch fest, ob Sie Ihre Steuern im Voraus bezahlen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Freiberufler

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung beim Finanzamt

Als Freiberufler müssen Sie die selbstständige Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit dem Finanzamt am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit formlos anzeigen. Das Finanzamt klärt unter anderem auch, ob die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit ist oder ob Sie eventuell sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind. Bei einer rein freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Es darf nur finanzrechtliche Fragen und Fragen zum Verfahrensrecht beantworten, beispielsweise zu Fristberechnungen. Bei allen anderen Fragen müssen Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Prüfingenieur müssen Sie eine Kranken- und Pflegeversicherung privat abschließen. Wenn Sie nicht als beratender Ingenieur Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als Prüfingenieur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Freiberufler Unternehmen führen Arbeitgeber Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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