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Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Beispiele für eine Sondernutzung sind: wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg) Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten) Benutzung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück Als „sonstige Nutzung“ versteht man die Benutzung der Straßen in einer Art und Weise, die keinen oder kaum Einfluss auf den Verkehr hat. Dazu zählen beispielsweise die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren. Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für den der zuständige Straßenbaulastträger, das heißt die Straßenbaubehörde verantwortlich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen

Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis. Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung . Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde. Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen. Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Führungszeugnis (einfach) beantragen

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen: das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist. Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen. Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Vor allem bei Privatführungszeugnissen sind zahlreiche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen. So finden sich etwa Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten dann nicht in einem Privatführungszeugnis wieder, wenn ihnen keine Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Grunde lag und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen. Beantragt eine Person, die (auch) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzt, ein Führungszeugnis, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt, welches auch die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates enthält, sofern dieser eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sozialatlas

Sozialatlas - Unterstützung und Hilfe finden Seit 2021 bündelt der Sozialatlas die sozialen Unterstützungs- und Beratungsangebote im Landkreis Ravensburg und der Region. Als intuitiv nutzbares Angebot ist er sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Fachpersonen eine Unterstützung bei der Suche nach einem wohnortnahen sozialen Hilfsangebot. Link zum Sozialatlas des Landkreis Ravensburg[mehr]

Zuletzt geändert: 17.05.2024
Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können. Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr Erscheinungsfest (6. Januar) Karfreitag Ostermontag 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Allerheiligen (1. November) Erster und Zweiter Weihnachtstag Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu. Das Verbot gilt nicht für: Post Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind) unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter) leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen. Des Weiteren untersagt das FTG an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen. Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten: von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr, Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr, am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr) am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr) am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr) Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung. Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ärzte

Ärzte für Allgemeinmedizin Dr. med. Armin Hartmann Marsweilerstraße 37 88255 Baindt Telefonnummer: 07502 4944 Zahnärzte Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis Dr. Hinderer, Dr. Heinrich & Kollegen GbR Marsweilerstraße 39 www.zahnaerzte-baindt.de Telefonnummer: 07502 1500 Dr. med. dent. Hans-Joachim Köhn Dorfplatz 1 Telefonnummer: 07502 911077 Krankengymnastik und Massagen Massagepraxis Antoinette Reck Ziegeleistraße 13 88255 Baindt Telefonnummer: 07502 3839 Physiotherapie Re-Flex Brigitte Oelhaf Dorfplatz 1 88255 Baindt Telefonnummer: 07502 1331 PhysioOne Philipp Boenke Storchenstraße 2 88255 Baindt Telefonnummer: 07502 6210070 Krankenhäuser Elisabethenkrankenhaus Ravensburg Elisabethenstraße 15 Telefonnummer: 0751 870 Kinder- und Jugendmedizin St. Elisabethen-Klinikum, Ravensburg Elisabethenstraße 15 Telefonnummer: 0751 870 Psychiatrisches Landeskrankenhaus Ravensburg-Weißenau Weingartshofer Straße 2 Telefonnummer: 0751 7601-0 Heilig-Geist-Spital Ravensburg Bachstraße 57 Telefonnummer: 0751 889-0[mehr]

Zuletzt geändert: 01.04.2025
Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen

Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder wurde er Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an. Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben. Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises Bei Diebstahl oder Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie die Online-Ausweisfunktion schnellstmöglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen. Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen. Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Falls Sie Ihr Sperrkennwort verloren haben, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, bei der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie hier persönlich erscheinen und Ihre Identität nachweisen. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden. Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung von Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen. Achtung: Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der zuständigen Stelle zu melden. Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde persönlich oder telefonisch veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren. Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die elektronische Signatur? Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental

Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental, Die Auswirkungen des Klimawandels werden in den kommenden Jahrzehnten verstärkt auch in Oberschwaben und damit auch im Gebiet des Gemeindeverbands Mittleres Schussental spürbar sein. Von zunehmender Hitzebelastung besonders stark betroffen sind dabei dicht bebaute, versiegelte, innerstädtische Bereiche, in denen bereits in der Vergangenheit ein deutlicher, sogenannter „städtischer Wärmeinseleffekt“ messbar war (siehe Abbildung). Ebenso ist in Zukunft von einer Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Trocken- und Hitzeperioden sowie von Starkregenereignissen auszugehen. Um diesen nachteiligen Entwicklungen auf kommunaler Ebene zu begegnen, wurde 2021 ein gemeinsames Klimaanpassungskonzept für die Verbandskommunen Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg in Auftrag gegeben. Im August 2023 wurde dieses wegweisende Konzept fertiggestellt und am 26. Oktober 2023 durch die Verbandsversammlung beschlossen. Die wichtigsten Inhalte zu diesem Konzept finden Sie in dieser Broschüre : Klimaanpassungskonzept[mehr]

Zuletzt geändert: 01.07.2024
Gebäudeenergiegesetz 2024

Geltungsbereich GEG, Im neuen Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG), welches seit 01. Januar 2024 gilt, wird vorgeschrieben, dass bei Neubauten in Neubaugebieten die Heizung mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Vorgabe allerdings erst ab dem 30. Juni 2028 . Bei Bestandsgebäuden ist, sofern die Heizung noch funktioniert oder sich noch reparieren lässt, vorerst kein Heizungstausch notwendig. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder aber älter als 30 Jahre ist (bei einem Konstanttemperaturkessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen, mehrjährige Übergangsfristen sowie entsprechende Härtefallregelungen. Gibt es in Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können jedoch frühere Fristen greifen. Um den erforderlichen Anteil von mind. 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei Heizungen erfüllen zu können, gibt es laut den Vorgaben des neuen GEG folgende denkbaren Erfüllungsoptionen: a) Wärmepumpe : Die priorisierte Lösung für viele Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser ist der Einbau einer Wärmepumpe. Die Technologie der Wärmepumpe nutzt zum großen Teil kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser) und erfüllt damit die Vorgabe des GEG, wonach die Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. b) Solarthermie-Heizung : Lässt sich der komplette Wärmebedarf des Gebäudes, also Heizung und Warmwasserbereitung, damit decken, ist der Einbau bzw. die Nutzung einer Solarthermie-Heizung eine Erfüllungsoption der Vorgaben. c) Solarthermie-Hybrid-Heizung : Auch eine Kombination aus einer solarthermischen Anlage und einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung aus flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen kann als Erfüllungsoption eingesetzt werden. Wenn bestimmte Mindestflächen eingehalten werden, kann ohne einen rechnerischen Nachweis angenommen werden, dass die solarthermische Anlage mit 15 Prozent zur Wärmeerzeugung beiträgt. d) Stromdirektheizung : In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf kann eine Stromdirektheizung genutzt werden, da bereits jetzt fast 50 Prozent des Netzstroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird. Bis 2035 soll Netzstrom in Deutschland vollständig aus Erneuerbaren Quellen kommen. e) Biomasseheizung (Holz-, Hackschnitzel, Pellets) : Eine Biomasseheizung, die unter anderem mit Holz, Holzhackschnitzeln oder Pellets gespeist wird, erfüllt ebenfalls die Vorgabe, die Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu betreiben. f) Hybridheizung : Grundsätzlich kann eine Wärmepumpe auch mit einem Spitzenlastkessel in Form einer fossilen Öl-/Gasheizung oder einer Biomasseheizung kombiniert bzw. ergänzt werden. Um einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien beim Heizen zu erreichen, muss hier die Wärmebereitstellung größtenteils über die Wärmepumpe erfolgen. g) Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt : In diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden. Allerdings ist Biomasse nur begrenzt verfügbar und die Kosten für Biomethan und Wasserstoff sind derzeit sehr hoch. h) Anschluss an ein kommunales Wärmenetz: Welche Gebäude zukünftig voraussichtlich an ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme) angeschlossen werden, zeigt die kommunale Wärmeplanung. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis spätestens Mitte 2028 vorlegen. Bisher gibt es in der Gemeinde noch keine genaueren Überlegungen zur Erstellung eines Wärmeplans . Hat ein Wärmenetzbetreiber vertraglich den Anschluss an ein Wärmenetz zugesichert, können Heizungen noch bis zu zehn Jahren ohne weitere Anforderungen betrieben werden. Weitere Informationen zum neuen Gebäudeenergiegesetz 2024, den geltenden Übergangsfristen und zu möglichen Förderungen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen In den nächsten Monaten wird die Energieagentur Ravensburg außerdem auf ihrer Internetseite weitere Details informieren. https://www.energieagentur-ravensburg.de/energieagentur/aktuelles.html[mehr]

Zuletzt geändert: 15.01.2024
Blühender Landkreis für Biologische Vielfalt

Die Mitmachaktion „Blühender Landkreis“ startet in die Gartensaison 2023! Die große Blühkampagne im Rahmen der Biodiversitätsstrategie des Landkreises Ravensburg bietet die Möglichkeit, den eigenen Garten zum Blühen zu bringen und damit einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt vieler Insekten zu leisten. Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Ravensburg haben ab sofort wieder die Möglichkeit, eine Blüh- und/oder eine Gemüsemischung kostenfrei zu bestellen. Unterstützung erhalten Sie durch Onlineveranstaltungen und detaillierte Pflanzanleitungen. Die diesjährige Auftaktveranstaltung findet online am Donnerstag, den 09.03.2023 um 19.00 Uhr statt. Bestellungen sowie weitere Informationen zur diesjährigen Blühkampagne des Landkreises sind auf der Kampagnen-Website www.bluehender-landkreis.org zu finden. Helfen Sie auch dieses Jahr wieder mit, unsere Landschaft bunter und wertvoller zu machen![mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023

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