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Fachgebundene Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife können Sie erreichen, indem Sie eine der folgenden Prüfungen bestehen: die Abschlussprüfung an einer Berufsoberschule (Technische Oberschule, Wirtschaftsoberschule, Berufsoberschule für Sozialwesen) die Abschlussprüfung eines künstlerischen Studiengangs (z.B. Ballett) an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. die Abschlussprüfung eines Studiengangs an der Pop-, Film- oder Theaterakademie, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. Die fachgebundene Hochschulreife mit Nachweis einer Fremdsprache berechtigt Sie je nach Schultyp, an dem Sie sie erworben wird, zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen und zum Studium in bestimmten Ausbildungsbereichen der Dualen Hochschule. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie zum Studiengang Lehramt Sek I an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer gleichgestellt. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt Sonderpädagogik an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung Fachlehrkräfte Sonderpädagogik sowie Technische Lehrkräfte Sonderpädagogik gleichgestellt. Achtung: Einzelne Studienberechtigungen gelten teilweise nur für Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arten des Wechsels

Für die Frage, ob in die gleiche oder nächsthöhere Klasse gewechselt werden kann, ist der Zeitpunkt entscheidend: Zum Ende eines Schuljahres Der Wechsel in die nächsthöhere Klasse ist möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde bzw. versetzt werden könnte. Im Falle des Wechsels in eine niedrigere Ebene gilt dies auch dann, wenn nach der Versetzungsordnung der abgebenden Schulart oder der Niveaustufe kein Wechsel in die nächsthöhere Klasse erfolgen könnte, die Versetzungsanforderungen der aufnehmenden Schulart oder Niveaustufe aber erfüllt würden. Beispiel: Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde, vom Gymnasium in das mittlere Niveau der Realschule, kann sie bzw. er an der Realschule in die nächsthöhere Klasse aufrücken, sofern sie bzw. er nach der dort maßgeblichen Versetzungsordnung hätte versetzt werden können. Zum Ende des Schuljahres ist der Wechsel auch mit Wiederholung der bereits besuchten Klassenstufe möglich. Zum Schulhalbjahr Der Wechsel ist in die bisher besuchte Klassenstufe möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zeitpunkte für den Übergang zwischen den Schularten

Der Übergang zwischen den Schularten ist möglich zum Ende eines Schulhalb- oder Schuljahres. Dies gilt nicht für einen Wechsel in der Klasse 5. Er ist nur zum Ende des Schuljahres möglich. Der Wechsel in die Abschlussklasse einer Schulart ist nur zu Beginn des Schuljahres möglich. Abschlussklassen in diesem Sinne sind: in der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule und Gemeinschaftsschule die Klassen 9 und 10, im Gymnasium die Klasse 10. Der Wechsel zwischen den Ebenen ist innerhalb der Sekundarstufe I möglich, sowie von der Klasse 10 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe bzw. in die entsprechende Jahrgangsstufe, wenn die Einführungsphase bereits besucht worden ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule

Bei der Gemeinschaftsschule ist zu unterscheiden zwischen dem Wechsel von dieser Schulart auf eine andere und dem Wechsel in diese Schulart. Beim Wechsel von der Gemeinschaftsschule auf eine andere Schulart werden von der abgebenden Schule Noten in allen Fächern auf einer einheitlichen Niveaustufe nach der überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblichen Niveaustufe ausgewiesen. Anschließend wird geprüft ob auf dieser Niveaustufe eine Versetzung möglich wäre. Entscheidend sind die für die jeweilige Niveaustufe G, M oder E maßgeblichen Verordnungen für die Werkrealschule, die Realschule und des Gymnasiums. Ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind und damit ein Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe möglich ist, stellt die abgebende Gemeinschaftsschule fest. Soweit mit dem Wechsel auf eine andere Schulart ein Wechsel der Ebene verbunden ist, können außerdem Notenvoraussetzungen zu erfüllen sein. Diese finden Sie im Kapitel "Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene". Für den Wechsel in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule gelten die Voraussetzungen für den Wechsel in die Ebene 1. Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule ist für Schülerinnen und Schüler mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand in entsprechender Anwendung des § 11 Satz 1 Nummer 2 der Gemeinschaftsschulverordnung möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptschulabschluss

Einen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Bildungsstand können Sie folgendermaßen erreichen: erfolgreiche Hauptschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 9 der Hauptschule oder Werkrealschule oder Klasse 10 der Werkrealschule Klasse 9 oder 10 der Gemeinschaftsschule Klasse 9 Realschule Versetzung in Klasse 10 der Werkrealschule Versetzungszeugnis von Klasse 9 nach Klasse 10 der Realschule oder des allgemeinbildenden Gymnasiums oder des sechsjährigen beruflichen Gymnasiums oder wenn Sie von Klasse 9 nach 10 auf der Gemeinschaftsschule auf Niveau M oder E hätten versetzt werden können die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn Sie die entsprechenden Bildungsgänge an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) besuchen. erfolgreicher Abschluss einer Berufsfachschule: einjährige gewerbliche Berufsfachschule einjährige hauswirtschaftliche Berufsfachschule einjährige hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule (mit Zusatzprüfung in Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch) zweijährige Berufsfachschule für Sozialpflege (Alltagsbetreuung) Versetzung in das 2. Schuljahr der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule erfolgreicher Abschluss einer Berufsschule Bestehen einer zentralen Abschlussprüfung der Ausbildungsvorbereitung dual (AV dual) oder der Ausbildungsvorbereitung (AV) oder im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) Bestehen einer Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde (Bewerbung und Zulassung ausschließlich über das für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige Staatliche Schulamt)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene

Es bestehen folgende Möglichkeiten: Wechsel eine Ebene höher von einer Werkrealschule/Hauptschule in die Realschule (M-Niveau) oder einer Gemeinschaftsschule (G-Niveau) in die Realschule (M-Niveau) Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6 in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note „gut“ und im dritten dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0. Voraussetzungen für einen Wechsel ab Klasse 7: in den Fächern Deutsch, Mathematik und in allen an der Zielschulart oder in der Niveaustufe unterrichteten Pflichtfremdsprachen mindestens jeweils die Note „gut“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0. Daneben kann auch an der Gemeinschaftsschule auf Niveau M gelernt werden. Ein Wechseln an die Gemeinschaftsschule ist nicht an Notenvoraussetzungen gekoppelt. Wechsel eine Ebene höher von einer Gemeinschaftsschule (M-Niveau) an ein Gymnasium oder einer Realschule (M-Niveau) an ein Gymnasium Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6: in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0. Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 7 bis 10: in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note „gut“ und im dritten dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 sowie mindestens die Note „befriedigend“ in jeder Fremdsprache, die in der Klasse der aufnehmenden Schulart ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule. Sie ist auch dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebendes Fach besucht hat. Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nicht die Notenvoraussetzungen für einen Wechsel in eine Ebene höher, kann in Ausnahmefällen die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe in die gewünschte Ebene empfehlen. Der Wechsel ist auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Aufnahmeprüfung besteht, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen Schulen stattfindet und ansonsten an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Bestanden hat, wer die für die Kernfächer geltenden Anforderungen erfüllt. Diese werden durch die Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart festgelegt. Daneben kann auch an der Gemeinschaftsschule auf Niveau E gelernt werden. Ein Wechsel an die Gemeinschaftsschule ist nicht an Notenvoraussetzungen gekoppelt. Wechsel zwei Ebenen höher von einer Werkrealschule/Hauptschule an ein Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule (G-Niveau) an ein Gymnasium oder einer Realschule (G-Niveau) an ein Gymnasium Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6 (an einer Realschule ist dies nicht möglich, da in der Orientierungsstufe, Klassenstufe 5 und 6 auf dem Niveau M unterrichtet wird): in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Pflichtfremdsprachen mindestens die Note „gut“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 2,5. In Ausnahmefällen kann die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe empfehlen, wenn die Notenvoraussetzung nicht erfüllt sind. Voraussetzungen für einen Wechsel ab der Klasse 7: In Ausnahmefällen kann die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe empfehlen. Dafür muss erwartet werden können, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen der angestrebten Ebene erfüllen kann. In allen Fällen ist der Wechsel auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Aufnahmeprüfung besteht, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen Schulen stattfindet und ansonsten an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Bestanden hat, wer die für die Kernfächer geltenden Anforderungen erfüllt. Diese finden sich in der Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart. Wechsel in eine niedrigere Ebene Wenn die Schülerin oder der Schüler auf der bisherigen Ebene in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, kann diese Klassenstufe auch auf einer niedrigeren Ebene besucht werden. Wiederholt werden kann eine Klasse auf einer niedrigeren Ebene auch, wenn eine Wiederholung dieser Klasse auf der bisher besuchten Ebene nicht möglich wäre. Beispiel: Wer die Klasse 8 am Gymnasium zweimal besucht hat und erneut nicht versetzt wird, kann die Klasse 8 an der Realschule auf dem mittleren Niveau wiederholen. Abweichend davon kann in die Klasse 9 oder 10 aber nur wechseln, wer diese Klasse auf dem bisherigen Niveau bzw. in der bisherigen Schulart wiederholen könnte, es sei denn, die aufnehmende Schule stimmt zu. Wechselt ein Schüler der Realschule zu Beginn der Klasse 10 in eine Werkrealschule, sollte beachtet werden, dass in der Werkrealschule zwei Wahlpflichtfächer angeboten werden, in der Realschule jedoch drei. Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher im Wahlpflichtfach Französisch unterrichtet, muss sie oder er in Klasse 10 die Prüfung in AES oder Technik ablegen. Beispiel: Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Klasse 9 des Gymnasiums zweimal besucht und wird erneut nicht versetzt, ist die Aufnahme in das mittlere Niveau der Realschule von der Zustimmung der aufnehmenden Schule abhängig. Stimmt die aufnehmende Schule nicht zu, muss die Schülerin bzw. der Schüler die bisher besuchte Schule verlassen. In diesem Fall empfiehlt sich eine Bildungsberatung beim Staatlichen Schulamt oder eine Beratung beim Arbeitsamt. Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule: Die Voraussetzungen für den Wechsel in die Gemeinschaftsschule finden Sie im Kapitel "Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wechsel der Schulart ohne Wechsel der Ebene

Ohne Wechsel der Ebene ist ein Wechsel der Schulart möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler die Ebene an der bisherigen Schulart weiterhin besuchen könnte. Beispiel: Wechsel von der Werkrealschule in das Niveau G der Realschule Achtung: Für den Wechsel in das Gymnasium ab Klasse 7 kommt als zweite Voraussetzung dazu, dass die Schülerin oder der Schüler eine zweite Fremdsprache besucht hat. Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe erfolgt in die Einführungsphase. Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Einführungsphase besucht haben, wechseln in die entsprechende Jahrgangsstufe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Niveaustufen und Ebenen

Bei einem Wechsel zwischen Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium der Normalform müssen die Schülerinnen und Schüler bestimmte Leistungsanforderungen erfüllen, damit der Übergang in die andere Schulart erfolgreich gelingt. Es gibt Schularten, die zu unterschiedlichen Abschlüssen führen. Beispiel: An der Realschule können die Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss und den Hauptschulabschluss erwerben. Diese Schularten haben daher unterschiedliche Niveaustufen. Folgende Niveaustufen werden unterschieden: Grundlegendes Niveau (G) Mittleres Niveau (M) Erweitertes Niveau (E) In der Regel kommt es entscheidend auf das Niveau an, in das die Schülerin oder der Schüler wechseln will, nicht auf die konkrete Schulart. Zur einfacheren Einstufung werden die Schularten und Niveaustufen für den Übergang daher Ebenen zugeordnet: Ebene 1: Werkrealschule Hauptschule Grundlegendes Niveau (G) an der Realschule Grundlegendes Niveau (G) an der Gemeinschaftsschule Ebene 2: Mittleres Niveau (M) an der Realschule Mittleres Niveau (M) an der Gemeinschaftsschule Ebene 3: Gymnasium Erweitertes Niveau (E) an der Gemeinschaftsschule[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) stellen Bildungsangebote bereit für Schülerinnen und Schülern mit einem durch das Staatliche Schulamt festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die kein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule besuchen. Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterscheiden sich nach folgenden Förderschwerpunkten (s. § 15 Schulgesetz): Lernen Sprache Emotionale und soziale Entwicklung Sehen Hören Geistige Entwicklung Körperliche und motorische Entwicklung Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung Schülerinnen und Schüler mit einem durch das Staatliche Schulamt festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können auf Wunsch der Eltern ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder ein SBBZ in unterschiedlichen Bildungsgängen besuchen. Haben sich Eltern nach einer Beratung durch das Staatliche Schulamt für ein SBBZ mit einem Förderschwerpunkt entschieden, der vom Wohnort aus nicht erreicht werden kann, kann der Schüler oder die Schülerin an einem SBBZ mit Internat aufgenommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wechsel in eine andere Schulart

Nach Abschluss der Grundschule erhalten Sie eine Empfehlung für die weitere schulische Laufbahn Ihres Kindes. Diese Grundschulempfehlung legen Sie als Teil der Anmeldung der weiterführenden Schule vor. Die Entscheidung für eine auf der Grundschule aufbauende Schulart können Sie als Erziehungsberechtigte frei und ohne formale Bindung an diese Empfehlung treffen. Sie sind nicht verpflichtet, sich an diese Empfehlung zu halten. Sollte sich in den Klassen 5 bis 9 herausstellen, dass die gewählte Schulart nicht die am besten geeignete Schule für Ihr Kind ist, besteht unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Schulart.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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