Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3336 Ergebnisse in 19 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 2091 bis 2100 von 3336.
Hinweise für ausländische Gewerbetreibende

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz (vor allem Personalausweis) und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immatrikulation

Hier finden Sie alle notwendigen Informationen, wie Sie sich an einer baden-württembergischen Hochschule einschreiben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Informationen über Studienmöglichkeiten www.studieren-in-bw.de - Portal des Wissenschaftsministeriums; alle Studienangebote in Baden-Württemberg www.hochschulkompass.de - alle Studienangebote in Deutschland www.studienwahl.de www.hochschulstart.de - Stiftung für Hochschulzulassung BERUFEnet - Informationen über Berufe, die üblicherweise ein Studium voraussetzen Kursnet - Datenbank der Bundesagentur für Arbeit zu Ausbildung, Weiterbildung, Vorbereitung auf den Beruf, begleitenden Hilfen oder Sprachkursen - Überblick über Möglichkeiten in Ihrer Region Studentenwerke Deutsches Studierendenwerk Ämter für Ausbildungsförderung der Studierendenwerke für Auslands-BAföG Studienplatztausch Verein für studentische Belange (VSB) Jobs und Praktika Informationen der Minijob-Zentrale Stellensuche und Informationen für Studienabbrecher sowie Links anderer Jobbörsen Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis sind in der Regel, dass Sie persönlich zuverlässig, fachlich geeignet und gegebenenfalls finanziell leistungsfähig sind oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, finden Sie Informationen, wie Sie die dazu erforderlichen Unterlagen erhalten, in den Verfahrensbeschreibungen. Wenn Sie Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie die erforderlichen Nachweise mit den in Ihrem Heimatstaat dafür vorgesehenen Dokumenten erbringen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ihre Dienstleistung: {0}

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch müssen Sie bei einigen Gewerben besondere Zulassungsvoraussetzungen beachten. Dies gilt auch für Ihr zulassungspflichtiges Handwerk:[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulpsychologische Beratung

Im System der Schulpsychologischen Dienste arbeiten Psychologische Schulberaterinnen und Schulberater, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Beratungslehrkräfte eng zusammen. Die Schulpsychologischen Dienste, zu denen auch das Kompetenzzentrum Schulpsychologie zählt, unterstützen Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Schulleitungen sowie die Schulaufsicht und Schulverwaltung bei pädagogisch-psychologischen Fragen, Problemen und Herausforderungen in der Lebenswelt Schule. Die Angebote stehen allen Schularten offen. Die Unterstützergruppen der Schulpsychologischen Dienste verfügen über ein breites Methodenrepertoire, welches sie flexibel je nach Anliegen, Auftrag und Zielgruppe einsetzen. Die Beratungslehrkraft an der Schule ist eine hilfreiche erste Ansprechperson bei schulbezogenen Schwierigkeiten. Darüber hinaus steht die zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle mit ihren Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Es gibt 28 Schulpsychologische Beratungsstellen in Baden-Württemberg. Diese sind Teil der Regionalstellen des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung. Die Schulpsychologischen Dienste beraten und unterstützen... Schülerinnen und Schüler Wir sind für Dich da, wenn … … es Dir schwerfällt zu lernen oder Dich zu konzentrieren. … Du Angst vor Prüfungen oder vor der Schule hast. … Du Schwierigkeiten mit Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern hast. Eltern Schulschwierigkeiten sind nichts Ungewöhnliches. Wir beraten Sie bei Themen wie … ... Problemen Ihres Kindes rund um Lernen, Motivation und Konzentration. ... Angst, Schulverweigerung, Schulunlust. ... schulischen Konflikten und Mobbing. … Fragen zu Bildungswegen für Ihr Kind. Lehrkräfte und Schulleitungen durch... … Beratung im Umgang mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten. … Beratung bei Problemen in der Klassen- oder Schulgemeinschaft. … Einzel-Coaching und Supervision, z.B. bei Konflikten oder beruflichen Belastungen. Kollegien durch... ... schulinterne Fortbildungen zu pädagogisch-psychologischen Themen. ... Beratung und Vermittlung bei Konflikten. ... Beratung und Begleitung im Rahmen von Teamentwicklungsprozessen. ... Nachsorge bei schulischen Krisenfällen. Die Beratung der Schulpsychologischen Dienste ist kostenfrei und vertraulich, d.h. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Allen Ratsuchenden steht der direkte Kontakt zu den Beratungsangeboten der Schulpsychologischen Dienste offen, es findet keine vorgeschaltete Klärung oder Zuweisung durch andere Personen und Institutionen statt. Die Beratung richtet sich ausschließlich an den Anliegen der Ratsuchenden und fachlichen Kriterien aus. Sie findet auf freiwilliger Basis statt und ist ergebnisoffen. Ziel ist es, Ratsuchende bei der selbstverantwortlichen, an ihren Möglichkeiten und Kompetenzen orientierten Lösungssuche und –findung zu begleiten und zu unterstützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpsychologischen Dienste sind dabei weder einseitig der Schule verpflichtet noch vertreten sie einseitig die Interessen der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten. Dieses Prinzip der Allparteilichkeit gewährleistet die notwendige Offenheit für Veränderungen und Problemlösungen. In Gesprächen wird zunächst gemeinsam nach möglichen Ursachen für das Problem gesucht. Bei Bedarf kann eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt und zur Klärung hinzugezogen werden. Eventuell erforderliche pädagogisch-psychologische Maßnahmen erfolgen immer in Absprache mit allen Beteiligten. Die Schulpsychologischen Dienste bieten keine Therapie an. Sollte eine längerfristige therapeutische Begleitung notwendig sein, informieren sie gerne über therapeutische Angebote entsprechender Einrichtungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sommerschulen Baden-Württemberg

Seit 2010 finanziert das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg das Landesprogramm Sommerschulen. In Sommerschulen erhalten Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf die Chance, ihre schulischen und sozialen Kompetenzen weiterzuentwickeln. Sommerschulen helfen, das folgende Schuljahr positiv gestalten zu können. Außerschulische Kooperationspartner ergänzen den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch durch ein qualifiziertes Rahmenprogramm. Themenschwerpunkte sind zum Beispiel Sprache, Kunst, Musik, Lernen lernen, Natur und Umwelt, Sport sowie berufliche Bildung. Sommerschulen dauern eine Woche und finden in der letzten oder vorletzten Woche der Sommerferien statt. Das Angebot beginnt um 8.30 und endet um 16.30 Uhr. Die Teilnahme steht Grundschulen mit Schülerinnen und Schülern der Klassen 3 und 4 sowie Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Beruflichen Schulen und Beruflichen Gymnasien offen. Bei Bedarf kann die Sommerschule auch von anderen Schularten schulart- und altersübergreifend angeboten werden. Das Angebot ist für die Schülerinnen und Schüler kostenfrei.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann die Schule unter anderem zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages und zur Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen. Die Schule hat aber auch die Möglichkeit, von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abzusehen, sofern die Schülerin oder der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. Solche sozialen Dienste können nicht von der Schule angeordnet, sondern nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler vereinbart werden. Die Zuständigkeiten innerhalb der Schule sind nach der Bedeutung der Maßnahme für die Schülerin oder den Schüler aufgeteilt: Die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer oder eine andere unterrichtende Lehrkraft kann das "Nachsitzen" bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei schwerwiegenderem Fehlverhalten eine weitaus größere Auswahl an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen: Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage (bei beruflichen Schulen in Teilzeitform: Ausschluss für einen Unterrichtstag) nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder die Schülerin oder den Schüler selbständig unterrichten: Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Unterrichtswochen Androhung des Ausschlusses aus der Schule bis hin zum Ausschluss aus der Schule Das Regierungspräsidium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks ausdehnen. Das Kultusministerium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Landes ausdehnen, außer bei Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Schulkonferenz angehört, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers von einer "Vereinbarung über Verhaltensänderungen" abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Gegen eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme können Sie Widerspruch bei der Schule erheben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über die verhängte Maßnahme.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulgeld und Unterrichtsmaterial

Für Schülerinnen und Schüler aller öffentlichen Schulen ist der Unterricht kostenlos. Dies gilt nicht für Fachschulen. Die erforderlichen Lernmittel werden den Schülern für den Unterricht unentgeltlich leihweise überlassen. Für Gegenstände geringen Werts wie Stifte sorgen die Eltern beziehungsweise die Schülerinnen und Schüler selbst. Die Schulen informieren die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler zu Beginn oder auch während des Schuljahrs über Inhalt und Grenzen der Lernmittelfreiheit. Für Schulen in freier Trägerschaft gelten diese Regeln nicht. Die zulässige Höhe des Schulgelds ist in Nummer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz definiert. Das Land gewährt den Schulen in freier Trägerschaft einen Ausgleich, wenn auf Schulgeld ganz oder teilweise verzichtet wird. Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, deren Inanspruchnahme für die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern nicht verpflichtend ist, fallen nicht unter das Schulgeld.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verlässliche Grundschule

Die Verlässliche Grundschule soll Sie als Eltern unterstützen, wenn Ihr Kind über die Unterrichtszeit hinaus betreut werden soll. Sie bietet an den Vormittagen möglichst gleichlange und verlässliche Unterrichtsblöcke an, die von einem Betreuungsangebot unmittelbar vor und nach dem vormittäglichen Unterricht ergänzt werden. Diese Betreuung richtet sich nach dem Bedarf und kann es daher auch schon vor dem Unterricht geben. Sie organisiert entweder der jeweils zuständige kommunale Träger oder ein freier Träger wie beispielsweise Fördervereine oder Kirchen. Der jeweilige Träger ist verantwortlich für Personal und Ausgestaltung des Angebots, zum Beispiel Sportangebote oder kreative Aktivitäten. So können Ihre Kinder am Vormittag bis zu sechs Stunden betreut sein, zum Beispiel von 7 bis 13 Uhr. Die Betreuungszeit im Rahmen der Verlässlichen Grundschule endet spätestens um 14 Uhr. Die Betreuung findet in der Regel in den Räumen der Schule statt. Die Beiträge setzt der Träger fest. Sie sind meist gestaffelt nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit. Die Verlässliche Grundschule kann angeboten werden an Grundschulen und in der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche