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Satzungen

Satzungen der Gemeinde Baindt Hier können Sie sich alle aufgeführten Satzungen als PDF Datei Herunterladen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF-Dokument, 99,87 KB, 22.08.2023) zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt Benutzungsordnung (PDF-Dokument, 134,70 KB, 25.09.2019) für die außerschulische Nutzung des Schul- und Sportgeländes an der Klosterwiesenschule Baindt Benutzungs- und Gebührenordnung der Ganztagsgrundschule am der Klosterwiesenschule Baindt Benutzungsordnung für das Baindter Bädle (PDF-Dokument, 88,22 KB, 24.09.2020) Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasser (PDF-Dokument, 73,52 KB, 07.10.2020) Betriebssatzung Eigenbetrieb Wasserversorgung (PDF-Dokument, 72,87 KB, 07.10.2020) Datenschutzrechtliche Vorgaben (PDF-Dokument, 211,74 KB, 20.10.2023) der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Ehrenordnung (PDF-Dokument, 6,11 KB, 25.09.2019) Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (PDF-Dokument, 18,00 KB, 17.12.2024) Erschließungsbeitragssatzung (PDF-Dokument, 141,32 KB, 25.09.2019) Feuerwehrentschädigungssatzung (PDF-Dokument, 62,49 KB, 14.04.2021) Feuerwehrkostenersatzsatzung (PDF-Dokument, 172,55 KB, 11.04.2024) Feuerwehrsatzung mit Jugendfeuerwehr (PDF-Dokument, 97,78 KB, 10.05.2021) Friedhofsatzung (PDF-Dokument, 106,35 KB, 06.05.2022) Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung (PDF-Dokument, 95,60 KB, 27.01.2023) Geschäftsordnung für den Gemeinderat (PDF-Dokument, 137,51 KB, 18.12.2020) Grundsätze der Beziehungen (PDF-Dokument, 128,57 KB, 25.09.2019) zwischen der Gemeinde Baindt und dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Grundsätze der Beziehungen (PDF-Dokument, 130,03 KB, 25.09.2019) zwischen der Gemeinde Baindt und dem Eigenbetrieb Wasserversorgung Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (PDF-Dokument, 63,96 KB, 11.09.2024) (zum 10.09.2024) Hauptsatzung (PDF-Dokument, 78,58 KB, 11.09.2024) (ab 10.09.2024) Hebesatzsatzung (PDF-Dokument, 121,14 KB, 05.12.2024) (ab 01.01.2025) Hundesteuersatzung (PDF-Dokument, 81,53 KB, 24.07.2024) (ab 01.01.2025) Polizeiverordnung (PDF-Dokument, 1,11 MB, 12.12.2024) (ab 01.01.2025) Satzung über die Benutzung (PDF-Dokument, 92,38 KB, 13.11.2024) von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften (ab 01.01.2025) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen (PDF-Dokument, 25,16 KB, 19.05.2025) in der Gemeinde Baindt (ab 01.05.2025) Gebührentabelle (PDF-Dokument, 37,22 KB, 06.12.2024) der Betreuungsmodule für den Bildungscampus Sonne, Mond und Sterne (ab 01.09.2024) Gebührentabelle (PDF-Dokument, 84,60 KB, 19.05.2025) der Betreuungsmodule für den Bildungscampus Sonne, Mond und Sterne (ab 01.09.2025) Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (PDF-Dokument, 109,05 KB, 14.04.2021) nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (PDF-Dokument, 179,33 KB, 23.10.2024) (Abwassersatzung) gültig ab 01.01.2025 Satzung über den Anschluss (PDF-Dokument, 198,46 KB, 24.07.2024) an die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung) (ab 01.01.2025) Satzung über die Form (PDF-Dokument, 10,29 KB, 11.05.2020) der öffentlichen Bekanntmachung ab 01.10.2020 Satzung über die Verpflichtung (PDF-Dokument, 81,45 KB, 25.09.2019) der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Verwaltungsgebührensatzung (PDF-Dokument, 68,27 KB, 12.01.2022) Gebührenverzeichnis (ab 01.01.2023) (PDF-Dokument, 122,67 KB, 13.10.2022) Zweitwohnungssteuersatzung (PDF-Dokument, 89,83 KB, 25.09.2019) Sanierungsgebiet Ortskern II Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) (PDF-Dokument, 43,6 MB, 14.07.2020) ​​​​​​​ Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet Ortskern II (PDF-Dokument, 263,15 KB, 25.09.2019) Fördergrundsätze Modernisierungs-/Ordnungsmaßnahmen (PDF-Dokument, 110,83 KB, 24.09.2020) Satzung über die förml. Festlegung des Sanierungsgebiets (PDF-Dokument, 123,09 KB, 25.09.2019) Ergebnisbericht (PDF-Dokument, 7,21 MB, 25.09.2019) Sanierungsgebiet Ortskern II 1. Erweiterung Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet Ortskern II 1. Erweiterung (PDF-Dokument, 410,91 KB, 25.09.2019) Satzung 1. Erweiterung über das Sanierungsgebiet Ortskern II (PDF-Dokument, 122,29 KB, 25.09.2019) Sanierungsgebiet Ortskern II 2. Erweiterung Sanierungssatzung 2. Erweiterung (PDF-Dokument, 61,96 KB, 14.10.2022) (als pdf-Datei) Entwurf Abgrenzun 2. Erweiterung (PDF-Dokument, 369,78 KB, 14.10.2022) (als pdf-Datei) Satzungen der Zweckverbände Satzung Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (PDF-Dokument, 7,89 MB, 22.01.2025) Satzung Gemeindeverband Mittleres Schussental (PDF-Dokument, 133,45 KB, 13.09.2021) Satzung Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt (PDF-Dokument, 158,37 KB, 24.09.2020) Satzung Abwasserzweckverband Mittleres Schussental (PDF-Dokument, 243,89 KB, 24.03.2020) Satzung Zweckverband Breitbandversorgung Landkreis Ravensburg (PDF-Dokument, 174,24 KB, 25.09.2019)[mehr]

Zuletzt geändert: 26.05.2025
Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Zur Presseinformation der Energieagentur Ravensburg[mehr]

Zuletzt geändert: 14.09.2023
Sozialatlas

Sozialatlas - Unterstützung und Hilfe finden Seit 2021 bündelt der Sozialatlas die sozialen Unterstützungs- und Beratungsangebote im Landkreis Ravensburg und der Region. Als intuitiv nutzbares Angebot ist er sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Fachpersonen eine Unterstützung bei der Suche nach einem wohnortnahen sozialen Hilfsangebot. Link zum Sozialatlas des Landkreis Ravensburg[mehr]

Zuletzt geändert: 17.05.2024
Der Abfallkalender 2024 ist online

Der Abfallkalender 2024 ist online und in der Abfall App RV verfügbar , Ab sofort steht der digitale Abfallkalender 2024 für den Landkreis Ravensburg in der Abfall App RV zur Verfügung. Mit der Abfall App RV kann man sich zuverlässig und bequem über die Abfuhrtermine für Restmüll,- Biomüll-, Papiertonne und Gelbe Tonne erinnern lassen. Als weiteren Service bietet die App auch die Termine der mobilen und stationären Problemstoffsammlung. Sie steht in den gängigen App Stores kostenfrei zur Verfügung. Wer den Abfallkalender weiterhin in Papierform haben möchte, kann sein persönliches Exemplar ganz bequem unter www.rv.de/abfallkalender erstellen lassen und selbst ausdrucken.[mehr]

Zuletzt geändert: 01.12.2023
Energierechnung zu hoch?

Energierechnung zu hoch? Hier erhalten Sie Hilfe!, Sie zahlen viel Geld für Ihre Nebenkosten? Dann melden Sie sich hier! Die ehrenamtlichen Energiepatinnen und Energiepaten des Landkreises Ravensburg geben Ihnen Tipps und Ideen an die Hand, um Energie einzusparen und damit Ihre Nebenkosten zu senken. Das Angebot ist kostenfrei. Bei der Vor-Ort-Beratung erhalten Sie Tipps zu folgenden Themen: • Energiesparen (Strom, Heizenergie) • Energieabrechnungen (Strom, Gas, Heizung) • Heizen und Lüften • Schimmel • Vermittlung an weitere Beratungsstellen (bei Bedarf) Für eine Terminvereinbarung schreiben Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Wohnortes und Ihrer Telefonnummer an energiespardialog@rv.de . Sie erhalten dann zeitnah eine Rückmeldung zu ihrer Anfrage. Weitergehende Informationen zum Angebot erhalten Sie in diesem Flyer .[mehr]

Zuletzt geändert: 20.09.2023
Infoveranstaltung für PV-Anlagenbetreiber

Informationsveranstaltung für PV-Anlagenbetreiber , Der Ausbau der erneuerbaren Energien rückt immer mehr in den Fokus. Steigende Stromnachfragen durch Elektrifizierung von Prozessen in Betrieben, sowie die steigende Anzahl von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen machen den Ausbau erneuerbarer Energien notwendig. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt die Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen. Insgesamt muss dazu nochmals rund die dreifache Menge an Photovoltaikleistung installiert werden wie zum aktuellen Zeitpunkt. Die IHK Bodensee-Oberschwaben bietet in Zusammenarbeit mit dem Photovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben eine kostenlose Informationsveranstaltung für Betreiber von Photovoltaikanlagen an. 26. Februar 2024 von 16:00 Uhr – 17:45 Uhr bei der IHK Bodensee-Oberschwaben in Weingarten Neben den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen werden vom Finanzamt Ravensburg auch die steuerlichen Vereinfachungen bei Umsatz- und Einkommensteuer beim Betrieb von Photovoltaikanlagen genauer beleuchtet (Anmeldeschluss ist der 21. Februar 2024). Genaue Details können Sie aus der Presseinformation entnehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 09.02.2024
Landesgartenschau

Alle Gemeinden an einem Tisch auf der Landesgartenschau An einer langen Tafel vor dem Landkreispavillon kann gevespert, diskutiert, gespielt, gerastet und „gehockt“ werden. Jede Gemeinde des Landkreises Ravensburg soll mit einem „besonderen“ Stuhl an dieser Tafel vertreten sein. Bei dem „Stuhl“ der Gemeinde Baindt handelt es sich um ein nachgebautes Chorgestühl aus dem ehemaligen Baindter Kloster: Die Gemeinde Baindt kann auf eine über 750-jährige Klostertradition zurückblicken. Im Jahr 1240 kamen die ersten Zisterzienserinnen, einem Reformorden der Benediktiner, nach Baindt. Dort bezogen sie zunächst ein Provisorium. 40 Jahre später, im Jahr 1280 wurde die Klosterkirche fertiggestellt und 1308 erhielten die Schwestern ihr erstes Chorgestühl, welches ein Baindter Klosterbruder gestiftet hat. „Beten ohne nachlassen“ (1 Thess. 5,17) – darin sahen die Schwestern ihren Auftrag. Dazu versammelten sich die Chorfrauen sieben Mal am Tag und auch in der Nacht im Chorgestühl, insgesamt mehr als sechs Stunden. 1802/03 wurde das Kloster aufgehoben, doch die Frauen blieben in Baindt bis1850 die letzte Chorfrau verstarb. Im Jahr 1849 wurde in der Gemeinde Baindt die Piuspflege, eine Einrichtung für verwahrloste Kinder gegründet. 1860 verließ die Piuspflege Baindt und wechselte nach Oggelsbeuren. Franziskanerinnen aus Heiligenbronn (Schwarzwald) übernahmen 1903 das leerstehende Kloster und richteten darin ein Heim für Kinder ein. Ein Kindergarten und eine Schule für sehbehinderte Kinder kam im Jahr 1980 dazu. 2021 schließlich verließen die letzten beiden Schwestern Baindt und kehrten ins Mutterhaus nach Heiligenbronn zurück. Das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit Förderschwerpunkt Sehen wird heute von der Stiftung St. Franziskus im ehemaligen Kloster in Baindt weitergeführt. Audiodatei (MP3-Audiodatei, 904,97 KB, 24.04.2024) Sprecherin: Bürgermeisterin Simone Rürup Text zur Audiodatei: Schnaufen Sie durch auf dem Stuhl der Gemeinde Baindt am Tisch des Landkreises Ravensburg. Herzlich willkommen zu einer kurzen Reise durch die Geschichte der Gemeinde Baindt. Sie sitzen auf dem detailgetreuen Nachbau eines Chorgestühls des ehemaligen Zisterzienserinnenklosters in Baindt, das im Jahr 1240 von Konrad von Winterstetten gegründet wurde. Noch im selben Jahr siedelte die Schwesterngemeinschaft nach Baindt in den „Hortus floridus“, den „blühenden Garten“ über. Auch heute noch ist die Gemeinde Baindt ein „blühender Garten“. Die Gemeinde setzt sich aktiv für Biodiversität und Artenvielfalt ein. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen auf der Landesgartenschau in Wangen im Allgäu. Weitere Infos zur Landesgartenschau in Wangen 2024 . Landkreispavillon – Naturfaser-Holz-Hybridkonstruktion Im Zuge der Landesgartenschau in Wangen im Allgäu wurde ein Holz-Naturfaser-Pavillon gebaut. In diesem Pavillon ist unter anderem der Landkreis Ravensburg untergebracht. Dieses Projekt wurde in Zusammenarbeit mit der Universität Stuttgart umgesetzt. Ziel war es, aufzuzeigen, wie nachhaltiges und klimagerechtes und zugleich digitales Bauen funktionieren kann. Diese neuartige Bauweise setzt auf regional erzeugte Rohstoffe, Baumaterialien, die CO2 speichern, erneuerbar und in den Stoffkreislauf rückführbar sind. Außerhalb des Pavillons gibt es zusätzlich reichlich Platz auf der befestigten Fläche, auf der Wiese, der Bühne und am Tisch der Gemeinden. Ein weiteres Highlight werden die drei „Landkreis-Gärten“, die die Themen „Moor – Biodiversität – Ernährung“ vereinen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.05.2024
Hundesteuersatzung_Stand_01012025.pdf

Seite -1- Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baindt Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.11.1996, zuletzt geändert am 16.07.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Baindt hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. Seite -2- § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 550 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 950 €. (3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. (4) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (5) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier (6) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 5 erfassten Hunden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt werden: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (7) Die Feststellung, ob die Eigenschaft als Kampfhund nach Abs. 4 – 6 vorliegt, ergibt sich ergänzend aus der Feststellung der Ortspolizeibehörde nach § 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Seite -3- § 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. § 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 4 - 6. § 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 4. Für Kampfhunde i. S. des § 5 Abs. 4 – 6 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig. Seite -4- (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Baindt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5 € ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. Seite -5- § 13 Inkrafttreten (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 16.07.2024 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt Satzung 05.11.1996 Änderung 03.07.2012 01.01.2013 13.07.2012 Änderung 12.09.2017 01.10.2017 22.09.2017 Änderung 04.02.2020 01.01.2021 14.02.2020 Änderung 16.07.2024 01.01.2025 26.07.2024[mehr]

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    Zuletzt geändert: 24.07.2024
    Beigeordnete und Stellvertretung

    Beigeordnete sind hauptamtlich Beamtinnen oder Beamte einer Gemeinde, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Sie werden vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt. Ob Beigeordnete bestellt werden, hängt von der Größe der Gemeinde ab. Beispielsweise müssen in Stadtkreisen immer Beigeordnete bestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können sie bestellt werden. Die Anzahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihnen Weisungen erteilen. Die oder der Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters. Sie oder er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Bürgermeisterin führt dann die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der gewählte Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur dann eine allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sowohl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als auch die oder der Erste Beigeordnete verhindert sind. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister verleihen. In Gemeinden ohne Beigeordnete bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese Stellvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst verhindert ist. Auch in Gemeinden mit Beigeordneten können zusätzlich ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Deren Stellvertretung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch alle Beigeordneten verhindert sind.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Informationen und Unterlagen

    Informationen und Unterlagen Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konzeptvergabeverfahren stehen Ihnen hier zur Verfügung und bilden den Rahmen für den ersten Vermarktungsabschnitt im „Fischerareal“. Zweiter Vermarktungsabschnitt im „Fischerareal“ Das Ankerprojekt (Baukörper C) und das Anliegerprojekt (Baukörper D) im südliche Teil des Baufeldes 2 wurden bereits an einen Bauträger vergeben, der in den Gebäuden Eigentumswohnungen plant. Es wird bis Ende des Jahres mit einer Baugenehmigung gerechnet, so dass im Frühjahr 2025 in die Vermarktung gegangen werden kann. Der Baubeginn ist im kommenden Sommer anvisiert. In der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2024 wurde beschlossen, dass die Baukörper E, F und G im Baufeld 2 im Konzeptvergabeverfahren ausgeschrieben werden sollen. Präsentation Baugemeinschaften (PDF-Dokument, 7,29 MB, 20.04.2021) Präsentation Fischerareal (PDF-Dokument, 8,47 MB, 02.12.2024) Parzellierungsplan (PDF-Dokument, 603,37 KB, 11.11.2024) Baukörper C und D Untergeschoss Tiefgarage (PDF-Dokument, 378,76 KB, 29.11.2024) Exposé Anlieger (PDF-Dokument, 1,81 MB, 29.11.2024) Anliegerauswahl (PDF-Dokument, 601,85 KB, 29.11.2024) Bewerbungsschreiben (PDF-Dokument, 562,92 KB, 29.11.2024) Erster Vermarktungsabschnitt im "Fischerareal" In der ersten Phase des Konzeptvergabeverfahrens wurde jeweils ein Ankerprojekt für die Baufelder 1 und 2 gesucht. Das Auswahlverfahren für die Ankerprojekte wurde Anfang Februar 2022 abgeschlossen und schafft durch seine Vorplanung und -strukturierung die Grundlage für die nachfolgenden Projekte, die sogenannten Anlieger (Phase 2: Anliegerverfahren). Informationen zu den Ankerprojekten: Baufeld 1 Ankerkonzeption Baufeld 1 (PDF-Dokument, 416,24 KB, 13.07.2022) Ankerkonzeption Baufeld 1 Pläne (PDF-Dokument, 1,05 MB, 13.07.2022) Baufeld 2 Ankerkonzeption Baufeld 2 (PDF-Dokument, 314,00 KB, 13.07.2022) Ankerkonzeption Baufeld 2 Pläne (PDF-Dokument, 4,68 MB, 13.07.2022) Weitere Unterlagen im Rahmen des Konzeptvergabeverfahrens: Umfrage Wohnen im Alter Präsentation (PDF-Dokument, 5,94 MB, 02.06.2022) "Bauen und Wohnen im Fischerareal" am 30.05.2022 (pdf-Datei) Präsentation - Information Vermarktung (PDF-Dokument, 7,20 MB, 18.06.2021) Bebauungsplan Fischerareal (PDF-Dokument, 1,81 MB, 19.11.2021) (Textteil) Bebauungsplan Fischerareal (PDF-Dokument, 26,8 MB, 19.11.2021) (Planteil) Präsentation Rückfragekolloquium (PDF-Dokument, 5,03 MB, 30.06.2021) Video zur ersten digitalen Online-Bürgerinformationsveranstaltung Download Offenlegung des Sulzmoosbaches Der Baubeginn der Bachoffenlegung war am 10.05.2021. Das Bachbett wird aufgeweitet und die bestehende Verdolung aus dem Jahr 1933 wird in einer Länge von ca. 50 m abgebrochen. Die Bauarbeiten werden durch die Firma Köhle Landschaftsbau aus Bad Schussenried ausgeführt. Abbruch der Gebäude auf dem Fischerareal Die Gebäude im Fischerareal sind bereits abgebrochen. Aktuell werden die angefallenen Ziegel und Betonbaustoffe mit einem Brecher zerkleinert. Ende Januar ist mit den Abbrucharbeiten im Fischer-Areal begonnen worden. Beide Gebäude sind innen komplett entkernt worden. Das dahinterliegende Haus Marsweilerstraße 2/1 ist bereits komplett abgebrochen. Aktuell laufen die Abbrucharbeiten mit 2 Baggern am vorderen Gebäude Marsweilerstraße 2.[mehr]

    Zuletzt geändert: 05.12.2024

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