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Steuerliche Aspekte

Wenn Sie ausschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie beispielsweise keine Gewerbesteuer zahlen. Daher ist es wichtig, zu welcher Einkunftsart Ihre Tätigkeit gehört. Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal ist die eigene Arbeitsleistung. Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit ist – im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit – Ihre persönliche Arbeitsleistung erforderlich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Sie sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind (gemischte Tätigkeit). Die für Sie relevanten Steuerarten können daher beispielsweise sein: Einkommensteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Welche Steuer Sie abführen müssen, bestimmt das Finanzamt am Ort Ihrer Betriebsstätte individuell aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten. Das Finanzamt legt auch fest, ob Sie die von Ihnen zu entrichtenden Steuern im Voraus zu bezahlen haben. Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten) ist oft schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Die Berufsausübung als Architekt oder Architektin ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen und diese in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jede freiberuflich tätige Person in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Architekt oder Architektin müssen Sie Mitglied in der Architektenkammer werden. Mit dieser Pflichtmitgliedschaft ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Architektenkammer sind Sie zwar rentenversichert, müssen sich aber selbst kranken- und pflegeversichern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie auch Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Kammermitglieder und Berufsgesellschaften verpflichtend. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eintragung in die Architektenliste

Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" dürfen nur Personen führen, die in der Architektenliste der Architektenkammer eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung ist die Berufsbefähigung nach dem Architektengesetz. Die Eintragung wird in dem Bundesland vorgenommen, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben oder in dem Sie überwiegend beschäftigt sind. Für Architektinnen und Architekten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich in Deutschland als Architekt niederlassen möchten, können in die Architektenliste eintragen werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat über eine entsprechende Berufsbefähigung verfügen. Achtung: Angehörigen der EU-/EWR-Staaten und Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen als Architekt oder als Architektin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Eintragung in die Architektenliste gestattet. Die Ausübung muss bei der Architektenkammer vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung angezeigt werden. Auswärtige Architektinnen und Architekten werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Architekt

In der Bundesrepublik Deutschland gehören viele Tätigkeiten zu den freien Berufen. Um einen freien Beruf ausüben zu können, müssen Sie besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für Architekten:[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Patentanwalt

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in Deutschland als Patentanwalt tätig zu sein, erfahren Sie in der entsprechenden Leistungsbeschreibung. Dazu müssen Sie sich zunächst regionalisieren. Allgemeine Informationen finden Sie in den Lebenslagen Freiberufler und Unternehmen gründen .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überblick

Wenn Sie in Deutschland als Architekt tätig werden möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Architekten erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation. Die Berufsbezeichnung "Architekt" dürfen Sie nur führen, wenn Sie in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen sind. Als selbständiger Architekt müssen Sie sich zudem beim Finanzamt anmelden. Bevor Sie sich in die Architektenliste eintragen lassen, sollten Sie Ihre Selbständigkeit sorgfältig planen, indem Sie bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären und sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren. Wichtig ist auch zu klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine juristische Person entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Basis für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Hinweis: Die Bezeichnung "Architekt" oder eine entsprechende Wortverbindung im Namen einer Partnerschaft oder Kapitelgesellschaft darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden. Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein und die Gesellschaft selbst im Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer geführt werden. Eine Kapitalgesellschaft darf die Bezeichnung nur dann in ihrem Namen führen, wenn mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile Gesellschaftern gehört, die Architekten sind, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben von Architekten erfüllt und die Gesellschaft bei der Architektenkammer eingetragen ist. Während der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie besondere Pflichten erfüllen beziehungsweise können als Freiberufler besondere Schutzrechte geltend machen. Beachten Sie auch die besonderen steuerlichen Aspekte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Freiberufler

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbstständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbstständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherinformationen

Benötigen Sie aus einem bestimmten Grund nähere Informationen über einen Gewerbetreibenden, können Sie am Standort des Betriebes eine Gewerberegisterauskunft beantragen. Achtung: Um eine Einsicht in das Gewerberegister zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ob ein bestimmter Gewerbebetrieb Insolvenz anmelden musste, erfahren Sie direkt bei den Insolvenzgerichten oder beispielsweise über das bundesweite Portal " Insolvenzbekanntmachungen ". Die Lebenslage " Verbraucherschutz und Ernährung " bietet Ihnen umfangreiche Informationen zu diversen Verbraucherrechten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie – unabhängig von Ihrer Branche – gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Je nach Gewerbe sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Ihrem Gewerbe entsprechenden Kammer Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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