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Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Der Arbeitsschutz zielt auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von in Betrieben und in Verwaltungen Beschäftigten mit dem Ziel, diese vor physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu bewahren. Ein weiteres Ziel ist die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Grundlage des Arbeitsschutzes ist technisches, soziales, medizinisches, psychologisches und ökonomisches Fachwissen, das verknüpft zum Arbeitsschutz führt. Das Arbeitsschutzrecht setzt sich mit dem rechtlichen Aspekt des Arbeitsschutzes auseinander.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Bestimmte Unternehmen oder Gewerbetreibende müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Daneben bedarf es eines unternehmensinternen Risikomanagements. Es analysiert die typischen Geldwäscherisiken für die jeweilige Geschäftstätigkeit. Die Regelungen sollen verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. "Geldwäsche" ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern. "Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten. Welche Unternehmen betreffen die Pflichten nach dem GwG? Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Im Nichtfinanzsektor fallen darunter unter anderem folgende Berufsgruppen: Güterhändler, also Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln. Dazu zählen nicht ausschließlich, aber vor allem auch Unternehmen, die mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie beispielsweise Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin Edelsteine Schmuck und Uhren Kunstgegenstände und Antiquitäten Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeug Immobilienmakler, wenn sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (beispielsweise Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse) Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) Wenn Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, wenn das GwG dies vorsieht. Die Verpflichteten müssen ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen, Verdachtsfälle melden und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren. Durch eine individuelle Analyse können die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, bei schweren Verstößen auch darüber hinaus, verhängt werden. Daneben droht ein Imageverlust, denn die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten veröffentlichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung

Werden in Ihrem Unternehmen Produkte hergestellt, müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten. Diese Vorschriften der Europäischen Union (EU) gelten europaweit einheitlich. Sie dienen sowohl dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher als auch der Umwelt. Sie sollen einen freien Warenverkehr Ihrer Produkte im gesamten europäischen Binnenmarkt ermöglichen. Produktsicherheit Alle Produkte dürfen vom Wirtschaftsakteur anderen bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind und den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen genügen. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Händler. Die Vorschriften der EU schreiben für bestimmte Produkte wie zum Beispiel Maschinen, Spielzeuge oder elektrische Geräte die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen, auch CE-Kennzeichnung genannt, vor. Mit diesem CE-Zeichen erklärt der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter, dass das Produkt nach den geltenden europäischen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen hergestellt wurde. Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt angebracht sein. Für besondere Produktgruppen besteht unter Umständen auch die Verpflichtung, dass der Hersteller eine benannte Stelle beteiligt, die das Produkt unabhängig prüft. Zu diesen Produktgruppen zählen zum Beispiel Aufzüge, bestimmte Maschinen oder bestimmte persönliche Schutzausrüstungen. . Eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der Produktsicherheit ist als hoheitliche Aufgabe der Länder die Marktüberwachung. Diese Aufgabe soll gewährleisten, dass die jeweiligen Anforderungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Produktes, durch die einzelnen Wirtschaftsakteure erfüllt werden. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen dazu stichprobenartig Produkte und gehen im Falle von Mängeln auf die betroffenen Wirtschaftsakteure zu. Produkthaftung Sollte trotz aller Sicherheitsvorkehrungen und Prüfungen ein Produkt fehlerhaft in Verkehr gebracht worden sein, müssen Sie gegebenenfalls dafür haften. Produktverantwortung Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Produktverantwortung. Das bedeutet, dass Sie als Hersteller für die gesamte "Lebensdauer" eines Produktes - also vom ersten Entwurf bis zur umweltgerechten Entsorgung - verantwortlich sind. In Deutschland werden die entsprechenden EU-Vorschriften beispielsweise durch die Elektrostoff-, Verpackungs-, Altfahrzeug- oder Altölverordnung sowie das Elektro- und Elektronikgesetz und das Batteriegesetz umgesetzt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Register, Rollen und Verzeichnisse

Je nachdem, welche Art von Unternehmen Sie führen oder in welcher Branche Sie tätig sind, kann oder muss Ihr Betrieb in verschiedene Verzeichnisse oder Register eingetragen sein: Handelsregister Das Handelsregister enthält alle Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern. Aufgenommen werden Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (z.B. Sitz, teilweise Inhaberschaft, eventuelle Haftungsbeschränkungen). Es soll Rechtssicherheit schaffen und ist öffentlich einsehbar. Gewerberegister Das Gewerberegister wird bei den Gemeinden geführt und enthält alle Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben. Gewerbezentralregister Im Gewerbezentralregister, das vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt wird, werden Verstöße gegen gewerbe- und strafrechtliche Bestimmungen festgehalten. Wollen Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe anmelden, müssen Sie mit einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Handwerksrolle Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. In dieser werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Ohne diese Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines derartigen Handwerks nicht zulässig. Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Wollen Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, werden Sie in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Dieses Verzeichnis wird wie die Handwerksrolle von der Handwerkskammer geführt. Vermittlerregister In das Vermittlerregister müssen Sie sich eintragen lassen, wenn Sie als Versicherungsvermittler oder -berater, als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater, oder als Immobiliardarlehensvermittler tätig sind. Das Register wird von den Industrie- und Handelskammern geführt. Der Eintrag gilt gegenüber Ihren Kunden als Nachweis, dass Sie für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert sind. Das Vermittlerregister kann öffentlich im Internet eingesehen werden. Vereinsregister In das Vereinsregister müssen nicht wirtschaftliche Vereine eingetragen werden, um rechtsfähig zu werden. Jeder kann das Vereinsregister einsehen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines eingetragenen Vereins überprüfen. Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, bekommen im Regelfall ihre Rechtsfähigkeit durch das Regierungspräsidium verliehen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Organisation als juristische Person des Handelsrechts. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht. Stiftungsverzeichnis Das Stiftungsverzeichnis wird bei den Regierungspräsidien geführt und enthält die im jeweiligen Regierungsbezirk ansässigen rechtsfähigen Stiftungen mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen. Es kann von jedem ohne Angabe von Gründen eingesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahrzeug und Bewohnerparkausweis

Bei einem Umzug in einen anderen Stadt- oder Landkreis müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden. Besitzen Sie einen Bewohnerparkausweis? Dann sollten Sie bei Wegzug aus dem Bewohnerparkgebiet daran denken, dies der Gemeinde, die Ihren Ausweis ausgestellt hat, umgehend mitzuteilen. Zurückgeben können Sie den Parkausweis entweder persönlich oder mit der Post. Hinweis: Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob in Ihrem neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulen und Kindertageseinrichtungen

Falls Sie mit Ihren Kindern umziehen, sollten Sie daran denken, die Kinder von der Schule beziehungsweise Kindertageseinrichtung abzumelden und an der neuen Schule bzw. Kindertageseinrichtung anzumelden, wenn durch den Umzug ein Wechsel dieser Einrichtungen notwendig wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung

Eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ist ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird. Es ist gleichgültig, wie das Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als ordnungsgemäße Rechnungen sind deshalb z. B. auch Frachtbriefe, Quittungen, Abrechnungen, Mietverträge und andere Dokumente anzusehen, wenn diese alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, sind Sie berechtigt, Rechnungen gegenüber Ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern auszustellen. Diese Berechtigung wandelt sich eine Verpflichtung, wenn Sie steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen für deren unternehmerischen Bereich erbringen. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erteilen. Eine Rechnung muss unter anderem folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des auftraggebenden Unternehmens, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, Entgelt (netto), anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Bei einer Rechnung bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnung) gilt eine vereinfachte Rechnungsstellung. Ausreichend sind folgende Angaben: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung und Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Rechnungen werden meistens auf Papier übermittelt. Wollen Sie die Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln, brauchen Sie die Zustimmung des Empfängers. Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Vertragspartner haben, eine ordnungsgemäße Rechnung zu bekommen, sind die Zivilgerichte zuständig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzamt

In der Regel sind Sie nicht verpflichtet, das Finanzamt über eine Adressänderung zu informieren. Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, erfährt das Finanzamt spätestens mit Abgabe Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung Ihre neue Adresse. Wenn Sie jedoch noch einen Steuerbescheid oder andere Mitteilungen des Finanzamts erwarten, ist es sinnvoll, Ihrem Finanzamt schriftlich (Brief) oder über Ihr Elster-Benutzerkonto Ihre neue Adresse mitzuteilen. Bitte geben Sie dabei Ihre Steuernummer an. Dies gilt entsprechend, wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen. Wird für Sie aus Anlass eines Wohnungswechsels ein anderes Finanzamt zuständig, geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Ihren neuen Wohnort zuständigen Finanzamt ab. Dieses Finanzamt fordert die bisherigen steuerlichen Unterlagen beim früher für Sie zuständigen Finanzamt an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hundesteuer

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde, müssen Sie Ihren Hund in Ihrer bisherigen Gemeinde abmelden und in Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Ziehen Sie mit Ihrem Hund lediglich innerhalb der Gemeinde um, müssen Sie die Adressänderung Ihrer Gemeinde mitteilen. Sie können die neue Anschrift persönlich, schriftlich oder telefonisch mit Angabe Ihres Namens und des Kassenzeichens des Hundesteuerbescheids bekannt geben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nachsendeauftrag für Post

Damit Sie auch in der neuen Wohnung Ihre Post gleich zugestellt bekommen, können Sie den Nachsendeservice der verschiedenen Postdienste nutzen. Dieser leitet Briefe und Pakete an Ihre aktuelle Anschrift weiter. Sie müssen den Postdiensten einen Nachsendeauftrag erteilen. Das Auftragsformular erhalten Sie in der Regel bei den einzelnen Postdiensten. Ein Nachsendeauftrag kann bis zu zwölf Monaten gelten. Er sollte spätestens fünf Werktage vor dem Umzug erteilt werden. Die Kosten für den Nachsendeauftrag erfahren Sie bei den verschiedenen Postdiensten. Für die Nachsendung von Päckchen und Paketen fallen gegebenenfalls zusätzliche Kosten an. Tipp: Sehen Sie Ihre nachgesandte Post durch und informieren Sie die Absender, die noch an Ihre alte Anschrift geschrieben haben, über Ihre neue Adresse.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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