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Datenschutzregister, Datenschutzbeauftragter

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (z.B. Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Grundbesitz). Mit automatisierter Verarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Nutzen, Übermitteln, Sperren oder Löschen personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gemeint. Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, müssen üblicherweise ihre Datenverarbeitungsverfahren dem Landesbeauftragten für den Datenschutz melden. Diese Unternehmen werden im Datenschutzregister eingetragen. Unter Umständen müssen Sie auch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Das ist dann der Fall, wenn Sie in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten für andere als persönliche oder familiäre Tätigkeiten automatisiert verarbeiten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Datenschutzpflichten von Unternehmen

Unternehmen sollten so wenig wie möglich personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Jedenfalls müssen Sie personenbezogene Daten ohne Namen oder mit falschem Namen speichern, soweit dies nach dem jeweiligen Verwendungszweck möglich ist und im Vergleich zum Schutzzweck keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Welche weiteren Pflichten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, lesen Sie in den Unterkapiteln. Um die Bürgerinnen und Bürger vor missbräuchlicher Verwendung ihrer Daten zu schützen, dürfen Unternehmen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Betroffenen eingewilligt haben. Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmen die Betroffenen darüber informieren, wenn Sie ihre Daten verarbeiten (außer z.B. bei Vertragsbeziehungen, bei denen dies ohnehin bekannt ist). Sollte jemand Auskunft über die in Ihrem Unternehmen zu seiner Person gespeicherten Daten oder deren Berichtigung oder Löschung verlangen, sind Sie verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betrieblicher Datenschutz

Verarbeiten Sie in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten? Dann haben Sie unter Umständen gewisse Datenschutzpflichten (z.B. Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten). Welche Unternehmen davon betroffen sind und was genau Sie sicherstellen müssen, erfahren Sie in den Unterkapiteln. Die Aufsicht über den Datenschutz teilen sich auf Bundes- und Landesebene mehrere Behörden, da der Datenschutz in Deutschland sowohl Sache des Bundes als auch der einzelnen Bundesländer ist: Auf Bundesebene (für Bundesbehörden und andere Einrichtungen des Bundes) überwacht die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Grundlage für diese Arbeit ist das Bundesdatenschutzgesetz. Auf Landesebene ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz die oberste Aufsichtsbehörde für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (z.B. Unternehmen). Dorthin können sich auch von Datenschutzverletzungen Betroffene mit Fragen oder Beschwerden wenden. Daneben gibt es kirchliche Datenschutzbeauftragte für die jeweilige Kirche und den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz. Dessen Aufsicht unterliegen der Südwestrundfunk (SWR), die SWR-Tochtergesellschaften und der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, soweit SWR-Rundfunkteilnehmer betroffen sind. Hinweis: Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg unterliegen üblicherweise der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Davon ausgenommen sind Post- und Telekommunikationsunternehmen, für die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umwelthaftung bei Anlagen

Die Haftung bei Schäden, die durch Stoffe, Gase oder Dämpfe im Boden, in der Luft oder im Wasser angerichtet werden, die von einer Anlage ausgehen, wird im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt. Das Gesetz dient somit in erster Linie der Umweltvorsorge. Geht eine Umwelteinwirkung von einer Anlage aus, haftet jeweils der Inhaber dieser Anlage (verschuldensunabhängige Haftung) und muss die entstandenen Schäden ersetzen. In diese Haftungsregelung fallen vor allem Anlagen aus folgenden Bereichen: Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Steine und Erde, Glas, Keramik, Baustoffe Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen; Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Holz, Zellstoff Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Abfälle und Reststoffe Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen Als Inhaber oder Inhaberin der Anlage können Sie unter anderem für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden (z.B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Beschädigung einer Sache durch Umwelteinwirkungen). Hinweis: Ein Haftungsausschluss besteht bei höherer Gewalt und bei Sachschäden, die als ortsübliche Bagatellschäden anzusehen sind und durch Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen verursacht werden. Als Inhaber oder Inhaberin von Anlagen können Sie unter anderem zur Sanierung der entstandenen Schäden herangezogen werden. Dies umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Schadenseintritt geherrscht hat. Darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls auch für ökologische Schäden einstehen, wenn die Beschädigung eines Grundstücks zugleich eine Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft darstellt. Seit dem 14. November 2007 gilt zusätzlich das Umweltschadensgesetz (USchadG), das auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 entstanden sind. Unter einem Umweltschaden versteht das Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder von Böden. Das Gesetz sieht zum einen eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden vor, die durch bestimmte, in einer Anlage zum Gesetz näher aufgeführte berufliche Tätigkeiten verursacht werden, wie z.B. den Betrieb einer Anlage, für den eine Genehmigung nach der Industrieemssionsrichtlinie erforderlich ist. Zum anderen werden durch dieses Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen erfasst, die durch sonstige berufliche Tätigkeiten verursacht werden, allerdings nur dann, wenn ein schuldhaftes Handeln des Verantwortlichen vorliegt. Den Verantwortlichen treffen Informations-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Pflichten auch von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen bei den zuständigen Behörden eingefordert und gegebenenfalls vor Gericht durchgesetzt werden können. Umwelthaftungsrisiken lassen sich durch Abschluss einer Umweltschadensversicherung reduzieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz

Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen zu schützen beziehungsweise schon die Entstehung solcher Emissionen an der Quelle zu vermeiden. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden dazu folgende Bereiche geregelt: genehmigungsbedürftige Anlagen, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagensicherheit, Beschaffenheit von Brenn- und Treibstoffen, Beschaffenheit von Straßen und Schienenwegen die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie die Lärmminderungsplanung. Die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen , die in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Lärm verursachen und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung". Im Rahmen eines Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. Dabei wird in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geprüft, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Umwelt hat. Die festgestellten Auswirkungen müssen anschließend beschrieben und bewertet werden. Als Betreiber einer Anlage müssen Sie dafür sorgen, dass von Ihrer Anlagen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Eine Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Vermeidung von schädlichen Luftschadstoffen und Vorgaben zum Lärmschutz sind enhalten in: mehreren Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitsschutz-Managementsysteme

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umfasst die Organisation aller Bereiche des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. In das Arbeitsschutzmanagement sollten auf jeden Fall die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Mithilfe von AMS lassen sich die Arbeitsbedingungen im Unternehmen verbessern, wodurch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zufriedener, gesünder und damit auch leistungsfähiger arbeiten. Ebenso verringern sich die Kosten für krankheitsbedingte Fehlzeiten. Außerdem können Sie die betrieblichen Abläufe in Ihrem Unternehmen so verbessern, dass es zu weniger störungsbedingten Ausfällen kommt und Sie auch auf diese Weise kostengünstiger produzieren können. Dies führt weg von der lange Zeit üblichen nachsorgenden Reaktion auf Probleme mit der Arbeitssicherheit hin zu einer vorsorgenden Sichtweise und zu vorbeugendem Verhalten im Unternehmen. Bisher gibt es kein einheitliches AMS, das für alle Unternehmen angewendet werden kann. Als Grundlage für Managementsysteme im Arbeitsschutz hat die International Labour Organisation (ILO) einen internationalen Leitfaden entwickelt. Das Konzept des Leitfadens der ILO sieht seine Anpassung an nationale Gegebenheiten durch die Erarbeitung nationaler Leitfäden vor. In Deutschland ist dies mit dem "Nationalen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" (NLF) umgesetzt worden. Auf der Grundlage des NLF bieten manche Aufsichts- und Präventionsdienste der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger den Betrieben konkrete Beratungen und Unterstützungen bei der Einführung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) an. Um das AMS in ein unternehmensweites Managementsystem eingliedern zu können, sollte versucht werden, das AMS beispielsweise mit Qualitäts-, Abfall- oder Umweltmanagementsystemen zu verbinden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Führungskräfte spielen eine zentrale Rolle. Ihre Motivation und Einbeziehung - auch als Vorbild - ist entscheidend für den Erfolg des AMS. Die Unternehmensführung als verantwortliche Instanz definiert durch Beschreibung der Ziele einen Handlungsrahmen, dessen Inhalte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben werden. Ein wirkungsvoller Arbeitsschutz soll wesentlicher Bestandteil der Unternehmenskultur und wichtiges Unternehmensziel werden. Der Arbeitsschutz soll auch als Informations- und Kommunikationsprozess verstanden werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebliche Kreislaufwirtschaft

Allgemeines zu Abfällen Es gibt unterschiedliche Arten von Abfällen, bei denen jeweils spezifische Regelungen zu beachten sind: Abfälle aus Privathaushalten, Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, die nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden müssen, die von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen sind und für die daher die gewerblichen und sonstigen Unternehmen die primäre Entsorgungsverantwortung tragen, Abfälle zur Verwertung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, für die die Betriebe als Abfallerzeuger eigenverantwortlich die Entsorgung regeln und organisieren müssen. Bei der Entsorgung ist die EU-weit geltende Bezeichnung der Abfälle zu beachten. Der für die Bezeichnung und Identifikation zu verwendende sechsstellige Abfallschlüssel bezeichnet die Art und die Herkunft des Abfalls und ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung. Anforderungen an den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie mit gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen und an ihre ordnungsgemäße Entsorgung sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt. Grundsätzlich sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle nach der Verordnung getrennt zu sammeln und über private Entsorgungsunternehmen zu verwerten – vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Sofern eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage vorzubehandeln bzw. im Fall von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen in einer geeigneten Aufbereitungsanlage aufzubereiten. Ein eventuell bei einer Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen anfallender nicht sortierbarer Rest ist ebenfalls vorzubehandeln. Die Pflicht zur Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Pflicht zur Aufbereitung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Abfallerzeuger und -besitzer haben in diesem Fall die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. Entstand bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen im Vorjahr ein nicht sortierbarer Rest von höchstens 10 Prozent, so ist eine Vorbehandlung des nicht sortierbaren Rests im Folgejahr ebenfalls nicht erforderlich (Sachverständigenprüfung erforderlich). Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling der Abfälle, gegebenenfalls die Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Aufbereitung sowie gegebenenfalls die Ausnahmegründe für das Absehen von einer Getrenntsammlung oder von der Vorbehandlung/Aufbereitung dokumentieren. Bei Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage müssen sich die Abfallerzeuger und -besitzer bescheinigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage bestimmte, in der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene Aggregate zum Zerkleinern und Trennen der Abfälle besitzt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen oder ‑wirtschaftskonzepten existiert nicht mehr. Aber es ist zweckmäßig - vor allem zur kostenmäßigen Optimierung der betrieblichen Abfallentsorgung - Abfallmengen und -ströme zu kennen und entsprechende Abfallkonzepte zu entwickeln. Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Art der Produkte, die Sie herstellen, sollte Ihr Abfallkonzept folgende Punkte enthalten: Darstellung der geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Angaben über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung (insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit) Beschreibung der vorgesehenen Entsorgungswege Darstellung des Verbleibs der Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Für die Umsetzung sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Ob Sie dazu verpflichtet sind, erfahren Sie in der Abfallbeauftragtenverordnung. Ist eine Vermeidung von Abfällen nicht möglich, sollte versucht werden, sie vorrangig stofflich oder zumindest energetisch zu verwerten. Ist auch dies nicht möglich, müssen die Abfälle umweltschonend und gemeinwohlverträglich in hierfür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Im Fall der Abfallbeseitigung müssen die Abfälle in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen werden, wenn dieser diese Abfälle nicht in seiner Abfallwirtschaftsatzung von der Überlassungspflicht ausgeschlossen hat. Für von der Überlassungspflicht und der damit einhergehenden Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle ist der Abfallerzeuger verantwortlich, dass diese gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Sind Abfälle in einem besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend und deshalb nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich eingestuft, müssen sie getrennt gehalten werden und dürfen nicht zusammen mit dem normalen Gewerbeabfall entsorgt werden. Als gefährlich eingestufte Abfälle, die nicht verwertet werden können und somit beseitigt werden müssen, sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. Wenn die gefährlichen Abfälle nicht in landeseigene Anlagen zur Entsorgung zugewiesen werden, hat der Abfallerzeuger eine Beseitigungsanlage zu suchen, der die Abfälle dann zugewiesen werden. Im Einzelfall ist auch eine Verbringung der Abfälle ins Ausland möglich. Dabei sind besondere Verfahren zu beachten. Informationen erhalten Sie auf der Website der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg. Im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Produkten tragen Sie als Unternehmer auch die sogenannte Produktverantwortung. Um Ihrer Verantwortung gerecht zu werden, müssen Ihre Produkte so gestaltet sein, dass bei ihrer Herstellung und dem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird. Außerdem muss die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt werden. Für gewisse Produkte beziehungsweise Verpackungen (Elektro- und Elektronikgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG), Verpackungen von verpackten Waren (Verpackungsgesetz - VerpackG)) gilt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility (EPR)). Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von entsprechenden Produkten beziehungsweise Verpackungen ergeben sich verschiedene Pflichten, die je nach Produktgruppe variieren und sich aus dem entsprechenden Gesetz ergeben (zum Beispiel Registrierungspflicht, Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Links

Hier finden Sie zusammenfassend alle Links zu Seiten, die Informationen zu Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd anbieten. Tierhaltung und Tierschutz allgemein Bundesverband für Tiergesundheit e.V. Deutscher Tierschutzbund e.V. Landestierschutzverband Baden-Württemberg Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung - Tierhaltung und Tierzucht Tierseuchenkasse Baden-Württemberg Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rechtsvorschriften rund um den Tierschutz Rechtsvorschriften zu Futtermitteln Tierseuchenrecht Fischerei Portal "Fischerei in Deutschland" Internetangebot des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung - Thema "Fischerei" Jagd Landesjagdverband Baden-Württemberg ForstBW - Jagen und Fischen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Futtermittelüberwachung - gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo-BW"

Die zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich: Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und das Vorhandensein eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs oder unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen. Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein. Untersuchungsergebnisse müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein.Die amtlichen Futtermitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen. Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein. Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt, ist das zuständige Regierungspräsidium. Wenn bei Kontrollen und Probenahmen Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden.Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen. Die Daten werden nach Ablauf eines halben Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tierarzneimittel

Wie alle Medikamente müssen auch Arzneimittel für Tiere getestet und zugelassen werden, bevor sie angewendet werden dürfen. In diesem Sinne müssen Unternehmen, die Tierarzneimittel herstellen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens die pharmazeutische Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit der Präparate nachweisen. Diese Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von Tierarzneimitteln dient nicht nur dem Schutz von Tieren, sondern auch dem des Menschen. Prinzipiell können Rückstände von Tierarzneimitteln durch den Verzehr von Fleisch, Eiern oder anderen Tierprodukten vom Menschen in den Körper aufgenommen werden. Dies gilt es zu minimieren. Bevor Tieren Arzneimittel verabreicht werden dürfen, müssen die Tiere in der Regel zunächst von einem Tierarzt oder einer Tierärztin ordnungsgemäß untersucht werden. Das heißt, es wird eine genaue Diagnose gestellt und es werden Anweisungen gegeben, wie die erkrankten Tiere behandelt werden müssen. Außerdem muss der Tierarzt oder die Tierärztin den Behandlungserfolg überprüfen. Um Verbraucher und Verbraucherinnen zu schützen, dürfen tierische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Rückstände mehr enthalten, die die Gesundheit des Menschen schädigen könnten. Als Richtwert gelten dabei festgesetzte Höchstmengen an Arzneimittelrückständen, die für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind. Wenn einem Lebensmittel liefernden Tier Arzneimittel verabreicht werden, muss nach der Verabreichung eine bestimmte Wartezeit eingehalten werden, bis wieder Lebensmittel von dem behandelten Tier gewonnen werden dürfen. Wird diese Wartezeit nicht eingehalten, kann es zu einer Überschreitung der zugelassenen Höchstmengen kommen. Das erzeugte Lebensmittel ist dann nicht für den Verkehr zugelassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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