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Zugang zum Studium

Viele Wege führen zu einem Studium. Das baden-württembergische Hochschulrecht knüpft an unterschiedliche Lebensentwürfe an. Sie können eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Bachelorstudium oder einen Staatsexamensstudiengang über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erwerben. Daneben haben Sie die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife berechtigt Sie zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, die fachgebundene Hochschulreife zum Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Fachhochschule. Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife berechtigt Sie zu einem Studium an Fachhochschulen. Daneben können Sie mit der Fachhochschulreife den Studiengang "Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik)" an einer Pädagogischen Hochschule studieren. Besitzen Sie eine Fachhochschulreife, können die Hochschulen Ihnen als Studienbewerber oder Studienbewerberin über eine Aufbauprüfung eine Studienberechtigung für einen Bachelorstudiengang auch an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule oder an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zuerkennen. Dieses Verfahren heißt Deltaprüfung. Die Deltaprüfung wird für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zentral an der Universität Mannheim abgenommen. Die Duale Hochschule führt eine eigene Deltaprüfung durch. Das Kultusministerium bietet weitere Möglichkeiten zum Erwerb schulischer Zugangsberechtigungen an, beispielsweise als Zusatzqualifikation zu einer Berufsausbildung oder über eine Schulfremdenprüfung. Für begabte Bewerber oder Bewerberinnen, die für ein bestimmtes Fachgebiet eine herausragende Befähigung besitzen, bietet das Kultusministerium zudem eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an. Berufliche Qualifikation Eine berufliche Qualifikation über eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildung (z.B. zum Meister oder Fachwirt) berechtigt Sie zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen. Sind Sie beruflich qualifiziert und haben eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert, können Sie eine fachgebundene Zugangsberechtigung durch Bestehen einer Eignungsprüfung erwerben; Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine in der Regel dreijährige, ebenfalls fachlich entsprechende Berufserfahrung. Ausbildungszeiten werden dabei nicht angerechnet. Für diese beiden Zugangswege müssen Sie zusätzlich an einem Beratungsgespräch an einer Hochschule teilnehmen. Begabtenprüfung in künstlerischen Studiengängen Die Hochschulen können für geeignete künstlerische Studiengänge bei besonderer künstlerischer Begabung und hinreichender Allgemeinbildung die Möglichkeit zu einem Studium über eine Begabtenprüfung vorsehen. Hochschulzugang nach einem Jahr erfolgreichen Studiums an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes Wenn Sie bereits ein Jahr an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes erfolgreich studiert haben, sind Sie berechtigt, Ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg fortzusetzen. Ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den in Baden-Württemberg geltenden Zulassungsvoraussetzungen zur Eignungsprüfung aufgrund beruflicher Qualifikation zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet. Hochschulzugang nach einem erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Hochschulstudium Haben Sie bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen, sind Sie zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, unabhängig von der Hochschulart des Erststudiums berechtigt. Der erfolgreiche Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studium an allen Hochschulen; haben Sie im künstlerischen Studium wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen, erstreckt sich die Studienberechtigung auf alle Fachrichtungen. Mögliche weitere Zugangsvoraussetzungen Für das Studium bestimmter Studiengänge, die besondere Anforderungen an die Studierenden stellen (z.B. musische Studiengänge, Sport), können in Baden-Württemberg neben der Hochschulzugangsberechtigung auch Aufnahmeprüfungen erforderlich sein. Für manche Studiengänge müssen Sie zuvor ein berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Andere Studiengänge erfordern wiederum spezielle Sprachkenntnisse (beispielsweise das Latinum), Spracheignungsprüfungen oder Sportprüfungen. Tipp : Informieren Sie sich rechtzeitig in dem jeweiligen Onlineauftritt der Hochschule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsbegleitendes Studieren und Fernstudium

Neben dem Vollzeitbesuch einer Hochschule können Sie einen akademischen Abschluss auch durch ein Teilzeitstudium, ein berufsbegleitendes und weiterbildendes Studium sowie ein Fernstudium erlangen. Formale Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem Lebensumstände von berufsbegleitend Studierenden, Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen Berücksichtigung finden. Daneben sollen die Hochschulen auch andere Studiengänge so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit). Weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie Kontakt-/Modulstudien unterhalb der Studiengangsebene ermöglichen lebenslanges Lernen an den baden-württembergischen Hochschulen mit wissenschaftlichem Anspruch.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stiftungsverzeichnis

Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Hinweis: Für die kirchlichen Stiftungen wird das Stiftungsverzeichnis bei der obersten Behörde der jeweiligen Religionsgemeinschaft geführt. In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen: Name und Anschrift Sitz Zweck Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit Anerkennungsbehörde Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlöschen einer Stiftung

Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Dennoch kann es aus unterschiedlichen Gründen im Einzelfall zu Entwicklungen kommen, die zum Erlöschen einer Stiftung führen. Als Erlöschensgründe kommen vor allem in Betracht: vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks Ablauf einer in der Satzung vorgegebenen Frist (bei Verbrauchsstiftungen) Eintritt einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung genannten auflösenden Bedingung Eintritt von sonstigen in der Satzung festgelegten Umständen Insolvenz Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung – entweder auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss, oder durch Entscheidung der Stiftungsbehörde Auflösung der Stiftung auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann) Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann oder weil das Gemeinwohl gefährdet ist) Bei der Zulegung zu einer bestehenden Stiftung bzw. der Zusammenlegung mehrerer Stiftungen geht das Vermögen auf die aufnehmende bzw. die neue Stiftung über. Die übertragende Stiftung bzw. die übertragenden Stiftungen erlöschen, sobald die Entscheidung der Stiftungsbehörde unanfechtbar ist. Bevor eine Stiftung aufgelöst oder aufgehoben wird, muss immer geprüft werden, ob nicht durch eine Änderung des Stiftungszwecks dem Willen der stiftenden Person besser entsprochen werden kann. Auch eine Zulegung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sollten geprüft werden. Erlischt eine Stiftung, muss eine Liquidation stattfinden. Eine Ausnahme ist der seltene Fall, dass das Vermögen an das Land Baden-Württemberg fällt. Die Stiftungsbehörde gibt das Erlöschen der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt und löscht diese aus dem Stiftungsverzeichnis.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stiftungsaufsicht

Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille der stiftenden Person auch dann beachtet wird, wenn diese keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann. Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechtsaufsicht, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörde achtet darauf, dass die Stiftungsorgane die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachten. Den Stiftungsorganen steht ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Stiftungsaufsicht soll möglichst beratend tätig werden. Einzelne Aufsichtsmittel der Stiftungsbehörde sind: Recht auf Unterrichtung Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Dieses Unterrichtungsrecht geht nur so weit wie der Zweck des Aufsichtsrechts und beschränkt sich auf einzelne Angelegenheiten. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Mitteilungspflicht Die Stiftung muss die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich der Stiftungsbehörde anzeigen. Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift der Stiftung der Stiftungsbehörde mitteilen. Anzeigepflicht Bestimmte Rechtsgeschäfte, die für den Bestand und die Aufgabenerfüllung der Stiftung von besonderer Bedeutung sind beziehungsweise sein können (Beispiele: Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken), sind der Stiftungsbehörde in der Regel im Voraus anzuzeigen. Dies gilt nicht für Familienstiftungen. Jahresrechnung Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Genehmigungspflicht Wesentliche Änderungen wie Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen oder die Auflösung einer Stiftung müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Beanstandung sowie Anordnung und Ersatzvornahme Rechtswidrige Maßnahmen der Stiftungsorgane können von der Stiftungsbehörde beanstandet werden. Rechtlich gebotene Maßnahmen, die von den Stiftungsorganen unterlassen werden, können von der Stiftungsbehörde angeordnet und ersatzweise durchgeführt werden. Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern Die Abberufung von Organmitgliedern ist das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht. Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung ist auch eine Neubestellung von Organmitgliedern möglich. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Willenserklärung der stiftenden Person, eine Stiftung zu errichten. Sie kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben werden. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung der stiftenden Person enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihr vorgegebenen Zwecks zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss der zu errichtenden Stiftung außerdem eine Satzung gegeben werden, die bestimmte Mindestregelungen enthalten muss. Stiftungsgeschäft unter Lebenden In der Regel empfiehlt sich die Errichtung der Stiftung schon zu Lebzeiten der stiftenden Person. Auf diese Weise kann die stiftende Person die laufende Stiftungsarbeit durch ihr persönliches Vorbild und ihre Zielsetzungen prägen sowie Fehlentscheidungen bei der Besetzung der Stiftungsorgane verhindern oder korrigieren. Stiftungsgeschäft von Todes wegen Soll eine Stiftung erst nach dem Tode der stiftenden Person entstehen, muss die stiftende Person dies mit einer Verfügung von Todes wegen regeln. Die Stiftung ist dann entweder Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Dabei sind die erbrechtlichen Formvorschriften für ein rechtsgültiges Testament oder den Erbvertrag zu beachten. Wird eine Stiftung als Erbin eingesetzt, entsteht sie zwar erst mit ihrer Anerkennung als rechtsfähig. Sie gilt aber für den Vermögenserwerb als vor dem Tod der stiftenden Person entstanden. Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, bietet es sich an, diese Anordnung mit einer Testamentsvollstreckung zu koppeln. Damit wird die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker mit der Einholung der Anerkennung der Stiftungsbehörde beauftragt. Sie oder er sollte außerdem die Kompetenzen erhalten, eine von der stiftenden Person hinterlassene Stiftungssatzung gegebenenfalls ändern zu können, wenn dies erforderlich ist, um das Stiftungsvorhaben zu verwirklichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts

Für die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts sind erforderlich: ein Stiftungsgeschäft, in dem die stiftende Person der Stiftung eine Satzung gibt und ihr zur Erfüllung des Stiftungszwecks ein Vermögen widmet die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde Neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten müssen Sie bei der Errichtung einer Stiftung Entscheidungen über den Zweck und die Form der zu gründenden Stiftung treffen. Dabei geht es immer darum, die optimale Umsetzung der Idee zu finden. Erkennt die Stiftungsbehörde die Stiftung als rechtsfähig an, untersteht das der Stiftung gewidmete Vermögen nicht mehr der Dispositionsbefugnis der stiftenden Person.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unternehmensverbundene Stiftungen

Eine besondere Form der Stiftung ist die unternehmensverbundene Stiftung. Es gibt zwei Arten unternehmensverbundener Stiftungen: die Unternehmensträgerstiftung und die Beteiligungsstiftung. Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Unternehmen, die Beteiligungsstiftung hält Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften). Die unternehmensverbundene Stiftung ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zulässig. Unzulässig sind unternehmensverbundene Stiftungen, die Unternehmen nur zur Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens betreiben und keine darüber hinausgehenden äußeren Zwecke verfolgen ("Selbstzweckstiftung"). Bei unternehmensverbundenen Stiftungen wird von den Stiftungsbehörden besonders darauf geachtet, dass der Stiftungszweck genau festgelegt ist, die Kapitalausstattung bezogen auf den Stiftungszweck ausreichend ist und zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Stiftungsorgane und die Unternehmensleitung getrennt sind. Für unternehmensverbundene Stiftungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Landesstiftungsgesetze wie für andere Arten von Stiftungen auch. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten zudem Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Publizitätsgesetz. Hinweis: Unternehmensverbundene Stiftungen werden gelegentlich auch zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erscheinungsformen von Stiftungen

Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht, die in der Regel durch die Regierungspräsidien ausgeübt wird. Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die stiftende Person überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Vermögen, die den Aufwand einer selbstständigen Stiftungsgründung nicht lohnen. Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar. Für sie gilt das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgerstiftungen

Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen gegründet und ist auf Zustiftungen ausgerichtet. Hinweis: Zustiftungen sind Zuwendungen zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch die stiftende Person selbst oder durch Dritte erfolgen (zustiftende Personen). Eine Bürgerstiftung ist eine selbstständige und unabhängige Institution zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in einem geografisch begrenzten, das heißt lokalen oder regionalen Wirkungsraum, die einen langfristigen Vermögensaufbau betreibt. Von den meisten anderen Stiftungen unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und ihre Rechnungslegung transparent macht. Das Ziel einer Bürgerstiftung ist es, einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre spezifischen Beiträge zum Gemeinwohl unter einem gemeinsamen Dach zu verfolgen. Der langfristige Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen sichert die finanzielle Unabhängigkeit einer Bürgerstiftung und gewährleistet die langfristige Arbeit der Stiftung. Der Begriff der „Bürgerstiftung“ ist gesetzlich weder definiert noch geschützt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat jedoch zehn Merkmale definiert, die eine Stiftung erfüllen muss, um das von ihm vergebene Gütesiegel für Bürgerstiftungen zu erhalten: Gemeinnützigkeit: Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Viele stiftende Personen: Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen errichtet. Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann aber auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen. Unabhängigkeit: Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Die Dominanz einzelner stiftender Personen, Parteien oder Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Lokale Arbeit: Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geografisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region. Vermögen: Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit, einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern. Vielfalt: Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein. Bürgerschaftliches Engagement: Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements. Öffentlichkeit: Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen. Netzwerke: Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren. Transparenz: Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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