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Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden

Jeder Hundehalter sollte mindestens das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung kennen. Die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden sind in der Tierschutz-Hundeverordnung festgelegt. Zu den Anforderungen an die artgerechte Haltung gehören neben der bedürfnisgerechten Versorgung mit Futter und Wasser und einer ausreichenden Gesundheitsvorsorge vor allem ein regelmäßiger Auslauf und ausreichende Sozialkontakte, sowohl zu anderen Hunden als auch zu Menschen. Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, müssen Sie Hundesteuer zahlen, die ihre Wohngemeinde erhebt. Die Hundesteuer ist je nach Gemeindesatzung unterschiedlich hoch. Für bestimmte Hunderassen (zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten) kann Ihre Wohnortgemeinde eine erhöhte Hundesteuer erheben. Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Hunde als gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten. Wenn Sie einen solchen Hund halten möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Dazu ist es notwendig, dass Sie nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch die erforderliche Sachkunde nachweisen können. Bei Rassen, die laut Verordnung als Kampfhunde gelten, kann eine Verhaltensprüfung durchgeführt und die vermutete Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden. Hinweis: Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für weitere Rassen ein Leinenzwang. Individuell gefährliche Hunde jeder Rasse sind so zu halten, dass von diesen keine Gefahren für Personen und andere Tiere ausgehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heimtiereinreise aus gelisteten Drittländern

Gelistete Drittländer sind Länder, in denen die Tollwutsituation bekannt und unter Kontrolle ist. Für den Großteil der EU-Staaten gelten bei Wiedereinreise aus einem gelisteten Drittland die gleichen Bedingungen wie für die Einreise aus einem anderen EU-Staat: maximal 5 Heimtiere pro Person Heimtierausweis bei Wiedereinreise, sonst Tiergesundheitsbescheinigung Kennzeichnung (Mikrochip, seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Heimtiere verpflichtend) gültige Tollwutimpfung (Impfung mindestens 21 Tage vor dem geplanten Grenzübertritt, Mindestalter der Tiere bei Impfung 12 Wochen) schriftliche Erklärung, dass die Verbringung nicht dem Verkauf oder der Abgabe des Tieres dienen soll beim Zwischenstopp in nicht gelisteten Drittländern zusätzlich eine Selbsterklärung der begleitenden Person, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Transportmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat für Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich: zusätzlich Behandlung gegen Bandwurm (Echinococcus multiloccularis)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisen innerhalb der Europäischen Union

Für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) müssen Sie für Hunde, Katzen und Frettchen einen Heimtierausweis (auch: Pet Passport) besitzen. Mit dem weisen Sie einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut nach. Das Mindestalter für Jungtiere (Katzen und Hunde) beträgt 15 Wochen, da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert. Bestimmte Kampfhundrassen oder Hunde dieser Rassetypen dürfen Sie nicht mitgeführen. Das Heimtier muss eindeutig gekennzeichnet und der Heimtierausweis vollständig ausgefüllt sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Für andere Tiere wie zum Beispiel Vögel oder Kaninchen gelten national unterschiedliche Bestimmungen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Reise über die Anforderungen Ihres Reiselandes. Das können Sie beispielsweise bei der zuständigen Botschaft oder auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes tun. Irland, Malta und Finnland haben zusätzliche Anforderungen für die Einreise mit Heimtieren. So fordern diese Staaten auch noch eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multiloccularis) 24 bis 120 Stunden vor der Einreise. Die Behandlung muss im Heimtierausweis dokumentiert sein. Außerdem gilt dort nur ein Mikrochip als zulässige Kennzeichnung. Für folgende Nicht-EU-Länder gelten dieselben Reisebestimmungen für Heimtiere wie innerhalb der EU: Andorra Island Liechtenstein Monaco Norwegen San Marino Schweiz Vatikan Vereinigtes Königreich Ebenfalls betroffen von den EU-internen Reisebestimmungen sind folgende nicht auf dem Kontinent gelegenen EU-Gebiete: Grönland und die Faröer Inseln Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion Kanarische Inseln Azoren und Madeira Gibraltar[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung

Wenn Sie Tiere halten, unabhängig davon, ob es sich um Heim- oder Nutztiere handelt, müssen Sie sich Gedanken über die Gesundheit der Tiere machen. Damit Tiere gesund bleiben, müssen sie artgemäß gehalten und gepflegt werden. Darüber hinaus sollten Sie vor allem über folgende Themen Bescheid wissen: Richtige Ernährung von Tieren Folgende Gesichtspunkte sollten Sie bei der Ernährung Ihrer Heimtiere bedenken: Jede Tierart und jedes Einzeltier hat einen speziellen Bedarf an Futter (Menge, Struktur und Futterzusammensetzung). Sie sollten nur für die jeweilige Tierart bestimmtes Futter verfüttern (zum Beispiel Hundefutter nur an Hunde, Katzenfutter nur an Katzen). Inwieweit Sie davon abweichen können, erfahren Sie beim Züchter oder bei der Züchterin, in der Fachliteratur oder beim Tierarzt beziehungsweise bei der Tierärztin. Das Futter sollte in Teilchengröße, Menge und Zusammensetzung dem Alter und gegebenenfalls der Größe des Tieres angepasst sein. Auch Tierfutter hat ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Verfüttern Sie kein überlagertes oder anderweitig verdorbenes Futter. Wenn Sie Essensreste oder Leckereien an Ihr Tier verfüttern möchten, informieren Sie sich zuvor, welche Speisen geeignet und welche unverträglich sind (zum Beispiel eine stark gesalzenen Speisen, keine Süßigkeiten oder Schokolade). Schutzimpfungen Um Ihr Tier gegen bestimmte Infektionskrankheiten zu schützen, können Sie es impfen lassen. Je nach Tierart gibt es unterschiedliche, von der Ständigen Impfkommission Veterinär empfohlene Impfungen (zum Beispiel gegen Staupe bei Hunden oder gegen Katzenschnupfen bei Katzen). Tiere, die mit Wildtieren in Kontakt kommen können (zum Beispiel Hunde und Katzen, die ins Freie gehen), sollten immer gegen Tollwut geimpft werden. Eine Tollwutimpfung und ein Impfzeugnis im Heimtierausweis sind auch unbedingte Voraussetzungen, wenn Sie Ihr Tier auf eine Auslandsreise mitnehmen möchten. Bei Reisen in bestimmte Drittländer brauchen Sie unter Umständen außerdem einen Nachweis der Wirksamkeit der Tollwutimpfung. Schutz gegen Parasiten Haustiere werden häufig von Parasiten geplagt. Denken Sie hier beispielsweise besonders an den Befall mit Würmern und ähnlichen Parasiten. Vor allem wenn die Tiere freilaufen dürfen und die Gelegenheit haben, Mäuse zu fressen, sollten Sie Ihre Haustiere von einem Tierarzt oder von einer Tierärztin entwurmen lassen. Gegen Flöhe oder Zecken gibt es vielfältige Möglichkeiten der Vorsorge und Behandlung. In jüngster Zeit werden vermehrt Infektionen mit Blutparasiten festgestellt. Dies betrifft vor allem Hunde, die ihre Besitzer in Mittelmeerregionen, aber auch Ungarn begleiten. Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt oder von Ihrer Tierärztin beraten. Tierseuchen Tierseuchen wie zum Beispiel Geflügelpest, BSE, Maul- und Klauenseuche betreffen vor allem die Nutztierhaltung. Da einige Tierseuchen wie zum Beispiel die Tollwut eine Gefahr für den Menschen bedeuten, überwacht die Veterinärverwaltung das Auftreten von Tierseuchen. Diese koordiniert die Maßnahmen zur Bekämpfung von auftretenden Seuchen (zum Beispiel Quarantäne, Bestandsräumungen, Stallpflicht, Festlegung von Restriktionsgebieten). Was Sie tun müssen, wenn Sie den Ausbruch einer Tierseuche befürchten, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung. Für Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen gibt es in bestimmten Fällen Entschädigungen für durch Tierseuchen verursachte Verluste sowie Zuschüsse zu Schutzimpfungen. Nähere Informationen zu diesen Themen finden Sie im Kapitel "Nutztierhaltung" und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Hinweis: Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es auch meldepflichtige Tierkrankheiten. Von diesen können auch Heimtiere betroffen sein. Ein Auftreten muss der behandelnde Tierarzt oder die behandelnde Tierärztin ohne personenbezogene Angaben an die zuständige Behörde melden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbote und Überwachung

Es ist unter anderem verboten, von einem Tier Leistungen zu verlangen, die es körperlich nicht in der Lage ist zu erbringen oder durch die ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, bei einem Tier Dopingmittel anzuwenden, Tiere auszusetzen oder zurückzulassen, gezüchtete oder aufgezogene Wildtiere, die sich in ihrem natürlichen Lebensraum nicht zurechtfinden würden, auszuwildern, Tiere auf eine Art zu trainieren oder auszubilden, die ihnen Leiden zufügt, Tiere für Filmaufnahmen oder für die Werbung zu verwenden, wenn ihnen dabei Leiden oder Schäden zugefügt werden, ein Tier an anderen Tieren scharf zu machen, auf Schärfe zu prüfen oder auf andere Tiere zu hetzen (Ausnahme: im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd), ein Tier zu aggressivem Verhalten abzurichten. Wenden Sie sich direkt an die Polizei, wenn Sie den Verdacht haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Für Verstöße gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes sind Strafen und Geldbußen vorgesehen: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit zufügt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe. Die zuständige Behörde trifft darüber hinaus die erforderlichen Anordnungen, um eine tiergerechte Haltung sicherzustellen. Personen, die nachhaltig gegen das Tierschutzrecht verstoßen, kann vor allem das Halten, der Handel oder der sonstige Umgang mit Tieren zeitlich befristet oder auf Dauer verboten werden. Die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter oder Bürgermeisterämter der Stadtkreise) überwachen die Einhaltung des Tierschutzgesetzes. Personen und Betriebe, die Tiere zu gewerblichen Zwecken halten, werden von Tierärzten und Tierärztinnen der Veterinärämter kontrolliert. Eine große Hilfe für die Überwachung sind Meldungen von Personen, die Verstöße gegen das Tierschutzrecht beobachten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einfuhr und Reiseverkehr

Sie wollen in den Urlaub fahren und würden Ihr Heimtier gerne auf die Reise mitnehmen? In der Regel ist das möglich. Für den Reiseverkehr mit Heimtieren gibt es aber strenge Anforderungen. Eine Verschleppung von Tollwut muss ausgeschlossen werden. Alle Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) müssen eindeutig gekennzeichnet, wirksam gegen Tollwut geimpft sein und einen Heimtierausweis besitzen. Welche Anforderungen Sie darüber hinaus erfüllen müssen, hängt davon ab, in welches Land Sie reisen beziehungsweise aus welchem Land Sie wieder in die Europäische Union (EU) einreisen. Unterschiede bestehen zwischen Mitgliedstaaten der EU, gelisteten Drittländern und nichtgelisteten Drittländern. Die grundlegenden Anforderungen können Sie in der Leistungsbeschreibung "Reiseverkehr - mit Heimtieren einreisen" nachlesen. Achtung: Tiere, die die Anforderungen nicht erfüllen, werden auf Kosten des Tierhalters oder der Tierhalterin in das Herkunftsland zurückgeschickt oder unter amtliche Quarantäne in der Regel in einem Tierheim gestellt. Besteht der Verdacht auf Tollwut, darf das Tier sogar getötet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Spezielle Regelungen zum Tierschutz

Neben dem Tierschutzgesetz gibt es in Deutschland weitere Gesetze und Verordnungen, die den Schutz bestimmter Tiere (zum Beispiel Nutztiere, Legehennen oder Hunde) sicherstellen oder bestimmte Bereiche des Tierschutzes (zum Beispiel Tiertransporte) näher regeln. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Rechtsvorschriften rund um den Tierschutz. Neben den dort angeführten Gesetzen können auch noch andere Rechtsbereiche für Tierschutzbelange von Bedeutung sein, beispielsweise: Naturschutzgesetz Jagdrecht Tierarzneimittelrecht Gesetze und Verordnungen zu Futtermitteln Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bietet auf seinen Internetseiten ebenso zahlreiche Gutachten und Leitlinien zur Haltung und Nutzung von Tieren (zum Beispiel für Säugetiere, Vögel, Zierfische, Terrarientiere, Wild, Zirkustiere, für den Pferdesport und die Ausrichtung von Tierbörsen) zum Herunterladen an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tiergerechte Haltung

Heimtiere sind Tiere, die von Menschen im häuslichen Umfeld aus Liebhaberei gehalten werden. Neben domestizierten Haustieren wie Hunden, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen werden auch zahlreiche Wildtierarten (Nager, Vögel, Fische, Reptilien, Amphibien und Wirbellose Tiere) mit teils sehr komplexen Ansprüchen an Unterbringung und Pflege als Heimtiere gehalten. Diese Tiere spielen in der Lebensgestaltung vieler Menschen eine wichtige Rolle. Kinder können durch Tiere lernen, Verantwortung zu übernehmen und ihr Verhalten auf die Bedürfnisse der Tiere einzustellen. Nicht jede Tierart ist aber für die Haltung in Wohnungen und für Kinder geeignet. Wenn Sie ein Tier anschaffen wollen, müssen Sie sich schon vor der Anschaffung der oft langjährigen Verantwortung, des Aufwandes und der Kosten bewusst sein, die die Haltung eines Tieres mit sich bringt. Es gibt gesetzliche Pflichten, die Tierhalter und Tierhalterinnen gegenüber ihren Tieren haben: Tiere müssen ihrer Art und ihren Bedürfnissen nach ernährt, gepflegt und untergebracht werden. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, sich artgemäß zu bewegen. Die Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass das Tier dadurch leidet oder ihm Schäden zugefügt werden. Wer ein Tier hält, muss dafür ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Ernährung, Pflege und Unterbringung haben. Für die Hundehaltung gibt es konkrete weitere Vorschriften in der Tierschutz-Hundeverodnung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat für zahlreiche Tierarten Gutachten oder Leitlinien mit näheren Informationen zur Haltung herausgegeben, zum Beispiel: welche Maße ein Käfig mindestens haben muss, wie ein Käfig ausgestattet sein muss, um den Bedürfnissen des Tieres gerecht zu werden, welche Ansprüche die Tiere an ihre Ernährung, Pflege und ihre Umwelt haben, welche Tiere nur gemeinsam mit Artgenossen gehalten werden sollen. Außerdem muss der Handel bei Abgabe von Wirbeltieren dem Kunden geeignete schriftliche Informationen zu den Bedürfnissen des Tieres übergeben. Bei manchen Haltungen (Papageien, bestimmte Arten von Reptilien, uvm.) sind artschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Die Tiere müssen beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium gemeldet werden. Welches Regierungspräsidium für Sie zuständig ist und an wen Sie sich dort wenden müssen können Sie dem unten aufgeführten Link entnehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tierschutzrecht

Das Tierschutzrecht wird geleitet von dem Grundsatz, dass Tiere Mitgeschöpfe des Menschen sind. Deren Leben und Wohlbefinden muss geschützt werden. Der Mensch trägt die Verantwortung für das Leben der Tiere. Er hat kein Recht, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es zu töten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beendigung des Studiums - ausländische Studierende

Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können im Anschluss an ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen. Bei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, wird nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu 18 Monate verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird das Studium erfolgreich abgeschlossen, darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung, erteilt oder verlängert werden. Wird das Studium ohne Abschluss beendet, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft oder der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen erteilt werden. Bei einem Studienabbruch ist ein Zweckwechsel zudem möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck besteht. Diese Ausführungen gelten auch während eines Studiums. Auch zur Ableistung eines fachbezogenen Praktikums nach Beendigung des Studiums kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn das Praktikum unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges notwendig ist, also einen Teil der Ausbildung darstellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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