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Rechte und Pflichten des Vormundes

Das Verhältnis zwischen Vormund und Mündel ist mit dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar. Die Vormundschaft umfasst daher die gesamte elterliche Sorge: die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) die Vertretung des Kindes Personensorge Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst zu leisten oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte (zum Biespiel im Rahmen einer Jugendhilfeleistung) sichergestellt wird, und seinen Aufenthalt zu bestimmen (zum Beispiel trifft er die Entscheidung, welchen Kindergarten oder welche Schule der Mündel besuchen soll). Im Falle einer notwendigen medizinischen Behandlung hat er die selben Rechte und Pflichten wie ein Elternteil. Vermögenssorge Die Verantwortung für das Vermögen des Kindes (Mündelgeld) trägt auch der Vormund. Die Verwaltung des Vermögens muss gut dokumentiert werden und wird durch das Familiengericht kontrolliert. Der Vormund hat dem Familiengericht über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Eltern des Mündels können den von ihnen benannten Vormund von dieser Pflicht befreien. Das Jugendamt und ein Verein als Vormund sind kraft Gesetzes befreit. Das Vermögen muss in sicherer Form und verzinslich angelegt werden und wird bei Volljährigkeit des Mündels an ihn herausgegeben. Das Familiengericht kann auf Antrag eine andere Anlage gestatten. Das Vermögen ist ausschließlich im Interesse des Mündels zu verwenden. Dieses umfasst: Kosten des Unterhalts für den Mündel Vermögenserhaltung Vermögensvermehrung Kosten der Vermögensverwaltung Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer verschuldeten Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Gesetzliche Vertretung Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich grundsätzlich auf alle Willenserklärungen (zum Biespiel den Kauf eines Mofas). Bei bestimmten Rechtsgeschäften (etwa bei höchstpersönlichen Geschäften wie der Errichtung eines Testaments beziehungsweise bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Mündel und Vormund oder Mündel und bestimmten Verwandten des Vormunds) ist die Vertretung ausgeschlossen. Darüber hinaus kann das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für bestimmte Angelegenheiten entziehen, wenn in diesen ein erheblicher Gegensatz zwischen den Interessen des Mündels und denen des Vormunds oder denen bestimmter Angehöriger des Vormunds besteht. Bestimmte Entscheidungen des Vormundes bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes, beispielsweise: Annahme beziehungsweise Ausschlagung einer Erbschaft Abschluss eines Ausbildungsvertrages für eine längere Zeit als ein Jahr Aufnahme von Krediten Antrag auf Namensänderung Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten und darüber hinaus auf Verlangen diesem jederzeit Auskunft zu erteilen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beginn der Vormundschaft

Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, erhalten einen Vormund. Die Bestellung eines Vormunds ist auch notwendig, wenn das Vertretungsrecht der Eltern sowohl in persönlichen als auch in Vermögensangelegenheiten ausgeschlossen oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Unterschieden wird zwischen der Vormundschaft kraft Gesetzes und kraft richterlicher Anordnung. Eine Vormundschaft kraft Gesetzes kann beispielsweise eintreten wenn die Mutter eines Neugeborenen nicht verheiratet und minderjährig ist oder das Kind zur Adoption freigegeben wurde (die elterliche Sorge ruht mit der Einwilligung zur Adoption). Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung (durch das Familiengericht) tritt beispielsweise ein, wenn beide Eltern verstorben sind, dem verstorbenen Elternteil gerichtlich die alleinige elterliche Sorge übertragen war, der Familienstand eines Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind), die elterliche Sorge wegen der Inhaftierung der Eltern ruht, die elterliche Sorge wegen einer Gefahr für das Kindeswohl entzogen wurde, Minderjährige ohne Eltern in Deutschland als Flüchtlinge aufgenommen werden. Wird nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, wird für diesen Teil ein Pfleger bestimmt. Die Vormundschaft wird von Amts wegen angeordnet, das heißt, eine Vormundschaft kann angeregt, muss aber nicht beantragt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Privatperson als Vormund

Wenn das Familiengericht eine als Vormund geeignete Person ausgewählt hat, ist diese zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet. Gründe für eine Ablehnung müssen dem Familiengericht schon während des Verfahrens , also vor der Bestellung zum Vormund, vorgebracht werden. Triftige Gründe für eine Ablehnung können sein: die überwiegende Betreuung zweier oder noch mehr noch nicht schulpflichtiger Kinder die Ausübung einer Vormundschaft ist auf Dauer besonders erschwert (z.B. durch die Betreuung kranker Familienmitglieder) Alter (über 60 Jahre) Krankheit oder Gebrechen Führung mehrerer anderer Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen, wobei die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister nur als eine gilt Der bestellte Vormund verpflichtet sich die Vormundschaft gewissenhaft zu führen und erhält eine Bestallungsurkunde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verein als Vormund

Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn die Eltern in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt haben oder keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung steht, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen. Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins. Die Bestellung begründet das Familiengericht durch schriftliche Verfügung. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins. Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht. Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels nicht in eigene Projekte investieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bestellung eines Vormunds durch das Gericht

Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen. Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen. Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus. Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt: Wille des Mündels familiäre Beziehungen des Mündels persönliche Bindungen des Mündels Religion und kultureller Hintergrund des Mündels wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern Lebensumstände des Mündels Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch ein Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund. Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft". Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ruhender Verkehr

Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Das Gegenteil ist der fließende Verkehr. Flächen und Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, werden in den Straßenbaurichtlinien als Anlagen des ruhenden Verkehrs bezeichnet. Dazu zählen: Parkflächen im öffentlichen Straßenraum allgemein zugängliche Parkplätze Parkbauten außerhalb des Straßenraumes private Abstellflächen Der Staat in Form des Gemeindevollzugsdienstes und der Polizei überwacht den ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum. Damit nimmt er eine hoheitliche Aufgabe wahr. Bei dieser Parkraumüberwachung (PÜ) kann zum Beispiel überprüft werden, ob Falschparkerinnen und Falschparker den Verkehr behindern. Zum Beispiel können Fahrzeuge zwangsversetzt oder sichergestellt werden. Verstöße im ruhenden Straßenverkehr werden als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet. Darunter fallen vor allem Verstöße gegen Halt- und Parkverbote sowie zeitlich begrenztes und gebührenpflichtiges Parken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verkehrsunfall

Jeden Tag berichten Zeitungen, Radio und Fernsehen über Verkehrsunfälle. Doch was passiert, wenn Sie selbst betroffen sind? Grundsätzlich ist jede Person verpflichtet zu helfen, wenn er sich dabei nicht selbst in Gefahr bringt. Daher gibt es einige wichtige Verhaltensregeln am Unfallort, die jeder beachten sollte. Notruf 112 oder 110 Benötigt jemand einen Notarzt oder Rettungswagen? Der Notruf 112 oder 110 ist von jedem Telefon aus immer erreichbar. Hilfe können Sie außerdem über eine Notrufsäule beziehungsweise ein Notruftelefon am Straßenrand anfordern. "Notfon-D"-Telefonnummer 0800 66 83 66 3 Bei leichten Autounfällen mit Blechschaden oder Pannen bietet Ihnen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zusammen mit den Mobilfunkbetreibern eine weitere Möglichkeit, Hilfe zu organisieren: Über die kostenlose Telefonnummer 0800 66 83 66 3 ("Notfon-D"-Telefonnummer) erreichen Sie direkt die Zentrale des GDV, in der auch die Anrufe über die Notrufsäulen entgegengenommen werden. Sollten Sie Ihren genauen Standort nicht kennen, kann Sie die Zentrale mit Ihrem Einverständnis orten lassen und Hilfe schicken. Sollten Sie im europäischen Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, erschweren oftmals sprachliche Probleme die Situation. In solchen Fällen kann ein Europäischer Unfallbericht nützlich sein. Dieses Formular ist in allen Sprachen einheitlich gestaltet, sodass Sie damit auch im Ausland ein vollständiges Unfallprotokoll erstellen können. Sie erhalten diesen Unfallbericht in vielen europäischen Sprachen kostenlos bei Ihrer Versicherung oder können ihn online beim GDV bestellen. Achtung: Wenn Sie an einem Unfall beteiligt waren und sich vom Unfallort entfernen, machen Sie sich in der Regel strafbar.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorsorgemöglichkeit zur Vormundschaft

Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie - soweit Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen - darin auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll. Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder enthält diese keine Angaben über die Wünsche der Eltern, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für die minderjährigen Kinder. Sorgeberechtigte Eltern haben daher die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den gewünschten Vormund zu benennen beziehungsweise bestimmte Personen und Vereine auszuschließen. Als Vormund können beispielweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern benannt werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund. Tipp: Falls Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung eine Person als Vormund einsetzen wollen, ist es empfehlenswert, darüber vorher mit der jeweiligen Person zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen. Ebenfalls sollten Sie darauf achten, dass bei der Nennung der Person auch der Begriff "Vormund" verwendet wird, damit keine Missverständnisse bei der Auslegung zustande kommen. Haben Mutter und Vater jeweils unterschiedliche Personen im Testament benannt, ist der Wunsch des zuletzt verstorbenen Elternteils maßgebend. In der letztwilligen Verfügung kann auch ein "Ersatzvormund" - für den Fall, dass die ausgewählte Person keine Vormundschaft übernehmen kann - bestimmt werden. Sollten mehrere Personen genannt werden, empfiehlt sich eine klare Festsetzung der Reihenfolge, aus der dem Familiengericht ersichtlich ist, wer zuerst für die Vormundschaft infrage kommt. Achtung: Die Benennung des Vormundes kann nicht formlos erfolgen, sondern muss in Ihre letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind einen Vormund benötigen, hat sich das Familiengericht an Ihrer Benennung zu orientieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vorgeschlagene Vormund aber auch übergangen werden, beispielsweise wenn der Vormund durch Krankheit gehindert ist, die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder Ihr (mindestens vierzehnjähriges) Kind der Bestellung dieses Vormundes widerspricht. Sie können in der letztwilligen Verfügung auch die Bestellung eines Gegenvormundes (der insbesondere bei der Verwaltung des Mündelvermögens den Vormund kontrollieren soll) ausschließen und dem Vormund in der Vermögensverwaltung mehr Rechte einräumen, als gesetzlich vorgesehen sind (z.B. in der Auswahl bei der Anlageform des Geldes, Befreiung von der Genehmigung durch das Familiengericht für verschiedene Rechtsgeschäfte) - sogenannte "befreite Vormundschaft". Das Familiengericht kann diese Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sonst das Interesse des Mündels gefährdet wäre. Bevor Sie eine solche Entscheidung treffen, ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar dringend zu empfehlen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nutzung von Straßen und Gehwegen

Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch). Im Rahmen der Widmung können öffentliche Straßen, Wege und Plätze beschränkt werden: nach Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), nach Benutzungszwecken (z.B. Schulweg), nach Benutzerkreisen (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) Mit der Widmung wird gleichzeitig festgelegt, ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Die Straßenklasse bestimmt den Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis dafür beantragen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Straßenfest oder eine ähnliche Veranstaltung organisieren, für die Sie die Straßenflächen sperren lassen müssen. Wie Sie vorgehen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten, lesen Sie in der Leistung "Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis beantragen". Für welche besonderen Nutzungsarten Sie sonst eine Erlaubnis benötigen, erfahren Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Thema "Sondernutzungen an Straßen". Beachten Sie auch, dass das Aufstellen beziehungsweise Anbringen von Werbeanlagen genehmigungspflichtig ist. Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation - vieles wird für Bürgerinnen und Bürger unsichtbar durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert. Wenn Sie neue Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegen lassen, müssen Sie vorher einen Antrag auf "Aufgrabung einer Straße für Leitungsverlegung" stellen. Die Leistungsbeschreibung gibt Ihnen grundlegende Informationen dazu. Eine Straße kann auch entwidmet beziehungsweise eingezogen werden. Dies ist möglich, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist (Verlust der Verkehrsbedeutung z.B. durch Bau einer neuen Straße) oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (z.B. Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger oder der Landschaftsschutz) die Einziehung erfordern. Wenn die öffentliche Nutzung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird, handelt es sich um eine Teileinziehung. Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Es entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten. Reinigungs- und Streupflicht Städte und Gemeinden können ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung" verpflichten, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Erfüllen die Städte und Gemeinden diese Verpflichtung jedoch selbst, können sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben. Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen. Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße (Gehweg) angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind (Hinterliegergrundstücke). Besitzer in diesem Sinne sind beispielsweise die Mieter eines Grundstücks. Bei einseitigen Gehwegen kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung teilweise dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite auferlegt werden. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung auf Flächen am Rande der Fahrbahn (z.B. in einer Breite von einem Meter) angeordnet werden. Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor, wo der Schnee beim Räumen anzuhäufen ist, welche Streumittel verwendet und welche Streumittel (aus Gründen des Umweltschutzes) nicht verwendet werden dürfen (z.B. auftauende Streumittel), bis zu welchem Zeitpunkt das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte durchgeführt sein muss (z.B. werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr), dass bei Bedarf auch nach diesem Zeitpunkt (gegebenenfalls wiederholt) zu räumen und zu streuen ist und um welche Uhrzeit diese Pflicht endet (z.B. um 22 Uhr), dass die Nichterfüllung der Räum- und Streuverpflichtung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rettungsgasse

Warum? In Deutschland muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Nach einem Unfall zählt jede Minute. Denn jede Minute erhöht die Überlebenschance von Unfallopfern. So rettet eine richtig gebildete und frei gehaltene Rettungsgasse Leben. Gleichzeitig lassen sich Straßensperrungen und Staus schneller auflösen, wenn Hilfskräfte früher zum Einsatzort kommen. Der Standstreifen ist für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet. Zum einen ist er nicht überall durchgehend ausgebaut. Zum anderen können Fahrzeuge, die eine Panne haben, den Weg versperren. Wann? Immer wenn Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit fahren (stockendem Verkehr) oder stehen (Stau) Wie lange? Bis der Verkehr wieder ungehindert fließt Achtung: Halten Sie die Rettungsgasse weiter offen, auch wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist. Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Halten Sie die Rettungsgasse so lange offen, bis der Verkehr wieder rollt. Wo? Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestenst zwei Fahrstreifen in eine Richtung Wie? Bilden Sie die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und dem direkt rechts daneben liegenden Fahrstreifen. Machen Sie Platz und ermöglichen Sie schnelle Hilfe. Halten Sie die Rettungsgasse frei. Denn sie ist Fahrweg für Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr. Behindern Sie diese nicht durch Gaffen. Was, wenn nicht? Wenn Sie keine vorschriftsmäßige Gasse bilden, kann Sie das 200 Euro und 2 Punkte im Fahreignungsregister kosten. Achtung: Wenn Sie die Rettungsgasse blockieren und so die Einsatzkräfte behindern, droht Ihnen neben einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro und 2 Punkten auch ein Monat Fahrverbot. Geht damit eine Gefährdung einher, wird ein Regelsatz von 280 Euro fällig, mit Sachbeschädigung (Unfall) ein Regelsatz von 320 Euro.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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