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Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben. Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz beantragen

Haben Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung und möchten in der Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin arbeiten? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen. Wenn Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, wie zum Beispiel zum medizinischen Fachangestellten, haben und beabsichtigen in der Strahlentherapie für die Anwendung am Menschen, in der Nuklearmedizin für die Anwendung am Menschen oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin zu arbeiten, benötigen Sie eine Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz. Die Person, der die Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigt werden soll, oder auch ihr Arbeitgeber kann die Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen. Mit dem Antrag sind alle notwendigen Nachweise vorzulegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) – Eintragung bei Umzug beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die sechs Wochen vor der Wahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Ziehen Sie danach aus dem jeweiligen Wahlgebiet (beispielsweise der Gemeinde oder dem Landkreis) weg, verlieren Sie die Wahlberechtigung für die betreffende Wahl und werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Ziehen Sie innerhalb des Wahlgebiets um, bleiben Sie im bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können im bisherigen Wahllokal oder durch Briefwahl wählen. Wenn Sie bei der Kreistagswahl oder der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart lieber in ihrer neuen Wohngemeinde wählen wollen, müssen Sie dort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebliches und Behördliches Mobilitätsmanagement - Förderung beantragen

Das Förderprogramm „Betriebliches und Behördliches Mobilitätsmanagement“ (B²MM) richtet sich an Unternehmen, Behörden und Zusammenschlüsse ohne Erwerbscharakter mit Sitz in Baden-Württemberg. Ziel des Förderprogrammes ist es, Verkehre von und zu Betriebs-/Behördenstandorten zu vermeiden oder auf nachhaltigere Verkehrsträger zu verlagern. Mithilfe der Projektförderung können zunächst Analysen durchgeführt sowie Konzepte und Maßnahmen zum Mobilitätsmanagement erarbeitet werden. In einem zweiten Schritt können investive Maßnahmen gefördert werden, die für die Umsetzung der Mobilitätskonzepte notwendig sind. Die genauen Fördertatbestände und -intensitäten können Sie den Förderrichtlinien „Behördliches Mobilitätsmanagement in Behörden“ oder „Betriebliches Mobilitätsmanagement in Unternehmen“, welche auf der Internetseite zum Förderprogramm eingestellt sind, entnehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ein Bürgerbegehren einreichen

Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, können Sie ein Bürgerbegehren einleiten. Dies kann zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder Ähnliches sein. Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich: Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz beantragen

Wollen Sie als Medizinphysik-Experte oder im technischen Bereich des Strahlenschutzes (etwa beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen) tätig werden? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Fachkunde der zuständigen Behörde für Strahlenschutz nachweisen. Wenn Sie beabsichtigen, als Medizinphysik-Experte zu arbeiten, Röntgeneinrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, benötigen Sie eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für Strahlenschutz als Nachweis Ihrer erworbenen Fachkunde. Den Antrag auf Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz kann auch der Arbeitgeber für seine Arbeitskraft stellen. Wenn alle notwendigen Nachweise vorliegen, können Sie für sich selbst oder für Ihre Arbeitskraft die Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stellenausschreibungen

Die Gemeinde Baindt sucht zum nächstmöglichen Termin... im Fachbereich Bildung und Betreuung: Mini-Job Grundschulbetreuung für fitte Rentner (m/w/d) (PDF-Dokument, 48,04 KB, 17.10.2025) Pädagogische Fachkraft (m/w/d) im Kindergarten SMS (PDF-Dokument, 61,26 KB, 07.10.2025) Mitarbeiter für die Grundschulbetreuung in der Klosterwiesenschule (m/w/d) Eingliederungshilfe für Kinder in der Klosterwiesenschule oder im Kindergarten (PDF-Dokument, 57,84 KB, 31.07.2025) im Rathaus: Sachbearbeiter/in (m/w/d) Bürgeramt in Teilzeit (PDF-Dokument, 54,25 KB, 17.11.2025) Auszubildende/n zur/zum Verwaltungsfachangestellten (m/w/d) (PDF-Dokument, 69,56 KB, 19.09.2025) Wir bieten zum 01.09.2025 mehrere Stellen für Freiwilliges soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst (PDF-Dokument, 56,10 KB, 27.01.2025) (m/w/d) an der Klosterwiesenschule und dem Kindergarten Sonne, Mond und Sterne an (Bitte senden Sie uns im Falle einer Online-Bewerbung Ihre Unterlagen im PDF-Format.) Als Mitarbeiter der Gemeinde Baindt haben Sie folgende Vorteile (PDF-Dokument, 67,50 KB, 01.06.2023) . Hinweis zum Bewerbungsverfahren Bitte senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bevorzugt per E-Mail im PDF-Format zu. Papierunterlagen können leider nicht zurückgesendet werden. Reichen Sie daher bitte keine Originale, Mappen oder Klarsichthüllen ein. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Unterlagen datenschutzgerecht vernichtet.[mehr]

Zuletzt geändert: 20.11.2025
Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen

Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden. Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch. Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor. Beispiele: Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt, Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam. Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren. Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen. Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)

Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke so neu geordnet, dass für die vorgesehene Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Neuordnung des Gebiets soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Eigentümer sollen ein möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen. Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Teilt die Umlegungsstelle den Eigentümern ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zu, müssen diese eine Zahlung leisten. Hinweis: In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird. Beteiligte an einer Umlegung sind: die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer die Gemeinde alle Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken Bedarfs- und Erschließungsträger[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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