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Produktsicherheit im Rahmen der Marktüberwachung

Was sind Produkte? Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind und für die Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher oder im gewerblichen Kontext bestimmt sind. Welches Ziel hat die Produktsicherheit? Oberstes Ziel ist ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Verbraucher und Beschäftigte. Darüber hinaus sollen die Rechtsvorschriften einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Maschinen Maschinen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst neben Maschinen im engeren Sinne auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Persönliche Schutzausrüstungen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Verordnung) entsprechen. Zu PSA zählen beispielsweise Schnittschutzhosen, Atemschutzmasken oder Fahrradhelme. Elektrische Betriebsmittel Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU entsprechen. Die Richtlinie gilt für sämtliche elektrischen Betriebsmittel, die für eine Nenn-Betriebsspannung zwischen 50 und 1.000 Volt Wechselstrom bzw. 75 und 1.500 Volt Gleichstrom ausgelegt sind. Spielzeug Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG entspricht. Diese Richtlinie gilt für Produkte, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Hierzu zählen beispielsweise neben Teddybären und Puppen auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären oder ein Schlafsack in der Form eines Spielzeugs mit weicher Füllung. Für die Überwachung der Sicherheit von Produkten ist die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen zuständig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Marktüberwachung

Wer Haushaltsgeräte, Spielzeug, Textilien, Elektrogeräte und -artikel, Schutzausrüstungen oder auch Maschinen kauft, verlässt sich darauf, dass sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen. Doch in der Praxis zeigt sich: Immer wieder werden Fälle von brennenden Haushaltsgeräten oder Akkus, Weichmacher in Spielzeugen oder allergieauslösenden Textilien bekannt. Damit gefährliche Produkte nicht zufällig, sondern systematisch gefunden werden, gibt es die Marktüberwachung. Ziel ist es, die Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen und den Unternehmen einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Die Marktüberwachung Baden-Württemberg ist zuständig für folgende Bereiche: Produktsicherheit Chemikaliensicherheit Ökodesign Bauprodukte Die Marktüberwachung Baden-Württemberg ist landesweit zuständig und kontrolliert stichprobenartig Hersteller, Händler und Importeure bei der Einfuhr und beim Verkauf von Produkten des Non-Food Sektors. Die Erfahrung zeigt: Nicht überall, wo das europäische „CE“-Zeichen draufsteht, ist die erforderliche Sicherheit gewährleistet. Grund genug für die Marktüberwachung, dem gesetzlichen Auftrag nach ausreichenden Stichprobenkontrollen nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die erkannten Mängel abgestellt und Produkte mit Mängeln vom Markt genommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen) sind nicht abziehbar. Ausgenommen sind somit zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Vereine, die folgendes fördern: den Sport kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Musik- und Gesangsvereine), die Heimatpflege und Heimatkunde oder die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei, das traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), die Soldaten- und Reservistenbetreuung, den Amateurfunken, den Modellflug, den Hundesport Aufnahmegebühren und sogenannte Eintrittsspenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Mitgliedsumlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Elektromagnetische Felder

Elektromagnetische Felder können den menschlichen Körper beeinflussen. In der Medizin werden sie zum Beispiel zur Stimulation von Nerven und Muskeln oder bei der Kernspintomografie eingesetzt. Elektromagnetische Felder können die Funktion von Implantaten wie beispielsweise von Herzschrittmachern beeinflussen. Wenn Sie Träger eines solchen Implantates sind, sollten Sie sich über mögliche Auswirkungen und vorbeugende Verhaltensweisen beispielsweise beim Gebrauch eines Handys informieren. In Deutschland gibt es Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischer Strahlung. Funkanlagen und Anlagen für das Stromnetz müssen die Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) erfüllen. Mögliche Quellen von elektromagnetischer Strahlung sind: Hochspannungsleitungen Die meisten Elektrogeräte nutzen Wechselstrom mit einer Spannung von 230 oder 400 Volt und einer Frequenz von 50 Hertz (Hz). Das bedeutet, dass pro Sekunde 50 Schwingungen stattfinden und dass das elektrische und das magnetische Feld 100-mal pro Sekunde seine Richtung verändert. Der Strom wird über Hochspannungsleitungen transportiert, um Verluste zu vermeiden. In der Umgebung von Hochspannungsleitungen können niederfrequente elektrische und magnetische Felder auftreten. Je nachdem, wie hoch die elektrische Spannung ist, wie die Leiterseile angeordnet sind und in welcher Höhe die Leitung gespannt wird, variiert die Feldstärke am Boden. Das Bundesamt für Strahlenschutz bietet weitere Informationen zu Hochspannungsleitungen. Statische Felder ändern ihre Richtung nicht. Sie treten zum Beispiel in der Umgebung von Leitungen zur Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) auf. Erdkabel Erdkabel sind eine technische Alternative zu Hochspannungsfreileitungen. Das elektrische Feld ist geringer als bei Hochspannungsfreileitungen, das magnetische Feld bleibt aber erhalten. Elektroumspannanlagen In der Nähe von Städten wird die elektrische Spannung in Umspannwerken auf Niederspannungsebene transformiert. Mit einer geringeren Spannung von 400 bzw. 230 Volt wird der Strom dann an Haushalte, Industriebetriebe oder Behörden verteilt. Mobilfunkanlagen Ein Mobiltelefon hält nach dem Einschalten Kontakt mit der Basisstation seines Netzbetreibers. Über hochfrequente elektromagnetische Felder, sogenannte Mikrowellen, werden Daten ausgetauscht. Je dichter das Netz an Basisstationen ("Funkmasten"), desto geringer ist die benötigte Sendeleistung des einzelnen Mobiltelefons. Über eine eingebaute Antenne senden und empfangen Mobiltelefone Informationen. Die auf den Benutzer einwirkende Strahlung wird über den SAR-Wert (Spezifische Absorptionsrate) ausgedrückt. Auf den Seiten des Bundesamts für Strahlenschutz können Sie nachlesen, wie Sie die Strahlenbelastung bei Gesprächen mit dem Mobiltelefon besonders gering halten können. Dies gelingt zum Beispiel durch ein kabelgebundenes Headset oder indem Sie vermeiden, in einem Auto ohne Außenantenne zu telefonieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesetzliche Rentenversicherung

Die soziale Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bestimmten Gruppen von Selbstständigen im Alter, bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie von Hinterbliebenen im Todesfall erfolgt im Wesentlichen durch die gesetzliche Rentenversicherung. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind: für die sogenannte allgemeine Rentenversicherung: die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Regionalträger (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) für Bergleute, Seeleute und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Bahn AG: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Neuversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden seit 1. Januar 2005 gleichmäßig auf alle Rentenversicherungsträger verteilt, die dann auch die Leistungen erbringen. Für bereits vor dem 1. Januar 2005 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt grundsätzlich weiterhin der bisherige Rentenversicherungsträger zuständig. Sofern ein Beitrag als Beschäftigter oder Beschäftigte in einem knappschaftlichen Betrieb, in der Seefahrt oder der Deutschen Bahn AG gezahlt wurde, ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung erbringt Rentenleistungen: wegen Alters (Altersrenten), wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrenten) und wegen Todes (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten, Erziehungsrenten). Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören neben Rentenzahlungen auch Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner sowie Leistungen für Präventions-, Teilhabe- und Rehabilitationsmaßnahmen. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Sie beantragen. Die individuelle Höhe Ihrer Rente hängt im Wesentlichen vom zeitlichen Umfang der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und der Höhe der entrichteten Beiträge ab. Rentenrechtliche Zeiten sind: Beitragszeiten, die über die Lebenszeit zurückgelegt wurden, beispielsweise für eine versicherungspflichtige Beschäftigung und Tätigkeit, eine freiwillige Beitragszahlung, die Kindererziehung, den Bezug von Krankengeld oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die Pflege einer Person, die Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel wegen Kindererziehung) Beitragsfreie Zeiten, wie Anrechnungszeiten, beispielsweise wegen Schul- beziehungsweise Fachschulausbildung und Studium, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft und Mutterschutzzeit Bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes wird außerdem noch eine Zurechnungszeit berücksichtigt, wenn die Erwerbsminderung oder der Tod vor einem bestimmten Lebensalter eingetreten ist. In der Regel gilt, dass sich alle Zeiten positiv auf die Rentenhöhe auswirken. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie die Versicherungsverläufe auf Vollständigkeit überprüfen. Sie erhalten regelmäßig eine Auflistung Ihrer Versicherungszeiten, bevor Sie das Rentenalter erreicht haben. Im Übrigen hängt die Rentenhöhe noch von folgenden Faktoren ab: Renteneintrittsalter: Je nach Rentenalter kann es zu Zuschlägen oder Abschlägen der Rentenhöhe kommen. Rentenart: Beispiele sind die Altersrente, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Große oder kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente- oder Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente. aktueller Rentenwert: Der aktuelle Rentenwert ist Bestandteil der Rentenformel und drückt aus, wie viel (Monats-)Rente ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn Beiträge für ein Kalenderjahr gezahlt wurden. Die Rentenzahlungen entwickeln sich dynamisch, das heißt, entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und Bruttogehaltssummen bei den Beschäftigten. Bei der Ermittlung der Höhe einer Rentenanpassung wird zusätzlich: die Belastung der Arbeitsentgelte durch die Rentenversicherungsbeiträge (Entwicklung der Höhe des Beitragssatzes), der Prozentsatz der geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) und das Verhältnis zwischen aktiv Beschäftigten und Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern (Nachhaltigkeitsfaktor) berücksichtigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungspflicht

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen ohne Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten: Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbständigkeit eine zentrale Rolle. Besonders in neuen Berufsfeldern sind Freiberuflerinnen und Freiberufler häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht automatisch Selbständige, auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer Scheinselbständigkeit kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten. Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie je nach Tätigkeit über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen kann empfehlenswert sein, z.B. einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung. Rentenversicherung Unselbständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Selbständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Selbständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Kranken- und Pflegeversicherung Selbständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten. Eine Ausnahme stellen Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten dar. Für Landwirtinnen und Landwirte ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern. Darüber hinaus sind Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbständige. Unfallversicherung Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück). In den zulassungsfreien freien Berufen besteht in der Regel keine Versicherungspflicht. Sie können eine freiwillige Unfallversicherung bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen. Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend in der Unfallversicherung zu versichern. Arbeitslosenversicherung Auch für Selbständige besteht die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fischerei und Jagd

Fischerei und Jagd geben die Möglichkeit, freilebende Tierbestände naturnah zu bewirtschaften. Fischerei Wenn Sie in Baden-Württemberg die Fischerei ausüben möchten, brauchen Sie einen Fischereischein. Um diesen zu bekommen, müssen Sie die zur Fischerei notwendige Sachkunde nachweisen, indem Sie die staatlich anerkannte Fischerprüfung erfolgreich ablegen. Außerdem müssen Sie eine jährliche Fischereiabgabe bezahlen. Um in einem bestimmten Gewässer die Fischerei ausüben zu können, benötigen Sie noch eine Erlaubnis der Eigentümer oder der Pächter des jeweiligen Fischereirechts. Achtung: Wer an oder auf Gewässern, an denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, einsatzfähige Fanggeräte mit sich führt, handelt ordnungswidrig. Gleiches gilt für das Mitführen unerlaubter Fanggeräte oder Fangmittel an oder auf Gewässern. Jagd Wenn Sie in Baden-Württemberg die Jagd ausüben möchten, brauchen Sie einen Jagdschein. Um den Jagdschein zu bekommen, müssen Sie die Jägerprüfung erfolgreich ablegen. Dabei müssen Sie die für das Jagen erforderliche Sachkunde nachweisen. Mit der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung müssen Sie dann einen Jagdschein beantragen. Neben dem Jagdschein brauchen Sie auch eine Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten, in dessen oder deren Jagdrevier Sie jagen wollen. Wenn Sie jagdpachtfähig sind, können Sie auch ein Jagdausübungsrecht pachten. Jagdpachtfähig sind Sie, wenn Sie einen gültigen Jahresjagdschein besitzen und während dreier Jagdjahre in Deutschland besessen haben. Hinweis: Auch mit Jagdscheinen, die in anderen Bundesländern ausgestellt wurden, können Sie in Baden-Württemberg jagen. Bei der Ausübung der Jagd sind neben den rechtlichen Bestimmungen bestimmte Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Diese regeln den Umgang mit Waffen, die Ausübung der Jagd, die Durchführung von Gesellschaftsjagden, Übungsschießen und Ähnliches.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weitere Informationen und Links

Informationen über anhängige Insolvenzverfahren Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der Bundesländer (Länderübersicht) Ratgeber und Broschüren Restschuldbefreiung - wirtschaftlicher Neustart herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Allgemeine Informationen Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Verbraucherberatung der Verbraucherzentralen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umschulung

Umschulungen sind eine erwachsenengerecht verkürzte Ausbildung. Sie können sie auf verschiedene Arten absolvieren: Die Umschulung ähnelt einer Erstausbildung im dualen System. Neben der praktischen Tätigkeit in einem Betrieb besuchen Sie parallel eine Berufsschule. Die Umschulung erfolgt hauptsächlich an einer Berufsfachschule. Die praktischen Fertigkeiten erwerben Sie im Rahmen eines oder mehrerer Praktika. Die Umschulung erfolgt hauptsächlich in Übungswerkstätten von Weiterbildungsträgern. In Fällen der beruflichen Rehabilitation können Sie die Umschulung auch in Berufsförderungswerken absolvieren, wenn dies behinderungsbedingt geboten ist. Die Art der Umschulung kann durch Praktika in Unternehmen abgerundet werden. Während der Umschulung sind Sie sozialversichert. Die Kosten für die Umschulung sind je nach Art unterschiedlich hoch. Sie werden in der Regel von einem Träger der Sozialversicherung übernommen, der die Umschulung genehmigt. Dies kann beispielsweise die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung sein. Neben den Kosten für den Lehrgang selbst können weitere Kosten für Sie entstehen. Um diese abzufedern und den Lebensunterhalt zu sichern, gibt es ebenfalls Leistungen unterschiedlicher Träger. Jeder Leistungsträger erbringt alle Leistungen nach dem für ihn geltenden Recht vollständig. Agentur für Arbeit Wenn Sie eine betriebliche Umschulung oder eine Umschulung bei einem Weiterbildungsträger absolvieren, können Sie in diesem Fall Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten. Wenn Sie an einer Umschulung in einem Berufsförderungswerk teilnehmen, erhalten Sie ein Übergangsgeld. Kosten können für Lernmittel, Berufskleidung, Fahrten oder die Unterkunft am Ausbildungsort anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie dafür finanzielle Unterstützung. Unfallversicherung Wenn Ihnen aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls von dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger eine Umschulung genehmigt wird, erhalten Sie von diesem während der Dauer der Umschulung Übergangsgeld. Außerdem trägt der Unfallversicherungsträger die im Zusammenhang mit der Umschulung anfallenden Kosten. Rentenversicherung Falls Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob berufsfördernde Leistungen voraussichtlich erfolgreich sind. Auch hier erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Übergangsgeld und die Erstattung sonstiger notwendiger Kosten. Umschulungen für Menschen mit Behinderung Besondere Leistungen gibt es für Menschen mit Behinderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Luftfahrtpersonal

Zum Luftfahrtpersonal gehört neben dem Bordpersonal, also den Flugzeugführern und Flugbegleitern, auch das sogenannte Bodenpersonal auf Flugplätzen (z.B. das technische Personal im Bereich Flugzeugwartung oder das Flugsicherungspersonal). Um einen dieser Berufe ausüben zu können, müssen Sie eine spezielle Ausbildung absolvieren. In der Regel ist der Erwerb einer Lizenz erforderlich. Für die Prüfung der Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie für die Erteilung der Lizenzen sind in Deutschland zuständig: das Luftfahrt-Bundesamt für das gewerbliche Luftfahrtpersonal die Landesluftfahrtbehörden für den Privatpilotenbereich Arten, Erwerb, Erteilung und Verlängerung von Privatpilotenlizenzen Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Luftfahrerlizenz. Zu unterscheiden sind die Lizenzen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftsportgeräten. Die Lizenzen für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsflugzeugführer werden vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Lizenzen für Privatluftfahrzeugführer von der jeweilig zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Die Luftfahrerscheine für Luftsportgeräte werden von den jeweilig zuständigen Luftsportverbänden erteilt. Der Erwerb einer Privatpilotenlizenz erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde (Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Stuttgart) erteilt nach bestandener theoretischer und praktischen Prüfung die Privatpilotenlizenz. Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil: Theoretische Prüfung Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Praktische Ausbildung Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule bestätigt nach erfolgter praktischer Ausbildung die Prüfungsreife und meldet den/die Bewerber/in zur praktischen Prüfung an. Anhand eines Fluges mit einem Prüfer muss der/die Bewerber/in nachweisen, dass Standard- und Notsituationen sicher gemeistert werden können. Luftfahrerlizenzen werden unbefristet erteilt. Die fliegerischen Qualifikationen (Berechtigungen) müssen jedoch regelmäßig durch Praxisnachweis aufrechterhalten werden. Hierzu ist es erforderlich, in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 Jahre) eine bestimmte Anzahl von Flugstunden und Starts/Landungen - abhängig von der Lizenzart - nachzuweisen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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