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Soziale Fragen

Studierende können eine ganze Reihe von Hilfen in Anspruch nehmen, die sie bei der Bewältigung des studentischen Alltags unterstützen. Dabei können sie sich an die Studierendenwerke wenden, deren Aufgabe es ist, die Studierenden in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu betreuen und zu fördern. Derzeit gibt es in Baden-Württemberg acht Studierendenwerke. Damit diese Aufgaben von den Studierendenwerken wahrgenommen werden können, zahlen die Studierenden pro Semester einen Studierendenwerksbeitrag. Wohnen Als eine für die Studierenden preiswerte und zweckmäßige Form der Unterbringung bieten die baden-württembergischen Studierendenwerke, im Rahmen ihrer Kapazitäten Plätze in ihren Studierendenwohnheimen an. Um diese sollten Sie sich frühzeitig (mit der Bewerbung um den Studienplatz, spätestens nach Erhalt des Zulassungsbescheides) bewerben. Neben den Studierendenwerken bieten auch konfessionelle, städtische und andere Träger Plätze in ihren Wohnheimen an. Bei der Wohnungssuche auf dem freien Markt werden Sie durch das örtliche Studierendenwerk im Rahmen seiner Privatzimmervermittlung unterstützt. Informationen dazu erhalten Sie im Onlineangebot des für Sie zuständigen Studierendenwerks. Verpflegung In ihren Mensen und Cafeterien bieten die Studierendenwerke preiswertes und gesundes Essen an. Das Angebotsspektrum reicht vom Menü bis zum Pausensnack. Finanzierung Eine gesicherte Finanzierung ist Voraussetzung für jedes Studium. Die Abteilungen für Studienfinanzierung bei den Studierendenwerken beraten über verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Absicherung während des Studiums. Insbesondere werden dort die Anträge auf Leistungen nach dem BAföG bearbeitet. Daneben beraten die Studienfinanzierungsabteilungen auch über weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie KfW-Studienkredit, Bildungskredit und ähnliche oder geben Informationen über Stipendien. Öffentlicher Nahverkehr - StudiTicket Die Studierendenwerke in Baden-Württemberg bieten durch Kooperation mit den Verkehrsverbünden an vielen Hochschulorten eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs an. Des Weiteren vermitteln sogenannte "Mitfahrzentralen" kostengünstige Alternativen für Heimfahrten. Studieren mit Kind Schwangerschaft und Kindererziehung während des Studiums stellen an Studierende besondere Anforderungen. Auch hier sind die Studierendenwerke studierenden Eltern behilflich, indem sie an vielen Hochschulorten eigene Kinderbetreuungseinrichtungen unterhalten, deren Angebote speziell auf den studentischen Alltag abgestimmt sind. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Studierendenwerk. Tipp: Das vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geförderte Portal "Kinderbetreuung - Angebote an Hochschulen in Baden-Württemberg" hilft Studierenden und Hochschulangehörigen mit Kind, nach einem geeigneten Betreuungsplatz zu suchen. Während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit können Sie auf Antrag beurlaubt werden. Während der Beurlaubung können Sie trotzdem an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen Ihrer Hochschule nutzen. Beeinträchtigung Umfassende Informationen zum Studium und Beeinträchtigungen finden Sie in der gleichnamigen Broschüre des Deutschen Studentenwerks. Psychotherapeutische Beratung Psychotherapeutische Beratungsstellen (PBS) sind bei allen acht Studierendenwerke eingerichtet. Diese sind als Anlaufstellen für alle Studierenden, die unter studienbezogenen oder persönlichen Problemen leiden, vorgesehen. Die PBen bieten verschiedene Beratungs- und Betreuungsangebote an (z.B. Einzel-, Paar-, Gruppenberatungen, Online- beziehungsweise E-Mail-Beratungen). Ansprechpersonen sind bei jedem Studierendenwerk zu erfahren. Sozialberatung Die Sozialberatung ist in den meisten Fällen die erste Anlaufstelle von Studierenden bei einem Studierendenwerk. Sie bietet Beratung und Information zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Studierenden und gibt Orientierungs- und Entscheidungshilfen bei vielfältigen Problemen (z.B. zu Fragen der Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung). Tipp: Neben den im Detail genannten Dienstleistungen bieten die Studierendenwerke in Baden-Württemberg auch weitere Betreuungs- und Beratungsangebote an. Diese schließen ein: Studierendenwerksdarlehen zu günstigen Konditionen für bedürftige Studierende, psychologische Beratung, Rechtsberatung, kulturelle Veranstaltungen, Studierendenhäuser und vieles mehr. Informieren Sie sich vor Ort über die Angebote am Standort Ihrer Hochschule. Kulturelle Förderung Die Studierendenwerke stellen den Studierenden Räumlichkeiten oder technische Ausrüstungen zur Verfügung, unterstützen kulturelle Projekte und bieten Kurse oder Workshops an. Informieren Sie sich vor Ort über die Angebote am Standort Ihrer Hochschule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baufinanzierung und Förderungen

Im Rahmen der Förderprogramme von Bund und Land können Sie beim Bau oder Erwerb von Wohneigentum unterstützt werden. Auch wenn Sie bestehenden Wohnraum ändern, erweitern oder modernisieren wollen, gibt es Fördermöglichkeiten. Die sozial ausgerichtete Wohnraumförderung des Landes umfasst neben der sozialen Mietwohnraumförderung vor allem Fördermöglichkeiten einkommensschwächerer Haushalte mit mindestens einem Kind für selbst genutztes Wohneigentum sowie für Modernisierungsmaßnahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften. Als privater oder gewerblicher Bauherr können Sie über das Portal "Energiesparförderung Baden-Württemberg" das für Ihre Sanierungsmaßnahme geeignete Förderprogramm finden. Dafür müssen Sie online lediglich einen Fragenkatalog beantworten, der zu einer Auswahl an Programmen führt, die Sie für die geplante Sanierungsmaßnahme beantragen können. Hinweis: Die Hausbanken beraten über die Bundesförderung nach den Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) . Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet Förderprogramme an. Checklisten zur effektiven Finanzierungsplanung Ihres Bauvorhabens bieten Ihnen die KfW Förderbank und der Bundesverband Verbraucherzentralen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verein als Arbeitgeber

Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen und somit Arbeitgeber sind, müssen sich an das Lohnsteuer- und der Sozialversicherungsrecht halten Arbeitnehmer im Verein Arbeitnehmer des Vereins sind alle Personen, die zu dem Verein in einem Dienstverhältnis stehen und daraus Arbeitslohn beziehen. Maßgebend für die Einstufung als Arbeitnehmer sind die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Die Bezeichnung des Vertrages oder der Zahlungen sind grundsätzlich nicht entscheidend. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn die oder der Beschäftigte dem Verein die Arbeitskraft schuldet, in den geschäftlichen Organismus eingegliedert ist und somit den ihm gegebenen geschäftlichen Weisungen über Art, Ort und Zeit der Beschäftigung folgen muss. Das Gewähren von Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sprechen für eine nicht selbstständige Tätigkeit (nichtselbständige Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz – EStG). Auf die Dauer der Beschäftigung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch Personen, die nur eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit ausüben, können deshalb Arbeitnehmer sein. Bei einer Beschäftigung von durchschnittlich mehr als sechs Stunden wöchentlich für den Verein wird grundsätzlich von einer nicht selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Die beschäftigte Person wird steuerlich als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer angesehen, die Vergütungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Selbstständige im Verein Eine selbstständige Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn die oder der Beschäftigte selbst entscheiden kann über: Ort der Tätigkeit Art der Tätigkeit Zeit der Tätigkeit Zudem schulden Selbstständige dem Verein nicht die Arbeitskraft, sondern einen Arbeitserfolg. Vergütungen, die an selbstständig Tätige gezahlt werden, unterliegen nicht der Lohnsteuer. Diese Zahlungen – sowie die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen – sind von Selbstständigen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Amateursportlerinnen und Amateursportler Erhält eine Amateursportlerin oder ein Amateursportler Entschädigungen oder Zahlungen vom Verein oder von dritter Seite, die über die nachgewiesenen Auslagen hinausgehen (z.B. Fahrtkosten zu Spielen in Anlehnung an das steuerliche Reisekostenrecht mit 30 Cent bewertet), so sind die einkommensteuerlichen/lohnsteuerlichen Pflichten der Amateursportlerin oder des Amateursportlers bzw. des Vereins zu beachten. Die Sozialversicherungsträger haben zur versicherungsrechtlichen Beurteilungen bei Zahlungen der Vereine an ihre Amateursportlerinnen und Amateursportler entschieden, dass bis zur Höhe von 249,99 Euro keine wirtschaftliche Gegenleistung anzunehmen ist und diese Beiträge deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Aufgrund dieser widerlegbaren Vermutung üben die Amateursportlerinnen und Amateursportler keine beitragsrechtliche relevante Beschäftigung aus. Diese Grenze orientiert sich in Anlehnung an den Freibetrag für Übungsleiterinnen und Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich hier um eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Die sozialversicherungsrechtliche Grenze im Amateursportbereich hat für die steuerliche Beurteilung allerdings keine Bedeutung. Das bedeutet, dass eine Amateursportlerin oder ein Amateursportler der 200 Euro vom Verein erhält, dieser Betrag zwar nicht der Sozialversicherungspflicht aber der Besteuerung unterliegt. Die unterschiedlichen Regelungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes sind vom Verein zu beachten. Ob allerdings ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine Selbstständigkeit zwischen Verein und der Amateursportlerin oder des Amateursportlers vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu unterscheiden. In der Regel liegt zwischen dem Amateurverein als Arbeitgeber und der bezahlten Amateursportlerin des bezahlten Amateursportlers ein beitrags- und steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vor, dass entweder pauschal (Minijob) oder nach den individuellen Merkmalen (Steuerklasse) versteuert werden kann. Entsprechende Kosten (Fahrtkosten, Auslagenersatz etc..) können im Rahmen eines Arbeitsverhältnis steuerfrei ausgezahlt werden. Sportvereine verfolgen in der Regel wegen der Förderung des Sports nach § 52 Absatz 2 Nummer 21 Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke, die die Finanzbehörden regelmäßig überprüfen. Führt die Prüfung des Finanzamtes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr vorliegen (z.B. aufgrund Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit), ist dem Verein ggf. die Gemeinnützigkeit zu versagen. Es empfiehlt sich daher bei Bezahlung von Spielerinnen und Spieler im Amateurbereich Kontakt mit dem Steuerberater, dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt aufzunehmen. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro (bis 31.12.2021 2.400 Euro) kann bei Bezahlung von Amateursportlerinnen und Amateursportler für ihre Spieltätigkeit nicht angewendet werden. Hilfeleistungen von Vereinsmitgliedern / Ehrenamt Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine bloße Gefälligkeit oder gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die aufgrund der persönlichen Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken erbracht wird, sind insoweit keine Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Vereinsmitglieder bei einer Vereinsfeier für bestimmte Arbeiten zur Verfügung stellen oder bei sportlichen Veranstaltungen als Helfer einspringen und dafür eine Vergütung erhalten, die nicht mehr als eine Abgeltung entstandener Aufwendungen darstellt. In gleicher Weise begründet die unentgeltliche Ausführung eines Ehrenamtes (zum Beispiel als Vereinsvorsitzender) kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne, wenn der oder dem ehrenamtlich Tätigen nur die tatsächlich entstandenen steuerlich abziehbaren Kosten – wie beispielsweise Reisekosten, Porto und Telefongebühren – ersetzt werden. Ehrenamtliche erzielen mit Aufwandsentschädigungen grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, da es an einer sogenannten Überschusserzielungsabsicht fehlt. Überschuss entsteht dann, wenn die Einnahmen größer sind als die abziehbaren tatsächlichen Aufwendungen. Ehrenamtliche können einen Überschuss von bis zu 256,00 Euro im Kalenderjahr erzielen, ohne dass ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, handelt es sich bei den Vergütungen in voller Höhe um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem pauschalen Aufwendungsersatz, der die tatsächlichen Kosten nicht nur unwesentlich übersteigt, handelt es sich dagegen regelmäßig um steuerpflichtige Einnahmen. Davon können aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehrenamtlich Tätigen die tatsächlich entstandenen steuerlich abziehbaren Aufwendungen abgezogen werden. Der Verein als Arbeitgeber Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer Ist die Tätigkeit für den Verein als nicht selbstständig (Dienstverhältnis) anzusehen und kommt keine Steuerbefreiung der Einnahmen (zum Beispiel Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) in Betracht, hat der Verein als Arbeitgeber die Pflicht, vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen: Lohnsteuer Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (Zuschlagsteuern) In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Minijobs bis 538,00 Euro (2023: 520,00 Euro) oder bei kurzfristigen Beschäftigungen) kann der Verein die Lohnsteuer mit einem vorgeschriebenen Steuersatz berechnen (pauschalieren). Der Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ist dazu nicht erforderlich. In diesem Fall sind die Steuerbeträge aber – anstatt sie vom Arbeitslohn einzubehalten – zusätzlich zum Arbeitslohn vom Verein zu übernehmen. Ob der Verein die Pauschsteuern auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, hängt insbesondere von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung Der Verein muss für jeden Arbeitnehmer für das jeweilige Kalenderjahr ein Lohnkonto führen. Darin sind zum Beispiel die Art und Höhe des Arbeitslohns, steuerfreie Bezüge und die persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers laut den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufzuzeichnen. Das Lohnkonto ist am Ende des Kalenderjahres oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses abzuschließen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto muss der Verein der Finanzverwaltung grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Verein Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhebt (Pauschalierung der Lohnsteuer); hierfür ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung hat durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu erfolgen. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlichem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Anrufungsauskunft Im Rahmen einer sogenannten Anrufungsauskunft können sich sowohl die Arbeitnehmer als auch der Verein als Arbeitgeber mit einer Anfrage an das zuständige Finanzamt wenden. Das Finanzamt wird zu dem dargelegten Sachverhalt Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung erteilen. Zuständig ist das Finanzamt, an das auch die Lohnsteuer abgeführt wird. Der Verein haftet für nicht oder nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer. In Zweifelsfällen ist es daher ratsam, sich an das Finanzamt zu wenden. Prüfung durch das Finanzamt Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) der Arbeitgeber, die in gewissen Zeitabständen stattfindet. Solchen Prüfungen unterliegen auch Vereine. Sie sind daher verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten des Finanzamtes das Betreten der Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren, Einsicht in die Lohnkonten und Lohnbücher zu gewähren und Einsicht in die übrigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Sozialversicherungspflicht Für Ihre Mitarbeiter müssen Sie neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Im Zusammenhang damit bestehen gesetzliche Meldepflichten. Auskünfte darüber erhalten Sie bei den gesetzlichen Sozialversicherungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks

Bevor Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie sich zunächst informieren, ob das betreffende Grundstück überhaupt in der von Ihnen geplanten Art und Weise nutzbar ist. Auskunft geben der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bebauungs- und Flächennutzungspläne liegen bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Einsicht aus. Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörenden Begründung werden die Ziele der Planung erklärt. Der Flächennutzungsplan bildet aber in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens. Im Bebauungsplan ist durch Zeichnung und Textteil festgesetzt, ob und in welcher Weise die Grundstücke bebaubar sind. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen. In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung dargelegt. Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baulanderschließung

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie sich bei der Gemeinde erkundigen, ob es erschlossen ist und welche Kosten gegebenenfalls auf Sie zukommen können. Das sind beispielsweise Kosten für den Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die öffentliche Kanalisation, das Wasser-, Gas- und Stromleitungsnetz und das Telefonnetz und das Kabelfernsehen. Schuldnerin oder Schuldner ist, wer beim Entstehen des Beitrags (Regelung in der Satzung der Gemeinde) oder bei der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Allgemeine Rahmenbedingungen

Bei der Planung eines Gebäudes müssen bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden, die in den gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. Maßgebende Vorschriften für das Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung, in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung und in Spezialvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche Vorschriften). Hinweis: Da das Baurecht ein sehr komplexer Bereich ist, sollten Sie sich unbedingt mit einem Architekten beraten und Kontakt mit den zuständigen Ämtern, vor allem mit dem Bauamt, wenn erforderlich, auch mit anderen Stellen (zum Beispiel Wasserbehörde) aufnehmen. Bei diesen Stellen erfahren Sie, welche Vorschriften Sie bei Ihrem Vorhaben beachten müssen. Welche Vorschriften bei einem Bauvorhaben zu beachten sind, hängt immer vom konkreten Grundstück und dem geplanten Bauvorhaben ab. Die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) regeln im Wesentlichen die Bebaubarkeit des Grundstückes (Bauplanungsrecht) und stellen Regeln für die Erstellung von Bauleitplänen auf. Diese Bauleitpläne enthalten beispielsweise Regeln und Vorschriften über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet und die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinie, Baugrenze): Ist eine Baulinie festgesetzt, muss auf dieser Linie gebaut werden. Ist eine Baugrenze oder Bebauungstiefe festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Die BauNVO gilt grundsätzlich für Gebiete, für die ein Bebauungsplan existiert. Außerdem ist sie im Einzelfall auch im unbeplanten Innenbereich in Bezug auf die Art der Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO) regeln, wie im Einzelnen gebaut werden darf (Bauordnungsrecht). Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. So definiert das Bauordnungsrecht unter anderem, was ein Gebäude ist, teilt Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen ein, regelt die Abstandsflächen, allgemein die Brand- und Betriebssicherheit sowie die Nutzbarkeit von baulichen Anlagen. Außerdem enthalten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften Regelungen zur Verkehrssicherheit, zur Barrierefreiheit und zur Erforderlichkeit von Stellplätzen und privaten Kinderspielplätzen. Abstandsvorschriften Abstandsvorschriften regeln die Abstände der Gebäude untereinander und zu den Grundstücksgrenzen. Abstandsflächen haben eine nachbarschützende Wirkung. Sie dienen einer ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der nicht bebauten Grundstücksteile. Die Tiefe der Abstandsflächen berechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Außenwände und ist auch abhängig von der bauplanungsrechtlichen Art der Nutzung des jeweiligen Baugebietes. Örtliche Bauvorschriften Die Gemeinden sind ermächtigt, durch örtliche Bauvorschriften in Form einer Satzung, andere Abstandsflächenmaße vorzuschreiben. Sie können im Übrigen auch für andere Bereiche örtliche Bauvorschriften erlassen, beispielsweise über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich Regelungen über Gebäudehöhen und -tiefen sowie über die Begrünung, Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und an die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen, die Beschränkung oder den Ausschluss der Verwendung von Außenantennen oder eine eingeschränkte oder erweiterte Stellplatzverpflichtung. Brandschutz Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen so angeordnet und errichtet werden, dass ein Brand nicht leicht entstehen und sich das Feuer nicht ausbreiten kann. Bei einem Brand müssen wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein. Je nach Gebäude kann daher die Pflicht bestehen, eine Trennwand oder Brandwand zu errichten oder bestimmte Rettungswege einzurichten. Informieren Sie sich bei Ihrem Baurechtsamt, welche baulichen Maßnahmen Sie treffen müssen. Hinweis: Die Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz finden Sie in § 15 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, in der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO), in weiteren Verordnungen (für Garagen, Feuerungsanlagen, elektrische Betriebsräume), in den Sonderbauverordnungen (für Verkaufsstätten, Versammlungsstätten) und in bestimmten Fällen in den Auflagen der Baugenehmigung. Planung der Stellplätze Wenn Sie ein Gebäude mit Wohnungen errichten wollen, müssen Sie für jede Wohnung mindestens einen geeigneten Stellplatz herstellen. Statt Stellplätze sind auch Garagen zulässig. Beachten Sie jedoch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass Sie für jede Wohnung bis zu zwei Stellplätze bereitstellen müssen. Bei allen sonstigen baulichen Anlagen und Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ist eine ausreichende Zahl von Stellplätzen herzustellen. Ähnliches gilt bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen. Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen auf dem Baugrundstück, auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde. Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück muss für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein. Außerdem gibt es das Baunebenrecht. Mit diesem Begriff sind andere fachgesetzliche Vorschriften gemeint, die in die Bebaubarkeit von Flächen eingreifen können (zum Beispiel im Straßenrecht).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens

Wollen Sie ein Grundstück bebauen oder eine vorhandene Bebauung ändern? Dann müssen Sie sich zuerst darüber informieren, ob und wie Sie auf dem Grundstück bauen dürfen beziehungsweise welche Vorgaben Sie bei einer Änderung, Erweiterung oder gegebenenfalls Neubebauung des Grundstücks beachten müssen. Ziehen Sie schon in diesem Stadium einen Architekten hinzu und führen Sie erste Gespräche mit den zuständigen Behörden. Zur Planung Ihres Neubaus gehört zunächst die Auswahl des Grundstücks. Überlegen Sie sich, welche Anforderungen Sie an Lage, Umgebung und an das Grundstück selbst stellen und klären Sie die planungsrechtlichen Vorgaben durch die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Nicht unerheblich ist es auch zu klären, ob das Grundstück bereits erschlossen ist, beispielsweise ob auf dem Grundstück schon ein Kanal-, Strom- und Gasanschluss vorhanden ist. Mithilfe der verschiedenen Pläne (Bebauungs-, Flächennutzungsplan), gesetzlichen Regelungen und Unterlagen können Sie sich ein Bild davon machen, welche Vorgaben für das Grundstück gelten und bei einer Bebauung eingehalten werden müssen. Beispiele sind Abstandsvorschriften, Planung der Stellplätze oder naturschutzrechtliche Vorgaben, die Sie beim Bau berücksichtigen müssen. Achten Sie darauf, dass Sie gleich zu Beginn der Bauvorbereitung auch die Planung der Heizungsanlage mitbedenken, da der Platzbedarf und die Vorgaben an die Räumlichkeiten je nach Art der Heizungsanlage sehr unterschiedlich sein können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Melde- und Zahlungspflichten

Wenn Sie jemanden einstellen wollen, müssen Sie zu Beginn der Beschäftigung bestimmte Schritte erledigen und Vorgaben erfüllen: Bei Einstellung des ersten Beschäftigten müssen Sie eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Betriebsnummer wird unter anderem für die monatlichen Abrechnungen der Sozialbeiträge benötigt. Wenn Sie erstmalig Beschäftigte einstellen, müssen Sie dies binnen einer Woche bei Ihrer Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Sozialversicherung müssen Sie der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle melden. Den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie dem Finanzamt Ihrer Betriebsstätte mitteilen. An dieses Finanzamt müssen Sie die Lohnsteuer, eine eventuell zu entrichtende Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag bezahlen. Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Daneben existieren erleichternde Sonderregelungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen bzw. weniger als 60 Arbeitsplätzen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Daneben gibt es eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zum Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie etwa das Benachteiligungsverbot mit Entschädigungsregelung oder der besondere Kündigungsschutz. Teilt Ihnen eine Arbeitnehmerin mit, dass sie schwanger ist, müssen Sie das dem Regierungspräsidium sofort melden. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Das Regierungspräsidium prüft, ob das Mutterschutzgesetz eingehalten wird. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies den Stellen, bei denen Sie die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gemeldet haben, auch mitteilen. Steuern Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn folgende Beträge einbehalten, beim zuständigen Finanzamt anmelden und bezahlen: die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer Die Höhe der Abzüge können Sie entsprechend der Höhe des Lohnes und der Lohnsteuerklasse aus Tabellen ablesen oder mit speziellen Programmen ermitteln. Lohnsteuertabellen erhalten Sie im Buchhandel. Unfallversicherung Je nach Gewerbeart ist für Ihre Beschäftigten eine der verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Angaben über die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft erhalten Sie beim Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung". Hinweis : Die Beiträge für die Unfallversicherung tragen Sie als Arbeitgeber alleine. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Sie als Arbeitgeber müssen feststellen, ob Ihre Beschäftigten sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei sind. die Meldungen an die Einzugsstellen abgeben (An- und Abmeldungen beziehungsweise Veränderungen mitteilen). das beitragspflichtige Entgelt sowie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen. die Lohnunterlagen führen. Die Beiträge zur Sozialversicherung bestehen aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst alle Beiträge. Diesen müssen Sie an die Einzugsstellen überweisen. Die Einzugsstellen entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung. Einzugsstellen sind die jeweiligen Krankenkassen. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) zuständig. Bestehen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Unklarheiten, ob im Einzelfall eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können beide bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) den Status feststellen lassen. Die Entscheidung ist für alle Zweige der Sozialversicherung verbindlich. Die Höhe der Beiträge in der Sozialversicherung richtet sich nach dem Bruttoverdienst Ihrer Beschäftigten. Die Einkommensteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben unberücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu fest. Höhe der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen 2024: Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz liegt für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Dieser wird je zur Hälfte von Arbeitgeber- und von Beschäftigtenseite getragen; auch ein kassenspezifischer Zusatzbeitrag ist jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber- und Beschäftigtenseite zu tragen. Beitragsbemessungsgrenze: 62.100 Euro jährlich Rentenversicherung Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung: 90.600 Euro jährlich Knappschaft-Bahn-See: 111.600 Euro jährlich Arbeitslosenversicherung Der Beitrag liegt bei 2,6 Prozent. Beitragsbemessungsgrenze: 90.600 Euro jährlich Pflegeversicherung seit 01.07.2023 Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent. Für kinderlose Beschäftigte kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkte hinzu. Der Beitragssatz für kinderreiche Familien für das zweite bis fünfte Kind, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermäßigt sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte. Der Beitragssatz des Arbeitgebers beträgt - unabhängig von der Anzahl der Kinder - 1, 7 Prozent. Der Beitragssatz des Beschäftigten (Arbeitnehmeranteil) ab dem 01.07.2023 beträgt wie folgt: Beschäftigte ohne Kinder: 2,3 Prozent (3,4 Prozent + Zuschlag 0,6 Prozent - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 1 Kind: 1,7 Prozent (3,4 Prozent - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 2 Kindern: 1,45 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 3 Kindern: 1,2 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent * 2 - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 4 Kindern: 0,95 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent * 3 - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 5 Kindern: 0,7 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent * 4 - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Bis 30.06.2023 war der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Wenn Sie Kinder haben, lag er bei 3,05 Prozent. Beitragsbemessungsgrenze ab 2024: 62.100 Euro jährlich Die Höhe der Beiträge für spezielle Arbeitsformen kann davon abweichen. Im Gegensatz zum Regelfall der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Minijobs und kurzfristige Minijobs nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt beispielsweise vor, wenn die Tätigkeit nicht länger als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Dies ist z.B. bei Aushilfen oder Ferienjobs der Fall. Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt beziehungsweise übersteigt das Arbeitsentgelt bei einem Minijob 538 Euro ) im Monat (6.456 Euro im Jahr), liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung beispielsweise ausgeübt, wenn sie für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist oder sich die Beschäftigungen über 538 Euro wiederholen und länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauern. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sollten Sie im Zweifelsfall sicherstellen, dass keine weitere Beschäftigung bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber besteht. Hinweis: Die Versicherungsträger können nach vorheriger Ankündigung eine Prüfung über die Richtigkeit der Beitragsberechnungen und -abführungen bei Ihnen vornehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ein Kind adoptieren

Lassen Sie sich von der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes beraten. Sollten Sie sich für eine Bewerbung als Adoptiveltern entscheiden, müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, den Sie im Beratungsgespräch erhalten. Diesen müssen Sie zusammen mit verschiedenen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeben. Sie prüft Ihre Bewerbung sorgfältig. Dabei spielen neben den rechtlichen Aspekten auch soziale Faktoren eine sehr wichtige Rolle. Auf die Feststellung der Eignung haben Sie keinen Rechtsanspruch, nur auf die Überprüfung der Eignung. Wird Ihre Eignung festgestellt, bedeutet dies nicht, dass Sie ein Kind adoptieren werden, da es mehr geeignete Bewerber als Adoptivkinder gibt. Die Adoptionsvermittlungsstelle orientiert sich jeweils daran, welche Bewerber für das zu vermittelnde Kind als Adoptiveltern am besten geeignet sind. Sie müssen warten, bis sich die Adoptionsvermittlungsstelle mit einem Kindervorschlag bei Ihnen meldet. Der Kindervorschlag enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind und ein Foto. Sie haben dann die Gelegenheit, sich in Ruhe zu entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen. Sollten Sie sich dafür aussprechen, findet ein Treffen statt. Bei älteren Kindern werden in der Regel mehrere Begegnungen organisiert. Wenn Sie das Kind schließlich bei sich aufnehmen, beginnt die Zeit der Adoptionspflege. Deren Dauer orientiert sich am Alter des Kindes. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Während der Adoptionspflegezeit stellen Sie einen Adoptionsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Wenn die Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und gegebenenfalls des Kindes vorliegen, kann das Familiengericht nach Beteiligung unter anderem der Adoptionsvermittlungsstelle über den Adoptionsantrag entscheiden. Wird die Adoption befürwortet und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und trägt Ihren Familiennamen. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde weist Sie als Eltern aus. Bei der offenen Adoption lernen sich Herkunfts- und Adoptivfamilie kennen. Dies ist bei der Inkognitoadoption nicht der Fall.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erwerb einer Grundbildung oder Berufsvorbereitung

Es gibt verschiedene Arten von Berufs(fach)schulen, die der Berufsvorbereitung oder der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung dienen. Das Angebot erstreckt sich auf die Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) beziehungsweise Ausbildungsvorbereitung (AV) das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) das Berufseinstiegsjahr (BEJ), gewerbliche Berufsfachschulen (einjährig, dient der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung) und Sonder- und Förderberufsfachschulen in verschiedenen Bereichen. In der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und der schulischen Ausgestaltungsform Ausbildungsvorbereitung (AV) stehen umfangreiche Betriebspraktika im Mittelpunkt des Bildungsgangs. Um die berufliche Orientierung und die überfachlichen Kompetenzen individuell fördern zu können, findet zu Beginn des Schuljahres eine durch Berufsorientierung aktiv unterstützte Kompetenzanalyse statt. Das niveaudifferenzierte Unterrichten in diesem Bildungsgang ermöglicht eine hohe Durchlässigkeit in den Bildungszielen während des gesamten Schuljahres. So wird sichergestellt, dass jede Schülerin und jeder Schüler einen passgenauen Anschluss für den Eintritt in die Arbeitswelt finden kann. Zudem werden die Selbstlernkompetenzen gefördert. Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand kann, durch das Bestehen einer Abschlussprüfung, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als zentrale Prüfung, am Ende des Schuljahres erreicht werden. Die Konzeption von AVdual soll dazu beitragen, die Übergänge in Ausbildung zu stärken. Schulen, die nicht in einem Stadt- oder Landkreis zur Neugestaltung des Übergangs Schule-Beruf liegen, setzen die schulische Ausgestaltungsform Ausbildungsvorbereitung (AV) um. Die Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und die Ausbildungsvorbereitung (AV) werden die bisherigen berufsvorbereitenden Bildungsgänge, vor allem das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und das Berufseinstiegsjahr (BEJ) ersetzen. Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) bietet Jugendlichen, die berufsschulpflichtig sind und keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zu erreichen. Gleichzeitig vermittelt das VAB berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und fördert damit die berufliche Orientierung. Das Berufseinstiegsjahr (BEJ) Das einjährige Berufseinstiegsjahr (BEJ) wurde speziell für berufsschulpflichtige Jugendliche mit Hauptschulabschluss konzipiert, die im Anschluss an die allgemein bildende Schule keine Ausbildung aufnehmen und keine weiterführende Schule besuchen können. Die Ausbildung im BEJ vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und dient dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen, vor allem von beruflicher Handlungskompetenz, als Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufsausbildung. Mit der Vermittlung eines Teils der fachtheoretischen und fachpraktischen Inhalte des ersten Ausbildungsjahres bestimmter Berufsfelder erhalten die Jugendlichen eine gezielte fachliche Vorqualifikation. Wichtiger Bestandteil des BEJ ist eine fundierte Kompetenzanalyse als Grundlage einer darauf aufbauenden individuellen Förderung. Gewerbliche Berufsfachschulen Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen (1BFS) ergänzt das duale System. Sie vermittelt die nach den maßgeblichen Ausbildungsordnungen und nach den Bildungs- und Lehrplänen für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen berufsfachlichen und berufspraktischen Kompetenzen in einem Ausbildungsberuf wie beispielsweise Bauzeichner oder auf der Breite eines Berufsfeldes wie beispielsweise Fahrzeugtechnik. Zudem wird die allgemeine Bildung gefördert. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Schule erwerben Jugendliche ohne Hauptschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Der erfolgreiche Besuch der 1BFS kann unter bestimmten Voraussetzungen als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden. Sonderberufsfachschulen in verschiedenen Bereichen Die einjährige berufsvorbereitende Sonderberufsfachschule dient der Berufsorientierung und Verbesserung der Ausbildungsreife von Jugendlichen mit Lernbeeinträchtigung. Die Sonderberufsfachschule gibt es auch mit Schwerpunktsetzung auf ein Berufsfeld. Ziel ist hier neben der Erweiterung der Allgemeinbildung der Erwerb von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in einem bestimmten Berufsfeld. Im hauswirtschaftlichen Bereich ist dies die hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule. In den Sonder- beziehungsweise Förderberufsfachschulen können Jugendliche ohne Hauptschulabschluss in der Regel über das Bestehen einer Zusatzprüfung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben. Die Anmeldung an der Schule Ihrer Wahl müssen Sie selbst oder Ihre Erziehungsberechtigten vornehmen. Je nach Schule erhalten Sie die Anmeldeformulare vor Ort oder sie liegen im Internet zum Download bereit. Beachten Sie, dass die Bewerbung bis zu einem Jahr vor Schulbeginn erfolgen sollte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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