Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Baindter Narrenzunft Raspler

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3205 Ergebnisse in 16 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 1441 bis 1450 von 3205.
Familien- und Geschlechtserziehung

Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern. Die Familien- und Geschlechtserziehung ist aber auch Gegenstand des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Daher wird eine Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten bei der Familien- und Geschlechtserziehung angestrebt. Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in verantwortlich geführten persönlichen Beziehungen und damit auch in Ehe und Familie entwickeln und fördern. Unterrichtsinhalte, die dem Bereich der Geschlechtserziehung angehören und die Intimsphäre berühren, dürfen nicht Gegenstand von Leistungserhebungen sein. Dies gilt nicht für die Fächer der beruflichen Schulen, die entsprechende Inhalte im Rahmen der beruflichen Ausbildung vermitteln. Die Erziehungsberechtigten werden in einer Klassenpflegschaftssitzung rechtzeitig und umfassend über Ziel, Inhalt, Form und Zeitpunkt der Geschlechtserziehung im Rahmen der Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule sowie über die verwendeten Lehr- und Lernmittel informiert. Dabei erhalten die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, ihre Wünsche und Anregungen sowie ihre Erfahrungen einzubringen, damit die Familien- und Geschlechtserziehung in Elternhaus und Schule so weit wie möglich abgestimmt werden kann. Zu den Klassenpflegschaften können Fachkräfte wie Ärztinnen und Ärzte, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Psychologinnen und Psychologen hinzugezogen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten

Grundsätzlich müssen Sie sich als deutscher Staatsangehöriger bei Notfällen im Ausland an die deutsche Vertretungsbehörde vor Ort wenden. Außerhalb der Europäischen Union (EU) kann es aber sein, dass es in einem Land weder eine Botschaft oder ein Konsulat noch ein Honorarkonsulat von Deutschland gibt und auch kein anderer Staat die ständige Vertretung von deutschen Staatsangehörigen miterledigt. In diesem Fall können Sie sich als EU-Bürger auch an die Vertretungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates wenden und erhalten dort dieselbe Unterstützung wie ein Staatsangehöriger dieses Landes. Beachten Sie aber, dass diese Unterstützung sich von den Leistungen, die Sie von den deutschen Vertretungsbehörden erwarten können, unterscheiden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Bund für's Leben - Auflösung

Eine Scheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zieht eine Reihe von Konsequenzen nach sich. In vielen Fällen müssen Sie finanzielle Angelegenheiten klären und das Sorgerecht für Ihre Kinder neu regeln. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Besondere Rahmenbedingungen

Erdbebensicheres Bauen Etwa einmal in zehn Jahren ist in Baden-Württemberg mit einem mittelstarken Beben zu rechnen, das Gebäudeschäden und Betriebsstörungen in größerem Umfang verursachen kann. Starke und damit möglicherweise auch katastrophale Beben sind sehr selten, aber nicht völlig ausgeschlossen. Hochwasserschutz Liegt das Baugrundstück in einem hochwassergefährdeten Gebiet, ist es sinnvoll, bereits bei Planung des Gebäudes geeignete Vorkehrungen zu treffen. Dadurch können Schäden in größerem Umfang vermieden werden, zum Beispiel, indem Sie das Kellergeschoss wasserdicht bauen, ganz auf Kellerräume verzichten oder tiefer gelegene Gebäudeöffnungen verschließen). Öltanks in hochwassergefährdeten Gebieten müssen seit 2023 hochwassersicher nachgerüstet und speziell gesichert werden. Neue Heizölverbraucheranlagen sind in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten. Naturschutz Für Baumaßnahmen können naturschutzrechtliche Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich sein. Das sind beispielsweise: Erlaubnisse oder Befreiungen von Festsetzungen der Schutzgebietsverordnungen Genehmigung einer Werbeeinrichtung im Außenbereich Genehmigung für eine Aufschüttung oder Abgrabung im Außenbereich bei Überschreiten einer bestimmten Größenordnung Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für eine Baumaßnahme wird die naturschutzrechtliche Gestattung in der Regel nach Abstimmung mit den Naturschutzbehörden miteinbezogen, sodass nur eine Entscheidung ergeht. Ist ein Vorhaben mit einem Eingriff in Natur und Landschaft oder in ein Natura 2000-Gebiet verbunden, werden in der Entscheidung auch die erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen festgelegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung ist eine Personenversicherung, die als Versicherungsfall den Tod oder das Erreichen eines bestimmten Alters der versicherten Person deckt. Tritt der Versicherungsfall ein, wird die Versicherungssumme fällig. Die verschiedenen Arten von Lebensversicherungen lassen sich in vier große Gruppen einteilen: Risikolebensversicherung Kapitallebensversicherung fondsgebundene Lebensversicherung private Rentenversicherung Eine Risikolebensversicherung enthält keinen Sparanteil und leistet nur im Falle des Todes. Sie ist daher nur zur Absicherung von Hinterbliebenen geeignet. Aus der Kapitallebensversicherung wird die garantierte Ablaufleistung zuzüglich eventueller Überschüsse gewährt, wenn die versicherte Person das vertraglich vereinbarte Alter erreicht. Stirbt die versicherte Person vorher, werden die vereinbarte Versicherungssumme sowie mögliche Überschüsse an die bezugsberechtigte Person geleistet. Es handelt sich daher um eine Kombination aus einem Risikovertrag und einem Sparvertrag. Die fondsgebundene Lebensversicherung entspricht der Kapitallebensversicherung, allerdings gibt es hier keine garantierte Ablaufleistung. Zu den Lebensversicherungen im weiteren Sinne gehören auch private Rentenversicherungen. Diese leisten gegen laufende Beitragszahlung ("aufgeschobene Rentenversicherung") oder gegen Einmalbeitrag ("Sofortrente") eine lebenslange Rente. Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung wird bereits bei Abschluss vereinbart, wann welche Beiträge zu zahlen sind und dass das angesparte Kapital zur späteren Zahlung einer Privatrente verwendet werden soll. Bei einer Sofortrente wird nach individueller Sparphase (z.B. Leistung aus einer Kapitallebensversicherung) der vereinbarte Einmalbeitrag bei Vertragsschluss in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Im Gegenzug erfolgt eine umgehende lebenslange Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin. Die private Rentenversicherung enthält regelmäßig keine Risikoversicherung. Die Beitragsrückgewähr für den Todesfall in der Ansparphase oder die Gewährung einer Mindestleistung bei Tod in der Auszahlungsphase müssen separat vereinbart werden. Sofern Sie vor dem 01.01.2004 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, die nicht fondsgebunden ist, haben Sie Anspruch auf eine gesetzliche jährliche Mindestverzinsung von 3,25 % oder mehr. Bevor Sie einen entsprechenden Vertrag kündigen, sollten Sie daher in Betracht ziehen, dass derzeit solche Verzinsungen am Geldmarkt nicht mehr zu erzielen sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kundenrechte im Handel

Kaufverträge gehören zu den häufigsten Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. Der Kaufvertrag über eine bewegliche Sache zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmen als Verkäufer heißt Verbrauchsgüterkauf. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten neben den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Kaufverträge besondere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Die Vorschriften gelten mit bestimmten Ausnahmen auch für den Kauf gebrauchter Sachen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen der Sozialversicherung

Krankenversicherung Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig. Die Beiträge zur Krankenkasse werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Liegt Ihr Gehalt monatlich über der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro, müssen Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sondern können Mitglied in einer privaten Krankenkasse werden. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinischen Rehabilitation. Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiter den Lohn. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen. Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die gesetzliche Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Für einige Leistungen ist der Leistungsumfang entsprechend den Satzungen der einzelnen Krankenkassen teilweise unterschiedlich, beispielsweise bei Gesundheitsförderung, Haushaltshilfe. Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deren Vorliegen vom Medizinischen Dienst geprüft wird. Zuständig sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die ihre Versicherten in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten umfassend beraten und dafür sorgen, dass deren pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Unfallversicherung Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes unfallversichert, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Die Unfallversicherung mindert die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und bietet sowohl Leistungen zur Prävention (Verhütung von Unfällen) als auch zur Heilbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und Rente. Sie sind grundsätzlich während der Arbeit und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit versichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alleine. Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Nachversicherten und Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten unterschieden. Hinweis: Nachversichert sind ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Zeit- und Berufssoldatinnen und Zeit- und Berufssoldaten, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind. Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Neben dieser zahlenmäßig größten Gruppe sind ebenfalls einige selbständig Tätige sowie sonstige Versicherte versicherungspflichtig. Zu den sonstigen Versicherten gehören beispielsweise Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Wesentlichen Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (z.B. medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie Rentenzahlungen (z.B. Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten). Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung hat das Ziel, vor Arbeitslosigkeit und vor den finanziellen Auswirkungen von Arbeitslosigkeit zu schützen. Beschäftigte, die einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, müssen sich in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies gilt auch für Personengruppen wie bspw. Wehrdienstleistende, Strafgefangene, Erziehende oder Personen in Pflegezeit. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten oder Personen, die das Lebensjahr für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente vollendet haben, müssen sich nicht versichern. Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, müssen sich ebenfalls nicht in der Arbeitslosenversicherung versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese aber freiwillig versichern. Die Arbeitslosenversicherung wird jeweils hälftig durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz beträgt: ab 2024 2,6 Prozent. Für ausführliche und detaillierte Auskünfte zur Sozialversicherung wenden Sie sich direkt an Ihren Sozialversicherungsträger.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Futtermittel

Einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Nur gesunde Tiere liefern gesunde Lebensmittel wie Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität. Sichere Futtermittel sind eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Um sicherzustellen, dass nur gesundheitlich unbedenkliche Futtermittel hergestellt, gehandelt und verfüttert werden, werden diese in Deutschland unter Berücksichtigung bekannter oder möglicher Risiken kontrolliert und regelmäßig chemisch, mikrobiologisch, mikroskopisch und biochemisch untersucht. Überprüft werden: das Vorhandensein unerwünschter Stoffe die Gehalte an eventuell enthaltenen, unerwünschten Stoffen das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht mehr zugelassener Stoffe die ordnungsgemäße Kennzeichnung: Sind alle Bestandteile enthalten und wurde der angegebene Gehalt an Stoffen eingehalten? der Anteil und die Qualität der angegebenen Bestandteile Für unerwünschte Stoffe (wie zum Beispiel Schwermetalle, Dioxine) und für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Höchstgehalte festgelegt, bei deren Einhaltung weder für die Tiere selbst noch für den Verbraucher oder die Verbraucherin von Lebensmitteln tierischer Herkunft ein gesundheitliches Risiko besteht. Gebeiztes Saatgut, Abfälle oder Reste von Verpackungsmaterial sind Beispiele für verbotene Stoffe, die nicht in Futtermitteln enthalten sein dürfen. Tipp: Ein Europäisches Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) listet unter der Überschrift "Weekly overview" tagesaktuell Informationen zu Lebens- und Futtermitteln auf, die für Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesundheitliches Risiko darstellen könnten. Das RASFF wurde von der Europäischen Kommission geschaffen, um Warnmeldungen aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) aufgreifen und weiterleiten zu können. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) dafür zuständig, den Informationsfluss zwischen der EU und den jeweils zuständigen Landesbehörden zu gewährleisten. Neben den Futtermitteln selbst werden auch die Produktion von und der Umgang mit Futtermitteln in den Betrieben bis hin zur Fütterung überwacht. Die Futtermittelhygiene steht dabei im Vordergrund. Überwacht werden: Herstellerbetriebe von Futtermitteln einschließlich von Zusatzstoffen und Vormischungen Mahl- und Mischanlagen Unternehmen, die Futtermittel importieren oder vertreiben landwirtschaftliche Betriebe und andere Betriebe, in denen Tiere gehalten werden Zuständig für die amtliche Futtermittelkontrolle in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haftung - Versicherung - Steuer - Fundrecht

Wenn Sie ein oder mehrere Tiere halten möchten, sollten Sie zuerst sicher sein, dass Sie die Rechtsvorschriften einhalten und den Tieren eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Beschäftigung bieten können. Neben dem Tierschutzgesetz gibt es aber noch weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen. Haftung Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung. Das heißt die Tierhalterin oder der Tierhalter haftet auch für Schäden, die ihr beziehungsweise sein Tier verursacht hat, wenn sie beziehungsweise ihn selbst daran keine Schuld trifft. Beispiel: Ein Pferd wird durch ein lautes Geräusch aufgeschreckt, geht durch und beschädigt ein Auto. Als tierhaltende Person können Sie nichts für den Unfall. Das Pferd hat unberechenbar reagiert. Sie müssen den Schaden aber trotzdem bezahlen. Hinweis: Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nicht unbedingt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres sein. Auch wenn Sie vorübergehend ein Tier aufnehmen, das einer anderen Person gehört, können Sie als Tierhalterin oder Tierhalter gelten, wenn Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben. Diese Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für Halter von Tieren, die zum privaten Vergnügen gehalten werden, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Reitpferde. Bei Nutztieren haften Sie als Tierhalterin oder Tierhalter nicht, wenn Sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht beachtet haben. Als Nutztiere gelten Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Tierhalterin oder des Tierhalters dienen, zum Beispiel Kühe. Unter Umständen können auch Hunde als Nutztiere gelten, zum Beispiel Wachhunde. Im Streitfall müssen Sie aber vor Gericht nachweisen, dass ein Tier wirklich als Nutztier gehalten wird und dass Sie als tierhaltende Person alle Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben. Tipp: Da die Tierhalterhaftung in der Höhe nicht begrenzt ist und nicht nur Schadenersatz, sondern auch Schmerzensgeld geleistet werden muss, sollten Sie für Ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abschließen. Versicherungen Die wichtigste Versicherung, die jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter abschließen sollte, ist eine Haftpflichtversicherung. Kleine Heimtiere wie zum Beispiel Kaninchen, Vögel und eventuell auch Katzen werden üblicherweise von normalen Privathaftpflichtversicherungen mit erfasst. Für größere Tiere wie zum Beispiel Hunde und Pferde sollten Sie auf jeden Fall eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen, welche Versicherung für Sie und Ihr Tier geeignet ist. Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch Krankenversicherungen für Tiere an. Da solche Angebote häufig zahlreiche einschränkende Klauseln enthalten, sollten Sie hier genau prüfen, ob so etwas für Sie in Frage kommt. Nachbarrecht Tiere sind oft ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich müssen Sie Tiere so halten, dass die Nachbarschaft weder durch Geruch noch durch Tierlärm unzumutbar gestört wird. Ab wann Geruch oder Lärm unzumutbar werden, hängt von vielen Faktoren ab. Beispiele: Ist der Tierlärm unüblich (z.B. für eine Wohngegend)? Kann der Geruch oder Lärm vom Tierbesitzer mit zumutbaren Maßnahmen eingeschränkt werden? Ist die Belästigung dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt vorhanden? Im Einzelfall sind derartige Streitfälle häufig nur vor Gericht zu klären. Ein besonderes Streitobjekt sind oft Katzen, die das Grundstück des Nachbarn auf ihren Streifzügen durchqueren. In der Regel gilt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. Das heißt, Grundstücksbesitzer müssen in Wohngebieten eine oder zwei Katzen ihres Nachbarn dulden. Diese Pflicht endet aber, sobald die Katze auf dem Grundstück Schaden verursacht oder ihre Anwesenheit auf andere Weise unzumutbar wird, zum Beispiel wenn die Katze Beete durchwühlt oder dort regelmäßig ihren Kot absetzt) Vor Gericht muss aber bewiesen werden, dass es tatsächlich die Katze des Nachbarn ist, welche die Beeinträchtigung verursacht. Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen Wenn Sie ein Tier in einer Wohnung halten möchten, müssen Sie zuerst klären, ob Sie dazu berechtigt sind. Wenn Sie Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer sind, dürfen Sie in der Regel ein Heimtier halten, solange Sie damit nicht die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stören. Bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen kann die Eigentümerversammlung Einschränkungen der Tierhaltung vereinbaren oder beschließen, zum Beispiel, dass nur eine gewisse Anzahl von Tieren gehalten werden darf oder dass Hunde im Hausbereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Dies erfolgt meist in der Hausordnung. Auch generelle Verbote etwa der Hundehaltung kann die Eigentümerversammlung beschließen, nicht aber ein generelles Verbot der Tierhaltung an sich. Bei Mietwohnungen kann es vier Fälle geben: Die Tierhaltung ist generell erlaubt. Die Tierhaltung ist ausdrücklich verboten. Die Tierhaltung ist erlaubt, wenn Sie von der Vermieterin beziehungsweise vom Vermieter die Zustimmung einholen. Der Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung. Ist die Tierhaltung im Individualmietvertrag ausdrücklich verboten und halten Sie dennoch ein Tier, kann die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter auf Unterlassung klagen. Wenn Sie wiederholt gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen, darf er Ihnen unter bestimmten Umständen auch kündigen. Wenn die Haltung von Tieren zustimmungsbedürftig ist, bleibt es der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter überlassen, ob er Ihnen die Zustimmung gibt oder nicht. Entscheidend wird sein, ob die Vermieterin oder der Vermieter oder andere Mieterinnen und Mieter durch das Tier beeinträchtigt werden oder ob die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter anderen Mieterinnen und Mietern die Haltung von ähnlichen Tieren bereits erlaubt oder verboten hat. Hinweis: Die Haltung von Kleintieren .wie Fischen und Wellensittichen zählt zum allgemeinen Mietgebrauch einer Wohnung und muss nicht besonders von der Vermieterin oder vom Vermieter genehmigt werden. Steuerrecht Halterinnen und Halter von Hunden müssen an die Wohngemeinde Hundesteuer zahlen. Diese ist nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, sondern kann auch für bestimmte Rassen, zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten, höher sein als für andere. Fundrecht Fundtiere gelten als Fundsachen. Für solche Tiere sind, wie für andere gefundene Gegenstände, in der Regel die Fundämter oder Fundstellen der Gemeinden zuständig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Soziale Fragen

Studierende können eine ganze Reihe von Hilfen in Anspruch nehmen, die sie bei der Bewältigung des studentischen Alltags unterstützen. Dabei können sie sich an die Studierendenwerke wenden, deren Aufgabe es ist, die Studierenden in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu betreuen und zu fördern. Derzeit gibt es in Baden-Württemberg acht Studierendenwerke. Damit diese Aufgaben von den Studierendenwerken wahrgenommen werden können, zahlen die Studierenden pro Semester einen Studierendenwerksbeitrag. Wohnen Als eine für die Studierenden preiswerte und zweckmäßige Form der Unterbringung bieten die baden-württembergischen Studierendenwerke, im Rahmen ihrer Kapazitäten Plätze in ihren Studierendenwohnheimen an. Um diese sollten Sie sich frühzeitig (mit der Bewerbung um den Studienplatz, spätestens nach Erhalt des Zulassungsbescheides) bewerben. Neben den Studierendenwerken bieten auch konfessionelle, städtische und andere Träger Plätze in ihren Wohnheimen an. Bei der Wohnungssuche auf dem freien Markt werden Sie durch das örtliche Studierendenwerk im Rahmen seiner Privatzimmervermittlung unterstützt. Informationen dazu erhalten Sie im Onlineangebot des für Sie zuständigen Studierendenwerks. Verpflegung In ihren Mensen und Cafeterien bieten die Studierendenwerke preiswertes und gesundes Essen an. Das Angebotsspektrum reicht vom Menü bis zum Pausensnack. Finanzierung Eine gesicherte Finanzierung ist Voraussetzung für jedes Studium. Die Abteilungen für Studienfinanzierung bei den Studierendenwerken beraten über verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Absicherung während des Studiums. Insbesondere werden dort die Anträge auf Leistungen nach dem BAföG bearbeitet. Daneben beraten die Studienfinanzierungsabteilungen auch über weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie KfW-Studienkredit, Bildungskredit und ähnliche oder geben Informationen über Stipendien. Öffentlicher Nahverkehr - StudiTicket Die Studierendenwerke in Baden-Württemberg bieten durch Kooperation mit den Verkehrsverbünden an vielen Hochschulorten eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs an. Des Weiteren vermitteln sogenannte "Mitfahrzentralen" kostengünstige Alternativen für Heimfahrten. Studieren mit Kind Schwangerschaft und Kindererziehung während des Studiums stellen an Studierende besondere Anforderungen. Auch hier sind die Studierendenwerke studierenden Eltern behilflich, indem sie an vielen Hochschulorten eigene Kinderbetreuungseinrichtungen unterhalten, deren Angebote speziell auf den studentischen Alltag abgestimmt sind. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Studierendenwerk. Tipp: Das vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geförderte Portal "Kinderbetreuung - Angebote an Hochschulen in Baden-Württemberg" hilft Studierenden und Hochschulangehörigen mit Kind, nach einem geeigneten Betreuungsplatz zu suchen. Während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit können Sie auf Antrag beurlaubt werden. Während der Beurlaubung können Sie trotzdem an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen Ihrer Hochschule nutzen. Beeinträchtigung Umfassende Informationen zum Studium und Beeinträchtigungen finden Sie in der gleichnamigen Broschüre des Deutschen Studentenwerks. Psychotherapeutische Beratung Psychotherapeutische Beratungsstellen (PBS) sind bei allen acht Studierendenwerke eingerichtet. Diese sind als Anlaufstellen für alle Studierenden, die unter studienbezogenen oder persönlichen Problemen leiden, vorgesehen. Die PBen bieten verschiedene Beratungs- und Betreuungsangebote an (z.B. Einzel-, Paar-, Gruppenberatungen, Online- beziehungsweise E-Mail-Beratungen). Ansprechpersonen sind bei jedem Studierendenwerk zu erfahren. Sozialberatung Die Sozialberatung ist in den meisten Fällen die erste Anlaufstelle von Studierenden bei einem Studierendenwerk. Sie bietet Beratung und Information zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Studierenden und gibt Orientierungs- und Entscheidungshilfen bei vielfältigen Problemen (z.B. zu Fragen der Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung). Tipp: Neben den im Detail genannten Dienstleistungen bieten die Studierendenwerke in Baden-Württemberg auch weitere Betreuungs- und Beratungsangebote an. Diese schließen ein: Studierendenwerksdarlehen zu günstigen Konditionen für bedürftige Studierende, psychologische Beratung, Rechtsberatung, kulturelle Veranstaltungen, Studierendenhäuser und vieles mehr. Informieren Sie sich vor Ort über die Angebote am Standort Ihrer Hochschule. Kulturelle Förderung Die Studierendenwerke stellen den Studierenden Räumlichkeiten oder technische Ausrüstungen zur Verfügung, unterstützen kulturelle Projekte und bieten Kurse oder Workshops an. Informieren Sie sich vor Ort über die Angebote am Standort Ihrer Hochschule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche