Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3337 Ergebnisse in 13 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 1431 bis 1440 von 3337.
Mit 14

Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu. Adoption Jugendliche dürfen ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr gegen ihren Willen adoptiert werden. Übertragung der elterlichen Sorge Leben die Eltern eines Jugendlichen getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge überträgt. Auch wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt, darf das Gericht diese bei über 14-jährigen Jugendlichen nur dann vornehmen, wenn auch der Jugendliche der Übertragung zustimmt. Liegt keine Zustimmung des anderen Elternteils und des Jugendlichen vor, legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde, welche Sorgerechtslösung dem Wohl des Jugendlichen am besten entspricht. Religionsmündigkeit Jugendliche können selbständig entscheiden, welcher Religion sie angehören wollen. Bedingte Strafmündigkeit Jugendliche sind bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass ein Jugendlicher nach dem Jugendstrafrecht für eine Straftat zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Straffreier sexueller Kontakt Sexuelle Handlungen einer Person über 14 Jahre mit einer Person unter 14 Jahre sind in jedem Fall als Straftat verboten. Sexuelle Handlungen zwischen Personen ab 14 Jahren sind erlaubt, wenn beide damit einverstanden sind und nicht eine Schwächeposition ausgenutzt oder Geld dafür bezahlt wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mit 15

Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu. Ferienarbeit Ferienarbeit bis zu vier Wochen in Vollzeit (35 bis 40 Stunden pro Woche) in einem Jahr ist erlaubt. Akkord- und Nachtarbeit sind nicht erlaubt. Lehrstelle Jugendliche können eine Lehrstelle annehmen. Sie können sich dort in die Jugendvertretung des Betriebes wählen lassen. Kraftfahrzeuge Mit 15 Jahren dürfen Jugendliche fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge lenken. Aufenthalt in Discos und Gaststätten Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur im Beisein einer erziehungs- oder sorgeberechtigten Person in Discos oder Gaststätten aufhalten. Eine Ausnahme ist die Anwesenheit bei Veranstaltungen von "anerkannten Trägern der Jugendhilfe". Solche Veranstaltungen können Jugendliche unter 16 Jahren bis 22 Uhr besuchen. Um eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich zu nehmen, dürfen sich Jugendliche in der Zeit von 5 bis 23 Uhr in Gaststätten aufhalten. Das dürfen sie auch, ohne dass eine erziehungsberechtigte Person dabei ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grenzüberschreitende Rechtssachen

Hat Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie ein Europäisches Mahnverfahren durchführen. Ausgenommen davon sind Schuldnerinnen und Schuldner in Dänemark. Überschreitet die Forderung die Höhe von 5.000 Euro nicht, können Sie auch ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen durchführen. Diese beiden Verfahren ermöglichen es Ihnen, Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchzusetzen. Daneben haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Forderung mit den nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltend zu machen und auf dieser Grundlage gegen Ihre Schuldnerin oder Ihren Schuldner im Ausland zu vollstrecken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Krankenversicherungsschutz bei Reisen ins Ausland

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte EHIC (European Health Insurance Card) haben Sie als gesetzlich versicherte Person Zugang zu staatlichen Gesundheitsdienstleistungen bei Krankheit oder Unfall auf Reisen und während eines vorübergehenden Aufenthalts in europäischen Ländern (in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen). Die EHIC gilt für vorübergehende Auslandsaufenthalte (zum Beispiel Urlaub, Arbeitnehmerentsendung, Arbeitsuche, Studium) und dabei für notwendige medizinische Leistungen bei Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten oder im Krankenhaus sowie die notwendige Behandlung bereits vorhandener oder chronischer Krankheiten. Wenn Sie in Deutschland gesetzlich versichert sind, müssen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht beantragen. Sie ist automatisch auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte aufgedruckt. Enthält Ihre derzeitige Versichertenkarte noch keine EHIC, können Sie sich diese kostenlos bei Ihrer Krankenkasse anfordern. Achtung: Fahren Sie gezielt ins Ausland, um sich behandeln zu lassen, können Sie die EHIC nicht dafür einsetzen. Eine solche Behandlung sollte nur nach Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse erfolgen. Mit der EHIC haben Sie in Ihrem Reiseland dieselben Leistungsansprüche wie Versicherte dieses Landes. Sie müssen auch die für das Krankenversicherungssystem Ihres Reiselandes üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen leisten. Achtung: Die EHIC hat nicht den gleichen Leistungsumfang wie eine private Auslandsreisekrankenversicherung. Vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat ist nicht mitversichert. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Auslandsaufenthalt auch für diese Zwecke ratsam. Viele Krankenkassen kooperieren mit privaten Krankenversicherungsunternehmen und bieten günstige Tarife für ihre Versicherten an. Fragen Sie Ihre Krankenkasse. Für Reisen in bestimmte Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Dazu zählen zum Beispiel Montenegro, Tunesien und die Türkei. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welcher Krankenversicherungsschutz für Ihr Reiseland besteht. Wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Urlaubsland kein Sozialversicherungsabkommen gibt, sollten Sie unbedingt eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Ansonsten haben Sie keinen Versicherungsschutz und müssen Arzt- oder Krankenhauskosten selbst bezahlen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schuldner

Wenn Sie Rechnungen nicht mehr bezahlen können und Ihr Einkommen kaum noch Ihre Ausgaben deckt, dürfen Sie eingehende Rechnungen nicht ignorieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gütesiegel und Qualitätszeichen des Landes und der Europäischen Union

Beim Einkauf können Sie sich neben den allgemeinen Angaben auf Lebensmitteletiketten auch an besonderen Gütesiegeln oder Qualitätszeichen orientieren: Die geschützten Begriffe "Bio" und "Öko" Die Bezeichnungen "Bio" und "Öko" sowie Abwandlungen davon, wie zum Beispiel biologisch, ökologisch, biologischer/ökologischer Landbau, biologisch-organisch, dürfen für Produktbezeichnungen nur dann benutzt werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Anbau stammen. Die Europäische Union hat ein gemeinsames Logo für Bioprodukte. Seit Juli 2010 sind alle verpackten biologischen Lebensmittel aus der EU damit gekennzeichnet. Bestehende nationale Siegel können aber weiter verwendet werden. Bei Lebensmitteln aus Drittstaaten ist die Verwendung freiwillig. Andere Bezeichnungen wie beispielsweise "aus kontrolliertem Anbau", "aus alternativer Haltung", "ohne Spritzmittel" und Ähnliche sind keine Garantie, dass es sich dabei wirklich um Bio-Produkte handelt. Das deutsche staatliche Bio-Siegel Das staatliche deutsche Bio-Siegel ist ein verbandsunabhängiges und markenübergreifendes Erkennungszeichen für Lebensmittel , die biologisch erzeugt wurden. Das deutsche Bio-Siegel kann auf freiwilliger Basis ergänzend zum verpflichtenden EU-Bio-Logo genutzt werden. Biologisch erzeugt im Sinne des Bio-Siegels bedeutet unter anderem: Die Lebensmittel dürfen keiner Bestrahlung ausgesetzt werden. Organismen dürfen nicht gentechnisch verändert werden. Beim Anbau dürfen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel und kein leicht löslicher mineralischer Dünger verwendet werden. Tiere dürfen nur mit ökologisch produzierten Futtermitteln gefüttert werden. Hersteller, die das Bio-Siegel führen, werden regelmäßig kontrolliert. Dabei unterliegen alle Erzeugungs- und Verarbeitungsstufen der Kontrolle. Auf allen Bio-Lebensmitteln finden Sie eine Kontrollnummer, über die die zuständige Kontrollstelle ermittelt werden kann. So kann auch zurückverfolgt werden, woher die Zutaten des Produkts stammen. Die Kontrollstellen selbst werden regelmäßig vom Staat überprüft. Das Bio-Zeichen Baden-Württemberg steht für nachhaltige Landwirtschaft im Einklang mit der Natur. Hochwertige und frische Lebensmittel werden von ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt und verarbeitet. Verbandszeichen der Öko-Anbauverbände Neben dem staatlichen Bio-Siegel tragen viele Bio-Lebensmittel auch ein Zeichen von einem der ökologischen Anbauverbände, die es in Deutschland gibt (zum Beispiel Biokreis, Bioland, Biopark, Demeter, Ecovin, Gäa und Naturland). Produkte mit diesen Zeichen erfüllen sowohl die Richtlinien der EU-Öko-Verordnung als auch die in vielen Punkten strengeren Richtlinien des jeweiligen Verbandes. Biozeichen Baden-Württemberg (BIOZBW) Das Biozeichen des Landes Baden-Württemberg ist ein Qualitätszeichen für gesicherte Qualität und Herkunft, vom Acker bis auf den Teller. Es garantiert Ihnen Bio-Produkte, die nach den gesetzlichen Anforderungen der EU-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 2018/848) sowie den Zusatzanforderungen des Biozeichens des Landes Baden-Württemberg erzeugt und verarbeitet wurden regelmäßige Kontrollen auf allen Stufen Das Biozeichen Baden-Württembegr erleichtert Verbraucherinnen und Verbrauchern, qualitativ hochwertige Bio-Produkte zu erkennen. Bei den mit dem Biozeichen Baden-Württemberg gekennzeichneten Produkten handelt es sich um Bio-Lebensmittel mit nachvollziehbarer Herkunft. Die Nutzung bzw. die Kennzeichnung basiert auf den ökologischen Standards der EU-Öko-Verordnung, ergänzt mit den Anforderungen des Biozeichen Baden-Württemberg, wie beispielsweise die Vollumstellung der Erzeugerbetriebe und die flächengebundende Tierhaltung. Die gesicherte Herkunft der Erzeugnisse stärkt die Region und fördert kurze Transport- und Vermarktungswege. Qualitätszeichen Baden-Württemberg (QZBW) Das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg ist ein Qualitätszeichen für gesicherte Qualität und Herkunft, vom Acker bis auf den Teller. Es garantiert Ihnen hohe Produkt- und Prozessqualität aus kontrollierter Pflanzenproduktion oder Tierhaltung, regelmäßige Kontrollen auf allen Stufen. Die Qualitätskriterien liegen grundsätzlich über dem gesetzlichen Standard. Die Lizenznehmer des Zeichens sind Verbände oder berufsständische Organisationen der Ernährungsbranche. Sie schließen mit Verarbeitern und Endanbietern Zeichennutzungsverträge ab. Diese dürfen das Qualitätszeichen dann auf ihren Produkten führen. Um die Qualität für die Verbraucher zu gewährleisten, erfolgen regelmäßig Kontrollen der Betriebe und der Produktionsabläufe sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Verarbeitung und im Endverkauf. Außerdem werden die Produkte selbst auf unerwünschte Rückstände (zum Beispiel von Pflanzenschutzmitteln, Umweltgiften oder Tierarzneien) getestet. Weiterführende Informationen - Was ist das Qualitätszeichen? Qualitätsregelungen der Europäischen Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Spirituosen und Weine Mit den drei EU-Gütezeichen – "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g. U.), "geschützte geografische Angabe" (g. g. A.) und "garantiert traditionelle Spezialität" (g. t. S.) – will die Europäische Kommission die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion fördern, die Produktbezeichnungen gegen Missbrauch und Nachahmung schützen und Verbraucherinnen und Verbraucher über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse informieren sowie als Instrument eines verlässlichen Wegweisers dienen, um Erzeugnisse mit gesichert hoher Qualität und Herkunft einfach und transparent im Alltag zu erkennen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Im Rahmen des Missbrauchs erfahren Betroffene nicht nur sexuelle Handlungen, sondern zumeist auch psychischen Zwang, wie etwa Drohungen, Beleidigungen oder einschüchterndes und kontrollierendes Verhalten. Bei sexuellem Missbrauch kommt in vielen Fällen der Täter oder die Täterin aus dem sozialen Umfeld. So ist es möglich, sexuelle Handlungen langfristig zu planen und über einen längeren Zeitraum hin zu wiederholen. Sollten Sie Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen haben, handeln Sie schnell: Schauen Sie nicht weg. Glauben Sie Betroffenen und nehmen Sie deren Ängste ernst. Bewahren Sie Ruhe. Üben Sie keinen Druck auf Betroffene aus. Lassen Sie sie nur so viel erzählen, wie sie bereit sind zu erzählen. Nehmen Sie Betroffenen die Angst, Schuld an dem zu sein, was geschehen ist. Wenden Sie sich an Fachleute und Beratungsstellen, um sich Hilfe zu holen. Was können Sie als Eltern oder Erwachsene tun, um Kinder oder Jugendliche vor sexuellen Handlungen zu schützen? Stärken Sie das Selbstbewusstsein Ihrer Kinder und sprechen Sie offen mit ihnen darüber, wie sie sich gegen Angriffe zur Wehr setzen können. Nehmen Sie Ihr Kind ernst, vertrauen Sie ihm und erklären Sie ihm, dass Kinder nicht nur Anerkennung finden, weil sie nett und brav sind. Reagieren Sie auf Signale Ihres Kindes, vor allem auch Körpersprache und Abwehrreaktionen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Jugendfreiwilligendienste - Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) bieten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren die Möglichkeit, sich in den verschiedensten Bereichen zu engagieren und dabei auch berufliche Erfahrungen zu sammeln. Aufgabenbereiche des FSJ sind der soziale und pflegerische Bereich, Kultur, Sport und Denkmalpflege. Die Einsatzfelder im FÖJ reichen vom praktischen Natur- und Umweltschutz über Tätigkeiten in der Umweltbildung bis hin zur Mitarbeit in ökologisch orientierten Unternehmen. Die Dauer dieser Dienste beträgt zwischen 6 und 18 Monaten (Regelzeit: 12 Monate). In Ausnahmefällen können die Dienste bis auf 24 Monate verlängert werden. Die Jugendfreiwilligendienste dienen der Berufsorientierung, fördern die Persönlichkeitsentwicklung sowie die soziale und ökologische Kompetenz. Während des Dienstes nehmen die Freiwilligen an 25 für sie kostenlosen Seminartagen teil und werden von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Trägers begleitet. Einige Träger bieten auch ein FSJ im Ausland an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weibliche Genitalverstümmelung

Genitalverstümmelung ("Female Genital Mutilation_Cutting" - FGM_C) ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Praktiken, bei denen die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane ohne medizinische Notwendigkeit teilweise oder vollständig entfernt werden. Solche Eingriffe werden vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter ausgeführt, in den meisten Fällen vor Beginn oder während der Pubertät. Eine Genitalverstümmelung kann nicht rückgängig gemacht werden. Alle Formen dieser Praktik können schwere psychische, physische und soziale Folgen haben und sogar zum Tod führen. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen und Frauen und gilt seit 1995 auch international als Menschenrechtsverletzung. Folgen der Genitalverstümmelung Die Geschlechtsteile werden meist unter unhygienischen Bedingungen von Beschneiderinnen ohne medizinische Ausbildung, ohne Betäubung und gegen den Willen des Opfers beschnitten. Die körperlichen und seelischen Folgen sind vielfältig und belasten das Opfer ein Leben lang. Zu den Folgen zählen beispielsweise: chronische Entzündungen und Schmerzen Verletzung benachbarter Organe Probleme bei Geburten, Menstruation und Sexualität schwere Schädigungen Neugeborener erhöhtes Risiko für HIV und andere Infektionen schwerer Schock und lebenslange posttraumatische Belastungsstörungen Tod durch Verbluten oder Infektionen Rechtslage in Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland ist die genitale Verstümmelung bei Mädchen und Frauen strafbar. Das gilt auch für den Versuch. Hat die Frau oder das Mädchen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Verstümmelung auch dann strafbar, wenn sie im Ausland durchgeführt wird. In den meisten Fällen von Genitalverstümmelungen ist die Familie des Opfers für die Tat mitverantwortlich. Daher ist es für die meist minderjährigen Opfer besonders schwierig, Strafanzeige zu erstatten. Hier lebende Mädchen und Frauen sind oft gefährdet, im Ausland verstümmelt zu werden. Achtung: Genitalverstümmelung ist immer ein illegaler Eingriff, auch wenn er auf Wunsch des Opfers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen ausgeführt wird! Die Bundesregierung hat einen Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung herausgegeben und in diesem festgeschrieben, dass weibliche Genitalverstümmelung eine schwere Menschenrechtsverletzung ist. Der Schutzbrief informiert über die Strafbarkeit, auch bei einer Durchführung im Ausland. Der Schutzbrief sollte bei Reisen im Reisepass mitgeführt werden und hat zum Ziel die betroffenen Mädchen und Frauen vor einer Genitalverstümmelung bei Reisen in Ihre Herkunfstländer zu schützen. Wenn Sie selbst Opfer von Genitalverstümmelung wurden oder davon bedroht sind, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Spenden

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf finanzielle Unterstützungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) angewiesen. Diese Zuwendungen sind oftmals von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig. Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären: Ist die Zuwendung als Spende steuerlich absetzbar? Erkennt das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuermindernd an? Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen? Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden? Steuerbegünstigte Vereine Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung beziehungsweise im Körperschaftssteuergesetz geregelt. Das für den Verein zuständige Finanzamt überprüft nach Antragstellung, ob der Verein steuerbegünstigt ist. Spenden Geld- und Sachzuwendungen Eine steuerbegünstigte Spende liegt nur vor, wenn die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, wenn also der/die Steuerpflichtige für seine/ihre Spende keine Gegenleistung bekommen hat. Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspende) steuerbegünstigt. Unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem/der Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht. Aufwandsspende Etwas anderes gilt nur bei einer Aufwandsspende: Die Aufwandsspende ist eine besondere Form der Geldspende. Der steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (zum Beispiel gemeinnütziger Sportverein) schuldet dem Zuwendenden (zum Beispiel Trainer/Trainerin) eine Vergütung (zum Beispiel Trainergehalt) oder einen Aufwendungsersatz (zum Beispiel Erstattung von Fahrtkosten). Der Zuwendende verzichtet jedoch auf die Auszahlung des Geldes. Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Aufwandsspende erfüllt sein: Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss durch einen schriftlichen Vertrag, durch die Satzung des Vereins oder durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands des Vereins eingeräumt worden sein. Eine rückwirkende Begründung eines Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz reicht nicht aus. Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf insbesondere nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, wenn zeitnah auf den entstandenen Anspruch verzichtet und der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich in der Lage wäre, den Anspruch zu erfüllen. Der Zuwendende muss frei entscheiden können, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs zu Gunsten des steuerbegünstigten Vereins verzichtet. Der Zuwendende muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung tragen. Es muss eine gültige Spendenbescheinigung vorliegen. Bitte beachten Sie: Auch wenn alle Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Aufwandsspende vorliegen und die Aufwandsspende als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, muss die Vergütung als Übungsleiter/Übungsleiterin oder der Aufwendungsersatz dennoch als (gegebenenfalls steuerfreie) Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erfassen. Sachspenden Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung). Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung der zuwendenden Person als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei der zuwendenden Person wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden. Zweckbestimmung Die Spenden müssen bestimmt sein für die ideellen Aufgaben des Vereins, das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder den Zweckbetrieb des Vereins. Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche