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streupflichtsatzung.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung Über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 6. Februar 1990, geändert am 7. Juni 2016 Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 7. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Der Straßenanliegern obliegt es , innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu Räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahn gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen ( § 41 Abs.3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer ( § 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). § 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben ( § 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite ( § 41 Abs. 6 Straßengesetz). (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. § 3 Gegenstand der Reinigungs- , Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter. (3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen, sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze ist der Straßenanlieger für eine nach Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. (4) Friedhof-, Kirch – und Schulwege sowie Wander – und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (5) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 4 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücke. § 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, sowie nicht besondere Umstände (Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne der anderen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. § 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf den restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sowie der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn bzw. am Rand der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tau Wetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumte Fläche vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. § 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. §7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr , sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich,, bei bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere a) Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt; b) Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt; c) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und weitere in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 EURO und höchstens 500 EURO und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 EURO geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Bürgermeisteramt Baindt geändert am 07.06.2016[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    Haushaltssatzung.pdf

    Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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      Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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        ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 7 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B a in d t S ch a ch e n " Fassung vom 22.09.2017 Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 3 2 Gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Hinweise 5 4 Begründung – Sonstiges 12 5 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 14 6 Verfahrensvermerke 15 Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585) Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 4 2 Gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der Planzeichnung der 6. Änderung des Bebauungspla- nes "Baindt-Schachen" (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbind- lich seit 08.02.2011) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Er- weiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch die Planzeichnung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt-Schachen" ersetzt. Nunmehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung be- troffenen Inhalte vollständig. Im Zuge der 7. Änderung entfallen die zeichnerische Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebau- ungsplanes. Ferner wurde die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Geh- wegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Weitere textliche Festetzungen, örtliche Bauvorschriften oder Hin- weise sind von der Änderung nicht betroffen. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 5 3 Hinweise 3.1 Artenschutz Rodungen sind ausschließlich in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszulösen. Vor der Rodung sind die Gehölze auf Stamm- und Asthöhlen zu untersuchen, um sicherzugehen, dass keine Ruhestätten höhlenbewohnender Tierarten zerstört werden. Lesbarkeit der Plan- zeichnung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 6 4 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" in öffentlicher Sitzung am 10.10.2017 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" ergibt sich aus des- sen zeichnerischem Teil vom 22.09.2017. § 2 Bestandteile der Satzung Die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22.09.2017. Der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" wird die Begründung vom 22.09.2017 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen zeichnerischen Inhalte (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbindlich seit 18.02.2011) inner- halb des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte voll- ständig ersetzt. Im Zuge der 7. Änderung entfallen ausschließlich die zeichnerische Darstellungen des Leitungs- rechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes. Ferner wurde die Baugrenze auf dem Grund- stück mit der Fl.-Nr. 563/4 im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Weitere textliche Festetzungen, örtliche Bauvorschriften oder Hinweise sind von der Änderung nicht betroffen. y Die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" besteht somit aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 22.09.2017 in Verbindung mit den bisherigen Inhalten der 6. Änderung des Bebau- ungsplanes "Baindt-Schachen" (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbindlich seit 18.02.2011). Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 8 5 Begründung – Städtebaulicher Teil 5.1 Allgemeine Angaben 5.1.1 Zusammenfassung Der Planbereich befindet sich im Ortsteil "Schachen" der Gemeinde Baindt. Auf Grund eines angestrebten Normenkontrollverfahrens sollen die Leitungsrechte auf den Grund- stücken mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 entfernt und die Baugrenze nach Süden ausgedehnt werden. Die Planzeichung ist entspechend dieser Anforderungen zu ändern. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" im beschleu- nigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 5.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen Der zu überplanende Bereich befindet sich im Ortsteil "Schachen" im süd-westlichen Bereich der Gemeinde Baindt. Der Änderungsgeltungsbereich umfasst die die zeichnerischen Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des bereits bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, welche im Zuge dieser 7. Änderung aus der Planzeichnung entfernt werden. Damit einhergehend wurde auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 die Baugrenze im Süd-Westen bis zur Einmün- dung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke (jeweils Teilfläche): Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 9 5.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 5.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich verschiedene bestehende Gebäude. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. 5.2.2 Erfordernis der Planung Da der Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 563/4 und /5 ein Normenkontrollverfahren gegen die bestehende 6. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" angestrebt hat, möchte die Gemeinde Baindt den bestehenden Bebauungsplan zu dessen Gunsten ändern. Die Änderungen betreffen die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5. Hier soll die Baugrenze im Süden ergänzt und die entsprechenden Leitungsrechte aus dem Plan herausgenommen werden. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Die Größe des Leitungsrechts wurde in einem Vergleichsvertrag so fixiert und ist entsprechend festzusetzen. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 5.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechliche Vorgaben Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt. 5.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die zeichnerische Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes in einer abgekoppelten Planzeichnung aus dem bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entfernen sowie die Ergänzung der Gau- grenze im Süd-Westen. Die textlichen Festsetzungen, welche im Rahmen der 7. Änderung des Be- bauungsplanes "Baindt Schachen" getroffen wurden haben weiterhin Gültigkeit. Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 10 Änderungen an der zulässigen Grundfläche erfolgen nicht es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert. Die Systematik des geänderten Teilbereiches entspricht weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). 5.2.5 Stand vor der Änderung und Inhalt der Änderung Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Baindt Schachen" (rechtsverbindlich seit 18.02.2011) sind auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 Leitungsrechte festgesetzt. Aufgrund dessen ist im südlichen Bereich des Grundstückes mit der Fl.-Nr- 563/4 keine Baugrenze vorhan- den, da das Baufenster durch das Leitungsrecht eingeschränkt werden würde. Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" werden nun die zeichnerischen Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes auf den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 entfernt. Die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 wird daher entspre- chend im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Entsprechend der Vereinbarungen eines Vergleichsvertrages wurde auf Fl.-Nr. 563/4 außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. 5.2.6 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das Plangebiet der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" ist über die "Wicken- hauser Straße sehr gut an das Verkehrsnetz angebunden. 5.3 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB, Auswirkungen der Planung 5.3.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" im beschleunigten Verfahren Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 11 nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 5.3.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 5.3.3 Auswirkungen der Änderung Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung werden lediglich Leitungsrechte sowie die zugehörigen Wasserver- und -entsorgungsleitungen herausgenommen. Die Baugrenze in dem be- troffenen Bereich wird entsprechend erweitert. Auf Grund der Art der Änderung und wegen der geringen Größe der betroffenen Fläche sind dadurch keine Beeinträchtigungen von Arten, Lebens- räumen, Boden, Wasser oder Klima zu erwarten. Auch negative Auswirkungen der Änderung auf das Orts- und Landschaftsbild können ausgeschlossen werden. Für das Plangebiet liegt ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, so dass bereits Baurecht be- steht. Ein Eingriff, der einen Ausgleich erforderlich macht, findet hier folglich nicht statt. Das im bestehenden Bebauungsplan "Baindt Schachen" dargestellte grünordnerische Konzept berücksich- tigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung bereits in ausreichender Weise. Dieses Konzept wird nicht geändert und gilt damit weiterhin fort. Artenschutzrechtliche Verbots-Tatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG sind durch die 7. Bebauungsplan-Änderung nicht zu erwarten. Es entsteht daher auch keine Ausgleichspflicht für besonders bzw. streng geschützte Arten. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 12 6 Begründung – Sonstiges 6.1 Umsetzung der Planung 6.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 6.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. 6.2 Erschließung 6.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 6.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: Zweckverband Baienfurt-Baindt 6.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 6.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der EnBW 6.2.5 Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 6.2.6 Müllentsorgung durch: die Müllabfuhr des Landkreises 6.2.7 Planänderungen Bei der Planänderung vom 04.07.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 04.07.2017 wie folgt Berücksichtigung: Anpassung des Leitungsrechtes auf 4 m Anpassung der an das Leitungsrecht angrenzenden Baugrenzen redaktionelle Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Hinweise Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 13 6.2.8 Planänderungen Bei der Planänderung vom 22.09.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 10.10.2017 wie folgt Berücksichtigung: Redaktionelle Änderung bei der Anpassung des Leitungsrechts von 6 m (vorher 5 m) auf 4 m Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 14 7 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungs- plan 2002 Baden-Würt- temberg, Karte 1"Raum- kategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che (G)"[mehr]

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          Boschstraße H ir sc h s t ra ß e P P P P P P PP P P P 5, 00 Nr. 1; 577 m² Nr. 2; 575 m² Nr. 3; 469 m² Nr. 4; 472 m² Nr. 5; 526 m² Nr. 6; 556 m² Nr. 7; 2.900 m² Nr. 8; 3.066 m² N r. 9; 1. 67 7 m ² Nr. 10; 2.214 m² Nr. 11; 2.253 m² Nr. 12a; 322 m² Nr. 12b; 293 m² Nr. 13a; 262 m² Nr. 13b; 240 m² Nr. 14a; 232 m² Nr. 14b; 230 m² Nr. 15a; 239 m² Nr. 15b; 258 m² Nr. 16a; 306 m ² Nr. 16 b; 3 03 m ² Nr. 17a; 3 02 m ² Nr. 17b; 300 m ² Nr. 18 ; 5 11 m ² Nr. 19; 462 m ² Nr. 20; 720 m² Nr. 21; 582 m² Nr. 22; 531 m² Nr. 23; 533 m² Nr. 24; 574 m² Nr. 25; 614 m² Nr. 26; 621 m² Nr. 27; 583 m² Nr. 28; 540 m² Nr. 29; 570 m² Nr. 30; 686 m² WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA Typ 2WH 486,40 m ü. NHN GH 489,40 m ü. NHN Typ 4WH 486,30 m ü. NHN GH 489,30 m ü. NHN Typ 4WH 485,60 m ü. NHN GH 488,60 m ü. NHN Typ 4WH 485,00 m ü. NHN GH 488,00 m ü. NHN Typ 4WH 484,50 m ü. NHN GH 487,50 m ü. NHN Typ 4WH 484,00 m ü. NHN GH 487,00 m ü. NHN Ty p 4 Typ 4WH 485,30 m ü. NHN GH 488,30 m ü. NHN Typ 4WH 487,90 m ü. NHN GH 490,90 m ü. NHN Typ 2 WH 488,30 m ü. NHN GH 491,30 m ü. NHN Typ 3 Typ 2 W H 489,6 0 m ü. NHN GH 492, 60 m ü. N HN Typ 2 W H 491,4 0 m ü. NHN GH 494,4 0 m ü. NHN Typ 1WH 492,4 0 m ü. NHN GH 495,4 0 m ü. N HN Typ 1WH 493,3 0 m ü. NHN GH 496,3 0 m ü. N HN Typ 1WH 490,70 m ü. NHN GH 493,70 m ü. NHN Typ 1WH 490,30 m ü. NHN GH 493,30 m ü. NHN Typ 1WH 492,80 m ü. NHN GH 495,80 m ü. NHN Typ 1WH 492,30 m ü. NHN GH 495,30 m ü. NHN Typ 1WH 491,70 m ü. NHN GH 494,70 m ü. NHN Typ 1WH 491,00 m ü. NHN GH 494,00 m ü. NHN Typ 1WH 490,40 m ü. NHN GH 493,40 m ü. NHN Typ 1WH 489,90 m ü. NHN GH 492,90 m ü. NHN Typ 1WH 489,50 m ü. NHN GH 492,50 m ü. NHN Typ 1WH 487,40 m ü. NHN GH 490,40 m ü. NHN 5, 70 2,50 5,70 5,70 5,7 0 5,7 0 5,70 2,5 0 2,5 0 2,50 2,50 2,50 R = 11,00 Freileitung 3 3 70 70 Öffentliche Grünfläche 1 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche 2 Öffentliche Grünfläche 2 Typ 4WH 486,90 m ü. NHN GH 489,90 m ü. NHN Typ 4WH 486,10 m ü. NHN GH 489,10 m ü. NHN Typ 4WH 485,30 m ü. NHN GH 488,30 m ü. NHN Typ 4WH 485,70 m ü. NHN GH 488,70 m ü. NHN W H 48 6, 80 m ü. N H N G H 48 9, 80 m ü. N H N Ty p 4WH 48 8, 10 m ü. N H N G H 49 1, 10 m ü. N H N Typ 4WH 485,00 m ü. NHN GH 488,00 m ü. NHN Typ 4WH 484,30 m ü. NHN GH 487,30 m ü. NHN Typ 4WH 483,30 m ü. NHN GH 486,30 m ü. NHN Typ 4WH 482,60 m ü. NHN GH 485,60 m ü. NHN Typ 4WH 482,80 m ü. NHN GH 485,80 m ü. NHN Typ 4 WH 483,00 m ü. NHN GH 486,00 m ü. NHN WH 488,40 m ü. NHN GH 491,40 m ü. NHN P P P P P P P 48 5. 70 48 5 .8 4 4 86 .1 0 4 86 .2 4 4 86 .5 0 48 6. 6 4 48 6. 9 0 4 87 .0 4 4 8 7. 30 4 8 7. 44 48 7 .7 0 4 87 .8 4 4 88 .1 0 48 8. 2 4 4 88 .4 4 4 88 .5 8 48 8. 1 3 4 88 .2 7 48 7. 08 48 7. 22 48 5. 88 48 6. 02 484 .6 8 484 .8 2 48 3.5 9 48 2. 97 48 3. 11 48 2. 85 48 2. 99 4 83 .0 1 48 3. 15 48 3. 17 4 8 3 . 3 2 4 83 .4 5 48 4. 0 0 473.19 473.33 474. 72 47 4.8 6 476.25 476.39 477.89 478.03 479.70 479.84 48 1. 51 48 1. 65 483 .1 5 48 3.4 2 477.17 477.02 477.48 477.33 478.71 478.57 480.26 480.12 481.08 480.93 4 8 1 .1 9 48 1. 04 48 0.8 6 4 8 0.72 4 8 0.2 4 4 80 .10 47 9 .6 2 4 79 .48 4 79 . 0 0 47 8.86 47 8 .3 8 4 78 .24 4 7 7 . 77 4 77 . 63 477.58 477.44 477.48 477.34 477.38477.24 477.92477.68 478.65 478.51 479.44 479.29 480.22480.08 48 0.60 4 80.45 4 8 0. 4 8 48 0 .3 4 4 79.46 479.32 3,6 ha 10 B a m p fe n Äußerer Tobelacker Oberer Bärenweiher Unterer Esch Braunholz Felbenwiese Letzenfeld Spielmann Am Braunholz Geigensack Braunholzäcker Kurzer Esch Rauhbrühl Bühl 6 1 5 1 7 9 1 8 7 8 5 /1 7 5 3 1 3 8 6 7 54 /1 11/1 2 1 1 9 1 8 54/7 1 6 1 5 /2 6 6 6 9 120 6 5 57 33 34 32 58 6 1 11 9 1 3 23 1 7 1 5 /1 8 1 5 1 2 11 24 2 2 /1 1 6 /1 3 1 2 38 14 19 14/2 17 5 0 /1 4 8 /1 19/1 1 9 4 1 /1 2 7 2 9 3 7 /1 3 9 5 1 5 4 1 4 8 18 5 4 5 5 2 11 8 8 2 9 /1 3/1 12 6 5 0 /2 4 5 1 4 1 5 3 5 3 7 7 9 35 13 27 4 9 /1 10 29 31 57 57/1 57 67 61 89 40 5 4 71 58/1 10 2 2 1 8 41 2 6 16 1 7 8 14 11 6 0 7 15 2 8 2 86 52 13 17 52/1 56 58 62 4 4 4 0 4 4 8 1 3 27 35 1 3 5 73 1 0 65 63 4 9 24 5 14 3 1 6 4 6 2 12 1 5 43 1 14 6/1 75 2 0 /1 1 6 2 4 71 8 20 3 2 8 67 38 5 2 2 45 26 45 4 2 7 9 13 2 37 6 3 0 2 1 3 1 6 4 1 8 1 2 10 13 53 4 37 4 1 7 24 77 8 1 3 13 11 11 7 /1 5 11 93/1 56 1 /1 4 2 4 0 59 5 7 2 0 6 20 2 5 4 3 10 27 8/1 17 16 30 32 4 1 9 28 7 29 2 9 1 34 28 6 1 4 4 36 /1 2 3 40 4 8 4 3 26 26 5 1 3 /1 2 8 /1 4 2 7 1 3 3 1 1 9 21 1 8 2 0 8 2 8 0 5 6 3 4 5 3 4 3 2 7 6 5 1 7 19 21 5 1 /2 2 5 2 3 3 3 7 2 4 12 6 /1 1 0 1 5 3 6 4 4 6 7 50 1 5 5 2 61 11 53 46 9 7 9 16 9 2 1 5 4 /3 1 2 5 0 7 8 6 65 61 63 8 3 /1 26 4 14 5 1 /1 4 9 33 1 9 8 59 44 87 19 15 58 50 52 8 3 59 1 7 /1 22 10 12 42 7 3 17 56 60 6 9 77 71/1 8 1 53 51 2 4 19 2 0 31 29 4 6 4 5 1 5 1 1 21 24 9 9 1 4 8 7 16 18 9 60 5 0 5 0 /1 37 25 1 7 3 3 11 1 3 62 5 2 3 5 33 55 4 9 39 8 43 2 12 1 2 31 3 1/1 5 0 7 3 2 9 1 6 5 2 7 1 0 6 2 28 7 24 9 /1 3 /1 4 0 6 5 51 2 2 58 10 5 6 69 2 12 93 8 9 1 3 122 3 6 54 54 /2 30 54/6 2 0 5 9 1 7 3/1 8 2 0 9 4 39 6 4 8 2 3 49 1 41 18 L a ve n d e lst ra ß e Blumenstraße Zeppelinstraße Rosenstra ße Froschstraße Dachsstraße R ön tge nstraß e Blumenstra ße Fliederstra ße K ro ku sw e g T u lp e n stra ß e S u lp a c h e r S tra ß e Wieselgasse V e ilch enstraß e S ie m e n ss tra ß e N elkenstraße Rehstraße Iltisstraße Bosc hst ra ße K o rn b lu m e n st ra ß e F ri e se n h ä u sl e r S tr a ß e F r ie s e n h ä u s le r S tr a ß e B e n zstra ß e Lilienstraße Zeppelinstraße Tulpenstr aße Liebigstr aße H irsc h stra ß e H irsc h s tra ß e K o rn b l u m e n s tr a ß e Fuchsstraße Eichhorngasse D o rn ie rs tr a ß e D a im le rs tra ß e Igelstraße 436/1 130/4 805 141/7 115/5 115/6 115/7 115/8 115/9 115/10 115/11 115/12 115/13 115/14 115/15 115/16 115/17 115/18 115/19 115/20 115/21 115/22 115/23 115/3 28/1 1226/3 1226/2 1226/4 1226/1 1226 130/3 131/22 452/24 115/24 115/25 115/1 115/4 115/26 138/11 139/2 139/7 138/3 139/13 141/12 141 138/12 139/3 138/13 139/4 138/14 139/5 138/15 139/6 138/16 141/1 141/14 141/2 454/9 45 4/2 3 /11 /12 454/26 830 /1 4 454/27 141/3 141/17 141/4 1 4 1 / 1 8 454/20 138/6 138/7 138/20 138/8 138/9 138/22 138/10 13 9 /1 4 5 4 /7 6 455/2 137/14 137/15 137/16 137/8 137/9 137/12 138/4 138/18 167/9 169/4 167/11 167/1 180 167/3 149/14 151 153/2 149/20 154 149/21 155/2 156 151/1 151/2 153/1 149/19 149/9 149/10 4 2 /5 167/4 149/13 166 167/5 167/12 167/13 167/14 167/6 167/7 167/8 133/7 133/8 132/31 129/6 131/13 131/14 131/15 131/4 131/16 131/5 131/6 129/12 129/13 129/14 1 2 9 /1 5 1 2 9 /1 6 129/1 131/17 131/7 131/19 131/8 132/6 132/8 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Nr. Fläche in ha Zeichenerklärung best. Regenwasserleitung best. Schmutzwasserleitung Einzugsgebietsgrenze Flächenkreis9 240 best. Mischwasserleitung best. Fließgewässerleitung Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\Lageplan\HW-Schutz GIS 2021-07-13.dxf Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Übersichtslageplan Gewässer 4-03.2-ÜL Genehmigung 1: 2500 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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            Gemeinde Baindt Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in der Gemeinderatssitzung am 09. November 2004 folgende Ehrenordnung beschlossen: E h r e n o r d n u n g § 1 Allgemeines 1. Die Gemeinde Baindt kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben hat, folgende Ehrungen verleihen: a) Ehrennadel b) Ehrenbürgerrecht 2. Die Verleihung dieser Ehrungen gilt auch für Persönlichkeiten, die eine hervorragende Leistung erbracht haben und in der Gemeinde Baindt entweder geboren, wohnhaft oder mit der Gemeinde Baindt in besonderer Weise verbunden sind. 3. Die Auszeichnung durch die Ehrennadel geht im Regelfall der Verleihung des Ehrenbürgerrechts aufgrund von § 22 der Gemeindeordnung vor. 4. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Ehrennadel sowie des Ehrenbürgerrechts sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt. Vorschläge sind mit Begründung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Für die Verleihung werden insbesonders vorausgesetzt: - bei Gemeinderäten mindestens 3 Legislaturperioden - bei Vereinsvorständen mindestens 15 Jahre im Ehrenamt - bei sonstigen Aktivitäten mindestens 15 Jahre der Tätigkeit - bei überragenden Leistungen bzw. herausragenden Verdiensten für das Gemeinwohl erfolgt die Verleihung nach Maßgabe und Besonderheit des Einzelfalls. 5. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf des einstimmigen Beschlusses des Gemeinderats, der Verleihung der Ehrennadel müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. 6. Über die Verleihung der Ehrung ist eine Urkunde auszustellen. § 2 Ehrenbürgerrecht Das Ehrenbürgerrecht kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Sie ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Baindt zu vergeben hat. § 3 Ehrennadel Die Ehrennadel ist eine Anstecknadel in Gold. Sie zeigt auf der Vorderseite das Baindter Wappen mit der Inschrift Baindt. § 4 Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.[mehr]

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              SATZUNG über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 24.11.2020 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 24.11.2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2021. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Baindt, den 24.11.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 24.11.2020 01.01.2021 27.11.2020[mehr]

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                Zuletzt geändert: 25.11.2020
                Anlage_Feuerwehrkostenersatzsatzung_2021.pdf

                Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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                  Zuletzt geändert: 14.04.2021
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                  Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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                    PV-Anlagen_Marktstammdatenregister.pdf

                    Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Hunderte PV-Anlagen verlieren EEG-Vergütung Bodensee-Oberschwaben, 23.11.2020 – Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben ruft alle Eigentümer von Solarstromanlagen und Batterie- speichern auf, sich dringend beim Marktstammdatenregister (MaStR) an- zumelden. Wer diese formale Anforderung nicht erfüllt, verliert den Vergü- tungsanspruch nach EEG. Vor allem Eigentümer älterer PV-Anlagen ha- ben diesen entscheidenden Schritt noch nicht getan. Selbst Anlagen, die ihre EEG-Vergütung zum Jahresende verlieren, müssen im Marktstamm- datenregister angemeldet werden. Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben bittet Netzbetreiber und Installateure in den drei Landkrei- sen um Unterstützung, alle säumigen Betreiber von Solarstromanlagen anzuschreiben. Es gibt auch Dienstleister, die die Solaranlagenbetreiber unterstützen. Registrierung im Marktstammdatenregister dringend angehen! Hilferuf des PV-Netzwerks an Installateure und Stadtwerke Seit der Freischaltung des Marktstammdatenregisters (MaStR) im Januar 2019 sind alle Anlagenbetreiber (auch Betreiber von Bestandsanlagen) aufgerufen, sich innerhalb von 24 Monate im MaStR zu registrieren (siehe § 25 Abs. 2 MaStRV). Die Registrierungspflicht gilt auch für die Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon einmal im Anlagenregister bzw. über das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur angemeldet hatten. Eine automatische Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das MaStR erfolgt leider NICHT. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur wurden bundesweit bisher weniger als eine Million Solaranlagen im Marktstammdatenregister gemeldet. Das ist soweit schon mal ein guter Start. Allerdings fehlen immer noch mehr als 40% der Anlagenanmeldungen. In den nächsten Wochen (allerspätestens bis zum 31.01.2021) müssen somit alle bisher noch nicht im Marktstammdatenregister angemeldeten Solaranlagen und Speicher gemeldet werden. Eine Registrierung ist hier möglich: Marktstammdatenregister Die Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber von an ihr Netz angeschlossenen Bestandsanlagen schriftlich darüber informieren, dass sie ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Dies sollte mittlerweile in allen Fällen erfolgt sein. Sollten Sie bisher keine Aufforderung von Ihrem Netzbetreiber erhalten haben, so nehmen Sie die Anmeldung Ihre Anlage bitte trotzdem bis zum 31.01.2021 vor. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des PV-Netzwerks Baden-Württemberg. www.photovoltaik-bw.de https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR http://www.photovoltaik-bw.de/ Seite 2 von 2 Seiten der Presseinformation vom 23.11.2020 Welche Folgen hat eine unterlassene oder verspätete Registrierung? Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017: Sollte die Meldung ins MaStR nicht bis zum 31.01.2021 erfolgen, werden För- derungen und Abschläge ab dem 01.02.2021 nicht mehr ausgezahlt. Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung im MaStR nachholt, erfolgt die Auszah- lung der einbehaltenen ihm zustehenden Vergütungen. EEG-Anlagen mit einer Inbetriebnahme zwischen 01.07.2017 und 31.01.2019: Die Registrierungsfrist im PV-Meldeportal betrug einen Monat nach Inbetrieb- nahme. Erfolgte die Registrierung verspätet, so kann dies zum (teilweisen) Ver- lust der Förderung der Anlage führen (EEG 2017 § 52 Verringerung des Zah- lungsanspruchs bei Pflichtverstößen). Eine erneute Registrierung im MaStR ist bis zum 31.01.2021 erforderlich. Erfolgt dort keine Registrierung, werden die Förderungen und Abschläge ab dem 01.02.2021 bis zur erfolgten Registrierung vom Netzbetreiber nicht ausgezahlt. Neuanlagen: Bei Neuanlagen gelten keine Übergangsregeln, sondern die einmonatige Re- gistrierungsfrist im MaStR. Eine versäumte oder verspätete Anmeldung einer Neuanlage führt zu Vergütungsverlusten (siehe § 52 Abs. 1 EEG 2017). Stromspeicher: Auch Stromspeicher müssen im MaStR angemeldet werden. Die Übergangsfrist für die Registrierung endet am 31.01.2021. Details dazu erläutert ein Hinweis- papier der Bundesnetzagentur. Auch registrierungspflichtige Ereignisse wie z. B. Leistungserhöhungen oder - verringerungen sind fristgerecht im MaStR zu melden. Informationen unter: Photovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben, Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel.: 0751 764 70 70, E-Mail: info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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