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Sanierungssatzung_2._Erweiterung.pdf

y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 14.10.2022
    Anlage_1_Gebührentabelle_der_Betreuungsmodule_für_die_Kindertagesstätte_Sonne_Mond_und_Sterne_ab_01.09.2023.pdf

    Anlage 1_Gebührentabelle der Betreuungsmodule für die Kindertagesstätte Sonne Mond und Sterne ab 01.09.2023 Die Gebühr wird nur für elf Monate erhoben, der August ist beitragsfrei Die Module sind nur bei freier Kapazität buchbar. Für die Betreuung bis 14.00 Uhr und die Ganztagesbetreuung muss ein Essen bestellt werden. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich pro Essen 4,80 €. Modul Abgabeart Krippe oder Kindergarten Altersstufe Mittag- essen Tage Uhrzeiten Anzahl der Wochen-Std.. … 1 Kind … 2 Kindern … 3 Kindern … 4 Kindern 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo u. Di o. Do u. Fr 07:00 - 13:00 12 Std. 178 € 132 € 90 € 37 € 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo b. Mi o. Mi b. Fr 07:00 - 13:00 18 Std. 267 € 199 € 134 € 53 € 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 445 € 331 € 224 € 89 € 1B 483 Krippe 1 bis 2 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 545 € 405 € 274 € 109 € 1A 483 Krippe 2 bis 3 Jahre nein Mo u. Di o. Do u. Fr 07:00 - 13:00 12 Std. 121 € 94 € 62 € 21 € 1A 483 Krippe 2 bis 3 Jahre nein Mo b. Mi o. Mi b. Fr 07:00 - 13:00 18 Std. 181 € 140 € 95 € 31 € 1A 483 Krippe 2 bis 3 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 302 € 234 € 158 € 52 € 1B 483 Krippe 2 bis 3 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 367 € 267 € 193 € 63 € 1A 482 Kita 2 bis 3 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 302 € 234 € 158 € 52 € 1B 482 Kita 2 bis 3 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 367 € 267 € 193 € 63 € 1A 482 Kita ab 3 Jahren nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 151 € 117 € 79 € 26 € 1B 482 Kita ab 3 Jahren ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 184 € 144 € 97 € 32 € Mo bis Fr 07:30 - 12:30 Mo + Do 14:00 - 16:30 ja Mo bis Fr 07:00 - 14:00 Mo bis Do an zwei festgelegten Tagen bis 16.30 Uhr Mo - Do 07:00 - 16:30 Fr 07.00 - 14:00 238 € 185 € 124 € 41 € 151 € 117 € 79 € 26 € 40 Std. 211 € 164 € 110 € 37 € 3D 482 Kita ab 3 Jahren ja 45 Std. 3B 482 Kita ab 3 Jahren 2A 482 Kita ab 3 Jahren nein 30 Std. Monatlicher Beitrag für ein Kind aus einer Familie mit…[mehr]

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      Zuletzt geändert: 15.06.2023
      Umweltbrief_Juli_Aug_2022.pdf

      1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Tim Bartels (Umweltbriefe) Energiespar-Kampagne Werden Sie Effizienzexperte! Krisenfester werden wir auf Dauer so: Energielabel auf Dunkelgrün stellen. Ob Kühlschrank oder Spülmaschine: Gemeinsam mit einer Allianz aus Um- weltschutz- und Wirtschaftsverbänden sowie kommunalen Spitzenverbänden hat Klimaschutzminister Robert Habeck zum Energiesparen aufgerufen. „80 Mil- lionen gemeinsam für Energiewechsel“ nennt der Grünen-Politiker seinen Auf- ruf, dabei mitzumachen. Mit dieser bundes- weiten Kampa- gne, die unter anderem dazu auffordert, die Heizung run te rzu - drehen, das Auto stehen zu lassen oder beim Duschen weniger Wasser zu verbrauchen, möch- te die Bundesregierung die Energieabhängigkeit von Russland überwinden und die Energiewende beschleu- nigen. Angesichts gestiegener Energiepreise gehen die Deutschen aber ohnehin schon bewusster mit Energie um, wie eine Um- frage des BDEW zeigt. Demnach haben 77 Prozent der Befragten bereits versucht, beim Heizen oder Warmwasserverbrauch Energie einzusparen. Nur jeder Fünfte habe angege- ben, sich nicht anders als sonst zu verhalten. Dabei ist Energiesparen kurzfristig in der Tat die beste Maßnahme gegen steigende Preise. Das Umweltbundesamt (UBA) bietet fünf Soforttipps, mit denen Sie „im Schnitt durch- aus 500 Euro und mehr pro Person und Jahr einsparen können“. Allein mit einem Spar- duschkopf sollen 100 bis 200 Euro weniger an Warmwasserkosten pro Per- son und Jahr drin sein. Weitere 100 Euro bleiben im Geldbeutel für anderes ü b r i g , wenn der Einkauf mit dem Rad statt mit dem Auto erledigt wird. Und wer seine Wohnung noch mit Halogenlam- pen erhellt und die nun gegen LED-Leuchten austauscht, spart pro Lam- pe noch mal 10 Euro pro Jahr Stromkosten. Auch kluges Einkaufen, richtiges Lagern und rechtzeitige Resteverwertung hilft, bares Geld zu sparen. Denn „rund 70 Euro werfen wir jedes Jahr in Deutschland pro Person in Form von vermeidbaren Lebensmittelabfällen weg“, weiß die umweltfreundliche Ratgeberbehör- de. Und zu guter Letzt empfiehlt das UBA, Achten Sie beim Kauf auf das Energielabel und den Verbrauch. Wählen Sie die höchste verfügbare Effizienzkategorie. Damit kön- nen Sie über die Lebensdauer der Geräte viel Stromkosten einsparen. Falls Sie noch eine ältere Heizungsumwälzpumpe haben, lohnt sich oft ein vorzeitiger Austausch mit einer Hocheffizienzumwälzpumpe. Ökostrom beziehen. Der Wechsel dauert weniger als 30 min. und ist ein Si- gnal für den schnelleren Ausbau erneuer- barer Energien. Achten Sie auf Label wie „Grüner Strom Label“ oder „Ok-Power“. In Solarenergie investieren. Nutzen Sie als HausbesitzerIn Ihre Dachfläche für Photovoltaik oder Solarthermie. Je nach örtlichen Gegebenheiten können Sie auch als MieterIn ein kleines Balkon-Solarkraft- werk installieren. Unabhängig von eigenen Flächen gibt es finanzielle Beteiligungsange- bote von z.B. (grünen) Banken und Energie- genossenschaften, wo Sie in den Ausbau von Solar- oder Windkraft investieren können. Mit Dämmung den Heizbedarf ver- ringern. Verringern Sie den Heizbe- darf Ihres Hauses durch gute Wärmedäm- mung. Mittels eines staatlich geförderten in- dividuellen Sanierungsfahrplanes schaffen Sie die Grundlage für eine langfristig ko- steneffiziente Sanierungsstrategie. einfach die Solltemperatur der Heizungsanla- ge um ein Grad zu senken, schon seien „rund sechs Prozent der Heizkosten“ eingespart. Insbesondere mit Blick auf den kommen- den Winter gelte es, keine Zeit zu verlieren, drängt die Deutsche Energie-Agentur. „Jede Kilowattstunde Gas, die wir jetzt nicht ver- brauchen, könnte eingespeichert werden“, begrüßt auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) die Kampagne. Des- sen Mitglieder, mehr als 1 500 Stadtwerke, seien schließlich „das Scharnier“ zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Ort und sollten ihre Kunden fürs Energie- sparen sensibilisieren. „In den vergangenen Jahren“, sagt der Oberbürgermeister der Stadt Mainz und VKU-Präsident, Michael Ebling, „hat die Energieeffizienz leider zu Unrecht in der öffentlichen Diskussion um die Energiewende ein Schattendasein gefri- stet.“ Das soll nun anders werden. (tb) https://www.energiewechsel.de/ https://www.ganz-einfach-energiesparen.de/ Gute kommunale Beispiele: https://www. landkreistag.de/themen/energie-und-klimaschutz Mit Wärmepumpe heizen. Mit Öko- strom betrieben sind die, verbunden mit entsprechenden Dämmstandards, die Heiztechnik für ein klimaneutrales Land. Sprit sparen und Carsharing nutzen. Wenn Sie eher selten fahren, nutzen Sie Carsharing anstatt ein eigenes Fahrzeug an- zuschaffen, das spart viele Kosten. Auch in immer mehr kleineren Städten gibt es inzwi- schen entsprechende Angebote. Achten Sie auf kraftstoffsparende Fahrweise und halten Sie sich an ein freiwilliges Tempolimit. Beim Reisen am Boden bleiben. Flug- reisen verursachen hohe Treibhausgase- missionen. Wählen Sie nähere Reiseziele, die auch ohne Flugzeug zu erreichen sind. Be- vorzugen Sie allgemein umweltfreundlichere Verkehrsmittel oder Alternativen zu Prä- senzveranstaltungen, wie Videokonferenzen. Weitere Tipps gibt das Umweltbundesamt unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/ deutschland-krisenfester-nachhaltiger-machen K am p ag n en m o ti v © B M W K http://www.energiewechsel.de/ http://www.ganz-einfach-energiesparen.de/ http://www/ http://www.umweltbundesamt.de/themen/ http://www.uba.de/umwelttipps[mehr]

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        Zuletzt geändert: 02.09.2022
        12_2021_Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Klosterwiesenschule_01.pdf

        Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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          295 €/m² B 2 (95401130) W 0.4 WGFZ:0.4 260 €/m² B 2 (95401210) W 0.5 WGFZ:0.5 300 €/m² B 2 (95401230) W 0.6 WGFZ:0.6 325 €/m² B 2 (95401235) W 0.4 WGFZ:0.4 395 €/m² B 2 (95401240) W 0.6 WGFZ:0.6 260 €/m² B 2 (95401220) W 0.4 WGFZ:0.4 360 €/m² B 2 (95401245) W 0.5 WGFZ:0.5 260 €/m² B 2 (95401330) W 0.5 WGFZ:0.5 320 €/m² B 2 (95401335) W 0.5 WGFZ:0.5 310 €/m² B 2 (95401340) W 0.7 WGFZ:0.7 300 €/m² B 2 (95401430) W 0.4 WGFZ:0.4 335 €/m² B 2 (95401435) W 0.6 WGFZ:0.6 290 €/m² B 2 (95401440) W 0.4 WGFZ:0.4 245 €/m² B 2 (95401445) W 0.3 WGFZ:0.3 365 €/m² B 2 (95401510) M 0.7 WGFZ:0.7 295 €/m² B 2 (95401511) W 0.4 WGFZ:0.4 340 €/m² B 2 (95401540) W 0.4 WGFZ:0.4 190 €/m² B 2 (95402010) M 0.3 WGFZ:0.3 210 €/m² B 2 (95402215) M 0.4 WGFZ:0.4 320 €/m² B 2 (95401530) W 0.5 WGFZ:0.5 285 €/m² B 2 (95401010) W 0.4 WGFZ:0.4 390 €/m² B 2 (95401000) M 0.8 WGFZ:0.8 105 €/m² B 2 (95402380) G 0.4 WGFZ:0.4 400 €/m² B 2 (95600210) W 0.6 WGFZ:0.6 230 €/m² B 2 (95600500) 165 €/m² B 2 (95600520) M 0.3 WGFZ:0.3 320 €/m² B 2 (95600530) W 0.8 WGFZ:0.8 170 €/m² B 2 (95600600) M 0.4 WGFZ:0.4 330 €/m² B 2 (95600610) 340 €/m² B 2 (95600700) W 0.8 WGFZ:0.8 190 €/m² B 2 (95402210) G 0.5 WGFZ:0.5 375 €/m² B 2 (95600200) W 0.5 WGFZ:0.5 100 €/m² B 2 (95600320) G 0.5 WGFZ:0.5 220 €/m² B 2 (95600250) G 0.5 WGFZ:0.5 345 €/m² B 2 (95600220) W 0.4 WGFZ:0.4 185 €/m² B 2 (95402110) M 0.4 WGFZ:0.4 140 €/m² B 2 (95600650) G 0.6 WGFZ:0.6 Gemeindeverband Mittleres Schussental GUTACHTERAUSSCHUSS Bodenrichtwerte zum 01.01.2021 Herausgeber: Geschäftsstelle: Erläuterungen: Zeichenerklärung: Gutachterausschuss Gemeindeverband Mittleres Schussental Stadtplanungsamt Ravensburg Abteilung GMS Salamanderweg 22, 88212 Ravensburg Tel.: 0751/82-275 E-Mail: gutachterausschuss@ravensburg.de Der Gutachterausschuss hat gem. § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbin- dung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung (GAVO) der Landesregierung Baden- Württemberg die Bodenrichtwerte für den Gemeindeverband Mittleres Schussental zum 01.01.2021 ermittelt. Die Richtwerte beziehen sich auf eine mittlere wertrelevante Geschossflächen- zahl (WGFZ) gemäß Ziffer 6 Abs. 6 Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) der je- weiligen Richtwertzone. Der Richtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter Bodenwert für unbebaute und bebaute Grundstücke (durchschnittlicher Lagewert ohne bindende Wirkung). Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Lage und Entwick- lungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bebauung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße und –zuschnitt und Erschließungszustand bewirken Abweichungen sei- nes Verkehrswerts vom Richtwert. Richtwert Entwicklungszustand beitragsr. Zustand Nutzungsart Nutzungsmaß (wGFZ) Entwicklungszustand: B = baureifes Land beitragsrechtlicher Zustand: 2 = erschließungs-/kostenerstattungsfrei und abgabenpflichtig nach KAG Nutzungsart: W = Wohnbauflächen M = gemischte Bauflächen G = gewerbliche Bauflächen MK = Kerngebiet Gemarkung Baindt Zonennummer M 1:10.000[mehr]

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            Private Grünfläche (Bepflanzung siehe Grünordnungsplan) 5. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen 6. Grünflächen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch 4. Verkehrsflächen Landwirtschaftlicher Weg private Verkehrsflächen 8.00 6 .0 0 Baugrenze Länge und Breite des Baufelds a abweichende Bauweise Bebauungsvorschlag 3. Bauweise 2. Mass der baulichen Nutzung Baumassenzahl, als Höchstmass Höhe der Oberkante baulicher Anlagen in Meter über NN, als Höchstmass Grundfläche (versiegelte Fläche) mit Flächenangabe, als Höchstmass max. Höhe bauliche Anlagen OK 471,50 m über NN SO LOGISTIK Sondergebiet Logistik ZEICHENERKLÄRUNG 1. Art der baulichen Nutzung Grenze des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes Bestehende, entfallende Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flächen zum Erhalt und Pflege des Baumbestandes (siehe Maßnahmeplan zum Grünordnungsplan) Grenze des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 8. Sonstige Planzeichen Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach Massgabe des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen Pflanzung von standortgerechten Bäumen (gemäss Pflanzliste des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan) L1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen L1 - Leitungsrecht zu Gunsten der Gemeinde Baindt (für Abwasserleitung) h= 1,80 m Private LKW- und Wechselbrücken-Ab- und Anstellplätze Private Zaunanlage mit Höhenangabe Privater Entwässerungsgraben Bestehende Flurstücksgrenzen (unverbindlich) Bestehende private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Geplante private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Überschwemmungsgebiet GR 55.000 m2 BMZ 5,0 Ü WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE R R SCHMUTZWASSERLEITUNG L1 KONFEKTIONIERUNG L a n d w ir ts ch a ft lic h e r W e g - B E S T A N D - R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN HOCHREGALLAGER max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN offener Entwässerungsgraben ZA U N A N LA G E h =1 ,8 0m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m o ff e n e r E n tw ä ss e ru n g sg ra b e n R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g b e st e h e n d e H o fu m fa h rt SO LOGISTIK a Nutzungsschablone des geänderten Geltungsbereiches GR 55.000 m2 BMZ 5,0 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r G el än de m od el lie ru ng 365/1 341/4 W a 2 160/13 367/1 160/12 Bam pfen 309364 Weg G r LN H U Bach G r LN H G r 160/8 G FG I 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r B ac h Bärenacker Lochwiese Schwarzes Loch Ü ppa. ppa.Datum Datum Datum Bürgermeister Masstab Plan-Nummer DatumProjekt-Nummer DACHSER GmbH & Co. KG Hauptniederlassung Kempten Memminger Strasse 140 87439 Kempten M 1:500 A-509-08 Planung GEMEINDE BAINDT Marsweiler Str. 4 88255 Baindt Anerkennung 002 "SONDERGEBIET LOGISTIK" BAINDT - SCHWARZES LOCH ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES H/B = 594 / 760 (0.45m²) Allplan 2009 VORHABENSBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS Wortmann/Engel Gezeichnet 2010-11-10 2010-02-24 Änderung-Erweiterung VB-Plan A-509-08-02_3[mehr]

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              Häufig gestellte Fragen 1. Welche überbauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen? Es sind die Flächen heranzuziehen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) gelangt, entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt, z. B. Zufahrt hat Gefälle zur öffentlichen Strasse und das Niederschlagswasser fließt über die Straße der öffentliche Abwasseranlage (z.B. Straßeneinlauf) zu. 2. Was ist der Unterschied zwischen versiegelten Fl ächen, befestigten Flächen und Dachflächen? Versiegelte Flächen sind diejenigen Bereiche auf einem Grundstück von denen aus das Wasser nicht ungehindert und natürlich ins Erdreich versickern kann. Man unterteilt die versiegelten Flächen in Dach-/Gebäudeflächen, also den Bereichen die mit Gebäuden überbaut sind und befestigte Flächen also Bodenbeläge, die nicht oder nur teilweise ein Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben. Oder als Formel: Versiegelte Fläche = Dach-/Gebäudeflächen + befestigte Flächen 3. Was bedeutet Abflussbeiwert? Der Abflussbeiwert beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung herangezogen wird, z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0,9, d. h. sie werden zu 90% berechnet, ein Gründach oder ein Schotterparkplatz haben einen Wert von 0,3, d.h. sie werden zu 30% herangezogen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 30 m³ befestigte Fläche in die Berechnung eingeht. Dadurch wird die Abflusswirksamkeit der versiegelten Fläche berücksichtigt. 4. Sind befestigte Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen grundsätzlich gebührenpflichtig? Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert: "Nein"! 5. Wie wird die Dachfläche behandelt? Die Größe errechnet sich nach dem tatsächlichen Maß der Gebäudeaußenkanten im Grundriss - die Dachschräge und der Dachvorsprung (Vordach ohne zusätzlichen Stützen) werden vernachlässigt (Gleichheitsgrundsatz). Ist jedoch ein größeres Vordach mit Stützen vorhanden, muss die gestützte Dachfläche in den beigefügten Plan eingezeichnet werden. Dabei werden die Stützen wie Gebäudekanten gesehen und die Fläche mit diesen Maßen berechnet. Geringfügige Besonderheiten, wie Dach- und Hausüberstände können vernachlässigt werden -> pauschalierender Maßstab für alle 6. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagsw assergebühr aus? Mustersatzung Gemeindetag Zisternen (ober- oder unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser) speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Versiegelte Teilflächen, von denen das Niederschlagswasser nachweislich einer Zisterne zugeführt wird, bekommen eine Flächenermäßigung. Voraussetzung: Mindestgröße von 2 m³ ... mit Notüberlauf in die öffentlichen Kanalisationen: Der Flächenabzug wird wie folgt festgelegt, wenn das anfallende Niederschlagswasser - ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschinen oder ähnliches) → 15 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen Das „benutzte“ Regenwasser wird über einen Wasserzähler in der Zisterne gemessen und anschließend als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt, d.h. es wird wie Frischwasser behandelt und der Schmutzwassergebühr zugeschlagen. - ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird → 8 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen ... ohne Notüberlauf: Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Gebäudeflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend, da von diesen Flächen kein Wasser der Kanalisation zugeführt wird. Für diese Flächen ist keine Niederschlagswassergebühr zu bezahlen 7. Wie verhält es sich mit Regentonnen? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf dauerhaft in den Garten abläuft und versickert? Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. 8. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, we nn das Wasser in einen Vorfluter (Bach) abgeleitet oder der Versickerung z ugeführt wird? Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jegliche Benutzung der öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Niederschlagsversickerungsanlage in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von der Gebühr befreit. 9. Was ist zu tun, wenn sich die versiegelten Fläch en in Zukunft ändern ? Eine Änderung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Gemeinde zu melden, dann wird die Gebührenerhebung für das folgende Jahr korrigiert. 10. Ist ein Carport gebührenpflichtig ? Ein Carport ist dann gebührenpflichtig, wenn die Dachfläche gleich wie bei Gebäuden am öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist. Auch bei solchen Bauwerken werden wieder die Gebäudeaußenkanten für die Flächenermittlung herangezogen. 11. Was passiert mit übereinanderliegenden versiege lten Flächen ? Es gilt, dass immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen wird. So wird zum Beispiel bei einem gepflasterten Hofraum mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen dieses Flächenmaß bei dem gepflasterten Hofraum abgezogen, bzw. der Hofraum nur bis zum Gebäude ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben. Ist jedoch die oberste versiegelte Fläche ein ungestütztes Vordach, welches nicht angegeben werden muss, wird die darunter liegende versiegelte Fläche in der Berechnung berücksichtigt. 12. Wie werden Balkone behandelt ? Wenn ein Balkon durch keine Pfosten oder ähnliches gestützt wird, kann die Balkonfläche vernachlässigt werden. Werden jedoch Stützen verwendet, sind diese wie Gebäudeaußenkanten zu bemessen und in den beigefügten Plan einzuzeichnen und in der Berechnung zu berücksichtigen. 13. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffen tliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation ) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen ? Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern. 14. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es sich z.B. um eine Garage hand elt, zukünftig Gebühren bezahlen ? Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. 15. Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden ? Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren dann innerhalb der Nebenkosten- abrechnung vorgenommen. Gibt es mehrere Eigentümergruppen (mehrere Wasserhauptanschlüsse auf dem Grundstück) werden auch mehrere Selbstauskunftsunterlagen versendet. Die versiegelten Teilflächen des ganzen Grundstücks müssen erfasst werden und dann von den Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung entsprechend aufgeteilt werden. 16. Muss die Gemeinde auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird ? Ja. Die Gemeinde wird für die Straßenflächen an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt. 17. Ist es ein Unterschied, ob das Grundstück an ei nen Mischwasserkanal oder einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist ? Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht. Beide Kanalarten dienen gleichwertig zur Ableitung des Niederschlagswassers. 18. Was ist zu tun, wenn keine Flächen an das öffen tliche Abwassersystem angeschlossen sind? Wenn weder befestigte Flächen noch Gebäude am öffentlichen Abwassersystem angeschlossen sind, ist keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 19. Was ist bei Einleitung der befestigten Flächen in einen verdolten Bach? Ein verdolter Bach ist keine Abwasserbeseitigungsanlage, daher werden die dort angeschlossenen versiegelten Flächen nicht zur Gebührenberechnung herangezogen. Keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 20. Wie wird ein Schwimmbecken berücksichtigt? Ein Pool wird wie Grünfläche behandelt, also nicht in die Kanalisation einleitend. Das gilt auch, wenn ein Überlauf vorhanden ist, da man davon ausgeht, dass ein Freibord von mind. 20 cm vorhanden sein sollte. Da in einen Pool Regenwasser nur direkt hinein regnet, ist der Puffer derartig groß, dass der Notüberlauf sehr wahrscheinlich nie anspringen wird. 21. Wie wird eine Tiefgarage betrachtet? Eine Tiefgarage ist gleich wie ein Gebäude zu sehen. Normalerweise mit Gründach versehen und somit mit dem Faktor 0,3. Sowie aber eine Befestigung auf dem Tiefgaragendach vorhanden ist, wird der dazu gehörige Faktor für das Befestigungsmaterial herangezogen (z.B. 0,7 für Pflastersteine). 22. Wie wird ein Flachdach mit Kiesoberfläche behan delt? Prinzipiell gleich wie ein normales Dach mit Ziegel, da das Wasser ja nicht versickert. Es wird auch kein Rückhalt anerkannt, wenn der Ablauf höher angebracht ist (und somit Wasser zurückgehalten wird). 23. Wie wird ein Bürgersteig betrachtet, welcher de r Öffentlichkeit zugänglich ist? Diese Flächen werden von der Gemeinde übernommen! Auch wenn eine Doppelnutzung ( z.B. Fußgängerweg und Hofeinfahrt )vorhanden ist. 24. Was ist zu tun, wenn eine versiegelte Fläche an einer Zisterne und an einer Sickermulde hängt? Es sind die Flächen in beide Spalten (S5 und S6) anzugeben, damit zum einen der Faktor 0,1 angesetzt werden kann und zum anderen bekannt ist, bei welcher Fläche die Zisternen-Pauschale von 8m² pro m³ Zisternenvolumen abgezogen werden kann. 25. Wieso bekomme ich mehrere Anschreiben? In den meisten Fällen sind zwei Wasserzähler installiert. Da die Anschreiben über die Abwasserrechnung abgewickelt wird, kann es vorkommen, dass ein Gebäude bzw. ein Grundstück mehrmals angeschrieben wird. In diesem Fall reicht es, wenn nur ein Plan und ein Berechnungsbogen ausgefüllt wird. WICHTIG: Es müssen alle Erklärungen zurückgeschickt werden, mit einem Verweis auf die Gebührennummer, bei dem der Plan ausgefüllt wird. Sind in einem Haushalt keine zwei Wasserzähler installiert, so liegt der Grund für die mehreren Anschreiben in der Regel darin, dass eine nebenstehende Garage extra angeschrieben wurde. Hier kann gleich vorgegangen werden, wie wenn 2 Wasserzähler vorhanden sind. Auch hier wieder WICHTIG: alle Erklärungen unterschrieben zurückgeben! 26. Wieso bekomme ich ein Anschreiben von einem Gru ndstück ohne Bebauung, welches mehreren gehört? In solchen Fällen (z.B. gemeinschaftliche Straße) wird ein Gebührenbescheid erstellt. Es ist Aufgabe desjenigen, welcher das Anschreiben und später auch den Gebührenbescheid bekommt, die Kosten intern auf die jeweiligen Eigentümer umzulegen. Bei mehreren Eigentümer wird i.d.R. der im ALB an erster Stelle stehende angeschrieben.[mehr]

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                Zuletzt geändert: 25.09.2019
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                Häufig gestellte Fragen 1. Welche überbauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen? Es sind die Flächen heranzuziehen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) gelangt, entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt, z. B. Zufahrt hat Gefälle zur öffentlichen Strasse und das Niederschlagswasser fließt über die Straße der öffentliche Abwasseranlage (z.B. Straßeneinlauf) zu. 2. Was ist der Unterschied zwischen versiegelten Fl ächen, befestigten Flächen und Dachflächen? Versiegelte Flächen sind diejenigen Bereiche auf einem Grundstück von denen aus das Wasser nicht ungehindert und natürlich ins Erdreich versickern kann. Man unterteilt die versiegelten Flächen in Dach-/Gebäudeflächen, also den Bereichen die mit Gebäuden überbaut sind und befestigte Flächen also Bodenbeläge, die nicht oder nur teilweise ein Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben. Oder als Formel: Versiegelte Fläche = Dach-/Gebäudeflächen + befestigte Flächen 3. Was bedeutet Abflussbeiwert? Der Abflussbeiwert beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung herangezogen wird, z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0,9, d. h. sie werden zu 90% berechnet, ein Gründach oder ein Schotterparkplatz haben einen Wert von 0,3, d.h. sie werden zu 30% herangezogen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 30 m³ befestigte Fläche in die Berechnung eingeht. Dadurch wird die Abflusswirksamkeit der versiegelten Fläche berücksichtigt. 4. Sind befestigte Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen grundsätzlich gebührenpflichtig? Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert: "Nein"! 5. Wie wird die Dachfläche behandelt? Die Größe errechnet sich nach dem tatsächlichen Maß der Gebäudeaußenkanten im Grundriss - die Dachschräge und der Dachvorsprung (Vordach ohne zusätzlichen Stützen) werden vernachlässigt (Gleichheitsgrundsatz). Ist jedoch ein größeres Vordach mit Stützen vorhanden, muss die gestützte Dachfläche in den beigefügten Plan eingezeichnet werden. Dabei werden die Stützen wie Gebäudekanten gesehen und die Fläche mit diesen Maßen berechnet. Geringfügige Besonderheiten, wie Dach- und Hausüberstände können vernachlässigt werden -> pauschalierender Maßstab für alle 6. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagsw assergebühr aus? Mustersatzung Gemeindetag Zisternen (ober- oder unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser) speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Versiegelte Teilflächen, von denen das Niederschlagswasser nachweislich einer Zisterne zugeführt wird, bekommen eine Flächenermäßigung. Voraussetzung: Mindestgröße von 2 m³ ... mit Notüberlauf in die öffentlichen Kanalisationen: Der Flächenabzug wird wie folgt festgelegt, wenn das anfallende Niederschlagswasser - ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschinen oder ähnliches) → 15 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen Das „benutzte“ Regenwasser wird über einen Wasserzähler in der Zisterne gemessen und anschließend als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt, d.h. es wird wie Frischwasser behandelt und der Schmutzwassergebühr zugeschlagen. - ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird → 8 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche pro m³ Zisternenvolumen ... ohne Notüberlauf: Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Gebäudeflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend, da von diesen Flächen kein Wasser der Kanalisation zugeführt wird. Für diese Flächen ist keine Niederschlagswassergebühr zu bezahlen 7. Wie verhält es sich mit Regentonnen? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf dauerhaft in den Garten abläuft und versickert? Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. 8. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, we nn das Wasser in einen Vorfluter (Bach) abgeleitet oder der Versickerung z ugeführt wird? Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jegliche Benutzung der öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Niederschlagsversickerungsanlage in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von der Gebühr befreit. 9. Was ist zu tun, wenn sich die versiegelten Fläch en in Zukunft ändern ? Eine Änderung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Gemeinde zu melden, dann wird die Gebührenerhebung für das folgende Jahr korrigiert. 10. Ist ein Carport gebührenpflichtig ? Ein Carport ist dann gebührenpflichtig, wenn die Dachfläche gleich wie bei Gebäuden am öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist. Auch bei solchen Bauwerken werden wieder die Gebäudeaußenkanten für die Flächenermittlung herangezogen. 11. Was passiert mit übereinanderliegenden versiege lten Flächen ? Es gilt, dass immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen wird. So wird zum Beispiel bei einem gepflasterten Hofraum mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen dieses Flächenmaß bei dem gepflasterten Hofraum abgezogen, bzw. der Hofraum nur bis zum Gebäude ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben. Ist jedoch die oberste versiegelte Fläche ein ungestütztes Vordach, welches nicht angegeben werden muss, wird die darunter liegende versiegelte Fläche in der Berechnung berücksichtigt. 12. Wie werden Balkone behandelt ? Wenn ein Balkon durch keine Pfosten oder ähnliches gestützt wird, kann die Balkonfläche vernachlässigt werden. Werden jedoch Stützen verwendet, sind diese wie Gebäudeaußenkanten zu bemessen und in den beigefügten Plan einzuzeichnen und in der Berechnung zu berücksichtigen. 13. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffen tliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation ) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen ? Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern. 14. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es sich z.B. um eine Garage hand elt, zukünftig Gebühren bezahlen ? Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. 15. Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden ? Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren dann innerhalb der Nebenkosten- abrechnung vorgenommen. Gibt es mehrere Eigentümergruppen (mehrere Wasserhauptanschlüsse auf dem Grundstück) werden auch mehrere Selbstauskunftsunterlagen versendet. Die versiegelten Teilflächen des ganzen Grundstücks müssen erfasst werden und dann von den Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung entsprechend aufgeteilt werden. 16. Muss die Gemeinde auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird ? Ja. Die Gemeinde wird für die Straßenflächen an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt. 17. Ist es ein Unterschied, ob das Grundstück an ei nen Mischwasserkanal oder einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist ? Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht. Beide Kanalarten dienen gleichwertig zur Ableitung des Niederschlagswassers. 18. Was ist zu tun, wenn keine Flächen an das öffen tliche Abwassersystem angeschlossen sind? Wenn weder befestigte Flächen noch Gebäude am öffentlichen Abwassersystem angeschlossen sind, ist keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 19. Was ist bei Einleitung der befestigten Flächen in einen verdolten Bach? Ein verdolter Bach ist keine Abwasserbeseitigungsanlage, daher werden die dort angeschlossenen versiegelten Flächen nicht zur Gebührenberechnung herangezogen. Keine Eintrag in den Berechnungsbogen nötig. 20. Wie wird ein Schwimmbecken berücksichtigt? Ein Pool wird wie Grünfläche behandelt, also nicht in die Kanalisation einleitend. Das gilt auch, wenn ein Überlauf vorhanden ist, da man davon ausgeht, dass ein Freibord von mind. 20 cm vorhanden sein sollte. Da in einen Pool Regenwasser nur direkt hinein regnet, ist der Puffer derartig groß, dass der Notüberlauf sehr wahrscheinlich nie anspringen wird. 21. Wie wird eine Tiefgarage betrachtet? Eine Tiefgarage ist gleich wie ein Gebäude zu sehen. Normalerweise mit Gründach versehen und somit mit dem Faktor 0,3. Sowie aber eine Befestigung auf dem Tiefgaragendach vorhanden ist, wird der dazu gehörige Faktor für das Befestigungsmaterial herangezogen (z.B. 0,7 für Pflastersteine). 22. Wie wird ein Flachdach mit Kiesoberfläche behan delt? Prinzipiell gleich wie ein normales Dach mit Ziegel, da das Wasser ja nicht versickert. Es wird auch kein Rückhalt anerkannt, wenn der Ablauf höher angebracht ist (und somit Wasser zurückgehalten wird). 23. Wie wird ein Bürgersteig betrachtet, welcher de r Öffentlichkeit zugänglich ist? Diese Flächen werden von der Gemeinde übernommen! Auch wenn eine Doppelnutzung ( z.B. Fußgängerweg und Hofeinfahrt )vorhanden ist. 24. Was ist zu tun, wenn eine versiegelte Fläche an einer Zisterne und an einer Sickermulde hängt? Es sind die Flächen in beide Spalten (S5 und S6) anzugeben, damit zum einen der Faktor 0,1 angesetzt werden kann und zum anderen bekannt ist, bei welcher Fläche die Zisternen-Pauschale von 8m² pro m³ Zisternenvolumen abgezogen werden kann. 25. Wieso bekomme ich mehrere Anschreiben? In den meisten Fällen sind zwei Wasserzähler installiert. Da die Anschreiben über die Abwasserrechnung abgewickelt wird, kann es vorkommen, dass ein Gebäude bzw. ein Grundstück mehrmals angeschrieben wird. In diesem Fall reicht es, wenn nur ein Plan und ein Berechnungsbogen ausgefüllt wird. WICHTIG: Es müssen alle Erklärungen zurückgeschickt werden, mit einem Verweis auf die Gebührennummer, bei dem der Plan ausgefüllt wird. Sind in einem Haushalt keine zwei Wasserzähler installiert, so liegt der Grund für die mehreren Anschreiben in der Regel darin, dass eine nebenstehende Garage extra angeschrieben wurde. Hier kann gleich vorgegangen werden, wie wenn 2 Wasserzähler vorhanden sind. Auch hier wieder WICHTIG: alle Erklärungen unterschrieben zurückgeben! 26. Wieso bekomme ich ein Anschreiben von einem Gru ndstück ohne Bebauung, welches mehreren gehört? In solchen Fällen (z.B. gemeinschaftliche Straße) wird ein Gebührenbescheid erstellt. Es ist Aufgabe desjenigen, welcher das Anschreiben und später auch den Gebührenbescheid bekommt, die Kosten intern auf die jeweiligen Eigentümer umzulegen. Bei mehreren Eigentümer wird i.d.R. der im ALB an erster Stelle stehende angeschrieben.[mehr]

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                  W 1. 2 . 3. 4. 5. Virtuelles Wasser … Blaues virtuelles Wasser ist bei land- über den beregneten Feldern oder aus Kanälen und Speichern verdunstet. Bei Der grüne virtuelle Wassergehalt Menge an Regenwasser, die während seiner Erzeugung verdunstet. Auf zu großem (Wasser-)Fuß asser ist nichts, worüber man sich in Deutschland den Kopf zerbricht. Wir drehen den Hahn einfach auf – schon fließt sauberes Wasser zum Kochen, Waschen oder für die Toilettenspülung. Allerdings müssen wir gar nicht weit schauen, um festzustellen, dass Wasser immer knapper wird. Spanien und Portugal haben 2017 un- ter starken Dürren gelitten. In Deutschland gab es 2018 und 2019 sogar zwei Trocken- jahre in Folge. Wie stark diese Dür- rephase in Europa vom Klima- wandel beeinflusst war, ist noch nicht im Detail ge- klärt. Dass solche Dür- ren aber häufiger auf- treten werden und länger andauern als in der Vergangen- heit, gilt als sicher. Vor allem die Land- wirtschaft leidet da- runter. Denn Nah- rungsmittel und ande- re landwirtschaftliche Produkte haben mit 86 Prozent den höchsten Anteil am weltweiten Wasserfußab- druck. Diese Größe zeigt an, wieviel Wasser man verbraucht, um alle im Land konsumierten Produkte und Dienstlei- stungen bereitzustellen. Der Durchschnitts- deutsche verbraucht etwa 127 Liter Trink- wasser pro Tag aus (Wasch-)Küche, Bad und WC. Das ist allerdings nur ein Bruchteil des- sen, was wir tatsächlich an Süßwasser ver- brauchen. Rechnet man nämlich diejenige Menge hinzu, die für Erzeugung und Trans- port unserer genutzten Konsumartikel be- nötigt werden, kommt jeder Deutsche auf 4230 Liter täglich. So groß ist unser Wasser- fußabdruck! Darin enthalten sind nämlich auch die Wasserressourcen anderer Län- der, aus denen wir Ware importieren: das sogenannte virtuelle Wasser. Deutschland ist demnach ein Wasserimportland. Unser Import von To- maten aus Spanien oder von Baumwol- le aus der Aralseere- gion hat in den An- bauländern einen hohen Wasserbedarf zur Folge. Dies führt dort häufig zur Über- nutzung der Wasser- ressourcen und dem- zufolge zum Schrump- fen von Seen und Absinken der Grundwasserspiegel. Acht- zig Prozent dieses virtuellen Was- serflusses resultieren aus dem Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, der Rest aus Industriegütern. Wenig virtuelles Was- ser entsteht, wenn zum Beispiel Kakaobäu- me zwar viel Wasser verschlingen, um zu wachsen, dafür aber mit reichlich Nieder- schlag im tropischen Herkunftsland geseg- net sind. Auch großflächige Arabica-Kaffee- plantagen in Bergregionen verbrauchen vor allem „grünes“ Regenwasser (s. Kasten). Doch südspanische Erdbeeren, für deren Anbau das kostbare Nass aus Flüssen und dem Grundwasser von Schutzgebieten ge- zapft wird – nur weil im Winter Erdbeeren auf den Tisch müssen –, sind ökologischer Wahnsinn. Zwar ist in puncto Wassereffizi- enz und nachhaltigem Umgang mit lokalen Reserven auch der Ökolandbau nicht zwin- gend ein Musterknabe – Gemüse kann also trotz Biosiegel einen ähnlich hohen Wasser- fußabdruck aufweisen wie konventionell erzeugtes. Doch in der Regel schont Bio- gemüse das Wasser wirksamer, da dessen Böden infolge der Gründüngung humusrei- cher sind und eine bessere Wasserhaltefä- higkeit besitzen. Überdies wird das Wasser unterm Ökoacker nicht durch Mineraldün- ger und Pestizide verunreinigt. (tb) Wasserschonend einkaufen: Fleisch. Eine deutliche Verringerung des Wassereinsatzes erreicht, wer we- niger davon isst oder aus extensiver Wei- dehaltung kauft. Ein Kilo Rindfleisch ver- schlingt 15000 Liter Wasser, wenn das Tier nicht nur Gras frisst, sondern mit Weizen, Mais und Soja gemästet wird. Weniger ver- schwenderisch als die Rinder- ist die Schwei- ne- und Geflügelmast. Noch günstiger fällt die Bilanz aus, wenn nur betriebseigenes statt Import-Futter verwendet wird. Das schont den globalen Wasserhaushalt. Baumwolle. Nutzen Sie Textilien län- ger, verschenken Sie abgelegte Klei- dung oder wählen Sie auch mal Second- hand-Klamotten. Kleidung aus Hanf und Leinen ist umweltschonender, da zu de- ren Produktion nur ein Viertel der Wasser- menge benötigt wird, die Baumwolle be- ansprucht (im Schnitt 2700 Liter für ein T- Shirt). In unseren Breiten reicht dafür das Niederschlagswasser. Kunstfaser spart Was- ser, ist aber biologisch schwer abbaubar. Kaffee. Dessen Bohne hat einen ho- hen Wasserbedarf – bei 7 g ergeben sich 140 l für eine Tasse Kaffee. Um seinen persönlichen Kaffeewasser-Fußabdruck zu verkleinern, kann man Arabica-Kaffee aus Bergregionen mit viel Niederschlag statt Ro- busta aus dem bewässerungsintensiven Tief- land trinken; Kaffee mit Biosiegel kommt ohne Dünger und Pestizide aus. Das verrin- gert den „grauen“ Wasseranteil deutlich. Obst. Beim Einkauf deutscher Äp- fel müssen Sie sich nicht sorgen, zum Wassermangel beizutragen. Bevorzugen Sie bio: Im Ökoanbau sind die Böden humusrei- cher, sie speichern Wasser besser, das nicht durch Dünger oder Pestizide verunreinigt wird. Das schlägt im konventionellen Anbau Südeuropas immerhin mit 40 bis 50 Liter pro Kilogramm Orangen zu Buche. Schnittblumen. Der Verein „Flower- Label Program“ (FLP) hat ein Sie- gel für nachhaltigen Gartenbau entwickelt. Es garantiert dem Käufer, dass die Blu- men umweltschonend und sozialverträg- lich produziert wurden. Das FLP-Zertifi- kat kann auch Zusätze wie „regional“ oder „bio“ haben, um auf kurze Transportwege und strengeren Bio-Anbau hinzuweisen. http://www.virtuelles-wasser.de/ von Tim Bartels (Umweltbriefe) F o to : f o vi to /A d o b e S to ck http://www.virtuelles-wasser.de/[mehr]

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                    23Mai 2020 So trennt man richtig 1. Den Müll entmüllen. Schon beim Einkaufen Abfall möglichst vermei- den werden: Benutzen Sie einen Einkaufs- korb oder eine Tasche. Verzichten Sie, wenn möglich, auf Einwegverpackungen. Viele Produkte gibt es im Mehrweg (Getränke, Milch, Joghurt), zum Nachfüllen (Wasch- und Reinigungsmittel, Lacke und Farben, EDV-Zubehör, Klebstoff, Zahnbürsten- köpfe und vieles mehr) oder unverpackt. Kaufen Sie Recyclingprodukte wie Recy- clingpapier, hergestellt aus 100 Prozent Alt- papier. Denn was nützt die beste Mülltren- nung, wenn die daraus gewonnenen Pro- dukte nicht gebraucht und gekauft werden? 2 . Gelbe(r) Tonne/Sack. Hier alles rein, was Verpackung war – außer Glas und Papier. Dabei beachten: Sowohl Aludeckel als auch Plastikbecher gehören hier rein – aber getrennt. Sortiermaschinen erkennen nur ein Material. Zur Wiederverwertung zwei unter- schiedlicher Materialien ist es also wichtig, dass man sie einzeln in den Müll gibt. 3. Batterien. Leere Batterien zu horten, lohnt sich. Die Umwelt dankt. Einfach eine Schachtel neben die Pfandflaschen stel- len und beim nächsten Supermarktbesuch im grünen Sammelbehälter oder beim kom- munalen Schadstoffmobil abgeben. 4. Restmüll oder Graue Tonne. Wer Glas, Papier, Metall, Verpackungen und gar Biomüll trennt, bei dem dürfte kaum noch Restmüll anfallen. Was bleibt, sind Hygieneartikel, z.B. Windeln, Ziga- rettenkippen, Asche – und Plastikmüll, der keine Verpackung war. Zumindest kann man als Trennmeister auf eine klei- nere Grautonne und/oder auf 14-tägige Ab- fuhr umsteigen. Bioabfall, also nasses orga- nisches Material, sollte nicht im Restmüll landen, der hierzulande verbrannt wird. 5. Ausnahme Corona. Haushalte, in denen infizierte Personen oder be- gründete Verdachtsfälle in häuslicher Qua- rantäne leben, entsorgen Verpackungen, Altpapier, Biomüll über die Restmülltonne – und zwar in reißfesten Abfallsäcken. Eben- falls in den Restmüll gehören Schutzmasken und Schutzhandschuhe. Glasabfälle, Pfand- verpackungen sowie Elektro- und Elektro- nikabfälle, Batterien und Schadstoffe sollten Sie möglichst zwischenlagern und erst nach Aufhebung der Quarantäne entsorgen. 4 https://muelltrennung-wirkt.de/ Mülltrennung Intelligenter Fehlwurf Die Deutschen gelten doch eigent- lich seit Jahrzehnten als Weltmei- ster im Mülltrennen. Stimmt nicht? Nie- mand in Europa sammelt und sortiert doch seinen Abfall so akribisch wie die Bürger hierzulande. Das mag sein. Den- noch starteten die dualen Systeme in diesem Jahr eine bundesweite Kampag- ne. Der Grund: Glaubt man der Entsorgungsbranche, lan- den in den gelben Tonnen und gelben Säcken 40 bis 60 Prozent Fehl- würfe. Da braucht es Nachhilfe. Viele pri- vate Haushalte im Land müssen offen- bar noch besser da- rüber aufgeklärt werden, was in wel- che Tonne gehört. Ist ja auch gar nicht so leicht angesichts der bunten Trennvielfalt vor der Haustür: graue Tonne (Restmüll), gelbe Tonne (Ver- packungen), grüne oder brau- ne Biotonne (Gartenabfälle, Speisereste), blaue Tonne (Altpapier) und orange Wert- stofftonne (Kunststoffe und Altmetall). Hinzu kommen drei verschiedene Contai- ner für Weiß-, Braun- und Grünglas. „In Deutschland wird die Mülltrennung zum IQ-Test“, schreibt Die Zeit. Und nun überfällt uns auch noch die Corona-Pan- demie und führt zu zusätzlicher Verunsi- cherung, was wo entsorgt werden muss. In welche Tonne schmeiß ich meine ausge- diente Zahnbürste jetzt noch mal? Vieler- orts ist man geneigt, alles, was aus Plastik oder Metall ist, in die Gelbe Tonne zu werfen. Im guten Glauben, dass es sich recyceln lässt. Etwa ein Blumentopf aus Polypropylen, abge- kürzt PP. Landet der in der Gelben Tonne, spricht die Branche vom „intelligenten Fehlwurf “. Denn Abfall aus reinem PP kann man in der Tat wunderbar recyceln. Der Blumentopf findet also trotz falscher Müll- tonne seinen Weg in die Recyclinganlage, ist aber keine Verpackung. Und in gelbe Tonnen oder Säcke darf eben nur, was mal Verpackung war. Knapp drei der vier Millionen Tonnen Kunststoff, der jedes Jahr hierzulande zu Verpackungen verarbeitet wird, landet im Abfall. So heißt es auf der Website der Müll- trennungskampagne. Und: „Zur Wieder- verwendung kommen knapp 1,9 Millio- nen Tonnen Kunststoffrezyklat für neue Produkte oder Verpackungen.“ Nur weni- ger als die Hälfte landet also wie gewünscht in Recyclinganlagen, die den Kunststoff- müll in graue Pellets für die Industrie ver- wandeln. Und der Rest? Verpackungen, die aus Mischstoffen bestehen, lassen sich nicht trennen, sie werden meistens verbrannt. Nur nicht unbedingt in Deutschland. Denn wir zählen nach den USA und Japan zu den weltweit größten Plastikmüllexporteuren. Anfang 2019 trat das Verpackungsgesetz in Kraft. Das besagt, dass mehr als jede zwei- te Plastikverpackung (58,5 Prozent) recycelt werden soll. Bis 2022 wird dieser Anteil auf 63 Prozent steigen. Die erhöhten Recycling- quoten sollen dafür sorgen, dass wir nicht nur deutlich mehr Kunststoffverpackungen über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne sammeln. Das Plastikrecycling muss auch noch viel erfolgreicher werden. (tb) 4 https://www.umweltbundesamt.de/ publikationen/ratgeber-abfaelle-im-haushalt Fo to : d ua le S ys te m e/ C hr is tia n K ru pp a Die 5-stufige Abfallhierarchie 1. Abfallvermeidung: Der beste Abfall ist natürlich der, der gar nicht erst entsteht, weil auch die Wiederaufbereitung und das Recycling von Abfall Energie kosten. 2. Wiederverwendung: Hierzu zählt der Mehrweg, z.B. bei Getränkeflaschen; ebenso hilft Reparieren, Secondhand-Verkauf oder auch Verschenken, Abfall zu vermeiden. 3. Recycling: heißt, einen Rohstoff wieder in den Kreislauf zurückzubringen. Die Rückgewinnung kostet Energie, teil- weise werden zur Herstellung der neuen Produkte auch neue Rohstoffe benötigt. 4. Energetische Verwertung: Damit ist vor allem die Verbrennung von Müll gemeint, bei der Strom und Wärme erzeugt werden. 5. Abfallbeseitigung: Erst wenn man keine der vier oberen Strategien anwenden kann, darf Abfall beseitigt werden. Reststoffe wie etwa giftige Stäube aus Filteranlagen muss man als Sondermüll sicher deponieren. ungemach Text-Box von Tim Bartels (Umweltbriefe) ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Stempel ungemach Text-Box ungemach eea logo[mehr]

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