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allgemeine_Hinweise.pdf

Gemeindliche Abwassergebühren Abwassermengen aus Zisternen und Grundwasserbrunnen In Baindt ist eine Regenwassernutzungsanlage vor der Errichtung anzuzeigen. Bereits bestehende, nicht genehmigte Anlagen sind ebenfalls unverzüglich zu melden. Hiermit wird jeder Haushalt, der eine Zisterne und Grundwasserbrunnen unterhält, hingewiesen und aufgefordert, für solche Nutzungen die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die Messeinrichtungen einzubauen, welche anschließend vom Wassermeister abgenommen werden. Allgemeine Hinweise: Regenwasserzisterne für Gartenbewässerung: Sofern jemand Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung nutzt, ist für diese Menge keine Abwassergebühren zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen. Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen von KFZ etc. Zisternenwasser, welches für die Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen von KFZ etc. genutzt wird, ist zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der örtliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss. Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung Die Zisterne dient sowohl der Gartenbewässerung als auch für die Toilettenspülung. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am Zisternenzähler vorbei läuft. Der Sanitärfachmann sollte in der Regel schon beim Einbau o. g. Punkte beachten. Bei nachträglichen Veränderungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung durch den Wassermeister. Der Sanitärfachmann sollte die Regenwasserzisterne so planen damit nur ein zusätzlicher Zähler notwendig ist. Wird bei Entleerung der Zisterne (Wassermangel) diese mit Frischwasser nachgespeist sind zwei zusätzliche Zähler notwendig (Probleme Entnahmemenge). Einspeisung für Toilettenspülung und Waschmaschine sollte bei Entleerung der Zisterne direkt über Frischwasserversorgung erfolgen. Warum muss das so sein? Nach der Toilettenspülung wird stark verschmutztes Abwasser in die Kanalisation geleitet, welches nicht gemessen wird und für das demzufolge auch keine Abwassergebühr anfällt. Bei der Gebührenkalkulation werden dann die konstanten Ausgaben auf eine verringerte Abwasserbemessungsmenge verteilt. Die Gebühren steigen und belasten den „ehrlichen“ Gebührenzahler unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat auf diesen Umstand schon mehrmals reagiert. Zuletzt hat ein Verwaltungsgericht festgestellt, dass Satzungsregelungen, welche für Brauchwassernutzung eine Gebührenfreiheit für die eingeleitete Schmutzwasser- menge zulassen, grundsätzlich nichtig sind. Der ökologisch gewünschte Effekt, kostbares Grundwasser nicht für die Toilettenspülung zu verwenden, rechtfertigt nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Alle Benutzer einer öffentlichen Entwässerungs- anlage haben darauf ein Anrecht, dass auch alle Schmutzwassereinleiter ihren Anteil bezahlen. Unabhängig von der monetären Seite besteht bei nicht genehmigten Brauchwasseranlagen auch immer die Gefahr, das bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine Verkeimung des gesamten örtlichen Trinkwassernetzes erfolgen kann. Neben den Messeinrichtungen müssen deshalb auch die hygienischen Anforderungen immer kontrolliert werden. In der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung wird nochmals klargestellt, dass Abwasser aus Zisternen und Brunnen der Gebührenpflicht und damit einer Pflicht zum Messen dieser Mengen unterliegt, wenn es zur Toilettenspülung genutzt wird. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, die Befreiung vom Benutzungszwang entsprechend der Wasserabgabesatzung zu beantragen für den Fall, dass Brauchwasser aus Zisternen oder Grundwasserbrunnen für die Toilettenspülung bzw. für die Waschmaschine genutzt wird. Die Gemeindeverwaltung wird danach mit den Wassermeister beim Zählerwechsel oder mit Stichproben systematisch die auffälligen Anwesen überprüfen. Auf die Bußgeld- und Zwangsmittelvorschriften der gemeindlichen Wasserabgabensatzung wird verwiesen. Die Nichtanzeige von Regenwassernutzungsanlagen stellt zudem einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 25 Nr.3 TrinkwV). Siehe beiliegender Rückmeldebogen[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 80,99 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    Kampfhundeverordnung.pdf

    Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Poli- zeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1), 2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101), 3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: § 1 Kampfhunde (1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezi- fischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aus- zugehen ist. (2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit an- deren Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegen- über Menschen oder Tieren aufweist: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier. (3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der fol- genden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Ab- satz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - 2 - - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigen- schaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeis- teramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzuge- zogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorüberge- hend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. § 2 Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. § 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden (1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenste- hen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesba- re Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Wi- derrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von be- stimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Hal- - 3 - ter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu ma- chen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Ab- wendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maß- nahmen zu treffen. (4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung so- wie Rasse, Anzahl, Alter und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich an- zeigt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Be- denken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Ab- satz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 gebo- ren wurden. (5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus. § 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt wer- den kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen. (4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außer- halb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. (5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die - 4 - Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prü- fung aushändigen. (6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. (7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Na- men und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibe- hörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zustän- digen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. § 5 Zucht und Ausbildung (1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen. (2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Land- ratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde be- sitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. (3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem Ziel einer ge- steigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkun- de besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung. § 6 - 5 - Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere Maßnahmen Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unbe- rührt. § 7 Diensthunde, auswärtige Hunde (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Ge- meindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut- zes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. (2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever- kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichti- gung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul- korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt, 3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt, - 6 - 7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorge- schriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt, 8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt, 10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt, 11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet, 12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar macht, 13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt, 14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt, 15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwider- handelt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. § 9 Änderung der Gebührenverordnung Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt geändert: Nach der Zeile „Hochschulen ... 38“ wird die Zeile „Hunde – Prüfung ... 92“ eingefügt. 2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91 folgende Nummer 92 angefügt: „92 Hunde – Prüfung - 7 - (§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländli- cher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574) 92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier ..................................................300 (DM) 92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Grün- den, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.“ § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am 16. August 2000) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft. Stuttgart, den 3. August 2000 Polizeiverordnung Zucht und Ausbildung[mehr]

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      Haushalte für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 gesucht Teilnehmende erhalten Geldprämie als Dankeschön Wofür geben die Menschen in Baden-Württemberg wieviel Geld aus? Wie hoch sind die Ausgaben für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und andere Dinge? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Unter dem Motto »Wo bleibt mein Geld?« führen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder von Januar bis Dezember 2023 die nächste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch. Dafür werden für Baden-Württemberg rund 10 000 Haushalte gesucht, die sich an der größten freiwilligen Befragung der amtlichen Statistik beteiligen. Als Dankeschön erhalten sie eine Geldprämie von mindestens 100 Euro. App erleichtert Teilnahme von unterwegs Ganz bequem können die Einnahmen und Ausgaben in einer App – auch von unterwegs – dokumentiert werden. Die App funktioniert auch offline und kann sowohl auf dem Smartphone als auch am Computer genutzt werden. Die »klassische« Teilnahme über Papierfragebogen ist ebenfalls möglich. Jeder Haushalt dokumentiert drei Monate lang seine Ausgaben zum Beispiel für Lebensmittel, Bekleidung und Freizeit. Darüber hinaus werden u. a. Fragen zum Haushalt, der Wohnsituation, der Ausstattung mit bestimmten Gebrauchsgütern, der Vermögenssituation sowie den Haushalts- und Personeneinkommen gestellt. Jeder fünfte Haushalt dokumentiert zusätzlich zwei Wochen lang detailliert die Ausgaben und gekauften Mengen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Dies ist wichtig, um den Anteil unterschiedlicher Nahrungsmittel an den gesamten Lebensmittelausgaben bestimmen zu können. Bis zu 175 Euro als Dankeschön erhalten Den Teilnehmenden bietet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe die Möglichkeit, sich einen Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen und einmal ganz genau festzuhalten: »Wo bleibt mein Geld?« Zudem gibt es als Dankeschön eine Geldprämie von 100 Euro je Haushalt. Haushalte mit minderjährigen Kindern erhalten zusätzlich 50 Euro. Haushalte, die nach einem mathematischen Zufallsverfahren für die zweiwöchige detaillierte Dokumentation von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ausgewählt werden, erhalten dafür nochmals 25 Euro. Somit ist es möglich, bis zu 175 Euro für die Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 zu erhalten. Anmeldungen für die Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 sind ab sofort online möglich. Aus allen angemeldeten Haushalten wird für jedes Quartal nach einem Quotenplan eine Stichprobe gezogen. Dies dient dazu, die Bevölkerung realistisch abzubilden. Wichtige Datengrundlage für das neue Bürgergeld und die Inflationsrate Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe liefert wichtige Fakten darüber, wofür die Menschen in Deutschland wieviel Geld ausgeben. Die Daten bilden die Grundlage für die Festsetzung von finanziellen Unterstützungsleistungen für Kinder und Erwachsene. Bislang wurden basierend auf den Einkommens- und Verbrauchsstichprobe -Ergebnissen beispielsweise die Regelbedarfe für das Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) ermittelt. Zukünftig bilden sie die Datengrundlage für das Bürgergeld. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe-Daten fließen zudem in die Berechnung der Inflationsrate ein. Wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik sind der Datenschutz und die Geheimhaltung umfassend gewährleistet. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.[mehr]

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        20180111_Vertrag_HA_Mitverl.pdf

        Ein Unternehmen der EnBW Version 6.11.2017 Seite 1/3 Antwort Netze BW GmbH Telefax: 07243/180158 Abt. Passive TK-Infrastruktur E-Mail: tk_hausanschluss@netze-bw.de Postfach 100 164 76275 Ettlingen Werkvertrag zur Erstellung eines Telekommunikations- Leerrohrs in Verbindung mit einem neuen Strom-, Gas- oder Wasseranschluss zwischen Eigentümer Vorname, Name Telefonnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort E-Mail-Adresse (optional) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und Netze BW GmbH Schelmenwasenstraße 15 70567 Stuttgart - nachfolgend Netze BW genannt – Ein Unternehmen der EnBW Version 6.11.2017 Seite 2/3 1. Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Verlegung eines Telekommunikations-Leerrohrs (kurz: TK-Leerrohr) für Glasfaser auf dem Grundstück mit der Anschrift Straße, Hausnummer PLZ, Ort Anschlussobjektnummer von der Grundstücksgrenze bis zur Übergabestelle des Netzbetreibers (z.B. Zähleranschluss- säule, Hausanschlusskasten) inklusive Material für 349,- € zzgl. MwSt. Dieser Preis gilt nur in Verbindung mit einem neuen Strom-, Gas- oder Wasseranschluss, da nur hierdurch ein Vorteil aus der gleichzeitigen Nutzung des Grabens entsteht. Die Leistung umfasst die Verlegung des TK-Leerrohrs auf Ihrem Grundstück und die gas- und wasserdichte Einführung in das Gebäude, sofern diese Übergabestelle im Gebäude liegt. Sofern eine Vorstreckung eines kommunalen Leerrohrnetzes (= Abzweig, der bis auf das oben genannte Grundstück reicht) vorhanden ist und die Zustimmung des Leitungsträgers dieses Leerrohrnetzes vorliegt, wird das TK-Leerrohr an das kommunale Leerrohrnetz angeschlossen. Nicht inbegriffen ist der Anschluss an nicht-kommunale, private Leerrohrinfrastruktur (z.B. der Deutschen Telekom oder Unitymedia), da dieser direkt über den entsprechenden Anbieter beauftragt werden muss. Das Einziehen von Glasfaserkabeln und die Nutzung von digitalen Breitbandanwendungen (z.B. Telefonie, Internet, TV) sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Die Netze BW übernimmt die Dokumentation und die Leitungsauskunft für den Auftraggeber, wobei nur eine Leitungsauskunft pro Jahr durch den o.g. Preis abgegolten ist. Für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die Netze BW gelten ergänzend die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Netze BW, die im Internet unter folgender Seite https://www.netze-bw.de/agb abgerufen oder in Papierform bei der Netze BW angefordert werden können. 2. Eigentumsrechte Nach dem Abschluss der Bauarbeiten und Begleichung der Rechnung geht das Eigentum an dem TK-Leerrohr von der Netze BW auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber erwirbt Eigentum an dem genannten TK-Leerrohr und gibt der Kommune sein Einverständnis, Glasfaser in das TK- Leerrohr einzuziehen. 3. Betrieb Der Auftraggeber trägt als Eigentümer die Verantwortung für die Unterhaltung, die Erneuerung sowie für Änderungen des TK-Leerrohrs. 4. Haftung Für Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet Netze BW nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ein Mangelfolgeschaden wird jedoch nur ersetzt, soweit die zugesicherte Eigenschaft das Risiko des Folgeschadens erfasst und der Schaden auf dem Fehlen der Eigenschaft beruht. https://www.netze-bw.de/agb Ein Unternehmen der EnBW Version 6.11.2017 Seite 3/3 5. Nutzungsrechte Der Auftraggeber hat das ausschließliche Nutzungsrecht für die bestimmungsgemäße Nutzung des TK-Leerrohrs. 6. Datenweitergabe Der Auftraggeber gestattet der Netze BW, der Gemeinde die Verlegung des TK-Leerrohrs anzuzeigen und die Kontaktdaten des Auftraggebers zu übermitteln, ausdrücklich auch zur Weitergabe an den von der Gemeinde ausgewählten künftigen Betreiber des Breitbandnetzes. Dies soll es der Gemeinde bzw. deren Breitbandnetzbetreiber ermöglichen, dem Auftraggeber weitere Angebote zu legen. 7. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. 8. Datenschutz Die Netze BW verarbeitet und nutzt die im Rahmen des Vertragsabschlusses erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung. Zu diesen Daten gehören Name und Anschrift. Eine Verarbeitung und Nutzung der Daten über den Zweck hinaus erfolgt nicht. 9. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Stuttgart. 10. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach Eingang der vom Auftragsgeber unterschriebenen Auftragserteilung in Kraft. 11. Wichtige Voraussetzung für den Anschluss Ihres TK-Leerrohrs an das kommunale Leerrohrnetz Liegt auf Ihrem Grundstück eine Vorstreckung zu einem kommunalen Leerrohrnetz, dann legen Sie diesem Auftrag bitte einen aussagekräftigen Lageplan bzw. eine Anschlussskizze bei. Legen Sie keinen Lageplan/Anschlussskizze bei oder ist keine Vorstreckung vorhanden, kann das TK- Leerrohr nur von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis zur Grundstücksgrenze verlegt werden, ohne Anschluss an das kommunale Leerrohrnetz. Wird im Zuge der Errichtung Ihres TK-Leerrohrs auch das kommunale Breitbandnetz in Ihrer Straße durch die Netze BW errichtet (FTTB-Ausbau), müssen Sie keinen Plan beifügen. In diesem Fall werden Sie direkt an das kommunale Leerrohrnetz angeschlossen. Wird das kommunale Breitbandnetz in Ihrer Straße zu einem späteren Zeitpunkt ausgebaut, kann Ihr TK-Leerrohr erst im Zuge dieser Baumaßnahme an das kommunale Leerrohrnetz angeschlossen werden. Ort, Datum Unterschrift des Auftraggebers[mehr]

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          Anlage_Feuerwehrkostenersatzsatzung_2021.pdf

          Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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            Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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              Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteu- erpflicht für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp ab Bodensee-Oberschwaben, 14.06.2021 – Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben möchte alle Eigentümer von Solarstromanlagen informie- ren, dass laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 sich künftig Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Anla- gengröße bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer befreien lassen kön- nen. Damit kommt das Ministerium einer Initiative des Landes Baden- Württemberg aus dem vergangenen Oktober nach, die steuerliche Be- handlung kleinerer Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz zu vereinfachen. Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenan- lagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Be- trieb genommen wurden. Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen ist auf schriftlichen Antrag der steu- erpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinn- erzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuer- lich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen künftig keine Einnahmen-Überschuss- Rechnung für die Einnahmen aus dem Stromverkauf mehr machen. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt. Die Regelung gilt auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Hinweis: Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Minis- terium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachwei- sen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt ausschließlich die ertrags- steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Wie bisher können Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung optieren um den Kaufpreis der Anlage durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu reduzie- ren. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung zu wählen, in dem Fall jedoch ohne den Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung. Seite 2 von 2 Seiten der Presseinformation vom 14.06.2021 Für Detailinformationen wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater. Das Schreiben kann unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreib en/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei- kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html heruntergeladen werden Weitere Informationen zur Photovoltaik finden Sie auf der Internetseite des PV- Netzwerks Baden-Württemberg unter: www.photovoltaik-bw.de oder beim Pho- tovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben, Energieagentur Ravensburg gGmbH, Tel.: 0751 764 70 70, Mail: info@energieagentur-ravensburg.de https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html http://www.photovoltaik-bw.de/ mailto:info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S a t z u n g über die Form der öffentlichen Bekanntmachung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 21.04.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen: § 1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Baindt werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.baindt.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. ( 2 ) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 zu den dort üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Unter Angabe der Bezugsadresse werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung postalisch übermittelt. ( 3 ) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. ( 4 ) Erscheint, insbesondere wegen technischer Störungen, eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung über das Internet nach (1) nicht möglich, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Baindt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. ( 5 ) Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (4) ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. § 2 ( 1 ) Diese Satzung tritt zum 01.10.2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.02.1990 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. http://www.baindt.de/ Baindt, den 21.04.2020 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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                  Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S a t z u n g über die Form der öffentlichen Bekanntmachung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 21.04.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen: § 1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Baindt werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.baindt.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. ( 2 ) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 zu den dort üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Unter Angabe der Bezugsadresse werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung postalisch übermittelt. ( 3 ) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. ( 4 ) Erscheint, insbesondere wegen technischer Störungen, eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung über das Internet nach (1) nicht möglich, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Baindt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. ( 5 ) Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (4) ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. § 2 ( 1 ) Diese Satzung tritt zum 01.10.2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.02.1990 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. http://www.baindt.de/ Baindt, den 21.04.2020 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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                    y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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