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Baindt_Schachen_7Änd.pdf

ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 7 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B a in d t S ch a ch e n " Fassung vom 22.09.2017 Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 3 2 Gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Hinweise 5 4 Begründung – Sonstiges 12 5 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 14 6 Verfahrensvermerke 15 Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen für die zu ändernden Inhalte 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585) Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 4 2 Gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der Planzeichnung der 6. Änderung des Bebauungspla- nes "Baindt-Schachen" (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbind- lich seit 08.02.2011) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Er- weiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch die Planzeichnung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt-Schachen" ersetzt. Nunmehr anders lautende Inhalte der Planzeichnung ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung be- troffenen Inhalte vollständig. Im Zuge der 7. Änderung entfallen die zeichnerische Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebau- ungsplanes. Ferner wurde die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Geh- wegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Weitere textliche Festetzungen, örtliche Bauvorschriften oder Hin- weise sind von der Änderung nicht betroffen. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 5 3 Hinweise 3.1 Artenschutz Rodungen sind ausschließlich in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszulösen. Vor der Rodung sind die Gehölze auf Stamm- und Asthöhlen zu untersuchen, um sicherzugehen, dass keine Ruhestätten höhlenbewohnender Tierarten zerstört werden. Lesbarkeit der Plan- zeichnung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 6 4 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" in öffentlicher Sitzung am 10.10.2017 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" ergibt sich aus des- sen zeichnerischem Teil vom 22.09.2017. § 2 Bestandteile der Satzung Die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22.09.2017. Der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" wird die Begründung vom 22.09.2017 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen zeichnerischen Inhalte (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbindlich seit 18.02.2011) inner- halb des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte voll- ständig ersetzt. Im Zuge der 7. Änderung entfallen ausschließlich die zeichnerische Darstellungen des Leitungs- rechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes. Ferner wurde die Baugrenze auf dem Grund- stück mit der Fl.-Nr. 563/4 im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Weitere textliche Festetzungen, örtliche Bauvorschriften oder Hinweise sind von der Änderung nicht betroffen. y Die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" besteht somit aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 22.09.2017 in Verbindung mit den bisherigen Inhalten der 6. Änderung des Bebau- ungsplanes "Baindt-Schachen" (Fassung vom 08.02.2011, rechtsverbindlich seit 18.02.2011). Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 8 5 Begründung – Städtebaulicher Teil 5.1 Allgemeine Angaben 5.1.1 Zusammenfassung Der Planbereich befindet sich im Ortsteil "Schachen" der Gemeinde Baindt. Auf Grund eines angestrebten Normenkontrollverfahrens sollen die Leitungsrechte auf den Grund- stücken mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 entfernt und die Baugrenze nach Süden ausgedehnt werden. Die Planzeichung ist entspechend dieser Anforderungen zu ändern. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" im beschleu- nigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 5.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen Der zu überplanende Bereich befindet sich im Ortsteil "Schachen" im süd-westlichen Bereich der Gemeinde Baindt. Der Änderungsgeltungsbereich umfasst die die zeichnerischen Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des bereits bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, welche im Zuge dieser 7. Änderung aus der Planzeichnung entfernt werden. Damit einhergehend wurde auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 die Baugrenze im Süd-Westen bis zur Einmün- dung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke (jeweils Teilfläche): Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 9 5.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 5.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich verschiedene bestehende Gebäude. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. 5.2.2 Erfordernis der Planung Da der Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 563/4 und /5 ein Normenkontrollverfahren gegen die bestehende 6. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" angestrebt hat, möchte die Gemeinde Baindt den bestehenden Bebauungsplan zu dessen Gunsten ändern. Die Änderungen betreffen die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5. Hier soll die Baugrenze im Süden ergänzt und die entsprechenden Leitungsrechte aus dem Plan herausgenommen werden. Auf Fl.-Nr. 563/4 wurde außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. Die Größe des Leitungsrechts wurde in einem Vergleichsvertrag so fixiert und ist entsprechend festzusetzen. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 5.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechliche Vorgaben Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt. 5.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die zeichnerische Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes in einer abgekoppelten Planzeichnung aus dem bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entfernen sowie die Ergänzung der Gau- grenze im Süd-Westen. Die textlichen Festsetzungen, welche im Rahmen der 7. Änderung des Be- bauungsplanes "Baindt Schachen" getroffen wurden haben weiterhin Gültigkeit. Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 10 Änderungen an der zulässigen Grundfläche erfolgen nicht es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert. Die Systematik des geänderten Teilbereiches entspricht weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). 5.2.5 Stand vor der Änderung und Inhalt der Änderung Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Baindt Schachen" (rechtsverbindlich seit 18.02.2011) sind auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 Leitungsrechte festgesetzt. Aufgrund dessen ist im südlichen Bereich des Grundstückes mit der Fl.-Nr- 563/4 keine Baugrenze vorhan- den, da das Baufenster durch das Leitungsrecht eingeschränkt werden würde. Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" werden nun die zeichnerischen Darstellungen des Leitungsrechts 1 (LR1) im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes auf den Fl.-Nrn. 563/4 und 563/5 entfernt. Die Baugrenze auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 563/4 wird daher entspre- chend im Süd-Westen bis zur Einmündung des "Gehwegs" in die "Wickenhauser Straße" ergänzt. Entsprechend der Vereinbarungen eines Vergleichsvertrages wurde auf Fl.-Nr. 563/4 außerdem das Leitungsrecht von 6 m auf 4 m reduziert und die Baugrenze entsprechend angepasst. 5.2.6 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das Plangebiet der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" ist über die "Wicken- hauser Straße sehr gut an das Verkehrsnetz angebunden. 5.3 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB, Auswirkungen der Planung 5.3.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" im beschleunigten Verfahren Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 11 nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 5.3.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 5.3.3 Auswirkungen der Änderung Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung werden lediglich Leitungsrechte sowie die zugehörigen Wasserver- und -entsorgungsleitungen herausgenommen. Die Baugrenze in dem be- troffenen Bereich wird entsprechend erweitert. Auf Grund der Art der Änderung und wegen der geringen Größe der betroffenen Fläche sind dadurch keine Beeinträchtigungen von Arten, Lebens- räumen, Boden, Wasser oder Klima zu erwarten. Auch negative Auswirkungen der Änderung auf das Orts- und Landschaftsbild können ausgeschlossen werden. Für das Plangebiet liegt ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, so dass bereits Baurecht be- steht. Ein Eingriff, der einen Ausgleich erforderlich macht, findet hier folglich nicht statt. Das im bestehenden Bebauungsplan "Baindt Schachen" dargestellte grünordnerische Konzept berücksich- tigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung bereits in ausreichender Weise. Dieses Konzept wird nicht geändert und gilt damit weiterhin fort. Artenschutzrechtliche Verbots-Tatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG sind durch die 7. Bebauungsplan-Änderung nicht zu erwarten. Es entsteht daher auch keine Ausgleichspflicht für besonders bzw. streng geschützte Arten. Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 12 6 Begründung – Sonstiges 6.1 Umsetzung der Planung 6.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 6.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. 6.2 Erschließung 6.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 6.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: Zweckverband Baienfurt-Baindt 6.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 6.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der EnBW 6.2.5 Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 6.2.6 Müllentsorgung durch: die Müllabfuhr des Landkreises 6.2.7 Planänderungen Bei der Planänderung vom 04.07.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 04.07.2017 wie folgt Berücksichtigung: Anpassung des Leitungsrechtes auf 4 m Anpassung der an das Leitungsrecht angrenzenden Baugrenzen redaktionelle Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Hinweise Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 13 6.2.8 Planänderungen Bei der Planänderung vom 22.09.2017 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 10.10.2017 wie folgt Berücksichtigung: Redaktionelle Änderung bei der Anpassung des Leitungsrechts von 6 m (vorher 5 m) auf 4 m Gemeinde Baindt 7. Änderung des Bebauungsplanes "Baindt Schachen" Textteil mit 16 Seiten, Fassung vom 22.09.2017 Seite 14 7 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungs- plan 2002 Baden-Würt- temberg, Karte 1"Raum- kategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che (G)"[mehr]

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I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 13.12.2005 (GBl. S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 449) 1.8 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so- wie nicht störende Handwerksbetriebe), können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmel- detechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Ver- waltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestand- teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 GR .... m2 Zulässige Grundfläche als Höchstmaß bezogen auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch die Tiefgarage, nicht vollflä- chig versiegelte Stellplätze sowie Zufahrten und Wege um weitere 95 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 5 2.4 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Oberkante der Attika des zweithöchsten Geschoßes gemessen; von außen sicht- bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Geschoßflä- che des obersten Geschoßes um mind. 25 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.5 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN (mit Ausnahme von untergeordne- ten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten etc.) darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird bei Hauptgebäuden mit einem Terras- sengeschoß an der höchsten Stelle des Gebäudes gemessen; Haupt- gebäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Geschoß- fläche des obersten Geschoßes um mind. 25 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.6 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze; nicht überdachte Stell- plätze sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) St Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 6 2.8 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.9 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen außerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen, beispielsweise Zufahrten zu Tiefgaragen etc., auch außer- halb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flä- chen für Tiefgaragen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.10 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Baufens- ter Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden beträgt 5 pro Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche). (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 2.11 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Private Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung; Besucherparkplatz und Wendeplatte (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Private Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleit- grün, Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.). (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.14 Einzelner Stellplatz in der privaten Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) TGa Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 7 2.15 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Einfahrt/Ausfahrt der Tiefgarage (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.18 Versickerung von Nieder- schlagswasser auf den für die Bebauung vorgesehe- nen Flächen Auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen ist Niederschlags- wasser, das über die Dach-, Hof-, und Wegeflächen anfällt, durch eine speziell herzustellende Versickerungsanlage zu versickern. Der Notüberlauf ist in den "Sulzmoosbach" einzuleiten. Die Versickerungsanlage ist nach den üblichen Vorgaben zu bemes- sen, zu planen und auszuführen. Die Versickerung ist breitflächig und über eine mind. 0,30 m mäch- tige und vollflächig bewachsene Oberbodenzone durchzuführen. Sickerschächte und Rigolen ohne Vorreinigung sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.19 Versickerungsbereich In dem Bereich ist das Regenwasser von den Dach-, Hof-, und We- geflächen zurück zu halten und zu versickern. Die Versickerungs- 4,75 V 71 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 8 mulde ist mit einem bewachsenen Bodenfilter anzulegen, land- schaftsgerecht einzubinden, zu begrünen und anschließend extensiv zu pflegen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.20 Private Grünfläche als Bach begleitende Zone, mit Ausnahme des Versickerungsbereichs ohne bauliche Anlagen. (Hinweis zum gesetzlichen Biotopschutz: Handlungen oder Nutzungen innerhalb der Grünfläche, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheb- lichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Private Grünfläche als Spielplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen bzw. nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen zulässig. Die Lichtmasten dürfen eine Höhe von maximal 4,50 m nicht überschreiten. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 8 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 4 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften gelten für den gesamten Bereich des allgemeinen Wohngebietes und der privaten Grünfläche als Spielplatz. In der Privaten Grünfläche als Bach begleitende Zone (inkl. des gesetzlich geschützten Biotopes) dürfen bauliche Anlagen der o.g. Art nicht errichtet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.23 Bodenbeläge auf den für die Bebauung vorgesehe- nen Flächen Auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen sind für Stellplätze und Zufahrten und andere untergeordnete Wege geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zulässig. Private Grünfläche Private Grünfläche Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 9 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.24 Unterirdische Lagerbe- hälter von Wasser ge- fährdenden Stoffen Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen sind gegen Auftrieb zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.25 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort; es sind ausschließ- lich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch standortgerechte Neupflanzung aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" zu ersetzen (Hin- weis: bei den beiden mit einem "H" markierten, zu erhaltenden Bäumen in der Planzeichnung handelt es sich um Höhlenbäume). (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Pflanzungen im Gel- tungsbereich des vorha- benbezogenen Bebau- ungsplanes Pflanzungen: Für die Pflanzungen sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwen- den. Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). Es sind mindestens die planzeichnerisch festgesetzten Bäume zu pflanzen. Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verord- nung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandver- Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 10 ordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Sand-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes "Am Badweg" der Gemeinde Baindt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 11 (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Er- schließungsplanes. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 12 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bau- vorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Am Bad- weg". (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Die vorgeschriebene Dachform gilt für Dächer der Hauptgebäude und der Tiefgarage. Für Nebengebäude und deutlich untergeord- nete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen etc.) sind andere Dachformen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.4 Materialien Als Dachdeckung für die Dächer der Hauptgebäude sind alle Ma- terialien mit Ausnahme von blanken bzw. spiegelnden Metall- Oberflächen (Blechdächer ohne Beschichtung) zulässig. Das Dach der Tiefgarage ist vollständig zu begrünen. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs- Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.5 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dä- cher. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie die- nen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 13 (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdich- tungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Anzahl der Stellplätze auf den für die Bebauung vor- gesehenen Flächen Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 14 4 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 4.1 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutz- rechts; hier Biotop gem. § 32 NatSchG Baden-Württemberg ("Sulz- moosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 181244367124); Lage innerhalb des Geltungsbereiches. Alle Handlungen, die zu einer Zer- störung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops führen können, sind verboten. Im Grenzbereich zu den pri- vaten Nutz- und/oder Ziergärten sind beispielsweise Ablagerungen von Gartenabfällen, Kompost oder Holz sowie eine gärtnerische Nut- zung der Fläche ebenso wie eine nicht fachgerechte Pflege des Ge- hölzbestandes unzulässig. (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 HQ100-Linie (Linie des 100-jährigen Hochwasserereignisses) des "Sulzmoosbach"; innerhalb des HQ100-Überschwemmungsgebietes sind bauliche Anlagen und geländeverändernde Maßnahmen, wie z.B. Abgrabungen und Aufschüttungen, nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserrechtsbehörde bzw. der Unteren Baurechtsbehörde zulässig. Die Bestimmungen des Wassergesetzes (WG) Baden-Würt- temberg und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind zu beachten; es wird auf die §§ 76 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verwiesen (siehe Planzeichnung). HQ 100-Linie Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 15 5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 5.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung; wird im Rah- men der Bauausführung abgerissen (siehe Planzeichnung) 5.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 5.4 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 5.5 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) 5.6 Insektenschonende Außenbeleuchtung Für eine insektenschonende Außenbeleuchtung sollten warmweiße LED-Lampen mit einer Farbtemperatur[mehr]

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      ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 1 . Ä n d e ru n g u n d E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g s- p la n e s "N a ch tw e id e n I I" Fassung vom 17.09.2018 Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen für die zusätzlichen und für die zu ändernden Inhalte 3 2 Zusätzliche bzw. gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 4 3 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 10 4 Hinweise und Zeichenerklärung 11 5 Satzung 17 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 19 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 26 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 33 9 Begründung – Sonstiges 34 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 37 11 Begründung – Bilddokumentation 38 12 Verfahrensvermerke 39 Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen für die zusätzlichen und für die zu ändernden Inhalte Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 4 2 Zusätzliche bzw. gegenüber dem zu ändernden Plan anders lautende Planungsrechtliche Festsetzun- gen (PF) Flächen für den Gemeinbedarf; hier sozialen Zwecken die- nende Gebäude, hier: Kindergarten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind mit Einschränkung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als öf- fentliche Parkplatzfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Materialien zur Ablei- tung des Niederschlags- wassers innerhalb des Baugebietes Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 7,00 P Einschränkung baulicher Anlagen Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na- tur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Bodenbeläge in dem Baugebiet Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken (§ 1a BauGB). Daher sind in dem Baugebiet für − Stellplätze und − Zufahrten auf privaten und öffentlichen sowie andere untergeord- nete Wege nur in einer Ausführung mit ausschließlich wasserdurchlässigen Be- lägen (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugen- pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig, so- fern andere Belange nicht entgegenstehen. Durch planerische Maß- nahmen (z.B. Höhenlage Straße, Gebäude) sollte der Bodenaushub reduziert werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung LS mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Büro- räume, Schlafzimmer) sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auszuführen. An den Fas- saden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). LS Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 6 − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Büroräumen) und Ruheräumen (z.B. Schlafzimmer) benötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der Kreis-Straße K 7951 abgewandten Gebäudeseiten (nach Nordwesten, Nordosten, Südosten) zu ori- entieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, verbindlicher Standort der innerhalb des Baugebietes als Straßen-Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem Baugebiet" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine ent- sprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, verbindlicher Standort der innerhalb des Baugebietes als Straßen- Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließ- lich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem Baugebiet" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Pflanzungen in dem Baugebiet Pflanzungen: − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 7 zu verwenden. Abgehende Gehölze sind durch eine entspre- chende Neupflanzung zu ersetzen. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen (z.B. Thuja) unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verord- nung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandver- ordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Edelkastanie Castanea sativa Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Walnussbaum Juglans regia Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Wildbirne Pyrus communis Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 8 Sträucher Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des einfachen Be- bauungsplanes 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungspla- nes "Nachtweiden II" der Gemeinde Baindt Die Inhalte des einfachen Bebauungsplanes "Nachtweiden II" (Fas- sung vom 15.05.1981, ergänzt am 18.01.1982 und 05.03.1982, rechtsverbindlich seit 24.01.85) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 9 Bereich der Änderung des Bebauungsplanes Die Inhalte des einfachen Bebauungsplanes "Nachtweiden n II" (Fassung vom 15.05.1981, ergänzt am 18.01.1982 und 05.03.1982, rechtsverbindlich seit 24.01.2018) vor dieser Ände- rung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 10 3 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung Überflutungsfläche für HQExtrem des Sulzmoosbaches (siehe Plan- zeichnung) Überflutungsfläche für HQ100 des Sulzmoosbaches (siehe Plan- zeichnung) Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 11 4 Hinweise und Zeichenerklärung Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des an- grenzenden, teilgeänderten einfachen Bebauungsplanes "Nacht- weiden II" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung); Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vö- geln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Bäume mit in- stallierten Nistkästen und damit auch Quartiere für höhlenbrütende Vögel. Um zu gewährleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind folgende artenschutzrechtliche Er- satzmaßnahmen umzusetzen: Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 12 − Die beiden vorhandenen Meisen-Nistkästen sind vor der geplan- ten Gehölzrodung, außerhalb der Brutzeit von Vögeln (zwischen dem 01.10. und dem 28.02.) abzunehmen, zu reinigen und an Gehölzen im Umfeld des Plangebietes wieder zu montieren. − Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Neststand- ort des Grauschnäppers an einem der Gehölze innerhalb des Plangebietes befindet, sind insgesamt zwei Halbhöhlennistkäs- ten in räumlicher Nähe zum Ein-griffsbereich an Bäumen anzu- bringen (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Es ist auf einen fachgerechten Standort (Höhe, Exposition und Wetterschutz) zu achten. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 06.07.2018. Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) Vorhandene Gehölze Vorhandene Gehölze sollten wenn möglich erhalten werden (Erhal- tung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaß- nahme); Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen so- wie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen. Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festge- setzten vorhandenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnah- men zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 13 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vege- tationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnah- men" durchgeführt werden. Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutz- rechts; hier gem. dem europäischen Schutzgebiets-Netzwerk "Na- tura200", der Sulzmoosbach als Teil des FFH-Gebietes "Schussen- becken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311), au- ßerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeichnung); Hochwasser Der Geltungsbereich liegt lt. aktueller Hochwassergefahrenkarte (HWGK) teilweise im geschützten Gebiet für HQextrem und im nördli- chen Bereich minimal auch in HQ100. Gemäß den hydrologischen Be- rechnungen der Überflutungsflächen vom Sulzmoosbach auf Basis aktualisierter KOSTRA DWD 2010R Regenreihen des Ing. Büros Fass- nacht (Stand 28.06.2018) befindet sich das Plangebiet "Nachtwei- den II" bei HQ 100 entgegen den bisherigen Erkenntnissen aus der Berechnung Feinjustierung vom 28.03.2013 nicht im Überschwem- mungsgebiet (§ 65 WG). Da das Risiko einer Überflutung für Teilbe- reiche nicht ausgeschlossen werden kann, sollten im Rahmen einer Neubebauung von Grundstücken mögliche Hochwasserschutzmaß- nahmen berücksichtigt bzw. eine hochwassersichere Bebauung vor- genommen werden. Um entstehenden Schäden bei Hochwasser vorzubeugen, sind hoch- wasserangepasste Maßnahmen zum Objektschutz der Bebauung er- forderlich. Für eine hochwasserangepasste Bauweise wird auf die Ar- beitshilfe "Hochwasserschutzfibel", herausgegeben vom Bundesmi- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, verwiesen. Gemäß § 78 c WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranla- gen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungs- gebieten verboten. Bodenschutz Auf dem Flurstück-Nr. 175/0 liegen Tonböden vor, auf Flst.-Nr. 186 Auengleye. Diese Böden sind besonders verdichtungsempfindlich. Entstandene Verdichtungen sind nur sehr schwer, wenn überhaupt Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 14 wieder zu beheben. Entsprechend sorgsam sollte mit noch vorhan- denem kulturfähigem Boden bei den Bodenarbeiten umgegangen werden. Insbesondere auf trockene Witterung und gut abgetrock- nete Böden ist bei den Bodenarbeiten zu achten. Es wird empfohlen, zur Bauausführung ein Bodenmanagementkon- zept zu erstellen und bodenkundlich begleiten zu lassen um auf ei- nen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu be- achten. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte um- fassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhe- benden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C- Horizont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bo- dens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebie- tes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Aus- weisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Infor- mationen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält die Bro- schüre "Bodenschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist (http://www.landkreis- ravensburg.de/site/LRA-RV/get/2799323/Flyer-Bodenschutz- beim-Bauen.pdf). Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Künf- tige Grün- und Retentionsflächen sollten während des Baubetriebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Überfahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Abtrennung als Tabuflächen geschützt werden. Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 15 Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbar- keit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, beste- hen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Ret- tungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 16 fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Beseitigung von Nieder- schlagswasser Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser wird ungefiltert und ohne Drosselung in den bestehenden gemeind- lichen Mischwasserkanal eingeleitet. Durch eine Dachbegrünung mit einer Auftragsschicht von 10 bis 30 cm (eingearbeitetes Gefälle zur besseren Ableitung des Niederschlagswassers) kann das Nieder- schlagswasser teilweise vor Ort zurückgehalten werden. Auf Grund der schwach wasserdurchlässigen Böden (Tone und Auengleye) kann das Niederschlagswasser jedoch nicht vor Ort versickert wer- den. Eine Einleitung von ungefiltertem Niederschlagswasser in den Sulzmoosbach als Teil des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit To- belwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) ist somit nicht ge- geben. Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskordel und vorge- schlagene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 17 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" in öffentlicher Sitzung am 09.10.2018 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 17.09.2018. yyq § 2 Zulässigkeit von Vorhaben Bei der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" handelt es sich um einen Be- bauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB (so genannter "einfacher Bebauungsplan"). Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches richtet sich nach den im Bebauungsplan getroffe- nen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. § 3 Bestandteile der Satzung Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 17.09.2018. Der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes wird die Begründung vom 17.09.2018. beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. yyq Die bisherigen Inhalte (Fassung vom 15.05.1981, ergänzt am 18.01.1982 und 05.03.1982, rechtsverbind- lich seit 24.01.2085) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. yyq Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 18 § 4 In-Kraft-Treten Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" der Gemeinde Baindt tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (E. Buemann, Bürgermeister) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 19 6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Die Gemeinde Baindt plant den Neubau eines Kindergartens. Auf Grund des gestiegenen Bedarfs an Kinderbetreuung wird die Erweiterung des bereits vor Ort bestehenden Kindergartens als erfor- derlich angesehen. Das Plangebiet ist innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Baindt ge- legen und eignet sich auf Grund der Vorprägung (Schul- und Sportgelände sowie örtlicher Kinder- garten) für die geplante Erweiterung. Durch die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Kindergartens geschaffen. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Es liegen bisher lediglich erste Entwürfe für den Neubau des Kindergartes vor und gerade keine konkreten Planungen. Um zukünftige Entwicklungen zu ermöglichen, hat man es als nicht erforderlich angesehen, Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder Höhenent- wicklung zu treffen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungs- und Erweiterungsbereiches Der zu überplanende Bereich befindet sich im westlich an das Ortszentum angrenzende Schul- und Sportgelände und soll diesen nach Süden erweitern. Im Norden grenzt der Geltungsbereich in großen Teilen an das Grundstück des örtlichen Kindergar- tens und des Sportgeländes der Bildungseinrichtung "Klosterwiesenschule". Im Osten grenzt die "Boschstraße" mit Bestandsbebauung. Im zentralen Bereich des Plangebiets liegt eine Zufahrts- straße (Wirtschaftsweg) sowie Parkflächen, die die im Nordwesten sowie im Osten befindlichen Sportanlagen (Sporthalle-/platz, Tennisplatz) teilweise erschließt. Im Süden wird das Gebiet von einer Grünfläche begrenzt, welche wiederum in einen Gehölzstreifen übergeht, der eine Barriere zur Kreisstraße K 7951 bildet. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 20 Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 55/3 (Teil- fläche), 175 (Teilfläche) und 186 (Teilfläche). Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Im zentralen Be- reich ist Baumbestand vorhanden und im südlichen Anschluss verläuft ein Kiesweg. Darüber hinaus sind keine heraus ragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Norden sind unproblematisch. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Planung dient der Erweiterung des bestehenden, gemeindeeigenen Kindergartens "Sonne- Mond-Sterne". Bei dem genannten bestehenden Kindergarten handelt es sich um einen fünf-grup- pigen Kindergarten. Der geplante Kindergarten-Neubau soll den Bedarf der Gemeinde an Betreu- ungsangeboten vor allem für Unter-Dreijährige decken. Hierzu ist eine Aufstockung um eine Re- gelgruppe sowie zwei Krippengruppen im neuen Gebäude geplant. Zur Umsetzung des Bauvorhabens wird es als erforderlich angesehen, planerisch die Nutzung fest- zuschreiben. Die geplante Nutzung "Kindergarten" ist auf Grund der Umgebungsbebauung als zu- lässig anzusehen. Der Bereich ist derzeit teilweise mit einem Bebauungsplan überplant und wird in diesem Bereich nach § 30 Abs. 3 BauGB beurteilt, der restliche Bereich ist als unbeplanter Innenbereich einzustufen, dessen bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. In die- sem Zusammenhang ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Zulässigkeit konkreter Vorhaben zu beurteilen. Auf Grundlage der gemeindlichen Planungshoheit kann die Gemeinde dieser Einzelfall- entwicklung jedoch das steuernde Element der verbindlichen Bauleitplanung entgegenstellen. Hier ist es der Gemeinde unbenommen, Entwicklungen zu prüfen und zu ermöglichen, selbst falls diese nicht den aktuell zulässigen Entwicklungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB entsprechen. Dies ent- spricht der Planungshoheit sowie dem Abwägungsprozess bzw. der Abwägungsentscheidung durch den Gemeinderat, sofern alle Belange in diesen Prozess ordnungsgemäß eingestellt wurden. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nachfrage nach Betreuungsangeboten gerecht zu werden. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 21 6.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.6.2/Anhang "Landesent- wicklungs-ach- sen" Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − 2.6.4.2 Im ländlichen Raum sollen zur Förderung des Leistungsaustauschs zwischen den höheren zentralen Orten und ihrer Stärkung als Versorgungs- und Arbeits- platzzentren die Verkehrs- und Infrastrukturen in den Entwicklungsachsen an- gemessen weiterentwickelt werden. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − Karte zu 2.1.1 "Raum-katego- rien" Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 22 Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flächen werden hierin als Gemeinbedarfsflächen für Schule und Sporthalle sowie Grünfläche dar- gestellt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist gegenüber der vorliegenden Planung nicht parzellenscharf. Im Zusammenhang mit der geringfügigen Lage innerhalb der Grünfläche (G) kann diese Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Auf Grund der Vorprägung der angrenzenden Flächen wurden keine weiteren Standorte in der Ge- meinde Baindt geprüft. Der jetzige Standort ist bereits im Flächennutzungsplan teilweise als Fläche für den Gemeinbedarf für Schule und Sporthalle vorgesehen. Durch die räumliche Zusammenfassung der Gemeinbedarfs- einrichtungen Kindergarten, Schule und Sporthalle hierzu an einem Standort sollen die sich aus dem Betrieb der Nutzungen ergebenden, erheblichen Synergieeffekte genutzt und gefördert wer- den. Der Standort ist gut erreichbar. Er eignet sich somit in besonderer Weise für die vorgesehenen Nutzungen. Bei der Entscheidung, einen so genannten "einfachen Bebauungsplan" aufzustellen, steht u.a. die Überlegung im Mittelpunkt, die Festsetzungsdichte auf die jeweiligen Erfordernisse hin anzupas- sen. Auf die verschiedenen Anforderungen soll flexibel reagiert werden können. Die Aufstellung des 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung − die zulässige Grundfläche unter 20.000 m² Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 23 − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "sozialen Zwecken dienende Gebäude, Kindergarten" festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsfläche wird auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verzichtet. Die Einschränkung baulicher Anlagen erfolgt im südlichen Bereich erfolgt aufgrund der Nähe zu Straße. Die Festsetzung der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als öffentliche Parkplatz- fläche dient der Stillung des Bedarfs an Stellplätzen. Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7951 ein. Die Berech- nungen der Verkehrslärm-Immissionen zeigen, dass der Orientierungswert der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) für ein Mischgebiet von tagsüber 60 dB(A) unter Berücksichtigung einer freien Schallausbreitung um bis zu 5 dB(A) überschritten wird. Im überbaubaren Bereich be- tragen die Überschreitungen bis zu 3 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrs- lärmschutzverordnung) werden im überbaubaren Bereich sowie im Bereich der geplanten Außen- wohnbereiche eingehalten. Nördlich der Kreis-Straße K 7951 befindet sich bereits ein Wall. Aufgrund dessen schallabschir- mender Wirkung sowie aufgrund der geringen Höhe der Überschreitungen wird eine aktive Lärm- schutz-Maßnahme im vorliegenden Fall als nicht sinnvoll erachtet. Eine solche Maßnahme wäre zudem in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Der Konflikt soll daher mit passiven Lärmschutz-Maßnahmen (Orientierung der zum Lüften erforderli- chen Fensteröffnungen von Aufenthalts- und Ruheräumen, Festsetzung des Schalldämmmaßes der Außenbauteile, Lüftungsanlagen) gelöst werden. Durch die vorgenannten Maßnahmen werden die allgemeinen Maßnahmen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 24 6.2.6 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Boschstraße" ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über diese besteht eine Anbindung an das gesamte Straßennetz der Gemeinde Baindt sowie an die Kreisstraße K 7951. Durch begleitende Maßnahmen außerhalb der Regelungsmöglichkeit des Bebauungsplanes werden durch die Gemeinde Baindt Vorkehrungen getroffen, durch die die Nutzung der Verkehrsflächen eingeschränkt wird (beispielsweise durch eine entsprechende Beschilderung mit Zufahrtsbeschrän- kung) Grundsätzlich besteht über das örtliche Straßennetz ausreichend Anschluss an die überregionalen Verbindungen. 6.2.7 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzenden Flächen sind nach Auskunft der Fach- behörden frei von Altlasten. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. 6.2.8 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt in diesem Bereich über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist aus- reichend dimensioniert. Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser wird ungefiltert und ohne Dros- selung in den bestehenden gemeindlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Durch eine Dachbegrü- nung mit einer Auftragsschicht von 10 bis 30 cm (eingearbeitetes Gefälle zur besseren Ableitung des Niederschlagswassers) kann das Niederschlagswasser teilweise vor Ort zurückgehalten werden. Auf Grund der schwach wasserdurchlässigen Böden (Tone und Auengleye) kann das Niederschlags- wasser jedoch nicht vor Ort versickert werden. Eine Einleitung von ungefiltertem Niederschlagswas- ser in den Sulzmoosbach als Teil des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) ist somit nicht gegeben. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 25 Exakte Aufschlüsse zum Grundwasserstand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erfor- derlich und liegen nicht vor. 6.2.9 Geologie Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet wer- den. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 26 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) er- folgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entschei- dung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Orts-Zentrums von Baindt. Es liegt im südlichen Randbereich der Bildungseinrichtung "Klosterwiesenschule". Im Süden grenzt das Gebiet an eine Grünfläche an, welche wiederum in einen Gehölzstreifen übergeht, der eine Barriere zur Kreisstraße K 7951 bildet. Im zentralen Bereich des Plangebiets liegt eine Zufahrtsstraße (Wirtschaftsweg) sowie ein Parkplatz. Im Norden und Nordwesten sowie im Osten befinden sich Sportanlagen (Sport- halle-/platz, Tennisplatz), weiter im Osten befindet sich bestehende Wohnbebauung. Weiter süd- westlich, über die Kreisstraße hinweg, schließt die freie Landschaft an. Diese Flächen werden land- wirtschaftlich genutzt (Grünland/Acker). Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Bei der überplanten Fläche handelt es sich derzeit um eine größtenteils inner- halb der Bildungseinrichtung "Klosterwiesenschule" liegende, teilweise vorgeprägte Fläche. Der Bereich ist als Grünfläche mit Gehölz- und altersbeständige Baumbeständen zu beschreiben. Ar- tenschutzrechtlich relevante Arten sind im Plangebiet nicht nachgewiesen und auch nicht zu erwar- ten, da die Grünfläche allseitig von Bebauung bzw. bestehenden Straßen umgeben und nutzungs- bedingt in Bezug auf die Flora eher artenarm ist. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 27 Um zu prüfen, ob im überplanten Bereich artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet am 02.07.2018 durch einen Biologen begangen (siehe artenschutzrechtlicher Kurzbe- richt des Büros Sieber vom 06.07.2018). Dabei konnten folgende Vogelarten kartiert werden: Am- sel, Kohlmeise, Grauschnäpper, Haussperling, Buchfink, Mönchsgrasmücke und Star. Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) liegt mit dem Sulzmoosbach als Teilfläche davon in einem Abstand von etwa 40 m südlich des Plangebietes. In diesem Fließgewässer-Teilbereich (LRT 3260, ggf. LRT 91E0*) sind als Erhaltungsziele die Vor- kommen von Groppe, Steinkrebs, Kleine Bachmuschel und auch Strömer genannt. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG kartierten Biotope bzw. Teilflächen davon liegen in etwa 600 m südlicher ("Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1812-3436-0452), bzw. 600 m östlicher Richtung ("Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1812-4436-7124) zum Plangebiet. In ebenfalls südlicher Richtung befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets- Nr. 4.199) mit einer Entfernung von etwa 700 m. Des Weiteren befinden sich in einem Abstand von etwa 600 m Kernflächen des landesweiten Bio- topverbundes mittlerer Standorte. Angrenzend darin mit östlichem Verlauf schließen sich Kern- und Suchräume in Richtung freie Landschaft an. In südlicher Richtung, an das Dorfgebiet von Baindt angrenzend, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; im Untergrund stehen da- her würmzeitliche Schotter- und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschie- bemergel) an. Ursprünglich haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Gemäß Reichsbodenschätzung sind für das südliche Flurstück (Fl.-Nr. 186) des Plangebietes keine Daten vorhanden. Die Böden des nördlichen Flurstücks (Fl.-Nr. 175) sind mit hoher Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe eingestuft (Bewertungsklasse 3). Die Bedeutung als Ausgleichs- körper im Wasserkreislauf ist dagegen mit gering bewertet (Bewertungsklasse 1). Die Bodenfunk- tion "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" ist wiederum mittelwertig (Bewertungsklasse 2) eingestuft. Nach Aussage des Fachbereichs Bodenschutz des Landratsamtes Ravensburg können die betroffe- nen Teil-Flächen auf den Flurstücken 175/0 (Tonböden) und 186 (Auengleye-Böden) aufgrund des Rückbaus von ehemaligen Wegen und dem Bau der Umgehungsstraße bereits teilweise beein- trächtigt sein. Dennoch sind diese Böden als besonders verdichtungsempfindlich einzuordnen. Ent- standene Verdichtungen sind nur sehr schwer, wenn überhaupt wieder zu beheben. Entsprechend sorgsam sollte mit noch vorhandenem kulturfähigem Boden bei den Bodenarbeiten umgegangen Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 28 werden. Insbesondere auf trockene Witterung und gut abgetrocknete Böden ist bei den Bodenar- beiten zu achten. Im südlichen Bereich der durch das Plangebiet verlaufenden Zufahrtsstraße (Wirtschaftsweg) bzw. des Parkplatzes sind die Böden unversiegelt, jedoch gekiest und befestigt. Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden bereits teilversiegelt. Davon abgesehen sind die vorkommenden Böden vollständig unversiegelt und mit semi-natürlicher Vegetation bewachsen. Sie können daher ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend. Lediglich in einem Abstand von etwa 40 m südlicher Richtung verläuft der Sulzmoosbach als offenens Fließgewässer. Auf Grund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungsproblemen durch Hang- wasser zu rechnen. Allerdings befindet sich das Plangebiet nach bisherigen Hochwassergefahren- karten (HWGK) teilweise im Überschwemmungsbereich HQExtrem und geringfügig im HQ100 des ge- nannten Sulzmoosbaches. Gemäß den hydrologischen Berechnungen der Überflutungsflächen vom Sulzmoosbach auf Basis aktualisierter KOSTRA DWD 2010R Regenreihen des Ing. Büros Fassnacht (Stand 28.06.2018) befindet sich das Plangebiet "Nachtweiden II" bei HQ100 entgegen den bis- herigen Erkenntnissen aus der Berechnung Feinjustierung vom 28.03.2013 nicht im Überschwem- mungsgebiet (§ 65 WG). Im Bereich der entsprechenden Flächen befinden sich im Süden Verkehrs- flächen und Bereiche ohne bauliche Anlagen. Im Norden ist aufgrund der notwendigen Abstände zur Baugrenze und zur Bestandsbebauung nicht mit einer Bebauung zu rechnen. Das in geringem Abstand, südlich zum Plangebiet liegende Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436- 031; Schutzgebietszone III und III A) wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Trinkwasser- entnahmestelle liegt in südwestlicher Richtung mit etwa 350 m Entfernung. Abwässer fallen im Plangebiet bis jetzt keine an. Das Niederschlagswasser versickert, sofern die Bodenbeschaffenheit es zulässt, breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird der gemeindli- chen Kanalisation im Mischsystem zugeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich um eine an Bestandsbebauung angrenzende Freifläche, auf der sich sehr kleinflächig in geringem Umfang Kaltluft bilden kann. Die im Plange- biet vorhandenen Gehölze, z.T. altersbeständige Bäume, tragen zur Frischluftbildung bei. Da die umliegende Bebauung eher aus größeren Gebäuden/Gebäudekomplexen besteht (Schulgebäude, Sporthalle), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Durch die südlich gelegene Kreisstraße K 7951 kann mit Schadstoffanreicherung in der Luft gerech- net werden. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 29 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in nordwestlicher Ortsrandlage des Haupt-Ortes Baindt. Das Gebiet ist als ebene Fläche mit gut ausgeprägten Gehölz- und Baumstrukturen zu beschreiben und aus der südwestlich gelegenen, freien Landschaft schwer einsehbar. Wanderwege führen am Gebiet nicht direkt vorbei, sodass der Fläche keine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Süden schließt der überplante Bereich an eine Freifläche (Grünland) an. In nördlicher Richtung liegt die Bildungseinrichtung "Klosterwiesenschule" mit Schulgebäude und Sportanlagen/-gebäu- den. Dem Plangebiet kann zusammenfassend auf Grund der Ortsrandlage, der Gehölz- und Baum- bestände sowie der geringen Einsehbarkeit dem Orts- bzw. Landschaftsbild eine gewisse Bedeu- tung zugeschrieben werden. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der Baukörper sowie durch die Erschließungsflächen (Ver- kehrsflächen) und die damit einhergehende Versiegelung geht der Lebensraum der im Bereich des Grünlands vorkommenden Tiere und Pflanzen verloren. Die vorhandenen Gehölze und Bäume wer- den möglicherweise gefällt. Dadurch kann es zum Verlust von Nistmöglichkeiten für ubiquitären Zweigbrütern kommen. Im geeignet strukturierten Umfeld finden sich zahlreiche Gehölze, die als Brutstätte für ubiquitäre Zweigbrüter dienen können. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Verlust an Brutplätzen von durch das Umfeld ausgeglichen werden kann. Eine erhebliche Ver- schlechterung der lokalen Populationen der betreffenden Arten ist somit nicht zu erwarten (siehe artenschutzrechtlicher Kurzbericht des Büros Sieber vom 06.07.2018). Da das Plangebiet am Orts- rand liegt, ist zudem nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Da es sich im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht wenig hochwertige Fläche mit deut- lichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Gebäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung zu den in unmittelbarer Nähe gelegenen Bebauungsplänen "Mischgebiet Fischerareal" und "Woh- nen Fischerareal" sowie der Änderung des Bebauungsplans "Innere Breite" wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) durchgeführt. Die aufgrund der hier vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes möglichen Beeinträchtigungen des Sulz- moosbaches als Teil des FFH-Gebietes, wurden im Rahmen der Vorprüfung ebenfalls mit abgear- beitet. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (in- sektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirt- schaftung nach dem Stand der Technik, d.h. keine Einleitung in den Sulzmoosbach) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 30 (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 13.07.2018). Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plangebiet liegenden Biotope bzw. der Biotopverbund mittlerer Standorte sind von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Bebauung (Nachverdichtung) und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die ver- siegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Nie- derschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Landwirtschaftliche Er- tragsflächen sind nicht betroffen. Die Größe der voraussichtlich zusätzlich versiegelten Flächen ist insgesamt jedoch noch als gering zu bewerten. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlags- wasser eingeschränkt. In Folge dessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch auf Grund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Zudem werden die Auswirkungen der Versiegelung durch die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung weitestgehend mini- miert. Auf den befestigten Flächen anfallendes Niederschlagswasser wird mit dem anfallenden Schmutz- wasser gesammelt und über das bestehende gemeindliche Schmutzwasserkanalnetz (Mischwas- serkanal) abgeführt. Eine Versickerung über die belebte Bodenzone ist auf Grund der schwach durchlässigen Böden (Tone und Auengleye) nicht möglich. Beeinträchtigungen des naheliegenden Wasserschutzgebietes "Brühl" können aufgrund der Entfer- nung zur Wasserentnahmestelle ausgeschlossen werden. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Rodung der im Plangebiet bestehenden Gehölze entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung der Bäume. Durch die Bebauung der Wiesenfläche wird die Kalt- luftbildung im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Auf Grund des eingeschränkten Umfangs der zu bebauenden Fläche sind jedoch keine erheblichen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Bebauung findet in einem relativ schwer einsehbaren Bereich statt, liegt zwischen bestehender Bebauung und verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die freie Landschaft hinaus. Da die Kreisstraße K 7951 als bis- herige Grenze des westlichen Ortsrands zwar auch bei Umsetzung der Planung eingehalten wird, allerdings neben der Errichtung der geplanten Baukörper Bäume gerodet werden, wird das Land- schaftsbild sowie die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes geringfügig beeinträchtigt. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 31 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im Baugebiet wird eine Mindestzahl von zu pflanzenden Bäumen festgesetzt. Dadurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung gewährleistet. Zudem verbessert sich hier- durch der Lebensraumwert der Flächen für siedlungstypische Tierarten. Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Für Pflanzungen wird ein Mindeststammumfang von 20-25 cm festgesetzt, um bereits bei Anpflanzung eine bestimmte Mindesthöhe von Bäumen zu erreichen. Die Fläche ist mit überwiegend älteren, hohen Bäumen bewachsen. Es handelt sich dabei um einen z.T. naturschutzfachlich hochwertigen Gehölzbestand. Um diesen in seinem Bestand zu sichern, werden die bestehenden Bäume in diesem Bereich hinweislich in der Planzeichnung dargestellt und darauf hingewiesen, dass diese in Abhängigkeit des Bauvorhabens erhalten werden sollen. Damit Grünflächen möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalterischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Min- destabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Um den vorhandenen Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 32 Um einen sorgsamen Umgang mit den vorkommenden Böden (Ton- und Auengleye-Böden) zu gewährleisten, wird hinweislich auf diese besonders verdichtungsempfindlichen Böden verwiesen und ein Bodenmanagementkonzept empfohlen. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 33 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften wird als nicht erforderlich angesehen. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 34 9 Begründung – Sonstiges Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der konkreten Zweckbestimmung sowie der Umgebungsbebauung angemessenen Größenordnung nicht erkenn- bar. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,50 ha yyq Flächenanteile: yyq Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Gemeinbedarfsflächen 0,36 72,0 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,13 26,0 % Sonstige öffentliche Verkehrsflächen (Parkplatz) 0,01 2,0 % 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Misch-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt Wasserversorgung durch Anschluss an gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 35 Stromversorgung durch Anschluss an Netz der EnBW Regional AG, Biberach Gasversorgung durch Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Müllentsorgung durch Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg Durch die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" sind keine weiteren Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen, Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig. Zusätzliche Informationen 9.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 17.09.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 09.10.2018 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 17.09.2018) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 09.10.2018 enthalten): − Redaktionelle Änderung der planungsrechtlichen Festsetzung "Flächen für den Gemeinbedarf" − Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzung "Bodenbeläge in dem Baugebiet" − Ergänzung der Hinweise zum Thema "Überflutungsflächen HQextrem" − Ergänzung der Hinweise zum Thema "Überflutungsflächen HQ100" − Ergänzung der Hinweise zum Thema "Hochwasser" − Ergänzung der Hinweise zum Thema "Bodenschutz" und zum Thema "Beseitigung von Nieder- schlagswasser" − Ergänzung der Begründung – Städtebaulicher Teil zum Thema "Erfordernis der Planung" − Änderung der Begründung zum Flächennutzungsplan − Anpassung der Begründung zum Immissionsschutz − Ergänzung der Begründung – Städtebaulicher Teil zum Thema "Mindestdicke der Auftrags- schicht der Dachbegrünung" − Ergänzung der Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange zum Thema verdichtungsemp- findliche Böden, Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft – Hochwasser sowie zum Stammumfang von Pflanzungen im Baugebiet Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 36 − Anpassung der Lärmschutz-Festsetzung (Streichung des Begriffs "Kinderzimmer") − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 37 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumka- tegorien"; Darstellung als Randzone um einen Ver- dichtungsraum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee-Ober- schwaben, Darstellung als Siedlungsbereich (Sied- lungsschwerpunkt) Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan, Darstellung teilweise als Gemeinbe- darfsfläche, teilweise als Grünfläche Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 38 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von der Einmün- dung in die "Boschstraße" Blick von Süden Blick auf den Einmün- dungsbereich zur "Bosch- straße" Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 39 12 Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 08.05.2018. Der Beschluss wurde am 18.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 28.05.2018 zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am 18.05.2018). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13.08.2018 bis 14.09.2018 (Billigungsbeschluss vom 25.07.2018; Entwurfsfassung vom 12.07.2018; Bekanntmachung am 03.08.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 31.07.2018 (Entwurfsfassung vom 12.07.2018; Billigungsbeschluss vom 25.07.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 09.10.2018 über die Entwurfs- fassung vom 17.09.2018 Baindt , den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" Textteil mit 40 Seiten, Fassung vom 17.09.2018 Seite 40 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" in der Fassung vom 17.09.2018 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 09.10.2018 zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Nachtweiden II" ist damit in Kraft getreten. Sie wird mit Be- gründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt , den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Plan aufgestellt am: 12.07.2018 Plan geändert am: 17.09.2018 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. Dipl.-Ing. (FH) J. Lagoda) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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        ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 2 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "M a rs w e il e r O st 2 " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u so w ie d ie Ä n d e ru n g d e s G e lt u n g sb e re ic h e s d e s B e b a u u n g sp la n e s "M a rs w e il e r O st 2 " Fassung vom 11.03.2020 Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen der 2. Änderung 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 13 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung (der 1. Änderung) 22 6 Satzung (der 2. Änderung) 24 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 26 8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 30 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 32 10 Begründung – Sonstiges 33 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 35 12 Begründung – Bilddokumentation 36 13 Verfahrensvermerke 37 Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen der 2. Änderung 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019 (GBl. S. 161,186) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S. 597) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 4 Vorbemerkungen Dieses Dokument stellt das Original der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu in der Fassung der 2. Änderung dar. Es enthält nach dem Grundsatz der Planklarkeit und der inhaltlichen Bestimmtheit alle weiterhin verbindlichen Festsetzungen des rechtsverbind- lichen 1. Änderung des Bebauungsplanes " Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 27.04.2018, rechtsverbindlich seit 15.06.2018 (kursiv). Diese werden nun redaktionell in dieses Plandokument aufgenommen. Hierdurch sind alle per Satzung formulierten bauplanungs- und bau- ordnungsrechtlichen Vorgaben in einem Gesamtdokument enthalten. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen un- zulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Ver- waltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestand- teil der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2". (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 6 2.4 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.5 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am Schnitt- punkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachab- schluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. bei Hauptgebäuden mit Flachdach an der Oberkante der höchs- ten Attika; von außen sichtbare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit. Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entspre- chenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.6 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptge- bäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt ge- messen: bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am höchsten Punkt des Firstes bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m unterschritten Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 7 werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. bei Hauptgebäuden mit Flachdach wird die Höhe des Gebäudes ausschließlich durch die festgesetzte Wandhöhe begrenzt, die festgesetzte Firsthöhe ist daher nicht relevant. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.8 Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.10 Umgrenzung von Flächen für Garagen und/oder Carports; Gara- gen und/oder Carports sind nur innerhalb dieser Flächen (und inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen außerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen zulässig. Zur Verkehrsfläche ist mit oberirdischen baulichen Anlagen ein Mindestabstand von 1,00 m freizuhalten, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) ED GA Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 8 2.12 E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als Wohngebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen) 2.13 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.14 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflä- chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.17 Umgang mit Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, auf dem jeweili- gen Grundstück auf dem es anfällt an den Hauskontrollschacht für 70 3 Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 9 Regenwasser anzuschließen. Dies gilt auch für Überläufe von Anla- gen zur Regenwassernutzung (so genannte Zisternen) ohne Zwangs- Entleerung. Die Ableitung des innerhalb des Baugebietes (Baugrundstücke) ent- stehenden Niederschlagswasser-Abflusses und von Quellwasser in die Schmutzwasserkanalisation ist unzulässig. Sickerschächte und Rigolen ohne Vorreinigung sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.18 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.19 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für Stellplätze und Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 10 2.20 Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Pflanzungen in dem Baugebiet (private Grundstücke) Pflanzungen: Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Sand-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium LR Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 11 Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Roter Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.22 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.23 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt Die Inhalte des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" (Fassung vom 10.05.1973, rechtsverbindlich seit 18.09.1973) vor dieser Ände- rung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausgekoppelten Plan- zeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkarte, siehe unterer Teil des Plans). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 12 (Fassung vom 10.05.1973, rechtsverbindlich seit 18.09.1973) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.25 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Die Inhalte des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" (Fassung vom 10.05.1973, rechtsverbindlich seit 18.09.1973) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch diese 2. Änderung des Be- bauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschrif- ten hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebau- ungsplanes "Marsweiler Ost 2"ergänzt. Nunmehr anders lautende Inhalte ersetzen die bisherigen und von dieser Änderung betroffe- nen Inhalte vollständig. Nach Abschluss des Verfahrens verbleiben nur noch die Flächen des Geltungsbereiches innerhalb der schwarz gestrichelten Linie (entspricht der1. Änderung des Bebauungspla- nes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt). (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.26 Zu ändernde Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 10.05.2019; rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 18.09.1973). Nach Abschluss des Verfahrens verblei- ben nur noch die Flächen des Geltungsbereiches innerhalb der schwarz gestrichelten Linie (entspricht der1. Änderung des Bebau- ungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 13 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zur 1. Änderung des Be- bauungsplanes "Marsweiler Ost 2" (Fassung vom 27.04.2018, rechtsverbindlich seit 15.06.2018) sowie alle Änderungen, Ergän- zungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden durch diese örtlichen Bauvorschriften zur 2. Än- derung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" ergänzt. Nun- mehr anders lautende Inhalte ersetzen die bisherigen und von die- ser Änderung betroffenen Inhalte vollständig. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 3.3 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B. Gaupen, Zwerchgiebel) sind andere Dachformen zulässig. Bei Widerkehren, Zwerchgiebeln und Dachgauben sind als Dachform nur Satteldächer (z.B. stehende Gaupen, Spitzgaupen) bzw. Schleppgaupen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.4 SD/PD/WD/FD Dachform alternativ Satteldach, Pultdach, Walmdach (letzteres auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach zulässig) o- der Flachdach; Für die Dachform Pultdach gilt folgende Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinan- der parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrech- ten Projektion auf die Fläche gemessen. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 14 Als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Haupt- gebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer von Garagen. Die Dachneigung von Widerkehren muss mit der des zugehörigen Hauptgebäudes identisch sein. Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel zur Dachflä- che, auf der sie befestigt werden, auszuführen. Die Dach-Ebenen der jeweiligen Baukörper von Hauptgebäuden sind in der gleichen Dachneigung auszuführen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.6 Widerkehre und Zwerch- giebel Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (ge- genüber der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrich- tung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: max. Breite (Außenkante Außenwand): 6,50 m Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl. Dachaufbauten: 1,50 m Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach- geschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,00 m (frei stehende Bau- teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt) Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgauben) sind unter folgenden Voraussetzun- gen zulässig: Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 15 Mindestdachneigung des Hauptgebäudes: 22° max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand): 4,00 m Mindestabstand untereinander (Außenkanten ohne Dachüber- stand) und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m Mindestabstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der jewei- ligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bauteile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberück- sichtigt) Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien Als Dachdeckung für Dächer von Hauptgebäuden Garagen sowie sonstigen Nebengebäuden mit mehr als 200 m3 Brutto-Raum- inhalt sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) als auch eine vollständige Begrünung zulässig. Dies gilt nicht für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dä- cher. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie die- nen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Son- nenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 16 Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.10 Geländeveränderungen in dem Baugebiet Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen und Ab- grabungen) in dem Baugebiet sind nur unter den folgenden Vo- raussetzungen zulässig: Anlehnung an den natürlichen Geländeverlauf und Berücksichtigung der Geländeverhältnisse der Nachbargrund- stücke und der Erschließungs-Situation und Minderung der vorhandenen Hangneigung. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.11 Stützkonstruktionen in dem Baugebiet Stützkonstruktionen jeglicher Art (z.B. Böschungen, Mauern etc.) über einer Höhe von 0,40 m über dem natürlichen Gelände sind unzulässig. Der Böschungswinkel von Stützmauern darf maximal 45° betragen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.12 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 4.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Gren- zen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 4.4 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 4.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 4.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) 4.7 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 526 525 Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 18 Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu vermeiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) gerodet werden. 4.8 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 4.9 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhe- benden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C- Horizont); Mengenangaben bezgl. künftiger Verwendung des Bo- dens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Bauge- bietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Besei- tigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen so- wie Ausweisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspru- chung). Informationen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen ent- hält der Flyer "Bodenschutz beim Bauen", der als pdf auf der Home- page des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 4.10 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 19 Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit ei- ner Nennrettungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Be- denken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Ret- tungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. 4.11 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metall- teile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brand- schichten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu be- nachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Be- gutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach An- zeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fach- gerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubar- Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 20 beiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrück- stände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. In den verkehrsberuhigten Bereichen bzw. in den Bereichen von Stich- und Einbahnstraßen behält sich die Gemeinde Baindt vor, die Entleerung der Müllbehälter gesammelt an einem Standort durch- führen zu lassen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Im Rahmen der Ausführung der Erschließungsanlage werden in den maßgebenden Bereichen Höhenfixpunkte (Nägel) eingebracht. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Erdgasnetz versehen. Im Sinne einer schadstoffarmen Energie-Erzeugung sollte von diesem Anschluss Gebrauch gemacht werden. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als was- serdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkeller- ten Gebäuden angelegt werden. Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein seitlicher und höhenmäßiger Versatz). Bei Grundstücken, bei denen das Maß der baulichen Nutzung über die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine grenzüber- schreitende Bebauung (Doppelhäuser, Reihenhäuser, Kettenhäuser etc.) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die einzelnen Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 21 Grundstücke durch privatrechtliche Regelungen frühzeitig vereinbart werden. Weiterführende Informationen bezüglich wild abfließendem Hang- wasser (Oberflächenabflüsse) sowie mögliche Überflutungen in- folge Starkregenereignissen können u.a. im Leitfaden der LUBW „Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württem- berg" unter http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/serv- let/is/261161/ und auf der Internetseite des Ministeriums für Um- welt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter http://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/schutz- natuerlicher-lebensgrundlagen/wasser/starkregen/ eingeholt wer- den. 4.12 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 4.13 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorge- schlagene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 22 5 Satzung (der 1. Änderung) Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württem- berg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 05.06.2018 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 27.04.2018. § 2 Bestandteile der Satzung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 27.04.2018. Der 1. Änderung des Bebauungsplanes und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die Begründung vom 27.04.2018 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte (Fassung vom 10.05.1973, rechtsverbindlich seit 18.09.1973) innerhalb des räumli- chen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig die Vorschriften zu Dachformen zu Dachneigung zu Widerkehr- und Zwerchgiebel zu Dachaufbauten Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 23 zu Materialien zu Farben zu Geländeveränderungen im Baugebiet zur Anzahl der Stellplätze im Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). § 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu im Wege der Berichtigung angepasst. Baindt, den ........................ .......................................................... (E. Buemann, Bürgermeister) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 24 6 Satzung (der 2. Änderung) Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019 (GBl. S. 161,186), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat der Gemeinderat Gemeinde Baindt die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Gel- tungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" in öffentlicher Sitzung am 21.04.2020 beschlossen. § 1 Änderung des Geltungsbereiches Der Bebauungsplan "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt (Planfassung vom 10.05.1973; Bekanntma- chung vom 18.09.1973) wird in dem im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Teilbereich geändert. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 11.03.2020. § 3 Bestandteile der Satzung Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 11.03.2020. Der 2. Änderung des Bebauungsplanes und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie der Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" werden jeweils die Begründung vom 11.03.2020 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" bestehen aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 11.03.2020 in Verbindung mit den bisherigen Inhalten (Fassung vom 10.05.73, rechtsverbindlich seit 18.09.1973, geändert am 27.04.2018, rechtsverbindlich seit 15.06.2018). Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 25 § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig die Vorschriften zu Dachneigung zu Materialien nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 5 In-Kraft-Treten Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 26 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 7.1 Allgemeine Angaben 7.1.1 Zusammenfassung Das Plangebiet liegt im Nordosten der Gemeinde Baindt im Landkreis Ravensburg und umfasst die Flächen der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2"" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschrif- ten teilweise angepasst, um Widersprüche auszuschließen bzw. um den Anforderungen einer mo- dernen Bebauung gerecht zu werden. Des Weiteren soll durch die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Planklarheit zu erreicht werden. Aus diesen Gründen ist eine erneute Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Gemäß § 13a BauGB wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2 im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2 im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2zu er- warten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen Der zu überplanende Bereich befindet sich im Nordosten des Hauptortes der Gemeinde Baindt an der "Marsweilerstraße". Der Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 115/5 und 442/1 (Teilfläche). Aus Gründen des Immissionsschutzes wird der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungs- planes "Marsweiler Ost 2" im Nord-Osten zurückgenommen. Eine Bebauung dieses Teilbereichs ist aufgrund dieses bestehenden Immissionskonfliktes nicht möglich. Da durch diese Änderung des Geltungsbereiches nach dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" sowie die Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 27 örtlichen Bauvorschriften hierzu eine Umsetzung der geltenden Festsetzungen des rechtsverbindli- chen Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" nicht möglich wäre, wird auch dieser in dem entspre- chenden Bereich zurückgenommen. 7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt von der Randlage im Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Im Osten des Pla- nungsbereiches grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an. Im Westen befindet sich Wohnbebau- ung. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nach Süden hin fallend. Das Gelände weist ein Gefälle von ca. 8,00 m von Norden nach Süden auf. 7.2.2 Erfordernis der Planung Am 05.06.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 1.Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" als Satzung beschlossen. Einzelne Festsetzungen des Planes haben sich jedoch als nicht umsetzbar bzw. nicht ausreichend erwiesen. Auch die örtliche Bauvorschrift zu Dachnei- gungen soll angepasst werden. Dies betrifft einerseits die Festsetzungen zur "Umgrenzung von Flächen für Garagen und/oder Car- ports" und "Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche", die sich teilweise widersprechen. Außerdem soll die örtliche Bauvorschrift zu "Dachneigung" bei Pultdächern, um den Anforderungen eines zeitgemäßen Bebauungsplanes zu entsprechen, aufgeweitet werden. Des Weiteren soll durch die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Planklarheit erreicht werden. Um das Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" zu erreichen, nämlich bei effektiver Ausnutzung der Flächen, die Voraussetzung für moderne, zeitgemäße Bebauung zu schaffen, erwächst der Gemeinde daher ein Erfordernis erneut bauleitplanerisch steuernd einzu- greifen. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 28 7.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben, Standort-Wahl Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landes- entwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben (1996). Die Planung steht ebenfalls in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen der Fortschreibung des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben (im Entwurf). Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als Wohnbaufläche in Planung (W) dargestellt. Der Bebauungsplan konkreti- siert diese Vorgaben durch Festsetzung eines Wohngebietes. Innerhalb des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmä- ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 7.2.4 Systematik der Planung Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innen- entwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. die zulässige Grundfläche des Änderungsbereiches liegt unter 20.000 m². es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Die Systematik der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bau- vorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich ab- schließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 29 Der redaktionelle Aufbau der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 7.3 Stand vor der Änderung; Inhalt der Änderung 7.3.1 Stand vor der Änderung In der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes ist festgesetzt, dass Garagen und/o- der Carports nur innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Garagen und/oder Carports (und in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) errichtet werden dürfen. Gleichzeitig erlaubt die Festsetzung "Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche" Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Der Geltungsbereich der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften wurde im nordöstlichen Bereich aus Gründen des Immissionsschutzes zurückge- nommen. 7.3.2 Inhalt der Änderung (Planungsrechtliche Festsetzungen) Um Widersprüche im Bebauungsplan auszuschließen, die zu Fehlentwicklungen und Gefährdungen im Verkehr führen, wird die Festsetzung zu "Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außer- halb der überbaubaren Grundstücksfläche" angepasst. Im Zuge des Änderungsverfahrens soll auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" an die Gegebenheiten angepasst werden. Aus der Festsetzung zu "Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche" wird die Zulässigkeit von Garagen außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen herausgenommen. Des Weiteren wird diese Festsetzung um einen Passus ergänzt, der oberirdischen baulichen Anlagen nur mit Abstand zur Verkehrsfläche erlaubt. 7.3.3 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Marsweilerstraße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. An der Erschließungskonzeption wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes nichts geändert. Im Einmündungsbereich in die "Marsweiler Straße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über die Verbindung der "Marsweiler Straße" und der "Lilienstraße". Entsprechende Wendemöglichkeiten tragen zur Minimierung des Durchfahrtver- kehres bei. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 30 8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 8.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 8.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtli- chen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innen- entwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 8.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marswei- ler Ost 2" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. 8.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 8.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Baindt. Nordwestlich grenzt an den Geltungsbereich die "Marsweilerstraße" an, im westlichen Bereich der "Krokusweg", im Südwesten die "Lilienstraße". Das Plangebiet wird im Westen, Südwesten und Nordwesten von der bestehen- den Ortsrandbebauung begrenzt. Im östlichen Anschluss sowie in geringem Umfang auch im Süd- osten liegen landwirtschaftliche genutzte Flächen. Der zu ändernde Bereich liegt vollständig im Bereich des Bebauungsplanes "Marsweiler-Ost 2" (rechtsverbindlich seit 18.09.1973) sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (rechtsverbindlich seit 15.06.2018). Im Plangebiet selbst besteht im Moment eine intensive Ackernutzung. Ein kleiner Teil im östlichen Geltungsbereich wird als Intensivgrünland genutzt. Das nächste kartierte Biotop liegt über 300 m östlich des Berei- ches ("Tobel u. Bach beim Bad O Baindt", Nr. 2-8124-4363-641). Das nächste FFH-Gebiet befin- det sich etwa 1,4 km weiter südöstlich bzw. 1,8 km östlich ("Altdorfer Wald", Nr. 8124-341). Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 31 8.2.2 Auswirkungen der Planung Anlass für die vorliegende Änderung sind die der Gemeinde Baindt vorliegenden Bauanfragen auf Grundlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu. In diesen Anfragen wurden Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche eingezeichnet, obwohl im Plan der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Garagenflächen festgesetzt sind, in deren ausschließli- chem Bereich Garagen und Carports (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig sind. Grund für dieses Missverständnis war die der festgesetzten Garagenflächen widersprechende Festsetzung, dass Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Zu- dem wurde bei den Bauvoranfragen die festgesetzte Neigung der Pultdächer für unpassend emp- funden. Daher wird durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes die Festsetzung der zu- lässigen Nebenanlagen und sonstiger baulicher Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche herausgenommen sowie die Neigung der Pultdächer von 12° bis 35° auf jetzt 7°-35° ge- ändert. Durch die Planung wird keine Fläche zusätzlich versiegelbar, da die GRZ in diesem Bereich weiterhin bei 0,30 bzw. 0,40 bleibt. Auch die zulässigen Gebäudehöhen erfahren keine Änderung. Damit kann auch ein zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild ausgeschlossen werden. Das Kon- zept zur Grünordnung (u.a. insektenfreundliche Außenbeleuchtung und PV-Anlagen, Durchgrünung durch Pflanzgebote auf Privatgrundstücken, Einschränkungen zu Werbeanlagen, Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei und Verwendung versickerungsfähiger Beläge) bleibt von den vorliegenden Änderungen ebenfalls unberührt. 8.2.3 Fazit Durch die geplante Änderung sind, bezogen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB keine nachteiligen Aus- wirkungen zu erwarten. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 32 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 9.1 Örtliche Bauvorschriften 9.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. 9.2 Stand vor der Änderung; Inhalt der Änderung 9.2.1 Stand vor der Änderung In der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes ist eine Dachneigung für Pultdächer zwischen 12° und 35° vorgeschrieben. Die Vorschriften über Materialien orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsge- bundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum. 9.2.2 Inhalt der Änderung (örtliche Bauvorschriften) Um den Anforderungen an einen modernen Bebauungsplan gerecht zu werden, sollen die örtliche Bauvorschrift "Dachneigung" für Pultdächer und Materialien für die Dacheindeckung angepasst werden. Die Dachneigung von Pultdächern wird von auf einen Spielraum von 7° bis 35° erweitert. Damit sich die Gebäude ins vorherrschende Ortsbild einfügen, wird die Vorschrift zu Materialien für die Dacheindeckung nochmals konkretisiert. Es dürfen nur noch Dachplatten verwendet werden. Um dem Gedanken der Nachhaltigkeit und dem Klimaschutz gerecht zu werden, ist außerdem eine vollständige Dachbegrünung möglich. Davon ausgenommen sind Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie bzw. dem Aufenthalt für Personen dienen. Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 33 10 Begründung – Sonstiges 10.1 Umsetzung der Planung 10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 10.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht erkennbar. 10.2 Erschließungsrelevante Daten 10.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches 1,70 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 1,50 88,2 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,20 11,8 % 10.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der NetzeBW GmbH Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 34 10.3 Zusätzliche Informationen 10.3.1 Planänderungen Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 11.03.2020) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs- Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Ent- wurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sit- zung des Gemeinderates vom 31.03.2020 enthalten): redaktionelle Ergänzungen der Festsetzung "Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2"" redaktionelle Ergänzungen der Festsetzung "Zu ändernde Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" der Gemeinde Baindt" Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 35 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungs- plan 2002 Baden-Würt- temberg, Karte 1"Raum- kategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan, Darstellung als Wohnbaufläche in Planung (W) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 36 12 Begründung – Bilddokumentation Blick von Süd-Westen auf das Plangebiet, erkennbar ist geradlinig abfallende Geländeverlauf Blick von Süd-Osten auf den Planbereich, im Hin- tergrund erkennbar ist die Bebauung an der "Tul- penstraße" Blick von Nord-Osten auf das Plangebiet in Rich- tung der Bebauung an der Lilienstraße Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 37 13 Verfahrensvermerke 13.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 03.12.2019 . Der Beschluss wurde am 06.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den 21.04.2020 ………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 20.12.209 zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am 06.12.2019). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 20.01.2020 bis 21.02.2020 (Billigungsbeschluss vom 03.12.2019; Entwurfsfassung vom 03.12.2019; Bekanntmachung am 10.01.2020) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den 21.04.2020 ……………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 13.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 07.01.2020 (Entwurfsfassung vom 03.12.2019 Billigungsbeschluss vom 03.12.2019) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Baindt, den 21.04.2020 …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 38 13.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 21.04.2020 über die Entwurfs- fassung vom 11.03.2020 Baindt, den 21.04.2020 …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 13.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" in der Fassung vom 11.03.2020 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 21.04.2020 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den 22.04.2020 …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 13.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am 24.04.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Ver- langen Auskunft gegeben. Baindt, den 24.04.2020 …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt 2. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" Textteil mit 39 Seiten, Fassung vom 11.03.2020 Seite 39 Plan aufgestellt am: 03.12.2019 Plan geändert am: 11.03.2020 Planer: Dipl.-Ing (FH) Jana Lagoda …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. Dipl.-Ing (FH) Jana Lagoda) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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          Richtlinien zum Bau von Zisternen ( Regenwassernutzung ) 1. Eine Verbindung der öffentlichen Wasserversorgung mit den Zisternen darf nicht erfolgen ( DIN 1988, Teil 4 ). Das in die Zisternen eventuell einzuleitende Frischwasser aus dem öffentlichen Netz muss über einen Wasserzähler erfasst werden. Der Überlauf der Zisternen zum öffentlichen Kanalnetz muss gegen Rückstau gesichert werden ( DIN 1986 ). Eine Sicherung gegen das Überfluten der Zisterne ist unbedingt einzubauen. 2. Für den Bau von Zisternen ausschließlich zu Gießzwecken sind keine weiteren Richtlinien zu beachten. 3. Wird das in Zisternen gesammelte Regenwasser zum Beispiel für das Waschen von Kfz, zur Toilettenspülung oder für die Waschmaschine verwendet, gelten folgende Richtlinien: • es darf keine Verbindung zwischen dem Regenwassersystem und dem Trinkwassersystem vorhanden sein, • Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ( Regen- bzw. Trinkwasser ) müssen farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein ( DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff ). • Soll bei Regenwassermangel Trinkwasser verwendet werden, so darf der Anschluss nur über einen freien Einlauf erfolgen. Rohrunterbrecher sind entsprechend der Empfehlung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Forderung des Medizinischen Landesuntersuchungsamtes nicht zugelassen. • In das Leitungssystem des Regenwassers ist ein zusätzlicher Wasserzähler einzubauen, damit das Regenwasser, das der Kanalisation zugeführt wird, gemessen werden kann. Dieser Wasserzähler wird von Ihnen privat beschafft und unterliegt den Eichgesetzen. • Die Installationen sind von einem zugelassenen Installationsunternehmen auszuführen. Der Nachweis ist in schriftlicher Form zu erbringen, die Fertigstellung der Zisterne und der Regenwasseranlagen ist durch das Installationsunternehmen anzuzeigen. • Die Gemeinde ist berechtigt, das Regenwasserleitungssystem auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Wasserversorgung gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Die Gemeinde wird die Regenwasseranlagen jährlich überprüfen. Anforderungen der DIN 1988: Dachablaufwasser ist Nichttrinkwasser und nach DIN 1988 Teil 4 der Klasse 5 einzuordnen: " Mit Gefährdung der Gesundheit durch Erreger übertragbarer Krankheiten ". DIN 1988 Teil 4 legt für Verbindungen mit Nichttrinkwasseranlagen folgendes fest: " Die unmittelbare Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Nichttrinkwasseranlagen ist nicht zulässig. " Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Nichttrinkwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über den freien Auslauf auf Dauer zulässig. Der freie Auslauf für die Nachspeisung von Trinkwasser in Trockenzeiten kann in der Praxis durch ein Magnetventil mit einem Schwimmschalter ausgeführt werden, jedoch ist auch hier der Abstand für einen freien Auslauft unbedingt einzuhalten. DIN 1988 legt im Anhang A zu Teil 8 fest, dass der freie Auslauf jährlich mindestens einmal zu inspizieren ist. Dabei ist der Sicherungsabstand ( Wasserstandseinstellung ) des Einlaufventils und des Überlaufes bei voll geöffneten Einlauf zu überprüfen. Ferner ist eine Sichtkontrolle der Be- und Entlüftung durchzuführen. Die Inspektion kann durch den Betreiber oder durch ein Installationsunternehmen vorgenommen werden. Nach DIN 1988 Teil 4 darf auch unter ungünstigsten Umständen ( zum Beispiel Versagen der Sicherheitseinrichtung, verstopfter Überlauf der Zisterne und gleichzeitige Löschwasserentnahme ) kein Wasser in das öffentliche Netz fließen. Es ist dem Grundstücksbesitzer bekannt, dass das Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimten Wasser ins öffentliche Netz einen Strafbestand nach dem Bundesseuchengesetz darstellt. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Gefahren aus seiner Regenwasseranlage. Kennzeichnung von Regenwasseranlagen Nach DIN 1988 Teil 2 sind Entnahmestellen für Nichttrinkwasser ( das heißt auch für Regenwasseranlagen ) mit den Worten " Kein Trinkwasser " schriftlich oder bildlich ( Verbotszeichen V5 nach DIN 4844 Teil 1 ) zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, die Entnahmestellen von Regenwasseranlagen an den Außenwänden von Gebäuden ( Gartenventile ) durch abnehmbare Drehgriffe gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern ( Kindersicherung ). Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme müssen, soweit sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich gekennzeichnet werden. Wir verweisen hierzu auf DIN 2403 über die Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff.[mehr]

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            Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg Sitz: Fronreute I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes, Befristung (1) Die Städte und Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kißlegg, Königseggwald, Leutkirch, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen, Wilhelmsdorf, Wolfegg und Wolpertswende bilden den Zweckverband „Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg“ im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Das Zweckverbandsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen der Mitgliedsstädte und -gemeinden. (2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in 88273 Fronreute, Landkreis Ravensburg. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, die zur Versorgung der Gewerbebetriebe, Privathaushalte und sonstiger Nutzer mit Mehrfachdienstleistungen (Breitbandversorgung) erforderlichen Anlagen, die im Eigentum der jeweiligen Mitglieder, im Folgenden als „Verbandsgemeinden“ bezeichnet, stehen, zu verwalten und zu verpachten. (2) Zur Verwaltung und Verpachtung gehört auch die Organisation der Durchführung vergaberechtlicher Ausschreibungen zur erst noch erfolgenden Errichtung der vorgenannten gemeindlichen Anlagen (gemäß VOB/A) und des nach Inbetriebnahme der Anlagen erforderlichen Netzbetriebs (gemäß VOL/A). Ferner übernimmt der Zweckverband die Planung und Baubetreuung bezüglich der zu errichtenden Anlagen und tritt als Bauherr auf. Die Verwaltung und Verpachtung erstreckt sich auch auf bereits vorhandene und künftige Anlagen der Verbandsmitglieder, sofern diese deren Einbeziehung dem Zweckverband gegenüber schriftlich erklären. (3) Der Zweckverband übernimmt für die Mitgliedsgemeinden die Antragstellung für die Förderanträge gegenüber dem Land Baden-Württemberg. Er übernimmt auch die rechtliche Beurteilung mit entsprechenden Fachbüros. Darüberhinaus ist der Zweckverband auch für die Durchführung von Workshops und Fortbildungsveranstaltungen verantwortlich. (4) Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommunalen Kooperation dienen, können im Rahmen des § 21 GKZ dem Verband übertragen werden. (5) Die Verbindungen mit erforderlichen Anlagen über Landkreisgrenzen hinweg oder zur Verbindung von Insellagen baut der Verband in eigener Regie und in eigener Zuständigkeit. Diese Anlagen bleiben im Eigentum des Verbandes. Die Kosten werden über die Umlage nach § 15 auf die einzelne Verbandsgemeinde verteilt. II. Verfassung und Verwaltung § 3 Organe des Verbands (1) Organe des Zweckverbands sind: - die Verbandsversammlung - der Verbandsvorsitzende (2) Soweit sich aus dem Gesetz überkommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg entsprechende Anwendung. § 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet den Bürgermeister/die Bürgermeisterin als Vertreter in die Verbandsversammlung. (2) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, einen Stellvertreter zu benennen. (3) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. § 5 Aufgaben- und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbands. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest und bestimmt den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung entscheidet in den ihr durch Gesetz oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes bestimmt. § 6 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens ein Mal einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ¼ der Verbandsgemeinden dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragen, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muss. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Sie sollen abwechselnd in den Verbandsgemeinden stattfinden. (4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (5) Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und den Schriftführer zu beurkunden sind. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 7 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung oder die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. (3) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes bis zum Betrag von 25.000,00 EUR im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er enthält eine Aufwandsentschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im Übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. (7) Bis zur Wahl des 1. Verbandsvorsitzenden nimmt der Bürgermeister der Gemeinde Fronreute dessen Aufgaben wahr. § 8 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger, - Technischen Verwalter. - Verbandskassenverwalter Diese sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Entschädigung des Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 9 Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden nach Maßgabe des § 20 GKZ die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbare Anwendung. § 10 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Schriftführung und der Betreuung des Satzungswesens hat der Zweckverband einen Verbandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsitzenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 11 Verbandskassenverwaltung (1) Die Verbandskasse wird in der Gemeindeverwaltung Fronreute geführt. (2) Die der Gemeinde Fronreute für die Kassenverwaltung entstehenden Aufwendungen werden vom Zweckverband nach Rechnungsstellung erstattet. § 12 Technische Verwaltung Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Technischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. § 13 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. IV. Deckung des Finanzbedarfs § 14 Stammkapital (1) Der Verband ist mit je 1.000,00 EURO für jedes Mitglied an Stammkapital, somit mit 33.000,00 EURO Stammkapital ausgestattet. (2) Das Stammkapital wird von den Verbandsgemeinen zu gleichen Anteilen von 1.000,00 EURO eingebracht. Das Stammkapital wird nach Genehmigung der Verbandssatzung und des Zweckverbandes angefordert. § 15 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Die für die Planung, den Bau, die Unterhaltung und Instandsetzung des jeweiligen Stadt- und Ortsnetzes anfallenden Personal- und Sachkosten werden der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Kosten des Zweckverbandes für die Verpachtung der Anlagen sowie für die im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind ebenfalls von den Verbandsgemeinden zu tragen. Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der Förderanträge, die rechtliche Bearbeitung in Zusammenarbeit mit Fachbüros und die Aus- und Fortbildung für die Verbandsgemeinden werden darüber hinaus bei den Verbandsgemeinden geltend gemacht. Für diese Kosten werden Dienstleistungsverträge mit den jeweiligen Verbandsgemeinden abgeschlossen. (2) Der Verband kann zur Deckung des weiteren Finanzbedarfs von den Verbandsgemeinden eine Umlage erheben. Als Umlageschlüssel werden die Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes aller Verbandsgemeinden zum 30.06. des jeweiligen Rechnungsjahres festgesetzt. Die Umlage wird nach der Einwohnerzahl des statistischen Landesamtes der einzelnen Gemeinde zum jeweils 30.06. des Rechnungsjahres von jeder Verbandsgemeinde erhoben. (3) Auf die Umlage kann der Verband Abschlagszahlungen erheben, die innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig werden. (4) Die Einnahmen aus der Verpachtung der Anlagen werden den Verbandsgemeinden gutgeschrieben. Über die Verteilung der Pachteinnahmen werden mit den Verbandsgemeinden entsprechende Pachtvertäge geschlossen. § 16 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntmachungssatzungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. Die Kosten sind von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragen. § 17 Änderungen der Satzung des Zweckverbandes (1) Für die Änderungen der Verbandssatzung sowie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff. GKZ. (2) Mit der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes den Verbandsmitgliedern unter Berücksichtigung ihres Anteils am Stammkapital zu. § 18 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. § 19 Inkrafttreten Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.06.2010 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Fronreute geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Ausgefertigt! Fronreute, den 14.11.2016 gez. Oliver Spieß, Verbandsvorsitzender[mehr]

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              Seite 4 H I N W E I S : Erscheint es für eine ordnungsgemäße Begründung der Entscheidung erforderlich, die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse eines Beteiligten, insbesondere seine wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse oder seine Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse, im Einzelnen darzustellen, hat die Behörde in der Begründung auf die Angabe des Namens und, soweit möglich, auch der Anschrift oder des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu verzichten. Daher wird gem. §§ 74 Abs. 4 und 69 Abs. 2, Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte auf schriftlichen Antrag Auskunft darüber erhält, - welcher Teil der Begründung sich auf sein Vorbringen bezieht oder - in welchem Teil der Begründung das Vorbringen eines anderen Beteiligten ab- gehandelt ist, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist.[mehr]

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                Marktübersicht und EU-Energielabel Seite 2 Kühlschränke Seite 3 Kühl-Gefrier-Kombinationen Seite 7 Gefriergeräte Seite 9 Waschmaschinen Seite 11 Waschtrockner Seite 12 Wäschetrockner Seite 13 Spülmaschinen Seite 14 Hinweise zur Berechnung Seite 12 Impressum Seite 16 Die Verbrauchsunterschiede erscheinen oft nur als "Stel- len hinter dem Komma". Davon sollte man sich aber nicht täuschen lassen. Zwei Beispiele: Die sparsamste Kühl-Gefrier-Kombination mit 300 bis 400 Litern Fassungsvermögen spart gegenüber dem ineffi- zientesten Modell in 15 Jahren rund 1.000 € an Stromko- sten ein. Der höhere Anschaffungspreis macht sich also bezahlt. Und bei Waschmaschinen summieren sich die Mehrkosten für 20 Liter Mehrverbrauch pro Waschgang über eine Betriebsdauer von 15 Jahren auf rund 400 €. In diesem Faltblatt sind besonders sparsame Modelle üblicher Bauarten und Größenklassen zusammengestellt. Es soll als Orientierung dienen, wenn man auf niedrigen Strom- und Wasserverbrauch achten und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten will. Alle Angaben basieren auf Marktdaten von Oktober 2019. Falls Sie die Broschüre erst wesentlich später lesen oder wenn Sie die von Ihnen gewünschten Informationen hier nicht finden, schauen Sie im Internet auf www.spargeraete.de. In dieser Online- Datenbank finden Sie das gesamte deutsche Lieferange- bot auf dem jeweils aktuellsten Stand. Kühl- und Gefriergeräte, Wasch- und Spülmaschinen sowie Wäschetrockner sind Anschaffungen für viele Jahre. Neben guter Leistung sollen sie vor allem zuver- lässig sein und eine lange Lebensdauer haben. Außerdem sollen sie sparsam sein. Ein niedriger Strom- oder Wasserverbrauch verursacht weniger Betriebskosten und entlastet die Umwelt. Bei vielen Geräten sind die Be- triebskosten über die Lebensdauer deutlich höher als ihr Kaufpreis. Besonders sparsame Geräte sparen im Laufe der Jahre wesentlich mehr an Strom- und Wasserkosten ein als sie in der Anschaffung mehr kosten. In Deutschland werden im Herbst 2019 im Handel etwa 4.400 verschiedene Kühl- und Gefriergeräte, 1.000 Waschmaschinen, 1.900 Spülmaschinen, 500 Wäsche- trockner und 80 Waschtrockner angeboten. Darunter gibt es einige besonders sparsame Modelle, viele mit mittlerem und leider auch noch einige mit relativ hohem Strom- und Wasserverbrauch. Besonders sparsame Haushaltsgeräte 2019/20 Eine Verbraucherinformation Inhalt https://www.spargeraete.de Verbraucher wollen besonders sparsame Geräte einfach erkennen können. Bei unterschiedlicher Größe, Bauart und Leistung ist dies schwierig. Hilfe bietet das EU-Energielabel mit seiner Farb- und Buchstaben-Abstufung für Ener- gieeffizienz. Bei Kühl- und Gefriergeräten, Wasch- und Spülmaschinen, sowie bei Wäschetrocknern reicht die Skala heute von A+++ bis D. Die Skalen und die Energieeffizienz der Geräte haben sich gegenüber früher geändert. Bei der Einführung der EU-Energielabels hatten nur die effizientesten Geräte die Klasse A . Das gilt heute nicht mehr. Bei Kühl- und Gefriergeräten, Wasch- und Spülmaschinen sowie bei Wäschetrocknern ist nur noch A+++ besonders effizient, A++ schon deut- lich weniger und Geräte mit A+ sollte man meiden. Bei Waschtrocknern gilt noch das alte Label mit einer Ein- stufung von A bis G, wobei fast alle Geräte die Klasse A haben. Die rechte Tabelle zeigt, wie viele Modelle heute innerhalb der verschiedenen Effizienz- klassen angeboten werden. Die EU-Energielabel weisen den Jahresstromverbrauch der Geräte aus (siehe hierzu die Erläuterungen auf Seite 12). Die untere Label-Zeile enthält je nach Geräteart unterschiedliche Zusatzan- gaben (siehe unten). Unsere Empfehlung: Wählen Sie beim Kauf ein Gerät der höchsten Effizienzklasse und achten Sie auch auf den angegebenen Energieverbrauch! Auch innerhalb der höchsten Effizienzklasse gibt es noch erhebliche Verbrauchs- unterschiede. 2 Energieeffizienzklasse Kühl- und Gefriergeräte Form/Größe Anzahl A+++ A++ A+ A B C D Kühlschränke ohne Gefrierfach Stand 205 49 115 41 x x x x Kühlschränke ohne Gefrierfach Unterbau 145 18 72 55 x x x x Kühlschränke ohne Gefrierfach Einbaugeräte 409 84 252 73 x x x x Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach Stand/Unterbau 306 67 144 95 x x x x Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach Einbau 398 92 232 74 x x x x Kühl-Gefrier-Kombinationen Stand 1872 555 1038 279 x x x x Kühl-Gefrier-Kombinationen Einbau 308 31 187 90 x x x x Gefrierschränke Stand/Unterbau 505 97 303 105 x x x x Gefrierschränke Einbau 114 7 73 34 x x x x Gefriertruhen 150 - 400 Liter 100 26 59 15 x x x x Waschmaschinen A+++ A++ A+ A B C D Frontlader 5,0 - 7,0 kg 385 320 43 22 x x x x Frontlader 8,0 - 9,0 kg 483 483 0 0 x x x x Toplader 6,0 - 7,0 kg 78 71 7 0 x x x x Waschtrockner A B C D E F G Frontlader 5,0 - 7,0 kg 23 12 11 - - - - - Frontlader 8,0 - 10,0 kg 59 58 1 - - - - - Trommel-Wäschetrockner A+++ A++ A+ A B C D Solar-/Gastrockner* 7,0 kg 4 4 0 0 0 0 x x Kondenstrockner mit Wärmepumpe 7,0 - 9,0 kg 379 153 190 34 1 1 x x Kondenstrockner ohne Wärmepumpe 6,0 - 9,0 kg 89 0 0 0 1 88 x x Ablufttrockner 6,0 - 8,0 kg 21 0 0 0 0 1 20 x Spülmaschinen A+++ A++ A+ A B C D 60 cm breit 12 - 15 Maßg. 1512 551 756 205 x x x x 45 cm breit 8 - 10 Maßg. 374 45 170 159 x x x x EU Energielabel am Beispiel Waschmaschine 6 5 4 3 2 1 x Geräte mit diesen Effizienzklassen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Aber Achtung: Gebrauchte Geräte und Lagerbestände dürfen weiterhin verkauft werden. Energieeffizienzklasse: Der Pfeil zeigt die Energieeffizienzklasse des betrachteten Modells an. Eine Kennzeichnung A+ suggeriert zwar, dass es sich um ein relativ sparsames Geräte han- delt. Ein Blick auf obige Tabelle zeigt jedoch, dass über 80 % aller Geräte effizienter sind. Die Label für Kühl- und Gefriergeräte sowie Geschirrspüler und Wäschetrockner weisen die gleiche Einteilung nach Effizienzklassen auf. Jahresenergieverbrauch in kWh: Die Angaben basieren auf 220 Standard-Waschvorgängen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung des Geräts ab. Wenn sie weniger oft oder bei niedrigeren Temperaturen waschen, ist der Energieverbrauch niedriger. Wasserverbrauch in Liter pro Jahr: Die Angaben basieren auf 220 Standard-Waschvorgängen. Maximale Füllmenge im Standard-Waschprogramm 60°C oder 40°C Baumwolle (je nachdem, welcher Wert niedriger ist). Schleuderleistung: Klassifizierung der Schleuderleistung. Eine hohe Schleuderdrehzahl (A- Klasse) geht mit einem geringeren Energieverbrauch beim Trocknen einher. Geräuschemissionen bei voller Beladung während der Waschphase (oben) bzw. Schleuder- phase (unten). Energie-Effizienz und "EU-Energielabel" 3 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Klimaklassen und Aufstellort Auf den Stromverbrauch von Kühl- und Gefriergeräten wirken sich mehrere Faktoren aus: die Wärmedämmung des Gehäuses, die Effizienz des Kälte-Aggregats, die Umgebungswärme am Aufstellort und die Art der Nutzung. Je kühler der Aufstellort, desto geringer ist der Stromverbrauch. Man sollte aber auch die Klimaklasse des Gerätes beachten. Geräte der Klimaklasse N (normal) mögen Temperaturen von 16°C bis 32°C, das sind z.B. normale Küchen. Geräte der Klimaklasse SN (subnormal) eignen sich für Umgebungstemperaturen von 10°C bis 32°C, sind also z.B. für den Keller geeignet. Ist der Aufstellort wärmer, können Klimaklasse ST (subtropisch) mit Umgebungstemperaturen von +18°C bis +38°C oder Klimaklasse T (tropisch) +18°C bis 43°C sinnvoll sein. Bei zu kalten Umgebungstemperaturen kann der Thermostat ungenau arbeiten. Bei zu hohen Umgebungstemperaturen nimmt der Stromverbrauch zu und die Innentemperatur kann eventuell nicht eingehalten oder das Gerät überlastet werden. Aufstellplätze neben Herd, Spülmaschine, Heizung oder mit direkter Sonnenbestrahlung sind ebenfalls zu vermeiden. Wichtig ist, dass viel Luft an die wärmetauschenden Flächen des Gerätes gelangen kann, die meist hinten, manchmal auch seitlich angeordnet sind. Dafür müssen ausreichend große Lüftungsöffnungen freigehalten werden. Den nutzungsbedingten Stromverbrauch kann man gering halten, indem man die Tür möglichst selten öffnet, nicht unnötig lange offen lässt und Speisen erst nach dem Abkühlen in das Gerät stellt. Dadurch gelangt auch weniger feucht-warme Raumluft in das Gerät, so dass es seltener abgetaut werden muss. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbrauch pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Techwood KS 1501 106 A+++ 60 83,8 54,0 59,5 288,- Bomann VS 2195 134 A+++ 62 84,5 56,0 57,5 298,- Bosch KTR15NW4A 134 A+++ 62 85,0 56,0 58,0 298,- Exquisit KS 16-1 RVA+++ 134 A+++ 62 84,5 55,5 57,5 298,- Hisense KT 131 134 A+++ 62 84,5 56,0 57,5 298,- Liebherr TP 1720 145 A+++ 62 82,5 60,1 62,8 298,- Miele K 12023 S-3 145 A+++ 62 85,0 60,1 62,8 298,- AEG RTS9153XAW / RTB91531AW 150 A+++ 62 85,0 59,5 63,5 298,- Mittlerer Verbrauch (137 Modelle): 127 A++ 98 --- --- --- 471,- Hoher Verbrauch: 151 A+ 125 --- --- --- 600,- Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbrauch pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Liebherr KPef 4350-20 390 A+++ 63 185,0 60,0 66,5 302,- Bosch KSV29VW40 / KSV29VW4P 290 A+++ 71 161,0 60,0 65,0 341,- Siemens KS29VVW40 / KS29VVW4P 290 A+++ 71 161,0 60,0 65,0 341,- Liebherr K 3710-20 / Kef 3710-20 342 A+++ 75 165,0 60,0 66,5 360,- Bosch KSV36AI4P / KSV36AW4P (+6 weitere) 346 A+++ 75 186,0 60,0 65,0 360,- Siemens KS36VAI4P / KS36VVL4P (+6 weitere) 346 A+++ 75 186,0 60,0 65,0 360,- Bauknecht KR 19F5 A3+ IN/ KR 19G3 A3+ IN 363 A+++ 76 187,5 59,5 64,5 365,- Gorenje R 6193 LX / R 6193 LB 368 A+++ 76 185,0 60,0 64,0 365,- Liebherr K 4310-20 / Kef 4310-20 / Miele KS 28423 D 390 A+++ 78 185,0 60,0 66,5 374,- Mittlerer Verbrauch (164 Modelle): 318 A++ 105 --- --- --- 503,- Hoher Verbrauch: 384 A+ 148 --- --- --- 710,- Besonders sparsame Kühlschränke ohne Gefrierfach Unterbaugeräte (85 cm hoch) Standgeräte (140 - 200 cm) 4 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbrauch pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbau-Unterbaugeräte 84 - 86 cm hoch Besonder sparsam: Liebherr UIKP 1550-20 136 A+++ 62 82,0 60,0 55,0 298,- Liebherr SUIB 1550-20 80 A+++ 71 82,0 60,0 55,0 341,- Relativ sparsam: Liebherr UIKo 1550-20 / 1560-20 / Miele K 31252 Ui 124 A++ 91 82,0 60,0 55,0 437,- AEG SKB58221AF 133 A++ 91 81,5 59,6 55,0 437,- Mittlerer Verbrauch (30 Modelle): 132 A++ 103 --- --- --- 494,- Hoher Verbrauch: 133 A+ 123 --- --- --- 590,- Einbaugeräte 87 cm hoch Besonders sparsam: AEG SKE88841AC / SKE88861AC 137 A+++ 57 87,3 55,6 54,9 274,- AEG SKS8883XAC 137 A+++ 63 87,3 56,0 54,9 302,- AEG SKE88831AF / SKB58831AE (+5 weitere) 137 A+++ 64 87,3 56,0 54,9 307,- Bosch KIR21..40 / Siemens KI21R..40 (+6 weitere) 144 A+++ 65 87,4 54,1 54,5 312,- Liebherr IKP 1610-20 / Miele K 32223 I (+2 weitere) 151 A+++ 65 87,5 57,0 55,0 312,- Mittlerer Verbrauch (141 Modelle): 141 A++ 98 --- --- --- 469,- Hoher Verbrauch: 124 A++ 148 --- --- --- 710,- Einbaugeräte 102 cm hoch Besonders sparsam: Bosch KIR31AD40 172 A+++ 67 102,1 55,8 54,5 322,- Neff KI1313D40 172 A+++ 67 102,1 55,8 54,5 322,- Siemens KI31RAD40 172 A+++ 67 102,1 55,8 54,5 322,- Liebherr IKP 1950 / IKP 1960-20 181 A+++ 67 102,4 57,0 55,0 322,- Mittlerer Verbrauch (44 Modelle): 176 A++ 104 --- --- --- 498,- Hoher Verbrauch: 167 A+ 126 --- --- --- 605,- Einbaugeräte 122 cm hoch Besonders sparsam: Liebherr BP 2850-20 157 A+++ 62 125,0 60,0 66,5 298,- Liebherr IKBP 2370-20 196 A+++ 64 121,8 55,9 54,4 307,- Bauknecht KRIE 2124 A+++ / Neff KI1413D40 210 A+++ 69 122,0 55,7 54,5 331,- Bosch KIR41..40 / Siemens KI41R..40 (+4 weitere) 211 A+++ 69 122,1 55,8 54,5 331,- Mittlerer Verbrauch (131 Modelle): 207 A++ 105 --- --- --- 504,- Hoher Verbrauch: 181 A+ 148 --- --- --- 710,- Einbaugeräte 140-200 cm hoch Besonders sparsam: Liebherr IKBP 2770-20 / IKBP 2770-21 230 A+++ 67 139.7 56.0 55.0 322,- Bosch KIR51AD40 / Siemens KI51RAD40 247 A+++ 72 139.7 55.8 54.5 346,- Neff KI1513D40 247 A+++ 72 139.7 55.8 54.5 346,- KitchenAid KCBNS 18602 318 A+++ 77 177,1 54,0 54,5 370,- Mittlerer Verbrauch (75 Modelle): 273 A++ 106 --- --- --- 509,- Hoher Verbrauch: 302 A++ 133 --- --- --- 638,- Besonders sparsame Kühlschränke ohne Gefrierfach Einbaugeräte 5 Wieviel Sterne wofür? Einbau oder nicht? (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. In Kühl- und Gefriergeräten gibt es bis zu sieben verschiedene Temperaturzonen, die sich für das Lagern oder Einfrieren unterschiedlicher Lebensmittel eignen. Das „Kühlfach“ hat +5°C Innentemperatur und hält Milchprodukte, Wurst und Käse einige Tage frisch. Das "Kellerfach" hat +8°C bis +14°C und eignet sich zur Lagerung von Obst und Gemüse sowie zur Getränkekühlung. Das "Kaltlagerfach" oder "Frischefach" ist mit ca. 0°C zum Lagern von Fleisch, Wurst, Pilzen und Waldfrüchten vorgesehen. Neben Kühl- und Sonderfächern gibt es Eis- und Sternefächer mit einem bis vier Sternen. Eisfächer sind oft nicht ge- nau definiert. Sofern sie keine (*) Bezeichnung haben, sollte man davon ausgehen, dass sie im Bereich um 0° liegen, also weder zum Lagern noch zum Einfrieren von Tiefkühlkost geeignet sind. (*)-Fächer mit -6°C Innentemperatur und (**)-Fächer mit -12°C Innentemperatur eignen sich nur zum kurzfristigen Lagern von bereits gefrorener Tiefkühlkost für einen Zeitraum von ein bis drei Tagen. Wer Gefriergut länger lagern will, benötigt mindestens ein (***)-Fach oder besser ein (*/***)-Fach mit -18°C. Der Unterschied zwischen (***)- und (*/***)-Fächern liegt im Gefriervermögen. Nur in (*/***)-Fächern wird frische Ware so schnell abgekühlt, dass anderes schon gefrorenes Lagergut nicht zwischenzeitlich antaut und schlecht wird. Wer frische Ware einfrieren will, benötigt also ein (*/***)-Fach. Geräte mit weniger Sternen sind zum Einfrieren nicht geeignet. (*/***)-Geräte sind sogar meistens sparsamer, als Geräte mit (**)- oder (***)-Fach. Einbaugeräte lassen sich schön in der Küche verstecken, haben aber einige entscheidende Nachteile: Die Anschaf- fungs- und Installationskosten sind in der Regel wesentlich höher. Zusätzlich haben Einbaugeräte meist ein deutlich geringeres Nutzvolumen bei gleichzeitig höherem Energieverbrauch als gleichhohe und gleichwertige Standgeräte. Wenn Sie nach besonders effizienten Standgeräten in Ihrer Lieblingsfarbe suchen, kann Ihnen die Online-Datenbank www.spargeraete.de weiterhelfen. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Exquisit KS 124-3 A+++ 98 84 14 A+++ 88 84,5 50,1 54,0 422,- Amica KS 15453 W 109 97 12 A+++ 89 84,5 54,6 57,1 427,- Exquisit KS 15-5 A+++ 113 97 16 A+++ 89 84,5 55,3 57,4 427,- Hanseatic HKS 8555 G A3 118 103 15 A+++ 90 85,0 55,0 58,0 432,- Bomann KS 2198 119 97 12 A+++ 90 84,8 54,5 56,6 432,- Mittlerer Verbrauch (127 Modelle): 116 101 15 A++ 127 --- --- --- 631,- Hoher Verbrauch: 133 116 17 A+ 182 --- --- --- 874,- Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Gorenje RB 6153 / ORB 153 254 229 25 A+++ 124 154,0 60,0 64,0 595,- Liebherr KBP 4354-20 338 181 24 A+++ 128 185,2 60,0 66,5 614,- Relativ sparsam: Gorenje RB 4142 207 210 15 A++ 157 143,0 55,0 55,0 754,- Hanseatic HKS 14355 GA2S 225 210 15 A++ 157 143.0 55.0 55.0 754,- Mittlerer Verbrauch (103 Modelle): 254 226 28 A++ 167 --- --- --- 803,- Hoher Verbrauch: 284 255 29 A+ 291 --- --- --- 1.397,- Besonders sparsame Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Unterbaugeräte Standgeräte (140 - 200 cm) https://www.spargeraete.de (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. 6 Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbaugeräte 87 cm hoch Besonders sparsam: AEG SFE88841AC / SKS98840C4 118 103 15 A+++ 89 88,0 54,0 54,9 427,- Liebherr UIKP 1554-20 134 104 15 A+++ 92 82,0 60,0 55,0 442,- Bosch KIL22VF40 / KIL22ED40 / KIL22AD40 124 109 15 A+++ 98 87,4 55,8 54,5 470,- Neff KI2223D40 124 109 15 A+++ 98 87,4 55,8 54,5 470,- Siemens KI22LVF40 / KI22LEF40 (+2 weitere) 124 109 15 A+++ 98 87,4 55,8 54,5 470,- AEG SFE88831AF / SFS8883XAC 117 103 14 A+++ 99 87,3 56,0 54,9 475,- Bosch KIL22AF40 127 111 16 A+++ 99 87,4 55,8 54,5 475,- Mittlerer Verbrauch (163 Modelle): 123 107 16 A++ 148 --- --- --- 712,- Hoher Verbrauch: 135 118 17 A+ 202 --- --- --- 970,- Einbaugeräte 102 cm hoch Besonders sparsam: Bosch KIL32AD40 154 139 15 A+++ 105 102,1 55,8 54,5 504,- Neff KI2323D40 154 139 15 A+++ 105 102,1 55,8 54,5 504,- Siemens KI32LAD40 154 139 15 A+++ 105 102,1 55,8 54,5 504,- Mittlerer Verbrauch (33 Modelle): 156 140 16 A++ 166 --- --- --- 797,- Hoher Verbrauch: 164 147 17 A+ 205 --- --- --- 984,- Einbaugeräte 122 cm hoch Besonders sparsam: AEG SFE81241AC 180 166 14 A+++ 103 122,4 56,0 54,9 494,- Bosch KIL42VF40 / KIL42ED40 (+2 weitere) 195 180 15 A+++ 114 122,1 54,1 54,5 547,- Neff KI2423D40 195 180 15 A+++ 114 122,1 55,8 54,5 547,- Siemens KI42LVF40 / KI42LED40 (+2 weitere) 195 180 15 A+++ 114 122,1 55,8 54,5 547,- Bauknecht KVIE 2124 A+++ / KVIE 2127 A+++ 191 173 18 A+++ 118 122,0 55,7 54,5 566,- Liebherr IKP 2354 / Miele K 34243 IF (+2 weitere) 200 184 16 A+++ 120 121,8 55,9 54,4 576,- Mittlerer Verbrauch (132 Modelle): 188 172 16 A++ 168 --- --- --- 808,- Hoher Verbrauch: 200 183 17 A+ 232 --- --- --- 1114,- Einbaugeräte 140-200 cm hoch Besonders sparsam: Bosch KIL52AD40 228 213 15 A+++ 122 139,7 55,8 54,5 586,- Neff KI2523D40 228 213 15 A+++ 122 139,7 55,8 54,5 586,- Siemens KI52LAD40 228 213 15 A+++ 122 139,7 55,8 54,5 586,- AEG SFE81436ZC 188 174 14 A+++ 131 139,8 56,0 54,9 629,- Electrolux Rex IK1910SZR 132 117 15 A+++ 132 139,8 55,6 55,0 634,- AEG SKZ91440C0 192 117 15 A+++ 132 139,7 56,0 54,9 634,- Neff KI8523D40 204 189 15 A+++ 136 139,7 55,8 54,5 653,- Siemens KI52FSD40 204 189 15 A+++ 136 139,7 55,8 54,5 653,- Liebherr IKBP 2724-20 / Miele K 35683 iDF 216 196 20 A+++ 140 139,7 56,0 55,0 672,- Mittlerer Verbrauch (78 Modelle): 249 221 28 A++ 184 --- --- --- 893,- Hoher Verbrauch: 211 183 28 A++ 231 --- --- --- 1.109,- Besonders sparsame Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Einbaugeräte 7 Abtauen, No-Frost oder Low-Frost (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Bezogen auf den großen Stauraum sind die hier gelisteten Side-by-Side Geräte relativ sparsam. Absolut betrachtet verbrauchen sie jedoch wesentlich mehr als klassische Kühl-Gefrier Kombinationen in üblicher Größe, die für die meisten Haushalte ausreichen. Große Side-by-Side Geräte sind daher nur bedingt zu empfehlen. Wenn warme, feuchte Luft beim Öffnen in das Gefriergerät eintritt, bilden sich Eisablagerungen. Kleine Eisablage- rungen schaden nicht, aber wenn das Eis die Oberfläche des inneren Wärmetauschers bedeckt oder das Schließen der Tür behindert, steigt der Stromverbrauch und das Gerät muss abgetaut werden. No-Frost-Geräte verhindern die Eisbildung durch permanente Luftzirkulation im Geräteinneren mit einem kleinen Gebläse. Dies ist zwar komfortabel, benötigt aber zusätzlichen Strom für den Ventilator. Dafür entfällt der Stromver- brauch für die Wiederabkühlung, der nach einer manuellen Enteisung anfällt. Low-Frost-Geräte oder Stop-Frost-Geräte verringern ohne zusätzlichen Stromverbrauch das Einsaugen von Außenluft bzw. das Herausdrücken von Innenluft während der Temperaturwechsel. Den Feuchte-Eintrag beim Türöffnen können sie nicht ganz verhindern, jedoch muss deutlich seltener abgetaut werden. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Gefrierteil oben/unten (200 - 300 Liter) Besonders sparsam: PKM KG238.4N / KG238.4 202 158 44 A+++ 117 176,0 55,0 62,0 562,- Exquisit KGC 205/70-1 202 137 65 A+++ 123 159,3 55,4 56,6 590,- Liebherr CNP 3758-20 271 170 101 A+++ 125 165,0 60,0 66,5 600,- Amica KGC 388 100 264 198 66 A+++ 130 180,0 55,4 60,5 624,- Bomann KG 184 / PKM KG 280IX / KG 280W 264 198 66 A+++ 130 180,0 55,4 55,8 624,- Exquisit KGC 265/70-1 A+++ 264 198 66 A+++ 130 180,0 55,4 56,0 624,- Mittlerer Verbrauch (454 Modelle): 251 190 61 A++ 193 --- --- --- 924,- Hoher Verbrauch: 202 147 55 A+ 285 --- --- --- 1.368,- Gefrierteil oben/unten (300 - 400 Liter) Besonders sparsam: LG GBB530NSCQE 343 252 91 A+++ 133 201,0 59,5 68,6 638,- Liebherr CNP 4358-20 / CNPes 4358-20 321 220 101 A+++ 133 185,0 60,0 66,5 638,- Liebherr CP 4815-20 / CPef 4815-20 375 260 115 A+++ 137 201,1 60,0 66,5 658,- Liebherr CNPes 4868-20 361 258 98 A+++ 138 201,0 60,0 66,5 662,- Liebherr CNP 4858-20 / CNPes 4858-20 361 260 101 A+++ 140 201,0 60,0 66,5 672,- Liebherr CEF 3425-20 312 224 88 A+++ 143 181,7 60,0 62,5 686,- LG GBB 60 NSYQE 343 250 93 A+++ 143 201,0 59,5 68,9 686,- Bauknecht KGSF 18P A4+ IN 336 227 109 A+++ 144 188,8 59,5 68,8 691,- Mittlerer Verbrauch (938 Modelle): 329 236 93 A++ 211 --- --- --- 1.014,- Hoher Verbrauch: 346 264 82 A+ 327 --- --- --- 1.570,- Side-by-Side Geräte 2 Besonders sparsam: 516 339 177 A+++ 229 178,6 91,0 64,3 1.099,- Hisense RS670N4BC3 545 361 184 A+++ 236 178.9 91.2 71.2 1.133,- Samsung RS54HDRPBSR/EF 545 361 184 A+++ 236 178.9 91.2 71.2 1.133,- Grundig GSBS13333 FX / Beko GN 162340 PT 544 353 176 A+++ 246 182.0 91.0 72.0 1.181,- Mittlerer Verbrauch (361 Modelle): 527 353 174 A++ 378 --- --- --- 1.812,- Hoher Verbrauch: 411 295 116 A 517 --- --- --- 2.482,- Besonders sparsame Kühl-Gefrier-Kombinationen Standgeräte 8 FCKW und FKW (1) Besonders sparsam sind nur KGK-Modelle für 154er und 180er Nischen, da Geräte für kleinere Nischen höhere Verbräuche haben. (2) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Die Kältekreisläufe und Dämmstoffe älterer Kühl- und Gefriergeräte können stark klimaschädliche Fluorchlorkoh- lenwasserstoffe (FCKW) oder Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) enthalten. Um die Freisetzung dieser Stoffe in die Atmosphäre zu verhindern, gehören Altgeräte nicht in den Sperrmüll oder an den Straßenrand, sondern müssen fachgerecht entsorgt werden. Wer Ihr Altgerät entsorgt, erfahren Sie bei Ihrer Stadtverwaltung, Ihrem Müll-Entsorger und beim Elektro-Fachhandel. Viele Elektrogeschäfte nehmen Ihr Altgerät bei der Lieferung des neuen Spargeräts kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr mit. Dieser Service muss jedoch oft im Voraus gebucht werden. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Gefrierteil oben/unten (122er Nische) Relativ sparsam: Bosch KID24A30 / Siemens KI24DA30 191 150 41 A++ 180 122,1 54,1 54,5 864,- Neff K1654X8 191 150 41 A++ 180 122,1 54,1 54,2 864,- AEG SDE51221AS 191 147 44 A++ 181 121,8 54,0 54,9 869,- Mittlerer Verbrauch (16 Modelle): 185 144 41 A+ 214 --- --- --- 1.029,- Hoher Verbrauch: 176 134 42 A+ 232 --- --- --- 1.114,- Gefrierteil oben/unten (140er Nische) Relativ sparsam: Oranier EKG 2927 202 164 38 A++ 171 144,5 54,0 54,0 821,- Hanseatic HEKS 14454 G A2 202 164 38 A++ 179 144,4 54,0 54,0 859,- AEG SDB51221AS 191 147 44 A++ 181 144,1 54,0 54,9 869,- Mittlerer Verbrauch (45 Modelle): 215 169 45 A++ 216 --- --- --- 1.037,- Hoher Verbrauch: 217 160 57 A+ 259 --- --- --- 1.243,- Gefrierteil oben/unten (158er Nische) Besonders sparsam: Bosch KIS77AD40 / Siemens KI77SAD40 225 164 61 A+++ 138 157,8 55,8 54,5 662,- Neff KI6773D40 225 164 61 A+++ 138 157,8 55,8 54,5 662,- Liebherr ICP 2924-20 241 184 57 A+++ 142 157,4 56,0 55,0 682,- Mittlerer Verbrauch (37 Modelle): 236 174 62 A++ 219 --- --- --- 1.049,- Hoher Verbrauch: 232 160 72 A+ 274 --- --- --- 1.315,- Gefrierteil oben/unten (180er Nische) Besonders sparsam: AEG SCE81864TC 247 186 61 A+++ 120 176,9 56,0 54,9 576,- Liebherr ICP 3334-21 274 194 80 A+++ 125 177,2 56,0 55,0 600,- Bosch KIS87AD40 / Siemens KI87SAD40 269 208 61 A+++ 149 177,2 55,8 54,5 715,- Neff KI6873D40 269 208 61 A+++ 149 177,2 55,8 54,5 715,- Bosch KIS86AD40 / Siemens KI86SHD40 260 186 74 A+++ 151 177,2 55,8 54,5 725,- Neff KI6863D40 260 186 74 A+++ 151 177,2 55,8 54,5 725,- Küppersbusch IKE 3290-2-2 T 255 192 63 A+++ 153 176,8 55,6 54,9 734,- Liebherr ICNP 3356 / ICNP 3366-20 255 193 62 A+++ 153 177,0 55,9 54,4 734,- Liebherr ICP 3324-20 / Miele KF 37233 ID 274 194 80 A+++ 156 177,0 55,9 54,5 749,- Mittlerer Verbrauch (192 Modelle): 258 191 66 A++ 230 --- --- --- 1.105,- Hoher Verbrauch: 275 195 80 A+ 299 --- --- --- 1.435,- Besonders sparsame Kühl-Gefrier-Kombinationen Einbaugeräte 1 9 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Standgeräte (150 - 200 Liter) Besonders sparsam: Liebherr GNP 2855 / Miele FN 22263 ws + 157 A+++ 127 125,0 60,0 66,5 610,- Miele FN 24263 ws + 192 A+++ 140 145,0 60,0 67,5 672,- Liebherr GNP 3255 + 194 A+++ 141 145,0 60,0 66,5 677,- Mittlerer Verbrauch (92 Modelle): --- 178 A++ 205 --- --- --- 986,- Hoher Verbrauch: --- 186 A+ 262 --- --- --- 1.258,- Standgeräte (200 - 400 Liter) Besonders sparsam: Liebherr GNP 3855-20 + 214 A+++ 119 135,0 70,0 75,0 571,- Liebherr GNP 4155-20 + 263 A+++ 133 155,0 70,0 75,0 638,- Liebherr GNP 2613-20 / GNP 2666 + 206 A+++ 145 135,9 69,7 75,0 696,- Liebherr GN 3815-20 + 214 A+++ 148 135,0 70,0 75,0 710,- Liebherr GNP 4655-20 + 312 A+++ 148 175,0 70,0 75,0 710,- Miele FN 27474 WS + 312 A+++ 148 175,0 70,0 76,0 710,- Liebherr GNP 3755 + 232 A+++ 155 165,0 60,0 66,5 744,- Miele FN 26263 ws + 232 A+++ 155 164,0 60,0 67,5 744,- Bosch GSN36AI40 / Siemens GS36NAI40 + 237 A+++ 156 186,0 60,0 65,0 749,- Mittlerer Verbrauch (255 Modelle): --- 263 A++ 220 --- --- --- 1.056,- Hoher Verbrauch: --- 261 A+ 313 --- --- --- 1.502,- Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Amica GS 15454 W -- 80 A+++ 92 84,5 54,5 57,1 442,- Exquisit GS 80-1 A+++ -- 81 A+++ 94 84,5 55,5 57,5 451,- Bomann GS 2196 -- 82 A+++ 94 84,5 55,5 57,5 451,- Exquisit GS 81-1 -- 85 A+++ 94 84,5 56,0 57,5 451,- Mittlerer Verbrauch (98 Modelle): --- 83 A++ 147 --- --- --- 705,- Hoher Verbrauch: --- 80 A+ 197 --- --- --- 946,- Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbau-Unterbaugeräte Relativ sparsam: Gorenje FIU 6092 AW -- 86 A++ 143 82,0 60,0 55,0 686,- Liebherr SUIGN 1554-20 + 79 A++ 148 82,0 60,0 55,0 710,- Liebherr SUIG 1514-20 / UIG 1323 -- 95 A++ 148 82,0 60,0 55,0 710,- Miele F 31202 Ui / F 9122 Ui-2 -- 95 A++ 148 81,8 59,7 55,2 710,- Mittlerer Verbrauch (20 Modelle): --- 97 A+ 186 --- --- --- 892,- Hoher Verbrauch: --- 97 A+ 215 --- --- --- 1032,- Besonders sparsame Gefrierschränke Unterbaugeräte Standgeräte Einbaugeräte 10 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Besonders sparsame Geräte gibt es nur für die 88er Nische. Für alle anderen Nischenhöhen werden gegenwärtig nur Geräte der Effizi- enzklasse A++ und schlechter verkauft. Vgl. freistehende Gefrierschränke gleicher Größe auf Seite 9. Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbaugeräte 88er Nische 2 Besonders sparsam: Bosch GIV21AD40 -- 95 A+++ 104 87,4 55,8 54,5 499,- Neff GI1213D40 -- 95 A+++ 104 87,4 55,8 54,5 499,- Siemens GI21VAD40 -- 95 A+++ 104 87,4 55,8 54,5 499,- Relativ sparsam: PKM GS 83.4 -- 83 A++ 135 87,0 54,0 54,0 648,- Bomann GSE 335 -- 81 A++ 140 88,0 54,0 54,0 672,- Amica EGS 16173 / EGS 16183 -- 85 A++ 146 87,5 54,0 54,0 701,- Bosch GID18A30/Neff G5624X8/Siemens GI18DA30 -- 94 A++ 151 87,4 54,1 54,2 725,- Mittlerer Verbrauch (44 Modelle): --- 93 A++ 166 --- --- --- 798,- Hoher Verbrauch: --- 100 A+ 202 --- --- --- 970,- Einbaugeräte 140er - 178er Nische 2 Relativ sparsam: Severin GS8866 -- 155 A++ 168 143,0 55,0 58,0 806,- AEG ABE 81426 NC + 146 A++ 200 139,4 55,6 54,9 960,- Liebherr SIGN 2756 + 151 A++ 204 139,7 57,0 55,0 979,- Mittlerer Verbrauch (24 Modelle): --- 190 A++ 230 --- --- --- 1.106,- Hoher Verbrauch: --- 213 A++ 244 --- --- --- 1.171,- Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Ganz besonders sparsam: Liebherr GTP 2356 -- 200 A+++ 117 91,7 112,9 75,8 562,- Miele GT 5196 S + 200 A+++ 117 91,9 113,2 77,0 562,- Haier HCE221T -- 221 A+++ 119 85,6 105,5 74,5 571,- Siemens GC27MAW40 -- 212 A+++ 120 91,6 118,0 75,1 576,- Bauknecht GT 219 A3+/GTE 220 A3+/GTE 822 A+++ -- 215 A+++ 120 91,6 118,0 69,8 576,- Beko HS 222540 -- 220 A+++ 121 86,0 128,5 72,5 581,- AEG AHB92231LW / AHS9223CLW / AHS9223XLW -- 223 A+++ 122 86,8 120,1 66,8 586,- Beko HS 22340 -- 230 A+++ 124 86,0 110,1 72,5 595,- Liebherr GTP 2756 / Miele GT 5236 S -- 240 A+++ 127 91,7 128,5 75,8 610,- Bomann GT 359 -- 251 A+++ 129 85,0 111,5 69,6 619,- AEG AHB92631LW -- 257 A+++ 131 86,8 133,6 66,7 629,- Mittlerer Verbrauch (100 Modelle): --- 259 A++ 189 --- --- --- 906,- Hoher Verbrauch: --- 300 A++ 274 --- --- --- 1.315,- Besonders sparsame Gefrierschränke Besonders sparsame Gefriertruhen Einbaugeräte 150 - 400 Liter 11 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Die Schleudereffizienzklasse der Maschine wird nach der gemessenen Restfeuchte der Wäsche und nicht nach der Schleuderdrehzahl ermittelt. (1) Angaben bei Nutzung von 9 Litern extern vorgewärmtem Warmwasser mit 50°C aus Gasheizung mit 80 % Bereitstellungs-Wirkungsgrad. Bei Nutzung von solar erwärmtem Warmwasser sind die Kosten noch niedriger. Hersteller, Modell Wasch Vol. (kg) Schleuder Drehzahl (pro min) EU-Labell2 Wasser Verbr, pro Jahr (Liter/a) Kaltwasserbetrieb Warmwasserbetrieb1 En er gi e Sc hl eu de rn Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Betriebs- kosten in 15 Jahren (€) Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Gas Verbr, pro Jahr (kWh/a) Betriebs- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Bosch WAT28411 7,0 1397 A+++ B 8.800 122 1.364,- 42 100 1.093,- Siemens WM14T411 / WM14T411 7,0 1397 A+++ B 8.800 122 1.364,- 42 100 1.093,- Miele - WCR 870 WPS 9,0 1600 A+++ A 11.000 130 1.598,- 50 100 1.326,- Miele WMG 823 WPS 8,0 1600 A+++ A 9.900 176 1.721,- 96 100 1.449,- Besonders sparsam: Telefunken TFW0641FE5 8,0 1400 A+++ B 58 7.700 84,5 60,0 58,7 960,- Samsung WW7XJ5426DA (+1 weiter) 7,0 1400 A+++ B 102 7.400 85,0 60,0 55,0 1.144,- Samsung WW71J5436FW (+2 weitere) 7,0 1400 A+++ B 103 7.400 85,0 60,0 55,0 1.149,- Haier HW70-BP14636 7,0 1400 A+++ B 99 7.854 85,0 60,0 46,0 1.170,- Bauknecht WM AutoDos 8 ZEN 8,0 1400 A+++ B 98 8.500 85,0 59,5 61,0 1.223,- Samsung WW7AM642OQW (+3 weitere) 7,0 1400 A+++ B 122 7.400 85,0 60,0 55,0 1.240,- AEG L9FE86495 9,0 1400 A+++ B 65 10.499 85,0 60,0 63,9 1.241,- LG F 14U2 QCN2H / F14WM7TS2 7,0 1400 A+++ A 104 8.500 85,0 60,0 56,0 1.251,- Samsung WW80M642OPW (+19 weitere) 8,0 1400 A+++ A 116 8.100 85,0 60,0 55,0 1.274,- AEG L9FS96699 9,0 1600 A+++ A 76 10.499 85,0 60,0 66,0 1.294,- Bosch WAYH87W0 (+2 weitere) 8,0 1381 A+++ B 89 9.900 84,8 59,8 59,0 1.303,- Siemens WM4YH7W0 / WM14W59A 8,0 1400 A+++ B 89 9.900 84,5 60,0 59,0 1.303,- Bauknecht WM Move 814 ZEN 8,0 1400 A+++ A 118 8.500 85,0 59,5 61,0 1.319,- Mittlerer Verbrauch (791 Modelle): 8,0 --- A+++ --- 158 10.063 --- --- --- 1.649,- Hoher Verbrauch: 7,0 --- A --- 238 9.400 --- --- --- 1.974,- Hersteller. Modell Wasch Vol. (kg) Schleuder Drehzahl (pro min) EU-Label2 Strom Verbr. pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. ro Jahr (Liter/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Sc hl eu de rn Besonders sparsam: Bauknecht WAT Prime 652 Z 6,0 1200 A+++ A 122 8.500 90,0 40,0 60,0 1.338,- Bauknecht WMT EcoStar 6Z BW 6,0 1200 A+++ A 122 8.500 90,0 40,0 60,0 1.338,- AEG L7TE74265 / L7TE84565 6,0 1500 A+++ A 122 8.990 89,0 40,0 60,0 1.381,- Bauknecht WAT Prime 652 PS 6,0 1200 A+++ B 137 8.500 90,0 40,0 60,0 1.410,- Privileg PWT E612531P (DE) 6,0 1200 A+++ B 137 8.500 90,0 40,0 60,0 1.410,- Mittlerer Verbrauch (78 Modelle): 7,0 --- A+++ --- 161 9.267 --- --- --- 1.592,- Hoher Verbrauch: 7,0 --- A+++ --- 175 9.990 --- --- --- 1.724,- Besonders sparsame Waschmaschinen mit Warmwasseranschluss Besonders sparsame Waschmaschinen ohne Warmwasseranschluss Frontlader 7 - 9 kg Toplader 6 - 7 kg Frontlader 7 - 9 kg 12 Hinweis zur Berechnung der Betriebskosten (1) Waschtrockner sind Waschmaschinen, die Wäsche auch trocknen. Die hier genannten Modelle können z.B. 6 kg Wäsche waschen und pro Trockengang 3 kg Wäsche trocknen. Nach dem Waschen muss man also zunächst die Hälfte der Wäsche entnehmen und die verbleibende Menge trocknen. Ist diese trocken, trocknet man die zweite Portion. Bei einigen Modellen kann man auch mehr als die Hälfte der Wäschemenge auf einmal trocknen, nur geht dies langsamer und führt zu höheren Verbräuchen, da die Belüftung der nassen Wäsche schlechter funktioniert. Das Trocknen erfolgt bei den beiden ganz besonders sparsamen Geräten mit einer Wärme- pumpe, sonst mit Wasser-Kondensationstechnik. Die erwärmte Trockenluft wird an einer gekühlten Fläche vorbeigeführt, an der der Wasserdampf auskondensiert und als Wasser abfließt. Zum Trocknen benötigen Geräte ohne Wärmepumpe also auch Kühlwasser. Waschtrockner sind gedacht für Kleinhaushalte, in denen kein separater Trockner aufgestellt werden kann und auch keine Möglichkeit zum Trocknen auf der Leine besteht. Hat man genügend Stellplatz, sind getrennte Geräte vorteilhafter. (2) Bauform: S - Standgeräte, U - Unterbaugeräte. (3) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Alle Volumina, Maße und Verbrauchsangaben sind Herstellerangaben. Bei den Kostenangaben sind als Strompreis 0,32 €/kWh, als Wasserpreis incl. Abwasser 5,90 €/m3 und als Gaspreis 0,075 €/kWh incl. MWSt zu Grunde gelegt. Die Strom- und ggf. Wasserkosten sind auf eine 15-jährige Nutzung ohne Einbeziehung von Preissteigerungen oder Zinsen hochgerechnet. Die Nutzung der Geräte ist entsprechend der europäischen Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie angenommen: Kühl- und Gefriergeräte werden durchgehend betrieben, Waschmaschinen 220 mal pro Jahr mit einem Programm-Mix, Wäschetrockner 160 mal pro Jahr mit dem Programm "Baumwolle schranktrocken", davon 4/7 der Nutzungen mit halber Beladung; Spülmaschinen laufen 280 mal pro Jahr im Standardprogramm. Waschtrockner ste- hen oft in Kleinhaushalten, wo sie selten genutzt werden. Um ihre Effizienz mit der von separaten Waschmaschinen und Trocknern vergleichen zu können, sind bei ihnen 200 Nutzungen im Waschprogramm "Baumwolle 60°" und im Trockenprogramm "Baumwolle schranktrocken" pro Jahr angenommen. In den Tabellen steht in der Regel das Modell mit den geringsten Betriebskosten für Strom und ggf. Wasser an erster Stelle. Modelle mit höheren Verbräuchen sind nachfolgend aufgeführt, auch wenn sie größer sind oder nur geringe Abweichungen aufweisen. Eventuelle weitere Kriterien sind in den Fußnoten genannt. Die Aufnahme in die Listen und die Reihenfolge der Nennung stellt keine anderweitige Qualitätsbeurteilung dar. Weitere Informationen über die Geräte erhalten Sie auf den Internet-Seiten der Hersteller (siehe S.16), beim Fachhandel, bei den Verbraucherzen- tralen, den Energieberatungsstellen der Städte, Gemeinden und Energieversorgern sowie in den Publikationen der Stiftung Warentest und Öko-Test. Eine umfassende Übersicht aller marktverfügbaren Geräte enthält die Internet-Datenbank www.spargeraete.de. Die Geräte lassen sich nach Bauart, Größe, Leistung, Ausstattungsmerkmalen und weiteren Kriterien filtern und nach Verbrauch oder Gesamtkosten über die Betriebsdauer sortieren. Hersteller, Modell (2) Bau- Form Wasch Vol. (kg) Trock. Vol. (kg) Schleuder Drehzahl (pro min) EU-Label Jährlicher Verbrauch Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und- Wasser- kosten in 15 Jah- ren (€)En er gi e W as ch en Strom Verbr. Wasch (kWh) Wasser Verbr. Wasch (Liter) Strom Verbr. Trock (kWh) Wasser Verbr. Trock (Liter) Besonders sparsam: AEG L99695HWD S 9,0 6,0 1600 A A 218 13800 516 0 87,0 60,0 63,9 4.744,- AEG L9WE95 Öko / L9WS99 Öko S 9,0 6,0 1600 A A 154 15600 574 400 87,0 60,0 63,9 4.910,- Bosch WVH 30590 U 7,0 4,0 1500 A A 140 10200 812 1200 85,0 60,0 59,0 5.578,- Blomberg WTFN 75140 S 7,0 5,0 1400 A A 160 9000 792 5400 84,0 60,0 54,0 5.844,- Miele WTF130 / WTH730 WPM S 7,0 4,0 1600 A A 186 10000 710 8000 85,0 59,6 63,7 5.894,- Samsung WD72J5A00AW S 7,0 4,0 1400 A A 182 8400 770 7000 85,0 60,0 60,0 5.932,- Zanussi ZWD71663W S 7,0 4,0 1600 A A 172 10600 780 6200 85,0 60,0 55,5 6.056,- Privileg PWWT X 75L6 DE S 7,0 5,0 1600 A A 182 11000 770 6000 85,0 59,5 54,0 6.074,- Bosch WVG30443 S 7,0 4,0 1500 A A 146 11600 806 9000 85,0 60,0 59,0 6.393,- Siemens WD15G443 S 7,0 4,0 1500 A A 146 11600 806 9000 85,0 60,0 59,0 6.393,- Mittlerer Verbrauch (82 Modelle): --- 8,0 5,0 --- A A 213 11190 882 8978 --- --- --- 7.042,- Hoher Verbrauch: --- 9,0 5,0 --- A A 234 11400 990 16600 --- --- --- 8.353,- Besonders sparsame Waschtrockner ohne Warmwasseranschluss1 Alle Bauformen https://www.spargeraete.de 13 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Einstufung als A+++ abweichend von EU-Richtlinie, da diese Gas- oder Solarnutzung nicht berücksichtigt. Daten der Gastrockner sind bei 1400 U/min geschleuderter Wäsche gemessen; bei nur 1.000 U/min ca 16 % höherer Verbrauch. Wäschetrockner Technologien Der Energieverbrauch beim Trocknen hängt von der Vorentwässerung der Wäsche durch Schleudern, der Trocken- technik und der Gerätegröße ab. Den geringsten Energieverbrauch haben Solar-, Gas- und Wärmepumpentrockner. Mehr als doppelt so viel Strom benötigen Abluft- oder Kondenstrockner ohne Wärmepumpe. Gar keinen Strom ver- braucht eine Wäscheleine im Garten oder auf dem Balkon. Vom Trocknen in der Wohnung muss dagegen abgeraten werden: hier drohen Schimmelbildung oder im Winter bei geöffnetem Fenster hohe Heizenergieverluste. Relativ sparsam: 6,0 B 305 --- --- --- --- 1.465,- Mittlerer Verbrauch (21 Modelle): 7,0 C 474 --- --- --- --- 2.273,- Hoher Verbrauch: 7,0 C 520 --- --- --- --- 2.496,- Relativ sparsam: 7,0 B 415 --- --- --- --- 1.990,- Mittlerer Verbrauch (89 Modelle): 8,0 B 535 --- --- --- --- 2.568,- Hoher Verbrauch: 10,0 B 670 --- --- --- --- 3.216,- Besonders sparsam (7 kg): Miele TDB 630 WP 7,0 A+++ 156 --- 85,0 59,6 63,6 749,- Beko DPU 7306 XE 7,0 A+++ 158 --- 82,0 59,5 59,8 758,- Bauknecht TK Plus 7A3 / TR Style 72A3 / TR Trend 72A3 7,0 A+++ 158 --- 85,5 59,6 65,9 760,- Privileg PWC 7A+++ 7,0 A+++ 158 --- 85,5 59,6 65,9 760,- Besonders sparsam (8 kg): Bosch WTY887W5 8,0 A+++ 158 --- 84,2 59,8 59,9 758,- Beko DE8635RX 8,0 A+++ 159 --- 84,6 59,5 60,9 763,- Grundig GTN 48271 GC 8,0 A+++ 159 --- 84,6 59,5 61,3 763,- LG RT 8DIH2 8,0 A+++ 159 --- 85,0 60,0 69,0 763,- Miele TKG 840 WP / TMM 843 WP (+3 weitere) 8,0 A+++ 169 --- 85,0 59,6 63,6 811,- Besonders sparsam (9 kg): Miele TWV680WP 9,0 A+++ 174 --- 85,0 59,6 64,3 835,- LG RT 9DIH2 9,0 A+++ 175 --- 85,0 60,0 69,0 840,- Siemens WT48Y7W4 9,0 A+++ 175 --- 84,2 59,8 59,9 840,- Bosch WTX87E40 / Siemens WT47XE40 (+2 weitere) 9,0 A+++ 193 --- 84,2 59,8 59,9 926,- Miele TCJ680WP / TCR860WP (+7 weitere) 9,0 A+++ 193 --- 85,0 59,6 63,6 926,- Mittlerer Verbrauch (395 Modelle, 7 - 9 kg): 8,0 A++ 209 --- --- --- --- 993,- Hoher Verbrauch: 7,0 A+ 277 --- --- --- --- 1.330,- Hersteller, Modell Trocken Volumen (kg) EU- Label Strom Verbr. pro Jahr (kWh/a) Gas Verbr. pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Energie- kosten in 15 Jahren (€) Miele T8881 (in Kombination mit Solaranlage) 7,0 A+++ 2 95 --- 85,0 59,5 59,6 456,- Crosslee ECO 86A (Erdgas betrieben) 7,0 A+++ 2 34 261 85,0 59,6 58,0 449,- Crosslee ECO 43A (Erdgas betrieben) 7,0 A+++ 2 58 256 85,0 59,6 57,0 553,- Crosslee LPG 86A (Propangas betrieben) 7,0 A+++ 2 61 308 85,0 59,6 58,0 625,- Besonders sparsame Wäschetrockner - Trommeltrockner Alle Bauformen Solar- und Gastrockner Kondenstrockner mit Wärmepumpe 7 - 9 kg Kondenstrockner ohne Wärmepumpe Ablufttrockner (elektrisch) Den meisten Strom benötigen Wasch- und Spülmaschinen zum Aufheizen des Wassers. Ein großes Einsparpoten- tial ergibt sich daher, wenn man Geräte mit Kalt- und Warmwasseranschluss nutzt oder am Kaltwasser-Anschluss ein Warmwasser-Vormischgerät nachrüstet. Waschmaschinen mit Kalt- und Warmwasseranschluss sind auf Seite 11 separat ausgewiesen. Hinweise auf Hersteller von Vormischgeräten finden Sie auf Seite 15. Bei Spülmaschinen können viele Modelle an Warmwasser statt an Kaltwasser angeschlossen werden. Wie warm das Zulaufwasser bei einzelnen Geräten sein darf, ist in den Tabellen auf Seiten 14 und 15 angezeigt oder kann beim Hersteller erfragt werden. Eine Nutzung von Warmwasser ist zu empfehlen, wenn es aus Solaranlagen, Fernwärme oder ohne große Leitungsverluste aus einer modernen Zentralheizung kommt. (1) Bauform: S - Standgeräte, U - Unterbaugeräte, T - Teilintegrierte Geräte, V - Vollintegrierte Geräte. (2) Ohne Warmwasseranschluss. (3) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. 14 Warmwasseranschluss für Waschmaschinen und Spülmaschinen Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: V-Zug GS60SLZVI U 13 A+++ A 196 1.820 60 86,0 59,6 57,2 1.102,- Sharp QW-GT35F444I-DE S 14 A+++ A 189 2.520 60 84,5 59,6 59,8 1.130,- Miele G 6840 SCU / G 6820 SCU U 14 A+++ A 189 2.772 60 80,5 60,0 57,0 1.153,- Bosch SMS88TI36E / SMU88TS36E S/U 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 57,3 1.199,- Siemens SN278I36TE / SN478S36TE S/U 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 57,3 1.199,- Bosch SMS88UI36E S 13 A+++ A 211 2.156 60 84,5 60,0 60,0 1.204,- Siemens SN278I36UE / SN478S36UE S/U 13 A+++ A 211 2.156 60 84,5 60,0 60,0 1.204,- Miele G 7310 SC / G 7310 SCU U 14 A+++ A 208 2.492 60 84,5 60,0 60,0 1.219,- Miele G 7100 / G 7100 U U 14 A+++ A 210 2.492 60 80,5 60,0 57,0 1.229,- Miele G 7100 SC / G 7100 SCU U 14 A+++ A 213 2.492 60 84,5 60,0 60,0 1.243,- Miele G 6730 SCU / G 6730 SC U 14 A+++ A 213 2.716 60 84,5 59,8 60,0 1.263,- Sharp QW-GT34F463I / QW-T24F463W U 12 A+++ A 225 2.520 60 84,5 59,6 59,5 1.303,- Mittlerer Verbrauch (489 Modelle): --- 13 A++ A 256 2.737 --- --- --- --- 1.470,- Hoher Verbrauch: --- 13 A+ A 295 3.780 --- --- --- --- 1.751,- Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: Siemens SX66V094EU V 13 A+++ A 194 1.960 60 86,5 60,0 55,0 1.105,- Miele G 6820 SCi/ G 6840 SCi (+10 weitere) T/V 14 A+++ A 189 2.772 60 81,0 60,0 57,0 1.153,- Bosch SBV88TX26E / SMV88TX36E T/V 13 A+++ A 211 2.100 60 86,5 59,8 55,0 1.199,- Neff S517T80X3E / S527T80X5E V 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 55,0 1.199,- Siemens SN578S36TE / SX678X36TE T/V 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 57,3 1.199,- Bosch SMI88US36E / SMV88UX36E T/V 13 A+++ A 211 2.156 60 81,5 59,8 57,3 1.204,- Siemens SN578S36UE / Neff S517U80X5E T/V 13 A+++ A 211 2.156 60 81,5 59,8 57,3 1.204,- Mittlerer Verbrauch (1048 Modelle): --- 13 A++ A 254 2.741 --- --- --- --- 1.461,- Hoher Verbrauch: --- 14 A+ A 299 3.780 --- --- --- --- 1.770,- Besonders sparsame Spülmaschinen - 60 cm breit Stand-/Unterbaugeräte Einbaugeräte 15 (1) Bauform: S - Standgeräte, U - Unterbaugeräte, T - Teilintegrierte Geräte, V - Vollintegrierte Geräte. (2) Ohne Warmwasseranschluss. (3) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Neues EU-Energielabel ab 2021 Das EU-Energieeffizienzlabel wird derzeit überarbeitet und ab dem 1. März 2021 müssen alle Haushaltsgeräte mit dem neuen Label gekennzeichnet sein. Was wird sich ändern? Die Effizienzklassen A+ bis A+++ entfallen und stattdessen wird das Label die Energieeffizienz- klassen A (beste) bis G (schlechteste) abbilden. Als wirkliche Neuerung wird das Energie-Etikett eines jeden Gerätes einen QR-Code enthalten. Scannt man diesen Code mit dem Smartphone, erhält man aus der europäischen Produktda- tenbank „EPREL“ zusätzliche Informationen zu dem Gerät. Die Webseite www.spargeraete.de wird im Vorfeld der Label-Einführung detailliert berichten. Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: Miele G 4820 SCU U 9 A+++ A 176 2.436 60 81,0 44,8 57,0 1.060,- AEG EB63400 PW U 9 A+++ A 176 2.775 60 81,5 44,6 55,0 1.090,- Bomann GSP 854 U 10 A+++ A 188 2.240 60 84,5 44,8 61,0 1.101,- Exquisit EGSP 9025.1 / GSP 9510.1 U 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 45,0 57,0 1.101,- Hanseatic WQP8-T7636E / WQP12J7610D S/U 10 A+++ A 188 2.240 60 84,5 44,8 60,0 1.101,- Sharp QW-S 24 F 443 I-DE S 10 A+++ A 188 2.520 60 84,5 45,0 59,8 1.125,- Bauknecht BSFO 3O35 PF S 10 A+++ A 189 2.520 60 85,0 45,0 59,0 1.130,- Bosch SPU66TS01E (+2 weitere) S/U 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Siemens SR456S01TE (+2 weitere) S/U 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Mittlerer Verbrauch (145 Modelle): --- 9 A++ A 209 2.574 --- --- --- --- 1.233,- Hoher Verbrauch: --- 10 A+ A 237 3.640 --- --- --- --- 1.460,- Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: Miele G 4820 SC / G 4880 SCVi (+2 weitere) T/V 9 A+++ A 176 2.436 60 81,0 44,8 60,0 1.060,- AEG FEE63400PM / FSE63400P T/V 9 A+++ A 176 2.775 60 81,8 44,6 57,0 1.090,- Exquisit EGSP 9510 E V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 44,8 55,0 1.101,- Gorenje GV57210 V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,8 44,8 62,0 1.101,- Hanseatic WQP8-J7710 / WQP8-J7714D T/V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 44,8 55,0 1.101,- VonReiter VREGSP 45210E V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 44,8 55,0 1.101,- Sharp QW-GS53I443X-DE V 10 A+++ A 188 2.520 60 82,0 45,0 55,0 1.125,- Bosch SPI66TS00D / SPV66TX00D T/V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Gaggenau DF250141 V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 55,0 1.138,- Neff S486T60S1E / S586T60X1E T/V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Siemens SR556S00TD / SR656X00TD T/V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 55,0 1.138,- Mittlerer Verbrauch (239 Modelle): --- 9 A++ A 210 2.582 --- --- --- --- 1.237,- Hoher Verbrauch: --- 10 A+ A 237 3.640 --- --- --- --- 1.460,- Besonders sparsame Spülmaschinen - 45 cm breit Einbaugeräte Stand-/Unterbaugeräte https://www.spargeraete.de Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart 0711 126-0 0711 126-2881 poststelle@um.bwl.de www.um.baden-wuerttemberg.de IMPRESSUM WIR DANKEN UNSEREN FÖRDERERN 2019/20 ASUE - Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V., Berlin www.asue.de EWS - Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH www.ews-schoenau.de Bund der Energieverbraucher e.V., Unkel www.energieverbraucher.de Stadt Frankfurt am Main, Energiereferat www.energiereferat.stadt-frankfurt.de Behörde für Umwelt und Energie, Hamburg www.hamburg.de/bue Bösmann Medien und Druck GmbH & Co. KG www.boesmann.de Autor und Herausgeber der Originalausgabe Büro Ö-quadrat GmbH, Dr. Sebastian Albert-Seifried Turnseestraße 44, 79102 Freiburg E-Mail: sas@oe2.de, www.oe2.de Herausgeber eventueller Nachdrucke Siehe jeweilige Titelseite. Datengrundlage Haushaltsgeräte-Datenbank der Büro Ö-quadrat GmbH 10/2019. Die Datenbank und die Broschüre wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Für Vollständigkeit oder Richtigkeit der Daten wird jedoch keine Gewähr übernommen. Copyright Diese Broschüre ist im Interesse weiterer Verbreitung zum unveränderten Nachdruck und zur kostenlosen Verteilung durch Dritte freigegeben. Die Entnahme von Daten zur Erstellung eigener Druckwerke oder Datenban- ken und die Einstellung der Broschüre oder von Teilen daraus ins Internet ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Büro Ö-quadrat zulässig. Gedruckte Ex- emplare, Druckvorlagen, Satzdateien und PDF-Dateien sind bei Büro Ö-quadrat in Freiburg erhältlich. 16 http://www.asue.de http://www.ews-schoenau.de http://www.energieverbraucher.de http://www.energiereferat.stadt-frankfurt.de http://www.hamburg.de/bue http://www.boesmann.de Energie-Effizienz und "EU-Energielabel" Kühlschränke ohne Gefrierfach Unterbaugeräte (85 cm hoch) Standgeräte (140 - 200 cm) Kühlschränke ohne Gefrierfach Einbaugeräte Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Unterbaugeräte Standgeräte (140 - 200 cm) Wieviel Sterne wofür? Einbau oder nicht? Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Einbaugeräte Kühl-Gefrier-Kombinationen Standgeräte Abtauen, No-Frost oder Low-Frost Kühl-Gefrier-Kombinationen Einbaugeräte 1 FCKW und FKW Gefrierschränke Unterbaugeräte Standgeräte Einbaugeräte Gefrierschränke Einbaugeräte Gefriertruhen 150 - 400 Liter Waschmaschinen mit Warmwasseranschluss Frontlader 7 - 9 kg Waschmaschinen ohne Warmwasseranschluss Toplader 6 - 7 kg Frontlader 7 - 9 kg Waschtrockner ohne Warmwasseranschluss1 Alle Bauformen Hinweis zur Berechnung der Betriebskosten Wäschetrockner - Trommeltrockner Alle Bauformen Kondenstrockner mit Wärmepumpe 7 - 9 kg Kondenstrockner ohne Wärmepumpe Ablufttrockner (elektrisch) Wäschetrockner Technologien Spülmaschinen - 60 cm breit Stand-/Unterbaugeräte Einbaugeräte Warmwasseranschluss für Waschmaschinen und Spülmaschinen Spülmaschinen - 45 cm breit Stand-/Unterbaugeräte Einbaugeräte Neues EU-Energielabel ab 2021 Wir danken unseren Förderern 2019/20 Impressum[mehr]

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                  Grundsaetze_Baindt_EB_Abwasserbeseitigung.pdf

                  Grundsätze der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Entsorgungsbetriebes) und des „Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Baindt“ (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt) vom 07.02.2017 Inhaltsverzeichnis § 1 Entsorgungspflicht, Entsorgungs- und Benutzungsrecht, finanzieller Ausgleich § 2 Planung, Baumaßnahmen § 3 Folgekosten § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschloss am 07.02.2017 folgende GRUNDSÄTZE der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Entsorgungsbetriebes) - im Folgenden „Gemeinde” genannt - und des „Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Baindt” (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt) - im folgenden „Eigenbetrieb” genannt. § 1 Entsorgungspflicht, Entsorgungs- und Benutzungsrecht, Finanzieller Ausgleich 1. Die „Eigenbetrieb“ betreibt die öffentliche Abwasserbeseitigung im Gemarkungsbereich der Gemeinde Baindt. Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er ist zur Erfüllung dieser Entsorgungsaufgabe allein berechtigt, die der Gemeinde gehörenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege usw.) zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen und Anlagen zu benutzen, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. 2. Die im Privateigentum der Gemeinde stehenden Flächen fallen nicht unter die Regelung nach Abs.1. Für sie ist im Einzelfall eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich. 3. Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Veräußerung von Grundstücken nach Abs.1, in oder auf denen Entsorgungsanlagen des Eigenbetriebes liegen, in den Kaufverträgen Grunddienstbarkeiten zugunsten des Eigenbetriebes zu bestellen. 4. Werden von Dritten Rechte zur Verlegung von Leitungen beantragt, (für Privatgebrauch oder Durchleitungen), ist der Eigenbetrieb hinzuzuziehen. 5. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt jährlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gemeindehaushalts über die Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung. Eine Verlustübernahme im Bereich der Abwasserbeseitigung ist nicht vorgesehen. 6. Die Verzinsung des Kassenbestandes (Kassenmehreinnahmen) bzw. des Kassenvorgriffs (Kassenmehrausgaben) des Eigenbetriebs wird grundsätzlich in Höhe des Basiszinssatzes nach § 247 BGB festgesetzt. Bei Kassenmehreinnahmen von mehr als 30.000 Euro, sind die Zinssätze der Festgeldkonten der Gemeinde bei der entsprechenden Bank maßgeblich. Sollte der o. g. Basiszinssatz negativ sein, wird ein Zinssatz von 0 % angenommen. Schuldsalden (bei Kassenmehrausgaben) sind mit 1 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. § 2 Planung, Baumaßnahmen 1. Die Planungen und Baumaßnahmen der Gemeinde und des Eigenbetriebes werden aufeinander abgestimmt. An der Aufstellung und Änderung von Bauleitplanungen wird der Eigenbetrieb beteiligt. 2. Die Gemeinde und der Eigenbetrieb unterrichten sich gegenseitig vor Beginn eines Wirtschaftsjahres über die vorgesehenen baulichen und technischen Maßnahmen unter Angabe des voraussichtlichen Baubeginns. Die im Laufe eines Jahres notwendigen Änderungen sowie der tatsächliche Baubeginn sind unverzüglich bei Bekanntwerden mitzuteilen. 3. Eine Änderung der Planung des Eigenbetriebes wird nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit Rücksicht auf die sonstigen Anlagen der Gemeinde oder aus wichtigen gemeindebaulichen Gründen verlangt. 4. Nach Beendigung der Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum stellt der Eigenbetrieb den früheren Zustand wieder her. Die innerhalb von 2 Jahren nach Wiederherstellung notwendigen Nachbesserungen sind von dem Eigenbetrieb auf Verlangen der Gemeinde vorzunehmen. 5. Die Gemeinde und der Eigenbetrieb verpflichten die von ihnen beauftragten Unternehmer oder sonstigen berechtigten Dritten, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der jeweiligen Leitungen und Anlagen zu unterrichten. Gleichzeitig ist ihnen vertraglich die Haftpflicht für alle Beschädigungen aufzuerlegen. § 3 Folgekosten 1. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Eigenbetrieb die Änderung der in den öffentlichen Verkehrsräumen liegenden Versorgungsanlagen zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist. Die Kosten trägt der Eigenbetrieb. 2. Verlangt die Gemeinde die Änderung nach Abs. 1 innerhalb der ersten 5 Jahre nach Fertigstellung der erstmaligen Herstellung oder Leitungsverlegung, trägt die Gemeinde die Kosten. Dasselbe gilt, wenn die Änderung nicht im öffentlichen Interesse liegt. § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung 1. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. 2. § 3 gilt erstmals für die Kosten und den Bau von Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung zahlungsfällig werden. Baindt, den 07.02.2017 gez. Buemann Bürgermeister Anmerkung: Die Veröffentlichung der Regelung vom 07.02.2017 erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 17.02.2017.[mehr]

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                    Grundsätze der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Versorgungsbetriebes) und dem „Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt ” (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt ) vom 07.02.2017 Inhaltsverzeichnis § 1 Versorgungspflicht, Versorgungs- und Benutzungsrecht, finanzieller Ausgleich § 2 Betriebsleitung § 3 Planung, Baumaßnahmen § 4 Folgekosten § 5 Inkrafttreten, Übergangsregelung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 07.02.2017 folgende GRUNDSÄTZE der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Versorgungsbetriebes) - im Folgenden “Gemeinde” genannt - und dem “Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt” (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt) - im Folgenden u.a. “Wasserversorgung Baindt“ genannt – beschlossen: § 1 Versorgungspflicht, Versorgungs- und Benutzungsrecht, Finanzieller Ausgleich 1. Die „Wasserversorgung Baindt“ betreibt die öffentliche Wasserversorgung im Gemarkungsbereich der Gemeinde Baindt. Sie versorgt das Gemeindegebiet mit leitungsgebundenem Trinkwasser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die „Wasserversorgung Baindt“ ist zur Erfüllung dieser Versorgungsaufgaben allein berechtigt, die der Gemeinde gehörenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege usw.) zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen und Anlagen zu benutzen, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Zum Eigenbetrieb gehören die technischen und baulichen Einrichtungen der Gemeinde für die Speicherung und Verteilung von Wasser. 2. Die im Privateigentum der Gemeinde stehenden Flächen fallen nicht unter die Regelung nach Abs.1. Für sie ist im Einzelfall eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich. 3. Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Veräußerung von Grundstücken nach Abs.1, in oder auf denen Versorgungssanlagen der „Wasserversorgung Baindt“ liegen, in den Kaufverträgen Grunddienstbarkeiten zugunsten der „Wasserversorgung Baindt“ zu bestellen. 4. Werden von Dritten Rechte zur Verlegung von Leitungen beantragt, (für Privatgebrauch oder Durchleitungen) ist die „Wasserversorgung Baindt“ hinzuzuziehen. 5. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt jährlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gemeindehaushalts über die Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Wasserversorgung. Eine Verlustübernahme im Bereich der Wasserversorgung ist nicht vorgesehen. 6. Die Verzinsung des Kassenbestandes (Kassenmehreinnahmen) bzw. des Kassenvorgriffs (Kassenmehrausgaben) der „Wasserversorgung Baindt“ wird grundsätzlich in Höhe des Basiszinssatzes nach § 247 BGB festgesetzt. Bei Kassenmehreinnahmen von mehr als 30.000 Euro, sind die Zinssätze der Festgeldkonten der Gemeinde bei der entsprechenden Bank maßgeblich. Sollte der o. g. Basiszinssatz negativ sein, wird ein Zinssatz von 0 % angenommen. Schuldsalden (bei Kassenmehrausgaben) sind mit 1% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. § 2 Planung, Baumaßnahmen 1. Die Planungen und Baumaßnahmen der Gemeinde und der „Wasserversorgung Baindt“ werden aufeinander abgestimmt. An der Aufstellung und Änderung von Bauleitplanungen wird die „Wasserversorgung Baindt“ beteiligt. 2. Die Gemeinde und „Wasserversorgung Baindt“ unterrichten sich gegenseitig vor Beginn eines Wirtschaftsjahres über die vorgesehenen baulichen und technischen Maßnahmen unter Angabe des voraussichtlichen Baubeginns. Die im Laufe eines Jahres notwendigen Änderungen sowie der tatsächliche Baubeginn sind unverzüglich bei Bekanntwerden mitzuteilen. 3. Eine Änderung der Planung der „Wasserversorgung Baindt“ wird nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit Rücksicht auf die sonstigen Anlagen der Gemeinde oder aus wichtigen städtebaulichen Gründen verlangt. 4. Nach Beendigung der Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum stellt die „Wasserversorgung Baindt“ den früheren Zustand wieder her. Die innerhalb von 2 Jahren nach Wiederherstellung notwendigen Nachbesserungen sind von der “Wasserversorgung Baindt“ auf Verlangen der Gemeinde vorzunehmen. 5. Die Gemeinde und die „Wasserversorgung Baindt“ verpflichten die von ihnen beauftragten Unternehmer oder sonstigen berechtigten Dritten, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der jeweiligen Leitungen und Anlagen zu unterrichten. Gleichzeitig ist ihnen vertraglich die Haftpflicht für alle Beschädigungen aufzuerlegen. § 3 Folgekosten 1. Die Gemeinde ist berechtigt, von der „Wasserversorgung Baindt“ die Änderung der in den öffentlichen Verkehrsräumen liegenden Versorgungsanlagen zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist. Die Kosten trägt die „Wasserversorgung Baindt“. 2. Verlangt die Gemeinde die Änderung innerhalb der ersten 5 Jahre nach Fertigstellung der erstmaligen Herstellung oder Leitungsverlegung, trägt die Gemeinde die Kosten. Dasselbe gilt, wenn die Änderung nicht im öffentlichen Interesse liegt. § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung 1. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. 2. § 3 gilt erstmals für die Kosten und den Bau von Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung zahlungsfällig werden. Baindt, den 07.02.2017 Gez. Buemann Bürgermeister Anmerkung: Die Veröffentlichung der Regelung vom 07.02.2017 erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 17.02.2017.[mehr]

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