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Ergebnisbericht_vorbereitende_Untersuchung_mit_Anhang.pdf

Gemeinde Baindt Vorbereitende Untersuchungen „Ortskern II“ Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH Gemeinde Baindt Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen „Ortskern II“ Auftraggeber: Gemeinde Baindt Bürgermeisteramt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Auftragnehmer: Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH Hohenzollernstraße 12-14 71638 Ludwigsburg 07141 149-0 Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Wolfgang Fürst M. Eng. Katharina Kraus Bearbeitungszeitraum Juni 2014 - September 2014 Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH I INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.2 Untersuchungsverfahren 1 2. DIE GEMEINDE BAINDT UND DAS UNTERSUCHUNGSGEBIET 2 2.1 Lage im Raum 2 2.2 Übergeordnete Planungen 4 2.2.1 Landesentwicklungsplan / Regionalplan 4 2.2.2 Flächennutzungsplan 4 2.2.3 Bebauungsplan 4 2.2.4 Integriertes Stadtentwicklungskonzept 4 2.3 Untersuchungsgebiet / Gebietsstatistik 5 3. BESTANDSAUFNAHME 8 3.1 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse 8 3.2 Bevölkerung 11 3.3 Naturräumliche Gegebenheiten 12 3.4 Bausubstanz 14 3.4.1 Zustand der Gebäude 14 3.4.2 Denkmalschutz 16 3.5 Nutzung 16 3.5.1 Infrastrukturelle Nutzung 16 3.5.2 Nutzungsstruktur 16 3.5.3 Nutzung der Gebäude 17 4. BETEILIGUNG DER BETROFFENEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET 19 4.1 Allgemeines und Auswertungsquote 19 4.2 Ergebnisse der Beteiligung 19 5. BESTANDSANALYSE 20 5.1 Verkehr 20 5.2 Städtebauliche Mängel und Konflikte 20 5.2.1 Defizite in der Siedlungsstruktur 20 5.2.2 Defizite an Gebäuden 21 5.2.3 Gebäudeleerstand 21 5.2.4 Mögliche Konflikte mit Nutzungen 21 5.2.5 Defizite im öffentlichen Raum 22 Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH II 6. NEUORDNUNGSKONZEPT 25 6.1 Neuordnungskonzept 25 6.2 Entwicklungs- und Sanierungsziele / Prioritäten 26 7. MAßNAHMENPROGRAMM 29 7.1 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) 29 7.1.1 Bodenordnung und Erwerb von Grundstücken 29 7.1.2 Umzug von Bewohnern und Betrieben 29 7.1.3 Freilegung von Grundstücksflächen 29 7.2 Baumaßnahmen (§148 BauGB) 29 7.2.1 Modernisierung und Instandsetzung 29 7.2.2 Neubebauung und Ersatzbauten 30 8. ANHÖRUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 31 9. EMPFEHLUNGEN ZUR WEITEREN VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG 36 9.1 Abgrenzung / Festlegung des Sanierungsgebietes 36 9.2 Durchführungsfrist 39 9.3 Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsverfahren 39 10. SOZIALPLANUNG NACH DEM BAUGESETZBUCH 45 10.1 Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf 46 11. VORLÄUFIGE KOSTEN- UND FINANZIERUNGSÜBERSICHT 48 12. ANHANG ZUR STELLUNGNAHME DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 51 Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH III VERZEICHNIS - TABELLEN Tabelle 1: Grundstücks-/Eigentumsverhältnisse ......................................................................8 Tabelle 2: Altersstruktur der Bewohner ..................................................................................11 Tabelle 3: Anteil der erneuerbaren Energie ...........................................................................13 Tabelle 4: Nutzung erneuerbarer Energien ............................................................................13 Tabelle 5: Zustand der Gebäude............................................................................................14 Tabelle 6: Nutzung der Gebäude ...........................................................................................17 VERZEICHNIS – PLÄNE Plan 1: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ....................................................................6 Plan 2: Bisherige Sanierungsgebiete .......................................................................................7 Plan 3: Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse..................................................................10 Plan 4: Gebäudezustand........................................................................................................15 Plan 5: Gebäudenutzung........................................................................................................18 Plan 6: Mängel / Konflikte.......................................................................................................24 Plan 7: Maßnahmen-/ Neuordnungskonzept..........................................................................28 Plan 8: Vorschlag zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes .................................................38 VERZEICHNIS - ABBILDUNGEN Abbildung 1: Lage im Raum .....................................................................................................3 Abbildung 2: Demografische Entwicklung Gemeinde Baindt .................................................12 Abbildung 3: Mangelnde Gestaltung des Ortseingangs .........................................................20 Abbildung 4: Leerstand Autowerkstatt....................................................................................21 Abbildung 5: Spedition und Wohnumfeld ...............................................................................22 Abbildung 6: Dorfplatz ............................................................................................................23 Abbildung 7: Alte B 30............................................................................................................23 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Aufgaben und Herausforderungen im Städtebau, in der Stadtentwicklung und Stadterneuerung sind vielfältig. Die Gemeinde Baindt stellt sich diesen Herausfor- derungen seit vielen Jahren und nutzt zur Bewältigung der Aufgaben auch die In- strumente des besonderen Städtebaurechts. Der Bund und das Land Baden-Württemberg unterstützen die Anstrengungen der Städte und Gemeinden dabei mit vielfältigen Programmen der städtebaulichen Er- neuerung. Die Programme der städtebaulichen Erneuerung wurden in den vergan- genen Jahren dabei zunehmend differenziert im Hinblick auf einzelne Problemlagen ausgestaltet. Als übergeordnete Themenstellungen über alle Programme hinweg werden dabei jedoch die Herausforderungen des demografischen Wandels sowie der energetischen Erneuerung der Immobilienbestände gesehen. Die Gemeinde Baindt wurde zum 01.01.2014 in das Landessanierungsprogramm des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Zur Fortführung des Verfahrens hat die Gemeinde Baindt die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) beauf- tragt, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB für den Bereich „Ortskern II“ durchzuführen. Nachstehend wird dokumentiert, dass zur Bewältigung der zahl- reichen aufgezeigten Defizite, die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Sanie- rungsgebietes nach dem BauGB durch Satzung im Untersuchungsgebiet vorliegen. 1.2 Untersuchungsverfahren Die Bestandsaufnahme wurde von Mitarbeitern der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH aufgrund von Ortsbesichtigungen durchgeführt; die Bewertung des Zustands aller Gebäude erfolgte dabei anhand der Beurteilung der jeweils von außen ersicht- lichen Gebäudehülle. Auch auf Grund dieses äußeren Erscheinungsbildes wurde eine Einschätzung abgegeben, ob bereits Wärmeschutzmaßnahmen am Gebäude durchgeführt wurden. Die weiteren, im Rahmen der Bestandsaufnahme erhobenen Grundstücksdaten, wurden durch Katastererhebungen, Auswertungen von Statisti- ken und Angaben der Kommunalverwaltung erfasst. Bei einer Weiterführung der vorbereitenden Untersuchungen wurden im laufenden Verfahren auch die vom Baugesetzbuch geforderte Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB) durchgeführt. Dabei wurden die Grundstückseigentü- mer, Mieter und Gewerbetreibende im Untersuchungsgebiet mittels einer Fragebo- genaktion über die bestehenden Verhältnisse in den Bereichen Wohnen und Arbei- ten sowie Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie Ausstattungsstandards befragt. Die Träger öffentlicher Belange wurden um Abgabe einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Sanierungsmaßnahme gebeten. Somit dienen alle hier vorliegenden und geplanten Verfahrensschritte dazu, die An- forderungen der vorbereitenden Untersuchungen zu erfüllen. Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 1 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet 2. Die Gemeinde Baindt und das Untersuchungsgebiet 2.1 Lage im Raum Die Gemeinde Baindt liegt ca. 8 km nördlich der Stadt Ravensburg in der Region Bodensee – Oberschwaben. Baindt gehört zum Landkreis Ravensburg und ist somit dem Regierungsbezirk Tübingen zugeordnet. Die Siedlungsräume der Gemeinde Baindt liegen im „Mittleren Schussental“. Die Gemeinde besteht aus dem Hauptort Baindt und einigen kleinen Teilorten bzw. Weilern / Einzelhöfen. Die verkehrliche Anbindung von Baindt an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über die B 30 (Ulm – Biberach – Ravensburg – Friedrichshafen), die ca. 1,5 km westlich des Ortes verläuft und die über die K 7951 erreichbar ist. Die nächsten Au- tobahnzugänge liegen bei Leutkirch und Wangen, an der A 96 (München – Lindau). Busverbindungen bestehen u.a. nach Ravensburg. Dort besteht Anschluss an das überregionale Schienennetz. Die Einwohnerzahl der Gesamtgemeinde Baindt beträgt 4.999 (Stand: 01.09.2013). Insgesamt umfasst das Untersuchungsgebiet inklusive der öffentlichen Straßenflä- chen eine Fläche von rd. 6,24 ha. Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 2 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 3 Abbildung 1: Lage im Raum Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 4 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Landesentwicklungsplan / Regionalplan Baindt ist im Landesentwicklungsplan 2002 von Baden-Württemberg sowie im Re- gionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben vom 04.04.1996 als Gemeinde an der Entwicklungsachse Friedrichshafen – Meckenbeuren/Tettnang – Ravensburg/ Weingarten – Bad Waldsee – Biberach – Ulm festgelegt. Diese Hauptachse Ober- schwabens verbindet den Wirtschaftsraum Ravensburg / Friedrichshafen mit dem Wirtschaftsraum Ulm / Neu-Ulm. Ravensburg / Weingarten ist als Oberzentrum ausgewiesen. Im Regionalplan ist Baindt als Teil des Verdichtungsbereichs Ravensburg / Fried- richshafen und somit als Siedlungsbereich, in dem die Siedlungsentwicklung zu konzentrieren ist, ausgewiesen. Laut Regionalplan sollen in diesen Siedlungsberei- chen qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie ausrei- chend Wohnungen für den Eigenbedarf zu Aufnahme von Wanderungsgewinnen angestrebt werden. 2.2.2 Flächennutzungsplan Das Untersuchungsgebiet „Ortskern II“ ist im Flächennutzungsplan „Gemeindever- band Mittleres Schussental“ mit der Änderung vom 11.12.2004 überwiegend als Mischbau sowie Grünflächen festgesetzt. 2.2.3 Bebauungsplan Für das Untersuchungsgebietes existieren keine rechtskräftigen Bebauungspläne; somit gelten für das Untersuchungsgebiet die Vorschriften des § 34 BauGB – Zu- lässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. 2.2.4 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Das Untersuchungsgebiet „Ortskern II“ ist auch Bestandteil des integrierten Stadt- entwicklungskonzeptes. Dieses beruht auf verschiedenen Quellen und setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: - Flächennutzungsplan - Entwicklungskonzept Baindt (Professor Stötzer, 2008) - Projekt „CO2 – Neutrales Schussental“ des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental - Entwicklungsplanung Baindt – Rekultivierung Alte B 30 (Planungsbüro Groß) - Interdisziplinäre Planungswerkstatt der Universität Stuttgart („Lost Highway – Baindt und die B30“) - Vorbereitende Untersuchungen zu den Stadterneuerungsmaßnahmen „Orts- kern“ und „Klosterhof“ Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Das Untersuchungsgebiet Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 5 2.3 Untersuchungsgebiet / Gebietsstatistik Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes erfolgte durch Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen des Gemeinderates der Gemeinde Baindt am 03.06.2013. Dieser Beschluss wurde am 13.06.2014 ortsüblich bekannt gemacht. Die Lage und die genaue Abgrenzung sind im nachfolgenden Abgrenzungsplan dargestellt. Die Abgrenzung ist weitestgehend parzellenscharf. Das Untersu- chungsgebiet umfasst 6,24 ha und beinhaltet die ehemalige Trasse der B 30 (nörd- licher Teil) den Bereich Marsweiler Straße 1-13 sowie im Süden den Bereich zwi- schen Marsweiler Straße / Küferstraße und das Grundstück Klosterhof 4. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 840 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/3 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 48 /1 18 4 11 11 1 8/ 1 2/1 44/3 2 8 1 17 8 10 62 7 12 21 16 52 18 15 26 34 9 40/3 9 1/1 3 25 6 29 1 19 4 48 2 5 8 31 3 32 3 5 9 6 1 3 8/ 2 5 5 2 10 5 34/1 7 49 13 5 7 6 5 51 41 19 12 49 20 37 5 1 1 27 2 4 6 Wa 2 9 1 23 2 42 39 14 6 14 4 18 23 17 18 11 4 1 8 3 34 6 10 1 4 58 4 5/1 13 1 1 14 2 5 7 6 8 7 17 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 2 24 6/1 16 6 5 2 14 30 12 47 5 29 36 6 19 13 21 1 8 32 1 20 2 3 13 14 3 3 23 38 4 18 1 50 3 3 3 17 2 15 11 10 8 6 9 2 28 2 7 10 8 15 6 2 25 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 7 21 3 3 8 9 30 8 48 2 2 5 6 14 13 35 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 737 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 13 40 /1 828/2 46 41/1 56/5 44 147/4 82 2 12 11 2 174/6 175/11 815/1 7 13 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Plan 1: Abgrenzung Untersuchungsgebiet Untersuchungsgebiet Legende $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Friesenhäusler Straße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 Zeppelinstraße Sp iel m an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 12 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/ 1 6/5 1/2 6/4 6/3 6/2 1/6 6/1 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 8/4 2/1 2/7 8/ 3 5/1 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 6/6 3/ 1 56/5 41/1 117 114 811 116 271270 256 247 670 672 674 243 238 237 717 718 719 720 721 772 236 207 202 175 173 172 171 170 168 807 808 810 147 812 813 814 815 816 817 146 823 140 827 828 840 841 848 849 850 851 852 856 857 858 859 860 861 879 123 124 125 27/3 8/11 11 /1 6/11 13/5 37 /1 58/7 38 /1 38 /2 38 /3 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23/2 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 40 /1 40 /2 40 /3 34/8 40/4 88/1 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 35/1 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 62/5 62 /4 62/3 62/2 62/1 36/1 6/10 58/9 58/8 40/5 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 36/2 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 42 /3 42 /2 42 /1 41/9 41/8 41/7 41/6 41/5 41/4 41/3 41/2 36/3 40/6 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 114/4 41/11 49/11 50/11 167/3 147/3 147/2 147/1 106/1 575/3 129/5 129/6 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 168/1 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 134/7 13 4/ 8 137/6 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 169/2 13 5/ 8 136/2 169/4 169/5 170/1 170/2 170/3 171/1 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 192/5 20 6/ 1 206/3 136/7 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 243/3243/4 246/1 246/3 247/1 247/2 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 840/1 136/3 41/12 49/10 136/4 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 136/5 575/1 575/2 670/2 58/10 136/6 58/12 670/1 828/4 670/3 815/1 828/1 828/3 112/11 112/10 133/11 171/11 112/15 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/21 136/11 112/25 129/11 208/28 129/19 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/28 175/13 132/30 133/10 129/17 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 206/58 136/14 137/10 137/36 171/10 208/20 171/12 17 4/ 13 175/10 8/ 1 10 /2 44/3 6 10 6 21 26 2 9 1/1 2 30 18 12 4 4 1 10 15 36 5 40/2 2 3 2 1 5 1 4 7 17 40/3 4 3 7 1/1 24 34/1 3 11 48 17 14 37 5 20 15 2 48 49 1 5 34 2 12 6 52 32 8 8 15 11 2 16 18 6 1 5 23 16 8 15 55 8 14 48 /1 4 4 6 27 1 4 2 5 23 6/1 8 24 9 3 12 Wa 2 2 6 6 1 10 6 3 2 1 13 5 3 5 16 14 24 38 17 21 31 79 34 21 7 2/1 2/1 7 18 30 13 7 5 8 4 1 9 29 2 14 3 3 46/2 10 /1 4 6 8/ 2 15 10 41 1 13 1 31 6 1 1 35 50 18 11 20 9 1 8 29 25 19 42 19 11 13 14 3 6 21 12 5 47 16 10 5 11 49 50 18 3 15 2 3 10 8 6 9 4 8 25 9 7 58 8 14 6 2 13 3 3 14 1/1 24 11 46/1 13 23 10 3 19 20 5 4 51 4 62 10 5 7 21 3 3 8 9 28 7 8 47 2 2 514 12 4 5 15 6 9 26 3 32 5/ 1 826 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 169/6 20 6/ 2 206/4 671 112/24 132/29 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 BadwegBadweg 114/ Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg Im Voken St. Martin 76 Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße 112/ Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße D ahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 208/27 207/3 Ko rn bl um 112 56/5 1 46 82 2 9 174/6 13 11 41/1 815/1 9 40 /1 44 147/4 7 175/11 828/2 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet "Ortskern II" Legende Plan 2: Bisherige Sanierungsgebiete Sanierungsgebiet "Klosterhof" (2002 - 2011) Sanierungsgebiet "Ortskern" (bis 2001) $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 8 3. Bestandsaufnahme Die Bestandsaufnahme erfolgt im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen un- ter Berücksichtigung des § 136 BauGB. Dabei wird geprüft, ob das Untersuchungs- gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaf- fenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Ferner, ob das Untersuchungsgebiet in der Erfüllung seiner Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, welche ihm nach seiner Lage und Funktion zukommen. Kriterien, die bei der Prüfung Berücksichtigung finden sollen, sind in § 136 Absatz 3 BauGB genannt. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurden für das Untersuchungsgebiet die durch eine Begehung und Auswertung zur Verfügung ste- hender Unterlagen und prüfbaren Sachverhalte erfasst. Eine weitere, vertiefende Überprüfung erfolgt im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen insbesondere durch die Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger. 3.1 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse Die nachfolgenden Angaben basieren auf den zum Zeitpunkt der Erhebungen vor- liegenden Grundbuchauszügen. Im Eigentum der Gemeinde befinden sich 29 Grundstücke mit insgesamt rd. 4,3 ha. Die Gemeinde hält dabei, bezogen auf die privatwirtschaftlich nutzbaren Grundstü- cke (ohne Verkehrsflächen) rd. 56 % der Grundstücksflächen im Untersuchungsge- biet. Der Anteil der Verkehrsflächen (Kommune / Land / Kreis) beträgt ca. 13 % (0,8 ha) bezogen auf das Gesamtgebiet. Tabelle 1: Grundstücks-/Eigentumsverhältnisse Anzahl Anzahl Fläche FlächeGrundstücke/ Eigentümer absolut in % in ha in % Verkehrsflächen (im Eigentum der Ge- meinde.) 16 39 % 0,8 13 % Privatwirtschaftlich nutzbare Grundstücke 25 61 % 5,44 87 % Von den privatwirtschaftlich nutzbaren Flächen: im Eigentum der Gemeinde 13 52 % 3,52 65 % in Privateigentum (Einzeleigentümer) 12 48 % 1,92 35 % Gesamt 41 100 % 6,24 100 % (Quelle: WHS-Erhebungen Juli 2014) Auffallend hoch ist der Anteil der Grundstücke im Eigentum der Gemeinde (13 Grundstücke = 65 % Gesamtflächenanteil). Neben den geplanten Neuordnungs- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 9 maßnahmen wird deshalb darauf zu achten sein, dass die im Rahmen einer Sanie- rungsdurchführung bestehenden Möglichkeiten (Einsatz von Sanierungsfördermit- teln und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Missständen und Mängeln i. S. § 177 BauGB) sinnvoll kombiniert eingesetzt werden. Ein Überblick über die Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus Plan 3 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 840 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/3 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 48 /1 18 4 11 11 1 8/ 1 2/1 44/3 2 8 1 17 8 10 62 7 12 21 16 52 18 15 26 34 9 40/3 9 1/1 3 25 6 29 1 19 4 48 2 5 8 31 3 32 3 5 9 6 1 3 8/ 2 5 5 2 10 5 34/1 7 49 13 5 7 6 5 51 41 19 12 49 20 37 5 1 1 27 2 4 6 Wa 2 9 1 23 2 42 39 14 6 14 4 18 23 17 18 11 4 1 8 3 34 6 10 1 4 58 4 5/1 13 1 1 14 2 5 7 6 8 7 17 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 2 24 6/1 16 6 5 2 14 30 12 47 5 29 36 6 19 13 21 1 8 32 1 20 2 3 13 14 3 3 23 38 4 18 1 50 3 3 3 17 2 15 11 10 8 6 9 2 28 2 7 10 8 15 6 2 25 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 7 21 3 3 8 9 30 8 48 2 2 5 6 14 13 35 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 737 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 13 40 /1 828/2 46 41/1 56/5 44 147/4 82 2 12 11 2 174/6 175/11 815/1 7 13 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Gemeinde Baindt Plan 3: Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse Privateigentum Untersuchungsgebiet Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 11 3.2 Bevölkerung Heute unterliegen auch die städtebaulichen Strukturen dem demografischen Wan- del, der unter anderem Auswirkungen auf die Nachfrage nach neuen und individuel- leren Wohnformen sowie den Bedarf nach einem attraktiven und ansprechendem Wohnumfeld hat. Daher ist im Sinne einer ganzheitlichen und nachhaltigen Planung auch die Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Einwoh- nerzahl im Untersuchungsgebiet, wurde von einem Vergleich der Altersstruktur zwi- schen dem Kreis Ravensburg, der Gesamtgemeinde und dem Untersuchungsgebiet abgesehen. Tabelle 2: Altersstruktur der Bewohner Alter Kreis Ravensburg Ravensburg Gesamt / % Gemeinde Baindt Gesamt / % 0 bis 14 Jahre 40.752 / 15,0 % 765 / 15,2 % 15 bis 17 Jahre 10.134 / 3,7 % 159 / 3,2 % 18 bis 24 Jahre 24.267 / 8,9 % 459 / 9,1 % 25 bis 39 Jahre 47.403 / 17,4 % 946 / 18,8 % 40 bis 64 Jahre 98.854 / 36,3 % 1.793 / 35,7 % über 65 Jahre 51.015 / 18,7 % 902 / 18,0 % Gesamt 272.425 / 100,0 % 5.024 / 100,0 % (Quelle: Statistisches Landesamt, August 2014 Gemeinde Baindt Auswertung WHS) Beim Vergleich der Altersstrukturen fällt auf, dass in der Gemeinde Baindt sowohl die mittleren Jahrgänge (18 bis 39-jährige), die klassische Eltern, als auch die Jahr- gänge der Kinder und Jugendlichen (bis 17-jährige) gut vertreten sind. Dies zeigt sich auch im Vergleich zum Landkreis Ravensburg. Eine gezielte Stärkung der Strukturen für ein kinder- und jugendfreundliches als auch seniorengerechtes Um- feld sollte dennoch weiter vorangetrieben werden. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat zuletzt 2014 eine Bevölke- rungsprognose für alle Gemeinden im Land mit mehr als 5.000 Einwohner (mit Wanderung) und für alle Gemeinde (ohne Wanderung) mit einem Zeithorizont bis 2030 erstellt. Für die Gemeinde Baindt wurde eine ohne Wanderung leicht abneh- mende Bevölkerungsentwicklung (in 2012 mit 5.024 Einwohner und 4.871 Einwoh- ner in 2030) prognostiziert. Durch eigene Berechnungen wurden aus den Progno- sewerten des Statistischen Landesamts für den Landkreis und die Gemeinden über 5.000 Einwohner eine hypothetische Bevölkerungsentwicklung für die Gemeinde Baindt unter Berücksichtigung von Wanderungseinflüssen abgeleitet. Daraus ergä- be sich eine zunehmende Bevölkerungsentwicklung für die Gemeinde Baindt bis Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 12 4600 4700 4800 4900 5000 5100 5200 5300 2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 Jahr B ev öl ke ru ng Bevölkerungsstand Bevölkerungsentw icklung ohne Wanderung Bevölkerungsentw icklung mit Wanderung 2030. Den Entwicklungsprognosen wurde die tatsächliche Bevölkerungsentwicklung gegenübergestellt. Abbildung 2: Demografische Entwicklung Gemeinde Baindt Daten Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, eigene Berechnung, Grafik WHS 3.3 Naturräumliche Gegebenheiten Die Nutzung naturräumlicher Gegebenheiten bzw. die Nutzung vorhandener Res- sourcen ist von zunehmender Bedeutung für Nachhaltigkeit im Sinne der städtebau- lichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kommunen. Vorhandene bzw. nutzbare Potenziale vor Ort, die in die Energieversorgung einbezogen werden können, soll- ten nach Möglichkeit erschlossen bzw. zugänglich gemacht werden. Eine Informationsquelle zu möglichen Potenzialen findet sich unter http://www.energymap.info. Dort dargestellt (Stand 14.07.2014) ist der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Stromverbrauch im Ort. Hier wird für Ge- meinde Baindt ein Anteil von 30 % ausgewiesen, was im Vergleich zu den überge- ordneten Gebietseinheiten ein guter Wert ist. http://www.energymap.info/ Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 13 Tabelle 3: Anteil der erneuerbaren Energie 24 % erneuerbare Energien Bundesrepublik Deutschland 15 % erneuerbare Energien Baden-Württemberg 23 % erneuerbare Energien Regierungsbezirk Tübingen 27 % erneuerbare Energien Landkreis Ravensburg 30 % erneuerbare Energien Gemeinde Gemeinde Baindt (Quelle: http://www.energymap.info) Tabelle 4: Nutzung erneuerbarer Energien Erneuerbare Stromproduktion 10.225 MWh/Jahr Solarstrom 130 Anlagen 2.928 MWh/Jahr Biomasse 3 Anlage 7.297 MWh/Jahr Geothermie 0 Anlagen 0 MWh/Jahr Klärgas, etc. 0 Anlagen 0 MWh/Jahr Wasserkraft 0 Anlage 0 MWh/Jahr Windkraft 0 Anlagen 0 MWh/Jahr (Quelle: http://www.energymap.info) Im Zuge der Durchführung der städtebaulichen Erneuerung ist auch eine Prüfung zu möglichen energetischen Konzepten geplant. Die Nutzbarkeit von Agrarflächen und Stallungen z. B. zur möglichen Nutzung von Bioabfall, Schnittgut, Mist und Gül- le für eine Biogasanlage bzw. Fließgewässern und Windkraft kann nur für das Ge- meindegebiet insgesamt beantwortet werden. Bei der Nutzung von Sonnenenergie im Untersuchungsgebiet ist nicht nur von der Anzahl von Sonnenstunden, sondern auch von Dachneigung, Dachfläche bzw. Flä- che eines Areals etc. für deren Rentabilität relevant. Soweit dies mit denkmalschüt- zerischen Belangen und den Anforderungen an das Ortsbild vereinbar ist, kann der Ausbau im Untersuchungsgebiet im weiteren Verlauf der Sanierung unterstützt wer- den. Gerade im Vorfeld zur Durchführung umfassender Straßenumgestaltungsmaßnah- men bzw. zu Modernisierungsvorhaben an kommunaler Infrastruktur ist zu prüfen, inwieweit Nah- / Fernwärmenetze berücksichtigt oder regenerative Energien zur Versorgung eingesetzt werden können. Dabei sollte nicht die Versorgung von Ein- zelgrundstücken im Vordergrund stehen, sondern die Anbindung von Baublöcken bzw. Quartieren, um die Ressourcen möglichst flächendeckend einzusetzen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 14 3.4 Bausubstanz Ein maßgebliches Beurteilungskriterium für den Sanierungsbedarf im Quartier ei- nerseits und die Erarbeitung des Neuordnungskonzeptes andererseits ist die Ein- schätzung der vorhandenen Gebäudesubstanz. 3.4.1 Zustand der Gebäude Im Untersuchungsgebiet befinden sich zum Zeitpunkt der Untersuchung insgesamt 13 Hauptgebäude und 20 Nebengebäude. Diese wurden in drei Kategorien einge- teilt. Maßstab für die Zuordnung war der von außen sichtbare konstruktive Zustand der Gebäude, der u.a. anhand des Zustands der Fassade, der Dachdeckung und Regenschutzanlagen sowie der Fenster und Türen bewertet wurde. Der Zustand der Sanitärinstallationen und Heizung kann nur bedingt von außen eingeschätzt werden (z.B. neue Entlüftungsrohre im Dachbereich). Zusammen mit der fehlenden Kenntnis des Zustands im Inneren der Gebäude kann dies im Einzelfall noch zu ei- ner Fehleinschätzung führen. Vor Beginn konkreter Baumaßnahmen an den Einzel- gebäuden ist deshalb anhand ausführlicher Modernisierungs- und Instandsetzungs- gutachten die mit diesem Bericht vorliegende Einschätzung des Bauzustandes zu überprüfen. Tabelle 5: Zustand der Gebäude Gebäude Anzahl absolut Anzahl in % Geringe / mittlere Schäden 17 51 % Schwerwiegende Schäden 16 49 % Gesamt 33 100 % (Quelle: WHS-Erhebungen, Juli 2014) Die Kartierung der Gebäudesubstanz ist dem Plan 4: Gebäudezustand zu entneh- men. Der hohe Anteil der teilweise sehr schlechten Bausubstanz bei den Gebäuden – die Kategorie „schwerwiegende Schäden““ umfasst insgesamt 49 % und erfordert gleichfalls aufwendige Instandsetzungen / Modernisierungen. Zu berücksichtigen ist, dass 45 % der Endenergie in Deutschland für Heizwärme (Raumwärme + Warmwasserbereitung) verbraucht wird. Der überwiegende Teil da- von wird von privaten Haushalten – d.h. in Wohngebäuden – verwendet. Laut Energie- CO2-Gebäudereport der Bundesregierung ergab ein Test zur Ener- gie- und Kosteneinsparung bei Modernisierungsmaßnahmen, dass 70 % der von Eigentümern und Hausverwaltung geplanten Sanierungen zu einer Energieeinspa- rung bei den heutigen Energiepreisen rentierlich sein können. Denn die Heizkos- tenersparnis überwiegt mittel- bis langfristig die Modernisierungskosten, also die Kosten, die über eine ohnehin fällige Instandsetzung hinaus gehen. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 840 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/3 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 48 /1 18 4 11 11 1 8/ 1 2/1 44/3 2 8 1 17 8 10 62 7 12 21 16 52 18 15 26 34 9 40/3 9 1/1 3 25 6 29 1 19 4 48 2 5 8 31 3 32 3 5 9 6 1 3 8/ 2 5 5 2 10 5 34/1 7 49 13 5 7 6 5 51 41 19 12 49 20 37 5 1 1 27 2 4 6 Wa 2 9 1 23 2 42 39 14 6 14 4 18 23 17 18 11 4 1 8 3 34 6 10 1 4 58 4 5/1 13 1 1 14 2 5 7 6 8 7 17 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 2 24 6/1 16 6 5 2 14 30 12 47 5 29 36 6 19 13 21 1 8 32 1 20 2 3 13 14 3 3 23 38 4 18 1 50 3 3 3 17 2 15 11 10 8 6 9 2 28 2 7 10 8 15 6 2 25 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 7 21 3 3 8 9 30 8 48 2 2 5 6 14 13 35 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 737 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 13 40 /1 828/2 46 41/1 56/5 44 147/4 82 2 12 11 2 174/6 175/11 815/1 7 13 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 4: Gebäudezustand Geringe / mittlere Schäden Schwerwiegende Schäden Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 16 3.4.2 Denkmalschutz Im Untersuchungsgebiet „Ortskern II“ befinden sich keinerlei Kulturdenkmale. Die Belange der archäologischen Denkmalpflege werden nicht berührt. 3.5 Nutzung 3.5.1 Infrastrukturelle Nutzung Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Gemeinbedarfseinrichtungen. Aller- dings grenzt das Gebiet an infrastrukturelle Nutzungen, wie das Rathaus, Schule, Schenk-Konrad-Halle und Einkaufsmöglichkeiten direkt an. 3.5.2 Nutzungsstruktur Das Untersuchungsgebiet lässt sich in vier verschiedene Teilbereiche gliedern. Ei- nen wesentlichen Bereich stellt die ehemalige Trasse der Bundesstraße B 30 dar, die noch weiteren Gestaltungsbedarf darstellt und den Ortskern Baindts weiterhin in zwei Teile unterteilt. Der Rückbau sowie die Rekultivierung waren Teil der Aus- gleichsmaßnahmen, die im Rahmen des Baus der „B 30 neu“ zu bewerkstelligen waren. Der Teilbereich zwischen ehemaliger B 30 und der Marsweiler Straße ist durch Be- standsbebauung gekennzeichnet. Im südlichen Bereich befindet sich neben Wohn- bebauung ein ehemaliges, heute leerstehendes Küchenstudio mit Ausstellungs- räumlichkeiten. Für diese Fläche sind bereits konkrete Planungen für eine neue Wohnbebauung vorhanden. Dieser zweite Teilbereich weist Mängel bei den Ge- bäudezuständen auf, welche zudem die Gestaltung des Ortseingang Baindts in die- sem Bereich erheblich abwerten. Im Bereich Marsweiler Straße 7 sowie auf dem Flurstück nördlich davon befindet sich eine Spedition, die aufgrund des Rangier- und Fuhrbetriebs auf dem Gelände eine Lärmquelle für die umliegende Wohnbebauung darstellt. Im Bereich Marsweiler Straße 9 befinden sich die leerstehenden und zudem mangelhaft gestalteten Räum- lichkeiten einer Autowerkstatt. Südlich der Marsweiler- und westlich der Küferstraße, im südlichen Teil des Unter- suchungsgebiets, befindet sich mit den Flurstücken 55 und 55/1 (Marsweiler Straße 2, 2/1) eine insgesamt 1,7 ha große Fläche, die – abgesehen von der Bebauung im nördlichen Teil – überwiegend aus Grünflächen / Streuobstwiesen besteht. Diese beiden Grundstücke hat die Gemeinde Baindt im Zuge der Sanierung bereits er- worben. Im Bereich Küferstraße 6-8 sowie Ziegeleistraße 6 befinden sich drei Wohngebäude in teilweise modernisierungsbedürftigem Zustand. Die Wohngebäu- de sind von teilweise großen Hausgärten / Grünflächen umgeben. Den vierten Teilbereich des Untersuchungsgebiets bildet schließlich der Dorfplatz zwischen dem Kreisverkehr Marsweiler- / Küferstraße, Rathaus (Marsweiler Straße 4), Schenk-Konrad-Halle, dem Wohn- und Geschäftsgebäude Thumbstraße 1, der Thumb- sowie der Küferstraße. Der so genannte „Dorfplatz“ wird im Wesentlichen Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsaufnahme Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 17 als Parkplatz genutzt. Insgesamt ist das Untersuchungsgebiet durch den hohen Anteil der Brachflächen gekennzeichnet. 3.5.3 Nutzung der Gebäude Für die infrastrukturelle Einordnung des Gebiets vornehmen bzw. um Aussagen über die Nutzung der Gebäude treffen zu können, wurde auf Daten des amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) zurückgegriffen. Die Auswer- tung ist aus nachfolgender Tabelle ersichtlich. Tabelle 6: Nutzung der Gebäude Gebäudenutzung Anzahl absolut Anzahl in % Wohnhaus 9 27 % Gewerblich genutzte Gebäude 1 3 % Wohn- und Geschäftsgebäude 3 9 % Garagen 4 12 % Landwirtschaftliche Nebengebäude und sonstige Gebäude 16 49 % Gebäude insgesamt 33 100 % (Quelle: ALKIS-Daten, WHS-Auswertung August 2014) An der Zahl landwirtschaftlicher Nebengebäude wird die vormalige Bedeutung des Ortskerns als Standort landwirtschaftlicher Betrieb deutlich. Die ebenfalls hohe Zahl an Wohngebäuden deutet auf den bereits vollzogenen Funktionswandel hin. Sie geben auch Hinweis auf die künftige Gebietsentwicklung, welche durch die städte- baulichen Maßnahmen gefördert werden sollte. Das vorhandene Nutzungsgefüge im Untersuchungsgebiet ist im folgenden Lage- plan kartiert. Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 62/5 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/1 575/2 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 5 1 25 12 4 62 8/ 1 1 44/3 1 1 8 7 2/1 11 48 /1 7 5 18 2 17 15 11 13 18 40/3 7 8 3 3 4 5 23 42 4 4 30 8 2 31 16 3 49 8 6 9 13 7 47 8/ 2 50 5 10 6 6 23 7 6 17 34/1 1 11 51 19 6 5 36 5 1 8 26 4 2 6 Wa 2 1 14 1 2 1 41 39 14 15 34 9 18 21 17 18 11 28 1 19 4 1 10 2 25 4 2 5/1 4 20 8 6 3 5 7 5 38 2 32 5 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 8 24 6/1 16 3 5 1/1 14 30 12 2 1 35 6 19 1 21 9 12 1 32 29 20 3 5 13 14 10 2 23 37 3 2 18 58 49 3 3 3 17 2 15 10 8 6 9 2 27 9 6 10 2 14 6 48 13 3 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 52 4 10 10 4 21 3 3 8 9 29 7 8 48 2 2 5 6 14 13 34 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 55 840 737 62/3 47/3 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 56/5 40 /1 828/2 13 41/1 2 147/4 13 44 12 175/11 46 174/6 11 815/1 82 2 7 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 5: Gebäudenutzung Wohngebäude Wohn- und Geschäfts-/ Betriebsgebäude Geschäftsgebäude Schuppen Sonstige Nebengebäude Garage Spedition Parkplatz Brachfläche/untergenutzte Fläche Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Beteiligung der Betroffenen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 19 4. Beteiligung der Betroffenen im Untersuchungsgebiet 4.1 Allgemeines und Auswertungsquote Im Benehmen mit der Kommunalverwaltung wurden die Eigentümer und Bewohner im Untersuchungsgebiet angeschrieben und zu einem Einzelgespräch im Rathaus mit dem Sanierungsträger, der Wüstenrot Haus- und Städtebau zur Beteiligung und Begründung der Mitwirkungsbereitschaft eingeladen. Aufgrund der geringen Eigen- tümer- und Bewohnerzahl des Gebietes wurde auf den sonst üblichen Fragebogen aufgrund von zu erwartendem Mangel repräsentativer Ergebnisse verzichtet. Am Veranstaltungstag der Einzelgespräche, dem 01. Juli 2014, sind 7 von 11 eingela- denen Eigentümern erschienen. Dies entspricht einer Beteiligung von 64 %. 4.2 Ergebnisse der Beteiligung Die Eigentümer und Bewohner im Untersuchungsgebiet hatten bei dieser Beteili- gungsform die Möglichkeit, sich zu informieren, aktiv Fragen rund um das Thema Sanierung zu stellen und ihre Sicht auf das Untersuchungsgebiet, sowie ihre Mitwir- kungsbereitschaft kund zu tun. Die Gespräche wurden protokolliert. Aus den Ge- sprächen ging hervor, dass zwei Grundstückseigentümer durch Modernisierung der Gebäude Interesse an der Sanierung und einem möglichen Zuschuss haben. Auf einem Grundstück soll das bestehende Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Bei vier, für die Sanierung teilweise bedeutenden Grundstücken gaben die Eigentümer an, sich bei der Sanierung nicht beteiligen zu wollen. Als störend im Untersuchungsgebiet gaben zwei Befragte die Belastung durch Ver- kehrslärm und –emmission entlang der Marsweiler Straße an. Weitere Anmerkungen, Wünsche und Anregungen gingen seitens der Eigentümer und Bewohner im Untersuchungsgebiet nicht ein. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 20 5. Bestandsanalyse 5.1 Verkehr Das Untersuchungsgebiet wird durch die Marsweiler Straße komplett erschlossen. Die alte B 30 wurde bereits zurückgebaut und teilweise renaturiert. Der Dorfplatz fungiert heute lediglich als Parkierungsfläche. Die Gemeinde Baindt ist durch die Bundesstraßen B30 und B32 an das überregionale Straßenverkehrsnetz ange- schlossen. Über die Landesstraße L314 gelangt man über Baienfurt und Weingar- ten nach Ravensburg. 5.2 Städtebauliche Mängel und Konflikte Auf Grundlage der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sowie der vorgenommenen Erhebungen und Datenauswertungen, werden die Mängel und Konfliktbereiche im Untersuchungsgebiet im Folgenden zusammengetragen. 5.2.1 Defizite in der Siedlungsstruktur Das Untersuchungsgebiet weist insgesamt gravierende Mängel aus städtebaulicher und räumlicher, vor allem aber funktionaler Sicht auf. Besonders auffällig sind die mindergenutzten Potenzialflächen, sowie die nichtstandortgerechte Nutzung im südlichen Bereich des Untersuchungsgebietes. Die Siedlungsstruktur weist auf- grund der Bebauungsdichte, aber auch des Bebauungszustands der Gebäude kein attraktives Ortsbild auf. Die fehlende Gestaltung des Stadteingangs und des Dorf- platzes, welcher derzeit als Parkplatz fungiert, bilden weitere städtebauliche Miss- stände, welche es durch die Sanierungsmaßnahme „Ortskern II“ zu beseitigen gilt. Abbildung 3: Mangelnde Gestaltung des Ortseingangs Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 21 5.2.2 Defizite an Gebäuden Auffallend ist die Anzahl von Gebäuden mit schlechter bzw. sehr schlechter Bau- substanz im Untersuchungsgebiet. Dabei spielt nicht nur die äußere Erscheinung der Gebäude, sondern insbesondere auch der Rückstand an grundlegenden Mo- dernisierungen und energetischen Sanierungen eine bedeutende Rolle. 5.2.3 Gebäudeleerstand Im Rahmen der Begehungen und Erhebungen vor Ort wurden auch Gebäudeleer- stände erfasst. Durch leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile verliert die Bau- substanz rasch an Qualität, was in der Folge den Sanierungsbedarf erhöht und größere Investitionen in die Modernisierung und Instandsetzung erforderlich macht. Des Weiteren haben leerstehende Gebäude eine negative Wirkungen auf das direk- te Umfeld, wodurch im Falle einer Häufung von Leerständen auch das Gesamtbild des Untersuchungsgebietes geprägt wird. Diese führt dann oftmals dazu, dass In- vestitionen insgesamt zurückgehalten werden. Leerstehende Gebäude sollten da- her zügig einer neuer Nutzung zugeführt werden oder durch eine Neubebauung er- setzt werden. Im Bereich Marsweiler Straße 9 befinden sich die leerstehenden und zudem mangelhaft gestalteten Räumlichkeiten einer Autowerkstatt. Abbildung 4: Leerstand Autowerkstatt 5.2.4 Mögliche Konflikte mit Nutzungen Wesentliche Nutzungskonflikte bestehen zwischen der angrenzenden Wohnbebau- ung und der Spedition an der Marsweiler Straße. Die durch den Betrieb der Spediti- on verursachten Lärm- und Geruchsemissionen beeinträchtigen das gesunde Wohnverhältnis der umliegenden Anwohner. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 22 Abbildung 5: Spedition und Wohnumfeld 5.2.5 Defizite im öffentlichen Raum Defizite im öffentlichen Raum ergeben sich durch die fehlende Funktionalität und Gestaltung des Dorfplatzes, welcher den Dorfmittelpunkt zwischen dem Kreisver- kehr Marsweiler- / Küferstraße, Rathaus (Marsweiler Straße 4), Schenk-Konrad- Halle, dem Wohn- und Geschäftsgebäude Thumbstraße 1, der Thumb- sowie der Küferstraße bilden soll, wird im Wesentlichen als Parkplatz genutzt. Der Rückbau der „Alten B 30“ wurde zwar bereits zu Teilen durchgeführt, allerdings weist die Fläche auch nach ersten Gestaltungsmaßnahmen weitere Potenziale auf. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Bestandsanalyse Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 23 Abbildung 6: Dorfplatz Abbildung 7: Alte B 30 Friesenhäusler S traße Ziegeleistraße Gar te ns tra ße Thumbstraße Dorfplatz Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 e Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw eil er S tra ße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 40/5 56/4 56/2 55/5 55/4 55/3 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 2 2 13 8/ 1 3 40/3 23 44/3 7 2/1 31 2 14 1 10 35 17 1 7 4 15 9 29 18 48 /1 1 18 2 3 3 32 20 6 12 4 30 11 1 5 1 11 26 4 18 19 6 5 56 8/ 2 49 5 2 5 10 23 5 48 13 17 34/1 1 11 50 39 8 4 5 6 5 16 8 26 4 14 42 Wa 2 8 6/1 1 21 1 41 38 58 4 1 9 18 21 6 18 11 28 9 3 4 6 10 8 25 4 9 5/1 15 1 1 6 2 5 47 7 37 2 7 5 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 8 3 16 3 7 1/1 14 30 12 2 7 34 6 19 1 20 9 12 1 32 1 20 3 5 13 14 10 2 23 36 3 2 17 3 49 3 3 17 2 15 10 8 6 9 2 27 2 62 8 14 6 48 13 24 4 15 40/2 1/1 25 11 46/1 13 24 10 5 19 20 5 4 1/1 51 4 10 10 4 21 3 3 8 9 29 7 8 47 2 5 6 14 13 34 4 5 16 6 8 29 3 12 53 55 2/1 840 737 62/5 62/3 57/1 56/3 55/7 55/2 55/1 47/3 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 575/1 575/2 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 40 /1 13 828/2 41/1 13 2 12 56/5 175/11 44 174/6 11 52 815/1 82 2 7 6 46 7 2 147/4 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 6: Mängel und Konflikte Ehemalige Trasse der B 30 Bausubstanz mit schwerwiegenden Mängeln Spedition: Rangier- und Um- schlagflächen, Quelle von Lärm- und Schadstoffemissionen für die umliegende Wohnbe- bauung Parkplatzfläche - wird ihrer Funktion als "Dorfplatz" / Dorfmittelpunkt nicht gerecht Unklar definierter Ortseingangs- bereich von der B 30 her kommend Untergenutzte Fläche am Ortseingang Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Neuordnungskonzept Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 25 6. Neuordnungskonzept 6.1 Neuordnungskonzept Die Planungsempfehlungen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Be- standsaufnahme und nach Abstimmungsgesprächen mit der Gemeinde Baindt un- ter Beachtung der vorgefundenen Mängel und Konflikte erarbeitet. Das Neuord- nungskonzept ist keinesfalls als starre Planung zu verstehen; es dient als Leitlinie für mögliche Entwicklungen des Untersuchungsgebietes im städtebaulichen Gefüge und ist bei der weiteren Sanierungsdurchführung entsprechend fortzuschreiben. Notwendig ist ein abgestimmter Ablauf der Einzelmaßnahmen, unter jeweiliger Ab- wägung privater und öffentlicher Interessen. Bei allen Planungs- / Lösungsansätzen soll ein durchgängiges städtebauliches Prinzip erkennbar bleiben, wobei die Ge- meinde Baindt durch planerische Vorgaben, gezielten Mitteleinsatz und durch die Aufwertung des Wohn- und Gewerbeumfeldes die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert. Seitens der Gemeinde wurden sowohl für die Rekultivierung der ehemaligen Bun- desstraßentrasse als auch für die Neuordnung und Aktivierung des südlichen Teils des Untersuchungsgebiets und des Dorfplatzes bereits erste Planungsüberlegun- gen angestellt bzw. in Auftrag gegeben. Rekultivierung der ehemaligen B 30 Beim Abschluss des Vertrags über den Kauf der Fläche der ehemaligen B 30 zwi- schen Gemeinde und Bund wurde vereinbart, dass der Bund den Straßenkörper zu- rückbaut und bis zur Rohplanie abträgt. Bezüglich der Rekultivierung, die Aufgabe der Gemeinde Baindt ist und die als Teil der Ausgleichsmaßnahmen für die Schaf- fung der „B 30 neu“ angerechnet wird, wurde 2006 bereits ein Entwurf erarbeitet. Dieser sieht einen Grünbereich mit Fußwegen, Spielflächen, Sukzessionsflächen und einen Wasserlauf vor. Querungen für Fußgänger sollen die bisher durch den mächtigen Straßenkörper getrennten Ortsteile Baindts miteinander verbinden. Bei der weiteren naturnahen Rekultivierung sollten die Vorschläge der ProRegio Land- kreis Ravensburg berücksichtigt werden. Brachfläche südlich der Marsweiler Straße Für die Entwicklung dieses Bereichs gibt es ebenfalls bereits erste Planungsüberle- gungen. Diese sehen im nördlichen Bereich eine dreigeschossige Bebauung als Mehrfamilienhäuser oder Mehrgenerationenhäuser vor. Im südlichen Bereich wäre eine zweigeschossige Wohnbebauung für Doppel-, Reihen- und Einzelhäuser denkbar. Im westlichen Bereich besteht – in attraktiver Lage – die Option zur Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen oder Kleingewerbe mit entsprechenden Parkie- rungsflächen. Zu beachten wäre hierbei die exponierte Situation am Ortseingang von Baindt. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Neuordnungskonzept Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 26 Ortseingang In unmittelbarem Zusammenhang mit der Neuordnung und behutsamen Nachver- dichtung der Flurstücke 55 und 55/1 steht die Aufwertung des Ortseingangsbe- reichs von Baindt nach der Abzweigung von der Friesenhäusler in die Marsweiler Straße. Nördlich davon geht die Trasse der alten B 30 ab. Bei einer Rekultivierung bietet sich an dieser Stelle ein Zugang zum Grünbereich der ehemaligen Bundes- straßentrasse und somit eine Vernetzung des neu entstandenen mit dem beste- henden Fußwegenetz in Baindt an. Südlich davon sieht der Planungsentwurf für die Bebauung der Flurstücke Nr. 55 und 55/1 als Puffer bzw. Übergang zwischen Marsweiler Straße und dem Beginn der Bebauung eine offene Wasserfläche vor. Der an dieser Stelle momentan verdolt verlaufende Sulzmoosbach könnte hier an der Erdoberfläche verlaufen und in die Wasserfläche integriert werden. Durch die Pflanzung von Bäumen und/oder Sträuchern können im Bereich des Ortseingangs klare Raumkanten geschaffen werden. Dorfplatz Ein Planungskonzept für den Dorfplatz sieht Baumpflanzungen als Grundlage für neue, ordnende Raumkanten in diesem Bereich vor. Grundsätzlich ist eine Erhö- hung der Aufenthaltsqualität im Bereich des Dorfplatzes anzustreben. Spedition / Bereich westlich der Marsweiler Straße Derzeit ist eine Betriebsverlagerung der Spedition für den Eigentümer nicht denk- bar. Langfristig betrachtet müssen die zentral gelegenen Flächen auf weitere Ent- wicklungs- und Nachverdichtungspotenziale geprüft werden, um sich einer nachhal- tigen Innenentwicklung anzunähern und um das Ortsbild zu verbessern. Modernisierung der Gebäudesubstanz Die Sanierung und Modernisierung der vorhandenen Gebäudesubstanz ist eine we- sentliche Voraussetzung zur Erneuerung und Revitalisierung des gesamten Ge- biets. 6.2 Entwicklungs- und Sanierungsziele / Prioritäten Aus der Häufung von Missständen und Fehlentwicklungen und im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Maßnahmen ergeben sich Handlungsschwerpunkte / Prioritä- ten und damit Anhaltspunkte für den vorrangigen Einsatz der zur Verfügung ste- henden Finanzierungsmittel und für die weitere planerische Vorbereitung. Zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände werden bei der Sanierungsdurch- führung folgende Sanierungsziele angestrebt: Aktivierung der vorhandenen Flächenpotenziale, vor allem im südlichen Be- reich des Untersuchungsgebiets – Grund und Boden sparende Entwicklung im Bestand, Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Neuordnungskonzept Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 27 Aufwertung und Neugestaltung des Ortseingangsbereichs Friesenhäusler- / Marsweiler Straße. Weitere Gestaltung der Trasse der ehemaligen B 30 in zentraler, innerörtlicher Lage. Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Aufwertung der Ortsmitte mit ihren zentralen Funktionen für die Gemeinde. Abbruch von nicht mehr genutzten Nebengebäuden zur Nachverdichtung. Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz durch Instandsetzung und Moder- nisierung privater Gebäude. Prüfung der weiteren Entwicklungsmöglichkeiten auf den Flurstücken Nr. 47/3 und 47/4. Ziegeleistraße Gar te ns tra ße e Zeppelinstraße Sp iel m an ns weg Bauhof M ar sw eil er S tra ße Friesenhäusler Straße Bo sc hs tra ße Al te B 3 0 Rathaus Schenk-Konrad-Halle Marsweiler Straße Kü fe rs tra ße 1 2 3 4 5 6 7 8 9 82 2 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 12 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/ 6 828/2 147/4 1/4 6/6 8/ 3 6/5 1/ 1 1/2 6/4 1/6 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 2/1 2/7 2/8 8/4 1/3 6/3 8/2 8/1 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 3/ 1 5/ 1 6/1 6/2 56/5 41/1 114 811 271270 256 670 672 674 247 243 238 717 718 719 720 721 722 171 237 236 207 202 194 186 175 173 172 807 808 170 812 813 814 815 816 817 168 147 828 841 848 850 851 856 857 860 861 125 146 27/3 11 /1 6/11 8/11 23/2 41/2 41/3 41/4 41/5 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13 /1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/1 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23 /4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/136/2 36/3 37 /1 38 /1 38 /2 38 /3 40 /1 41/6 41/7 40 /2 41/8 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 40 /3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 41/9 62 /4 62/2 62/1 40/4 6/10 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 40/5 56/4 56/2 55/5 55/4 55/3 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44 /3 44 /2 44 /1 40/6 42 /3 42 /2 42 /1 58 /1 1 Wa 2 112/1 114/2 41/11 49/11 50/11 170/2 167/8 170/1 169/6 169/5 106/1 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 170/3 134/7 13 4/ 8 169/2 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 13 5/ 8 136/2 136/3 136/4 136/5 136/6 136/7 137/6 171/1 147/1 147/2 147/3 171/2 171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 186/3 190/3 192/2 192/5 20 6/ 1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 169/4 41/12 49/10 167/3 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 169/1 575/3 58/10 168/1 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 840/1 112/11 112/10 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/25 129/11 112/15 171/11 136/11 133/11 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 133/10 206/58 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 13 5/ 10 129/19 136/14 137/10 137/36 137/42167/13 167/14 171/10 129/18 171/12 17 4/ 13 175/10 129/17 175/13 208/28 5 25 12 4 62 8/ 1 1 44/3 1 1 8 7 2/1 11 48 /1 7 5 18 2 17 15 11 13 18 40/3 7 8 3 3 4 5 23 42 4 4 30 8 2 31 16 3 49 8 6 9 13 7 47 8/ 2 51 5 10 6 6 23 7 6 17 34/1 1 11 19 6 5 36 5 1 8 26 4 2 6 Wa 2 1 14 1 2 1 41 39 14 15 34 9 18 21 17 18 11 28 1 19 4 1 10 2 25 4 2 5/1 4 20 8 6 3 5 7 5 38 2 32 5 15 3 3 46/2 10 /1 10 /2 8 24 6/1 16 3 5 1/1 14 30 12 2 1 35 6 19 1 21 9 12 1 32 29 20 3 5 13 14 10 2 23 37 3 2 18 58 50 3 3 3 17 2 15 10 8 6 9 2 27 9 6 10 2 14 6 49 13 3 4 15 40/2 2/1 26 11 46/1 13 24 10 5 20 20 47 5 4 1/1 55 4 10 10 4 21 3 3 8 9 29 7 8 48 2 2 5 6 14 13 34 4 5 16 6 9 29 3 12 1/1 48 53 840 737 62/5 62/3 56/3 55/7 55/2 47/3 175/12 134/6 13 4/ 9 13 5/ 9 20 6/ 2 206/4 575/1 575/2 42 / 133/15 13 4/ 10 136/12 136/13 137/35 Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp er lin gw eg Sp er lin gw eg Amselstraße Dieselstraße Bo sc hs tra ße rschstraße H irschstraße Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Th um bs tra ße Do rn ie rs tra ße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) D ai m le rs tra ße Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp el in st ra ße Storchenstraße Maybachstraße Sp iel man ns weg Mar sw eil er str aß e Mar sw eil er str aß e Ko rn bl um en st ra ße Ko rn bl um en st ra ße Bi sc ho f-S pr ol l-S aa l Knechtenhausgässle 12 1 56/5 40 /1 828/2 13 41/1 2 52 147/4 13 44 12 175/11 46 174/6 11 815/1 82 2 7 7 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Untersuchungsgebiet $1:2.500 Stand: August 2014 0 25 50 75 100 Meter Legende Plan 7: Maßnahmenplan und Neuordnungskonzept Aufwertung des Dorfplatzes - Baumpflanzungen, Erhöhung der Aufenthaltsqualität Ggf. Betriebsverlagerung Spedition - Freiwerden von Rangier- und Umschlagflächen Aufwertung des Ortseingangs von der B 30 her kommend - Vernetzung von Fußwegen, Schaffung einer Wasserfläche Flächen zur Neuordnung und Nachverdichtung Umfassende Gebäudemodernisierungen Gebäudeabbrüche - im Einzelfall zu prüfen Rekultivierung und Neugestaltung der ehemaligen Trasse der B 30 Prüfung weiterer Entwicklungs- möglichkeiten Gebäudeabbruch + Neubebauung Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Maßnahmenprogramm Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 29 7. Maßnahmenprogramm 7.1 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) 7.1.1 Bodenordnung und Erwerb von Grundstücken Zur Erreichung der Sanierungsziele ist eine punktuelle/flächenhafte Neuordnung der Grundstücke erforderlich/nicht auszuschließen. Hierzu können auch vorberei- tende Grunderwerbe erforderlich werden. Die geplante Neuordnung wird im Zuge der Sanierung weiter präzisiert werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach dem BauGB oder der Erwerb bzw. Tausch von Flächen ausreichend sein wird. 7.1.2 Umzug von Bewohnern und Betrieben Die gewerblichen/landwirtschaftlichen Betriebe beeinträchtigen das Wohnumfeld. Auf Grund dessen ist es im weiteren Verlauf der Sanierung zu prüfen, ob diese Be- triebe gegebenenfalls an anderer Stelle ihre Tätigkeit fortsetzen können. Zur Durchführung der Neuordnungsmaßnahmen und teilweise auch bei den Moder- nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kann den Umzug von Bewohnern er- fordern. Auf die Ausführungen zum Sozialplan wird hierbei verwiesen. 7.1.3 Freilegung von Grundstücksflächen Zur Verwirklichung der Neuordnung ist auch der Abbruch einzelner Gebäude zur Vorbereitung einer Grundstücksneuordnung und Neubebauung, entsprechend den städtebaulichen Zielen, erforderlich. Dies wird im Verlauf der Sanierungsdurchfüh- rung noch weiter präzisiert. 7.2 Baumaßnahmen (§148 BauGB) 7.2.1 Modernisierung und Instandsetzung Sofern wirtschaftlich vertretbar können Gebäude mit schlechtem, aber erhaltungs- würdigem Zustand umfassend modernisiert und instand gesetzt werden. Insgesamt ist der städtebaulich gebotene Zustand, insbesondere der Wohngebäude entspre- chend ihrer Funktion und der das Ortsbild prägenden Bedeutung herzustellen. Durch die Gebietsbegehung konnte bei einer Vielzahl der Gebäude ein deutliches Modernisierungspotenzial festgestellt werden. Zur Verbesserung der Wohnsituation im Gebiet wird auch die Ausweitung des Wohnraumangebotes durch Nutzung bisher nicht zum Wohnen genutzter Gebäu- de(-teile) sowie den Ausbau von ungenutzten Dachgeschossen angestrebt. Maß- nahmen zur funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden werden daher ange- strebt. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Maßnahmenprogramm Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 30 7.2.2 Neubebauung und Ersatzbauten In verschiedenen Arealen werden auf Grund der Neuordnung mehrere Neubauten entstehen. So sollen auf den Flächen des Fischer-Areals und des ehemaligen Kü- chenstudios die Potenziale für attraktiven Wohnraum im Kernbereich genutzt wer- den. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 31 8. Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung und gemäß § 139 BauGB i. V. mit § 4 Abs. 2 und § 4a BauGB wurde mit Schreiben vom 17.06.2014 den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die beabsich- tigte Planung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unter- richtung über ihre Absichten gegeben. Von 39 angeschriebenen öffentlichen Aufgabenträgern haben sich 21 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geäußert. Im Wesentlichen beinhalten die Stellungnahmen Hinweise und Anregungen zu den Planungen im Untersuchungsgebiet. Die Inhalte in Zusammenfassung: Öffentlicher Aufgabenträger Eingang Inhalt Regierungspräsidium Tübingen Höhere Landesplanung, Herrn Adler Regierungspräsidium Tübingen Referat 26, Herrn Thiem Regierungspräsidium Tübingen Referat 45, Herrn Martin Regierungspräsidium Tübingen Raumordnungsbehörde 21.07.2014 Keine Bedenken aus Sicht der Raumord- nung Regierungspräsidium Tübingen Ref. 45, Bauleitung Wangen - H. Mader Regierungspräsidium Tübingen Ref. 26, Archäologische Denk- malpflege Regierungspräsidium Tübingen Ref. 26, Bau- u. Kunstdenkmal- pflege Regierungspräsidium Tübingen Naturschutz und Landschaftspfle- ge Regierungspräsidium Tübingen Ref. 53.2, Landesbetrieb Gewäs- ser Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 32 Regierungspräsidium Tübingen Ref. 45, Straßenbetrieb u. Ver- kehrstechnik Regionalverband Bodensee- Oberschwaben 09.07.2014 Von dem Vorhaben sind keine zu beach- tenden Ziele der Raumordnung nach dem Regionalplan i. S. von § 1 Abs. 4 BauGB, der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 ROG sowie § 4 Abs. 1 und 4 LplG betroffen. Nach dem Grundsatz des Re- gionalplanes sollen vor der Ausweisung neuer Baugebiete die Möglichkeiten der Innenentwicklung von Städten und Dör- fern, vor allem im Rahmen der Stadtsa- nierung und Dorfentwicklung, geprüft werden. Das geplante Vorhaben wird begrüßt. Es werden keine weiteren Anre- gungen oder Bedenken vorgebracht. Landratsamt Ravensburg Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Ravensburg Bauordnung/Städtebau 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Gewerbeaufsicht 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Gewerbeabwasser und Abfall Landratsamt Ravensburg Naturschutz 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Fachgruppe Ökologie Landratsamt Ravensburg Bodenschutz, Abbauvorh., Altlas- ten 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg SB Grundwasser / Wasserversor- gung 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg SB Kommunales Abwasser 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg SB Oberflächengewässer, Ge- wässerökologie, Hochwasser- schutz 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 33 Landratsamt Ravensburg Landwirtschaftsamt Landratsamt Ravensburg Straßenbauamt 25.06.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Landratsamt Ravensburg Verkehrsamt- Straßenverkehrsbehörde Arbeitsgemeinschaft der Natur- freunde in Baden-Württemberg Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., Landesge- schäftsstelle Stuttgart 17.07.2014 Siehe Stellungnahme im Anhang Handwerkskammer Ulm 07.07.2014 Es sind im Grundsatz keine Bedenken vorzubringen, wenn durch diese Planung einzelne Handwerksbetriebe nicht nachteilig betroffen sind. Ist eine Beein- trächtigung einzelner Betriebe nicht aus- zuschließen, so wird um Mitteilung dieser Firmen gebeten, damit ggf. unter Hinzu- ziehung der Beratungsdienste eine Lö- sung gefunden werden kann. Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben 10.07.2014 Die Ziele der Sanierung für dieses Ge- biet, wie dargestellt, werden unterstützt. Weitere Anmerkungen zu den vorberei- tenden Untersuchungen bzw. zum aktuel- len Verfahrensstand gibt es nicht. Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren gebeten. Landesbauernverband Baden- Württemberg e.V. Geschäftsstelle 25.07.2014 Keine Bedenken. Es ist kein Landwirt mehr im Ortskern angesiedelt und die Fläche wird auch nicht mehr zu landwirt- schaftlichen Zwecken umgetrieben. Landesfischereiverband Südwürttemberg-Hohenzollern e.V. 03.07.2014 Das Planungsgebiet umfasst auch die Strecke des Sulzmoosbaches, der im Ortskern etwa auf der Höhe des Rathau- ses/Schenk-Konrad-Halle nach dem Spielplatz in einem ca. 1,5 – 2 m mes- senden Rohr verschwindet und erst wie- der unter der Friedenhäusler Straße ans Tageslicht kommt. Diese Verrohrung entspricht nicht den Vorgaben der WRRL, des BNatSchG, des NSG BW, des WHG und des WG BW. Es wird deshalb vorgeschlagen: Vorschläge / weitere Stellungnahme sie- he im Anhang. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 34 Deutsche Telekom Netzprodukti- on GmbH PTI 32/Bauleitplanung 17.06.2014 Es sind im Untersuchungsgebiet vorhan- dene Telekommunikationslinien der Tele- kom ersichtlich. Über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Tele- kom können erst Angaben gemacht wer- den, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit entsprechender Erläuterung vorlie- gen. Weitere Stellungnahmen siehe Anhang Netze BW GmbH Regionalzentrum Oberschwaben 16.07.2014 Im Geltungsbereich befinden sich 0,4-kV- Kabel, 20-kV-Kabel und ein Kabelvertei- lerschrank, dieser ist im beiliegenden Planausschnitt zu sehen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anlagen in ihrer derzeitigen Lage bestehen bleiben können. Sollten jedoch Sicherungs- oder Änderungsmaßnahmen notwendig wer- den, so richtet sich die Kostentragung dafür nach den bestehenden Verträgen. Zweckverband Breitbandversor- gung Landkreis Ravensburg Gemeinde Baienfurt 24.07.2014 Keine Bedenken Gemeinde Bergatreute 24.06.2014 Keine Bedenken Gemeinde Fronreute Gemeinde Wolpertswende Gemeindeverband Mittleres Schussental 17.07.2014 Auf dem Plan zur Abgrenzung des Unter- suchungsgebietes sind mögliche Auswir- kungen auf den Flächennutzungsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Es wird um Beteiligung des Gemeinde- verbandes beim weiteren Verfahren ge- beten, insbesondere wenn Belange auf Ebene der Flächennutzungsplanung be- troffen sind. Stadt Bad Waldsee Bauamt Baurecht 30.06.2014 Keine Bedenken und keine weitere Betei- ligung mehr. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die beabsich- tigte Sanierung des Gebietes unmöglich machen bzw. erheblich erschweren würde. Naturschutzrechtliche Belange können nach derzeitiger Einschätzung insbesondere in Neuordnungsbereichen tangiert sein. Gerade für die Neuordnungsbereiche wird voraussichtlich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich werden. In die- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 35 sem Verfahren werden die relevanten Belange intensiv geprüft werden. Im Übrigen werden bei Einzelvorhaben die jeweiligen Belange geprüft. Die Belange der Bewohner und Betriebe werden im Rahmen der Sanierung beach- tet. Erforderlichenfalls werden diese im Sozialplan Berücksichtigung finden. Die gegebenen Anregungen werden im weiteren Verlauf der Sanierung zu gegebe- ner Zeit mit den entsprechenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange abge- stimmt. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 36 9. Empfehlungen zur weiteren Vorbereitung und Durchführung 9.1 Abgrenzung / Festlegung des Sanierungsgebietes Gemäß § 142 Abs. 1 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Ergänzend hierzu verlangen die Be- stimmungen des § 136 BauGB eine einheitliche Vorbereitung und zügige Durchfüh- rung der Sanierungsmaßnahme. An die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierungsmaßnah- me werden folgende Bedingungen geknüpft: Nachweis des Vorhandenseins städtebaulicher Missstände, Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen, Darlegung der städtebaulichen Zielsetzung, Finanzierbarkeit der Maßnahmen. Die städtebaulichen Missstände (Funktions- und Substanzmängel) wurden, ebenso wie die zu verfolgenden städtebaulichen Zielsetzungen vorstehend aufgezeigt. Aus der Beteiligung der Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibenden und sonstiger Nut- zungsberechtigter hat sich eine ausreichende Mitwirkungsbereitschaft für die Errei- chung der angestrebten Zielsetzungen ergeben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wurde für die Realisierung der nach diesem Bericht und dem Neuordnungskonzept ange- strebten Sanierungsmaßnahmen eine Kosten- und Finanzierungsübersicht erarbei- tet. Aus dieser wurde der für die städtebauliche Erneuerung erforderliche Förder- rahmen abgeleitet. Das Untersuchungsgebiet weist eine Fläche von rd. 6,24 ha auf. Eine Veränderung der Gebietsabgrenzung erscheint nach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersu- chungen lediglich im Bereich des Flurstücks Nr. 48 (Marsweiler Straße 1) sinnvoll zu sein. Auf dieser Fläche wird ein privater Investor die Freilegung sowie den Neubau von Wohnbebauung realisieren. Da hierzu keine Sanierungsmittel benötigt werden, muss diese Fläche nicht zwingend in das künftige Sanierungsgebiet aufgenommen werden. Die Fläche des Vorschlages zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes be- trägt nun 6,05 ha. Im übrigen Untersuchungsgebiet der vorbereitenden Untersu- chungen verteilen sich die festgestellten Missstände und Mängel im privaten und öf- fentlichen Bereich nahezu gleichmäßig über das gesamte Gebiet. Das so abgegrenzte Sanierungsgebiet hätte den Vorteil, dass mit den Sanierungs- maßnahmen entsprechend der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer und den im Eigentum der Gemeinde befindlichen Flächen gleichzeitig an mehreren Stellen be- gonnen werden kann. Bei dem bewilligten Förderrahmen von 833.333,00 € ist hin- sichtlich des Mitteleinsatzes zu berücksichtigen, dass nicht alle städtebaulichen Missstände und Mängel abschließend behoben werden können, sondern dass es darauf ankommt, die weitere eigenständige Entwicklung und Regeneration des Ge- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 37 bietes durch geeignete Maßnahmen / Prioritäten wieder in Gang zu setzen. Es wird davon ausgegangen, dass die innerhalb dieses zukünftig förmlich festgeleg- ten Sanierungsgebietes „Ortskern II“ vorgesehenen Maßnahmen mit dem beantrag- ten Förderrahmen und der Ausbildung von Prioritäten zügig begonnen werden kön- nen. Um das Defizit zwischen benötigtem und bewilligtem Förderrahmen auszuglei- chen ist mittelfristig eine Aufstockung des bewilligten Förderrahmens anzustellen. Ebenso ist die Möglichkeit des Einsatzes von Fördermitteln aus anderen Program- men (z.B. zur energetischen Verbesserung von Gebäuden), sowie steuerliche Ver- günstigungen (§7h EStG) zur weiteren Finanzierung fortlaufend und im Einzelfall zu prüfen. Der Satzungsbeschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sollte kurzfristig gefasst werden, da die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm be- reits erfolgt ist. Im weiteren Verfahren der Sanierung wären dann die Betroffenen auch durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, mittels Einzelgesprächen und Informati- onsveranstaltungen über die Sanierungsabsichten und das Sanierungsverfahren weiter zu unterrichten, um die bestehende Akzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft in der Bevölkerung und bei den Beteiligten weiter zu verbessern. Der Abgrenzungsvorschlag für das geplante Sanierungsgebiet ergibt sich aus nach- folgendem Lageplan. Friesenhäusler Straße Ziegeleistraße Gart en str aß e Thumbstraße Dor fp la tz Bo sc hs tra ße Alt e B 30 Boschstraße Zeppelinstraße Sp ie lm an ns weg Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße Mars weile r S tra ße Kü fer str aß e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 822 11 175/11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 12 36 37 38 39 40 41 42 44 4546 47 48 49 50 51 52 53 54 55 57 58 60 61 62 71 72 75 79 81 82 83 87 88 10 17 4/6 828/2 147/4 1/1 6/5 8/3 6/4 1/6 6/1 6/2 1/4 6/3 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 8/4 2/1 2/7 5/1 8/2 8/1 1/2 7/3 7/2 7/1 6/9 6/8 6/7 6/6 3/1 56/5 41/1 116 811 117 114 271270 256 247 670 672 674 243 238 237 717 718 719 720 721 722 737 236 207 202 175 173 172 171 170 168 807 808 147 812 813 814 815 816 146 817 140 823 857 827 828 840 841 848 849 850 851 856 123 860 861 124 125 27/3 8/11 11/ 1 6/11 14/1 40 /1 6/10 40/ 2 40/ 3 40/4 10/1 10/2 10 /3 12 /1 12 /2 12 /3 13/ 1 13/2 13/3 13/4 13/5 13/6 14/2 14/3 16 /1 16 /2 18/1 23/1 23/2 23/4 24 /1 24 /2 29/1 29/2 32/1 34/1 34/2 34/3 34/4 34/5 34/6 34/7 34/8 35/1 36/1 40/5 40/6 38/ 3 36/2 41/2 88/1 84/2 84/1 82/5 82/4 82/3 82/2 82/1 8/15 8/14 8/13 36/3 8/10 77/4 77/3 77/2 72/2 72/1 70/1 67/1 62/5 62 /4 62/3 62/2 62/1 37 /1 41/3 58/9 58/8 58/7 58/6 58/5 58/4 57/3 57/1 38 /1 56/4 56/3 56/255/7 55/5 55/4 55/3 55/2 55/1 53/1 51/1 50/8 50/7 50/6 50/5 50/4 50/3 50 /2 50 /1 49/9 49/8 49/7 49/6 49/5 49/4 49/3 49/1 48/4 48/3 48/2 48/1 47/4 47/3 46 /2 46 /1 45/4 45/3 45/2 45/1 44/ 3 44 /2 44 /1 38 /2 42 /3 42/ 2 42 /1 41/9 41/8 41/7 41/6 41/5 41/4 58 /11 Wa 2 112/1 114/2 114/4 41/11 49/11 50/11 167/8 58/10 167/3 147/3 147/2 106/1 136/7 129/5 129/6 129/7 129/8 132/5 132/6 132/7 132/8 132/9 133/1 133/3 133/4 168/1 133/5 133/6 133/7 133/8 133/9 134/2 134/3 134/5 134/7 147/1 134 /8 135/2 135/3 135/4 135/5 135/6 135/7 135 /8 169/2 136/2 136/3 169/4 169/5 169/6 170/1 170/2 170/3 171/1 171/2171/3 171/4 171/5 171/6 171/7 171/8 171/9 172/2 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 175/6 175/7 175/8 175/9 186/1 192/5 206 /1 206/3 208/2 238/1 238/2 243/1 243/2 246/1 246/3 247/1 247/3 247/4 247/9 271/1 271/2 41/10 136/4 41/12 49/10 136/5 49/12 49/13 49/14 49/15 49/16 136/6 575/1 575/2 575/3 840/1 137/6 58/12 670/1 670/2 670/3 815/1 828/1 828/3 828/4 112/11 112/10 133/11 112/15 112/16112/17 112/18 112/19 112/20 112/21 171/11 112/25 129/11 136/11 129/19 129/20 132/10 132/17 132/18 132/22 132/23 132/24 132/25 132/27 132/28 132/29 132/30 132/31 208/28 133/10 129/18 133/13 133/14 133/16 133/17 133/18 133/19 133/20 133/21 135 /10 129/17 136/14 137/10 137/36 167/14 171/10 206/58 175/13 171/12 174 /13 175/10 8/1 40/2 44/3 6 10 6 21 26 2 9 6/1 2 30 37 4 4 1 15 12 5 10 /2 1 2 2 1 5 1 4 17 34/1 4 3 7 1/1 25 40/3 3 48 11 17 14 38 5 20 15 2 48 49 11 1 5 35 2 36 6 52 32 8 8 15 2 17 18 6 1 5 23 16 8 15 55 8 14 48 /1 4 4 5 28 1 4 2 5 21 2/1 8 24 3 Wa 2 2 6 6 1 10 6 3 13 2 1 14 5 3 5 16 14 23 39 17 20 32 13 10 34 21 75/1 2/1 7 18 30 13 7 5 8 4 1 9 29 2 14 3 3 46/2 3 6 8/2 15 10 41 1 13 1 31 6 1 1 12 50 18 11 19 9 1 8 29 26 18 42 19 11 14 3 6 21 12 5 47 16 10 5 11 49 50 18 3 16 2 3 10 8 6 9 4 7 25 9 6 58 8 14 6 2 13 3 3 15 10 /1 1/1 24 11 46/1 13 23 10 3 19 20 5 4 1/1 51 4 62 10 4 7 20 3 3 8 9 29 7 8 47 2 2 5 7 14 13 12 4 5 15 6 9 27 3 34 1/32/8 772 879 826 175/12 134/6 134 /9 135 /9 206 /2 206/4 112/24 208/20 133/15 134 /10 136/12 136/13 137/42167/13 BadwegBadweg Dorfplatz Dorfplatz Kirchweg Kirchweg 114/5 St. Martin Klosterhof Klosterhof Klosterhof Im Häldele Mühlstraße Lilienstraße Küferstraße Sp erl ing we g Sp erl ing we g Amselstraße Dieselstraße Bos chs traß e Hirschstraße Hirschstraße 112/22 Nachtweiden Nachtweiden Thumbstraße Thum bstr aße Do rnie rst raß e Dahlienstraße Dahlienstraße Dahlienstraße Wa 2 (verdolt) Da im ler str aß e 76 Lerchenstraße Sulzmoosbach Ze pp elin str aß e Storchenstraße Maybachstraße Spi elm ann sweg Mars weile rstr aße Mars weile rstr aße Ko rnb lum en str aß e Ko rnb lum en str aß e Bis cho f-S pro ll-S aa l Knechtenhausgässle 42 /5 56/5 17 174/6 2 7 46 175/11 11 828/2 9 12 41/1 40/ 1 13 815/1 822 44 147/4 Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorbereitende Untersuchungen Plan 8: Vorschlag zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets Gebietsabgrenzung 6,05 ha Legende $1:2.500 Stand: Oktober 2014 0 25 50 75 100 Meter Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 39 9.2 Durchführungsfrist Durch Gemeinderatsbeschluss ist gemäß § 142 (3) BauGB die Durchführungsfrist für die Sanierungsmaßnahme festzulegen. Diese kann nach den Regelungen des BauGB bis zu 15 Jahre betragen. Bei Aufnahme einer Sanierungsmaßnahme in die Programme der städtebaulichen Erneuerung beträgt derzeit der Bewilligungszeitraum 8 Jahre. Dieser wird nach der- zeitiger Praxis in begründeten Fällen um 2 Jahre verlängert. Die Programmaufnah- me erfolgt zum 01.01.2014 Bei der festzulegenden Durchführungsfrist sollte somit ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren, zuzüglich einer Restlaufzeit zur Durchführung und dem Abschluss letzter Einzelmaßnahmen, beschlossen werden. Das Ende der Durchführungsfrist sollte derzeit auf den 31.12.2025 festgelegt werden. Kann die Sanierung – wider erwarten - nicht innerhalb der Frist durchgeführt wer- den, kann die Frist ggf. durch einen weiteren Gemeinderatsbeschluss verlängert werden. 9.3 Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsver- fahren Wahl Sanierungsverfahren Mit der förmlichen Festlegung finden im Sanierungsgebiet besondere bodenrechtli- che Bestimmungen Anwendung, wobei der Kommune nach Maßgabe des § 142 Abs. 4 BauGB zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen das Sanierungsverfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtli- chen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB („klassisches Verfahren“) oder das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss dieser Vorschrif- ten zur Verfügung steht. Die Entscheidung, welches Verfahren für ein Sanierungsgebiet jeweils zu wählen ist, d.h. ob die Sanierung im „klassischen Verfahren“ oder im „vereinfachten Verfah- ren“ durchzuführen ist, muss aufgrund der Beurteilung der vorgefundenen städte- baulichen Situation und des sich abzeichnenden Sanierungskonzeptes getroffen werden. Maßstab für die Entscheidung der Kommune ist die Erforderlichkeit der „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ (§§ 152 bis 156a BauGB). Liegen die Voraussetzungen zum Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB vor, ist die Kommune gemäß § 142 Abs. 4 BauGB zur Anwendung des „vereinfachten Ver- fahrens“ verpflichtet. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 40 Neben den allgemeinen städtebaulichen Vorschriften kommen sowohl im „verein- fachten Verfahren“ als auch im „klassischen Verfahren“ folgende sanierungsrechtli- chen Vorschriften zur Anwendung: § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über das allgemeine Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet, § 88 Abs. 2 BauGB über die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen, §§ 144 und 145 BauGB über die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften im vereinfachten Sanierungsverfahren nicht ausgeschlossen wird, §§ 180 und 181 BauGB über den Sozialplan und den Härteausgleich, §§ 182 bis 186 BauGB über die Aufhebung / Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen. „Klassisches“ Verfahren Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch sind dadurch gekennzeichnet, dass neben der Anwendung der vorgenannten sanierungsrechtlichen Vorschriften ein Erfordernis für die Anwendung der „besonderen“ sanierungsrechtlichen Vor- schriften besteht (§ 142 Abs. 4 BauGB). Diese Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB, werden als sogenannte „bodenpoli- tische Konzeption des Sanierungsrechtes“ bezeichnet und sollen bewirken, dass Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet, die durch die Aussicht auf die Sanie- rung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanie- rungskosten herangezogen werden. Insbesondere zu erwähnen sind: die Nichtberücksichtigung sanierungsbedingter Grundstückswerterhöhungen bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen (§ 153 Abs. 1 BauGB), die Preisprüfung, d.h. keine Genehmigung eines Kaufvertrages (§ 144 BauGB), wenn der Kaufpreis über den Anfangswert der Sanierung hinaus geht (§ 153 Abs. 2 BauGB), die Vorschrift, dass die Kommune beim Erwerb eines Grundstücks nur zum „sanierungsunbeeinflussten" Anfangswert kaufen darf (§ 153 Abs. 3 BauGB), die Vorschrift, dass die Kommune beim Verkauf eines Grundstückes nur zum Neuordnungswert veräußern darf (§ 153 Abs. 4 BauGB), die Bemessung der Einwurfs- und Zuteilungswerte in der Sanierungsumlegung (§ 153 Abs. 5 BauGB), Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 41 die Erhebung von Ausgleichsbeträgen beim Abschluss der Sanierung (§ 154 ff. BauGB). Dafür entfällt die Beitragsverpflichtung nach § 127 BauGB (Erschlie- ßungsbeitrag), die sogenannte „Bagatell-Klausel“ für die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen (§ 155 Abs. 3 BauGB), die Vorschrift, dass – falls nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme die erzielten Einnahmen über den getätigten Ausgaben liegen – der Überschuss auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu vertei- len ist (§ 156a BauGB). „Vereinfachtes“ Verfahren Ist für die zügige Durchführung der geplanten Sanierung die Anwendung der beson- deren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch nicht erforderlich und wird die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert, ist die Sanierung gemäß § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch im „vereinfachten Verfahren“ durchzuführen. Das heißt mit anderen Worten, es erfolgt keine Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen. Dafür gilt aber das allgemeine Erschließungsbeitragsrecht nach § 127 ff. BauGB, keine Limitierung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, keine Preiskontrolle. Hat sich die Kommune für die Sanierung nach dem „vereinfachten Verfahren“ ent- schlossen, so stehen ihr hinsichtlich des Einsatzes der Verfügungs- und Verände- rungssperre folgende weitere Entscheidungsmöglichkeiten offen: Bestimmt die Kommune in der Sanierungssatzung – neben der Anordnung des „vereinfachten Verfahrens“ – nichts weiteres, findet die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch Anwendung. In diesem Fall ist wegen der Verfü- gungssperre nach § 144 Abs. 2 BauGB ein Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 BauGB) einzutragen. Die Kommune kann in der Sanierungssatzung jedoch auch bestimmen, dass nur § 144 Abs. 1 BauGB (Veränderungssperre, Teilungsgenehmigung, Ge- nehmigung von Miet- und Pachtverhältnissen) anzuwenden ist. Die Verfü- gungssperre des § 144 Abs. 2 BauGB wird damit ausgeschlossen; daher be- darf es in diesem Fall auch nicht der Eintragung eines Sanierungsvermerkes (§ 143 Abs. 2 BauGB) in das Grundbuch; nur § 144 Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) anzuwenden ist; in diesem Fall unterliegt insbesondere die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund- Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 42 stücks der gemeindlichen Genehmigung; die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 144 BauGB keine Anwen- dung findet. Diese Darstellung macht deutlich, dass die Kommune auch im „vereinfachten Ver- fahren“ ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Sanierungsmaßnahme abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung hat. Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsverfahren Wie oben bereits dargelegt, muss die Gemeinde die Entscheidung, ob die Sanie- rung im „vereinfachten“ oder im „klassischen“ Verfahren durchzuführen ist, aufgrund der Beurteilung der vorgefundenen städtebaulichen Situation und des sich abzeich- nenden Sanierungskonzeptes treffen. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 1 BauGB in der Sanierungssatzung auszuschließen, wenn die Anwendung für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung der Sanierung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Maßstab für die Entscheidung bezüglich der Verfahrenswahl ist somit die Erforder- lichkeit der „besonderen“ sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156a BauGB), wobei insbesondere die Beurteilung der Frage der sanierungsbedingten Wertsteigerungen von Grundstücken von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es ist zum einen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass bereits durch die Sanie- rungsabsicht Bodenwertsteigerungen ausgelöst werden, die dann insbesondere den erforderlichen Grunderwerb für die geplanten Neuordnungsmaßnahmen beeinträch- tigen könnten. Zum anderen ist die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB im Hinblick auf die Er- hebung von Ausgleichsbeträgen zur Mitfinanzierung der Sanierung, also die Erfas- sung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen, von rechtlicher Bedeutung. Die Schwerpunkte der geplanten Sanierung sind bereits skizziert; diese sind zu- sammengefasst im wesentlichen: Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Grunderwerb zur Neuordnung und Entwicklung der untergenutzten Bereiche, Entwicklung untergenutzter Bereiche für Wohnen, Instandsetzung und Modernisierung privater Gebäude; Abbruch und städtebau- lich angepasster Neubebauung; unter Beachtung energetischer Gesichtspunk- te. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 43 Es ist somit festzuhalten, dass die Gemeinde neben den bereits in ihrem Besitz be- findlichen Grundstücksflächen, zusätzlich für Neuordnungs- und Erschließungs- maßnahmen weitere Grundstücke bereits im Zuge der Sanierung mit Städtebauför- derungsmitteln hinzuerworben hat. Aus diesem Grunde wird die Notwendigkeit für die Anwendung des besonderen bodenpolitischen Instrumentariums des Bauge- setzbuches gesehen (§ 153 BauGB: Erwerb zum sanierungsbeeinflussten Grund- stückswert). Die im Neuordnungskonzept im Bereich der privaten Grundstücke vorgesehenen Maßnahmen sind grundsätzlich auch heute bereits im Zuge des Baurechtsverfah- rens möglich und werden ausschließlich auf privater Basis erfolgen. Eine sanie- rungsbedingte Wertsteigerung dieser Grundstücke kann somit ausgeschlossen wer- den. Es wird deshalb empfohlen, die Sanierungsmaßnahme „Ortskern II“ im klassi- schen Sanierungsverfahren unter Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB durchzuführen. Aus den in den vorausgegangenen Kapiteln erwähnten Gründen wird empfoh- len, nachfolgende Sanierungssatzung in dieser Form zu beschließen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Weiteres Vorgehen Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 44 Entwurf der Sanierungssatzung: S A T Z U N G der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ Auf Grund des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 13.01.2015 folgende Satzung: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 6,05 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortskern II“. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan „Abgrenzung“ im Maßstab 1:2.500 vom August 2014 abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beige- fügt. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die beson- deren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 finden Anwendung. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechts- verbindlich. Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung betrof- fenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Sozialplanung nach dem BauGB Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 45 10. Sozialplanung nach dem Baugesetzbuch Gemäß § 141 Baugesetzbuch sollen sich die vorbereitenden Untersuchungen auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sa- nierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirt- schaftlichen und sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen somit zugleich der Vorbereitung eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Sozialplanes im Sinne des § 180 Bauge- setzbuch. Danach soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betrof- fenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen, oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat sie geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Gemäß § 180 Abs. 2 BauGB sind das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen (§ 180 Abs. 1 BauGB) sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnah- men der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung schriftlich darzustel- len (Sozialplan). Zum jetzigen Zeitpunkt kann sich eine Erörterung möglicher Aus- wirkungen der Sanierungsdurchführung zunächst nur auf allgemein vorstellbare Planungsmöglichkeiten beziehen (vgl. Sanierungsziele oben). Die hieraus zu entwickelnden Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Milde- rung negativer Auswirkungen können somit noch nicht personenbezogen sein. So- bald dann im Verlauf der weiteren Vorbereitung und Durchführung der Sanierung negative Auswirkungen auf Einzelpersonen erkennbar werden, müssen die im Bau- gesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten auf den Einzelfall angewendet und für die betroffenen Personen individuell berücksichtigt werden. Obwohl das Baugesetzbuch zur Erreichung der Sanierungs- und Bebauungsplan- ziele Maßnahmen verschiedener Art vorsieht (zum Beispiel Abbruch-, Modernisie- rungs- oder Instandsetzungsgebot, erleichtertes Enteignungsverfahren), erscheint es aus heutiger Sicht nicht erforderlich und angesichts der mit solchen Maßnahmen bekanntermaßen verbundenen Problematik auch nicht geboten, im künftigen Sanie- rungsgebiet überhaupt davon Gebrauch zu machen. Die Freiwilligkeit sollte an oberster Stelle stehen und auf oben genannte Zwangsmittel sollte, wenn irgend möglich, verzichtet werden. Die Maßnahmen zur Attraktivierung des Straßenraumes und Wohn- und Arbeitsum- feldes beschränken sich im Wesentlichen auf öffentliche Flächen, so dass hier keine negativen Auswirkungen im Sinne des Sozialplanes auf die Bewohner des Untersu- chungsgebietes zu erwarten sind. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Sozialplanung nach dem BauGB Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 46 Über Entschädigungsleistungen für Gebäudesubstanzverluste können in aller Regel sowohl Anreize zur Schaffung von privaten Freiflächen durch den Abbruch von un- genutzten Nebengebäuden oder den Neu- bzw. Umbau auf das tatsächlich benötig- te Maß gegeben, als auch soziale Härten für die Eigentümer ausgeschlossen wer- den. Da auf Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote verzichtet werden sollte, dürf- ten sich aus den Erneuerungsmaßnahmen bei Privatgebäuden für den Eigentümer selbst keine sozialen Härten ergeben. Sollten Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen räumen müssen, so kann eine Zwischenunterbringung in Ersatzobjekten oder der Bezug ei- ner neuen Wohnung notwendig werden. Zur Vermeidung sozialer Härten können verschiedene Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, z.B. Ausgleichszahlungen bei Umzug, Übernahme der Mietkosten usw., die sich aus der persönlichen Situati- on ergeben und individuell erörtert werden müssen. Bei der sanierungsbedingten Verlagerung von Gewerbe- bzw. landwirtschaftlichen Betrieben ist stets darauf zu achten, dass betroffene Betriebe durch diese Maßnah- men nicht nachhaltig wirtschaftlich geschädigt oder gar in ihrer Existenz gefährdet werden. Zur Abfederung oder Kompensation sanierungsbedingter Eingriffe können durch die Übernahme von Betriebsverlagerungskosten und anderer umzugsbeding- ter Vermögensnachteile sowie Gewährung von Überbrückungshilfen oder Be- triebsausfallkosten soziale Härten ausgeglichen werden; falls erforderlich, ist bei der Suche nach einem Ersatzbetriebsstandort aktive Unterstützung durch die Gemeinde angebracht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Verlauf der Sanierungsdurchführung Prob- leme in Einzelfällen ergeben werden, die im Rahmen eines Sozialplanes gelöst werden müssen. Sind hiervon bei der Durchführung im konkreten Falle Grundstückseigentümer, Mie- ter oder Gewerbetreibende betroffen, wird nach der jeweils rechtlichen Situation die für die Betroffenen schonendste Lösung zur Durchführung empfohlen, die stets auf freiwilliger Basis in die Praxis umgesetzt werden sollte. 10.1 Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf Für die weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierung wird folgende Ab- wicklung für das Gebiet „Ortskern II“ vorgeschlagen: 1. Behandlung des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen im Gemein- derat der Gemeinde Baindt, insbesondere zustimmende Kenntnisnahme zum Neuordnungskonzept als Planungsleitlinie für die Sanierungsdurchführung. 2. Beschluss des Gemeinderates über die förmliche Festlegung des Sanierungs- gebietes als Satzung. 3. Ortsübliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Sozialplanung nach dem BauGB Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 47 4. Mitteilung der rechtsverbindlichen Sanierungssatzung an das Grundbuchamt zur Eintragung der Sanierungsvermerke in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke. 5. Förderung der privaten Mitwirkungsbereitschaft durch Öffentlichkeitsarbeit und allgemeine Information über die Sanierungsabsichten (z.B. Sanierungsbroschü- re, u.a.). Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 48 11. Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht In die nachstehende Kosten- und Finanzierungsübersicht wurden auf der Basis der vorliegenden Untersuchungen und des erarbeiteten Maßnahmen- und Neuord- nungskonzeptes aufgrund von Erfahrungswerten Kostenansätze für die Sanierung des Untersuchungsgebietes aufgenommen. Es wurden alle derzeit einschätzbaren Aufwendungen und Einnahmen ermittelt. Un- ter Zugrundelegung der Städtebauförderungsrichtlinien Baden-Württemberg (StBauFR) wurden die zuwendungsfähigen Kosten sowie die anzurechnenden Ein- nahmen ermittelt. Bei Neugestaltungsmaßnahmen der Straßen bzw. der Herstellung öffentlicher Stellplätze wurden die Flächen überschlägig ermittelt. Als Kostenansatz wurde, sofern die Kosten nicht geringer geschätzt wurden, die Obergrenze von ma- ximal EUR 150,--/m² nach den Städtebauförderungsrichtlinien zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Kosten und die Förderobergrenzen können auch hier erst vor Durch- führung der Einzelmaßnahmen exakt ermittelt werden. In der nachstehenden Kosten- und Finanzierungsübersicht sind die förderfähigen Ausgaben eingestellt. Der Gemeinde Baindt wird empfohlen, in Kenntnis des zur Verfügung stehenden Förderrahmens, die Schwerpunkte in der Sanierungsdurch- führung und Prioritäten bei der Umsetzung festzulegen. Insgesamt ergibt sich bei einem sehr sparsamen Einsatz von Mitteln für die Durchführung der Sanierung im Untersuchungsgebiet, nach Abzug der sanierungsbedingten Einnahmen, ein vor- aussichtlich erforderlicher Förderrahmen von rund 1.500.000,00 €. Bei der Sanierungsdurchführung ist zu beachten, dass die Kommune Gemeinde Baindt neben dem 40%-igen Eigenanteil des Förderrahmens von derzeit 333.333,00 € auch die ggf. nicht durch den Förderrahmen (zukünftige Erhöhungen vorbehalten) gedeckten sowie die nicht zuwendungsfähigen Eigenanteile bei eige- nen Maßnahmen zu tragen hat. Auf dieser Grundlage wird vorläufig von folgenden sanierungsbedingten Ausgaben- und Einnahmenansätzen ausgegangen: Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 49 I. Sanierungsbedingte Ausgaben TEUR – einzeln – TEUR – gesamt – 1. Vorbereitende Untersuchungen 10,0 2. Weitere Vorbereitung der Sanierung - Allgemeine städtebauliche Planung - Bebauungspläne - Wettbewerbe - Sonder- und Fachgutachten - Öffentlichkeitsarbeit 30,0 20,0 20,0 15,0 5,0 90,0 3. Grunderwerbe - Zwischenerwerb zur Reprivatisierung Fischer-Areal - Grunderwerb für Erschließungs- maßnahmen 1.630,0 80,0 1.710,0 4. Ordnungsmaßnahmen - Bodenordnung / Vermessung - Abbruch Marsweiler Straße 2, 2/1 - Sonstige Gebäudeabbrüche - Entwicklung und Erschließung Fischer-Areal - Rekultivierung Alte B 30 (16.300 m² x 49 €/m²) - Aufwertung Ortseingangsbereich - Aufwertung des Dorfplatzes 20,0 100,0 30,0 250,0 250,0 250,0 60,0 960,0 5. Baumaßnahmen - Modernisierung Klosterhof 4 - Private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen: 3 Modernisierungen à 20,0 T€ 170,0 60,0 230,0 6. Sonstige Maßnahmen 7. Sanierungsträger 120,0 Sanierungsbedingte Ausgaben Gesamt 3.120,0 Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 50 II. Sanierungsbedingte Einnahmen TEUR – einzeln – TEUR – gesamt – Grundstückserlöse / Wertansätze Ausgleichsbeträge Sonstige Einnahmen 1.620,0 III. Förderrahmen 1.500,00 (Nachrichtlich: bisher anerkannter Förderrahmen) 833,00 Die vorliegende Kosten- und Finanzierungsübersicht ist im jährlich zu erstellenden Sachstandsbericht nach dem Stand der jeweiligen Planungen fortzuschreiben und an das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg weiterzuleiten. Erforderlichenfalls sind Erhöhungen der Finanzhilfen zu beantragen. Vorbereitende Untersuchungen Gemeinde Baindt „Ortskern II“ Anhang zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH 51 12. Anhang zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1.2 Untersuchungsverfahren 2. Die Gemeinde Baindt und das Untersuchungsgebiet 2.1 Lage im Raum 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Landesentwicklungsplan / Regionalplan 2.2.2 Flächennutzungsplan 2.2.3 Bebauungsplan 2.2.4 Integriertes Stadtentwicklungskonzept 2.3 Untersuchungsgebiet / Gebietsstatistik 3. Bestandsaufnahme 3.1 Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse 3.2 Bevölkerung 3.3 Naturräumliche Gegebenheiten 3.4 Bausubstanz 3.4.1 Zustand der Gebäude 3.4.2 Denkmalschutz 3.5 Nutzung 3.5.1 Infrastrukturelle Nutzung 3.5.2 Nutzungsstruktur 3.5.3 Nutzung der Gebäude 4. Beteiligung der Betroffenen im Untersuchungsgebiet 4.1 Allgemeines und Auswertungsquote 4.2 Ergebnisse der Beteiligung 5. Bestandsanalyse 5.1 Verkehr 5.2 Städtebauliche Mängel und Konflikte 5.2.1 Defizite in der Siedlungsstruktur 5.2.2 Defizite an Gebäuden 5.2.3 Gebäudeleerstand 5.2.4 Mögliche Konflikte mit Nutzungen 5.2.5 Defizite im öffentlichen Raum 6. Neuordnungskonzept 6.1 Neuordnungskonzept 6.2 Entwicklungs- und Sanierungsziele / Prioritäten 7. Maßnahmenprogramm 7.1 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) 7.1.1 Bodenordnung und Erwerb von Grundstücken 7.1.2 Umzug von Bewohnern und Betrieben 7.1.3 Freilegung von Grundstücksflächen 7.2 Baumaßnahmen (§148 BauGB) 7.2.1 Modernisierung und Instandsetzung 7.2.2 Neubebauung und Ersatzbauten 8. Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 9. Empfehlungen zur weiteren Vorbereitung und Durchführung 9.1 Abgrenzung / Festlegung des Sanierungsgebietes 9.2 Durchführungsfrist 9.3 Abwägung und Entscheidung über das anzuwendende Sanierungsverfahren 10. Sozialplanung nach dem Baugesetzbuch 10.1 Empfehlungen zum weiteren Verfahrensablauf 11. Vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht 12. Anhang zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange[mehr]

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    Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Poli- zeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1), 2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101), 3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: § 1 Kampfhunde (1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezi- fischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aus- zugehen ist. (2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit an- deren Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegen- über Menschen oder Tieren aufweist: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier. (3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der fol- genden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Ab- satz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - 2 - - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigen- schaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeis- teramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzuge- zogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorüberge- hend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. § 2 Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. § 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden (1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenste- hen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesba- re Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Wi- derrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von be- stimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Hal- - 3 - ter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu ma- chen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Ab- wendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maß- nahmen zu treffen. (4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung so- wie Rasse, Anzahl, Alter und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich an- zeigt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Be- denken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Ab- satz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 gebo- ren wurden. (5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus. § 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt wer- den kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen. (4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außer- halb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. (5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die - 4 - Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prü- fung aushändigen. (6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. (7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Na- men und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibe- hörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zustän- digen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. § 5 Zucht und Ausbildung (1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen. (2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Land- ratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde be- sitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. (3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem Ziel einer ge- steigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkun- de besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung. § 6 - 5 - Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere Maßnahmen Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unbe- rührt. § 7 Diensthunde, auswärtige Hunde (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Ge- meindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut- zes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. (2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever- kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichti- gung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul- korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt, 3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt, - 6 - 7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorge- schriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt, 8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt, 10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt, 11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet, 12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar macht, 13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt, 14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt, 15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwider- handelt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. § 9 Änderung der Gebührenverordnung Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt geändert: Nach der Zeile „Hochschulen ... 38“ wird die Zeile „Hunde – Prüfung ... 92“ eingefügt. 2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91 folgende Nummer 92 angefügt: „92 Hunde – Prüfung - 7 - (§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländli- cher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574) 92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier ..................................................300 (DM) 92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Grün- den, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.“ § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am 16. August 2000) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft. Stuttgart, den 3. August 2000 Polizeiverordnung Zucht und Ausbildung[mehr]

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      Einkommens-_und_Verbrauchsstichprobe.pdf

      Haushalte für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 gesucht Teilnehmende erhalten Geldprämie als Dankeschön Wofür geben die Menschen in Baden-Württemberg wieviel Geld aus? Wie hoch sind die Ausgaben für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und andere Dinge? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Unter dem Motto »Wo bleibt mein Geld?« führen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder von Januar bis Dezember 2023 die nächste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch. Dafür werden für Baden-Württemberg rund 10 000 Haushalte gesucht, die sich an der größten freiwilligen Befragung der amtlichen Statistik beteiligen. Als Dankeschön erhalten sie eine Geldprämie von mindestens 100 Euro. App erleichtert Teilnahme von unterwegs Ganz bequem können die Einnahmen und Ausgaben in einer App – auch von unterwegs – dokumentiert werden. Die App funktioniert auch offline und kann sowohl auf dem Smartphone als auch am Computer genutzt werden. Die »klassische« Teilnahme über Papierfragebogen ist ebenfalls möglich. Jeder Haushalt dokumentiert drei Monate lang seine Ausgaben zum Beispiel für Lebensmittel, Bekleidung und Freizeit. Darüber hinaus werden u. a. Fragen zum Haushalt, der Wohnsituation, der Ausstattung mit bestimmten Gebrauchsgütern, der Vermögenssituation sowie den Haushalts- und Personeneinkommen gestellt. Jeder fünfte Haushalt dokumentiert zusätzlich zwei Wochen lang detailliert die Ausgaben und gekauften Mengen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Dies ist wichtig, um den Anteil unterschiedlicher Nahrungsmittel an den gesamten Lebensmittelausgaben bestimmen zu können. Bis zu 175 Euro als Dankeschön erhalten Den Teilnehmenden bietet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe die Möglichkeit, sich einen Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen und einmal ganz genau festzuhalten: »Wo bleibt mein Geld?« Zudem gibt es als Dankeschön eine Geldprämie von 100 Euro je Haushalt. Haushalte mit minderjährigen Kindern erhalten zusätzlich 50 Euro. Haushalte, die nach einem mathematischen Zufallsverfahren für die zweiwöchige detaillierte Dokumentation von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ausgewählt werden, erhalten dafür nochmals 25 Euro. Somit ist es möglich, bis zu 175 Euro für die Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 zu erhalten. Anmeldungen für die Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 sind ab sofort online möglich. Aus allen angemeldeten Haushalten wird für jedes Quartal nach einem Quotenplan eine Stichprobe gezogen. Dies dient dazu, die Bevölkerung realistisch abzubilden. Wichtige Datengrundlage für das neue Bürgergeld und die Inflationsrate Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe liefert wichtige Fakten darüber, wofür die Menschen in Deutschland wieviel Geld ausgeben. Die Daten bilden die Grundlage für die Festsetzung von finanziellen Unterstützungsleistungen für Kinder und Erwachsene. Bislang wurden basierend auf den Einkommens- und Verbrauchsstichprobe -Ergebnissen beispielsweise die Regelbedarfe für das Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) ermittelt. Zukünftig bilden sie die Datengrundlage für das Bürgergeld. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe-Daten fließen zudem in die Berechnung der Inflationsrate ein. Wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik sind der Datenschutz und die Geheimhaltung umfassend gewährleistet. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.[mehr]

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        Anlage_Feuerwehrkostenersatzsatzung_2021.pdf

        Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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          Zuletzt geändert: 14.04.2021
          Anlage_Feuerwehrkostenersatzsatzung_2021.pdf

          Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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            Änderung-BMF-PVbis10kW.pdf

            Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteu- erpflicht für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp ab Bodensee-Oberschwaben, 14.06.2021 – Das PV-Netzwerk Bodensee- Oberschwaben möchte alle Eigentümer von Solarstromanlagen informie- ren, dass laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 sich künftig Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Anla- gengröße bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer befreien lassen kön- nen. Damit kommt das Ministerium einer Initiative des Landes Baden- Württemberg aus dem vergangenen Oktober nach, die steuerliche Be- handlung kleinerer Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz zu vereinfachen. Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenan- lagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Be- trieb genommen wurden. Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen ist auf schriftlichen Antrag der steu- erpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinn- erzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuer- lich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen künftig keine Einnahmen-Überschuss- Rechnung für die Einnahmen aus dem Stromverkauf mehr machen. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt. Die Regelung gilt auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Hinweis: Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Minis- terium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachwei- sen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt ausschließlich die ertrags- steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Wie bisher können Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung optieren um den Kaufpreis der Anlage durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu reduzie- ren. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung zu wählen, in dem Fall jedoch ohne den Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung. Seite 2 von 2 Seiten der Presseinformation vom 14.06.2021 Für Detailinformationen wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater. Das Schreiben kann unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreib en/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei- kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html heruntergeladen werden Weitere Informationen zur Photovoltaik finden Sie auf der Internetseite des PV- Netzwerks Baden-Württemberg unter: www.photovoltaik-bw.de oder beim Pho- tovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben, Energieagentur Ravensburg gGmbH, Tel.: 0751 764 70 70, Mail: info@energieagentur-ravensburg.de https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html http://www.photovoltaik-bw.de/ mailto:info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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              y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  In Kraft getreten am: 2V. J2 . 2oA> Stand: 10.11.2010 Satzung der Gemeinde Baindt zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch mit örtlichen Bauvorschriften Nach §§ 12, 10 BauGB, § 74 LBO für Baden-Württemberg i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in der öffentlichen Sitzung vom 30.11.2010 die Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. § 1 Bestandteile der Satzung (1) Bestandteile der Satzung sind: - der zeichnerische Teil der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch vom 10.11.2010; - die Bebauungsvorschriften, bestehend aus textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 10.11.2010 und - der Maßnahmenplan des Grünordnungsplans zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch (Plan Nr. 860/02) vom 10.11.2010, soweit die vorgesehenen Maßnahmen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des zeichnerischen Teils vom 10.11.2010 umzusetzen sind. (2) Der zeichnerische Teil vom 10.11.2010 ist zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan. § 2 Begründung der Satzung (1) Die Begründung vom 10.11.2010 ist der Satzung beigefügt, ohne Bestandteil derselben zu sein. (2) Der Umweltbericht vom 10.11.2010 einschließlich des Fachbeitrags Grundlagen vom 18.12.2009 (Anlage 1 zum Umweltbericht) und des Fachbeitrags Fauna, europäischer D:\Planungsordner D^liscr'Bcb.niuiigsplan'Salzung IU I 1.2010.doc 1/23 Stand: 10.11.2010 Arten- und Gebietsschutz vom 18.12.2009 (Anlage 2 zum Umweltbericht) sowie der Grünordnungsplan vom 10.11.2010 - soweit er nicht Bestandteil der Satzung ist - sind gesonderte Teile der Begründung. §3.. Inhalte der Änderung (1) Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" wird nach Maßgabe des zeichnerischen Teils zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 10.11.2010 erweitert. (2) Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" werden im räumlichen Geltungsbereich des zeichnerischen Teils der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" vom 10.11.2010 neu gefasst. Maßgeblich sind: die Festsetzungen im zeichnerischen Teil der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" vom 10.11.2010 und die textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 10.11.2010, (3) Die Grundstücksfläche und die Baumassenzahl werden für den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Baindt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Logistik" vom 29.11.2004 neu festgesetzt. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. D VPlmingsordrerD;ichsenBebaiumgspfanvSD!7iiiig 10 II MIO doc 2/23 Stand: 10.11.2010 Der Inhalt dieser Satzung mit den Bestandteilen nach § 1 stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeiderats vom 30.11.2010 überein. Die Satzung und ihre Bestandteile werden hiermit ausgefertigt. Baindt, den 01.12.2010 Elmar Buemann (Bürgermeister) D:\PlanungsordnerDachscrABebauungsplan\Salzung 10.11.20I0.doc 3/23 Stand: 10.11.2010 Bebauungsvorschriften Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Logistik", 1. Änderung A. Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl I, S. 2585) 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Neufassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I, S.466) 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzVO'90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl I 1991, S.58) 4. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809, 814) 5. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) D \PlaiuingsordrcrDachsetöeb[mehr]

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                    1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Tim Bartels (Umweltbriefe) Energiespar-Kampagne Werden Sie Effizienzexperte! Krisenfester werden wir auf Dauer so: Energielabel auf Dunkelgrün stellen. Ob Kühlschrank oder Spülmaschine: Gemeinsam mit einer Allianz aus Um- weltschutz- und Wirtschaftsverbänden sowie kommunalen Spitzenverbänden hat Klimaschutzminister Robert Habeck zum Energiesparen aufgerufen. „80 Mil- lionen gemeinsam für Energiewechsel“ nennt der Grünen-Politiker seinen Auf- ruf, dabei mitzumachen. Mit dieser bundes- weiten Kampa- gne, die unter anderem dazu auffordert, die Heizung run te rzu - drehen, das Auto stehen zu lassen oder beim Duschen weniger Wasser zu verbrauchen, möch- te die Bundesregierung die Energieabhängigkeit von Russland überwinden und die Energiewende beschleu- nigen. Angesichts gestiegener Energiepreise gehen die Deutschen aber ohnehin schon bewusster mit Energie um, wie eine Um- frage des BDEW zeigt. Demnach haben 77 Prozent der Befragten bereits versucht, beim Heizen oder Warmwasserverbrauch Energie einzusparen. Nur jeder Fünfte habe angege- ben, sich nicht anders als sonst zu verhalten. Dabei ist Energiesparen kurzfristig in der Tat die beste Maßnahme gegen steigende Preise. Das Umweltbundesamt (UBA) bietet fünf Soforttipps, mit denen Sie „im Schnitt durch- aus 500 Euro und mehr pro Person und Jahr einsparen können“. Allein mit einem Spar- duschkopf sollen 100 bis 200 Euro weniger an Warmwasserkosten pro Per- son und Jahr drin sein. Weitere 100 Euro bleiben im Geldbeutel für anderes ü b r i g , wenn der Einkauf mit dem Rad statt mit dem Auto erledigt wird. Und wer seine Wohnung noch mit Halogenlam- pen erhellt und die nun gegen LED-Leuchten austauscht, spart pro Lam- pe noch mal 10 Euro pro Jahr Stromkosten. Auch kluges Einkaufen, richtiges Lagern und rechtzeitige Resteverwertung hilft, bares Geld zu sparen. Denn „rund 70 Euro werfen wir jedes Jahr in Deutschland pro Person in Form von vermeidbaren Lebensmittelabfällen weg“, weiß die umweltfreundliche Ratgeberbehör- de. Und zu guter Letzt empfiehlt das UBA, Achten Sie beim Kauf auf das Energielabel und den Verbrauch. Wählen Sie die höchste verfügbare Effizienzkategorie. Damit kön- nen Sie über die Lebensdauer der Geräte viel Stromkosten einsparen. Falls Sie noch eine ältere Heizungsumwälzpumpe haben, lohnt sich oft ein vorzeitiger Austausch mit einer Hocheffizienzumwälzpumpe. Ökostrom beziehen. Der Wechsel dauert weniger als 30 min. und ist ein Si- gnal für den schnelleren Ausbau erneuer- barer Energien. Achten Sie auf Label wie „Grüner Strom Label“ oder „Ok-Power“. In Solarenergie investieren. Nutzen Sie als HausbesitzerIn Ihre Dachfläche für Photovoltaik oder Solarthermie. Je nach örtlichen Gegebenheiten können Sie auch als MieterIn ein kleines Balkon-Solarkraft- werk installieren. Unabhängig von eigenen Flächen gibt es finanzielle Beteiligungsange- bote von z.B. (grünen) Banken und Energie- genossenschaften, wo Sie in den Ausbau von Solar- oder Windkraft investieren können. Mit Dämmung den Heizbedarf ver- ringern. Verringern Sie den Heizbe- darf Ihres Hauses durch gute Wärmedäm- mung. Mittels eines staatlich geförderten in- dividuellen Sanierungsfahrplanes schaffen Sie die Grundlage für eine langfristig ko- steneffiziente Sanierungsstrategie. einfach die Solltemperatur der Heizungsanla- ge um ein Grad zu senken, schon seien „rund sechs Prozent der Heizkosten“ eingespart. Insbesondere mit Blick auf den kommen- den Winter gelte es, keine Zeit zu verlieren, drängt die Deutsche Energie-Agentur. „Jede Kilowattstunde Gas, die wir jetzt nicht ver- brauchen, könnte eingespeichert werden“, begrüßt auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) die Kampagne. Des- sen Mitglieder, mehr als 1 500 Stadtwerke, seien schließlich „das Scharnier“ zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Ort und sollten ihre Kunden fürs Energie- sparen sensibilisieren. „In den vergangenen Jahren“, sagt der Oberbürgermeister der Stadt Mainz und VKU-Präsident, Michael Ebling, „hat die Energieeffizienz leider zu Unrecht in der öffentlichen Diskussion um die Energiewende ein Schattendasein gefri- stet.“ Das soll nun anders werden. (tb) https://www.energiewechsel.de/ https://www.ganz-einfach-energiesparen.de/ Gute kommunale Beispiele: https://www. landkreistag.de/themen/energie-und-klimaschutz Mit Wärmepumpe heizen. Mit Öko- strom betrieben sind die, verbunden mit entsprechenden Dämmstandards, die Heiztechnik für ein klimaneutrales Land. Sprit sparen und Carsharing nutzen. Wenn Sie eher selten fahren, nutzen Sie Carsharing anstatt ein eigenes Fahrzeug an- zuschaffen, das spart viele Kosten. Auch in immer mehr kleineren Städten gibt es inzwi- schen entsprechende Angebote. Achten Sie auf kraftstoffsparende Fahrweise und halten Sie sich an ein freiwilliges Tempolimit. Beim Reisen am Boden bleiben. Flug- reisen verursachen hohe Treibhausgase- missionen. Wählen Sie nähere Reiseziele, die auch ohne Flugzeug zu erreichen sind. Be- vorzugen Sie allgemein umweltfreundlichere Verkehrsmittel oder Alternativen zu Prä- senzveranstaltungen, wie Videokonferenzen. Weitere Tipps gibt das Umweltbundesamt unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/ deutschland-krisenfester-nachhaltiger-machen K am p ag n en m o ti v © B M W K http://www.energiewechsel.de/ http://www.ganz-einfach-energiesparen.de/ http://www/ http://www.umweltbundesamt.de/themen/ http://www.uba.de/umwelttipps[mehr]

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