Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Kreisverkehr mit blühenden Tulpen
Ortsschild Baindt im Sommer
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1423 Ergebnisse in 37 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 1301 bis 1310 von 1423.
Berufliche Bildung

Das Kennenlernen und Einschätzen der eigenen Stärken und Leistungsfähigkeit sind für die Berufswahl von großer Bedeutung. Hilfen zur Berufswahl bietet vor allem die Berufsberatung der Agentur für Arbeit an. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und technische Beraterinnen und Berater unterstützen spezielle Berufsberaterinnen und Berufsberater für Menschen mit Behinderung. Sie helfen auch bei der Suche nach einem entsprechenden Ausbildungsplatz oder können, wenn die Behinderung eine betriebliche Ausbildung nicht zulässt, einen Ausbildungsplatz in einem Berufsbildungswerk vermitteln. Zudem können sie Jugendlichen mit Behinderung einen Lehrgang zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung anbieten. Hilfe zur Berufsorientierung bieten auch das Berufseinstiegsjahr (BEJ), das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und der Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung dual (AV dual). An zahlreichen Standorten gibt es Kooperationsklassen in Form eines besonderen Lernangebots für Absolventinnen und Absolventen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die als zweijähriger Bildungsgang das letzte Jahr der Sekundarstufe I mit dem berufsvorbereitenden Bildungsgang verzahnen. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die Berufsschulpflicht in der Berufsschulstufe ihrer Schulen. In Zusammenarbeit mit den Partnern Integrationsfachdienst und Agentur für Arbeit werden geeignete Schülerinnen und Schüler mit begleitender Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert. Ebenfalls auf eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen die schrittweise ausgeweiteten kooperativen Bildungsgänge "Berufsvorbereitende Einrichtungen" (BVE) und "Kooperative Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" (KoBV). Sie können von ausgewählten Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot , die im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und im Förderschwerpunkt Lernen die Pflicht zum Besuch einer allgemein bildenden Schule erfüllt haben, belegt werden. Möglich ist auch eine Förderung der Berufsausbildung im Rahmen besonderer Regelungen für die Berufsausbildung von jungen Menschen mit Behinderung, die einen Bildungsabschluss einer allgemeinen Schule erreicht haben. Neben den anerkannten Ausbildungsberufen gibt es noch andere Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen. Dies sind überwiegend Berufsausbildungen in Form von Fachschul- oder Fachhochschulausbildungen sowie Ausbildungen in Verwaltungsberufen. Mit Förderung durch die zuständige Agentur für Arbeit kann auch abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in besonderen Berufen für Menschen mit Behinderung ausgebildet werden. Falls erforderlich, können Menschen mit Behinderung im Hinblick auf die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen einen Nachteilsausgleich erhalten, beispielsweise durch die behinderungsgerechte Gestaltung von Ausbildungsabschnitten, die Zulassung besonderer Hilfsmittel oder die Einschaltung eines Dolmetschers bei Prüfungen. Eine weitere Aufgabe der Berufsberaterin oder des Berufsberaters der Agentur für Arbeit besteht darin, die notwendigen Schritte zur Inanspruchnahme von finanziellen Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende mit Behinderung und für den Arbeitgeber einzuleiten. Arbeitgeber können einen monatlichen Zuschuss bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie Menschen mit Behinderung ausbilden. Weitere Zuschüsse und Darlehen sind möglich, um die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Ausbildungsplatzes und für überdurchschnittlich hohen Betreuungsaufwand abzudecken. Daneben bieten die Fachdienste des Integrationsamtes umfangreiche Hilfen zur behindertengerechten Ausstattung eines Ausbildungsplatzes an. Wenn Jugendlichen mit Behinderung trotz der Hilfen keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf möglich ist, stehen besondere Ausbildungsgänge zur Verfügung. Die Berufsausbildung wird dann in der Regel in einem Betrieb durchgeführt. Für Jugendliche mit Behinderung, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht betrieblich ausgebildet werden können, gibt es im gesamten Bundesgebiet 46 Berufsbildungswerke mit rund 12.300 Plätzen. Die Berufsbildungswerke bilden Jugendliche unter Berücksichtigung ihrer individuellen Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in besonderen Ausbildungsgängen aus. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sonderpädagoginnen und -pädagogen und andere Fachkräfte betreuen die Jugendlichen ausbildungsbegleitend. Dem Beginn der Ausbildung können berufsvorbereitende Maßnahmen vorausgehen. Meist ist die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk mit einer Internatsunterbringung verbunden. Zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist das enge Zusammenwirken der Schulen, der Agentur für Arbeit, des Integrationsfachdienstes, von Industrie und Handwerk, dem Elternhaus sowie sonstiger Partner unabdingbar. Projekte dieser Art sind regional unterschiedlich ausgeprägt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsberatung, -orientierung und -vorbereitung

In den letzten zwei, drei Jahren der Schulzeit an einer allgemein bildenden Schule befassen sich Schülerinnen und Schüler im Berufswahlunterricht mit den verschiedenen Fragen der Berufsorientierung, der möglichen Ausbildungs-, Studien- und Berufswege. In diesem Berufswahlunterricht sind auch Praktika in Betrieben des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Verwaltung enthalten. Wichtig ist, dass sich Jugendliche mit ihren beruflichen Interessen, ihren Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschäftigen, um geeignete Ausbildungen beziehungsweise Studiengänge und gegebenenfalls passende Alternativen zu finden. Während des Berufswahlunterrichts informieren Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen für Arbeit über den Ausbildungsmarkt, die Studienmöglichkeiten sowie die Beratungs- und Informationsangebote der Arbeitsagentur. Oft finden diese Informationsveranstaltungen im Berufsinformationszentrum (BiZ) statt, das mit seinen vielfältigen Medien ein sehr umfangreiches Informationsangebot bietet. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen das BiZ später auch für Einzelbesuche. Sehr häufig wird das persönliche Beratungsangebot der Berufsberatung in Anspruch genommen, bei dem die individuellen beruflichen Wünsche und Möglichkeiten eingehend besprochen werden können. Eine gute Gelegenheit, einen Beruf besser kennenzulernen und sich ein Bild von einer bestimmten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen zu machen, bietet ein Praktikum. Einige Schulabgängerinnen und Schulabgänger nutzen auch ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), um sich über ihren Berufswunsch mehr Klarheit zu verschaffen. Im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres haben sie die Möglichkeit, sich in einem sozialen, pflegerischen oder kulturellen Umfeld zu engagieren und einen Einblick in den jeweiligen Berufszweig zu erhalten. Ein freiwilliges ökologisches Jahr bietet eine vergleichbare Möglichkeit im ökologischen Bereich. Außerdem besteht seit 2011 die Möglichkeit den Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu nutzen. Der BFD wurde wegen der Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes eingeführt und soll die bestehenden Freiwilligendienste wie FSJ und FÖJ ergänzen. Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) bietet Jugendlichen, die berufsschulpflichtig sind und keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zu erreichen. Gleichzeitig vermittelt das VAB berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und fördert damit die berufliche Orientierung. Im Berufseinstiegsjahr (BEJ) erwerben die Jugendlichen berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Berufsfeld. Betriebspraktika bereiten die Jugendlichen zusätzlich auf die Aufnahme einer Ausbildung vor. In der dualen Ausbildungsvorbereitung (AVdual) stehen ebenfalls umfangreiche Betriebspraktika im Mittelpunkt des Bildungsgangs. Außerdem liegt hier ein pädagogischer Schwerpunkt auf der Verbesserung der überfachlichen Kompetenzen und der Selbstlerntechniken der Schülerinnen und Schüler. Das Bestehen einer Abschlussprüfung, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als zentrale Prüfung absolviert wird, sichert am Ende des Schuljahres einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Durch den Besuch des VAB, AVdual oder des BEJ wird die Berufsschulpflicht erfüllt, wenn kein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird. Berufsschulpflichtig sind Jugendliche nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht bis sie 18 Jahre alt sind. Wenn Sie nähere Informationen zu einem bestimmten Beruf suchen, können Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen "BERUFENET" nutzen. Dort können Sie die Bezeichnung des Berufes, der Sie interessiert, direkt eingeben oder alphabetisch suchen beziehungsweise die thematische Suche verwenden. Das Filmportal BERUFE.TV gibt Ihnen mit seinen kurzen Spotfilmen einen ersten Einblick in verschiedene Tätigkeiten. Die Berufsfilme stellen Ausbildungs- und Studienberufe im Einzelnen konkreter und ausführlicher dar. Das Besondere an den Filmen: Praktikanten, Azubis und Studenten berichten, warum sie gerade diesen Beruf gewählt haben, was sie täglich machen und was besonders viel Spaß macht. BERUFE.TV gibt es auch als App. Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und weitere berufsständische Institutionen beraten sowohl Auszubildende als auch Unternehmer zu allen Aspekten der Berufsausbildung. Sie können sich telefonisch an einen Ausbildungsberater der jeweiligen Kammer wenden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Ausbildungsberater informieren Sie beispielsweise über Voraussetzungen der Berufsausbildung, Ihre Rechte und Pflichten, das Verhalten in Konfliktsituationen während der Ausbildung und über Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten. Außerdem bieten die Kammern häufig auch Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikums- und Ausbildungsplatz.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Raubüberfälle und Trickbetrug

Unabhängig davon, ob auf einer "Kaffeefahrt" oder an der eigenen Haustür, immer wieder werden Bürgerinnen und Bürger - vor allem aber Seniorinnen und Senioren - Opfer von Trickbetrügern. Wenn Unbekannte Sie bitten, Ihnen einen großen Geldschein zu wechseln, sollten Sie ebenso vorsichtig sein, wie bei Unbekannten, die sich als Amtspersonen ausgeben und private Daten von Ihnen erfragen wollen. Hinterfragen sollten Sie auch Situationen, in denen Fremde vorgeben, Ihre Hilfe zu benötigen. Dabei sind Diebe und Betrüger äußerst erfinderisch und täuschen zum Beispiel vor, ein Glas Wasser für die Einnahme einer Tablette oder Stift und Papier für eine Nachricht an den Nachbarn zu benötigen. Besonders arglistig ist der sogenannte Enkeltrick: Mit den Worten wie "Rate mal, wer hier spricht" oder ähnlichen Formulierungen rufen die Betrüger bei Ihnen an, geben sich als Verwandte, häufig als Enkel oder auch gute Bekannte aus und bitten kurzfristig um Bargeld. Als Grund wird eine Notlage vorgetäuscht, wie beispielsweise ein Unfall, Auto-, Immobilien- oder Computerkauf. Sobald Sie sich bereit erklären, in der vermeintlichen finanziellen Notlage auszuhelfen, wird ein Bote angekündigt, der sich häufig mit einem zuvor vereinbarten Kennwort ausweisen und das Geld abholen soll. Eine immer häufiger angewandte Methode der Betrüger ist es, sich am Telefon als Polizeibeamten oder Polizeibeamtin auszugeben. Im Gespräch wirken die falschen Polizeibeamten seriös und hilfsbereit und verängstigen ihre Opfer, indem sie zumeist vor fiktiven Einbrecherbanden oder kriminellen Bankangestellten warnen. Die Betrüger behaupten, dass Ihr Geld und die Wertsachen im eigenen Haus, auf dem Bankkonto oder dem Bankschließfach nicht mehr sicher sind. Durch eine geschickte Gesprächsführung gelingt es ihnen, ihre Opfer dazu zu bringen, ihnen freiwillig hohe Gelbeträge und Wertsachen zu übergeben, um diese angeblich in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und dadurch zu schützen. Auch dabei wird oft die Übergabe an einen Abholer oder eine Abholerin vereinbart. Wie können Sie sich vor Trickbetrügern schützen? Seien Sie Fremden gegenüber misstrauisch. Lassen Sie keine Unbekannten in Ihre Wohnung. Nutzen Sie Türsprechanlagen, Türspione und Türspaltsperren. Lassen Sie sich von Amtspersonen immer einen Dienstausweis zeigen und prüfen Sie diesen genau. Sind Sie unsicher, wählen Sie die Notrufnummer 110 und fragen nach, ob es die Person wirklich gibt und ob sich diese tatsächlich bei Ihnen in der Gegend aufhalten könnte. Geben Sie am Telefon keine Auskünfte über Ihre Vermögensverhältnisse oder Ihre Wohnsituation. Geben Sie niemals Geld oder Wertgegenstände heraus. Die Polizei wird Sie niemals darum bitten. Legen Sie den Telefonhörer auf, sobald Ihr Gesprächspartner Geld von Ihnen fordert. Vergewissern Sie sich, ob die anrufende Person wirklich eine verwandte Person ist. Rufen Sie die jeweilige Person unter der bisher bekannten und benutzten Nummer an und lassen Sie sich den Sachverhalt bestätigen. Tragen Sie nur so viel Geld bei sich, wie Sie auch wirklich brauchen. Zeigen Sie in der Öffentlichkeit nicht, dass Sie größere Geldbeträge bei sich haben. Bezahlen Sie größere Beträge möglichst mit Scheck oder Überweisung. Lassen Sie Ihre Handtasche oder Ihren Geldbeutel niemals unbeaufsichtigt. Zögern Sie nicht, immer wenn Ihnen eine Situation seltsam vorkommt und Sie sich bedrängt fühlen, über die Notrufnummer 110 Hilfe zu rufen. Wenn Sie etwas Verdächtiges beobachten, informieren Sie die Polizei über die Notrufnummer 110. Und bei einem Raubüberfall? Sollten Sie in eine gefährliche oder bedrohliche Situation kommen, rufen Sie Umstehende oder Passanten zur Hilfe auf. In bedrohlichen Situationen sollten Sie aber kein Risiko eingehen und im Zweifelsfall besser Ihre Wertsachen hergeben. Tipps, wie Sie sich verhalten sollten, wenn etwas passiert ist: Denken Sie immer daran: Ihre Gesundheit ist wichtiger als Hab und Gut. Wenn Sie sich verfolgt fühlen, wenden Sie sich an Menschen in der Nähe oder klingeln Sie an der nächsten Haustür. Rufen Sie laut um Hilfe und sprechen Sie Passanten gezielt an. Beispiel: "Sie im roten Pulli, helfen Sie mir bitte!" Wenn Sie es sich zutrauen, wehren Sie sich sofort und ohne zu zögern. Flüchten Sie nach Möglichkeit aus der Gefahrensituation. Rufen Sie schnellstmöglich die Polizei. Sie erreichen sie über die Notrufnummer 110. Versuchen Sie, sich den Tathergang und vor allem das Aussehen des Täters oder der Täterin einzuprägen (eventuelle Besonderheiten im Aussehen, in der Sprache oder bei Bewegungen). Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sprechen Sie mit einer verwandten, bekannten oder einer anderen Vertrauensperson darüber und erzählen Sie, was Ihnen passiert ist. Alternativ oder ergänzend gibt es verschiedene Opferschutzorganisationen, die Sie betreuen und unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wichtige Telefonnummern für den Notfall

Nächstgelegene Polizeidienststelle: 110 Feuerwehr und Rettungsdienst für lebensbedrohliche Krankheitsfälle: 112 Hör- und Sprachgeschädigte können die Notrufnummer 112 per Fax oder die Notrufnummer 110 per Fax nutzen. 24 Stunden erreichbar: Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 Erreichbarkeit für nicht lebensbedrohlich Kranke, die am Abend oder Wochenende beziehungsweise am Feiertag ärztliche Hilfe suchen Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 08000/ 116 016 aus allen Netzen kostenlos und in 18 verschiedenen Sprachen, Beratung in Gebärdensprache Telefon-Seelsorge 0800/ 111 0 222 (katholisch), 0800/ 111 0 111 (evangelisch) oder 116 123 Eingeschränkt erreichbar: Opfer-Notruf Weißer Ring e.V. 116 006 Montag bis Sonntag 7 bis 22 Uhr kostenlos Nummer gegen Kummer e.V.: Kinder- und Jugendtelefon: 116 111 Montag bis Samstag 14 bis 20 Uhr kostenlos und anonym Nummer gegen Kummer e.V.: Elterntelefon: 0800/ 111 0 550 Montag bis Freitag 9 bis 17 Uhr Dienstag und Donnerstag bis 19 Uhr kostenlos und anonym Hilfe für missbrauchte Kinder (Dunkelziffer e.V., Hamburg): 040/ 42 10 700 10 Montag, Donnerstag und Freitag 10 bis 13 Uhr Dienstag und Mittwoch auch 14 bis 16 Uhr Es fallen die normalen Telefongebühren an. Hilfetelefon Sexueller Missbrauch (unabhängiger Beauftragter der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs): 0800/ 22 555 30 Montag, Mittwoch und Freitag 9 bis 14 Uhr Dienstag und Donnerstag 15 bis 20 Uhr Das Telefon ist nicht an Feiertagen und am 24. sowie 31. Dezember besetzt kostenlos und anonym Notrufhotline Genitalverstümmelung (SOS FGM): 01803/ 767 346 Montag bis Donnerstag 10 bis 13 Uhr Freitag 12 bis 19 Uhr 9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen Konflikthotline Baden-Württemberg - Beratung bei Konflikten am Arbeitsplatz: 0711/ 892 44 300 Montag: 10 bis 19 Uhr Dienstag: 12 bis 19 Uhr Mittwoch: 19 bis 21 Uhr Donnerstag: 12 bis 19 Uhr Freitag: 10 bis 14 Uhr In Schulferien erreichen Sie die Hotline nur eingeschränkt. anonym Es fallen die normalen Telefongebühren an. Weitere hilfreiche Telefonnummern: Vertrauliche Telefone des Landesamtes für Verfassungsschutz Islamistische Extremisten 0711/ 95 61 984 (deutsch und englisch) 0711/ 95 44 320 (türkisch) 0711/ 95 44 399 (arabisch) Spionageabwehr und Wirtschaftsschutz 0711/ 95 47 626 Scientology-Organisation 0711/ 95 61 994 Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr In der übrigen Zeit sind Anrufbeantworter geschaltet. Es fallen die normalen Telefongebühren an. Der Verfassungsschutz unterliegt nicht wie Polizei und Staatsanwaltschaft dem Strafverfolgungszwang. Er kann deshalb Ihre Interessenlage berücksichtigen. Landesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich: 0711/ 216 55 382 zu den üblichen Bürozeiten Es fallen die normalen Telefongebühren an. Ausstiegsberatung des Kompetenzzentrums gegen Extremismus in Baden-Württemberg: Ausländerextremismus: 0711/ 279 4577 Linksextremismus: 0711/ 279 4566 Rechsextremismus: 0711/ 279 4544 Religiös motivierter Extremismus/ Islamismus: 0711/ 279 4555 Montag bis Freitag 9 bis 20 Uhr Es fallen die normalen Telefongebühren an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tarifrecht und betriebliche Arbeitnehmervertretungen

Tarifrecht Im Tarifvertrag können die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt werden. Er kann auch Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen enthalten. Günstigere Vereinbarungen sind in den einzelnen Arbeitsverträgen zulässig. Sind Sie selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband, müssen Sie die tariflich ausgehandelten Bedingungen für alle gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten anwenden. Sie können mit den nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten auch vereinbaren, dass die Regelungen des Tarifvertrages ebenfalls angewendet werden. Hinweis: Auch wenn Sie nicht selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, können Sie ausnahmsweise an einen Tarifvertrag gebunden sein. Das ist dann der Fall, wenn eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ausgesprochen wurde. Eine solche AVE bewirkt, dass der Tarifvertrag innerhalb seines Geltungsbereichs für alle bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales besteht ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Weiter erhalten Sie bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die wichtigsten Informationen über die jeweilige Tarifpolitik und die gültigen Tarifvereinbarungen. Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit dem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft an den Tarifvertrag gebunden bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser außer Kraft tritt. Dies kann z.B. durch Zeitablauf oder Kündigung erfolgen (sogenannte Nachbindung). In diesem Zeitraum können auch keine abweichenden Regelungen zum Nachteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers getroffen werden. Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen wird. Dies bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen, die am Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag der Beschäftigten weiterhin gelten (sogenannte Nachwirkung). Die neue Abmachung kann grundsätzlich entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags. Die Nachwirkung betrifft nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind. Bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages können auch abweichende Regelungen zum Nachteil der Beschäftigten getroffen werden. Diese können jedoch wiederum unwirksam werden, soweit ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, der auch rückwirkend vereinbart oder für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Achtung: Abweichungen zu Ungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen während der Laufzeit eines Tarifvertrags sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart ist (sogenannte Öffnungsklausel). Ansonsten gilt, dass Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten nicht möglich sind. Betriebsverfassungsrecht, Betriebsrat Sobald in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gewählt wurde, müssen Sie dessen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten beachten. Zentrale Aufgabe des Betriebsrates ist es, darauf zu achten, dass die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die abgeschlossenen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Der Betriebsrat hat in folgenden Bereichen ein Mitbestimmungsrecht: Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer betriebliche Arbeitszeitfragen, Einführung von Kurzarbeit oder Mehrarbeit allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung Einführung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen Regelungen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten sollen oder Fragen, die den Gesundheitsschutz betreffen Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen des Unternehmens Regelungen von Werkmietwohnungen Grundsätze für die Entlohnung (Zeit, Ort, Art der Auszahlung, betriebliche Lohngestaltung, Festlegung von Akkord- und Prämiensätzen) Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats besteht z.B. bei Personalplanungen sowie Planungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen. Bei Betriebsänderungen (z.B. Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des Betriebs) kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialplan durchsetzen, der die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten muss der Arbeitgeber bei allen Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Hinweis: Bei jeder Kündigung ist der Betriebsrat zuvor anzuhören. Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wurde, ist unwirksam. Eine Anhörungspflicht besteht gegenüber jedem bestehenden Betriebsrat, unabhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht ist bei den Kommunalwahlen das Recht, als Bewerberin oder Bewerber für eine Kommunalvertretung auftreten zu können. Wählbar sind Personen, die mindestens 16 Jahre alt und wahlberechtigt sind. Das sind bei den Gemeindewahlen: die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde der Wahl der Kreisräte: die wahlberechtigten Kreiseinwohnerinnen und -einwohner. Nicht wählbar sind dagegen die Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Unionsbürger sind bei Kommunalwahlen darüber hinaus nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen (Kandidatenlisten). Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, wobei jede Partei oder Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen kann. Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt in einem Wahlverfahren durch die wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung. Für die Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerber enthalten wie Räte zu wählen sind. Davon gibt es zwei Ausnahmen: In Gemeinden und Ortschaften mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern, in denen keine unechte Teilortswahl stattfindet, darf der Wahlvorschlag höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Räte zu wählen sind. Bei unechter Teilortswahl darf der Wahlvorschlag für jeden Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter zu wählen sind, eine Bewerberin oder einen Bewerber mehr enthalten. Für die Wahl zum Kreistag wird jeder Landkreis in Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen. Bewerbende dürfen sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Eine Kandidatur für unterschiedliche Wahlen, beispielsweise sowohl für die Gemeinderats- als auch für die Kreistagswahl, ist aber möglich. Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Kreisräte, die von Parteien stammen, die nicht im Landtag Baden-Württemberg vertreten sind oder nicht bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, müssen von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sein. Eine Person kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Für die Gemeinderatswahl ist folgende Anzahl von Unterschriften erforderlich: für Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: 10 für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: 20 für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern: 50 für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern: 100 für Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnern: 150 für Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Für die Ortschaftsratswahl gelten die gleichen Zahlen, wobei sich die Einwohnerzahlen hier auf die Einwohner der Ortschaft beziehen. Die unterzeichnenden Personen müssen in der jeweiligen Ortschaft wohnen. Für die Kreistagswahl sind für jeden Wahlkreis 50 Unterschriften von Personen erforderlich, die zur Kreistagswahl in einer Gemeinde dieses Wahlkreises wahlberechtigt sind. Zusammen mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat, eingereicht werden. Diese schriftliche Erklärung muss vom Bewerber unterschrieben sein. Danach kann er seine Zustimmung nicht widerrufen. Sich bewerbende Personen, die Unionsbürger sind, müssen zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Diese Erklärung muss ebenfalls zusammen mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, muss der Bewerber eine Bescheinigung seines Herkunftsmitgliedstaates darüber vorlegen. In jedem Wahlvorschlag sollen zudem zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Diese sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen vom Wahlorgan entgegenzunehmen. Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Der jeweilige Wahlausschuss prüft anschließend die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der jeweilige Wahlausschuss bis spätestens zum 59. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der die Entscheidung über die Zulassung gefällt wird. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden anschließend öffentlich bekannt gemacht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei den Kommunalwahlen (Wahl von Gemeinderat, Ortschaftsrat und Kreistag) sind Sie als Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde (bei der Kreistagswahl in einer Gemeinde des Landkreises) haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretungen nicht wahlberechtigt. Für das Wahlrecht bei der zusammen mit den Kommunalwahlen stattfindenden Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten entsprechende Voraussetzungen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei dieser Wahl aber nicht wahlberechtigt. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt. Sind Sie wahlberechtigt, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wenn Sie am Wahltag schon länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung mit der Post. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung " Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bzw. Berichtigung beantragen ". Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Wahlteilnahme bei Umzug Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist ausschlaggebend, wo Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Wenn Sie vor der Wahl aus Ihrer Gemeinde wegziehen, werden Sie automatisch aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und gegebenenfalls Ortschaftsratswahlen gestrichen. Wenn Sie in eine Gemeinde des gleichen Landkreises ziehen, bleiben Sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt. Auch wenn Sie in eine andere Gemeinde in der Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) ziehen, bleiben Sie für die Wahl der Regionalversammlung wahlberechtigt. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung " Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bei Umzug beantragen ". Achtung: Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in das Wahlgebiet zu (Gemeinde für Gemeindewahlen, Landkreis für die Wahlen der Kreisräte) oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen. Eine Ausnahme von der Mindestwohndauer besteht für Sie als Rückkehrerin oder Rückkehrer: Gemeindewahlen Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen in einer Gemeinde in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diese Gemeinde zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Gemeindewahlen wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Wahl der Kreisräte Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Kreisräte in einem Landkreis in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus dem Landkreis weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diesen Landkreis zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Kreisräte wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde des Landkreises erfolgen. Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Regionalversammlung verloren, weil Sie aus dem Verbandsgebiet (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Verbandsgebiet zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Regionalversammlung wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde der Region Stuttgart erfolgen. Als Rückkehrerin oder Rückkehrer werden Sie aber nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Nähere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung " Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherrechte bei Reisemängeln

Nicht immer erhalten Sie Leistungen, die den Anforderungen in Ihrer Reisebestätigung und der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird Ihnen zum Beispiel statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder können Sie wegen Überbuchung gar nicht in das im Reisevertrag festgelegte Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, liegt ein Reisemangel vor. Wenn Sie Reisemängel feststellen, haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten: Abhilfe Minderung des Reisepreises Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags Schadenersatz Abhilfe Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist. Wenden Sie sich am Urlaubsort an die örtliche Agentur des Reiseveranstalters oder - wenn eine solche nicht vorhanden ist - an die Reiseleitung. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten. Hinweis: Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auch unverhältnismäßige Mehrkosten der Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter nicht erstatten. Minderung des Reisepreises Solange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise aufgrund des Mangels weniger wert ist. Achtung: Wichtige Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises ist, dass Sie dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel angezeigt haben. Handeln Sie also ohne Verzug und treten Sie mit Ihren Beanstandungen sofort an den Reiseveranstalter heran. Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags Bei besonders schweren Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen. Dieses Kündigungsrecht setzt allerdings - neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels - voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Es braucht eine solche Fristsetzung nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Schadenersatz Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, muss er gegebenenfalls auch Schadenersatz leisten. Dabei hat der Veranstalter ebenso für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen. Als Betroffene oder Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter kann im Vertrag seine Schadenersatzhaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn der Schaden durch einen Leistungsträger verursacht oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Gesundheit durch den Reisemangel beeinträchtigt ist (Körperschäden). Beweise sichern In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen, dass Reisemängel vorlagen und welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden. Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort (örtliche Agentur des Veranstalters oder Reiseleitung) die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben. Lassen Sie sich deshalb die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder - falls der Reiseveranstalter dazu nicht bereit ist - durch Mitreisende bezeugen. Welche Fristen müssen Sie beachten? Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben. Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche. Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt. Die Frist kann sich um die Zeit verlängern, die zwischen der Geltendmachung des Reisemangels und der endgültigen schriftlichen Zurückweisung des Reisemangels durch den Reisveranstalter vergangen ist, sofern in dieser Zeit über den Reisemangel und die damit verbunden Ansprüche verhandelt wurde. Durch vertragliche Vereinbarung kann die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels zu Lasten des Reisenden auf bis zu ein Jahr verkürzt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind im Wesentlichen Verwandte und Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Verwandte sind Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte wie zum Beispiel Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater oder Stieftochter sind nicht in diesem Sinne verwandt. Besonderheiten bei der Adoption Die Adoption eines Minderjährigen führt grundsätzlich zu einer Beendigung der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern. Zugleich wird jeweils ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern begründet. Dieses neue Verwandtschaftsverhältnis hat erbrechtlich die gleiche Wirkung wie eine durch leibliche Abstammung begründete Verwandtschaft. Das adoptierte Kind zählt also genau so zu den gesetzlichen Erben wie das leibliche Kind. Es verliert aber das Erbrecht in Bezug zu seinen leiblichen Eltern. Bei der Adoption eines Volljährigen entsteht grundsätzlich keine Verwandtschaft und auch kein gesetzliches Erbrecht zwischen dem Angenommenen (dem "Adoptivkind") und den Verwandten der Adoptiveltern. Die Wirkung der Adoption erstreckt sich nur auf die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und dem Angenommenen bzw. dessen Abkömmlingen. Auf der anderen Seite bleibt das Verwandtschaftsverhältnis und damit das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern, Großeltern und so weiter bestehen. Nur in besonderen Fällen kann sich die Adoption eines Volljährigen nach den Bestimmungen über die Minderjährigenadoption richten. Erben verschiedener Ordnungen Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Erben 1. Ordnung Die Erben der 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge im Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Nicht eheliche Kinder gehören grundsätzlich auch zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite. Hat der Erblasser mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, hat jedoch schon eigene Kinder, übernehmen diese den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter. Erben 2. Ordnung Mit Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder gemeint. Dies sind die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird der Nachlass zu gleichen Teilen geteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter. Ist auch nur ein Erbe aus der 1. Ordnung vorhanden, können Erben der 2. Ordnung nicht am Erbe teilhaben - außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht. Erben 3. und weiterer Ordnungen Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) angesehen. Auch hier gelten die Regeln der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Erben 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nun nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt. Ist auch nur ein Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, können Erben fernerer Ordnung nicht am Erbe teilhaben - außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht. Ehegattenerbrecht und Auswirkungen des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils Ehe- oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe ihres Erbteils hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers aus welcher Ordnung erbberechtigt sind. Außerdem kommt es auf den ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Güterstand an. Neben Abkömmlingen ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner zu einem Viertel erbberechtigt, unabhängig vom ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Güterstand beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögensstand. Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern erbt der Ehe- oder Lebenspartner zur Hälfte. Haben die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt , erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Durch diese Erhöhung wird fiktiv der Zugewinnausgleich verwirklicht, der bis zur Beendigung des Güterstandes durch den Tod entstanden ist. Hinweis: Der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart worden ist. Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kann anstelle der Erbteilserhöhung um ein Viertel auch den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Dazu muss er die Erbschaft ausschlagen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich und der Pflichtteil stehen ihm auch dann zu, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in jedem Fall sehr zeitnah nach dem Todesfall beraten, welche Möglichkeit - Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft - für Sie wirtschaftlich günstiger ist. Erbrecht des Staates Der Staat wird immer dann gesetzlicher Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haftung - Versicherung - Steuer - Fundrecht

Wenn Sie ein oder mehrere Tiere halten möchten, sollten Sie zuerst sicher sein, dass Sie die Rechtsvorschriften einhalten und den Tieren eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Beschäftigung bieten können. Neben dem Tierschutzgesetz gibt es aber noch weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen. Haftung Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung. Das heißt die Tierhalterin oder der Tierhalter haftet auch für Schäden, die ihr beziehungsweise sein Tier verursacht hat, wenn sie beziehungsweise ihn selbst daran keine Schuld trifft. Beispiel: Ein Pferd wird durch ein lautes Geräusch aufgeschreckt, geht durch und beschädigt ein Auto. Als tierhaltende Person können Sie nichts für den Unfall. Das Pferd hat unberechenbar reagiert. Sie müssen den Schaden aber trotzdem bezahlen. Hinweis: Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nicht unbedingt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres sein. Auch wenn Sie vorübergehend ein Tier aufnehmen, das einer anderen Person gehört, können Sie als Tierhalterin oder Tierhalter gelten, wenn Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben. Diese Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für Halter von Tieren, die zum privaten Vergnügen gehalten werden, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Reitpferde. Bei Nutztieren haften Sie als Tierhalterin oder Tierhalter nicht, wenn Sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht beachtet haben. Als Nutztiere gelten Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Tierhalterin oder des Tierhalters dienen, zum Beispiel Kühe. Unter Umständen können auch Hunde als Nutztiere gelten, zum Beispiel Wachhunde. Im Streitfall müssen Sie aber vor Gericht nachweisen, dass ein Tier wirklich als Nutztier gehalten wird und dass Sie als tierhaltende Person alle Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben. Tipp: Da die Tierhalterhaftung in der Höhe nicht begrenzt ist und nicht nur Schadenersatz, sondern auch Schmerzensgeld geleistet werden muss, sollten Sie für Ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abschließen. Versicherungen Die wichtigste Versicherung, die jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter abschließen sollte, ist eine Haftpflichtversicherung. Kleine Heimtiere wie zum Beispiel Kaninchen, Vögel und eventuell auch Katzen werden üblicherweise von normalen Privathaftpflichtversicherungen mit erfasst. Für größere Tiere wie zum Beispiel Hunde und Pferde sollten Sie auf jeden Fall eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen, welche Versicherung für Sie und Ihr Tier geeignet ist. Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch Krankenversicherungen für Tiere an. Da solche Angebote häufig zahlreiche einschränkende Klauseln enthalten, sollten Sie hier genau prüfen, ob so etwas für Sie in Frage kommt. Nachbarrecht Tiere sind oft ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich müssen Sie Tiere so halten, dass die Nachbarschaft weder durch Geruch noch durch Tierlärm unzumutbar gestört wird. Ab wann Geruch oder Lärm unzumutbar werden, hängt von vielen Faktoren ab. Beispiele: Ist der Tierlärm unüblich (z.B. für eine Wohngegend)? Kann der Geruch oder Lärm vom Tierbesitzer mit zumutbaren Maßnahmen eingeschränkt werden? Ist die Belästigung dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt vorhanden? Im Einzelfall sind derartige Streitfälle häufig nur vor Gericht zu klären. Ein besonderes Streitobjekt sind oft Katzen, die das Grundstück des Nachbarn auf ihren Streifzügen durchqueren. In der Regel gilt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. Das heißt, Grundstücksbesitzer müssen in Wohngebieten eine oder zwei Katzen ihres Nachbarn dulden. Diese Pflicht endet aber, sobald die Katze auf dem Grundstück Schaden verursacht oder ihre Anwesenheit auf andere Weise unzumutbar wird, zum Beispiel wenn die Katze Beete durchwühlt oder dort regelmäßig ihren Kot absetzt) Vor Gericht muss aber bewiesen werden, dass es tatsächlich die Katze des Nachbarn ist, welche die Beeinträchtigung verursacht. Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen Wenn Sie ein Tier in einer Wohnung halten möchten, müssen Sie zuerst klären, ob Sie dazu berechtigt sind. Wenn Sie Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer sind, dürfen Sie in der Regel ein Heimtier halten, solange Sie damit nicht die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stören. Bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen kann die Eigentümerversammlung Einschränkungen der Tierhaltung vereinbaren oder beschließen, zum Beispiel, dass nur eine gewisse Anzahl von Tieren gehalten werden darf oder dass Hunde im Hausbereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Dies erfolgt meist in der Hausordnung. Auch generelle Verbote etwa der Hundehaltung kann die Eigentümerversammlung beschließen, nicht aber ein generelles Verbot der Tierhaltung an sich. Bei Mietwohnungen kann es vier Fälle geben: Die Tierhaltung ist generell erlaubt. Die Tierhaltung ist ausdrücklich verboten. Die Tierhaltung ist erlaubt, wenn Sie von der Vermieterin beziehungsweise vom Vermieter die Zustimmung einholen. Der Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung. Ist die Tierhaltung im Individualmietvertrag ausdrücklich verboten und halten Sie dennoch ein Tier, kann die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter auf Unterlassung klagen. Wenn Sie wiederholt gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen, darf er Ihnen unter bestimmten Umständen auch kündigen. Wenn die Haltung von Tieren zustimmungsbedürftig ist, bleibt es der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter überlassen, ob er Ihnen die Zustimmung gibt oder nicht. Entscheidend wird sein, ob die Vermieterin oder der Vermieter oder andere Mieterinnen und Mieter durch das Tier beeinträchtigt werden oder ob die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter anderen Mieterinnen und Mietern die Haltung von ähnlichen Tieren bereits erlaubt oder verboten hat. Hinweis: Die Haltung von Kleintieren .wie Fischen und Wellensittichen zählt zum allgemeinen Mietgebrauch einer Wohnung und muss nicht besonders von der Vermieterin oder vom Vermieter genehmigt werden. Steuerrecht Halterinnen und Halter von Hunden müssen an die Wohngemeinde Hundesteuer zahlen. Diese ist nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, sondern kann auch für bestimmte Rassen, zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten, höher sein als für andere. Fundrecht Fundtiere gelten als Fundsachen. Für solche Tiere sind, wie für andere gefundene Gegenstände, in der Regel die Fundämter oder Fundstellen der Gemeinden zuständig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche