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Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt zum 01.01.2019 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 1 »Ich ging soeben unsere Bücher durch, und bei der Leichtigkeit, wie sich der Zustand unseres Vermögens übersehen lässt, bewundere ich aufs Neue die großen Vorteile, welche die doppelte Buchhaltung dem Kaufmann gewährt. Es ist eine der schönsten Erfindungen des menschlichen Geistes, und ein jeder guter Haushalt sollte sie in seiner Wirtschaft einführen. Die Ordnung und Leichtigkeit, alles vor sich zu haben, vermehrt die Lust zu sparen und zu erwerben, und wie ein Mensch, der übel haushält, sich in der Dunkelheit am besten befindet und die Summen nicht gerne zusammen rechnen mag, die er alle schuldig ist, so wird dagegen einem guten Kaufmann nichts angenehmer, als wenn er sich alle Tage das Fazit seines wachsenden Glücks ziehen kann.« Johann Wolfgang von Goethe, 1797, aus »Wilhelm Meisters theatralische Sendung« (bzw. später, in gekürzter Auflage »Wilhelm Meisters Lehrjahre«) Wolfgang von Goethe, 1797, aus »Wilhelm Meisters theatralische Sendung« (bzw. später, in gekürzter Auflage »Wilhelm Meisters Lehrjahre«) Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 2 Vorwort der Bürgermeisterin Das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) wird in der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015, in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11. Dezember 2009, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2016 und in der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) vom 11. Dezember 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 geregelt. Die Bestimmungen des NKHR sind von den Gemeinden spätestens im Jahr 2020 umzusetzen. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat beschlossen das NKHR zum 01.01.2019 einzuführen. Somit ist der Stichtag der Eröffnungsbilanz der 01.01.2019. Das NKHR orientiert sich am doppelten Buchhaltungssystem, welches im Handelsrecht angewandt wird. Es bildet sowohl die periodengerechte Darstellung von Erträgen und Aufwendungen, als auch Vermögen und Schulden ab. Somit soll eine größere Transparenz im kommunalen Finanzwesen geschaffen und weitergehend dem Gedanken der intergenerativen Gerechtigkeit entsprochen werden. Die Eröffnungsbilanz gliedert sich entsprechend den Vorgaben des § 52 der GemHVO. Dazu ist ergänzend gemäß § 53 GemHVO ein Anhang beizufügen, in dem insbesondere die gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden, sowie Abweichungen von genannten Methoden beschrieben werden. Ergänzt werden außerdem, der auf die Gemeinde entfallende Anteil, an den beim kommunalen Versorgungsverband gebildeten Pensionsrückstellungen, die Entwicklungen der Liquidität, übertragene Ermächtigungen und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gemäß §42 GemHVO. ________________________ Simone Rürup, Bürgermeisterin Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 3 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite I. Inhaltsverzeichnis 5 II. Einleitung 7 III. Grundlagen, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte 8 IV. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 10 V. Erläuterungen zur Aktivseite 13 VI. Erläuterungen zur Passivseite 22 VII. Rückstellungen 26 VIII. Vermögensübersicht 27 IX. Schuldenübersicht 28 X. Beteiligungen 29 XI. Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen 31 XII. Organe der Gemeinde Baindt 32 XIII. Feststellung der Eröffnungsbilanz 33 XIV. Abkürzungsverzeichnis 34 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 4 Einleitung Im Jahr 2009 wurden die Reform des Gemeindehaushaltsrechts und damit die Umstellung des Rechnungswesens der kommunalen Haushalte beschlossen. Die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg wurden zunächst verpflichtet zum Jahr 2016 die Umstellung durchzuführen. Der Landtag hat am 11.04.2013 das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts geändert und die Pflicht zur Umstellung bis zum Jahr 2020 verlängert. Die Gemeinde Baindt hat die Umstellung vom kameralen Haushaltsrecht zur kommunalen Doppik zum 01.01.2019 vollzogen. Neben dieser technischen Umstellung des Rechnungswesens ist die Vermögensbewertung Hauptbestandteil und wesentliche Voraussetzung des Umstellungsprozesses. Zum Stichtag 01.01.2019 waren das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten zu bewerten und die Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Vermögensbewertung hat Auswirkungen auf die künftigen Haushaltspläne und Jahresabschlüsse. Zum einen auf der Aufwandsseite über die Abschreibungen auf das Anlagevermögen, zum anderen auf der Ertragsseite über die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten. Vor Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Gemeinderat war zunächst die letzte kamerale Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 aufzustellen und zu beschließen. Die Beschlussfassung erfolgte für den Jahresabschluss 2018 im Gemeinderat am 02.07.2019. Die Eröffnungsbilanz wird in der Sitzung des Gemeinderats am 03.03.2020 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der aufwendige und arbeitsreiche Umstellungsprozess wäre ohne die zusätzliche Mithilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kämmerei mit Recherche- und Korrekturarbeiten auch in der Freizeit nicht möglich gewesen. Die Gemeinde Baindt wurde über Workshops in der Gruppe Ravensburg von der Firma Schuellermann Consulting GmbH betreut. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 5 Grundlagen, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte Grundlage für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt sind die Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, geändert durch das Gesetz vom 16. April 2013 sowie der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11. Dezember 2009, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. April 2013. Die vorliegende Eröffnungsbilanz stellt den Stand des Vermögens und der Schulden der Gemeinde Baindt zum 01.01.2019 dar und ist nach den Vorgaben des § 52 GemHVO gegliedert. Zur Erleichterung der erstmaligen Erfassung und Bewertung des Vermögens gibt es nach §62 GemHVO Vereinfachungsregelungen. Diese lauten: Vermögensgegenstände dürfen auch mit Werten angesetzt werden, die vor dem Stichtag 01.01.2019 in Anlagennachweisen und in der Vermögensrechnung nachgewiesen sind. Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem 01.01.2019 zurückliegt, kann von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen werden. Für Vermögensgegenstände, die mehr als sechs Jahre vor dem 01.01.2019, also vor dem 01.01.2013 angeschafft oder hergestellt wurden, können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Dabei können fiktive Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkte auf der Basis des aktuellen Zustands des Vermögensgegenstands und der danach geschätzten Restnutzungsdauer angesetzt werden. Für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Bei Grundstücken, insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und Straßengrundstücken können örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden. Außer bei Grünflächen und Straßengrundstücken können für den Wert von Grund und Boden von Grundstücken, die dauerhaft einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen, vom Wert von Grund und Boden umliegender Grundstücke Abschläge bis zur Hälfte des Werts vorgenommen werden. Bei der Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden oder Pauschalwerte nach bekanntgemachten Bewertungsvorgaben je Straßenart angesetzt werden. Bei Waldflächen können für den Aufwuchs zwischen 7.200 EUR und 8.200 EUR je Hektar und für die Grundstücksfläche 2.600 EUR je Hektar angesetzt werden. Für Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -beiträge nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GemHVO gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Bewertung von Vermögensgegenständen nach Erfahrungs- oder Pauschalwerten sollen die korrespondierenden Sonderposten ebenfalls nach Erfahrungs- oder Pauschalwerten ermittelt werden. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO in der Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden; soweit ein Ansatz erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 6 Soweit die Vereinfachungsregeln angewendet wurden, ist dies bei der jeweiligen Bilanzposition in den Erläuterungen zur Aktivseite und zur Passivseite in den Kapiteln V. Erläuterungen zur Aktivseite und VI. Erläuterungen zur Passivseite aufgeführt. In diesen Kapiteln ergänzen die Bewertungsgrundlagen zur besseren Klarheit die einzelnen Bilanzpositionen. Für die Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen, die auch für den Jahresabschluss gelten. Deshalb sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen zum Anhang gemäß § 53 GemHVO anzuwenden. Ergänzt wird die Eröffnungsbilanz durch eine Übersicht über den Stand der Rückstellungen, eine Vermögensübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Beteiligungsübersicht und eine Übersicht über die gewährten Bürgschaften sowie Sonstige Angaben. Die Bilanzpositionen sind gemäß § 40 Abs. 1 GemHVO vollständig ausgewiesen und aufgegliedert. Das Verrechnungsverbot des § 40 Abs. 2 GemHVO, der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO, sowie die wirklichkeitsgetreue Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO sind beachtet worden. Die Bewertung der Bilanzpositionen entspricht den verbindlichen Bewertungsvorschriften der GemHVO sowie den Vorgaben des „Leitfaden zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg“. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und der Grundsatz der Wesentlichkeit sind berücksichtigt. Weitergehende erhebliche Risiken am Bilanzstichtag, die in die Bilanz hätten aufgenommen werden müssen, sind bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht bekannt geworden. Die Bilanz wird gemäß den Vorgaben des § 52 GemHVO dargestellt. Gemäß § 47 Abs. 5 GemHVO müssen Posten der Bilanz, die keinen Betrag ausweisen, nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. Zur Eröffnungsbilanz sind keine Vorjahreswerte vorhanden, so dass diese Vorschrift zwar nicht anzuwenden ist, einige Bilanzpositionen sind jedoch dargestellt, da hierzu in den Erläuterungen Aussagen getroffen werden. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 7 Aktiva in EUR Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1. Vermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,00 1.2 Sachvermögen 27.245.255,33 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,29 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,13 1.2.3 Infrastrukturvermögen und grundstücksgleiche Rechte 10.161.988,74 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,52 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,00 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,00 1.2.8 Vorräte 0,00 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.050,65 1.3 Finanzvermögen 12.632.573,42 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 172.105,52 1.3.3 Sondervermögen 615.505,08 1.3.4 Ausleihungen 2.790.562,50 1.3.5 Wertpapiere 0,00 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen 79.765,17 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen 171.452,11 1.3.8 Liquide Mittel 8.803.183,04 2. Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 142.408,00 3. Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0 Summe Aktiva 40.025.977,75 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 8 1. Eigenkapital 37.651.266,99 1.1 Basiskapital 31.680.880,99 1.2 Rücklagen 0,00 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,00 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen 0,00 1.3 Fehlbeträge 0,00 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren 0,00 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist 0,00 2. Sonderposten 5.970.386,00 2.1 für Investitionen 1.916.700,00 2.2 für Investitionsbeiträge 4.053.011,00 2.3 für Sonstiges 675,00 3. Rückstellungen 50.000,00 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,00 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,00 3.6 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen Sonstige Rückstellungen 25.000,00 25.000,00 4. Verbindlichkeiten 1.826.433,86 4.1 Anleihen 0,00 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 459.395,29 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirt- schaftlich gleich kommen 900.000,00 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis- tungen 416.979,90 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 15.109,48 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 34.949,19 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 498.276,90 Summe Passiva 40.025.977,75 Passiva in EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 9 Erläuterungen zur Aktivseite 1. Vermögen 40.025.977,75 EUR 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,00 EUR Nach § 62 Abs. 1 Satz 4 GemHVO wird bei immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt und deren Anschaffungswert im hoheitlichen Bereich 800 EUR netto und im Bereich der Betriebe gewerblicher Art die nach geltendem Steuerrecht maßgebliche Wertgrenze (zum 01.01.2019: 800 EUR netto) nicht überschreitet, von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen. Lizenzen und Software werden bei Standardanwendungen mit einer Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt. Bei Spezialanwendungen findet eine Nutzungsdauer von sieben Jahren Anwendung. Die Festsetzung der Nutzungsdauer bei sonstigen immateriellen Vermögens- gegenständen erfolgt einzelfallbezogen. Maximal werden zehn Jahre angesetzt. 1.2 Sachvermögen 27.245.255,33 EUR 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,29 EUR Grund und Boden bei Grünflächen 2.768.810,45 EUR Aufwuchs, Aufbauten und Ausstattung bei Grünflächen 0,00 EUR Ackerland 0,00 EUR Grund und Boden bei Wald, Forsten 3.934,32 EUR Aufwuchs bei Wald, Forsten 11.652,00 EUR Sonstige unbebaute Grundstücke 3.275.388,52 EUR Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2018 sind alle erworbenen Grundstücke zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. In allen anderen Fällen gilt Folgendes: - Für die Bewertung der bebaubaren Grundstücke (Bauland) werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen. Liegen diese nicht vor, erfolgt die Bewertung anhand von Bodenrichtwerten zum Anschaffungsjahr. - Bei untergeordneten Grundstücken im Sinne des § 62 Abs. 4 GemHVO (insbesondere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Grünflächen) wird je nach Nutzungsart ein aktueller örtlicher Durchschnittswert oder der Bodenrichtwert landwirtschaftlich genutzter Flächen angesetzt. Es erfolgt keine Rückindizierung. Abweichend von Satz 1 gilt die 6- Jahres-Regelung hier nicht. Die aktuellen örtlichen Durchschnittswerte lauten: Nutzungsart laut ALB aktueller örtlicher Durchschnittswert pro qm in EUR Ackerland 4,25 Bach, Fluss 1,00 Graben 4,25 Grünanlage 4,25 Grünland 4,25 Platz 4,25 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche 4,25 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 10 Nutzungsart laut ALB aktueller örtlicher Durchschnittswert pro qm in EUR Straße Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen 4,25 Teich/See 4,25 Unland / Brachland 4,25 Weg 4,25 - Für den Aufwuchs von Grünanlagen werden die Kategorien und Pauschalsätze des Bilanzierungsleitfadens angesetzt. Diese gelten für das Jahr 1996 und müssen indiziert werden. Kategorie EUR/qm Kategorie 1 Aufwendige Grünanlage, hochwertige Einbauten und Wegeanlagen 59,00 Kategorie 2 vielfältiger, teilweise aufwendiger Bewuchs, wenige Einbauten 14,50 Kategorie 3 einfache Pflanzungen, wenige/einfache Einbauten 3,50 Kategorie 4 Keinerlei Aufbauten, lediglich Begrünung und Baumbestand 1,00 - Wald, Forsten Nach § 62 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 GemHVO werden für die Grundstücksflächen 2.600 EUR je Hektar und damit 0,26 EUR/qm angesetzt. Für die Bewertung des Waldbodens sind Werte anzusetzen, die im normalen Grundstücksverkehr zwischen Waldbewirtschaftern zu erzielen wären. Diese Werte sollten dann durch die Bewirtschaftung des Waldes eine, wenn auch vergleichsweise geringe Verzinsung des eingesetzten Kapitales ermöglichen. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemHVO werden für den Aufwuchs 0,72 EUR/qm berechnet. Die Gemeinde verfügt lediglich über ein zusammenhängendes Areal, das man als bedingt forstwirtschaftliche Fläche nutzen kann. Dabei handelt es sich um die FlSt. 917 und 927. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 11 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,13 EUR Grund und Boden bei Wohnbauten 0,00 EUR Gebäude, Aufbauten, Betriebsvorrichtungen bei Wohnbauten 0,00 EUR Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen 494.772,04 EUR Gebäude, Aufbauten, Betriebsvorrichtungen bei sozialen Einrichtungen 1.010.913,00 EUR Grund und Boden mit Schulen 451.872,54 EUR Gebäude, Aufbauten, Betriebsvorrichtungen bei Schulen 2.391.927,00 EUR Grund und Boden mit Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenan- lagen 256.415,25 EUR Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen 2.395.140,00 EUR Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und an- deren Betriebsgebäuden 232.207,30 EUR Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonsti- gen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden 1.717.976,00 EUR - Sportanlagen Sportanlagen oder Teile davon, die ab 2013 neu angeschafft oder hergestellt werden, werden jährlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen. Bei Anschaffungen oder Herstellungen vor diesem Zeitraum sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu recherchieren. Können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, so Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurden mit pauschalen Aufbauwerten ermittelt und abgeschrieben. Der Sportplatz und die Flutlichtanlage sind aufgrund des Alters mit einem Restbuchwert übernommen worden. - Selbstständige Spielplätze Die Bewertung der Grundstücke erfolgt analog der Sportanlagen mit dem örtlichen Durchschnittswert für Sportflächen zum Bewertungszeitpunkt. Für den Aufwuchs, Einbauten und Ausstattung wird der Pauschalsatz des Bilanzierungsleitfadens in Höhe von 51,00 EUR/qm angesetzt. Dieser gilt für das Jahr 1996 und muss indiziert werden. - Abweichende Nutzungsarten im GIS Ist eine von den Angaben im GIS abweichende Nutzungsart eines Grundstücks bekannt, ist der Bewertung die tatsächliche Nutzungsart zu Grunde zu legen. 1.2.3 Infrastrukturvermögen 10.161.988,74 EUR Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 2.156.750,82 EUR Brücken und Tunnel und ingenieurbauliche Anlagen 444.435,00 EUR Anlagen zur Abwasserableitung – im EB Abwasserbes. 0,00 EUR Anlagen zur Abwasserreinigung – im EB Abwasserbes. 0,00 EUR Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Nahwärme- und Breitbandleitungen Wasserbauliche Anlagen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen 6.142.365,00 EUR 858.940,00 EUR 0,00 EUR 409.446,92 EUR Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 150.051,00 EUR (Stützmauern, Treppen, Mauern) - Straßengrundstücke Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach § 62 Abs. 4 GemHVO mit dem Bodenrichtwert landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Bewertungszeitpunkt (4,25 € pro m²). Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 12 - Straßenkörper Bei der Gemeinde Baindt wurden folgende vier Straßenarten festgelegt. Zur Bewertung werden die empfohlenen Pauschalsätze, die sich auf das Jahr 2010 beziehen, angesetzt und indiziert, wenn keine Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden konnten: Straßenart Nutzungsdauer Nutzungsdauer lt. Leitfaden festgelegt Straßenart 2 Hauptverkehrsstraßen, Industriestraßen, Str. im Gewerbegebiet 30-50 40 Straßenart 4 Anliegerstraßen, befahrbare Wohnwege, Fußgängerzonen, asphaltierte/ betonierte Feldwege 30-50 40 Straßenart 5 nicht asphaltierte/ betonierte Wege 15-30 20 - Straßenzubehör Hochwertiges Straßenzubehör, wie z.B. die Beleuchtung, wird separat bilanziert. - Bauwerke Sind Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar, werden die empfohlenen Pauschalsätze, die sich auf das Jahr 1996beziehen, angesetzt und indiziert. Dabei hat sich die Gemeinde Baindt an dem Bilanzierungsleitfaden orientiert und mit dem dafür zuständigen Fachamt die Werte weiterentwickelt. Es gelten aktuell für die Bauwerke folgende Werte: Vermögensgegenstand Nutzungsdauer Nutzungsdauer (für Baindt festgelegt) Brücken und Unterführungen 80 – 100 Jahre 80 Jahre Brücken in überwiegender Holzbauweise 30 – 40 Jahre n.V. Lärmschutzwände (je nach Material und Lage unterschiedlich einschätzen) 30 – 50 Jahre In Baindt - keine eigenen vorhanden Lärmschutzwälle Keine Abschreibung, da keine Abnutzung Bei der Rückindizierung der Bauwerke werden die Herstellungsjahre, die vor 1968 sind, auf das Jahr 1974 korrigiert, da der Baupreiskostenindex des Statistischen Landesamtes nur bis zum Jahr 1968 zurück reicht. - Erneuerungen Straßenbelag Vollausbau: Abgang der RBW und Zugang mit neuen AHK (ND wie Neubau entsprechend Straßenklasse) Fahrbahnerneuerung (Auswechslung von mehr als zwei Schichten): Teilabgang über 50% des RBW, Zugang mit neuen AHK und Verlängerung der ND (Rest-ND/2 + neue ND) Deckenerneuerung oder Instandhaltungsmaßnahmen: nur Deckschicht, Erhaltungsaufwand, nicht investiv zu behandeln Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 13 - Hochwertiges Straßenzubehör Straßenzubehör ND in Jahre Beleuchtung 20 Signalanlagen 15 Wegweisungen 15-20 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 EUR Die Gemeinde Baindt hat keine eigene Bauten auf fremden Grund. 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,52 EUR Kunstgegenstände 8.650,52 EUR Baudenkmäler Erinnerungswert 1,00 EUR Sonstige Kulturdenkmäler 0,00 EUR Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für bewegliche und unbewegliche Kunstgegen- stände als auch für das Archivgut. Die Vereinfachungsregel des § 62 Abs. 1 Satz 4 GemHVO, wonach bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände, die älter als sechs Jahre sind, nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden müssen, gelten nicht für bewegliche Kunstwerke, jedoch für Archivgut. Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner gewöhnlichen Wertminderung und werden daher nicht abgeschrieben. Kunst am Bau ist mit dem Vermögensgegenstand (bspw. Gebäude) zu aktivieren und abzuschreiben. 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,00 EUR Fahrzeuge 344.255,50 EUR Maschinen 61.526,50 EUR Technische Anlagen 288.365,00 EUR Nach § 38 Abs. 4 GemHVO kann der Bürgermeister für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert von 800 EUR ohne Umsatzsteuer Befreiungen von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GemHVO (Inventarisierungs-/Aktivierungspflicht) vorsehen. Für die Gemeinde Baindt wird für den hoheitlichen Bereich eine Wertgrenze von 800 EUR ohne Umsatzsteuer festgelegt. Für den Bereich der Betriebe gewerblicher Art sind unabhängig von der Bilanzierung nach Haushaltsrecht für Zwecke der Steuererklärung die Vorschriften des Steuerrechts zu beachten. Aufgrund dessen wird bei diesen die Wertgrenze entsprechend von § 6 EStG (zum 01.01.2019: 800 EUR ohne USt) festgelegt. Alle Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten darüber liegen, sind in die Anlagenbuchhaltung aufzunehmen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz (01.01.2019) zurückliegt und/oder die die Wertgrenze von 800 EUR netto nicht überschreiten, wird von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 14 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,00 EUR Betriebsvorrichtung 10.514,00 EUR Betriebs- und Geschäftsausstattung 143.895,00 EUR Die Betriebs- und Geschäftsausstattungen wurden aus den bestehenden Anlagennachweise fortgeschrieben und seit 2013 auch mit Ist-Kosten erfasst. Diese Werte wurden übernommen soweit bei beweglichen Vermögensgegenständen die unter Bilanzposition 1.2.6 genannten Kriterien der Wertgrenze und des Anschaffungsjahres vorliegen. 1.2.8 Vorräte 0,00 EUR Entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit werden bei der Gemeinde Baindt die Wesentlichkeitsgrenze für die Abgrenzung als Vorräte im Rahmen der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse auf 10.000,00 EUR je Lager beziffert. Heizöl wird nur in einer Obdachlosenwohnung vorgehalten. Der Streusalzbestand und minimale Betriebsstoffe sind in geringer Größenordnung vorhanden. Der Gemeinderat hat am 04.07.2019 den Wesentlichkeitsgrenzen wie folgt, zugestimmt. a) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP): 3.000 EUR b) Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) 3.000 EUR c) Bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände außerhalb des Zeitraums von sechs Jahren vor Eröffnungsbilanzstichtag 10.000 EUR d) Vorratsvermögen/Lagerbestände 10.000 EUR 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.049,35 EUR Die Aufwendungen für einen Vermögensgegenstand, der noch nicht fertig gestellt worden ist, werden auf das Konto „Anlagen im Bau“ gebucht und erscheinen in der Bilanz, auch wenn der Vermögensgegenstand noch nicht betriebsbereit ist. Es erfolgt keine Abschreibung. Erst bei Fertigstellung des Vermögensgegenstands wird der Wert aktiviert und auf das entsprechende Aktivkonto umgebucht und ab diesem Zeitpunkt auf die Nutzungsdauer abgeschrieben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Sporthallengrundsanierung, Kindergartenneubau Sonne, Mond und Sterne, Kreisverkehr Thomas-Dachser-Straße, Baugebiet Geigensack Igelstraße, Baugebiet Marsweiler Ost II Lavendelstraße, Vollsanierung Erlenstraße und Hochwasserschutzmaßnahme Wolfegger Ach und Siemensstraße. 1.3 Finanzvermögen 172.105,52 EUR 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 EUR Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten (Bareinlage, Sacheinlage, Dienstleistungen) zu bilanzieren. Wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, ist nach § 62 Abs. 5 GemHVO das anteilige Eigenkapital anzusetzen. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 15 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 172.105,52 EUR Grundstücksanteile Interkommunales Gewerbegebiet Baindt, Baienfurt und Berg 156.479,52 EUR Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg Beteiligung Regionale Kompensationsflächen GmbH Geschäftsanteile Hallenbad Baienfurt eG RaWEG mbH 1.000,00 EUR 12.846,00 EUR 500,00 EUR 1.280,00 EUR Beim Zweckverband Gemeindeverband Mittleres Schussental sowie bei der Bodensee- Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG bestehen keine Beteiligungen, lediglich eine Übernahme von laufenden Kosten. Ebenfalls nicht bewertet wurde die Beteiligung EB Wasserversorgung am Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt sowie die Beteiligung des EB Abwasserbeseitigung am Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, unter Anwendung des Bilanzierungs- leitfadens für Baden-Württemberg. 1.3.3 Sondervermögen 615.505,08 EUR EB Wasserversorgung Baindt Stammkapital 444.312,64 EUR EB Wasserversorgung Baindt - allg. Rücklagen 171.192,44 EUR Unter Sondervermögen ist das in öffentliche Einrichtungen eingebrachte Eigenkapital zu verstehen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden. Bewertet wurde das Eigenkapital zum Stichtag 31.12.2018. 1.3.4 Ausleihungen EUR Trägerdarlehen Nr 1. an EB Wasserversorgung 129.000,00 EUR Trägerdarlehen Nr. 2 an EB Wasserversorgung 21.400,00 EUR Trägerdarlehen Nr. 3 an EB Wasserversorgung Trägerdarlehen Nr. 4 an EB Wasserversorgung 58.750,00 EUR 133.850,00 EUR Trägerdarlehen Nr. 5 an EB Wasserversorgung Trägerdarlehen Nr. 6 an EB Wasserversorgung 183.750,00 EUR 149.062,50 EUR Summe Ausleihungen an EB Wasserversorgung Trägerdarlehen Nr. 1an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 2 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 3 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 4 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 5 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 6 an EB Abwasserbeseitigung Summe Ausleihungen an EB Abwasserbeseitigung Ausleihung 1 an Zweckverband Wasserversorgung Summe Ausleihung an Zweckverband Wasserversorgung 675.812,50 EUR 405.000,00 EUR 390.000,00 EUR 398.000,00 EUR 175.000,00 EUR 228.750,00 EUR 398.000,00 EUR 1.994.750 EUR 120.000 EUR 120.000 EUR Ausleihungen sind ausschließlich finanzielle Forderungen, z.B. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Darlehen, nicht aber Waren- oder Leistungsforderungen. 1.3.5 Wertpapiere 0,00 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 16 Wertpapiere sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind Wertpapiere mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Stichtag beizulegen ist. 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen 79.765,17 EUR Forderungen aus Gebühren und Elternbeiträge 1.586,30 EUR Forderungen aus Steuern 5.313,07 EUR Forderungen aus Erträgen Kostenerstattungen (Interk. Kostenausgleich Kindergarten) 72.468,99 EUR Es wird von den kameralen Kasseneinnahmeresten ausgegangen. Diese werden laufend von der Kasse ordnungsgemäß und gewissenhaft auf Werthaltigkeit geprüft. Nicht werthaltige Forderungen werden befristet niedergeschlagen und sind nicht in den Kasseneinnahmeresten enthalten. 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen 171.452,11 EUR Forderung aus der Veräußerung von sonst. Unbeb. Grundst. Sonst. Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen 134.199,50 EUR 37.252,61 EUR Es wird von den kameralen Kasseneinnahmeresten ausgegangen. Diese werden laufend von der Kasse ordnungsgemäß und gewissenhaft auf Werthaltigkeit geprüft. Nicht werthaltige Forderungen werden befristet niedergeschlagen und sind nicht in den Kasseneinnahmeresten enthalten. 1.3.8 Liquide Mittel 8.803.183,04 EUR Bankkonten und Schwebeposten - VR Bank Ravensburg-Weingarten Girokonto - Kreissparkasse Ravensburg Girokonto 459.288,28 EUR 45.543,44 EUR - VR Bank Ravensburg-Weingarten Geldmarktkonto - Kreissparkasse Geldmarktkonto 264.999,56 EUR 8.031.486,59 EUR Kassenbestände 1.865,17 EUR Handvorschüsse 0,00 EUR Die liquiden Mittel (Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kassenbestand und Handvorschüsse) werden zu ihrem Nennwert bewertet. Zahlstellen und Handvorschüsse werden ebenfalls unter dieser Bilanzposition dargestellt. Die Handvorschüsse wurden vor dem 31.12.2018 alle zurückbezahlt und im neuen Jahr 2019 ausbezahlt. 2. Abgrenzungsposten 142.408,00 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 17 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 EUR In der Eröffnungsbilanz werden die Beamtengehälter Januar nicht ausgewiesen, da diese erst im Januar 2019 ausbezahlt wurden. 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 142.408,00 EUR Nach § 62 Abs. 6 GemHVO wird auf den Ansatz früher geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz verzichtet. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 18 Erläuterungen zur Passivseite 1. Eigenkapital 37.651.266,99 EUR 1.1 Basiskapital 31.680.880,99 EUR Das Basiskapital ist die im Zuge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Saldogröße zwischen dem Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite sowie Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite, die später in den jeweiligen Jahresschlussbilanzen fortgeschrieben wird. 1.2 Rücklagen 0 EUR 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0 EUR 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0 EUR 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen 0 EUR Die Rücklagen im NKHR entsprechen nicht der bisherigen Allgemeinen Rücklage in der Kameralistik. Eine Überleitung der kameralen Allgemeinen Rücklage ins NKHR findet nicht statt. Die Allgemeine Rücklage geht im Basiskapital bzw. in der Liquidität auf. In der Eröffnungsbilanz werden keine Überschüsse aus Rücklagen des ordentlichen Ergebnisses oder des Sonderergebnisses bilanziert. Zweckgebundene Rücklagen sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht vorhanden. 1.3 Fehlbeträge 0 EUR 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren 0 EUR 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist 0 EUR In der Eröffnungsbilanz werden keine Fehlbeträge aus Vorjahren bilanziert. 2. Sonderposten 5.970.386,00 EUR Bei Sonderposten wird das Realisationsprinzip beachtet. Eine Bilanzierung erfolgt danach nur, wenn die Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach konkret feststeht. Bis sechs Jahre vor der Eröffnungsbilanz können folgende Pauschalsätze nach § 62 Abs. 6 GemHVO angesetzt werden: Berufliche Schulen 35 % Feuerwehr 30 % Grund-, Haupt-, Realschulen 30 % Gymnasien und Sonderschulen 40 % Naturschutzgrundstücke 70 % Turn- und Sporthallen 20 % Sportplätze 15 % Straßen, Wege, Plätze (früher GVFG) 75 % Straßen, Wege, Plätze, Erschließungsbeiträge 90 % Theater 40 % Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 19 2.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen 1.916.700,00 EUR Investitionszuweisungen vom Bund 0,00 EUR Investitionszuweisungen vom Land 1.887.777,00 EUR Investitionszuweisungen von Gemeinden 20.260,00 EUR Investitionszuweisungen von Zweckverbänden 0,00 EUR Investitionszuweisungen vom sonstigen öff. Bereich 0,00 EUR Investitionszuweisungen von verbundenen Unternehmen 0,00 EUR Investitionszuweisungen von privaten Unternehmen 8.663,00 EUR Investitionszuweisungen von übrigen Bereichen 0,00 EUR Zu bilanzieren sind Mittel, die die Kommune für die Finanzierung von Investitionen erhalten hat. 2.2 Sonderposten für Investitionsbeiträge 4.053.011,00 EUR Zu bilanzieren sind die Anschluss- und Erschließungsbeiträge nach den §§ 20 ff. KAG. 2.3 Sonderposten für Sonstiges 675,00 EUR Erbschaften 0,00 EUR Sonstiges 675,00 EUR Zu bilanzieren sind Sonderposten im Zusammenhang mit unentgeltlichem Erwerb einschließlich Geldspenden mit investivem Verwendungszweck sowie Zuschüsse für noch nicht aktiviertes Anlagevermögen. 3. Rückstellungen 50.000,00 EUR Nach § 41 Abs. 1 GemHVO werden lediglich die Pflichtrückstellungen gebildet. Auf die Bildung von Wahlrückstellungen nach § 41 Abs. 2 GemHVO wird verzichtet. Zu den Wahlrückstellungen zählen auf Grund der Änderung der GemHVO auch Gerichtskostenrückstellungen. Verpflichtungen zur Sanierung von Altlasten sind der Gemeinde Baindt nicht bekannt, so dass keine Altlastensanierungsrückstellungen zu bilden sind. Sonstige Rückstellungen werden nach § 41 Abs. 2 GemHVO im Rahmen der Eröffnungsbilanz bei der Gemeinde Baindt für die GPA und Familienförderbeiträge bilanziert. Die Pensionsrückstellungen werden zentral beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg (KVBW) gebildet und bilanziert, so dass eine zusätzliche Bildung von Pensionsrückstellungen bei Kommunen nicht zulässig ist. Zum Stichtag 31.12.2018 beträgt der Anteil an der Rückstellung beim KVBW 3.210.915 EUR. 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,00 EUR Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen 0,00 EUR Rückstellungen für Wertguthaben 0,00 EUR Für das Blockmodell der Altersteilzeit müssen Rückstellungen gebildet werden. Bilanziert werden das nicht ausbezahlte Entgelt als auch die Aufstockungsbeträge. Da keine Altersteilzeitrückstellung zum 01.01.2019 bestand, muss kein Bestand in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 20 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,00 EUR Kostenüberdeckungen haben den Charakter einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gebührenzahler und sind deshalb zu bilanzieren. In der Gemeinde Baindt werden die wesentlichen Gebühren Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Eigenbetrieben (Sondervermögen) dargestellt. Der Bereich Abfall obliegt dem Landkreis Ravensburg. Bei den restlichen Gebührenhaushalten (Verwaltungsgebühren, Schenk-Konrad-Halle, Friedhof) sind wir defizitär und es bestehen keine Gebührenüberschüsse. 3.6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen 25.000,00 EUR Zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob tatsächliche künftige Inanspruchnahmen aus Bürgschaften oder Gewährleistungen zu erwarten sind. Zur Eröffnungsbilanz wird keine Rückstellung für eine Ausfallhaftung gebildet. Die Übernahme der Bürgschaft/Gewährleistung aus der Ausfallhaftung nach § 88 GemO und den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg begründet allein noch keine Rückstellungsbildung. Übernommene Bürgschaften etc. sind lediglich als Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre unterhalb der Bilanz auszuweisen, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 42 GemHVO). Es bestand zum 31.12.2018 eine Ausfallhaftung nach § 88 GemO und den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 847.714,83 €. Die Ausfallhaftung für Darlehen wurde im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes Baden-Württemberg übernommen. Übernahme und Umfang der Ausfallhaftung richten sich nach der Übernahmeerklärung der Gemeinde im Einzelfall. Rückstellungen werden zum Bilanzstichtag in Höhe von 25.000 € für die Familienförderbeiträge (Kaufverträge) gebildet.. 3.7 Sonstige Rückstellungen 25.000,00 EUR Sonstige Rückstellungen werden zum Bilanzstichtag in Höhe von 25.000 € für die Prüfungen der Gemeindeprüfungsanstalt gebildet.. 4. Verbindlichkeiten 1.826.433,86 EUR Verbindlichkeiten sind die am Abschlussstichtag der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Verpflichtungen. Grundsätzlich sind sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren, um dem Grundsatz der Vollständigkeit gerecht zu werden. Diese sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Bei der Gemeinde Baindt sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Anleihen vorhanden. 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 459.395,29 EUR Die vorhandenen Kredite werden in Höhe des Rückzahlungsbetrages zum Stichtag 01.01.2019 passiviert. 4.2.1 Investitionskredite 459.395,29 EUR Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund (KfW-Darlehen 0,00% Zins) 459.395,29 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 21 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 900.000,00 EUR Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, werden in Höhe der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung passiviert. Die Gemeinde Baindt befindet sich im Landessanierungsgebiet Ortskern II (2014-2022). Für das Sanierungsgebiet wurden 900.000 € (60%) Landesmittel bewilligt, welche mit dem Erwerb des Fischerareals abgerufen wurden. Die Sanierung verfolgt u. a. folgende Ziele: Aktivierung der vorhandenen Flächenpotenziale, vor allem im südlichen Bereich des Untersuchungsgebiets (Fischerareal) – Grund und Boden sparende Entwicklung im Bestand, Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde - Städtebaulich angepasste Nachverdichtung - Aufwertung und Neugestaltung des Ortseingangsbereichs Marsweilerstraße Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Aufwertung der Ortsmitte mit ihren zentralen Funktionen für die Gemeinde Abbruch von nicht mehr genutzten Nebengebäuden zur Nachverdichtung Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz durch Instandsetzung und Modernisierung privater Gebäude Weitere Gestaltung der Trasse der ehemaligen B 30, Schaffung eines Grün- und Aufenthaltsbereichs in zentraler, innerörtlicher Lage Weiteres Vorgehen (Sanierung, Abbruch) Objekt Klosterhof 4 Gemäß Leitfaden städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen der GPA (Ziffer 4.3.4 Passivierung zweckgebundener Einzahlungen) wird für Grunderwerb bis VKW, inkl. Freilegung (nur bei überwiegender öffentlicher Nutzung) kein Sonderposten in Höhe der gewährten Zuwendung in Höhe von 900.000 € gebildet, sondern in der Kontoform 249 als kreditähnliches Rechtsgeschäft abgebildet. Bei der zukünftigen Vorgehensweise wird der Leitfaden Nr. 3.5.2.4 (Abrechnung der Fördermittel) beachtet. 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 416.979,90 EUR Angesetzt werden die ausstehenden Rechnungsbeträge einschließlich Umsatzsteuer. Skonti sind zu berücksichtigen. Es wird von den kameralen Kassenausgaberesten ausgegangen. Der größte Posten resultierte aus Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von sonstigen unbebauten Grundstücken. 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 15.109,48 EUR Verbindlichkeiten aus Transferleistungen werden in der Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung bilanziert. Zum Bilanzstichtag sind keine Verbindlichkeiten aus Transferleistungen vorhanden. 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 34.949,19 EUR Sonstige Verbindlichkeiten werden in der Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung bilanziert. 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 498.276,90 EUR Grabnutzungsgebühren 453.986,00 EUR Passive Rechnungsabgrenzungsposten 44.290,90 EUR Zweckgebundene Einnahmen Ökokonto 0,00 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 22 In der Eröffnungsbilanz werden die Grabnutzungsgebühren angesetzt. Pro Grabart und entsprechender Liegedauer erfolgt eine separate Berechnung des jährlichen Rechnungsabgrenzungspostens anhand der tatsächlichen Einzahlungen. Die Verbuchung erfolgt in Summe. Sollten die tatsächlichen Einzahlungen nicht vorliegen, kann auf einen jährlichen Durchschnittswert der gesamten Grabnutzungsgebühren und eine durchschnittliche Restnutzungsdauer zurückgegriffen werden. Des Weiteren hat der Pächter der Gaststätte der Gemeinde ein unverzinsliches Darlehen gewährt, welches als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wird. Der tatsächlich investierte Betrag wird gemäß Pachtvertrag der Verpächterin vom Pächter als unverzinsliches Darlehen für die Dauer des Pachtverhältnisses gewährt. Der Betrag betrug zum 01.01.2019: 25.981,78 €. Es wurden keine zweckgebundene Einnahmen und Spenden für nicht investive Maßnahmen bilanziert. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 23 Rückstellungen Übersicht über den Stand der Rückstellungen nach § 41 GemHVO Art Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres EUR 1. Rückstellungen gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO 0,00 1.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,00 1.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen 0,00 1.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien 0,00 1.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,00 1.5 Altlastensanierungsrückstellungen 0,00 1.5 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen 25.000,00 2. Weitere Rückstellungen nach § 41 Abs. 2 GemHVO 25.000,00 Rückstellungen gesamt 50.000,00 Pensionsrückstellungen Die auf Grund § 27 Abs. 5 GKV gebildeten Pensionsrückstellungen sind gemäß § 53 Abs. 4 GemHVO im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben. Da für die Eröffnungsbilanz die Regelungen für den Jahresabschluss gelten, sind diese Angaben auch in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Pensionsrückstellungen werden zentral beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg (KVBW) gebildet und bilanziert. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz beträgt der Anteil der Gemeinde Baindt an der Rückstellung beim KVBW 3.210.915 EUR. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 24 Vermögensübersicht nach § 55 Abs. 1 GemHVO Vermögen Stand zum 01.01.2019 in EUR 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,00 2. Sachvermögen (ohne Vorräte) 27.245.255,33 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,29 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,13 2.3 Infrastrukturvermögen 10.161.988,74 2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,52 2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,00 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,00 2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.050,65 3. Finanzvermögen (ohne Forderungen und liquide Mittel) 12.632.573,42 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 172.105,52 3.3 Sondervermögen 615.505,08 3.4 Ausleihungen 2.790.562,50 3.5 Wertpapiere 0,00 insgesamt 30.829.169,63 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 25 Schuldenübersicht nach § 55 Abs. 2 GemHVO zum 31.12.2018 / 01.01.2019 Art der Schulden zum 01.01.2019 davon Tilgungszahlungen mit einem Zahlungsziel bis zu 1 Jahr über 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre EUR 1.1 Anleihen 0 0 0 0 1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 1.2.1 Bund 459.395,29 68.060,00 272.240,00 119.095,29 1.2.2 Land 0 0 0 0 1.2.3 Gemeinden und Ge- meindeverbände 0 0 0 0 1.2.4 Zweckverbände und dergleichen 0 0 0 0 1.2.5 Kreditinstitute 1.2.6 Sonstige Bereiche 1.3 Kassenkredite 0 0 0 0 1.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsge- schäften (Zuschuss LSP für Grunderwerb) 900.000,00 0 900.000,00 0 Gesamtschulden Kernhaushalt 1.359.395,29 Gesamtschulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung: Eigenbetrieb Wasservers. Baindt 2.1 Anleihen 0 0 0 0 2.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen (Trägerdarl./Ausleihe) 675.812,50 49.825,00 199.300,00 426.687,50 2.3 Kassenkredite 0 0 0 0 2.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsge- Schäften 0 0 0 0 Gesamtschulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung: Eigenbetrieb Abwasserbes. Baindt 2.1 Anleihen 0 0 0 0 2.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen (Trägerdarl./Ausleihe) 1.994.750,00 62.500,00 250.000,00 1.682.250,00 2.3 Kassenkredite 2.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsge- schäften Gesamtschulden des Son- dervermögens mit Sonder- rechnung 2.790.562,50 Konsolidierte Gesamtschulden 4.029.957,79 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 26 Beteiligungen Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 27 Zu bilanzieren sind zum 01.01.2019: Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungs- quote unmittelbar Buchwert zum 01.01.2019 in EUR Beteiligung RaWEG mbH 0,79% 1.280,00 Beteiligung ReKo mbH 1,90% 12.846,00 Geschäftsanteile Hallenbad Baienfurt eG % 500,00 Beteiligung ZV Breitbandversorgung 2,86% 1.000,00 Beteiligungen, sonstige Anteilsrechte Beteiligungs- quote unmittelbar Buchwert zum 01.01.2019 in EUR Beteiligung Interkommunales Gewerbegebiet Grundstückswert Anteil Gemeinde Baindt 40% 94.528,02 Ökologischer Ausgleich Grundstücksanteil mit Gde. Berg – Erwerb für GE Mehlis 1. Erweiterung 50% 61.951,50 Sondervermögen Beteiligungs- quote unmittelbar Buchwert zum 01.01.2019 in EUR Eigenbetrieb Wasserversorgung 100 % 615.505,08 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 100 % 0,00 Zum 01.01.2019 nicht zu bilanzierende unmittelbare Beteiligungen der Gemeinde Baindt: Unternehmen Beteiligungs- quote unmittelbar Grund Bodensee Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG % ohne Beteiligungswert Ökopunkte bei der Regionalen Kompensations GmbH % ohne Beteiligungswert Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) % ohne Beteiligungswert Zum 01.01.2019 nicht zu bilanzierende mittelbare Beteiligungen der Gemeinde Baindt: Unternehmen Beteiligungs- quote mittelbar Grund Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt 40,0% mittelbare Beteiligung Abwasserzweckverband Mittleres Schussental 37,8% mittelbare Beteiligung Die genannten mittelbaren Beteiligungen sind in der Bilanz des Eigenbetriebs Wasserversorgung bzw. des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung bilanziert. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 28 Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 42 GemHVO unter der Bilanz, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, als Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften war zum 01.01.2019 keine Rückstellung nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 GemHVO zu bilden. Bürgschaftsverpflichtungen zum 01.01.2019: Bürgschaftsübernahme für Zweck Darlehens- betrag in EUR Haftungs- summe in EUR Wohnraumförder- bestimmungen des Landes Baden-Württemberg § 88 GemO Ausfallbürgschaft zur Absi- cherung einer Zuwendung sozialer Wohnungsbau gem. § 88 GemO und den Wohnraumförderbestimmung en 2.000.786,61 847.714,83 Summe 847.714,83 Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO: Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan Gesamt in TEUR davon voraussichtlich fällige Auszahlungen 2020 2021 2022 2019 8.295 8.095 100 100 Nachrichtlich: im Finanzplan vorgesehene Kreditaufnahmen 0 0 0 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 29 Organe der Gemeinde Baindt im Haushaltsjahr 2019 Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO sind dies im Haushaltsjahr 2019: Bürgermeister Elmar Buemann bis 19.02.2019 Simone Rürup ab 20.02.2019 Mitglieder des Gemeinderats Fraktion/Gruppierung (in alphabetischer Reihenfolge) Bayer, Heiko FWV Claßen, Antje Die Grünen Gauder, Simon FWV Herrmann, Dieter CDU Herz, Norbert Die Grünen Jaudas, Yvonne FWV Konzett, Stefan FWV Kränkle, Florian FWV Kreutle, Johannes CDU Lins, Volkher CDU Müller, Stefan CDU Schad, Jürgen FWV Spiegel, Michael Die Grünen Svoboda, Alexander FWV Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 30 Feststellung der Eröffnungsbilanz Die vorliegende Eröffnungsbilanz wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgestellt und bildet die Bestände zum 01.01.2019 ab. Die Feststellung der Eröffnungsbilanz wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 03.03.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen. Baindt, den 03.03.2020 Wolfgang Abele Fachbediensteter für das Finanzwesen Simone Rürup Bürgermeisterin Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AHK Anschaffungs- und Herstellungskosten bspw. beispielsweise EStG Einkommensteuergesetz Flst. Flurstück GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung GemO Gemeindeordnung GKV Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg i.d.R in der Regel lfdm laufender Meter ND Nutzungsdauer öff. öffentlich öff.-rechtl. öffentlich-rechtlich RBW Restbuchwert u. und z.B. zum Beispiel z. Zt. zur Zeit Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungAktivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 3 421 1Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1. Vermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,000,00 00200000 Lizenzen 5.740,000,00 00250000 DV-Software 1,000,00 1.2 Sachvermögen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,290,00 01110000 Grund und Boden bei Grünflächen 2.768.810,450,00 01310000 Grund und Boden bei Wald, Forsten 3.934,320,00 01320000 Aufwuchs bei Wald, Forsten 11.652,000,00 01900000 Sonstige unbebaute Grundstücke 3.275.388,520,00 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,130,00 02210000 Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen 494.772,040,00 02220000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Sozialen Einrichtungen 1.010.913,000,00 02310000 Grund und Boden mit Schulen 451.872,540,00 02320000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Schulen 2.391.927,000,00 02410000 Grund und Boden mit Kultur-, Sport- und Gartenanlagen 256.415,250,00 02420000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport- und Gartenanlagen 2.395.140,000,00 02910000 Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden 232.207,300,00 02920000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden (Rathaus, Bauhof, Feuerwehr, u.ä.) 1.717.976,000,00 1.2.3 Infrastrukturvermögen 10.161.988,740,00 03100000 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 2.156.750,820,00 03200000 Brücken, Tunnel und ingenieurbauliche Anlagen 444.435,000,00 03500000 Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen 6.142.365,000,00 03600000 Nahwärme- und Breitbandleitungen und zugehörige Anlagen 858.940,000,00 03800000 Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen 409.446,920,00 03900000 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens (Stützmauern, Treppen, u.a.) 150.051,000,00 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,000,00 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,520,00 05100000 Kunstgegenstände 8.650,520,00 05500000 Baudenkmäler 1,000,00 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,000,00 06100000 Fahrzeuge 344.255,500,00 06200000 Maschinen 61.526,500,00 06300000 Technische Anlagen - (PV, BHKW, Heizung u.ä.) 288.365,000,00 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,000,00 07100000 Betriebsvorrichtungen 10.514,000,00 07200000 Betriebs- und Geschäftsausstattung 143.895,000,00 1.2.8 Vorräte 0,000,00 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.050,650,00 09600000 Anlagen im Bau 1.215.050,650,00 Summe: Sachanlagen 27.245.255,330,00 1.3 Finanzvermögen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,000,00 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüsse 172.105,520,00 11130000 Beteiligungen an Zweckverbänden und sonstige Anteilsrechte 172.105,520,00 Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungAktivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 3 421 2Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1.3.3 Sondervermögen 615.505,080,00 12100000 Sondervermögen Stammkapital 444.312,640,00 12110000 Sondervermögen allg. Rücklagen 171.192,440,00 1.3.4 Ausleihungen 2.790.562,500,00 13152000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen (mehr als 1 Jahr) 2.790.562,500,00 1.3.5 Wertpapiere 0,000,00 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen 79.765,170,00 15113100 Forderungen aus Verwaltungsgebühren 30,000,00 15113200 Forderungen aus Benutzungsgebühren und ähnlichen Entgelten 1.435,300,00 15113300 Forderungen Elternbeiträge f. d. Betreuung v. Kindern v. 0 bis unter 3 Jahren in Kindertagesstätten u. in der Kinderpflege 121,000,00 15210120 Forderungen aus Grundsteuer B 812,670,00 15210130 Forderungen aus Gewerbesteuer 4.378,400,00 15210320 Forderungen aus Hundesteuer 122,000,00 15913480 Forderungen aus Erträgen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen vom Bund 34,800,00 15913482 Forderungen aus Erträgen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden 72.434,190,00 15915200 Forderungen aus Säumniszuschlägen, Zinsen auf Abgaben und dergl. 396,810,00 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen 171.452,110,00 16111190 Forderungen aus der Veräußerung von Sonstige unbebaute Grundstücke 134.199,500,00 16116100 Forderungen aus Mieten und Pachten 1.804,900,00 16116200 Forderungen aus Erträgen aus Verkauf -4.198,820,00 16890010 Forderungen aus der Vorsteuer 12.587,760,00 16890020 Forderungen aus der Umsatzsteuer 2.260,000,00 16913460 Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Leistungsentgelten 20.440,240,00 16913461 Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Leistungsentgelten 1 3.012,050,00 16913485 Forderungen aus Erträgen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen von verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 1.346,480,00 1.3.8 Liquide Mittel 8.803.183,040,00 17110100 Girokonto - VR Bank RV-Wgt 459.288,280,00 17110200 Girokonto - KSK RV 45.543,440,00 17110300 Geldmarktkonto - VR Bank RV-Wgt 264.999,560,00 17110400 Geldmarktkonto - KSK RV 8.031.486,590,00 17310000 Barkasse - Gemeindekasse 1.865,170,00 Summe: Finanzvermögen 12.632.573,420,00 Summe: Vermögen 39.883.569,750,00 2. Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,000,00 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 142.408,000,00 18030000 Sonderposten für geleistete Zuweisungen und Zuschüsse für lnvestitionen 142.408,000,00 Summe: Abgrenzungsposten 142.408,000,00 3. Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,000,00 Bilanzsumme Aktiva 40.025.977,750,00 Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungPassivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 7 865 3Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1. Eigenkapital 1.1 Basiskapital 31.680.880,990,00 20000000 Basiskapital 31.680.880,990,00 1.2 Rücklagen 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,000,00 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,000,00 1.2.3 Zweckgebnundene Rücklagen 0,000,00 Summe: Rücklagen 0,000,00 1.3. Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren 0,000,00 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist 0,000,00 Summe: Ergebnis 0,000,00 2. Sonderposten 2.1 für Investitionszuweisungen 1.916.700,000,00 21110000 Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände, Land 1.887.777,000,00 21120000 Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände, Gemeinden und Gemeindeverbände 20.260,000,00 21170000 Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände, private Unternehmen 8.663,000,00 2.2 für Investitionsbeiträge 4.053.011,000,00 21200000 Sonderposten aus Beiträgen und ähnl. Entgelten 4.053.011,000,00 2.3 für Sonstige 675,000,00 21900000 Sonstige Sonderposten 675,000,00 Summe: Sonderposten 5.970.386,000,00 Summe: Eigenkapital 37.651.266,990,00 3. Rückstellungen 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,000,00 3.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen 0,000,00 3.3 Stillegungs- und Nachsorgerückstelungen für Abfalldeponien 0,000,00 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,000,00 3.5 Altlastensanierungsrückstellungen 0,000,00 3.6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen 25.000,000,00 28700000 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften u. Gewährleistungen nach § 41 Abs. 2 GemHVO, Familienförderbeiträge Bauplatzverkauf 25.000,000,00 3.7 Sonstige Rückstellungen 25.000,000,00 28910000 Weitere Rückstellungen, GPA-Rückstellungen 25.000,000,00 Summe: Rückstellungen 50.000,000,00 4. Verbindlichkeiten 4.1 Anleihen 0,000,00 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 459.395,290,00 23102000 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund (Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahr 459.395,290,00 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirschaftlich gleichkommen 900.000,000,00 24900000 Verbindlichkeiten aus sonstigen Kreditaufnahmen gleichkommenden Vorgängen 900.000,000,00 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 416.979,900,00 25111190 Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von sonstigen unbebauten Grundstücken 341.410,000,00 25111720 Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.072,940,00 Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungPassivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 7 865 4Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 25113210 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für die Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens 1.804,640,00 25113240 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 67.541,320,00 25113270 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen -519,000,00 25113430 Verbindlichkeiten aus Geschäftsaufwendungen 343,000,00 25113440 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben 2.327,000,00 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 15.109,480,00 26114310 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 15.109,480,00 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 34.949,190,00 27929010 Verbindlichkeiten aus der Vorsteuer 3.343,760,00 27929020 Verbindlichkeiten aus der Umsatzsteuer 1.459,670,00 27998032 Verbindlichkeiten aus Verkauf Müllsäcke Abrechnung mit Landratsamt 495,000,00 27998040 Verbindlichkeiten aus Kautionen 2.450,000,00 27998041 Verbindlichkeiten aus Kautionen Mietwohnungen 2.000,000,00 27998380 Verbindlichkeiten aus abzuführender Lohn-/Kirchensteuer 25.200,760,00 Summe: Verbindlichkeiten 1.826.433,860,00 5. Passive Rechnungsabgrenzung 498.276,900,00 29110000 Passive Rechnungsabgrenzung (RAP) 44.290,900,00 29116000 Passive Rechnungsabgrenzung aus Grabnutzungsgebühren 453.986,000,00 Bilanzsumme Passiva 40.025.977,750,00 *** Ende der Liste "Eröffnungsbilanz" *** Eröffnungsbilanz[mehr]

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    1 Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Baindt am 13.12.2005, zuletzt geändert 30.07.2014, folgende Satzung beschlossen: I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege § 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), 2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege). § 2 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Anbaustraßen in bis zu einer Breite von 1.1 Kleingartengebieten und Wochen- endhausgebieten 6 m; 1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferien- hausgebieten 10 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m; 1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten 14 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m; 1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten 18 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m; 1.5 Industriegebieten 20 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5m; 2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine An- baustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebau- ungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für 1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen, 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten, 5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen 2 verursacht werden, 6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung; 7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle ei- ner erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bau- gesetzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Er- schließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln. § 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege (1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgül- tig hergestellt, wenn 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; 2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen; 3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind; 4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind. (2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 5 Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. § 6 Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre be- stimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen be- fahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen. (2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks be- schränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt. (3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1. (4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefä- hige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. (5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt). 3 § 7 Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren (1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleich- artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung 1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5, 2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau- barkeit 1,75, 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Be- baubarkeit 2,0. § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlichen Geschosszahlen zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu- grunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. (2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bau- werks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Abs.1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vo- rausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vo- rausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe 4 (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 11 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollge- schossen i.S. der LBO [in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fas- sung] auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen. § 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8 bis 11 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entspre- chende Festsetzungen enthält, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umge- bung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge- schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschoss- zahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Tei- lung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwen- dung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind. § 13 Artzuschlag (1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet [sowie einem Sondergebiet mit den Nutzungsarten „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Mes- se, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet“] liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. (2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke. § 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermit- telte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei 5 Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden. § 15 Vorauszahlungen (1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszah- lungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstel- lung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage in- nerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu. § 16 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgül- tigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetz- buchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. (2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrech- nungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2). (4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids. § 17 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge- samten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. § 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ab- lösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren. (2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Er- mittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. II. Erschließungsbeitrag für Grünanlagen § 20 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Grünanlagen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genann- ten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Grünanlagen). § 21 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließungskosten für Grünanlagen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung. 6 § 22 Merkmale der endgültigen Herstellung der Grünanlagen (1) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 23 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 24 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3, §§ 6 bis 12 und §§ 15 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt bei Grünanlagen 30 v.H., der beitragsfähigen Erschließungskosten. (3) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen i.S. von § 20 die nach den §§ 7 bis 12 ermittelten Nutzungsflächen* um 50 v.H. zu vermindern, wenn in einem Abrechnungsgebiet außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. III. Erschließungsbeitrag für Sammelstraßen und Sammelwege § 25 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen), 2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum An- bau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. § 26 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21 m, 2. für Sammelwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Sammelstraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Sammelstraßen oder für Sammelwege besondere Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Sammelstraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. § 27 Merkmale der endgültigen Herstellung der Sammelstraßen und der Sammelwege (1) Sammelstraßen und Sammelwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 28 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 29 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 1. bei Sammelstraßen 30 v.H., 2. bei Sammelwegen 40 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. 7 IV. Erschließungsbeitrag für Parkflächen § 30 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Parkflächen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genann- ten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen). § 31 Umfang der Erschließungsanlagen Die Erschließungskosten für Parkflächen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Ab- rechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung. § 32 Merkmale der endgültigen Herstellung der Parkflächen (1) Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 33 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 34 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 40 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. V. Erschließungsbeitrag für Lärmschutzanlagen § 35 Erhebung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für öffentliche Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. (2) Durch eine besondere Satzung werden geregelt 1. die Art und der Umfang der Lärmschutzanlage, 2. der Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten, 3. die Art der Ermittlung und Verteilung der Erschließungskosten, 4. welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen werden (Zuordnung), 5. die Merkmale der endgültigen Herstellung dieser Anlagen, 6. wer den Erschließungsbeitrag schuldet, 7. die Entstehung und die Fälligkeit der Beiträge. IV. Schlussvorschriften § 36 Übergangsregelungen (1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 28.10.2005 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Okto- ber 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungs- beitrag noch erhoben werden kann. (2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die end- gültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschlie- ßungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung wei- terhin. § 38 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. 8 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von auf- grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- chung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch spä- ter geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GO wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Ausgefertigt: Baindt den, 15.11.2005 gez. Elmar Buemann Bürgermeister Geändert am 01.02.2007 Geändert am 18.09.2009 Geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten am 01.08.2014, Amtliche Bekanntmachung vom 08.08.2014[mehr]

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      Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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        Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2021 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2021 und 2022 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.01.2021 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.282.950 11.103.700 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.119.850 11.791.800 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 -688.100 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 500.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 500.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -1.336.900 -438.100 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 9.916.250 10.736.850 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 10.927.850 10.644.800 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -1.011.600 92.050 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.351.400 9.641.400 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.910.000 14.680.600 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -3.558.600 -5.039.200 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -4.570.200 -4.947.150 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000 4.000.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 100.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.000.000 3.900.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -3.570.200 -1.047.150 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.000.000 4.000.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 5.350.000 2.400.000 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 4.000.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 24. November 2020 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H. 350 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H. 400 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 404.000 427.050 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 478.500 427.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.500 0 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.500 0 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 401.700 425.200 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 424.500 372.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des -22.800 53.150 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 25.000 25.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 327.000 577.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -302.000 -552.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -324.800 -498.850 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 320.000 550.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 73.850 80.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 246.150 469.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -78.650 -29.700 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 320.000 550.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 200.000 § 3 Wirtschaftspläne 2021/2022 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2021/2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2021 2022 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 839.950 860.550 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 914.300 954.700 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -74.350 -94.150 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -74.350 -94.150 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 710.600 736.600 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 669.600 708.000 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 41.000 28.600 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 55.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 465.000 985.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -410.000 -915.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -369.000 -886.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 400.000 800.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 99.000 109.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 301.000 691.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -68.000 -195.400 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2021 2022 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 400.000 800.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2021/2022 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Dienstag, den 09. Februar 2021 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 25. Januar 2021 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 bestätigt. Ebenso wurde die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und der „Abwasserbeseitigung“ bestätigt und die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 29.01.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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          Bekanntmachung_Haushaltssatzung_2023_2024.pdf

          Amtliche Bekanntmachung am 13.02.2023 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2023 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 13.131.400 13.475.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 13.472.500 14.300.250 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -341.100 -824.850 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 250.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 250.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -91.100 -574.850 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 12.741.400 13.100.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 12.149.300 12.915.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 592.100 185.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 12.259.350 9.349.350 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 19.145.550 12.733.400 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -6.886.200 -3.384.050 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -6.294.100 -3.198.700 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.000.000 5.250.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 300.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 4.850.000 4.950.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -1.444.100 1.751.300 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 5.000.000 5.250.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 8.650.000 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 1.500.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 08.11.2022 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H. 370 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H. 450 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 512.800 546.000 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 520.800 561.300 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -8.000 -15.300 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -8.000 -15.300 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 511.100 544.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 464.800 505.300 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 46.300 39.100 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 30.000 53.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 982.500 472.500 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -952.500 -419.500 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -906.200 -380.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 970.000 450.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 90.850 100.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 879.150 349.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -27.050 -31.250 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 970.000 450.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 250.000 § 3 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 849.100 898.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 963.850 985.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -114.750 -86.650 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -114.750 -86.650 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 725.100 774.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 701.850 720.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 23.250 54.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 70.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.690.000 1.590.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -1.620.000 -1.520.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -1.596.750 -1.465.650 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.575.000 1.375.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 129.000 159.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.446.000 1.216.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -150.750 -249.650 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.575.00 1.375.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2023/2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Mittwoch, den 15. Februar 2023 bis Freitag, den 24. Februar 2023 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 07.02.2023 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht bestätigt, da die Soll-Vorgabe des § 80 Abs. 2 GemO von der Gemeinde planerisch in keinem der genannten Jahre erreicht wird. Es wurden die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Haushalts 2023/2024 ist, wegen der sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde (aktuelle Schuldenfreiheit; vorhandene Ergebnisrücklagen), nach Auffassung des Landratsamts derzeit nicht erforderlich und der Haushalt 2023/2024 kann vollzogen werden. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 13.02.2023 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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            Zuletzt geändert: 13.02.2023
            Narrenzunft Raspler e.V.

            Unsere Zunft wurde im Jahre 1986 gegründet und ist seit 1990 Mitglied im Alemannischen Narrenring. Heute umfasst die Zunft ca. 150 aktive und 180 passive Mitglieder. Es wird eine beständige und brauchtumsgebundene Fasnet in unserer Ortschaft durchgeführt. Zwischen dem 17. und 19. Jahrhundert lebte der Raspler in der Gegend von Baindt. Die „Raspler“ konnten sich gegen Zahlung von 30 Kreuzern an die Herren des Gebietes das Recht erkaufen, Brennholz in den umliegenden Wäldern zu sammeln. Dieses abgängige Holz wurde „Raspelholz“ genannt, die Leute, die es sammelten hießen deshalb „Raspler“. Als ein alltes Ehepaar zu Unrecht einen Baum fällte, erwachten die Waldgeister und verbannten die beiden zum Fasnetstreiben. Unsere Masken stellen sich wie folgt dar: Der Waldschrat versinnbildlicht den Wald, das Rasplerpaar – ein altes Ehepaar sowie unsere Einzelmaske, der Oberwaldschrat. Die Fasnetsaison wird am 11.11. eröffnet und mit folgenden Veranstaltungen fortgeführt: - Maskenbefreien mit Taufe der Neu-Raspler - Verschiedene Ausfahrten zu befreundeten Zünften - Narrensprung durch Baindt (alle 2 Jahre) - Narrenbaumstellen - Ortsfasnet (Kindergärten, Schule, Rathaus befreien, usw.) - Holzhändlerwesen - Maskenvertreiben mit Narrengericht Auch während des Jahres sind wir aktiv. Wir treffen uns zum Stammtisch, veranstalten Grillfeste, Hüttenaufenthalte sowie Ausflüge, usw.[mehr]

            Zuletzt geändert: 28.07.2023
            Informationsblatt_Verkehrswertgutachten_GMS-Gutachterausschuss.pdf

            Informationsblatt zur Erstellung eines Wertgutachtens Gutachterausschuss Nach § 192 Baugesetzbuch (BauGB) werden zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. In Baden-Württemberg sind die Gutachterausschüsse bei den Gemeinden angesiedelt. Die Städte Ravensburg und Weingarten, sowie die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg haben die Aufgaben an den Gemeindeverband Mittleres Schussental abgegeben. Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren, ehrenamtlichen Gutachtern. Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sind in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren. Die Mit- glieder des Gutachterausschusses stammen dabei aus den Berufsgruppen Bauwirtschaft, Finanzwirtschaft, Immobilienhandel und Landwirtschaft. Der Gutachterausschuss ist nach dem BauGB gekennzeichnet durch seine Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Wei- sungsfreiheit. Der Gutachterausschuss steht außerhalb der Hierarchie des Behörden- aufbaus und ist nicht Teil der Verwaltung der Städte oder der Kreise, für deren Bereich er gebildet worden ist. Dies soll gewährleisten, dass die Gutachterausschüsse ihre Tätigkeit unparteiisch und ohne Ansehen der Person aus freier Überzeugung nachkommen können. Verkehrswertgutachten Nach § 193 BauGB erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Der Ver- kehrswert wird dabei durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Ei- genschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sons- tigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönli- che Verhältnisse zu erzielen wäre. Der unter bestimmten normativen Vorgaben als Preis definierte Verkehrswert ist nicht mit dem im Einzelfall auf dem Grundstücksmarkt ausge- handelten Kaufpreis gleichzusetzen, denn dieser muss nicht dem Verkehrswert entspre- chen. Der Kaufpreis kann u.a. durch persönliche Umstände vom Verkehrswert abweichen. Im Gutachtenantrag ist unbedingt der Wertermittlungsstichtag (Stichtag, auf den sich die Wertermittlung beziehen soll) anzugeben. Dieser Stichtag kann je nach Bewertungsan- lass variieren. So ist als Stichtag in Nachlasssachen grundsätzlich der Todestag des Erb- lassers oder das Datum der Auseinandersetzung maßgeblich. Neben dem Wertermitt- lungsstichtag gibt es noch den Qualitätsstichtag. Hierbei handelt es sich um den Stichtag, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Beide Stichtage sind im Antrag entsprechend anzugeben. Antragsberechtigt sind neben Gerichten und Behörden vor allem die Eigentümer und ihnen gleichgestellte Personen, Inhaber von Rechten an Grundstücken, Erben, Testa- mentsvollstrecker, Bevollmächtigte oder auch Hypothekengläubiger. Die Antragsberechti- gung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Nach § 193 Abs. 3 BauGB haben die Gutachten keine bindende Wirkung. Verfahrensablauf Um einen Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens zu stellen, bitten wir Sie, das vorgefertigte Antragsformular möglichst vollständig auszufüllen und mit den erfor- derlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses abzugeben. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses prüft den Antrag und beschafft alle für das Gutachten erforderlichen Unterlagen, die nicht beim Antragsteller bzw. Eigentümer vor- liegen. Hierzu gehören u.a. auch Flächenberechnungen und Gebäude- /Grundstücksbeschreibungen. Daher kann es erforderlich werden, dass vor dem Besichti- gungstermin des Gutachterausschusses von der Geschäftsstelle oder einem Beauftragten eine örtliche Bestandsaufnahme mit dem Abgleich zu den vorhandenen Akten vorge- nommen wird. Wir bitten Sie deshalb, der Geschäftsstelle eine Besichtigung aller Räume zu ermöglichen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Ortstermin des Gutachterausschusses findet nach rechtzeitiger vorheriger Ankündi- gung statt. Teilnehmer am Ortstermin sind mindestens 3 Gutachter sowie ein Beschäftig- ter der Geschäftsstelle. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir, den Gutachtern sämtliche Räume zugänglich zu machen. Sollten Räume/Wohnungen vermie- tet sein, bitten wir Sie, den Termin entsprechend mit Ihren Mietern abzustimmen. Im Anschluss an den Ortstermin findet eine Beratung des Gutachterausschusses statt, in dem der Verkehrswert Ihrer Immobilie ermittelt wird. Dabei werden die festgestellten Tatsachen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen entsprechend bewertet. Durch die Geschäftsstelle wird anschließend das Ergebnis in einem schriftlichen Gutachten fest- gehalten. Die von Ihnen im Antrag genannte Anzahl von Ausfertigungen wird Ihnen an- schließend zugesandt. Nach § 193 Abs. 5 BauGB hat der Eigentümer eines Grundstückes, soweit er nicht gleichzeitig Antragsteller ist, Anspruch auf eine Abschrift des Gutachtens. Erforderliche Unterlagen Unbeglaubigter, aktueller Grundbuchauszug Ein Grundbuchauszug ist jedem Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens beizufügen. Diesen Grundbuchauszug erhalten Sie beim Amtsgericht Ravensburg – Grundbuchamt, Gartenstraße 100, 88212 Ravensburg (Tel.: 0751/806- 1550). Es ist darauf zu achten, dass neben dem Bestandsverzeichnis die Abteilungen I und II vorgelegt werden. Daraus ergibt sich der Eigentümer/die Eigentümer des/der Grundstück/e sowie die möglichen Rechte und Belastungen. Unterlagen zur Antragsberechtigung (z.B. Erbschein, Testament, Testamentsvollstre- ckerzeugnis, Vollmachten etc.) Aktuelle, komplette Mietverträge mit allen Nachträgen Die Vorlage der Mietverträge dient dem Gutachterausschuss dazu, die Ertragssituati- on des Grundstücks entsprechend beurteilen zu können. Anhand der Mietverträge ist zu untersuchen, ob die getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich sind oder wertrele- vante Besonderheiten vereinbart wurden. Teilungserklärung Ist Ihr Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, bitten wir Sie um Vor- lage der entsprechenden notariellen Teilungserklärung, um prüfen zu können, ob ggf. wertrelevante Vereinbarungen in der Teilungserklärung getroffen wurden. Aktuelle Hausgeldabrechnung Die Abrechnung dient bei der Aufteilung Ihres Grundstücks in Wohnungs- oder Teilei- gentum der Prüfung der Höhe der vorhandenen Instandhaltungsrücklagen. Protokolle der letzten 3 Eigentümerversammlungen Ist Ihr Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, bitten wir Sie um Vor- lage der Protokolle der Eigentümerversammlungen, um einen Überblick über mögliche anstehende Renovierungen am Gemeinschaftseigentum oder sonstige Besonderheiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu erlangen. Planunterlagen, genehmigte Baugesuche, Flächenberechnungen (soweit vorhanden) Aufstellung der Betriebs-/Bewirtschaftungskosten (vor allem bei gewerblich genutzten Objekten) Erbbaurechtsverträge und Nachträge samt Angaben des aktuellen Erbbaurechtszinses (bei Bewertung eines Erbbaurechts oder des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks) Privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. zu Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten) Die möglichen Dienstbarkeiten oder Reallasten in Abteilung II des Grundbuchs zu- grunde liegende Bewilligungen und Erklärungen (Grundakte) Diese können Sie beim Grundbuchamt beim Notariat Ravensburg abfragen bzw. er- halten. Unterlagen über die technische Gebäudeausstattung (bei gewerblich genutzten Ob- jekten) Unterlagen über durchgeführte Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (soweit vorhanden) Nachweis über den Brandschutz (bei gewerblichen Objekten) Sachverständigengutachten zu Altlasten Sollen im Gutachten die auf dem Grundstück möglicherweise ruhenden Altlasten be- rücksichtigt werden, so ist ein Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen vorzulegen, aus dem u.a. die Kosten für eine Sanierung hervorgehen. Die Altlast kann nur dann berücksichtigt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten vorliegt. Sollte dies nicht vorliegen und sollten Sie ein entsprechendes Gutachten auch nicht in Auf- trag geben wollen, so bitten wir Sie, im Antrag entsprechend anzugeben, dass Sie damit einverstanden sind, dass das Gutachten ohne Berücksichtigung der Altlast er- stattet werden soll. Bauschadensgutachten und Kostenschätzungen (soweit vorhanden) Energieausweis nach Energieeinsparverordnung (EnEV) (soweit vorhanden) Bitte reichen Sie die Unterlagen als Kopie ein, da diese nach Erstattung des Wertgutachtens bei den Akten der Geschäftsstelle verbleiben. Sollte es nur möglich sein, Originale (z.B. genehmigte Planhefte) einzureichen, bitten wir Sie, diese im Antrag entsprechend zu kennzeichnen bzw. zu benennen. Diese wer- den Ihnen zusammen mit den beantragten Ausfertigungen des Gutachtens zu- rückgesandt. Gebühren Für die Erstattung von Gutachten werden nach der Gutachterausschussgebührensatzung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Gebühren erhoben. Die Gebühren werden i.d.R. nach dem Wert der Sachen und Rechte erhoben. In den Gebühren enthalten ist eine schriftliche Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller sowie eine weitere schriftliche Ausfertigung für den ggf. vom Antragsteller abweichenden Eigentümer. Wei- tere Gebührentatbestände entnehmen Sie bitte der Gutachterausschussgebührensatzung auf unserer Homepage www.gmsschussental.de Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, wurde nachfolgende, beispielhafte Gebührenta- belle entworfen: Verkehrswert Gebühren 50.000 € 750 € 100.000 € 1.050 € 200.000 € 1.550 € 300.000 € 2.000 € 400.000 € 2.400 € 500.000 € 2.800 € 600.000 € 2.900 € 700.000 € 3.000 € 800.000 € 3.100 € 1.000.000 € 3.300 € 2.000.000 € 4.050 € 3.000.000 € 4.800 € 4.000.000 € 5.550 € 5.000.000 € 6.300 € Ansprechpartner Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses. Ihre Ansprechpartner sind: Herbert, Sonntag, Leiter der Geschäftsstelle, Tel.: 0751/82-275 N.N. N.N. Sie erreichen uns auch unter gutachterausschuss@ravensburg.de . Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen schicken Sie bitte an folgende Anschrift: Stadt Ravensburg Stabstelle Gemeindeverband Mittleres Schussental Geschäftsstelle Gutachterausschuss Salamanderweg 22 88212 Ravensburg Hinweise zum Datenschutz Ihre sowie die durch den Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle erhobenen Daten werden nur für den Zweck der Erstattung des beantragten Verkehrswertgutachtens ge- nutzt und gespeichert. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet. Wir speichern und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen der EU-DSGVO. Ihre Betroffenenrechte ersehen Sie in der Datenschutzerklärung auf un- serer Homepage www.gmsschussental.de .[mehr]

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              Energiesparen im Haushalt Praktische Tipps für den Alltag IMPRESSUM Herausgeber und Bestellungen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart Telefon: 0711 126-0 poststelle@um.bwl.de Konzeption, Text und Redaktion CONSISTE, Ursula Rath Dorfstraße 42, 72074 Tübingen Telefon: 07071 687163 www.consiste.de © Copyright/Fotonachweis: CONSISTE www.hartmann-energietechnik.de, S. 32 www.mees-zacke.de www.fotolia.de (© Robert Neumann S. 4, © Irina Fischer S. 4, 15, © B. Lipbbach S. 1, 4, 20, © Eisenhans, S. 30) EnergieAgentur.NRW, S. 28, 29 Wuppertal-Institut S. 33 Gestaltung: www.mees-zacke.de Aktualisierung: pVS – pro Verlag und Service GmbH & Co. KG Stauffenbergstraße 18 74523 Schwäbisch Hall www.pro-vs.de Druckerei: Schwäbische Druckerei, Stuttgart Das verwendete Papier ist mit dem „Blauen Engel“ zertifiziert. Juli 2015 klimaneutral natureOffice.com | DE-327-576920 gedruckt 205_15 U2 mit Klima-Logo:Layout 1 11.09.2015 15:52 Uhr Seite 1 Konzipiert und verfasst wurde die Broschüre von Energiesparen im Haushalt Praktische Tipps für den Alltag Inhaltsverzeichnis 3 Vorwort 4 Stromsparen – wozu? 6 Begriffe begreifen 10 Helle Sparfreude 13 Waschen im Schongang 15 Wäscheleine am Stromzähler 17 Eiskalt kalkuliert 19 Sparsame Spülhelfer 21 Den Deckel drauf halten 23 Stromfresser im Büroschlaf 25 Unterhaltungselektronik im Stromstreik 27 Dauerläufer im Keller 29 Kühle Küche, warme Stube 33 Heiße Quellen 36 Weiterführende Informationen ENERGIESPAREN 3 Der Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende sind Herausforderungen, denen wir uns in Baden-Württemberg stellen müssen. Die Landesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, Baden-Württemberg in Sachen Energiewende und Klimaschutz zu einer Musterregion zu entwickeln. Wir haben uns vorgenommen, die CO 2 -Emissionen aus unserem Land bis 2050 um bis zu 90 Prozent abzusenken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir schrittweise in den kommenden Jahren sowohl die Strom- und Wärme- erzeugung als auch den Verkehr fast vollständig auf emis- sionsfreie Alternativen umstellen. Hierfür brauchen wir Spitzentechnologie – daher ist der bevorstehende Wandel eine Riesenchance für die innovativen Unternehmen in Baden-Württemberg. Mit Technik allein werden die notwendigen Veränderungen aber nicht zu schaffen sein. Ohne Änderungen im Konsum- verhalten jedes und jeder Einzelnen wird es nicht gehen. Jeder kann durch sein Konsumverhalten einen Beitrag leisten. Die Beispiele, wie durch einfache Maßnahmen und ohne auf Komfort verzichten zu müssen, Energie und damit auch Kosten eingespart werden können, sind viel- fältig. Bei Haushaltsgeräten können wir als Konsumenten auf geringen Energieverbrauch achten. Aber auch durch energiebewusstes Verhalten, etwa beim täglichen Lüften der Wohnung, können wir einen Beitrag zur Energiewende leisten. Ich setze auf Ihre Mitwirkung und hoffe, dass diese Broschüre Anregungen gibt und Ihnen bei der Umsetzung hilft. Franz Untersteller MdL Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg Vorwort Franz Untersteller MdL ENERGIESPAREN4 Stromsparen – wozu? Energie- und Rohstoffverbrauch der Menschheit sind eine Belastung für Umwelt und Klima, und dies schlägt in der Haushaltskasse zu Buche, besonders in Zeiten mit hohen Energiepreisen. Doch manchmal ist es gar nicht schwer, die Belastung zu verringern, auch und gerade im privaten Haushalt. Diese Broschüre richtet sich speziell an kleine Haus- halte. Diese haben ein Interesse an der Beschaffung von und am sparsamen Umgang mit kleineren Haushaltsgeräten. Es sind jedoch auch viele Informationen enthalten, die für alle Haushaltsgruppen gelten, wie etwa zu den Fragen: Wo lohnt es sich anzufangen? Was kann gleich geschehen, wo muss eine anstehende Neuanschaffung abgewartet werden, um wirk- sam einzugreifen? Viele Investitionen in energiesparende Geräte sind wirtschaftlich – ökonomischer und ökologischer Vorteil können sich durchaus ergänzen. Ein Zwei-Personen-Haushalt kann dann mit 1.500 kWh auskommen – der Unterschied zu durchschnittlichen Geräten ist bemerkenswert. JAHRESSTROMVERBRAUCH IM 2-PERSONEN-HAUS- HALT FÜR VERSCHIEDEN EFFIZIENTE GERÄTE Zahlenangaben in Kilowattstun- den (gerundete Werte) Durchschnitt- liche Geräte sparsame Neugeräte sparsame Neugeräte + Optimierung + Substitution Kühlen 250 120 250 ^) Gefrieren 280 180 Kochen + Backen (Elektro) 350 300 270 Spülen 200 100 °) 100 °) Waschen 140 110 80 °) Trocknen 260 130 *) – Licht 300 100 80 Informations- technik 150 100 80 Unterhaltungs- elektronik 160 100 80 Pumpe 250 60 60 Diverses 560 200 150 Summe 2.900 1.500 1.150 °) mit Warmwasseranschluss *) Wärmepumpentrockner ^) Kühl-Gefrier-Kombination statt 2 Geräten Wird zudem dort, wo es möglich ist, Strom durch einen anderen Energieträger ersetzt, z. B. durch einen Warmwasseranschluss für Spül- und Waschmaschine, In dieser Broschüre sind zahlreiche Hinweise zum sparsa- men Umgang mit Energie im Haushalt zusammengestellt, die sich praktisch sofort verwirklichen lassen. Es wird jeweils beschrieben, welche Unterschiede im Verbrauch zwischen effizienten und wenig sparsamen Elektrogeräten bestehen und worauf beim Gerätekauf zu achten ist. WODURCH WIRD DIE STROMRECHNUNG BESTIMMT? Ein Ein-Personen-Haushalt hat in Deutschland einen durchschnittlichen Stromverbrauch von gut 1.700 kWh, bei zwei Personen sind es im Mittel 2.900 kWh. Umgerechnet in Kilogramm Kohlendioxid sind das bei einer Person etwa knapp 1.000 kg pro Jahr, bei zwei knapp 1.700 kg. Ein ganz erheblicher Teil dieses Stromverbrauchs kann durch bewusst sparsamen Umgang mit den Geräten vermieden werden, besonders aber durch den Kauf eines effizienteren Gerätes, wenn ein Austausch ansteht. Die Haushaltsgroßgeräte für Kochen, Spülen, Kühlen, Waschen und Trocknen benötigen im durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushalt jeweils zwischen 140 und 350 kWh pro Jahr. Kleingeräte wie Staubsauger, Föhn und Bohr- maschine zusammen verbrauchen etwa gleich viel wie ein Haushaltsgroßgerät. Dasselbe gilt für den Lichtstromver- brauch, wobei hier die Spanne zwischen den Haushal- ten sehr hoch ist, abhängig davon, wie viele Leuchten in Betrieb sind, ob bereits Energiespar- oder LED-Lampen eingesetzt werden, und ob beim Verlassen des Raums das Licht abgeschaltet wird. Für einige Anwendungen ist eine Ersparnis von 50 Pro- zent möglich, wenn neue effiziente Geräte angeschafft und diese bewusst sparsam genutzt werden! In Einzelfällen wie bei den Heizungsumwälzpumpen oder bei der Beleuch- tung kann sogar ein noch höherer Prozentsatz eingespart werden. ENERGIESPAREN 5 Gas fürs Kochen, wird auf den Einsatz eines Wäschetrock- ners verzichtet und insgesamt sehr bewusst mit der Energie umgegangen, kann ein sparsamer Zwei-Personen-Haushalt mit nur 1.150 kWh Stromverbrauch jährlich auskommen – das entspricht einer Einsparung von rund 60 % gegenüber dem heutigen Durchschnitt! WANN LOHNT EINE NEUANSCHAFFUNG? Wenn ein Haushaltsgroßgerät einen Defekt hat, stellt sich die Frage, ob sich eine Reparatur rentiert. Generell gilt: Geräte, die älter als acht bis zehn Jahre sind, sollten nicht mehr repariert werden, es sei denn, es handelt sich um sehr hochwertige Fabrikate. Normalerweise ist nämlich nach dieser Zeit ein neueres Gerät so viel effizienter als das alte, so dass sich der Neukauf lohnt. Unschön dabei ist, dass Material und Werkstoffe, soge- nannte „Graue Energie“, weggeworfen werden. Dieses Manko kann durch die Auswahl von Geräten, deren Bau- stoffe gut wieder verwertbar sind, wettgemacht werden. Der Blaue Engel des Umweltbundesamtes ist hierfür ein Kennzeichen. WO FINDET SICH WAS? Für alle Haushaltsgroßgeräte gibt es nachstehend jeweils ein eigenes Kapitel, in dem • grundsätzliche Informationen zum Gerät, • Vorschläge zur sparsamen Nutzung sowie • Hinweise für eine Neuanschaffung enthalten sind. Ebenso findet sich ein Kapitel über Unterhaltungselektro- nik, also zu Fernseher, Video- und Audio-Geräten, sowie ein Kapitel zu Informationstechnik, also PC, Drucker & Co. Auch für die Beleuchtung ist ein Kapitel reserviert. Wenig im Bewusstsein ist, dass es „heimliche“ Stromver- braucher gibt, nämlich die Umwälzpumpen für Warmwas- ser und Heizung. Gerade hier sind die Einsparmöglichkei- ten besonders hoch. Wird das Wasser elektrisch erwärmt oder wird per Nacht- speicherheizung geheizt, sind dies die mit Abstand größten Stromverbraucher. Auch hierzu gibt es jeweils ein Kapitel mit Informationen. Durch vernünftiges Lüften und Heizen lässt sich ebenfalls Energie einsparen und zudem wird Bauschäden vorge- beugt. Dies und die Funktionsweise von Heizungsregelung und Thermostatventil werden in einem Kapitel erläutert. Schauen Sie sich zunächst die Kapitel an, die für Sie be- sonders interessant sind, weil in Ihrem Haushalt vielleicht eine Neuanschaffung oder eine Reparatur ansteht. Diese Broschüre wird dort am hilfreichsten sein, wo kon- krete Fragen zu beantworten sind. Am Ende des Heftes sind weiterführende Informationsquellen benannt. Denn wenn hier auch vieles angesprochen wird, bleibt doch sicher auch manches offen – oder es soll eine Frage noch umfänglicher beantwortet werden, dann empfiehlt es sich, aus einer dieser Quellen zu schöpfen. EINIGE WICHTIGE INFORMATIONEN Als Abkürzungen werden im Text benutzt kWh für die Einheit Kilowattstunde (Strom oder Gas), W für Watt, kg CO2 für Kilogramm Kohlendioxid. Betriebskosten sind in dieser Broschüre mit 28,8 Cent pro Kilowattstunde Strom (Quelle: www.strompreise.de, Stand 2015), 6,4 Cent pro Kilowattstunde Gas (Quelle: www.verivox.de) und 4 Euro pro Kubikmeter Wasser + Abwasser berechnet, entsprechend der Preis- situation im Sommer 2013, jeweils inklusive Umsatz- steuer. Preissteigerung und Inflationsrate werden nicht berücksichtigt, für die hier diskutierten Investitionen im Privathaushalt reicht eine sogenannte statische Berech- nung aus. Standzeit oder Lebensdauer der Geräte sind Erfah- rungswerte, die je nach Quelle differieren. Für Kühl- und Gefriergeräte werden oft 15 Jahre angesetzt, für Waschmaschinen hingegen nur 11 Jahre, was ange- sichts der hohen mechanischen Belastung durch das Schleudern auch vernünftig ist. Spülmaschinen und Trockner liegen eher bei 13 Jahren. Auch von der Herstellerfirma hängt die Standzeit ab; die Stiftung Warentest macht immer wieder Umfragen dazu. ENERGIESPAREN6 Begriffe begreifen Bei der Beschäftigung mit dem Stromverbrauch im eigenen Haushalt tauchen die Fachbegriffe „EU-Label“, „Wirt- schaftlichkeit“ und „Stand-by“ oder auch „Leerlaufverluste“ im Zusammenhang mit vielen der Geräte auf. Hier eine zusammenfassende Erklärung. Dieses Label gilt seit 2011 für die genannten Geräte, vorhandene Geräte mit bisherigem Label darf der Handel noch abverkaufen. (Quelle: ZVEI 2010) ENERGIEETIKETT Seit vielen Jahren gibt es als verbindliche Kennzeichnung für Haushaltsgeräte das Energieetikett oder EU-Label. Hersteller und Lieferanten im EU-Raum müssen für ihre Geräte verbindliche Daten liefern, Händler die Geräte im Geschäft mit dem jeweils korrekten Label versehen. Für jede Gerätegruppe werden die einzelnen Gerä- tetypen nach einem vorgegebenen Mess- verfahren einer Kategorie von A+++ bzw. A (effizient) bis D bzw. G (ineffizient) zu- geordnet. Damit wird den Endkundinnen und -kunden ein einfaches Instrument an die Hand gegeben, die energietechnische Qualität der Geräte zu vergleichen. Seit Dezember 2010 gibt es dieses Label für Kühl- und Gefriergeräte sowie für Wasch- und Spülmaschinen und für Wäsche- trockner in einer modifizierten Form: Die schlechtesten Labelklassen E, F und G sind entfallen und es gibt zusätzlich die Klassen A+, A++ und A+++ für die effizientesten Geräte. Wenn also nun ein Gerät der Effizi- enzklasse A angeschafft wird, dann ist dies am heutigen Markt eines mit vergleichswei- se hohen Verbrauchswerten! Kühlgerate, die schlechter als A+ bewertet sind, dürfen daher seit Juli 2012 nicht mehr neu in die Läden kommen. Seit 1. September 2013 gilt das neue EU- Energielabel für Lampen. Für Leuchten gibt es seit 1. März 2014 ein Label mit den Klas- sen A++ bis E. Ein neues EU-Energielabel mit den Effizienzklassen von A++ bis E wurde im September 2013 eingeführt, wel- ches für Lampen mit ungerichtetem und gerichtetem Licht gilt. Leuchtdioden (LED – Light Emitting Diodes) und Energiespar- XYZ kWh/annum YZ dBYZ LXYZ L 2010/1060 D C B A A+ A++ A+++ A++ ENERG Y IJA IE IAΙ Ι Ι Ι Ι Ι Name oder Marke des Herstellers, Typenbezeichnung Energieefzienzklasse Energieverbrauch in kWh/Jahr (auf Grundlage der Ergebnisse der Normprüfung) Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung des Gerätes ab. Gesamtnutzinhalt aller Kühlfächer (Fächer ohne Sternekennzeichnung) Gesamtnutzinhalt aller Tiefkühlfächer (Fächer mit Sternekennzeichnung) Geräuschemission in dB(A) re 1pW (Schallleistung) Bezeichnung der Regulierung ENERGIESPAREN 7 lampen, die als sehr effizient gelten, können auch die Klassen A+ und A++ erhalten. Effiziente Halogenlampen mit ungerichtetem Licht gibt es in Klasse C, mit gerichte- tem Licht in Klasse B. Glühlampen weisen eine geringe Energieeffizienz auf und können maximal in der Klasse D gefunden werden. Sie wurden aus diesem Grund auch schrittweise aus dem Handel genommen. Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von weniger als 30 Lumen sowie Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien geeignet sind, sind von der Kenn- zeichnungspflicht ausgenommen. Für Waschtrockner werden seit 29. Mai 2013 die Klas- sen A+, A++ und A+++ vergeben. Geräte mit einem A+++ verbrauchen rund 65 % weniger Energie als ein Gerät der Klasse A. Bei kombinierten Wasch- und Trockenautoma- ten gelten weiterhin Energieeffizienzklassen von A (am effizientesten) bis G (sehr ineffizient). Seit 2015 müssen alle betroffenen Zentralheizgeräte mit dem Energielabel Klasse A++ bis Klasse G gekennzeich- net werden. Wärmepumpen erreichen aufgrund ihrer ho- hen Effizienz die oberen Labelklassen ohne Schwierigkei- ten. Eine neue Regelung gilt ab 26. September 2015: Dann erstreckt sich die Scala für die betroffenen Produkte von Klasse A++ bis Klasse G. Ab 2019 werden die Geräte dann in die Energieeffizienzklassen von A+++ bis D eingeteilt. Für TV-Geräte wurde 2011 erstmals ein europaweit einheit- liches Energieverbrauchsetikett eingeführt. Die Energieef- fizienzklassen reichen bisher von A+ (sehr effizient) bis F (sehr ineffizient). Im Stand-by-Betrieb darf das Gerät maxi- mal 0,5 Watt verbrauchen. Im Jahr 2017 wird die Klasse A ++ eingeführt, und ab 2020 auch die Klasse A+++. Staubsauger werden seit 1. September 2014 mit dem neuen EU-Energielabel in den Klassen von A bis G gekennzeich- net. Gleichzeitig wird die maximale Leistungsaufnahme der Geräte auf 1.600 Watt begrenzt. Damit werde laut www.stromeffizienz.de der jährliche Energieverbrauch auf weniger als 62 kWh / Jahr und jährliche Kosten von rund 17 Euro. begrenzt. Ein Staubsauger der Energieeffizienz- klasse A etwa benötigt rund 28 kWh / Jahr, was mit Kos- ten von rund 8 Euro zu Buche schlägt. Ab 2017 gibt es die Energieeffizienzklassen A+, A++, A+++. Das neue Label ist sprachneutral gestaltet, um EU-einheit- lich zu sein. Daher steht eine Milchtüte für das Volumen im Kühlgerät und ein Wasserhahn repräsentiert den Wasserverbrauch bei Wasch- oder Spülmaschine. Allerdings wird vorausgesetzt, dass für „kWh / annum“ die Übersetzung „Kilowattstunden pro Jahr“ bekannt ist. Für Lampen gibt es ein Label mit den Klassen A++ bis E. Für Waschtrockner und ebenso für Pumpen gilt weiterhin das bereits bekannte Label mit den Klassen A bis G. Wichtig ist zu wissen, dass die Messverfahren standardisiert sind und deshalb nicht unbedingt den Verbrauch des ein- zelnen Geräts in der praktischen Anwendung im Privat- haushalt wiedergeben. Beispielsweise ist für Spülmaschi- nen genau festgelegt, was für Geschirr in welcher Größe und welcher Stückzahl verwendet werden muss. Diese Standardbeladung wird im praktischen Betrieb kaum vorkommen. Dennoch ist das Label wertvoll, denn es schafft die Möglichkeit, schon beim Kauf Geräte zu vergleichen. Neben dem Energieverbrauch sind bei Spül- maschinen auch die Trocknungsqualität und der Wasser- verbrauch benannt. Das Label enthält für jedes Gerät wichtige Kenndaten dieser Art. In Küchenstudios und Einrichtungshäusern wird häufiger nicht korrekt deklariert als im Fachhandel. Auch der Onlinehandel hat hier Defizite. Die Kundinnen und Kunden müssen konkret nach Verbrauchswerten fragen. WIRTSCHAFTLICHKEIT Der Kauf eines neuen bzw. der Ersatz eines vorhandenen Gerätes kostet zum einen einige hundert Euro für die Anschaffung, zum anderen entstehen durch den Verbrauch von Energie und ggf. auch Wasser laufende Kosten, die so- genannten Betriebskosten. Nur wenige Käufer berücksich- tigen diese beim Kauf. Das ist ungünstig, denn über die gesamte Nutzungszeit der Geräte sind die Betriebskosten oft gleich hoch wie die Anschaffungskosten oder sogar hö- her, und die Unterschiede zwischen den Geräten sind zum Teil erheblich. Für Spülmaschinen kann der Unterschied in den Betriebskosten zwischen sparsamem neuem Modell und ineffizientem Gerät von 400 Euro bis zum doppelten Betrag an Strom und Wasserkosten reichen (über 15 Jahre gerechnet). Ähnlich hohe Kostenunterschiede treten auch bei anderen Gerätegruppen auf. Dies wird in den einzel- nen Kapiteln beschrieben. In diesen Vergleich ist noch nicht eingerechnet, dass Energie und Wasser über die Jahre teurer werden. ENERGIESPAREN8 Wer langfristig plant, hat also gute Gründe, sich für ein effizientes Gerät zu entscheiden, selbst wenn es ein- oder zweihundert Euro mehr kostet als ein Vergleichsgerät. Wenn beides, Anschaffungspreis und Betriebskosten einberechnet werden, wird klar: Das effiziente Gerät ist wirtschaftlicher, auch wenn es anfangs teurer ist. STAND-BY, LEERLAUF UND SCHEIN-AUS Viele Geräte wie z. B. der Fernseher haben eine Stand- by-Funktion. Sie erlaubt es, einen Fernseher oder eine Audioanlage komfortabel vom Sofa aus einzuschalten, zu steuern und wieder auszuschalten. Manchmal ist nur so die Hauptfunktion eines Gerätes erfüllbar, wie z. B. beim Fax- gerät, das überwiegend im Stand-by steht und erst durch das Anrufsignal „aufgeweckt“ wird. Eine neue Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Hersteller seit 2014, nur noch Geräte mit maximal 1 bzw. 0,5 Watt Stand-by-Bezug auf den Markt zu bringen. Der jeweils höhere Wert gilt für Geräte, die im Stand-by eine Funktion erfüllen, wie z. B. eine Zeitanzeige. Diese Richtlinie wird in der Praxis auch umgesetzt, wie ein Blick in die Verbrauchsdaten aktueller Tests von Stiftung Waren- test zeigt. Eine Verordnung für die oft ineffizienten externen (Stecker-) Netzteile ist laut c‘t Magazin bereits in Arbeit. Ein typisches 65-Watt-Laptop-Netzteil darf demnach in einigen Jahren höchstens noch 0,5 Watt im Leerlauf schlu- cken und muss 87 Prozent Wirkungsgrad erreichen. Netz- teile mit bis zu 51 Watt müssen sich demnach ohne Last mit 0,3 Watt begnügen. Nicht offensichtlich ist, wenn ein elektrischer Verbraucher im „Schein-Aus“ ist: Manche Geräte haben einen Aus- schaltknopf, der keiner ist, der nur die Elektronik vom Netz nimmt, nicht jedoch den Transformator. Ein solcher „Trafo“ gehört zum Netzteil und dient dazu, die übliche Netzspannung von 230 Volt in 12 oder 24 Volt umzuwan- deln, wie es viele Geräte benötigen. Wird er nicht vom Netz getrennt, fließt permanent ein kleiner Strom. Je nach Gerät können das ein, zwei oder drei Watt, bei älteren Modellen auch einmal zehn Watt sein. Umgerechnet auf das Jahr können in letzterem Fall 80 Kilowattstunden Stromverbrauch entstehen, ohne irgendeinen Nutzen. Das entspricht immerhin rund 23 Euro! Schaltbare Steckerleis- ten bieten Abhilfe. Entdecken lassen sich derartige heimliche Verbraucher daran, dass das Netzteil permanent warm ist, dass Kon- trolllampen leuchten, obwohl das Gerät scheinbar aus ist, oder durch Messen mit einem einfachen Wattmeter, welches z. B. in Baumärkten erworben oder in Energiebe- ratungsstellen ausgeliehen werden kann. Zu Beratungs- möglichkeiten finden sich am Ende der Broschüre noch Hinweise. Generell werden solche Energieverluste, die keinen spür- baren Nutzen erzeugen, unter „Leerlaufverluste“ zusam- mengefasst. Das schließt auch Pumpenstrom ein, der die Heizungspumpe betreibt, obwohl alle Heizkörper zuge- dreht sind, und Licht, das brennt, obwohl niemand im Raum ist. Bei der Auswahl neuer Geräte sollten Fragen zur bediener- freundlichen Nutzbarkeit im Vordergrund stehen. Man- che Geräte bieten eine Vielzahl von Funktionen, die nur selten oder nie benötigt werden, sind aber dadurch in der Bedienung unübersichtlich. Manche sind zu klein beschrif- tet oder haben winzige Tasten, die schlecht zu bedienen sind. Hier bestehen bei den Herstellern noch Optimie- rungsmöglichkeiten. Beim Kauf ist der richtige Zeitpunkt, Einfluss zu nehmen. TECHNIKER SAGEN ... Normal-Betrieb zu einem Gerät in üblicher Funktion Stand-by wenn ein Gerät einen Teil der Funktio- nen ausgeschaltet hat, jedoch schnell in Normal-Betrieb zurückkehren kann Ruhezustand (manchmal auch Sleep Mode) wenn beispielsweise ein PC ein paar mehr Sekunden braucht, um aus einer „Schlaf- stellung“ in Normalbetrieb zurückzukehren Schein-Aus wenn Geräte nur vermeintlich ausgeschal- tet sind Aus zu den elektrischen Verbrauchern, die tatsächlich vollständig vom Netz getrennt sind. SMART METERING Versorgungsunternehmen müssen seit Anfang 2011 einen zeitvariablen Stromtarif anbieten. Um diesen Service nutzen zu können, ist die Installation von so genannten Smart-Metering-Geräten erforderlich. Sie sind bei Neu- installationen bzw. Sanierungen in größeren Wohn- gebäuden mittlerweile Pflicht, der einzelne Haushalt kann sich einen Smart Meter nachträglich einbauen lassen (ggf. kostenpflichtig). Von Nutzen ist das dann, wenn ein ENERGIESPAREN 9 Teil des Stromverbrauchs in Zeiten günstigerer Tarife verla- gert werden kann. Z. B. könnte eine Spülmaschine spät am Abend in Betrieb genommen werden, oder eine Wasch- maschine per Zeitvorwahl in den Nachtstunden waschen, so dass die Wäsche morgens aufgehängt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Maschine leise genug arbeitet, damit im Mehrfamilienhaus niemand gestört wird. Für den Privathaushalt ist der Vorteil, dass er durch aktive Verlagerung der Gerätenutzung Kosten sparen kann. Für das Versorgungsunternehmen ist es günstig, wenn der Verbrauchsverlauf der versorgten Haushalte gleichmäßiger wird. SMART HOME Die nächste Generation von Wohnungen könnten viel- leicht so genannte Smart Homes sein. Hierbei sind speziell ausgerüstete „intelligente“ Geräte über einen Rechner vernetzt und per Internet auch von unterwegs durch die BewohnerInnen steuerbar. Andere Systeme vernetzen die Geräte über eine spezielle Basisstation zur Steuerung von zu Hause aus und bieten die Steuerung per Internet als Option an. Auf Wunsch kann mit dieser Art der Ansteuerung beispielsweise ein im Backofen zuvor angerichteter Auflauf schon gegart werden, solange Koch oder Köchin noch auf der Heimfahrt sind. Ebenfalls mög- lich sind Überwachungsfunktionen z. B. gegen Einbruch oder eine Kontrolle, ob das Bügeleisen vor Verlassen der Wohnung ausgeschaltet wurde. Voraussetzung für einen energieeffizienten Betrieb eines solchen Systems sind einerseits sehr geringe Stand-by-Verluste der geschalteten Geräte, andererseits ein Rechner mit sehr niedrigem Ver- brauch. Ansonsten wird der Komfort mit hohem Zusatz- stromverbrauch bezahlt. Zudem dürfen die erforderlichen technischen Komponenten nicht zu hohe Anschaffungs- kosten verursachen und die Bedienung muss einfach sein, sonst ist keine Akzeptanz zu erwarten. ENERGIEPOLITIKER SAGEN ... Primärenergie zum Energiegehalt des Rohstoffs, z. B. von Rohöl oder Rohgas Endenergie zum Energiegehalt des raffinierten Öls am Verbrauchsort, Transportverluste sind eingerechnet Nutzenergie zur gewünschten Energieform, zum Beispiel Raumwärme ENERGIESPAREN10 Helle Sparfreude Wer das Licht in gerade nicht genutzten Räumen ausschaltet, spart Energie. Aber es muss nicht dunkel in der Wohnung sein, damit weniger Strom für die Beleuchtung gebraucht wird. Auch Energiesparlampen und LED liefern heute angenehmes Licht, und das mit einem Bruchteil der Energie, die eine Glühlampe verbraucht. Daher rentiert sich der höhere Preis nach kurzer Zeit, zudem halten diese Lampen wesentlich länger. Etwa zehn Prozent des Stromver- brauchs in privaten Haushalten fällt auf die Beleuchtung, davon lässt sich durch effiziente Lampen die Hälfte bis drei Viertel ein sparen. Glühlampen werden heiß, sobald Strom durch sie fließt. Das zeigt, dass sie keineswegs nur Licht erzeugen. Der größte Teil der Energie wird in Wärme umgewandelt. HOHE KOSTEN, HOHER VERSCHLEISS Hinzu kommt ein weiterer Nachteil von Glühlampen: Sie gehen viel schneller kaputt als andere Lampen und müssen häufiger ersetzt werden. Das kostet Geld und ist mit Auf- wand verbunden. Eine Glühlampe fällt durchschnittlich nach 1.000 Stunden Betriebszeit aus. Die vier Alternativen, die heute ange- boten werden, halten alle länger durch. So tun Halogen- lampen zwischen 2.000 und 4.000 Stunden ihren Dienst, Energiesparlampen und andere Leuchtstofflampen halten 5.000 bis 20.000 Stunden durch, und Leuchtdioden (LEDs) versagen erst nach 25.000, 50.000 oder 100.000 Stunden. Energiesparlampen und LED können fast überall einge- setzt werden, wo bisher Glühlampen verwendet wurden. Sie werden mit zwei verschiedenen Schraubgewinden angeboten, der Fachbegriff lautet E27 bzw. E14, es gibt sie aber auch für andere Fassungen. Am besten nimmt man beim Kauf eine Lampe zum Vergleich mit. Jede Energie- sparlampe ersetzt in ihrer langen Nutzungsdauer mehrere Glühlampen. Sie spart dadurch über die Stromrechnung 70 bis 140 Euro, je nach Typus. Oder anders gerechnet: Bei einer täglichen Brenndauer von einer Stunde braucht eine Energiesparlampe mit 15 Watt im Jahr 5,5 kWh, das sind Betriebskosten von rund 1,60 Euro. Eine gleich helle Glühlampe mit 75 Watt verbraucht in dieser Zeit 27,5 kWh oder fast 8 Euro. Der Unterschied in den Anschaffungskos- ten ist schon nach einem Jahr ungefähr ausgeglichen. Alle Lampen tragen auf der Verpackung das EU-Label, in dem ihre Effizienzklasse angegeben wird. Gute Energie- sparlampen, LED und Leuchtstoffröhren erreichen die höchste Effizienzklasse A, Halogenleuchten die Klassen B bis D, Glühlampen nur Klasse E. Das EU-Label für eine effiziente Lampe mit Angabe des Stromverbrauchs während 1.000 Stunden Nutzung in Kilowattstunden (Quelle: Europäische Kommission und InitiativeEnergieEffizienz der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)) A++ XXX kWh/1000h A++ A+ A B C D E Energieefzienz - klasse der Lampe Stromverbrauch in Kilowattstunden bei 1000 Stunden Nutzung ENERGIESPAREN 11 Glühlampen, manche Halogenlampen und sogar eini- ge Energiesparlampen sind aufgrund ihrer schlechten Lichtausbeute von einer Richtlinie der EU betroffen, die ineffiziente Leuchtmittel nach und nach aus dem Markt nimmt. Seit September 2012 sind Standardglühlampen nicht mehr am Markt erhältlich. 2013 wird die Produktion verspiegelter Glühlampen eingestellt, 2014 jene von ineffi- zienten Halogenlampen. TYPISCHE LICHTAUSBEUTEN PRO BEZOGENER ENERGIEEINHEIT (LUMEN PRO WATT) Glühlampe 12 Halogen-Lampe 25 Standard-LED 30 Gute LED 60 Hochleistungs-LED 80 bis 90 Laborwerte für hocheffiziente LED bis 250 Energiesparlampe 60 bis 90 Leuchtstofflampe ohne elektronisches Vorschaltgerät (EVG) 70 Leuchtstofflampe mit EVG 100 Künftig wird zunehmend die abgegebene Lichtmenge einer Lampe in der Einheit Lumen als Angabe auf der Lampenpackung stehen. Eine zu einer Glühlampe mit 100 Watt vergleichbare Energiesparlampe oder LED muss also rund 1.200 Lumen abgeben. Energiesparlampen (ESL) und LED gibt es in vielen unterschiedlichen Bauformen und mit unterschiedlicher Lichtfarbe, ständig kommen neue auf den Markt. Die Far- ben „extra warmweiß“ oder „warmweiß“ entsprechen am ehesten denen einer Glühlampe und sind im Wohnbereich eine gute Wahl. Die Farbe „neutralweiß“ oder „tageslicht- weiß“ eignet sich eher für Arbeitsbereiche. Gut sortierte Elektrofachhändler haben einige Lampen in Betrieb, so dass man sich von ihrem Licht einen Eindruck verschaffen kann. Der von manchen Kritikern bemängelte Blaulichtan- teil von ESLs liegt laut Messungen von Stiftung Warentest bei den warmweißen Typen niedriger als der von Glüh- lampen. Qualitäts-ESLs halten länger und zeigen ein besseres, also schnelleres Anlaufverhalten als Billigangebote. Leuchtstofflampen werden hauptsächlich in Büros und Werkstätten eingesetzt, wo besonders helles Licht ge- braucht wird. Sehr empfehlenswert sind wegen flacker- freiem Licht und längerer Lebensdauer elektronische Vorschaltgeräte. Halogenlampen sind weiterentwickelte Glühlampen und halten länger als diese. Sie sind weniger effizient als Energiesparlampen, wie die Tabelle zeigt. Halogenlampen mit Infrarot-Beschichtung (IRC) nutzen den Strom besser aus, evtl. kann statt einer 50-Watt-Lampe eine mit 35 Watt installiert werden. Niedervolt-Halogenlampen brauchen ei- ne Versorgungsspannung von 12 oder 24 Volt und werden deshalb über einen Transformator (Trafo) an das Netz an- geschlossen. Wichtig ist, dass der Netzschalter auch diesen Transformator vom Netz trennt. Sonst fließt ständig ein geringer Strom. Auch für manche der speziellen Fassungen von Halogenlam- pen gibt es Energiesparlampen oder LED als Ersatz. LED (Light Emitting Diode) machen derzeit eine rasante technische Entwicklung. Sie haben durch die kleine Bau- form viele Einsatzmöglichkeiten. Einzelne Dioden kom- men im Labor bereits auf eine hervorragende Lichtaus- beute von bis zu 250 Lumen pro Watt. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis diese Lampen zu bezahlbaren Preisen auf den Markt kommen. Auch hier ist es wichtig, im Wohnbereich eine warmweiße Lampe einzusetzen. Links eine Reihe von Energiesparlampentypen und rechts einige LED-Lampen ENERGIESPAREN12 BESONDERHEITEN VON ENERGIESPARLAMPEN UND LED Häufiges Ein- und Ausschalten ist bei Markenfabrika- ten kein Problem mehr, bei Billigprodukten allerdings schon. Gute Fabrikate werden durch eine Vorheizfunk- tion geschützt. Die Stiftung Warentest empfiehlt, zwischen Aus- und Einschalten zwei Minuten Zeit zu lassen, da die Elektronik das Schalten in warmem Zustand nicht gut verträgt. Entsorgung als Sondermüll: Energiesparlampen enthalten eine geringe Menge Quecksilber. Sie gehören deshalb keinesfalls in den Hausmüll. Die Hersteller sind verpflichtet, ausgediente Lampen zurückzunehmen; außerdem können sie bei kommunalen Sammelstellen und vielfach auch im Handel abgegeben werden. Auch defekte LED sind als Elektronikschrott über Sammel- stellen zu entsorgen! Zerbrochene Energiesparlampen sollen z. B. mit 2 Kartons wie mit einer Kehrschaufel aufgenommen und in ein verschließbares Gefäß gegeben werden, mitsamt den Kartons – Splitter mit einem feuchten Papiertuch auftupfen und dazu packen. Keinesfalls den Staubsauger verwenden. Gut lüften. Entsorgung über Schadstoffsammelstelle. In manchen ESLs ist das Quecksilber in ausgeschalte- tem Zustand in Form von Amalgam gebunden. Zerbricht die Lampe dann, wird kein flüssiges oder dampfförmiges Quecksilber frei. Manche Lampen haben als äußere Hülle einen Kunststoffmantel und sind so gegen das Zerbrechen geschützt. Übrigens: Die in den ESLs enthaltene Menge an Queck- silber ist geringer als jene, die durch den Betrieb gleich heller Glühlampen bei der Stromerzeugung emittiert wird. Dimmer: Die Helligkeit von normalen Energiespar- lampen lässt sich nicht mit einem Dimmer verstellen. Es gibt allerdings etwas teurere Modelle, bei denen das möglich ist. Auch für LED gilt: Nicht jede kann gedimmt werden und es muss ein passender Dimmer verwendet werden. Neutralweiß eignet sich für Akzentbeleuchtung oder für den Arbeitsplatz. Strahler sind für gezielte Beleuchtung ge- eignet, Lampentypen mit Rundum-Abstrahlung für die All- gemeinbeleuchtung. Inzwischen gibt es diese Leuchtmittel auch zu günstigen Preisen, etwa im Internet, im Baumarkt oder gar in Supermärkten. NICHT NUR DIE LAMPE MACHT DAS LICHT Beim Kauf sollte man darauf achten, dass Lampe und Leuchte zusammenpassen. Auch mit der Auswahl der rich- tigen Leuchte lässt sich Energie sparen. Etwa ein Drittel des Lichts darf den Raum indirekt beleuchten, das ist an- genehmer. Reflektoren und Glaskörper sollten sauber sein, sonst wirkt selbst eine gute Lampe matt. LICHT, WO LICHT GEBRAUCHT WIRD Küchen und andere Arbeitsräume brauchen wesentlich helleres Licht als Flure und Toiletten, darauf sollten die Leuchten und die Helligkeit der Lampen abgestimmt sein. Ein entscheidender Beitrag zum Energiesparen ist es aber, Licht nur dort brennen zu lassen, wo es gebraucht wird. Schon wenige Lampen, geschickt über die Wohnung ver- teilt, können eine behagliche Atmosphäre erzeugen. In Hausfluren, auf Gartenwegen und in Kellerräumen kann auch die Technik beim Stromsparen helfen. Zeitschaltuh- ren, Bewegungsmelder und Dämmerungsschalter sorgen automatisch dafür, dass nirgendwo unnütz Licht brennt. ENERGIESPARTIPPS • In allen häufig genutzten Leuchten Energiesparlampen oder LED verwenden • Licht aus bei Abwesenheit (Ausnahme: per Zeitschalt- uhr geschaltete Lampe während des Urlaubs als Einbruchschutz) • Allgemeinbeleuchtung sparsam, helles Licht gezielt am Ort der Sehaufgaben • Helligkeit der Nutzung anpassen • Bewegungsmelder und Dämmerungsschalter für Außenbeleuchtung • Bei Halogenlampen zumindest IRC-Typen wählen, wenn kein Austausch durch Energiesparlampen oder LED möglich BETRIEBSKOSTENVERGLEICH VERSCHIEDENER WASCHMASCHINENTYPEN Frontlader Toplader Beladung 5 – 5,5 kg 6 – 6,5 kg 7 – 8 kg 5 – 7 kg Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro sparsame Geräte 137 7.260 749 150 7.899 818 137 8.140 788 99 7.490 640 mittlerer Verbrauch 170 8.471 906 187 9.633 1.010 185 10.167 1.027 180 9.113 965 hoher Ver- brauch 199 10.450 1.084 220 12.540 1.241 304 13.800 1.560 240 12.400 1.298 Gerechnet mit Daten aus der Geräteliste des NEI Detmold 2012/13, jedoch mit 28,5 ct pro kWh Strom und 4 Euro pro cbm Wasser. ENERGIESPAREN 13 Waschen im Schongang Waschmaschinen sind Großgeräte, die relativ viel Energie brauchen und lange halten. Sie laufen bis zu 18 Jahre, im Schnitt etwa elf Jahre. Neue Geräte brauchen deutlich weniger Energie und Wasser als ältere. Wie hoch Energiebedarf und Betriebskosten ausfallen, hängt gerade bei diesem Gerät sehr von der Nutzung ab. ENERGIE WOFÜR? Eine Waschmaschine braucht einen kleinen Anteil der ein- gesetzten Energie (je nach Waschprogramm zehn bis zwan- zig Prozent) für die Regelung und um die Wäschetrommel zu drehen; der Hauptteil dient zum Aufheizen der Wasch- lauge. Der Energiebedarf für einen Waschgang steigt mit der Wassermenge und der Waschtemperatur. Wie viel Wasser ein Waschgang benötigt, hängt von der Maschine ab, aber auch von der Wahl des Waschpro- gramms. Früher flossen in einem 60 °C-Standard-Programm mehr als hundert Liter Wasser durch die Maschine. Heute sind es bei den sparsamsten Geräten 40 bis 55 Liter für fünf, sechs oder gar sieben Kilogramm Wäsche. Das wurde möglich, weil die Wäsche heute gewissermaßen „geduscht“ und nicht mehr „gebadet“ wird. Geringer Wasserverbrauch ist allerdings nicht für alle gut. Wer empfindliche Haut hat oder unter Allergien leidet, sollte besonders auf die Spülwirkung achten. Manche Maschinen bieten wahlweise einen Zusatzspülgang an. Niedrige Waschtemperaturen sparen viel Energie. Bei reinem Kaltwasseranschluss braucht eine 60-Grad-Bunt- wäsche ungefähr dreimal soviel Strom wie eine 30-Grad- Wäsche, bei 90-Grad ist der Stromverbrauch sogar fünfmal so hoch. Moderne Waschmaschinen erzielen mit heutigen Waschmitteln in 40-Grad-Programmen Waschergebnisse, die 15 Jahre alte Geräte nur bei 60 °C mit entsprechend höherem Energie- und Wassereinsatz erreichen. Ein Warmwasseranschluss für die Waschmaschine spart Strom und zusätzlich das Treibhausgas Kohlendioxid, sofern das warme Wasser nicht elektrisch geheizt wird, sondern z. B. aus Sonnenkollektoren, einer modernen Gas- oder Ölheizung oder einem Fernwärmenetz kommt. Zudem darf zu Beginn nicht zu viel kaltes Wasser einlau- fen (Faustregel: nach zwei Litern sollte warmes Wasser kommen). Für vorhandene Maschinen gibt es Nachrüstge- räte, die zwischen Warm- und Kaltwasserhahn und Maschi- ne geschraubt werden. Neue Maschinen mit Warmwasser- anschlussmöglichkeit sind am Markt verfügbar. BEWERTUNGSSYSTEM FÜR WASCHMASCHINEN Die Energieeffizienzklassen für Waschmaschinen basieren beim derzeit geltenden EU-Label auf dem Energiebedarf ENERGIESPAREN14 für einen angenommenen Mix von Waschprogrammen bei 220 Waschgängen pro Jahr. Angaben zu älteren Geräten beziehen sich auf einen Kochwaschgang oder eine 60 °C- Wäsche. In die Berechnung der Energieeffizienzklassen gehen die verschiedenen Waschprogramme nach Messvorschrift der EU ein. Ein Gerät mit Label A+ verbraucht im Mittel 13 % weniger als eines mit Label A, ein Gerät mit A++ im Mittel 24 % weniger als mit Label A, ein Gerät mit A+++ im Mittel 32 % weniger als mit Label A. Die neuen Energieeffizienzklassen A+, A++ und A+++ beschreiben nun die sparsamen Geräte. A-Geräte sind heute als ineffizient anzusehen, Geräte mit Effizienzklasse A+++ am Markt erhältlich (Sommer 2013). Bei Waschmaschinen wird zudem die Schleuderwirkung mit den Effizienzklassen A bis G bewertet; ein energetisch gutes Gerät mit hoher Schleuderleistung hat also die Klassifizie- rung A+++A. Die Effizienzklasse für das Schleudern wird über die Restfeuchte nach dem 60 °C-Baumwoll-Wasch- programm festgelegt. Geringe Restfeuchte reduziert den Energiebedarf von Wäschetrocknern; Schleudern braucht zur Reduzierung hoher Feuchtigkeit um den Faktor 100 weniger Energie als ein Trockner. Mit dem neuen EU-Label entfällt die Klassifizierung der Reinigungswirkung, da für alle Geräte eine Mindestwaschwirkung vorgeschrieben wird. Neu hinzu kommt eine Information über die Geräu- schentwicklung beim Waschen und beim Schleudern. FASSUNGSVERMÖGEN UND BELADUNG DER WASCHMASCHINE; WASCHPROGRAMME Wer eine Waschmaschine nur zum Teil füllt, erhöht die Zahl der Waschgänge und damit Strom und Wasserverbrauch. Eine Mengenautomatik kann zwar den Wasser- und Stromeinsatz bei geringer Beladung reduzieren, aber nur zum Teil anglei- chen. Für kleine Haushalte ist eine Maschine mit 5 kg Fas- sungsvermögen sinnvoll, auch wenn dann der Verbrauch pro kg Wäsche höher als bei 7-kg-Maschinen liegt. Auch wenn große Maschinen eine Mengenautomatik haben, ist doch der Verbrauch pro Kilogramm Wäsche bei Teilbeladung höher. Das Marktangebot an Geräten der Klassen A+++ und A++ ist bei großen Maschinen breiter als bei kleinen. Die gute Klas- sifizierung lässt sich hier leichter erreichen. Manche dieser Geräte erreichen bei einer 60 °C Wäsche nur 45 oder 50 °C Wassertemperatur – fragen Sie im Handel kritisch nach. Die AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Gute Spülwirkung (Testergebnisse); ggf. zuschaltbarer Spülgang • Niedriger Wasserbedarf im Standardprogramm • Bei Trockner-Einsatz: mindestens Schleuderwirkungs- klasse B, besser A • Energieeffizienzklasse A+++ oder A++. Vergleichen Sie den Jahresenergiebedarf auch für 30 °C- und 40 °C-Wäschen • 60 °C Wassertemperatur bei 60 °C Waschgang • Ggf. Mengenautomatik, Mischprogramm; Spezial- programme für Wolle und Seide, Sportkleidung und anderes, Zeitvorwahl • Für 1 – 2-Personen-Haushalte reicht ein 5 kg-Gerät • Gerät mit Warmwasseranschluss wählen, wenn das Wasser im Haushalt nicht-elektrisch erwärmt wird • Toplader oder Frontlader? Gut ablesbare Anzeigen; Drehschalter und Tasten leicht und sicher zu bedienen • Leise im Betrieb • Sicherheit gegen Wasseraustritt über gesamte Lebensdauer des Gerätes; Langlebigkeit; Service- qualität (siehe Berichte der Stiftung Warentest) ENERGIESPARTIPPS • Möglichst niedrige Waschtemperatur; bei gering verschmutzter Wäsche reichen oft 30 °C • Fassungsvermögen der Waschmaschine möglichst gut ausnützen. Zur Kontrolle einmal mit und einmal ohne einen Korb mit einer Maschinenfüllung trockener Wäsche auf die Personenwaage stellen • Auf Vorwaschgang verzichten • Möglichst wenige Schonwaschgänge wegen geringer Beladung und erhöhtem Wasserstand • Geräte mit Zeitvorwahl oder mit Uhr benötigen ganz- jährig einige Watt Leistung; sie sollten vollständig abschaltbar sein oder per schaltbarem Stecker vom Netz getrennt werden Laufzeit der Waschprogramme beträgt zum Teil 3 Stunden. Effiziente Geräte mit 5 kg Fassungsvermögen finden sich am ehesten bei den Topladern. Spezialprogramme sehen oft nur eine Teilbeladung der Waschmaschine und manchmal einen höheren Wasserver- brauch vor. Trotzdem sind einige wichtig, z. B. für Wolle und Seide. ENERGIESPAREN 15 Wäscheleine am Stromzähler Elektrische Wäschetrockner sind Strom-Großverbraucher. Gut dran ist, wer seine Wäsche kostenlos draußen oder im ungeheizten Trockenraum auf der Leine trocknen lassen kann. Wer einen Wäschetrockner braucht, hat die Wahl zwischen mehreren Typen mit deutlich unterschiedlichem Energiebedarf. Wäschetrockner sind separate Geräte zum Trocknen der Wäsche, während Waschtrockner Waschmaschine und Trockner platzsparend in einem Gerät vereinen. Sehr ver- breitet sind elektrisch beheizte Trommel-Wäschetrockner; es gibt aber auch gasbeheizte Geräte. Trockenschränke, in denen die Wäsche im Kaltluftstrom hängend trocknet, sind in Deutschland kaum bekannt. Unter Trommel- Wäschetrocknern gibt es zwei Grundtypen: Ablufttrockner saugen Umgebungsluft an und führen sie erwärmt durch die Wäsche, wo sie Feuchtigkeit aufnimmt; anschließend pusten sie die feuchte Warmluft nach außen. Sie benötigen einen gut durchlüfteten Raum und eine Abluftleitung nach draußen, damit nicht feuchte, sondern einigermaßen trockene Luft angesaugt wird und keine Feuchteschäden an der Bausubstanz entstehen. Gas- beheizte Ablufttrockner haben einen um etwa die Hälfte niedrigeren Primärenergieverbrauch als elektrisch beheizte. Kondensationstrockner benötigen nur einen Stroman- schluss. Feuchte warme Luft wird hier in einem Teil des Geräts abgekühlt, wobei die Feuchtigkeit kondensiert und in einem Behälter gesammelt oder gleich ins Abwasser geleitet wird. Die so getrocknete und gekühlte Geräteluft wird erneut erwärmt und durch die Wäsche geleitet. Zum Kühlen verwenden sie meist Raumluft, die über einen Wärmetauscher die Trocknerwarmluft abkühlt und diese erwärmt wieder in den Raum abgibt. Das heizt die Trock- nerumgebung. Alternativ gibt es auch Wasserkühlungen. Bauartbedingt benötigen diese Geräte für die gleiche Wir- kung 5 bis 10 Prozent mehr Energie als Ablufttrockner. Im Kondensationstrockner mit integrierter Wärme- pumpe entzieht ein Kältemittel in einem geschlossenen Kreislauf der feuchtwarmen Trocknerluft Wärme und heizt mit dieser Wärme die gekühlte und getrocknete Geräteluft wieder auf – und nicht die Umgebung. Dieses „Wärme-Re- cycling“ senkt den Strombedarf um 40 bis 50 Prozent. ENERGIEBEDARF UND ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN FÜR WÄSCHETROCKNER Damit man Geräte vergleichen kann, wird auf dem EU- Label einheitlich der Energiebedarf für das Standardpro- gramm „Baumwolle schranktrocken“ bei voller Beladung des Geräts mit normierten Wäschestücken bestimmter Feuchte angegeben. Zu beachten ist, dass für die Mes- sung für das EU-Label ein Schleudern der Wäsche mit 800 Umdrehungen pro Minute festgelegt ist und heutige Herstellerangaben sich häufig auf 1000 U / min oder mehr beziehen! Gründlich schleudern hilft sehr beim Sparen: Es braucht 100 Mal so viel Energie, Feuchtigkeit durch Wärme zu ent- ziehen als durch Schleudern! SCHLEUDERWIRKUNG VON WASCHMASCHINEN Schleuderwirkungs- klasse A B C ... G Restfeuchte in % < 45 45 – 54 54 – 63 > 90 erreichbar mit Schleu dertouren [U / min] meist ab 1.500 1.200 bis 1.450 1.000 bis 1.200 Anmerkung: Große Waschmaschinen erreichen aufgrund des höheren Trommeldurchmessers mit weniger Schleuder- touren eine niedrigere Restfeuchte als kleinere, daher ist die Restfeuchte der wichtige Kennwert Kondensationstrockner mit Wärmepumpe erfüllen die Bedingungen für Klasse A, außerdem mit Kaltluft arbei- tende Trockenschränke. Gastrockner fallen nicht unter die EU-Richtlinie und tragen darum kein Energieetikett. Ihre Energieeffizienz wäre ebenfalls mit „A“ zu bewerten. Abluft- und Kondensationstrockner ohne Wärmepumpe fallen in Labelklasse B und C. Die neuen Labelklassen A+, A++ und A+++ gelten seit 2012 auch für Wäschetrockner, die schlechtesten Klassen sind entfallen. Waschtrockner sind weniger effizient; außerdem können sie in einem Trockengang stets nur mit der halben Menge aus dem Waschgang befüllt werden. ENERGIESPAREN16 Der preiswerteste Wäschetrockner BETRIEBSKOSTEN Für die Stromkostenberechnung werden zwei Trockner- läufe pro Woche angenommen. Das ergibt in 15 Jahren 1.560 Durchläufe und entspricht etwa der von der Stiftung Warentest geforderten Lebensdauer von 1.600 Trocknungs- durchläufen. Beim nachfolgenden Vergleich ist zu beach- ten, dass für Geräte mit 5 und mit 6 kg Fassungsvermögen gerechnet wurde. ENERGIEBEDARF UND STROMKOSTEN VON WÄSCHETROCKNERN Energieeffizienz- klasse und Art des Wäschetrockners (1) Energiebedarf je Trockengang nach Schleudern mit 1.000 I 1.400 Umdreh. / Minute (2) Stromkosten pro Jahr bei 2 Trockengängen je Woche (3) kWh Euro A+-Gerät 6 kg (K, WP) 1,7 1,42 43 A-Gerät 6 kg (K, WP) 1,8 1,55 46 B-Gerät 6 kg (K) 3,3 2,85 85 C-Gerät 6 kg (K) 4,3 3,7 111 C-Gerät 6 kg (A) 3,2 2,75 82 Gastrockner 5 kg (A) Gas Strom 3,25 0,30 gesamt 31 22 9 (1) Angaben in Klammern: K: Kondensationstrockner, WP: Wärmepumpe, A: Ablufttrockner; (2) für Baumwollwäsche; (3) berechnet nach Schleudern mit 1.400 Umdreh. / Minute; Strom 28,8 ct / kWh, Gas: 6,4 ct / kWh (gerundet) Eine Wärmepumpe verteuert den Kondensationstrockner. Durch die Stromeinsparung während der Nutzungsdauer wird diese Mehrausgabe ausgeglichen. Das Fassungsvermögen eines Wäschetrockners sollte mög- lichst gut ausgenutzt werden. Das gilt auch für Trockner mit Feuchtesteuerung, obwohl diese Geräte besonders effizient arbeiten. Sie schalten automatisch ab, wenn die Wäsche trocken ist, statt pauschal über eine voreingestellte Zeit zu trocknen. Solch einen Trockner kann man gele- gentlich auch laufen lassen, wenn er nicht ganz voll ist. Da- her kann es unter Energiespargesichtspunkten von Vorteil sein, ein etwas größeres effizienteres Gerät (6 kg) einem kleineren ineffizienteren (5 kg) vorzuziehen. AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Bevorzugt Gerät mit Wärmepumpe oder Gasbetrieb wählen • Kondensationstrockner für Wohnung besser geeignet als Abluftgerät • Feuchtesteuerung hat mehrere Vorteile gegenüber Zeitsteuerung • Fassungsvermögen passend zur Waschmaschine • Aufstellmöglichkeiten (unten / oben) für das Gerät, Bedienelemente, Ablesbarkeit; Lautstärke • Flusensieb leicht zu reinigen? Bei Kondensations- trocknern: Kondensat einfach zu entfernen? • Spezialprogramme entsprechend Ihren Bedürfnissen (Wolle etc.) ENERGIESPARTIPPS • Wenn möglich, Wäsche im Freien oder einem unbe- heizten Trockenraum aufhängen (wegen der Feuchtig- keitsabgabe lieber nicht in der beheizten Wohnung) • „Trocknerwäsche“ möglichst mit 1.200 bis 1.400 Um- drehungen pro Minute schleudern • Immer möglichst gleichartige Gewebe zusammen trocknen • Gerät voll beladen, ohne zu überladen, sonst knittert Wäsche vermehrt • Wäsche nicht „übertrocknen“ (Geräte mit Feuchte- fühler vermeiden das automatisch) • Das Gerät sollte komplett ausgeschaltet werden können (kein Stand-by) • Flusensieb und Wärmetauscher regelmäßig reinigen ENERGIESPAREN 17 Eiskalt kalkuliert Kühl- und Gefriergeräte müssen rund um die Uhr arbeiten; die Kühlaggregate laufen mehrere Stunden täglich. In den letzten Jahren wurde die Energieeffizienz neuer Kältegeräte ganz erheblich verbessert: die besten Energiesparer benötigen heute nur noch halb so viel Strom wie die besten Geräte vor zehn Jahren. JAHRESENERGIEBEDARF UND ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN Auf dem EU-Etikett für Kühl- und Gefriergeräte wird der unter normierten Bedingungen ermittelte Jahresenergiebe- darf in kWh angegeben. Wie hoch der Wert für ein Gerät ist, verrät die Energieeffizienzklasse von A+++ (sehr gering) über A++, A+ und A bis hin zu D (sehr hoch). Ein Gerät mit Label A+++ benötigt nur 40 Prozent der Energie eines vergleichbaren Geräts, das gerade noch zur Klasse A gehört und unter einem Fünftel eines alten D-Geräts. A-Geräte gehören mittlerweile zu den energetisch schlech- teren, seit Mitte 2012 dürfen sie nicht mehr in den Handel gelangen. WAS BEDEUTET STROMEFFIZIENZ FÜR DEN GELDBEUTEL? Haushaltsübliche A++ -Kühl- und Gefriergeräte brauchen jährlich rund 100 kWh Strom weniger als ähnlich große A-Geräte (s. Tabelle) und sparen damit 28,5 Euro pro Jahr an Stromkosten. Höhere Anschaffungskosten von spar- samen Geräten kommen durch die eingesparten Strom- kosten wieder herein, ohne dass Strompreissteigerungen eingerechnet werden. TISCH-KÜHLSCHRÄNKE MIT * / ***-FACH MIT CA. 116 L VOLUMEN KÜHLRAUM UND 16 L GEFRIERFACH A+++- Gerät A++- Gerät A+- Gerät A- Gerät Strombedarf pro Jahr [kWh] 82 124 157 220 Strombedarf in 15 Jahren [kWh] 1.240 1.860 2.355 3.300 Stromkosten in 15 Jahren [Euro] 353 530 671 940 Einsparung A+++-Gerät gegen andere Geräte in 15 Jahren [Euro] 177 318 587 AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Für einen Ein-Personen-Haushalt reicht ein Kühlschrank mit ca. 100 – 140 l Volumen aus • Ein großer Kühlschrank ist energetisch günstiger als zwei kleine • Fragen Sie nach A+++ - oder mindestens A++-Geräten. Vergleichen Sie den Jahresenergiebedarf • Wenn Sie selten etwas einfrieren und nur wenig Tiefkühlkost lagern, ist ein Kühlschrank mit Gefrierfach (* / ***) zu empfehlen, für großes Tiefkühlvolumen eine Truhe möglichst mit Aufstellort Keller • Wenn Sie vorhandene Gefriergeräte aufgeben wollen, sollten Sie ein Gerät mit Gefrierfach oder eine Kühl-Ge- frier-Kombination kaufen. Sonst reicht ein Kühlschrank ohne Gefrierfach zusammen mit einem Gefriergerät • Wünschenswert sind: getrennter Regler für Kühl- und Gefrierteil, Temperaturskala für die Einstellung, außen ablesbare Temperaturskala, Warnsignale bei offen stehender Tür oder Überschreiten der vorge- sehenen Temperatur im Innenraum, Türschließ- automatik, Urlaubsschaltung • Eine Abtauautomatik verursacht etwas mehr Energie- verbrauch, ist aber komfortabel. Eine No-Frost-Funktion hilft gegen Vereisen des Gefrierfachs bei häufigem Öffnen, erhöht aber ebenfalls den Strombedarf • Je besser ein Gefriergerät wärmegedämmt ist, desto länger hält es die Lebensmittel auch bei Stromausfall kalt. Manche Geräte verfügen über Kühlakkus als Kältespeicher • Standgeräte sind häufig sparsamer als Einbaugeräte. Maximaler Energiebedarf in den Energieeffizienzklassen in Prozent des Bezugswertes A++ < 33 % A+++ < 22 % A+ < 44% A < 55 % B < 75 % C < 95 % D < 110 % ENERGIESPAREN18 Auch wenn der Stromverbrauch im praktischen Alltag etwas anders aussehen kann als der in der Tabelle angege- bene Jahresenergieverbrauch, erlaubt dies gute Vergleiche. Am Markt sind zahlreiche A+++ und A++ -Geräte verfüg- bar. Dabei ist die Auswahl unter Tisch- und Standgeräten größer als unter Einbaugeräten; letztere sind erheblich teurer. Die Anschaffungskosten hängen mehr von anderen Ausstattungsmerkmalen ab als von der Energieeffizienz. Ein großer Kühlschrank spart Strom im Vergleich zu zwei kleinen mit dem gleichen Fassungsvermögen. Trotzdem benötigt ein zu großes Gerät mit leerstehendem Kühl- oder Gefrierraum unnötig Energie. Gefriertruhen sind bei gleichem Nutzvolumen sparsamer als Gefrierschränke (vergleiche Werte in der Tabelle). Kühl-Gefrierkombinationen der Klasse A++ schneiden unter Normbedingungen energetisch teilweise besser ab als eine Kombination aus A++ -Kühlschrank ohne *-Fach und kleinem A++ -Gefrierschrank. Bei einer Neuanschaf- fung sollte man aber immer die Werte der konkreten Geräte vergleichen. STANDORTEINFLUSS, NUTZERVERHALTEN Kühlschränke und Kühl-Gefrierkombinationen sollten kühl stehen, also nicht neben der Heizung oder dem Herd oder in der Sonne, sondern am besten in einem wenig beheizten Raum. Ein Grad weniger Umgebungstemperatur spart bei Kühlschränken etwa sechs Prozent und bei Gefriergeräten drei Prozent an Strom. Allerdings ist zu ENERGIESPARTIPPS • Herstellerhinweise zur Aufstellung beachten • Bei Standgeräten alle zwei Jahre das Kühlgitter auf der Rückseite entstauben • Warme Speisen abkühlen, ehe sie in den Kühlschrank kommen • Türen von Kühl- oder Gefrierschrank immer nur kurz und möglichst selten öffnen. Ab und zu kontrollieren, ob die Dichtung der Tür sauber und in Ordnung ist • Innenraumtemperatur des Kühlschranks mit Thermo- meter kontrollieren. 7 °C reichen aus und benötigen weniger Strom als 5 °C. Im Gefrierfach sind minus 18 °C optimal • Geräte ohne Abtauautomatik abtauen, sobald eine deutliche Eisschicht entstanden ist • Bei längerer Abwesenheit Kühlschrank vom Netz trennen (abtauen, Tür offen lassen) ENERGIEBEDARF FÜR VERSCHIEDENE KÜHL- UND GEFRIERGERÄTE (DATEN IM HANDEL BEFINDLICHER GERÄTE) Gerätetyp Nutzvolumen in Liter für Jahresstromverbrauch in kWh Kühlen Gefrieren A+++-Geräte A++-Geräte A-Geräte Kühlschrank ohne *-Fach 140 – 155 – 64 85 – 95 150 (B-Gerät: 208) 181 – 228 – 71 94 – 104 160 Kühlschrank mit * / ***-Fach 100 – 116 16 – 18 93 – 95 110 – 140 204 – 245 (Gefrierfach) 200 – 222 22 – 26 153 – 180 263 Kühl-Gefrierkombination 190 – 250 65 – 120 132 – 170 204 – 270 327 – 342 Gefriertruhe – – 150 – 170 200 – 300 117 – 169 132 180 – 219 178 223 Gefrierschrank (Standgeräte) – – 92 – 104 200 – 300 101 146 – 193 132 – 152 194 – 264 204 – 215 280 Geräte der Effizienzklasse A+++ sind im Sommer 2013 für viele Gerätetypen am Markt zu finden. beachten, dass die Geräte für bestimmte Umgebungstempe- raturen gebaut sind: Klimaklasse SN für 10 – 32 °C, N für 16 – 32 °C (normal in Deutschland), ST für 18 – 38 °C. Außerhalb ihres Bereichs arbeiten die Geräte nicht optimal. Die Luft sollte am äußeren Wärmetauscher gut zirkulieren können. Einbaugeräte brauchen Lüftungsschlitze; Stand- kühlschränke Abstand zur Wand. Bei Gefriertruhen ist der Wärmetauscher oft in die Außenwände integriert; deshalb sollten sie frei stehen. ENERGIESPAREN 19 Sparsame Spülhelfer Der Abwasch von Hand ist für viele eine lästige Pflicht und wird gerne abgegeben. Wer sich die Anschaffung einer Geschirrspülmaschine überlegt, findet seit einiger Zeit in Testberichten ökologische Argumente dafür: Demnach verwen- den moderne elektrische Geschirrspüler Energie und Wasser sparsamer, als das im Handabwasch möglich ist. ARBEITSWEISE UND ENERGIEBEDARF Die Reinigungswirkung von Geschirrspülmaschinen be- ruht auf einer Kombination von Einweichen mit Wasser, chemischer Einwirkung des Geschirrspülmittels und etwas mechanischer Reinigung durch das Besprühen. Energie wird vor allem zum Aufheizen des Wassers und zum Trocknen benötigt. Deshalb brauchen Geschirrspüler mit Warmwasseranschluss deutlich weniger elektrischen Strom als Geräte mit Kaltwasseranschluss; das Wasser wird dann überwiegend durch einen anderen Energieträger erwärmt. Ansonsten hängt der Strombedarf für einen Spülvorgang davon ab, wie viel Wasser verwendet wird und bis zu wel- cher Temperatur dieses aufgeheizt wird. Technische Verbesserungen haben den Wasserbedarf neuer Spülmaschinen auf 7 Liter pro Spülgang (Gerät mit 13 Maßgedecken) reduziert und auch deren Strombedarf auf etwa ¾ Kilowattstunden pro Spülgang erheblich verrin- gert. Der niedrige Wasserverbrauch wird erreicht, indem das letzte Spülwasser des vorhergehenden Spülprogramms gespeichert und zum Vorreinigen des nachfolgenden Spül- ganges verwendet wird. Die Sparprogramme der Geräte nutzen aus, dass durch län- gere Reinigungsdauer bei niedrigerer Temperatur mit weni- ger Energieeinsatz gleich gute Ergebnisse erreicht werden können wie bei kürzerer Programmdauer mit höherer Tem- peratur. Meist gibt es eine Vielzahl von Programmen für verschiedene Verschmutzungsgrade, die sich durch Tempe- ratur (40 – 70 °C) und Laufzeit (ca. 30 – 120 Minuten) und auch Energiebedarf unterscheiden. Eine Automatik, die den Verschmutzungsgrad des Ge- schirrs am Spülwasser erkennt, sorgt bei vielen neuen Geräten für einen optimierten Programmablauf. Manche Geräte verwenden das Mineral Zeolith, um eine besonders gute Trocknungswirkung zu erreichen. Die Feuchtigkeit wird beim Trockengang im Zeolith eingela- gert, das Mineral gibt hierbei Wärme ab, und durch die Erwärmung beim nächsten Spülgang wird das Wasser wieder in den Spülgang eingespeist. GERÄTETYPEN Fast alle Geschirrspüler sind Frontlader; nur einige Kleinst- geräte werden von oben befüllt. Viele Spülmaschinen, auch ältere Modelle, können direkt an die Warmwasserleitung angeschlossen werden. Sinnvoll ist dies dann, wenn das warme Wasser mit Sonnenkollektoren, einer modernen Gas-, Öl- oder Holzheizung oder per Fern- wärme bereitet wird und an der Anschlussstelle ohne langen kalten Vorlauf aus der Leitung kommt (Faustregel: maximal 2 Liter, 1 Liter bei den neuen Geräten mit sehr wenig Was- serverbrauch). Es gibt auch Spülmaschinen mit einem Abwasser-Wärme- tauscher, die mit Wärme aus dem Abwasser der Maschine neu zulaufendes Kaltwasser aufheizen. Bei ihnen ist ein Warmwasseranschluss nicht sinnvoll. Sie sind für Haushalte mit elektrischer Wassererwärmung eine gute Wahl. GERÄTEGRÖSSEN Der überwiegende Teil der Geräte ist ca. 60 cm breit und für 12 bis 14 Maßgedecke vorgesehen; unter Maßgedeck verstehen Fachleute eine bestimmte Sortierung von Sup- pen-, Speise- und Frühstückstellern, dazu Tassen mit Unter- tassen und Dessertschälchen. Die schmalen 45 cm breiten Geräte haben Fassungsvermögen von 7 bis 9 Maßgedecken Erstaunlich hohes Fassungs vermögen ENERGIESPAREN20 und sind speziell für kleine Haushalte geeignet. Manche Geräte für 9 Maßgedecke sind zwar 60 cm breit, aber nur 60 cm hoch und 50 cm tief. Sie können in höher liegende Schrankfächer eingebaut werden, so dass das Ein- und Aus- räumen leichter fällt. ANGABEN AUF DEM NEUEN EU-LABEL Geschirrspülmaschinen wurden früher auf dem EU-Etikett hinsichtlich Energieeffizienz, Reinigungswirkung und Trocknungswirkung bewertet. Ein in jeder Hinsicht gutes Gerät hat nach bisheriger Bezeichnung die Labelklasse AAA; im Lauf des Jahres 2011 wurde dies umgestellt, heute ist ein Gerät mit A+++ für die Energieeffizienz und A für die Trocknung ein sehr effizientes Gerät. Die Angabe zur Reinigungswirkung entfällt, da eine Mindestreinigungsqua- lität entsprechend der bisherigen Klasse A vorgeschrieben wird. Für die Energieeffizienzklassen ist festgelegt, wie viele Kilowattstun- den ein Gerät für einen Durch- lauf (bei Kaltwasseranschluss) in einem Spar- oder Ecoprogramm maximal brauchen darf. Die Ein- teilung hängt von der Gerätegröße ab; kleinere Geräte werden dabei „begünstigt“, was bedeutet, dass sie bei gleicher Effizienzklasse mehr Energie pro Maßgedeck benötigen dürfen als große Maschinen. Für kleine Haushalte kann dies den- noch die bessere Wahl sein, damit das Gerät immer voll gefüllt ist, wenn es in Betrieb genommen wird. Der Was- serbedarf je Maßgedeck ist bei kleinen Geräten allerdings höher. Mit Warmwasseranschluss brauchen gute neue Spülmaschinen ca. 40 Prozent weniger Strom als ohne. Zu den Energiekosten kommen noch die Wasserkosten hinzu, bei einem Neugerät mit 10 l pro Spülgang sind das rund 100 Euro in 15 Jahren (gerechnet mit 4 Euro / m3), bei einem älteren Gerät gut doppelt so viel. AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Aufstellungs- und Einbautyp; eventuell höheren Einbauort berücksichtigen • Warmwasseranschluss wählen, sofern zentrale Wassererwärmung nicht-elektrisch erfolgt • Fassungsvermögen und Größe entsprechend der Haushaltsgröße auswählen • Effizienzklassenkombination möglichst A+++A wählen, mindestens A++A, Wasserbedarf max. 10 l bei 60 cm breiten bzw. 11 l bei Geräten für 8 bis 9 Maßgedecke • Sparprogramm(e) • Garantie der Sicherheit gegen auslaufendes Wasser für gesamte Nutzungsdauer • Geringe Lautstärke (möglichst unter 45 dB) • Geringer Bedarf an Spültabs (auch im Intensiv- programm nur einer) • Gute Ablesbarkeit und Handhabung der Bedien- elemente; leichtes Einfüllen von Regeneriersalz und gegebenenfalls Klarspüler • Niedrige Leistung nach Programmende ENERGIESPARTIPPS • Falls noch nicht geschehen: Vom Kalt- auf den Warm- wasseranschluss umlegen lassen (außer bei Geräten mit Wärmetauscher) • Gerät möglichst voll beladen • Programme mit niedriger Temperatur wählen • Sparprogramme verwenden • Nicht von Hand vorspülen. Grobe Reste mit Papier entfernen (Biomüll) STROMBEDARF UND -KOSTEN FÜR SPÜLMASCHINEN VERSCHIEDENER ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN Neugerät Klasse A+++ mit WWA Neugerät Klasse A+++ ohne WWA Neugerät Klasse A+ ohne WWA Altgerät Klasse D ohne WWA Strombedarf je Spülgang [kWh] 0,63 0,82 1,04 1,64 Strombedarf jährlich [kWh] 98 128 162 256 Strombedarf in 15 Jahren [kWh] 1.470 1.920 2.430 3.840 Stromkosten in 15 Jahren [Euro] 419 547 693 1.094 Annahme: 3 Spülgänge pro Woche, Gerät für 13 Gedecke; Berechnung mit Sparprogramm, WWA = Warmwasseranschluss z. B. über Sonnenkollektor STROM- UND WASSERBEDARF FÜR EINEN SPÜLGANG Sehr sparsame Geräte mit Kaltwasseranschluss Maß- gedecke Breite [cm] Strom [kWh] Wasser [Liter] Strom je Gedeck [kWh] 9 45 0,70 8 0,08 13 60 0,70 7 0,05 ENERGIESPAREN 21 STROM- UND WASSERBEDARF FÜR EINEN SPÜLGANG Sehr sparsame Geräte mit Kaltwasseranschluss Maß- gedecke Breite [cm] Strom [kWh] Wasser [Liter] Strom je Gedeck [kWh] 9 45 0,70 8 0,08 13 60 0,70 7 0,05 Den Deckel drauf halten Energie beim Kochen und Backen zu sparen bedeutet, die Energieverluste an die Umgebung so gering wie möglich zu halten und nicht mehr Material als nötig zu erhitzen – im Idealfall also nur die Nahrungsmittel. Großen Einfluss auf den Energiebedarf hat die Handhabung der Geräte. Zudem beeinflusst die Entscheidung zwischen Gas- und Elektro- System die CO 2 -Bilanz. VIELE MÖGLICHE VARIANTEN Das Kochfeld mit mehreren Kochzonen und der Backofen spielen trotz vieler Spezialgeräte immer noch die größte Rolle bei der Nahrungszubereitung. Für Elektro-Backöfen ist das EU-Label für elektrische Haushaltsgroßgeräte mit der Energieeffizienzklassifizierung A bis G vorgeschrieben, für Kochfelder und alle Gasgeräte dagegen zurzeit nicht. Gaskochfelder nutzen ca. 58 Prozent der eingesetzten Primärenergie zum Kochen, etwa doppelt so viel wie elektrische Koch- felder, weil die Umwandlungsverluste bei der Stromproduktion entfallen. Die Wär- me kommt durch die Flamme direkt an den Kochtopf, der Herd wird kaum miter- wärmt. Ein weiterer Vorteil ist die schnelle Regelbarkeit. Brenner mit automatischer Zündung sorgen dafür, dass die Gaszufuhr schließt, wenn einmal durch überkochen- des Wasser die Flamme erloschen ist. Es gibt auch Gaskochfelder mit Brennern, die unter einer Glaskeramikplatte liegen; das verlangsamt aber die Regelungsmöglichkeit. Herkömmliche Elektro-Kochfelder haben Gusseisenplat- ten als Kochzonen. Moderne elektrische Kochfelder sind mit einer Glaskeramikplatte (Ceranfläche) abgedeckt, darunter können Infrarotstrahler oder Halogenstrahler stecken. Induktionskochfelder, die ebenfalls mit einer Glaskera- mikplatte abgedeckt sind, erzeugen selbst keine Wärme, sondern ein magnetisches Wechselfeld. Dieses bewirkt im Boden des Kochtopfs einen elektrischen Strom, der den Topfboden erhitzt. Man benötigt spezielles Kochgeschirr. Die Wärmezufuhr lässt sich schnell regeln. Die Kochzonen werden nicht sehr heiß. Herzschrittmacher haben in einem Test nicht auf die verwendete Frequenz reagiert. ENERGIEBEDARF VON KOCHFELDERN Unter den elektrischen Kochfeldern benötigen Induktions- kochfelder am wenigsten Energie, ca. 20 bis 30 Prozent weniger als konventionelle Glaskeramik-Kochfelder. Die Mehrkosten für die Geräte und das gegebenenfalls neu zu Die Abbildung vergleicht den Strombedarf für drei ver schiedene Kochtätigkeiten ENERGIEBEDARF VERSCHIEDENER KOCHSYSTEME Datenquelle: Stiftung Warentest Kochplatte 1,5 l Wasser von 15 °C auf 90 °C erhitzen* 600 g Eintopf auf 80 °C erwärmen 45 Min. warmhalten * ohne Deckel (!) Glaskeramik Infrarot Glaskeramik Infrarot mit Sensor Glaskeramik Halogen Glaskeramik Induktion Strom in kWh 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 ENERGIESPAREN22 beschaffende Spezialgeschirr werden dadurch aber nicht ausgeglichen. Gusseiserne Kochplatten schneiden beim Energieverbrauch am schlechtesten ab. Kochfelder (und auch Backöfen) mit Uhr benötigen auch im ausgeschalteten Zustand Energie. Einzelheiten erfährt man nur in Testberichten; nur wenige Hersteller geben sie in der Gerätebeschreibung an. BACKÖFEN Gasbacköfen nutzen Energie besser als elektrische, aller- dings empfiehlt es sich, die Verbrennungsluft über eine Abluftanlage abzuführen. Für sie gibt es kein EU-Label. Moderne Elektrobacköfen gehören meist der Energie- effizienzklasse A an. Auf dem Energie-Etikett ist auch der Energiebedarf für einen Normbackvorgang angegeben. Wenn zweimal pro Woche gebacken wird, betragen die AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Ist ein Gasanschluss vorhanden, dann Gasherd kaufen • Halogenstrahler oder Induktionsfelder unter Ceranfel- dern benötigen weniger Strom • Sinnvolle Sicherheits- und Komfortaspekte: Abschalt- automatik; Restwärmeanzeigen; versetzt angeordnete Kochzonen; versenkbare Schalter im Aus-Zustand • Elektro-Backofen: Gerät der Energieeffizienzklasse A in bedarfsgerechter Größe wählen, Umluft ist günstig • Statt energieintensiver pyrolytischer Selbstreinigung die katalytische Methode bevorzugen • Anschaffung eines Mikrowellengeräts überlegen • Testberichte heranziehen zu Stand-by-Leistung, Sicherheitsfunktionen etc. ENERGIESPARTIPPS • Gut schließende Topfdeckel sparen Energie. Glas- deckel müssen seltener angehoben werden (auf gute Griffe achten) • Topfböden und Elektro-Kochzonen sollten sauber sein und guten Kontakt miteinander haben. Sandwich- Böden (innen Aluminium, außen Chromnickelstahl) verbessern den Wärmeübergang vom Herd zum Topf und sparen Energie (nicht bei Induktionsherden) • Topfgröße passend zur Größe der Kochzone (Platte) und zur Inhaltsmenge wählen • Automatikkochplatten sofort auf gewünschte Stufe einstellen (Geräteanleitung dazu beachten). Das Auf- heizen verzögert sich dadurch nicht • Abschalten vor Ende der Koch- oder Backzeit nutzt Restwärme • Warmhalten ohne Energieeinsatz mit Thermoskanne, Kochkiste, ... • Auftauen im Kühlschrank spart zweimal Energie: erst kühlt das Gefriergut das Kühlschrankinnere, danach ist es auf dem Herd schneller zu erwärmen • Gemüse, Kartoffeln, Eier müssen beim Garen nicht von Wasser bedeckt sein. Im geschlossenen Topf gart alles mit wenig Wasser (1 bis 2 cm hoch; Kontrolle!) energiesparend im Dampf. Geschmack und Vitamine bleiben besser erhalten • Dampfkochtöpfe reduzieren Garzeit und Energiebedarf um bis zu 60 Prozent bei langkochenden, 30 bis 40 Prozent bei kurzkochenden Gerichten • Elektrische Wasserkocher sind effizienter als der Elektroherd – und die Geräte schalten sicher ab • Wärmegedämmte Kochtöpfe verhindern Abstrahl- verluste an die Luft • Backofen: Vorheizen ist oft unnötig • Für spezielle Aufgaben stromsparender als Herd oder Backofen: Wasserkocher, Kaffeemaschine mit Thermoskanne, Eierkocher, Toaster, Mikrowellengerät jährlichen Stromkosten für eine mittlere Backröhre beim A-Gerät ca. 20 Euro, bei B 26 Euro und bei D 36 Euro. WEITERE VERFAHREN Mikrowellenherde erwärmen kleine Portionen (bis zu ca. 250 ml Flüssigkeit oder 500 g Gemüse bzw. Beilagen) ener- getisch günstiger als andere Geräte. Wenn häufiger kleine Mengen erwärmt werden, lohnt sich die Neuanschaffung eines Mikrowellenherdes schon allein aus Komfortgrün- den, denn es geht schnell, und aus Energiegründen, denn es wird nur die Speise und nicht der Herd und der Topf erwärmt. Eine Kochkiste besteht aus einem wärmegedämmten Behältnis und einem passenden Kochtopf. Reis, Kartof- feln und anderes kann auf dem Herd angekocht und in der Kochkiste ohne weitere Energiezufuhr fertig gegart werden. ENERGIESPAREN 23 Stromfresser im Büroschlaf Noch vor fünfzehn Jahren stand nur in jedem fünften deutschen Haushalt ein Computer. Inzwischen wollen vier von fünf Haushalten nicht mehr darauf verzichten, und auch das Mobiltelefon gehört zur Selbstverständlichkeit. Dagegen spricht nichts, solange die Geräte nicht unnötig Strom verbrauchen und die Haushaltskasse belasten. Wichtig sind eine kluge Wahl beim Einkauf und das Einhalten einiger Regeln bei der Nutzung. Nach einer Schätzung der Computerzeit- schrift „PC-Magazin“ könnte damit bei 30 Millionen Computern in Deutschland die elektrische Leistung eines halben Kernkraftwerks gespart werden. Wie viel Strom ein Computer braucht, hängt von den Komponenten ab, aus denen er besteht, und von der Art, wie er genutzt wird. Käufer haben grundsätzlich die Wahl zwischen einem Tischcomputer (Desktop) und einem trag- baren Rechner (Notebook). Notebooks brauchen rund 70 Prozent weniger Energie, weil sie für das mobile Arbeiten ohne Netzanschluss mit besonders sparsamen Bauteilen ausgestattet und mit kompakten Abmessungen entworfen werden. Doch das hat seinen Preis: Ein Notebook ist deut- lich teurer als ein Desktop gleicher Leistung. Außerdem ist die feste Verbindung von Tastatur und Bildschirm für langes Arbeiten nicht zu empfehlen. DEM TATSÄCHLICHEN BEDARF ANPASSEN Fast alle Komponenten eines Desktops können den Bedürf- nissen angepasst und auch später ausgetauscht werden. Wer schon beim Kauf ungefähr weiß, wozu der Rechner genutzt werden soll, kann Geld und später Energie sparen. Leis- tungsfähige Grafikkarten zum Anschauen von Filmen und für manche Spiele benötigen oft eigene Lüfter zur Kühlung. Sie machen Lärm und brauchen erheblich Strom. Für Büro- arbeiten oder die Verwaltung der Urlaubsfotos reicht meist die eingebaute Grafikkarte. KOMPONENTEN OHNE NETZSCHALTER Viele externe Komponenten von Computeranlagen wie z. B. Drucker oder Kopierer werden über ein eigenes Steckernetzteil mit Strom versorgt. Diese Netzteile haben normalerweise keinen Netzschalter. Sie ziehen ständig Strom, was man daran merkt, dass sie warm sind. Deshalb ist sehr zu empfehlen, eine Steckdosenleiste mit Netzschalter zu kaufen. Damit werden alle Komponenten vom Netz getrennt, ein- schließlich des PC selbst, denn der kann im ausgeschalteten Zustand ebenfalls mehrere Watt brauchen. Zudem gibt es Steckerleisten, die einen Schutz gegen Blitzschlag bieten. Eine sogenannte Master-Slave-Steckerleiste nimmt alle einge- steckten Geräte vom Netz, wenn das Führungsgerät (Master) ausgeschaltet oder in Ruhestand versetzt wird. Von den sons- tigen üblichen Bürogeräten brauchen allenfalls der DSL-Rou- ter, die Telefonanlage und das Telefaxgerät ständig Strom. Diese Geräte sollen normalerweise ständig bereit sein. Von Vorteil für die Strombilanz können auch Multifunk- tionsgeräte sein, die z. B. Drucker, Kopierer, Scanner und Fax in einem Gerät sind. Es ist nur eine Anschaffung für verschiedene Nutzungen nötig und auch Stand-by- und Betriebsstrom-Verbrauch entstehen nur einmal. Eine Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Hersteller, nur noch Geräte mit maximal 1 bzw. 0,5 Watt Stand-by-Bezug auf den Markt zu bringen. Der höhere Wert gilt für Geräte, die im Stand-by eine Funktion erfüllen, wie z. B. eine Zeitanzeige. Schaltbare Steckerleiste auch mit Fußtaster ver fügbar ENERGIESPAREN24 HILFE BEIM KAUF Beim Kauf eines Computers oder eines Druckers müssen zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden. Die nötigen Informationen zusammenzutragen und zu bewerten, ist an- spruchsvoll. Deshalb sind am Ende dieser Broschüre einige empfehlenswerte Informationsquellen zusammengestellt. Darin wird z. B. darauf hingewiesen, dass ein Computer- monitor das Qualitätssiegel TCO 6. 0. tragen, in Höhe und Neigung verstellbar sowie nicht spiegelnd sein sollte. Als Anhalt für übliche Strombezugswerte sind im Folgenden einige Daten aufgelistet: DURCHSCHNITTLICHER STROMVERBRAUCH (WATT) Gerät niedrig hoch Standard-PC (normal) 40 100 Spiele-PC 80 300 Notebook (Standard) 10 50 Notebook (für Spiele) 30 100 Netbook 10 20 Röhrenmonitor 21 Zoll (Geräte im Bestand ) 70 120 Flachbildschirm 19 bis 22 Zoll 22 40 Laserdrucker (Sleep Mode) 1 – Laserdrucker (Stand-by) 5 80 Laserdrucker (Druck) 180 665 Tintenstrahldrucker (Stand-by) < 1 8 Tintenstrahldrucker (Druck) 10 40 DSL-Router 2 8 SPAREN BEI DER ARBEIT Wie viel Strom der Computer samt Peripheriegeräten tat- sächlich verbraucht, kann die Nutzerin oder der Nutzer entscheidend beeinflussen. So werden z. B. Drucker und Scanner normalerweise nicht ständig gebraucht. Sie können dann ausgeschaltet werden. Manche Tintenstrahldrucker führen allerdings bei jedem Einschalten ein Reinigungs- programm durch und verbrauchen damit Tinte. Diese lässt man besser länger am Netz. Der Computer selbst lässt sich auf Sparbetrieb einstellen. Unter dem Betriebssystem Windows finden sich die ent- sprechenden Optionen in der Systemsteuerung. Dort lassen sich Energiesparoptionen wählen wie die, nach einer festge- legten Leerlaufzeit den Monitor, die Festplatte und schließ- lich den ganzen PC in den Stand-by-Zustand zu schalten. In ENERGIESPARTIPPS • Während längerer Arbeitspausen Geräte per schalt- barer Steckerleiste komplett ausschalten • Geräte nur mit so viel technischer Ausstattung kaufen, wie auch genutzt wird • Auf einfache Bedienung achten • Nicht gebrauchte Funktionen abschalten • Stand-by-Funktionen bei Bürogeräten während Arbeitspausen aktivieren • Ladegeräte für Mobilgeräte nach Ende des Lade- vorgangs aus der Steckdose nehmen • Unabhängige Beratungsangebote nutzen • Im Zweifel mit einem Messgerät prüfen, ob der Netzschalter eines Geräts dieses tatsächlich vom Netz trennt oder es in einen Schein-Aus-Zustand versetzt diesem Zustand wird zwar Energie gespart, die Computer- anlage kann aber durchaus noch mehrere Dutzend Watt ver- brauchen. Aus Stand-by-Stellung sollte sie nicht vom Netz getrennt werden, denn dann gehen alle nicht gespeicherten Daten verloren. Nach einer weiteren Wartezeit kann der PC sich dann in den sogenannten Ruhezustand versetzen. Nun kann der Rechner vom Netz genommen werden. Aus bei- den Sparzuständen kann man nach einem Tastendruck und kurzer Wartezeit dort weiterarbeiten, wo man aufgehört hat. TELEFONIEREN – UND SONST? Sparen können auch Benutzer von Mobiltelefonen und mobilen Adress- und Terminverwaltungsgeräten (Smartpho- nes und anderen). Die große Zahl der Funktionen dieser Geräte geht allerdings auf Kosten der Übersichtlichkeit. Wer ein Mobiltelefon wirklich nur zum Telefonieren nutzen will, sollte ein entsprechend einfaches, bedienerfreundliches Gerät kaufen, ggf. auf große Tasten und klare Beschriftung achten. Um den Akku zu schonen, empfiehlt es sich, nicht ge- brauchte Funktionen abzuschalten wie etwa einen Internet- zugang oder Funktionen wie Fotoapparat, Bluetooth und UMTS. Obwohl moderne Akkus sehr robust sind, sollte man sie möglichst nutzen, bis sie leer sind, und mindestens einmal im Monat laden. Und auch für manche Mobiltelefone gilt: das Ladegerät braucht Strom, wenn es unnötig am Netz bleibt. Für Smartphones gibt es neuerdings von vielen Herstellern ein einheitliches Ladegerät (DIN EN 50558) mit einem Mikro-USB-Stecker. Das spart beim nächsten Kauf Kosten. ENERGIESPAREN 25 Unterhaltungselektronik im Stromstreik Würden Sie sich eine Digitaluhr kaufen, die mehrere hundert Euro kostet und ständig mehr als zehn Watt elek- trischen Strom braucht? In vielen Haushalten steht so ein Gerät. Es heißt Video- oder DVD-Spieler und wartet täglich durchschnittlich 23 Stunden darauf, etwas tun zu dürfen außer der Zeit anzuzeigen. Wer zu Hause gerne Filme sieht und aufzeichnet, aber auch der Musikfreund mit Stereoanlage und Aktivboxen kann durch kluge Gerätewahl dutzende Euro Stromkosten im Jahr sparen. Fernsehgerät und Radio gehören heute selbstverständ- lich in fast jeden Haushalt. Doch gerade weil diese Geräte so selbstverständlich sind, ist es vielen Film- und Musik- freunden nicht richtig bewusst geworden, dass sich in den letzten Jahren ein Wandel der Gerätetechnik vollzogen hat. LICHTERFLUT IM MUSIKREGAL Es ist ein dreifacher Wandel. Erstens ist zur Musikanlage im Wohnzimmer längst das Zweit- und Drittradio in Küche und Schlafzimmer gekommen, oft ein tragbares Gerät mit Steckernetzteil ohne Schalter und Zusatzfunktionen wie Zeitanzeige oder Weckfunktion, so dass ständig Strom ver- braucht wird. Zweitens haben sich die Regale im Wohnzim- mer gefüllt mit zusätzlichen Apparaten für Satelliten- und Digitalempfang sowie das Aufzeichnen von Sendungen und mit aktiven, also Strom verbrauchenden Lautsprecherboxen. All diese Geräte brauchen Strom, und zwar, dies ist die drit- te Änderung, oft Tag und Nacht. Auf Netzschalter verzichtet mancher Hersteller ganz, oder er baut einen Schalter ein, der zwar das Gerät stumm schaltet, Teile aber ständig mit elektrischer Energie versorgt lässt (Schein-Aus). Meistens, aber nicht immer, sieht man das an Kontrollleuchten und Digitaluhren, die nie erlöschen oder spürt, dass das Gerät warm ist. Wer sicher gehen will, kann sich bei Energiebera- tungsstellen oder Stromversorgungsunternehmen ein Strom- messgerät ausleihen und einmal nachmessen, ob vermeint- lich ausgeschaltete Geräte tatsächlich keinen Verbrauch mehr haben. ALLZEIT BEREIT Manchmal ist die ständige Bereitschaft eines Geräts ge- wünscht und unvermeidlich. Schließlich soll der DVD- Rekorder auch den Krimi spät in der Nacht aufnehmen können. Dann ist es wichtig, schon beim Kauf nicht nur auf den Stromverbrauch im Betrieb zu achten – der Verbrauch im Bereitschaftsmodus (Stand-by-Betrieb) kann einen erheb lichen Anteil am gesamten Stromverbrauch ausma- chen. Ein effizientes Gerät braucht im Betrieb knapp zehn bis zwanzig Watt, und in Bereitschaft ein Watt oder weni- Eine Musikanlage besteht häufig aus mehreren Komponenten ENERGIESPAREN26 ger. Ineffiziente Geräte dagegen ziehen im Betrieb bis zu 30 Watt und im Stand-by kaum weniger, nämlich mehr als 13 Watt. Da Videogeräte üblicherweise ständig eingeschaltet sind, summieren sich die Stromkosten im Jahr bei einem ineffizienten Gerät auf rund 30 Euro, davon 27 Euro im Stand-by. Ein effizientes Gerät kommt dagegen mit gut 5 Euro im Jahr aus, davon 2 Euro im Stand-by-Betrieb. Ähnliche Unterschiede finden sich auch bei Fernsehgeräten, Decodern, Set-top-Boxen und anderen Geräten. Lassen Sie sich von Ihrem Händler die Verbrauchsdaten verschiedener Geräte zum Vergleich nennen, oder ziehen Sie Quellen wie die Berichte der Stiftung Warentest zu Rate. Wer den Kom- fort der Fernbedienung nutzen möchte, kann ein Vorschalt- gerät erwerben, welches zwischen z. B. Fern seher und Steck- dose eingesteckt und ebenfalls per Fernbedienung aktiviert wird. Mit dem ersten Drücken schaltet man dann das Vor- schaltgerät an, mit dem zweiten den Fernseher oder Geräte aus der Unterhaltungselektronik etc., es gibt hier mehrere Anwendungsmöglichkeiten. Bezugsquellen sind im Anhang genannt. Auch für Neugeräte der Unterhaltungselektronik gilt, dass nur noch ein Stand-by-Verlust von 1 bzw. 0,5 Watt zulässig ist. Zudem müssen viele Gerätegruppen laut einer EU-Richtlinie eine Auto-Power-Down-Funktion besitzen. DAS RICHTIGE GERÄT Wer Geräte kauft, die nur die Funktionen haben, die tat- sächlich benutzt werden, spart nicht nur beim Kauf, son- dern auch viele Jahre danach bei der Nutzung. Beispiel Fernsehgerät: Nicht immer ist es sinnvoll, sich eines mit besonders großem Bildschirm zu kaufen. Als Faustregel gilt: die Höhe des Bildes sollte etwa ein Fünftel bis ein Siebtel der Entfernung zum Gerät entsprechen. Wer seinen Fern- sehsessel drei Meter von seinem Fernseher entfernt aufstellt, kommt also mit einer Bildhöhe von 60 Zentimetern aus. Ob Röhrenfernseher, LCD- oder Plasma-Bildschirm – je nach Bauart und Modell ist der Stromverbrauch sehr unter- schiedlich, daher sind Informationen unabhängiger Stellen wichtig. Manche Geräte besitzen zusätzlich einen Schnellstartmodus, bei dem das Bild um wenige Sekunden schneller aufgebaut wird als aus dem üblichen Stand-by-Modus. Allerdings ist der Stromverbrauch hierfür meist sehr hoch, zwischen 15 und 30 Watt und verursacht zusätzliche Kosten von etwa 25 bis 50 Euro pro Jahr. Daher sollte dieser Modus unbe- dingt deaktiviert werden. AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF Alle Geräte sollten programmierte Einstellungen auch bei vollständigem Abschalten speichern können. Kaufen Sie Geräte, welche batterie- oder akkugepuffert sind und wählen Sie Modelle mit nur so vielen Funktio- nen, wie Sie auch benötigen. Fernsehgerät: Flachbildschirme brauchen weniger Strom als Röhrengeräte. Der Stromverbrauch von LCD- und Plasmafernsehern unterscheidet sich weniger wegen der Bildschirmtechnik als wegen des sonstigen Geräteaufbaus. Achten Sie auf einen gut erreichbaren Netzschalter, der das Gerät wirklich vom Netz trennt! Fernbedienung: Wenn der Griff zum Netzschalter nicht möglich oder zu unbequem ist, erkundigen Sie sich bei Ihrem Fachhändler nach einer Steckerleiste, die per Fernbedienung aktiviert werden kann. Sie braucht zwar ständig Strom, aber sehr viel weniger als die ange- schlossenen Geräte. Bedienerfreundlichkeit: Achten Sie auf ausreichend große Tasten, lesbare Beschriftung, verständliche Bedienungsanleitungen. Lassen Sie sich im Geschäft den Umgang mit dem Gerät zeigen. Seit kurzem gibt es auch für Fernsehgeräte ein EU-Label mit Effizienzklassen von A bis G. Über die nächsten Jahre wer- den dann zusätzlich die Labelklassen A+, A++ und A+++ ein- geführt, so dass ab 2020 die optische Klasseneinteilung für dieses Label der für Haushaltsgroßgeräte entspricht. Auch die schlechten Klassen E bis G entfallen nach und nach. DVD-Rekorder können heute oft nicht nur Sendungen auf DVD aufzeichnen, sondern sind zusätzlich mit einer Fest- platte ausgestattet, die die Kapazität für hunderte Stunden Film hat. Die Festplatte erlaubt es sogar, einen Film zu un- terbrechen, etwa wenn ein Telefonanruf kommt, und nach dem Gespräch noch während der Aufzeichnung dort weiter- zuschauen, wo man unterbrochen hat. Festplatten-Rekorder sind also sehr komfortabel. Doch sind sie teurer, und sie brauchen mehr Strom als Rekorder ohne Festplatte. Wer die Option nicht nutzen will, sollte deshalb einen Rekorder ohne Festplatte wählen. ENERGIESPAREN 27 Dauerläufer im Keller Wärme muss fließen – von dort, wo die Heizung sie erzeugt, dorthin, wo es warm und behaglich sein soll. Deshalb gehört zu einer Heizanlage mindestens eine Pumpe, die das erwärmte Wasser auf die Rundreise durch die Heizkörper schickt. Meist sorgt eine zweite für warmes Brauchwasser in Küche und Bad. Solche Umwälzpumpen sind stille Strom- verbraucher. Eine neue, effiziente Pumpe spart gegenüber einer durchschnittlichen im Bestand so viel Energie, dass sich selbst eine vorzeitige Anschaffung finanziell lohnt. Heizungspumpen in Ein- und Zweifamilienhäusern bezie- hen oft 80 bis 100 Watt Leistung, solche in Mehrfamilien- häusern entsprechend mehr. Manche Pumpen (zumindest in älteren Heizanlagen) laufen in der Heizperiode ständig, manche sogar das ganze Jahr über, Tag und Nacht, und verursachen damit rund 10 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsstromverbrauchs. Aufgrund der großen Zahl der installierten Geräte summiert sich deshalb der Stromver- brauch von Heizungs- und Warmwasserpumpen auf etwa zwei Prozent des gesamten Verbrauchs in der Europäischen Union. SPAREN DURCH MODERNE TECHNIK Wie viel der einzelne Haushalt mit einer modernen Um- wälzpumpe sparen kann, zeigt ein Rechenbeispiel: Eine ältere Pumpe mit 100 Watt, die durchläuft, verursacht Stromkosten von fast 250 Euro im Jahr (angesetzter Strom- preis 28,5 Cent). Durch die Anschaffung einer modernen Pumpe kann man 60 bis 80 Prozent davon sparen. Das sind bis zu 200 Euro im Jahr. Eine neue, moderne Pumpe kos- tet inklusive Installation ungefähr das Doppelte. Sie macht sich also in zwei Jahren über die Stromrechnung bezahlt. Das Kernstück einer Umwälzpumpe ist ein Elektromotor. Dieser Motor muss leise laufen, er darf nicht viel Geld kos- ten, und er muss wartungsfrei sein. Viele Pumpen, die heute in Betrieb sind, haben sehr viel stärkere Motoren als nötig. Das liegt daran, dass die meis- ten Heizungsplaner und auch -installateure zu Vorsicht nei- gen und eher eine stärkere Pumpe einbauen, um nicht das Risiko einzugehen, dass der Kunde sich über mangelhafte Heizleistung beschwert. Ein Gespräch mit dem Installateur bei der Auftragsvergabe spart bares Geld, denn kleinere Pumpen sind billiger in der Anschaffung und sparen lang- fristig viel Energie. Zudem muss bedacht werden, dass eine starke Pumpe, die in ihrer Leistung gedrosselt wird, immer weniger effizient läuft als eine kleinere Pumpe, die optimal ausgelastet ist. Das heißt: War bisher eine 100-Watt-Pumpe installiert, genügt jetzt meist eine mit 20 Watt oder weniger. Allein der Austausch der Pumpe, ohne weitere Maßnahmen, spart also schon Energie. Als Faustregel gilt: Pro Kilowatt Heiz- leistung ist etwa ein Watt Pumpenleistung erforderlich. Hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen in vielen Leistungs- stufen gibt es mittlerweile von allen Herstellern, beispielhaft seien diese gezeigt. Kenntlich sind sie am EU-Label mit der Effizienzklasse A. Für Pumpen, die warmes Heizungs- oder Brauchwasser transportieren, gibt es genau passende Wärmedämmschalen. Quellen: www.biral.ch, www.grundfos.de, www.wilo.de ENERGIESPAREN28 ENERGIESPARTIPPS • Alte Pumpe frühzeitig durch Hocheffizienzpumpe ersetzen • Pumpen knapp dimensionieren lassen • Betriebszeiten der Pumpen reduzieren • Auf Warmwasserzirkulation möglichst verzichten oder diese per Zeitschaltuhr auf die wesentlichen Zeiten für Warmwasserbedarf beschränken; im Eigenheim ist das unproblematisch, in Mietobjekten kann die Zirkulationspumpe evtl. in Intervallen betrieben werden • Zusammen mit dem Pumpentausch hydraulischen Abgleich durchführen lassen ELEKTRONISCH GEREGELT Gängige Heizungspumpen nutzen nur 5 bis 24 Prozent der elektrischen Leistung als Pumpleistung aus. Neue EC-Pum- pen mit Permanentmagnet-Motor liegen hingegen bei etwa 40 Prozent. Die Abkürzung EC steht für „electronically commutated“ und beschreibt eine elektronische Regelung. In Zeiten mit niedrigem Wärmebedarf ist bei herkömmli- cher Pumpenregelung die Pumpleistung zu hoch, denn die Thermostatventile sind dann fast oder ganz geschlossen, dennoch arbeitet die Pumpe. Eine moderne Pumpe mit EC-Motor passt die Drehzahl dem Bedarf an. HYDRAULISCHER ABGLEICH Auf jeden Fall ist es aber wichtig, dass der Installateur dafür sorgt, dass alle Heizkörper im Heizkreis gleichmäßig mit Wärme versorgt werden. Ohne diesen so genannten hydraulischen Abgleich kann es vorkommen, dass z. B. einzelne Heizkörper im Obergeschoss nicht richtig warm werden, wohingegen jene im Erdgeschoss heiß sind. Beim hydraulischen Abgleich werden Drosselventile an den Heizkörpern so eingestellt, dass alle gleichmäßig durchströmt werden. Zudem sollten dort, wo noch nicht geschehen, Thermo- statventile installiert werden. Es gibt voreinstellbare Mo- delle, über die der hydraulische Abgleich erfolgen kann. In manchen älteren Heizsystemen sind Strömungsgeräu- sche des Wassers zu hören, weil die zu große Pumpe gegen fast geschlossene Thermostatventile arbeitet. Auch dies entfällt durch die kleinere Heizungspumpe und den hydraulischen Abgleich. ANPASSEN UND AUCH MAL ABSCHALTEN Im Gespräch mit dem Installateur sollte man klären, dass die Regelung die Heizungspumpe im Sommerhalbjahr, solange nicht geheizt wird, abschaltet. Bei neuen Heiz- anlagen ist das so eingestellt, bei älteren oftmals nicht. Häufig ist auch für die Warmwasserzirkulation eine Pum- pe installiert. Als erstes sollte hinterfragt werden, ob das tatsächlich erforderlich ist. Der Transport des warmen Wassers zum Wasserhahn erfolgt über den Wasserdruck der öffentlichen Wasserversorgung, dafür ist keine Pumpe erforderlich. Wenn aus Komfortgründen eine Pumpe gewünscht ist, sollte deren Leistung dem speziellen Pump- bedarf zur Warmwasserversorgung angepasst und ebenfalls knapp dimensioniert sein. Die meiste Zeit des Jahres wird in den Nachtstunden weder Heizung noch warmes Wasser gebraucht. Für diese Zeiten kann man die Pumpen von der Heizungsregelung oder einer Zeitschaltuhr abschalten oder in Intervallen takten lassen. Weitere Informationen zu Pumpen und Regelung finden sich im Kapitel zur Heizung. KENNZEICHNUNG FÜR EFFIZIENTE PUMPEN Wer sich bei der Anschaffung einer neuen Heizungspumpe über deren Qualität informieren will, wird dabei seit 2005 durch das von Kühlschränken und anderen Haushalts- geräten bekannte EU-Energie-Label unterstützt. Im Januar 2005 haben sich 450 Pumpenhersteller in 18 europäischen Ländern verpflichtet, den Einsatz effizienter Umwälzpum- pen zu fördern und ihre Produkte in die Energiesparklas- sen A (effizient) bis G (wenig effizient) einzustufen. Das Bewertungsverfahren wurde international vereinheitlicht. In Deutschland wird seit 2005 außerdem das Umwelt- zeichen Blauer Engel für besonders effiziente Umwälz- pumpen vergeben. Gemäß der EU-Richtlinie für Ecodesign dürfen seit 2013 nur noch Hocheffizienzpumpen hergestellt und importiert werden – andere bekommen gar keine CE-Kennzeichnung mehr. Lagerbestände stromhungriger Modelle dürfen jedoch noch verkauft und eingebaut werden. ENERGIESPAREN 29 Kühle Küche, warme Stube In Baden-Württemberg gehen knapp ein Drittel der treibhausrelevanten Emissionen zu Lasten der fast 5 Millionen Wohnungen. Von diesen sind etwa fünf Prozent mit Strom beheizt und verursachen damit umgerechnet etwa sechs Pro- zent des Stromverbrauchs der Privathaushalte – angesichts der Diskussionen um den Klimaschutz eine nicht zu vernach- lässigende Größe. Daher wird in diesem Kapitel auch das Thema Umstellung auf andere Energieträger angeschnitten. Doch die meisten Tipps sind unabhängig vom Wärmeerzeugungssystem. Bei Fragen zum Gebäude hilft das Kapitel mit Beratungsangeboten am Ende der Broschüre weiter. WIE WARM SOLL ES SEIN? Wie viel Energie beim Heizen verloren geht, hängt nicht nur von Art und Zustand des Gebäudes und der Heizung ab, sondern maßgeblich auch von der Temperaturdifferenz zwischen beheiztem Wohnraum und Außenluft. Jedes Grad höhere Differenz erhöht den Verbrauch um etwa sechs Prozent! Wird ein Wohnraum auf 24 anstatt 20 °C beheizt, erhöht das die Energierechnung um fast ein Vier- tel! Andererseits ist es völlig normal, dass man sich in der Wohnung warm und behaglich fühlen möchte. Hier gilt es, einen guten Kompromiss zu finden und zu überlegen, welche Räume beheizt werden und mit welchen Tem- peraturen. Für die Küche reichen meist 18 °C, da durch das Kochen Abwärme entsteht, die zum Heizen beiträgt; Schlafzimmer werden meist mit 15 bis 17 °C auskommen, selten genutzte Gästezimmer können noch weiter abge- senkt und nur während eines Besuchs komfortabel beheizt werden. Wie hoch die Raumtemperatur liegen muss, um sich behaglich zu fühlen, hängt wesentlich von den Oberflächentempera- turen der umgebenden Wände und Fens- ter ab. Liegt diese nicht weit unterhalb von 20 °C, wie es bei gut wärmegedämm- ten Bauteilen der Fall ist, reicht auch eine Lufttemperatur von 20 °C für ein ange- nehmes Raumgefühl aus. Liegt sie hin- gegen deutlich tiefer, wie es bei älteren, energetisch nicht sanierten Gebäuden häufig vorkommt, sind 22 oder gar 24 °C Lufttemperatur notwendig, um gemütlich sitzen zu können. Entsprechend steigt der Energieverbrauch an. GANZ WICHTIG: RICHTIG LÜFTEN! Ein ausreichender Luftwechsel ist zum einen nötig, um das Kohlendioxid und die Feuchtigkeit aus der Atemluft ab- zuführen, zum anderen entsteht durch Kochen, Waschen, Duschen feuchtegesättigte Luft, die ausgetauscht werden muss. Kritisch wird es, wenn z. B. nach dem Duschen Türen zwischen Bad und wenig beheizten Räumen offen stehen, oder wenn das Schlafzimmer mit der warmen Luft aus dem Wohnzimmer „überschlagen“ werden soll: Leicht entsteht dann in den kühleren Räumen in Außenecken oder am Fenstersturz Schimmel. Wenn es Uneinigkeit wegen des Lüftungsverhaltens gibt, ist ein Hygrometer zur Messung der tatsächlichen Raumluftfeuchte ein gutes Hilfsmittel. Feuchtigkeit aus dem Bad sollte direkt nach außen abge- führt werden, schnell und gründlich. Optimal geschieht dies durch 5 bis 20 Minuten Querlüften, aber bitte bei zu- gedrehtem Thermostatventil! Bei gekipptem Fenster dauert es hingegen bis zu drei Stunden, die Luft im Raum einmal Stoßlüftung statt Kipplüftung 0 1 t (in Stunden) 2 3 4 0% 20% 40% 60% 80% 100% Stoßlüftung Dauerlüftung 5 20 min Anteil der Frischluft an der Raumluft Quelle: Verbraucher-Zentrale NRW Kurz Durchzug machen nützt am meisten (Quelle: Energieagentur NRW) ENERGIESPAREN30 auszutauschen! Bei trockener Außenluft, wie es im Win- ter der Fall ist, geht das Lüften sehr schnell, bei feuchter Außenluft, z.B. an einem schwülen Sommertag, dauert es entsprechend länger. Unter Umständen wird bei schwülem Wetter sogar Feuchtigkeit von außen nach innen transpor- tiert, dann bleibt das Fenster besser geschlossen bis zur Nacht, wenn es abgekühlt hat. Wie sehr sich Stoßlüftung und Kipplüftung unter- scheiden, zeigt das Diagramm der Energieagentur Nord- rhein-Westfalen sehr schön. Vergleiche zwischen Wohnungen in bestehenden Gebäu- den ergaben, dass im Extremfall ein verschwenderischer Haushalt doppelt so viel Heizenergie für eine gleich große Wohnung benötigt, wie ein sparsamer. Wesentlich hierfür waren vor allem Raumtemperatur und Lüftungsverhalten, zwei Faktoren, auf die BewohnerInnen direkt Einfluss neh- men können. GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS Aufgrund der geltenden Energieeinsparverordnung muss bei Mieterwechsel oder bei Verkauf von Seiten des Besit- zers ein Gebäudeenergieausweis vorgelegt werden. Die einfachere Form wird aus dem Durchschnittsenergie- verbrauch der letzten Jahre berechnet, schließt also das Nutzerverhalten der bisherigen BewohnerInnen mit ein (verbrauchsabhängiger Ausweis). Eine zweite Version wird aus den Kenndaten der vorhandenen Gebäudesubstanz errechnet, ist also unabhängig von der Nutzung (bedarfsab- hängiger Ausweis). Für beide gilt: Die angegebenen Kenn- werte bezüglich des Heizenergieverbrauchs pro Quadrat- meter Wohnfläche sind Anhaltswerte für einen Vergleich zwischen verschiedenen Wohnungen. Im konkreten Fall kann der Verbrauch aufgrund des Nutzerverhaltens jedoch deutlich höher oder tiefer liegen. THERMOSTATVENTILE Seit geraumer Zeit ist der Einsatz von Thermostatventi- len in Mietwohnungen Vorschrift, er empfiehlt sich aber genauso für die Eigentumswohnung. Durch eine tempera- turabhängige Masse im Ventilkopf wird abhängig von der Umgebungstemperatur sowie von der gewählten Vorein- stellung der Durchflussweg für das Heizungswasser mehr oder minder geöffnet. Für Urlaubszeiten oder für nicht genutzte Räume kann die Frostschutzstellung verwendet werden, kenntlich gemacht durch eine Schneeflocke oder einen Stern. Die Prinzipskizze zeigt einen Schnitt durch Über die gewählte Stufe wird die Raumtemperatur vorein- gestellt. Ist sie erreicht, wird das Ventil durch das tempera- turempfindliche Ausdehnungselement geschlossen (Quelle: Energieagentur NRW) ein solches Ventil. Für manche Räume, die zu bestimmten Zeiten genutzt werden, empfehlen sich programmierbare Thermostat- ventile. So lässt sich zum Beispiel für das Bad für morgens und abends die Heizung anschalten, tags, wenn kaum jemand das Bad nutzt, wird die Temperatur abgesenkt. Diese Ventile gibt es auch mit Wochenprogramm, so dass die Zeiten für das Wochenende entsprechend angepasst werden können. Für einen Hobby-Raum, der nur gelegentlich genutzt wird, kann ein funkgesteuertes Thermostatventil vorteilhaft sein, das bei Bedarf eine Stunde vor Nutzung geöffnet wird. Manche Ventil-Typen schließen automatisch, wenn das da- rüber liegende Fenster zum Lüften geöffnet wird. Sie kön- nen einen schnellen Temperaturabfall messen und darauf reagieren. Andere Typen schließen, wenn ein Fensterkon- takt meldet, dass das Fenster geöffnet ist. Die Energie für den Ventilbetrieb liefert bei diesen Modellen eine Batterie, die gelegentlich erneuert werden muss. Seit kurzem gibt es am Markt ein Wärmeverteilsystem, bei dem anstatt Thermostatventilen hocheffiziente Mini- ENERGIESPAREN 31 Pumpen an jedem Heizkörper installiert sind. Nur bei Wärmeanforderung im Raum läuft die besonders leise Pumpe mit wenigen Watt Leistungsbezug an. Dies ermög- licht eine sehr gut an den Bedarf angepasste Wärmeliefe- rung und damit eine Einsparung an Heizenergie und an Strom. Der Einbau ist in Neubauten leichter zu realisieren als in Bestandsgebäuden, da die Pumpe samt Raumrege- lung eine Stromversorgung benötigt. HEIZUNGSREGELUNG Heizsysteme in Wohngebäuden besitzen eine Regelung, die im Wärmeerzeuger dafür sorgt, dass bei kalter Außen- temperatur eine höhere Temperatur des Heizungswas- sers eingestellt wird, bei wärmerer Witterung eine tiefere oder dass der Heizkessel ganz ausgeschaltet wird, wenn es außen warm genug ist. Die so genannten Regelparameter können vom Wartungsdienst den individuellen Anforde- rungen angepasst werden. Auch die Zeiten, in denen mit Normaltemperatur geheizt wird, oder eine abgesenkte Temperatur ausreicht, können an der Regelung eingestellt werden. Wenn das Brauchwarmwasser über die Heizzen- trale erwärmt wird, können auch dessen Temperatur und die Aufheizzeiten regeltechnisch festgelegt werden. Mit diesen Parametern kann für geringeren Energiever- brauch gesorgt werden, durch sinnvolle Heizzeiten, durch Vorlauftemperaturen, die so hoch wie nötig, aber auch so tief wie möglich eingestellt sind. Dies liegt in der Hand des Servicehandwerkers, oder auch in der eines gut informier- ten Laien, der manches selbst vorwählen kann. Von der Veränderung von Regelparametern, deren Effekte nicht eingeschätzt werden können, sollte man allerdings die Finger lassen. Relativ einfach ist es meist, für Urlaubszei- ten die Heizung herunter zu fahren, so dass nur noch eine Frostsicherung gegeben ist und auf die Erwärmung des Brauchwassers ganz verzichtet wird. Auch bei Abwesenheit übers Wochenende kann eine Absenkung sinnvoll sein. WELCHEN ENERGIETRÄGER WÄHLEN? Als Kriterien zur Auswahl eines Heizsystems sind wichtig: • die Anfangsinvestition für Heizzentrale und Wärme- verteilung, • die jährlich anstehenden Betriebskosten für den Energie- träger und die Wartung, • die Emissionsbilanz (vergleiche Kap. zu Warmwasser- bereitung). Steht bei Ihnen im Haus ein Heizungsaustausch an, müssen Sie daran denken, erneuerbare Energien bei der künftigen Wärmeversorgung einzusetzen. Das Erneuerbare-Wärme- Gesetz Baden-Württemberg gibt seit dem 1. Januar 2010 vor, dass nach einem Heizungsaustausch 10 Prozent er- neuerbare Energien genutzt oder andere Energieeffizienz- maßnahmen wie z. B. Dachsanierung oder Heizanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung umgesetzt werden müssen. Zum 1. Juli 2015 treten modifizierte Bedingungen für dieses Gesetz in Kraft. Nähere Informationen finden Sie unter www.um.baden- wuerttemberg.de im Kapitel „Energie“ unter dem Stich- wort „Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Alt bauten“. Ähnliche Anforderungen gibt es seit dem 1. Januar 2009 bundesweit für die Errichtung neuer Gebäude. Auch hier gilt es, bei der Wärmeversorgung erneuerbare Energien anteilig ein- zusetzen oder z. B. besondere Dämmstandards oder andere Ersatzmaßnahmen zu verwirklichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls unter www.um.baden-wuerttemberg.de unter dem Kapitel „Energie“. Elektroheizungen liegen mit den CO 2 -Emissionen um den Faktor 3,6 über denen von Gasbrennwertanlagen und sogar um den Faktor 13 über denen von Holzpelletheizungen. Langfristig sollte daher immer dann, wenn eine Elektro- heizung altershalber ersetzt werden muss, der Umstieg auf andere Energieträger erwogen werden. Am Anfang kann das hohe Investitionen verlangen. Bezieht man allerdings ENERGIESPAREN32 ENERGIESPARTIPPS • Stets möglichst niedrige Raumtemperatur einstellen • Beim Lüften die Thermostatventile zudrehen! • Kurz Stoßlüften, möglichst quer lüften; nicht über lange Zeit mit gekipptem Fenster • Heizkörper und Thermostatventile nicht mit Möbeln oder Vorhängen verdecken • Nachts Temperaturabsenkung vorsehen • Bei Abwesenheit tagsüber Heizung auf „Absenken bis xy Uhr“, bei mehrtägiger Abwesenheit auf „Ferien“ einstellen • Nachts Rollläden, Fensterläden, Vorhänge zu • An der Regelung die Heizkurve vom Handwerker rich- tig einstellen lassen • Hydraulischen Abgleich durchführen lassen (vergleiche Kapitel zu Umwälzpumpen) • Heizung regelmäßig warten lassen • Elektro-Direktheizgeräte sind die teuerste Form der Wärmeerzeugung den baulich bedingten Anteil der Sanierungskosten und die jährlichen Betriebskosten mit ein, gibt es durchaus wirtschaftlich konkurrenzfähige Versorgungssysteme mit recht geringer Schadstoffemission, wie beispielsweise eine Gasbrennwerttherme oder einen Holzpelletkessel. Wichtig ist, den Einzelfall genau anzusehen. Beispielsweise kann bei einer Umstellung auch eine Kollektoranlage für die Wassererwärmung eingeplant werden. Stiftung Warentest hat im Heft vom Oktober 2010 einen Vergleich zu Kosten und zu Emissionen zwischen Gas- brennwert-, Ölbrennwert- und Pelletkessel veröffentlicht. Bei der Anfangsinvestition sind Gas- und Ölkessel im Vorteil, bei den langfristigen Betriebskosten hingegen der Pelletkessel. Bei den Schadstoffemissionen liegt ebenfalls die Pelletheizung vorn, um den Faktor 5 gegenüber Gas und den Faktor 6,5 gegenüber Öl! Auch Aspekte wie die Lagerung von Brennstoffen (für Öl und Pellets) müssen in einer Planung überlegt werden. FÖRDERPROGRAMME Es gibt verschiedene Programme des Landes und des Bundes, die Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen und regenerative Energien durch zinsverbilligte Kredite fördern. Über die KfW-Bank sind auch Zuschüsse für Effi- zienzmaßnahmen erhältlich, erneuerbare Energien werden über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst. Für Wohnungseigentümergemein- schaften bietet Baden-Württemberg über die L-Bank ganz besonders günstige Kreditkonditionen für Sanierungs- maßnahmen an. Informationen erhalten Sie ebenfalls im Internet-Portal des Umweltministeriums. Wer eine unabhängige Kalkulation haben möchte, sollte eine firmenneutrale Beratung über eine der am Ende ge- nannten Beratungsstellen einholen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine gut fundierte Entscheidung bei Neu-Installation oder bei Ersatzbedarf sehr wesentlich für den wirtschaftlichen Erfolg. Auch Fördermöglichkeiten können nur so sachgerecht einkalkuliert werden. ENERGIESPAREN 33 Heiße Quellen Die Warmwasserversorgung im Haus kann mit der Heizung gekoppelt sein oder über getrennte Anlagen sicher- gestellt werden. Für die Auswirkungen dieses Energieverbrauchers auf das Erdklima gelten ähnliche Aussagen wie für diejenigen der Heizanlage; doch ist es vielfach möglich, eine Sonnenkollektoranlage zur Wassererwärmung zu installieren und so die Emissionsbilanz zu verbessern. Stets über warmes Wasser zu verfügen, gehört heute zu den selbstverständlichen Komforterwartungen. Die Dienstleistung „Warmes Wasser“ kann jedoch mit mehr oder weniger Input an Energie bereitgestellt werden. In einer großen Zahl von Wohnungen wird das warme Wasser über die Zentralheizung und durch den Energieinhalt des jeweils verwendeten Rohstoffs Gas, Öl, Holz etc. erwärmt. In einer zunehmenden Zahl von Gebäuden trägt auch ein Sonnenkollektor wesentlich zur Wassererwärmung bei. Wohnungen mit elektrischer Beheizung haben auch elek- trisch beheizte Durchlauferhitzer oder Wasserspeicher. Ein Zwei-Personen-Haushalt wird für die Wassererwärmung jährlich etwa 1.300 Kilowattstunden Strom verbrauchen, umgerechnet entspricht das rund 370 Euro. Kann stattdes- sen Gas eingesetzt werden, sinken die reinen Verbrauchs- kosten auf unter 100 Euro. WELCHE SYSTEME WERDEN VERWENDET? In Wohnungen mit zentralem Gas- oder Öl-Wärmeer- zeuger und gekoppelter Wassererwärmung gibt es einige einfache Möglichkeiten, Energie einzusparen: In kleineren Gebäuden wie Ein- und Zweifamilienhäusern kann bei- spielsweise oft darauf verzichtet werden, das warme Wasser ständig in einem Kreislauf durch das Haus zirkulieren zu lassen, ohne dass dies den Komfort stark senken würde. Man muss lediglich eine kurze Zeit warten, bis warmes Wasser kommt. Das spart Brennstoff, weil das Brauch- warmwasser nicht mehr durch die Zirkulation „gekühlt“ wird, und es spart Strom, den sonst die Warmwasserzirku- lationspumpe benötigen würde. In manchen Warmwas- sersystemen wurde statt der Zirkulation die Wasserleitung mit einem elektrischen Heizband warm gehalten, ein teu- rer Komfort. Diese stillzulegen senkt die Stromrechnung merklich. Der Energieverbrauch eines Warmwasserspeichers, der über die Heizzentrale erwärmt wird, hängt neben regel- technischen Einstellungen auch von der Wärmedämmung ab. Ältere Speicher haben hier häufig Defizite. Bei einer Neu-Installation sollte auf geringe Wärmeverluste Wert gelegt werden. Ein engagierter Heimwerker kann einen vorhandenen Speicher auch nachträglich mit einer zusätz- lichen Dämmschicht einpacken. Allerdings sollte dazu fachtechnische Beratung eingeholt werden. Bei elektrischer Beheizung sind Durchlauf- und Speicher- geräte zur Wassererwärmung gebräuchlich. Speicher wer- den, wenn sie beispielsweise 50 Liter oder mehr Volumen haben, meist mit Nachtstrom erwärmt. Durchlauferhitzer beziehen den Strom dann, wenn Bedarf ansteht, also auch Kollektoren (rechts) zur Wassererwärmung und Heizungsun- terstützung und Fotovoltaik-Elemente (links) zur Stromerzeu- gung sind an diesem Neubau optisch gut gestaltet. Quelle: www.hartmann-energietechnik.de ENERGIESPAREN34 zu Tagstromzeiten. Auch die kleinen Untertischspeicher mit fünf oder zehn Litern Fassungsvermögen sind in der Regel Tagstromverbrauch und erwärmen daher das Wasser mit recht hohen Kosten. Nur für das dezentral gelegene Gästezimmer, das nur ab und zu genutzt wird, ist diese Variante bei einer neuen Anlage zu empfehlen. Ist ein Un- tertischspeicher vorhanden, der selten, aber doch genutzt wird, empfiehlt sich die Installation eines Zwischenschal- ters: Auf Knopfdruck wird Strom für einmalige Erwärmung des Speichers freigegeben, danach schaltet sich das Gerät ab – bis zur nächsten Anforderung. Ein Sonnenkollektor kann auch in Kombination mit einer Elektroheizung eine sinnvolle Ergänzung sein. Optimal hinsichtlich der Schadstoffbilanz ist es jedoch, wenn statt Strom ein anderer Energieträger eingesetzt werden kann. LEGIONELLEN Um das Wachstum von Legionellen im warmen Wasser zu verhindern, wird empfohlen, Wasserspeicher auf 60 °C aufzuheizen. Legionellen wachsen bevorzugt bei 30 bis 45 °C, mit 60 °C wird das Wasser thermisch desinfiziert. Dort, wo warmes Wasser öffentlich zur Verfügung gestellt wird, wie etwa in Bädern oder auch in Krankenhäusern, ist dieser Schutz der Nutzer unbedingt erforderlich. Auch die Was- serversorgung in Mehrfamilienhäusern muss mindestens 60 °C im Speicher und 55 °C in der Zirkulationsleitung aufweisen. Vermieter mussten laut Trinkwasserverordnung bis Ende 2013 einen Trinkwassertest auf Legionellen durchführen und diesen danach alle 3 Jahre wiederholen lassen. Werden Legionellen gefunden, müssen die Mietparteien benachrich- tigt und Gegenmaßnahmen veranlasst werden. Im privaten Haus sind Infektionen sehr selten, doch wer ganz sicher ge- hen will, beziehungsweise, wer gesundheitlich geschwächt ist, hält sich auch dort an die Empfehlung. Regelungen von Warmwasserspeichern sind häufig so programmiert, dass sie einmal pro Woche den Speicher auf 60 °C aufheizen, um den Legionellenschutz zu gewährleisten. In der übrigen Zeit kann ein Speicher im Ein- und Zwei-Familienhaus dann auf beispielsweise 50 °C betrieben werden. Bei niedrigerer Temperatur verringert sich nicht nur der Energieverlust durch Wärmeabstrahlung, sondern auch der Ausfall von Kalk im Speicher. Bei Durchlauferhitzern tritt laut den Fachplanern das Legionellen-Problem nicht auf, sofern hinter dem Gerät maximal drei Liter Wasser in der Leitung stehen. SYSTEMVERGLEICH Die folgende Abbildung zeigt die Treibhausgas-Emissionen verschiedener Wärmeversorgungssysteme für kleinere Gebäude mit einer Heizleistung bis 15 Kilowatt. Ein Öl- Legende: THG – Treibhausgas; NT – Niedertemperatur; BW – Brennwert; WP – Wärmepumpe; BHKW – Blockheizkraftwerk; eta – Wirkungsgrad; JAZ – Jahresheizzahl (sollte über 3,5 liegen); JHZ – Jahresheizzahl; kWh – Kilowattstunde; g – Gramm. Berechnung erfolgte mit Gemis 4.2 bzw. 4.4 Quelle: Schüwer/Merten, Wuppertal-Institut ENERGIESPAREN 35 Niedertemperaturkessel emittiert demnach pro Kilowatt- stunde Endenergie 385 Gramm Treibhausgase, ein Gas- brennwertgerät mit kombiniertem Sonnenkollektor 178 Gramm, ein Niedertemperatur-Holzpelletkessel nur 38 Gramm. Es ist jeweils die gesamte Versorgungskette berücksichtigt, also auch der Transport der Pellets und die Verluste bei der Stromerzeugung im Kraftwerk. Die für die Vergleichsrechnung angesetzte Jahresarbeitszahl von 3,8 für die Elektrowärmepumpe wird nur bei einer optimalen Planung erreicht. Feldversuche zeigen Werte, die deutlich unter drei liegen, teils sogar nur bei zwei. Entsprechend höher sind dann der Primärenergieeinsatz sowie der Schad- stoffausstoß, ebenso die Betriebskosten – die Wärme- pumpe wird zunehmend zur Elektrodirektheizung und damit unwirtschaftlich. Die für positive wirtschaftliche Ergebnisse und eine vertretbare Emissionsbilanz mindes- tens erforderliche Jahresarbeitszahl von 3,5 wird meist nur bei Nutzung von Erdwärme oder von Grundwasser in Verbindung mit einer Niedertemperaturheizung in einem Niedrigenergie- oder Passivhaus erreicht. Auch die Erwärmung des Brauchwassers über einen Kol- lektor ist eine sehr umweltfreundliche Technik. Kollektor- anlagen amortisieren sich bei richtiger Auslegung inner- halb ihrer technischen Standzeit, das heißt, dass die höhere Anfangsinvestition durch die Ersparnis an Energiekosten aufgewogen wird. Selbstverständlich müssen auch wirtschaftliche Aspekte in die Überlegungen einfließen, doch wird es bei einer Neuplanung oder auch bei einer Sanierung häufig möglich sein, eine Versorgungsvariante zu finden, die ökonomisch und ökologisch gute Ergebnisse zeigt. ENERGIESPARTIPPS • Wasser nicht unnötig laufen lassen • Zum Händewaschen reicht oft kaltes Wasser • Spararmaturen verwenden, das sind Wasserhähne und Duschköpfe, die durch Luftzumischung einen vollen Wasserstrahl erzeugen, dabei aber den Wasser- durchlauf verringern • Wasser-Mischarmaturen können so eingestellt wer- den, dass in Mittelstellung kaltes Wasser kommt und erst bei bewusster Wahl der Einstellung auf „warm“ Wasser mit höherer Temperatur ausläuft • Lieber duschen statt baden, das braucht nur etwa ein Drittel des Wassers und der Energie • Auf Warmwasserzirkulation verzichten, wenn nur geringer Komfortverlust entsteht. Zumindest Betriebs- zeiten einschränken • Elektrische Heizbänder stilllegen • Temperatur von Warmwasserspeichern in der Regel auf 50 °C begrenzen (weniger Kalkausfall, geringere Abstrahlverluste) • Zur Legionellenvermeidung heizen moderne Regelungen den Wasserspeicher automatisch einmal wöchentlich auf 60 °C auf • Ist im Gästezimmer ein elektrischer Untertischwarm- wasserspeicher installiert, kann dieser komplett aus- geschaltet werden, wenn kein Besuch da ist (Frost- schutz wird über die Heizung gesichert) • Wenn keine andere Möglichkeit als elektrische Wasser erwärmung vorhanden, ist ein elektronisch ge- regelter Durchlauferhitzer die energetisch günstigste Variante Weiterführende Informationen Nachstehend finden sich sehr viele Bezugsquellen für Informationen zu den angeschnittenen Themenfeldern, häufig mit Internetadressen. Informationen über Klimaschutz, Energie- und Umwelt- themen gibt es vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über www.um.baden-wuerttemberg.de. Auch zum Erneuer- bare-Wärme-Gesetz finden sich dort Informationen; zudem sind zahlreiche andere Websites in der Linkliste aufgeführt. In Karlsruhe hat die Klimaschutz- und Energieagentur des Landes Baden-Württemberg (Kaiserstr. 94a, 76133 Karlsruhe, Tel. 0721 98471-0) ihren Sitz. Sie bietet über ihre Internetseite www.kea-bw.de Informationsmög- lichkeiten zu vielen energietechnischen Themen und leitet gegebenenfalls an die Energieagenturen vor Ort weiter. Hier ist auch die Informationskampagne „Zukunft Altbau“ angegliedert, die auf der Website www.zukunftaltbau.de Informationsmaterial zum Thema Altbausanierung zur Ver- fügung stellt und eine Kontaktdatenbank von Energiebe- ratern pflegt, worin jemand bei Ihnen in der Nähe gesucht werden kann. BERATUNG In fast allen Landkreisen in Baden-Württemberg wurden in den letzten Jahren Energieagenturen gegründet; auch dort gibt es Beratungsangebote, zum Teil auch die Möglichkeit für Termine vor Ort. Wo dieses Angebot besteht, ist unter dem Link www.kea-bw.de zu erfahren. Die Verbraucherzentrale bietet in Baden-Württemberg in Kooperation mit den regionalen Energieagenturen Beratun- gen an, eine telefonische Anmeldung ist notwendig. Über den Link www.vz-bawue.de im Unterpunkt „Beratungs- stellen“ sind die Orte aufzufinden. Zudem ist im Internet ein breites Informationsangebot verfügbar. Viele Kommunen haben Energie- und Umweltbeauftragte eingesetzt, ebenfalls eine Möglichkeit, Informationen zu erhalten, Adressen und Telefonnummern finden sich im Telefonbuch unter „Stadtverwaltung“ oder „Landratsamt“. Manche Energieversorgungsunternehmen haben Beratungsstellen zu Energiefragen, und wenn es um die Heizung geht, ist auch eine persönliche Beratung vor Ort möglich. Der Elektro-Fachhandel berät zu effizienten Elektrogerä- ten. Beim Besuch im Geschäft ist es nützlich, die jeweiligen Fragen zu den einzelnen Geräten aus der vorliegenden Broschüre parat zu haben, um gezielt zu den Antworten zu kommen, die den Stromverbrauch betreffen. Eine Da- tenbank mit Händleradressen, die besonders auf effiziente Geräte Wert legen, findet sich unter www.stromeffizienz. de im Kapitel „Private Verbraucher“ im Stichwort-Block unten auf der Seite. In manchen Landkreisen in Baden-Württemberg gibt es das gemeinsame Projekt 60+ von Seniorenrat und Kreis- handwerkerschaft, das mit dem Ziel gegründet wurde, bei Wohnungssanierungen auf die speziellen Bedürfnisse von Seniorinnen und Senioren besser einzugehen, um anste- hende Investitionen optimal zu gestalten. Gerät zum Messen des Stromverbrauchs in Stand-by oder in Betrieb, auszuleihen bei Energieagenturen, kommunalen Energiereferaten oder Energieversorgungsunternehmen ENERGIESPAREN36 Die test-Hefte der Stiftung Warentest sind eine sehr kundenbezogene Informationsquelle zu vielen Fragen um Energie und Umwelt im Haushalt. Teilweise sind sie in Bibliotheken einzusehen oder auszuleihen, evtl. auch in Beratungsstellen. Unter www.test.de besteht für ange- meldete Nutzerinnen und Nutzer auch die Möglichkeit, Artikel per Internet zu beziehen. EINIGE NÜTZLICHE WEBSITES www.ecotopten.de Das Öko-Institut hat ein Informationsprogramm mit dem Namen EcoTopTen aufgebaut, worin zu verschiedenen haushaltsrelevanten Themen Fragen zu Energie und Um- welt behandelt werden. In der Regel werden die spar- samsten zehn Geräte aufgeführt (daher TopTen). Zudem sind Anschaffungskosten für Geräte und Anlagen genannt. Das Projekt wird laufend weiter entwickelt; aktuell wird es getragen von der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak- torsicherheit sowie durch das EU-Programm „Intelligent Energy Europe“. www.topten.ch Schon seit einigen Jahren gibt es in der Schweiz ein ent- sprechendes Programm, die Informationen sind eine gute Ergänzung zu ecotopten. www.spargeraete.de Vom Niedrigenergie-Institut Detmold wird seit langer Zeit eine Gerätedatenbank gepflegt, die einen sehr guten Überblick über den Verbrauch neuer Geräte und insbeson- dere den Vergleich zu durchschnittlichen und ineffizienten Geräten bietet. Die Daten werden laufend aktualisiert. Das Umweltministerium Baden-Württemberg bietet einen Download dieser Liste an unter www.um.baden- wuerttemberg.de im Kapitel „Presse & Service“ unter Publikationen. www.co2online.net Unter einer Website, die vom Bundesumweltministerium gefördert wird, sind verschiedene Angebote aufzufinden, wie der Stromverbrauch verringert werden kann. www.stromeffizienz.de Die Deutsche Energieagentur in Berlin gibt Tipps zu Stromeinsparmöglichkeiten. Sie verfügt über eine Datenbank, in die sich bundesweit Elektro-Fachhändler eingetragen haben, die dem Thema effiziente Elektrogeräte besondere Aufmerksamkeit widmen. Als zweites sind dort Beratungsstellen gelistet. So können Beratungsangebote vor Ort aufgefunden werden. Außerdem werden auf der Seite auch Neuerungen zu Effizienzklassen aufgezeigt. Weitere Informationen dazu gibt es auch unter http://label-online.de/label/eu-energielabel-elektro- backoefen/ Weitere Verbrauchsdaten zu einzelnen Geräten gibt es unter www.dena.de. QUELLENANGABEN Zu Energieeffizienzklassen, Schleuderwirkungsklassen wur- den Datenblätter von der Website www.stromeffizienz.de verwendet. Gerätedaten wurden außerdem einbezogen aus www.strompreise.de, www.die-stromsparinitiative.de, www.heise.de, www.spargeraete.de, www.ecotopten.de, www.topten.ch, Katalogen und Websites mehrerer Her- steller von Haushaltsgroßgeräten, http://asue.de/cms/up- load/inhalte/energie_im_haus/broschuere/09_10_14_ sparsame_haushaltsgeraete.pdf Das Umweltbundesamt hat eine Reihe von Studien zum Themenfeld Leerlaufverluste sowie zu künftiger Informati- onstechnik und Energieverbrauchsentwicklung herausgege- ben; auch daraus sind Daten verwendet worden. www.umweltbundesamt.de ENERGIESPAREN 37 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg • Kernerplatz 9 • 70182 Stuttgart Telefon: 0711 126-0 • poststelle@um.bwl.de[mehr]

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                ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG „Baienfurt-Baindt“ SITZ: Baienfurt LANDKREIS: Ravensburg VERBANDSSATZUNG VOM 15.11.2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Wasserversorgungsanlagen § 4 Wasserabgabe II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 8 Geschäftsgang der Verbandsversammlung § 9 Verbandsvorsitzender § 10 Ehrenbeamte III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung § 12 Verbandspflege § 13 Verbandskassenverwaltung § 14 Geschäftsführung § 15 Technische Verwaltung § 16 Tagegelder, Reisekosten IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen § 20 Aufnahme neuer Mitglieder § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes § 22 Schlichtung § 23 Inkrafttreten - 3 - In der Verantwortung für eine langfristige Sicherung ihrer Wasserversorgung sind die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Gemeinden übereingekommen, die wichtige Aufgabe, in einem ersten Schritt lediglich die Wasserlieferung und die technische Betreuung, in der Form des Zweckverbandes gemeinsam zu erfüllen. Ziel ist die gesamte Wasserversorgung in bei- den Gemeinden in einem zweiten Schritt zu übernehmen Zur Bildung dieses Zweckverban- des vereinbaren sie gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) die folgende Verbandssatzung I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baienfurt und Baindt bilden den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974 (GBl. S. 408). Das Versorgungsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen Baienfurt und Baindt. (2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Baienfurt, Landkreis Ravens- burg. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, im Folgenden „Verbandsgemeinden“ genannt, trinkbares Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Zu diesem Zweck betreibt, erneuert und gegebenenfalls erweitert er die hierzu erforderlichen Was- serversorgungsanlagen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2). Zu den Aufgaben gehört auch die ge- ordnete Verwaltung und Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie die Sicherstellung ei- ner Notwasserversorgung. (2) Der Zweckverband übernimmt die technische Betreuung der Ortsnetze Baienfurt und Baindt und unterhält eine gemeinsame Lagerverwaltung. Die für die Unterhaltung und Instandsetzung des jeweiligen Ortsnetzes anfallenden Personal- und Sachkosten wer- den der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Bauhöfe der Verbandsgemein- den sollen vorrangig auf der Gemarkung ihrer Gemeinde eingesetzt werden. (3) Der Zweckverband kann auch die technische Betreuung anderer Ortsnetze überneh- men. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands bestellt der Zweckverband Ehrenbeamte (vgl. § 10) und leiht sich vorrangig von den Mitgliedsgemeinden und von Gemeinden für de- ren Wasserversorgungen er die technische Betreuung übernommen hat das erforderli- che Personal im Wege der Personalleihe gegen Vollkostenerstattung aus, soweit nicht Leistungen Dritter notwendig sind. - 4 - (5) Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkom- munalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. (6) Der Verband kann auch von anderen Versorgungsunternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen. Soweit der Verband zur eigenen Förderung des benötigten Wassers nicht in der Lage ist, hat er die Wasserversorgung seiner Mitglieder durch Ab- schluss von Wasserbezugsverträgen sicherzustellen. (7) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Eine Verzinsung des Eigenkapitals unterbleibt. § 3 Wasserversorgungsanlagen (1) Verbandseigene Anlagen sind alle Anlagen und die erforderlichen Hilfsanlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Weiterleitung des Wassers mit Ausnahme der ausschließlich der örtlichen Versorgungsbereiche dienenden Leitungsabschnitte. Verbandsanlagen sind demnach: • Quellschächte I und II mit Gebäude • Zuleitungen von den Quellschächten zum Quellsammelschacht • Quellsammelschacht mit Gebäude • Zuleitung DN 350 AZ vom Quellsammelschacht zum Druckunterbrecherschacht • Druckunterbrecherschacht • Zuleitung DN 300 AZ vom Druckunterbrecherschacht zum HB Briach • Wasserhochbehälter Briach • Druckminderschacht Kickach • Fallleitung DN 300 GGG/ 250 GGG/ 200 GGG/ 200 PEHD vom HB Briach zur Altdorf- straße, weiter in der Friedhofstraße bis zur K 7946 unter der Wolfegger Ach hindurch über Weidenösch und Rain zum Übergabeschacht Mehlis • Übergabeschacht Mehlis • Fallleitung DN 200 GGG/ 150 GGG vom Druckminderschacht Kickach zur Kickach- straße über die Ölbachstraße und Gutenbergstraße zur Baindter Straße. 50 Meter vor dem Kreuzungsbereich mit der Bergatreuter Straße Wechsel auf Leitung DN 150 GGG; in der Baindter Straße bis zum Übergabeschacht Gartenstraße • Übergabeschacht Gartenstraße Diese Anlagen sind im Bestandsplan vom 26.10.2006 (Anlage 1 und Anlage 2) und im Anlagevermögen (Verzeichnis vom 15.11.2006; Anlage 3) besonders gekennzeichnet. (2) Der Verband hat seine Anlagen zu unterhalten, zu erneuern und bei Bedarf zu erwei- tern. . (3) Die örtlichen Versorgungsnetze sind Eigentum der Verbandsgemeinden. Sie werden vom Verband betrieben und unterhalten. Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf ist An- gelegenheit der jeweiligen Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich die bei Rohrnetzuntersuchungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. (4) Wesentliche Änderungen an den gemeindeeigenen Anlagen, die zu einer Mehrabnah- me von > 20.000cbm/Jahr führen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verban- des. Der Verband kann seine Zustimmung unter Bedingungen (technischer und finan- zieller Art) erteilen. Insbesondere kann die Verbandsversammlung verlangen, dass Mehrkosten (Investitions- und laufende Betriebskosten), die dem Verband in solchen Fällen entstehen, ganz oder zum Teil vom veranlassenden Verbandsmitglied getragen werden. - 5 - § 4 Wasserabgabe (1) Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeiten gibt der Verband das Wasser an die Verbandsgemeinden nach gleichen Grundsätzen und zu einheitlichen Bedingungen ab. Er kann jedoch nicht gewährleisten, dass die Wasserbeschaffenheit und der Wasser- druck stets gleich bleiben. Muss die Wasserabgabe in Folge von Wassermangel oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden, so haben die Verbandsgemeinden an der verfügbaren Wassermenge nur den Anteil zu beanspruchen, der dem Verhältnis ih- res normalen Wasserbezugs in den letzten drei Jahren zur entsprechenden Gesamt- wasserabgabe des Verbandes entspricht. (2) Der Verband darf Wasser auch an Nichtverbandsgemeinden abgeben, soweit dies ohne Nachteil für die Verbandsgemeinden möglich ist. An einen Verbraucher im Ver- sorgungsgebiet einer Verbandsgemeinde darf der Verband nur mit deren Zustimmung Wasser unmittelbar liefern. Die Verbandsgemeinden dürfen nur mit Zustimmung des Verbandes von diesem bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Versor- gungsgebietes abgeben. (3) Auf Verlangen des Verbandes haben die Verbandsgemeinden zur Sicherung der Was- serversorgung im Verbandsbereich Vorschriften gegenüber ihren Wasserabnehmern zu erlassen und die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen. Insbe- sondere haben sie auf Ersuchen des Verbandes bei Wasserknappheit ihre Wasserab- nehmer zu sparsamem Wasserverbrauch anzuhalten. II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind: - die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7) - der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Es ent- fallen auf Baienfurt 6 Vertreter Baindt 4 Vertreter - 6 - (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Ver- bandsversammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwoh- ner auf die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein ge- wählter Vertreter aus der Verbandsversammlung aus, entsendet das betreffende Ver- bandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzmann. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von seinem gesetzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von sei- nem Vertreter geführt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Ver- bandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Ent- schädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ge- regelt ist. (5) Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese haben aber weder Sitz noch Stimme. § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Haupt- organ des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckver- bandes und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbe- sondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvorsitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes bestimmt. § 8 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemesse- ner Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß un- verzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muß. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Sie sollen ab- wechselnd in den Verbandsgemeinden stattfinden. - 7 - (4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und gelei- teten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Vertreter anwesend sind. (5) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Die Ver- bandsversammlung stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Minderheitenschutz wird über § 22 dieser Satzung ge- währleistet. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßi- gen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder ist bei Änderungen dieser Satzung sowie bei Auflösung des Zweckverbandes erforderlich. Wahlen können offen erfolgen, sofern kein Vertreter widerspricht. (6) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mit- gliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu beurkunden sind. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzun- gen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsver- sammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbands- versammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbands- vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Auf- gaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grund- stücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, - 8 - 8. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssat- zung, 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständigen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädi- gung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Besetzung der Stellen der Ehrenbeamten erfolgt mit Mitarbeitern beider Verbands- gemeinden. (3) Die Entschädigung der Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. § 11 Wirtschaftsführung Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Verbandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbedienste- ten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung - 9 - (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsit- zenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskas- senverwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbands- vorsitzenden dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbands- versammlung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Sat- zungswesen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Technischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jah- ren gewählt. (2) Der Wassermeister und die weiteren Mitarbeiter sind ihm unterstellt. (3) Die Aufgaben des Wassermeisters und der weiteren Mitarbeiter sind in einem Ge- schäftsverteilungsplan und in einer weiteren Stellenbeschreibung geregelt. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. - 10 - IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital (1) Der Verband ist zum 01.01.2007 mit 400.000 Euro Stammkapital ausgestattet. (2) Das Stammkapital wird von den beiden Verbandsgemeinden entsprechend dem Be- teiligungsverhältnis von 61 % für die Gemeinde Baienfurt und von 39 % für die Ge- meinde Baindt über ihre Eigenbetriebe lastenfrei eingebracht. § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen (u.a. Leistungsentgelte, Mie- ten, Pachten, Kredite und Staatszuweisungen) zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsgemeinden Umlagen erheben. (2) Auf die Umlagen kann der Verband zum einen Abschlagszahlungen erheben, die innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig werden oder zum ande- ren feste Zahlungstermine festlegen (u.a. monatlich, vierteljährlich). Solange der Wirt- schaftsplan noch nicht beschlossen ist, sind die Vorjahreszahlungen weiter zu ent- richten. (3) Umlagen zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung wird gesondert erhoben zur Abdeckung ➢ der laufenden Betriebskosten (nach Abzug entsprechender Einnahmen (Erträge)) einschl. der Kassenkreditzinsen (Betriebskostenumlage) ➢ der Abschreibungen ggf. nach Abzug von Auflösungen (Abschreibungsumlage) ➢ der Zinskosten der aufgenommenen Kredite zur Finanzierung der Investitionen des Zweckverbandes (Zinsumlage) Maßstab für die Betriebskostenumlage, die Abschreibungsumlage und die Zinsumla- ge ist die verkaufte Wassermenge des laufenden Haushaltsjahres. (4) Umlagen zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung wird ge- sondert erhoben zur Finanzierung ➢ der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern sowie Reinvestitionen in Form von Erneuerungen oder Erweiterungen, soweit sie über den Vermögensplan abzuwickeln sind (Vermögensumlage). Die Vermögensumlage wird bei Bedarf von der Verbandsversammlung jährlich geson- dert beschlossen und festgelegt. - 11 - Die Vermögensumlage wird von den Verbandsgemeinden im Verhältnis ihres durch- schnittlichen Anteils an den Betriebskostenumlagen der vorausgegangenen drei Jahre aufgebracht. V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntma- chungssatzungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. § 20 Aufnahme weiterer Mitglieder Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Zweckverband kann von der Verbandsversammlung mit zweidrittel Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes so- wie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das zum Zeitpunkt der Verbandsgründung bestehende Verbandsvermögen der Gemeinde Baienfurt zu. Die nachfolgend hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgüter fallen derjenigen Gemeinde zu, deren ausschließli- cher Nutzung zur Wasserversorgung sie dienen. Weitere gemeinschaftlich verwen- dete Wirtschaftsgüter sind auf die Verbandsmitglieder danach zu verteilen, wem sie am meisten Vorteile bei der Ortswasserversorgung bringen. Die Restwerte der Anla- gen bei Verbandsgründung sind entsprechend dem Beteiligungsverhältnis zum Zeit- punkt der Einbringung auszugleichen. Für später gemeinsam beschaffte Vermö- gensgegenstände oder Erneuerungsinvestitionen gilt das Beteiligungsverhältnis ent- sprechend § 18 Abs. 4 (Berechnung der Vermögensumlage). Bis zur Sicherstellung einer anderen Wasserversorgung der Gemeinde Baindt gilt im Streitfalle § 22 dieser Satzung. § 22 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Ver- bandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtun- gen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbe- hörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. - 12 - § 23 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend ge- macht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Baienfurt/Baindt, den 15.11.2006 Gemeinde Baienfurt Gemeinde Baindt ____________________________ _____________________________ (Wiedemann, Bürgermeister) (Buemann, Bürgermeister)[mehr]

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                  Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Satzung Auf Basis der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) mit nachfolgenden Änderungen und auf Grund wasser- rechtlicher Änderungen bei den kommunalen Mischwasserbehandlungsanlagen und zur Harmoni- sierung von Kapazitätsanteilen, Kapital- und Investitionsumlagen hat die Verbandsversammlung am 9. Dezember 2019 folgende Aktualisierung der Verbandssatzung vom 23. November 2009 beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baindt, Berg, Fronreute und Wolpertswende bilden unter dem Namen Abwas- serzweckverband Mittleres Schussental einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408). (2) Der Verband hat seinen Sitz in Berg. § 2 Verbandsgebiet Es bilden das Verbandsgebiet: a) Die Gemarkungen der Gemeinden Baindt und Wolpertswende. b) Teile der Gemarkungen der Gemeinde Berg (Ortsteile Weiler, Weiler Halde, Ettishofen Sied- lung, Kanzachmühle und der nordwestliche Gemarkungsteil, der mit Abwasserpumpendruck- leitungen erschlossen ist) und der Gemeinde Fronreute (Ortschaft Blitzenreute, Staig, Eyb, Meßhausen und Baienbach). § 3 Verbandsaufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht der Ver- bandsmitglieder zur Reinhaltung der Gewässer die im Verbandsgebiet anfallenden und von den Verbandsmitgliedern in ihren Ortskanalisationen gesammelten häuslichen, gewerblichen und in- dustriellen Abwässer in seine Hauptsammler zu übernehmen, seiner Kläranlage zuzuleiten und vor ihrer Einleitung in die Schussen dort zu reinigen, sowie die anfallenden Schlamm- und Ab- fallstoffe geordnet sach- und umweltgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen. (2) Zusätzliche Aufgaben, der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommunalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. (3) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. Seite 1 von 15 Seite 1 von 15 § 4 Verbandsanlagen (1) Der Zweckverband erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Sie werden von ihm betrieben und unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Im einzelnen handelt es sich um die gemeinschaftliche mechanisch-biologische Sammelkläranlage auf einer Teilfläche des Flst. 898/1 und Flst. 154 auf der Gemarkung Berg, den Ableitungskanal, den Schussentalsammler ab dem ersten Schacht auf der östlichen Schussenseite bei der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen bis zur Sammelkläranlage, den Zuleitungssammler Baindt ab Regenwasserbecken westlich Mehlis bis zur Einleitung in den Schussentalsammler und um das bestehende Wohnhaus . Die Übergabestellen zwischen Ortsanlagen und Verbandsanlagen ergeben sich aus den Plänen, vgl. Anlagen 1 - 2 (Darstel- lung des Einzugsgebietes vom 21.04.2004), die Teil der Verbandssatzung sind. Im Zweifel gel- ten die Pläne. (2) Für den erstmaligen Bau und die Benutzung der Verbandsanlagen wurden folgende Einwoh- nergleichwerte zugrundegelegt: Baindt 8.000 EW 16 % Berg 4.500 EW 9 % Fronreute 4.500 EW 9 % Wolpertswende kommunaler Anschluss I 8.000 EW 16 % Wolpertswende industrieller Anschluss I I 25.000 EW_______ 50 % Summe 50.000 EW 100 % (3) Die Erstellung, Unterhaltung und der Betrieb der Ortskanalisationen sowie der Zuleitungen zu den Verbandssammlern obliegen den Verbandsmitgliedern. (4) Für die kommunalen Abwässer haben die Gemeinden Baindt und Berg je einen Anschluss, die Gemeinde Fronreute drei Anschlüsse und Wolpertswende innerhalb des Gemeindegebietes eine Vielzahl von Einleitungsstellen für das aus den öffentlichen Kanälen zufließende Abwas- ser in die Verbandsanlagen. Jeder weitere unmittelbare Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes. Die Zustimmung ist von den Ver- bandsmitgliedern schriftlich zu beantragen. Die Verbandsmitglieder haben bei der Antragstel- lung auf eine etwa notwendig werdende Vorbehandlung gewerblicher oder industrieller Abwäs- ser hinzuweisen. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist den Verbandsmitgliedern zu ertei- len, wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen nicht zuwiderläuft. Die Kosten hierfür trägt das jeweilige Verbandsmitglied. (5) Der Zweckverband verlangt, dass gewerbliche oder industrielle Abwässer so vorbehandelt werden, dass der Bestand oder die Funktionstüchtigkeit der Verbandsanlagen nicht einge- schränkt wird. Das gleiche gilt, wenn durch die besondere Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erhöhte Betriebskosten zu erwarten sind, es sei denn, der Einleiter verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen. (6) Der Verband ist berechtigt, die ankommenden Sammler, in denen seinen Anlagen Abwasser- zugeführt wird, mit Messeinrichtungen zu versehen und die Einhaltung der gem. Abs. 2 zuge- wiesenen Einleitungswerte zu überprüfen. (7) Die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen sind Eigentum des Zweckverbandes. Seite 2 von 15 § 5 Anzeigepflicht der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihnen Veränderungen an der Ortskanalisation oder der Beschaffenheit der abzuführenden Abwässer bekannt werden, die sich in unvorhergesehener Weise auf die Verbandsanlagen aus- wirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können. II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes § 6 Organe (1) Organe des Zweckverbandes sind: die Verbandsversammlung (§§ 7 und 8) der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestim- mungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Anzahl der Vertreter einer Gemeinde richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Ab 1.000 an- geschlossenen Einwohner stehen den Gemeinden zwei Vertreter zu. Ab 3.000 Einwohner steht den Gemeinden ein weiterer Vertreter zu. Ab 5.000 Einwohner steht den Gemeinden noch ein weiterer Vertreter zu. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der amtlichen Zahl des Statistischen Landesamts zum 30. Juni eines Vorjahres für Änderungen ab dem darauffolgenden Jahr. Zum Stichtag 1. Januar 2020 entfallen auf Baindt 4 Vertreter Berg 2 Vertreter Fronreute 3 Vertreter Wolpertswende 3 Vertreter (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Verbandsver- sammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwohner auf die Dauer der Amts- zeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein gewählter Vertreter aus der Ver- bandsversammlung aus, entsendet das betreffende Verbandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzvertreter. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Ver- bandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Seite 3 von 15 Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von seinem ge- setzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von seinem Vertreter ge- führt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Verbandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. (5) Den Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese haben aber weder Sitz noch Stimme. § 8 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiese- nen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvor- sitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvorsitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes be- stimmt. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsver- sammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Rest- dauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Ver- bandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in ei- gener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermö- genshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksglei- chen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem mo- Seite 4 von 15 natlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, 8. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung, 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständi- gen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im Übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Technischen Verwalter Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Entschädigung des Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit geregelt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten gemäß § 18 GKZ die Bestim- mungen des 3. Teils der Gemeindeordnung (GemO) sowie die dazu ergangenen Durchführungs- bestimmungen entsprechend. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Ver- bandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsitzenden Seite 5 von 15 die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskassenverwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzen- den dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbandsversamm- lung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Satzungswe- sen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Tech- nischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Klärmeister und die weiteren Mitarbeiter des Klärwerks sind ihm unterstellt. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Eh- renbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit geregelt. Seite 6 von 15 Seite 6 von 15 IV. Aufwandsdeckung § 17 Kostenverteilung Die Kostenverteilung erfolgt durch Umlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Verbandssat- zung. Die Höhe der jeweiligen Umlagen ist für jedes Haushaltsjahr und jedes Verbandsmitglied in der jeweiligen Haushaltssatzung des Verbandes auszuweisen und zu bestimmen. Die Umlagever- pflichtung entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Fälligkeit der Verbandssatzung bestimmt ist. § 18 Investitionskosten (1) Die Finanzierung der Anlagen: Die Kosten für die Planung und den Bau der Verbandsanlagen werden gedeckt durch a) Landesbeihilfen, b) Kapitalumlagen der Verbandsmitglieder, c) Darlehensaufnahmen des Zweckverbandes. Die Mittel für die Schuldentilgung werden ebenfalls durch Kapitalumlage aufgebracht, soweit keine Abschreibungen oder sonstige Mittel zur Verfügung stehen. (2) Die Kapitalumlagen werden nach folgendem Schlüssel aufgebracht: a) Die Kapitalumlage für die Sammelkläranlage samt den Nebenanlagen und dem Ablei- tungskanal bis zur Schussen sowie die Kapitalumlage für die Schuldentilgung: Die Kapitalumlage wird aus dem Durchschnitt der Betriebskostenumlage des vergangenen Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31.12.2018 gebildet. Daraus ergibt sich folgender Ver- teilungsschlüssel: Baindt 37,80 % Berg 8,98 % Fronreute 22,78 % Wolpertswende 30,44 % Der Verteilungsschlüssel der Kapitalumlage wird alle fünf Jahre – erstmals zum 1. Januar 2024 – überprüft und ggf. angepasst. Der Überprüfungszeitraum umfasst die jeweils zum Überprüfungszeitpunkt zurückliegenden fünf Jahre. b) Die Kapitalumlage für den Schussentalsammler ab dem ersten Schacht auf der östlichen Schussenseite bei der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen bis zur Sammelkläranlage sowie die Kapitalumlage für die Schuldentilgung wird zur Hälfte nach dem Verteilungs- schlüssel unter a) und zur Hälfte nach dem Anteil der Gemeinden an der Länge des Ver- bandssammlers hinsichtlich der Einleitung Gesamt – Wolpertswende (Mochenwangen) – Kläranlage: 7,6 km 1. Wolpertswende – Fronreute: 3,5 km (100 % Wolpertswende) 2. Fronreute – Berg: 3 km (50 % Fronreute, 50 % Wolpertswende) 3. Berg – Baindt: 0,9 km (33 % Berg, 33 % Fronreute, 33 % Wolpertswende) 4. Baindt – Kläranlage: 0,2 km (25 % Baindt, 25 % Berg, 25 % Fronreute, 25 % Wol- pertswende) Dies ergibt folgenden Verteilungsschlüssel: Baindt 19,23 % Berg 6,79 % Fronreute 23,56 % Wolpertswende 50,42 % c) Die Baukosten des Zuleitungssammlers Baindt ab Regenwasserbecken westlich Mehlis bis zur Einleitung in den Schussentalsammler von der Gemeinde Baindt. (3) Die Kosten für weiteren Grunderwerb der Sammelkläranlage und für den Bau weiterer Woh- nungen tragen die Verbandsmitglieder anteilmäßig entsprechend den in Abs. 2 a) festgelegten v.H.-Sätzen. (4) Erweiterungsaufwand: Erneuerungen, Erweiterungen bzw. Änderungen der Anlage sind vom verursachenden Mitglied aufzubringen. Der Verursacher ist festzustellen. Sind alle Verbandsmitglieder an Erneuerungen, Erweiterungen oder Änderungen gleicherma- ßen betroffen, erfolgt die Kostenverteilung nach Kapazitätsanteilen gemäß Absatz 2 a). § 19 Betriebskostenumlage (1) Der nicht durch andere Einnahmen gedeckte Betriebs- und Unterhaltungsaufwand wird auf die Verbandsgemeinden umgelegt. Zur Ermittlung der Umlage wird folgende Verteilungsrech- nung durchgeführt: Die Kostenverteilung zwischen den Verbandsgemeinden erfolgt auf Basis der gemessenen Abwassermengen. Solange noch keine effektiven Abwassermengenmessungen vorliegen, wird der Jahresfrischwasserverbrauch des laufenden Kalenderjahres der an das Klärwerk angeschlossenen Grundstücke und zwar bei öffentlicher Wasserversorgung der durch Wasserzähler ermittelte oder der Ent- geltbemessung (Wasserbemessung) zugrunde gelegte pauschale Wasserverbrauch abzüglich des nachweisbar nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwas- sers; Seite 8 von 15 bei privater Wasserversorgung der von den Wasserzählern angezeigte oder vom Zweckverband geschätzte Jahresverbrauch abzüglich des nachweisbar nicht in die öf- fentliche Kanalisation eingeleiteten Abwassers. Weist eine Verbandsgemeinde den Wasserverbrauch nicht in prüfbarer Form nach, so kann dieser von der Verbandsversammlung durch Schätzung festgesetzt werden. (2) Die Betriebskosten werden den vereinbarten Kostenstellen zugeordnet. (3) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband auf Anforderung Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich zu erbringenden Umlagen zu leisten. Zahlungsrückstände sind mit Verzugs- zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank zu ver- zinsen. (4) Die Abschreibungen für die Verbandsanlagen werden anteilig auf die einzelnen Verbands- mitglieder entsprechend dem Schlüssel § 4 Abs. 4 bzw. 18 Abs. 2 a, b und c umgelegt. § 20 Entgelte für Direktanlieferung (1) Der AZV Mittleres Schussental erhebt von Direktanlieferern folgende Entgelte in Abhängigkeit von deren Verschmutzungsgrad und dem Behandlungsaufwand: geschlossene Gruben energiehaltige Konzentrate zur Steigerung der Faulgasproduktion in Abhängigkeit von deren Ertrag und Schlammproduktion Mehrkammerabsetzgruben und Mehrkammerausfaulgruben alle anderen Konzentrate und Schlämme, die direkt in die Faulung eingespeist werden 1 €/m³ 4 bis 11 €/m³ 15 €/m³ 27/€/m³ Seite 9 von 15 (2) Die Anlieferer müssen Herkunft und Menge der jeweiligen Liefercharge prüfbar nachweisen und entsprechend den aktuell gültigen Vorschriften deklarieren (Abfallschlüsselnummer). § 22 Mischwasserbehandlung (1) Die Anlagen zur Mischwasserbehandlung werden von den Verbandsgemeinden entsprechend dem Stand der Technik ausgebaut. Die konzeptionellen Randbedingungen sind im Bericht "Kon- zeption der Regenwasserbehandlung im Einzugsgebiet des AZV Mittleres Schussental" (JuP, Oktober 2001, Stellungnahme LRA 03.12.2001, Az: 423-701.4/692.x) enthalten. (2) Der Verband übernimmt ab 01.01.2003 den Betrieb der jeweils fertig gestellten Regenbecken. Wartungs- und Kontrollarbeiten werden vom Verbandspersonal übernommen. Die zur Überwa- chung erforderliche Fernwirktechnik wird vom AZV Mittleres Schussental bereitgestellt. Die Ab- stimmung und Bereitstellung der anschlussfertigen Steuerungstechnik wird von der jeweiligen Gemeinde übernommen. Vor der Übernahme wird eine fachtechnische Abnahme vom Verband durchgeführt, sodass die Funktion der zu betreibenden Einrichtungen gewährleistet ist. (3) Der erforderliche Instandhaltungs- und Wartungsbedarf wird nach Auslaufen der üblichen War- tungsverträge vom Verband festgelegt und sofern Kosten für externe Unternehmen anfallen, werden diese von der jeweiligen Gemeinde getragen. Die beim Verband entstehenden Kosten werden nach den Regelungen der Betriebskostenumlage (§ 19) verteilt. (4) Die Einzelheiten einer Kostentragung sind durch die Verbandsversammlung in einer gesonder- ten Entgeltregelung festzulegen. V. Sonstiges § 23 Satzungen der Verbandsmitglieder Über die Herstellung, die Unterhaltung und die Benützung der Grundstücksentwässerungen, deren Anschluss an die Ortskanalisationen und die Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Abwas- seranteil erlassen die Verbandsmitglieder gleichartige Satzungen mit Anschluss- und Benutzungs- zwang. VI. Schlussbestimmungen § 24 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntmachungssat- zungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. Seite 10 von 15 § 25 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sowie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes den Verbandsmitgliedern im Verhält- nis der von ihnen insgesamt gem. § 16 erbrachten Aufwendungen zu. § 26 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbands- mitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbe- sondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tra- gung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. § 27 Inkrafttreten / Außerkrafttreten der bisherigen Verbandssatzung Die vorliegende Verbandssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 23.11.2009. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zusammenkommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dieses gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Berg, den 09.12.2019 Helmut Grieb Verbandsvorsitzender Seite 11 von 15 Seite 12 von 15 RÜB KA 154 Kläranlage Berg Messstation 1097 Mochenwangen RÜB Sterkel 39 hared 1624 1628 1098A Verbandsanlagen Ge- meindeeigene Anlagen Zahlenangaben: Schachtnummer Verbandssammler Flurstücknummer Standort Flur- stücksnummer Einleitungsstele RÜB 195 1665 1136 1116 1116 RÜ 2 368 368 Wolpertswende 21 hared RÜB 247 972 993 1194 RÜ 1 185/1 185/1 RÜB 1 562/3 562/3 Anlage 2 Endausbau Regenwasserbehandlung des AZV Mittleres Schussental Ober-,Unterspringen Baienbach Eyb, Messhausen Seite 13 von 15 Mochenwangen Wolpertswende Wolpertswende Misch- system EW 319 A red ha 5,4 Qm ____ l/s ______ 4,0 RÜ 54 Qdr l/s 85 Wolpertswende Mischsystem EW 935 15,8 11,7 A red Qm ha l/s RÜB 104 vorh. V m ³ 20 Fro ute Mochenwangen Mischsystem EW 216 A red Qm ha 2,1 l/s 1,9 Hatzenturm Segelbach RÜ 980 Vorsee Qdr l/s 35 Niedersweiler Bruggen Trennsystem Mochenwangen EW 320 Mischsystem Qm l/s 2,4 EW 2138 A red ha 23,3 Qm l/s 19,3 RÜB 242 vorh. V m ³ 530 Papierfabrik Trennsystem Anteil Regenw. A red ha 3,0 Trennsystem Schmutzwasser Qm l/s 125 Mochenwangen Trennsystem EW 267 Qm l/s 3,1 GG Sterkel RÜB Sterkel Mischsystem vorh. V m ³ 50 EW 150 A red ha 3,7 Qm l/s 2,5 Sulzsiedlung RÜB 195 Mischsystem vorh. V m ³ 40 EW 546 A red ha 6,6 Qm l/s 5,0 Baindt RÜ 1 Trennsystem EW Qm l/s Staig Trenn-/Mischsystem Bl.-Biegenburg EW MS 357 Mischsystem EW TS 20 EW 252 A red ha 5,2 A red ha 3,4 Qm l/s 3,6 Qm l/s 2,4 RÜB 247 vorh.V m ³ 140 Staig Nord/Süd Trennsystem EW 1051 Qm l/s 8,0 Weiler Mischsystem RÜB 129 EW 1582 vorh. V m ³ 120 A red ha 13,2 Qm l/s 17,0 Sulp., Geigensack Mischsystem EW 757 A red ha 7,8 Qm l/s 7,0 RÜ 2 Qdr l/s 117 EW 514 A red ha 5,9 Qm l/s 4,9 Schachen-Süd Mischsystem EW 370 A red ha 3,0 Qm l/s 3,4 GG Fa. Kappler Mischsystem EW A red ha Qm l/s EW 3016 A red ha 31,1 Qm l/s 27,8 RÜB 123 vorh. V m ³ 160 Bl.-Bauhof/Leimäcker Trennsystem EW 551 Qm l/s 4,2 Anscluß ländl.Raum Trennsystem EW 300 Qm l/s 2,3 Berg B. Ortslage Nord Mischsystem RÜB Schachen vorh. V m ³ RÜB KA vorh m3 812 Qdr l/s 470 Wick., Scha.-N. Mischsystem Kläranlage[mehr]

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