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Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. 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(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. 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        Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kinderta- gesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebüh- ren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entspre- chen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berück- sichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) er- hoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Mo- nat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nicht- benutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 € (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt ha- ben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshö- he entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Baindt, den 05.07.2022 gez. Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kinderta- gesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebüh- ren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entspre- chen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berück- sichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) er- hoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Mo- nat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nicht- benutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 € (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt ha- ben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshö- he entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Baindt, den 05.07.2022 gez. Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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            1 Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Baindt am 13.12.2005, zuletzt geändert 30.07.2014, folgende Satzung beschlossen: I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege § 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), 2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege). § 2 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Anbaustraßen in bis zu einer Breite von 1.1 Kleingartengebieten und Wochen- endhausgebieten 6 m; 1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferien- hausgebieten 10 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m; 1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten 14 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m; 1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten 18 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m; 1.5 Industriegebieten 20 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5m; 2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine An- baustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebau- ungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für 1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen, 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten, 5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen 2 verursacht werden, 6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung; 7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle ei- ner erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bau- gesetzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Er- schließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln. § 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege (1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgül- tig hergestellt, wenn 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; 2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen; 3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind; 4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind. (2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 5 Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. § 6 Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre be- stimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen be- fahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen. (2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks be- schränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt. (3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1. (4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefä- hige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. (5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt). 3 § 7 Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren (1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleich- artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung 1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5, 2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau- barkeit 1,75, 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Be- baubarkeit 2,0. § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlichen Geschosszahlen zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu- grunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. (2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bau- werks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Abs.1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vo- rausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vo- rausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe 4 (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 11 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollge- schossen i.S. der LBO [in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fas- sung] auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen. § 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8 bis 11 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entspre- chende Festsetzungen enthält, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umge- bung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge- schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschoss- zahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Tei- lung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwen- dung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind. § 13 Artzuschlag (1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet [sowie einem Sondergebiet mit den Nutzungsarten „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Mes- se, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet“] liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. (2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke. § 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermit- telte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei 5 Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden. § 15 Vorauszahlungen (1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszah- lungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstel- lung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage in- nerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu. § 16 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgül- tigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetz- buchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. (2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrech- nungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2). (4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids. § 17 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge- samten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. § 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ab- lösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren. (2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Er- mittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. II. Erschließungsbeitrag für Grünanlagen § 20 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Grünanlagen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genann- ten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Grünanlagen). § 21 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließungskosten für Grünanlagen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung. 6 § 22 Merkmale der endgültigen Herstellung der Grünanlagen (1) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 23 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 24 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3, §§ 6 bis 12 und §§ 15 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt bei Grünanlagen 30 v.H., der beitragsfähigen Erschließungskosten. (3) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen i.S. von § 20 die nach den §§ 7 bis 12 ermittelten Nutzungsflächen* um 50 v.H. zu vermindern, wenn in einem Abrechnungsgebiet außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. III. Erschließungsbeitrag für Sammelstraßen und Sammelwege § 25 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen), 2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum An- bau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. § 26 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21 m, 2. für Sammelwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Sammelstraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Sammelstraßen oder für Sammelwege besondere Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Sammelstraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. § 27 Merkmale der endgültigen Herstellung der Sammelstraßen und der Sammelwege (1) Sammelstraßen und Sammelwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 28 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 29 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 1. bei Sammelstraßen 30 v.H., 2. bei Sammelwegen 40 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. 7 IV. Erschließungsbeitrag für Parkflächen § 30 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Parkflächen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genann- ten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen). § 31 Umfang der Erschließungsanlagen Die Erschließungskosten für Parkflächen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Ab- rechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung. § 32 Merkmale der endgültigen Herstellung der Parkflächen (1) Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 33 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 34 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 40 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. V. Erschließungsbeitrag für Lärmschutzanlagen § 35 Erhebung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für öffentliche Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. (2) Durch eine besondere Satzung werden geregelt 1. die Art und der Umfang der Lärmschutzanlage, 2. der Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten, 3. die Art der Ermittlung und Verteilung der Erschließungskosten, 4. welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen werden (Zuordnung), 5. die Merkmale der endgültigen Herstellung dieser Anlagen, 6. wer den Erschließungsbeitrag schuldet, 7. die Entstehung und die Fälligkeit der Beiträge. IV. Schlussvorschriften § 36 Übergangsregelungen (1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 28.10.2005 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Okto- ber 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungs- beitrag noch erhoben werden kann. (2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die end- gültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschlie- ßungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung wei- terhin. § 38 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. 8 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von auf- grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- chung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch spä- ter geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GO wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Ausgefertigt: Baindt den, 15.11.2005 gez. Elmar Buemann Bürgermeister Geändert am 01.02.2007 Geändert am 18.09.2009 Geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten am 01.08.2014, Amtliche Bekanntmachung vom 08.08.2014[mehr]

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              W 1. 2 . 3. 4. 5. Virtuelles Wasser … Blaues virtuelles Wasser ist bei land- über den beregneten Feldern oder aus Kanälen und Speichern verdunstet. Bei Der grüne virtuelle Wassergehalt Menge an Regenwasser, die während seiner Erzeugung verdunstet. Auf zu großem (Wasser-)Fuß asser ist nichts, worüber man sich in Deutschland den Kopf zerbricht. Wir drehen den Hahn einfach auf – schon fließt sauberes Wasser zum Kochen, Waschen oder für die Toilettenspülung. Allerdings müssen wir gar nicht weit schauen, um festzustellen, dass Wasser immer knapper wird. Spanien und Portugal haben 2017 un- ter starken Dürren gelitten. In Deutschland gab es 2018 und 2019 sogar zwei Trocken- jahre in Folge. Wie stark diese Dür- rephase in Europa vom Klima- wandel beeinflusst war, ist noch nicht im Detail ge- klärt. Dass solche Dür- ren aber häufiger auf- treten werden und länger andauern als in der Vergangen- heit, gilt als sicher. Vor allem die Land- wirtschaft leidet da- runter. Denn Nah- rungsmittel und ande- re landwirtschaftliche Produkte haben mit 86 Prozent den höchsten Anteil am weltweiten Wasserfußab- druck. Diese Größe zeigt an, wieviel Wasser man verbraucht, um alle im Land konsumierten Produkte und Dienstlei- stungen bereitzustellen. Der Durchschnitts- deutsche verbraucht etwa 127 Liter Trink- wasser pro Tag aus (Wasch-)Küche, Bad und WC. Das ist allerdings nur ein Bruchteil des- sen, was wir tatsächlich an Süßwasser ver- brauchen. Rechnet man nämlich diejenige Menge hinzu, die für Erzeugung und Trans- port unserer genutzten Konsumartikel be- nötigt werden, kommt jeder Deutsche auf 4230 Liter täglich. So groß ist unser Wasser- fußabdruck! Darin enthalten sind nämlich auch die Wasserressourcen anderer Län- der, aus denen wir Ware importieren: das sogenannte virtuelle Wasser. Deutschland ist demnach ein Wasserimportland. Unser Import von To- maten aus Spanien oder von Baumwol- le aus der Aralseere- gion hat in den An- bauländern einen hohen Wasserbedarf zur Folge. Dies führt dort häufig zur Über- nutzung der Wasser- ressourcen und dem- zufolge zum Schrump- fen von Seen und Absinken der Grundwasserspiegel. Acht- zig Prozent dieses virtuellen Was- serflusses resultieren aus dem Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, der Rest aus Industriegütern. Wenig virtuelles Was- ser entsteht, wenn zum Beispiel Kakaobäu- me zwar viel Wasser verschlingen, um zu wachsen, dafür aber mit reichlich Nieder- schlag im tropischen Herkunftsland geseg- net sind. Auch großflächige Arabica-Kaffee- plantagen in Bergregionen verbrauchen vor allem „grünes“ Regenwasser (s. Kasten). Doch südspanische Erdbeeren, für deren Anbau das kostbare Nass aus Flüssen und dem Grundwasser von Schutzgebieten ge- zapft wird – nur weil im Winter Erdbeeren auf den Tisch müssen –, sind ökologischer Wahnsinn. Zwar ist in puncto Wassereffizi- enz und nachhaltigem Umgang mit lokalen Reserven auch der Ökolandbau nicht zwin- gend ein Musterknabe – Gemüse kann also trotz Biosiegel einen ähnlich hohen Wasser- fußabdruck aufweisen wie konventionell erzeugtes. Doch in der Regel schont Bio- gemüse das Wasser wirksamer, da dessen Böden infolge der Gründüngung humusrei- cher sind und eine bessere Wasserhaltefä- higkeit besitzen. Überdies wird das Wasser unterm Ökoacker nicht durch Mineraldün- ger und Pestizide verunreinigt. (tb) Wasserschonend einkaufen: Fleisch. Eine deutliche Verringerung des Wassereinsatzes erreicht, wer we- niger davon isst oder aus extensiver Wei- dehaltung kauft. Ein Kilo Rindfleisch ver- schlingt 15000 Liter Wasser, wenn das Tier nicht nur Gras frisst, sondern mit Weizen, Mais und Soja gemästet wird. Weniger ver- schwenderisch als die Rinder- ist die Schwei- ne- und Geflügelmast. Noch günstiger fällt die Bilanz aus, wenn nur betriebseigenes statt Import-Futter verwendet wird. Das schont den globalen Wasserhaushalt. Baumwolle. Nutzen Sie Textilien län- ger, verschenken Sie abgelegte Klei- dung oder wählen Sie auch mal Second- hand-Klamotten. Kleidung aus Hanf und Leinen ist umweltschonender, da zu de- ren Produktion nur ein Viertel der Wasser- menge benötigt wird, die Baumwolle be- ansprucht (im Schnitt 2700 Liter für ein T- Shirt). In unseren Breiten reicht dafür das Niederschlagswasser. Kunstfaser spart Was- ser, ist aber biologisch schwer abbaubar. Kaffee. Dessen Bohne hat einen ho- hen Wasserbedarf – bei 7 g ergeben sich 140 l für eine Tasse Kaffee. Um seinen persönlichen Kaffeewasser-Fußabdruck zu verkleinern, kann man Arabica-Kaffee aus Bergregionen mit viel Niederschlag statt Ro- busta aus dem bewässerungsintensiven Tief- land trinken; Kaffee mit Biosiegel kommt ohne Dünger und Pestizide aus. Das verrin- gert den „grauen“ Wasseranteil deutlich. Obst. Beim Einkauf deutscher Äp- fel müssen Sie sich nicht sorgen, zum Wassermangel beizutragen. Bevorzugen Sie bio: Im Ökoanbau sind die Böden humusrei- cher, sie speichern Wasser besser, das nicht durch Dünger oder Pestizide verunreinigt wird. Das schlägt im konventionellen Anbau Südeuropas immerhin mit 40 bis 50 Liter pro Kilogramm Orangen zu Buche. Schnittblumen. Der Verein „Flower- Label Program“ (FLP) hat ein Sie- gel für nachhaltigen Gartenbau entwickelt. Es garantiert dem Käufer, dass die Blu- men umweltschonend und sozialverträg- lich produziert wurden. Das FLP-Zertifi- kat kann auch Zusätze wie „regional“ oder „bio“ haben, um auf kurze Transportwege und strengeren Bio-Anbau hinzuweisen. http://www.virtuelles-wasser.de/ von Tim Bartels (Umweltbriefe) F o to : f o vi to /A d o b e S to ck http://www.virtuelles-wasser.de/[mehr]

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                Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                    Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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