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Lebensmittelhygiene

Sie müssen Hygienevorschriften beachten, wenn Sie Lebensmittel erzeugen, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Sie sind dann verpflichtet, regelmäßig betriebseigene Hygienekontrollen durchzuführen, und dürfen nur Personen beschäftigen, die in Lebensmittelhygiene geschult wurden. Unachtsamkeit in diesem Bereich kann zu ernsten Infektionskrankheiten führen, zum Beispiel Salmonelleninfektionen. Für Kleinkinder oder ältere Menschen können diese lebensgefährlich werden. Schnell kann auch ein sehr großer Personenkreis betroffen sein. Besonders strenge Hygienevorschriften müssen Sie beim Umgang mit offenen und frisch zubereiteten Lebensmitteln einhalten. Krankheitserreger können sich beispielsweise sehr leicht in Fleisch, Milchprodukten, Eiern, Speiseeis, Feinkostsalaten, Mayonnaisen, Saucen, Fischen oder in Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung (zum Beispiel in Sahnetorten) vermehren. Wenn Sie in konkreten Fällen (zum Beispiel im Lebensmittelhandel, auf einem Straßenfest oder in einer Gaststätte) Zweifel haben, ob die Hygienevoraussetzungen eingehalten werden, oder wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, nachdem Sie etwas Bestimmtes gegessen haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden. Die Hygienebestimmungen für den Umgang mit Lebensmitteln umfassen die gesamte Lebensmittelkette und betreffen die folgenden Bereiche: Futtermittelgewinnung und -anwendung Tiergesundheit der Lebensmittel liefernden Tiere Primärproduktion (Gewinnung der Lebensmittel durch den Landwirt, Fischereiwirt, Jäger und so weiter) Betriebsstätten und -anlagen zur Verarbeitung von Lebensmitteln Umgang mit Lebensmitteln Personalhygiene (Infektionsschutz) Hinweis: Da die Bestimmungen des Hygienerechts sehr ausführlich sind, finden Sie hier nur beispielhafte Auszüge. Betriebsstätten und -anlagen Betriebsstätten und dazugehörige Anlagen (zum Beispiel Sanitäranlagen) müssen sauber, ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Böden, Fenster und Arbeitsflächen müssen jederzeit leicht zu reinigen sein. Lebensmittel dürfen durch nichts nachteilig beeinflusst werden (zum Beispiel durch Krankheits- oder Verderbniserreger, aber auch Gerüche, Staub oder Schädlinge). Offene Lebensmittel müssen vor Husten, Niesen, Staub und Ähnlichem geschützt werden (zum Beispiel durch eine Abdeckung). Es müssen auch Einrichtungen vorhanden sein, mit denen jederzeit Geschirr und andere Geräte gereinigt oder gegebenenfalls desinfiziert werden können. Umgang mit Lebensmitteln Beim Umgang mit Lebensmitteln ist darauf zu achten, dass sie nicht nachteilig beeinflusst werden (zum Beispiel durch mikrobielle Verunreinigung oder unhygienische Lagerbedingungen, etwa in unreinen Behältnissen). Das Personal hat die Bestimmungen der Personalhygiene einzuhalten. Alle Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen jederzeit sauber sowie unbeschädigt sein und dürfen diese nicht nachteilig beeinflussen. Bei Transportbehältern oder sonstigen Behältern zur Lagerung von Lebensmitteln ist darauf zu achten, dass diese die erforderliche Temperatur jederzeit halten können (zum Beispiel beim Einfrieren oder Warmhalten von Lebensmitteln). Personalhygiene Das Personal muss die Anforderungen an die persönliche Hygiene und die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes einhalten, beispielsweise: saubere Arbeitskleidung geeignete Kopfbedeckung (bei Verarbeitung offener Lebensmittel) regelmäßiges Reinigen der Hände Die Hände müssen auf jeden Fall vor Arbeitsbeginn, nach jedem Toilettenbesuch und nach dem Arbeiten mit rohem Fleisch, Fisch, Geflügel und Eiern gewaschen werden. Zum Abtrocknen müssen Einweghandtücher vorhanden sein. Es dürfen nur Personen mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, die keine Krankheiten oder Anzeichen für solche Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragen werden können, haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nachhaltige Entwicklung

Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung wurde maßgeblich im Jahr 1987 durch eine UN-Kommission unter Leitung der früheren norwegischen Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland geprägt. Der Zukunftsbericht dieser Kommission wurde auch als Brundtland-Report bekannt. Nachhaltig handeln heißt, nicht auf Kosten von Menschen in anderen Regionen der Erde zu leben oder die Erfüllung der Bedürfnisse zukünftiger Generationen zu gefährden. Wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte sind dabei gleichermaßen zu berücksichtigen. Dabei bildet die Belastbarkeit der Erde und der Natur die absolute Grenze: Ein Rückgang an natürlichen Ressourcen, also der Abbau von Rohstoffen oder der Verlust natürlicher Lebensräume, kann nicht durch steigendes Kapital in einem der anderen Bereiche ausgeglichen werden. Die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg, die schon seit dem Jahr 2007 besteht, versteht sich als Plattform für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um Fragen nachhaltiger Entwicklung zu debattieren und umzusetzen. Die Landesregierung hat sich mit der Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, Nachhaltigkeit zu einem zentralen Kriterium politischer Entscheidungen zu machen und gleichzeitig eine Plattform zu bieten, um Fragen nachhaltiger Entwicklung in Kooperation mit den gesellschaftlichen Akteuren anzugehen. Um dieses Ziel zu erreichen und somit Nachhaltigkeit zu einem Markenzeichen für Baden-Württemberg zu machen, werden Ziele formuliert, Messinstrumente entwickelt, Schwerpunkte gesetzt und die Wirtschaft sowie gesellschaftliche Akteure aktiv mit in die Prozesse nachhaltiger Entwicklung einbezogen. Nachhaltigkeit messbar machen Damit Nachhaltigkeit auf einer breiten Basis verwirklicht werden kann, muss Nachhaltigkeit messbar gemacht werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie wurden daher zunächst Herausforderungen und Leitsätze für eine nachhaltige Entwicklung definiert. Auf dieser Basis werden strategische Ziele für ein nachhaltiges Baden-Württemberg festgelegt. Um überprüfen zu können, ob diese Ziele erreicht werden beziehungsweise wie der Stand der Dinge bei der nachhaltigen Entwicklung im Land ist, braucht es ein Messinstrument. Dieses Messinstrument bilden konkrete und überprüfbare Nachhaltigkeitsindikatoren. Alle zwei Jahre wird ein Indikatoren-Bericht erstellt. Er ermöglicht eine Aussage über den Stand und den Fortschritt der nachhaltigen Entwicklung in Baden-Württemberg. Schwerpunkte setzen Nachhaltiges Handeln bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Daher ist die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg auch sehr breit ausgelegt. Gleichzeitig gibt es für eine nachhaltige Entwicklung Baden-Württembergs ganz besonders relevante Themen. Die Schwerpunkte der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes sind derzeit die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung, klimaneutrales und nachhaltiges Wirtschaften und klimaneutrale Landesverwaltung. Neustrukturierung Nachhaltige Entwicklung (N!-Strategie) Im Frühjahr 2022 wurde die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg umstrukturiert. Im Fokus der Aufgabenbereiche stehen nun die Begleitung von übergreifenden Nachhaltigkeitsthemen - wie zum Beispiel die Herausgabe des Indikatorenberichts und die Koordination der Ausgabe grüner Staatsanleihen- sowie die Bewusstseinsbildung für Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Gesellschaft. Die bisher bestehenden Zielgruppeninitiativen werden als solche nicht mehr weitergeführt. Die Aktivitäten der Jugendinitiative werden im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen Angebots und des Aufgabenbereichs "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE) weitergeführt. Nachhaltiges und klimaneutrales Wirtschaften bleibt nicht Teil der N!-Strategie, sondern wird als eigenständige Wirtschaftsinitiative auf den Klimaschutz ausgerichtet und ausgegliedert. Die "Kommunale Initiative Nachhaltigkeit" (KIN) wurde an die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg LUBW übergeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung

Wenn Sie Tiere halten, unabhängig davon, ob es sich um Heim- oder Nutztiere handelt, müssen Sie sich Gedanken über die Gesundheit der Tiere machen. Damit Tiere gesund bleiben, müssen sie artgemäß gehalten und gepflegt werden. Darüber hinaus sollten Sie vor allem über folgende Themen Bescheid wissen: Richtige Ernährung von Tieren Folgende Gesichtspunkte sollten Sie bei der Ernährung Ihrer Heimtiere bedenken: Jede Tierart und jedes Einzeltier hat einen speziellen Bedarf an Futter (Menge, Struktur und Futterzusammensetzung). Sie sollten nur für die jeweilige Tierart bestimmtes Futter verfüttern (zum Beispiel Hundefutter nur an Hunde, Katzenfutter nur an Katzen). Inwieweit Sie davon abweichen können, erfahren Sie beim Züchter oder bei der Züchterin, in der Fachliteratur oder beim Tierarzt beziehungsweise bei der Tierärztin. Das Futter sollte in Teilchengröße, Menge und Zusammensetzung dem Alter und gegebenenfalls der Größe des Tieres angepasst sein. Auch Tierfutter hat ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Verfüttern Sie kein überlagertes oder anderweitig verdorbenes Futter. Wenn Sie Essensreste oder Leckereien an Ihr Tier verfüttern möchten, informieren Sie sich zuvor, welche Speisen geeignet und welche unverträglich sind (zum Beispiel eine stark gesalzenen Speisen, keine Süßigkeiten oder Schokolade). Schutzimpfungen Um Ihr Tier gegen bestimmte Infektionskrankheiten zu schützen, können Sie es impfen lassen. Je nach Tierart gibt es unterschiedliche, von der Ständigen Impfkommission Veterinär empfohlene Impfungen (zum Beispiel gegen Staupe bei Hunden oder gegen Katzenschnupfen bei Katzen). Tiere, die mit Wildtieren in Kontakt kommen können (zum Beispiel Hunde und Katzen, die ins Freie gehen), sollten immer gegen Tollwut geimpft werden. Eine Tollwutimpfung und ein Impfzeugnis im Heimtierausweis sind auch unbedingte Voraussetzungen, wenn Sie Ihr Tier auf eine Auslandsreise mitnehmen möchten. Bei Reisen in bestimmte Drittländer brauchen Sie unter Umständen außerdem einen Nachweis der Wirksamkeit der Tollwutimpfung. Schutz gegen Parasiten Haustiere werden häufig von Parasiten geplagt. Denken Sie hier beispielsweise besonders an den Befall mit Würmern und ähnlichen Parasiten. Vor allem wenn die Tiere freilaufen dürfen und die Gelegenheit haben, Mäuse zu fressen, sollten Sie Ihre Haustiere von einem Tierarzt oder von einer Tierärztin entwurmen lassen. Gegen Flöhe oder Zecken gibt es vielfältige Möglichkeiten der Vorsorge und Behandlung. In jüngster Zeit werden vermehrt Infektionen mit Blutparasiten festgestellt. Dies betrifft vor allem Hunde, die ihre Besitzer in Mittelmeerregionen, aber auch Ungarn begleiten. Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt oder von Ihrer Tierärztin beraten. Tierseuchen Tierseuchen wie zum Beispiel Geflügelpest, BSE, Maul- und Klauenseuche betreffen vor allem die Nutztierhaltung. Da einige Tierseuchen wie zum Beispiel die Tollwut eine Gefahr für den Menschen bedeuten, überwacht die Veterinärverwaltung das Auftreten von Tierseuchen. Diese koordiniert die Maßnahmen zur Bekämpfung von auftretenden Seuchen (zum Beispiel Quarantäne, Bestandsräumungen, Stallpflicht, Festlegung von Restriktionsgebieten). Was Sie tun müssen, wenn Sie den Ausbruch einer Tierseuche befürchten, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung. Für Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen gibt es in bestimmten Fällen Entschädigungen für durch Tierseuchen verursachte Verluste sowie Zuschüsse zu Schutzimpfungen. Nähere Informationen zu diesen Themen finden Sie im Kapitel "Nutztierhaltung" und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Hinweis: Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es auch meldepflichtige Tierkrankheiten. Von diesen können auch Heimtiere betroffen sein. Ein Auftreten muss der behandelnde Tierarzt oder die behandelnde Tierärztin ohne personenbezogene Angaben an die zuständige Behörde melden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten im Arbeitsverhältnis

In einem Arbeitsverhältnis werden für beide Vertragsparteien Haupt- und Nebenpflichten begründet. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, können diese Pflichten nicht vorab im Einzelnen ganz genau festgelegt werden. Vielmehr werden sie im Arbeitsvertrag rahmenmäßig festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens können sich Rechte und Pflichten konkretisieren oder auch neu entstehen. Für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer besteht die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag darin, die vertragsgemäß vereinbarte und zugewiesene Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Hauptpflichten des Arbeitgebers sind die tatsächliche Beschäftigung der Arbeiktnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie nach erfolgter Arbeitsleistung die Zahlung des Arbeitsentgelts. Als Nebenpflichten ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auf die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. Außerdem hat vor allem der Arbeitgeber eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben zu beachten. Nebenpflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sein: Treuepflicht, z.B. kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Annahme von Schmiergeldern Pflicht zur Abwendung von Schäden gegen den Arbeitgeber Wettbewerbsverbot, soweit wirksam vereinbart auch noch nachvertraglich. Nebenpflichten des Arbeitgebers können sein: Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen Abrechnung des Lohns und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, die Pflicht zur Gewährung von Urlaub, die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen. Die Höhe der Vergütung kann sich zwingend aus gesetzlichen Regelungen oder einem Tarifvertrag ergeben. In den meisten Fällen wird die Höhe des Arbeitsentgelts im Arbeitsvertrag geregelt. Falls keine Tarifbindung besteht, besteht auch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag entsprechende Tarifverträge einzubeziehen. Soweit Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gelten die in diesen Verträgen normierten Löhne für sämtliche Beschäftige dieser Branche. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder die Beschäftigten tarifgebunden sind. Sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, der die nachfolgenden Angaben enthält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses geschehen. Die elektronische Form genügt nicht. Ein Verstoß hiergegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die wesentlichen Vertragsbedinungen sind: Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er oder sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Arbeit Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit Die vereinbarte Arbeitszeit Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Hinweis: Bei Minderjährigen müssen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die gesetzlichen Vertreter zustimmen und der Arbeitsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Besonderheiten gelten bei Praktikanten bzw. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Ein Arbeitsvertrag wird soweit nichts anderes vereinbart ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird das Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgeschlossen und endet nach Ablauf dieser Zeit. Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Falls die Befristung nicht vorab schriftlich im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Energieagentur_RV_PI_Solarstromanlagen_Schwarze_Schafe.pdf

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Pressestelle Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Paulinenstraße 47 70178 Stuttgart Tel. (0711) 66 91-73 presse@vz-bw.de www.vz-bw.de 9. Juli 2020 SOLARSTROMANLAGEN: "SCHWARZE SCHAFE" ERKENNEN Immer mehr Eigenheimbesitzer sehen die Vorteile einer Photo- voltaikanlage auf dem eigenen Dach: selbst produzierten Strom verbrauchen, Geld sparen und dazu noch das Klima schützen. Doch das gestiegene Interesse an der Solarenergie lockt auch unseriöse Geschäftemacher an. Diese versuchen vermehrt mit dubiosen Methoden Hausbesitzer zu schnellen Geschäftsabschlüssen bei Photovoltaikanlagen zu bewegen. In den vergangenen Wochen sind vermehrt Beschwerden über Firmen eingegan- gen, die Verbraucher am Telefon oder an der Haustür Solaranlagen verkaufen wollen. „In unseren Beratungsgesprächen hören wir immer öfter von grenzwerti- gen Vertriebsmaschen, Verweigerung von Widerrufsrechten und falsch eingebau- ten Komponenten“, sagt Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen, Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Besondere Vorsicht ist geboten, da die Unternehmen oft vorgeben, im Auftrag von lokalen Stadtwerken oder gar der Landesregierung Baden-Württemberg anzurufen. Das ist aber gar nicht der Fall, solche Firmen sind nicht seriös. Es ist daher wichtig keine sensiblen Daten wie Zählerstände, Informationen zu bestehenden Verträgen oder Kontoverbindungen weiterzugeben. „Wer einen Ver- trag am Telefon abschließt, es sich aber anschließend anders überlegt, muss schnell handeln. Denn nur innerhalb von 14 Tagen kann der Vertrag widerrufen werden. Zudem gibt es seit einigen Jahren das „Gesetz gegen unseriöse Ge- schäftspraktiken“, welches Telefonwerbung und damit zusammenhängende Tele- fonabzocke verhindern soll. So ist ein Anruf bei fehlender Einwilligung ein uner- laubter Werbeanruf, der von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden und den die Bundesnetzagentur mit bis zu 300.000 EUR Bußgeld ahnden kann.“, so Bauer weiter. Generell empfiehlt es sich beim Thema Photovoltaik mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen. Die Energieberatung der Verbraucherzentra- le Baden-Württemberg und die Energieagentur Ravensburg bieten anbieterunab- hängige Hilfe bei der Beurteilung von Angeboten an. Termine können unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 809 802 400 oder direkt bei der Energieagentur Ravensburg unter 0751 - 764 70 70 vereinbart werden. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. mailto:presse@vz-bw.de http://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/ Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Solarstromanlagen: "Schwarze Schafe" erkennen 2 l 2 Für weitere Informationen Matthias Bauer | Abteilungsleiter Bauen, Wohnen, Energie Tel. (0711) 66 91-4916 bauer@vz-bw.de Niklaas Haskamp | Pressestelle Tel. (0711) 66 91-73 presse@vz-bw.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 03.08.2020
    AbwasserzweckverbandGMSVerbandssatzung.pdf

    Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Satzung Auf Basis der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) mit nachfolgenden Änderungen und auf Grund wasser- rechtlicher Änderungen bei den kommunalen Mischwasserbehandlungsanlagen und zur Harmoni- sierung von Kapazitätsanteilen, Kapital- und Investitionsumlagen hat die Verbandsversammlung am 9. Dezember 2019 folgende Aktualisierung der Verbandssatzung vom 23. November 2009 beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baindt, Berg, Fronreute und Wolpertswende bilden unter dem Namen Abwas- serzweckverband Mittleres Schussental einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408). (2) Der Verband hat seinen Sitz in Berg. § 2 Verbandsgebiet Es bilden das Verbandsgebiet: a) Die Gemarkungen der Gemeinden Baindt und Wolpertswende. b) Teile der Gemarkungen der Gemeinde Berg (Ortsteile Weiler, Weiler Halde, Ettishofen Sied- lung, Kanzachmühle und der nordwestliche Gemarkungsteil, der mit Abwasserpumpendruck- leitungen erschlossen ist) und der Gemeinde Fronreute (Ortschaft Blitzenreute, Staig, Eyb, Meßhausen und Baienbach). § 3 Verbandsaufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht der Ver- bandsmitglieder zur Reinhaltung der Gewässer die im Verbandsgebiet anfallenden und von den Verbandsmitgliedern in ihren Ortskanalisationen gesammelten häuslichen, gewerblichen und in- dustriellen Abwässer in seine Hauptsammler zu übernehmen, seiner Kläranlage zuzuleiten und vor ihrer Einleitung in die Schussen dort zu reinigen, sowie die anfallenden Schlamm- und Ab- fallstoffe geordnet sach- und umweltgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen. (2) Zusätzliche Aufgaben, der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommunalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. (3) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. Seite 1 von 15 Seite 1 von 15 § 4 Verbandsanlagen (1) Der Zweckverband erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Sie werden von ihm betrieben und unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Im einzelnen handelt es sich um die gemeinschaftliche mechanisch-biologische Sammelkläranlage auf einer Teilfläche des Flst. 898/1 und Flst. 154 auf der Gemarkung Berg, den Ableitungskanal, den Schussentalsammler ab dem ersten Schacht auf der östlichen Schussenseite bei der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen bis zur Sammelkläranlage, den Zuleitungssammler Baindt ab Regenwasserbecken westlich Mehlis bis zur Einleitung in den Schussentalsammler und um das bestehende Wohnhaus . Die Übergabestellen zwischen Ortsanlagen und Verbandsanlagen ergeben sich aus den Plänen, vgl. Anlagen 1 - 2 (Darstel- lung des Einzugsgebietes vom 21.04.2004), die Teil der Verbandssatzung sind. Im Zweifel gel- ten die Pläne. (2) Für den erstmaligen Bau und die Benutzung der Verbandsanlagen wurden folgende Einwoh- nergleichwerte zugrundegelegt: Baindt 8.000 EW 16 % Berg 4.500 EW 9 % Fronreute 4.500 EW 9 % Wolpertswende kommunaler Anschluss I 8.000 EW 16 % Wolpertswende industrieller Anschluss I I 25.000 EW_______ 50 % Summe 50.000 EW 100 % (3) Die Erstellung, Unterhaltung und der Betrieb der Ortskanalisationen sowie der Zuleitungen zu den Verbandssammlern obliegen den Verbandsmitgliedern. (4) Für die kommunalen Abwässer haben die Gemeinden Baindt und Berg je einen Anschluss, die Gemeinde Fronreute drei Anschlüsse und Wolpertswende innerhalb des Gemeindegebietes eine Vielzahl von Einleitungsstellen für das aus den öffentlichen Kanälen zufließende Abwas- ser in die Verbandsanlagen. Jeder weitere unmittelbare Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes. Die Zustimmung ist von den Ver- bandsmitgliedern schriftlich zu beantragen. Die Verbandsmitglieder haben bei der Antragstel- lung auf eine etwa notwendig werdende Vorbehandlung gewerblicher oder industrieller Abwäs- ser hinzuweisen. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist den Verbandsmitgliedern zu ertei- len, wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen nicht zuwiderläuft. Die Kosten hierfür trägt das jeweilige Verbandsmitglied. (5) Der Zweckverband verlangt, dass gewerbliche oder industrielle Abwässer so vorbehandelt werden, dass der Bestand oder die Funktionstüchtigkeit der Verbandsanlagen nicht einge- schränkt wird. Das gleiche gilt, wenn durch die besondere Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erhöhte Betriebskosten zu erwarten sind, es sei denn, der Einleiter verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen. (6) Der Verband ist berechtigt, die ankommenden Sammler, in denen seinen Anlagen Abwasser- zugeführt wird, mit Messeinrichtungen zu versehen und die Einhaltung der gem. Abs. 2 zuge- wiesenen Einleitungswerte zu überprüfen. (7) Die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen sind Eigentum des Zweckverbandes. Seite 2 von 15 § 5 Anzeigepflicht der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihnen Veränderungen an der Ortskanalisation oder der Beschaffenheit der abzuführenden Abwässer bekannt werden, die sich in unvorhergesehener Weise auf die Verbandsanlagen aus- wirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können. II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes § 6 Organe (1) Organe des Zweckverbandes sind: die Verbandsversammlung (§§ 7 und 8) der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestim- mungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Anzahl der Vertreter einer Gemeinde richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Ab 1.000 an- geschlossenen Einwohner stehen den Gemeinden zwei Vertreter zu. Ab 3.000 Einwohner steht den Gemeinden ein weiterer Vertreter zu. Ab 5.000 Einwohner steht den Gemeinden noch ein weiterer Vertreter zu. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der amtlichen Zahl des Statistischen Landesamts zum 30. Juni eines Vorjahres für Änderungen ab dem darauffolgenden Jahr. Zum Stichtag 1. Januar 2020 entfallen auf Baindt 4 Vertreter Berg 2 Vertreter Fronreute 3 Vertreter Wolpertswende 3 Vertreter (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Verbandsver- sammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwohner auf die Dauer der Amts- zeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein gewählter Vertreter aus der Ver- bandsversammlung aus, entsendet das betreffende Verbandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzvertreter. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Ver- bandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Seite 3 von 15 Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von seinem ge- setzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von seinem Vertreter ge- führt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Verbandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. (5) Den Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese haben aber weder Sitz noch Stimme. § 8 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiese- nen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvor- sitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvorsitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes be- stimmt. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsver- sammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Rest- dauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Ver- bandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in ei- gener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermö- genshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksglei- chen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem mo- Seite 4 von 15 natlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, 8. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung, 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständi- gen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im Übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Technischen Verwalter Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Entschädigung des Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit geregelt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten gemäß § 18 GKZ die Bestim- mungen des 3. Teils der Gemeindeordnung (GemO) sowie die dazu ergangenen Durchführungs- bestimmungen entsprechend. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Ver- bandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsitzenden Seite 5 von 15 die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskassenverwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzen- den dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbandsversamm- lung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Satzungswe- sen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Tech- nischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Klärmeister und die weiteren Mitarbeiter des Klärwerks sind ihm unterstellt. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Eh- renbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit geregelt. Seite 6 von 15 Seite 6 von 15 IV. Aufwandsdeckung § 17 Kostenverteilung Die Kostenverteilung erfolgt durch Umlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Verbandssat- zung. Die Höhe der jeweiligen Umlagen ist für jedes Haushaltsjahr und jedes Verbandsmitglied in der jeweiligen Haushaltssatzung des Verbandes auszuweisen und zu bestimmen. Die Umlagever- pflichtung entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Fälligkeit der Verbandssatzung bestimmt ist. § 18 Investitionskosten (1) Die Finanzierung der Anlagen: Die Kosten für die Planung und den Bau der Verbandsanlagen werden gedeckt durch a) Landesbeihilfen, b) Kapitalumlagen der Verbandsmitglieder, c) Darlehensaufnahmen des Zweckverbandes. Die Mittel für die Schuldentilgung werden ebenfalls durch Kapitalumlage aufgebracht, soweit keine Abschreibungen oder sonstige Mittel zur Verfügung stehen. (2) Die Kapitalumlagen werden nach folgendem Schlüssel aufgebracht: a) Die Kapitalumlage für die Sammelkläranlage samt den Nebenanlagen und dem Ablei- tungskanal bis zur Schussen sowie die Kapitalumlage für die Schuldentilgung: Die Kapitalumlage wird aus dem Durchschnitt der Betriebskostenumlage des vergangenen Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31.12.2018 gebildet. Daraus ergibt sich folgender Ver- teilungsschlüssel: Baindt 37,80 % Berg 8,98 % Fronreute 22,78 % Wolpertswende 30,44 % Der Verteilungsschlüssel der Kapitalumlage wird alle fünf Jahre – erstmals zum 1. Januar 2024 – überprüft und ggf. angepasst. Der Überprüfungszeitraum umfasst die jeweils zum Überprüfungszeitpunkt zurückliegenden fünf Jahre. b) Die Kapitalumlage für den Schussentalsammler ab dem ersten Schacht auf der östlichen Schussenseite bei der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen bis zur Sammelkläranlage sowie die Kapitalumlage für die Schuldentilgung wird zur Hälfte nach dem Verteilungs- schlüssel unter a) und zur Hälfte nach dem Anteil der Gemeinden an der Länge des Ver- bandssammlers hinsichtlich der Einleitung Gesamt – Wolpertswende (Mochenwangen) – Kläranlage: 7,6 km 1. Wolpertswende – Fronreute: 3,5 km (100 % Wolpertswende) 2. Fronreute – Berg: 3 km (50 % Fronreute, 50 % Wolpertswende) 3. Berg – Baindt: 0,9 km (33 % Berg, 33 % Fronreute, 33 % Wolpertswende) 4. Baindt – Kläranlage: 0,2 km (25 % Baindt, 25 % Berg, 25 % Fronreute, 25 % Wol- pertswende) Dies ergibt folgenden Verteilungsschlüssel: Baindt 19,23 % Berg 6,79 % Fronreute 23,56 % Wolpertswende 50,42 % c) Die Baukosten des Zuleitungssammlers Baindt ab Regenwasserbecken westlich Mehlis bis zur Einleitung in den Schussentalsammler von der Gemeinde Baindt. (3) Die Kosten für weiteren Grunderwerb der Sammelkläranlage und für den Bau weiterer Woh- nungen tragen die Verbandsmitglieder anteilmäßig entsprechend den in Abs. 2 a) festgelegten v.H.-Sätzen. (4) Erweiterungsaufwand: Erneuerungen, Erweiterungen bzw. Änderungen der Anlage sind vom verursachenden Mitglied aufzubringen. Der Verursacher ist festzustellen. Sind alle Verbandsmitglieder an Erneuerungen, Erweiterungen oder Änderungen gleicherma- ßen betroffen, erfolgt die Kostenverteilung nach Kapazitätsanteilen gemäß Absatz 2 a). § 19 Betriebskostenumlage (1) Der nicht durch andere Einnahmen gedeckte Betriebs- und Unterhaltungsaufwand wird auf die Verbandsgemeinden umgelegt. Zur Ermittlung der Umlage wird folgende Verteilungsrech- nung durchgeführt: Die Kostenverteilung zwischen den Verbandsgemeinden erfolgt auf Basis der gemessenen Abwassermengen. Solange noch keine effektiven Abwassermengenmessungen vorliegen, wird der Jahresfrischwasserverbrauch des laufenden Kalenderjahres der an das Klärwerk angeschlossenen Grundstücke und zwar bei öffentlicher Wasserversorgung der durch Wasserzähler ermittelte oder der Ent- geltbemessung (Wasserbemessung) zugrunde gelegte pauschale Wasserverbrauch abzüglich des nachweisbar nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwas- sers; Seite 8 von 15 bei privater Wasserversorgung der von den Wasserzählern angezeigte oder vom Zweckverband geschätzte Jahresverbrauch abzüglich des nachweisbar nicht in die öf- fentliche Kanalisation eingeleiteten Abwassers. Weist eine Verbandsgemeinde den Wasserverbrauch nicht in prüfbarer Form nach, so kann dieser von der Verbandsversammlung durch Schätzung festgesetzt werden. (2) Die Betriebskosten werden den vereinbarten Kostenstellen zugeordnet. (3) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband auf Anforderung Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich zu erbringenden Umlagen zu leisten. Zahlungsrückstände sind mit Verzugs- zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank zu ver- zinsen. (4) Die Abschreibungen für die Verbandsanlagen werden anteilig auf die einzelnen Verbands- mitglieder entsprechend dem Schlüssel § 4 Abs. 4 bzw. 18 Abs. 2 a, b und c umgelegt. § 20 Entgelte für Direktanlieferung (1) Der AZV Mittleres Schussental erhebt von Direktanlieferern folgende Entgelte in Abhängigkeit von deren Verschmutzungsgrad und dem Behandlungsaufwand: geschlossene Gruben energiehaltige Konzentrate zur Steigerung der Faulgasproduktion in Abhängigkeit von deren Ertrag und Schlammproduktion Mehrkammerabsetzgruben und Mehrkammerausfaulgruben alle anderen Konzentrate und Schlämme, die direkt in die Faulung eingespeist werden 1 €/m³ 4 bis 11 €/m³ 15 €/m³ 27/€/m³ Seite 9 von 15 (2) Die Anlieferer müssen Herkunft und Menge der jeweiligen Liefercharge prüfbar nachweisen und entsprechend den aktuell gültigen Vorschriften deklarieren (Abfallschlüsselnummer). § 22 Mischwasserbehandlung (1) Die Anlagen zur Mischwasserbehandlung werden von den Verbandsgemeinden entsprechend dem Stand der Technik ausgebaut. Die konzeptionellen Randbedingungen sind im Bericht "Kon- zeption der Regenwasserbehandlung im Einzugsgebiet des AZV Mittleres Schussental" (JuP, Oktober 2001, Stellungnahme LRA 03.12.2001, Az: 423-701.4/692.x) enthalten. (2) Der Verband übernimmt ab 01.01.2003 den Betrieb der jeweils fertig gestellten Regenbecken. Wartungs- und Kontrollarbeiten werden vom Verbandspersonal übernommen. Die zur Überwa- chung erforderliche Fernwirktechnik wird vom AZV Mittleres Schussental bereitgestellt. Die Ab- stimmung und Bereitstellung der anschlussfertigen Steuerungstechnik wird von der jeweiligen Gemeinde übernommen. Vor der Übernahme wird eine fachtechnische Abnahme vom Verband durchgeführt, sodass die Funktion der zu betreibenden Einrichtungen gewährleistet ist. (3) Der erforderliche Instandhaltungs- und Wartungsbedarf wird nach Auslaufen der üblichen War- tungsverträge vom Verband festgelegt und sofern Kosten für externe Unternehmen anfallen, werden diese von der jeweiligen Gemeinde getragen. Die beim Verband entstehenden Kosten werden nach den Regelungen der Betriebskostenumlage (§ 19) verteilt. (4) Die Einzelheiten einer Kostentragung sind durch die Verbandsversammlung in einer gesonder- ten Entgeltregelung festzulegen. V. Sonstiges § 23 Satzungen der Verbandsmitglieder Über die Herstellung, die Unterhaltung und die Benützung der Grundstücksentwässerungen, deren Anschluss an die Ortskanalisationen und die Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Abwas- seranteil erlassen die Verbandsmitglieder gleichartige Satzungen mit Anschluss- und Benutzungs- zwang. VI. Schlussbestimmungen § 24 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntmachungssat- zungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. Seite 10 von 15 § 25 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sowie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes den Verbandsmitgliedern im Verhält- nis der von ihnen insgesamt gem. § 16 erbrachten Aufwendungen zu. § 26 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbands- mitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbe- sondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tra- gung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. § 27 Inkrafttreten / Außerkrafttreten der bisherigen Verbandssatzung Die vorliegende Verbandssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 23.11.2009. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zusammenkommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dieses gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Berg, den 09.12.2019 Helmut Grieb Verbandsvorsitzender Seite 11 von 15 Seite 12 von 15 RÜB KA 154 Kläranlage Berg Messstation 1097 Mochenwangen RÜB Sterkel 39 hared 1624 1628 1098A Verbandsanlagen Ge- meindeeigene Anlagen Zahlenangaben: Schachtnummer Verbandssammler Flurstücknummer Standort Flur- stücksnummer Einleitungsstele RÜB 195 1665 1136 1116 1116 RÜ 2 368 368 Wolpertswende 21 hared RÜB 247 972 993 1194 RÜ 1 185/1 185/1 RÜB 1 562/3 562/3 Anlage 2 Endausbau Regenwasserbehandlung des AZV Mittleres Schussental Ober-,Unterspringen Baienbach Eyb, Messhausen Seite 13 von 15 Mochenwangen Wolpertswende Wolpertswende Misch- system EW 319 A red ha 5,4 Qm ____ l/s ______ 4,0 RÜ 54 Qdr l/s 85 Wolpertswende Mischsystem EW 935 15,8 11,7 A red Qm ha l/s RÜB 104 vorh. V m ³ 20 Fro ute Mochenwangen Mischsystem EW 216 A red Qm ha 2,1 l/s 1,9 Hatzenturm Segelbach RÜ 980 Vorsee Qdr l/s 35 Niedersweiler Bruggen Trennsystem Mochenwangen EW 320 Mischsystem Qm l/s 2,4 EW 2138 A red ha 23,3 Qm l/s 19,3 RÜB 242 vorh. V m ³ 530 Papierfabrik Trennsystem Anteil Regenw. A red ha 3,0 Trennsystem Schmutzwasser Qm l/s 125 Mochenwangen Trennsystem EW 267 Qm l/s 3,1 GG Sterkel RÜB Sterkel Mischsystem vorh. V m ³ 50 EW 150 A red ha 3,7 Qm l/s 2,5 Sulzsiedlung RÜB 195 Mischsystem vorh. V m ³ 40 EW 546 A red ha 6,6 Qm l/s 5,0 Baindt RÜ 1 Trennsystem EW Qm l/s Staig Trenn-/Mischsystem Bl.-Biegenburg EW MS 357 Mischsystem EW TS 20 EW 252 A red ha 5,2 A red ha 3,4 Qm l/s 3,6 Qm l/s 2,4 RÜB 247 vorh.V m ³ 140 Staig Nord/Süd Trennsystem EW 1051 Qm l/s 8,0 Weiler Mischsystem RÜB 129 EW 1582 vorh. V m ³ 120 A red ha 13,2 Qm l/s 17,0 Sulp., Geigensack Mischsystem EW 757 A red ha 7,8 Qm l/s 7,0 RÜ 2 Qdr l/s 117 EW 514 A red ha 5,9 Qm l/s 4,9 Schachen-Süd Mischsystem EW 370 A red ha 3,0 Qm l/s 3,4 GG Fa. Kappler Mischsystem EW A red ha Qm l/s EW 3016 A red ha 31,1 Qm l/s 27,8 RÜB 123 vorh. V m ³ 160 Bl.-Bauhof/Leimäcker Trennsystem EW 551 Qm l/s 4,2 Anscluß ländl.Raum Trennsystem EW 300 Qm l/s 2,3 Berg B. Ortslage Nord Mischsystem RÜB Schachen vorh. V m ³ RÜB KA vorh m3 812 Qdr l/s 470 Wick., Scha.-N. Mischsystem Kläranlage[mehr]

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      ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG „Baienfurt-Baindt“ SITZ: Baienfurt LANDKREIS: Ravensburg VERBANDSSATZUNG VOM 15.11.2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Wasserversorgungsanlagen § 4 Wasserabgabe II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 8 Geschäftsgang der Verbandsversammlung § 9 Verbandsvorsitzender § 10 Ehrenbeamte III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung § 12 Verbandspflege § 13 Verbandskassenverwaltung § 14 Geschäftsführung § 15 Technische Verwaltung § 16 Tagegelder, Reisekosten IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen § 20 Aufnahme neuer Mitglieder § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes § 22 Schlichtung § 23 Inkrafttreten - 3 - In der Verantwortung für eine langfristige Sicherung ihrer Wasserversorgung sind die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Gemeinden übereingekommen, die wichtige Aufgabe, in einem ersten Schritt lediglich die Wasserlieferung und die technische Betreuung, in der Form des Zweckverbandes gemeinsam zu erfüllen. Ziel ist die gesamte Wasserversorgung in bei- den Gemeinden in einem zweiten Schritt zu übernehmen Zur Bildung dieses Zweckverban- des vereinbaren sie gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) die folgende Verbandssatzung I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baienfurt und Baindt bilden den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974 (GBl. S. 408). Das Versorgungsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen Baienfurt und Baindt. (2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Baienfurt, Landkreis Ravens- burg. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, im Folgenden „Verbandsgemeinden“ genannt, trinkbares Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Zu diesem Zweck betreibt, erneuert und gegebenenfalls erweitert er die hierzu erforderlichen Was- serversorgungsanlagen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2). Zu den Aufgaben gehört auch die ge- ordnete Verwaltung und Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie die Sicherstellung ei- ner Notwasserversorgung. (2) Der Zweckverband übernimmt die technische Betreuung der Ortsnetze Baienfurt und Baindt und unterhält eine gemeinsame Lagerverwaltung. Die für die Unterhaltung und Instandsetzung des jeweiligen Ortsnetzes anfallenden Personal- und Sachkosten wer- den der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Bauhöfe der Verbandsgemein- den sollen vorrangig auf der Gemarkung ihrer Gemeinde eingesetzt werden. (3) Der Zweckverband kann auch die technische Betreuung anderer Ortsnetze überneh- men. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands bestellt der Zweckverband Ehrenbeamte (vgl. § 10) und leiht sich vorrangig von den Mitgliedsgemeinden und von Gemeinden für de- ren Wasserversorgungen er die technische Betreuung übernommen hat das erforderli- che Personal im Wege der Personalleihe gegen Vollkostenerstattung aus, soweit nicht Leistungen Dritter notwendig sind. - 4 - (5) Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkom- munalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. (6) Der Verband kann auch von anderen Versorgungsunternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen. Soweit der Verband zur eigenen Förderung des benötigten Wassers nicht in der Lage ist, hat er die Wasserversorgung seiner Mitglieder durch Ab- schluss von Wasserbezugsverträgen sicherzustellen. (7) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Eine Verzinsung des Eigenkapitals unterbleibt. § 3 Wasserversorgungsanlagen (1) Verbandseigene Anlagen sind alle Anlagen und die erforderlichen Hilfsanlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Weiterleitung des Wassers mit Ausnahme der ausschließlich der örtlichen Versorgungsbereiche dienenden Leitungsabschnitte. Verbandsanlagen sind demnach: • Quellschächte I und II mit Gebäude • Zuleitungen von den Quellschächten zum Quellsammelschacht • Quellsammelschacht mit Gebäude • Zuleitung DN 350 AZ vom Quellsammelschacht zum Druckunterbrecherschacht • Druckunterbrecherschacht • Zuleitung DN 300 AZ vom Druckunterbrecherschacht zum HB Briach • Wasserhochbehälter Briach • Druckminderschacht Kickach • Fallleitung DN 300 GGG/ 250 GGG/ 200 GGG/ 200 PEHD vom HB Briach zur Altdorf- straße, weiter in der Friedhofstraße bis zur K 7946 unter der Wolfegger Ach hindurch über Weidenösch und Rain zum Übergabeschacht Mehlis • Übergabeschacht Mehlis • Fallleitung DN 200 GGG/ 150 GGG vom Druckminderschacht Kickach zur Kickach- straße über die Ölbachstraße und Gutenbergstraße zur Baindter Straße. 50 Meter vor dem Kreuzungsbereich mit der Bergatreuter Straße Wechsel auf Leitung DN 150 GGG; in der Baindter Straße bis zum Übergabeschacht Gartenstraße • Übergabeschacht Gartenstraße Diese Anlagen sind im Bestandsplan vom 26.10.2006 (Anlage 1 und Anlage 2) und im Anlagevermögen (Verzeichnis vom 15.11.2006; Anlage 3) besonders gekennzeichnet. (2) Der Verband hat seine Anlagen zu unterhalten, zu erneuern und bei Bedarf zu erwei- tern. . (3) Die örtlichen Versorgungsnetze sind Eigentum der Verbandsgemeinden. Sie werden vom Verband betrieben und unterhalten. Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf ist An- gelegenheit der jeweiligen Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich die bei Rohrnetzuntersuchungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. (4) Wesentliche Änderungen an den gemeindeeigenen Anlagen, die zu einer Mehrabnah- me von > 20.000cbm/Jahr führen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verban- des. Der Verband kann seine Zustimmung unter Bedingungen (technischer und finan- zieller Art) erteilen. Insbesondere kann die Verbandsversammlung verlangen, dass Mehrkosten (Investitions- und laufende Betriebskosten), die dem Verband in solchen Fällen entstehen, ganz oder zum Teil vom veranlassenden Verbandsmitglied getragen werden. - 5 - § 4 Wasserabgabe (1) Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeiten gibt der Verband das Wasser an die Verbandsgemeinden nach gleichen Grundsätzen und zu einheitlichen Bedingungen ab. Er kann jedoch nicht gewährleisten, dass die Wasserbeschaffenheit und der Wasser- druck stets gleich bleiben. Muss die Wasserabgabe in Folge von Wassermangel oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden, so haben die Verbandsgemeinden an der verfügbaren Wassermenge nur den Anteil zu beanspruchen, der dem Verhältnis ih- res normalen Wasserbezugs in den letzten drei Jahren zur entsprechenden Gesamt- wasserabgabe des Verbandes entspricht. (2) Der Verband darf Wasser auch an Nichtverbandsgemeinden abgeben, soweit dies ohne Nachteil für die Verbandsgemeinden möglich ist. An einen Verbraucher im Ver- sorgungsgebiet einer Verbandsgemeinde darf der Verband nur mit deren Zustimmung Wasser unmittelbar liefern. Die Verbandsgemeinden dürfen nur mit Zustimmung des Verbandes von diesem bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Versor- gungsgebietes abgeben. (3) Auf Verlangen des Verbandes haben die Verbandsgemeinden zur Sicherung der Was- serversorgung im Verbandsbereich Vorschriften gegenüber ihren Wasserabnehmern zu erlassen und die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen. Insbe- sondere haben sie auf Ersuchen des Verbandes bei Wasserknappheit ihre Wasserab- nehmer zu sparsamem Wasserverbrauch anzuhalten. II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind: - die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7) - der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Es ent- fallen auf Baienfurt 6 Vertreter Baindt 4 Vertreter - 6 - (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Ver- bandsversammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwoh- ner auf die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein ge- wählter Vertreter aus der Verbandsversammlung aus, entsendet das betreffende Ver- bandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzmann. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von seinem gesetzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von sei- nem Vertreter geführt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Ver- bandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Ent- schädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ge- regelt ist. (5) Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese haben aber weder Sitz noch Stimme. § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Haupt- organ des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckver- bandes und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbe- sondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvorsitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes bestimmt. § 8 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemesse- ner Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß un- verzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muß. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Sie sollen ab- wechselnd in den Verbandsgemeinden stattfinden. - 7 - (4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und gelei- teten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Vertreter anwesend sind. (5) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Die Ver- bandsversammlung stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Minderheitenschutz wird über § 22 dieser Satzung ge- währleistet. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßi- gen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder ist bei Änderungen dieser Satzung sowie bei Auflösung des Zweckverbandes erforderlich. Wahlen können offen erfolgen, sofern kein Vertreter widerspricht. (6) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mit- gliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu beurkunden sind. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzun- gen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsver- sammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbands- versammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbands- vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Auf- gaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grund- stücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, - 8 - 8. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssat- zung, 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständigen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädi- gung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Besetzung der Stellen der Ehrenbeamten erfolgt mit Mitarbeitern beider Verbands- gemeinden. (3) Die Entschädigung der Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. § 11 Wirtschaftsführung Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Verbandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbedienste- ten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung - 9 - (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsit- zenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskas- senverwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbands- vorsitzenden dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbands- versammlung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Sat- zungswesen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Technischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jah- ren gewählt. (2) Der Wassermeister und die weiteren Mitarbeiter sind ihm unterstellt. (3) Die Aufgaben des Wassermeisters und der weiteren Mitarbeiter sind in einem Ge- schäftsverteilungsplan und in einer weiteren Stellenbeschreibung geregelt. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. - 10 - IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital (1) Der Verband ist zum 01.01.2007 mit 400.000 Euro Stammkapital ausgestattet. (2) Das Stammkapital wird von den beiden Verbandsgemeinden entsprechend dem Be- teiligungsverhältnis von 61 % für die Gemeinde Baienfurt und von 39 % für die Ge- meinde Baindt über ihre Eigenbetriebe lastenfrei eingebracht. § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen (u.a. Leistungsentgelte, Mie- ten, Pachten, Kredite und Staatszuweisungen) zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsgemeinden Umlagen erheben. (2) Auf die Umlagen kann der Verband zum einen Abschlagszahlungen erheben, die innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig werden oder zum ande- ren feste Zahlungstermine festlegen (u.a. monatlich, vierteljährlich). Solange der Wirt- schaftsplan noch nicht beschlossen ist, sind die Vorjahreszahlungen weiter zu ent- richten. (3) Umlagen zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung wird gesondert erhoben zur Abdeckung ➢ der laufenden Betriebskosten (nach Abzug entsprechender Einnahmen (Erträge)) einschl. der Kassenkreditzinsen (Betriebskostenumlage) ➢ der Abschreibungen ggf. nach Abzug von Auflösungen (Abschreibungsumlage) ➢ der Zinskosten der aufgenommenen Kredite zur Finanzierung der Investitionen des Zweckverbandes (Zinsumlage) Maßstab für die Betriebskostenumlage, die Abschreibungsumlage und die Zinsumla- ge ist die verkaufte Wassermenge des laufenden Haushaltsjahres. (4) Umlagen zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung wird ge- sondert erhoben zur Finanzierung ➢ der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern sowie Reinvestitionen in Form von Erneuerungen oder Erweiterungen, soweit sie über den Vermögensplan abzuwickeln sind (Vermögensumlage). Die Vermögensumlage wird bei Bedarf von der Verbandsversammlung jährlich geson- dert beschlossen und festgelegt. - 11 - Die Vermögensumlage wird von den Verbandsgemeinden im Verhältnis ihres durch- schnittlichen Anteils an den Betriebskostenumlagen der vorausgegangenen drei Jahre aufgebracht. V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntma- chungssatzungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. § 20 Aufnahme weiterer Mitglieder Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Zweckverband kann von der Verbandsversammlung mit zweidrittel Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes so- wie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das zum Zeitpunkt der Verbandsgründung bestehende Verbandsvermögen der Gemeinde Baienfurt zu. Die nachfolgend hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgüter fallen derjenigen Gemeinde zu, deren ausschließli- cher Nutzung zur Wasserversorgung sie dienen. Weitere gemeinschaftlich verwen- dete Wirtschaftsgüter sind auf die Verbandsmitglieder danach zu verteilen, wem sie am meisten Vorteile bei der Ortswasserversorgung bringen. Die Restwerte der Anla- gen bei Verbandsgründung sind entsprechend dem Beteiligungsverhältnis zum Zeit- punkt der Einbringung auszugleichen. Für später gemeinsam beschaffte Vermö- gensgegenstände oder Erneuerungsinvestitionen gilt das Beteiligungsverhältnis ent- sprechend § 18 Abs. 4 (Berechnung der Vermögensumlage). Bis zur Sicherstellung einer anderen Wasserversorgung der Gemeinde Baindt gilt im Streitfalle § 22 dieser Satzung. § 22 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Ver- bandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtun- gen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbe- hörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. - 12 - § 23 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend ge- macht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Baienfurt/Baindt, den 15.11.2006 Gemeinde Baienfurt Gemeinde Baindt ____________________________ _____________________________ (Wiedemann, Bürgermeister) (Buemann, Bürgermeister)[mehr]

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        Marktübersicht und EU-Energielabel Seite 2 Kühlschränke Seite 3 Kühl-Gefrier-Kombinationen Seite 7 Gefriergeräte Seite 9 Waschmaschinen Seite 11 Waschtrockner Seite 12 Wäschetrockner Seite 13 Spülmaschinen Seite 14 Hinweise zur Berechnung Seite 12 Impressum Seite 16 Die Verbrauchsunterschiede erscheinen oft nur als "Stel- len hinter dem Komma". Davon sollte man sich aber nicht täuschen lassen. Zwei Beispiele: Die sparsamste Kühl-Gefrier-Kombination mit 300 bis 400 Litern Fassungsvermögen spart gegenüber dem ineffi- zientesten Modell in 15 Jahren rund 1.000 € an Stromko- sten ein. Der höhere Anschaffungspreis macht sich also bezahlt. Und bei Waschmaschinen summieren sich die Mehrkosten für 20 Liter Mehrverbrauch pro Waschgang über eine Betriebsdauer von 15 Jahren auf rund 400 €. In diesem Faltblatt sind besonders sparsame Modelle üblicher Bauarten und Größenklassen zusammengestellt. Es soll als Orientierung dienen, wenn man auf niedrigen Strom- und Wasserverbrauch achten und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten will. Alle Angaben basieren auf Marktdaten von Oktober 2019. Falls Sie die Broschüre erst wesentlich später lesen oder wenn Sie die von Ihnen gewünschten Informationen hier nicht finden, schauen Sie im Internet auf www.spargeraete.de. In dieser Online- Datenbank finden Sie das gesamte deutsche Lieferange- bot auf dem jeweils aktuellsten Stand. Kühl- und Gefriergeräte, Wasch- und Spülmaschinen sowie Wäschetrockner sind Anschaffungen für viele Jahre. Neben guter Leistung sollen sie vor allem zuver- lässig sein und eine lange Lebensdauer haben. Außerdem sollen sie sparsam sein. Ein niedriger Strom- oder Wasserverbrauch verursacht weniger Betriebskosten und entlastet die Umwelt. Bei vielen Geräten sind die Be- triebskosten über die Lebensdauer deutlich höher als ihr Kaufpreis. Besonders sparsame Geräte sparen im Laufe der Jahre wesentlich mehr an Strom- und Wasserkosten ein als sie in der Anschaffung mehr kosten. In Deutschland werden im Herbst 2019 im Handel etwa 4.400 verschiedene Kühl- und Gefriergeräte, 1.000 Waschmaschinen, 1.900 Spülmaschinen, 500 Wäsche- trockner und 80 Waschtrockner angeboten. Darunter gibt es einige besonders sparsame Modelle, viele mit mittlerem und leider auch noch einige mit relativ hohem Strom- und Wasserverbrauch. Besonders sparsame Haushaltsgeräte 2019/20 Eine Verbraucherinformation Inhalt https://www.spargeraete.de Verbraucher wollen besonders sparsame Geräte einfach erkennen können. Bei unterschiedlicher Größe, Bauart und Leistung ist dies schwierig. Hilfe bietet das EU-Energielabel mit seiner Farb- und Buchstaben-Abstufung für Ener- gieeffizienz. Bei Kühl- und Gefriergeräten, Wasch- und Spülmaschinen, sowie bei Wäschetrocknern reicht die Skala heute von A+++ bis D. Die Skalen und die Energieeffizienz der Geräte haben sich gegenüber früher geändert. Bei der Einführung der EU-Energielabels hatten nur die effizientesten Geräte die Klasse A . Das gilt heute nicht mehr. Bei Kühl- und Gefriergeräten, Wasch- und Spülmaschinen sowie bei Wäschetrocknern ist nur noch A+++ besonders effizient, A++ schon deut- lich weniger und Geräte mit A+ sollte man meiden. Bei Waschtrocknern gilt noch das alte Label mit einer Ein- stufung von A bis G, wobei fast alle Geräte die Klasse A haben. Die rechte Tabelle zeigt, wie viele Modelle heute innerhalb der verschiedenen Effizienz- klassen angeboten werden. Die EU-Energielabel weisen den Jahresstromverbrauch der Geräte aus (siehe hierzu die Erläuterungen auf Seite 12). Die untere Label-Zeile enthält je nach Geräteart unterschiedliche Zusatzan- gaben (siehe unten). Unsere Empfehlung: Wählen Sie beim Kauf ein Gerät der höchsten Effizienzklasse und achten Sie auch auf den angegebenen Energieverbrauch! Auch innerhalb der höchsten Effizienzklasse gibt es noch erhebliche Verbrauchs- unterschiede. 2 Energieeffizienzklasse Kühl- und Gefriergeräte Form/Größe Anzahl A+++ A++ A+ A B C D Kühlschränke ohne Gefrierfach Stand 205 49 115 41 x x x x Kühlschränke ohne Gefrierfach Unterbau 145 18 72 55 x x x x Kühlschränke ohne Gefrierfach Einbaugeräte 409 84 252 73 x x x x Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach Stand/Unterbau 306 67 144 95 x x x x Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach Einbau 398 92 232 74 x x x x Kühl-Gefrier-Kombinationen Stand 1872 555 1038 279 x x x x Kühl-Gefrier-Kombinationen Einbau 308 31 187 90 x x x x Gefrierschränke Stand/Unterbau 505 97 303 105 x x x x Gefrierschränke Einbau 114 7 73 34 x x x x Gefriertruhen 150 - 400 Liter 100 26 59 15 x x x x Waschmaschinen A+++ A++ A+ A B C D Frontlader 5,0 - 7,0 kg 385 320 43 22 x x x x Frontlader 8,0 - 9,0 kg 483 483 0 0 x x x x Toplader 6,0 - 7,0 kg 78 71 7 0 x x x x Waschtrockner A B C D E F G Frontlader 5,0 - 7,0 kg 23 12 11 - - - - - Frontlader 8,0 - 10,0 kg 59 58 1 - - - - - Trommel-Wäschetrockner A+++ A++ A+ A B C D Solar-/Gastrockner* 7,0 kg 4 4 0 0 0 0 x x Kondenstrockner mit Wärmepumpe 7,0 - 9,0 kg 379 153 190 34 1 1 x x Kondenstrockner ohne Wärmepumpe 6,0 - 9,0 kg 89 0 0 0 1 88 x x Ablufttrockner 6,0 - 8,0 kg 21 0 0 0 0 1 20 x Spülmaschinen A+++ A++ A+ A B C D 60 cm breit 12 - 15 Maßg. 1512 551 756 205 x x x x 45 cm breit 8 - 10 Maßg. 374 45 170 159 x x x x EU Energielabel am Beispiel Waschmaschine 6 5 4 3 2 1 x Geräte mit diesen Effizienzklassen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Aber Achtung: Gebrauchte Geräte und Lagerbestände dürfen weiterhin verkauft werden. Energieeffizienzklasse: Der Pfeil zeigt die Energieeffizienzklasse des betrachteten Modells an. Eine Kennzeichnung A+ suggeriert zwar, dass es sich um ein relativ sparsames Geräte han- delt. Ein Blick auf obige Tabelle zeigt jedoch, dass über 80 % aller Geräte effizienter sind. Die Label für Kühl- und Gefriergeräte sowie Geschirrspüler und Wäschetrockner weisen die gleiche Einteilung nach Effizienzklassen auf. Jahresenergieverbrauch in kWh: Die Angaben basieren auf 220 Standard-Waschvorgängen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung des Geräts ab. Wenn sie weniger oft oder bei niedrigeren Temperaturen waschen, ist der Energieverbrauch niedriger. Wasserverbrauch in Liter pro Jahr: Die Angaben basieren auf 220 Standard-Waschvorgängen. Maximale Füllmenge im Standard-Waschprogramm 60°C oder 40°C Baumwolle (je nachdem, welcher Wert niedriger ist). Schleuderleistung: Klassifizierung der Schleuderleistung. Eine hohe Schleuderdrehzahl (A- Klasse) geht mit einem geringeren Energieverbrauch beim Trocknen einher. Geräuschemissionen bei voller Beladung während der Waschphase (oben) bzw. Schleuder- phase (unten). Energie-Effizienz und "EU-Energielabel" 3 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Klimaklassen und Aufstellort Auf den Stromverbrauch von Kühl- und Gefriergeräten wirken sich mehrere Faktoren aus: die Wärmedämmung des Gehäuses, die Effizienz des Kälte-Aggregats, die Umgebungswärme am Aufstellort und die Art der Nutzung. Je kühler der Aufstellort, desto geringer ist der Stromverbrauch. Man sollte aber auch die Klimaklasse des Gerätes beachten. Geräte der Klimaklasse N (normal) mögen Temperaturen von 16°C bis 32°C, das sind z.B. normale Küchen. Geräte der Klimaklasse SN (subnormal) eignen sich für Umgebungstemperaturen von 10°C bis 32°C, sind also z.B. für den Keller geeignet. Ist der Aufstellort wärmer, können Klimaklasse ST (subtropisch) mit Umgebungstemperaturen von +18°C bis +38°C oder Klimaklasse T (tropisch) +18°C bis 43°C sinnvoll sein. Bei zu kalten Umgebungstemperaturen kann der Thermostat ungenau arbeiten. Bei zu hohen Umgebungstemperaturen nimmt der Stromverbrauch zu und die Innentemperatur kann eventuell nicht eingehalten oder das Gerät überlastet werden. Aufstellplätze neben Herd, Spülmaschine, Heizung oder mit direkter Sonnenbestrahlung sind ebenfalls zu vermeiden. Wichtig ist, dass viel Luft an die wärmetauschenden Flächen des Gerätes gelangen kann, die meist hinten, manchmal auch seitlich angeordnet sind. Dafür müssen ausreichend große Lüftungsöffnungen freigehalten werden. Den nutzungsbedingten Stromverbrauch kann man gering halten, indem man die Tür möglichst selten öffnet, nicht unnötig lange offen lässt und Speisen erst nach dem Abkühlen in das Gerät stellt. Dadurch gelangt auch weniger feucht-warme Raumluft in das Gerät, so dass es seltener abgetaut werden muss. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbrauch pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Techwood KS 1501 106 A+++ 60 83,8 54,0 59,5 288,- Bomann VS 2195 134 A+++ 62 84,5 56,0 57,5 298,- Bosch KTR15NW4A 134 A+++ 62 85,0 56,0 58,0 298,- Exquisit KS 16-1 RVA+++ 134 A+++ 62 84,5 55,5 57,5 298,- Hisense KT 131 134 A+++ 62 84,5 56,0 57,5 298,- Liebherr TP 1720 145 A+++ 62 82,5 60,1 62,8 298,- Miele K 12023 S-3 145 A+++ 62 85,0 60,1 62,8 298,- AEG RTS9153XAW / RTB91531AW 150 A+++ 62 85,0 59,5 63,5 298,- Mittlerer Verbrauch (137 Modelle): 127 A++ 98 --- --- --- 471,- Hoher Verbrauch: 151 A+ 125 --- --- --- 600,- Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbrauch pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Liebherr KPef 4350-20 390 A+++ 63 185,0 60,0 66,5 302,- Bosch KSV29VW40 / KSV29VW4P 290 A+++ 71 161,0 60,0 65,0 341,- Siemens KS29VVW40 / KS29VVW4P 290 A+++ 71 161,0 60,0 65,0 341,- Liebherr K 3710-20 / Kef 3710-20 342 A+++ 75 165,0 60,0 66,5 360,- Bosch KSV36AI4P / KSV36AW4P (+6 weitere) 346 A+++ 75 186,0 60,0 65,0 360,- Siemens KS36VAI4P / KS36VVL4P (+6 weitere) 346 A+++ 75 186,0 60,0 65,0 360,- Bauknecht KR 19F5 A3+ IN/ KR 19G3 A3+ IN 363 A+++ 76 187,5 59,5 64,5 365,- Gorenje R 6193 LX / R 6193 LB 368 A+++ 76 185,0 60,0 64,0 365,- Liebherr K 4310-20 / Kef 4310-20 / Miele KS 28423 D 390 A+++ 78 185,0 60,0 66,5 374,- Mittlerer Verbrauch (164 Modelle): 318 A++ 105 --- --- --- 503,- Hoher Verbrauch: 384 A+ 148 --- --- --- 710,- Besonders sparsame Kühlschränke ohne Gefrierfach Unterbaugeräte (85 cm hoch) Standgeräte (140 - 200 cm) 4 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbrauch pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbau-Unterbaugeräte 84 - 86 cm hoch Besonder sparsam: Liebherr UIKP 1550-20 136 A+++ 62 82,0 60,0 55,0 298,- Liebherr SUIB 1550-20 80 A+++ 71 82,0 60,0 55,0 341,- Relativ sparsam: Liebherr UIKo 1550-20 / 1560-20 / Miele K 31252 Ui 124 A++ 91 82,0 60,0 55,0 437,- AEG SKB58221AF 133 A++ 91 81,5 59,6 55,0 437,- Mittlerer Verbrauch (30 Modelle): 132 A++ 103 --- --- --- 494,- Hoher Verbrauch: 133 A+ 123 --- --- --- 590,- Einbaugeräte 87 cm hoch Besonders sparsam: AEG SKE88841AC / SKE88861AC 137 A+++ 57 87,3 55,6 54,9 274,- AEG SKS8883XAC 137 A+++ 63 87,3 56,0 54,9 302,- AEG SKE88831AF / SKB58831AE (+5 weitere) 137 A+++ 64 87,3 56,0 54,9 307,- Bosch KIR21..40 / Siemens KI21R..40 (+6 weitere) 144 A+++ 65 87,4 54,1 54,5 312,- Liebherr IKP 1610-20 / Miele K 32223 I (+2 weitere) 151 A+++ 65 87,5 57,0 55,0 312,- Mittlerer Verbrauch (141 Modelle): 141 A++ 98 --- --- --- 469,- Hoher Verbrauch: 124 A++ 148 --- --- --- 710,- Einbaugeräte 102 cm hoch Besonders sparsam: Bosch KIR31AD40 172 A+++ 67 102,1 55,8 54,5 322,- Neff KI1313D40 172 A+++ 67 102,1 55,8 54,5 322,- Siemens KI31RAD40 172 A+++ 67 102,1 55,8 54,5 322,- Liebherr IKP 1950 / IKP 1960-20 181 A+++ 67 102,4 57,0 55,0 322,- Mittlerer Verbrauch (44 Modelle): 176 A++ 104 --- --- --- 498,- Hoher Verbrauch: 167 A+ 126 --- --- --- 605,- Einbaugeräte 122 cm hoch Besonders sparsam: Liebherr BP 2850-20 157 A+++ 62 125,0 60,0 66,5 298,- Liebherr IKBP 2370-20 196 A+++ 64 121,8 55,9 54,4 307,- Bauknecht KRIE 2124 A+++ / Neff KI1413D40 210 A+++ 69 122,0 55,7 54,5 331,- Bosch KIR41..40 / Siemens KI41R..40 (+4 weitere) 211 A+++ 69 122,1 55,8 54,5 331,- Mittlerer Verbrauch (131 Modelle): 207 A++ 105 --- --- --- 504,- Hoher Verbrauch: 181 A+ 148 --- --- --- 710,- Einbaugeräte 140-200 cm hoch Besonders sparsam: Liebherr IKBP 2770-20 / IKBP 2770-21 230 A+++ 67 139.7 56.0 55.0 322,- Bosch KIR51AD40 / Siemens KI51RAD40 247 A+++ 72 139.7 55.8 54.5 346,- Neff KI1513D40 247 A+++ 72 139.7 55.8 54.5 346,- KitchenAid KCBNS 18602 318 A+++ 77 177,1 54,0 54,5 370,- Mittlerer Verbrauch (75 Modelle): 273 A++ 106 --- --- --- 509,- Hoher Verbrauch: 302 A++ 133 --- --- --- 638,- Besonders sparsame Kühlschränke ohne Gefrierfach Einbaugeräte 5 Wieviel Sterne wofür? Einbau oder nicht? (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. In Kühl- und Gefriergeräten gibt es bis zu sieben verschiedene Temperaturzonen, die sich für das Lagern oder Einfrieren unterschiedlicher Lebensmittel eignen. Das „Kühlfach“ hat +5°C Innentemperatur und hält Milchprodukte, Wurst und Käse einige Tage frisch. Das "Kellerfach" hat +8°C bis +14°C und eignet sich zur Lagerung von Obst und Gemüse sowie zur Getränkekühlung. Das "Kaltlagerfach" oder "Frischefach" ist mit ca. 0°C zum Lagern von Fleisch, Wurst, Pilzen und Waldfrüchten vorgesehen. Neben Kühl- und Sonderfächern gibt es Eis- und Sternefächer mit einem bis vier Sternen. Eisfächer sind oft nicht ge- nau definiert. Sofern sie keine (*) Bezeichnung haben, sollte man davon ausgehen, dass sie im Bereich um 0° liegen, also weder zum Lagern noch zum Einfrieren von Tiefkühlkost geeignet sind. (*)-Fächer mit -6°C Innentemperatur und (**)-Fächer mit -12°C Innentemperatur eignen sich nur zum kurzfristigen Lagern von bereits gefrorener Tiefkühlkost für einen Zeitraum von ein bis drei Tagen. Wer Gefriergut länger lagern will, benötigt mindestens ein (***)-Fach oder besser ein (*/***)-Fach mit -18°C. Der Unterschied zwischen (***)- und (*/***)-Fächern liegt im Gefriervermögen. Nur in (*/***)-Fächern wird frische Ware so schnell abgekühlt, dass anderes schon gefrorenes Lagergut nicht zwischenzeitlich antaut und schlecht wird. Wer frische Ware einfrieren will, benötigt also ein (*/***)-Fach. Geräte mit weniger Sternen sind zum Einfrieren nicht geeignet. (*/***)-Geräte sind sogar meistens sparsamer, als Geräte mit (**)- oder (***)-Fach. Einbaugeräte lassen sich schön in der Küche verstecken, haben aber einige entscheidende Nachteile: Die Anschaf- fungs- und Installationskosten sind in der Regel wesentlich höher. Zusätzlich haben Einbaugeräte meist ein deutlich geringeres Nutzvolumen bei gleichzeitig höherem Energieverbrauch als gleichhohe und gleichwertige Standgeräte. Wenn Sie nach besonders effizienten Standgeräten in Ihrer Lieblingsfarbe suchen, kann Ihnen die Online-Datenbank www.spargeraete.de weiterhelfen. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Exquisit KS 124-3 A+++ 98 84 14 A+++ 88 84,5 50,1 54,0 422,- Amica KS 15453 W 109 97 12 A+++ 89 84,5 54,6 57,1 427,- Exquisit KS 15-5 A+++ 113 97 16 A+++ 89 84,5 55,3 57,4 427,- Hanseatic HKS 8555 G A3 118 103 15 A+++ 90 85,0 55,0 58,0 432,- Bomann KS 2198 119 97 12 A+++ 90 84,8 54,5 56,6 432,- Mittlerer Verbrauch (127 Modelle): 116 101 15 A++ 127 --- --- --- 631,- Hoher Verbrauch: 133 116 17 A+ 182 --- --- --- 874,- Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Gorenje RB 6153 / ORB 153 254 229 25 A+++ 124 154,0 60,0 64,0 595,- Liebherr KBP 4354-20 338 181 24 A+++ 128 185,2 60,0 66,5 614,- Relativ sparsam: Gorenje RB 4142 207 210 15 A++ 157 143,0 55,0 55,0 754,- Hanseatic HKS 14355 GA2S 225 210 15 A++ 157 143.0 55.0 55.0 754,- Mittlerer Verbrauch (103 Modelle): 254 226 28 A++ 167 --- --- --- 803,- Hoher Verbrauch: 284 255 29 A+ 291 --- --- --- 1.397,- Besonders sparsame Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Unterbaugeräte Standgeräte (140 - 200 cm) https://www.spargeraete.de (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. 6 Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbaugeräte 87 cm hoch Besonders sparsam: AEG SFE88841AC / SKS98840C4 118 103 15 A+++ 89 88,0 54,0 54,9 427,- Liebherr UIKP 1554-20 134 104 15 A+++ 92 82,0 60,0 55,0 442,- Bosch KIL22VF40 / KIL22ED40 / KIL22AD40 124 109 15 A+++ 98 87,4 55,8 54,5 470,- Neff KI2223D40 124 109 15 A+++ 98 87,4 55,8 54,5 470,- Siemens KI22LVF40 / KI22LEF40 (+2 weitere) 124 109 15 A+++ 98 87,4 55,8 54,5 470,- AEG SFE88831AF / SFS8883XAC 117 103 14 A+++ 99 87,3 56,0 54,9 475,- Bosch KIL22AF40 127 111 16 A+++ 99 87,4 55,8 54,5 475,- Mittlerer Verbrauch (163 Modelle): 123 107 16 A++ 148 --- --- --- 712,- Hoher Verbrauch: 135 118 17 A+ 202 --- --- --- 970,- Einbaugeräte 102 cm hoch Besonders sparsam: Bosch KIL32AD40 154 139 15 A+++ 105 102,1 55,8 54,5 504,- Neff KI2323D40 154 139 15 A+++ 105 102,1 55,8 54,5 504,- Siemens KI32LAD40 154 139 15 A+++ 105 102,1 55,8 54,5 504,- Mittlerer Verbrauch (33 Modelle): 156 140 16 A++ 166 --- --- --- 797,- Hoher Verbrauch: 164 147 17 A+ 205 --- --- --- 984,- Einbaugeräte 122 cm hoch Besonders sparsam: AEG SFE81241AC 180 166 14 A+++ 103 122,4 56,0 54,9 494,- Bosch KIL42VF40 / KIL42ED40 (+2 weitere) 195 180 15 A+++ 114 122,1 54,1 54,5 547,- Neff KI2423D40 195 180 15 A+++ 114 122,1 55,8 54,5 547,- Siemens KI42LVF40 / KI42LED40 (+2 weitere) 195 180 15 A+++ 114 122,1 55,8 54,5 547,- Bauknecht KVIE 2124 A+++ / KVIE 2127 A+++ 191 173 18 A+++ 118 122,0 55,7 54,5 566,- Liebherr IKP 2354 / Miele K 34243 IF (+2 weitere) 200 184 16 A+++ 120 121,8 55,9 54,4 576,- Mittlerer Verbrauch (132 Modelle): 188 172 16 A++ 168 --- --- --- 808,- Hoher Verbrauch: 200 183 17 A+ 232 --- --- --- 1114,- Einbaugeräte 140-200 cm hoch Besonders sparsam: Bosch KIL52AD40 228 213 15 A+++ 122 139,7 55,8 54,5 586,- Neff KI2523D40 228 213 15 A+++ 122 139,7 55,8 54,5 586,- Siemens KI52LAD40 228 213 15 A+++ 122 139,7 55,8 54,5 586,- AEG SFE81436ZC 188 174 14 A+++ 131 139,8 56,0 54,9 629,- Electrolux Rex IK1910SZR 132 117 15 A+++ 132 139,8 55,6 55,0 634,- AEG SKZ91440C0 192 117 15 A+++ 132 139,7 56,0 54,9 634,- Neff KI8523D40 204 189 15 A+++ 136 139,7 55,8 54,5 653,- Siemens KI52FSD40 204 189 15 A+++ 136 139,7 55,8 54,5 653,- Liebherr IKBP 2724-20 / Miele K 35683 iDF 216 196 20 A+++ 140 139,7 56,0 55,0 672,- Mittlerer Verbrauch (78 Modelle): 249 221 28 A++ 184 --- --- --- 893,- Hoher Verbrauch: 211 183 28 A++ 231 --- --- --- 1.109,- Besonders sparsame Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Einbaugeräte 7 Abtauen, No-Frost oder Low-Frost (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Bezogen auf den großen Stauraum sind die hier gelisteten Side-by-Side Geräte relativ sparsam. Absolut betrachtet verbrauchen sie jedoch wesentlich mehr als klassische Kühl-Gefrier Kombinationen in üblicher Größe, die für die meisten Haushalte ausreichen. Große Side-by-Side Geräte sind daher nur bedingt zu empfehlen. Wenn warme, feuchte Luft beim Öffnen in das Gefriergerät eintritt, bilden sich Eisablagerungen. Kleine Eisablage- rungen schaden nicht, aber wenn das Eis die Oberfläche des inneren Wärmetauschers bedeckt oder das Schließen der Tür behindert, steigt der Stromverbrauch und das Gerät muss abgetaut werden. No-Frost-Geräte verhindern die Eisbildung durch permanente Luftzirkulation im Geräteinneren mit einem kleinen Gebläse. Dies ist zwar komfortabel, benötigt aber zusätzlichen Strom für den Ventilator. Dafür entfällt der Stromver- brauch für die Wiederabkühlung, der nach einer manuellen Enteisung anfällt. Low-Frost-Geräte oder Stop-Frost-Geräte verringern ohne zusätzlichen Stromverbrauch das Einsaugen von Außenluft bzw. das Herausdrücken von Innenluft während der Temperaturwechsel. Den Feuchte-Eintrag beim Türöffnen können sie nicht ganz verhindern, jedoch muss deutlich seltener abgetaut werden. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Gefrierteil oben/unten (200 - 300 Liter) Besonders sparsam: PKM KG238.4N / KG238.4 202 158 44 A+++ 117 176,0 55,0 62,0 562,- Exquisit KGC 205/70-1 202 137 65 A+++ 123 159,3 55,4 56,6 590,- Liebherr CNP 3758-20 271 170 101 A+++ 125 165,0 60,0 66,5 600,- Amica KGC 388 100 264 198 66 A+++ 130 180,0 55,4 60,5 624,- Bomann KG 184 / PKM KG 280IX / KG 280W 264 198 66 A+++ 130 180,0 55,4 55,8 624,- Exquisit KGC 265/70-1 A+++ 264 198 66 A+++ 130 180,0 55,4 56,0 624,- Mittlerer Verbrauch (454 Modelle): 251 190 61 A++ 193 --- --- --- 924,- Hoher Verbrauch: 202 147 55 A+ 285 --- --- --- 1.368,- Gefrierteil oben/unten (300 - 400 Liter) Besonders sparsam: LG GBB530NSCQE 343 252 91 A+++ 133 201,0 59,5 68,6 638,- Liebherr CNP 4358-20 / CNPes 4358-20 321 220 101 A+++ 133 185,0 60,0 66,5 638,- Liebherr CP 4815-20 / CPef 4815-20 375 260 115 A+++ 137 201,1 60,0 66,5 658,- Liebherr CNPes 4868-20 361 258 98 A+++ 138 201,0 60,0 66,5 662,- Liebherr CNP 4858-20 / CNPes 4858-20 361 260 101 A+++ 140 201,0 60,0 66,5 672,- Liebherr CEF 3425-20 312 224 88 A+++ 143 181,7 60,0 62,5 686,- LG GBB 60 NSYQE 343 250 93 A+++ 143 201,0 59,5 68,9 686,- Bauknecht KGSF 18P A4+ IN 336 227 109 A+++ 144 188,8 59,5 68,8 691,- Mittlerer Verbrauch (938 Modelle): 329 236 93 A++ 211 --- --- --- 1.014,- Hoher Verbrauch: 346 264 82 A+ 327 --- --- --- 1.570,- Side-by-Side Geräte 2 Besonders sparsam: 516 339 177 A+++ 229 178,6 91,0 64,3 1.099,- Hisense RS670N4BC3 545 361 184 A+++ 236 178.9 91.2 71.2 1.133,- Samsung RS54HDRPBSR/EF 545 361 184 A+++ 236 178.9 91.2 71.2 1.133,- Grundig GSBS13333 FX / Beko GN 162340 PT 544 353 176 A+++ 246 182.0 91.0 72.0 1.181,- Mittlerer Verbrauch (361 Modelle): 527 353 174 A++ 378 --- --- --- 1.812,- Hoher Verbrauch: 411 295 116 A 517 --- --- --- 2.482,- Besonders sparsame Kühl-Gefrier-Kombinationen Standgeräte 8 FCKW und FKW (1) Besonders sparsam sind nur KGK-Modelle für 154er und 180er Nischen, da Geräte für kleinere Nischen höhere Verbräuche haben. (2) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Die Kältekreisläufe und Dämmstoffe älterer Kühl- und Gefriergeräte können stark klimaschädliche Fluorchlorkoh- lenwasserstoffe (FCKW) oder Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) enthalten. Um die Freisetzung dieser Stoffe in die Atmosphäre zu verhindern, gehören Altgeräte nicht in den Sperrmüll oder an den Straßenrand, sondern müssen fachgerecht entsorgt werden. Wer Ihr Altgerät entsorgt, erfahren Sie bei Ihrer Stadtverwaltung, Ihrem Müll-Entsorger und beim Elektro-Fachhandel. Viele Elektrogeschäfte nehmen Ihr Altgerät bei der Lieferung des neuen Spargeräts kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr mit. Dieser Service muss jedoch oft im Voraus gebucht werden. Hersteller, Modell Nutz- volumen gesamt (Liter) Kühl Fach (+5 oC) (Liter) Gefrier Fach (-18 oC) (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Gefrierteil oben/unten (122er Nische) Relativ sparsam: Bosch KID24A30 / Siemens KI24DA30 191 150 41 A++ 180 122,1 54,1 54,5 864,- Neff K1654X8 191 150 41 A++ 180 122,1 54,1 54,2 864,- AEG SDE51221AS 191 147 44 A++ 181 121,8 54,0 54,9 869,- Mittlerer Verbrauch (16 Modelle): 185 144 41 A+ 214 --- --- --- 1.029,- Hoher Verbrauch: 176 134 42 A+ 232 --- --- --- 1.114,- Gefrierteil oben/unten (140er Nische) Relativ sparsam: Oranier EKG 2927 202 164 38 A++ 171 144,5 54,0 54,0 821,- Hanseatic HEKS 14454 G A2 202 164 38 A++ 179 144,4 54,0 54,0 859,- AEG SDB51221AS 191 147 44 A++ 181 144,1 54,0 54,9 869,- Mittlerer Verbrauch (45 Modelle): 215 169 45 A++ 216 --- --- --- 1.037,- Hoher Verbrauch: 217 160 57 A+ 259 --- --- --- 1.243,- Gefrierteil oben/unten (158er Nische) Besonders sparsam: Bosch KIS77AD40 / Siemens KI77SAD40 225 164 61 A+++ 138 157,8 55,8 54,5 662,- Neff KI6773D40 225 164 61 A+++ 138 157,8 55,8 54,5 662,- Liebherr ICP 2924-20 241 184 57 A+++ 142 157,4 56,0 55,0 682,- Mittlerer Verbrauch (37 Modelle): 236 174 62 A++ 219 --- --- --- 1.049,- Hoher Verbrauch: 232 160 72 A+ 274 --- --- --- 1.315,- Gefrierteil oben/unten (180er Nische) Besonders sparsam: AEG SCE81864TC 247 186 61 A+++ 120 176,9 56,0 54,9 576,- Liebherr ICP 3334-21 274 194 80 A+++ 125 177,2 56,0 55,0 600,- Bosch KIS87AD40 / Siemens KI87SAD40 269 208 61 A+++ 149 177,2 55,8 54,5 715,- Neff KI6873D40 269 208 61 A+++ 149 177,2 55,8 54,5 715,- Bosch KIS86AD40 / Siemens KI86SHD40 260 186 74 A+++ 151 177,2 55,8 54,5 725,- Neff KI6863D40 260 186 74 A+++ 151 177,2 55,8 54,5 725,- Küppersbusch IKE 3290-2-2 T 255 192 63 A+++ 153 176,8 55,6 54,9 734,- Liebherr ICNP 3356 / ICNP 3366-20 255 193 62 A+++ 153 177,0 55,9 54,4 734,- Liebherr ICP 3324-20 / Miele KF 37233 ID 274 194 80 A+++ 156 177,0 55,9 54,5 749,- Mittlerer Verbrauch (192 Modelle): 258 191 66 A++ 230 --- --- --- 1.105,- Hoher Verbrauch: 275 195 80 A+ 299 --- --- --- 1.435,- Besonders sparsame Kühl-Gefrier-Kombinationen Einbaugeräte 1 9 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Standgeräte (150 - 200 Liter) Besonders sparsam: Liebherr GNP 2855 / Miele FN 22263 ws + 157 A+++ 127 125,0 60,0 66,5 610,- Miele FN 24263 ws + 192 A+++ 140 145,0 60,0 67,5 672,- Liebherr GNP 3255 + 194 A+++ 141 145,0 60,0 66,5 677,- Mittlerer Verbrauch (92 Modelle): --- 178 A++ 205 --- --- --- 986,- Hoher Verbrauch: --- 186 A+ 262 --- --- --- 1.258,- Standgeräte (200 - 400 Liter) Besonders sparsam: Liebherr GNP 3855-20 + 214 A+++ 119 135,0 70,0 75,0 571,- Liebherr GNP 4155-20 + 263 A+++ 133 155,0 70,0 75,0 638,- Liebherr GNP 2613-20 / GNP 2666 + 206 A+++ 145 135,9 69,7 75,0 696,- Liebherr GN 3815-20 + 214 A+++ 148 135,0 70,0 75,0 710,- Liebherr GNP 4655-20 + 312 A+++ 148 175,0 70,0 75,0 710,- Miele FN 27474 WS + 312 A+++ 148 175,0 70,0 76,0 710,- Liebherr GNP 3755 + 232 A+++ 155 165,0 60,0 66,5 744,- Miele FN 26263 ws + 232 A+++ 155 164,0 60,0 67,5 744,- Bosch GSN36AI40 / Siemens GS36NAI40 + 237 A+++ 156 186,0 60,0 65,0 749,- Mittlerer Verbrauch (255 Modelle): --- 263 A++ 220 --- --- --- 1.056,- Hoher Verbrauch: --- 261 A+ 313 --- --- --- 1.502,- Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Amica GS 15454 W -- 80 A+++ 92 84,5 54,5 57,1 442,- Exquisit GS 80-1 A+++ -- 81 A+++ 94 84,5 55,5 57,5 451,- Bomann GS 2196 -- 82 A+++ 94 84,5 55,5 57,5 451,- Exquisit GS 81-1 -- 85 A+++ 94 84,5 56,0 57,5 451,- Mittlerer Verbrauch (98 Modelle): --- 83 A++ 147 --- --- --- 705,- Hoher Verbrauch: --- 80 A+ 197 --- --- --- 946,- Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbau-Unterbaugeräte Relativ sparsam: Gorenje FIU 6092 AW -- 86 A++ 143 82,0 60,0 55,0 686,- Liebherr SUIGN 1554-20 + 79 A++ 148 82,0 60,0 55,0 710,- Liebherr SUIG 1514-20 / UIG 1323 -- 95 A++ 148 82,0 60,0 55,0 710,- Miele F 31202 Ui / F 9122 Ui-2 -- 95 A++ 148 81,8 59,7 55,2 710,- Mittlerer Verbrauch (20 Modelle): --- 97 A+ 186 --- --- --- 892,- Hoher Verbrauch: --- 97 A+ 215 --- --- --- 1032,- Besonders sparsame Gefrierschränke Unterbaugeräte Standgeräte Einbaugeräte 10 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Besonders sparsame Geräte gibt es nur für die 88er Nische. Für alle anderen Nischenhöhen werden gegenwärtig nur Geräte der Effizi- enzklasse A++ und schlechter verkauft. Vgl. freistehende Gefrierschränke gleicher Größe auf Seite 9. Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Einbaugeräte 88er Nische 2 Besonders sparsam: Bosch GIV21AD40 -- 95 A+++ 104 87,4 55,8 54,5 499,- Neff GI1213D40 -- 95 A+++ 104 87,4 55,8 54,5 499,- Siemens GI21VAD40 -- 95 A+++ 104 87,4 55,8 54,5 499,- Relativ sparsam: PKM GS 83.4 -- 83 A++ 135 87,0 54,0 54,0 648,- Bomann GSE 335 -- 81 A++ 140 88,0 54,0 54,0 672,- Amica EGS 16173 / EGS 16183 -- 85 A++ 146 87,5 54,0 54,0 701,- Bosch GID18A30/Neff G5624X8/Siemens GI18DA30 -- 94 A++ 151 87,4 54,1 54,2 725,- Mittlerer Verbrauch (44 Modelle): --- 93 A++ 166 --- --- --- 798,- Hoher Verbrauch: --- 100 A+ 202 --- --- --- 970,- Einbaugeräte 140er - 178er Nische 2 Relativ sparsam: Severin GS8866 -- 155 A++ 168 143,0 55,0 58,0 806,- AEG ABE 81426 NC + 146 A++ 200 139,4 55,6 54,9 960,- Liebherr SIGN 2756 + 151 A++ 204 139,7 57,0 55,0 979,- Mittlerer Verbrauch (24 Modelle): --- 190 A++ 230 --- --- --- 1.106,- Hoher Verbrauch: --- 213 A++ 244 --- --- --- 1.171,- Hersteller, Modell No-Frost (--/+) Nutz- volumen gesamt (Liter) EU- Label Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- kosten in 15 Jahren (€) Ganz besonders sparsam: Liebherr GTP 2356 -- 200 A+++ 117 91,7 112,9 75,8 562,- Miele GT 5196 S + 200 A+++ 117 91,9 113,2 77,0 562,- Haier HCE221T -- 221 A+++ 119 85,6 105,5 74,5 571,- Siemens GC27MAW40 -- 212 A+++ 120 91,6 118,0 75,1 576,- Bauknecht GT 219 A3+/GTE 220 A3+/GTE 822 A+++ -- 215 A+++ 120 91,6 118,0 69,8 576,- Beko HS 222540 -- 220 A+++ 121 86,0 128,5 72,5 581,- AEG AHB92231LW / AHS9223CLW / AHS9223XLW -- 223 A+++ 122 86,8 120,1 66,8 586,- Beko HS 22340 -- 230 A+++ 124 86,0 110,1 72,5 595,- Liebherr GTP 2756 / Miele GT 5236 S -- 240 A+++ 127 91,7 128,5 75,8 610,- Bomann GT 359 -- 251 A+++ 129 85,0 111,5 69,6 619,- AEG AHB92631LW -- 257 A+++ 131 86,8 133,6 66,7 629,- Mittlerer Verbrauch (100 Modelle): --- 259 A++ 189 --- --- --- 906,- Hoher Verbrauch: --- 300 A++ 274 --- --- --- 1.315,- Besonders sparsame Gefrierschränke Besonders sparsame Gefriertruhen Einbaugeräte 150 - 400 Liter 11 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Die Schleudereffizienzklasse der Maschine wird nach der gemessenen Restfeuchte der Wäsche und nicht nach der Schleuderdrehzahl ermittelt. (1) Angaben bei Nutzung von 9 Litern extern vorgewärmtem Warmwasser mit 50°C aus Gasheizung mit 80 % Bereitstellungs-Wirkungsgrad. Bei Nutzung von solar erwärmtem Warmwasser sind die Kosten noch niedriger. Hersteller, Modell Wasch Vol. (kg) Schleuder Drehzahl (pro min) EU-Labell2 Wasser Verbr, pro Jahr (Liter/a) Kaltwasserbetrieb Warmwasserbetrieb1 En er gi e Sc hl eu de rn Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Betriebs- kosten in 15 Jahren (€) Strom Verbr, pro Jahr (kWh/a) Gas Verbr, pro Jahr (kWh/a) Betriebs- kosten in 15 Jahren (€) Besonders sparsam: Bosch WAT28411 7,0 1397 A+++ B 8.800 122 1.364,- 42 100 1.093,- Siemens WM14T411 / WM14T411 7,0 1397 A+++ B 8.800 122 1.364,- 42 100 1.093,- Miele - WCR 870 WPS 9,0 1600 A+++ A 11.000 130 1.598,- 50 100 1.326,- Miele WMG 823 WPS 8,0 1600 A+++ A 9.900 176 1.721,- 96 100 1.449,- Besonders sparsam: Telefunken TFW0641FE5 8,0 1400 A+++ B 58 7.700 84,5 60,0 58,7 960,- Samsung WW7XJ5426DA (+1 weiter) 7,0 1400 A+++ B 102 7.400 85,0 60,0 55,0 1.144,- Samsung WW71J5436FW (+2 weitere) 7,0 1400 A+++ B 103 7.400 85,0 60,0 55,0 1.149,- Haier HW70-BP14636 7,0 1400 A+++ B 99 7.854 85,0 60,0 46,0 1.170,- Bauknecht WM AutoDos 8 ZEN 8,0 1400 A+++ B 98 8.500 85,0 59,5 61,0 1.223,- Samsung WW7AM642OQW (+3 weitere) 7,0 1400 A+++ B 122 7.400 85,0 60,0 55,0 1.240,- AEG L9FE86495 9,0 1400 A+++ B 65 10.499 85,0 60,0 63,9 1.241,- LG F 14U2 QCN2H / F14WM7TS2 7,0 1400 A+++ A 104 8.500 85,0 60,0 56,0 1.251,- Samsung WW80M642OPW (+19 weitere) 8,0 1400 A+++ A 116 8.100 85,0 60,0 55,0 1.274,- AEG L9FS96699 9,0 1600 A+++ A 76 10.499 85,0 60,0 66,0 1.294,- Bosch WAYH87W0 (+2 weitere) 8,0 1381 A+++ B 89 9.900 84,8 59,8 59,0 1.303,- Siemens WM4YH7W0 / WM14W59A 8,0 1400 A+++ B 89 9.900 84,5 60,0 59,0 1.303,- Bauknecht WM Move 814 ZEN 8,0 1400 A+++ A 118 8.500 85,0 59,5 61,0 1.319,- Mittlerer Verbrauch (791 Modelle): 8,0 --- A+++ --- 158 10.063 --- --- --- 1.649,- Hoher Verbrauch: 7,0 --- A --- 238 9.400 --- --- --- 1.974,- Hersteller. Modell Wasch Vol. (kg) Schleuder Drehzahl (pro min) EU-Label2 Strom Verbr. pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. ro Jahr (Liter/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Sc hl eu de rn Besonders sparsam: Bauknecht WAT Prime 652 Z 6,0 1200 A+++ A 122 8.500 90,0 40,0 60,0 1.338,- Bauknecht WMT EcoStar 6Z BW 6,0 1200 A+++ A 122 8.500 90,0 40,0 60,0 1.338,- AEG L7TE74265 / L7TE84565 6,0 1500 A+++ A 122 8.990 89,0 40,0 60,0 1.381,- Bauknecht WAT Prime 652 PS 6,0 1200 A+++ B 137 8.500 90,0 40,0 60,0 1.410,- Privileg PWT E612531P (DE) 6,0 1200 A+++ B 137 8.500 90,0 40,0 60,0 1.410,- Mittlerer Verbrauch (78 Modelle): 7,0 --- A+++ --- 161 9.267 --- --- --- 1.592,- Hoher Verbrauch: 7,0 --- A+++ --- 175 9.990 --- --- --- 1.724,- Besonders sparsame Waschmaschinen mit Warmwasseranschluss Besonders sparsame Waschmaschinen ohne Warmwasseranschluss Frontlader 7 - 9 kg Toplader 6 - 7 kg Frontlader 7 - 9 kg 12 Hinweis zur Berechnung der Betriebskosten (1) Waschtrockner sind Waschmaschinen, die Wäsche auch trocknen. Die hier genannten Modelle können z.B. 6 kg Wäsche waschen und pro Trockengang 3 kg Wäsche trocknen. Nach dem Waschen muss man also zunächst die Hälfte der Wäsche entnehmen und die verbleibende Menge trocknen. Ist diese trocken, trocknet man die zweite Portion. Bei einigen Modellen kann man auch mehr als die Hälfte der Wäschemenge auf einmal trocknen, nur geht dies langsamer und führt zu höheren Verbräuchen, da die Belüftung der nassen Wäsche schlechter funktioniert. Das Trocknen erfolgt bei den beiden ganz besonders sparsamen Geräten mit einer Wärme- pumpe, sonst mit Wasser-Kondensationstechnik. Die erwärmte Trockenluft wird an einer gekühlten Fläche vorbeigeführt, an der der Wasserdampf auskondensiert und als Wasser abfließt. Zum Trocknen benötigen Geräte ohne Wärmepumpe also auch Kühlwasser. Waschtrockner sind gedacht für Kleinhaushalte, in denen kein separater Trockner aufgestellt werden kann und auch keine Möglichkeit zum Trocknen auf der Leine besteht. Hat man genügend Stellplatz, sind getrennte Geräte vorteilhafter. (2) Bauform: S - Standgeräte, U - Unterbaugeräte. (3) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Alle Volumina, Maße und Verbrauchsangaben sind Herstellerangaben. Bei den Kostenangaben sind als Strompreis 0,32 €/kWh, als Wasserpreis incl. Abwasser 5,90 €/m3 und als Gaspreis 0,075 €/kWh incl. MWSt zu Grunde gelegt. Die Strom- und ggf. Wasserkosten sind auf eine 15-jährige Nutzung ohne Einbeziehung von Preissteigerungen oder Zinsen hochgerechnet. Die Nutzung der Geräte ist entsprechend der europäischen Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie angenommen: Kühl- und Gefriergeräte werden durchgehend betrieben, Waschmaschinen 220 mal pro Jahr mit einem Programm-Mix, Wäschetrockner 160 mal pro Jahr mit dem Programm "Baumwolle schranktrocken", davon 4/7 der Nutzungen mit halber Beladung; Spülmaschinen laufen 280 mal pro Jahr im Standardprogramm. Waschtrockner ste- hen oft in Kleinhaushalten, wo sie selten genutzt werden. Um ihre Effizienz mit der von separaten Waschmaschinen und Trocknern vergleichen zu können, sind bei ihnen 200 Nutzungen im Waschprogramm "Baumwolle 60°" und im Trockenprogramm "Baumwolle schranktrocken" pro Jahr angenommen. In den Tabellen steht in der Regel das Modell mit den geringsten Betriebskosten für Strom und ggf. Wasser an erster Stelle. Modelle mit höheren Verbräuchen sind nachfolgend aufgeführt, auch wenn sie größer sind oder nur geringe Abweichungen aufweisen. Eventuelle weitere Kriterien sind in den Fußnoten genannt. Die Aufnahme in die Listen und die Reihenfolge der Nennung stellt keine anderweitige Qualitätsbeurteilung dar. Weitere Informationen über die Geräte erhalten Sie auf den Internet-Seiten der Hersteller (siehe S.16), beim Fachhandel, bei den Verbraucherzen- tralen, den Energieberatungsstellen der Städte, Gemeinden und Energieversorgern sowie in den Publikationen der Stiftung Warentest und Öko-Test. Eine umfassende Übersicht aller marktverfügbaren Geräte enthält die Internet-Datenbank www.spargeraete.de. Die Geräte lassen sich nach Bauart, Größe, Leistung, Ausstattungsmerkmalen und weiteren Kriterien filtern und nach Verbrauch oder Gesamtkosten über die Betriebsdauer sortieren. Hersteller, Modell (2) Bau- Form Wasch Vol. (kg) Trock. Vol. (kg) Schleuder Drehzahl (pro min) EU-Label Jährlicher Verbrauch Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und- Wasser- kosten in 15 Jah- ren (€)En er gi e W as ch en Strom Verbr. Wasch (kWh) Wasser Verbr. Wasch (Liter) Strom Verbr. Trock (kWh) Wasser Verbr. Trock (Liter) Besonders sparsam: AEG L99695HWD S 9,0 6,0 1600 A A 218 13800 516 0 87,0 60,0 63,9 4.744,- AEG L9WE95 Öko / L9WS99 Öko S 9,0 6,0 1600 A A 154 15600 574 400 87,0 60,0 63,9 4.910,- Bosch WVH 30590 U 7,0 4,0 1500 A A 140 10200 812 1200 85,0 60,0 59,0 5.578,- Blomberg WTFN 75140 S 7,0 5,0 1400 A A 160 9000 792 5400 84,0 60,0 54,0 5.844,- Miele WTF130 / WTH730 WPM S 7,0 4,0 1600 A A 186 10000 710 8000 85,0 59,6 63,7 5.894,- Samsung WD72J5A00AW S 7,0 4,0 1400 A A 182 8400 770 7000 85,0 60,0 60,0 5.932,- Zanussi ZWD71663W S 7,0 4,0 1600 A A 172 10600 780 6200 85,0 60,0 55,5 6.056,- Privileg PWWT X 75L6 DE S 7,0 5,0 1600 A A 182 11000 770 6000 85,0 59,5 54,0 6.074,- Bosch WVG30443 S 7,0 4,0 1500 A A 146 11600 806 9000 85,0 60,0 59,0 6.393,- Siemens WD15G443 S 7,0 4,0 1500 A A 146 11600 806 9000 85,0 60,0 59,0 6.393,- Mittlerer Verbrauch (82 Modelle): --- 8,0 5,0 --- A A 213 11190 882 8978 --- --- --- 7.042,- Hoher Verbrauch: --- 9,0 5,0 --- A A 234 11400 990 16600 --- --- --- 8.353,- Besonders sparsame Waschtrockner ohne Warmwasseranschluss1 Alle Bauformen https://www.spargeraete.de 13 (1) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. (2) Einstufung als A+++ abweichend von EU-Richtlinie, da diese Gas- oder Solarnutzung nicht berücksichtigt. Daten der Gastrockner sind bei 1400 U/min geschleuderter Wäsche gemessen; bei nur 1.000 U/min ca 16 % höherer Verbrauch. Wäschetrockner Technologien Der Energieverbrauch beim Trocknen hängt von der Vorentwässerung der Wäsche durch Schleudern, der Trocken- technik und der Gerätegröße ab. Den geringsten Energieverbrauch haben Solar-, Gas- und Wärmepumpentrockner. Mehr als doppelt so viel Strom benötigen Abluft- oder Kondenstrockner ohne Wärmepumpe. Gar keinen Strom ver- braucht eine Wäscheleine im Garten oder auf dem Balkon. Vom Trocknen in der Wohnung muss dagegen abgeraten werden: hier drohen Schimmelbildung oder im Winter bei geöffnetem Fenster hohe Heizenergieverluste. Relativ sparsam: 6,0 B 305 --- --- --- --- 1.465,- Mittlerer Verbrauch (21 Modelle): 7,0 C 474 --- --- --- --- 2.273,- Hoher Verbrauch: 7,0 C 520 --- --- --- --- 2.496,- Relativ sparsam: 7,0 B 415 --- --- --- --- 1.990,- Mittlerer Verbrauch (89 Modelle): 8,0 B 535 --- --- --- --- 2.568,- Hoher Verbrauch: 10,0 B 670 --- --- --- --- 3.216,- Besonders sparsam (7 kg): Miele TDB 630 WP 7,0 A+++ 156 --- 85,0 59,6 63,6 749,- Beko DPU 7306 XE 7,0 A+++ 158 --- 82,0 59,5 59,8 758,- Bauknecht TK Plus 7A3 / TR Style 72A3 / TR Trend 72A3 7,0 A+++ 158 --- 85,5 59,6 65,9 760,- Privileg PWC 7A+++ 7,0 A+++ 158 --- 85,5 59,6 65,9 760,- Besonders sparsam (8 kg): Bosch WTY887W5 8,0 A+++ 158 --- 84,2 59,8 59,9 758,- Beko DE8635RX 8,0 A+++ 159 --- 84,6 59,5 60,9 763,- Grundig GTN 48271 GC 8,0 A+++ 159 --- 84,6 59,5 61,3 763,- LG RT 8DIH2 8,0 A+++ 159 --- 85,0 60,0 69,0 763,- Miele TKG 840 WP / TMM 843 WP (+3 weitere) 8,0 A+++ 169 --- 85,0 59,6 63,6 811,- Besonders sparsam (9 kg): Miele TWV680WP 9,0 A+++ 174 --- 85,0 59,6 64,3 835,- LG RT 9DIH2 9,0 A+++ 175 --- 85,0 60,0 69,0 840,- Siemens WT48Y7W4 9,0 A+++ 175 --- 84,2 59,8 59,9 840,- Bosch WTX87E40 / Siemens WT47XE40 (+2 weitere) 9,0 A+++ 193 --- 84,2 59,8 59,9 926,- Miele TCJ680WP / TCR860WP (+7 weitere) 9,0 A+++ 193 --- 85,0 59,6 63,6 926,- Mittlerer Verbrauch (395 Modelle, 7 - 9 kg): 8,0 A++ 209 --- --- --- --- 993,- Hoher Verbrauch: 7,0 A+ 277 --- --- --- --- 1.330,- Hersteller, Modell Trocken Volumen (kg) EU- Label Strom Verbr. pro Jahr (kWh/a) Gas Verbr. pro Jahr (kWh/a) Höhe (cm)1 Breite (cm)1 Tiefe (cm)1 Energie- kosten in 15 Jahren (€) Miele T8881 (in Kombination mit Solaranlage) 7,0 A+++ 2 95 --- 85,0 59,5 59,6 456,- Crosslee ECO 86A (Erdgas betrieben) 7,0 A+++ 2 34 261 85,0 59,6 58,0 449,- Crosslee ECO 43A (Erdgas betrieben) 7,0 A+++ 2 58 256 85,0 59,6 57,0 553,- Crosslee LPG 86A (Propangas betrieben) 7,0 A+++ 2 61 308 85,0 59,6 58,0 625,- Besonders sparsame Wäschetrockner - Trommeltrockner Alle Bauformen Solar- und Gastrockner Kondenstrockner mit Wärmepumpe 7 - 9 kg Kondenstrockner ohne Wärmepumpe Ablufttrockner (elektrisch) Den meisten Strom benötigen Wasch- und Spülmaschinen zum Aufheizen des Wassers. Ein großes Einsparpoten- tial ergibt sich daher, wenn man Geräte mit Kalt- und Warmwasseranschluss nutzt oder am Kaltwasser-Anschluss ein Warmwasser-Vormischgerät nachrüstet. Waschmaschinen mit Kalt- und Warmwasseranschluss sind auf Seite 11 separat ausgewiesen. Hinweise auf Hersteller von Vormischgeräten finden Sie auf Seite 15. Bei Spülmaschinen können viele Modelle an Warmwasser statt an Kaltwasser angeschlossen werden. Wie warm das Zulaufwasser bei einzelnen Geräten sein darf, ist in den Tabellen auf Seiten 14 und 15 angezeigt oder kann beim Hersteller erfragt werden. Eine Nutzung von Warmwasser ist zu empfehlen, wenn es aus Solaranlagen, Fernwärme oder ohne große Leitungsverluste aus einer modernen Zentralheizung kommt. (1) Bauform: S - Standgeräte, U - Unterbaugeräte, T - Teilintegrierte Geräte, V - Vollintegrierte Geräte. (2) Ohne Warmwasseranschluss. (3) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. 14 Warmwasseranschluss für Waschmaschinen und Spülmaschinen Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: V-Zug GS60SLZVI U 13 A+++ A 196 1.820 60 86,0 59,6 57,2 1.102,- Sharp QW-GT35F444I-DE S 14 A+++ A 189 2.520 60 84,5 59,6 59,8 1.130,- Miele G 6840 SCU / G 6820 SCU U 14 A+++ A 189 2.772 60 80,5 60,0 57,0 1.153,- Bosch SMS88TI36E / SMU88TS36E S/U 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 57,3 1.199,- Siemens SN278I36TE / SN478S36TE S/U 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 57,3 1.199,- Bosch SMS88UI36E S 13 A+++ A 211 2.156 60 84,5 60,0 60,0 1.204,- Siemens SN278I36UE / SN478S36UE S/U 13 A+++ A 211 2.156 60 84,5 60,0 60,0 1.204,- Miele G 7310 SC / G 7310 SCU U 14 A+++ A 208 2.492 60 84,5 60,0 60,0 1.219,- Miele G 7100 / G 7100 U U 14 A+++ A 210 2.492 60 80,5 60,0 57,0 1.229,- Miele G 7100 SC / G 7100 SCU U 14 A+++ A 213 2.492 60 84,5 60,0 60,0 1.243,- Miele G 6730 SCU / G 6730 SC U 14 A+++ A 213 2.716 60 84,5 59,8 60,0 1.263,- Sharp QW-GT34F463I / QW-T24F463W U 12 A+++ A 225 2.520 60 84,5 59,6 59,5 1.303,- Mittlerer Verbrauch (489 Modelle): --- 13 A++ A 256 2.737 --- --- --- --- 1.470,- Hoher Verbrauch: --- 13 A+ A 295 3.780 --- --- --- --- 1.751,- Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: Siemens SX66V094EU V 13 A+++ A 194 1.960 60 86,5 60,0 55,0 1.105,- Miele G 6820 SCi/ G 6840 SCi (+10 weitere) T/V 14 A+++ A 189 2.772 60 81,0 60,0 57,0 1.153,- Bosch SBV88TX26E / SMV88TX36E T/V 13 A+++ A 211 2.100 60 86,5 59,8 55,0 1.199,- Neff S517T80X3E / S527T80X5E V 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 55,0 1.199,- Siemens SN578S36TE / SX678X36TE T/V 13 A+++ A 211 2.100 60 81,5 59,8 57,3 1.199,- Bosch SMI88US36E / SMV88UX36E T/V 13 A+++ A 211 2.156 60 81,5 59,8 57,3 1.204,- Siemens SN578S36UE / Neff S517U80X5E T/V 13 A+++ A 211 2.156 60 81,5 59,8 57,3 1.204,- Mittlerer Verbrauch (1048 Modelle): --- 13 A++ A 254 2.741 --- --- --- --- 1.461,- Hoher Verbrauch: --- 14 A+ A 299 3.780 --- --- --- --- 1.770,- Besonders sparsame Spülmaschinen - 60 cm breit Stand-/Unterbaugeräte Einbaugeräte 15 (1) Bauform: S - Standgeräte, U - Unterbaugeräte, T - Teilintegrierte Geräte, V - Vollintegrierte Geräte. (2) Ohne Warmwasseranschluss. (3) Einzelne Modelle mit abweichenden Maßen. Neues EU-Energielabel ab 2021 Das EU-Energieeffizienzlabel wird derzeit überarbeitet und ab dem 1. März 2021 müssen alle Haushaltsgeräte mit dem neuen Label gekennzeichnet sein. Was wird sich ändern? Die Effizienzklassen A+ bis A+++ entfallen und stattdessen wird das Label die Energieeffizienz- klassen A (beste) bis G (schlechteste) abbilden. Als wirkliche Neuerung wird das Energie-Etikett eines jeden Gerätes einen QR-Code enthalten. Scannt man diesen Code mit dem Smartphone, erhält man aus der europäischen Produktda- tenbank „EPREL“ zusätzliche Informationen zu dem Gerät. Die Webseite www.spargeraete.de wird im Vorfeld der Label-Einführung detailliert berichten. Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: Miele G 4820 SCU U 9 A+++ A 176 2.436 60 81,0 44,8 57,0 1.060,- AEG EB63400 PW U 9 A+++ A 176 2.775 60 81,5 44,6 55,0 1.090,- Bomann GSP 854 U 10 A+++ A 188 2.240 60 84,5 44,8 61,0 1.101,- Exquisit EGSP 9025.1 / GSP 9510.1 U 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 45,0 57,0 1.101,- Hanseatic WQP8-T7636E / WQP12J7610D S/U 10 A+++ A 188 2.240 60 84,5 44,8 60,0 1.101,- Sharp QW-S 24 F 443 I-DE S 10 A+++ A 188 2.520 60 84,5 45,0 59,8 1.125,- Bauknecht BSFO 3O35 PF S 10 A+++ A 189 2.520 60 85,0 45,0 59,0 1.130,- Bosch SPU66TS01E (+2 weitere) S/U 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Siemens SR456S01TE (+2 weitere) S/U 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Mittlerer Verbrauch (145 Modelle): --- 9 A++ A 209 2.574 --- --- --- --- 1.233,- Hoher Verbrauch: --- 10 A+ A 237 3.640 --- --- --- --- 1.460,- Hersteller, Modell Bau- Form1 Volumen (Maßge- decke) EU-Label Strom Verbr.2 pro Jahr (kWh/a) Wasser Verbr. pro Jahr (Liter/a) Warm- wasser- anschl. max.(oC) Höhe (cm)3 Breite (cm)3 Tiefe (cm)3 Strom- und Wasser- kosten in 15 Jahren (€)En er gi e Tr oc kn en Besonders sparsam: Miele G 4820 SC / G 4880 SCVi (+2 weitere) T/V 9 A+++ A 176 2.436 60 81,0 44,8 60,0 1.060,- AEG FEE63400PM / FSE63400P T/V 9 A+++ A 176 2.775 60 81,8 44,6 57,0 1.090,- Exquisit EGSP 9510 E V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 44,8 55,0 1.101,- Gorenje GV57210 V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,8 44,8 62,0 1.101,- Hanseatic WQP8-J7710 / WQP8-J7714D T/V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 44,8 55,0 1.101,- VonReiter VREGSP 45210E V 10 A+++ A 188 2.240 60 81,5 44,8 55,0 1.101,- Sharp QW-GS53I443X-DE V 10 A+++ A 188 2.520 60 82,0 45,0 55,0 1.125,- Bosch SPI66TS00D / SPV66TX00D T/V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Gaggenau DF250141 V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 55,0 1.138,- Neff S486T60S1E / S586T60X1E T/V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 57,3 1.138,- Siemens SR556S00TD / SR656X00TD T/V 10 A+++ A 188 2.660 60 81,5 44,8 55,0 1.138,- Mittlerer Verbrauch (239 Modelle): --- 9 A++ A 210 2.582 --- --- --- --- 1.237,- Hoher Verbrauch: --- 10 A+ A 237 3.640 --- --- --- --- 1.460,- Besonders sparsame Spülmaschinen - 45 cm breit Einbaugeräte Stand-/Unterbaugeräte https://www.spargeraete.de Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart 0711 126-0 0711 126-2881 poststelle@um.bwl.de www.um.baden-wuerttemberg.de IMPRESSUM WIR DANKEN UNSEREN FÖRDERERN 2019/20 ASUE - Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V., Berlin www.asue.de EWS - Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH www.ews-schoenau.de Bund der Energieverbraucher e.V., Unkel www.energieverbraucher.de Stadt Frankfurt am Main, Energiereferat www.energiereferat.stadt-frankfurt.de Behörde für Umwelt und Energie, Hamburg www.hamburg.de/bue Bösmann Medien und Druck GmbH & Co. KG www.boesmann.de Autor und Herausgeber der Originalausgabe Büro Ö-quadrat GmbH, Dr. Sebastian Albert-Seifried Turnseestraße 44, 79102 Freiburg E-Mail: sas@oe2.de, www.oe2.de Herausgeber eventueller Nachdrucke Siehe jeweilige Titelseite. Datengrundlage Haushaltsgeräte-Datenbank der Büro Ö-quadrat GmbH 10/2019. Die Datenbank und die Broschüre wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Für Vollständigkeit oder Richtigkeit der Daten wird jedoch keine Gewähr übernommen. Copyright Diese Broschüre ist im Interesse weiterer Verbreitung zum unveränderten Nachdruck und zur kostenlosen Verteilung durch Dritte freigegeben. Die Entnahme von Daten zur Erstellung eigener Druckwerke oder Datenban- ken und die Einstellung der Broschüre oder von Teilen daraus ins Internet ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Büro Ö-quadrat zulässig. Gedruckte Ex- emplare, Druckvorlagen, Satzdateien und PDF-Dateien sind bei Büro Ö-quadrat in Freiburg erhältlich. 16 http://www.asue.de http://www.ews-schoenau.de http://www.energieverbraucher.de http://www.energiereferat.stadt-frankfurt.de http://www.hamburg.de/bue http://www.boesmann.de Energie-Effizienz und "EU-Energielabel" Kühlschränke ohne Gefrierfach Unterbaugeräte (85 cm hoch) Standgeräte (140 - 200 cm) Kühlschränke ohne Gefrierfach Einbaugeräte Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Unterbaugeräte Standgeräte (140 - 200 cm) Wieviel Sterne wofür? Einbau oder nicht? Kühlschränke mit (*/***)-Gefrierfach (-18°C) Einbaugeräte Kühl-Gefrier-Kombinationen Standgeräte Abtauen, No-Frost oder Low-Frost Kühl-Gefrier-Kombinationen Einbaugeräte 1 FCKW und FKW Gefrierschränke Unterbaugeräte Standgeräte Einbaugeräte Gefrierschränke Einbaugeräte Gefriertruhen 150 - 400 Liter Waschmaschinen mit Warmwasseranschluss Frontlader 7 - 9 kg Waschmaschinen ohne Warmwasseranschluss Toplader 6 - 7 kg Frontlader 7 - 9 kg Waschtrockner ohne Warmwasseranschluss1 Alle Bauformen Hinweis zur Berechnung der Betriebskosten Wäschetrockner - Trommeltrockner Alle Bauformen Kondenstrockner mit Wärmepumpe 7 - 9 kg Kondenstrockner ohne Wärmepumpe Ablufttrockner (elektrisch) Wäschetrockner Technologien Spülmaschinen - 60 cm breit Stand-/Unterbaugeräte Einbaugeräte Warmwasseranschluss für Waschmaschinen und Spülmaschinen Spülmaschinen - 45 cm breit Stand-/Unterbaugeräte Einbaugeräte Neues EU-Energielabel ab 2021 Wir danken unseren Förderern 2019/20 Impressum[mehr]

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          Bekanntmachung_Haushaltssatzung_2023_2024.pdf

          Amtliche Bekanntmachung am 13.02.2023 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2023 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 13.131.400 13.475.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 13.472.500 14.300.250 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -341.100 -824.850 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 250.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 250.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -91.100 -574.850 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 12.741.400 13.100.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 12.149.300 12.915.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 592.100 185.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 12.259.350 9.349.350 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 19.145.550 12.733.400 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -6.886.200 -3.384.050 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -6.294.100 -3.198.700 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.000.000 5.250.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 300.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 4.850.000 4.950.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -1.444.100 1.751.300 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 5.000.000 5.250.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 8.650.000 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 1.500.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 08.11.2022 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H. 370 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H. 450 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 512.800 546.000 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 520.800 561.300 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -8.000 -15.300 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -8.000 -15.300 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 511.100 544.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 464.800 505.300 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 46.300 39.100 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 30.000 53.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 982.500 472.500 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -952.500 -419.500 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -906.200 -380.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 970.000 450.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 90.850 100.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 879.150 349.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -27.050 -31.250 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 970.000 450.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 250.000 § 3 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 849.100 898.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 963.850 985.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -114.750 -86.650 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -114.750 -86.650 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 725.100 774.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 701.850 720.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 23.250 54.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 70.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.690.000 1.590.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -1.620.000 -1.520.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -1.596.750 -1.465.650 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.575.000 1.375.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 129.000 159.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.446.000 1.216.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -150.750 -249.650 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.575.00 1.375.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2023/2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Mittwoch, den 15. Februar 2023 bis Freitag, den 24. Februar 2023 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 07.02.2023 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht bestätigt, da die Soll-Vorgabe des § 80 Abs. 2 GemO von der Gemeinde planerisch in keinem der genannten Jahre erreicht wird. Es wurden die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Haushalts 2023/2024 ist, wegen der sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde (aktuelle Schuldenfreiheit; vorhandene Ergebnisrücklagen), nach Auffassung des Landratsamts derzeit nicht erforderlich und der Haushalt 2023/2024 kann vollzogen werden. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 13.02.2023 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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            Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg Sitz: Fronreute I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes, Befristung (1) Die Städte und Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kißlegg, Königseggwald, Leutkirch, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen, Wilhelmsdorf, Wolfegg und Wolpertswende bilden den Zweckverband „Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg“ im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Das Zweckverbandsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen der Mitgliedsstädte und -gemeinden. (2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in 88273 Fronreute, Landkreis Ravensburg. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, die zur Versorgung der Gewerbebetriebe, Privathaushalte und sonstiger Nutzer mit Mehrfachdienstleistungen (Breitbandversorgung) erforderlichen Anlagen, die im Eigentum der jeweiligen Mitglieder, im Folgenden als „Verbandsgemeinden“ bezeichnet, stehen, zu verwalten und zu verpachten. (2) Zur Verwaltung und Verpachtung gehört auch die Organisation der Durchführung vergaberechtlicher Ausschreibungen zur erst noch erfolgenden Errichtung der vorgenannten gemeindlichen Anlagen (gemäß VOB/A) und des nach Inbetriebnahme der Anlagen erforderlichen Netzbetriebs (gemäß VOL/A). Ferner übernimmt der Zweckverband die Planung und Baubetreuung bezüglich der zu errichtenden Anlagen und tritt als Bauherr auf. Die Verwaltung und Verpachtung erstreckt sich auch auf bereits vorhandene und künftige Anlagen der Verbandsmitglieder, sofern diese deren Einbeziehung dem Zweckverband gegenüber schriftlich erklären. (3) Der Zweckverband übernimmt für die Mitgliedsgemeinden die Antragstellung für die Förderanträge gegenüber dem Land Baden-Württemberg. Er übernimmt auch die rechtliche Beurteilung mit entsprechenden Fachbüros. Darüberhinaus ist der Zweckverband auch für die Durchführung von Workshops und Fortbildungsveranstaltungen verantwortlich. (4) Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommunalen Kooperation dienen, können im Rahmen des § 21 GKZ dem Verband übertragen werden. (5) Die Verbindungen mit erforderlichen Anlagen über Landkreisgrenzen hinweg oder zur Verbindung von Insellagen baut der Verband in eigener Regie und in eigener Zuständigkeit. Diese Anlagen bleiben im Eigentum des Verbandes. Die Kosten werden über die Umlage nach § 15 auf die einzelne Verbandsgemeinde verteilt. II. Verfassung und Verwaltung § 3 Organe des Verbands (1) Organe des Zweckverbands sind: - die Verbandsversammlung - der Verbandsvorsitzende (2) Soweit sich aus dem Gesetz überkommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg entsprechende Anwendung. § 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet den Bürgermeister/die Bürgermeisterin als Vertreter in die Verbandsversammlung. (2) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, einen Stellvertreter zu benennen. (3) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. § 5 Aufgaben- und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbands. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest und bestimmt den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung entscheidet in den ihr durch Gesetz oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes bestimmt. § 6 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens ein Mal einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ¼ der Verbandsgemeinden dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragen, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muss. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Sie sollen abwechselnd in den Verbandsgemeinden stattfinden. (4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (5) Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und den Schriftführer zu beurkunden sind. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 7 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung oder die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. (3) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes bis zum Betrag von 25.000,00 EUR im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er enthält eine Aufwandsentschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im Übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. (7) Bis zur Wahl des 1. Verbandsvorsitzenden nimmt der Bürgermeister der Gemeinde Fronreute dessen Aufgaben wahr. § 8 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger, - Technischen Verwalter. - Verbandskassenverwalter Diese sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Entschädigung des Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 9 Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden nach Maßgabe des § 20 GKZ die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbare Anwendung. § 10 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Schriftführung und der Betreuung des Satzungswesens hat der Zweckverband einen Verbandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsitzenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 11 Verbandskassenverwaltung (1) Die Verbandskasse wird in der Gemeindeverwaltung Fronreute geführt. (2) Die der Gemeinde Fronreute für die Kassenverwaltung entstehenden Aufwendungen werden vom Zweckverband nach Rechnungsstellung erstattet. § 12 Technische Verwaltung Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Technischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. § 13 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. IV. Deckung des Finanzbedarfs § 14 Stammkapital (1) Der Verband ist mit je 1.000,00 EURO für jedes Mitglied an Stammkapital, somit mit 33.000,00 EURO Stammkapital ausgestattet. (2) Das Stammkapital wird von den Verbandsgemeinen zu gleichen Anteilen von 1.000,00 EURO eingebracht. Das Stammkapital wird nach Genehmigung der Verbandssatzung und des Zweckverbandes angefordert. § 15 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Die für die Planung, den Bau, die Unterhaltung und Instandsetzung des jeweiligen Stadt- und Ortsnetzes anfallenden Personal- und Sachkosten werden der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Kosten des Zweckverbandes für die Verpachtung der Anlagen sowie für die im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind ebenfalls von den Verbandsgemeinden zu tragen. Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der Förderanträge, die rechtliche Bearbeitung in Zusammenarbeit mit Fachbüros und die Aus- und Fortbildung für die Verbandsgemeinden werden darüber hinaus bei den Verbandsgemeinden geltend gemacht. Für diese Kosten werden Dienstleistungsverträge mit den jeweiligen Verbandsgemeinden abgeschlossen. (2) Der Verband kann zur Deckung des weiteren Finanzbedarfs von den Verbandsgemeinden eine Umlage erheben. Als Umlageschlüssel werden die Einwohnerzahlen des statistischen Landesamtes aller Verbandsgemeinden zum 30.06. des jeweiligen Rechnungsjahres festgesetzt. Die Umlage wird nach der Einwohnerzahl des statistischen Landesamtes der einzelnen Gemeinde zum jeweils 30.06. des Rechnungsjahres von jeder Verbandsgemeinde erhoben. (3) Auf die Umlage kann der Verband Abschlagszahlungen erheben, die innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig werden. (4) Die Einnahmen aus der Verpachtung der Anlagen werden den Verbandsgemeinden gutgeschrieben. Über die Verteilung der Pachteinnahmen werden mit den Verbandsgemeinden entsprechende Pachtvertäge geschlossen. § 16 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntmachungssatzungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. Die Kosten sind von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragen. § 17 Änderungen der Satzung des Zweckverbandes (1) Für die Änderungen der Verbandssatzung sowie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff. GKZ. (2) Mit der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes den Verbandsmitgliedern unter Berücksichtigung ihres Anteils am Stammkapital zu. § 18 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. § 19 Inkrafttreten Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.06.2010 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Fronreute geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Ausgefertigt! Fronreute, den 14.11.2016 gez. Oliver Spieß, Verbandsvorsitzender[mehr]

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