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Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass . Den Reisepass müssen Sie persönlich im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz, beantragen. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Sie ihn glaubhaft machen können. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen. Der Reisepass verfügt über einen Chip. Dort sind Ihre persönlichen Daten, Daten zum Dokument, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Der Reisepass enthält regulär 32 Seiten. Auf Wunsch können Sie - beispielsweise, wenn Sie sehr viel reisen - den Reisepass auch mit 48 Seiten erhalten. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben. Beachten Sie, das Ihr Reisepass unter anderem ungültig wird, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme des Wohnorts), eine einwandfreie Feststellung Ihrer Identität nicht mehr möglich ist oder er verändert worden ist. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben. Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zu dem Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen. Hinweis: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Antritt der Reise über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Passdokumente. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden. Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden. Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich. Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen: den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und die Unterschrifts-/Signaturfunktion Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig: unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig. ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig. Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden. Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder er verändert worden ist oder Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe) Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen. Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von: Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei: Theatervorstellungen Musikaufführungen Werbeveranstaltungen Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen Film- und Fotoaufnahmen Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind: bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre: in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr bis zu 4 Stunden täglich bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen: für Kinder über 3 Jahren bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr für Kinder über 6 Jahren bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet. Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: in Kabaretts in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben in Vergnügungsparks auf Kirmessen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht . Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
„klimaneutrale“ Kommunalverwaltung

Konzept klimaneutrale Kommunalverwaltung Das Land Baden-Württemberg strebt an, bis zum Jahr 2040 „klimaneutral“ zu werden. Die Baindter Gemeindeverwaltung möchte dieses vom Land vorgegebene Ziel bestmöglich unterstützen und damit einen aktiven Beitrag zur Zielerreichung leisten. Bereits vor knapp zehn Jahren wurde seitens der Verwaltung eine unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg abgegeben, in der die Gemeinde Baindt sich formal das Ziel einer „klimaneutralen“ Verwaltung gesetzt hat. In der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt, werden in der Verwaltung in verschiedenen Bereichen Treibhausgasemissionen verursacht. Angefangen bei der Versorgung der kommunalen Liegenschaften mit Strom und Wärme, über die Bereiche Trink- und Abwasser, den kommunalen Fuhrpark bis hin zur Straßenbeleuchtung im Ort. Überall dort wo letztlich Energie benötigt wird, entstehen daraus resultierend auf direktem oder indirektem Wege auch Emissionen klimaschädlicher Treibhausgase. Die Gemeindeverwaltung in Baindt ist sich dieser Tatsache vollends bewusst und strebt deshalb an, den Treibhausgasausstoß der Verwaltung bis 2040 sukzessive zu verringern. Um den Worten auch Taten folgen zu lassen, hat die Gemeinde Baindt bereits Ende 2021, als eine der ersten Kommunen in Baden-Württemberg, gemeinsam mit den Nachbarkommunen Baienfurt und Berg eine Personalstelle zur „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung geschaffen. Das Konzept „Der Weg zu einer klimaneutralen Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040“ Für die Gemeinde Baindt ist der Bereich Klimaschutz in der Verwaltung sehr wichtig. Daher wurde durch die Verwaltung ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet, mit welchen Maßnahmen sich die Energieverbräuche der Verwaltung zukünftig verringern lassen. Zudem gilt es die in Zukunft weiterhin benötigte Energie, zu möglichst großen Teilen aus regenerativen Quellen bereitzustellen, wozu das Konzept mögliche Wege aufzeigt, wie dies in der Praxis gelingen kann. Das Konzept: Der Weg zu einer „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 - gilt seit dem 01.01.2025 und soll künftig als Praxishilfe dienen, wie die Verwaltung der Gemeinde Baindt ihre Energieverbräuche sowie die direkt oder indirekt hieraus resultierenden Treibhausgasemissionen, merklich verringern könnte. Die Gemeinde Baindt gehört damit zu Vorreitern bei den kleineren Kommunen in Baden-Württemberg, welche ein eigenes Konzept erstellt haben, mit dem das für alle Kommunen verpflichtende Ziel einer „Klimaneutralität“ in der Verwaltung in konkrete Maßnahmenvorschläge überführt wird. Das vollständige Konzept: Der Weg zu einer „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 kann hier heruntergeladen und eingesehen werden. Die Anforderungen an die zu erfassenden Bereiche sowie bezüglich der Bilanzierung im Rahmen eines solchen Konzepts, sind im „Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung Baden-Württemberg“ des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg, verbindlich und einheitlich für alle Kommunen in Baden-Württemberg geregelt. Zu erfassen sind demnach die Energieverbräuche von kommunalen Liegenschaften, der Energieverbrauch der kommunalen Straßenbeleuchtung, die Energieverbräuche, welche im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasseraufbereitung entstehen sowie die Energieverbräuche des kommunalen Fuhrparks und der Dienstreisen. Die Energie- und Treibhausbilanz der Baindter Gemeindeverwaltung Im Folgenden werden kurz die Energieverbräuche des Jahres 2021 dargestellt. Entsprechend den Vorgaben des Leitfadens sind bei den kommunalen Liegenschaften alle kommunalen Gebäude außer vermietete Gebäude und soziale Wohnbauten zu erfassen, weshalb in Baindt derzeit die Energieverbräuche von zwölf kommunalen Liegenschaften zu berücksichtigen sind. Energieverbräuche der Gemeindeverwaltung für 2021 176.423 kWh Strom für Gebäude (elektronische Geräte, Licht, IT, Gebäudetechnik...) 89.996 kWh Erdgas und schätzungsweise 151.200 kWh Trockenholz 963.701 kWh Nahwärme 2.200 kWh Heizstrom 50.007 kWh Strom für die Straßenbeleuchtung im gesamten Gemeindegebiet 8.230 kWh Strom für die lokale Trinkwasserversorgung 242.891 kWh Strom im Abwasserbereich (inklusive dem Gemeindeanteil am Strom des Abwasserzweckverbands Mittleres Schussental) ca. 9.600 Liter Diesel für den Betrieb der 17 Fahrzeuge des kommunalen Fuhrparks (Verwaltung, Bauhof, Feuerwehr, Trink- und Abwasserzweckverband) 2.225 zurückgelegte Kilometer mit Privat-PKWs im Rahmen von Dienstreisen Der aus diesen Energiemengen resultierende Treibhausgasausstoß wird nach den international gültigen Standards des Greenhouse Gas Protocol bilanziert. Daraus ergibt sich für die Verwaltung der Gemeinde Baindt eine Gesamtemission von 425 Tonnen Treibhausgasen im Jahr 2021 . Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien Bisher gibt es in Baindt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Rathauses. Zudem ist seit 2025 eine PV-Anlage auf dem Dach des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule in Betrieb. Eine weitere Anlage auf dem Dach der Sporthalle soll bis Ende 2025 umgesetzt werden. Auch beim Bauhof / Feuerwehrhaus ist im Zuge der energetischen Sanierung für die kommenden Jahre die Errichtung einer weiteren PV-Anlage vorgesehen. Maßnahmen zur Erreichung einer „klimaneutralen“ Verwaltung Daten aus der Vergangenheit sind zwar interessant anzuschauen, aber für die Zukunft doch relativ unwichtig. Entscheidend ist viel mehr, mit welchen Mitteln die Energieverbräuche der Verwaltung zukünftig erheblich verringert werden können. Daneben gilt es künftig, die weiterhin benötigte Energie zu möglichst großen Teilen aus regenerativen Quellen wie Sonnenenergie, Erdwärme, Wärme aus der Umgebungsluft, Wärme aus Grundwasser, Holz, vorhandener Abwärme und weiteren Quellen, bereitzustellen. Der Großteil des vorliegenden Konzepts widmet sich in Form von Maßnahmensteckbriefen denkbaren Maßnahmen, mit denen sich innerhalb der fünf Kernbereiche Energie einsparen lässt und Treibhausgase vermeiden lassen. Besonders wichtige Maßnahmen und angedachte Maßnahmen der kommenden Jahre werden dort zudem separat dargestellt. Entscheidend ist nämlich stets die praktische Umsetzung von klimaschutzrelevanten Maßnahmen und nicht die „graue“ Theorie. Zu den besonders wichtigen Maßnahmen zählen energetische Sanierungen von Gebäuden mit Fokus auf Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung Umrüstung der Innenbeleuchtung aller kommunalen Gebäude auf LED Umstellung vom Energiemix des kommunalen Nahwärmenetzes von fossilem Erdgas auf Mix mit hohem Anteil regenerativer Energiequellen Errichtung neuer Photovoltaikanlagen auf kommunalen Dächern Sensibilisierung von Nutzerinnen und Nutzern kommunaler Gebäude zu einem bewussten und verantwortungsvollen Umgang mit Energie[mehr]

Zuletzt geändert: 12.06.2025
Häusliche Grünabfälle entsorgen

Häusliche Grünabfälle können Sie entsorgen durch Eigenkompostierung, über ein Holsystem: Bereitstellung von Laub und krautigem Material in einem speziellen "Laubsack" oder einer Gartenabfalltonne, Bereitstellung von holzigem, bündelfähigem Material zur saisonal begrenzten Abholung im Rahmen einer separaten Gartenabfallabfuhr, an einer örtlichen Sammelstelle (Grüngutsammelstelle, Wertstoffhof), an einer Grünabfallkompostierungsanlage. Grünabfälle sollten getrennt nach "krautig" und "holzig" gesammelt und erfasst werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Erlaubnis für Spielhallen ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Windpark Altdorfer Wald

Die Info-Reihe zu Windenergie startet Die Info-Reihe zu Windenergie im kommunalen Energiedialog startet! Das erste Thema: Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Derzeit wird der Teilregionalplan Energie überarbeitet. Viele Kriterien werden kombinierten und ein Teil des Altdorfer Waldes gilt als potenziell geeignet für moderne Windenergieanlagen. Fachdialog: Wasserschutz und Windenergie (PDF-Dokument, 1,69 MB, 04.03.2025) am 11. März in der der Sirgensteinhalle in Vogt Anmeldung zum Fachdialog 01 Inforeihe Energiedialog (PDF-Dokument, 490,02 KB, 08.08.2023) 02 Inforeihe Energiedialog (PDF-Dokument, 899,20 KB, 23.11.2023) 03 Inforeihe Energiedialog (PDF-Dokument, 109,84 KB, 26.01.2024) 04 Inforeihe Energiedialog (PDF-Dokument, 372,00 KB, 12.03.2024) 05 Inforeihe Energiedialog (PDF-Dokument, 355,96 KB, 10.12.2024) 06 Inforeihe Energiedialog (PDF-Dokument, 177,16 KB, 15.04.2025) Abschlussbericht Energiedialog Altdorfer Wald Mehr Infos zum Teilregionalplan Energie findet ihr unter rvbo-energie.de Hintergrund: Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchsgruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter anderem Themen für die Info-Reihe aus. Wir sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit Anlagen der erneuerbaren Energien begleitet ( www.energiedialog-bw.de ). Bei Fragen ist Sarah Albiez unter s.albiez(@)energiedialog-bw.de oder 0151 10674803 ansprechbar. Information der Projektgesellschaft Windpark Altdorfer Wald GmbH - Nach Vorstellungsrunde bei Gemeinderäten und Bürgern nun kontinuierlich erweiterte Information auf neuer Webseite der Windpark Altdorfer Wald GmbH Am 11. Mai 2023 lud die Projektgesellschaft Windpark Altdorfer Wald GmbH die Gemeinderäte aus den in das Vorhaben involvierten Gemeinden (Baindt, Baienfurt, Schlier, Waldburg, Vogt, Wolfegg, Bergatreute) zu einem ersten Informationsabend für gewählte Gemeinderäte in das Haus für Bürger und Gäste in Alttann ein. Im Rahmen der Veranstaltung erläuterte der Vorhabenträger unter anderem den genauen Ablauf eines solchen Projektvorhabens – von der Planung über die Genehmigung bis hin zum Bau eines Windparks – und stellte den aktuellen Stand im Projekt Windpark Altdorfer Wald vor. Dabei lag ein besonderer Fokus auf den aktuell stattfindenden Voruntersuchungen. Ebenso stellte sich der Vorhabenträger den vielseitigen Fragen der Gemeinderäte. Sowohl auf dem Informationsabend für gewählte Gemeinderäte, als auch der sich anschließenden Marktplatztour am 12. & 13. Mai wurde das hohe Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden deutlich. Daher haben interessierte Bürgerinnen und Bürger seit dem 07. Juni 2023 die Möglichkeit, sich auf der neuen, ausgebauten Internetseite zum Windpark Altdorfer Wald zu informieren. Die aktualisierte Internetseite umfasst nun ausführlichere Informationen über das Windenergieprojekt. Neben der Projektübersicht sowie der Vorstellung des Vorhabenträger bietet die Internetseite die Möglichkeit, sich umfassend über den aktuellen Stand des Projekts sowie über die einzelnen Projektphasen zu informieren. Eine Besonderheit bildet zudem der Bereich „Dialog“. Neben allgemeinen Fragen und Antworten zum Projekt werden hier auch bereits gestellten Fragen von Bürgerinnen und Bürgern samt Antwort veröffentlicht. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, weitere Fragen über ein Kontaktformular an den Vorhabenträger zu richten. Diese werden dann persönlich beantwortet und bei allgemeiner Tragweite für alle Besucher der Internetseite transparent gemacht. Nicht zuletzt beinhaltet die Internetseite eine Rubrik Wissenswertes zur Windenergie. Dort wird der Vorhabenträger Informationen und Studien zu allgemeinen Themen rund um die Windenergie zusammentragen und den Lesern Links zu den Quellen dieser Informationen zur Verfügung stellen. Zum Auftakt findet sich dort zunächst ein Portrait zum nach aktuellem Stand zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyp Vestas V172-7.2. Weitere Beiträge werden folgen. Die Internetseite ist unter www.windpark-altdorferwald.de erreichbar. In regelmäßigen Abständen aktualisiert die Windpark Altdorfer Wald GmbH diese Projekthomepage mit aktuellen Berichten zum Fortschritt. Die Internetseite bietet daher eine gute Informationsmöglichkeit für interessierte Bürgerinnen und Bürger.[mehr]

Zuletzt geändert: 18.06.2025
Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes . Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist. Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie den Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen. In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die ordnungsgemäßen Voraussetzungen für die Haltung des Hundes, zum Beispiel Leinen oder Maulkorb, begutachtet. Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes. Beachten Sie folgende Hinweise: Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt. Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich. Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie Ihren Hund von der Verhaltensprüfung befreien lassen. Für die Einzelheiten und die Voraussetzungen der Befreiung wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander. Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander: Mastiff, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bourdeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu. Die Feststellung erfolgt regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall. Achtung: Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung kann auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden. Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes . Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung . Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Hund nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren verhält als andere Hunde. Es reicht nicht aus, wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, sich aber deutlich aggressiv verhält. Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben. Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können. Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten: Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, Angabe, ob sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und die Unterschrift in ihrer oder seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, Ort und Tag der Beglaubigung, Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und Dienstsiegel Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notarinnen oder Notare vornehmen. Dazu gehören beispielweise: Willenserklärungen, zum Beispiel Testamente, oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts, zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind. Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten. Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländerinnen oder Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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