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Berufsschule

Die Berufsausbildung im dualen System findet an zwei Orten statt: im Betrieb und in der Berufsschule. In den Betrieben wird die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt, die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen zu ermöglichen. Für Jugendliche besteht bis zum 18. Lebensjahr Berufsschulpflicht, wenn sie ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und keine weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule besuchen. Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsausbildungsverhältnis vor Ende des Schuljahres beginnen, in dem sie 18 Jahre alt werden, sind berufsschulpflichtig, bis ihre Ausbildung abgeschlossen ist. Es gibt: gewerbliche Berufsschulen kaufmännische Berufsschulen hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschulen landwirtschaftliche Berufsschulen Die Berufsschule findet in der Regel an ein bis zwei Tagen pro Woche statt, möglich ist aber auch Blockunterricht (wochenweise). Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule nimmt in der Regel der Ausbildungsbetrieb vor. Die betriebliche Berufsausbildung beginnt in der Regel nach Ende der Sommerferien und dauert - je nach Ausbildungsberuf - zwei bis dreieinhalb Jahre. Wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreicht wird, hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen. Dies ist beispielsweise bei bestimmten Schulabschlüssen oder bei einer Umschulung für Erwachsene möglich. Zudem können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Ausbildung wird abgeschlossen mit der Berufsschulabschlussprüfung sowie: im Handwerk mit der Gesellenprüfung, in der Industrie mit der Facharbeiterprüfung, im kaufmännischen Sektor und in weiteren Dienstleistungssektoren mit der Gehilfenprüfung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Visum

Das Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet und für die erste Zeit des Aufenthalts. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen dem Schengen-Visum für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und dem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck. Das Visum wird vor der Einreise in das Bundesgebiet für kurz- oder längerfristige Aufenthalte von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erteilt. Für kurzfristige Aufenthalte kann es auch von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates erteilt werden. Für das Schengen-Visum und das nationale Visum sind unterschiedliche Unterlagen dem Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung beizufügen. Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von den deutschen Auslandsvertretungen. Das Auswärtige Amt hat einen Visa-Navigator erstellt. Er kann Ihnen bei der Prüfung, welches das richtige Visum für Sie ist, helfen. Hinweis: Sie müssen das passende Visum für den von Ihnen geplanten Aufenthaltszweck beantragen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur bei einer Einreise mit einem nationalen Visum möglich. Bei einer Einreise mit einem Schengen-Visum müssen Sie regelmäßig wieder in Ihr Heimatland zurückreisen und das nationale Visum beantragen. Achtung: Wer ohne Visum einzureisen versucht, wird an der Grenze zurückgewiesen. Wer unter Verstoß gegen Visumsbestimmungen einreist oder falsche Angaben macht, erhält grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel. Wer als Ausländer unerlaubt einreist, wird grundsätzlich aus der Bundesrepublik Deutschland in sein Ausreiseland auf eigene Kosten zurückgeführt. Darüber hinaus kann eine unerlaubte Einreise auch strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mit 16

Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu. Beschränkte Testierfähigkeit Wer beschränkt testierfähig ist, kann ein öffentliches Testament anfertigen. Dabei handelt es sich entweder um ein Testament, das die jugendliche Person mündlich vor einer Notarin oder einem Notar erklärt. Die Notarin oder der Notar schreibt es dann nieder. Oder es ist ein von der jugendlichen Person selbst geschriebenes Testament, das sie der Notarin oder dem Notar offen aushändigt. Ausweispflicht Alle Deutschen ab 16 Jahren müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Diesen müssen Sie auf Verlangen vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Behörden wie zum Beispiel die Polizei, Meldebehörden oder Grenzübertrittsstellen sind zur Prüfung Ihrer Personalien berechtigt. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Bevor Sie 24 Jahre alt sind, gilt er sechs Jahre. Ab 24 Jahren gilt er zehn Jahre. Führerschein Jugendliche sind ab 16 Jahren berechtigt, Führerscheine in den Klassen A1, AM, L und T zu machen. Ausgehen Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen (Disco) ist bis 24 Uhr erlaubt. Eine erziehungsberechtigte Person muss nicht dabei sein. Kauf und Konsum von Alkohol Jugendliche ab 16 Jahren dürfen in Gaststätten und Geschäften alkoholische Getränke kaufen. Das gilt aber nicht für Getränke mit hohem Alkoholgehalt. Das sind zum Beispiel Branntwein oder branntweinhaltige Getränke wie alkoholische Mischgetränke (Cocktails), Whisky und Wodka.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kennzeichnung von Lebensmitteln

Auf dem Etikett (oder an anderer Stelle der Verpackung) von Lebensmitteln finden Sie vorgeschriebene und auch freiwillige Angaben zu Zutaten und Eigenschaften. Alle Angaben müssen wahr und eindeutig sein, damit Verbraucher weder gesundheitlich noch finanziell geschädigt werden können. Hinweis: Für vorverpackte Lebensmittel gibt es eine Reihe von Mindestangaben. Sie sind europaweit einheitlich vorgeschrieben. Viele Lebensmittel enthalten eine Reihe von Zusatzstoffen (z.B. Geschmacksverstärker oder Konservierungsmittel), die mit der EU-einheitlichen E-Nummer angegeben werden. Sie sind auch als E-Stoffe bekannt. Was hinter den E-Nummern steckt, erfahren Sie im Kapitel "Lebensmittelzusatzstoffe". Zur Vermeidung von Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten sind bestimmte Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, hervorgehoben anzugeben. Ein für viele Verbraucher heikles Thema sind gentechnisch veränderte Lebensmittel. Hier gelten besonders strenge Kennzeichnungspflichten. Wenn Sie bewusst Lebensmittel von geprüfter Qualität, Bio-Lebensmittel oder gentechnikfreie Produkte kaufen möchten, können Sie sich an einer Reihe von Gütesiegeln und Qualitätszeichen (z.B. Bio-Siegel, Qualitätszeichen Baden-Württemberg) orientieren. Produzenten, die das Qualitätszeichen Baden-Württemberg führen möchten, erfahren in der Leistungsbeschreibung "Qualitätszeichen Baden-Württemberg beantragen" die nötigen Einzelheiten. Auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gibt es Vorschriften, zum Beispiel was angegeben werden muss: auf dem Schild an der Ware auf dem Gemüsemarkt, beim Bäcker und Metzger, an der Käse- oder Bonbontheke sowie auf der Speisekarte in der Kantine oder im Restaurant.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Starkregen

Von Starkregen spricht man, wenn es in kurzer Zeit und lokal begrenzt intensiv regnet. Der Deutsche Wetterdienst spricht von Starkregen oder Starkniederschlag, wenn in einer Stunde mehr als 10 mm beziehungsweise in 6 Stunden mehr als 20 mm Regen fallen. Diese Niederschläge haben in der Regel eine sehr geringe räumliche Ausdehnung. Starkregenereignisse stellen ein schwer zu kalkulierendes Überschwemmungsrisiko dar. Gerade in den Sommermonaten verursacht Starkregen in Verbindung mit heftigen Gewittern oft große Schäden. Im Gegensatz zu Hochwasser an großen Flüssen ist der genaue Ort und Zeitpunkt eines Regenereignisses kaum vorherzusagen. Daher kann Starkregen für die Betroffenen sehr überraschend auftreten. In hügeligem oder bergigem Gelände fließt das Wasser zum großen Teil außerhalb von Gewässern auf der Geländeoberfläche als Sturzflut ab. Solche Sturzfluten verfügen über hohe Strömungskräfte und können große Mengen an Treibgut wie Holz, Heu- und Silageballen und erodierte Materialien wie Boden oder Geröll mit sich reißen. Dieses Material sammelt sich an Verdolungseinläufen, Verrohrungen, Brücken, Stegen, Zäunen oder Rechen. Durch den Rückstau wird das umliegende Gelände überflutet. Es kann zu weiteren schweren Schäden an Gebäuden und Infrastruktur kommen. Auch in der Ebene können Starkniederschläge Überflutungen verursachen. Da die großen Wassermengen meistens über den Bemessungsgrenzen der Kanalnetze liegen, können sie weite Flächen schnell unter Wasser setzen. Vor allem die Bebauung und Infrastruktur in den Senken können dabei erheblich geschädigt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz

Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen zu schützen beziehungsweise schon die Entstehung solcher Emissionen an der Quelle zu vermeiden. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden dazu folgende Bereiche geregelt: genehmigungsbedürftige Anlagen, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagensicherheit, Beschaffenheit von Brenn- und Treibstoffen, Beschaffenheit von Straßen und Schienenwegen die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie die Lärmminderungsplanung. Die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen , die in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Lärm verursachen und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung". Im Rahmen eines Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. Dabei wird in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geprüft, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Umwelt hat. Die festgestellten Auswirkungen müssen anschließend beschrieben und bewertet werden. Als Betreiber einer Anlage müssen Sie dafür sorgen, dass von Ihrer Anlagen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Eine Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Vermeidung von schädlichen Luftschadstoffen und Vorgaben zum Lärmschutz sind enhalten in: mehreren Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Links

Nachfolgende Links bieten Ihnen weitere Informationen zum Thema "freiberufliche Tätigkeit": Gründungsportal des Wirtschaftsministeriums Das Portal bietet Informationen zum Thema Existenzgründung und Unternehmensnachfolge in Baden-Württemberg an. Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) hält auf seinen Internetseiten neben Informationen und Veranstaltungshinweisen ein umfangreiches Angebot an Gründungsinformationen für Freie Berufe zum Download bereit. Bundesverband der Freien Berufe (BFB) Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) ist der Dachverband der Spitzenvereinigungen der freien Berufe und vertritt deren gemeinsamen Interessen. Neben allgemeinen Informationen finden Sie im Onlineauftritt des BFB auch aktuelle Nachrichten für Freiberuflerinnen und Freiberufler. Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) Das Existenzgründungsportal bündelt Hintergrundinformationen, Online-Tools, Lernprogramme und weitere Praxishilfen rund um das Thema Existenzgründung. Herzstück des Portals ist das Expertenforum. Hier können Gründerinnen und Gründer und junge Unternehmerinnen und Unternehmer zu allen Aspekten der Existenzgründung per E-Mail Fragen an Fachleute richten, etwa zur Gründungsförderung, zur Altersversorgung, zum Marketing oder zur Erarbeitung eines Businessplans.Außerdem stellt das Portal ein breites Spektrum an Publikationen für Existenzgründungen zum Download bereit, z.B. die BMWi-GründerZeiten. Diese Schriftenreihe bietet Informationen, Tipps und Hilfen zu verschiedenen Schwerpunkten rund um die Gründungsvorbereitung und Unternehmensführung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Waren aus EU-Ländern nach Deutschland einführen

Bei Einreise oder Rückkehr aus EU-Ländern nach Deutschland können Waren steuerfrei mitgebracht werden. keine Zollformalitäten Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Kaffee, Alkohol oder Tabakwaren) gelten Richtmengen. Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden: Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen. Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen. Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen. Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer. Allgemeine Voraussetzungen: betreffende Waren werden persönlich mitgeführt die Waren sind für den Eigenbedarf bestimmt die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt die Waren wurden im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben die Waren dürfen nicht gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss das für den Wohnsitz der Person zuständige Hauptzollamt unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden. Bei Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet: Das für den Ort des Grenzübertritts zuständige Hauptzollamt muss unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sozialversicherung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der Regel versicherungspflichtig in der Sozialversicherung und damit insbesondere gegen folgende Risiken geschützt: Krankheit Arbeitslosigkeit Bedürftigkeit im Alter Betriebsunfälle Pflegebedürftigkeit Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der Sozialversicherung anmelden und die Beiträge für diese Versicherungen abführen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet. Der Beitragsbemessung werden Ihre Bruttoeinnahmen bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitgeber keine Beiträge zu zahlen. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge in der Regel jeweils zur Hälfte. Ihr Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihre Versicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorlegen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen sind Sie darüber hinaus nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen der Zollverwaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich über diese Mitführungspflicht informieren. Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen mit der vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten EU-Entsendebescheinigung nachweisen, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Als beschäftigte Person sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zur Sozialversicherung konfrontiert, da die Einbehaltung und Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbengemeinschaft

Gibt es im Erbfall mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben. Die Miterben sind dadurch aneinander gebunden. Sie können in der Regel nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses entscheiden und müssen diesen auch gemeinsam verwalten. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet. Hinweis: Die Auseinandersetzung ist allerdings nicht möglich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Teilung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat, beispielsweise weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben, den Testamentsvollstrecker, das Vermittlungsverfahren, die Erbteilungsklage. Bei einem Auseinandersetzungsvertrag können die Erben freie Vereinbarungen treffen, müssen aber den Willen des Erblassers beachten. Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen. Daneben führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht. Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden. Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt. Hinweis: Lassen Sie sich bei erbrechtlichen Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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