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Klimaspartipp_Februar_24.pdf

Klima-Spartipp des Monats Februar: Nicht verzagen, Dinge hinterfragen Alternativ könnte das Thema des heutigen Tipps auch ähnlich dem Motto einer beliebten Kinderserie lauten: Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum, wer nicht fragt, kommt selten voran. Es ist eine der wichtigsten Eigenschaften des Menschen, Fragen zu stellen und Dinge zu hinterfragen. Auch die eigenen Gewohnheiten sind daher permanent zu überprüfen. Wenn die Lichter eingeschaltet sind, obwohl es draußen hell ist und die Sonne scheint, kam das Hinterfragen von Gewohnheiten wohl eindeutig zu kurz. Hierzu einige kleine Merkhilfen: Kommt draußen mal die Sonne raus, schalt‘ drinnen alle Lichter aus, sagte einst auch schon die Maus. Oder alternativ: Grübel, grübel und studier‘, heut geht’s auch ohne Licht bei mir. Und da aller guten Dinge bekanntlich drei sind und teils Abkürzungen noch einprägsamer sind als Reime, tut es notfalls auch das Kürzel LSd. Damit sind aber weder irgendwelche Drogen gemeint, noch die Abkürzung eines regionalen Gerichts, sondern die Abkürzung LSd steht hier für: Licht, Sonne, dunkel, also dafür, dass das Licht dunkel bleiben sollte, wenn draußen die Sonne scheint. Auch bei anderen Dingen, wie beispielsweise dem PC-Bildschirm oder dem Fernseher, ist regelmäßig zu hinterfragen, ob diese wirklich eingeschaltet bleiben müssen. Besonders wenn der Raum für längere Zeit verlassen wird, sind Bildschirm und Fernseher stets auszuschalten. Als Merksatz hierzu ein Zitat aus längst vergangenen Zeiten: Gehst du aus dem Raum hinaus, schalte stets den Bildschirm aus. Und den Fernseher, ist ja klar, dann ist’s richtig wunderbar. Um Energie einzusparen, lohnt es sich, eigene Gewohnheiten kritisch zu hinterfragen. Bevor jetzt aber vor lauter Text noch das Sandmännchen vorbeikommt, gilt ganz einfach nur: Und abschalten. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 38,86 KB
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    Zuletzt geändert: 26.02.2024
    Wasser-_und_Abwassergebuehren_Berechnung_-_Gebührenrechner_2024.xlsx

    2024 Wasser-/Abwassergebühren 2024 - Abrechnung zum Jahresende Auf dieser Seite unserer Hompage wird es Ihnen ermöglicht, eine Berechung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2024 durchzuführen. Hierzu müssen Sie alle gelb unterlegten Felder ausfüllen. Diese werden dann von Excel übernommen und berechnet. Bitte beachten Sie, wenn Sie Kommazahlen eingeben, dass Excel diese nach den Rundungsregeln auf volle Zahlen rundet. Alter Stand des Wasserzählers 0 m³ Wasserzähler Grundgebühr 1,5 bis 2,5 m³ = 5,00 €/Monat 3,5 bis 6 m³ = 5,20 €/Monat 10 m³ = 10,00 €/Monat 15 m³ = 14,50 €/Monat In der Regel sind in Wohngebäuden Wasserzähler der Größe 2,5 m³ eingebaut Zählergröße 1 Neuer Stand des Wasserzählers 0 m³ 0,00 € Niederschlagswasser lt. Feststellungsbescheid 0 m² Abrechnungszeitraum Wassergebühr 2024 Abwassergebühren 2024 Frischwasser 0.00 € Schmutzwassergebühr 0.00 € 0 m³ x 1,80 €/m³ = + Grundgebühr 0.00 € 0 m³ x 2,09 €/m³ = Wasserzähler-Gebühr*Monate 12 + Niederschlagswasser 0.00 € = Wassergebühr (netto) 0.00 € Niederschlagswasser x 0,69 €/m² + Mehrwehrtsteuer 7% 0.00 € 0 Berechnung für Monate 12 = Wassergebühren (brutto) 0.00 € = Summe Abwassergebühren 0.00 € Die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren erfolgte auf der Grundlage der von Ihnen eingegebenen Werte! Tabelle2 0 1 Monat bis 2,5 m³ 2 Monate bis 6 m³ 3 Monate bis 10 m³ 4 Monate bis 15 m³ 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 12 Monate[mehr]

    Dateityp: Microsoft Excel Tabellenkalkulation
    Dateigröße: 19,29 KB
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      Zuletzt geändert: 14.03.2024
      Wasser-_und_Abwassergebuehren_Berechnung_-_Gebührenrechner_2024.xlsx

      2024 Wasser-/Abwassergebühren 2024 - Abrechnung zum Jahresende Auf dieser Seite unserer Hompage wird es Ihnen ermöglicht, eine Berechung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2024 durchzuführen. Hierzu müssen Sie alle gelb unterlegten Felder ausfüllen. Diese werden dann von Excel übernommen und berechnet. Bitte beachten Sie, wenn Sie Kommazahlen eingeben, dass Excel diese nach den Rundungsregeln auf volle Zahlen rundet. Alter Stand des Wasserzählers 0 m³ Wasserzähler Grundgebühr 1,5 bis 2,5 m³ = 5,00 €/Monat 3,5 bis 6 m³ = 5,20 €/Monat 10 m³ = 10,00 €/Monat 15 m³ = 14,50 €/Monat In der Regel sind in Wohngebäuden Wasserzähler der Größe 2,5 m³ eingebaut Zählergröße 1 Neuer Stand des Wasserzählers 0 m³ 0,00 € Niederschlagswasser lt. Feststellungsbescheid 0 m² Abrechnungszeitraum Wassergebühr 2024 Abwassergebühren 2024 Frischwasser 0.00 € Schmutzwassergebühr 0.00 € 0 m³ x 1,80 €/m³ = + Grundgebühr 0.00 € 0 m³ x 2,09 €/m³ = Wasserzähler-Gebühr*Monate 12 + Niederschlagswasser 0.00 € = Wassergebühr (netto) 0.00 € Niederschlagswasser x 0,69 €/m² + Mehrwehrtsteuer 7% 0.00 € 0 Berechnung für Monate 12 = Wassergebühren (brutto) 0.00 € = Summe Abwassergebühren 0.00 € Die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren erfolgte auf der Grundlage der von Ihnen eingegebenen Werte! Tabelle2 0 1 Monat bis 2,5 m³ 2 Monate bis 6 m³ 3 Monate bis 10 m³ 4 Monate bis 15 m³ 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 12 Monate[mehr]

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        Haftung - Versicherung - Steuer - Fundrecht

        Wenn Sie ein oder mehrere Tiere halten möchten, sollten Sie zuerst sicher sein, dass Sie die Rechtsvorschriften einhalten und den Tieren eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Beschäftigung bieten können. Neben dem Tierschutzgesetz gibt es aber noch weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen. Haftung Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung. Das heißt die Tierhalterin oder der Tierhalter haftet auch für Schäden, die ihr beziehungsweise sein Tier verursacht hat, wenn sie beziehungsweise ihn selbst daran keine Schuld trifft. Beispiel: Ein Pferd wird durch ein lautes Geräusch aufgeschreckt, geht durch und beschädigt ein Auto. Als tierhaltende Person können Sie nichts für den Unfall. Das Pferd hat unberechenbar reagiert. Sie müssen den Schaden aber trotzdem bezahlen. Hinweis: Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nicht unbedingt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres sein. Auch wenn Sie vorübergehend ein Tier aufnehmen, das einer anderen Person gehört, können Sie als Tierhalterin oder Tierhalter gelten, wenn Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben. Diese Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für Halter von Tieren, die zum privaten Vergnügen gehalten werden, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Reitpferde. Bei Nutztieren haften Sie als Tierhalterin oder Tierhalter nicht, wenn Sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht beachtet haben. Als Nutztiere gelten Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Tierhalterin oder des Tierhalters dienen, zum Beispiel Kühe. Unter Umständen können auch Hunde als Nutztiere gelten, zum Beispiel Wachhunde. Im Streitfall müssen Sie aber vor Gericht nachweisen, dass ein Tier wirklich als Nutztier gehalten wird und dass Sie als tierhaltende Person alle Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben. Tipp: Da die Tierhalterhaftung in der Höhe nicht begrenzt ist und nicht nur Schadenersatz, sondern auch Schmerzensgeld geleistet werden muss, sollten Sie für Ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abschließen. Versicherungen Die wichtigste Versicherung, die jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter abschließen sollte, ist eine Haftpflichtversicherung. Kleine Heimtiere wie zum Beispiel Kaninchen, Vögel und eventuell auch Katzen werden üblicherweise von normalen Privathaftpflichtversicherungen mit erfasst. Für größere Tiere wie zum Beispiel Hunde und Pferde sollten Sie auf jeden Fall eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen, welche Versicherung für Sie und Ihr Tier geeignet ist. Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch Krankenversicherungen für Tiere an. Da solche Angebote häufig zahlreiche einschränkende Klauseln enthalten, sollten Sie hier genau prüfen, ob so etwas für Sie in Frage kommt. Nachbarrecht Tiere sind oft ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich müssen Sie Tiere so halten, dass die Nachbarschaft weder durch Geruch noch durch Tierlärm unzumutbar gestört wird. Ab wann Geruch oder Lärm unzumutbar werden, hängt von vielen Faktoren ab. Beispiele: Ist der Tierlärm unüblich (z.B. für eine Wohngegend)? Kann der Geruch oder Lärm vom Tierbesitzer mit zumutbaren Maßnahmen eingeschränkt werden? Ist die Belästigung dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt vorhanden? Im Einzelfall sind derartige Streitfälle häufig nur vor Gericht zu klären. Ein besonderes Streitobjekt sind oft Katzen, die das Grundstück des Nachbarn auf ihren Streifzügen durchqueren. In der Regel gilt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. Das heißt, Grundstücksbesitzer müssen in Wohngebieten eine oder zwei Katzen ihres Nachbarn dulden. Diese Pflicht endet aber, sobald die Katze auf dem Grundstück Schaden verursacht oder ihre Anwesenheit auf andere Weise unzumutbar wird, zum Beispiel wenn die Katze Beete durchwühlt oder dort regelmäßig ihren Kot absetzt) Vor Gericht muss aber bewiesen werden, dass es tatsächlich die Katze des Nachbarn ist, welche die Beeinträchtigung verursacht. Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen Wenn Sie ein Tier in einer Wohnung halten möchten, müssen Sie zuerst klären, ob Sie dazu berechtigt sind. Wenn Sie Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer sind, dürfen Sie in der Regel ein Heimtier halten, solange Sie damit nicht die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stören. Bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen kann die Eigentümerversammlung Einschränkungen der Tierhaltung vereinbaren oder beschließen, zum Beispiel, dass nur eine gewisse Anzahl von Tieren gehalten werden darf oder dass Hunde im Hausbereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Dies erfolgt meist in der Hausordnung. Auch generelle Verbote etwa der Hundehaltung kann die Eigentümerversammlung beschließen, nicht aber ein generelles Verbot der Tierhaltung an sich. Bei Mietwohnungen kann es vier Fälle geben: Die Tierhaltung ist generell erlaubt. Die Tierhaltung ist ausdrücklich verboten. Die Tierhaltung ist erlaubt, wenn Sie von der Vermieterin beziehungsweise vom Vermieter die Zustimmung einholen. Der Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung. Ist die Tierhaltung im Individualmietvertrag ausdrücklich verboten und halten Sie dennoch ein Tier, kann die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter auf Unterlassung klagen. Wenn Sie wiederholt gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen, darf er Ihnen unter bestimmten Umständen auch kündigen. Wenn die Haltung von Tieren zustimmungsbedürftig ist, bleibt es der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter überlassen, ob er Ihnen die Zustimmung gibt oder nicht. Entscheidend wird sein, ob die Vermieterin oder der Vermieter oder andere Mieterinnen und Mieter durch das Tier beeinträchtigt werden oder ob die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter anderen Mieterinnen und Mietern die Haltung von ähnlichen Tieren bereits erlaubt oder verboten hat. Hinweis: Die Haltung von Kleintieren .wie Fischen und Wellensittichen zählt zum allgemeinen Mietgebrauch einer Wohnung und muss nicht besonders von der Vermieterin oder vom Vermieter genehmigt werden. Steuerrecht Halterinnen und Halter von Hunden müssen an die Wohngemeinde Hundesteuer zahlen. Diese ist nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, sondern kann auch für bestimmte Rassen, zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten, höher sein als für andere. Fundrecht Fundtiere gelten als Fundsachen. Für solche Tiere sind, wie für andere gefundene Gegenstände, in der Regel die Fundämter oder Fundstellen der Gemeinden zuständig.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Franchise

        Als Franchise-Nehmerin oder Franchise-Nehmer nutzen Sie die Vorteile eines komplett erarbeiteten Vertriebssystems mit erprobtem Geschäfts- und Marketingkonzept. Trotzdem sind Sie selbständige Unternehmerin oder Unternehmer. Es gibt drei Möglichkeiten des Franchisings: Der Franchise-Nehmer übernimmt die Geschäftsidee eines Franchise-Gebers gegen Gebühr, lässt sich schulen und betreuen. Die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch beschränkt. Der Franchise-Geber entwickelt ein eigenes System auf Grundlage einer erprobten Geschäftsidee, durch die der Franchise-Nehmer schnell expandieren kann. Der Master-Franchise-Geber erhält die Lizenz eines ausländischen Franchise-Unternehmens, das sich auf dem deutschen Markt etablieren möchte. Man tritt damit als Franchise-Geber in einer bestimmten Region oder in ganz Deutschland auf. Vor- und Nachteile von Franchising Mögliche Vorteile: Sie nutzen das Know-how und die Erfahrung des Franchise-Gebers. Sie haben ein relativ geringes Risiko. Der Franchise-Geber ermöglicht Ihnen die Nutzung eines bewährten oder bereits entwickelten Geschäftskonzepts. Der Franchise-Geber gestattet Ihnen die Nutzung einer im Idealfall schon etablierten Marke. Sie erhalten vom Franchise-Geber wesentliche Unterstützung, z.B. bei betriebswirtschaftlichen Aufgaben oder beim Marketing. Franchise-Geber bieten Ihnen oft Gebietsschutz, durch den sich die Konkurrenz innerhalb des Arbeitsgebiets verringert. Sie werden unter Umständen vom Franchise-Geber bei der Finanzierung der Existenzgründung unterstützt. Mögliche Nachteile: Die unternehmerische Richtung ist ziemlich genau festgelegt und ist von Ihnen als Existenzgründerin oder Existenzgründer nur eingeschränkt beeinflussbar. Ihre unternehmerische Freiheit ist eingeschränkt Festgelegte Abnahmemengen und Bezugsquellen können Sie einschränken. Die Franchise-Gebühren können Ihr Einkommen erheblich schmälern. Fehler anderer Franchise-Nehmer beziehungsweise des Franchise-Gebers können auch Ihr Image oder sogar Ihr wirtschaftliches Überleben gefährden. Das unternehmerische Risiko liegt dennoch meist vollständig bei Ihnen. Wägen Sie die genannten Merkmale des Franchisings genau ab und prüfen Sie selbst, ob Sie darin Vor- oder Nachteile sehen. Beachten Sie, dass Sie bei Franchise mit regelmäßigen Kosten rechnen müssen. Neben einem bestimmten Gründungskapital wie bei jeder Unternehmensgründung benötigen Sie meist eine Investitionssumme und eine Einstiegsgebühr, die der Franchise-Geber von Ihnen verlangt. Danach fallen laufende Franchise-Gebühren an, z.B. für einheitliche Werbeaktionen, Weiterentwicklung des Know-hows, laufende Beratung und Systemleistung. Diese betragen meist einen Prozentanteil Ihres Umsatzes. Sie müssen sie monatlich zahlen. Die richtige Geschäftsidee Die folgenden Fragen können helfen eine Geschäftsidee einzuschätzen: Hat die Geschäftsidee ein langfristiges Marketingpotential? Kurzlebige Modetrends sollten Sie vermeiden. Die Akzeptanz einer Dienstleistung kann zum Beispiel durch eine Umfrage oder eine Kleinanzeige getestet werden. Befriedigen die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen regelmäßig anfallenden Bedarf? Produkte oder Dienstleistungen, die nur selten nachgefragt werden, eignen sich für Franchising nur bedingt. Bietet das Konzept besondere Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern? Viele Franchise-Systeme locken Interessenten mit dem Spruch "Unser Produkt ist konkurrenzlos". Diese Aussage ist immer falsch. Jedes Produkt steht mit irgendeinem anderen im Kampf um Kunden. Ist die Erfolgsformel übertragbar? Aus einem erfolgreichen Einzelhandelsunternehmen muss nicht zwangsläufig auch eine erfolgreiche Franchise-Kette resultieren. Ein etabliertes und alteingesessenes Fachgeschäft kann gut laufen, weil der Inhaber den heimischen Markt und seine Besonderheiten kennt. Versucht er diesen Erfolg woanders zu wiederholen, hat er es mit einem neuen Umfeld und einer neuen Situation zu tun. In welcher Phase befindet sich die Branche, in die eingestiegen werden soll? Über die aktuelle Marktlage und die Zukunftsaussichten sollte Sie sich möglichst detailliert bei Fachverbänden und Branchenzeitschriften informieren. Zudem bieten die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer Hilfestellung. Falls Sie technische Ausrüstung über den Franchise-Geber beziehen müssen, sollte die Ausrüstung konkurrenzfähig sein. Besonders anfällig für Marktveränderungen sind Me-too-Konzepte. Vorsicht ist auch bei Konzepten geboten, die aus dem Ausland kommen. Was in den USA oder in Frankreich funktioniert, muss nicht zwangsläufig in Deutschland erfolgreich sein. Eignung als Franchise-Nehmer Zunächst müssen Sie für eine prinzipielle Selbständigkeit geeignet sein. Dafür sollten Sie sich folgende Fragen beantworten: Passt meine praktische Erfahrung zur gewählten Branche? Habe ich schon einmal die Arbeit von Mitarbeitern organisiert und kontrolliert? Besitze ich eine fundierte kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung oder entsprechende Erfahrung? Bin ich bereit, in den ersten Jahren pro Woche 60 oder mehr Stunden zu arbeiten? Unterstützt die Familie das Vorhaben? Im zweiten Schritt sollten Sie sich als Franchise-Nehmerin oder -Nehmer noch folgende Fragen ehrlich beantworten: Ist der wirtschaftliche Erfolg wichtiger als die unbedingte Verwirklichung eigener Ideen? Kann ich damit leben, dass der Name eines Franchise-Gebers über dem Geschäftslokal steht und nicht meine eigener? Fällt es mir leicht, von außen vorgegebene Standards zu akzeptieren? Kann ich die Fachkompetenz anderer anerkennen und deren Ratschläge oder Anweisungen befolgen? Kann ich ab und zu Entscheidungen hinnehmen, die mir nicht passen? Kann ich mit gleichberechtigten Partnern zusammenarbeiten? Bin ich bereit, Erfahrungen an andere Franchise-Partner weiterzugeben und dafür Freizeit zu opfern? Franchise-Partnerschaften beruhen auf Leistung und Gegenleistung. Durch eine vertragliche Vereinbarung gestattet der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer eine Franchise "zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und Dienstleistungen zu nutzen" - so lautet die offizielle Definition. Dafür erhält der Franchise-Geber eine unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Steuerklassen

        Die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch Ihren Arbeitgeber ist abhängig von Ihrem Familienstand. Die verschiedenen Familienstände sind in sechs Steuerklassen zusammengefasst: Steuerklasse 1 gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Ausland wohnt, für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau von Ihnen dauernd getrennt lebt, verwitwete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau vor dem 1. Januar 2023 verstorben ist, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Steuerklasse 2 gilt für in Steuerklasse 1 einzugruppierenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Steuerklasse 3 gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Personen in Deutschland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und eine Person keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird, für verwitwete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Vorjahr verstorben ist. Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn erhalten. Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn die andere Person auf Antrag beider in die Steuerklasse 3 eingruppiert wird. Diese Regelungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten. Für das erste Arbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse, für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse Steuerklasse 6. Steuerklassenwahl, wenn beide Eheleute oder Lebenspartner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Sie errechnet sich auf Grundlage nur Ihres eigenen Arbeitslohns. Der Arbeitslohn Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau wird dabei nicht berücksichtigt. Nach Ablauf des Jahres werden beide Arbeitslöhne in der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet. Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird oft im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Um der richtigen Steuerschuld am Ende des Jahres möglichst nahe zu kommen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl: Die Steuerklassenkombination 4/4 geht davon aus, dass Sie beide etwa gleich viel verdienen. Bei der Eheschließung bekommen Sie beide im elektronischen Verfahren ELStAM automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 entspricht die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge für Sie beide in etwa der gemeinsamen Einkommensteuer am Jahresende, wenn eine Person mit Steuerklasse 3 60 Prozent und die andere Person mit Steuerklasse 5 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Der Steuerabzug in der Steuerklasse 5 ist höher als bei den Steuerklassen 3 und 4. Der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag wird bei dieser Steuerklassenkombination nicht in der Steuerklasse 5, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt. Entspricht das Verhältnis Ihrer Arbeitslöhne nicht dem Verhältnis 60:40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Sie müssen daher bei der Steuerklassenkombination 3/5 am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben. Durch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor erreichen Sie, dass für jede Person durch Anwendung der Steuerklasse 4 der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die einzubehaltende Lohnsteuer reduziert sich durch ihn wie die Einkommensteuer durch das Splittingverfahren. Beispiel für die Steuerklassenkombinationen 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2023 ( Die steuerlichen Werte für die Steuerklassenkombination 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2024 werden erst im Februar/März 2024 bekanntgegeben ) Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 36.000 Euro (A) und 20.400 Euro (B). Bei Steuerklasse 4/4 ohne Faktor beträgt die Lohnsteuer für A 4.128 Euro und für B 810,96 Euro. Die Summe beträgt 4.938,96 Euro. Die Einkommensteuer am Jahresende für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 4.780 Euro. Bei Steuerklasse 4/4 mit Faktor ergibt sich folgende Lohnsteuer: Der Faktor beträgt 4.780 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren) : 4.938,96 (Summe der Lohnsteuer im Abzugsverfahren bei Steuerklasse IV/IV) = 0,967 So ergeben sich für A 4.128 Euro x 0,967 = 3.991 Euro und für B 810,96 Euro x 0,967 = 784 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 4.775 Euro und entspricht damit fast der für das gemeinsame Arbeitseinkommen am Jahresende voraussichtlich festzusetzenden Einkommensteuer von 4.780 Euro. Zum Vergleich Steuerklassenkombination 3/5 Die Lohnsteuer beträgt für A bei Steuerklasse 3 1.057 Euro und für B bei Steuerklasse 5 2.944Euro. Die Summe der Lohnsteuer beträgt 4.001 Euro. Die Einkommensteuer beträgt am Jahresende für das gesamte Arbeitseinkommen 4.780 Euro (wie oben; Splittingverfahren). Wegen der großen Differenz zwischen der Summe der Lohnsteuer und der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen Sie zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und 779 Euro nachzahlen. Das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sofern Sie oder Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte als Arbeitslohn haben beziehungsweise hat, können Sie diese Auswirkungen durch die Wahl des Faktorverfahrens vermeiden. Diese Berechnungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
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        Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. Juli 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Naturwerksteinarbeiten, Fliesenarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Lüftung, Heizung/ Sanitär, Elektrotechnik und der Photovoltaikanlage 05 Konzeptvergabeverfahren Schachener Straße 100 - Vergabe 06 Ausschreibung Waldspielplatz - Vorratsbeschluss 07 Bauantrag zum Abbruch und Neubau eines Schuppens auf Flst. 151, Friesenhäusler Str. 67 08 Bauantrag zum Anbau an bestehendes Wohnhaus auf Flst. 217/2, Annabergstr. 5 Baienfurt 09 Bauantrag zum Ausbau Dachgeschoss, Einbau einer Wohnung, Aufbau von zwei Dachgaupen und Anbau einer Garage auf Flst. 238/1, Storchenstraße 2/1 10 Bauantrag zum Abbruch best. Dachstuhl, Wiedererrichtung und Sanierung Wohnhaus, Neubau Carport auf Flst. 34/5, Marsweilerstr. 21 11 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 943, Friesenhäusler Str. 45 12 Bauantrag zum Neubau Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 13 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf Flst. 1129, Mochenwanger Straße 14 Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 15 Auftragsvergabe Asphaltendausbau Lavendelstraße, Krokusweg 16 Änderung der Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt - Änderung Mittagessen 17 Kommunal- und Europawahl 2024 - Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO 18 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2025 und 2026 - Wasserverbrauchsgebühren 2025 und 2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 19 Hundesteuer 2025 - Änderung der Hundesteuersatzung - 20 Darlehensaufnahme der Eigenbetriebe - Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und an den Eigenbetrieb Wasserversorgung 21 Ehrung und Verabschiedung von Gemeinderäten 22 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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          Zuletzt geändert: 12.07.2024
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          Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. Juli 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Naturwerksteinarbeiten, Fliesenarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Lüftung, Heizung/ Sanitär, Elektrotechnik und der Photovoltaikanlage 05 Konzeptvergabeverfahren Schachener Straße 100 - Vergabe 06 Ausschreibung Waldspielplatz - Vorratsbeschluss 07 Bauantrag zum Abbruch und Neubau eines Schuppens auf Flst. 151, Friesenhäusler Str. 67 08 Bauantrag zum Anbau an bestehendes Wohnhaus auf Flst. 217/2, Annabergstr. 5 Baienfurt 09 Bauantrag zum Ausbau Dachgeschoss, Einbau einer Wohnung, Aufbau von zwei Dachgaupen und Anbau einer Garage auf Flst. 238/1, Storchenstraße 2/1 10 Bauantrag zum Abbruch best. Dachstuhl, Wiedererrichtung und Sanierung Wohnhaus, Neubau Carport auf Flst. 34/5, Marsweilerstr. 21 11 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 943, Friesenhäusler Str. 45 12 Bauantrag zum Neubau Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 13 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf Flst. 1129, Mochenwanger Straße 14 Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 15 Auftragsvergabe Asphaltendausbau Lavendelstraße, Krokusweg 16 Änderung der Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt - Änderung Mittagessen 17 Kommunal- und Europawahl 2024 - Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO 18 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2025 und 2026 - Wasserverbrauchsgebühren 2025 und 2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 19 Hundesteuer 2025 - Änderung der Hundesteuersatzung - 20 Darlehensaufnahme der Eigenbetriebe - Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und an den Eigenbetrieb Wasserversorgung 21 Ehrung und Verabschiedung von Gemeinderäten 22 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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            Vergabekriterien für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte innerhalb der Gemeinde Baindt Grundsätzlich haben bei der Platzvergabe, Kinder die in Baindt gemeldet sind, einen Vorrang zu Kindern außerhalb von Baindt. Die unten aufgeführten Kriterien kommen nur dann zum Tragen, wenn es absehbar ist, dass nicht alle Kinder in einem Kinder- gartenjahr aufgenommen werden können. Präferenzen der Sorgeberechtigten, werden sofern es möglich ist, berücksichtigt. Bei der Platzvergabe wird das Geburtsdatum des Kindes, entsprechend der Vorgehensweise zur Umsetzung der Rechtsansprü- che nach §24 SGB VIII, einbezogen. Ausgenommen bei Tatbeständen mit hohen Punktzahlen, resultierend aus Gefährdungs- situationen des Kindes, ist stets das höchste Alter in der jeweiligen Nutzergruppe (Kinder bis drei Jahren; Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung) ausschlaggebend. Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, mit einen Wohnortwechsel in eine Umlandgemeinde, haben einen Bestandsschutz bis zum Schuleintritt. Die Kriterien gelten auch für die Vergabe der Buchung des Betreuungsmoduls. Umbuchungen eines Moduls können nur zum 01. September, 01 Dezember und zum 01. März eines Jahres erfolgen. Die Vergabekriterien wurden dem Kreisjugendamt Ravensburg vorgelegt, durch den Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 09. Mai 2023 beschlossen und sind über die Homepage der Gemeinde einsehbar. Beschreibung Punktzahl Kinder, bei denen mit anerkannter Bestätigung vom Jugendamt, • der Tatbestand, der Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII vorliegt. • gem. §27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt werden. • deren schwierige Lebenslage bekannt ist, jedoch noch nicht offiziell vom Jugendamt bestätigt ist; mit Nach- weis durch die Beratungsstelle oder andere anerkannte Organisation der Kinder- und Jugendhilfe 100 Familien, mit einem Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit und mit einem Sorgeberech- tigten, welcher die Pflege von Angehörigen im häuslichen Rahmen übernimmt 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis über 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis bis 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 40 Einelternfamilie; arbeitsuchend 30 Beschäftigte in Einrichtungen der Gemeinde Baindt, die zur Pflichtaufgabe der sozialen Infrastruktur gehören (Kitas) oder gewährleisten (Altenpflege; Pflegeheim; Lehrkörper der Schulen) (keine Lehr- und Pflegeanstalten mit interkommunalem Auftrag/Einzugsgebiet) mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde, wenn nachweislich das Betreu- ungsangebot der Wohnortgemeinde unzureichend ist, um die Arbeitszeit in Baindt erfüllen zu können. 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt über 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt bis 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 20 Familien, bei denen ein Sorgeberechtigte in einem Beschäftigungsverhältnis ist 10 Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren 10 Geschwister in der Kita 10[mehr]

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              Zuletzt geändert: 02.08.2023
              Bewerbungsbogen - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

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              Zuletzt geändert: 16.01.2024

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