Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
Rathaus
Funkenfeuer über Baindt
Funkenfeuer Kiesgrube Baindt
Märzenbecher im Schenkenwald

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1348 Ergebnisse in 18 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 1131 bis 1140 von 1348.
Elektronische_Abgabe_Steuer_A.pdf

Stand 30.06.2022 Elektronische Erklärungsabgabe Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über Mein ELSTER Baden-Württemberg - 2 - Einleitung Diese Anleitung wird Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung der Feststellungserklärung für ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Mein ELSTER führen. Voraussetzung ist, dass Sie sich bereits erfolgreich bei Mein Elster registriert haben. Für Grundvermögen gibt es eine separate Anleitung. Viele der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Formularseiten müssen im Regelfall nicht befüllt werden. Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................... 2 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung ............................................................................... 3 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER ................ 5 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto ................................ 5 Erklärungsformular aufrufen .......................................................... 6 Startseite des Formulars ............................................................. 12 Hauptvordruck (GW1).................................................................. 13 2.4.1 Angaben zur Feststellung ............................................................ 14 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden ................................................................... 15 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens ......... 16 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte ................................................... 17 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung ........................................ 24 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung ....................... 25 2.4.7 Empfangsvollmacht ..................................................................... 26 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung ......................... 27 Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) .................................... 28 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts ........................ 29 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen ......................................... 37 Anlage Tierbestand (GW3A) ....................................................... 38 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung ........................................................ 39 Prüfungsmodus ........................................................................... 40 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden ................................................................................................. 42 - 3 - 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung Einen Großteil der erforderlichen Daten zur vollständigen Erklärungsabgabe haben Sie im Regelfall durch das Informationsschreiben und eine Abfrage im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer in Baden-Württemberg bereits beisammen: • Informationsschreiben o Aktenzeichen o Eigentümer o Lage des Betriebs der Land– und Forstwirtschaft o Gemeinde / Gemarkung /Gemarkungsnummer / Flurstück Bitte beachten Sie: Sofern Sie kein Informationsschreiben erhalten haben oder es Ihnen nicht mehr vorliegt, finden Sie hier Hinweise, wie Sie diese Daten ermitteln können. Falls die Lagebezeichnung/en im Informationsschreiben nicht aktuell sein sollte/n, tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung die zutreffende Lagebezeichnung ein. Bitte überprüfen Sie auch die anderen im Informationsschreiben gemachten Angaben zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass in der Aufstellung des Informationsschreibens nicht alle Flurstücke aufgeführt sind, die zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bitte https://anmelden.pbs-bw.de/Finanzaemter,Lde,W-2/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen#anker9695205 https://grundsteuer-a.landbw.de/ https://grundsteuer-a.landbw.de/ https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Betrieb+der+Land-+und+Forstwirtschaft+_Grundsteuer+A_ - 4 - ergänzen Sie gegebenenfalls die fehlenden Flurstücke in Ihrer Feststellungserklärung. • Abfrage im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer o Flurstücksfläche o Fläche (bei verschiedenen Nutzungen werden Teilflächen der jeweiligen Klassifizierungen oder tatsächlichen Nutzung aus dem Liegenschaftskataster angegeben) o Ertragsmesszahl, z. B. für Acker und Grünland • Art der Nutzung: Entscheidend ist wie das Flurstück in der Realität genutzt wird (ggf. Pächter fragen), ausführliche Erläuterungen sind in den ELSTER-Hilfetexten enthalten. - 5 - 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto Über den Button „Jetzt einloggen“ melden Sie sich bei Ihrem Mein Elster-Konto an. - 6 - Erklärungsformular aufrufen Nach erfolgreicher Anmeldung gehen Sie auf „Formulare & Leistungen“. - 7 - Die Grundsteuererklärung finden Sie unter „Alle Formulare“ - - 8 - „Grundsteuer“ – „Grundsteuer für Baden- Württemberg“. - 9 - Nach Auswahl des Formulars kommen Sie auf eine Seite mit allgemeinen Informationen. Wenn Sie mit dem Lesen der Informationen fertig sind, klicken Sie hier auf „Weiter“. - 10 - Danach wählen sie „Ohne Datenübernahme fortfahren“. Die Datenübernahme kann hilfreich sein, wenn Sie mehrere Grundsteuererklärungen abgeben müssen. Dann können Sie dies ab der 2. Feststellungs- erklärung nutzen. Dabei werden alle Daten zu Eigentümer und Grundstück kopiert. Die abweichenden Eintragungen müssen Sie dann einzeln anpassen. Bei gleichem Eigentümer lohnt sich dies im Regelfall. - 11 - Nun müssen Sie die Anlagen auswählen. Der Hauptvordruck ist vorbelegt, zusätzlich muss die „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3)“ über einen Klick auf das leere Kästchen ausgewählt werden. Gegebenenfalls benötigen Sie zusätzlich die „Anlage Tierbestand (GW3A)“. Danach Klicken Sie auf weiter. - 12 - Startseite des Formulars Auf der ersten Seite tragen Sie das „Aktenzeichen“ ein. Danach kommen Sie über den Button „nächste Seite“ weiter zum Hauptvordruck. Über diesen Button kommen Sie dann folgend immer zur nächsten Seite des Formulars. Für Erläuterungen zu einzelnen Eintragungen klicken Sie jeweils auf das Fragezeichen . - 13 - Hauptvordruck (GW1) Hier sehen Sie eine Übersicht der möglichen Angaben, über den Button „Nächste Seite“ geht es weiter. - 14 - 2.4.1 Angaben zur Feststellung Das Feld „Hauptfeststellung“ ist vorbelegt. Wählen Sie zusätzlich „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ aus. - 15 - 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden Füllen Sie hier die Lage ihres Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus. Beachten Sie dabei die Hinweise, die bei „?“ zu Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft hinterlegt sind. Wenn Sie nur land- und forstwirtschaftliche Flurstücke in einer Gemeinde haben, müssen Sie hier nichts ankreuzen. Wenn ihr Betrieb sich über mehrere Gemeinden erstreckt bitte das Häkchen setzen. - 16 - 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens Hier sind keine Eingaben vorzunehmen, diese Betreffen nur wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. - 17 - 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte Geben Sie hier die Eigentumsverhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an. Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten erhalten Sie über das . - 18 - Angaben sind hier nur erforderlich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer der genannten Gemeinschaftsformen ist. - 19 - An dieser Stelle sind alle Eigentümer(innen) / Beteiligte einzeln zu erfassen. Über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ können Sie Personen hinzufügen. - 20 - Füllen Sie hier die Angaben zur Person aus. Die „laufende Nummer des Eigentümer..“ wird automatisch fortlaufend befüllt. - 21 - An dieser Stelle ist die Identifikationsnummer einzutragen, diese finden Sie auf dem Informationsschreiben. Sofern Ihnen die Identifikationsnummer eines Beteiligten nicht bekannt ist, kann dieses Feld auch freigelassen werden. - 22 - Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ fügen Sie die Person (Eigentümer(innen) / Beteiligte) der Übersicht hinzu. - 23 - Nachdem alle Eigentümer(innen) / Beteiligte erfasst sind, geht es weiter zur nächsten Seite. - 24 - 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung Wenn Sie für Ihren Betrieb der Land –und Forstwirtschaft eine Grundsteuerbefreiung/- vergünstigung beantragen möchten, setzen Sie hier bitte den Haken. Genauere Angaben zu den Befreiungen sind in der Anlage GW-3 direkt beim Flurstück vorzunehmen. - 25 - 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung An dieser Stelle sind üblicherweise keine Ergänzungen notwendig, relevante Sachverhalte werden im Rahmen der Erklärung abgefragt. - 26 - 2.4.7 Empfangsvollmacht Sofern gewünscht kann an dieser Stelle ein abweichender Empfangsbevoll- mächtigter benannt werden, welcher dann den Bescheid erhält. - 27 - 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung Diese Seite ist im Regelfall nur für Steuerberater relevant. Sofern Angehörige bei Erstellung der Erklärung geholfen haben, ist hier nichts einzutragen. Mit dem Button „Nächste Anlage“ geht es weiter zur „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3). - 28 - Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) Auch hier sehen sie zum Einstieg eine Übersicht der möglichen Angaben. - 29 - 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hier sind die vorhandenen Flurstücke getrennt nach Gemeinde zu erfassen. Dies geschieht über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ für jede Gemeinde in der mindestens ein Flurstück liegt. - 30 - An dieser Stelle ist Baden-Württemberg und die Lagegemeinde auszuwählen. Danach sind die Flurstücke in dieser Gemeinde jeweils einzeln über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ zu erfassen. - 31 - Die laufende Nummer wird automatisch gemeindeübergreifend fortlaufend befüllt. Die weiteren Angaben sind zu befüllen und danach muss die Art der Nutzung über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ ausgewählt werden. - 32 - Auf dieser Seite ist die Art der Nutzung über das Aufklappmenü auszuwählen. Durch Klick auf das blaue Fragezeichen kann ein ausführlicher Hilfetext über alle Auswahlmöglichkeiten aufgerufen werden. Daneben ist noch die Fläche dieser Nutzung anzugeben. Weitere Felder sind nur bei entsprechender Nutzung zu befüllen, diese sind in der Feldbeschreibung abschließend aufgeführt. - 33 - Angaben zu Steuerbefreiungen sind im Regelfall nicht notwendig. Über den Button „Eintrag übernehmen“ wird die Nutzung hinzugefügt. - 34 - Da auf einem Flurstück unterschiedliche Nutzungen möglich sind, können auch mehrere Einträge über „+weitere Daten hinzufügen“ hinzugefügt werden. Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ wird zum Schluss die Erfassung des Flurstücks abgeschlossen. - 35 - Wurden alle Flurstücke einer Gemeinde erfasst ist die Erfassung dieser Lagegemeinde über den Button „Eintrag übernehmen“ abzuschließen. - 36 - Da sich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf mehrere Gemeinden erstrecken kann, können auch mehrere Einträge über „+weitere Daten hinzufügen“ hinzugefügt werden. Nach Erfassung aller Gemeinden geht es mit der nächsten Seite weiter. - 37 - 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen Auf dieser Seite sind in der Regel keine Eintragungen erforderlich. Über den Button „Alles Prüfen“ beenden Sie die Eingabe und starten den Prüfungsmodus. Hinweis: Sofern Sie die „Anlage Tierbestand (GW3A)“ ausgewählt haben, steht hier der Button „Nächste Anlage“. - 38 - Anlage Tierbestand (GW3A) Wenn sie diese Anlage nicht benötigen, gehen sie direkt weiter zu Kapitel 2.7. Auch diese Anlage beginnt mit einer Übersicht der möglichen Angaben. Folgend wird nur die Seite 1 „Landwirtschaftliche Nutzung“ kurz beschrieben, weitere Hilfestellungen beim Ausfüllen finde Sie in den ELSTER- Hilfetexten. - 39 - 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung Der Maßgebliche Wert auf dieser Seite ist die „selbstbewirtschaftete Fläche“. Deshalb sind hier, abweichend zu den anderen Seiten, nicht nur Flächen im Eigentum anzugeben, sondern auch zugepachtete Flächen. Auf den folgenden 3 Seiten sind die Tierbestände anzugeben. - 40 - Prüfungsmodus Auf dieser Seite sehen Sie alle von Mein Elster erzeugten Hinweise und Fehlermeldungen. Bei einer vollständigen Dateneingabe liegen im Regelfall keine Fehler vor. Sofern Fehler vorliegen, bereinigen Sie diese bitte (siehe folgende Seite). Mit dem Button „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung der Eingaben. - 41 - Sofern Fehler und/oder Hinweise vorhanden sind, können Sie diese über die Menüleiste am linken Rand aufrufen. Die Seite, auf welcher der Eintragungsfehler vorliegt, ist auch angegeben und es kann direkt dorthin gesprungen werden. Hinweise müssen nicht zwingend erledigt werden, zum Beispiel, wenn die Identifikationsnummer eines Miteigentümers nicht bekannt ist. - 42 - Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden Auf dieser Seite sehen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Eintragungen. Sie können die auf dieser Seite aufgeführten Angaben auch drucken. Über den Button „Absenden“ ganz unten auf der Seite schicken Sie die Erklärung elektronisch an Ihr Finanzamt. - 43 - Des Weiteren wird Ihnen nach dem Absenden ein Übertragungsprotokoll in Ihr Postfach der übermittelten Formulare bei Mein ELSTER eingestellt, dass alle im Formular erfassten Angaben enthält und ebenfalls ausgedruckt werden kann. Deckblatt A.pdf Klickanleitung Grundsteuer A.pdf Einleitung 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER 2.1 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto 2.2 Erklärungsformular aufrufen 2.3 Startseite des Formulars 2.4 Hauptvordruck (GW1) 2.4.1 Angaben zur Feststellung 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung 2.4.7 Empfangsvollmacht 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung 2.5 Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen 2.6 Anlage Tierbestand (GW3A) 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung 2.7 Prüfungsmodus 2.8 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 4,12 MB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 04.10.2022
    Präsentation_Ankerkonzept_BF2.pdf

    Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Ankerkonzeption am 12.07.2022 Errichtung eines gemeinschaftlichen Wohnhofs und einer Tiefgarage Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Situation Gebäude C (Anker) Gebäude D (Anlieger) Ziegeleistraße Fischerstraße Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt - Definition der Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgrenzungen der Bauvorhaben - Anlieger- und Ankerprojekte bearbeiten die Konzeption gemeinsam weiter auf Augenhöhe Ziel 1 (Baugemeinschaft Tiefgarage): - Wirtschaftliche Erstellung der baurechtlich notwendigen Tiefgaragen- und Fahrradstellplätze Ziel 2 (Baugemeinschaft Innenhof): - Partizipativer Gestaltungsprozess zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Innenhofkonzepts nach den Bedürfnissen der Projekte und der zukünftigen Bewohner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Baufeld 2 - Im Baufeld 2 entstehen im 1. Bauabschnitt ca. 22-26 Wohneinheiten (Gebäude C und D) - Im 2. Bauabschnitt werden weitere ca. 30 Wohnungen gebaut (Gebäude E-G) - Gemeinschaftliche Tiefgarage für 1. Bauabschnitt - 2. Bauabschnitt kann die Rampe und die Zufahrt für Parkierung unter Gebäuden benutzen - Ankerprojekt bebaut Parzelle C mit einem Hochbau - Dieser Hochbau beinhaltet die TG-Einfahrt und einen Gemeinschaftsraum/Gewerbe Unser Projektteam: Projektsteuerung Planung Planung Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Tiefgarage und Hochbau Anker gemeinschaftliche Freianlagen und Freianlagen Ankerprojekt Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage (BG TG) - ca. 38 PKW-Stellplätze - ca. 60 Fahrrad-Stellplätze, teils in Nebenanlage - Zielkosten 40.000€ brutto je PKW Stellplatz inkl. 2 Fahrradstellplätze, Abrechnung getrennt (z.B. 35.000 € + 5.000 € = 40.000 €) - 2. Bauabschnitt wird nicht Mitglied der BG Tiefgarage, kann aber von Einrichtungen profitieren - Kostenteilung Rampe und gemeinsame Fahrgasse mit 2.BA Organisation BG TG Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Stpl-Eigentümer 1.BA 2. BA nicht Bestandteil dieser Ausschreibung 1. BA Baugemeinschaft TG Anker + Anlieger Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren im 1.BA, die Ihren Stellplatzbedarf in der TG nachweisen - Konventionelle Stellplätze mit mind. 5,00x2,50m Größe (keine Duplex- oder Doppelparker) - TG-Plätze schieben sich teilweise unter die Hochbauten (Unterbaurecht) - TG übernimmt die Kosten für die Lastabtragung der darüber befindlichen Hochbauten - Gemeinsames Gründungsverfahren für alle Projekte im Baufeld 2 1. Bauabschnitt - Die Abrechnungsgrenze zu den Hochbauen wird durch das eigenständige TG-Bauwerk definiert Foto: lpundh architekten Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Kostenübernahme für bauliche Maßnahmen für notwendige Fluchtwege (mindestens ein Treppenhaus, eventuell weiteres Treppenhaus) - Kein separater Technikraum, Mitnutzung der Hausanschlüsse für Wasser und Strom im Ankergebäude - Gemeinsame Beauftragung von Fachplanern (Vermessung, Baugrunduntersuchung, Statik etc.) schafft Synergieeffekte - Müll muss in den jeweiligen Gebäuden untergebracht werden, nicht in der Tiefgarage und nicht im Innenhof - Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten (Realkosten) - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG nach Fertigstellung Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Gemeinschaftlicher Innenhof mit Zugangswegen - Zielkosten Innenhof ca. 325.000 € brutto (Abrechnung nach Realkosten) Organisation BG Innenhof Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Bauherren der Hochbauten 1. BA Entwicklung Innenhof im partizipativen Prozess Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren der Hochbauprojekte (Bauträger, Baugemeinschaften oder Einzelbauherren je nach Konstellation des jeweiligen Hochbaus) - Erwerb von Miteigentumsanteilen am Stammgrundstück im Verhältnis der baurechtlich mögliche Bebauung (BGF-Schlüssel) - Grundstücksgrößen werden ebenfalls nach diesem Schlüssel gebildet - Nutzungsgrenzen weichen von den Grundstücksgrößen ab und sind für die Abgrenzung relevant Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Private Flächen nach den Nutzungsgrenzen, auch wenn sie durch die TG unterbaut werden, sind nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Innenhofs - Der geplante Dachaufbau auf der Tiefgaragendecke muss auch von den Hochbauprojekten ausgeführt werden, wenn deren private Bereiche von der TG unterbaut werden - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG- ähnliche Gemeinschaft nach Fertigstellung Foto: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Konzept Hochbau Ankerprojekt - ca. 16 Eigentumswohnungen - Ausbildung als „Servicewohnen“ - Zusätzliche Leistungen sind über einen vorher festgelegte Träger zubuchbar - Keine Abnahmeverpflichtung der Zusatzleistungen, keine Sowiesokosten wenn Leistungen nicht benötigt werden - Alle Wohnungen barrierearm - Orientierung an KfW Effizienzhaus 55 - Im EG Gemeinschaftsraum oder Gewerbe, ggf. mit Ausrichtung im medizinisch-sozialen Bereich Gebäude C Gebäude D (Anlieger) Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Beispiele gemeinschaftlicher Wohnhöfe geplant und gebaut Fotos: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Zusammenfassung: Welche Vorteile ergeben sich durch gemeinschaftliches Bauen? Tiefgarage: - Fahrzeuge stören nicht und sind untergebracht - Individuelle Tiefgaragen wären zu aufwändig und zu teuer - Abstellplätze für Fahrräder sind ebenfalls enthalten - Durch Nutzung der Rampe auch für den 2. Bauabschnitt ergeben sich erhebliche Synergieeffekte Innenhof: - Gemeinschaftliche Gestaltung hochwertiger Außenbereiche - Gemeinsame Herstellung des für Mehrfamilienhäuser notwendigen Spielplatzes - Partizipatives Verfahren, jeder kann sich einbringen Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Foliennummer 1 Foliennummer 2 Foliennummer 3 Foliennummer 4 Foliennummer 5 Foliennummer 6 Foliennummer 7 Foliennummer 8 Foliennummer 9 Foliennummer 10 Foliennummer 11 Foliennummer 12 Foliennummer 13 Foliennummer 14[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 1,16 MB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 13.07.2022
      Anker-Anliegerverfahren_2021_06_29.pdf

      Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 1 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 3 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Kleinteilige Entwicklungen bedeuten, das verschiedene Aufgaben mit den Nachbarprojekten gemeinsam abgestimmt und durchgeführt werden müssen: • Parkierung oberirdisch oder in Tiefgaragen • gemeinschaftliche Freianlagen mit baurechtlich notwendigem Spielplatz • Koordination der verschiedenen Baustellen (bei gleichzeitigen Bauzeiten und beengten Verhältnissen) Damit klar geregelt ist, wer diese Querschnittsaufgaben übernimmt, ist dieses bereits in der zweistufigen Ausschreibung der Grundstücke angelegt. 29.06.2021 Seite 4 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Der Verantwortliche der Querschnittsaufgaben wird „Anker“ oder „Ankerprojekt“ genannt. Das Team des Ankerprojektes übernimmt diese Aufgaben. Die „Anlieger“ oder „Anliegerprojekte“ sind die restlichen Projektes eines Baufelds. Das Ankerprojekt besteht aus einem Hochbau sowie der gemeinsamen Parkierung und den Freianlagen. Alle Akteursgruppen können sich als „Anker“ oder „Anlieger“ bewerben. 29.06.2021 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Wenn es bereits eine Kooperation zwischen den verschiedenen Projekten gibt, lassen sich möglicherweise auch zusätzlich andere Dinge gemeinsam realisieren: • gemeinsame Vergaben von Planungs- und Bauleistungen • Gemeinschaftsräumlichkeiten, die für einzelnen Projekte aus Kostengründen nicht zu realisieren sind und auch nicht ausreichend genutzt werden würden 29.06.2021 Seite 6 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 9 städtebauliche Parzellierung das Ankerprojekt integriert die Tiefgarageneinfahrt die Grundstückszuschnitte richten sich nach dem Bedarf der Projekte TG-Einfahrt Anlieger 1 Anker Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 2 Anlieger 5 Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Parken Parken ParkenParken Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en P u ff er TG-Einfahrt w5 Planungsgesellschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 10 Tiefgarage die Unterbauung von Projekten mit Stellplätzen ist notwendig Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung der Tiefgarage • für jede Wohneinheit müssen die baurechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgaragen nachgewiesen / hergestellt werden, Gewerbestellplätze konnten in diesem Projekt abgelöst werden • für die Bewerbung wurde bereits eine Kostengrößenordnung für die Stellplätze kalkuliert 29.06.2021 Seite 11 Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 gemeinsamer Hof private Freiflächen Anker Anlieger 2 TG-Einfahrt Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 12 Innenhof Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung des Innenhofs • Abgleichen der Nutzungsvorstellungen der unterschiedlichen Akteure • partizipative Entwicklung eines durchgängigen Gestaltungskonzeptes für alle Flächen • Auswahl der Spielgeräte durch den gemeinsamen Planungsprozess entsteht die projektübergreifende Nachbarschaft 29.06.2021 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 14 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 15 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 16 frei raum concept Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Stammgrundstück Innenhof Stamm- grundstück Tiefgarage Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 17 Eigentümergemeinschaften WEG Hochbau WEG Tiefgarage WEG Innenhof Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 18 Grundstückszuschnitte Grundstücksgrößen ermitteln sich durch GFZ Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Phasen und Definitionen 29.06.2021 Seite 19 Entwickelt in Zusammenarbeit Ankerprojekt und Gemeinde Baufeldspezifische Weiterentwicklung der Ankerkonzeption im Dialog Ankerprojekt mit Anliegern notarielle Beurkundung durch die Gemeinde, wird Anlage zu den Grundstückskaufverträgen Bewerbung Ankerprojekt „Ankerkonzeption“ „Grundlagenvereinbarung“ „Grundlagenurkunde“ Anker erhält Reservierungszusage Anlieger bewerben sich und erhalten Reservierungszusagen Weiterbearbeitung durch Notar in juristisches Dokument Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung • Entwicklung des räumlichen Konzepts mit Überlegungen zum Anschluss des 2. Bauabschnitts (einschließlich Entwässerung, bei Tiefgaragen zusätzlich Fluchtwege und Entlüftung). • Entwicklung der juristischen Rahmenbedingungen (Leitungs- und Überfahrtsrechte, bei Tiefgaragen zusätzlich Unterbauung). • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 21 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Rahmenbedingungen der Parkierung Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 29.06.2021 Seite 13 N Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung 29.06.2021 Seite 23 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Tiefgarage aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Kostenverteilerschlüssel der Tiefgarage Kostenverteiler = Anzahl der Stellplätze zwei Kategorien von Stellplätze werden unterschieden: • nicht behindertengerechte Stellplätze (können sich konstruktionsbedingt in den Breiten unterscheiden) • behindertengerechte Stellplätze Die Anwendung der Flächenverhältnisse als Faktor für Mehrkosten führt zu sehr hohen Kosten bei behindertengerechte Stellplätze. 29.06.2021 Seite 24 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenzen und Ausgleichszahlungen Vor der Vergabe der Anliegerprojekte werden die Abrechnungsgrenzen und ggf. Ausgleichszahlungen festgelegt. Grundsätzlich sind Ausgleichszahlungen zwischen den unterschiedlichen Projekten möglichst auszuschließen, da so viele kleinliche Diskussionen vermieden werden können. 29.06.2021 Seite 25 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenze zwischen Hochbau und Tiefgarage Schwarz = Bauteile der Tiefgarage Grau = Bauteile des Hochbaus keine Ausgleichszahlungen für die Unterbauungen 29.06.2021 Seite 26 Gründung Tiefgarage > < Gründung Hochbau lpundh architekten, Kirchheim Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen • Entwicklung des gestalterischen Konzepts (gemeinsamer Kinderspielplatz, …?). • Entwässerungskonzept für Dachflächen und versiegelte Freiflächen. • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 27 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Freianlagen 29.06.2021 Seite 28 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Innenhof aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen Kostenverteilerschlüssel für einen Innenhof Faktor aus dem maximal realisierbaren Bebauungsvolumen ab Erdgeschoss nach Bebauungsplan ohne Berücksichtigung von Erkern und Balkonen. Der Faktor eignet sich auch gut für gemeinsame Vergaben wie beispielsweise SiGeKo- Leitungen. 29.06.2021 Seite 29 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Zusammenfassung • Planung und Realisierung der Parkierung • Planung und Realisierung der gemeinschaftlichen Freianlagen • Projektsteuerung der Parkierung • Projektsteuerung der Freianlagen • Projektsteuerung der gemeinsamen Schnittstellen des Baufelds (u.a. Koordinierung der Untergeschossplanungen und des Stellplatzbedarfs des Hof) 29.06.2021 Seite 30 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 31 mögliche Position und Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Für die Parkierung im Baufeld 1 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 75 Kfz- Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nur im Bereich der Parkspange zulässig. Die Stellplätze haben unterschiedliche Qualitäten: • offene Stellplätze nach Westen • Garagen stirnseitig unter den Hochbauten • Carports/Garagen als Abgrenzung der Freibereiche Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Schnittstelle zum 2. Bauabschnitt ausgebildet und wie eine Kostenverteilung der unterschiedlichen Stellplatzarten vorgenommen werden kann. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen des Baufelds. 29.06.2021 Seite 32 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Feneberg 29.06.2021 Seite 33 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Feneberg Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Filter 1 Anschluss an das Lebensmittel- marktgelände mit Kundenparkplatz aus dem Nachbarrechtsgesetz Baden- Württemberg, § 17 Hopfenpflanzungen: „Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. […]“ Fahrgasse (privat) < Parken Parken > neue Wohnbebauung kostengünstigeres Parken H o p fe n p fl an zu n g? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz 29.06.2021 Seite 35 Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 In den Bewerbungen sind u.a. folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipativen Prozesses zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen • Gestaltungsvorschlag des Filters zum Lebensmittelmarkt Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 36 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 37 fixierte Position und mögliche Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Für die Parkierung im Baufeld 2 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 90 Kfz- Tiefgaragen-Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nicht zulässig. Das Ankerprojekt integriert die Tiefgaragenrampe im Hochbau. Entwicklung räumliches Konzept mit ausreichender Anzahl von Kfz-Stellplätzen und unter Berücksichtigung der noch nicht bestimmten Anliegerprojekte (Parzellierbarkeit, Erschließungen). 29.06.2021 Seite 38 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Kostenschnittstellen zwischen den Hochbauten und der Tiefgarage vorgenommen wird und wie sich die Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz ermitteln. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Tiefgarage. 29.06.2021 Seite 39 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 In den Bewerbungen u.a. sind folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipative Prozess zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 40 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 41 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 42 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Warum als Ankerprojekt bewerben? • erfahrungsgemäß bewerben sich weniger Ankerprojekte, damit sind die Chancen größer, eine Reservierungszusage zu bekommen • der Aufwand des Ankerprojektteams wird bezahlt: In der Bewerbung sind Rechenansätze für die Projektsteuerung, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzugeben • das Team des Ankerprojektes kann ein größeres Auftragsvolumen im Bereich der Planung und Projektsteuerung bearbeiten • das Thema der kleinteiligen Stadtentwicklung entwickelt sich vielerorts, es ermöglicht sich in die Themen einzuarbeiten und daraus einen Wettbewerbsvorteil zu gewinnen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 43 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Rückfragen Rückfragen aller Art können per E-Mail an Frau Jeske, Gemeinde Baindt (p.jeske@baindt.de) gestellt werden. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ- Dokument beantwortet und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Es wird kontinuierlich fortgeschrieben. So haben alle Bewerber den selben Informationsstand. ? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 44 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Beispiele für Ankerkonzeptionen und andere weitere Informationen zur Erstellung von Bewerbungen Steingauquartier, Kirchheim unter Teck www.kirchheim-teck.de/de/Wirtschaft-Bauen/Planen-Bauen/Wohnungsbau-in- Kirchheim-unter-Teck/Steingauquartier Stadtquartier Bahnhofsareal, Schwäbisch Hall www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal Konzeptvergabe Hinter Hof III, Singen-Bohlingen www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe http://www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal http://www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 45 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Vielen Dank![mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
      Dateigröße: 5,03 MB
      Verlinkt bei:
        Zuletzt geändert: 30.06.2021
        Anker-Anliegerverfahren_2021_06_29.pdf

        Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 1 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 3 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Kleinteilige Entwicklungen bedeuten, das verschiedene Aufgaben mit den Nachbarprojekten gemeinsam abgestimmt und durchgeführt werden müssen: • Parkierung oberirdisch oder in Tiefgaragen • gemeinschaftliche Freianlagen mit baurechtlich notwendigem Spielplatz • Koordination der verschiedenen Baustellen (bei gleichzeitigen Bauzeiten und beengten Verhältnissen) Damit klar geregelt ist, wer diese Querschnittsaufgaben übernimmt, ist dieses bereits in der zweistufigen Ausschreibung der Grundstücke angelegt. 29.06.2021 Seite 4 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Der Verantwortliche der Querschnittsaufgaben wird „Anker“ oder „Ankerprojekt“ genannt. Das Team des Ankerprojektes übernimmt diese Aufgaben. Die „Anlieger“ oder „Anliegerprojekte“ sind die restlichen Projektes eines Baufelds. Das Ankerprojekt besteht aus einem Hochbau sowie der gemeinsamen Parkierung und den Freianlagen. Alle Akteursgruppen können sich als „Anker“ oder „Anlieger“ bewerben. 29.06.2021 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Wenn es bereits eine Kooperation zwischen den verschiedenen Projekten gibt, lassen sich möglicherweise auch zusätzlich andere Dinge gemeinsam realisieren: • gemeinsame Vergaben von Planungs- und Bauleistungen • Gemeinschaftsräumlichkeiten, die für einzelnen Projekte aus Kostengründen nicht zu realisieren sind und auch nicht ausreichend genutzt werden würden 29.06.2021 Seite 6 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 9 städtebauliche Parzellierung das Ankerprojekt integriert die Tiefgarageneinfahrt die Grundstückszuschnitte richten sich nach dem Bedarf der Projekte TG-Einfahrt Anlieger 1 Anker Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 2 Anlieger 5 Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Parken Parken ParkenParken Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en P u ff er TG-Einfahrt w5 Planungsgesellschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 10 Tiefgarage die Unterbauung von Projekten mit Stellplätzen ist notwendig Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung der Tiefgarage • für jede Wohneinheit müssen die baurechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgaragen nachgewiesen / hergestellt werden, Gewerbestellplätze konnten in diesem Projekt abgelöst werden • für die Bewerbung wurde bereits eine Kostengrößenordnung für die Stellplätze kalkuliert 29.06.2021 Seite 11 Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 gemeinsamer Hof private Freiflächen Anker Anlieger 2 TG-Einfahrt Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 12 Innenhof Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung des Innenhofs • Abgleichen der Nutzungsvorstellungen der unterschiedlichen Akteure • partizipative Entwicklung eines durchgängigen Gestaltungskonzeptes für alle Flächen • Auswahl der Spielgeräte durch den gemeinsamen Planungsprozess entsteht die projektübergreifende Nachbarschaft 29.06.2021 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 14 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 15 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 16 frei raum concept Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Stammgrundstück Innenhof Stamm- grundstück Tiefgarage Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 17 Eigentümergemeinschaften WEG Hochbau WEG Tiefgarage WEG Innenhof Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 18 Grundstückszuschnitte Grundstücksgrößen ermitteln sich durch GFZ Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Phasen und Definitionen 29.06.2021 Seite 19 Entwickelt in Zusammenarbeit Ankerprojekt und Gemeinde Baufeldspezifische Weiterentwicklung der Ankerkonzeption im Dialog Ankerprojekt mit Anliegern notarielle Beurkundung durch die Gemeinde, wird Anlage zu den Grundstückskaufverträgen Bewerbung Ankerprojekt „Ankerkonzeption“ „Grundlagenvereinbarung“ „Grundlagenurkunde“ Anker erhält Reservierungszusage Anlieger bewerben sich und erhalten Reservierungszusagen Weiterbearbeitung durch Notar in juristisches Dokument Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung • Entwicklung des räumlichen Konzepts mit Überlegungen zum Anschluss des 2. Bauabschnitts (einschließlich Entwässerung, bei Tiefgaragen zusätzlich Fluchtwege und Entlüftung). • Entwicklung der juristischen Rahmenbedingungen (Leitungs- und Überfahrtsrechte, bei Tiefgaragen zusätzlich Unterbauung). • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 21 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Rahmenbedingungen der Parkierung Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 29.06.2021 Seite 13 N Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung 29.06.2021 Seite 23 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Tiefgarage aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Kostenverteilerschlüssel der Tiefgarage Kostenverteiler = Anzahl der Stellplätze zwei Kategorien von Stellplätze werden unterschieden: • nicht behindertengerechte Stellplätze (können sich konstruktionsbedingt in den Breiten unterscheiden) • behindertengerechte Stellplätze Die Anwendung der Flächenverhältnisse als Faktor für Mehrkosten führt zu sehr hohen Kosten bei behindertengerechte Stellplätze. 29.06.2021 Seite 24 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenzen und Ausgleichszahlungen Vor der Vergabe der Anliegerprojekte werden die Abrechnungsgrenzen und ggf. Ausgleichszahlungen festgelegt. Grundsätzlich sind Ausgleichszahlungen zwischen den unterschiedlichen Projekten möglichst auszuschließen, da so viele kleinliche Diskussionen vermieden werden können. 29.06.2021 Seite 25 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenze zwischen Hochbau und Tiefgarage Schwarz = Bauteile der Tiefgarage Grau = Bauteile des Hochbaus keine Ausgleichszahlungen für die Unterbauungen 29.06.2021 Seite 26 Gründung Tiefgarage > < Gründung Hochbau lpundh architekten, Kirchheim Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen • Entwicklung des gestalterischen Konzepts (gemeinsamer Kinderspielplatz, …?). • Entwässerungskonzept für Dachflächen und versiegelte Freiflächen. • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 27 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Freianlagen 29.06.2021 Seite 28 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Innenhof aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen Kostenverteilerschlüssel für einen Innenhof Faktor aus dem maximal realisierbaren Bebauungsvolumen ab Erdgeschoss nach Bebauungsplan ohne Berücksichtigung von Erkern und Balkonen. Der Faktor eignet sich auch gut für gemeinsame Vergaben wie beispielsweise SiGeKo- Leitungen. 29.06.2021 Seite 29 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Zusammenfassung • Planung und Realisierung der Parkierung • Planung und Realisierung der gemeinschaftlichen Freianlagen • Projektsteuerung der Parkierung • Projektsteuerung der Freianlagen • Projektsteuerung der gemeinsamen Schnittstellen des Baufelds (u.a. Koordinierung der Untergeschossplanungen und des Stellplatzbedarfs des Hof) 29.06.2021 Seite 30 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 31 mögliche Position und Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Für die Parkierung im Baufeld 1 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 75 Kfz- Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nur im Bereich der Parkspange zulässig. Die Stellplätze haben unterschiedliche Qualitäten: • offene Stellplätze nach Westen • Garagen stirnseitig unter den Hochbauten • Carports/Garagen als Abgrenzung der Freibereiche Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Schnittstelle zum 2. Bauabschnitt ausgebildet und wie eine Kostenverteilung der unterschiedlichen Stellplatzarten vorgenommen werden kann. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen des Baufelds. 29.06.2021 Seite 32 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Feneberg 29.06.2021 Seite 33 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Feneberg Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Filter 1 Anschluss an das Lebensmittel- marktgelände mit Kundenparkplatz aus dem Nachbarrechtsgesetz Baden- Württemberg, § 17 Hopfenpflanzungen: „Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. […]“ Fahrgasse (privat) < Parken Parken > neue Wohnbebauung kostengünstigeres Parken H o p fe n p fl an zu n g? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz 29.06.2021 Seite 35 Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 In den Bewerbungen sind u.a. folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipativen Prozesses zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen • Gestaltungsvorschlag des Filters zum Lebensmittelmarkt Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 36 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 37 fixierte Position und mögliche Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Für die Parkierung im Baufeld 2 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 90 Kfz- Tiefgaragen-Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nicht zulässig. Das Ankerprojekt integriert die Tiefgaragenrampe im Hochbau. Entwicklung räumliches Konzept mit ausreichender Anzahl von Kfz-Stellplätzen und unter Berücksichtigung der noch nicht bestimmten Anliegerprojekte (Parzellierbarkeit, Erschließungen). 29.06.2021 Seite 38 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Kostenschnittstellen zwischen den Hochbauten und der Tiefgarage vorgenommen wird und wie sich die Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz ermitteln. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Tiefgarage. 29.06.2021 Seite 39 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 In den Bewerbungen u.a. sind folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipative Prozess zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 40 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 41 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 42 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Warum als Ankerprojekt bewerben? • erfahrungsgemäß bewerben sich weniger Ankerprojekte, damit sind die Chancen größer, eine Reservierungszusage zu bekommen • der Aufwand des Ankerprojektteams wird bezahlt: In der Bewerbung sind Rechenansätze für die Projektsteuerung, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzugeben • das Team des Ankerprojektes kann ein größeres Auftragsvolumen im Bereich der Planung und Projektsteuerung bearbeiten • das Thema der kleinteiligen Stadtentwicklung entwickelt sich vielerorts, es ermöglicht sich in die Themen einzuarbeiten und daraus einen Wettbewerbsvorteil zu gewinnen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 43 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Rückfragen Rückfragen aller Art können per E-Mail an Frau Jeske, Gemeinde Baindt (p.jeske@baindt.de) gestellt werden. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ- Dokument beantwortet und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Es wird kontinuierlich fortgeschrieben. So haben alle Bewerber den selben Informationsstand. ? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 44 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Beispiele für Ankerkonzeptionen und andere weitere Informationen zur Erstellung von Bewerbungen Steingauquartier, Kirchheim unter Teck www.kirchheim-teck.de/de/Wirtschaft-Bauen/Planen-Bauen/Wohnungsbau-in- Kirchheim-unter-Teck/Steingauquartier Stadtquartier Bahnhofsareal, Schwäbisch Hall www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal Konzeptvergabe Hinter Hof III, Singen-Bohlingen www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe http://www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal http://www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 45 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Vielen Dank![mehr]

        Dateityp: PDF-Dokument
        Dateigröße: 5,03 MB
        Verlinkt bei:
          Zuletzt geändert: 30.06.2021
          Elektronische_Abgabe_Grundsteuer_B.pdf

          Stand 04.07.2022 Elektronische Erklärungsabgabe Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung für Grundvermögen über Mein ELSTER Baden-Württemberg - 2 - Einleitung Diese Anleitung wird Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung der Feststellungserklärung für ihr Grundstück in Mein ELSTER führen. Voraussetzung ist, dass Sie sich bereits erfolgreich bei Mein Elster registriert haben. Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine separate Anleitung. Viele der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Formularseiten müssen im Regelfall nicht befüllt werden. Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................... 2 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung ............................................................................... 3 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER ................ 5 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto ................................ 5 Erklärungsformular aufrufen .......................................................... 6 Startseite des Formulars ............................................................. 12 Hauptvordruck (GW1).................................................................. 13 2.4.1 Angaben zur Feststellung ............................................................ 14 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden ...................................................... 15 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens ......... 16 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte ...................... 19 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung ........................................ 26 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung ....................... 27 2.4.7 Empfangsvollmacht ..................................................................... 28 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung ......................... 29 Anlage Grundstück (GW2) .......................................................... 30 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum ............................................................................................ 31 2.5.2 Erbbaurecht ................................................................................. 36 Prüfungsmodus ........................................................................... 37 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden ................................................................................................. 39 - 3 - 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung Für das modifizierte Bodenwertmodell in Baden-Württemberg sind nur wenige Angaben erforderlich. Alle Daten zur vollständigen Erklärungsabgabe haben Sie im Regelfall durch das Informationsschreiben und eine Abfrage im zentralen Bodenrichtwert- informationssystem in Baden-Württemberg bereits beisammen: • Informationsschreiben o Aktenzeichen o Eigentümer o Lage des Grundstücks o Gemarkung / Flurstück Bitte beachten Sie: Sofern Sie kein Informationsschreiben erhalten haben oder es Ihnen nicht mehr vorliegt, finden Sie hier Hinweise, wie Sie diese Daten ermitteln können. Falls die Lagebezeichnung im Informationsschreiben nicht aktuell sein sollte, tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung die zutreffende Lagebezeichnung ein. Bitte überprüfen Sie auch die anderen im Informationsschreiben gemachten Angaben zu Ihrem Grundstück. Ihr Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass im Informationsschreiben nicht alle Flurstücke aufgeführt sind, die zu dem Grundstück gehören. Bitte ergänzen Sie gegebenenfalls die fehlenden Flurstücke in Ihrer Feststellungserklärung. https://anmelden.pbs-bw.de/Finanzaemter,Lde,W-2/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen#anker9695205 https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Grundvermoegen+_Grundsteuer+B_ - 4 - • Abfrage im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem o Fläche des Grundstücks o Bodenrichtwert • Besonderheit bei Wohneigentum oder Teileigentum o In diesen Fällen benötigen Sie zusätzlich die Angabe, welcher Anteil am Flurstück Ihnen gehört. Diese Angabe liegt Ihnen z. B. in der Teilungserklärung oder im Kaufvertrag vor. - 5 - 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto Über den Button „Jetzt einloggen“ melden Sie sich bei Ihrem Mein Elster-Konto an. - 6 - Erklärungsformular aufrufen Nach erfolgreicher Anmeldung gehen Sie auf „Formulare & Leistungen“. - 7 - Die Grundsteuererklärung finden Sie unter „Alle Formulare“ - - 8 - „Grundsteuer“ – „Grundsteuer für Baden- Württemberg“. - 9 - Nach Auswahl des Formulars kommen Sie auf eine Seite mit allgemeinen Informationen. Wenn Sie mit dem Lesen der Informationen fertig sind, klicken Sie hier auf „weiter“. - 10 - Danach wählen sie „Ohne Datenübernahme fortfahren“. Die Datenübernahme kann hilfreich sein, wenn Sie mehrere Grundsteuererklärungen abgeben müssen. Dann können Sie dies ab der 2. Feststellungs- erklärung nutzen. Dabei werden alle Daten zu Eigentümer und Grundstück kopiert. Die abweichenden Eintragungen müssen Sie dann einzeln anpassen. Bei gleichem Eigentümer lohnt sich dies im Regelfall. - 11 - Nun müssen Sie die Anlagen auswählen. Der Hauptvordruck ist vorbelegt, zusätzlich muss die „Anlage Grundstück (GW2)“ über einen Klick auf das leere Kästchen ausgewählt werden. Danach Klicken Sie auf weiter. - 12 - Startseite des Formulars Auf der ersten Seite tragen Sie das „Aktenzeichen“ ein. Danach kommen Sie über den Button „nächste Seite“ weiter zum Hauptvordruck. Über diesen Button kommen Sie dann folgend immer zur nächsten Seite des Formulars. Für Erläuterungen zu einzelnen Eintragungen klicken Sie jeweils auf das Fragezeichen . - 13 - Hauptvordruck (GW1) Hier sehen Sie eine Übersicht der möglichen Angaben, über den Button „nächste Seite“ geht es weiter. - 14 - 2.4.1 Angaben zur Feststellung Das Feld „Hauptfeststellung“ ist vorbelegt. Wählen Sie zusätzlich „Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) aus. - 15 - 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden Füllen Sie hier die Lage ihres Grundstücks aus. Eine Eintragung bei „Mehrere hebeberechtigte Gemeinden“ ist im Regelfall nicht erforderlich. - 16 - 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens Klicken Sie hier auf „Weitere Daten hinzufügen“. Jede Gemarkung und jedes Flurstück sind an dieser Stelle nacheinander hinzuzufügen. Es ist nicht zwingend, dass mehr wie eins existiert. Ob Sie mehrere Gemarkungen oder Flurstücke haben, können Sie auch dem Informationsschreiben entnehmen. Diese sind gegebenenfalls dort einzeln aufgeführt. - 17 - Füllen Sie hier die markierten Pflichtfelder aus. Grundbuchblatt können Sie ebenfalls ausfüllen, sofern es Ihnen bekannt ist. Bei Zeile 11 "enthalten in" handelt es sich um ein Pflichtfeld. Im Regelfall ist "erste Fläche (1)" auszuwählen. (Zur Erinnerung: Für Erläuterungen, was einzutragen ist, auf klicken.) Bei Teileigentum ist in Zeile 11 der Anteil am Gesamtgrundstück zu erklären. - 18 - Sobald Sie alle Gemarkungen / Flurstücke erfasst haben, gegebenenfalls nur eines, geht es weiter. - 19 - 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte Geben Sie hier die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks an. Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten erhalten Sie über das . - 20 - Angaben sind hier nur erforderlich, wenn das Grundstück im Eigentum einer der genannten Gemeinschaftsformen ist. - 21 - An dieser Stelle sind alle Eigentümer(innen) / Beteiligte einzeln zu erfassen. Über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ können Sie Personen hinzufügen. - 22 - Füllen Sie hier die Angaben zur Person aus. Die „laufende Nummer des Eigentümer..“ wird automatisch fortlaufend befüllt. - 23 - An dieser Stelle ist die Identifikationsnummer einzutragen, diese finden Sie auf dem Informationsschreiben. Sofern Ihnen die Identifikationsnummer eines Beteiligten nicht bekannt ist, kann dieses Feld auch freigelassen werden. - 24 - Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ fügen Sie die Person (Eigentümer(innen) / Beteiligte) der Übersicht hinzu. - 25 - Nachdem alle Eigentümer(innen) / Beteiligte erfasst sind, geht es weiter zur nächsten Seite. - 26 - 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung Bei überwiegender Wohnnutzung fällt die Grundsteuer niedriger aus. Dies ist in der Anlage Grundstück (GW2) anzugeben. Bitte kreuzen Sie hierfür Zeile 31 nicht an. Dieses Feld muss dafür nicht befüllt werden. - 27 - 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung An dieser Stelle sind üblicherweise keine Ergänzungen notwendig, relevante Sachverhalte werden im Rahmen der Erklärung abgefragt. - 28 - 2.4.7 Empfangsvollmacht Sofern gewünscht kann an dieser Stelle ein abweichender Empfangsbevoll- mächtigter benannt werden, welcher dann den Bescheid erhält. - 29 - 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung Diese Seite ist im Regelfall nur für Steuerberater relevant. Sofern Angehörige bei Erstellung der Erklärung geholfen haben, ist hier nichts einzutragen. Mit dem Button „Nächste Anlage“ geht es weiter zur Anlage Grundstück (GW 2). - 30 - Anlage Grundstück (GW2) Auch hier sehen sie zum Einstieg eine Übersicht der möglichen Angaben. - 31 - 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum Wie beim vorherigen Vordruck sind hier Angaben zu den vorhandenen Gemarkungen oder Flurstücken zu erfassen. Dies geschieht über den Button „Weitere Daten hinzufügen“. - 32 - An dieser Stelle sind die Fläche des Grundstücks und der Bodenrichtwert anzugeben. Beides können Sie über das zentrale Bodenrichtwert- informationssystem in Baden-Württemberg online ab dem 01.07.2022 abrufen. Bei Wohneigentum oder Teileigentum ist hier die anteilige Fläche zu erklären. https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de - 33 - Sobald Sie alle Gemarkungen / Flurstücke erfasst haben, gegebenenfalls nur eines, geht es weiter. - 34 - Ist Ihr Grundstück bebaut und wird dieses überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, so kreuzen Sie das Feld an. Dies ist bei Ihrer selbstbewohnten Immobilie regelmäßig der Fall. - 35 - Zusätzliche Angaben sind nur bei Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich. Aus Vereinfachungs- gründen kann hier in diesen Fällen der „01.01.2022“ eingetragen bzw. ausgewählt werden (gilt nur für die erstmalige Erklärung im Rahmen der Grundsteuerreform). - 36 - 2.5.2 Erbbaurecht Nur bei bestehendem Erbbaurecht sind hier Angaben erforderlich. Damit sind die Eintragungen beendet. Über den Button „Alles Prüfen“ starten den Prüfungsmodus. - 37 - Prüfungsmodus Auf dieser Seite sehen Sie alle von Mein Elster erzeugten Hinweise und Fehlermeldungen. Bei einer vollständigen Dateneingabe liegen im Regelfall keine Fehler vor. Sofern Fehler vorliegen, bereinigen Sie diese bitte (siehe folgende Seite). Mit dem Button „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung der Eingaben. - 38 - Sofern Fehler und/oder Hinweise vorhanden sind, können Sie diese über die Menüleiste am linken Rand aufrufen. Die Seite, auf welcher der Eintragungsfehler vorliegt, ist auch angegeben und es kann direkt dorthin gesprungen werden. Hinweise müssen nicht zwingend erledigt werden, zum Beispiel, wenn die Identifikationsnummer eines Miteigentümers nicht bekannt ist. - 39 - Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden Auf dieser Seite sehen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Eintragungen. Sie können die auf dieser Seite aufgeführten Angaben auch drucken. Über den Button „Absenden“ ganz unten auf der Seite schicken Sie die Erklärung elektronisch an Ihr Finanzamt. - 40 - Des Weiteren wird Ihnen nach dem Absenden ein Übertragungsprotokoll in Ihr Postfach der übermittelten Formulare bei Mein ELSTER eingestellt, dass alle im Formular erfassten Angaben enthält und ebenfalls ausgedruckt werden kann. Seiten aus 1 Klickanleitung Grundsteuer B barrierefrei.pdf Klickanleitung Grundsteuer B barrierefrei.pdf Einleitung 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER 2.1 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto 2.2 Erklärungsformular aufrufen 2.3 Startseite des Formulars 2.4 Hauptvordruck (GW1) 2.4.1 Angaben zur Feststellung 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung 2.4.7 Empfangsvollmacht 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung 2.5 Anlage Grundstück (GW2) 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum 2.5.2 Erbbaurecht 2.6 Prüfungsmodus 2.7 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden[mehr]

          Dateityp: PDF-Dokument
          Dateigröße: 3,94 MB
          Verlinkt bei:
            Zuletzt geändert: 04.10.2022
            2022-03-22_Bodenschutzknzept_HPC_2215381_GU.pdf

            Projekt-Nr. Auftraggeber Ausfertigungs-Nr. Datum GUTACHTEN 2215381 -- 21.03.2022 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt" Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt age/ HPC AG Telefon: 0751 36152-0, Fax: 0751 36152-99 Jahnstraße 26 Internet: www.hpc.ag 88214 Ravensburg E-Mail: ravensburg@hpc.ag Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – HPC_2215381_GU.docm INHALT Seite 1 Geplante Maßnahmen und Aufgabenstellung ..................................................... 4 2 Fachliche Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes ........................................ 4 3 Grundlagen ......................................................................................................... 6 3.1 Allgemeine Standortangaben .............................................................................. 6 3.2 Geologische und bodenkundliche Rahmendaten ................................................ 6 4 Planerische Eckpunkte ....................................................................................... 7 5 Bodenkundliche Untersuchungen ....................................................................... 9 6 Überschlägige Mengenbilanzierung .................................................................. 12 6.1 Rahmenbedingungen ........................................................................................ 12 6.2 Bilanz ................................................................................................................ 14 7 Bautechnische Vorgaben zum Umgang mit den Bodenmaterialien ................... 15 7.1 Allgemeine Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit ................ 15 7.2 Baufeldspezifische Maßnahmen ....................................................................... 16 7.2.1 Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Geigensack ......................................... 16 7.2.2 Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl ................... 17 7.2.3 Anlegen des neuen Grabens, Verfüllung des alten Grabens ............................. 17 7.2.4 Anlegen der mineralischen Baustraßen ............................................................ 19 7.2.5 Anlegen der Aufschüttungsfläche ...................................................................... 19 8 Schlussbemerkungen ....................................................................................... 20 TABELLEN Tab. 1: Allgemeine Standortangaben .............................................................................. 6 Tab. 2: Geologische und bodenkundliche Rahmendaten ................................................ 6 Tab. 3: Bodenkundliche Bestandsaufnahme ................................................................... 9 Tab. 4: Abhängigkeit der Erdarbeiten von den aktuellen Bodenfeuchte-Verhältnissen .. 11 Tab. 5: Überschlägige Mengenbilanzierung .................................................................. 14 ANHANG 1 Quellen- und Literaturverzeichnis 2 Glossar (Liste häufig im Bodenschutz verwendeter Begriffe) Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 3 HPC_2215381_GU.docm ANLAGEN 1 Planunterlagen 1.1 Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 25.000 1.2 Lageplan der beprobten Flächen, Maßstab 1 : 1.500 2 Bodenschutzpläne 2.1 Bodenschutzplan Teilabschnitt Geigensack, Maßstab 1 : 500 2.2 Bodenschutzplan Teilabschnitt Bühl, Maßstab 1 : 500 Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 4 HPC_2215381_GU.docm 1 Geplante Maßnahmen und Aufgabenstellung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt im Rahmen des Starkregenrisikomanagementkonzepts die Neuanlage eines offenen Gewässerlaufs als Hochwasser (HW)-Schutzgraben. Das Vorha- bengebiet liegt am nördlichen Bebauungsrand der Gemeinde Baindt. Der Graben soll nördlich entlang des bereits fertig erschlossenen/geplanten Baugebiets "Gei- gensack Erweiterung" und am nördlichen Rand des geplanten Wohnbaugebiets "Bühl", östlich der Hirschstraße entstehen (s. Anlage 1.1). Der neue Bachlauf erhält einen mäandrierenden Verlauf mit kontinuierlichem Gefälle, so dass dieser im Falle eines Starkregenereignisses ein gewisses Rückhaltevermögen aufweist und zukünftig das Hochwasserrisiko bzw. das Über- schwemmungsrisiko senkt. Bei den bevorstehenden Erdarbeiten müssen auf einer nicht unerheblichen Fläche bauliche Eingriffe in den natürlichen Boden erfolgen. Deshalb waren auf Anforderung durch das Land- ratsamt Ravensburg eine Untersuchung der bodenkundlichen Verhältnisse (humoser Oberbo- den, kulturfähiger Unterboden und anstehender Untergrund) sowie die Erstellung eines Bo- denschutzkonzepts mit Bodenschutzplan erforderlich. Die HPC AG, Standort Ravensburg, wurde auf Grundlage des Angebots Nr. 1215381 vom 05.11.2022 mit den entsprechenden Untersuchungsmaßnahmen beauftragt. 2 Fachliche Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes Der humose Ober- bzw. kulturfähige Unterboden erfüllt gem. BBodSchG § 2 [1] in besonde- rem Maße natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum, Bestandteil des Na- turhaushalts sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen. Die Böden und Bodenmaterialien unterliegen bei Baumaßnahmen vielfältigen und nachhalti- gen Eingriffen, die bei unsachgemäßem Umgang zu Schäden (Zerstörung des Bodengefüges, Bodenverdichtung, Vernässung) führen können und nur mit hohem Aufwand zu beseitigen sind bzw. nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Deshalb sind Abgrabungen, die Lagerung und Geländeverfüllungen bzw. -andeckungen fachgerecht und mit geeigneten Techniken auszuführen. Auf der Basis von fachlichen und gesetzlichen Regelungen (u. a. BBodSchV [2], Vollzugshilfe zu BBodSchV § 12 [3], DIN 19731 [4], DIN 19639 [5], Leitfäden zum Schutz der Böden beim Auftrag von kultivierbarem Bodenaushub [10], zur Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodenaushub bei Flächeninanspruchnahmen [9] etc.) werden Vorgaben und Maßnahmen be- schrieben, wie mit natürlichem Bodenmaterial schonend umgegangen werden kann und wel- che Ziele (allgemeine Grundsätze für die technische Durchführung der Erdarbeiten, Anlage und Pflege von Oberboden- und Unterbodenmieten, Befahren der Bodenkrume etc.) daraus für das Bauvorhaben abgeleitet werden können. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 5 HPC_2215381_GU.docm Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen können im Wesentlichen folgende Tätigkeiten zu ei- ner nachhaltigen Schädigung bzw. zum Totalverlust von kulturfähigen Bodenmaterialien füh- ren: • Befahrung mit ungeeigneten Fahrzeugen (z. B. Radfahrzeuge) • Erdarbeiten bei ungeeigneter Witterung bzw. ungeeigneten Boden-Feuchteverhältnis- sen • keine oder unsachgemäße Trennung verschiedener Bodenhorizonte • unsachgemäße Lagerung von Bodenmaterialien • unsachgemäßer Wiederauftrag von Bodenmaterialien • Nutzung von Freiflächen als Materiallager, Baustelleneinrichtungsfläche etc. Die wichtigsten und offensichtlichsten Folgen des unsachgemäßen Umgangs mit Böden und Bodenmaterialien ergeben sich aus den erfolgten Störungen des Bodengefüges: • Störungen im Wasserhaushalt durch Verdichtungen (insbesondere im Unterboden) mit der Folge dauerhafter Vernässungen, Verschlämmungen etc. • Störungen im Lufthaushalt durch Verdichtungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die organischen und chemischen Umsetzungsprozesse im Boden • Zerstörung von Lebensräumen für Bodenorganismen Insbesondere Gefügestörungen im Unterboden sowohl durch die technische Beeinflussung auf der Fläche als auch bei der Zwischenlagerung sind durch anschließende Meliorations- maßnahmen (z. B. Tieflockern, Drainagen, Einsaat von Tiefwurzlern o. ä.) nicht mehr vollstän- dig reversibel und müssen daher durch geeignete Maßnahmen so weit als möglich vermieden werden. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 6 HPC_2215381_GU.docm 3 Grundlagen 3.1 Allgemeine Standortangaben In nachfolgender Tabelle sind die allgemeinen Standortdaten für die Untersuchungsfläche zu- sammengestellt: Tab. 1: Allgemeine Standortangaben Parameter Untersuchungsfläche Name/Bezeichnung "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt" Lage Zeppelinstraße/Hirschstraße/Sulpacher Straße, Stadt Baindt, Landkreis Ravensburg Morphologie relativ eben im Teilabschnitt Geigensack, schwach bis mittel geneigt im Teilabschnitt Bühl (ca. 5 bis 9 %) Versiegelung/bebaute Fläche unversiegelt, landwirtschaftliche Fläche frühere Nutzung Grünland/Acker aktuelle Nutzung Grünland/Acker künftige Nutzung Hochwasserschutzgraben (Bachmäander) Umfeldnutzung Landwirtschaft, Wohnbaugebiet Wasserschutzgebiete außerhalb Naturschutz-/FFH-Gebiete außerhalb 3.2 Geologische und bodenkundliche Rahmendaten Nachfolgend sind die geologischen und bodenkundlichen Rahmendaten zusammengefasst: Tab. 2: Geologische und bodenkundliche Rahmendaten Parameter Ausbaufläche Name/Bezeichnung "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt" geologische Einheit (Geol. Karte 1 : 50.000) Beckensedimente sowie holozäne Abschwemmmassen bodenkundliche Einheit (Bodenkarte 1 : 50.000) Pseudovergleyte Parabraunerde aus tonig-schluffigen Beckensedi- menten sowie Gley-Kolluvium aus holozänen Abschwemmmassen Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 7 HPC_2215381_GU.docm 4 Planerische Eckpunkte In Abstimmung mit dem Planer liegen bei der Baumaßnahme folgende Eingriffsbereiche mit bodenschutzrelevanten Arbeitsprozessen vor (s. dazu auch Bodenschutzpläne, Anlagen 2.1 und 2.2): • Zufahrt: Die Baustellenandienung erfolgt über die bestehenden Hirsch- und Sulpacher Straße jeweils am Westrand des Teilabschnitts Geigensack und Teilabschnitts Bühl. Die Baufelder sind somit weitgehend über bestehende befestigte Straßen erreichbar. Nur an einzelnen Stellen muss eine temporäre Baustellenzufahrt mittels mineralischer Schüttung eingerichtet werden. • Mineralische Baustraßen: Am Ost- und Westrand des Teilabschnitts Geigensack wer- den mineralische Baustraßen (Zufahrten zur Fahrtrasse und der BE-Fläche) eingerichtet. Sie dienen der Baustellenandienung sowie dem Transport der separierten Materialien zum vorgesehenen Verwertungsort. Im Bereich der mineralischen Baustraßen wird hu- moser Oberboden abgetragen, ein Vlies mit hoher Reissfestigkeitsklasse (GRK 5) einge- bracht und eine Kies-/Schotterschicht von 0,3 bis 0,4 m Mächtigkeit aufgetragen. Nach Beendigung der Maßnahme werden die mineralischen Baustraßen rückstandsfrei wieder ausgebaut. Das Vlies mit hoher Reißfestigkeit ist hierbei von entscheidender Bedeutung. • Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Gei- gensack: Als Baustelleneinrichtungs- und Materiallagerfläche dient die Fläche des ge- planten Retentionsbeckens im Westen des Teilabschnitts Geigensack (s. Anlage 2.1). Bei der Fläche handelt es sich um eine bestehende Freifläche mit natürlichem Bodenaufbau. Die Tiefe des Retentionsbeckens im Teilabschnitt Geigensack soll im Endzustand ca. 1 m betragen. Hier sind Aushubmaßnahmen erforderlich, die sowohl den humosen Oberbo- den als auch den kulturfähigen Unterboden sowie das Untergrundmaterial betreffen. Das Oberbodenmaterial wird temporär in langgezogenen Wallmieten am Flächenrand auf kurzgeschnittener Grasnarbe gelagert. Später wird es zu einem Substrat aufbereitet (vo- raussichtlich 1 : 1 = humoser Oberboden : Sand) und anschließend als belebte Boden- zone über einer Kies-Filterschicht in der Beckensohle und an den Beckenflanken wieder angedeckt. Der Oberboden-Überschuss wird teilweise für die geplante Geländeaufschüt- tung im Teilabschnitt Bühl verwendet. Der Rest des Oberbodenmaterials sowie das Un- terbodenmaterial sind einer externen bodenfunktionalen Verwertung zuzuführen. Das Un- tergrundmaterial wird bis zur erforderlichen Beckensohle abgetragen und einer sachge- rechten Entsorgung zugeführt. • Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl: Optional wird im Westen des Teilabschnitts Bühl eine Baustelleneinrichtungs- und Materiallagerfläche ein- gerichtet (s. Anlage 2.2). Auf der Fläche könnte bei Bedarf das Überschussmaterial aus dem neuen Graben (Teilabschnitt Bühl) kurzzeitig bereitgestellt werden. Bei dieser Fläche handelt es sich um eine bestehende Freifläche mit natürlichem Bodenaufbau. Hier soll zuerst der Grasbewuchs kurz gemäht werden. Die Grasnarbe wird dann mit ei- nem Vlies (GRK 5) abgedeckt. Anschließend wird eine lastverteilende Kies-/Schotter- schicht von 0,3 bis 0,4 m Mächtigkeit aufgebracht. Nach Beendigung der Maßnahme wer- den die lastverteilende Schicht und das Vlies rückstandsfrei ausgebaut. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 8 HPC_2215381_GU.docm • Neuer Graben: Entlang des bestehenden Grabens im Bereich Bühl sowie der Verdolung im Bereich Geigensack wird zum Schutz gegen Hochwasser ein neuer offener Graben errichtet. Die Tiefe des Schutzgrabens soll je nach Position ca. 1 m bis 3 m betragen. Hier sind Aushubmaßnahmen erforderlich, die sowohl den humosen Oberboden als auch den kulturfähigen Unterboden sowie das Untergrundmaterial betreffen. Das Oberbodenmate- rial wird temporär in langgezogenen Wallmieten am Südrand des Grabens im Bereich des Teilabschnitts Bühl und am Nordrand im Bereich des Teilabschnitts Geigensack bauzeit- lich gelagert. Die Wallmieten dienen zusätzlich als Abgrenzung des Baufelds gegen die angrenzenden Tabuflächen. Der Ausbau des Unterbodens erfolgt rückschreitend mittels Kettenbagger. Die Grabensohle dient als Fahrtrasse für baustelleninterne Quertransporte und den Abtransport von Überschussmaterial. Es wird nur auf dem Untergrund (Schicht C) gefahren. Soweit möglich, wird das ausgebaute Unterbodenmaterial im Be- reich Bühl mittels Kettenbagger direkt in den zu verfüllenden, parallel verlaufenden, be- stehenden Graben umgelagert. Zudem dient ein Teil des Unterbodens zur Errichtung des Unterboden-Kerns im Bereich der Geländeaufschüttung im Südosten des Teilabschnitts Bühl. Der verbleibende Überschuss wird einer externen bodenfunktionalen Verwertung zugeführt. Anfallendes Untergrundmaterial wird sachgerecht entsorgt. Das seitlich gela- gerte Oberbodenmaterial wird anschließend in der Grabenmulde und an den Böschungen (Grabenflanken) wieder angedeckt. • Bestehender Graben (Teilabschnitt Bühl): Der bestehende Graben im Teilabschnitt Bühl wird verfüllt und rekultiviert. Das Oberbodenmaterial des bestehenden Grabens wird zunächst abgetragen und temporär als langgezogene, wallartige Humusmiete entlang des Grabens bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Es dient dort auch als Abgrenzung gegen die rückwärtigen Tabuflächen. Der bestehende Graben soll dann verdolt werden, um bauzeitlich den Wasserabfluss zu gewährleisten. Danach wird er mit dem anfallenden Unterbodenmaterial aus dem neuen Graben aufgefüllt. Anschließend wird die Fläche mit dem Oberbodenmaterial wieder angedeckt. • Wendestellen: Im Bereich des Teilabschnitts Bühl werden zwei Wendestellen (10 m x 5 m) für den Fahrzeugverkehr (LKW, Traktor mit Kippmulde) eingerichtet, da sonst die Strecke für Rückwärtsfahrten zu groß wird. Zudem dienen die Wendestellen als Aus- weichstellen im Begegnungsverkehr. Im Bereich der Wendestellen wird das Oberboden- material ausgebaut und temporär als Humusmiete stirnseitig zur Abgrenzung gegen die Tabuflächen bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Anschließend wird der Unterboden rückschreitend ausbaut und seitlich zur Abgrenzung gegen die Tabuflächen als Wallmie- ten auf dem bestehenden Oberboden mit zuvor kurz geschnittener Grasnarbe bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Die Wendestellen werden abschließend profilgerecht wieder verfüllt und rekultiviert. Abschließend erfolgt eine Wiedereinsaat mit einer boden- stabilisierenden Grünland-Saatmischung. • Geländeaufschüttung: Im Teilabschnitt Bühl soll eine großflächige Geländeaufschüt- tung erfolgen, um großflächig über den Hang abfließendes Wasser abzuwehren und in Richtung des neuen Grabens zu leiten. Im nordöstlichen Randstreifen dieser Fläche wird ein Wall mit einer Höhe von ca. 0,65 m und einer Breite von ca. 1,4 m errichtet. Richtung Südwesten erfolgt eine großflächige Geländeangleichung. Richtung Nordosten verbleibt eine vergleichsweise steile Böschung. Die großflächige Geländeangleichung erfolgt mit überschüssigem Oberbodenmaterial aus der Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche des Teilabschnitts Geigensack. Der Wallstreifen im Nordosten wird mit dem Unterbodenma- terial aus dem neuen Graben des Teilabschnitts Bühl aufgebaut und anschließend mit dem zuvor abgetragenen Oberboden wieder abgedeckt. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 9 HPC_2215381_GU.docm • Tabuflächen: Es handelt sich um bestehende Freiflächen mit natürlichem Bodenaufbau im Umfeld der baulichen Eingriffsflächen. Diese Flächen werden gegen unzulässige, bau- zeitliche Beeinträchtigungen (z. B. Überfahrung, Verdichtung etc.) geschützt. Dies erfolgt durch langgezogene Oberboden-Wallmieten entlang des Grabens bzw. sonstige Absper- rungen (z. B. Bauzaun). 5 Bodenkundliche Untersuchungen Auf der Untersuchungsfläche wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Datum: 10.02.2022 Umfang: bodenkundliche Bestandsaufnahme anhand von elf Bohrstockeinsti- chen bis 1 m Tiefe im Bereich des geplanten Schutzgrabens Verfahren: Pürckhauer-Bohrstock Tiefe: ca. 1 m; entsprechend der Länge des Pürckhauer-Bohrstocks, ca. 1 m Ziel Ermittlung des Bodentyps, Erfassung der kulturfähigen Bodenhorizonte Bodenansprache: bodenkundlich, geologisch sowie organoleptisch Dokumentation: Lage der Bohrstockprofile: Anlage 1.2 Die bodenkundliche Bestandsaufnahme anhand der Bohrstocksondierungen erbrachte folgende Ergebnisse (Terminologie nach bodenkundlicher Kartieranleitung [6] bzw. Arbeitshilfe für die Bo- denansprache [7]): Tab. 3: Bodenkundliche Bestandsaufnahme Profil Tiefe Hori- zont Boden- art Grob- boden Hu- mus Carbo- nat Feuchte Farbe Nutzung cm P1 – 30 – 60 > 98 Ap M II Gor Ut2 Ut3 Ut2 G1 G1 G1 h4 h2 h0-1 c0 c0 c0 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 3/4 10 YR 4/3 Grünland P2 – 33 – 72 > 100 Ap M II Go Uls Lt2 Tu3 G1 G1 G1 h4 h2 h0 c0 c0 c0 feu3 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 4/4 10 YR 4/6 Acker P3 – 30 – 62 > 94 Ap M II Go Uls Slu Su2 G1 G1 G1 h4 h1-2 h0 c0 c0 c0 feu3 feu2 feu2 10 YR 4/3 10 YR 4/4 10 YR 4/6 Acker P4 – 20 – 60 > 97 Ap M II Go Uls Lu Lts G1 G1 G1 h3 h2 h0 c0 c0 c0 feu3 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/4 10 YR 4/3 Grünland P5 – 20 – 40 > 100 Ap Gor-M II Gor Ut3 Uls Uls G1 G1 G1 h2 h1 h0 c3.3 c4 c4 feu2 feu2 feu1 10 YR 3/2 10 YR 4/2 10 YR 5/1 Grünland P6 – 20 – 40 – 60 > 100 Ap M M-Go II Gor Ut2 Ut3 Tu3 Tu2 G1 G1 G1 G1 h2 h1-2 h0-1 h0 c0 c0 c0 c2 feu2 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/2 10 YR 5/3 2,5 Y 6/2 Grünland Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 10 HPC_2215381_GU.docm Profil Tiefe Hori- zont Boden- art Grob- boden Hu- mus Carbo- nat Feuchte Farbe Nutzung cm P7 – 23 – 53 > 95 Ap M-Go II Gor Ut3 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c2 c3 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/3 2,5 Y 6/2 Grünland P8 – 20 – 60 > 100 Ap Bt Cv-Sd Ut4 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c0 c0 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 4/4 10 YR 5/4 Grünland P9 – 27 – 55 > 100 Ap Bt Cv-Sd Ut4 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c0 c1-2 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/3 10 YR 4/4 10 YR 5/4 Grünland P10 – 30 – 90 > 100 Ap Bt Cv-Sd Ut2 Tu4 Tu3 G1 G1 G1 h2 h1 h0 c0 c0 c2 feu2 feu2 feu2 10 YR 3/2 10 YR 5/4 10 YR 6/3 Grünland P11 – 10 – 55 – 90 > 100 Ah M-Go II Gor II Gr Lu Lt3 Tu2 St3 G1 G1 G1 G1 h2 h1-2 h0 h0 c0 c0 c0 c0 feu2 feu2 feu3 feu3 10 YR 3/2 10 YR 5/4 10 YR 6/4 10 YR 5/4 Wald Bei den Profilen 1 bis 7 liegt ein Gley-Kolluvisol aus holozänen Abschwemmmassen vor. Die- ser Bodentyp ist durch sedimentiertes Oberbodenmaterial vom angrenzenden Hangbereich beeinflusst. Dem ca. 20 bis 30 cm mächtigen, humosen Pflughorizont (Ap-Horizont) folgt zur Tiefe hin ein schwach humoser M-Horizont, welcher sich durch verlagertes Oberbodenmate- rial auszeichnet. Darunter folgt ab ca. 60 cm unter der Geländeoberfläche ein grundwasser- beeinflusster Horizont (II Gor- oder II Go-Horizont) mit Rostflecken und reduzierten Bereichen. Bei den Profilen 8 bis 10 handelt es sich um eine pseudovergleyte Parabraunerde aus tonig- schluffigen Beckensedimenten. Dem ca. 20 bis 30 cm mächtigen, humosen Pflughorizont (Ap- Horizont) folgt ein schwach humoser Tonanreicherungshorizont (Bt-Horizont) mit einer Mäch- tigkeit zwischen ca. 30 und 60 cm. Darunter folgt ab ca. 55 bis 90 cm unter der Geländeober- fläche ein wasserstauender Untergrundhorizont (Cv-Sd-Horizont). Beim Profil 11 (Waldbereich) handelt es sich um einen Kolluvisol-Gley. Dieser Bodentyp ist, wie bei den Profilen 1 bis 7, durch sedimentiertes Oberbodenmaterial vom angrenzenden Hangbereich beeinflusst und enthält ab ca. 10 cm Tiefe einen schwach humosen M-Go-Hori- zont. Darunter folgt ab ca. 55 cm unter der Geländeoberfläche ein grundwasserbeinflusster Horizont mit Rostflecken (II Gor-Horizont) und ab ca. 90 cm Tiefe ein reduzierter II Gr-Hori- zont. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 11 HPC_2215381_GU.docm Zur Vereinfachung der komplexen bodenkundlichen Horizontansprache dient im Hinblick auf die bautechnische Trennung der Schichten zusammenfassend folgende Gliederung: Schicht A: humoser Oberboden: - Pflughorizont, Mächtigkeit ca. 20 bis 30 cm (ausgenommen Waldbereich mit ca. 10 cm Mächtigkeit), verdichtungs- und witterungsempfindlich Schicht B: kulturfähiger Unterboden: - schwach humoser M- oder M-Go-Horizont, Mächtigkeit zwischen 20 und 40 cm, verdichtungs- und witterungsempfindlich - schwach humoser Tonanreicherungshorizont (Bt-Horizont), Mächtigkeit zwischen ca. 30 und 60 cm, verdichtungs- und witterungsempfindlich Schicht C: Untergrund: - grundwasserbeeinflusster (II Gor-, II Go- oder II Gr-Horizont) oder wasser- stauender Horizont (Cv-Sd-Horizont) unterhalb der kulturfähigen Schichten ab ca. 60 cm Tiefe, verdichtungs- und witterungsempfindlich Da es sich hier hauptsächlich um einen Auebereich handelt, ist kleinräumig mit stark variie- renden Mächtigkeiten der einzelnen Schichten zu rechnen. Sie sind nach optischen Kriterien im Zuge der Bauarbeiten den jeweiligen Schichten zuzuordnen. Die humosen Oberböden (Schicht A), der kulturfähige Unterbodenhorizont (Schicht B) sowie der Untergrund (Schicht C) sind aufgrund ihres hohen Ton- und/oder Schluffgehalts verdich- tungs- und damit witterungsempfindlich. Insoweit besteht eine starke Abhängigkeit von den aktuellen Witterungs- und Bodenfeuchteverhältnissen während der Erdarbeiten. Gemäß DIN 19639 ergeben sich für die vorliegenden Böden folgende Einschränkungen: Tab. 4: Abhängigkeit der Erdarbeiten von den aktuellen Bodenfeuchte-Verhältnissen Kosistenz- bereich Bodenfeuchte Befahrbarkeit Bearbeitbarkeit Verdichtungs- empfindlichkeit ko1 fest feu1 trocken optimal optimal gering ko2 halbfest feu2 schwach feucht gegeben optimal mittel ko3 steif feu3 feucht eingeschränkt (je nach Einsatzgeräten) eingeschränkt (je nach Rieselfähigkeit) hoch ko4 weich feu4 sehr feucht nur mit Schutz- maßnahmen nicht bearbeitbar, unzulässig hoch ko5 breiig feu5 nass nur mit Schutz- maßnahmen nicht bearbeitbar, unzulässig extrem Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 12 HPC_2215381_GU.docm Es ist ersichtlich, dass Erdarbeiten lediglich bei trockenen und schwach feuchten Bodenver- hältnissen durchgeführt werden sollten. Bei feuchten Bodenverhältnissen sind Einschränkun- gen gegeben, die zu Erschwernissen führen können (eingeschränkte Bearbeitbarkeit und Be- fahrbarkeit, ggf. Lastverteilungsmaßnahmen, Einsatz spezieller Geräte etc.). 6 Überschlägige Mengenbilanzierung 6.1 Rahmenbedingungen Für die kulturfähigen Bodenmaterialien kann unter Berücksichtigung der planerischen Rah- menbedingungen und der bodenkundlichen Bestandsaufnahme eine überschlägige Mengen- bilanzierung erstellt werden. Dabei wurde zusammenfassend von folgenden Annahmen aus- gegangen: • Lager-/BE-Fläche (späterer Retentionsbeckenbereich) - Fläche ca. 5.500 m² - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 1.650 m³ - Wiederauftrag Oberboden als belebte Bodenzone: ca. 830 m³ (Zumischung von 1/1 Fremdmaterial im Zuge der Substratherstellung für die bewachsene Bodenzone) - Oberbodenüberschuss: Angleichung im Bereich der Geländeaufschüttung (Teilab- schnitt Bühl) - kulturfähige Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 1.650 m³ (teilweise Auftrag im Bereich der Gelände- aufschüttung), sonst: externe bodenfunktionale Verwertung) • Neuer Graben Teilabschnitt Geigensack - Länge ca. 410 m - Breite Sohle ca. 4,5 bis 10,4 m, durchschn. ca. 7,5 m - Breite GOK ca. 5,5 bis 12 m, durchschn. ca. 8,8 m - Tiefe ca. 1,3 bis 2,5 m, durchschn. ca. 2 m - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 1.100 m³ (410 m x 8,8 m x 0,3 m) - Wiederauftrag Oberboden ca. 1.100 m³ (Grabensohle sowie Böschungsgestaltung, ausgeglichene Bilanz) - Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,3 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 1.100 m³ (410 m x 8,8 m x 0,3 m) Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 13 HPC_2215381_GU.docm Teilabschnitt Bühl - Länge ca. 220 m - Breite Sohle ca. 3,5 bis 4 m, durchschn. ca. 3,8 m - Breite GOK ca. 8 bis 11 m, durchschn. ca. 9,5 m - Tiefe ca. 1 bis 3 m, durchschn. ca. 2 m - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,25 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 520 m³ (220 m x 9,5 m x 0,25 m) - Wiederauftrag Oberboden ca. 520 m³ (Grabensohle sowie Böschungsgestaltung, ausgeglichene Bilanz) - Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,35 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 730 m³ (220 m x 9,5 m x 0,35 m) • Bestehender Graben (Teilabschnitt Bühl) - Länge ca. 170 m - Breite Sohle ca. 0,5 bis 1 m, durchschn. ca. 0,75 m - Breite GOK ca. 2 bis 6 m, durchschn. ca. 4 m - Tiefe ca. 0,4 bis 1,4 m, durchschn. ca. 0,9 m - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,2 m - Abtragsvolumen Oberboden (Grabensohle plus Böschung) ca. 140 m³ (170 m x 4 m x 0,2 m) - Wiederauftrag Oberboden nach Einbau des Unterboden-Materials: ca. 200 m³ (Auf- tragsmächtigkeit 0,3 m) - Auftragsvolumen Unterboden ca. 260 m³ (170 m x 2,5 m x 0,6 m) • Wendestellen - Fläche ca. 10 m x 5 m (ohne Böschung), ca. 100 m² (2 Wendestellen) - Oberboden-Mächtigkeit ca. 0,25 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 25 m³ - Wiederauftrag Oberboden: ca. 25 m³ (ausgeglichene Bilanz) - Unterboden-Mächtigkeit ca. 0,4 m - Abtragsvolumen Unterboden ca. 40 m³ - Wiederauftrag Unterboden: ca. 40 m³ (ausgeglichene Bilanz) • Geländeaufschüttung nordöstlicher Wallstreifen - Länge ca. 120 m - Breite ca. 1,4 m - Fläche ca. 170 m² - Oberbodenmächtigkeit ca. 0,2 m - Abtragsvolumen Oberboden ca. 35 m³ - Wiederauftrag Oberboden nach Einbau Unterboden-Material: ca. 35 m³ (ausgegli- chene Bilanz) - Unterbodenauftrag Wall; durchschn. Einbauhöhe ca. 0,5 m - Auftragsvolumen Unterboden ca. 90 m³ Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 14 HPC_2215381_GU.docm südwestliche Flächenangleichung - Fläche ca. 2.500 m² - kein Abtrag von Ober- und Unterboden - Auftragsvolumen Oberboden ca. 500 m³ (durchschn. Auftragsmächtigkeit 0,2 m) Für die C-Materialien wurde keine Mengenbilanz erstellt, da sie als nicht kulturfähiger Unter- grund eingestuft werden und insoweit für sie die Vorgaben des vorliegenden Bodenschutz- konzepts und -plans nicht gelten. Unabhängig davon sind ggf. anderweitige Anforderungen (z. B. abfallwirtschaftliche Haufwerksdeklaration) zu berücksichtigen. 6.2 Bilanz Aus den obigen Annahmen ergeben sich überschlägig die in nachfolgender Tabelle darge- stellten Mengen (in m³ fester Masse). Tab. 5: Überschlägige Mengenbilanzierung Bereich Humoser Oberboden Schicht A Kulturfähiger Unterboden Schicht B Ausbau Lager-/BE-Fläche (später Retentionsbecken) Neuer Graben Teilabschnitt Geigensack Neuer Graben Teilabschnitt Bühl Bestehender Graben Wendestellen Geländeaufschüttung (nordöstlicher Wallstreifen) Geländeaufschüttung (südwestliche Flächenangleichung) Gesamt (m³ feste Masse) 1.650 m³ 1.100 m³ 520 m³ 140 m³ 25 m³ 35 m³ 0 m³ 3.470 m³ 1.650 m³ 1.100 m³ 730 m³ 0 m³ 40 m³ 0 m³ 0 m³ 3.520 m³ Einbau Lager-/BE-Fläche (später Retentionsbecken) Neuer Graben Teilabschnitt Geigensack Neuer Graben Teilabschnitt Bühl Bestehender Graben Wendestellen Geländeaufschüttung (nordöstlicher Wallstreifen) Geländeaufschüttung (südwestliche Flächenangleichung) Gesamt (m³ feste Masse) 830 m³ 1.100 m³ 520 m³ 200 m³ 25 m³ 35 m³ 500 m³ 3.210 m³ 0 m³ 0 m³ 0 m³ 260 m³ 40 m³ 90 m³ 0 m³ 390 m³ Überschuss Gesamt (m³ feste Masse) 260 m³ 3.130 m³ Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 15 HPC_2215381_GU.docm Für das humose Oberbodenmaterial (Schicht A) bestehen vor Ort Verwertungsmöglichkeiten im Rahmen der Gestaltung der Grabensohlen und Böschung des neuen Grabens. Außerdem wird der Oberbodenmaterial-Überschuss aus dem Retentionsbeckenbereich im Rahmen der großflächigen Geländemodellierung im Teilabschnitt Bühl verwendet. In der Summe verbleibt ein rechnerischer Überschuss von überschlägig ca. 260 m³ (feste Masse). Das Material kann baugebietsintern als Reserve für Restmodellierungen eingesetzt werden oder ist einer sachgerechten externen bodenfunktionalen Verwertung zuzuführen. Das kulturfähige Unterbodenmaterial (Schicht B) fällt hauptsächlich im Bereich des neuen Grabens und des späteren Retentionsbeckens an. Das Unterbodenmaterial wird teilweise im Rahmen der Verfüllung des bestehenden Grabens sowie im Kern des Wallstreifens im Gelän- deaufschüttungsbereich des Teilabschnitts Bühl verwendet. Der Überschuss an kulturfähigem Unterbodenmaterial (ca. 3.130 m³) ist durch den Auftragnehmer (AN) einer externen boden- funktionalen Verwertung zuzuführen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (z. B. Anlieferung in einer Kiesgrube mit dortiger sachgerechter Mietenlagerung bis zur Ver- wertung im Bereich der Rekultivierungsschicht). Das bloße Verfüllen – z. B. in einer Kiesgrube – ist nicht zulässig. Da der Boden der bestehenden Flächen heterogen aufgebaut ist, können die angenommenen Mengen von den tatsächlichen vorzufindenden Verhältnissen abweichen. Wir empfehlen da- her, im Rahmen einer bodenkundlichen Baubegleitung sowohl die Zuweisung der Aushubma- terialien zu den entsprechenden Schichten als auch den Einbau und die Verwertung/Entsor- gung zu überwachen und zu dokumentieren. 7 Bautechnische Vorgaben zum Umgang mit den Bodenmaterialien 7.1 Allgemeine Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit Zur Vermeidung der Schädigung kulturfähigen Bodenmaterials beim Umgang mit techni- schem Gerät (Ausbau, Zwischenlagerung, Transport, Aufbringung) sind allgemeine Vorgaben aus verschiedenen Regelwerken und Merkblättern zu beachten [4], [5], [9], [10], [14]. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: • Erdarbeiten mit kulturfähigen Bodenmaterialien (Schicht A – humoser Oberboden, Schicht B – kulturfähiger Unterboden) nur bei ausreichend trockener Witterung und aus- reichend abgetrockneten Böden, soweit das Material der Wiederherstellung einer Boden- funktion i. S. d. BBodSchG [1] dient. • sorgfältige Trennung des humosen Oberbodens (Schicht A) vom kulturfähigen Unterbo- den (Schicht B) und ggf. vom Ausgangssubstrat (Schicht C); keine Vermischung der Schichten • Vor Abtrag des Oberbodens mähen und einfräsen der Grasnarbe. • Vermeidung von Verdichtungen und dadurch bedingte Gefügeveränderungen und Ver- nässungen beim Aushub, bei der Zwischenlagerung und bei der Aufbringung • Kein Befahren von verbleibenden Freiflächen; unvermeidliche Überfahrung nur mit Fahr- zeugen geringer Bodenpressung (Kettenfahrzeuge, Radfahrzeuge nur in Verbindung mit geeigneten Matratzen). Dies gilt für Abtrags- und Auftragsflächen. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 16 HPC_2215381_GU.docm • Schutz von angrenzenden Flächen/Baufeldern/Tabuflächen gegen Überfahrung durch langgezogene Oberboden-Wallmieten, ggf. geeignetes Absperrmaterial (z. B. Bauzaun; Flatterband ist ungeeignet). • Mächtigkeit von Oberbodenmieten max. 2 m zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchlüftung und Entwässerung zum Erhalt des Bodengefüges und des Bodenlebens • Mächtigkeit von Unterbodenmieten max. 3 m • trapezförmige Profilierung und Glättung von Ober- und Unterbodenmieten zur Vermei- dung von witterungsbedingter Vernässung • keine Befahrung von Oberboden- und Unterbodenmieten zur Vermeidung von Verdich- tungen und Gefügeschäden • kein Abstellen von Gerätschaften und Baumaterialien auf Bodenmieten • Einsaat aller Oberbodenmieten bei einer Lagerungsdauer von mehr als zwei Monaten mit einer Blühmischung (z. B. Luzerne, Phacelia und/oder Gelbsenf) zum Erhalt des krüme- ligen Gefüges und zur Vermeidung von Vernässung bzw. Verunkrautung • Minimierung der Flächenbefahrung und maximale Reduktion der Transportstrecken, Ein- satz von Kettenbaggern mit langstieligen Löffeln; Verzicht auf Raupen aller Art • maximale Gesamt-Mächtigkeit beim flächigen Wiederauftrag von humosem Oberboden: 0,4 m (inkl. ggf. bestehender Oberbodenschicht) 7.2 Baufeldspezifische Maßnahmen Nachfolgend ist die Vorgehensweise für die einzelnen Eingriffsbereiche beschrieben. Die allgemeinen Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit von Böden sind zu beachten (Kapitel 7.1). Insbesondere betrifft dies die Witterungs- und Bodenfeuchteverhält- nisse, sachgerechte Anlage und Pflege von Bodenmieten sowie den Verzicht auf Zwischen- befahrungen. Dies gilt an der Ausbaustelle ebenso wie an den Verwertungsstellen. 7.2.1 Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Geigensack Als Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche (später Retentionsbecken) ist eine freie, bisher unbefestigte Fläche vorgesehen. Die Errichtung des Retentionsbeckens erfolgt von der Sulpacher Straße über eine mineralische Baustraße. Es fällt Material aus den Schichten A, B und C an. Bei der bautechnischen Umset- zung sind folgende Arbeitsschritte zu beachten: • Abmähen des Bewuchses • Abtrag des humosen Oberbodens (Schicht A) mittels Kettenbagger vom Oberboden aus ohne Befahrung des Unterbodens (rückschreitendes Arbeiten), ggf. mehrmaliges Umset- zen, Bereitstellung des Oberbodens in langgezogenen Oberboden-Wallmieten am Flä- chenrand auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche). Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 17 HPC_2215381_GU.docm • Rückschreitender Ausbau vom Unterbodenmaterial mittels Kettenbagger, ggf. zwischen- zeitliche baufeldinterne Bereitstellung im Bereich der Lagerfläche oder direktes Verladen und externe bodenkundliche Verwertung z. B. im Rahmen von Rekultivierungsmaßnah- men; es gelten die allgemeinen Anforderungen zum Umgang mit kulturfähigem Unterbo- denmaterial (s. o.). Es ist der Nachweis einer bodenfunktionalen Verwertung zu erbrin- gen. • Ausbau und sachgerechte Entsorgung des natürlichen Untergrundmaterials (Schicht C) • Befahrung und Materialtransporte mit Radfahrzeugen nur auf Schicht C, ggf. streifenför- mige Vorgehensweise • bodenfunktionale Verwertung des Oberbodens (Teil) im Bereich der Geländeaufschüt- tung in Teilabschnitt Bühl • Wiederandeckung des in der Wallmiete bereitgestellten und substrataufbereiteten Oberbodens als belebte Bodenzone über der Kies-Filterschicht in der Beckensohle und an den Beckenflanken mittels Kettenbagger, keine Raupen • externe bodenfunktionale Verwertung des überschüssigen Ober- und Unterbodens mit entsprechendem Nachweis durch die bauausführende Firma 7.2.2 Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl Die optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche des Teilabschnitts Bühl wird über die Zep- pelinstraße erreicht. Hier ist im Bedarfsfall wie folgt zu verfahren: • Abmähen des Aufwuchses • Abdeckung der Grasnarbe mit Geotextil GRK 5 • Vor-Kopf-Schüttung einer Kies-/Schottertragschicht mind. 0,3 m mächtigen Schotter- schicht, bei Kiesschüttung mind. 0,4 m Mächtigkeit • nach Beendigung der Maßnahme rückstandsfreier Ausbau der lastverteilenden Schicht und Entfernung des Vlieses • bei Bedarf Lockern des Oberbodens mittels landwirtschaftlichen Geräts und Neueinsaat nach Rücksprache mit der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) 7.2.3 Anlegen des neuen Grabens, Verfüllung des alten Grabens Der Aushub des neuen Grabens erfolgt mittels langstieligem Kettenbagger. Der Abtrag ist rückschreitend und kleingliedrig abschnittsweise – entsprechend der Reichweite des Baggers – durchzuführen. Die kulturfähigen Bodenmaterialien werden horizontiert gemäß den boden- kundlichen Horizonten (Schicht A, B) abgetragen. Der Oberboden wird in langgezogenen Mie- ten entlang des neuen Grabens (auf der Nordseite im Teilabschnitt Geigensack und auf der Südseite im Teilabschnitt Bühl) auf kurzgeschnittener Grasnarbe zur Abgrenzung gegen Ta- bufläche bereitgestellt. Schicht B des Teilabschnitts Bühl (Unterbodenmaterial) wird zur Ver- füllung des bestehenden Grabens benutzt. Schicht C (Untergrundmaterial) wird direkt abtrans- portiert oder im Bodenlager kurzfristig bereitgestellt. Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 18 HPC_2215381_GU.docm Die Befahrung mit Radfahrzeugen (z. B. zum Abtransport von Überschussmaterial) erfolgt ausschließlich in der Grabensohle/Fahrtrasse auf dem Untergrundmaterial (Schicht C). Im Westen des Teilabschnitts Geigensack (Abschnitt westlich der Sulpacher Straße) wird der bereits bestehende Graben neu modelliert. Hier wird das Oberbodenmaterial des bestehen- den Grabens zuerst ausgebaut und temporär als langgezogene, wallartige Humusmiete ent- lang des Grabens (nordseitig) bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Der Bodenausbau er- folgt vom Oberboden der Wiesenfläche nördlich des Grabens aus mittels Kettenbagger. Der bestehende Graben im Teilabschnitt Bühl wird mit dem kulturfähigen Unterbodenmaterial aus dem neuen Graben verfüllt. Dafür wird das Oberbodenmaterial des bestehenden Grabens zuerst mittels Kettenbagger ausgebaut und temporär als langgezogene Oberboden-Wallmiete entlang des Grabens (auf der Nordseite) bis zur Wiederandeckung bereitgestellt. Anschlie- ßend erfolgt die Verlegung einer Drainageleitung im Bereich des alten Grabens zur bauzeitli- chen Wasserableitung. Danach wird der alte Graben mit Unterbodenmaterial aus dem neuen Graben durch direkte Umlagerung mittels Kettenbagger verfüllt. Der kulturfähige Zustand der Bodenmaterialien muss erhalten bleiben, daher darf nicht verdichtet eingebaut werden. Eine Befahrung der eingebauten Materialien ist daher nicht zulässig. Die Bodenmaterialien werden rückschreitend schichtweise (zuerst Schicht B, dann Schicht A) mittels Kettenbagger klein- gliedrig (ggf. streifenförmig) verteilt und mittels Glattlöffel moderat angedrückt. Bei der bautechnischen Umsetzung sind aus bodenkundlicher Sicht folgende Arbeitsschritte zu beachten: • rückschreitender Abtrag des bestehenden Oberbodens in den Bereichen des neuen und bestehenden Grabens mittels Kettenbagger (Schicht A) • Bereitstellung des humosen Oberbodens in langgezogenen Oberbodenmieten entlang des neuen Grabens bis zur Wiederandeckung auf kurzgeschnittener Grasnarbe ohne vor- herigen Oberbodenabtrag (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) • rückschreitender Abtrag des kulturfähigen Unterbodens (Schicht B) im Bereich des neuen Grabens mittels Kettenbagger • bodenfunktionale Verwertung des Unterbodens im Rahmen der Verfüllung des bestehen- den Grabens im Teilabschnitt Bühl, direkte Umlagerung und Einbau mittels Kettenbagger; moderate Andrücken mittels Baggerschaufel • externe bodenfunktionale Verwertung des Unterboden-Überschussmaterials mit entspre- chendem Nachweis (keine bloße Verkippung) • keine Zwischenbefahrung des Unterbodens, Abtransport des Unterbodens nur auf Schicht C im Bereich der Grabensohle • rückschreitender Abtrag des Untergrunds (Schicht C) im Bereich des neuen Grabens so- wie des bestehenden Grabens im Westen des Teilabschnitts Geigensack mittels Ketten- bagger; Abtransport über Zeppelinstraße (Teilabschnitt Bühl) und Sulpacher Straße (Teil- abschnitt Geigensack) • Wiederandeckung des Oberbodens im Bereich des verfüllten Grabens im Teilabschnitt Bühl mittels Kettenbagger • Wiederandeckung des Oberbodens im neuen Graben mittels Kettenbagger • rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin • Wiederansaat mit geeigneter, bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 19 HPC_2215381_GU.docm 7.2.4 Anlegen der mineralischen Baustraßen Am Ost- und Westrand des Teilabschnitts Geigensack werden mineralische Baustraßen für die Baumaßnahmen eingerichtet. Hier ist wie folgt zu verfahren: • Abtrag des humosen Oberbodens (Schicht A), seitliche Bereitstellung auf einer Oberbo- den-Wallmiete auf dem bestehenden Bodenaufbau • Abdeckung des Unterbodens (Schicht B) mit einem GRK 5-Vlies (seitlicher Vliesüber- stand mind. 0,5 m) und einer mind. 0,3 m mächtigen Schotterschicht, bei Kiesschüttung mind. 0,4 m Mächtigkeit • nach Beendigung der Maßnahme rückstandsfreier Ausbau der lastverteilenden Schicht, Entfernung des Vlieses und Wiederandeckung des Oberbodens 7.2.5 Anlegen der Aufschüttungsfläche Im Südosten des Teilabschnitts Bühl soll zur Abweisung von Hangwasser eine großflächige Ge- ländeaufschüttung erfolgen. Bei der bautechnischen Umsetzung sind folgende Arbeitsschritte zu beachten: • Abernten des Bewuchses und Fräsen der Grasnarbe • Abtrag des bestehenden humosen Oberbodens (Schicht A) im Bereich des nordöstlichen Wallstreifens mittels Kettenbagger vom Oberboden aus ohne Befahrung des Unterbo- dens (rückschreitendes Arbeiten), kurzzeitige seitliche Bereitstellung des Oberbodens in Wallmieten nordöstlich des Wallstreifens • Einbringen des kulturfähigen Unterbodens aus dem neuen Graben im Wallstreifen mittels Kettenbagger (ggf. mehrmaliges Umsetzen). Der Materialtransport muss ggf. unter Ein- satz lastverteilender Systeme erfolgen (z. B. Baggermatratzen). Verdichtungen der kul- turfähigen Schichten sind durch den Einsatz entsprechender Maschinen (z. B. Schlepper mit landwirtschaftlichen Kippmulden, Raupendumper) bzw. durch Ausführung bei ausrei- chend trockenen Witterungs- und Bodenverhältnissen (ko1/2 gem. DIN 19639) zu verhin- dern. • moderates Andrücken des Unterbodenmaterials mittels Baggerschaufel; keine techni- sche Verdichtung • Wiederandeckung des bereitgestellten Oberbodens • großflächiger Auftrag des humosen Oberbodens aus dem späteren Retentionsbecken (Teilabschnitt Geigensack) im Bereich der Angleichungsfläche mittels Kettenbagger, keine Raupen • Für den Antransport des Oberbodens gelten dieselben Vorgaben wie für den Unterboden im Bereich des Wallstreifens (s. o.). • Verbindung der Oberbodenschichten (anstehender und aufgetragener Oberboden) mit- tels Grubber im Bereich der großflächigen Angleichungsfläche • Ansaat auf der gesamten Fläche mit geeigneter Grünland-Saatmischung zur Bodensta- bilisierung Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 20 HPC_2215381_GU.docm 8 Schlussbemerkungen Aufgrund des orientierenden Untersuchungscharakters und natürlicher oder anthropogener Heterogenitäten sind kleinräumige Abweichungen von den beschriebenen örtlichen Verhält- nissen nicht auszuschließen. Daher sind generell eine sorgfältige Überwachung der Arbeiten sowie eine laufende Überprü- fung der angetroffenen Verhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Fol- gerungen im Gutachten erforderlich. Bei Erdarbeiten ist deshalb sorgfältig auf Auffälligkeiten zu achten und in Zweifelsfällen der Gutachter hinzuzuziehen. Für Fragen zur weiteren Planung und Ausführung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. HPC AG Dipl.-Geogr. Martin Böhm Dr. Anna Georgiadis Stellv. Standortleiter Projektbearbeiterin BODENKUNDLICHER BAUBEGLEITER (ZERTIFIZIERT DURCH BUNDESVERBAND BODEN/UNIVERSITÄT OSNABRÜCK) Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 21 HPC_2215381_GU.docm Quellen- und Literaturverzeichnis [1] Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998. BGBl. I Nr. 16 S. 502 [2] Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) [3] LABO Ad-hoc-Unterausschuss: Vollzugshilfe zu §12 BBodSchV, Stand 11.09.2002 [4] DIN 19731: Verwertung von Bodenmaterial, 1998-05, Berlin [5] DIN 19639: Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, 09/2019, Berlin [6] Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. verbesserte und erweiterte Auflage, Hannover 2005 [7] Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz. Hrsg.: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover 2009 [8] Landesanstalt f. Umweltschutz Baden-Württemberg (2001): „Boden nutzen, Böden schützen“ [9] Umweltministerium Baden-Württemberg: „Erhaltung des fruchtbaren Bodens fruchtba- ren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen – Reihe Luft-Boden-Ab- fall, Heft 10 [10] Umweltministerium Baden-Württemberg: Leitfaden zum Schutz der Böden beim Auftrag von kultivierbarem Bodenaushub – Reihe Luft-Boden-Abfall, Heft 28 [11] LUBW-Leitfaden: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Würt- temberg: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit, Leitfaden, Bodenschutz 23, Karlsruhe 2010 [12] Umweltministerium Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 (GABl. Nr. 4, 2007, S. 172), deren Geltungsdauer gemäß Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019 (GABI. Nr. 10, 2019, S. 331) bis 31. Dezember 2021 verlängert worden ist, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverord- nung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Än- derung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (BGBl. 2021 Teil I Nr. 43, S. 2598) am 1. August 2023 (GABl. Nr. 12, S. 516) [13] Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, Schweiz): Bodenschutz beim Bauen, Bern 2001 [14] Bundesverband Boden (Hrsg.): Bodenkundliche Baubegleitung BBB-Leitfaden für die Praxis. BVB-Merkblatt Bad 2. Berlin 2013 Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 22 HPC_2215381_GU.docm Glossar (Liste häufig im Bodenschutz verwendeter Begriffe): Braunerde durch Verwitterung und Verbraunung entstandener Boden, der sich durch ein A-Bv-C(v)-Profil auszeichnet Bodenart Korngrößenzusammensetzung des Feinbodens, wird als Sand, Schluff, Ton, Lehm gem. KA 5 beschrieben Bodenform Benennung eines Bodens unter Nennung des Bodentyps und des Ausgangs- substrats Bodengefüge erkennbare räumliche Anordnung der festen Bodenbestandteile einschließlich der zugehörigen Hohlräume Bodenmatrix feste Bestandteile des Bodens ohne Porenraum Bodenprofil zweidimensionaler Vertikalschnitt durch einen Boden, an dem Horizontaufbau und Schichtung erkennbar sind Bodenschätzung amtliche Schätzung der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens durch die Fi- nanzverwaltung Bodenskelett Grobboden, Bodenanteile in einer Körnung > 2 mm Durchmesser Bodenfunktion Leistung des Bodens als Teil von Ökosystemen für Mensch und Umwelt auf- grund seiner Eigenschaften Bodentyp anhand des Profilaufbaus und der Horizonteigenschaften definierte Bezeich- nung für einen Boden unter Berücksichtigung bodengenetischer Aspekte C-Horizont mineralischer Untergrundhorizont; Gestein, das unter dem Solum liegt Feinboden Bodenmatrix < 2 mm Korndurchmesser geogen natürlich bzw. geologisch bedingt, d. h. von menschlichen Aktivitäten unabhän- gig, z. B. bestimmte Metallgehalte in Böden Grobboden Bodenmatrix > 2 mm Korndurchmesser Gley Bodentyp, der sich durch Grundwassereinfluss auszeichnet. Über einem ge- bleichten, grundwassererfüllten Reduktionshorizont an der Basis ist ein rostfle- ckiger Oxidationshorizont entwickelt. Die Stoffverlagerung von Eisen- und Mangan erfolgt mit dem Kapillarwasseraufstieg aus dem Gr-Horizont in den Go-Horizont. A-Go-Gr(-C)-Profil. Humus Gesamtheit aller im und auf dem Mineralboden befindlichen abgestorbenen pflanzlichen und tierischen Substanzen und deren organische Umwandlungs- produkte sowie durch anthropogene Tätigkeiten eingebrachte organische Stoffe Humusform Erscheinungsform der organischen Substanz, Systematisierung in Humusfor- men wie Mull, Moder, Rohhumus je nach Zersetzungsgrad Kolluvium durch Akkumulation von erodiertem, humosem Oberbodenmaterial an Unter- hängen, Flachstellen, Senken oder Talauen entstandener Boden; Horizontbe- zeichnung für akkumuliertes Oberbodenmaterial: M-Horizont Lehm Korngrößengemenge aus den Körnungen Sand, Schluff, Ton Lysimeter Gerät zur Ermittlung von Bodenwasserhaushaltsgrößen (Versickerungsrate, Verdunstung) und zur Beprobung von Bodensickerwasser Mutterboden Begriff aus dem BauGB; wird dort zur Bezeichnung von Oberboden verwendet Oberboden mineralischer Bodenhorizont mit Akkumulation organischer Substanz und/oder Verarmung an mineralischer Substanz Organische Auflage organische Substanz, die der Mineralbodenoberfläche aufliegt Projekt-Nr. 2215381 "Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt", Landkreis Ravensburg – Bodenschutzkonzept und -plan – 23 HPC_2215381_GU.docm Parabraunerde Bodentyp, durch Tonverlagerung innerhalb des Bodenprofils geprägt; A-Al-Bt- C(v)-Profil. Al-Horizont: Tonauswaschungshorizont (lessiviert), Bt-Horizont: Tonanreicherungshorizont Pelosol Bodentyp, der sich aus Gestein mit sehr hohem Gehalt an Ton entwickelt; A-P-C(v)-Profil; P-Horizont sehr stark tonhaltig Podsol Bodentyp, der bei sehr sauren Standortbedingungen entstehen kann und einen gebleichten Auswaschungshorizont für Aluminium und Sesquioxide im Ober- boden und einen oft rostbraun bis schwarzbraun gefärbten Anreicherungsho- rizont im Unterboden aufweist. A-Ae-Bsh-C-Profil Pseudogley durch Stauwasser beeinflusster Bodentyp; A-Sw-Sd-C-Profil; zeichnet sich durch einen gebleichten, wasserleitenden Sw-Horizont (Reduktion) über einem rostfleckigen wasserstauenden Sd-Horizont (Oxidation) aus Ranker Bodentyp mit einem A-C(v)-Bodenprofil; Rohboden auf silikatischem Aus- gangsgestein; unter dem humosen Oberboden steht das (verwitterte) Aus- gangsgestein an. Kein oder nur ein geringmächtiger B-Horizont vorhanden. Sand Kornfraktion mit 0,063 - < 2 mm; Bodenart mit Partikeln dieser Größe als Hauptbestandteil Schluff Kornfraktion 2 - 63 µm; Bodenart mit Partikeln dieser Größe als Hauptbestand- teil Solum über dem unverwitterten oder schwach verwitterten Teil des Gesteins liegen- der Teil des Bodens Sorption Sammelbezeichnung für Vorgänge, die zu einer Anreicherung eines Stoffs in- nerhalb einer Phase oder auf einer Grenzfläche zwischen Phasen führen Substrat mineralische und organische Festsubstanz des Bodens Ton Kornfraktion mit < 2 µm Korndurchmesser; Bodenart mit Partikeln dieser Größe als Hauptbestandteil Unterboden unterer, meist humusärmerer bis humusfreier Teil des Solums zwischen Ober- boden und Untergrund, je nach Bodentyp B-, P-, S-, G-, M-Horizonte, wichtiger Träger von Bodenfunktionen Untergrund Bereich unterhalb des Unterbodens, durch Verwitterung und Bodenbildung nicht oder nur schwach beeinflusstes Gestein unter dem Solum Vorlage_Trennblätter_NL_Rottenburg (26).docm ANLAGE 1 Planunterlagen 1.1 Übersichtslageplan, Maßstab 1 : 25.000 1.2 Lageplan der beprobten Flächen, Maßstab 1 : 1.500 5299895 32 T 54 93 73 J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _1 -1 .d w g Pf ad : Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 1.1 A4 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Übersichtslageplan 1.1 1 : 25.000 2215381 Plangröße [mm]: 210x297 22.02.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 N Lage des Standorts P 11 P 10 P 9 P 8 P 7 P 6 P 5 P 4 P 3 P 2 P 1 J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _1 -2 .d w g Pf ad : Zeichenerklärung: bodenkundliche ProfileP 1 - 11 N 30 60 90 120 Meter0 Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 1.2 A3 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Lageplan der beprobten Flächen 1.2 1 : 1.500 2215381 Plangröße [mm]: 420x297 17.03.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 Plangrundlage: vom 29.07.2021 Vorlage_Trennblätter_NL_Rottenburg (26).docm ANLAGE 2 Bodenschutzpläne 2.1 Bodenschutzplan Teilabschnitt Geigensack, Maßstab 1 : 500 2.2 Bodenschutzplan Teilabschnitt Bühl, Maßstab 1 : 500 Bodenschutzmaßnahmen Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, später Retentions-Filterbecken - rückschreitender Abtag des bestehenden Oberbodens (Schicht A) - Oberbodenlagerung rückwärtig in langgezogenen Wallmieten am Flächenrand auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des bestehenden Unterbodens - keine Zwischenbefahrung des Unterbodens; Transport mit Radfahrzeugen nur auf Schicht C (Untergrund), ggf. streifenförmiger Abtrag - bodenfunktionale Verwertung des Oberbodens (Teil) im Bereich der Geländeaufschüttung in Teilabschnitt Bühl - externe bodenfunktionale Verwertung des Unterbodens - Wiederandeckung des Oberbodens (Teil) als belebte Bodenzone über Kies-Filterschicht in der Beckensohle und den Beckenflanken - externe bodenfunktionale Verwertung des überschüssigen Oberbodens Bodenschutzmaßnahmen neuer Graben - rückschreitender Abtrag des bestehenden Oberbodens in den Bereichen - Oberbodenlagerung rückwärtig in langgezogenen Wallmieten auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des Unterbodens - keine Zwischenbefahrung des Unterbodens, Abtransport des Unterbodens nur auf Schicht C (Untergrund) in Graben-Längsrichtung auf der Grabensohle - Wiederandeckung des Oberbodens in der Grabensohle und an der Böschung - rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin - Wiederansaat mit bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung des neuen Grabens N 10 20 30 40 Meter0 Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 2.1 Geigensack DIN A1 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Bodenschutzplan Teilabschnitt Geigensack 2.1 1 : 500 2215381 Plangröße [mm]: 841x420 21.03.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 Plangrundlage: vom 29.07.2021 J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _2 .d w g Pf ad : Zeichenerklärung: Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, später Retentions-Filterbecken mit belebter Bodenzone und Kies-Filterschicht mineralische Baustraße Baustellenzufahrt Grabensohle/Fahrtrasse neuer Graben Oberboden-Wallmieten, temporär Tabufläche Bodenschutzmaßnahmen Wendestellen - rückschreitender Abtag des bestehenden Oberbodens - Oberbodenlagerung in Wallmieten (seitlich zur Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des Unterbodens - seitliche Unterbodenlagerung auf Wallmieten (Aufstandsfläche: bestehender Oberboden mit kurz geschnittener Grasnarbe) - Befahrung mit Radfahrzeugen nur auf Schicht C - profilgerechtes Wiederandecken von Unterboden und Oberboden - Wiederansaat mit geeigneter Grünland-Saatmischung zur Bodenstabilisierung mittels Kettenbagger Bodenschutzmaßnahmen optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche - Bewuchs kurz mähen - Abdeckung der Grasnarbe mit Geotextil GRK 5 - Vor-Kopf-Schüttung Kies-/Schottertragschicht ohne vorherigen Oberbodenabtrag - rückschreitender Wiederausbau der Tragschicht und des Geotextils rückstandsfrei - ggf. Lockerung des Oberbodens mit landwirtschaftlichem Gerät Bodenschutzmaßnahmen Geländeaufschüttung - Fräsen der Grasnarbe auf der Gesamtfläche - temporärer Abtrag des bestehenden Oberbodens im nordöstlichen Streifen - kurzzeitige seitliche Oberbodenlagerung in Wallmieten - Einbringen des kulturfähigen Unterbodens im nordöstlichen Streifen mittels - moderates Andrücken des aufgetragenen Unterbodens mittels Baggerschaufel; Kettenbagger (ggf. mehrmaliges Umsetzen) - Wiederauftrag des humosen Oberbodens - Wiederansaat mit geeigneter Grünland-Saatmischung zur Bodenstabilisierung Bodenschutzmaßnahmen bestehender Graben - rückschreitender Abtag des bestehenden Oberbodens mittels Kettenbagger - Oberbodenlagerung seitlich in langgezogenen Wallmieten auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - Verfüllung des bestehenden Grabens mit dem Unterboden-Material aus - moderates Andrücken des Unterbodens mittels Baggerschaufel; keine maschinelle Verdichtung - Wiederandeckung des Oberbodens im Bereich mittels Kettenbagger - rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin - Wiederansaat mit bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung dem neuen Graben (Auffüllstreifen) für den Unterboden mittels Kettenbagger - Materialantransport ggf. über lastverteilende Plattensysteme keine maschinelle Verdichtung - großräumige Geländeangleichung durch zusätzlichen Oberbodenauftrag - Einmischen des aufgetragenen Oberbodens in den bestehenden Oberboden mittels Grubber Bodenschutzmaßnahmen neuer Graben - rückschreitender Abtrag des bestehenden Oberbodens in den Bereichen - Oberbodenlagerung rückwärtig in langgezogenen Wallmieten auf kurzgeschnittener Grasnarbe (Abgrenzung gegen Tabu-Fläche) - rückschreitender Abtrag des Unterbodens - keine Zwischenbefahrung des Unterbodens, Abtransport des Unterbodens nur auf Schicht C (Untergrund) in Graben-Längsrichtung auf der Grabensohle - Wiederandeckung des Oberbodens in der Grabensohle und an der Böschung - rückwärtige Oberbodenangleichung zur landwirtschaftlichen Fläche hin - Wiederansaat mit bodenstabilisierender Grünland-Saatmischung des neuen Grabens (aus Teilabschnitt Geigensach) 10 20 30 40 Meter0 Anlage: Bauherr/Auftraggeber/Antragsteller: Darstellung: Projekt: Planverfasser: geprüft: gezeichnet: Koordinatensystem: Maßstab: Planstand:Projektnummer: Layout: Anlage 2.2 Bühl DIN A2 Höhensyst.: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HPC AG Jahnstraße 26 88214 Ravensburg www.hpc.ag Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße, Baindt, Landkreis Ravensburg - Bodenschutzkonzept und -plan - Bodenschutzplan Teilabschnitt Bühl 2.2 1 : 500 2215381 Plangröße [mm]: 594x420 21.03.2022 mz age ETRS89/UTM Z32 (EPSG 3044) DHHN92 Plangrundlage: vom 29.07.2021 N J: \2 02 1\ 21 53 81 - Bo de ns ch ut zk on ze pt H oc hw as se rs ch ut z H irs ch st ra ße , B ai nd t\0 4 Ze ic hn un ge n\ C AD \H PC _2 21 53 81 _A nl _2 .d w g Pf ad : Zeichenerklärung: optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche bestehender GrabenBaustellenzufahrt Grabensohle/Fahrtrasse neuer Graben Oberboden-Wallmieten, temporär Tabufläche Unterboden-Wallmieten, temporär Wendestelle (10 x 5 m) Geländeaufschüttung mit Unterboden-Kern und Oberboden-Abdeckung Geländeaufschüttung mit Oberbodenmaterial 1 Geplante Maßnahmen und Aufgabenstellung 2 Fachliche Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes 3 Grundlagen 3.1 Allgemeine Standortangaben 3.2 Geologische und bodenkundliche Rahmendaten 4 Planerische Eckpunkte 5 Bodenkundliche Untersuchungen 6 Überschlägige Mengenbilanzierung 6.1 Rahmenbedingungen 6.2 Bilanz 7 Bautechnische Vorgaben zum Umgang mit den Bodenmaterialien 7.1 Allgemeine Vorgaben zum Erhalt der Leistungs- und Kulturfähigkeit 7.2 Baufeldspezifische Maßnahmen 7.2.1 Baustelleneinrichtungs- und Baumaterial-Lagerfläche, später Retentionsbecken, Teilabschnitt Geigensack 7.2.2 Optionale Baustelleneinrichtungs-/Lagerfläche, Teilabschnitt Bühl 7.2.3 Anlegen des neuen Grabens, Verfüllung des alten Grabens 7.2.4 Anlegen der mineralischen Baustraßen 7.2.5 Anlegen der Aufschüttungsfläche 8 Schlussbemerkungen HPC_2215381_Anl_2-1.pdf Pläne und Ansichten Anlage 2.1 Geigensack DIN A1 HPC_2215381_Anl_2-2.pdf Pläne und Ansichten Anlage 2.2 Bühl DIN A2 HPC_2215381_Anl_1-1.pdf Pläne und Ansichten Anlage 1.1 A4 HPC_2215381_Anl_1-2.pdf Pläne und Ansichten Anlage 1.2 A3[mehr]

            Dateityp: PDF-Dokument
            Dateigröße: 6,77 MB
            Verlinkt bei:
              Zuletzt geändert: 25.05.2022
              12_2021_Satzung_ueber_oeffentliche_Abwasserbeseitigung.pdf

              Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 30.11.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmung § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Abwasserbeseitigung Baindt“. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstückentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Der Eigenbetrieb kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentliche Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/- schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr.1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituation (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3)Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. § 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen 1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste und Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe), sowie Arzneimittel 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser) 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht. 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.-DWA- , Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef ) liegen. (3) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Der Eigenbetrieb kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt der Eigenbetrieb in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. § 9 Eigenkontrolle (1) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Eigenbetrieb kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Der Eigenbetrieb kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von dem Eigenbetrieb hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Eigenbetrieb bestimmt. Der Eigenbetrieb stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Der Eigenbetrieb kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebes, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von dem Eigenbetrieb zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich. (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind dem Eigenbetrieb vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebes bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Eigenbetrieb kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzt Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabstände, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Eigenbetrieb kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stillegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragen Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Eigenbetrieb ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Produktion (Art, Umfang), eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasserbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Der Eigenbetrieb wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. § 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 25 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen, ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 – 31 finden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerksgeteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung Weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,28 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,30 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 2,57 (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,17 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,42 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,30 € (Klärbeitrag) § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können. 4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. § 36 Ablösung 1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr nach § 42a erhoben. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben. (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge. (2) Auf Verlangen hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Ende des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) Vollständig versiegelte Flächen, zum Beispiel Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9 b) Stark versiegelte Flächen (z.B. z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster:) 0,6 c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen). § 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 42 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ab dem 01.01.2022 0,61 € ab dem 01.01.2024 0,69 € (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt 2,20 € / Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 43 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs.1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs.3 i.V. mit §27 KAG). § 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr anteilig geschätzt (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 45 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen (zentralen oder dezentralen) Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde Baindt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. (10) Das Festsetzen und die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dieser Satzung sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang der Bemessung der Niederschlagswassergebühr) können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 47 Haftung der Gemeinde (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 48 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstückentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Eigenbetrieb von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 49 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 50 Datenweitergaben Der Eigenbetrieb wird verpflichtet, an die Gemeinde die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gem. § 38 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum – Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden (Zusatz)Kosten, zu übermitteln. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. hat. Baindt, den 30.11.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 geändert am 15.09.2009, Inkrafttreten zum 18.09.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 18.09.2009 zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2010, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 15.08.2014 zuletzt geändert am 16.09.2014, Inkrafttreten zum 01.01.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 19.09.2014 zuletzt geändert am 13.09.2016, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 16.09.2016 zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 zuletzt geändert am 30.11.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2022, öffentliche Bekanntmachung vom 03.12.2021[mehr]

              Dateityp: PDF-Dokument
              Dateigröße: 210,94 KB
              Verlinkt bei:
                Zuletzt geändert: 01.12.2021
                Bericht_23_03_07.pdf

                Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07. März 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Februar 2023 wurde folgendes bekannt gegeben: Der Gemeinderat schlägt den Standort an der Klosterwiesenschule Flurstück 953, neben der bestehenden Containeranlage, zur Errichtung einer weiteren Unterkunft für Geflüchtete vor. Eröffnung der Gaststätte zur Mühle am Donnerstag, den 17. März 2023 Bauantrag zum Einbau einer Ferienwohnung in das Kellergeschoss des Einfamilienwohngebäudes in der Lilienstraße 41, Flst. 113/5 Das Gebäude Lilienstraße 41 wurde mit einer Wohnung im Untergeschoss an die jetzigen Eigentümer verkauft. Diese wollen die Wohnung als Ferienwohnung nutzen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube, 1.Änderung“ (rechtskräftig 13.05.1974) im Bereich des allgemeinen Wohngebietes und ist nach § 30 BauGB zu beurteilen. Auf dem Grundstück sind in der Doppelgarage die nach Landesbauordnung erforderlichen Parkplätze vorhanden. Zusätzlich können im Einfahrtsbereich Fahrzeuge abgestellt werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag und zur ausnahmsweisen Zulassung einer Ferienwohnung wird erteilt. Grundstücksveräußerung im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis Im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis wurden inzwischen sechs Grundstücke an Gewerbebetriebe und ein Grundstück für eine Umspannstation verkauft. Vier Firmengebäude sind bereits bezogen. Ein Grundstück wird auf Grund der momentanen Lage an die Gemeinde zurückgegeben und kann an einen Gewerbebetrieb weiter veräußert werden. Es handelt sich hierbei um einen kleineren Bauplatz mit 1.130m². Nach § 92 der Gemeindeordnung ist ein Beschluss zur Veräußerung von Vermögenswerten vom Gemeinderat erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Veräußerung des Bauplatzes Flst. 1014/6 mit 1.130m² im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis zum Preis von 190 €/m² zu. Weiterentwicklung und Finanzierung der Lebensräume für Jung und Alt der Stiftung Liebenau am Dorfplatz 2/1 Nach ausführlicher Diskussion und weiteren Arbeitsaufträge an die Gemeindeverwaltung wurde der Beschluss zum Tagesordnungspunkt vertagt. Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule Die Schulsozialarbeit ist ein wichtiges Instrument der Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und dient der Vorbeugung sowie Früherkennung von Problemlagen. Schulsozialarbeit stellt damit ein Qualitätsmerkmal der Schule dar. Die Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule wurde im Jahr 2003 mit einem Stellenumfang von 50 Prozent eingerichtet. Diese erfolgt in Trägerschaft mit „Die Zieglerschen Nord gemeinnützige GmbH“, basierend auf einem Werkvertrag zwischen der Gemeinde Baindt und dem diakonischen Jugendhilfeträger. Ende des vergangenen Jahres stellte die Klosterwiesenschule einen Antrag auf Aufstockung der Schulsozialarbeit. Aktuell arbeitet die Schulsozialarbeiterin Frau Nandi mit einem Stellenumfang von 50 Prozent an der Klosterwiesenschule. Der Stellenanteil von 50 Prozent reicht nicht aus, um die Aufgaben der Schulsozialarbeit vollumfänglich und ausreichend ausführen zu können. Die Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule sollte von 50 Prozent auf 65 Prozent aufgestockt werden. Bisher belaufen sich die Kosten für die Stelle der Schulsozialarbeit mit einem Umfang von 50 Prozent auf 44.212,07 Euro pro Jahr, sprich 3.684,34 Euro im Monat. Bei einer Erhöhung des Stellenanteils auf 65 Prozent betragen die Mehrkosten jährlich 13.263,63 Euro. Hinzu kommt, dass der Träger die IT-Ausstattung zukünftig selbst stellen möchte, sodass ab dem Jahr 2024 zusätzliche Kosten in Höhe von 1.500 Euro entstehen. Diese Kosten fallen allerdings unabhängig von einer Aufstockung des Stellenumfangs an. Die Schulsozialarbeit wird sowohl vom Landkreis als auch vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) gefördert. Für das Schuljahr 2021/2022 betrug die Förderung vom Landkreis 7.150,00 Euro und vom KVJS 5.561,10 Euro. Dies ergibt eine Gesamtfördersumme von 12.711,10 Euro. Fördermittel für das Schuljahr 2022/2023 wurden bereits beantragt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Aufstockung der Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule Baindt von 50 Prozent auf 65 Prozent ab dem 01.08.2023 zu. Positionspapier "kein weiter so" des Gemeindetags Baden -Württemberg - Stellungnahme der Gemeinde Baindt Der Gemeindetag hat im Rahmen der Landesvorstandssitzung im September 2022 ein Positionspapier erarbeitet, um auf das Erreichen der Belastungsgrenze des Staates und der Kommunen hinzuweisen. Die Kommunen befinden sich im Dauerkrisenmodus, von Bund und Land werden aber immer wieder neue Leistungen eingefordert und die Bürokratie hat eine Komplexität angenommen, die kaum mehr zu bewältigen ist. Aus Sicht des Gemeindetags braucht es eine klare Analyse der aktuellen Lage, eine realistische Bewertung des Leistbaren sowie eine neue Festlegung des Erforderlichen. Das Positionspapier wurde im Nachgang auch von den anderen kommunalen Verbänden übernommen. Aufgrund der positiven Resonanz auch in der Öffentlichkeit wurde daraufhin ein „offener Brief“ an die Landesregierung übersendet, bei dem neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Baden- Württembergische Handwerkstag, die IHK Baden-Württemberg, die Unternehmer Baden- Württemberg, der Sparkassenverband und der Genossenschaftsverband unterzeichnet haben. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat unterstützt die Position des Gemeindetags Baden-Württemberg und stellt sich hinter die Forderungen des Positionspapiers und des offenen Briefes an die Landesregierung. Bebauungsplan "6. Änderung und Erweiterung -GE-Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu -Satzungsbeschluss Im Südwesten des Ortsteils Schachen liegt das Gewerbegebiet Mehlis. Die an das bestehende Regenrückhaltebecken angrenzende Fläche war als Retentionsfläche vorgesehen. Durch den Bau eines Retentionsbeckens im Zuge der 5. Änderung und Erweiterung des Gewerbegebiets wird die Retentionsfläche in ihrer ursprünglichen Funktion nicht mehr benötigt, so dass die Fläche anderen Nutzungen zugeführt werden kann. Erst durch die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes wird es möglich sein eine Batteriegroßspeicheranlage in unmittelbarer Nähe zum Umspannwerk zu errichten, mit der überschüssige Energie gespeichert und zu Bedarfszeiten wieder an das Netz abgegeben werden kann. Der Bebauungsplan „6. Änderung und Erweiterung GE Mehlis“ weist eine erneuerbare Energien Fläche nach § 9 Abs.1 BauGB aus. Im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) ist diese Nutzung im geplanten Geltungsbereich nicht vorgesehen. Der FNP wird daher im Parallelverfahren geändert. Mit dem ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 02.09.2022 der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 29.08.2022 bis 29.09.2022 statt. Mit den eingearbeiteten Anregungen fand die öffentliche Auslegung vom 19.12.2022 bis 23.01.2023 statt. Aus der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die Anregungen und Bedenken aus der öffentlichen Anhörung wurden in die Unterlagen eingearbeitet. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplans "6. Änderung und Erweiterung - GE Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Bebauungsplans „4. Änderung Gewerbegebiet Mehlis“ vom 06.12.2022 zu eigen. 2. Die in der Gemeinderatssitzung darüber hinaus beschlossenen Inhalte ergänzen die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage. 3. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. 4. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 07.03.2023. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 5. Die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die Änderung des Bebauungsplans „4. Änderung Gewerbegebiet Mehlis“ in der Fassung vom 07.03.2023 werden gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die katholische Kirchenpflege Baindt, der Waldorfkindergarten sowie die drei kommunalen Kindertagesstätten „Sonne, Mond und Sterne“ können auch im kommenden Kindergartenjahr 2023/2024 je eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 2. Die Klosterwiesenschule Baindt kann auch im kommenden Schuljahr 2023/2024 eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 3. Die anfallenden Kosten können für den kirchlichen Kindergarten und den Waldorfkindergarten über die Betriebskosten abgerechnet werden. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund der aktuellen Personalsituation könnten die gesetzlichen Vorgaben für die derzeitigen Öffnungszeiten unserer Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne nicht mehr rechtssicher aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund war es notwendig ab dem 01.03.2023 die Öffnungszeiten vorübergehend zu reduzieren. Dies war keine „Spontanentscheidung“, sondern eine Maßnahme, die zwingend erforderlich war. Die Situation in den Kindergärten ist Land auf Land ab ähnlich, die Herausforderungen sind groß und es gilt für die Zukunft einiges zu regeln, damit unsere Kinder und deren Familien planbare Bedingungen vorfinden und die Kinder bestmöglich gefördert und betreut werden. Um solch eine notwendige Reduzierung der Öffnungszeiten in den Gebühren auszuweisen, ist die Aufnahme eines weiteren Absatzes in der Satzung notwendig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zum 01.03.2023 zu.[mehr]

                Dateityp: PDF-Dokument
                Dateigröße: 144,24 KB
                Verlinkt bei:
                  Zuletzt geändert: 16.03.2023
                  Teilnehmerbroschüre.pdf

                  Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 1 Gebäude am Dorfplatz, Baindt Teilnehmerbroschüre für die Markterkundung Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Gegenstand der Markterkundung ............................................................................... 2 2. Informationen zum Projekt ............................................................................................................ 2 3. Fragenkatalog ................................................................................................................................. 4 4. Inhalt, Form und Frist für die Interessenbekundung ..................................................................... 4 5. Weiteres Vorgehen ......................................................................................................................... 4 6. Anlagenverzeichnis ......................................................................................................................... 5 Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 2 1. Anlass und Gegenstand der Markterkundung Die Gemeinde Baindt (Landkreis Ravensburg) plant, auf einer Parkplatzfläche direkt am Dorfplatz, ein Gebäude als Gesundheitszentrum zu realisieren. Die bereits in Baindts vorhandene Apotheke soll in das Erdgeschoss des neuen Gebäudes umgesiedelt werden. Im ersten und zweiten Obergeschoss sollen zwei Arztpraxen Platz finden. Für diese Nutzungen sind konkrete Mietinteressenten vorhanden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Baindt, die Bebauung wird nach dem § 34 BauGB erfolgen. Die Gemeinde Baindt prüft zwei Realisierungsvarianten. Sie wird das Gesundheitszentrum entweder durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten lassen und in ihrem Eigentum behalten. Oder sie wird die Aufgabe auf Grundlage eines Erbbaurechts einem Investor übertragen, der das Eigentum am Gebäude erwirbt und es an die vorgesehenen Nutzer vermietet. In beiden Fällen wird die Gemeinde zur Bestimmung des Vertragspartners ein Ausschreibungsverfahren durchführen. Als Grundlage für das geplante Ausschreibungsverfahren führt die Gemeinde Baindt dieses Interessenbekundungsverfahren durch. Das Verfahren dient einer Einschätzung, ob die angedachten Rahmenbedingungen für Bauunternehmen und Investoren attraktiv sind. Alle Unternehmen, die an der Realisierung des Gebäudes am Dorfplatz als Totalunternehmer (Generalübernehmer) oder Investor interessiert sind, werden hiermit gebeten, ihr Interesse bei der Gemeinde zu bekunden. Sie werden zudem gebeten, die unter 3. formulierten Fragen zu beantworten. Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und unverbindlich. Die Gemeinde wird das Ausschreibungsverfahren zur Realisierung des Hauses am Dorfplatz voraussichtlich Mitte 2021 einleiten. Die Informationen, die im Rahmen dieser Markterkundung eingehen, dienen der Verfahrensvorbereitung. Die Teilnahme an der folgenden Ausschreibung wird unabhängig von der Beteiligung an dieser Markterkundung möglich sein. 2. Informationen zum Projekt Im Folgenden werden die planerischen und konzeptionellen Grundlagen des Projekts dargestellt. Lage und Umgebung des Gesundheitszentrums Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Sanierungsgebiets. Nach der Erstellung des Gesundheitszentrums wird der Dorfplatz vollständig neu gestaltet. Westlich des Dorfplatzes hat bereits eine umfangreiche Entwicklung mit dem Neubau eines Lebensmittelmarktes begonnen. Im Laufe dieses Jahres wird der Sulzmoosbach freigelegt und renaturiert. Die Fischerwiesen südlich des Bachs werden in zwei Bauabschnitten bebaut werden, etwa 100 Wohnungen werden dort entstehen. Alle Grundstücke sind im Eigentum der Gemeinde und der bereits gültige Bebauungsplan wird derzeit angepasst. Ab Sommer 2024 kann der erste Bauabschnitt fertig gestellt sein, der zweite wird mit etwa einem Jahr Versatz erfolgen. Das Gebäude am Dorfplatz Das geplante Gesundheitszentrum ist ein wesentlicher Bestandteil der Neukonzeption des Dorfplatzes. Bei den Vorplanungen zur Umgestaltung des Dorfplatzes wurde vorgeschlagen, den Raum nach Nordwesten durch den Neubau eines Gebäudes zu fassen und eine Gliederung zwischen Aufenthalts- und Parkierungsfläche herzustellen. Die Vorplanung ist diesem Schreiben als Anlage 1 beigefügt. Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 3 Das Gebäude soll drei Vollgeschosse und ein Satteldach haben. Angesichts der zentralen Lage und der freigestellten Position soll ein Gebäude mit hoher gestalterischer Qualität realisiert werden. Das Gebäude soll durch eine Tiefgarage unterbaut werden, die die Stellplätze für Nutzerinnen und Nutzer beinhaltet. Oberirdische Kundenstellplätze sind südwestlich des Gebäudes vorgesehen. Sie werden durch eine Fahrgasse auf öffentlichem Grund erschlossen. Die Apotheke soll im Erdschoss untergebracht werden, je eine Arztpraxis in den darüber liegenden Geschossen. Im Dachgeschoss sollen ein gemeinsam genutzter Seminarraum sowie Büro- und Sozialräume entstehen. Kennzahlen des Gebäudes Grundstücksfläche 735 m² Grundfläche Gebäude 230 m² Nutzfläche Erd- und Obergeschosse 655 m² Nutzfläche Untergeschoss – Nebenräume 86 m² Stellplätze Tiefgarage 10 Stück oberirdisch 8 Stück Das Gebäude soll an das vorhandene Fernwärmenetz angeschlossen werden. Eine eigene Wärmeerzeugung muss daher nicht hergestellt werden. Der Baubeginn ist im Sommer 2022 geplant, ein gutes Jahr später soll es fertig gestellt sein und die Umgestaltung des Dorfplatzes beginnen. Umsetzungsvarianten Die Gemeinde Baindt wird das Gesundheitszentrum entweder durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten lassen und in ihrem Eigentum behalten. Oder sie wird die Aufgabe auf Grundlage eines Erbbaurechts einem Investor übertragen, der das Eigentum am Gebäude erwirbt und es an die vorgesehenen Nutzer vermietet. Umsetzungsvariante 1 – Totalunternehmer-Vergabe Die Gemeinde lässt das Gesundheitszentrum durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten und behält es in ihrem Eigentum. Die Gemeinde tritt zunächst als Auftraggeber für die Erstellung des Gebäudes und später als Vermieter auf. Der Totalunternehmer wird im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Grundlage für die Angebotserstellung sind eine Vorplanung sowie eine funktionale Baubeschreibung mit Raumprogramm. Die Bieter werden im Rahmen der Ausschreibung aufgefordert, ein Gestaltungskonzept für das Gebäude vorzulegen und einen Pauschalfestpreis für die gesamten Planungs- und Ausführungsleistungen anzubieten. Die Angebote werden in Verhandlungen präzisiert. Bei der weiteren Planung behält sich die Gemeinde eine Einflussnahme auf die Gestaltung vor. Umsetzungsvariante 2 – Erbbaurechts-Vergabe Die Gemeinde lässt das Gesundheitszentrum durch einen Investor errichten, dem sie zu diesem Zweck ein Erbbaurecht mit einer Dauer von voraussichtlich 60 Jahren einräumt. Sie behält das Eigentum am Grundstück, während der Investor Eigentümer und Vermieter des Gebäudes wird. Der Investor wird im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Grundlage für die Angebotserstellung sind eine Vorplanung, eine funktionale Baubeschreibung mit Raumprogramm und der Entwurf eines Erbbaurechtsvertrags mit Vorgaben zu den Miethöhen. Die Bieter werden im Rahmen der Ausschreibung aufgefordert, ein Gestaltungskonzept für das Gebäude einzureichen und den Erwerb des Erbbaurechts anzubieten. Die Angebote werden in Verhandlungen präzisiert. Bei der weiteren Planung behält sich die Gemeinde eine Einflussnahme auf die Gestaltung vor. Das Konzept und die Zusagen des Investors werden im Erbbaurechtsvertrag verankert. Die Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten wird ausgeschlossen. Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 4 3. Fragenkatalog Unternehmen, die an der Realisierung des Hauses am Dorfplatz interessiert sind, werden um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: a) Haben Sie Interesse, an der Erstellung des Gesundheitszentrums in Baindt als Totalunternehmer oder Investor mitzuwirken? b) Haben Sie Erfahrungen mit inhaltlich vergleichbaren Projekten? c) Bei welche Umsetzungsvarianten würde sich Ihr Unternehmen auch in Zusammenarbeit mit Partnern grundsätzlich bewerben (Mehrfachnennungen sind möglich): Umsetzungsvariante 1 – Totalunternehmer-Vergabe Umsetzungsvariante 2 – Erbbaurechts-Vergabe d) Falls Sie sich an einzelnen Varianten nicht beteiligen würden, was sind die Gründe hierfür? e) Gibt es wichtige Aspekte, die die Gemeinde aus Ihrer Sicht bei der Verfahrensgestaltung beachten sollte? 4. Inhalt, Form und Frist für die Interessenbekundung Interessierte Unternehmen werden gebeten, sich schriftlich kurz vorzustellen und die oben unter 3. genannten Fragestellungen - soweit möglich - zu beantworten. Gerne können auch weitere konzeptionelle Vorschläge unterbreitet werden. Die Interessenbekundungen sind schriftlich oder in elektronischer Form per Mail einzureichen an: Gemeinde Baindt Bauamtsleiterin Frau Petra Jeske Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Tel. 0 75 02.94 06.51 Fax 0 75 02.94 06 18 E-Mail p.jeske@baindt.de Abgabetermin ist der 14.04.2021, 11.00 Uhr. Rückfragen – vorzugweise per E-Mail – sind ausschließlich an die oben genannte Stelle zu richten. 5. Weiteres Vorgehen Diese Markterkundung ist noch nicht darauf ausgerichtet, ein bestimmtes Unternehmen auszuwählen oder ein konkretes Angebot abzufragen. Die Gemeinde Baindt will sich eine Übersicht darüber verschaffen, ob Unternehmen Interesse an der Mitwirkung bei der Realisierung des Projektes als Totalunternehmer oder Investoren haben. Sie wird die Erkenntnisse aus der Markterkundung für die Festlegung der Ausschreibungsvariante und die Verfahrensgestaltung berücksichtigen. Konkrete Angebote werden erst im anschließenden Verfahren erwartet. U m s e t z u n g s v a r i a n t e 1 – T o t a l u n t e r n e h m e r - V e r g a b e D i U m s e t z u n g s v a r i a n t e 1 – T o t a l u n t e r n e h m e r - V e r g a b e mailto:p.jeske@baindt.de Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 5 Die Markterkundung wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Textfassung und die Bekanntmachung sind als Download ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt abrufbar. Die Gemeinde Baindt wird die Unternehmen, die sich an dieser Markterkundung beteiligen, ggfs. zu Sondierungsgesprächen einladen, um die Fragestellungen zu vertiefen. Baindt, den 16.03.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin 6. Anlagenverzeichnis Anlage 1 – Voruntersuchung der Bebauungsmöglichkeit des Dorfplatzes vom 03.08.2020 vom Architekturbüro Gauggel, Tübingen Anlage 2 – Vorentwurf Dorfplatz vom 17.10.2019 von 365° freiraum + umwelt, Überlingen Anlage 3 – Entwurf Wohnbebauung Fischerareal vom 08.12.2020 vom Architekturbüro Gauggel, Tübingen[mehr]

                  Dateityp: PDF-Dokument
                  Dateigröße: 166,39 KB
                  Verlinkt bei:
                    Zuletzt geändert: 19.03.2021
                    Leitfaden_Klimaneutrale_Kommunalverwaltung_KEA-BW_ifeu_2022.pdf

                    ifeu Wilckensstraße 3 69120 Heidelberg Telefon +49 (0)6 221. 47 67 - 0 E-Mail ifeu@ifeu.de www.ifeu.de Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung Baden-Württemberg Mai 2022 Eva Rechsteiner, Hans Hertle (ifeu) Heidelberg, 11.05.2022 Inhalt Abbildungsverzeichnis 3 Tabellenverzeichnis 4 1 Vorwort 5 2 Ausgangslage 7 2.1 Treibhausgasemissionen der Kommunalverwaltung 8 2.1.1 Definition der System- und Bilanzgrenze 8 2.1.2 Bilanzierungstools für die Kernbilanz 11 2.1.3 Verknüpfung mit der Energiedatenerfassung nach dem KSG 13 3 Die „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung 14 3.1 Definition der Klimaneutralität 14 3.2 Ausgleichsverrechnungen 16 3.2.1 Anrechnung von Ökostrom auf die THG-Bilanz 16 3.2.2 Freiwillige CO2-Kompensation 17 3.3 Darstellung und Einbeziehung der Klimafolgekosten 19 4 Praxisbeispiel Bilanzierung und Zielpfad 21 5 Handlungsempfehlungen 26 Anhang 30 5.1 Kriterien der Methodik zur Emissionsbilanzierung 30 5.2 Berücksichtigung des Stromverbrauchs 30 5.3 Emissionsfaktoren 31 5.4 Klimafolgekosten am Beispiel Schulsanierung 31 ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 2-1: Kernbilanz der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Quelle: Eigene Darstellung) 9 Abbildung 2-2: Erfasste und nicht-erfasste Emissionen der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Quelle: Eigene Darstellung) 11 Abbildung 2-3: Einbettung der Bilanzierung der klimaneutralen Kommunalverwaltung in der Bilanzierung auf Gesamtgemarkung bei BICO2 BW 12 Abbildung 2-4: Ausschnitt aus dem CO2 Rechner für Kommunalverwaltungen (Quelle: KlimAktiv) 12 Abbildung 2-5: Zusammenfassung der Datenabfrage zum kommunalen Energieverbrauch nach dem KSG 13 Abbildung 3-1: THG-Zielpfad der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Quelle: Eigene Darstellung) 15 Abbildung 3-2: Beispiel der THG-Entwicklung einer Kommunalverwaltung und den Klimafolgekosten (Quelle: Eigene Darstellung) 20 Abbildung 4-1: THG-Emissionen der Verwaltung der Stadt Klimalingen im Jahr 2020 24 Abbildung 4-2: Erneuerbare Stromerzeugung in Klimalingen 2020 25 4 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Tabellenverzeichnis Tabelle 4-1: Datenbereitstellung der Liegenschaften für 2020 21 Tabelle 4-2: Datenabfrage des Fuhrparks der Stadt Klimalingen 22 Tabelle 5-1: Berücksichtigung des Stromverbrauchs und der Stromerzeugung in BISKO bzw. bei der klimaneutralen Kommunalverwaltung 31 Tabelle 5-2: Berücksichtigung des Klimafolgekosten am Beispiel einer Schulsanierung 32 ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 5 1 Vorwort Mit dem Ende 2015 von den Vereinten Nationen auf den Weg gebrachten Übereinkommen von Paris wurde ein wichtiges Signal gesetzt, das bis heute die Grundlage für die weltweiten Anstrengungen eines wirksamen Klimaschutzes bildet. Ein Ziel ist es, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2-Grad zu begrenzen und möglichst 1,5 Grad Celsius zu erreichen. Die Europäische Union hat mit einem ‚Green Deal‘ den Ball aufgegriffen: Bis 2050 soll innerhalb der EU die Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen erreicht sein. Deutschland strebt bis 2045 und Baden-Württemberg bis 2040 Klimaneutralität an. Das vorliegende Papier orientiert sich, wie auch die aktuelle Veröffentlichung „Klimaneut- ralität“1 des Rates für nachhaltige Entwicklung, an der Definition der Treibhausgasneutrali- tät des deutschen Klimaschutzgesetzes: Sie ist für eine einzelne Region dann erreicht, wenn die dort anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen und die durch Senken der At- mosphäre entzogenen Treibhausgase bilanziell bei null liegen. Emissionsgutschriften durch Zukäufe aus anderen Regionen der Welt bleiben dabei unberücksichtigt. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im März 2021 wurde der Klimaschutz ge- stärkt. Der Gesetzgeber hat den Auftrag, auch über das Jahr 2030 hinaus klare gesetzliche Vorgaben für den Weg zur Klimaneutralität zu schaffen. Mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg vom Oktober 2021 hat sich das Land zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Landesverwaltung klimaneutral zu or- ganisieren (§ 7 Abs. 2). Auch im Klimaschutzpakt Baden-Württemberg von Land und kom- munalen Landesverbänden ist das Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 festgehalten. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich Kommunen ein früheres Datum setzen, bis wann die Klimaneutralität der Verwaltung erreicht sein soll. Dieses Ziel muss dann jedoch auch mit geeigneten Maßnahmen hinterlegt sein. Der vorliegende Leitfaden adressiert 2040 als Zieldatum. Doch was bedeutet es für eine Kommune, in wenigen Jahren klimaneutral zu sein und wel- che Maßnahmen müssen konkret ergriffen werden? Der vorliegende Handlungsleitfaden soll eine Grundlage schaffen, in einem ersten Schritt systematisch den Treibhausgasausstoß in einer kommunalen Verwaltung zu erfassen. Er bietet neben einer Definition der Kli- maneutralität auch erste Schritte zur Minderung der THG-Emissionen. –––––––––––––––– 1 Siehe: www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer- eine-ambitionierte-weichenstellung-und-umsetzung-2021/ Klimaneutral ist eine Kommunalverwaltung dann, wenn die anthropogen ver- ursachten Treibhausgasemissionen und die durch Senken der Atmosphäre ent- zogenen Treibhausgase bilanziell bei null liegen. Durch die Tätigkeit der Kom- munalverwaltung darf das Klima nicht beeinflusst werden1. http://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer-eine-ambitionierte-weichenstellung-und-umsetzung-2021/ http://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer-eine-ambitionierte-weichenstellung-und-umsetzung-2021/ 6 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Bei der klimaneutralen Kommunalverwaltung geht es einerseits um die Reduktion von Treib- hausgasemissionen, die die Kommunalverwaltung verursacht. Andererseits nehmen öffent- liche Verwaltungen dadurch eine Vorbildfunktion war, dass sie das was der Gesetzgeber den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen abverlangt, auch zum Maßstab des eige- nen Handelns machen (siehe §7 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg). Ihr beispielhaftes Voranschreiten im Klimaschutz kann andere Akteure inspirieren und motivieren. Die vorliegende Handreichung ist kein umfassendes Kompendium1, sondern bietet eine kon- krete Anleitung für Kommunalverwaltungen in Baden-Württemberg. Die Erstellung des Leitfadens erfolgte in enger Abstimmung mit der Klimaschutz- und Ener- gieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA-BW) und unter Mitwirkung des Verbands der regionalen Energie- und Klimaschutzagenturen Baden-Württemberg e.V. und KlimAktiv (ge- meinnützige Gesellschaft zur Förderung des Klimaschutzes mbH). In Bezug auf die Anre- chenbarkeit konnte allerdings keine Einigung erzielt werden (siehe auch Exkurs in Kapitel 3.2.2). –––––––––––––––– 1 Dazu dient der Leitfaden des UBA: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/der-weg-zur-treib- hausgasneutralen-verwaltung https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/der-weg-zur-treibhausgasneutralen-verwaltung https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/der-weg-zur-treibhausgasneutralen-verwaltung ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 7 2 Ausgangslage Klimaneutral zu wirtschaften ist einerseits Grundvoraussetzung für unser gemeinsames Überleben, andererseits aber eine große Herausforderung – sowohl für Kommunalverwal- tungen als auch für Industrie, Gewerbe und jeden Bürger. Es geht also um eine gesamtge- sellschaftliche Zukunftsaufgabe. Einige Kommunen wie beispielsweise Bioenergiedörfer mit Windparks erzeugen heute schon mehr erneuerbare Energie als sie selbst benötigen, zusätz- lich müssen aber auch dort die weiter unten aufgeführten und für den Klimaschutz insge- samt essentiellen Effizienzziele eingehalten werden. Die meisten Kommunen haben noch einen weiten Weg zur Klimaneutralität vor sich Die bisherige Diskussion des Begriffs „Klimaneutralität“ hat noch zu keiner allgemein aner- kannten Definition für Kommunen geführt. Als wichtigste Leitschnur muss das 1,5-Grad-Ziel von Paris gelten. Um dieses Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erreichen, darf die Kon- zentration der Treibhausgase (THG) in der Atmosphäre einen Wert von 450 ppm nicht über- schreiten. Unter der Voraussetzung, dass die Klimaerwärmung mit einer Wahrscheinlichkeit von 67% unter 1,5°C bleibt, ergibt sich aus Modellrechnungen ein globales CO2-Restbudget, das anteilig auf die einzelnen Staaten gemäß ihrer Einwohnerzahl umgelegt werden kann. Dieses CO2-Budget für Deutschland wäre – bei linearer Verringerung der Emissionen – spä- testens im Jahr 2035 aufgebraucht. Bis dahin muss Deutschland insgesamt die THG-Emissi- onen auf annähernd Null reduzieren, d.h. es dürfen nur noch so viel Treibhausgase in die Atmosphäre eingebracht werden, wie durch natürliche Prozesse auch wieder entzogen wer- den. Diese Zielsetzung ist deutlich ambitionierter als das von der Bundesregierung formu- lierte Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Aus heutiger Sicht ist klar, dass eine Minderung der THG-Emissionen um 65% bis 2030 für die Erreichung des 1,5-Grad-Ziels von Paris bei weitem nicht ausreicht. Nach dem 6. Sachstandsbericht des Weltklimarates oder Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) wird das CO2-Restbudget immer schneller aufgezehrt und sollten die CO2-Emissionen nicht rasch reduziert werden, kann das 1,5-Grad-Ziel nicht mehr erreicht werden.1 Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt, die Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Gemäß §7 (2) KSG soll die Netto-Treibhausgasneutralität in erster Linie durch die Einsparung von Energie, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Ergänzend kann sie durch Kompensation im Wege rechtlich anerkannter Emissions- minderungsmaßnahmen oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen ver- gleichbaren Standards verwirklicht werden. Gemäß §7 (4) KSG sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung erfüllen. Das Land wird sie hierbei unterstützen. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden beschlossen werden. Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei –––––––––––––––– 1 https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar6/ https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar6/ 8 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu errei- chen (Netto-Treibhausgasneutralität). Kommunen mit dem Ziel 2030 oder 2035 müssen die für eine Übergangszeit ggf. erforderli- chen Kompensationszertifikate bis 2040 durch eigene Minderungsmaßnahmen ablösen (siehe Kapitel 3.2.2), um den Anforderungen des deutschen Klimaschutzgesetzes an Kli- maneutralität zu genügen. 2.1 Treibhausgasemissionen der Kommunalverwaltung Ob bei Baumaßnahmen oder beim Betrieb von Gebäuden, bei Dienstreisen, Arbeitswegen und beim Fuhrpark, bei der Beschaffung oder bei der Durchführung von Veranstaltungen: überall entstehen Treibhausgasemissionen. Ein erster wichtiger Schritt ist, diese Emissionen zu erfassen. Bei der Erfassung von THG-Emissionen gibt es unterschiedliche Methoden und Herangehensweisen. Dies beginnt mit der Festlegung einer System- und Bilanzgrenze (wel- che Organisationseinheiten werden berücksichtigt, wie fließen Emissionen ein, die außer- halb der Verwaltung entstehen) bis hin zur Verwendung der Emissionsfaktoren (werden Vorketten und Äquivalente berücksichtigt; wie wird mit Ökostrom umgegangen). Die Krite- rien zur Festlegung der Methodik zur Emissionsbilanzierung sind in Anhang 5.1 zu finden. 2.1.1 Definition der System- und Bilanzgrenze Die Systemgrenze legt fest, welche Standorte, Bereiche und Organisationseinheiten in die THG-Bilanz einbezogen werden. Für die Bilanzierung der klimaneutralen Kommunalverwal- tung werden die Bereiche erfasst, die in der direkten Entscheidungs- und Weisungshoheit der Kommunalverwaltung liegen, und für die Energiekosten anfallen. Unbedingt sind die Be- reiche Gebäudemanagement, Fuhrpark sowie der Stromverbrauch der Infrastruktur1 zu er- fassen, egal in welcher Betriebsform diese in der Kommune verankert sind. Darunter fällt z.B. das Gebäudemanagement und sonstige Eigenbetriebe der Kommune2. Insbesondere sollen Emissionen von angemieteten Nichtwohngebäuden, von Wohngebäuden wie Wohn- , Alten- und Pflegeheime und von Freizeiteinrichtungen wie Hallen- und Freibädern und Stadt- bzw. Gemeindehallen erfasst werden. Nicht erfasst werden die Beteiligungsunterneh- men (z.B. Krankenhäuser oder Wohnbaugesellschaften), vermietete Wohngebäude, wie so- ziale Wohnbauten oder Asyl- oder Obdachlosenunterkünfte. In den letzten zwei Punkten weicht die Systemgrenze damit von der Datenerfassung nach dem Klimaschutzgesetz § 7 b ab (siehe auch Kapitel 2.1.3). Für Stadtwerke, Krankenhäuser und städtische Wohnungsbaugesellschaften empfehlen wir eine eigene Bilanzierung. Für die Bestimmung der Bilanzgrenze sind die Anforderungen aus dem Greenhouse-Gas- Protokoll eine gute Leitlinie (siehe auch Abbildung 2-1 und Abbildung 2-2). Die Berichtsvor- gaben des Greenhouse-Gas-Protokolls bieten eine anerkannte und weltweit etablierte Ori- entierungshilfe zum Vorgehen bei der Bilanzierung. Das GHG-Protokoll unterscheidet syste- matisch zwischen direkten Emissionen, die im Betrieb der Kommunalverwaltung selbst an- fallen (Scope 1-Emissionen) und indirekten Emissionen (Scope 2), die aus dem Bezug von –––––––––––––––– 1 Darunter fällt z.B. der Stromverbrauch von Straßenbeleuchtung, Einsatz von Pumpen in der Wasserver- sorgung und Klärwerke. 2 Dies wird auch im Leitfaden des UBA so empfohlen. ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 9 Strom, Wärme und Kälte anfallen. Scope 3 erfasst zudem Emissionen aus vor- und nachge- lagerten Aktivitäten, hierzu zählen u.a. Dienstreisen, die Vorketten von Brennstoffen und die Durchführung von Veranstaltungen. Manche direkten Emissionen wie der Energieverbrauch von Gebäuden sind leicht zu ermit- teln, andere Emissionen bspw. aus der Durchführung von Veranstaltungen oder bei der Be- schaffung sind schwieriger zu erfassen. Hinweise, wie Veranstaltungen bilanziert und klima- freundlicher geplant werden können, liefert das Umweltbundesamt1. Für das Thema kom- munale Beschaffung gibt es ausführliche Handreichungen2. Daher konzentriert sich die vorliegende Handreichung auf Treibhausgasemissionen (THG), die im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Kommunalverwaltung liegen und den oben genannten Kriterien entsprechen. Für die Kernbilanz der klimaneutralen Kommunal- verwaltung sind v.a. die Emissionen aus Scope 1 und 2 und wesentliche Emissionen aus Scope 3 zu berücksichtigen: Abbildung 2-1: Kernbilanz der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Quelle: Eigene Darstellung) Die stationäre Verbrennung (zu Scope 1 gehörend) umfasst sowohl fossile Energieträger (Heizöl, Erdgas) wie auch biogene Energieträger (Biomasse, Biogas). Erfasst werden die oben genannten Liegenschaften. Der kommunale Fuhrpark (zu Scope 1 gehörend) enthält alle Fahrzeuge, die im Eigentum der Kommune sind oder geleast werden wie bspw. Pkw, Transporter und kommunale Son- derfahrzeuge (Müllsammelfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Kehrmaschinen etc.). –––––––––––––––– 1 https://www.umweltbundesamt.de/themen/co2-rechner-fuer-veranstaltungen-online 2 z. B. https://www.kompass-nachhaltigkeit.de/kommunaler-kompass und https://um.baden-wuerttem- berg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikatio- nen/Umwelt/Nachhaltigkeit/Leitfaden_Nachhaltige_Beschaffung_konkret.pdf https://www.umweltbundesamt.de/themen/co2-rechner-fuer-veranstaltungen-online https://www.kompass-nachhaltigkeit.de/kommunaler-kompass https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/Nachhaltigkeit/Leitfaden_Nachhaltige_Beschaffung_konkret.pdf https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/Nachhaltigkeit/Leitfaden_Nachhaltige_Beschaffung_konkret.pdf https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/Nachhaltigkeit/Leitfaden_Nachhaltige_Beschaffung_konkret.pdf 10 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Die Emissionen aus dem Strom (zu Scope 2 gehörend) enthalten den Stromverbrauch der kommunalen Liegenschaften sowie der kommunalen Infrastruktur (Straßenbeleuchtung, Anlagen zur Wasserversorgung und -aufbereitung, Kläranlagen). Die Emissionen aus der Fernwärme und -kälte (zu Scope 2 gehörend) umfassen die o.g. Lie- genschaften. Der Emissionsfaktor für Fernwärme und -kälte wird lokal ermittelt1. Die Emissionen aus den Vorketten der Energieträger (zu Scope 3 gehörend) umfassen so- wohl die fossilen Brennstoffe wie auch die erneuerbaren Energieträger und sind in den Emis- sionsfaktoren enthalten. Sie müssen also nicht gesondert erhoben oder dargestellt werden. Die Emissionen aus Dienstreisen (zu Scope 3 gehörend) enthalten die Jahresfahrleistungen der Geschäftsreisen mit Fahrzeugen außerhalb des kommunalen Fuhrparks, Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr sowie Geschäftsflüge. Auf freiwilliger Grundlage können auch die Wege der MitarbeiterInnen (zu Scope 3 gehö- rend) der kommunalen Verwaltung oder auch nur einzelner Bereiche über die Erfassung der Pendlerfahrten zur Arbeit mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln erhoben werden. Für die Ermittlung der Pendlerfahrten können Pauschalwerte angesetzt werden. Gegebe- nenfalls kommt auch eine Umfrage unter den Mitarbeitenden zur Erfassung des Modal Split (Anzahl der Radfahrenden oder ÖPNV-Nutzenden) in Betracht. Es werden also überwiegend die Emissionen erfasst, die in der operativen Kontrolle der kommunalen Verwaltung liegen und die im kommunalen Haushalt verankert sind. Abbildung 2-2 zeigt weitere, schwieriger zu bilanzierende Emissionen, die aus dem Verwal- tungshandeln entstehen (Scope 3 - rechte Seite). Darunter fallen bspw.: • Graue Energie von Bauvorhaben • Veranstaltungen • Beschaffung • Übernachtungen • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) etc. Es wird empfohlen, die Emissionen, die nicht in der Kernbilanz erfasst werden, nachrichtlich darzustellen. Möglichkeiten zur Datenerfassung sind im UBA Leitfaden beschrieben und werden in verschiedenen Bilanzierungstools (vgl. Kapitel 2.1.2) berücksichtigt. In der Kernbilanz werden auch Kältemittel und die THG-Emissionen der Beteiligungsunter- nehmen nicht berücksichtigt. Eine nachrichtliche Darstellung ist hier ebenfalls möglich. –––––––––––––––– 1 Die Berechnung des Fernwärmefaktors folgt der Methodik der exergetischen Allokation (siehe auch BISKO Methodenpapier https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/BISKO_Methodenpapier_kurz_ifeu_Nov19.pdf ) https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/BISKO_Methodenpapier_kurz_ifeu_Nov19.pdf ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 11 Abbildung 2-2: Erfasste und nicht-erfasste Emissionen der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Quelle: Eigene Darstellung) 2.1.2 Bilanzierungstools für die Kernbilanz Mit dem Bilanzierungstool BICO2 BW1, das für die kommunale THG-Bilanzierung in Baden- Württemberg eingesetzt wird, kann auch die Kernbilanz für die klimaneutrale Kommunal- verwaltung erstellt werden. Die nach der BISKO-Systematik erstellten Bilanzen sind grund- sätzlich mit der Methodik des GHG-Protokolls vereinbar. BICO2 BW erfasst den Sektor „Kommunale Liegenschaften“ und deckt damit einen Großteil der Emissionen ab, die auch für die Bilanzierung der klimaneutralen Kommunalverwaltung erfasst werden. Eine Erweite- rung von BICO2 BW für die Bilanzierung der klimaneutralen Kommunalverwaltung ist ge- plant, dafür werden die Dateneingaben um die zusätzlichen Scope 3-Emissionen (Dienstrei- sen, (freiwillig) Wege der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ergänzt (vgl. Abbildung 2-3)2. –––––––––––––––– 1 BICO2 BW ist ein Excel basiertes Tool, das kostenfrei bei der KEA-BW erhältlich ist: https://www.kea- bw.de/kommunaler-klimaschutz/angebote/co2-bilanzierung 2 Emissionen aus Scope 3 werden in der BISKO-Systematik mit Ausnahme der Emissionen aus den Vorketten der fossilen Brennstoffe nicht erfasst und sind daher in den gesamtstädtischen Emissionen nicht enthalten. https://www.kea-bw.de/kommunaler-klimaschutz/angebote/co2-bilanzierung https://www.kea-bw.de/kommunaler-klimaschutz/angebote/co2-bilanzierung 12 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Abbildung 2-3: Einbettung der Bilanzierung der klimaneutralen Kommunalverwaltung in der Bilanzierung auf Gesamtgemarkung bei BICO2 BW Neben BICO2 BW gibt es weitere Bilanzierungstools für die klimaneutrale Kommunalverwal- tung, wie bspw. KlimAktiv (vgl. Abbildung 2-4). Abbildung 2-4: Ausschnitt aus dem CO2 Rechner für Kommunalverwaltungen (Quelle: KlimAktiv) ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 13 2.1.3 Verknüpfung mit der Energiedatenerfassung nach dem KSG Mit dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre Energieverbräuche zu erfassen und an das Land zu übermitteln (§ 7b KSG). Die Erfassung der Daten im Rahmen eines kommunalen Energiemanagements hält für die Kommunen wertvolle Hinweise auf Einsparpotenziale bereit. Durch einen Benchmarkver- gleich mittels Kennwertebildung erhält die Kommune direkt bei der Dateneingabe eine Ein- stufung des Verbrauchs und erste Hinweise auf Effizienzpotenziale, als ersten Schritt Rich- tung Energiemanagement. Ein funktionierendes Energiemanagement-System mit aktuellen Verbrauchsdaten ist die Voraussetzung für die kontinuierliche Optimierung des Energiever- brauchs und der THG-Reduktion einer kommunalen Verwaltung. Die Übermittlung erfolgt über eine elektronische Datenbank. Die dort erfassten Daten de- cken einen Großteil des in der Kernbilanz für die klimaneutrale Kommunalverwaltung er- fassten Energieverbrauchs ab. Die Dateneingabe im Erfassungstool deckt sich überwiegend mit der Datenabfrage in BICO2 BW (vgl. Abbildung 2-5), außer das für § 7b KSG auch die Asylunterkünfte und Beteiligungsunternehmen mit einer kommunalen Beteiligung von über 25% erfasst werden. BICO2 BW errechnet daraus die anfallenden THG-Emissionen. Die Kommunen erhalten da- mit einen ersten Überblick über ihre Situation. Abbildung 2-5: Zusammenfassung der Datenabfrage zum kommunalen Energieverbrauch nach dem KSG Ist die Anwendung von BICO2 BW oder anderen Tools zur Erstellung der Bilanz nicht ge- wünscht, können die Emissionen auch eigenständig ermittelt werden. Für größere Kommu- nen ist ggf. die Nutzung von leistungsfähigen Tools sinnvoll, sofern dabei die Bilanzierungs- regeln des Greenhouse Gas Protokolls (GHG) beachtet werden. Dafür stehen die im Anhang 5.3 aufgeführten Emissionsfaktoren und Beispiele zur Datenabfrage bereit. 14 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu 3 Die „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung 3.1 Definition der Klimaneutralität Der Begriff „Klimaneutralität“ ist bisher für die öffentliche Hand noch nicht definiert. Auch für die klimaneutrale Kommunalverwaltung gibt es keine einheitliche Definition. Die vorlie- gende Handreichung enthält eine Empfehlung zur THG-Bilanzierung der kommunalen Ver- waltung (vgl. Kapitel 2.1). Die dort genannten System- und Bilanzgrenzen enthalten die THG- Emissionen, deren Reduktion notwendig ist, um das Ziel der klimaneutralen Kommunalver- waltung zu erreichen. Das Umweltbundesamt (UBA) definiert Klimaneutralität als ein Zustand, bei dem menschli- che Aktivitäten im Ergebnis keine Nettoeffekte auf das Klimasystem haben. Das UBA unter- scheidet zwischen Klimaneutralität und Treibhausgasneutralität, die „nur“ eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null bedeutet. Nach dieser Definition bedeutet die hier ausgeführte Klimaneutralität eigentlich Treibhausgasneutralität.1 Es ist sinnvoll, den Begriff „Klimaneutrale Kommunalverwaltung“ nicht nur auf den Zielzu- stand, sondern auch auf den Pfad zur Zielerreichung anzuwenden. Kommunen können somit den Begriff schon zu Beginn ihrer Aktivitäten anwenden und auch in ihrer Außendarstellung einsetzen. Für den Zeitraum bis zur Zielerreichung gilt: Eine Kommunalverwaltung, die ihren Minderungspfad zur Erreichung ihres Klimaschutzziels einhält, kann als „Kommunalverwal- tung auf dem Weg zur Klimaneutralität“ bezeichnet werden (vgl. Abbildung 3-1). Um das 1,5° C Ziel zu erreichen, sind Minderungspfade von durchschnittlich 14% gegenüber dem Vorjahr bis 2040 erforderlich. Entscheidend ist, dass die Emissionen in den kommenden Jahren schnell genug sinken. Bis 2030 sollten 80 % Einsparungen erreicht werden. Das Ziel –––––––––––––––– 1https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2021-07-02_facts- heet_treibhausgasneutralitaet_in_kommunen_0.pdf https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2021-07-02_factsheet_treibhausgasneutralitaet_in_kommunen_0.pdf https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2021-07-02_factsheet_treibhausgasneutralitaet_in_kommunen_0.pdf ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 15 ist, spätestens 2040 nur noch wenige Restemissionen zu haben, die überwiegend aus den Vorketten von erneuerbaren Energieträgern stammen (Siehe Grafik 3-1).1 Abbildung 3-1: THG-Zielpfad der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Quelle: Eigene Darstellung) Wichtige Zielwerte zur Erreichung der Klimaneutralität Neben der CO2-Reduktion sind weitere Zielkennwerte wichtig zur Erreichung der klimaneut- ralen Kommunalverwaltung. ⮚ Es gilt das Ziel der Halbierung des Endenergieverbrauches. Ohne Energieeinsparungen in diesem Umfang wird die Bereitstellung ausreichen- der Mengen erneuerbarer Energien extrem aufwändig und teuer. Da die THG-Emis- sionen auf der Entwicklung des Endenergieverbrauches aufbauen, gelten auch hier die Anmerkungen oben bzgl. des Absenkpfades. ⮚ Bei Sanierung von Liegenschaften soll eine Heizwärmebedarf von unter 50 kWh/(m² a) für Raumwärme und Warmwasser angestrebt werden. ⮚ Es gilt ein Mindestzielwert von 1 kW PV-Leistung pro 10 m2 überbauter Grundflä- che bezogen auf alle Liegenschaften. Es gelten dabei keine Sonderregelungen (z.B. wegen Denkmalschutz), da ein Ausgleich über alle Liegenschaften möglich ist. Die Verwaltung muss nicht Eigentümerin der Anlage sein, der Zielwert bezieht sich auch auf vermietete Flächen (bspw. Über eine Pacht der Dächer für PV). –––––––––––––––– 1 https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/2020_Um- weltgutachten_Kap_02_Pariser_Klimaziele.pdf?__blob=publicationFile&v=31 oder https://newcli- mate.org/wp-content/uploads/2019/03/Deutschland_1.5_Web.pdf). https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/2020_Umweltgutachten_Kap_02_Pariser_Klimaziele.pdf?__blob=publicationFile&v=31 https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/2020_Umweltgutachten_Kap_02_Pariser_Klimaziele.pdf?__blob=publicationFile&v=31 https://newclimate.org/wp-content/uploads/2019/03/Deutschland_1.5_Web.pdf https://newclimate.org/wp-content/uploads/2019/03/Deutschland_1.5_Web.pdf 16 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu 3.2 Ausgleichsverrechnungen Da der Begriff „klimaneutral“ nicht näher definiert ist1, öffnet sich ein Handlungsspielraum für sogenannte Ausgleichsverrechnungen. Diese haben zum Ziel, die Emissionen nicht vor Ort zu senken, sondern außerhalb des Territoriums. Diese Emissionsminderungen werden „bilanziell“ in der THG-Bilanz verrechnet. Dies führt zu einer Aufweichung der harten Ziele und muss daher kritisch betrachtet werden. Im Folgenden wird daher anhand von zwei Aus- gleichsverrechnungen dargelegt, wie diese sachgerecht in der klimaneutralen Kommunal- verwaltung berücksichtigt werden sollten. 3.2.1 Anrechnung von Ökostrom auf die THG-Bilanz Ökostromprodukte leisten (abhängig von den Anforderungen an das Produkt) einen quali- tativen Beitrag zur Energiewende. So hat das Vorhandensein von Ökostrom-Angeboten auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen einen positiven Einfluss auf die Wahrnehmung und Akzeptanz der Energiewende und unterstützt somit indirekt den Ausbau Erneuerbarer Energien. Eine Studie des Umweltbundesamtes zeigt aber, dass der Bezug von Ökostrom kaum bzw. nur einen geringen direkten Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien hat.2 Die Zertifizierung von Ökostrom über RECS-Zertifikate sagt außerdem weder aus, dass der Strom auch tatsächlich in das deutsche Stromnetz geliefert wird, noch dass das Ur- sprungsland diesen Ökostrom aus ihrer nationalen Bilanz streichen muss. Ein zusätzlicher Ausbau in Europa ist auch erst zu erwarten, wenn die Nachfrage nach Ökostrom das Ange- bot übersteigt. Dann würde aber auch der Preis für Ökostrom erheblich steigen. Daher wird Ökostrom bzw. der Händlermix nicht in der THG-Bilanzierung der klimaneut- ralen Kommunalverwaltung berücksichtigt. Die Bilanzierung des gesamten Stromver- brauchs erfolgt mit dem Strom-Mix-Deutschland. Durch den ohne hin geplanten und erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Stromversor- gung in Deutschland wird der Emissionsfaktor des Strom-Mix-Deutschland kontinuierlich besser. Dadurch verringern sich die Emissionen aus dem Stromverbrauch der Kommunal- verwaltungen entsprechend auch ohne den Kauf von Ökostrom. Durch die vorgeschlagene Nutzung aller kommunalen Dachflächen beteiligen sich die Kom- munen in adäquater Weise direkt am Ausbau erneuerbarer Energie. Es wird allerdings emp- fohlen, weiterhin zertifizierten Ökostrom zu beziehen. Die Verwaltungen unterstützen da- mit indirekt den erforderlichen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und die Ver- besserung des Strom-Mix-Deutschland. Grundsätzlich sollten qualitativ hochwertige Ökos- tromprodukte bezogen werden. Das beinhaltet Modelle, bei denen die Anbieter garantie- ren, dass in den Ausbau von erneuerbaren Energien investiert wird. Diese Gelder können auch in regionale nachhaltige Projekte fließen3. Dadurch kann auch der Ausbau der Erneu- erbaren in der Kommunalverwaltung gefördert werden. In Ökostromausschreibungen soll- ten daher sowohl eine hohe Neuanlagenquote (100% sind möglich) als auch ein regionaler Ansatz zur zusätzlichen Förderung nachhaltiger Projekte berücksichtigt werden. –––––––––––––––– 1 Bei der Verwendung des Begriffs ist bspw. nicht festgelegt, wie hoch der Anteil von CO2-Kompensation sein darf bzw. was unter „unvermeidbaren“ Emissionen zu verstehen ist. 2 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-08-15_cc_30- 2019_marktanalyse_oekostrom_ii.pdf 3 Siehe z.B.: Stadtwerke Konstanz https://www.konstanz.de/service/pressereferat/pressemitteilun- gen/dank+oekostromkunden_+440_000+euro+fuer+nachhaltige+energieprojekte https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-08-15_cc_30-2019_marktanalyse_oekostrom_ii.pdf https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-08-15_cc_30-2019_marktanalyse_oekostrom_ii.pdf https://www.konstanz.de/service/pressereferat/pressemitteilungen/dank%20oekostromkunden_%20440_000%20euro%20fuer%20nachhaltige%20energieprojekte https://www.konstanz.de/service/pressereferat/pressemitteilungen/dank%20oekostromkunden_%20440_000%20euro%20fuer%20nachhaltige%20energieprojekte ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 17 Nachrichtlich kann die lokale Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Bezug von Ökostrom in der Bilanz dargestellt werden. Der Umgang mit Beteiligungen an erneuer- baren Stromerzeugungsanlagen außerhalb des Stadtgebiets wird im Anhang 5.1.2 erläutert. 3.2.2 Freiwillige CO2-Kompensation Für die Erreichung der Pariser Klimaziele ist ein ambitionierter Absenkpfad der Emissionen notwendig. Damit stehen die Kommunalverwaltungen vor großen Herausforderungen. Für die notwendige energetische Gebäudesanierung in den kommenden 20 Jahren fallen hohe Investitionen im Gebäudebestand an. Eine deutliche Steigerung des bisherigen Finanzbud- gets ist deshalb erforderlich. Gleichzeitig erfordert eine Umstellung der bisherigen Verwal- tungsaktivitäten mehr Personal und neues Fachwissen. Das Instrument der CO2-Kompensa- tion bietet da eine vermeintlich einfache und günstige Möglichkeit, das Ziel der Klimaneut- ralität schnell zu erreichen. Die Kritik am CO2-Kompensationsmechanismus ist vielfältig: Aufforstungsprojekte können gegebenenfalls geopolitische Konflikte um Landnutzungsrechte verursachen. Eine Studie des Öko-Instituts1 zeigt, dass viele Projekte auch ohne Kompensationsinvestitionen umge- setzt worden wären und das Kriterium der Zusätzlichkeit daher nicht stichhaltig war. Globale Klimaneutralität bedeutet außerdem, dass langfristig keine nennenswerten Potenziale für Kompensationsmaßnahmen mehr zur Verfügung stehen. Das vorliegende Papier orientiert sich, wie auch die aktuelle Veröffentlichung „Klimaneut- ralität“ des Rates für nachhaltige Entwicklung2, an der Definition der Treibhausgasneutrali- tät des deutschen Klimaschutzgesetzes: Sie ist für eine einzelne Region dann erreicht, wenn die dort anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen und die durch Senken der At- mosphäre entzogenen Treibhausgase bilanziell bei null liegen. Emissionsgutschriften durch Zukäufe aus anderen Regionen der Welt bleiben dabei unberücksichtigt. Einige Kommunen wollen bereits bis 2035 oder 2030 klimaneutral werden. Diese Ziele wer- den ohne Kompensation sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden können. Übergangs- weise kann Kompensation mit bis zu 30% in der Bilanz angerechnet werden. Größere Anteile sind auch aus Kostengründen nicht sinnvoll, da bis 2030 große Preissteigerungen bei quali- tativ hochwertigen Kompensationsmaßnahmen zu erwarten sind. Eine Anrechnung kann allerdings nach heutigem Diskussionsstand spätestens 2040 nicht mehr erfolgen. Die Zer- tifikate müssen also bis 2040 durch eigene Minderungsmaßnahmen abgelöst werden. Im Sinne einer globalen Verantwortung und als Beitrag zur Entwicklungszusammenarbeit mit lokalen Partnern in Ländern des globalen Südens können weitere zertifizierte Kompen- sationsprojekte sinnvoll sein. Klare Priorität hat die Minimierung der Emissionen des eige- nen Verwaltungshandelns gemäß der Reihenfolge vermeiden - vermindern - kompensieren. Hohe Qualitätsstandards für Kompensationsprojekte sollen sicherstellen, dass THG-Emissi- onen tatsächlich in der angestrebten Höhe ausgeglichen werden, lokale Stakeholder einbe- zogen und Zusatznutzen wie Biodiversität oder Arbeitsplätze gewährleistet werden. Mehr –––––––––––––––– 1 https://www.oeko.de/publikationen/p-details/how-additional-is-the-clean-development-mechanism 2 Klimaneutralität: „Optionen für eine ambitionierte Weichenstellung und Umsetzung (2021)“ www.leopol- dina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer-eine-ambitionierte- weichenstellung-und-umsetzung-2021/, S. 3. https://www.oeko.de/publikationen/p-details/how-additional-is-the-clean-development-mechanism http://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer-eine-ambitionierte-weichenstellung-und-umsetzung-2021/ http://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer-eine-ambitionierte-weichenstellung-und-umsetzung-2021/ http://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/klimaneutralitaet-optionen-fuer-eine-ambitionierte-weichenstellung-und-umsetzung-2021/ 18 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Informationen zu den Qualitätsstandards wie z.B. dem Gold Standard sind im Kompensati- onsleitfaden des Umweltbundesamtes enthalten1. Ein vom Umweltministerium mit Unter- stützung von atmosfair herausgegebener Leitfaden gibt Orientierung beim Thema Kompen- sation von Treibhausgasemissionen2. Für die Kompensation kommunaler Emissionen beispielsweise aus Veranstaltungen oder Dienstreisen steht neben anderen Anbietern auch die Klimaschutzstiftung des Landes zur Verfügung. Nach dem deutschen Klimaschutzgesetz können Treibhausgasemissionen durch Senken neutralisiert werden. Dazu müssen die Treibhausgase aus der Luft abgeschieden und ge- nutzt oder langfristig gespeichert werden. Inwieweit diese Senken tatsächlich nachhaltig umgesetzt werden können, ist jedoch unsicher. Im Rahmen der klimaneutralen Kommu- nalverwaltung bleiben diese daher in den nächsten zehn Jahren unberücksichtigt. Pilot- projekte dazu auf kommunaler bzw. regionaler Ebene sind bereits heute sinnvoll. Innerhalb der Kommunalverwaltung und im zuständigen Gremium kann die Debatte um Kompensation dazu beitragen, die Verwaltung und ihre Beschäftigten für Klimaschutzfragen zu sensibilisieren, Maßnahmen zur Emissionsvermeidung zu ergreifen und das Bewusstsein für finanzielle Konsequenzen des Verwaltungshandelns zu erhöhen (vgl. UBA Leitfaden). Die Verwendung dieses Instrumentes sollte innerhalb der kommunalen Verwaltung und Politik transparent diskutiert werden. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass ein finanzieller Aufwand für die Kompensation zu Lasten des Klimaschutzes vor Ort gehen könnte, wenn nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. –––––––––––––––– 1 https://www.umweltbundesamt.de/themen/freiwillige-co2-kompensation 2 Leitfaden CO2-Kompensation https://www.umweltbundesamt.de/themen/freiwillige-co2-kompensation https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/Nachhaltigkeit/Leitfaden-CO2-Kompensation-durch-Unternehmen-barrierefrei.pdf ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 19 3.3 Darstellung und Einbeziehung der Klimafolgekosten Um heute die richtigen Entscheidungen für die Zukunft treffen zu können „sollten Umwelt- kosten grundsätzlich internalisiert – also den Verursachern angelastet – werden. Da dies bis- her nur unzureichend geschieht, gibt es keine hinreichenden wirtschaftlichen Anreize, die Umweltbelastung zu senken. Preise ohne vollständige Internalisierung der Umweltkosten sa- gen nicht die ökologische Wahrheit. Dies verzerrt den Wettbewerb und hemmt die Entwick- lung und Marktdiffusion umweltfreundlicher Techniken und Produkte“1. Das Umweltbundesamt veröffentlicht daher seit mehreren Jahren die spezifischen Klimafol- gekosten. Für das Jahr 2016 waren dies 180 € / t THG, für 2020 und 2030 sind es 195 € / t bzw. 215 € / t THG2. Die Einberechnung der Klimafolgekosten kann auch für die klimaneutrale Kommunalverwal- tung ein entscheidender Ansatz sein, Klimaschutz in der Haushaltsplanung zu verankern. Eine kommunale Verwaltung auf dem Weg zu Klimaneutralität könnte dabei folgenderma- ßen vorgehen: 1. Auf Basis der aktuellen THG-Bilanz der kommunalen Verwaltung werden die jährli- chen Klimafolgekosten ausgewiesen. 2. Diese gesamten Klimafolgekosten könnten in einen internen Klimaschutz-Fonds eingezahlt werden, mit dem die Mehrkosten für Klimaschutzmaßnahmen bezahlt werden3. 3. Bei der Planung von Investitionen werden die Klimafolgekosten der möglichen Al- ternativen berechnet. Damit können gegebenenfalls die (volks-)wirtschaftlichen Vorteile nachhaltiger Alternativen dargestellt werden (siehe Beispiel im Anhang 5.4). 4. Bei Nichterreichen des Absenkpfades sollen die Klimafolgekosten überschüssiger THG-Emissionen in den internen Klimaschutzfonds oder einen gesonderten Fonds eingezahlt werden, aus dem zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen finanziert werden können. Diese Maßnahmen sollten innerhalb kurzer Zeit (max. 2 Jahre) mit dem Monitoring der kli- maneutralen Kommunalverwaltung aufgebaut sein. Punkt 3 kann auch kurzfristig ohne gro- ßen Aufwand eingeführt werden. Der interne Klimaschutz-Fonds (Punkt 2), sollte zumindest mittelfristig aufgebaut werden (je nach Kassenlage der Kommune). Entscheidet sich eine Kommune dazu, auch Projekte im globalen Süden zu unterstützen, sollte der Kostenanteil dafür möglichst geringgehalten werden (max. 10 % der Klimafolge- kosten aus Punkt 1), um die Erreichung der Klimaneutralität vor Ort nicht zu gefährden. In Abbildung 3-2 sind beispielhaft die Klimafolgekosten und die Kosten für die Zielüber- schreitung für eine fiktive kommunale Verwaltung aufgeführt. Die THG-Emissionen verrin- gern sich in den Jahren 2021 bis 2024 gegenüber dem Ausgangszustand 2020. In den Jahren 2021 bis 2024 liegen sie aber über dem Mindestabsenkpfad (vgl. Kap. 3.1). Daher fallen für diese Jahre Kosten zwischen 195.030 € und 436.537 € für die Überschreitung an, die in einen –––––––––––––––– 1 Gesellschaftliche Kosten von Umweltbelastungen | Umweltbundesamt 2 Methodenkonvention 3.1 - Kostensätze (umweltbundesamt.de) Bei diesen Werte werden Schäden, die der nächsten Generation (in 30 Jahren) entstehen zu 74 %, die der übernächsten Generation (in 60 Jahren) entstehenden Schäden nur zu 55 % berücksichtigt. Bei einer Gleichgewichtung der Wohlfahrt zukünftiger Generationen betragen die Kosten 680 € für 2020 bzw. 700 € / t THG für 2030. 3 Siehe: Klimaschutzfonds - www.freiburg.de - Umwelt und Natur/Energie und Klimaschutz/Klimaschutz- fonds https://www.umweltbundesamt.de/daten/umwelt-wirtschaft/gesellschaftliche-kosten-von-umweltbelastungen#internalisierung-von-umweltkosten https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2020-12-21_methodenkonvention_3_1_kostensaetze.pdf https://www.freiburg.de/pb/1153324.html https://www.freiburg.de/pb/1153324.html 20 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Fonds eingezahlt werden1. Die spezifischen Klimafolgekosten steigen jährlich um ungefähr 2 € / Tonne THG. Aufgrund der sinkenden THG-Emissionen sinken in dem Beispiel auch die jährlichen Klimafolgekosten, die den THG-Emissionen zuzurechnen sind, von 1,6 Mio. € auf 1,4 Mio. €. Abbildung 3-2: Beispiel der THG-Entwicklung einer Kommunalverwaltung und den Klimafolgekosten (Quelle: Eigene Darstellung) Folgende Beispiele enthalten Maßnahmen, die über einen internen Klimaschutzfonds finan- ziert werden könnten: ⮚ Maßnahmen zur deutlichen Verbesserung von Gebäudestandards im Bestand (z.B. Passivhauselemente) ⮚ Maßnahmen zur Umstellung der fossilen Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien (z.B. Solare Nahwärme, Geothermie, Abwärmenutzung) ⮚ Maßnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Stromversorgung (vor allem PV) ⮚ Nachhaltige Beschaffung und Maßnahmen zur Verringerung der grauen Energie (ökologische Dämm- bzw. Baustoffe) ⮚ Maßnahmen zur Verringerung des Ressourcen- und Flächenverbrauches (Mehrzwecknutzung, Sharingmodelle) ⮚ Maßnahmen zur Änderung des Mobilitätsverhaltens der Mitarbeitenden hin zur klimafreundlichen Mobilität (Job-Rad, Job-Ticket, E-Ladestationen, Regelungen zum mobilen Arbeiten, Dienstreiserichtlinie) Mit dem Klimaschutzfonds sollen zusätzliche Maßnahmen finanziert werden. Maßnahmen, die wirtschaftlich sind, und deshalb ohnehin durchgeführt worden wären, kommen für den internen Klimaschutzfonds nicht in Betracht. –––––––––––––––– 1 Im Beispiel wurden ältere CO2-Preisentwicklungen berücksichtigt. Bereinigt lag der CO2-Preis 2020 bei 201 Euro/t ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 21 4 Praxisbeispiel Bilanzierung und Zielpfad Die Kommune „Klimalingen“ ist dem Klimaschutzpakt zwischen dem Land Baden-Württem- berg und kommunalen Landesverbänden beigetreten und hat sich damit zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 eine weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltung zu erreichen. Die Stadtverwaltung hat über das Förderprogramm Klimaschutz-Plus eine/-n Beauftragte/-n für die klimaneutrale Kommunalverwaltung bewilligt bekommen. In einem ersten Schritt möchte die Stadt Klimalingen darstellen, wo sie selbst als Verbraucherin und CO2-Emittentin auftritt. Im nächsten Schritt werden Maßnahmen abgeleitet, um die THG-Emissionen zu re- duzieren. Die THG-Bilanz wird mithilfe des Bilanzierungstools „BICO2 BW“ erstellt. Erfassung der THG-Emissionen der Verwaltung Die Energieverbräuche und THG-Emissionen der klimarelevanten verwaltungsinternen Be- reiche werden erfasst und nach Handlungsfeldern und Energieträgern gegliedert. Gebäude Beim Gebäudemanagement der Stadt Klimalingen werden die Energieverbrauchsdaten der Liegenschaften abgefragt. Dem Gebäudemanagement liegt ein Energiecontrolling-System vor, aus dem es die gesamten Strom- und Wärmeverbräuche der kommunalen Gebäude herauslesen kann. Der Wärmeverbrauch wird nach Energieträgern getrennt herausgegeben. Das Gebäudemanagement war bereits dabei, die Energieverbräuche für die Abfrage nach der Energiedatenerfassung des Klimaschutzgesetzes vorzubereiten, sodass diese Liste zu- sätzlich bereitgestellt wurde. Die Daten werden für mehrere Jahre (2018 bis 2020) und inkl. einer detaillierten Gebäudeliste zur Verfügung gestellt. Tabelle 4-1: Datenbereitstellung der Liegenschaften für 2020 Gebäude 2020 in kWh Strom Erdgas Heizöl Nahwärme Summe Verwaltung 870.000 2.720.000 3.590.000 Schulen 2.990.045 11.660.051 4.450.500 987.600 20.088.196 Kulturelle Einrichtungen 576.060 146.500 722.560 Sportzentren 648.600 2.268.750 2.917.350 Sonstige 54.000 2.264.500 2.318.500 Kitas 120.087 479.620 599.707 Summe 5.258.792 14.526.551 9.463.370 987.600 30.236.313 22 ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Verwaltung ⏺ ifeu Checkliste zur Überprüfung der Datenbereitstellung der Gebäude: ✓ Energieverbrauchsdaten getrennt nach Energieträger ✓ Aufgeteilt in Nutzergruppen ✓ Bereitstellung mehrerer Jahre ✓ Bereitstellung einer detaillierten Gebäudeliste Infrastruktur Es werden Daten zum Stromverbrauch der kommunalen Infrastruktur abgefragt. In der Stadt Klimalingen sind diese Daten beim Gebäudemanagement (Straßenbeleuchtung, Signalanla- gen), bei den Stadtwerken (Wasserversorgung) und dem Abwasserzweckverband (Kläranla- gen, Abwasserentsorgung) erhältlich. Infrastruktur Stromverbrauch Strom Straßenbeleuchtung 2.762.100 Wasserversorgung 904.870 Kläranlagen 1.178.920 Abwasserentsorgung Fuhrpark Die Abfrage des Fuhrparks erfolgt, wenn möglich differenziert nach Pkw, Transporter und Lkw/Sonderfahrzeug. Vorzugsweise werden Kraftstoffverbräuche in Liter (Benzin/Diesel), m3 (Gas) oder Strom (E-Kfz) abgefragt. Falls die Verbräuche nicht vorliegen, können die Fahr- leistungen in Kilometer pro Jahr angegeben werden. Die Daten zum Pkw-Fuhrpark der Stadt Klimalingen werden bei den Fuhrparkzuständigen abgefragt. Die Daten zu Nutz- und Son- derfahrzeugen sind in Klimalingen beim Abfallwirtschaftsamt verfügbar. Für den kommuna- len Fuhrpark können in Kommunen unterschiedliche Stellen verantwortlich sein. In man- chen Kommunen kümmert sich ein Fuhrparkzuständiger um alle Fahrzeuge, andere Kom- munen haben keine zentrale Stelle für das Fuhrparkmanagement, sodass die Daten bei den einzelnen Ämtern oder Dezernaten abgefragt werden müssen. Tabelle 4-2: Datenabfrage des Fuhrparks der Stadt Klimalingen Kommunaler Fuhrpark Pkw Transporter Lkw Gesamt Energieverbrauch Benzin -- Liter Diesel 1.034.582 Liter Erdgas m3 Strom MWh Fahrleistung Benzin 642.310 km/a Diesel 250.261 km/a Erdgas -- km/a Strom 25.684 -- km/a ifeu ⏺ Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung ⏺ 23 Checkliste zur Überprüfung der Datenbereitstellung des Fuhrparks: ✓ Energieverbrauchsdaten differenziert nach Fahrzeugtyp und Energieträger ✓ Alternativ: Fahrleistung differenziert nach Fahrzeugtyp Dienstreisen und Wege zur Arbeit Für die Bilanzierung der Verwaltung werden auch die Dienstreisen erfasst. Dafür werden die Fahrleistungen der Dienstreisen mit Fahrzeugen (falls nicht schon im Fuhrpark enthalten) und Dienstflüge erhoben. Ergänzend können außerdem die Wege der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Arbeit aufgenommen werden – ggf. auch nur für einzelne kommunale Ein- richtungen oder Abteilungen. Für die Ermittlung der Arbeitswege werden die Anzahl der Beschäftigten und die mittlere Anzahl von Präsenztagen pro Woche benötigt. Über deutsch- landweite Durchschnittswerte zur Verkehrsmittelwahl und Länge der Arbeitswege werden die Fahr- und Verkehrsleistungen der Pkw- und ÖV-Fahrten ermittelt. Klimalingen hat zu- nächst mit den Basiswerten gerechnet, plant aber zukünftig auch eine Umfrage zum Modal Split der Mitarbeitenden. Dienstreisen Dienstreisen mit ÖPNV (Nahverkehr) 155 Anzahl Dienstreisen mit ÖV (Fernverkehr) 21 Anzahl Dienstreisen mit Pkw 68.452 km/a Dienstflüge (Kurzstreckenflug bis[mehr]

                    Dateityp: PDF-Dokument
                    Dateigröße: 1,18 MB
                    Verlinkt bei:
                      Zuletzt geändert: 27.06.2022

                      Infobereiche