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Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Sie haben den Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist. Das Gleiche gilt auch, wenn sich der Elternteil noch in einer Ausbildung befindet, die begonnen wurde, bevor der Elternteil 18 Jahre alt wurde. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen. Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei der Mutter beginnt sie frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monaten nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes sowie sich anschließender Urlaub auf diesen Zwei-Jahres-Zeitraum angerechnet, wenn sich die Elternzeit unmittelbar anschließen soll. Achtung: Die Elternzeit innerhalb der ersten beiden Jahre müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen. Hinweis: Es wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit von Arbeitgeberseite bescheinigen zu lassen. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eltern, deren Kinder seit dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten. Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden, soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden und stehen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden verlangen. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Für Geburten ab 1. Juli 2015 wurde eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag der oder des Elternzeitberechtigten eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und drittem Geburtstag des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder in einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt. Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Standortwahl

Die Wahl des richtigen Standorts kann für den Erfolg eines Unternehmens entscheidend sein. Für Handelsgeschäfte spielen beispielsweise die Lage oder die gute Infrastruktur wie Straßenanschluss oder Parkplätze eine große Rolle. Für technologieorientierte Gründungen sind Nähe zur möglichen Kundschaft oder auch ein Potenzial an hochqualifizierten Arbeitskräften im Einzugsgebiet wichtiger. Eines der wichtigsten Kriterien sind die Kosten. Sparen Sie am falschen Ende, kann Sie ein ungünstiger Standort aber viel Zeit und Mühe kosten. Daher ist es bereits in der Existenzgründungsphase sinnvoll, eine Standortanalyse durchzuführen. Überlegen Sie, welche Standortfaktoren für Ihr Geschäftsziel wichtig sind. Ohne genaue Markt- und Konsumkenntnisse ist es schwierig, die Standortfrage zu entscheiden. Vorab durchgeführte Marktforschungsmaßnahmen können Ihnen dabei helfen. Meist haben Sie mehrere Standorte zur Auswahl. Vergleichen Sie diese nach objektiven Kriterien miteinander. Tipp: Überlegen Sie, wie Sie Synergieeffekte nutzen können, beispielsweise über die Technologie- und Gründerzentren der Regionen und Kommunen. Die örtlichen Wirtschaftsförderer können Ihnen Auskunft darüber geben, ob ein solches Zentrum in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde besteht. Neben diesen Zentren können auch Wirtschaftsförderer der Kommunen, Makler, Hausverwaltungen oder Bauträger bei der Standortsuche helfen. Zudem können Unternehmen durch einen Verbund in Form eines Clusters einander stärken. Beziehen Sie folgende Standortfaktoren in Ihre Überlegungen mit ein: Lage Muss Ihr Standort zentral gelegen sein oder kann er am Rande oder völlig außerhalb einer Stadt beziehungsweise eines Ballungszentrums liegen? Je unabhängiger Sie in der Ansiedlung Ihres Unternehmens sind, desto besser sind die Chancen, auf regional günstige Gegebenheiten reagieren zu können. Gute Verkehrsanbindung, niedrige Gewerbesteuer, kommunale Existenzgründer-Förderprogramme, günstige Grundstücke oder Gewerbemieten - diese Faktoren können Jungunternehmen den Start erleichtern. Grundstück Größe und Qualität der zukünftigen Geschäftsräume werden unter anderem durch die Höhe der Grundstückskosten, den Hebesatz der Gewerbesteuer, Entsorgungskosten, Energiepreise und Lärmschutzbestimmungen beeinflusst. Möglicherweise müssen Sie auch Sicherheitsauflagen und Unfallschutzvorkehrungen beachten. Prüfen Sie vorab, ob Sie das Betriebsgelände bei Bedarf erweitern können. Behördliche Auflagen Es gibt viele gewerbe- und baurechtliche Gesetze und Verordnungen. Erkundigen Sie sich daher bei der für Sie zuständigen Gemeinde (Baurechtsplanungsamt), wie das von Ihnen in Aussicht genommene Grundstück/Objekt/Mietobjekt im Bebauungsplan ausgewiesen ist. Liegt der zukünftige Standort in einem Gewerbe- oder Industriegebiet, steht einer Ansiedlung aufgrund baurechtlicher Bestimmungen meist nichts entgegen. Liegt der geplante Standort hingegen in einem Wohn- oder Mischgebiet, sollten Sie das Ansiedlungsvorhaben genau prüfen. Kundennähe Beliefern Sie Ihre Kundschaft oder kommen die Kundinnen und Kunden zu Ihnen? Sind Sie auf Laufkundschaft angewiesen? Konkurrenz Spielt die örtliche Konkurrenz für Ihr Geschäftsvorhaben eine Rolle? Und wenn ja, wie stark ist sie? Verkehrsanbindung Können Kundschaft, Lieferanten sowie Beschäftigte problemlos zu Ihnen kommen? Benötigen Sie eine Flugzeug-, Bahn- und/oder Autobahnanbindung? Sind genügend Parkplätze vorhanden? Versorgung Wie ist die Versorgung mit Rohstoffen, Waren, Verbrauchsgütern, Energie? Arbeitskräfte Finden Sie in der Nähe geeignetes Personal? Ist der Standort für Fach- und Führungskräfte, die Sie von auswärts anwerben müssen, attraktiv? Wie ist das kulturelle Angebot und wie hoch ist der Freizeitwert des Standortes? Kosten Wie hoch sind die Kosten für den Erwerb, die Mieten und Nebenkosten, beispielsweise für die Ausstattung, Anbindung, behördlichen Auflagen? Gibt es öffentliche Fördermittel? Technologie- und Gründerzentren Technologie- und Gründerzentren bieten viele Infrastrukturvorteile. Gibt es solche Zentren an dem gewünschten Standort? Besteht die Möglichkeit, sich dort niederzulassen? Information Welche öffentlichen und privaten Beratungseinrichtungen sind vorhanden? Gibt es Hochschulen, mit denen sich ein Informationsaustausch oder andere Formen der Zusammenarbeit anbieten? Tipp: Die Wirtschaftsförderer der Land- und Stadtkreise sowie die regionalen und kommunalen Wirtschaftsfördergesellschaften vor Ort können Sie bei der Standortsuche unterstützen. Sie helfen auch bei der Suche nach maßgeblichen Ansprechpersonen in den Wirtschaftsfördereinrichtungen und in der Verwaltung. Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben ein Standort- und Firmeninformationssystem erstellt, mit dem Sie aktuelle Angebote an Gewerbeflächen finden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zugang zum Studium

Viele Wege führen zu einem Studium. Das baden-württembergische Hochschulrecht knüpft an unterschiedliche Lebensentwürfe an. Sie können eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Bachelorstudium oder einen Staatsexamensstudiengang über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erwerben. Daneben haben Sie die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife berechtigt Sie zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, die fachgebundene Hochschulreife zum Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Fachhochschule. Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife berechtigt Sie zu einem Studium an Fachhochschulen. Daneben können Sie mit der Fachhochschulreife den Studiengang "Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik)" an einer Pädagogischen Hochschule studieren. Besitzen Sie eine Fachhochschulreife, können die Hochschulen Ihnen als Studienbewerber oder Studienbewerberin über eine Aufbauprüfung eine Studienberechtigung für einen Bachelorstudiengang auch an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule oder an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zuerkennen. Dieses Verfahren heißt Deltaprüfung. Die Deltaprüfung wird für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zentral an der Universität Mannheim abgenommen. Die Duale Hochschule führt eine eigene Deltaprüfung durch. Das Kultusministerium bietet weitere Möglichkeiten zum Erwerb schulischer Zugangsberechtigungen an, beispielsweise als Zusatzqualifikation zu einer Berufsausbildung oder über eine Schulfremdenprüfung. Für begabte Bewerber oder Bewerberinnen, die für ein bestimmtes Fachgebiet eine herausragende Befähigung besitzen, bietet das Kultusministerium zudem eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an. Berufliche Qualifikation Eine berufliche Qualifikation über eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildung (z.B. zum Meister oder Fachwirt) berechtigt Sie zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen. Sind Sie beruflich qualifiziert und haben eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert, können Sie eine fachgebundene Zugangsberechtigung durch Bestehen einer Eignungsprüfung erwerben; Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine in der Regel dreijährige, ebenfalls fachlich entsprechende Berufserfahrung. Ausbildungszeiten werden dabei nicht angerechnet. Für diese beiden Zugangswege müssen Sie zusätzlich an einem Beratungsgespräch an einer Hochschule teilnehmen. Begabtenprüfung in künstlerischen Studiengängen Die Hochschulen können für geeignete künstlerische Studiengänge bei besonderer künstlerischer Begabung und hinreichender Allgemeinbildung die Möglichkeit zu einem Studium über eine Begabtenprüfung vorsehen. Hochschulzugang nach einem Jahr erfolgreichen Studiums an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes Wenn Sie bereits ein Jahr an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes erfolgreich studiert haben, sind Sie berechtigt, Ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg fortzusetzen. Ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den in Baden-Württemberg geltenden Zulassungsvoraussetzungen zur Eignungsprüfung aufgrund beruflicher Qualifikation zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet. Hochschulzugang nach einem erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Hochschulstudium Haben Sie bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen, sind Sie zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, unabhängig von der Hochschulart des Erststudiums berechtigt. Der erfolgreiche Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studium an allen Hochschulen; haben Sie im künstlerischen Studium wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen, erstreckt sich die Studienberechtigung auf alle Fachrichtungen. Mögliche weitere Zugangsvoraussetzungen Für das Studium bestimmter Studiengänge, die besondere Anforderungen an die Studierenden stellen (z.B. musische Studiengänge, Sport), können in Baden-Württemberg neben der Hochschulzugangsberechtigung auch Aufnahmeprüfungen erforderlich sein. Für manche Studiengänge müssen Sie zuvor ein berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Andere Studiengänge erfordern wiederum spezielle Sprachkenntnisse (beispielsweise das Latinum), Spracheignungsprüfungen oder Sportprüfungen. Tipp : Informieren Sie sich rechtzeitig in dem jeweiligen Onlineauftritt der Hochschule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Neben der Rente hinzuverdienen

Beziehen Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, können Sie sich Geld hinzuverdienen. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass geprüft wird, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es besteht auch die Möglichkeit der rentenunschädlichen Erprobung einer Erwerbstätigkeit. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger. Er berät Sie gern. Liegt trotz einer Erwerbstätigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit vor, finden die Hinzuverdienstregelungen Anwendung: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze an der monatlichen Bezugsgröße – einem Wert, der aus dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet wird. Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr zum 1. Januar ändert, bedeutet das, dass sich auch die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr zu diesem Zeitpunkt ändert. Im Jahr 2024 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Beziehen Sie Rente, weil Sie teilweise erwerbsgemindert sind, wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich, vereinfacht gesagt, an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2024 bei 37.117,50 Euro jährlich. Der über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Achtung: Sie müssen während des Rentenbezugs Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger über Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit schriftlich informieren. Dies gilt solange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Sollte der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst sich um mindestens 10 % ändern, können Sie beantragen, die Prognose abzuändern. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft. Dieses Verfahren nennt man Spitzabrechnung. Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie den überzahlten Betrag zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Prognose für den Zeitraum bis zu nächsten Spitzabrechnung angepasst. Berechnungsbeispiel: Monatsbetrag Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 650 Euro Kalenderjährlicher Hinzuverdienst = 38.400 Euro Individuelle Hinzuverdienstgrenze = 37.200 Euro Der kalenderjährliche Hinzuverdienst von 38.400 Euro übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 37.200 Euro um 1.200 Euro. Aus dem übersteigenden Jahresbetrag errechnet sich ein Monatsbetrag von 100 Euro ( 1.200 Euro geteilt durch 12). Dieser Betrag wird zu 40 Prozent ( 100 Euro mal 40 Prozent = 40 Euro) und damit in Höhe von 40 Euro von der Vollrente abgezogen: 650 Euro minus 40 Euro = 610 Euro. Erhalten Sie eine Altersrente, Witwen- oder Witwerrente oder eine Erziehungsrente? Für die Hinterbliebenenrente werden sämtliche Einnahmen zusammengerechnet, z. B. Einnahmen aus einem Minijob und die eigene Rente. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte den entsprechenden Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente oder Erziehungsrente gekürzt. Dies gilt auch, wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Bei Altersrenten und Waisenrenten werden keine Einkünfte angerechnet. Tipp: Erkundigen Sie sich vor Aufnahme einer Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob sich dadurch Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen wie eine rückwirkende Rentenminderung und Rückforderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einladung_23_05_09.pdf

Einladung zur Gemeinderatssitzung am 9. Mai 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 9. Mai 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zum Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Flst. 442/1, Marsweilerstr. 88 05 Bauantrag zum Einbau einer Wohnung ins Untergeschoss eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses und Abgrabung für einen Lichthof an der Südseite des Wohngebäudes auf Flst. 205/8, Eschenstr. 16 06 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik 07 Einführung der digitalen Vormerkung für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte über das Modul des Programmes KiTa-Data- Webhouse (KDW) 08 Vergabekriterien, Umbuchungskriterien und Vergabekriterien für Ganztagesplätze in den örtlichen Kindertagesstätten 09 Module für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Baindt 10 Wahl der Jugendschöffen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 - Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeinden 11 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 04.05.2023
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    OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE PRESSEMITTEILUNG 27. April 2023 Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter „Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung. – 2 – Moltkestraße 50 • 76133 Karlsruhe • Telefon 0721 926-2587 • Fax 0721 926-2725 poststelle@ofdka.bwl.de • www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchs- entscheidung zu entscheiden.[mehr]

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      Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 1 von 20 Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption für Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Lageplan Baufeld 2, 1. Bauabschnitt (Gebäude C oben und D unten) Inhaltsverzeichnis Einleitung ………………………… Seite 2 A. Tiefgarage und Hochbauten ………………………… Seite 4 B. Gemeinschaftliche Freianlagen ………………………… Seite 14 C. Weitere Vereinbarungen ………………………… Seite 18 D. Salvatorische Klausel ………………………… Seite 20 E. Anlagen ………………………… Seite 20 Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 2 von 20 Einleitung Das Baufeld 2 liegt östlich der neu errichteten Fischerstraße im Fischerareal und grenzt nach Süden an die Ziegeleistraße an. Das Baufeld 2 ist räumlich und organisatorisch zweigeteilt: Im südlichen Bereich mit den Gebäuden C (Ankerprojekt) und D (Anlieger) werden die Planungs‐ und Baugemeinschaften Tiefgarage und Innenhof gebildet. Die nördlichen Gebäude E‐G sind an den gemeinsamen Außenanlagen nicht beteiligt und werden lediglich die Tiefgaragenrampe und ‐ Fahrgasse als Durchfahrt zu eigenen unter ihren jeweiligen Gebäuden zu errichtenden Tiefgaragen nutzen. Auch wenn die Gebäude E‐G nicht Teil der Planungs‐ und Baugemeinschaften werden, werden hier auch für diese Gebäude einige verbindliche Regelungen getroffen und Vorgaben gemacht. Die Gebäude C und D bilden einen gemeinsamen Innenhof. Das Ankergebäude C nimmt die Einfahrt zur Tiefgaragenrampe auf. Beide Gebäude sind zum Teil von der Tiefgarage unterbaut. Begriffsdefinition: Wenn nachfolgend von der „Tiefgarage“ gesprochen wird, ist immer die gemeinschaftliche Tiefgarage von Baufeld 2 gemeint (Baukörper C und D), nicht die individuellen Garagen der Gebäude E‐G. Außer dass es Regeln für gemeinsame Nutzung von Bauteilen oder für Schnittstellen wie Baukörperanschlüsse bzw. deren Benutzung benötigt, sind diese Tiefgaragen der Gebäude E‐G nicht Bestandteil der Planung bzw. dieser Beschreibung. Wenn nachfolgend von „Hochbauten“ die Rede ist, sind immer die Gebäude C und D gemeint, die die Planungs‐ und Baugemeinschaften bilden. Sämtliche für die Gebäude C und D nachzuweisenden „baurechtlich notwendigen“ Kfz‐Stellplätze für Wohnungen sind in der Tiefgarage herzustellen, dabei sind die Vorgaben des Bebauungsplans zu beachten. Die baurechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze werden in einem Nebengebäude im Bereich der gemeinschaftlichen Freianlagen sowie je nach Bedarf auch in der Tiefgarage untergebracht. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage wird eine Eigentümergemein‐ schaft Tiefgarage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegründet. Für die Kfz‐Stellplätze wird jeweils ein Sondereigentum gebildet, an den Fahrradstellplätzen wird es Sondernutzungsrechte zusammengefasst für die Eigentümergemeinschaften der Hochbauprojekte geben. Bei den gemeinschaftlichen Freianlagen ist es das Ziel, einen Innenhof herzustellen, der ein Treff‐ punkt für alle Hofbewohner ist und dabei vielfältige Bedürfnisse abdeckt. Es wird ein partizipatives Verfahren durchgeführt, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Baufeld einfließen können. Durch diese intensive Auseinandersetzung mit den eigenen und den Vorstellungen der anderen Projekte bildet sich eine Gemeinschaft, die über das eigene Projekt hinaus trägt. Dies setzt eine hohe Offenheit bei allen Beteiligten voraus. Die Herstellungskosten werden über einen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage und der Freianlagen ist die Gründung einer jeweils eigenständigen Eigentümergemeinschaft vorgesehen. Die Verwaltung dieser beiden Gemeinschaften erfolgt nach Fertigstellung durch eine Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es sind zwei Eigentümergemeinschaften notwendig, da die jeweiligen Eigentümerkreise nicht dauerhaft deckungsgleich sein werden. Mit dieser Ankerkonzeption wird für alle Partner im Baufeld 2 ein möglichst einfacher, fairer und transparenter Rahmen für die Realisierung der unterschiedlichen Bauvorhaben geschaffen. In die Entwicklung dieser Konzeption flossen die Erfahrungen aus gemeinschaftlichen Tiefgaragen‐ und Innenhofprojekten aus verschiedenen Entwicklungen in anderen Kommunen ein. Die Ankerkonzeption definiert Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgren‐ zungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb. Sie ist die Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger‐Projekte und wird gemeinsam mit diesen in einem „Dialog auf Augenhöhe“ zu einer baufeldspezifischen Grundlagenvereinbarung fortgeschrie‐ Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 3 von 20 ben. Den Projekten wird im Rahmen der Ankerkonzeption Spielraum für die Realisierung der jeweils individuellen Projektideen ermöglicht. Die gemeinsam abgestimmte Grundlagenvereinbarung wird im Vorfeld der Grundstücksverkäufe von einem Notar in eine Bezugsurkunde, der sogenannten Grundlagenurkunde, übertragen. Sie wird von der Gemeinde vor den Grundstückskäufen beurkundet. Bei der Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge wird sie genehmigt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Kooperationen zwischen allen Projekten des Baufelds bei Planung und Ausführung werden angestrebt. Hierdurch können erhebliche Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 4 von 20 A. Tiefgarage Mit dem PKW erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage von der westlich gelegenen Fischerstraße. Die Tiefgaragenrampe ist in das Ankergebäude C integriert. Die Planung der Tiefgarage erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Garagenverordnung (GaVO), es wird zusätzlich ein Befahrbarkeitsgutachten beauftragt. Die Planung der Tiefgarage vom 12.07.2022 (siehe Anlage 1) hat eine eingeschossige Tiefgarage mit derzeit 38 konventionellen Kfz‐ Stellplätzen, je nach Fortschreibung der Planung, evtl. mit Motorradstellplätzen und ca. 60 Fahrradstellplätzen zum Inhalt. Stellplatzbreiten für Autos können sich konstruktionsbedingt unterscheiden, Parklifte sind nicht vorgesehen. Die Fahrradstellplätze werden zum großen Teil platzsparend in Fahrradparkern gemäß der technischen Richtline „Empfehlenswerte Fahrrad‐ Abstellanlagen“ des Allgemeinen Deutschen Fahrrad‐Club e.V. (adfc) realisiert. Durch die kompakte Geometrie der Garage können Fahrbahnfläche und damit Kosten reduziert werden. Die Regelungen im Einzelnen: 1) Definition der Bauherrschaft Planung der Tiefgarage erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungsphase die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer der Parzellen im Baufeld 2, die ihre baurechtlich nachzuweisenden Stellplätze für Autos und Fahrräder in dieser Tiefgarage herstellen. Dies können einzelne Mitglieder einer Baugemeinschaft sein, oder bei zum Beispiel Genossenschaften oder Baugemeinschaften, die die Stellplätze im Gemeinschaftseigentum halten, die Projekte in Gänze. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft. 2) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines noch zu bildenden Stammgrundstücks Tiefgarage durch die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“. Die Mitglieder dieser Baugemeinschaft erwerben dieses Tiefgaragen‐Grundstück in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke und bebauen es mit der Tiefgaragenrampe inklusive Umfassungswänden. Das Stammgrundstück darf zudem vom Hochbau‐Projekt im Bereich dieses Grundstücks ab dem 1. Obergeschoss überbaut werden. Hierfür erfolgt keine Ausgleichszahlung von dem Hochbau‐ Projekt an die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“. 3) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der Tiefgarage Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage wird eine Eigentümerge‐ meinschaft Tiefgarage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegründet. Die Projekt‐ steuerung der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ organisiert die Auswahl einer Verwaltung, die dann zur ersten Eigentümerversammlung für die Eigentümergemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ einlädt. Nach Abnahme des Bauvorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die Eigentümergemeinschaft über. 4) Bauliche Regelungen a) Definition der Lage der Tiefgarage in Bezug auf die Hochbauten Die Tiefgarage liegt im ersten Untergeschoss unter dem Innenhof und schiebt sich teilweise unter die Baufenster der Hochbauten. Abhängig von Lage und Größe der Hochbauprojekte sind nur geringe Flächen im Untergeschoss als Neben‐ bzw. Kellerräume nutzbar. Die Lage der Treppenhäuser ist so zu wählen, dass möglichst wenig Stellplätze verloren gehen, im Bereich der Fahrbahnen sind sie nicht realisierbar. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 5 von 20 b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Planung der Tiefgarage vom 12.07.2022 des Büros lpundh architekten (Anlage 1). c) Festlegung der Anzahl und Vergabe der Kfz‐Stellplätze Für die Strukturplanung der Tiefgarage wurde die benötigte Stellplatzanzahl ausgehend von mittleren Wohnungsgrößen für das Baufeld überschlägig kalkuliert. Nach den Vergabeentscheidungen der Anliegerprojekte müssen diese zu einem von der Projektsteuerung angemessen definierten Zeitpunkt ihren konkreten Kfz‐Stellplatzbedarf verbindlich benennen. Diese Anzahl ist die Grundlage für die weitere Planung der Tiefgarage. Die Zuordnung der Stellplätze wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zum Gebäude erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass Stellplätze nicht in unmittelbarer Lage zum Treppenhaus des jeweiligen Projektes liegen. Stellplatzbreiten können durch Geometrie und nach Ausarbeitung des statischen Konzepts variieren. d) Festlegung der Anzahl und Vergabe Fahrradstellplätze Entsprechend dem Vorgehen bei den Kfz‐Stellplätzen wurden die baurechtlichen notwen‐ digen Fahrradstellplätze mit einem Ansatz von 2 pro Wohneinheit überschlägig ermittelt. Nach der Vergabeentscheidung der Anliegerprojekte müssen diese zu einem von der Projektsteuerung angemessen definierten Zeitpunkt ihren konkreten baurechtlich nachzuweisenden Fahrrad‐Stellplatzbedarf verbindlich benennen. Die darüber hinaus realisierbaren Stellplätze werden möglichst proportional zur Wohnungsanzahl auf die Hochbauprojekte verteilt. Die Zuordnung der Fahrradbereiche wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zu den Gebäuden erfolgen. e) Nennhöhe in der Tiefgarage Die lichte Höhe innerhalb der Tiefgarage ist durchgängig mindestens mit 2,10 m geplant. Unter Berücksichtigung von Rohbautoleranzen soll so eine durchgängig befahrbare Höhe von mindestens 2,05 m (= Nennhöhe, ausreichende Höhe VW‐Bus mit Serien Camping‐ Klappdach 1,99 m) garantiert werden. Teilweise kann die lichte Höhe in Bereichen der Stellplätze durch Leitungsführungen eingeschränkt sein, in diesen Fällen wird die Nutzbarkeit durch ein Befahrbarkeitsgutachter geprüft. f) Fluchtwege aus der Tiefgarage Neben der TG‐Rampe dienen als Fluchtwege aus der Tiefgarage generell die Treppenhäuser der Hochbauten, jeweils vom Untergeschoss bis ins Freie im Erdgeschoss. Welche Treppenhäuser konkret benötigt werden, hängt mit von den Gesamtplanungen im Baufeld ab. Sie werden in der Phase der Entwurfsplanung vom Ankerprojekt festgelegt. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen, wie die Alarmsicherung der Türen von der Tiefgarage in die Schleusen und die Notbeleuchtung der Treppenhäuser erfolgen auf Kosten der Baugemeinschaft Tiefgarage. Hierfür werden die entsprechenden Leitungs‐ und Gehrechte eingetragen. Entschädigungszahlungen für die Vorhaltung von Fluchtwegen erfolgt nicht, da im Regelbetrieb der Tiefgarage keine Einschränkung bestehen. g) Zugang zur Tiefgarage Der Zugang zur Tiefgarage erfolgt über die Treppenhäuser der Hochbauten. In der Tiefgarage werden Zugangsflächen zu den Treppenhäusern von Stellplätzen freigehalten. Bei einem Verkauf oder einer Vermietung eines Stellplatzes an einen baufeld‐externen Eigentümer liegt die Verantwortung zur Klärung dessen Zugänglichkeit beim Verkäufer bzw. Vermieter. h) Definition des Tiefgaragenbauwerkes in seinen Umfassungsbauteilen mit Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse Das Tiefgaragenbauwerk wird als komplett eigenständiges Bauwerk definiert. Sämtliche Umfassungsbauteile im Bereich Rampe und Tiefgarage, also Boden, einschließlich Unter‐ bau, Decken und Wände einschließlich Abdichtungen, Aushub und Gründungen, werden Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 6 von 20 von der Baugemeinschaft Tiefgarage ausgeführt. Dies gilt auch für die Zugangstüren (Baurichtmaß von 1,00 x 2,00 m) von der Tiefgarage in die Schleusen der Hochbauten. Die Geschosse der angrenzenden oder die Tiefgarage überbauenden Hochbauten schließen an das Tiefgaragenbauwerk an. Die Planung und Ausführung dieser gemeinsam genutzten Bauteile („Abgrenzungsbauteile“), z.B. Decken und Wände, liegt im Verantwortungsbereich der Baugemeinschaft Tiefgarage. Das Bauwerk Tiefgarage wird Eigentum der späteren WEG. i) Lastabtragung der Hochbauten über die Tiefgaragenbauteile Sämtliche Bauteile der Tiefgarage innerhalb der Baufenster der Hochbauten werden so ausgeführt, dass eine Lastabtragung („Lastdurchleitung“) aus den Hochbauten in die Gründung gewährleistet wird. j) Gründung der Tiefgarage und der angrenzenden Hochbauten Die von der Baugemeinschaft Tiefgarage für das Tiefgaragenbauwerk gewählte Gründungs‐ art ist auch für die Gründung der Hochbauten anzuwenden bzw. es muss von hiervon ab‐ weichenden Bauvorhaben nachgewiesen werden, dass durch eine abweichende Grün‐ dungsart keine Nachteile beim Erstellen der Tiefgarage oder anderer angrenzender Bauvor‐ haben resultieren. k) Ausführung der Tiefgaragendecke Die Tiefgaragendecke wird nach konstruktiven und entwässerungstechnischen Erforder‐ nissen geplant. Sie wird in WU‐Bauweise ausgeführt und erhält keine zusätzliche bitumi‐ nöse Abdichtung. Eine Befahrbarkeit der Decke durch Kfz und Feuerwehrfahrzeuge wird nicht möglich sein. l) Belüftung und Entrauchung der Tiefgarage Zur Gewährleistung einer natürlichen Belüftung und Entrauchung der Tiefgarage werden das Garagentor sowie Lichtschächte und Lüftungsöffnungen in der Tiefgarage benötigt. Die genaue Lage und die Definition der Abmessungen ergeben sich aus den weiteren Planungen. Es wird versucht, diese möglichst nur innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Flächen anzuordnen. Eventuell können sich aus den Lüftungsöffnungen Einschränkungen oder Vorgaben für die Ausführung der angrenzenden aufgehenden Fassaden der Hochbauten oder für die Platzierung von Fensteröffnungen ergeben. Details hierzu werden im weiteren Planungsprozess von Seiten eines Brandschutzgutachters definiert. m) Abdichtung der Außenwände, Tiefgaragendecke und Bodenplatte Die Außenwände der Tiefgarage erhalten eine bituminöse Abdichtung. Die Decke über dem Untergeschoss der Tiefgarage wird In WU‐Bauweise (wasserundurchlässiger Beton) herge‐ stellt. Planung, Lieferung der benötigten Einbauteile und Überwachung erfolgt durch eine WU‐Fachfirma. Diese übernimmt eine Gewährleistung für 10 Jahre. Auf eine Bodenplatte wird voraussichtlich verzichtet werden können und im Bereich der Stellplätze, Fahrbahnen und Fahrradflächen ein Pflasterbelag eingebaut. n) Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgaragendecke Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgarage dürfen generell nur nach schriftlicher Zu‐ stimmung der Baugemeinschaft Tiefgarage vorgenommen werden. Sie werden gestattet, sofern eine Beeinträchtigung der Funktion der Decke ausgeschlossen werden kann und dies im Zweifelsfall nachgewiesen wird. o) Anschlüsse an Abgrenzungsbauteile Bei Abgrenzungsbauteilen zwischen Tiefgarage und Untergeschossen der Hochbauten können Beschichtungen auf der Hochbauseite durch die dortigen Hochbauprojekte erfolgen. Sie werden deren Eigentum. Ab Oberkante Rohdecke über der Tiefgarage erfolgt der Deckenaufbau der Hochbauten mit allen Schichten durch die dortigen Hochbauprojekte bzw. erfolgt im Zuge der Herstellung Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 7 von 20 der Freianlagen. Auch diese Aufbauten werden Eigentum der jeweiligen Hochbauprojekte bzw. der Eigentümergemeinschaft Innenhof. Den Hochbauten wird das Recht eingeräumt, auf eigene Kosten nicht brennbare Wärme‐ dämmungen innerhalb der Tiefgarage an den jeweiligen den Hochbau abgrenzenden Bau‐ teilen anzubringen. Die Art der Dämmung ist einvernehmlich zwischen den Hochbaupro‐ jekten festzulegen. Die folgenden maximalen Dämmstärken sind zu berücksichtigen: An der Wand zu Hochbauten, maximal 14 cm. An der Decke zu Hochbauten, maximal 10 cm. Die außenseitigen Abdichtungen zwischen der Tiefgaragendecke und den Hochbauten (Fassadenanschluss) werden durch die jeweiligen Hochbauten ausgeführt. Um die Verant‐ wortung der Gewährleistung nur bei einer Firma zu haben, sind diese von der WU‐ Fachfirma der Tiefgarage ausführen zu lassen. p) Leitungen in der Tiefgarage Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Leitungen durch die Tiefgarage ist zulässig. Die Nennhöhe von mindestens 2,10 m und die geplanten Stellplatzabmessungen sind dabei einzuhalten. q) Entwässerung von Tiefgarage und Hochbauten Die Tiefgarage erhält Entwässerungsrinnen an geeigneter Stelle. Die weitere Entwässerung wird im weiteren Planungsprozess definiert. Die Gebäudeentwässerung der Hochbaupro‐ jekte erfolgt jeweils zur Blockaußenseite, zum öffentlichen Kanal hin. Ausgenommen sind sich nur zum Innenhof orientierende Balkone und Terrassen. Hier erfolgt die Entwässerung unterhalb der Tiefgaragendecke auf möglichst direktem Weg an die nächstgelegene Block‐ außenseite in Abstimmung mit der Planung der Tiefgarage. r) Erschließung der Tiefgarage, der Hochbauprojekte und des Innenhofs und Regelungen zu eventuellen Kooperationen zwischen den Projekten Sämtliche Erschließungen der einzelnen Projekte erfolgen in jeweils eigener Verantwor‐ tung, Beauftragung und Koordination. Sofern Projekte bei ihren Erschließungen kooperie‐ ren möchten, sind die Regelungen hierzu in Form von bilateralen Vereinbarungen im Ab‐ schnitt C zu definieren. Die Erschließungen müssen von der Fischerstraße oder der ggf. von der Ziegeleistraße erfolgen. Eine Leitungsführung durch die Tiefgarage ist nur möglich, sofern die definierten Mindesthöhen und Stellplatzabmessungen eingehalten werden können. Die Tiefgarage bekommt keinen eigenen Hausanschluss für Wasser, Abwasser und Elektro. Hierzu kooperiert die Tiefgarage mit dem Hochbauprojekt des Ankers, um Anschluss‐ und Betriebskosten zu reduzieren. Die Anschlusskosten werden nach dem Verhältnis der be‐ nötigten Anschlusswerte aufgeteilt. Sofern für den Innenhof Elektro‐ und Wasseranschlüsse benötigt werden, erfolgen diese über die Versorgung der Tiefgarage mit Unterzählern. s) Elektro‐Versorgung der Stellplätze (Elektromobilität) Zur Sicherstellung einer Elektromobilität wird allen Stellplätzen eine individuelle Ausstat‐ tung mit einem Elektroanschluss ermöglicht. Die Versorgung erfolgt jeweils vom eigenen Hausanschluss des Hochbauprojektes aus, in Aufputz‐Montage. Um eine geordnete Andienung der Stellplätze zu ermöglichen, werden Kabeltrassen durch die Tiefgarage durch die Baugemeinschaft Tiefgarage realisiert, in welche die jeweiligen Kabel der Anlieger eingelegt werden müssen. Das Einlegen von Leitungen in die Tiefga‐ ragenbauteile ist ausgeschlossen. Die Wand zwischen den Untergeschossen der Hochbauten und der Tiefgarage darf nach Abstimmung mit der Baugemeinschaft Tiefgarage zum Führen von Installationsleitungen durchbohrt werden. Brandschutzanforderungen an das Wiederverschließen der Bohrungen sind zu beachten. Die Leitungsführung zwischen Durchbruch und Kabeltrasse hat ohne eine Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 8 von 20 Beeinträchtigung von Stellplätzen zu erfolgen. Neben dieser grundlegenden dezentralen Vorgehensweise, wird im Planungsprozess zusammen mit dem Energieversorger reflektiert, ob eine zentrale Vorgehensweise möglich und sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber wird dann die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ treffen. t) Beweislast bei entstandenen Schäden Wird nach Abnahme der Leistungen ausführender Firmen durch die jeweilige Bauherrschaft geltend gemacht, dass Schäden, die an, unter, oder über die Tiefgarage gebauten Gebäu‐ den entstanden sind, ihre Ursache in einer mangelhaften Konstruktion der Tiefgarage ha‐ ben, oder wird umgekehrt geltend gemacht, dass Schäden, die an der Tiefgarage entstan‐ den sind, ihre Ursache in einer mangelhaften bzw. statisch nicht abgestimmten An‐, Unter‐ oder Überbauung der Tiefgarage haben, so soll die Beweislast derjenige tragen, der solches geltend macht. u) Fußbodenhöhen der Erdgeschosse der Hochbauten Ergänzend zu den Festlegungen des Bebauungsplanes definiert das Ankerprojekt im Sinne einer kostenoptimierten Tiefgarage Vorgaben für die Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) der Hochbauprojekte. Es muss von den Angaben im Strukturplan vom 12.07.2022 des Büros lpundh architekten (Anlage 1) ausgegangen werden. v) Planung und Umsetzung der Bauvorhaben Alle schnittstellenrelevanten Planungen der Anliegerprojekte sind in enger Zusammenarbeit mit dem Ankerprojekt und seinen Fachplanern in jeder Phase abzustimmen. In den Abstim‐ mungsterminen müssen Architekten, Bauherrenvertreter und ggf. Fachplaner – nach vor‐ heriger Ankündigung – anwesend sein. Sämtliche Planungen, Schnitte, statische Konzepte etc. sind bis zu einem von der Baugemeinschaft Tiefgarage zu definierenden angemessen Zeitpunkt zu liefern. Die Projektsteuerung wird unmittelbar nach den Reservierungszusagen der Anlieger einen Terminplan mit Meilensteinen für die abzustimmenden Punkte vorlegen. Alle Hochbauten legen ihrer Planung die in der Ankerkonzeption festgelegten Rahmenbedingungen zugrunde und stimmen alle Planungsschritte der Hochbauten gemäß dem Terminplan der Projekt‐ steuerung des Ankerprojekts miteinander ab. Die Realisierung eines Anliegerprojektes außerhalb des vorgegebenen Terminrahmens für das Baufeld ist nur möglich, sofern die anderen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. In der Regel müssen die Rohbauarbeiten des betreffenden Projektes dann nachgelagert erfolgen. w) Regelungen im Zusammenhang mit den angrenzenden Tiefgaragen der Gebäude E‐G Aufgrund der zeitlichen Staffelung 1. und 2. Bauabschnitt wird die geometrische Schnittstelle zu den angrenzenden Tiefgaragen der Gebäue E‐G von der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft Tiefgarage verbindlich festgelegt. Dabei geht es um eine Öffnung im Grundriss und in der Höhe für die verbindende Fahrgasse. Die Tiefgarage im 1. Bauabschnitt versteht sich als abgeschlossenes Bauwerk. Sollten durch die Vergrößerung durch die angrenzenden Tiefgaragen Veränderungen im z.B. Lüftungskonzept, im Flucht‐ und Rettungswegekonzept sowie im Brandschutzkonzept Änderungen geben, sind die dadurch entstehenden Kosten von den angrenzenden Tiefgaragen zu tragen. Die BG Tiefgarage stellt die o.g. Rohbauöffnung im Bereich der Fahrgasse zu den angrenzenden Tiefgaragen (siehe oben) her und verschließt diese provisorisch, z.B. mit Mauerwerk. Die Kosten für den Rückbau des provisorischen Verschlusses sowie alle Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 9 von 20 weiteren Kosten, die für die Verbindung der beiden Garagen notwendig sind, tragen die angrenzenden Garagen E‐G. Das Tiefgaragenbauwerk ragt untergeschossig voraussichtlich in das Grundstück des Baukörpers G hinein. Dies ist bedingt durch die geometrischen Verhältnisse im 1. Bauabschnitt des Baufelds 2 und wird auf ein Minimum begrenzt. Die Lage der Schnittstelle zwischen der gemeinschaftlich hergestellten Tiefgarage und der anschließenden Tiefgarage des Baukörpers G im Grundriss wird durch die Planung der Baugemeinschaft Tiefgarage festgelegt (siehe oben). 5) Wirtschaftliche Regelungen a) Inanspruchnahme von Untergeschossflächen durch die Tiefgarage Für die Inanspruchnahme von Flächen im Untergeschoss durch die Tiefgarage innerhalb der Hochbau‐Baufenster erfolgen keine Ausgleichszahlungen an die Hochbauprojekte. b) Überbauung des Stammgrundstücks Tiefgarage Der Hochbau des Ankerprojekts darf die Tiefgaragenrampe (Stammgrundstück Tiefgarage) ab dem ersten Obergeschoss überbauen. Für diese Überbauung erfolgt keine Ausgleichszahlung an die Tiefgarage. c) gemeinsam genutzte Bauteile und Bauteile der „Lastdurchleitung“ Für gemeinsam genutzte Bauteile („Abgrenzungsbauteile“), z.B. Decken und Wände erfolgen keine Ausgleichszahlungen von den Hochbauten an die Tiefgarage. Die Hochbauten beteiligen sich nicht an den Kosten für Bauteile in der Tiefgarage die eine Lastabtragung („Lastdurchleitung“) durch die Tiefgarage in die Gründung sicherstellen. Beauftragt das einzelne Hochbauprojekt nicht den Tragwerksplaner der Tiefgarage, sind eventuelle besondere Leistungen des Tragwerksplaners Tiefgarage für die Berücksichtigung der Hochbaulasten, sowie die Einarbeitung der Schal‐ und Bewehrungspläne zu einer Ge‐ samtplanung des Untergeschosses vom jeweiligen Hochbauprojekt zu tragen. d) Gründungsmaßnahmen Die Kosten der Gründungsbauteile werden analog der Grundfläche der Tiefgarage und der Hochbauten verteilt. Für Bereiche, in denen sich die Tiefgarage in die Hochbau‐Baufenster schiebt, erfolgt keine Kostenbeteiligung durch die Hochbauten. Eventuelle Fundamentverbreiterungen, über die Hochbaubaufenster hinaus, sind von den Hochbauten zu tragen. e) Vorhalten von Fluchtwegen Für das Vorhalten von Fluchtwegen aus der Tiefgarage durch die Treppenhäuser der Hoch‐ bauten erfolgen keine Ausgleichszahlungen. Die für die Fluchtwege erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen, wie die Alarm‐ sicherung der Türen von der Tiefgarage in die Schleusen und die Notbeleuchtung der Trep‐ penhäuser, erfolgen auf Kosten der Tiefgarage. f) Erschließungen Die Kosten für die verschiedenen Erschließungen, Hausanschlüsse, Leitungsführung, usw. sind vom Ankerprojekt und von den Anliegern jeweils selbst zu tragen. g) Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage Für innerhalb der Freianlagen benötigte Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tief‐ garage, auch in den privat genutzten Bereichen, erfolgen keine Ausgleichszahlungen für die Nutzung der Flächen. h) Leitungen in der Tiefgarage Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Ver‐ und Ent‐ Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 10 von 20 sorgungsleitungen durch die Tiefgarage ist zulässig. Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Durchbrüche, Brandschutz und Abdichtungen, tragen die jeweiligen Hochbau‐ projekte bzw. stellen Kosten des Innenhofs dar. Für die Duldung aller Leitungen erfolgen grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen. i) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Planungs‐ und Baugemeinschaft handelt es sich bei der Tiefgarage um eine Realkostenabrechnung. Die Verteilung der Realisierungskosten (KG 100‐700 nach DIN 276) der Tiefgarage erfolgt über einen Kostenverteilerschlüssel. Je Kfz‐Stellplatz wird nach Abschluss der Entwurfsplanung ein prozentualer Kostenanteil gebildet und fixiert. Die Fahrradstellplätze werden mit einem fixen Kostenanteil über alle Kostengruppen versehen, vom Gesamtbetrag vorab abgezogen und die Kosten separat verteilt. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgenden voraussichtlichen Kostengrößenordnungen ausgegangen werden (jeweils KG 100‐700 nach DIN 276): 35.000.‐ € je Kfz‐Stellplatz (Realkostenabrechnung, abhängig von Kostenfeststellung) 2.500.‐ € je Fahrradstellplatz (fixe Größe) Die genannten Kosten gelten für die Kostenabrechnung bei einer späteren Ausführung der weiteren Tiefgaragen unter den Bauteilen E‐G. Siehe dazu nächster Abschnitt. 6) Beteiligung der Baukörper E‐G an der Realisierung und Nutzung Folgende Regelungen werden dazu getroffen: a) Bauliche Abgrenzung Die bauliche Grenze zwischen den beiden Tiefgaragen ist die Außenkante der nördlichen Außenwand der Tiefgarage Bauteil C‐D unabhängig der Lage der Grundstücksgrenze. Ab dieser Außenkante der Baugemeinschaft TG gehört die Tiefgarage der Bauteile E‐G und wird alleinig von diesen Anliegern realisiert. b) Wirtschaftliche Regelungen Für die Mitbenutzung der Zufahrt durch die Tiefgarage Baufeld 2 (Bauteil C‐D) beteiligen sich die Bauherren der Baukörper E‐G den Realisierungs‐ und den Betriebskosten einschl. Instandhaltung und Instandsetzung nach folgenden Festlegungen: Realisierungskosten: Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird die Zufahrtsfläche zu der Tiefgarage der Gebäude E‐G durch die gemeinsame Tiefgarage der Gebäude C und D ermittelt, beginnend am äußeren Beginn der Zufahrtsrampe (Grundstücksgrenze) und endend an der Bauteilfuge des Übergangs zur Tiefgarage Gebäude G. Über einen Kostenkennwert €/m² Nutzfläche der Realisierungskosten (KG 100‐700 DIN 276) der gemeinsamen Tiefgarage der Gebäude C und D werden Kosten für diese Zufahrtsfläche ermittelt und auf die Gesamtanzahl der Kfz‐ Stellplätze in allen Tiefgaragen verteilt. Sie werden fixiert und für die Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude C und D der Baugemeinschaft Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal pauschaliert erstattet. Betriebskosten einschl. Instandhaltung und Instandsetzung: Die Stromkosten, die Unterhaltskosten für Tiefgaragentor sowie ggf. für den Fahrbahnbelag oder ‐beschichtung im Bereich der Zufahrtsfläche werden anteilig auf die Gesamtanzahl der Kfz‐Stellplätze in allen Tiefgaragen verteilt und für die Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude E‐G der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal erstattet. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 11 von 20 7) Fachplaner und ausführende Firmen a) Fachplaner und Fachfirmen Die folgenden Fachplaner und die Fachfirma müssen auch von den Hochbauprojekten be‐ auftragt werden. Vom Ankerprojekt werden entsprechende Honorare für die Hochbau‐ projekte mitverhandelt. 1. Baugrunduntersuchung Beauftragung und Kostenübernahme durch die Tiefgarage 2. Vermessung gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst 3. Fachfirma Abdichtungstechnik (wasserundurchlässiger Beton) gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst 4. SiGeKo gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst Bei der Beauftragung weiterer vom Ankerprojekt bereits beauftragter Fachplaner durch die Hochbauprojekte können Synergieeffekte entstehen. Dies gilt vor allem für die Tragwerksplanung. Falls ein Anliegerprojekt einen anderen Tragwerksplaner beauftragt als das Ankerprojekt, muss das Anliegerprojekt den Mehraufwand für das Einpflegen der Schal‐ und Bewehrungspläne zu einem gesamten Baufeld‐Schalplan und ‐Bewehrungsplan sowie die Übernahme der einzuleitenden Lasten aus dem Hochbauprojekt in das Bauwerk Tief‐ garage durch den Tragwerksplaner des Ankerprojekts übernehmen. b) Ausführende Firmen Ziel ist eine kostengünstige und möglichst reibungsfreie Durchführung der Baustellen im Baufeld. Deshalb sollen die Gewerke des erweiterten Rohbaus möglichst an die gleichen Firmen vergeben werden. 1. Erdbau Der gemeinsame Vermesser ermittelt die Massen für alle Bauvorhaben. Das Ankerprojekt erstellt das Leistungsverzeichnis (LV) für den Erdbau für alle Bauvorhaben. Vor Versand des LVs verschickt es das LV zur Prüfung an alle Hochbauprojekte. Anschließend schreibt das Ankerprojekt die Leistung aus, submittiert und prüft die Angebote. Der insgesamt günstigste Bieter wird von allen beauftragt. Jedes Bauvorhaben beauftragt den Erdbau für das eigene Projekt auf Grundlage eines Mischpreises über alle Bodenklas‐ sen, einschließlich eventueller Mehrkosten für entsorgungsrelevantes Material, für den gesamten Aushub. Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt anhand einer prozentualen Verteilung auf Grundlage der projektweisen Massenermittlung. 2. Rohbau Jedes Bauvorhaben erstellt sein eigenes LV für die Rohbauarbeiten. Das Ankerprojekt er‐ stellt in Absprache ein separates LV für die Baustelleneinrichtung für den gesamten Hof und verschickt alle LVs gebündelt mit Begleitscheiben an eine vorab abgestimmte Bieterliste. Jedes Bauvorhaben wertet seine Angebote aus. Das Ankerprojekt führt eine Planer‐Runde für die Vorabstimmung der gemeinsamen Bietergespräche durch. Vertreter aller Bauvorhaben nehmen an den gemeinsamen Bietergesprächen teil. Diese werden geführt mit dem Ziel, dass ein Bieter für alle Bauvorhaben das günstigste Angebot macht und so eine einheitliche Vergabe an den gleichen Bieter attraktiv ist. Bei gleichen Positionen muss verhandelt werden, dass der jeweils günstigste Einheitspreis gilt, die Ein‐ heitspreise müssen je Baufeld austauschbar sein. Jedes Bauvorhaben beauftragt den ausgewählten Rohbauer (mit Baustelleneinrichtung Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 12 von 20 anteilig über Auftragssumme). Ein einzelnes Bauvorhaben kann auch einen anderen Roh‐ bauer beauftragen als das Ankerprojekt, sofern die Realisierung durch den ausgewählten Rohbauers nachgelagert ausgeführt wird, um Beeinträchtigungen auszuschließen. Die Bauzeitverzögerungen durch nachgelagertes Bauen muss in Kauf genommen werden. Projektbeteiligte und Honorarsätze Projektsteuerung lpundh projektentwicklung gmbh Till Heller Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz Tiefgarage: 5 % der Netto‐Gesamtkosten zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. Planung Tiefgarage lpundh architekten, heller luippold und pörtner Katja Pörtner Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz: HOAI, Honorarzone III Viertelsatz, zzgl. 15 % Zuschlag, zzgl. 6%, Nebenkosten, zzgl. MWSt. Tragwerksplanung NN Lüftungsgutachter NN Befahrbarkeitsgutacht. NN Vermessung NN Geologe NN Fachplanung Verbau NN Fachplanung Elektro NN Fachplanung HLS NN SiGeKo NN 8) Betrieb und Unterhalt a) Unterhalt‐, Instandhaltungs‐ und Instandsetzungsarbeiten Die Verpflichtung für die erforderlichen Unterhalts‐, Instandhaltungs‐ und Instandsetzungsarbeiten der Tiefgarage liegt bei der WEG Tiefgarage. b) Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage Alle Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage müssen dauerhaft frei bleiben. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 13 von 20 Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, überbaut oder abgedeckt werden, es sei denn, das Lüftungs‐ und Entrauchungskonzept der Tiefgarage wird hierdurch nicht beeinträchtigt. c) Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich der gemeinschaftlich und privat genutzten Freiflächen ist untersagt. d) Bekanntgabe von Vermietung und Verkauf von Stellplätzen an die Hausverwaltung Ein Verkauf von fertig gestellten Stellplätzen in der Tiefgarage ist der Verwaltung der WEG Tiefgarage spätestens zum Mietbeginn bzw. innerhalb einer Woche nach Kaufvertragster‐ min schriftlich mit Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. e) Regelung zu Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgaragendecke Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgarage dürfen generell nur nach Zustimmung der WEG‐Verwaltung der Tiefgarage vorgenommen werden. Sie werden gestattet, sofern eine Beeinträchtigung der Funktion der Decke ausgeschlossen werden kann und dies der WEG Tiefgarage nachgewiesen wird. Alle dazu notwendigen Genehmigungen sind durch den An‐ tragsteller auf eigene Kosten beizubringen. f) Definition von Übergangs‐, Geh‐ und Nutzungsrechten Die jeweiligen Eigentümer und Mieter der im Baufeld B befindlichen Hochbauten sind be‐ fugt, durch die Tiefgarage zu gehen oder sie mit dem Fahrrad zu benutzen, auch wenn sie nicht Eigentümer oder Nutzer eines Stellplatzes sind. Für diesen Fall vergibt die WEG Tiefga‐ rage auf Antrag Schlüssel für den Tiefgaragenzugang. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 14 von 20 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Der Innenhof wird durch die beiden Gebäude C und D gebildet. Er umfasst die individuellen und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgrenzen. Die gemeinschaftlichen Freianlagen bieten im Innenhof Raum und Platz für Kinder und Erwachsene, für Kommunikation und Aktivität. Sie sind der Begegnungsraum aller Anwohner des Innenhofs. Die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt in einem vom Ankerprojekt organisierten und gesteuerten partizipativen Prozess (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern der Anliegerprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die individuell genutzten Bereiche der Hochbauprojekte umfassen einen Streifen von ca. 3‐5m (Süd‐ und Ostfassade) und ca. 2‐3m (Nord‐ und Westfassade) entlang den Fassaden. Die Angebote innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Flächen sollen möglichst vielfältig von allen Anwohnern des Baufelds nutzbar sein, die gemeinschaftlichen Außenanlagen beinhalten nicht die Gebäude E‐G. Ein wichtiges Anliegen der Planung ist es, die Übergänge zwischen individuell und gemeinschaftlich genutzten Flächen in die Hofplanung mit einzubeziehen, damit eine hohe Gestaltungsqualität und ein durchgängiges Konzept erzielt werden kann. Die Balance zwischen privaten Rückzugsräumen und der Nutzung und Zugänglichkeit des Hofs ist dabei entscheidend. Die Abgrenzung ist ohne Zäune und Mauern vorgesehen, so dass der gesamte Innenhof als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen wird. Mit der Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen ist das Büro welsner+welsner beauftragt. Den Anliegern wird nahegelegt, das Büro auch für die Planung der restlichen individuell genutzten Bereiche zu beauftragen. Die Regelungen im Einzelnen: 9) Definition der Bauherrschaft Die Planung der Freianlagen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungsphase die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer als Baugemeinschaften, Genossenschaften oder Bauträger (keine Einzelpersonen eines Projektes). Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft. 10) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines kleinen, noch abzuteilenden Stammgrundstücks „Innenhof Baufeld 2“ zu den realen Grundstückskosten durch die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen. 11) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der gemeinschaftlichen Freianlagen Anlehnung an das WEG als rechtlichen Rahmen für den dauerhaften Betrieb des Innenhofs. Die Projektsteuerung der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ organisiert die Auswahl einer Verwaltung, die dann zur ersten Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft „Innenhof Baufeld 2“ einlädt. Nach Abnahme des Bauvorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die Eigentümergemeinschaft Innenhof über. 12) Bauliche Regelungen a) Definition der gemeinschaftlich und privat genutzten Flächen im Baufeld Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 15 von 20 Die gemeinschaftlichen Freianlagen setzen sich neben dem Stammgrundstück Freianlagen aus Teilbereichen der parzellierten einzelnen Grundstücke zusammen. Die Zuordnung von gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen erfolgt nach dem Strukturplan vom 12.07.2022 (Anlage 1). Eine nicht lineare, sondern mäandernde Gestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen ist gewünscht und soll möglich sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung vom 12.07.2022 des Büros von lpundh architekten (Anlage 1). c) Organisationsform von Planung und Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen (partizipatives Verfahren) Die Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt durch die Planungsgemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR, unter Einbeziehung aller Anlieger. Sie erfolgt in einem von der Projektsteuerung organisierten und gesteuerten partizipativen Prozesses (Beteiligungs‐ prozess) mit bevollmächtigten Vertretern aller Hochbauprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die Herstellung übernimmt die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. d) Abgrenzung der Planungsbereiche und Zuständigkeiten Für die Planung und Ausführung der individuellen Bereiche sind die jeweiligen Hochbau‐ projekte verantwortlich. Es wird angestrebt, zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Bereichen eine durchgängige Gestaltung umzusetzen, um dadurch eine gewisse Groß‐ zügigkeit zu erhalten. Die privat genutzten Bereiche können durch eine lockere Bepflanzung mit Büschen und Stauden optisch von den gemeinschaftlichen Flächen abgegrenzt werden, Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune ist nicht gestattet. e) Innenhofentwässerung Die Innenhofentwässerung wird auf der Tiefgaragendecke über den Rand geführt, und bei Bedarf über eine Zisterne vermutlich nach Westen in Richtung des öffentlichen Kanals weitergeleitet. Details sind noch festzulegen. f) Regenwasserableitung der Hochbauprojekte Die Regenwasserableitung der Hochbau‐Projekte erfolgt jeweils zur Blockaußenseite zum öffentlichen Kanal hin. Die Entwässerung sämtlicher Dachflächen, Dachterrassen, Loggien und Balkone ist kontrolliert dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen, bei Bedarf über eine Zisterne. Die Flächendrainage im Innenhofaufbau darf hiermit nicht belastet werden. Eine zulässige Ausnahme hiervon ist nur für Notüberläufe möglich. g) Gebäudezugänge vom Innenhof Beim Innenhofaufbau handelt es sich um einen Flachdachaufbau. Sämtliche Gebäude‐ öffnungen, z.B. Eingangs‐ und Terrassentüren, sind deshalb nach den Regeln der Technik zu planen. h) Sichtschutzelemente Für eventuell gewünschte Sichtschutzelemente im Bereich zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flächen ist eine abgestimmte Ausführung vorgesehen, die im Rahmen der partizipativen Planung festgelegt wird. Zwischen gemeinschaftlichen und individuell genutzten Flächen ist kein Sichtschutzelement zulässig. i) Vorzonen Vorzonen sind die Freiflächen, welche an den Außenseiten des Baufelds liegen. Sie sind von den jeweiligen Hochbauprojekten, auf dessen Grundstück sie liegen, zu planen und Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 16 von 20 herzustellen. j) Zusammenarbeit in der Ausführung und Abgrenzung der Zuständigkeiten Aus Gewährleistungsgründen erfolgt die Herstellung sämtlicher Aufbauten – bestehend aus Drainageschicht, Vegetationsschicht und Unterbau für befestigte Flächen – auf der Tief‐ garagendecke oder anderen unterbauten Flächen durch eine von der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragten Firma. Bei den privatgenutzten Flächen werden Vegetationstragschichten und im Bereich von Terrassen die Schottertragschichten durch die von Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragte Firma hergestellt. Die Ausführung von Belägen einschließlich der Bettung sowie Bepflanzung und Einsaaten erfolgt durch die Hochbauprojekte. Es wird dringend dazu geraten, dass die Hochbauprojekte die von der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragte Firma auch mit der Ausführung der weiteren Arbeiten an den individuellen Freianlagen beauftragt. Hierdurch können Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. 13) Wirtschaftliche Regelungen a) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Baugemeinschaft handelt es sich bei den gemeinschaftlichen Freianlagen um eine Realkostenabrechnung. Sämtliche Kostenermittlungen und ‐abrechnungen erfolgen in transparenter Form. Die Kosten für den Aufbau mit Belagsflächen und Bepflanzung sind von demjenigen zu tragen, der das Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche hat. Der Kostenverteilerschlüssel für die Herstellung der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen BGF der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgender voraussichtlicher Kostengrößenordnung ausgegangen werden: 325.000.‐ € für die gemeinschaftlichen Freianlagen (KG 100‐700 nach DIN 276) b) Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für die gemeinschaftlichen Freianlagen Für die zur Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen in Anspruch genommenen Teilbereiche der parzellierten einzelnen Grundstücke erfolgen keine Ausgleichszahlungen von der Eigentümergemeinschaft Freianlagen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. c) Sichtschutzelemente Die Kosten für Sichtschutzelemente zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flächen tragen die Eigentümer der beiden Flächen jeweils zur Hälfte. d) Vorzonen Die Kostenübernahme für die Planung und Herstellung der nicht von der TG unterbauten Privatgartenflächen sowie der Vorzonen erfolgt vollständig durch das jeweilige Hochbauprojekt auf dessen Grundstück sie liegen. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 17 von 20 14) Planer Projektbeteiligte und Honorarsätze Projektsteuerung lpundh projektentwicklung gmbh Till Heller Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz: 12 % der Netto‐Gesamtkosten zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. Planung Freianlagen welsner und welsner Freie Garten‐ und Landschaftsarchitekten Plochinger Straße 14, 72622 Nürtingen Tel. 0 70 22 / 93 15 92 hallo@welsner.de Honoraransatz: HOAI, Honorarzone IV unten, zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. 15) Betrieb und Unterhalt a) Kostentragung Der Unterhalt sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Flächen erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft Freianlagen. Der Kostenverteilerschlüssel für den Unterhalt der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. b) Verbrauchskosten Wasser und Strom Sofern eine Versorgung der gemeinschaftlichen Freianlagen mit Wasser und Strom von den jeweiligen Hausanschlüssen der Tiefgarage vorgesehen wird, trägt die Eigentümergemein‐ schaft Freianlagen die Verbrauchskosten. c) Pflege der Bepflanzungen Die Pflege der Bepflanzung einschließlich Gehölzschnitt im Innenhof im Bereich der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen obliegt für die Seite zum Innenhof der Eigentümergemeinschaft Freianlagen für die innenhofabgewandte Seite den jeweiligen Nutzern. Der größte Teil der Freianlagen im Baufeld 2 ist unterbaut, was bedeutet, dass die Be‐ pflanzungen keinen Erdanschluss besitzen. In trockenen Sommern ist die Begrünung zu bewässern. d) winterliche Räumpflicht und Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich sämtlicher Flächen im Innenhof (gemein‐ schaftlich‐ und individuell genutzt) ist untersagt. Es wird ein Schild mit dem Text „Privater Innenhof, kein Winterdienst“ oder ähnlichem Wortlaut aufgestellt. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 18 von 20 C. Weitere Vereinbarungen 16) Kooperation zwischen Tiefgaragen‐ und Freianlagengemeinschaft bei Hausanschlüssen und Technikraum Die Tiefgarage und der Innenhof sollen keine eigenen Hausanschlüsse für Wasser und Elektro bekommen. Es wird eine Kooperation mit dem Hochbauprojekt des Ankers erfolgen. Deren Hausanschluss wird jeweils auch für den Bedarf der Tiefgarage ausgelegt. Die Hausanschluss‐ kosten werden im Verhältnis der jeweiligen Bedarfe aufgeteilt. Elektroversorgung: Die Tiefgarage bekommt im Hauptverteiler des Ankerprojektes einen eigenen Stromzähler. Die Kosten hierfür werden dem Projekt von der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ auf Nachweis erstattet. Ab diesem Zähler erfolgt die weitere Elektroinstallation im Auftrag der Baugemeinschaft Tiefgarage und ausschließlich zu deren Kosten. Der Teil der Leitungsführung durch die Untergeschosse des Hochbauprojektes erfolgt in Abstimmung und – wo möglich – auf direktem Wege. Für das Dulden dieser Leitungen erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Stromversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler über die Versorgung der Tiefgarage. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Stromanschluss des Innenhofs einschließlich des Stromzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof der Baugemeinschaft Tiefgarage. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und unterhalten. Wasserversorgung: Die Tiefgarage bekommt nach dem Hauptwasserzähler des Ankerprojektes einen eigenen Wasserzähler. Die Kosten hierfür werden dem Projekt von der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ auf Nachweis erstattet. Ab diesem Zähler erfolgt die weitere Wasserinstallation im Auftrag der Baugemeinschaft Tiefgarage und ausschließlich zu deren Kosten. Der Teil der Leitungsführung durch die Untergeschosse des Hochbauprojektes erfolgt in Abstimmung und – wo möglich – auf direktem Wege. Für das Dulden dieser Leitungen erfolgt keine Ausgleichs‐ zahlung. Die Wasserversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler über die Versorgung der Tiefgarage. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Wasseranschluss des Innenhofs einschließlich des Wasserzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof der Baugemeinschaft Tiefgarage. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und unterhalten. Für etwaige Unterhalts‐, Instandhaltungs‐ oder Instandsetzungskosten an den Teilen der Tiefgaragen‐Elektro‐ und Wasserinstallation im Bereich des Hochbauprojektes kommt die Eigentümergemeinschaft Tiefgarage auf. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt zwischen den beiden Hausverwaltungen. Fallen hierfür auf Seite des Hochbauprojektes zusätzliche Kosten an, sind diese von der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage zu erstatten. Zur Erfassung des Zählerstandes ist dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage oder einem Vertreter nach Terminabstimmung Zutritt zu gewähren. Selbiges gilt für Planer und ausführende Firmen im Falle von Wartungs‐, Instandhaltungs‐ oder Instandsetzungsarbeiten. 17) Müll Die Planung und Realisierung von Müllräumen obliegt jedem Hochbauprojekt individuell. Sie sind im eigenen Projekt unterzubringen. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 19 von 20 18) Außenwandaufbauten (nur bei Aufteilung von Baukörpern auf mehrere Projekte) Die Außenwandaufbauten (Wärmedämmung, Außenputz, etc.), welche bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und Gebäudetiefen auf das jeweilige Nachbargrundstück überstehen können, sind zu dulden. Diese Überstände können zum Beispiel notwendig werden, wenn ein Projekt an der Grund‐ stücksgrenze eine Loggia vorsieht. Die hier liegende Grenzwand des Nachbarprojektes wird dann zur Außenwand und muss gedämmt werden. 19) Bilaterale Regelungen zwischen Hochbauprojekten Zur einvernehmlichen Regelung planerischer, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Belange einzig zwischen benachbarten Hochbauten untereinander und ggf. ohne Berührung von Interessen der Eigentümergemeinschaften Tiefgarage oder Innenhof, können weitere Bestimmung nach Erfordernis in die Ankerkonzeption und weiterführend in die Grundlagen‐ vereinbarung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Regelwerk alle wechselseitigen Belange behandelt. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 20 von 20 D. Salvatorische Klausel Sollten die Baugenehmigungen der Tiefgarage oder der Hochbau‐Projekte Auflagen beinhalten, die Auswirkungen auf die Ankerkonzeption und die Grundlagenvereinbarung haben, suchen die Beteilig‐ ten im Geiste der sonstigen Regelungen nach Lösungen. Dasselbe gilt, sollten sich im weiteren Planungsprozess Punkte ergeben, die bisher nicht geregelt sind. E. Anlagen Anlage 1 Planunterlagen vom 12.07.2022 Aufgestellt, Kirchheim/Teck, 12.07.2022 lpundh projektentwicklung gmbh[mehr]

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        Zuletzt geändert: 13.07.2022
        Berufliche Bildung

        Das Kennenlernen und Einschätzen der eigenen Stärken und Leistungsfähigkeit sind für die Berufswahl von großer Bedeutung. Hilfen zur Berufswahl bietet vor allem die Berufsberatung der Agentur für Arbeit an. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und technische Beraterinnen und Berater unterstützen spezielle Berufsberaterinnen und Berufsberater für Menschen mit Behinderung. Sie helfen auch bei der Suche nach einem entsprechenden Ausbildungsplatz oder können, wenn die Behinderung eine betriebliche Ausbildung nicht zulässt, einen Ausbildungsplatz in einem Berufsbildungswerk vermitteln. Zudem können sie Jugendlichen mit Behinderung einen Lehrgang zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung anbieten. Hilfe zur Berufsorientierung bieten auch das Berufseinstiegsjahr (BEJ), das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und der Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung dual (AV dual). An zahlreichen Standorten gibt es Kooperationsklassen in Form eines besonderen Lernangebots für Absolventinnen und Absolventen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die als zweijähriger Bildungsgang das letzte Jahr der Sekundarstufe I mit dem berufsvorbereitenden Bildungsgang verzahnen. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die Berufsschulpflicht in der Berufsschulstufe ihrer Schulen. In Zusammenarbeit mit den Partnern Integrationsfachdienst und Agentur für Arbeit werden geeignete Schülerinnen und Schüler mit begleitender Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert. Ebenfalls auf eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen die schrittweise ausgeweiteten kooperativen Bildungsgänge "Berufsvorbereitende Einrichtungen" (BVE) und "Kooperative Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" (KoBV). Sie können von ausgewählten Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot , die im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und im Förderschwerpunkt Lernen die Pflicht zum Besuch einer allgemein bildenden Schule erfüllt haben, belegt werden. Möglich ist auch eine Förderung der Berufsausbildung im Rahmen besonderer Regelungen für die Berufsausbildung von jungen Menschen mit Behinderung, die einen Bildungsabschluss einer allgemeinen Schule erreicht haben. Neben den anerkannten Ausbildungsberufen gibt es noch andere Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen. Dies sind überwiegend Berufsausbildungen in Form von Fachschul- oder Fachhochschulausbildungen sowie Ausbildungen in Verwaltungsberufen. Mit Förderung durch die zuständige Agentur für Arbeit kann auch abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in besonderen Berufen für Menschen mit Behinderung ausgebildet werden. Falls erforderlich, können Menschen mit Behinderung im Hinblick auf die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen einen Nachteilsausgleich erhalten, beispielsweise durch die behinderungsgerechte Gestaltung von Ausbildungsabschnitten, die Zulassung besonderer Hilfsmittel oder die Einschaltung eines Dolmetschers bei Prüfungen. Eine weitere Aufgabe der Berufsberaterin oder des Berufsberaters der Agentur für Arbeit besteht darin, die notwendigen Schritte zur Inanspruchnahme von finanziellen Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende mit Behinderung und für den Arbeitgeber einzuleiten. Arbeitgeber können einen monatlichen Zuschuss bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie Menschen mit Behinderung ausbilden. Weitere Zuschüsse und Darlehen sind möglich, um die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Ausbildungsplatzes und für überdurchschnittlich hohen Betreuungsaufwand abzudecken. Daneben bieten die Fachdienste des Integrationsamtes umfangreiche Hilfen zur behindertengerechten Ausstattung eines Ausbildungsplatzes an. Wenn Jugendlichen mit Behinderung trotz der Hilfen keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf möglich ist, stehen besondere Ausbildungsgänge zur Verfügung. Die Berufsausbildung wird dann in der Regel in einem Betrieb durchgeführt. Für Jugendliche mit Behinderung, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht betrieblich ausgebildet werden können, gibt es im gesamten Bundesgebiet 46 Berufsbildungswerke mit rund 12.300 Plätzen. Die Berufsbildungswerke bilden Jugendliche unter Berücksichtigung ihrer individuellen Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in besonderen Ausbildungsgängen aus. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sonderpädagoginnen und -pädagogen und andere Fachkräfte betreuen die Jugendlichen ausbildungsbegleitend. Dem Beginn der Ausbildung können berufsvorbereitende Maßnahmen vorausgehen. Meist ist die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk mit einer Internatsunterbringung verbunden. Zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist das enge Zusammenwirken der Schulen, der Agentur für Arbeit, des Integrationsfachdienstes, von Industrie und Handwerk, dem Elternhaus sowie sonstiger Partner unabdingbar. Projekte dieser Art sind regional unterschiedlich ausgeprägt.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Berufsberatung, -orientierung und -vorbereitung

        In den letzten zwei, drei Jahren der Schulzeit an einer allgemein bildenden Schule befassen sich Schülerinnen und Schüler im Berufswahlunterricht mit den verschiedenen Fragen der Berufsorientierung, der möglichen Ausbildungs-, Studien- und Berufswege. In diesem Berufswahlunterricht sind auch Praktika in Betrieben des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Verwaltung enthalten. Wichtig ist, dass sich Jugendliche mit ihren beruflichen Interessen, ihren Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschäftigen, um geeignete Ausbildungen beziehungsweise Studiengänge und gegebenenfalls passende Alternativen zu finden. Während des Berufswahlunterrichts informieren Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen für Arbeit über den Ausbildungsmarkt, die Studienmöglichkeiten sowie die Beratungs- und Informationsangebote der Arbeitsagentur. Oft finden diese Informationsveranstaltungen im Berufsinformationszentrum (BiZ) statt, das mit seinen vielfältigen Medien ein sehr umfangreiches Informationsangebot bietet. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen das BiZ später auch für Einzelbesuche. Sehr häufig wird das persönliche Beratungsangebot der Berufsberatung in Anspruch genommen, bei dem die individuellen beruflichen Wünsche und Möglichkeiten eingehend besprochen werden können. Eine gute Gelegenheit, einen Beruf besser kennenzulernen und sich ein Bild von einer bestimmten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen zu machen, bietet ein Praktikum. Einige Schulabgängerinnen und Schulabgänger nutzen auch ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), um sich über ihren Berufswunsch mehr Klarheit zu verschaffen. Im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres haben sie die Möglichkeit, sich in einem sozialen, pflegerischen oder kulturellen Umfeld zu engagieren und einen Einblick in den jeweiligen Berufszweig zu erhalten. Ein freiwilliges ökologisches Jahr bietet eine vergleichbare Möglichkeit im ökologischen Bereich. Außerdem besteht seit 2011 die Möglichkeit den Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu nutzen. Der BFD wurde wegen der Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes eingeführt und soll die bestehenden Freiwilligendienste wie FSJ und FÖJ ergänzen. Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) bietet Jugendlichen, die berufsschulpflichtig sind und keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zu erreichen. Gleichzeitig vermittelt das VAB berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und fördert damit die berufliche Orientierung. Im Berufseinstiegsjahr (BEJ) erwerben die Jugendlichen berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Berufsfeld. Betriebspraktika bereiten die Jugendlichen zusätzlich auf die Aufnahme einer Ausbildung vor. In der dualen Ausbildungsvorbereitung (AVdual) stehen ebenfalls umfangreiche Betriebspraktika im Mittelpunkt des Bildungsgangs. Außerdem liegt hier ein pädagogischer Schwerpunkt auf der Verbesserung der überfachlichen Kompetenzen und der Selbstlerntechniken der Schülerinnen und Schüler. Das Bestehen einer Abschlussprüfung, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als zentrale Prüfung absolviert wird, sichert am Ende des Schuljahres einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Durch den Besuch des VAB, AVdual oder des BEJ wird die Berufsschulpflicht erfüllt, wenn kein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird. Berufsschulpflichtig sind Jugendliche nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht bis sie 18 Jahre alt sind. Wenn Sie nähere Informationen zu einem bestimmten Beruf suchen, können Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen "BERUFENET" nutzen. Dort können Sie die Bezeichnung des Berufes, der Sie interessiert, direkt eingeben oder alphabetisch suchen beziehungsweise die thematische Suche verwenden. Das Filmportal BERUFE.TV gibt Ihnen mit seinen kurzen Spotfilmen einen ersten Einblick in verschiedene Tätigkeiten. Die Berufsfilme stellen Ausbildungs- und Studienberufe im Einzelnen konkreter und ausführlicher dar. Das Besondere an den Filmen: Praktikanten, Azubis und Studenten berichten, warum sie gerade diesen Beruf gewählt haben, was sie täglich machen und was besonders viel Spaß macht. BERUFE.TV gibt es auch als App. Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und weitere berufsständische Institutionen beraten sowohl Auszubildende als auch Unternehmer zu allen Aspekten der Berufsausbildung. Sie können sich telefonisch an einen Ausbildungsberater der jeweiligen Kammer wenden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Ausbildungsberater informieren Sie beispielsweise über Voraussetzungen der Berufsausbildung, Ihre Rechte und Pflichten, das Verhalten in Konfliktsituationen während der Ausbildung und über Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten. Außerdem bieten die Kammern häufig auch Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikums- und Ausbildungsplatz.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Raubüberfälle und Trickbetrug

        Unabhängig davon, ob auf einer "Kaffeefahrt" oder an der eigenen Haustür, immer wieder werden Bürgerinnen und Bürger - vor allem aber Seniorinnen und Senioren - Opfer von Trickbetrügern. Wenn Unbekannte Sie bitten, Ihnen einen großen Geldschein zu wechseln, sollten Sie ebenso vorsichtig sein, wie bei Unbekannten, die sich als Amtspersonen ausgeben und private Daten von Ihnen erfragen wollen. Hinterfragen sollten Sie auch Situationen, in denen Fremde vorgeben, Ihre Hilfe zu benötigen. Dabei sind Diebe und Betrüger äußerst erfinderisch und täuschen zum Beispiel vor, ein Glas Wasser für die Einnahme einer Tablette oder Stift und Papier für eine Nachricht an den Nachbarn zu benötigen. Besonders arglistig ist der sogenannte Enkeltrick: Mit den Worten wie "Rate mal, wer hier spricht" oder ähnlichen Formulierungen rufen die Betrüger bei Ihnen an, geben sich als Verwandte, häufig als Enkel oder auch gute Bekannte aus und bitten kurzfristig um Bargeld. Als Grund wird eine Notlage vorgetäuscht, wie beispielsweise ein Unfall, Auto-, Immobilien- oder Computerkauf. Sobald Sie sich bereit erklären, in der vermeintlichen finanziellen Notlage auszuhelfen, wird ein Bote angekündigt, der sich häufig mit einem zuvor vereinbarten Kennwort ausweisen und das Geld abholen soll. Eine immer häufiger angewandte Methode der Betrüger ist es, sich am Telefon als Polizeibeamten oder Polizeibeamtin auszugeben. Im Gespräch wirken die falschen Polizeibeamten seriös und hilfsbereit und verängstigen ihre Opfer, indem sie zumeist vor fiktiven Einbrecherbanden oder kriminellen Bankangestellten warnen. Die Betrüger behaupten, dass Ihr Geld und die Wertsachen im eigenen Haus, auf dem Bankkonto oder dem Bankschließfach nicht mehr sicher sind. Durch eine geschickte Gesprächsführung gelingt es ihnen, ihre Opfer dazu zu bringen, ihnen freiwillig hohe Gelbeträge und Wertsachen zu übergeben, um diese angeblich in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und dadurch zu schützen. Auch dabei wird oft die Übergabe an einen Abholer oder eine Abholerin vereinbart. Wie können Sie sich vor Trickbetrügern schützen? Seien Sie Fremden gegenüber misstrauisch. Lassen Sie keine Unbekannten in Ihre Wohnung. Nutzen Sie Türsprechanlagen, Türspione und Türspaltsperren. Lassen Sie sich von Amtspersonen immer einen Dienstausweis zeigen und prüfen Sie diesen genau. Sind Sie unsicher, wählen Sie die Notrufnummer 110 und fragen nach, ob es die Person wirklich gibt und ob sich diese tatsächlich bei Ihnen in der Gegend aufhalten könnte. Geben Sie am Telefon keine Auskünfte über Ihre Vermögensverhältnisse oder Ihre Wohnsituation. Geben Sie niemals Geld oder Wertgegenstände heraus. Die Polizei wird Sie niemals darum bitten. Legen Sie den Telefonhörer auf, sobald Ihr Gesprächspartner Geld von Ihnen fordert. Vergewissern Sie sich, ob die anrufende Person wirklich eine verwandte Person ist. Rufen Sie die jeweilige Person unter der bisher bekannten und benutzten Nummer an und lassen Sie sich den Sachverhalt bestätigen. Tragen Sie nur so viel Geld bei sich, wie Sie auch wirklich brauchen. Zeigen Sie in der Öffentlichkeit nicht, dass Sie größere Geldbeträge bei sich haben. Bezahlen Sie größere Beträge möglichst mit Scheck oder Überweisung. Lassen Sie Ihre Handtasche oder Ihren Geldbeutel niemals unbeaufsichtigt. Zögern Sie nicht, immer wenn Ihnen eine Situation seltsam vorkommt und Sie sich bedrängt fühlen, über die Notrufnummer 110 Hilfe zu rufen. Wenn Sie etwas Verdächtiges beobachten, informieren Sie die Polizei über die Notrufnummer 110. Und bei einem Raubüberfall? Sollten Sie in eine gefährliche oder bedrohliche Situation kommen, rufen Sie Umstehende oder Passanten zur Hilfe auf. In bedrohlichen Situationen sollten Sie aber kein Risiko eingehen und im Zweifelsfall besser Ihre Wertsachen hergeben. Tipps, wie Sie sich verhalten sollten, wenn etwas passiert ist: Denken Sie immer daran: Ihre Gesundheit ist wichtiger als Hab und Gut. Wenn Sie sich verfolgt fühlen, wenden Sie sich an Menschen in der Nähe oder klingeln Sie an der nächsten Haustür. Rufen Sie laut um Hilfe und sprechen Sie Passanten gezielt an. Beispiel: "Sie im roten Pulli, helfen Sie mir bitte!" Wenn Sie es sich zutrauen, wehren Sie sich sofort und ohne zu zögern. Flüchten Sie nach Möglichkeit aus der Gefahrensituation. Rufen Sie schnellstmöglich die Polizei. Sie erreichen sie über die Notrufnummer 110. Versuchen Sie, sich den Tathergang und vor allem das Aussehen des Täters oder der Täterin einzuprägen (eventuelle Besonderheiten im Aussehen, in der Sprache oder bei Bewegungen). Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sprechen Sie mit einer verwandten, bekannten oder einer anderen Vertrauensperson darüber und erzählen Sie, was Ihnen passiert ist. Alternativ oder ergänzend gibt es verschiedene Opferschutzorganisationen, die Sie betreuen und unterstützen.[mehr]

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