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Erwerb der Fachschulreife oder eines Berufsabschlusses an Berufsfachschulen

Erwerb der Fachschulreife Die zweijährige zur Fachschulreife führende Berufsfachschule (2BFS) ist eine berufliche Vollzeitschule. Die Ausbildung richtet sich an Jugendliche, die nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 der Werkrealschule, Hauptschule oder Gemeinschaftsschule in zwei Jahren die Fachschulreife ("Mittlere Reife" plus berufliche Grundbildung) erwerben möchten, ohne eine duale Berufsausbildung zu beginnen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine berufliche Grundbildung und erweitern beziehungsweise vertiefen die Allgemeinbildung. Danach bietet sich den Absolventinnen und Absolventen eine Vielzahl an Berufsausbildungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, ein Berufskolleg oder ein Berufliches Gymnasium zu besuchen. Die zweijährige Berufsfachschule ist in folgende Bereiche mit unterschiedlichen Profilen gegliedert: gewerblich-technischer Bereich mit acht Profilen: Metalltechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Labortechnik, Bautechnik sowie MINTec kaufmännischer Bereich: Wirtschaftsschule Bereich Ernährung und Gesundheit mit drei Profilen: Hauswirtschaft und Ernährung, Gesundheit und Pflege sowie Ernährung und Gastronomie Die Anmeldung an der Schule Ihrer Wahl müssen Sie selbst oder Ihre Erziehungsberechtigten vornehmen. Je nach Schule erhalten Sie die Anmeldeformulare vor Ort oder sie liegen im Internet zum Download bereit. Beachten Sie die jeweiligen Bewerbungsfristen. Das 1. Schuljahr kann auch in Kooperation mit der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) bzw. Ausbildungsvorbereitung (AV) angeboten werden. Erwerb eines Berufsabschlusses Einige Berufsfachschulen (BFS) bieten rein schulische Berufsausbildungen an. Erfolgreiche Absolventen verfügen über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss. Interessenten können beispielsweise zwischen verschiedenen Ausbildungsgängen wählen. Hauswirtschaftlich-sozialpädagogischer oder pflegerischer Bereich Bildungsgänge: 1BFS für Altenpflegehilfe und 2BFS für Altenpflegehilfe für Nichtmuttersprachler mit intensiver Deutschförderung Berufsabschluss: staatlich anerkannte Altenpflegehelferin, staatlich anerkannter Altenpflegehelfer Besonderheit: Ausbildungsanteile in Pflegeeinrichtungen Bildungsgang: 2BFS für Sozialpflege - Schwerpunkt Alltagsbetreuung Berufsabschluss: staatlich anerkannte Alltagsbetreuerin, staatlich anerkannter Alltagsbetreuer Besonderheit: Erwerb des Hauptschulabschlusses möglich Bildungsgang : 2BFS für Kinderpflege Berufsabschluss: Staatlich anerkannte Kinderpflegerin, staatlich anerkannter Kinderpfleger Besonderheit: anschließendes einjähriges Berufspraktikum Bildungsgang: sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) Berufsabschluss: staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin, staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent Besonderheit: Ausbildungsvergütung Bildungsgang: 3BFS für Pflege Berufsabschluss: Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann Besonderheit: Ausbildungsanteile in Pflegeeinrichtungen Gewerblich-technischer Bereich Bildungsgang : 2BFS für Goldschmiede Berufsabschluss: Goldschmiedin, Goldschmied Besonderheit: anschließende eineinhalbjährige betriebliche Ausbildung Bildungsgang: 3BFS für Technik Berufsabschluss: Uhrmacherin, Uhrmacher Sonstiges Bildungsgang: Zweijährige Staatliche Ballettakademie der württembergischen Staatstheater Berufsabschluss: staatlich geprüfte klassische Tänzerin, staatlich geprüfter klassischer Tänzer Aufnahmebedingungen, Abschlüsse und weitere Rahmenbedingungen sind je nach Schule unterschiedlich. Sie müssen sich an der Schule selbst anmelden oder eine erziehungsberechtigte Person meldet Sie an. Je nach Schule erhalten Sie die Anmeldeformulare einschließlich der konkreten Aufnahmevoraussetzungen vor Ort. Oder die Schule stellt sie auf ihrer Internetseite zum Download bereit. Termin: Sie müssen sich in der Regel bis zum 1. März bewerben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Praktikanten und studentische Aushilfen

Arbeitsrecht Steht der Lernzweck im Vordergrund, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Wer sich also nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich um vom Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildung handelt, unterfällt nicht dem Arbeitsrecht. Maßgeblich ist, welchem Zweck die Tätigkeit dient. Steht der Erwerbszweck im Vordergrund, liegt in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vor, selbst wenn auch etwas ausbildungsrelevant gelernt werden soll (Beispiel: Jurastudent arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei, um das Studium zu finanzieren). Dabei spielt es keine Rolle, für wie lange die Tätigkeit andauern soll (zum Beispiel nur über die Semesterferien) oder ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird oder wie hoch das Entgelt ist. Demzufolge sind die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts vollumfänglich zu beachten (zum Beispiel Mindestlohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen et cetera) Es kann - vor allem im Bereich der Hochschulbildung - oft sehr schwierig sein, abzugrenzen, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum handelt. Allgemeine Aussagen können hierzu nicht getroffen werden. Sozialversicherungsrecht Beschäftigte, die Arbeitslohn erhalten, müssen in der Regel in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen gelten verschiedene Ausnahmen. Auch für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen müssen Sie die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen üblichen Meldungen erstellen. Es gibt vor allem folgende Beschäftigungsmöglichkeiten: Geringfügig entlohnte Minijobs Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen von EUR 538,00 nicht überschreiten. geringfügige Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs Das ist eine Beschäftigung, die sich während eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt, beispielsweise Semesterferienjob. Ein Semesterferienjob, der länger als drei Monate oder 70 Tage ausgeübt wird und ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung. Für Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. mehr als geringfügige Beschäftigung Sie können Studierende auch auf Dauer bei einem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 538,00 pro Monat beschäftigen. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen EUR 538,01 bis EUR 2.000 pro Monat handelt es sich um einen Midijob. längerfristige Beschäftigung Das ist ein Job während des Semesters, wobei das Entgelt mehr als EUR 538,00 beträgt. Die Tätigkeit beschränkt sich auf maximal 20 Stunden in der Woche, zum Beispiel Werkstudenten oder Werkstudentinnen. Als studentische Aushilfe oder Werkstudent beziehungsweise Werkstudentin werden ordentlich eingeschriebene Studierende bezeichnet, die neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür ein Gehalt bekommen. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium. Studierende als Praktikanten und Praktikantinnen Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant oder die Praktikantin während dieser Zeit ein Entgelt erhält.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebensmittelhygiene

Sie müssen Hygienevorschriften beachten, wenn Sie Lebensmittel erzeugen, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Sie sind dann verpflichtet, regelmäßig betriebseigene Hygienekontrollen durchzuführen, und dürfen nur Personen beschäftigen, die in Lebensmittelhygiene geschult wurden. Unachtsamkeit in diesem Bereich kann zu ernsten Infektionskrankheiten führen, zum Beispiel Salmonelleninfektionen. Für Kleinkinder oder ältere Menschen können diese lebensgefährlich werden. Schnell kann auch ein sehr großer Personenkreis betroffen sein. Besonders strenge Hygienevorschriften müssen Sie beim Umgang mit offenen und frisch zubereiteten Lebensmitteln einhalten. Krankheitserreger können sich beispielsweise sehr leicht in Fleisch, Milchprodukten, Eiern, Speiseeis, Feinkostsalaten, Mayonnaisen, Saucen, Fischen oder in Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung (zum Beispiel in Sahnetorten) vermehren. Wenn Sie in konkreten Fällen (zum Beispiel im Lebensmittelhandel, auf einem Straßenfest oder in einer Gaststätte) Zweifel haben, ob die Hygienevoraussetzungen eingehalten werden, oder wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, nachdem Sie etwas Bestimmtes gegessen haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden. Die Hygienebestimmungen für den Umgang mit Lebensmitteln umfassen die gesamte Lebensmittelkette und betreffen die folgenden Bereiche: Futtermittelgewinnung und -anwendung Tiergesundheit der Lebensmittel liefernden Tiere Primärproduktion (Gewinnung der Lebensmittel durch den Landwirt, Fischereiwirt, Jäger und so weiter) Betriebsstätten und -anlagen zur Verarbeitung von Lebensmitteln Umgang mit Lebensmitteln Personalhygiene (Infektionsschutz) Hinweis: Da die Bestimmungen des Hygienerechts sehr ausführlich sind, finden Sie hier nur beispielhafte Auszüge. Betriebsstätten und -anlagen Betriebsstätten und dazugehörige Anlagen (zum Beispiel Sanitäranlagen) müssen sauber, ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Böden, Fenster und Arbeitsflächen müssen jederzeit leicht zu reinigen sein. Lebensmittel dürfen durch nichts nachteilig beeinflusst werden (zum Beispiel durch Krankheits- oder Verderbniserreger, aber auch Gerüche, Staub oder Schädlinge). Offene Lebensmittel müssen vor Husten, Niesen, Staub und Ähnlichem geschützt werden (zum Beispiel durch eine Abdeckung). Es müssen auch Einrichtungen vorhanden sein, mit denen jederzeit Geschirr und andere Geräte gereinigt oder gegebenenfalls desinfiziert werden können. Umgang mit Lebensmitteln Beim Umgang mit Lebensmitteln ist darauf zu achten, dass sie nicht nachteilig beeinflusst werden (zum Beispiel durch mikrobielle Verunreinigung oder unhygienische Lagerbedingungen, etwa in unreinen Behältnissen). Das Personal hat die Bestimmungen der Personalhygiene einzuhalten. Alle Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen jederzeit sauber sowie unbeschädigt sein und dürfen diese nicht nachteilig beeinflussen. Bei Transportbehältern oder sonstigen Behältern zur Lagerung von Lebensmitteln ist darauf zu achten, dass diese die erforderliche Temperatur jederzeit halten können (zum Beispiel beim Einfrieren oder Warmhalten von Lebensmitteln). Personalhygiene Das Personal muss die Anforderungen an die persönliche Hygiene und die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes einhalten, beispielsweise: saubere Arbeitskleidung geeignete Kopfbedeckung (bei Verarbeitung offener Lebensmittel) regelmäßiges Reinigen der Hände Die Hände müssen auf jeden Fall vor Arbeitsbeginn, nach jedem Toilettenbesuch und nach dem Arbeiten mit rohem Fleisch, Fisch, Geflügel und Eiern gewaschen werden. Zum Abtrocknen müssen Einweghandtücher vorhanden sein. Es dürfen nur Personen mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, die keine Krankheiten oder Anzeichen für solche Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragen werden können, haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nachhaltige Entwicklung

Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung wurde maßgeblich im Jahr 1987 durch eine UN-Kommission unter Leitung der früheren norwegischen Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland geprägt. Der Zukunftsbericht dieser Kommission wurde auch als Brundtland-Report bekannt. Nachhaltig handeln heißt, nicht auf Kosten von Menschen in anderen Regionen der Erde zu leben oder die Erfüllung der Bedürfnisse zukünftiger Generationen zu gefährden. Wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte sind dabei gleichermaßen zu berücksichtigen. Dabei bildet die Belastbarkeit der Erde und der Natur die absolute Grenze: Ein Rückgang an natürlichen Ressourcen, also der Abbau von Rohstoffen oder der Verlust natürlicher Lebensräume, kann nicht durch steigendes Kapital in einem der anderen Bereiche ausgeglichen werden. Die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg, die schon seit dem Jahr 2007 besteht, versteht sich als Plattform für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um Fragen nachhaltiger Entwicklung zu debattieren und umzusetzen. Die Landesregierung hat sich mit der Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, Nachhaltigkeit zu einem zentralen Kriterium politischer Entscheidungen zu machen und gleichzeitig eine Plattform zu bieten, um Fragen nachhaltiger Entwicklung in Kooperation mit den gesellschaftlichen Akteuren anzugehen. Um dieses Ziel zu erreichen und somit Nachhaltigkeit zu einem Markenzeichen für Baden-Württemberg zu machen, werden Ziele formuliert, Messinstrumente entwickelt, Schwerpunkte gesetzt und die Wirtschaft sowie gesellschaftliche Akteure aktiv mit in die Prozesse nachhaltiger Entwicklung einbezogen. Nachhaltigkeit messbar machen Damit Nachhaltigkeit auf einer breiten Basis verwirklicht werden kann, muss Nachhaltigkeit messbar gemacht werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie wurden daher zunächst Herausforderungen und Leitsätze für eine nachhaltige Entwicklung definiert. Auf dieser Basis werden strategische Ziele für ein nachhaltiges Baden-Württemberg festgelegt. Um überprüfen zu können, ob diese Ziele erreicht werden beziehungsweise wie der Stand der Dinge bei der nachhaltigen Entwicklung im Land ist, braucht es ein Messinstrument. Dieses Messinstrument bilden konkrete und überprüfbare Nachhaltigkeitsindikatoren. Alle zwei Jahre wird ein Indikatoren-Bericht erstellt. Er ermöglicht eine Aussage über den Stand und den Fortschritt der nachhaltigen Entwicklung in Baden-Württemberg. Schwerpunkte setzen Nachhaltiges Handeln bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Daher ist die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg auch sehr breit ausgelegt. Gleichzeitig gibt es für eine nachhaltige Entwicklung Baden-Württembergs ganz besonders relevante Themen. Die Schwerpunkte der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes sind derzeit die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung, klimaneutrales und nachhaltiges Wirtschaften und klimaneutrale Landesverwaltung. Neustrukturierung Nachhaltige Entwicklung (N!-Strategie) Im Frühjahr 2022 wurde die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg umstrukturiert. Im Fokus der Aufgabenbereiche stehen nun die Begleitung von übergreifenden Nachhaltigkeitsthemen - wie zum Beispiel die Herausgabe des Indikatorenberichts und die Koordination der Ausgabe grüner Staatsanleihen- sowie die Bewusstseinsbildung für Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Gesellschaft. Die bisher bestehenden Zielgruppeninitiativen werden als solche nicht mehr weitergeführt. Die Aktivitäten der Jugendinitiative werden im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen Angebots und des Aufgabenbereichs "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE) weitergeführt. Nachhaltiges und klimaneutrales Wirtschaften bleibt nicht Teil der N!-Strategie, sondern wird als eigenständige Wirtschaftsinitiative auf den Klimaschutz ausgerichtet und ausgegliedert. Die "Kommunale Initiative Nachhaltigkeit" (KIN) wurde an die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg LUBW übergeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung

Wenn Sie Tiere halten, unabhängig davon, ob es sich um Heim- oder Nutztiere handelt, müssen Sie sich Gedanken über die Gesundheit der Tiere machen. Damit Tiere gesund bleiben, müssen sie artgemäß gehalten und gepflegt werden. Darüber hinaus sollten Sie vor allem über folgende Themen Bescheid wissen: Richtige Ernährung von Tieren Folgende Gesichtspunkte sollten Sie bei der Ernährung Ihrer Heimtiere bedenken: Jede Tierart und jedes Einzeltier hat einen speziellen Bedarf an Futter (Menge, Struktur und Futterzusammensetzung). Sie sollten nur für die jeweilige Tierart bestimmtes Futter verfüttern (zum Beispiel Hundefutter nur an Hunde, Katzenfutter nur an Katzen). Inwieweit Sie davon abweichen können, erfahren Sie beim Züchter oder bei der Züchterin, in der Fachliteratur oder beim Tierarzt beziehungsweise bei der Tierärztin. Das Futter sollte in Teilchengröße, Menge und Zusammensetzung dem Alter und gegebenenfalls der Größe des Tieres angepasst sein. Auch Tierfutter hat ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Verfüttern Sie kein überlagertes oder anderweitig verdorbenes Futter. Wenn Sie Essensreste oder Leckereien an Ihr Tier verfüttern möchten, informieren Sie sich zuvor, welche Speisen geeignet und welche unverträglich sind (zum Beispiel eine stark gesalzenen Speisen, keine Süßigkeiten oder Schokolade). Schutzimpfungen Um Ihr Tier gegen bestimmte Infektionskrankheiten zu schützen, können Sie es impfen lassen. Je nach Tierart gibt es unterschiedliche, von der Ständigen Impfkommission Veterinär empfohlene Impfungen (zum Beispiel gegen Staupe bei Hunden oder gegen Katzenschnupfen bei Katzen). Tiere, die mit Wildtieren in Kontakt kommen können (zum Beispiel Hunde und Katzen, die ins Freie gehen), sollten immer gegen Tollwut geimpft werden. Eine Tollwutimpfung und ein Impfzeugnis im Heimtierausweis sind auch unbedingte Voraussetzungen, wenn Sie Ihr Tier auf eine Auslandsreise mitnehmen möchten. Bei Reisen in bestimmte Drittländer brauchen Sie unter Umständen außerdem einen Nachweis der Wirksamkeit der Tollwutimpfung. Schutz gegen Parasiten Haustiere werden häufig von Parasiten geplagt. Denken Sie hier beispielsweise besonders an den Befall mit Würmern und ähnlichen Parasiten. Vor allem wenn die Tiere freilaufen dürfen und die Gelegenheit haben, Mäuse zu fressen, sollten Sie Ihre Haustiere von einem Tierarzt oder von einer Tierärztin entwurmen lassen. Gegen Flöhe oder Zecken gibt es vielfältige Möglichkeiten der Vorsorge und Behandlung. In jüngster Zeit werden vermehrt Infektionen mit Blutparasiten festgestellt. Dies betrifft vor allem Hunde, die ihre Besitzer in Mittelmeerregionen, aber auch Ungarn begleiten. Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt oder von Ihrer Tierärztin beraten. Tierseuchen Tierseuchen wie zum Beispiel Geflügelpest, BSE, Maul- und Klauenseuche betreffen vor allem die Nutztierhaltung. Da einige Tierseuchen wie zum Beispiel die Tollwut eine Gefahr für den Menschen bedeuten, überwacht die Veterinärverwaltung das Auftreten von Tierseuchen. Diese koordiniert die Maßnahmen zur Bekämpfung von auftretenden Seuchen (zum Beispiel Quarantäne, Bestandsräumungen, Stallpflicht, Festlegung von Restriktionsgebieten). Was Sie tun müssen, wenn Sie den Ausbruch einer Tierseuche befürchten, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung. Für Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen gibt es in bestimmten Fällen Entschädigungen für durch Tierseuchen verursachte Verluste sowie Zuschüsse zu Schutzimpfungen. Nähere Informationen zu diesen Themen finden Sie im Kapitel "Nutztierhaltung" und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Hinweis: Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es auch meldepflichtige Tierkrankheiten. Von diesen können auch Heimtiere betroffen sein. Ein Auftreten muss der behandelnde Tierarzt oder die behandelnde Tierärztin ohne personenbezogene Angaben an die zuständige Behörde melden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten im Arbeitsverhältnis

In einem Arbeitsverhältnis werden für beide Vertragsparteien Haupt- und Nebenpflichten begründet. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, können diese Pflichten nicht vorab im Einzelnen ganz genau festgelegt werden. Vielmehr werden sie im Arbeitsvertrag rahmenmäßig festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens können sich Rechte und Pflichten konkretisieren oder auch neu entstehen. Für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer besteht die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag darin, die vertragsgemäß vereinbarte und zugewiesene Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Hauptpflichten des Arbeitgebers sind die tatsächliche Beschäftigung der Arbeiktnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie nach erfolgter Arbeitsleistung die Zahlung des Arbeitsentgelts. Als Nebenpflichten ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auf die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. Außerdem hat vor allem der Arbeitgeber eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben zu beachten. Nebenpflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sein: Treuepflicht, z.B. kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Annahme von Schmiergeldern Pflicht zur Abwendung von Schäden gegen den Arbeitgeber Wettbewerbsverbot, soweit wirksam vereinbart auch noch nachvertraglich. Nebenpflichten des Arbeitgebers können sein: Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen Abrechnung des Lohns und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, die Pflicht zur Gewährung von Urlaub, die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen. Die Höhe der Vergütung kann sich zwingend aus gesetzlichen Regelungen oder einem Tarifvertrag ergeben. In den meisten Fällen wird die Höhe des Arbeitsentgelts im Arbeitsvertrag geregelt. Falls keine Tarifbindung besteht, besteht auch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag entsprechende Tarifverträge einzubeziehen. Soweit Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gelten die in diesen Verträgen normierten Löhne für sämtliche Beschäftige dieser Branche. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder die Beschäftigten tarifgebunden sind. Sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, der die nachfolgenden Angaben enthält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses geschehen. Die elektronische Form genügt nicht. Ein Verstoß hiergegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die wesentlichen Vertragsbedinungen sind: Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er oder sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Arbeit Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit Die vereinbarte Arbeitszeit Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Hinweis: Bei Minderjährigen müssen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die gesetzlichen Vertreter zustimmen und der Arbeitsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Besonderheiten gelten bei Praktikanten bzw. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Ein Arbeitsvertrag wird soweit nichts anderes vereinbart ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird das Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgeschlossen und endet nach Ablauf dieser Zeit. Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Falls die Befristung nicht vorab schriftlich im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erwerb einer Grundbildung oder Berufsvorbereitung

Es gibt verschiedene Arten von Berufs(fach)schulen, die der Berufsvorbereitung oder der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung dienen. Das Angebot erstreckt sich auf die Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) beziehungsweise Ausbildungsvorbereitung (AV) das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) das Berufseinstiegsjahr (BEJ), gewerbliche Berufsfachschulen (einjährig, dient der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung) und Sonder- und Förderberufsfachschulen in verschiedenen Bereichen. In der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und der schulischen Ausgestaltungsform Ausbildungsvorbereitung (AV) stehen umfangreiche Betriebspraktika im Mittelpunkt des Bildungsgangs. Um die berufliche Orientierung und die überfachlichen Kompetenzen individuell fördern zu können, findet zu Beginn des Schuljahres eine durch Berufsorientierung aktiv unterstützte Kompetenzanalyse statt. Das niveaudifferenzierte Unterrichten in diesem Bildungsgang ermöglicht eine hohe Durchlässigkeit in den Bildungszielen während des gesamten Schuljahres. So wird sichergestellt, dass jede Schülerin und jeder Schüler einen passgenauen Anschluss für den Eintritt in die Arbeitswelt finden kann. Zudem werden die Selbstlernkompetenzen gefördert. Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand kann, durch das Bestehen einer Abschlussprüfung, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als zentrale Prüfung, am Ende des Schuljahres erreicht werden. Die Konzeption von AVdual soll dazu beitragen, die Übergänge in Ausbildung zu stärken. Schulen, die nicht in einem Stadt- oder Landkreis zur Neugestaltung des Übergangs Schule-Beruf liegen, setzen die schulische Ausgestaltungsform Ausbildungsvorbereitung (AV) um. Die Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und die Ausbildungsvorbereitung (AV) werden die bisherigen berufsvorbereitenden Bildungsgänge, vor allem das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und das Berufseinstiegsjahr (BEJ) ersetzen. Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) bietet Jugendlichen, die berufsschulpflichtig sind und keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zu erreichen. Gleichzeitig vermittelt das VAB berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und fördert damit die berufliche Orientierung. Das Berufseinstiegsjahr (BEJ) Das einjährige Berufseinstiegsjahr (BEJ) wurde speziell für berufsschulpflichtige Jugendliche mit Hauptschulabschluss konzipiert, die im Anschluss an die allgemein bildende Schule keine Ausbildung aufnehmen und keine weiterführende Schule besuchen können. Die Ausbildung im BEJ vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und dient dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen, vor allem von beruflicher Handlungskompetenz, als Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufsausbildung. Mit der Vermittlung eines Teils der fachtheoretischen und fachpraktischen Inhalte des ersten Ausbildungsjahres bestimmter Berufsfelder erhalten die Jugendlichen eine gezielte fachliche Vorqualifikation. Wichtiger Bestandteil des BEJ ist eine fundierte Kompetenzanalyse als Grundlage einer darauf aufbauenden individuellen Förderung. Gewerbliche Berufsfachschulen Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen (1BFS) ergänzt das duale System. Sie vermittelt die nach den maßgeblichen Ausbildungsordnungen und nach den Bildungs- und Lehrplänen für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen berufsfachlichen und berufspraktischen Kompetenzen in einem Ausbildungsberuf wie beispielsweise Bauzeichner oder auf der Breite eines Berufsfeldes wie beispielsweise Fahrzeugtechnik. Zudem wird die allgemeine Bildung gefördert. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Schule erwerben Jugendliche ohne Hauptschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Der erfolgreiche Besuch der 1BFS kann unter bestimmten Voraussetzungen als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden. Sonderberufsfachschulen in verschiedenen Bereichen Die einjährige berufsvorbereitende Sonderberufsfachschule dient der Berufsorientierung und Verbesserung der Ausbildungsreife von Jugendlichen mit Lernbeeinträchtigung. Die Sonderberufsfachschule gibt es auch mit Schwerpunktsetzung auf ein Berufsfeld. Ziel ist hier neben der Erweiterung der Allgemeinbildung der Erwerb von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in einem bestimmten Berufsfeld. Im hauswirtschaftlichen Bereich ist dies die hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule. In den Sonder- beziehungsweise Förderberufsfachschulen können Jugendliche ohne Hauptschulabschluss in der Regel über das Bestehen einer Zusatzprüfung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben. Die Anmeldung an der Schule Ihrer Wahl müssen Sie selbst oder Ihre Erziehungsberechtigten vornehmen. Je nach Schule erhalten Sie die Anmeldeformulare vor Ort oder sie liegen im Internet zum Download bereit. Beachten Sie, dass die Bewerbung bis zu einem Jahr vor Schulbeginn erfolgen sollte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte für Stiftungen

Sowohl Stifter als auch Stiftungen können erst dann Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken. Steuerpflicht für Stiftungen Stiftungen, die ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland haben, sind grundsätzlich zur Zahlung von Körperschaftsteuern verpflichtet. Zusätzlich unterliegen Familienstiftungen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Eine Stiftung hat die Möglichkeit, erhebliche steuerliche Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Steuervorteile für Stiftungen Steuervergünstigungen gelten nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die eine Stiftung unterhält Ausnahme: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient als sogenannter Zweckbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen. Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, muss in der Stiftungssatzung bestimmt sein, dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, welche Zwecke die Stiftung im Einzelnen verfolgt, in welcher Weise die Satzungszwecke hauptsächlich verwirklicht werden (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen oder Unterhaltung eines Altenheimes), dass die Stiftung selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, dass Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf und dass bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Hinweis: Eine Stiftung gilt auch dann als gemeinnützig, wenn sie einen bestimmten Teil ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (wenn nicht eine gesetzliche Befreiung vorliegt), Befreiung von Grundsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen, Empfang steuerbegünstigter Spenden. Steuervorteile für Stifter, Zustifter und Spender Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden durch Steuervorteile für Stifter oder Spender begünstigt. Dabei wird unterschieden zwischen Spenden, die zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke bestimmt sind, und Spenden zur Erstausstattung des Stiftungsvermögens einschließlich Zustiftungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens dienen, damit dieses langfristig höhere Erträge liefert. Diese Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden und dadurch die gesamte Steuerlast reduzieren: Spenden zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke und Spenden in das Stiftungsvermögen einer Stiftung können vom zu versteuernden Einkommen des Spenders bis zu einem Höchstbetrag von zwanzig Prozent seiner jährlichen Einkünfte abgezogen werden und dadurch den zu versteuernden Betrag verringern. Soweit die Spende nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnte, wird die Spende in das folgende Kalenderjahr vorgetragen. Zusätzlich abzugsfähig sind Spenden bis zu 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2.000.000 Euro) in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Diese Spende kann im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Kalenderjahren steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Zuwendungen unterliegen in der Regel nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerbefreit. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Sie haben den Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist. Das Gleiche gilt auch, wenn sich der Elternteil noch in einer Ausbildung befindet, die begonnen wurde, bevor der Elternteil 18 Jahre alt wurde. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen. Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei der Mutter beginnt sie frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monaten nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes sowie sich anschließender Urlaub auf diesen Zwei-Jahres-Zeitraum angerechnet, wenn sich die Elternzeit unmittelbar anschließen soll. Achtung: Die Elternzeit innerhalb der ersten beiden Jahre müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen. Hinweis: Es wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit von Arbeitgeberseite bescheinigen zu lassen. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eltern, deren Kinder seit dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten. Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden, soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden und stehen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden verlangen. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Für Geburten ab 1. Juli 2015 wurde eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag der oder des Elternzeitberechtigten eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und drittem Geburtstag des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder in einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt. Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Standortwahl

Die Wahl des richtigen Standorts kann für den Erfolg eines Unternehmens entscheidend sein. Für Handelsgeschäfte spielen beispielsweise die Lage oder die gute Infrastruktur wie Straßenanschluss oder Parkplätze eine große Rolle. Für technologieorientierte Gründungen sind Nähe zur möglichen Kundschaft oder auch ein Potenzial an hochqualifizierten Arbeitskräften im Einzugsgebiet wichtiger. Eines der wichtigsten Kriterien sind die Kosten. Sparen Sie am falschen Ende, kann Sie ein ungünstiger Standort aber viel Zeit und Mühe kosten. Daher ist es bereits in der Existenzgründungsphase sinnvoll, eine Standortanalyse durchzuführen. Überlegen Sie, welche Standortfaktoren für Ihr Geschäftsziel wichtig sind. Ohne genaue Markt- und Konsumkenntnisse ist es schwierig, die Standortfrage zu entscheiden. Vorab durchgeführte Marktforschungsmaßnahmen können Ihnen dabei helfen. Meist haben Sie mehrere Standorte zur Auswahl. Vergleichen Sie diese nach objektiven Kriterien miteinander. Tipp: Überlegen Sie, wie Sie Synergieeffekte nutzen können, beispielsweise über die Technologie- und Gründerzentren der Regionen und Kommunen. Die örtlichen Wirtschaftsförderer können Ihnen Auskunft darüber geben, ob ein solches Zentrum in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde besteht. Neben diesen Zentren können auch Wirtschaftsförderer der Kommunen, Makler, Hausverwaltungen oder Bauträger bei der Standortsuche helfen. Zudem können Unternehmen durch einen Verbund in Form eines Clusters einander stärken. Beziehen Sie folgende Standortfaktoren in Ihre Überlegungen mit ein: Lage Muss Ihr Standort zentral gelegen sein oder kann er am Rande oder völlig außerhalb einer Stadt beziehungsweise eines Ballungszentrums liegen? Je unabhängiger Sie in der Ansiedlung Ihres Unternehmens sind, desto besser sind die Chancen, auf regional günstige Gegebenheiten reagieren zu können. Gute Verkehrsanbindung, niedrige Gewerbesteuer, kommunale Existenzgründer-Förderprogramme, günstige Grundstücke oder Gewerbemieten - diese Faktoren können Jungunternehmen den Start erleichtern. Grundstück Größe und Qualität der zukünftigen Geschäftsräume werden unter anderem durch die Höhe der Grundstückskosten, den Hebesatz der Gewerbesteuer, Entsorgungskosten, Energiepreise und Lärmschutzbestimmungen beeinflusst. Möglicherweise müssen Sie auch Sicherheitsauflagen und Unfallschutzvorkehrungen beachten. Prüfen Sie vorab, ob Sie das Betriebsgelände bei Bedarf erweitern können. Behördliche Auflagen Es gibt viele gewerbe- und baurechtliche Gesetze und Verordnungen. Erkundigen Sie sich daher bei der für Sie zuständigen Gemeinde (Baurechtsplanungsamt), wie das von Ihnen in Aussicht genommene Grundstück/Objekt/Mietobjekt im Bebauungsplan ausgewiesen ist. Liegt der zukünftige Standort in einem Gewerbe- oder Industriegebiet, steht einer Ansiedlung aufgrund baurechtlicher Bestimmungen meist nichts entgegen. Liegt der geplante Standort hingegen in einem Wohn- oder Mischgebiet, sollten Sie das Ansiedlungsvorhaben genau prüfen. Kundennähe Beliefern Sie Ihre Kundschaft oder kommen die Kundinnen und Kunden zu Ihnen? Sind Sie auf Laufkundschaft angewiesen? Konkurrenz Spielt die örtliche Konkurrenz für Ihr Geschäftsvorhaben eine Rolle? Und wenn ja, wie stark ist sie? Verkehrsanbindung Können Kundschaft, Lieferanten sowie Beschäftigte problemlos zu Ihnen kommen? Benötigen Sie eine Flugzeug-, Bahn- und/oder Autobahnanbindung? Sind genügend Parkplätze vorhanden? Versorgung Wie ist die Versorgung mit Rohstoffen, Waren, Verbrauchsgütern, Energie? Arbeitskräfte Finden Sie in der Nähe geeignetes Personal? Ist der Standort für Fach- und Führungskräfte, die Sie von auswärts anwerben müssen, attraktiv? Wie ist das kulturelle Angebot und wie hoch ist der Freizeitwert des Standortes? Kosten Wie hoch sind die Kosten für den Erwerb, die Mieten und Nebenkosten, beispielsweise für die Ausstattung, Anbindung, behördlichen Auflagen? Gibt es öffentliche Fördermittel? Technologie- und Gründerzentren Technologie- und Gründerzentren bieten viele Infrastrukturvorteile. Gibt es solche Zentren an dem gewünschten Standort? Besteht die Möglichkeit, sich dort niederzulassen? Information Welche öffentlichen und privaten Beratungseinrichtungen sind vorhanden? Gibt es Hochschulen, mit denen sich ein Informationsaustausch oder andere Formen der Zusammenarbeit anbieten? Tipp: Die Wirtschaftsförderer der Land- und Stadtkreise sowie die regionalen und kommunalen Wirtschaftsfördergesellschaften vor Ort können Sie bei der Standortsuche unterstützen. Sie helfen auch bei der Suche nach maßgeblichen Ansprechpersonen in den Wirtschaftsfördereinrichtungen und in der Verwaltung. Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben ein Standort- und Firmeninformationssystem erstellt, mit dem Sie aktuelle Angebote an Gewerbeflächen finden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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