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Hilfedienste für Senioren

Hilfeleistung für Senioren mit dem DRK Kreisverband Ravensburg Hier finden Sie die verschiedenen Angebote für Senioren des DRK Kreisverbandes Ravensburg e.V. DRK Das DRK bietet einen Hausnotruf an, der im Notfall durch einen Knopfdruck eine direkte Verbindung zur Notruf-Zentrale herstellt. Der Mobilruf des DRK ermöglicht Sicherheit mit Satelliten-Ortung und 24-Stunden-Notfallmanagement für unterwegs. Der Menüservice „Essen auf Rädern“ des DRK bringt täglich eine heiße Mahlzeit in die Wohnung. Mit den Bewegungsprogrammen des DRK kann die eigene Gesundheit erhalten und verbessert werden. Betreutes Reisen mit dem DRK bedeutet Organisation und Betreuung von Anfang an. Mit dem Aktivierenden Hausbesuch wird die Seniorengymnastikstunde sozusagen von der Sporthalle ins Wohnzimmer verlegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Berufsausbildung im dualen Ausbildungssystem

Unter dem dualen Ausbildungssystem ist die Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule zu verstehen. In der Regel erfolgt die Ausbildung abwechselnd an drei bis vier Tagen im Betrieb und an ein bis zwei Tagen in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht kann auch als Blockunterricht wochenweise stattfinden. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Dabei dauert die Ausbildung je nach Beruf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa Abitur, sehr guten Leistungen oder bei einer Umschulung für Erwachsene, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Im Rahmen einer dualen Ausbildung erwerben Schülerinnen und Schüler eine breit angelegte Grundbildung, fachliche und überfachliche Kompetenzen sowie Berufserfahrung was zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit befähigt. Es gibt zurzeit etwa 330 anerkannte Ausbildungsberufe. Daneben besteht noch eine Vielzahl besonderer Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, sodass das duale Ausbildungssystem auch diesem Personenkreis Ausbildungsmöglichkeiten eröffnet. Die duale Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Wirtschaftszweige: Industrie Handel Dienstleistungsgewerbe Handwerk freie Berufe öffentlicher Dienst Landwirtschaft Hauswirtschaft Voraussetzung für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem Ausbildungsbetrieb, in dem der betriebliche Teil der Ausbildung stattfindet. Die Ausbildung endet mit der Berufsabschlussprüfung beziehungsweise im Handwerk mit der Gesellenprüfung, die in der Regel bei der Kammer abgelegt werden muss. Diese stellen auch die Abschlusszeugnisse beziehungsweise den Gesellenbrief aus. Bei Besuch der Berufsschule nehmen Sie an der Berufsschulabschlussprüfung teil. Im Anschluss an die Ausbildung bestehen vielfältige Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten: für handwerkliche und gewerblich-technische Berufe: Fortbildung zum Meister beziehungsweise zum/ zur Staatlich geprüften Techniker/ Staatlich geprüften Technikerin oder zum/ zur Staatlich geprüften Gestalter/ Staatlich geprüften Gestalterin im kaufmännischen Bereich: Fortbildung zum/ zur Staatlich geprüften Betriebswirt/ Staatlich geprüften Betriebswirtin beziehungsweise zum/ zur Fachwirt/ Fachwirtin im pädagogischen Bereich : Fortbildung zum Fachlehrer / zur Fachlehrerin an Berufsschulen Darüber hinaus bieten die Bildungszentren der Kammern weitere vielfältige Bildungsmöglichkeiten im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung an. Informationen hierüber geben Ihnen gerne die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer in Ihrer Region. Bewerben für einen betrieblichen Ausbildungsplatz müssen Sie sich bei dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb. Die Anmeldung an der Berufsschule erfolgt über den Betrieb. Hinweis: Bei einigen Berufen erfolgt die Berufsausbildung auch vollschulisch. Bei der schulischen Ausbildung besuchen die Jugendlichen eine Vollzeitschule, in der theoretische und weitgehend auch praktische Kenntnisse und Fertigkeiten für den jeweiligen Beruf vermittelt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptschule und Werkrealschule

Hauptschulen/Werkrealschulen fördern praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen in besonderem Maße. Ziel ist der erfolgreiche Abschluss des Bildungsweges. Zu den individuellen Förderungen der Schülerinnen und Schüler gehören die Stärkung der Basiskompetenzen, vor allem in den Klassen 5 und 6 in den Fächern Deutsch und Mathematik Lernstandserhebungen in Klasse 5 in den Fächern Deutsch und Mathematik und den Vergleichsarbeiten VERA 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache mit anschließenden Fördermaßnahmen der Einsatz von Pädagogischen Assistentinnen und Assistenten zur Unterstützung der Lehrkräfte im Unterricht, um den individuellen Begabungen, Fähigkeiten, Neigungen und Interessen einzelner Schüler innerhalb einer Klasse gerecht zu werden Darüber hinaus zählt die intensive Berufswegeplanung mit vielfältigen Praxiserfahrungen in allen Klassenstufen zu den Leitprinzipien der Hauptschule/Werkrealschule. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung, die ihren Neigungen und ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. In Klasse 7 der Hauptschule/Werkrealschule wird die Kompetenzanalyse “Profil AC (Assessment-Center) an Schulen“ durchgeführt. Auf der Grundlage des Ergebnisses wird die Förderung der Kompetenzen intensiviert, die für die Ausbildungsreife erforderlich sind. Ziel ist, das Potenzial und die Handlungskompetenzen von Schülerinnen und Schülern deutlich zu erweitern. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang in eine duale Berufsausbildung sichergestellt werden. In der Haupt- und Werkrealschule werden von Klasse 5 bis Klasse 10 Noten vergeben. Es werden Halbjahresinformationen zum Schulhalbjahr und Zeugnisse am Ende eines jeden Schuljahres ausgehändigt. In den Abschlussklassen 9 und 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler Halbjahreszeugnisse zum Schulhalbjahr sowie Prüfungszeugnisse am Ende des Schuljahres. Der Hauptschulabschluss kann am Ende von Klasse 9 oder am Ende von Klasse 10 erworben werden. Der Hauptschulabschluss ermöglicht die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, den Besuch einer weiterführenden beruflichen Schule. Zum Ende der zehnten Klasse kann ein mittlerer Bildungsabschluss abgelegt werden. Der Werkrealschulabschluss berechtigt zur Aufnahme einer dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und in einem geregelten Ausbildungsgang, zum Besuch einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule, zum Übergang in ein- oder mehrjährige Berufskollegs, in die beruflichen Gymnasien sowie in die gymnasiale Oberstufe von Gemeinschaftsschulen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die Schülerinnen und Schüler gilt der Bildungsplan 2016, der im Schuljahr 2016/2017 eingeführt wurde. Seitdem werden ab Klasse 7 folgende Wahlpflichtfächer unterrichtet: Technik Alltagskultur, Ernährung, Soziales Unter dem Link Bildungsplan können Sie entnehmen, welcher Bildungsplan dem Unterricht in der jeweiligen Klassenstufe zugrunde liegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen werden bei Wegfall des Entgelts von den Trägern der Sozialversicherung gezahlt - sie sind also nicht Arbeitsentgelt, selbst wenn der Arbeitgeber Zahlstelle sein sollte. Sie dürfen daher nicht mit Entgeltfortzahlung verwechselt werden, die eine eigene Leistung des Arbeitgeber ist. Zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem: Arbeitslosengeld I Mutterschaftsgeld Verletztengeld Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Krankengeld Leistungen der Krankenkasse für bestimmte Mitglieder, wenn durch eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit eintritt (z.B. für Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld, wenn eine Krankheit über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit hinaus fortbesteht). Krankengeld erhalten auch Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes nicht arbeiten können (und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann). Übergangsgeld Zahlung bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Insolvenzgeld Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld Zahlung bei vorübergehender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses beziehungsweise bei Arbeitsmangel oder saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Die Voraussetzungen, nach denen Anspruch auf die Lohnersetzleistungen besteht, sind nicht einheitlich. Sie sind jeweils gesondert geregelt. Für Zeiten, in denen Sie solche Leistungen beziehen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich dann versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, wenn Sie in dieser Zeit beispielsweise als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren, für die Dauer der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht zu beantragen. Lohnersatzleistungen (z.B. in Form von Arbeitslosengeld I) sind zwar steuerfrei, sie werden jedoch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts über den Steuersatz mitberücksichtigt. Sie müssen daher bei Ihrer Einkommensteuererklärung auch Angaben zu solchen Leistungen machen. Hinweis: Wenn Sie im Laufe eines Jahres nur solche Unterstützungsleistungen erhielten und selbst keine anderen Einkünfte haben beziehungsweise Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin keine anderen Einkünfte hat, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Haben Sie jedoch noch andere Einkünfte (z.B. weil die Arbeitslosigkeit erst im Laufe eines Jahres eingetreten ist), kann sich der Erhalt von staatlichen Unterstützungszahlungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirken. Dann werden diese Leistungen zum Einkommen dazugerechnet und der sich daraus ergebende höhere Steuersatz wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugrunde gelegt (Progressionsvorbehalt).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gebühren und Beiträge

Gemeinden können neben bestimmten Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, kommunale Steuern wie zum Beispiel Hundesteuer und Vergnügungssteuer) weitere Abgaben erheben. Rechtsgrundlage ist vor allem das Kommunalabgabengesetz (KAG). Dieses gilt auch für die Landkreise. In der jeweiligen örtlichen Satzung sind entsprechend der Situation vor Ort nähere Regelungen enthalten. Die wichtigsten Kommunalabgaben sind: Gebühren für öffentliche Leistungen (so genannte Verwaltungsgebühren) fallen in der Regel für hoheitliche Leistungen oder Handlungen der Behörden an, die auf Veranlassung oder im Interesse einer bestimmten Person oder eines Unternehmens erfolgen. Hierzu zählen Genehmigungen, die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen aller Art oder schlichtes Verwaltungshandeln (zum Beispiel das Ausstellen von Bescheinigungen). Auch können Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhoben werden (sogenannte Benutzungsgebühren). Gebühren für die Wasserversorgung werden von den Gemeinden auf der Grundlage einer Kalkulation durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt. Erfolgt die Wasserversorgung durch ein kommunales Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts (zum Beispiel GmbH) werden statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erhoben. Abwassergebühren werden für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen) erhoben. Die Höhe der Abwassergebühr legt die Gemeinde oder der beauftragte Zweckverband nach spezifischer Kalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Abfallgebühren fallen für die Entsorgung von Abfällen an. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (zum Beispiel Industrie- und Gewerbebetriebe) enthält die örtliche Abfallsatzung meistens besondere Regelungen zur Entsorgung und zu den Gebühren. Beiträge für den Anschluss von Grundstücken an öffentliche Einrichtungen wie die örtliche Wasserversorgung, Kanäle und Kläranlagen können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern erheben. Die Gemeinden können Erschließungsbeiträge erheben, um die Kosten, die für die Erschließung von Grundstücken anfallen, zu decken (zum Beispiel für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden. Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben. Die Kurtaxe wird zum Beispiel von Hotels, von Betreibern von Campingplätzen oder von Inhabern von Ferienwohnungen von den Gästen eingezogen und an die Gemeinde weitergeleitet. Die Höhe der Kurtaxe und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Kinder) legt die Gemeinde in ihrer Kurtaxesatzung fest. Profitiert ein Unternehmen in einem Kur- oder Erholungsort oder in einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde vom Tourismus, kann die Gemeinde von diesem jährlich auf der Basis wirtschaftlicher Kennzahlen (zum Beispiel Umsatz, Anzahl der Übernachtungen) einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen

Gesellschaften und Organisationen von freiberuflich Tätigen in Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen müssen, um bestimmte Berufsbezeichnungen in ihrem Namen verwenden zu können, neben den allgemeinen Gründungsvoraussetzungen zusätzliche gesetzliche Vorschriften einhalten. Beispiele dafür sind: Architektin oder Architekt Die Bezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder eine entsprechende Wortverbindung im Namen einer Partnerschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden. Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein. Eine GmbH darf die Bezeichnung nur dann in ihrem Namen aufführen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmanteile Gesellschaftern gehört, die Architektinnen oder Architekten sind, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben von Architektinnen und Architekten erfüllt und die Gesellschaft bei der Architektenkammer eingetragen ist. Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, führen den Namen "Rechtsanwaltsgesellschaft", wenn sie als solche bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Geschäftsführer und Gesellschafter sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass mindestens der Name eines Gesellschafters neben der Bezeichnung aufgeführt sein muss. Steuerberatungsgesellschaft Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Steuerberaterkammer anerkannt werden. Die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die Gesellschafter sind in der Regel Steuerberaterinnen oder Steuerberater. Sie können aber beispielsweise auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein. Umweltgutachterorganisation Eine akkreditierte Umweltgutachterorganisation darf die Bezeichnung "Umweltgutachter" im Namen führen, wenn mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner, Geschäftsführer oder der Vorstandsmitglieder als Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter zugelassen sind oder die Gesellschaft aus einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter und Mitarbeitenden mit Fachkenntnisbescheinigungen besteht. Die Zulassung muss von der zuständigen Zulassungsstelle erteilt werden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Wirtschaftsprüferkammer anerkannt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Direktoren oder der Partner müssen Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder in der EU zugelassene Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer sein. Daneben können beispielsweise auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Gesellschaft gesetzlich vertreten. Neben der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" müssen zusätzlich auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgeführt werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufliche Qualifikation und Berufspflichten

Um als Freiberuflerin oder Freiberufler arbeiten zu können, müssen Sie in einigen Berufen bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen, die nachzuweisen sind, müssen Sie in der Regel auch besondere Berufspflichten beachten. Nachweis der Ausbildung und anderer Voraussetzungen Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung. Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beispielsweise müssen den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erbringen, wenn sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Ist für die Berufsausübung eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich, müssen Sie diese im Antragsverfahren bei der zuständigen Stelle nachweisen. Hinweis: In einigen freiberuflichen Tätigkeitsfeldern wie z. B. Unternehmensberatung, Journalismus oder Kunst müssen Sie keinen Nachweis erbringen, um Ihren Beruf auszuüben. Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, hängt vom jeweiligen Beruf ab und ist unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Berufe wie Apotheker, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, vereidigter Buchprüfer, Arzt, Architekt, Tierarzt, Hebamme, Heilpraktiker, beratender Ingenieur, Krankengymnast, Logopäde, Lotse, Orthoptist, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie nur bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen führen. Berufspflichten Durch gesetzliche oder andere rechtliche Regelungen (zum Beispiel Satzungen) werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten auferlegt. Viele Freiberuflerinnen und Freiberufler sind beispielsweise zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet. In Berufen wie Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut und Tierarzt haben freiberuflich Tätige darüber hinaus die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Fortbildung. Berufsgruppen wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind beispielsweise verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Mitgliedschaft bei der Berufskammer Zusätzlich besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden. Dies gilt besonders für Berufsgruppen wie Architekt, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychoptherapeut, Apotheker, beratender Ingenieur, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tierarzt, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Selbstständige Beschäftigung

Mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Sie als Auftraggeber rasch und flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren. Für sie gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht, beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubsentgelt und Krankengeld an. Sie erhalten als Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Damit entfallen für Sie die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge. Dafür ist jede freie Mitarbeiterin bzw. jeder freie Mitarbeiter selbst verantwortlich. WICHTIG: Es kommt nicht nur darauf an, ob ein Vertrag als Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Freie Mitarbeit oder ähnlich bezeichnet und ausgestaltet wird. Maßgeblich ist auch, wie der Vertrag praktisch umgesetzt wird. Die zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts lassen sich nicht dadurch umgehen, dass die Vertragsparteien einfach einen anderen Namen für das Vertragsverhältnis wählen. Das ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls genau zu prüfen und lässt sich nicht verallgemeinern. Auftraggebern und Auftragnehmern ist daher dringend anzuraten, sich vor dem Abschluss bzw. der Umsetzung des Vertrages kundig zu machen: ob es sich tatsächlich - soweit gewünscht - um eine freie Form der Zusammenarbeit handelt oder nicht doch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist ("Scheinselbständigkeit"). Wird der Vertrag jedoch ausdrücklich als Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis bezeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen beziehungsweise einer freien Mitarbeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer sind diejenigen Mitarbeitenden, die nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Wie erwähnt, ist das durch eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Gehen die Vertragsparteien zu Unrecht davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit beziehungsweise freie Mitarbeit vorliegt - es sich also um eine Scheinselbstständigkeit handelt - kann dies weitreichende Folgen haben. Unter anderem kann es zu folgenden Zahlungsverpflichtungen kommen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend in der Regel für bis zu vier Jahre. Der Arbeitgeber muss dann sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Ist die scheinselbstständige Person aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, genießt sie bzw. er auch die entsprechenden Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Scheinselbstständige sind nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt. Sie als Arbeitgeber sind daher auch nicht berechtigt, die an den Scheinselbständigen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungen für Mieter

Überlegen Sie, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit beziehungsweise ohne Selbstbeteiligung? Haftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden zu empfehlen, um gegen von ihm verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert zu sein. Abgedeckt werden Schadensfälle im privaten Umfeld des Versicherten, vor allem in den Bereichen Freizeit, Sport, Familie und Nachbarschaft. Typische Schadensfälle im Bereich des Wohnens wären eine Vase, die Sie zerbrechen, während Sie die Blumen Ihrer Nachbarn gießen. Es ist aber auch denkbar, dass Sie Ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht rechtzeitig nachgekommen sind und dadurch ein Fußgänger schwer gestürzt ist und mit diversen Knochenbrüchen im Krankenhaus liegt. Wurde Ihnen die Räumpflicht im Mietvertrag übertragen, haften Sie mit Ihrem Vermögen für die entstandenen Schadenersatzansprüche. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, muss für von ihm verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Einkommen und Vermögen aufkommen. Eine kleine Unachtsamkeit kann daher den finanziellen Ruin bedeuten. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue, eventuell größere Wohnung der Umfang (die Versicherungssumme) der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Dazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entbindung

Von wesentlicher Bedeutung ist die Wahl des geeigneten Geburtsortes. Neben der Klinikgeburt gibt es auch die Möglichkeit, sich für eine Geburt außerhalb der Klinik zu entscheiden. Hinweis: Es besteht ein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Das Gesetz nennt als mögliche Geburtsorte das Krankenhaus, eine von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis sowie die Hausgeburt. Das schließt die Versorgung an anderen Orten in Notfällen nicht aus. Für Geburtsorte außerhalb des Krankenhauses nehmen Sie frühzeitig in der Schwangerschaft Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Einrichtungen auf. Hebammenhilfe können Sie für die Wochenbettbetreuung bis zu zwölf Wochen nach der Geburt erhalten Klinikgeburt Nach der Entbindung in der Klinik verbringen Sie mit Ihrem Baby in der Regel noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation. Wenn Sie im Anschluss daran nach Hause gehen, werden Sie von einer Hebamme, die Sie selbst ausgesucht haben, nachbetreut. Hinweis: Sie sollten sich rechtzeitig in der Geburtsklinik und bei der Hebamme Ihrer Wahl anmelden. Bei der Suche nach einer Hebammen für die Vor- und Nachsorge kann die Hebammensuche des Hebammenverbands Baden-Württemberg hilfreich sein. Viele Kliniken bieten Informationsabende an. Dort können Sie Fragen stellen, sich die Räumlichkeiten ansehen und sich dann für eine Klinik entscheiden. Ambulante Geburt Ambulante Geburt bedeutet, dass Sie nach einer komplikationslosen Geburt und bei Wohlbefinden von Mutter und Kind die Klinik nach einigen Stunden verlassen. Falls während der Geburt Probleme auftreten, ist in der Klinik sofort Hilfe verfügbar. Zu Hause werden Sie und Ihr Kind von Ihrer Hebamme nachbetreut. Hinweis: Suchen Sie sich bereits während der Schwangerschaft eine Hebamme und eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt. Geburtshaus Geburtshäuser bieten eine Alternative zur Klinikgeburt. Sie werden auf der Grundlage des Hebammengesetzes von Hebammen und Vertretern weiterer Berufsgruppen als selbständige Einrichtungen betrieben. Im Geburtshaus findet während der Entbindung kein Hebammenwechsel statt. Falls es notwendig werden sollte, können Sie jederzeit in eine Klinik verlegt werden. Tipp: Die Geburtshäuser bieten regelmäßig Infotage an. Dort erhalten Sie konkrete Informationen und Auskünfte. Haus-/Heimgeburt Bei einer Hausgeburt begleitet Sie die Hebamme, die Sie bereits während der ganzen Schwangerschaft hindurch beraten und versorgt hat. Welche Hebamme Hausgeburten betreut, erfahren Sie beispielsweise bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder über die Hebammensuche des baden-württembergischen Hebammenverbands . Die Hebamme überwacht außerdem die Nachgeburtsphase, führt die Erstversorgung des Kindes und der Mutter durch und hilft beim ersten Stillen. Hinweis: Im Bedarfsfall zieht Ihre Hebamme eine Ärztin oder einen Arzt hinzu oder überweist Sie in die Klinik. Der Termin für die U2-Vorsorgeuntersuchung ist zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag. Sind Mutter und Kind noch in der Klinik, wird dort untersucht. Wurde das Baby zu Hause geboren oder ist es bereits aus dem Krankenhaus entlassen, wird ein Termin beim Kinderarzt fällig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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