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Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Wenn Sie sich selbstständig machen, betreiben Sie entweder ein Gewerbe oder arbeiten in einem sogenannten freien Beruf. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten gelten. Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erforderlich. Neben der Einkommensteuer und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Zeigen Sie daher die geplante freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt an. Hierzu füllen Sie bitte den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen aus. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen des Fragebogens. Aufgrund der für Freiberufler geltenden Besonderheiten ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit feststellen zu lassen, dass Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt, sondern um die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinn. Diese Auskunft des Finanzamts ist unverbindlich. Eine verbindliche Festlegung der Finanzbehörden ist mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Hinweis: Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein. Für eine solche Begutachtung können Sie Kontakt mit dem Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW) aufnehmen. Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf Ihre Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Sie sind leitend tätig, wenn Sie die Grundzüge der Organisation und der Durchführung der Arbeit festlegen. Außerdem müssen Sie grundsätzliche Fragen zwingend nach festgelegten Grundzügen entscheiden und überwachen. Sie tragen die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag. Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Zu diesen und anderen Fragen geben Ihnen Ihre Steuerberatung, Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt oder auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) nähere Auskünfte. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Register, das im Interesse des Rechtsverkehrs die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offenlegt. Dies umfasst die Eigentumsverhältnisse, aber auch die dinglichen Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte) oder sogenannte Vormerkungen, mit denen etwa ein Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch gesichert wird. Bis auf wenige Ausnahmen ist jedes Grundstück im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen und verzeichnet. Bedeutsam für Erwerber eines Grundstücks ist der öffentliche Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen: Erste Abteilung Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse. Zweite Abteilung In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten) mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Außerdem werden dort Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers aufgeführt. Dritte Abteilung Hier werden die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden) eingetragen. Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel " Lasten ". Eine Eintragung auf dem Grundbuchblatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag und ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Lediglich im Fall der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder bei Rechtsänderungen in Bezug auf ein Erbbaurecht ist der Nachweis der nach dem Sachenrecht notwendigen Einigung beider Teile gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden. Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie hier . In Baden-Württemberg werden fast alle Grundbücher maschinell geführt. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich. Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausbildung im dualen Ausbildungssystem

Unter dem dualen Ausbildungssystem ist die Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule zu verstehen. In der Regel erfolgt die Ausbildung abwechselnd an drei bis vier Tagen im Betrieb und an ein bis zwei Tagen in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht kann auch als Blockunterricht wochenweise stattfinden. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Dabei dauert die Ausbildung je nach Beruf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa Abitur, sehr guten Leistungen oder bei einer Umschulung für Erwachsene, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Im Rahmen einer dualen Ausbildung erwerben Schülerinnen und Schüler eine breit angelegte Grundbildung, fachliche und überfachliche Kompetenzen sowie Berufserfahrung was zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit befähigt. Es gibt zurzeit etwa 330 anerkannte Ausbildungsberufe. Daneben besteht noch eine Vielzahl besonderer Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, sodass das duale Ausbildungssystem auch diesem Personenkreis Ausbildungsmöglichkeiten eröffnet. Die duale Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Wirtschaftszweige: Industrie Handel Dienstleistungsgewerbe Handwerk freie Berufe öffentlicher Dienst Landwirtschaft Hauswirtschaft Voraussetzung für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem Ausbildungsbetrieb, in dem der betriebliche Teil der Ausbildung stattfindet. Die Ausbildung endet mit der Berufsabschlussprüfung beziehungsweise im Handwerk mit der Gesellenprüfung, die in der Regel bei der Kammer abgelegt werden muss. Diese stellen auch die Abschlusszeugnisse beziehungsweise den Gesellenbrief aus. Bei Besuch der Berufsschule nehmen Sie an der Berufsschulabschlussprüfung teil. Im Anschluss an die Ausbildung bestehen vielfältige Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten: für handwerkliche und gewerblich-technische Berufe: Fortbildung zum Meister beziehungsweise zum/ zur Staatlich geprüften Techniker/ Staatlich geprüften Technikerin oder zum/ zur Staatlich geprüften Gestalter/ Staatlich geprüften Gestalterin im kaufmännischen Bereich: Fortbildung zum/ zur Staatlich geprüften Betriebswirt/ Staatlich geprüften Betriebswirtin beziehungsweise zum/ zur Fachwirt/ Fachwirtin im pädagogischen Bereich : Fortbildung zum Fachlehrer / zur Fachlehrerin an Berufsschulen Darüber hinaus bieten die Bildungszentren der Kammern weitere vielfältige Bildungsmöglichkeiten im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung an. Informationen hierüber geben Ihnen gerne die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer in Ihrer Region. Bewerben für einen betrieblichen Ausbildungsplatz müssen Sie sich bei dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb. Die Anmeldung an der Berufsschule erfolgt über den Betrieb. Hinweis: Bei einigen Berufen erfolgt die Berufsausbildung auch vollschulisch. Bei der schulischen Ausbildung besuchen die Jugendlichen eine Vollzeitschule, in der theoretische und weitgehend auch praktische Kenntnisse und Fertigkeiten für den jeweiligen Beruf vermittelt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptschule und Werkrealschule

Hauptschulen/Werkrealschulen fördern praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen in besonderem Maße. Ziel ist der erfolgreiche Abschluss des Bildungsweges. Zu den individuellen Förderungen der Schülerinnen und Schüler gehören die Stärkung der Basiskompetenzen, vor allem in den Klassen 5 und 6 in den Fächern Deutsch und Mathematik Lernstandserhebungen in Klasse 5 in den Fächern Deutsch und Mathematik und den Vergleichsarbeiten VERA 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache mit anschließenden Fördermaßnahmen der Einsatz von Pädagogischen Assistentinnen und Assistenten zur Unterstützung der Lehrkräfte im Unterricht, um den individuellen Begabungen, Fähigkeiten, Neigungen und Interessen einzelner Schüler innerhalb einer Klasse gerecht zu werden Darüber hinaus zählt die intensive Berufswegeplanung mit vielfältigen Praxiserfahrungen in allen Klassenstufen zu den Leitprinzipien der Hauptschule/Werkrealschule. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung, die ihren Neigungen und ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. In Klasse 7 der Hauptschule/Werkrealschule wird die Kompetenzanalyse “Profil AC (Assessment-Center) an Schulen“ durchgeführt. Auf der Grundlage des Ergebnisses wird die Förderung der Kompetenzen intensiviert, die für die Ausbildungsreife erforderlich sind. Ziel ist, das Potenzial und die Handlungskompetenzen von Schülerinnen und Schülern deutlich zu erweitern. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang in eine duale Berufsausbildung sichergestellt werden. In der Haupt- und Werkrealschule werden von Klasse 5 bis Klasse 10 Noten vergeben. Es werden Halbjahresinformationen zum Schulhalbjahr und Zeugnisse am Ende eines jeden Schuljahres ausgehändigt. In den Abschlussklassen 9 und 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler Halbjahreszeugnisse zum Schulhalbjahr sowie Prüfungszeugnisse am Ende des Schuljahres. Der Hauptschulabschluss kann am Ende von Klasse 9 oder am Ende von Klasse 10 erworben werden. Der Hauptschulabschluss ermöglicht die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, den Besuch einer weiterführenden beruflichen Schule. Zum Ende der zehnten Klasse kann ein mittlerer Bildungsabschluss abgelegt werden. Der Werkrealschulabschluss berechtigt zur Aufnahme einer dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und in einem geregelten Ausbildungsgang, zum Besuch einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule, zum Übergang in ein- oder mehrjährige Berufskollegs, in die beruflichen Gymnasien sowie in die gymnasiale Oberstufe von Gemeinschaftsschulen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die Schülerinnen und Schüler gilt der Bildungsplan 2016, der im Schuljahr 2016/2017 eingeführt wurde. Seitdem werden ab Klasse 7 folgende Wahlpflichtfächer unterrichtet: Technik Alltagskultur, Ernährung, Soziales Unter dem Link Bildungsplan können Sie entnehmen, welcher Bildungsplan dem Unterricht in der jeweiligen Klassenstufe zugrunde liegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen werden bei Wegfall des Entgelts von den Trägern der Sozialversicherung gezahlt - sie sind also nicht Arbeitsentgelt, selbst wenn der Arbeitgeber Zahlstelle sein sollte. Sie dürfen daher nicht mit Entgeltfortzahlung verwechselt werden, die eine eigene Leistung des Arbeitgeber ist. Zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem: Arbeitslosengeld I Mutterschaftsgeld Verletztengeld Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Krankengeld Leistungen der Krankenkasse für bestimmte Mitglieder, wenn durch eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit eintritt (z.B. für Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld, wenn eine Krankheit über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit hinaus fortbesteht). Krankengeld erhalten auch Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes nicht arbeiten können (und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann). Übergangsgeld Zahlung bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Insolvenzgeld Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld Zahlung bei vorübergehender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses beziehungsweise bei Arbeitsmangel oder saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Die Voraussetzungen, nach denen Anspruch auf die Lohnersetzleistungen besteht, sind nicht einheitlich. Sie sind jeweils gesondert geregelt. Für Zeiten, in denen Sie solche Leistungen beziehen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich dann versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, wenn Sie in dieser Zeit beispielsweise als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren, für die Dauer der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht zu beantragen. Lohnersatzleistungen (z.B. in Form von Arbeitslosengeld I) sind zwar steuerfrei, sie werden jedoch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts über den Steuersatz mitberücksichtigt. Sie müssen daher bei Ihrer Einkommensteuererklärung auch Angaben zu solchen Leistungen machen. Hinweis: Wenn Sie im Laufe eines Jahres nur solche Unterstützungsleistungen erhielten und selbst keine anderen Einkünfte haben beziehungsweise Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin keine anderen Einkünfte hat, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Haben Sie jedoch noch andere Einkünfte (z.B. weil die Arbeitslosigkeit erst im Laufe eines Jahres eingetreten ist), kann sich der Erhalt von staatlichen Unterstützungszahlungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirken. Dann werden diese Leistungen zum Einkommen dazugerechnet und der sich daraus ergebende höhere Steuersatz wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugrunde gelegt (Progressionsvorbehalt).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gebühren und Beiträge

Gemeinden können neben bestimmten Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, kommunale Steuern wie zum Beispiel Hundesteuer und Vergnügungssteuer) weitere Abgaben erheben. Rechtsgrundlage ist vor allem das Kommunalabgabengesetz (KAG). Dieses gilt auch für die Landkreise. In der jeweiligen örtlichen Satzung sind entsprechend der Situation vor Ort nähere Regelungen enthalten. Die wichtigsten Kommunalabgaben sind: Gebühren für öffentliche Leistungen (so genannte Verwaltungsgebühren) fallen in der Regel für hoheitliche Leistungen oder Handlungen der Behörden an, die auf Veranlassung oder im Interesse einer bestimmten Person oder eines Unternehmens erfolgen. Hierzu zählen Genehmigungen, die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen aller Art oder schlichtes Verwaltungshandeln (zum Beispiel das Ausstellen von Bescheinigungen). Auch können Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhoben werden (sogenannte Benutzungsgebühren). Gebühren für die Wasserversorgung werden von den Gemeinden auf der Grundlage einer Kalkulation durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt. Erfolgt die Wasserversorgung durch ein kommunales Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts (zum Beispiel GmbH) werden statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erhoben. Abwassergebühren werden für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen) erhoben. Die Höhe der Abwassergebühr legt die Gemeinde oder der beauftragte Zweckverband nach spezifischer Kalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Abfallgebühren fallen für die Entsorgung von Abfällen an. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (zum Beispiel Industrie- und Gewerbebetriebe) enthält die örtliche Abfallsatzung meistens besondere Regelungen zur Entsorgung und zu den Gebühren. Beiträge für den Anschluss von Grundstücken an öffentliche Einrichtungen wie die örtliche Wasserversorgung, Kanäle und Kläranlagen können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern erheben. Die Gemeinden können Erschließungsbeiträge erheben, um die Kosten, die für die Erschließung von Grundstücken anfallen, zu decken (zum Beispiel für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden. Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben. Die Kurtaxe wird zum Beispiel von Hotels, von Betreibern von Campingplätzen oder von Inhabern von Ferienwohnungen von den Gästen eingezogen und an die Gemeinde weitergeleitet. Die Höhe der Kurtaxe und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Kinder) legt die Gemeinde in ihrer Kurtaxesatzung fest. Profitiert ein Unternehmen in einem Kur- oder Erholungsort oder in einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde vom Tourismus, kann die Gemeinde von diesem jährlich auf der Basis wirtschaftlicher Kennzahlen (zum Beispiel Umsatz, Anzahl der Übernachtungen) einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen

Gesellschaften und Organisationen von freiberuflich Tätigen in Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen müssen, um bestimmte Berufsbezeichnungen in ihrem Namen verwenden zu können, neben den allgemeinen Gründungsvoraussetzungen zusätzliche gesetzliche Vorschriften einhalten. Beispiele dafür sind: Architektin oder Architekt Die Bezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder eine entsprechende Wortverbindung im Namen einer Partnerschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden. Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein. Eine GmbH darf die Bezeichnung nur dann in ihrem Namen aufführen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmanteile Gesellschaftern gehört, die Architektinnen oder Architekten sind, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben von Architektinnen und Architekten erfüllt und die Gesellschaft bei der Architektenkammer eingetragen ist. Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, führen den Namen "Rechtsanwaltsgesellschaft", wenn sie als solche bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Geschäftsführer und Gesellschafter sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass mindestens der Name eines Gesellschafters neben der Bezeichnung aufgeführt sein muss. Steuerberatungsgesellschaft Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Steuerberaterkammer anerkannt werden. Die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die Gesellschafter sind in der Regel Steuerberaterinnen oder Steuerberater. Sie können aber beispielsweise auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein. Umweltgutachterorganisation Eine akkreditierte Umweltgutachterorganisation darf die Bezeichnung "Umweltgutachter" im Namen führen, wenn mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner, Geschäftsführer oder der Vorstandsmitglieder als Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter zugelassen sind oder die Gesellschaft aus einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter und Mitarbeitenden mit Fachkenntnisbescheinigungen besteht. Die Zulassung muss von der zuständigen Zulassungsstelle erteilt werden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Wirtschaftsprüferkammer anerkannt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Direktoren oder der Partner müssen Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder in der EU zugelassene Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer sein. Daneben können beispielsweise auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Gesellschaft gesetzlich vertreten. Neben der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" müssen zusätzlich auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgeführt werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufliche Qualifikation und Berufspflichten

Um als Freiberuflerin oder Freiberufler arbeiten zu können, müssen Sie in einigen Berufen bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen, die nachzuweisen sind, müssen Sie in der Regel auch besondere Berufspflichten beachten. Nachweis der Ausbildung und anderer Voraussetzungen Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung. Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beispielsweise müssen den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erbringen, wenn sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Ist für die Berufsausübung eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich, müssen Sie diese im Antragsverfahren bei der zuständigen Stelle nachweisen. Hinweis: In einigen freiberuflichen Tätigkeitsfeldern wie z. B. Unternehmensberatung, Journalismus oder Kunst müssen Sie keinen Nachweis erbringen, um Ihren Beruf auszuüben. Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, hängt vom jeweiligen Beruf ab und ist unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Berufe wie Apotheker, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, vereidigter Buchprüfer, Arzt, Architekt, Tierarzt, Hebamme, Heilpraktiker, beratender Ingenieur, Krankengymnast, Logopäde, Lotse, Orthoptist, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie nur bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen führen. Berufspflichten Durch gesetzliche oder andere rechtliche Regelungen (zum Beispiel Satzungen) werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten auferlegt. Viele Freiberuflerinnen und Freiberufler sind beispielsweise zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet. In Berufen wie Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut und Tierarzt haben freiberuflich Tätige darüber hinaus die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Fortbildung. Berufsgruppen wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind beispielsweise verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Mitgliedschaft bei der Berufskammer Zusätzlich besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden. Dies gilt besonders für Berufsgruppen wie Architekt, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychoptherapeut, Apotheker, beratender Ingenieur, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tierarzt, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Selbstständige Beschäftigung

Mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Sie als Auftraggeber rasch und flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren. Für sie gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht, beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubsentgelt und Krankengeld an. Sie erhalten als Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Damit entfallen für Sie die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge. Dafür ist jede freie Mitarbeiterin bzw. jeder freie Mitarbeiter selbst verantwortlich. WICHTIG: Es kommt nicht nur darauf an, ob ein Vertrag als Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Freie Mitarbeit oder ähnlich bezeichnet und ausgestaltet wird. Maßgeblich ist auch, wie der Vertrag praktisch umgesetzt wird. Die zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts lassen sich nicht dadurch umgehen, dass die Vertragsparteien einfach einen anderen Namen für das Vertragsverhältnis wählen. Das ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls genau zu prüfen und lässt sich nicht verallgemeinern. Auftraggebern und Auftragnehmern ist daher dringend anzuraten, sich vor dem Abschluss bzw. der Umsetzung des Vertrages kundig zu machen: ob es sich tatsächlich - soweit gewünscht - um eine freie Form der Zusammenarbeit handelt oder nicht doch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist ("Scheinselbständigkeit"). Wird der Vertrag jedoch ausdrücklich als Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis bezeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen beziehungsweise einer freien Mitarbeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer sind diejenigen Mitarbeitenden, die nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Wie erwähnt, ist das durch eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Gehen die Vertragsparteien zu Unrecht davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit beziehungsweise freie Mitarbeit vorliegt - es sich also um eine Scheinselbstständigkeit handelt - kann dies weitreichende Folgen haben. Unter anderem kann es zu folgenden Zahlungsverpflichtungen kommen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend in der Regel für bis zu vier Jahre. Der Arbeitgeber muss dann sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Ist die scheinselbstständige Person aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, genießt sie bzw. er auch die entsprechenden Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Scheinselbstständige sind nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt. Sie als Arbeitgeber sind daher auch nicht berechtigt, die an den Scheinselbständigen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mietspiegel

Mietspiegel 2024 Liebe Bürgerinnen und Bürger, Baindt ist ein attraktiver Wohnort. Dies zeigt die große Nachfrage nach Wohnungen in unserer Gemeinde. Mit dem nun vorliegenden qualifizierten Mietspiegel können Mieter und Vermieter mit einem Höchstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit die ortsübliche Vergleichsmiete für ihre Wohnung ermitteln. Zur Berechnung sind die maßgeblichen Kriterien Größe, Baujahr, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage heranzuziehen. Der Mietspiegel wurde in einer kommunenübergreifenden Aktion mit den Städten Ravensburg und Weingarten, sowie den Gemeinden Baienfurt und Berg erarbeitet. Mietspiegel 2024 (PDF-Dokument, 298,04 KB, 28.03.2024) Onlinerechner Der qualifizierte Mietspiegel wurde von der Firma ALP (Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH) in einem aufwendigen Verfahren ausgearbeitet. Der Mietspiegel basiert auf Daten, die im Zeitraum von August bis November 2021 bei insgesamt 1.839 Haushalten, sowie vermieteten Wohnungen in den 5 Kommunen abgefragt wurden. Im Jahre 2024 wurde der Mietspiegel durch das ALP gemäß § 558 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch per Index fortgeschrieben. Er ist gemäß Beschluss der Gemeinde Baindt als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und gilt ab dem 1. April 2024. Die durchschnittliche Kaltmiete in der Gemeinde Baindt beträgt 9,29 € pro Quadratmeter. Mit diesem qualifizierten Mietspiegel stellt Ihnen die Gemeinde Baindt als Mieter bzw. Vermieter die Grundlage zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises in Baindt zur Verfügung. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

Zuletzt geändert: 14.06.2024

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