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Was wird gewählt

Der Bürgermeister ist Vorsitzender beziehungsweise die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant beziehungsweise sie ist Repräsentantin und rechtliche Vertretung der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeisterin. In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter beziehungsweise hauptamtliche Beamtin auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Der Gemeinderat kann aber in der Hauptsatzung festlegen, dass er hauptamtlicher Beamter beziehungsweise sie hauptamtliche Beamtin auf Zeit ist. In Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin immer Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamtin, nimmt er seine beziehungsweise sie ihre Aufgaben nebenberuflich wahr. Er oder sie erhält nur eine Aufwandsentschädigung für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit. Als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter oder Leisterin der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung). Der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter beziehungsweise Vorgesetzte der Gemeindebediensteten. Er oder sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Werkstätten für behinderte Menschen

Eine Werkstatt für behinderte Menschen unterstützt behinderte Menschen dabei, in das Arbeitsleben integriert zu werden und daran teilzuhaben. Die Werkstatt für behinderte Menschen bietet Menschen eine berufliche Bildung und eine Beschäftigung, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Vielen Werkstätten sind eigene Einrichtungen (Förder- und Betreuungsbereiche) angegliedert. Sie betreuen schwerst- oder schwermehrfachbehinderte Menschen, die nicht in die Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden können. Eine dauerhafte Alternative zu einer Werkstatt für behinderte Menschen besteht seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes mit dem Budget für Arbeit und dem Angebot anderer Leistungsanbieter. Aufnahmevoraussetzungen Die Werkstatt für behinderte Menschen ist für behinderte Menschen eine berufliche Rehabilitationseinrichtung. Auf die Art oder die Ursache der Behinderung kommt es nicht an. Es besteht grundsätzlich ein Aufnahmeanspruch. Für die Aufnahme müssen Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Dies gilt spätestens, nachdem sie den Berufsbildungsbereich absolviert haben. Eingangsverfahren In einem Eingangsverfahren wird zunächst festgestellt, ob die Werkstatt für behinderte Menschen für den Bewerber die geeignete Einrichtung ist und welche Tätigkeiten für ihn in Betracht kommen. Berufsbildungsbereich Im Anschluss werden im Berufsbildungsbereich berufsfördernde Maßnahmen angeboten. Sie werden kombiniert mit Angeboten, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen. Die Förderung soll eine geeignete Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Arbeitsbereich Der Bereich ist darauf ausgerichtet, Produktionsaufträge zu erledigen und Dienstleistungen zu erbringen. Die Arbeitsplätze in diesem Bereich tragen sowohl den Erfordernissen der Arbeitswelt als auch den besonderen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen Rechnung. Rechtsverhältnis Die in der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen haben zum großen Teil einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus und erhalten ein Arbeitsentgelt. Sie sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert (Sozialversicherung). In die Arbeitslosenversicherung sind sie nicht einbezogen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erwerb eines bebauten Grundstücks

Statt ein geeignetes Baugrundstück für Ihr Neubauvorhaben zu suchen, können Sie auch ein schon bebautes Grundstück erwerben. In diesem Fall müssen Sie sich nicht um Baugenehmigungen, Erschließungen und um die Baudurchführung kümmern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie keine verfahrenspflichtigen, baulichen Veränderungen durchführen wollen. Für bebaute Grundstücke liegen die Preise in der Regel höher als für unbebaute, da auch der Wert des Gebäudes zum Kaufpreis mit hinzugerechnet wird. Dadurch ist beispielsweise auch die Grunderwerbsteuer höher, da zu deren Ermittlung der Kaufpreis zugrunde gelegt wird. Tipp: Folgende Informationen sollten Sie vor dem Erwerb eines bebauten Grundstücks einholen: Informieren Sie sich vor dem Kauf sorgfältig darüber, welchen Wert die vorhandene Bausubstanz für Ihr Vorhaben hat, welche Zusatzkosten ungefähr für eventuell erforderliche Planungen und Genehmigungen, weitere Erschließungsmaßnahmen sowie andere Baukosten zu erwarten sind. Mit dem Eigentumserwerb gehen alle Rechte und Pflichten bezüglich eines Bauwerks auf den neuen Eigentümer über. Informieren Sie sich deshalb beim Kauf eines bebauten Grundstücks rechtzeitig darüber, ob der Verkäufer die baurechtlichen Vorschriften beachtet hat. Beachten Sie, dass Sie auch ein bebautes Grundstück nur gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften neu bebauen und nutzen dürfen. Für einen Abbruch und Neubau sind deswegen die gleichen Genehmigungen und Verfahren nötig wie beim Bau auf einem unbebauten Grundstück. Auch wenn Sie keinen Neubau errichten, das vorhandene Gebäude aber baulich oder bezüglich seiner Nutzung verändern wollen, ist unter Umständen ein baurechtliches Verfahren erforderlich. Stellen Sie im Falle bestehender baulicher Anlagen auf dem Grundstück, an deren Erhalt Sie interessiert sind, im Zweifelsfall bei der Baubehörde sicher, dass diese rechtmäßig errichtet wurden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hochwasserrisikomanagement in Baden-Württemberg

Viele Akteure tragen dazu bei, die nachteiligen Folgen von Hochwasser zu verringern: Von der Wasserwirtschaft über die Kommunen bis hin zu den Unternehmen sowie den Bürgerinnen und Bürgern. Sie alle hat das Land Baden-Württemberg schon im Jahr 2003 mit der „Strategie zur Schadensminderung“ zusammengebracht, damit geeignete Maßnahmen zur Minderung der Schäden durch Hochwasser koordiniert werden. Die Strategie des Landes wurde im Jahr 2014 weiterentwickelt und mit den Vorgaben der EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie) synchronisiert. Im Jahr 2022 wurde die Hochwasserstrategie des Landes aufgrund der Erfahrungen aus den Hochwasserereignissen im Jahr 2021 und dem weiterentwickelten Starkregenrisikomanagement fortgeschrieben. „Gemeinsam“ ist der Leitgedanke des Hochwasserrisikomanagements. Neben den Kommunen und dem Land spielen weitere Akteure wichtige Rollen, wenn es darum geht, die Risiken durch Hochwasser und Starkregen zu erkennen und zu reduzieren. Vertreter all dieser Gruppen vereinbarten in einem Zehn-Punkte-Programm die wichtigsten Prinzipien, um Hochwasserrisiken zu verringern. Die Grundlagen für ein koordiniertes, in die Zukunft gerichtetes Hochwasserrisikomanagement wurden damit geschaffen. „Verringern“ heißt dabei nicht „verhindern“, denn ein Verhindern von Hochwasser und Starkregen wird nie vollständig möglich sein. Durch die Kombination unterschiedlicher Maßnahmen zum Umgang mit den Risiken wird vielmehr angestrebt, als Gesellschaft die Fähigkeit zu entwickeln, Hochwasser- und Starkregenereignisse mit möglichst geringen Schäden zu bewältigen und wichtige Funktionen und Strukturen schnellstmöglich wiederherzustellen bzw. zu reorganisieren. Die konkreten Maßnahmen zur Vorsorge, zum Schutz und zum Umgang mit Risiken auf lokaler Ebene werden in Maßnahmenberichten dokumentiert. Diese Berichte fassen für jede potentiell betroffene Kommune zusammen, wie weit die Maßnahmen zur Verringerung des Hochwasserrisikos schon umgesetzt sind. Außerdem zeigen sie den Handlungsbedarf auf.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vereinssatzung

Jeder Verein muss sich eine Satzung geben. Welchen Inhalt die Satzung hat, ist Ihnen dabei weitgehend freigestellt. Sie müssen nur darauf achten, dass der Verein einen bestimmten Zweck verfolgt und einen Sitz hat. Zwingend ist vor allem, dass der Verein einen Vorstand hat, dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann. Wie der Zweck lautet oder wo sich der Sitz befindet, entscheiden Sie ebenso frei wie ansonsten über die Organisation des Vereins. Sie können die Organisation nach Ihren Bedürfnissen gestalten und den Verein zum Beispiel mit einem Beirat, einem Aufsichtsrat, einem Kuratorium oder Ähnlichem ausstatten. Damit Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen und damit zum rechtsfähigen Verein werden kann, muss er nicht nur sieben Mitglieder haben, sondern die Vereinssatzung muss schriftlich in Deutsch abgefasst und von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein, die Angabe des Tages der Errichtung enthalten, den Zweck, den Namen und den Sitz Ihres Vereins enthalten und regeln, dass Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll. Hinweis: Der Name Ihres Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. Die Vereinssatzung soll zudem weitere Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands, über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. Hinweis: Jede Vereinssatzung sollte die Einmaligkeit der Bedürfnisse und Ziele des zu gründenden Vereins widerspiegeln. Deshalb sollten Sie für Ihren Verein die Satzung eines anderen Vereins oder eine Mustersatzung nicht unverändert übernehmen. Die Vereinssatzung sollte vielmehr auf Ihren Verein zugeschnitten und mit rechtskundiger Hilfe entwickelt werden. Tipp: Satzungen anderer Vereine mit ähnlicher Zwecksetzung oder veröffentlichte Satzungsmuster sind unverbindliche Anregungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gefahrguttransporte auf der Straße

Wer in Deutschland gefährliche Güter mit Lkws befördert, muss weitere Bestimmungen beachten. Das gilt vor allem in Bezug auf Verpackung und Kennzeichnung der Ladung. Darüber hinaus benötigen Fahrer und Fahrerinnen von Gefahrgut eine ADR-Bescheinigung, um einen entsprechend beladenen Lkw fahren zu dürfen. Die ADR-Bescheinigung stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung und anschließend bestandener Prüfung aus. Diese ist in der Regel fünf Jahre gültig. Die ADR-Bescheinigung benötigen Gefahrgutfahrer aufgrund des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Vor allem finden Sie in den Vorschriften des ADR die unterschiedlichen Kennzeichnungen, die für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind. Näheres für Deutschland regelt außerdem die "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)". Diese Verordnung führt die Bestimmungen des ADR für Deutschland weiter aus und legt insbesondere fest, welche Ausnahmen für Gefahrguttransporte möglich sind, wer für die Einhaltung und Kontrolle der Vorschriften zuständig ist, welche Vorschriften für den Transportweg gelten, welche Pflichten sowohl der Absender als auch der Empfänger von gefährlichen Gütern haben, welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für den Transport gefährlicher Güter der Klasse 2 (entzündliche Gase) und der Klasse 3 (entzündliche Stoffe) gelten besondere Regelungen bezüglich des Transportweges. Diese sind in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35a Absatz 3 GGVSEB festgelegt. Zusätzlich aktualisiert das Bundesverkehrsministerium zusammen mit den Bundesländern alle zwei Jahre die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorbereitung des Auslandsaufenthaltes

Als Hilfe für die Vorbereitung Ihres Auslandsaufenthaltes haben wir eine Checkliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit erstellt, die Ihnen bei der Orientierung helfen kann. Auslandsstudium O Zeitpunkt (während des Studiums, Master im Ausland) O Auswahl der Hochschule und des Fachbereiches (Partnerhochschulen oder selbst ausgesuchte Hochschule) O Integration in das Studium (Fragen zur Anerkennung der im Ausland zu erbringenden Leistungen vorab klären) O Finanzierung (Stipendium, BAföG) O Erwerb der Sprachkenntnisse und gegebenenfalls Erwerb der nötigen Nachweise (z.B. TOEFL-Test) O Internationaler Studierendenausweis ( ISIC ) O Auslandskrankenversicherung O Unfall- und Haftpflichtversicherung O notwendige Gesundheitsvorsorge (empfohlene Schutzimpfungen) O Visum beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis O Planung der Reise (z.B. Flugreservierung, Informationen über Transportmöglichkeiten im Gastland) O Wohnung (Familienunterbringung, Wohnheim oder Wohngemeinschaft) Auslandspraktikum O Zeitpunkt (Semesterferien, Urlaubssemester) O Auswahl des Betriebes und Festlegung der Tätigkeit (Vertrag) O Integration in das Studium (Anerkennung des Praktikums, soweit in der Studienprüfungsordnung Ihres Studiengangs vorgeschrieben) O Finanzierung (Praktikumsvergütung vertraglich festhalten oder Bewerbung um Stipendium beziehungsweise Antrag auf Auslands-BAföG) O Erwerb der Sprachkenntnisse O Internationaler Studierendenausweis (ISIC) O Auslandskrankenversicherung O Unfall- und Haftpflichtversicherung O notwendige Gesundheitsvorsorge (empfohlene Schutzimpfungen) oder notwendige Atteste über Ihren Gesundheitszustand O Visum beziehungsweise Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung O Planung der Reise (z.B. Flugreservierung, Informationen über Transportmöglichkeiten im Gastland) O Wohnung (Familienunterbringung, Wohnheim oder Wohngemeinschaft)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Studiengangwechsel, Studienortwechsel und Änderungen während des Studiums

Ein Wechsel des Studiengangs bzw. der Fachrichtung oder des Studienortes sollte gut geplant werden. Bei einem Studiengangwechsel muss geprüft werden, ob Ihnen eventuell Studienleistungen aus dem bisherigen Studiengang angerechnet werden können. Hierzu müssen Sie sich an die gewünschte Zielhochschule wenden. Dort helfen Ihnen die allgemeine Studienberatung sowie die Fachstudienberatung bei der Beantwortung der folgenden Fragen weiter: Wie muss ich mich für den neuen Studiengang bewerben? Handelt es sich um einen - auch im höheren Semester - zulassungsbeschränkten Studiengang? Wie sehen die Bewerbungsfristen aus? Wer erkennt die bisherigen hochschulische Prüfungsleistungen bzw. Module an? Welche Unterlagen werden zur Anerkennung benötigt? Bei einem Studienortwechsel - gleicher Studiengang, aber anderer Studienort - sind die Fragen ähnlich. Auch hier sollten Sie sich an die Beratungsstellen wenden, um eine Klärung der oben stehenden Fragen zu erhalten. Achtung: Wenn Sie einen zulassungsbeschränkten Studiengang besuchen oder wenn Sie Ihren Studienplatz über die Stiftung für Hochschulzulassung erhalten haben, ist ein Wechsel des Studienortes nicht ohne weiteres möglich. Für einen Studienplatztausch können Sie auf der Plattform des "Vereins für studentische Belange" nach einem geeigneten Tauschpartner suchen sowie weitere Informationen und Tipps rund um den Wechsel finden. Der Studienplatztausch ist nur mit Einwilligung der Hochschule möglich. Hinweis: Sollten Sie BAföG erhalten, erkundigen Sie sich zuerst, ob ein Wechsel der Fachrichtung bzw. des Studiengangs für Sie unschädlich ist. Weitere Informationen über Auswirkungen beim Wechsel des Studiengangs oder -orts erhalten Sie beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Ausländische Studierende müssen bei einem Wechsel der Fachrichtungs besondere Regelungen berücksichtigen. Die Studierenden müssen der Hochschule verschiedene Änderungen mitteilen: Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatszugehörigkeit Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das während des Studiums ausgeübt wird und das Studium beeinträchtigt[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulkinderbetreuung

In Baden-Württemberg gibt es eine vielfältige Landschaft in der ganztägigen Bildung und Betreuung: die gesetzlich verankerten Ganztagsschulen die Horte und Horte an der Schule die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger (wie Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist. Gerade für die jüngeren Kinder ist das Angebot der Verlässlichen Grundschule interessant. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bietet die flexible Nachmittagsbetreuung, die auch an weiterführenden Schulen eingerichtet werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Hort an der Schule oder einen herkömmlichen Hort zu besuchen. An einer Ganztagsschule verbringen Schülerinnen und Schüler an drei oder vier Tagen auch den Nachmittag an ihrer Schule bleiben und bekommen dort ein Mittagessen. Die Betreuungsangebote werden zum Teil auch durch Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit verschiedener Träger oder durch eine Zusammenarbeit mit Musikschulen oder Kunstschulen ergänzt. Auch örtliche Vereine können das Betreuungsangebot bereichern. Kooperationen mit Vereinen haben bereits eine längere Tradition. Erforderlich ist bei dieser Zusammenarbeit immer die Absprache vor Ort zwischen Schule, Verein und kommunalem Träger der Betreuung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eintragung

Nachdem Ihre Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Eventuell werden Sie aufgefordert, offensichtliche Mängel in den Anmeldeunterlagen zu beheben (Offensichtlichkeitsprüfung). Um Ihnen einen Innovationsvorsprung zu sichern, wird die Patentanmeldung erst nach 18 Monaten veröffentlicht, es sei denn, das Patent wird bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt. Bereits mit der Veröffentlichung beziehungsweise dem Hinweis auf diese können Sie von eventuellen Patentverletzerinnen oder Patentverletzern eine Entschädigung verlangen. Mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Jahren, können Sie die Prüfung Ihrer Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt diese als zurückgenommen. Damit Sie die Chancen Ihrer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren besser einschätzen können, haben Sie die Möglichkeit, bereits mit der Anmeldung oder später eine gebührenpflichtige Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Eigene Recherchen können Sie kostenlos, gegebenenfalls auch mit Unterstützung, im Informationszentrum Patente in Stuttgart durchführen. Bestätigt das Patentamt im Prüfungsverfahren, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Wird das Patent nicht oder nur teilweise erteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen (Beschwerdeverfahren). Mit der Veröffentlichung der Erteilung beginnt eine dreimonatige Frist, in der jeder das Recht hat, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (Einspruchsverfahren). Nach Ablauf dieser Frist kann Ihr Patent nur noch mittels eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt werden (Nichtigkeitsverfahren). Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dritte können jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Die Wirkung des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Verlängerungen sind danach für nochmals drei Jahre und zweimal für jeweils zwei Jahre möglich. Spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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