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Vorbereitung des Auslandsaufenthaltes

Als Hilfe für die Vorbereitung Ihres Auslandsaufenthaltes haben wir eine Checkliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit erstellt, die Ihnen bei der Orientierung helfen kann. Auslandsstudium O Zeitpunkt (während des Studiums, Master im Ausland) O Auswahl der Hochschule und des Fachbereiches (Partnerhochschulen oder selbst ausgesuchte Hochschule) O Integration in das Studium (Fragen zur Anerkennung der im Ausland zu erbringenden Leistungen vorab klären) O Finanzierung (Stipendium, BAföG) O Erwerb der Sprachkenntnisse und gegebenenfalls Erwerb der nötigen Nachweise (z.B. TOEFL-Test) O Internationaler Studierendenausweis ( ISIC ) O Auslandskrankenversicherung O Unfall- und Haftpflichtversicherung O notwendige Gesundheitsvorsorge (empfohlene Schutzimpfungen) O Visum beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis O Planung der Reise (z.B. Flugreservierung, Informationen über Transportmöglichkeiten im Gastland) O Wohnung (Familienunterbringung, Wohnheim oder Wohngemeinschaft) Auslandspraktikum O Zeitpunkt (Semesterferien, Urlaubssemester) O Auswahl des Betriebes und Festlegung der Tätigkeit (Vertrag) O Integration in das Studium (Anerkennung des Praktikums, soweit in der Studienprüfungsordnung Ihres Studiengangs vorgeschrieben) O Finanzierung (Praktikumsvergütung vertraglich festhalten oder Bewerbung um Stipendium beziehungsweise Antrag auf Auslands-BAföG) O Erwerb der Sprachkenntnisse O Internationaler Studierendenausweis (ISIC) O Auslandskrankenversicherung O Unfall- und Haftpflichtversicherung O notwendige Gesundheitsvorsorge (empfohlene Schutzimpfungen) oder notwendige Atteste über Ihren Gesundheitszustand O Visum beziehungsweise Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung O Planung der Reise (z.B. Flugreservierung, Informationen über Transportmöglichkeiten im Gastland) O Wohnung (Familienunterbringung, Wohnheim oder Wohngemeinschaft)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Studiengangwechsel, Studienortwechsel und Änderungen während des Studiums

Ein Wechsel des Studiengangs bzw. der Fachrichtung oder des Studienortes sollte gut geplant werden. Bei einem Studiengangwechsel muss geprüft werden, ob Ihnen eventuell Studienleistungen aus dem bisherigen Studiengang angerechnet werden können. Hierzu müssen Sie sich an die gewünschte Zielhochschule wenden. Dort helfen Ihnen die allgemeine Studienberatung sowie die Fachstudienberatung bei der Beantwortung der folgenden Fragen weiter: Wie muss ich mich für den neuen Studiengang bewerben? Handelt es sich um einen - auch im höheren Semester - zulassungsbeschränkten Studiengang? Wie sehen die Bewerbungsfristen aus? Wer erkennt die bisherigen hochschulische Prüfungsleistungen bzw. Module an? Welche Unterlagen werden zur Anerkennung benötigt? Bei einem Studienortwechsel - gleicher Studiengang, aber anderer Studienort - sind die Fragen ähnlich. Auch hier sollten Sie sich an die Beratungsstellen wenden, um eine Klärung der oben stehenden Fragen zu erhalten. Achtung: Wenn Sie einen zulassungsbeschränkten Studiengang besuchen oder wenn Sie Ihren Studienplatz über die Stiftung für Hochschulzulassung erhalten haben, ist ein Wechsel des Studienortes nicht ohne weiteres möglich. Für einen Studienplatztausch können Sie auf der Plattform des "Vereins für studentische Belange" nach einem geeigneten Tauschpartner suchen sowie weitere Informationen und Tipps rund um den Wechsel finden. Der Studienplatztausch ist nur mit Einwilligung der Hochschule möglich. Hinweis: Sollten Sie BAföG erhalten, erkundigen Sie sich zuerst, ob ein Wechsel der Fachrichtung bzw. des Studiengangs für Sie unschädlich ist. Weitere Informationen über Auswirkungen beim Wechsel des Studiengangs oder -orts erhalten Sie beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Ausländische Studierende müssen bei einem Wechsel der Fachrichtungs besondere Regelungen berücksichtigen. Die Studierenden müssen der Hochschule verschiedene Änderungen mitteilen: Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatszugehörigkeit Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das während des Studiums ausgeübt wird und das Studium beeinträchtigt[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulkinderbetreuung

In Baden-Württemberg gibt es eine vielfältige Landschaft in der ganztägigen Bildung und Betreuung: die gesetzlich verankerten Ganztagsschulen die Horte und Horte an der Schule die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger (wie Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist. Gerade für die jüngeren Kinder ist das Angebot der Verlässlichen Grundschule interessant. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bietet die flexible Nachmittagsbetreuung, die auch an weiterführenden Schulen eingerichtet werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Hort an der Schule oder einen herkömmlichen Hort zu besuchen. An einer Ganztagsschule verbringen Schülerinnen und Schüler an drei oder vier Tagen auch den Nachmittag an ihrer Schule bleiben und bekommen dort ein Mittagessen. Die Betreuungsangebote werden zum Teil auch durch Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit verschiedener Träger oder durch eine Zusammenarbeit mit Musikschulen oder Kunstschulen ergänzt. Auch örtliche Vereine können das Betreuungsangebot bereichern. Kooperationen mit Vereinen haben bereits eine längere Tradition. Erforderlich ist bei dieser Zusammenarbeit immer die Absprache vor Ort zwischen Schule, Verein und kommunalem Träger der Betreuung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eintragung

Nachdem Ihre Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Eventuell werden Sie aufgefordert, offensichtliche Mängel in den Anmeldeunterlagen zu beheben (Offensichtlichkeitsprüfung). Um Ihnen einen Innovationsvorsprung zu sichern, wird die Patentanmeldung erst nach 18 Monaten veröffentlicht, es sei denn, das Patent wird bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt. Bereits mit der Veröffentlichung beziehungsweise dem Hinweis auf diese können Sie von eventuellen Patentverletzerinnen oder Patentverletzern eine Entschädigung verlangen. Mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Jahren, können Sie die Prüfung Ihrer Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt diese als zurückgenommen. Damit Sie die Chancen Ihrer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren besser einschätzen können, haben Sie die Möglichkeit, bereits mit der Anmeldung oder später eine gebührenpflichtige Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Eigene Recherchen können Sie kostenlos, gegebenenfalls auch mit Unterstützung, im Informationszentrum Patente in Stuttgart durchführen. Bestätigt das Patentamt im Prüfungsverfahren, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Wird das Patent nicht oder nur teilweise erteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen (Beschwerdeverfahren). Mit der Veröffentlichung der Erteilung beginnt eine dreimonatige Frist, in der jeder das Recht hat, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (Einspruchsverfahren). Nach Ablauf dieser Frist kann Ihr Patent nur noch mittels eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt werden (Nichtigkeitsverfahren). Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dritte können jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Die Wirkung des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Verlängerungen sind danach für nochmals drei Jahre und zweimal für jeweils zwei Jahre möglich. Spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Designschutz

Attraktives Design kann das Kernstück einer erfolgreichen Marketingstrategie sein. Bevor Sie ein neues Produkt vermarkten, sollten Sie das Design Ihres Produktes schützen lassen. Das Schutzrecht für Designs ist das Eingetragene Design (früher "Geschmacksmuster"). Es gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen. Designs sind zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen oder Erzeugnisteilen, die sich aus den Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder den verwendeten Werkstoffen ergeben. Auch Verpackungen, Ausstattungen oder Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses können als Design angemeldet werden. Recherche Bevor Sie ein Design anmelden, sollten Sie - wie bei allen Schutzrechten - eine Recherche durchführen, um zu prüfen, ob das von Ihnen entwickelte Design wirklich neu ist. Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus muss sich der Gesamteindruck des Designs vom Gesamteindruck anderer, bereits bekannter oder angemeldeter Designs unterscheiden. Das Design muss "Eigenart" besitzen. Empfehlenswert ist die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung bei der Recherchevorbereitung und -durchführung erhalten - besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute empfehlenswert. Wenn die Recherche ergibt, dass Ihr Design neu und "eigenartig" ist, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Mit einem Eingetragenen Design können Sie das Design Ihres Produktes zunächst für fünf Jahre schützen lassen. Durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr können Sie den Schutz dann alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre verlängern. 25 Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz in jedem Fall. Designschutz im Ausland Dieser ist möglich durch: die Anmeldung eines nationalen Designs im jeweiligen Land, die internationale Eintragung nach dem Haager Musterabkommen oder ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster über das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutzvoraussetzungen

Durch Patente können Erfindungen geschützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Neuheit Die Erfindung darf der Öffentlichkeit weder schriftlich oder mündlich noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist immer dann gegeben, wenn es für einen unbegrenzten Personenkreis möglich ist, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen. ausreichende erfinderische Tätigkeit Auf dem jeweiligen technischen Gebiet tätige Fachleute dürfen nicht ohne Weiteres auf die gefundene Lösung kommen. gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Als Erfindungen gelten unter anderem nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche. Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (z.B. Einbruchswerkzeuge oder Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen) sind nicht patentierbar, ebenso Pflanzensorten und Tierrassen. Die Erfindung kann ein Erzeugnis (das heißt einen Gegenstand, eine Anordnung oder Schaltungsanordnung, eine Vorrichtung oder einen chemischen Stoff), ein Verfahren (das heißt ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren) oder eine neue Verwendung eines Erzeugnisses oder Verfahrens betreffen. Das Gebrauchsmuster hat große Ähnlichkeit mit dem Patent. Unterschiede bestehen vor allem in den Schutzvoraussetzungen, in der Schutzdauer, im Verfahren vor dem Patentamt und darin, was geschützt werden kann. Das Gebrauchsmuster bietet ebenfalls Schutz für technische Erfindungen. Auch für den Gebrauchsmusterschutz sind die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (materielle Schutzvoraussetzungen) entscheidend. Wenn alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, wird das Gebrauchsmuster in das amtliche Register eingetragen. Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt nicht. Verfahren können nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Anders als beim Patent gibt es hier eine Neuheitsschonfrist: Wenn Sie Ihre Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht haben, ist dieser Stand der Technik nicht neuheitsschädlich und steht Ihrer Anmeldung nicht entgegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisevertrag

Wenn Sie eine bestimmte Reise buchen und der Reiseveranstalter diese Buchung bestätigt, kommt ein Reisevertrag zu Stande. Der Reiseveranstalter muss Ihnen spätestens nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen. Darin wird zugleich der wesentliche Vertragsinhalt festgelegt. Im Regelfall sind die Angaben des Reiseprospekts Vertragsbestandteil, darüber hinaus auch Ihre Sonderwünsche, sofern diese vom Veranstalter bestätigt worden sind. Tipp: Nehmen Sie nicht nur die Reisebestätigung, sondern auch die Reisebeschreibung im Katalog an den Urlaubsort mit, damit Sie dort feststellen können, ob Sie die vertraglich vereinbarte und durch den Veranstalter geschuldete Leistung erhalten. Spätere Änderungen des Reisevertrags sind sowohl für den Veranstalter als auch für Sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Stornierung einer Reise Eine Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter oder wesentliche Änderungen der vertraglich festgelegten Reiseleistung sind nur dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen wurde. Die Absage einer Reise ist zum Beispiel dann erlaubt, wenn eine bestimmte, im Katalog angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ausnahmsweise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag auch ohne vertragliche Abrede kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, unvorhergesehene kriegerische Ereignisse) erheblich beeinträchtigt ist. Änderung einer vertraglich vereinbarten Reiseleistung Auch wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen die Änderung von vertraglich vereinbarten Reiseleistungen vorbehalten hat, ist diese nur unter sehr engen Voraussetzungen gestattet. Insbesondere muss die Leistungsänderung für Sie zumutbar sein. Erhöhung des Reisepreises Nur wenn sich der Reiseveranstalter eine nachträgliche Preiserhöhung im Vertrag vorbehalten hat, kann er den Reisepreis erhöhen. Er muss dabei genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen. Eine Preiserhöhung ist auch nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter bei bestimmten Kostenfaktoren, zum Beispiel den Treibstoffpreisen, selbst von Preiserhöhungen betroffen ist. Wenn Sie eine Reise kurzfristig buchen, brauchen Sie trotz anderslautender Reisebedingungen keine Preiserhöhung zu befürchten, denn der Reiseveranstalter kann eine Preiserhöhung nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Testamentsvollstreckung

Wenn Sie die Vollstreckung Ihres Testaments anordnen, wird Ihr Letzter Wille genauso ausgeführt, wie es von Ihnen festgelegt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Rechtsstellung eines Treuhänders und verwaltet Ihr Vermögen in Ihrem Interesse. Auf diese Weise können Sie Ihren Erben also in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, entziehen. Als Testamentsvollstrecker können Sie im Prinzip jeden einsetzen - es kommen auch juristische Personen (z.B. Treuhandgesellschaften oder Banken) in Betracht. Die eingesetzte Person muss jedoch volljährig und voll geschäftsfähig sein. Der benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind oder die Möglichkeit besteht, dass der benannte Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall stirbt, können Sie einen Ersatz bestimmen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. Es ist außerdem möglich, den Testamentsvollstrecker durch einen Dritten auswählen zu lassen. In diesem Fall ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung des Dritten zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich. Letztendlich können Sie anordnen, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt wird. Dieses entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Schließen Sie bestimmte Personen aus, die nicht als Testamentsvollstrecker infrage kommen sollen, ist das Nachlassgericht daran gebunden. Sie können einen Testamentsvollstrecker auch durch einen Erbvertrag einsetzen. Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker zwar verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet, ansonsten hat der Erbe keinen Einfluss auf die Handlungen des Testamentsvollstreckers. Wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen und wie lange sie andauern, wird allein vom Erblasser bestimmt. Geht es um die Verwaltung eines größeren Vermögens, kommt auch die Einsetzung einer Stiftung in Betracht. Eine weitere Alternative zur Testamentsvollstreckung ist die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall. Eine solche Vollmacht können Sie zu Lebzeiten einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilen. Im Erbfall kann die bevollmächtigte Person im Rahmen ihrer Vollmacht über das Erbe verfügen. Dies kann insbesondere nützlich sein, um beispielsweise die finanziellen Mittel zur Abwicklung des Begräbnisses im Todesfall sofort zur Verfügung zu haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planung des Gebäudes

Sie können selbst entscheiden, welche Art Gebäude Sie bauen wollen: zum Beispiel ein Fertig-, Massiv-, Block-, Bausatz- oder Ausbauhaus. Dies wird in baurechtlichen Vorschriften nicht geregelt. Für Bauvorhaben, die der Baubehörde vorzulegen sind, müssen Sie als Bauherrschaft eine geeignete Person als Entwurfsverfasser oder Entwufsverfasserin beauftragen. Sie sollten überlegen, ob Sie neben der Eingabeplanung weitere Aufgaben einem Architekten, Bauingenieur oder Statiker übertragen wollen. In der Regel ist es die Aufgabe des Architekten beziehungsweise Ingenieurs, Sie als Bauherrn bei der Entwicklung und Planung des Bauvorhabens zu beraten. Der Architekt kann auch folgende Aufgaben übernehmen: Angebote einholen, Hilfe leisten bei der Auswahl von fachkundigen Unternehmen und Handwerkern und im Anschluss daran die Bauaufsicht übernehmen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass er nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Baukosten abrechnet, die Endabnahme protokolliert und bei eventuellen Mängeln für die Nachbesserung sorgt beziehungsweise Gewährleistungsansprüche durchsetzt. Die Kosten für die Tätigkeit sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Höhe des Honorars richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, den anrechenbaren Kosten, der Schwierigkeit der Bauaufgabe. Barrierefreies Bauen Barrierefreies Wohnen ermöglicht das selbstbestimmte Wohnen in allen Lebensphasen. Der gebaute Lebensraum soll für alle Menschen und insbesondere für ältere Menschen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, klein- und großwüchsige Menschen sicher und unabhängig von fremder Unterstützung nutzbar sein. Mit der Planung des barrierefreien Bauens und Wohnens leisten Sie einen Beitrag für die Zukunft. In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses in der Regel barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Narrenzunft Raspler e.V.

Unsere Zunft wurde im Jahre 1986 gegründet und ist seit 1990 Mitglied im Alemannischen Narrenring. Heute umfasst die Zunft ca. 150 aktive und 180 passive Mitglieder. Es wird eine beständige und brauchtumsgebundene Fasnet in unserer Ortschaft durchgeführt. Zwischen dem 17. und 19. Jahrhundert lebte der Raspler in der Gegend von Baindt. Die „Raspler“ konnten sich gegen Zahlung von 30 Kreuzern an die Herren des Gebietes das Recht erkaufen, Brennholz in den umliegenden Wäldern zu sammeln. Dieses abgängige Holz wurde „Raspelholz“ genannt, die Leute, die es sammelten hießen deshalb „Raspler“. Als ein alltes Ehepaar zu Unrecht einen Baum fällte, erwachten die Waldgeister und verbannten die beiden zum Fasnetstreiben. Unsere Masken stellen sich wie folgt dar: Der Waldschrat versinnbildlicht den Wald, das Rasplerpaar – ein altes Ehepaar sowie unsere Einzelmaske, der Oberwaldschrat. Die Fasnetsaison wird am 11.11. eröffnet und mit folgenden Veranstaltungen fortgeführt: - Maskenbefreien mit Taufe der Neu-Raspler - Verschiedene Ausfahrten zu befreundeten Zünften - Narrensprung durch Baindt (alle 2 Jahre) - Narrenbaumstellen - Ortsfasnet (Kindergärten, Schule, Rathaus befreien, usw.) - Holzhändlerwesen - Maskenvertreiben mit Narrengericht Auch während des Jahres sind wir aktiv. Wir treffen uns zum Stammtisch, veranstalten Grillfeste, Hüttenaufenthalte sowie Ausflüge, usw.[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023

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